Standard Operating Procedure AE02-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten © Lizenzbedingung und Copyright für Arbeitsmaterialien der TMF: Dieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen, sofern nicht anders angegeben, bei der TMF. Eine Gew ähr für die Richtigkeit der Inhalte kann die TMF nicht übernehmen. Eine Vervielf ältigung und Weiterleitung ist ausschließlich innerhalb Ihrer Organisation oder Firma sow ie der TMF- Mitgliedschaft erlaubt, sofern keine anders lautende Vereinbarung mit der TMF besteht. Aus Gründen der Qualitätssicherung und der Transparenz bzgl. Verbreitung und Nutzung der TMF- Ergebnisse erfolgt die w eitergehende Verbreitung ausschließlich über die TMF-Website oder die Geschäftsstelle der TMF. 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Die Erstellung und Überarbeitung der SOPs und deren Anlagen wurde gefördert durch: Standard Operating Procedure AE02-H Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten Version: V03 Gültig ab: 20.10.2011 Ersetzte Version: V02 F vom: 22.09.2008 Autor: Sylvia Reinecker Datum Unterschrift Autor Datum Unterschrift Sprecher FG QM Datum Unterschrift Sprecher Vorstand Review: FG-QM Genehmigung: Vorstand KKS-Netzwerk Zielgruppe: Leitung, Projektmanager, QMB, Datenmanager, Mitarbeiter Vigilanz Anlagen: AE02-H-A1 AE02-H-A2 AE02-H-A3 AE02-H-A4 AE02-H-A5 AE02-H-A6 SAE-Manual-Template für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß §§20-23a MPG Begriffsbestimmungen in klinischen Prüfungen von Medizinprodukten Muster: Dokumentationsbogen für unerwünschte Ereignisse in klinischen Prüfungen von Medizinprodukten Hinweise zur elektronischen Meldung von SAEs an das BfArM in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG Hinweise für Prüfer zum Umgang mit unerwünschten Ereignissen (AEs und SAEs) in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG Muster: SAE Formblatt in klinischen Prüfungen außerhalb §§20-23a MPG Status der Anlage Muster Muster Muster Muster Optional Muster Erstellung der SOP durch Fachgruppe Qualitätsmanagement des KKS-Netzwerk unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Inhaltsverzeichnis Seite Ziel ................................................................................................................................ 4 Geltungsbereich der SOP.............................................................................................. 4 Hintergrund ................................................................................................................... 4 Prozesse ....................................................................................................................... 5 4.1 Allgemeine Hinweise ................................................................................................ 5 4.1.1 Rechtlicher Hintergrund zu unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten .................................................................... 5 4.1.2 Dokumente zur Festlegung des studienspezifischen Verfahrens mit unerwünschten Ereignissen von Medizinprodukten (MPG) ............................. 5 4.2 Definitionen, Dokumentation und Meldung von Unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG............................................................ 6 4.2.1 Definitionen von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG ............................................................................................... 6 4.2.2 Dokumentation von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG ................................................................................... 8 4.2.3 Weiterleitung von SAEs an die Bundesoberbehörde in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG ..................................................................................11 4.2.4 Zusätzliche Meldung von Vorkommnissen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG ..............................................................................................13 4.3 Dokumentations- und Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß § 23b MPG ....................................................................................................................... 13 4.3.1 Definition von Vorkommnissen (Incidents) .....................................................13 4.3.2 Meldung von Vorkommnissen .......................................................................13 4.3.3 Festlegung eines Verfahrens zur Überwachung der Sicherheit .....................14 4.3.4 Dokumentationen von SAEs durch die Prüfer und durch [das KKS/den Sponsor]........................................................................................................15 4.3.5 Weiterleitung von SAEs und (U)SADEs an die Ethikkommissionen und Hauptprüfer ...................................................................................................15 4.3.6 Ablage der SAEs bei Prüfern und beim [KKS/dem Sponsor] .........................16 4.4 Korrektive Maßnahmen des Sponsors und daraus resultierende Verpflichtungen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG ............................ 16 4.4.1 Hinweis zu korrektiven Maßnahmen bei implantierbaren Medizinprodukten ..16 4.5 Übersicht zu sicherheitsrelevanten Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG ........................................................................................... 17 4.5.1 Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG .....................17 4.5.2 Möglicher Umgang mit SAEs in klinischen Prüfungen gemäß § 23b MPG und in klinischen Studien außerhalb §§ 20-23b MPG ...........................................18 5 Referenzen ................................................................................................................. 18 6 Änderungen ................................................................................................................ 19 Änderungen gegenüber der letzten Version ......................................................................... 19 1 2 3 4 - 3 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H 1 Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Ziel Ziel der SOP ist die Festlegung eines Qualitätsstandards für die Einrichtungen des KKSNetzwerkes (Abk.: KKS) zum Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten, die mit mindestens einer Prüfstelle in Deutschland gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) durchgeführt werden. 2 Geltungsbereich der SOP Die vorliegende SOP beschreibt die Definitionen sowie die Dokumentations- und Meldeprozesse von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten, die mit mindestens einer Prüfstelle in Deutschland gemäß §§20-23b MPG durchgeführt werden. Bei Studien mit Medizinprodukten außerhalb §§20-23b MPG kann in Anlehnung an diese SOP gearbeitet werden. Es wird nicht das Vorgehen in Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika (IVD) beschrieben. Hierbei hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die auftretenden Risiken zentral zu erfassen, zu bewerten und die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zu koordinieren. Hinweise zu den Anforderungen finden sich auf der Homepage: http://www.pei.de/DE/ivd/ivd-behoerde/ivd-behoerde-node.html?__nnn=true (18.08.2011). Voraussetzung für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten durch das KKS ist eine schriftliche Legitimierung im Vorfeld (z.B. Vertrag, Vollmacht), die entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen der klinischen Prüfung für den Sponsor wahrzunehmen. 3 Hintergrund Ziel klinischer Prüfungen von Medizinprodukten ist neben dem Leistungsfähigkeitsnachweis auch der Nachweis der Sicherheit und Unbedenklichkeit. In diesem Zusammenhang ist die Dokumentation und Meldung von (schwerwiegenden) unerwünschten Ereignissen von besonderer Bedeutung. Die Grundlagen für den Umgang mit (schwerwiegenden) unerwünschten Ereignissen sind in folgenden Regularien zu finden: [1] Medizinproduktegesetz (MPG) [2] Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) [3] Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) [4] EU-Richtlinie 2007/47/EG zur Änderung der EU-Richtlinien 90/385/EWG (AIMDD, Active Implantable Medical Device Directive), 93/42/EWG (MDD, Medical Device Directive), 98/79/EG (IVDD, In Vitro Diagnostic Directive) [5] ISO 14155 bzw. die entsprechende europäische ISO-Norm in der deutschen Fassung als DIN EN ISO 14155 in der aktuellen Fassung [6] MEDDEV 2.7/3: Serious Adverse Event Reporting [7] Deklaration von Helsinki in der aktuellen Fassung Für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten in Deutschland ist zunächst die deutsche Gesetzgebung vorrangig. Jedoch sind nicht alle sicherheitsrelevanten Begriffsbestimmungen und Prozeduren in der deutschen Gesetzgebung aufgeführt, so dass auch internationale Regularien berücksichtigt werden müssen. Dies schließt neben der Berücksichtigung der o. g. EU-Richtlinien auch die Beachtung der einschlägigen harmonisierten Normen, wie z. B. die internationale Norm ISO-14155(:2011) und deren Überführung in die europäische Norm EN ISO 14155 (§19 (1), Satz 3 MPG) sowie die Berücksichtigung der MEDDEV 2.7/3 ein. - 4 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Für internationale klinischen Prüfungen, sind neben den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen ebenfalls die aufgeführten Regularien zu berücksichtigen. Hinweise auf die internationalen Vorgaben finden sich unter (Stand: 18.08.2011): http://tnmd.ukl.uni-freiburg.de/regulatoryaffairs/staticContent.jsf, http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/list-of-contact-points-within-thenational_en.pdf, http://www.efgcp.eu/EFGCPReports.asp?L1=5&L2=1 4 Prozesse 4.1 Allgemeine Hinweise Infolge der Neuformulierungen der deutschen Gesetzgebung für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten sind die in der SOP und deren Anlagen beschriebenen Prozesse und Vorgaben der BOB und/oder EKs teilweise nicht standardisiert. Somit sind alle aufgeführten Angaben immer auf Aktualität zu überprüfen, da sich die Auslegungen der Regularien durch die BOB und/oder EKs ändern können. 4.1.1 Rechtlicher Hintergrund zu unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten In dieser SOP wird das Verfahren gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), als zuständige Bundesoberbehörde für klinische Prüfungen von Medizinprodukten, beschrieben. Dies betrifft: Klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG Klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG mit geringem Sicherheitsrisiko und der Möglichkeit zum Absehen einer Genehmigung Zusätzlich wird folgendes Verfahren dargestellt: Klinische Prüfungen gemäß §23b mit Ausnahmen zur klinischen Prüfung [Hinweis: Dieses Verfahren kann auch für klinische Studien außerhalb §§20-23b MPG etabliert werden] In Abhängigkeit von der rechtlichen Einordnung dieser klinischen Prüfungen, sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen der MPSV und die in dieser SOP festgelegten Ausführungen zu beachten. Erläuterungen zu den rechtlichen Einordnungen sind in der SOP ET05-H „Behördliches Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und Bewertungsverfahren der Ethikkommissionen vor und nach klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG“ zu finden. 4.1.2 Dokumente zur Festlegung des studienspezifischen Verfahrens mit unerwünschten Ereignissen von Medizinprodukten (MPG) In klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß §§20-23b MPG sind die ProjektDefinitionen, das Vorgehen bzgl. Dokumentation und Meldepflichten von manager, unerwünschten Ereignissen in Prüfplan und Erhebungsbögen (CRF) Datenstudienspezifisch aufzunehmen. manager Hinweise über Inhalt und Format von Prüfplan und CRF finden sich in ISO 14155 „Annex A (normative) Clinical investigation plan (CIP)“ und „Annex C (informative) Case report forms (CRFs)“. Das studienspezifische SAE-Verfahren ist festzuhalten. [Hierzu kann für klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG die Anlage A1 verwendet werden. Für klinische Prüfungen gemäß §23b MPG und ggf, für klinische Studien - 5 von 19 - Projektmanager 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 außerhalb von §§20-23b MPG ist ebenfalls ein SAE-Manual vorzusehen]. 4.2 Definitionen, Dokumentation und Meldung von Unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG Die folgenden Definitionen und Vorgaben für die Dokumentation und Meldung von (schwerwiegend) unerwünschten Ereignissen beziehen sich auf klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG. Einige können auch für klinische Prüfungen gemäß §23b MPG und ggf, für klinische Studien außerhalb von §§20-23b MPG heran gezogen werden (siehe Kap. 4.3.) Daneben ist hinsichtlich Definitionen, Dokumentation und Meldung von (schwerwiegend) unerwünschten Ereignissen die MEDDEV 2.7/3 heran zu ziehen, jedoch nur unter Berücksichtigung der deutschen Gesetzgebung. Hinweis: Die dortigen Definitionen beruhen zum Zeitpunkt August 2011 auf der ISO/FDIS 14155:2010 (ISO/FDIS 14155:2010: Clinical investigation of medical devices for human subjects – Good clinical practice) und werden vermutlich der gültigen ISO 14155 angepasst werden. Zudem ist dort die Meldung der SAEs in einer fortlaufenden Liste (Line-Listing) vorgesehen. Die entsprechenden Original-Zitate der Normen (EN) ISO 14155 und weiterer Regelwerke (z. B. MEDDEV 2.7/3) sind in Anlage A2 aufgeführt. 4.2.1 Definitionen von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG 4.2.1.1 Unerwünschtes Ereignis (UE) / Adverse Event (AE) Ein unerwünschtes Ereignis (AE) ist sinngemäß definiert als: bei Versuchspersonen, dem Anwender oder bei anderen Personen auftretende unerwünschte medizinische Ereignisse, unbeabsichtigte Krankheiten oder Verletzungen oder unerwünschte klinische Beobachtungen (inkl. abnormer Laborergebnisse), unabhängig ob diese in Verbindung mit dem zu prüfenden Produkt stehen oder nicht. Eingeschlossen sind Ereignisse im Zusammenhang mit dem Prüfprodukt oder dem Vergleichsprodukt und den betreffenden Verfahren. Für Anwender oder andere Personen ist diese Definition auf Ereignisse im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Produkt beschränkt. (Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.2 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2) 4.2.1.2 Unerwünschte Wirkung (UW) / Adverse Device Effect (ADE) Eine unerwünschte Wirkung (ADE) ist sinngemäß: unerwünschtes Ereignis im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Medizinproduktes Dies gilt für alle unerwünschten Ereignisse, die sich aus nicht ausreichenden oder ungenauen Anleitungen für den Gebrauch, die Aufstellung, die Implantation, die Installation, das Funktionieren oder etwaige Fehlfunktionen des Medizinproduktes ergeben und bezieht alle Ereignisse ein, die auf einen Anwenderfehler oder bewussten Fehlgebrauch zurückzuführen sind. (Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.1 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2) 4.2.1.3 Schwerwiegend unerwünschtes Ereignis (SUE) / Serious adverse event (SAE) Ein schwerwiegend unerwünschtes Ereignis (SAE) ist gemäß §2, Nr. 5 MPSV: - 6 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 jedes auftretende ungewollte Ereignis, das unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Probanden, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte (dies wird als „Beinahe“-SAE“ bezeichnet) ohne zu berücksichtigen, ob das Ereignis vom Medizinprodukt verursacht wurde. Hinweis: Aktuell wird vom BfArM empfohlen, die „Beinahe“-SAEs als „Worst Case“ zu dokumentieren und in der Begründung anzugeben, warum der „Worst Case“ nicht eingetreten ist (Kap 4.2.2.4) Diese Definition gilt in einer genehmigungspflichtigen klinischen Prüfung und auch entsprechend für klinische Prüfungen, für die eine Befreiung von der Genehmigungspflicht erteilt wurde. Somit ist sie für klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG vorgegeben. Die ISO-14155: 2011 definiert SAEs unter 3.37 (Anlage A2). 4.2.1.4 Kausalzusammenhang zwischen AEs bzw. SAEs und dem Medizinprodukt Die Wirkung eines Medizinproduktes, impliziert einen Kausalzusammenhang zwischen dem unerwünschten Ereignis und der Prüfung. Das BfArM sieht auf dem vorgesehenen SAE-Formblatt (Kap. 4.2.2.3) folgende Kausalitätsbewertung für SAEs vor: Ja / Yes Möglich / Possible Nein / No Nicht bewertbar / Unassessable Dabei ist jeweils eine separate Abfrage durchzuführen für: Medizinische Prozedur Medizinprodukt Hinweis: Bei beiden Abfragen ist die medizinische Prozedur und das Medizinprodukt zu betrachten, welche/s bei dem betroffenen Patienten angewendet wurde. Sonstiges (studienspezifisch, z. B. Arzneimittel) Die (internationalen) Systeme zur Kausalitätsbewertung finden sich in Anlage A2. 4.2.1.5 Einschätzung zu SAEs: erwartet/unerwartet Das BfArM sieht auf dem vorgesehenen SAE-Formblatt (Kap. 4.2.2.3) für die Beschreibung eines SAEs vor, dass Prüfer und/oder Sponsor einschätzen, ob ein Ereignis erwartet oder nicht erwartet ist: Erwartetes Ereignis / expected event: das SAE ist im Prüfplan und/oder Handbuch des Prüfers erwähnt Unerwartetes Ereignis / Unexpected event: das SAE ist nicht im Prüfplan und/oder Handbuch des Prüfers erwähnt (Erläuterung siehe Anlage A2) Die ISO 14155:2011 verwendet „expected / unexpected“ nicht. Jedoch führt die inhaltliche Erläuterung zu den Begriffen „anticipated / unanticipated“ (ISO 14155:2011; 3.42 Anlage A2) zu einer ähnlichen Definition (Kap. 4.2.1.9). 4.2.1.6 Ausgang von AEs bzw. SAEs Der Ausgang (Outcome, Status Event) von AEs und SAEs kann folgendermaßen erfasst - 7 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 werden: wiederhergestellt / Resolved wiederhergestellt mit Spätfolgen / Resolved with Sequelae fortbestehend / Ongoing tödlich / Death unbekannt / unknown (In Anlehnung an MEDDEV 2.7/3) 4.2.1.7 Schweregrad von AEs bzw. SAEs Der Schweregrad von AEs und SAEs kann folgendermaßen erfasst werden: Schweregrad / Intensity Leicht / mild Mittel / moderate Schwer / severe 4.2.1.8 Schwerwiegende unerwünschte Wirkung (SUW) / Serious adverse device effect (SADE) gemäß ISO 14155 Schwerwiegende unerwünschte Wirkung des Produkts (SADE) ist sinngemäß: unerwünschte Wirkung des Produkts, die mit den Folgen für ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis gekennzeichnet ist (Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.36 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2) 4.2.1.9 Unvorhersehbare schwerwiegende unerwünschte Wirkung (USUW) Unanticipated serious adverse device effect (USADE) gemäß ISO 14155 Unvorhersehbare schwerwiegende unerwünschte Wirkung (USADE) ist sinngemäß: / schwerwiegende unerwünschte Wirkung, die aufgrund ihrer Art, ihres Auftretens, der Schwere oder Folgen in der aktuellen Version des Berichts der Risikoanalyse nicht identifiziert wurde. Anmerkung: Vorhersehbar: eine Wirkung, die wegen ihrer Art, ihres Auftretens, der Schwere oder der Folgen zuvor in dem Bericht der Risikoanalyse identifiziert wurde. Hinweis: die Risikoanalyse kann Bestandteil des Prüfplans und/oder Handbuchs des Prüfers sein. Somit könnten die Begriffe „erwartet (expected) / unerwartet (unexpected)“ oder vorhersehbar (anticipated) – unvorhersehbar (unanticipated) synonym interpretiert werden. (Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.42 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2) 4.2.2 Dokumentation von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG 4.2.2.1 Dokumentation von AEs und ADEs in Erhebungsbögen Alle AEs und ADEs sind von den Prüfern zu dokumentieren und dem Sponsor Projektzu berichten. manager, Dies erfolgt durch Dokumentation auf den entsprechenden Erhebungsbögen Daten(AE-CRF; siehe Anlage A3). manager 4.2.2.2 Dokumentation von SAEs durch Prüfer und Sponsor und Meldung an das BfArM In einer klinischen Prüfung gemäß §§20-23a müssen Prüfer oder Hauptprüfer Projektund Sponsor unverzüglich alle SAEs (definiert gemäß Kap. 4.2.1.2) der manager - 8 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM) auf einem SAE-Formblatt (Kap. 4.2.2.3) melden (§§ 3 (5), 5 (2) MPSV): Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Abteilung Medizinprodukte Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn E-Mail: [email protected] Dies gilt entsprechend für SAEs in klinische Prüfungen, die vor dem 21.03.2010 begonnen haben (§44 (5) MPG). Dabei ist im genehmigten Prüfplan zu überprüfen, ob SAEs von der Meldepflicht ausgenommen sind. Dies könnte ein geplanter Krankenhausaufenthalt hinsichtlich vorher vorhandener Gegebenheiten sein (z. B. vorher geplante Kuraufenthalte oder OPs) oder ein vom Prüfplan gefordertes Verfahren, ohne beträchtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten. 4.2.2.3 Formblatt für die Dokumentation eines SAEs Die in Deutschland aufgetretenen SAEs sind auf dem „Formblatt für die Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (SAE) im Rahmen einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung durch Sponsoren und Prüfer nach § 3 (5) der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)“ zu dokumentieren. Dieses Formblatt und Hinweise dazu sind auf der Homepage des BfArM veröffentlicht und stehen dort zum Download bereit: http://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/form/functions/formmp-node.html (Abfrage: 18.08.2011). Projektmanager Grund hierfür ist die gesetzliche Vorgabe: Die Meldung erfolgt elektronisch in der Originalformatierung. Das BfArM veröffentlicht die Informationen zur elektronischen Übermittlung sowie die zur Verwendung empfohlenen Formblätter und deren Bezugsquellen auch auf seiner Homepage (§7 (2) MPSV). Das o. g. Formblatt wird in dieser SOP „SAE-Formblatt“ genannt. Hinweis: Einige aufgeführte Definitionen und Vorgaben basieren auf dem aktuell veröffentlichten SAE-Formblatt und sind daher immer auf Aktualität zu überprüfen. 4.2.2.4 Dokumentation der Folgen eines SAEs Das BfArM sieht vor, dass auf dem SAE-Formblatt die Folgen / Outcome für die ProjektSAEs (definiert gemäß Kap. 4.2.1.3) zu kennzeichnen sind: manager, DatenFolgen /Outcome: manager Tod / Death Lebensbedrohende Erkrankung oder Schädigung / Life-threatening illness or injury dauernde Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder –funktion / Permanent impairment of body structure or a body function, Krankenhausaufnahme oder Verlängerung eines bestehenden Krankenhausaufenthaltes / In-patient hositalization or prolongation of extsting hospitalization Medizinischer oder chirurgischer Eingriff zur Verhinderung einer dauernden - 9 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder -funktion / Medical or surgical intervention to prevent life-threatening illness or injury or permanent impairment to a body structure or a body function Schädigung eines Feten, Fetaltod, kongenitale Fehlbildung oder Geburtsschaden / Foetal distress, foetal death or a congenital abnormality or birth defect Sonstiges Hinweis: gemäß BfArM sollen auch die möglichen Folgen eines Beinahe-SAEs dokumentiert werden (Kap. 4.2.1.3). Diese Einschätzung der Folgen eines SAEs entspricht weitestgehend der Definition für SAEs gemäß ISO-14155:2011. Zusätzlich zu dieser ISO-Definition ist auf dem SAE-Formblatt die Abfrage „Sonstiges“ ergänzt. 4.2.2.5 Dokumentation zu Ausgang und Schweregrad von AEs und SAEs Es ist studienspezifisch zu überprüfen, ob der Ausgang von AEs und/oder SAEs Projekterfasst werden soll, da dies ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsanalyse sein manager, kann. Datenmanager Für SAEs ist dies im SAE-Formblatt nicht explizit vorgesehen, allerdings sind im SAE Reporting Form der MEDDEV 2.7/3 Angaben zum „Event Status“ gefordert. Weiterhin ist studienspezifisch zu überprüfen, ob der Schweregrad für AEs und/oder SAEs erfasst werden soll, da dies ebenfalls ein Bestandteil der Sicherheitsanalyse sein kann. Dies ist weder im BfArM SAE-Formblatt noch im MEDDEV 2.7/3 SAE Reporting Form vorgesehen. 4.2.2.6 Nachbeobachtungszeit von AEs und SAEs Die Nachbeobachtungszeit für AEs und SAEs ist studienspezifisch im Prüfplan festzulegen. Projektmanager 4.2.2.7 Dokumentation von SAEs in Listen für internationale klinische Prüfung und Data Monitoring Committee (DMC) Studienspezifisch ist zu überprüfen, ob [das KKS/der Sponsor] jedes Projekteingegangene SAE in einer fortlaufenden Liste dokumentieren soll, um ggf. manager, einen Sicherheitsbericht erstellen zu können. DatenDiese Liste kann als „SAE Line Listing“ gemäß dem „SAE Reporting Form“ der manager MEDDEV 2.7/3 (ECXEL-Liste) geführt werden Dieses SAE Line Listing ist für internationale klinische Prüfungen sinnvoll, um den Meldeverpflichtungen gegenüber den zuständigen Behörden nachkommen zu können (Kap. 4.2.3.2.) Zudem kann sie für die Überwachung der Sicherheit und Unbedenklichkeit herangezogen werden und regelmäßig z. B. an das Data Monitoring Committee (DMC)“ gesendet werden, falls dieses innerhalb einer klinischen Prüfung etabliert ist (siehe SOP AE04-H „Data Monitoring Committee (DMC)“). - 10 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H 4.2.3 Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Weiterleitung von SAEs an die Bundesoberbehörde in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG 4.2.3.1 Bearbeitung von SAEs in Deutschland durch Prüfer und Sponsor und Weiterleitung an das BfArM Hinweise für Prüfer und Sponsor zur elektronischen Meldung von SAEs an das ProjektBfArM finden sich auf der BfArM-Homepage manager http://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/form/functions/formmp-node.html (Abfrage: 18.08.2011) und ausführlich in Anlage A4. Um den Vorgaben zu entsprechen, sind die nachfolgend aufgeführten Hinweise z. B in Prüfplan, Prüfervertrag und/oder als Hinweise im Prüfarzt-Ordner festzulegen. Zudem ist es empfehlenswert den Prüfern ein vorbereitetes SAE-Formblatt, ggf. das SAE-Manual und/oder eine Handlungsanweisung hinsichtlich des Umganges mit AEs und SAEs zur Verfügung zu stellen. Ein Muster für eine Handlungsanweisung für Prüfer bietet Anlage A5. Die Prüfer sind darauf hinzuweisen, dass für die Meldung eines SAEs das vom BfArM veröffentlichte SAE-Formblatt zu verwenden ist und die Meldungen an das BfArM elektronisch vorgenommen werden muss jedes SAEs unverzüglich nach Bekanntwerden [elektronisch/schriftlich] an [das KKS/den Sponsor] gesendet werden muss Follow-Up-Informationen schnellstmöglich auf dem SAE-Formblatt nachzureichen sind. [Aktuell ist unklar, ob die Follow-Up-Informationen von den Prüfern gleichzeitig an Sponsor und BfArM gesendet werden sollen. Daher sind folgende Optionen denkbar (Stand: 12.08.2011, siehe Anlage A2): o gleichzeitig elektronisch/schriftlich an das KKS/den Sponsor und an das BfArM o zunächst elektronisch/schriftlich an das KKS/den Sponsor. Dort werden die Folgeinformationen verarbeitet und dann an das BfArM weitergeleitet Hinweis: das SAE-Formblatt sieht als „Art der Meldung“ momentan kein „Follow-Up-Prüfer“ vor. Daher sind die Angaben, ob es sich um ein Follow-Up durch den Prüfer handelt, an passender Stelle zu ergänzen.] auf die eindeutige Kodierung der SAE-Meldungen geachtet werden muss [Das KKS/der Sponsor] bearbeitet jedes eingegangene SAE-Formblatt entsprechend: Ergänzung unvollständiger und fehlender Angaben (z. B. Anzahl Patienten in allen Prüfstellen); falls erforderlich: mittels Rückfragen an den Prüfer Angaben zu Art der Meldung (Reporttyp) Verfassen der Abschlussmeldung in Abschnitt „Abschlussmeldung durch den Sponsor“ Ursache des SAEs Angabe, ob das SAE bei einem CE- /nicht CE-gekennzeichneten Medizinprodukt aufgetreten ist Untersuchungsergebnisse und Begründung für Ursacheneinstufung Geplante oder durchgeführte korrektive Maßnahmen mit Zeitplan Ggf. auf Anforderung o zusätzliche Risikoanalyse für erwartete SAEs: Schweregrad des - 11 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Ereignisses, Häufigkeit des Ereignisses, Angemessenheit der minimierenden Maßnahmen o zusätzliche Risikoanlayse für unerwartete SAEs: Schweregrad des Ereignisses, Anpassen der Risikoanalyse mit Angabe einer Auftretenswahrscheinlichkeit, Prävention des Widerauftretens Elektronische Weiterleitung aller eingegangenen und ergänzten SAEFormblätter an die zuständige Bundesoberbehörde (BOB) Abgeschlossene SAEs sind vollständig im Sponsor File (TMF) abzulegen und an die Prüfer zur Ablage im ISF [elektronisch/papierbasiert] weiterzuleiten. 4.2.3.2 Hinweise zur Weiterleitung von SAEs in internationalen klinischen Prüfungen Wird die klinische Prüfung auch in anderen Vertragsstaaten des Abkommens Projektüber den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, hat der Sponsor den dort manager zuständigen Behörden ebenfalls Meldung zu erstatten (§ 3 (5) MPSV). Bei Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnug kann die unverzügliche Meldung von jedem SAE als Line-Listings im SAE Reporting Form der MEDDEV 2.7/3 vorgenommen werden. Liegen für die Medizinprodukte CE-Kennzeichnungen vor, sind lediglich Vorkommnisse zu melden (Kap. 4.3.1). Wird eine klinische Prüfung in Deutschland durchgeführt, hat der Sponsor der zuständigen BOB auch SAEs, die außerhalb von Deutschland auftreten, zu melden (§ 3 (5) MPSV). SAEs außerhalb von Deutschland sind entsprechend dortiger nationaler Vorgaben zu melden. Es ist unklar, ob diese SAEs in das deutsche SAEFormblatt zu übertragen sind oder in der jeweiligen Form weitergeleitet werden können. Aktuell wird toleriert, dass die SAEs unverzüglich als Line-Listing im SAE Reporting Form der MEDDEV 2.7/3 gesendet werden. Abgeschlossene SAEs sind vollständig im Sponsor File (TMF) abzulegen und an die Prüfer zur Ablage im ISF [elektronisch/papierbasiert] weiterzuleiten. 4.2.3.3 Umgang der Behörden mit den gemeldeten SAEs Die zuständige BOB bestätigt den Eingang der Meldung eines meldepflichtigen SAEs (§ 3 (6) MPSV). Sie hat eine Risikobewertung vorzunehmen (§8 MPSV), um festzustellen, ob ein unvertretbares Risiko vorliegt und welche korrektiven Maßnahmen geboten sind. Sofern der Sponsor der klinischen Prüfung oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen entsprechend eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen treffen, schließt die Risikobewertung durch die zuständige BOB die Prüfung ein, ob diese Maßnahmen angemessen sind (§ 9 MPSV). Die BOB kann vom Sponsor und Prüfer alle für die Sachverhaltsaufklärung oder die Risikobewertung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen (§11 (1) MPSV). Sponsor und Prüfer haben dabei die zuständige BOB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die verlangten Auskünfte zu erteilen (§12 (1) MPSV). Beide haben die für die Risikobewertung erforderlichen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen und der zuständigen BOB die Ergebnisse mitzuteilen. Vor einer zerstörenden Prüfung des betroffenen Produkts oder der vorhandenen Muster der betroffenen Produktcharge muss sich mit der zuständigen BOB ins Benehmen gesetzt werden (§12 (2, 3) MPSV). Die zuständige BOB teilt das Ergebnis ihrer Risikobewertung der Person mit, die ihr das SAE gemeldet hat (§13 MPSV) Zudem informiert die zuständige BOB die für den Sitz des Sponsors oder, sofern dieser seinen Sitz nicht in Deutschland hat, die für die Prüfstellen in Deutschland, sowie die für den Ort des SAEs zuständige oberste Landesbehörde oder die von dieser benannte - 12 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 zuständige Behörde über eingehende Meldungen von SAEs, über den Abschluss und das Ergebnis der durchgeführten Risikobewertung. Die Information kann auch in der Weise erfolgen, dass das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) der zuständigen Behörde mitteilt, dass für sie neue Daten zum Abruf bereitgehalten werden (§ 20 (2) MPSV). 4.2.4 Zusätzliche Meldung von Vorkommnissen in klinischen Prüfungen gemäß §§2023a MPG Für klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG ist gesetzlich unklar formuliert, Projektob die Prüfer als Anwender von Medizinprodukten und/oder der Sponsor neben manager den SAEs auch Vorkommnisse an die zuständige BOB melden müssen (Vorgehen siehe Kap. 4.3.2). [Es zeigt sich immer deutlicher, dass Prüfer keine zusätzliche VorkommnisMeldung vornehmen müssen (Diskussionsgrundlage siehe Anlage A2). Momentan leitet das BfArM ein SAE, welches ein Vorkommnis sein könnte, behördenintern an die entsprechende Stelle weiter. Ist der Sponsor auch der Hersteller des Medizinproduktes, ist ebenfalls keine zusätzliche Vorkommnis-Meldung durch den Sponsor erforderlich. Ist der Sponsor jedoch nicht identisch mit dem Hersteller ist das Vorgehen momentan unklar und wird in der Regulatory Affairs-Abteilung des BfArM diskutiert (Stand: 09.05.2011)]. 4.3 Dokumentations- und Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß § 23b MPG 4.3.1 Definition von Vorkommnissen (Incidents) „Vorkommnis" ist gemäß § 2 MPSV, Nr. 5 eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts, die unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. (weitere Definitionen siehe Anlage A2). 4.3.2 Meldung von Vorkommnissen In klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß §23b MPG (und klinischen Studien außerhalb der §§20-23b MPG) sind keine SAEs, sondern nur Vorkommnisse (Incidents) an die zuständige BOB zu melden. Diese Verpflichtung gilt für die in §3 (1-4) MPSV genannten Personengruppen (z. B. Hersteller, Anwender und Betreiber). Projektmanager Ein Prüfer als „Anwender/Betreiber“ eines Medizinproduktes hat für die Vorkommnis-Meldung folgende Formblätter zu verwenden: Formblatt für die Meldung von Vorkommnissen durch sonstige Inverkehrbringer sowie Betreiber und Anwender nach § 3 (2-4) MPSV (außer Zahnärzte und zahnmedizinische Einrichtungen) Formblatt für die Meldung von Vorkommnissen durch Zahnärzte und zahnmedizinische Einrichtungen nach § 3 (2-4) MPSV Der Hersteller nutzt das Formblatt: Formblatt für die Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen nach § 3 (1) - 13 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 MPSV durch den Verantwortlichen nach § 5 MPG (Hersteller) (ggf. Vertreiber) Diese Formulare (word/pdf-Format) und Hinweise sind auf der BfArM-Homepage zu finden: http://www.bfarm.de/cln_103/DE/Medizinprodukte/form/functions/formmpnode.html; Abfrage: 12.08.2011). Die Vorkommnisse müssen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden gemeldet werden. Bei Gefahr im Verzug hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. Die BOB bestätigt der meldenden Person oder Einrichtung den Eingang der Meldung und informiert unverzüglich den Verantwortlichen nach § 5 MPG (Hersteller) über gemeldete Vorkommnisse, der daraufhin eine Vorkommnis-Meldung mit allen erforderlichen Angaben übermitteln muss (§3 (6) MPSV). Näheres zum Verfahren und Umgang der Behörden mit Vorkommnissen beschreibt die MPSV. 4.3.3 Festlegung eines Verfahrens zur Überwachung der Sicherheit Für die Sicherheit und Unbedenklichkeit in klinischen Prüfungen gemäß §23b MPG sind durch den Sponsor Maßnahmen zu ergreifen, um jeweils studienspezifisch die unerwünschten Ereignisse erfassen, bewerten und ggf. weiterleiten zu können. Ggf. kann dies auch für klinische Studien außerhalb §§20-23b MPG gelten. Für die Definitionen und Dokumentation von unerwünschten Ereignissen können Projektdiejenigen aus Kap. 4.2 (in Anlehnung an ISO 14155) heran gezogen werden. manager, Dies gilt für: Datenmanager Unerwünschtes Ereignis (UE) / Adverse Event (AE) Unerwünschte Wirkung (UW) / Adverse Device Effect (ADE) Dokumentation von AEs und ADEs (Anlage A3) Einschätzung zu SAEs: erwartet/unerwartet Wirkung eines Medizinproduktes / Kausalzusammenhang zwischen AEs bzw. SAEs und dem Medizinprodukt Schweregrad von AEs bzw. SAEs Ausgang von AEs bzw. SAEs Nachbeobachtungszeit von AEs und SAEs Schwere unerwünschte Wirkung (SUW) / Serious adverse device effect (SADE) Unvorhersehbare schwerwiegende unerwünschte Wirkung (USUW) / Unanticipated serious adverse device effect (USADE) Dokumentation von SAEs in Listen (SAE Line Listing) Die Definition für SAEs gemäß § 2 MPSV, Nr. 5 gilt nur für klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG, so dass hier die ISO 14155 herangezogen werden kann: Ein schwerwiegend unerwünschtes unerwünschtes Ereignis mit der Folge Ereignis (SAE) ist sinngemäß ein des Todes einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung der Versuchsperson, die o zu einer lebensbedrohenden Erkrankung oder Schädigung führte, o zu einer dauernden Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder funktion führte, o die Krankenhausaufnahme / die Verlängerung eines bestehenden Krankenhausaufenthaltes erforderlich machte, o zu einem medizinischen oder chirurgischen Eingriff führte, um - 14 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 eine lebensbedrohende Krankheit oder Verletzung oder eine dauernde Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder -funktion zu verhindern zur Schädigung eines Fetus, zum Fetaltod, einer kongenitalen Fehlbildung oder einem Geburtsschaden führte. Ein geplanter Krankenhausaufenthalt hinsichtlich vorher vorhandener Gegebenheiten (z. B. vorher geplante Kuraufenthalte oder OPs) oder ein vom Prüfplan gefordertes Verfahren, ohne eine beträchtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wird nicht als SAE betrachtet und ist daher nicht meldepflichtig. (Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.37 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2) 4.3.4 Dokumentationen von SAEs durch die Prüfer und durch [das KKS/den Sponsor] Die Prüfer dokumentieren die SAEs (definiert gemäß Kap. Error! Reference Projektsource not found.) auf einem SAE Formular, z. B. gemäß Anlage A6, und manager, senden dieses an [das KKS/den Sponsor]. Datenmanager [Das KKS/der Sponsor] bearbeitet die eingegangen SAE-Meldungen (inkl. ggf. erforderliche Rückfragen an den Prüfer) und schließt dieses mit einer abschließenden Bewertung ab. Die SAEs können als „SAE Line Listing“ geführt und ggf. an ein DMC weitergeleitet werden (siehe Kap. 4.2.2.6). 4.3.5 Weiterleitung von SAEs und (U)SADEs an die Ethikkommissionen und Hauptprüfer Gemäß ISO 14155:2011, 8.25 (Sponsorpflicht) und 9.8 (Prüferpflicht) sind Projektweitere Meldepflichten hinsichtlich SAEs/SADEs vorgesehen, sofern diese den manager jeweiligen nationalen Gesetzen entsprechen, z. B.: Alle SAEs und SADEs sind an die Ethikkommission(en) zu berichten Die Hauptprüfer sind schriftlich über alle SAEs und SADEs des Produkts zu informieren. Grundlage der Übermittlung dieser Information an die Hauptprüfer muss das aufgetretene Risiko sein. Es ist z. B. festzulegen (im Prüfplan und/oder SAE Manual), ob die Prüfer oder [das KKS/der Sponsor] die SAEs/SADEs an die Ethikkommissionen weiterleiten ob und über welche unerwünschten Ereignisse alle Hauptprüfer durch das [KKS/den Sponsor] zu informieren sind. Dies geschieht ggf. in Absprache mit dem Leiter der klinischen Prüfung, dem Sponsor. Vorstellbar ist die Weiterleitung von USADEs ob ggf. durch [das KKS/den Sponsor] auch eine unverzügliche bzw. regelmäßige Weiterleitung der SAEs als „SAE Line Listing“ möglich ist Die tatsächlichen Meldepflichten gegenüber der/den Ethikkommission(en) ist dem jeweiligen Vorgaben (dem Votum) zu entnehmen (siehe SOP ET06-H „Ethikkommission außerhalb von AMG und MPG oder gemäß §23b MPG (Stand: 18.08.2011)“. Hinweis: Die Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG schreiben vor, die klinische - 15 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Prüfung in Einklang mit der Deklaration von Helsinki durchzuführen. Dies beinhaltet die Weiterleitung von SAEs an die Ethikkommission. Zudem müssen die in den gültigen Berufsordnungen für Ärzte und/oder hausinternen Dienstanweisungen festgelegten Bestimmungen bezüglich der Meldeverpflichtungen an Ethikkommissionen eingehalten werden. 4.3.6 Ablage der SAEs bei Prüfern und beim [KKS/dem Sponsor] Abgeschlossene SAEs sind vollständig im Sponsor File (TMF) und von den Prüfern im Site File (ISF) abzulegen. Projektmanager 4.4 Korrektive Maßnahmen des Sponsors und daraus resultierende Verpflichtungen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG Eine "korrektive Maßnahme" ist eine Maßnahme zur Beseitigung, Verringerung Projektoder Verhinderung des erneuten Auftretens eines von einem Medizinprodukt manager ausgehenden Risikos (§2 MPSV, Nr. 2). Treten während der klinischen Prüfung Umstände auf, die die Sicherheit der Probanden, Anwender oder Dritter beeinträchtigen können, so ergreifen [das KKS/der Sponsor] sowie die die klinische Prüfung durchführenden Personen unverzüglich alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Probanden, Anwender oder Dritte vor unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr zu schützen (§14 (1) MPSV). [Das KKS/der Sponsor] (§14 (2) MPSV): unterrichtet unverzüglich die zuständige BOB (Hinweis: ein Formular für die Meldung von korrektiven Maßnahmen ist durch das BfArM angekündigt (Stand: 18.08.2011): http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Medizinprodukte/Hinweis e-Meldeformular.pdf?__blob=publicationFile veranlasst die Information der zuständigen Ethikkommission über diese neuen Umstände Die zuständige BOB überwacht die vom Sponsor durchgeführten Maßnahmen (§14 (3) MPSV). Soweit [das KKS/der Sponsor] oder die die klinische Prüfung durchführenden Personen die erforderlichen korrektiven Maßnahmen nicht eigenverantwortlich treffen oder die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen (§ 15 MPSV). [Das KKS/der Sponsor] oder die durchführenden Personen haben an den korrektiven Maßnahmen entsprechend den eigenverantwortlich oder auf Anordnung der zuständigen Behörde herausgegebenen Maßnahmenempfehlungen des Sponsors mitzuwirken (§ 16 (1) MPSV). 4.4.1 Hinweis zu korrektiven Maßnahmen bei implantierbaren Medizinprodukten Zum Zweck der Durchführung korrektiver Maßnahmen bei Patienten mit implantierbaren Medizinprodukten, haben die Betreiber und Anwender Aufzeichnungen zu führen über: 1. den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Patienten, 2. das Datum der Implantation, 3. den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Implantats 4. den Verantwortlichen nach § 5 MPG. Dies gilt für folgende implantierbare Medizinprodukte 1. Aktive implantierbare Medizinprodukte 1.1 Herzschrittmacher 1.2 Defibrillatoren 1.3 Infusionssysteme - 16 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 2. Sonstige implantierbare Medizinprodukte 2.1 Herzklappen 2.2 Gefäßprothesen und Gefäßstützen 2.3 Brustimplantate 2.4 Hüftendoprothesen Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation aufzubewahren; danach sind sie unverzüglich zu vernichten (§ 16 (2) MPSV). 4.5 4.5.1 Übersicht zu sicherheitsrelevanten Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG - 17 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H 4.5.2 5 Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Möglicher Umgang mit SAEs in klinischen Prüfungen gemäß § 23b MPG und in klinischen Studien außerhalb §§ 20-23b MPG Referenzen [1] Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326) [2] (Medizinproduktegesetz - MPG) Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 542) [3] Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) [4] EU-Richtlinie 2007/47/EG vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von BiozidProdukten [5] ISO 14155:2011(E): Clinical investigation of medical devices for human subjects - Good clinical practice / [Platzhalter für die jeweilge deutsche Übersetzung der ISO 14155: 2011 in die EN ISO 14155] [6] Guidelines on Medical Devices – Clinical Investigatios: Serious Adverse Event Reporting under Directives 90/385/EEC AND 93/42/EEC. MEDDEV 2.7/3, December 2010; http://ec.europa.eu/health/medical-devices/documents/guidelines/index_en.htm (Stand. 18.08.2011) [7] Deklaration des Weltärztebundes (WMA): Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen. 59. WMA‐ Generalversammlung im Oktober 2008, Seoul (Korea) Querverweise zu bestehenden SOPs SOP-ID Titel ET05-H Behördliches Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und Bewertungsverfahren der Ethikkommissionen vor und nach klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG AE04-H Data Monitoring Committee (DMC) ET06-H Ethikkommission außerhalb von AMG und MPG oder gemäß §23b MPG (Arbeitstitel, Stand: 18.08.2011) - 18 von 19 - 20.10.2011 SOP AE02-H 6 Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten V03 Änderungen Änderungen gegenüber der letzten Version Komplette Neuerstellung infolge der Novellierung des Medizinproduktegesetzes am 21.03.2010 - 19 von 19 - 20.10.2011