Gesetze und Rechtsverordnungen für den Bereich

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H:\LGNRW\SCHE\INDUSTRIEGASANLAGEN\MAPPEAENDERUNGEN-VR\VR-01.DOC
A. Rechtliche Rahmenbedingungen
für gastechnische Anlagen

Aufgabe des Gesetzgebers
Verweisung auf
„anerkannte Regeln der Technik“
Allgemeines
Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Aufgabe, die
Maßstäbe für den Umgang mit sicherheitsrelevanter Technik
zu setzen. Hierzu legt er Schutzziele und ein verbindliches
Schutzniveau fest und erlässt die zu seiner Einhaltung
notwendigen rechtlichen Regelungen.
Gesetze und Verordnungen können dabei nur grundsätzliche
Dinge regeln, sonst werden sie zu umfangreich. Deshalb
verweisen sie häufig auf die sogenannten “anerkannten
Regeln der Technik”.
Hersteller und Betreiber von Anlagen und Einrichtungen der
Gasversorgung sehen sich somit einer Vielzahl von Gesetzen
und Verordnungen, Technischen Regeln und Bestimmungen
zur Arbeitssicherheit gegenüber, die das Ziel haben, bei der
Planung, der Errichtung und beim Betrieb von Gasanlagen
eine dauerhaft sichere Technik zu gewährleisten.
Rechtsquellen und Ebenen der
Rechtssetzung

Rechtsquellen
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, in dem
die Zuständigkeiten für Gesetzgebung und Verwaltung auf
Bund und Länder verteilt sind. Das nationale Recht ist darüber
hinaus eingebunden in das ranghöhere übernationale (supranationale) Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Im wesentlichen begegnen uns als nationale
Rechtsvorschriften (Die Vorgaben des EG-Rechts werden
später zusammenfassend behandelt):
- Verfassungen
Das Grundgesetz des Bundes ist ebenso eine Verfassung wie
die Verfassungen der Länder.
- Gesetze
Sie werden durch die verfassungsmäßigen Organe des
Bundes und der Länder in der dafür vorgeschriebenen Form
verabschiedet und enthalten alle wesentlichen Regelungen,
vor allem hinsichtlich Maßnahmen mit Eingriffscharakter (z.B.
alle den Bürger finanziell belastenden Anforderungen, etwa
die Nachrüstpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz).
- Verordnungen (Rechtsverordnungen)
Sie werden von den Verwaltungsbehörden, meistens den
Regierungen des Bundes oder der Länder, aufgrund und im
Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Sie kon-
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kretisieren die im Gesetz festgelegten Anforderungen und
sind unmittelbar verbindliche Rechtsnormen, z.B. die Bauund Prüfanforderungen nach der
Gashochdruckleitungsverordnung.
- Verwaltungsvorschriften, Erlasse
Sie enthalten Vollzugshinweise und wenden sich nicht an die
Allgemeinheit, sondern nur intern an die Behörden, wie z.B.
die TA-Luft. Ihr Inhalt wird Teil behördlicher Entscheidungen
im Einzelfall.
- Satzungen
Sie werden von Städten, Gemeinden, Kammern oder anderen
Selbstverwaltungskörperschaften erlassen und regeln im Rahmen ihrer staatlich zuerkannten Aufgaben Angelegenheiten
ihrer eigenen Mitglieder; z.B. Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften oder Bebauungspläne der
Kommunen.
Gesetze des Bundes werden in der Regel mit Zustimmung
des Bundesrates vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gesetze der Bundesländer
werden von den einzelnen Landesparlamenten beschlossen
und in dem jeweiligen landeseigenen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Verbindlichkeit der Regelungen
Gesetze und Rechtsverordnungen sind vom Adressaten auch
ohne besondere behördliche Aufforderung zu beachten. Der
vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen ein Gesetz oder
eine Rechtsverordnung kann zugleich auch eine Straftat oder
eine Ordnungswidrigkeit bedeuten. Verwaltungsvorschriften
werden dagegen erst als Inhalt einer behördlichen
Einzelfallentscheidung verbindlich.

Für die Gasversorgungstechnik
relevante Rechtsmaterien
Gesetze und Rechtsverordnungen für den Bereich
der Gasversorgung
Die für die Technik der Gasversorgung wesentlichen Vorgaben des Gesetz- und Verordnungsgebers finden sich in den Rechtsbereichen Energiewirtschaftsrecht, Baurecht, Gewerbeund Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht und Recht der Energieeinsparung einschließlich der jeweiligen Vorgaben aus dem
Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Im einzelnen können genannt werden:
Energiewirtschaft
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz-EnWG)
- Verordnung über Gashochdruckleitungen – GasHL-VO
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- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Gasversorgung von Tarifkunden – AVBGasV
Gerätesicherheitsgesetz – GSG
- Betriebssicherheitsverordnung, gilt für:
- Bereitstellen und Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Beschäftigte,
- Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen
Anlagen (nicht für die in §2 Abs. 2a ausgenommenen
Energieanlagen!)
Arbeitsschutz,
Anlagenzulassung
- Rohrfernleitungsverordnung
(gilt nicht für Gasleitungsanlagen nach dem EnWG!)
Umsetzung der EG-Richtlinien zur
Produktharmonisierung
(Inverkehrbringen)
Verordnungen nach § 4 Abs. 1 GSG zur Umsetzung der EGBinnenmarkt-Richtlinien hinsichtlich des Inverkehrbringens
harmonisierter Produkte, u.a.:
- Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GSGV)
- Maschinenverordnung (9. GSGV)
- Druckgeräteverordnung (14. GSGV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG
- Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchV, u.a.:
- Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV)
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- TA-Luft (1. allgemeine Verwaltungsvorschrift)
Immissionsschutz
Energieeinsparungsgesetz – EnEG
- Energieeinsparverordnung - EnEV
Energieeinsparung
Bauordnungen der Länder
- Feuerungsverordnungen der Länder
Baurecht
Bauproduktengesetz des Bundes - BauPG
Schornsteinfegergesetz des Bundes
- Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
B.
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Rechtsvorschriften für die Gasanlagen der
Versorgungsunternehmen und ihrer
Kunden
Anforderungen der
Betriebssicherheitsverordnung an
Errichtung und Betrieb von
Rohrleitungen nicht anwendbar
Energiewirtschaftsrecht auf
Gasanlagen von Industriekunden
anwendbar
Die technischen Anforderungen an die Anlagen der Gasversorgungsunternehmen sind in dem Gesetz über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geregelt. Auch die
Gasanlagen von Industriekunden, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung beliefert werden, unterliegen im Grundsatz denselben technischen Rechtsvorschriften. Im Druckbereich von mehr als 16 bar ist zusätzlich die Verordnung
über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO) einzuhalten.
Die technischen Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBL I
S. 3777) gelten nach ihrem § 1 Abs. 2 nur für „überwachungsbedürftige Anlagen“ und sind daher auf die Errichtung und den
Betrieb von Rohrleitungsanlagen nicht anwendbar. Bei den
Gasanlagen der Versorgungsunternehmen und ihrer Industrieund übrigen Kunden handelt es sich nämlich begriff-lich um
„Energieanlagen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG, die nach §
2 Abs. 2a Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz ausdrücklich nicht
zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören. Diese
Rechtsauffassung, die bereits zu der entsprechenden
Vorgängerregelung, der am 1. Januar 2003 außer Kraft
getretenen Druckbehälterverordnung, mit den zuständigen
Bundes- und Länderministerien abgestimmt worden war (vgl.
Anlage 1), ist nunmehr auch vom Gesetzgeber ausdrücklich
bestätigt worden. Dies bedeutet zugleich, dass zuständige
Behörden für diese Anlagen die Energieaufsichts- und nicht
die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder sind.

Geltungsbereich des
Energiewirtschaftsgesetzes
Energieanlagen
Energiewirtschaftsgesetz
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Versorgung mit den leitungsgebundenen
Energien Elektrizität und Gas. Es enthält Anforderungen an
Energieversorgungsunternehmen und an die Errichtung und
den Betrieb von Energieanlagen. Energieanlagen sind gem.
§ 2 Abs. 2 EnWG Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder
Abgabe von Energie (Strom oder Gas). Nicht mehr dazu
gehören die Verbrauchseinrichtungen.
Zu den Energieanlagen zählen insbesondere auch Rohrleitungen und zugehörige Anlagenteile der Gasversorgung, über
die Industriekunden beliefert werden und die sich auf deren
Gelände befinden. Sie gehören gem. § 2a Abs. 2 Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz nicht zu den überwachungsbedürftigen
Anlagen, sondern unterliegen den sicherheitstechnischen
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Die sicherheitstechnische
Anforderung des § 16
Abs. 1 EnWG
Gesetzliche Vermutungsregel
zugunsten des DVGW-Regelwerks
Gleichwertigkeitsklausel
Anforderungen des EnWG.
Die zentrale sicherheitstechnische Anforderung des EnWG
findet sich in § 16 Abs. 1:
„Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten“.
Laut § 16 Abs. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik in der Gasversorgung vermutet, wenn die technischen Regeln des DVGW, das sogenannte DVGW-Regelwerk, beachtet worden sind. Abs. 3
enthält die EG-rechtlich erforderliche Gleichwertigkeitsklausel.
Die technische Errichtung und der Betrieb von Energieanlagen sind nach den Vorschriften des EnWG nicht genehmigungspflichtig. Eine Anzeigepflicht besteht lediglich im Geltungsbereich der Verordnung über Gashochdruckleitungen.
Allerdings ist durch die inzwischen erfolgte Ergänzung des
EnWG für die meisten Fernleitungen die Durchführung eines
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erforderlich.
Anwendbarkeit der Verordnung
über Gashochdruckleitungen
(GasHL-VO) auf dem Werksgelände
Technische Anforderungen der
GasHL-VO: „Stand der Technik“
Verordnung über Gashochdruckleitungen
- GasHL-VO
Die GasHL-VO gilt für die Errichtung und den Betrieb von
Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, mit einem Druck von mehr als 16 bar betrieben werden
und das Werksgelände überschreiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1). Sie
ist, solange dieser Druckbereich nicht unterschritten wird, ggf.
bis zur Gasverbrauchseinrichtung anzuwenden, und zwar unabhängig von der Länge der Leitung auf dem Werksgelände
und der Zahl und Art der zwischengeschalteten Meß-, Regelund sonstigen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen.
Insoweit ist die GasHL-VO auf § 16 Abs. 4 EnWG als Ermächtigungsgrundlage gestützt.
Daneben enthält der Verordnungstext - gestützt auf § 11
Abs. 1 GSG - auch eine Reihe von Regelungen für nicht der
öffentlichen Versorgung dienende, überwachungsbedürftige
Hochdruckleitungen über 1 bar Betriebsdruck (§ 1 Abs. 1 Nr.
2), die hiervon strikt getrennt werden müssen. Allerdings sind
diese Anforderungen inzwischen durch die Betriebssicherheitsverordnung weitestgehend außer Kraft getreten und in
der neu geschaffenen Rohrfernleitungsverordnung (BGBl. I
S. 3809 ff.) zusammengefasst (vgl. § 2 Abs. 3) worden.
§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt, dass Gashochdruckleitungen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem „Stand der Technik“
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errichtet werden müssen. Damit wird jedoch im Ergebnis kein
anderes Anforderungsniveau als in § 16 Abs. 2 EnWG vorgeschrieben, denn auch die GasHL-VO stellt eine Vermutungswirkung im Text zugunsten des DVGW-Regelwerks auf.
Vermutungsregel zugunsten des
DVGW-Regelwerks
Bau und Betrieb von
Hochdruckleitungen nach der
GasHL-VO
Rechtsbeziehung zwischen
Tarifkunden und Gasversorgungsunternehmen
Bei seiner Beachtung wird gesetzlich vermutet, dass der
maßgebliche „Stand der Technik” eingehalten worden ist.
Im Anhang zu § 3 Abs. 1 GasHL-VO finden sich zudem einige
detaillierte Anforderungen an Gashochdruckleitungen und die
zugehörigen Anlagen (Gas-Druckregel-, Gas-Meß- und Gasverdichteranlagen). Dieser Anhang ist integraler Bestandteil
der Verordnung und daher rechtsverbindlich.
Die wesentlichen sicherheitstechnischen Vorschriften der
GasHL-VO betreffen
- den Bau (Anzeigepflicht mit der Möglichkeit der zuständigen
Behörde, Einwendungen zu erheben, § 5 Abs. 1),
- die Inbetriebnahme (erst nachdem ein Sachverständiger
aufgrund einer Prüfung der Dichtheit und Festigkeit und des
Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtung
festgestellt hat, dass hiergegen keine sicherheitstechnischen
Bedenken bestehen, § 6 Abs. 1),
- und den normalen Betrieb (Überwachung durch den Betreiber, § 8, aber Möglichkeit der Kontrolle durch die zuständige Behörde).
-
Allgemeine Versorgungsbedingungen für Gas
- AVB GasV
Die “Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden” (AVB GasV) ordnet die wesentlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gasversorgungsunternehmen (GVU) und den Tarifkunden. Sie enthält
die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen (GVU) aufgrund von § 10 EnWG jedermann an
ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen mit Gas zu versorgen haben.
Dazu gehören u.a. auch technische Anforderungen an die
Kundenanlage und die dort eingesetzten Materialien und Geräte.
Die Verordnung gilt nicht für den außertariflichen Bereich der
Gasversorgung, also nicht für die Versorgung von Sonderabnehmern in Gewerbe und Industrie. Ihr Inhalt kann aber vereinbart werden.
Energieaufsichtsbehörden der
Länder
-
Energieaufsicht
Unternehmen, die andere mit Gas versorgen, bedürfen nach §
3 Abs. 1 EnWG grundsätzlich einer Genehmigung und
unterliegen einer besonderen staatlichen Aufsicht nach § 18
EnWG durch die Energieaufsichtsbehörden.
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Die Energieaufsicht fällt unter die Zuständigkeit der Bundesländer und ist in der Regel den Energie- bzw. Wirtschaftsministerien der jeweiligen Länder zugeordnet. Nachfolgend
sind die Energieaufsichtsbehörden für die einzelnen Bundesländer mit den für die Gasversorgung zuständigen Ansprechpartnern aufgelistet:
In einigen Bundesländern sind die Aufgaben der Energieaufsicht teilweise delegiert worden. In Nordrhein-Westfalen ist
z.B. eine Abteilung der Bezirksregierung in Arnsberg für den
Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung zuständig.
Aufsichtsmaßnahmen
Anordnungen
Geldbuße
Die Energieaufsichtsbehörden haben weitreichende Befugnisse, um die Einhaltung der Vorschriften des EnWG sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere
-
die Anordnung von im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes,
-
das Recht, die Energieversorgungsunternehmen zu
Auskünften über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu verpflichten, soweit diese zur Überwachung der sich aus dem EnWG ergebenen Pflichten
erforderlich sind, sowie
-
das Betretungs- und Überprüfungsrecht, um auf Betriebsgrundstücken, in Geschäftsräumen und Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen Prüfungen vorzunehmen.
Von der Energieaufsichtsbehörde festgestellte Mängel sind
unverzüglich und entsprechend den Anordnungen zu beheben. Wer den Anordnungen der Energieaufsichtsbehörde
nicht Folge leistet, handelt ordnungswidrig. Gemäß § 19 Abs.
2 EnWG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
geahndet werden.

Regelungen des Gerätesicherheitsgesetz für „überwachungsbedürftige Anlagen“
Gerätesicherheitsgesetz - GSG
Das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ermächtigt die Bundesregierung in § 11 Abs. 1 „zum Schutz der Beschäftigten und
Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre
Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen
(überwachungsbedürftige Anlagen)“ spezielle Rechtsverordnungen zu erlassen. Zu solchen Anlagen zählen nach § 2
Abs. 2a GSG z.B. Dampfkessel, Druckbehälter, Rohrleitungen
für brennbare Gase, Aufzugsanlagen. Die Betriebssicherheitsverordnung hat Anfang 2003 die bisherigen Verordnungen über Dampfkessel, Druckbehälter, Aufzüge, brennbare
Flüssigkeiten usw. abgelöst und enthält nunmehr selbst die
Anforderungen an die technische Auslegung, Prüfung und
Genehmigung sowie den Betrieb und die wiederkehrende
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Überwachung dieser Anlagen.
Energieanlagen wie die Gasanlagen von Industriekunden sind
keine überwachungsbedürftigen
Anlagen
Energieaufsichtsbehörden sind
zuständig
Nach § 2 Abs. 2a Satz 3 GSG zählen jedoch die meisten
Energieanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 EnWG - u.a. alle
Rohrleitungen einschließlich ihrer dem sicheren Betrieb
dienenden Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen - nicht
zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Für ihre Errichtung und ihren Betrieb gelten damit allein die Regelungen
des EnWG, die der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers die
entscheidende Bedeutung zuweisen. Diese vom EnWG zunächst den Betreibern öffentlicher Energieversorgungs- bzw.
Gasversorgungsanlagen zuerkannte Eigenverantwortlichkeit
gilt auch für die an die öffentliche Gasversorgung angeschlossenen Anlagen auf Industriegelände, wie es die zuständigen
Bundes- bzw. Landesministerien gleichlautend festgestellt
haben (s. Anlage 2).
Auch die Rohrleitungen, über die Industriekunden der öffentlichen Gasversorgung beliefert werden, unterliegen daher allein
den sicherheitstechnischen Anforderungen des EnWG mit
seiner Verweisung auf das DVGW-Regelwerk.
Zuständige Aufsichtsbehörden hierfür sind nicht die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsbehörden sondern die Energieaufsichtsbehörden der Länder
(s. Anlage 3).
Betrtiebssicherheitsverordnung
nicht auf Rohrleitungen von
Industriegaskunden anwendbar
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei
der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des Betrieblichen
Arbeitsschutzes“ – so der volle Titel der am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung – ist eine sehr
komplexe Regelung. Ihr Geltungsbereich umfasst sowohl
arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Arbeitsmittel wie
auch in Nachfolge der abgelösten alten Verordnungen nach
§ 11 Gerätesicherheitsgesetz (davor: „24-er Verordnungen“
nach Gewerbeordnung) zahlreiche Anforderungen an Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen.
Abgesehen von den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen
beschränkt sich der Geltungsbereich der Anforderungen und
Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (§ 1 Abs. 2
Nr. 1d) und der hierzu erlassenen technischen Bestimmungen
(§ 24 Abs. 4 u. 5) jedoch auf solche Rohrleitungsanlagen, die
zu den sog. „überwachungsbedürftigen Anlagen“ im Sinne des
§ 11 Abs. 1 GSG gehören und erfasst nach § 2 Abs. 2a Satz
3 GSG deshalb nicht die Rohrleitungen, die Energieanlagen
im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind.
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Hierzu gehören auch die Rohrleitungen auf dem Werksgelände von Industriekunden, die das von dem Gasversorgungsunternehmen gelieferte Gas zu den Verbrauchsstellen
leiten, wie es die zuständigen Ministerien ausdrücklich festgestellt haben (s. Anlage).

Anforderungen des Baurechts der
Länder an bauliche Anlagen
Baurecht
Das öffentliche Baurecht stellt Anforderungen an die Planung, Errichtung und Nutzung von Gebäuden und baulichen
Anlagen sowie die Verwendung von Bauprodukten.
Das Bauordnungsrecht enthält die Regelungen zur Abwehr
der von baulichen Anlagen ausgehenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und deshalb nicht einheitlich. Um trotz der Länderhoheit beim Bauordnungs-recht
zu im wesentlichen einheitlichen Festlegungen innerhalb der
Bundesrepublik zu kommen, ist eine Arbeitsgemeinschaft der
zuständigen Länderminister (ARGEBAU) ständig geschaffen
worden, die Musterentwürfe für Rechtsvorschriften ausarbeitet.
Anknüpfungsbegriff in den zentralen bauordnungsrechtlichen
Regelungen, den Bauordnungen der Länder, ist jeweils die
„bauliche Anlage“. Ausdrücklich nicht dazu gehören allerdings
die Rohrleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen. Für
oberirdische bauliche Anlagen, wie z.B. Gebäude von
Druckregelstationen oder für Feuerungsanlagen, sind die baurechtlichen Anforderungen dagegen anwendbar.

Richtlinien der EG zur Harmonisierung der Produktanforde-rungen
im Binnenmarkt
Europäische Normung
CE-Zeichen
EG-Recht
Die Europäische Gemeinschaft hat zur Verwirklichung ihrer
vertraglich vereinbarten Ziele, wie z.B. einheitlicher Binnenmarkt, Umweltschutz, Arbeitssicherheit usw. bereits eine
Vielzahl von rechtlichen Regelungen beschlossen, meistens in
Gestalt von Richtlinien, die in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind.
Dabei bedient man sich im Bereich der Binnenmarktrealisierung einer weitgehend einheitlichen Vorgehensweise zur
Harmonisierung der Produktanforderungen. Hierzu werden die
wesentlichen Produktanforderungen in der Richtlinie selbst
festgelegt; sie treten an die Stelle der entsprechenden bisherigen nationalen Regelungen. Die Umsetzung in technische
Details wird der privaten freiwilligen Normung, vor allem im
CEN, überlassen.
Erfüllt ein Produkt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie und hat es den Nachweis auf einem der in der Richtlinie
genannten Wege erbracht, dann darf es das CE-Zeichen tra-
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Richtlinien für gastechnische
Anlagen
Umsetzung der Richtlinien in
deutsches Recht
gen, das ihm einen EG-rechtlichen Anspruch auf ungehindertes Inverkehrbringen und Inbetriebnahme gegenüber den
Behörden aller Mitgliedsstaaten sichert. Lediglich bei Gasgeräten gilt die Besonderheit, dass zusätzlich zur CE-Kennzeichnung noch auf dem Gerät angegeben sein muss, dass
es für die in dem Bestimmungsland verteilten Gasarten und –
drücke geeignet ist. Dies kann z. B. durch einen Zusatz „DE“
für Deutschland, „F“ für Frankreich usw. erfolgen.
Wichtigste Richtlinien im Bereich der Gasversorgungstechnik
sind diejenigen für
Gasgeräte (90/396/EWG)
Bauprodukte (89/106/EWG)
Maschinen (98/37/EG)
Druckgeräte (97/23/EG)
Die Umsetzung der Inhalte und Rechtsfolgen dieser wie auch
der übrigen Richtlinien in deutsches Recht wird durch die
föderale Verteilung der Zuständigkeiten auf Bundes- und
Landesgesetzgeber zum Teil erheblich erschwert. So ist z. B.
das Inverkehrbringen von Produkten zumeist Bundesangelegenheit, während die Verwendung von Produkten als Teil des
Gefahrenabwehrrechts meistens Sache der Länder ist.
Inverkehrbringen und
Verwendbarkeit
Dementsprechend regelt das Bundesrecht in § 4 Abs. 1 GSG
mit seinen Verordnungen den Tatbestand des Inverkehrbringens der meisten in Richtlinien geregelten Produkte (wichtigste Ausnahme ist das eigenständige Bauproduktengesetz),
während z.B. die Bauordnungen der Länder die Verwendbarkeit von CE-gekennzeichneten Produkten in baulichen Anlagen regeln. Im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen
ist jedoch der Bund auch für die Verwendbarkeit der Produkte
zuständig und setzt daher auch diesen Aspekt der Richtlinien
selbst in deutsches Recht um (vgl. 12 BetrSichV; die Begründung zu dieser Verordnung lässt aber erheblich daran zweifeln, dass es sich hierbei um eine Umsetzung der Inbetriebnahmereglungen der Druckgeräterichtlinie handelt, vgl. die
Entschließung des Bundesrates in der Begründung der Verordnung BR, Drs. 301/02 Beschluss S. 40).
Insgesamt gesehen wird dem EG-Recht bei Produktanwendern, Vorschriftengebern und Behörden in der Praxis noch
nicht die Aufmerksamkeit und Bedeutung zuerkannt, die
diesen z.T. tief in bisherige Regelungsmechanismen einschneidenden und mit erheblichen Sanktionen belegten Regelungen angemessen wäre.
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Erarbeitung von Regeln der
Technik durch die Wirtschaft
Festlegung von Schutzzielen durch
den Gesetzgeber
Vertrag zwischen der Bundesrepublik und dem DIN
Technische Regelwerke als
Maßstab für einwandfreies
technisches Handeln
C.
Bedeutung technischer Regeln

Selbstverwaltung durch Regeln der Technik
Die Erarbeitung von Regeln der Technik wird in der Bundesrepublik Deutschland seit langem als eine Aufgabe der
Selbstverwaltung der Wirtschaft angesehen. In der Erkenntnis, dass die Technik einem ständigem Fortschritt unterworfen
ist, der am besten und auch zeitnah von den regelsetzenden
Organisationen der Wirtschaft erfasst wird, die den Sachverstand der Fachleute aus Praxis und Theorie vereinen, hat
sich der Gesetzgeber bisher weitgehend darauf beschränkt, in
Gesetzen oder Rechtsverordnungen die sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenen Schutzziele und tolerablen Risiken
festzulegen. Er hat es in der Vergangenheit bewusst den
regelsetzenden Organisationen überlassen, diese allgemeinen Schutz- und Sicherheitsziele durch konkrete Bau- und
Betriebsanforderungen auszufüllen, die für sich in Anspruch
nehmen können, als Regeln der Technik anerkannt zu werden.
Das auch auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik und dem DIN gegründete Zusammenwirken
zwischen Staatsgewalt und privatrechtlichen Regelsetzern hat
Niederschlag gefunden in zahlreichen Rechtsvorschriften. Es
bietet beiden Seiten erhebliche Vorteile. Der Staat braucht
den Sachverstand zur Aufstellung und ständigen Aktualisierung der technischen Detailanforderungen nicht vorzuhalten und die Anwender profitieren von der Praxisnähe und Aktualität der von ihnen selbst (mit-)aufgestellten Regeln. Statistiken über das Unfallgeschehen in der Versorgungswirtschaft
belegen eindeutig, dass aus sicherheits-technischen Gründen
für den Gesetzgeber keine Veranlassung besteht, die optimale Erfüllung der Aufgabe durch die Fachorganisationen der
Wirtschaft (DIN, DVGW, VDE u.a.) in Zweifel zu ziehen.
Allen technischen Regeln, die in Regelwerken verschiedener
Organisationen zusammengefasst sind (z. B. DVGW-Regelwerk, Normenwerk des DIN, VDE-Vorschriftenwerk) ist gemeinsam, dass sie einen Maßstab für einwandfreies technisches Handeln bilden. Sie sind aber nicht die einzige, sondern eine wichtige Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes und sicherheitsgerechtes Handeln oder Verhalten
im normalen Betriebsfall und bei bestimmungsgemäßer Verwendung der eingesetzten Betriebsmittel. In zahlreichen
Grundsätzen regelsetzender Organisationen ist der Hinweis
aufgenommen, dass jedermann die Anwendung einer technischen Regel freisteht. Wer eine technische Regel anwendet,
hat jedoch für die richtige Anwendung im konkreten Fall Sorge
zu tragen. Technische Regeln können und sollen auch nicht
alle besonderen Anwendungsfälle erfassen. Sie lassen
vielmehr den Fachleuten, die die technischen Regeln anwen-
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den, einen Ermessensspielraum, darüber zu entscheiden, ob
und inwieweit aufgrund besonderer Betriebsverhältnisse
weitergehende Maßnahmen zu treffen sind, um technische
Betriebsabläufe sicher zu gestalten.

Bezugnahme auf Regeln der
Technik in Rechtsvorschriften
Gesetzliche Vermutung zugun-sten
bestimmter Regelwerke
Regeln der Technik und Rechtsvorschriften
Regeln der Technik sind, soweit sie von den privatrechtlichen
Verbänden der Wirtschaft als “überbetriebliche Normen” aufgestellt werden, aufgrund ihrer Entstehungsweise private
normative Regelungen. Wegen ihrer großen Bedeutung, z.B.
im Haftungs- und Vertragsrecht, werden sie jedoch in der Praxis in weitesten Umfang beachtet. In Vorschriften des staatlichen Rechts, vor allem im sicherheitstechnischen Bereich,
wird häufig auf die technischen Regeln Bezug genommen.
Die Verknüpfung zwischen Regeln der Technik und Rechtsvorschriften geschieht dabei zumeist so wie im EnWG, nach
dessen § 16 Abs. 1 bei der Errichtung und dem Betrieb von
Energieanlagen „die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten“ sind. Dabei werden allgemein anerkannte
Regeln der Technik traditionell verstanden als technische
Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebswesen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten
Kreise, d.h. der überwiegenden Zahl der Fachleute, zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Ziels geeignet sind und
sich in der Praxis bewährt haben.
Noch enger ist die Verknüpfung zwischen Regeln der Tech-nik
und Rechtsvorschriften, wenn diese, wie in § 16 Abs. 2
EnWG, zusätzlich noch eine Vermutungswirkung aufstellen,
dass bei Einhaltung eines bestimmten Regelwerks, hier das
DVGW-Regelwerk, der Gesetzgeber und damit alle staatlichen Stellen zugleich von der Einhaltung der gesetzlichen
Anforderung, die allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzuhalten, auszugehen haben. Dem kann vor allem bei der
Klärung von Verantwortlichkeiten nach einem Schadensfall
erheblich Bedeutung zukommen.
Eigenverantwortlichkeit

Eigenverantwortlichkeit
Vor allem kommt darin eine Anerkennung der im Gasfach seit
vielen Jahrzehnten erfolgreich praktizierten eigenverantwortlichen Behandlung aller sicherheitstechnischen Belange zum
Ausdruck. Diese Eigenverantwortlichkeit beinhaltet zugleich
die ständige Aufgabe, auf aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse zeitnah zu reagieren, damit so die staatliche Aufsichtstätigkeit auf ein Minimum reduziert werden kann.
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Haftungsrechtliche Bedeutung
Beweisrechtliche Vorteile der
Beachtung technischer Regeln
nach einem Schadensfall
Abweichen von technischen
Regeln
Weil technische Regeln nur empfehlenden Charakter haben,
kann von ihnen – anders als von Rechtsnormen – ohne weiteres abgewichen werden. Ein Abweichen von technischen
Regeln kann jedoch im Schadensfall z.T. erhebliche beweisrechtliche Nachteile zur Folge haben.
Die Anwendung technischer Regeln begründet die Vermutung
(“Beweis des ersten Anscheins”), die erforderliche Sorgfalt
tatsächlich eingehalten zu haben. Dies gilt umsomehr, wenn wie in § 16 Abs. 2 EnWG - der Gesetzgeber selbst eine solche Vermutungswirkung ausdrücklich vorsieht. Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall durch den Nachweis widerlegt werden, dass allein die Beachtung der Regeln der
Technik zur Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nicht ausreichte und der Handelnde dies hätte erkennen müssen.
Diese Vermutungswirkung kommt jedoch demjenigen nicht
ohne weiteres zugute, der eine von technischen Regeln abweichende Lösung realisiert hat. Er hat im Schadensfall nachzuweisen, dass seine von der (allgemeinen) Fachmeinung abweichende Lösung zu demselben Maß an Sicherheit führte,
wie es bei Anwendung der technischen Regeln erreicht worden wäre.
D.
Auswirkungen verschärfter
technischer Anforderungen auf
bestehende Anlagen
„Bestandsschutz“ ist Ergebnis
einer Güterabwägung
Bestandsschutz
Die zahlreichen Anforderungen an gastechnische Anlagen in
Rechtsvorschriften und technischen Regeln beziehen sich fast
ausschließlich auf die erstmalige Errichtung einer solchen
Anlage oder eines Anlagenteils. Diese Anlagen haben jedoch
eine i.d.R. erheblich längere Funktionszeit als die rechtlichen
Vorschriften und technischen Regeln, die bei ihrer Errichtung
maßgeblich gewesen sind. Somit stellt sich bei jeder Verschärfung dieser Anforderungen die Frage, ob dies nur für die
Zukunft bei neu zu errichtenden Anlagen gilt oder ob sich
diese neuen Festlegungen auch auf bereits bestehende Anlagen auswirken können. Da es ohne weiteres plausibel erscheint, dass – von Sonderbereichen wie etwa dem Atomrecht abgesehen – nicht alle Anlagen ständig an den aktuellen
Stand der Technik angepasst werden
können, soll im folgenden dargestellt werden, inwieweit es für
sie einen “Bestandsschutz" geben kann.
Für den Begriff “Bestandsschutz” gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition, er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, die damit das Ergebnis einer
Abwägung zwischen bestimmten grundrechtlich geschützten
Rechtsgütern bezeichnet, deren Konfliktsituation nach-folgend
kurz vorgestellt werden soll.
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Jede Anforderung an eine Anlage, die staatlicherseits zur Abwehr von Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut gestellt
wird, bedeutet für den Anlagenbetreiber eine belastende, sein
in Art. 14 Grundgesetz geschütztes Eigentumsrecht an der
Anlage einschränkende Maßnahme.
Vorrang ausdrücklicher
gesetzlicher Regelungen der
Bestandsschutzthematik
Einige Gesetze, wie etwa einzelne Bauordnungen der Länder,
regeln Teilaspekte der Bestandsschutzproblematik ausdrücklich und damit vorrangig. Eine völlig eigenständige gesetzliche
Regelung zur Nachrüstungspflicht enthält z. B. § 17 BImSchG,
wonach zum Schutz vor schädlichen Um-welteinwirkungen
oder sonstigen Gefahren unter relativ geringen Voraussetzungen eine Anlagennachrüstung verlangt werden kann.
Fallgruppen zum Bestandsschutz
Für das Erlöschen und Weiterbestehen des Bestandsschutzes hat die Rechtsprechung einige wichtige Fallgruppen
herausgearbeitet, aus denen sich bei Fehlen spezieller Bestandsschutzregelungen folgende allgemeine Rechtsgrundsätze ableiten lassen:
Erlöschen bei Zerstörung
Erlöschen bei Reparaturen, soweit
abtrennbarer Anlagenteil nicht
mehr funktionsgerecht weiter
nutzbar wäre
-
Wird eine Anlage zerstört oder auf andere Art beseitigt, gelten
für ihre Wiedererrichtung oder Neuerrichtung die jeweils aktuellen Anforderungen. Geschützt werden soll und kann nur
etwas tatsächlich Vorhandenes, also ein “Bestand”.
-
Reparaturen einer Anlage, die im Einklang mit den früher
maßgeblichen Vorschriften errichtet worden ist, können sehr
unterschiedlich tiefgreifende Veränderungen bedeuten bis hin
zu einer so umfassenden Umgestaltung, dass
sie einer Neuerrichtung gleichkommt. Dies wird insbesondere
dann angenommen, wenn die zu reparierende Anlage als solche nicht mehr funktionsgerecht nutzbar ist. Z. B. bei einem
Gebäude die Standfestigkeit so berührt wird, dass eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich
ist. Bedeutet die Reparatur keinen so weitgehenden Eingriff,
so ist anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen, inwieweit
man einen Bestandsschutz für den von Reparaturarbeiten
nicht un-mittelbar tangierten Teil der Anlage annehmen kann,
wenn von diesem Teil nicht selbständig eine Gefahr ausgeht,
die eine Nachrüstung erforderlich macht. Die entscheidende
Abgrenzung wird anhand der Regelung in § 87 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 (GV.NRW.
S. 256) deutlich. Danach kann die zuständige Behörde ein Anpassung einer baulichen Anlage an die aktuellen Anforderungen für Neuanlagen in zwei Fällen verlangen, zunächst wenn
dies im Einzelfall wegen der „Sicherheit für Leib und Leben
oder Gesundheit erforderlich ist“ (Abs. 1). Die zweite Möglichkeit besteht bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage.
Aus diesem Anlass kann eine Anpassung auch der „nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage“ verlangt werden, wenn
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„1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung bei den von
den Änderungen nicht berührten Teilen keine unzumutbaren
Mehrkosten verursacht.“
Kein Erlöschen, wenn legal
errichtet und nur erhöhte
Anforderungen an Neubau
Kein Bestandsschutz bei unmittelbarer erheblicher Gefahr
bedeutende Rechtsgüter
-
Ist eine Anlage legal errichtet worden und gelten inzwischen
lediglich schärfere Anforderungen für eine Neuerrichtung,
dann darf die Anlage im Regelfall bis zu ihrer Zerstörung oder
Beseitigung ohne Anpassung an den neuen Stand weiter verwendet werden.
-
Einen nach Art. 14 Grundgesetz geschützten Bestandsschutz
gibt es aber dann nicht mehr, wenn von der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgeht. So kann sich z.B. herausstellen, dass die im Zeitpunkt
der Errichtung maßgeblichen Anforderungen in Wirklichkeit
gar nicht das schon damals gestellte Schutzziel (Standsicherheit, Brandschutz ...) erfüllen konnten. Wenn sich hieraus
außerdem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ergibt,
kann behördlicherseits eine Nachrüstung verlangt werden.
Aber auch neue, zum Errichtungszeitpunkt noch unbekannte
Schutzziele können eine Nachrüstungspflicht auslösen, wenn
ansonsten eine aktuelle Gefahrenlage vorhanden ist (z.B.
durch Asbest).
Grob vereinfachend und ohne die jeweils nötige Berücksichtigung spezieller Rechtsvorschriften und der Umstände des
Einzelfalles kann somit hier festgehalten werden:
Zusammenfassung zum
Bestandsschutz:
·
Weiternutzung einer einmal
legal errichteten Anlage
·
Keine unmittelbare Gefahr
·
Weiterbetrieb ohne Anpassung an den Stand für
Neuanlagen
·
Keine Wiedererrichtung nach
Zerstörung
Der Bestandsschutz einer legal errichteten Anlage erlaubt bei
Fehlen spezieller gesetzlichen Regelungen im Regelfall deren
unveränderte Weiternutzung bis zum Ende ihrer Funktionsfähigkeit. Der Bestandsschutz endet erst dort, wo die Beachtung neuer Anforderungen zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für bedeutende Rechtsgüter unerlässlich erscheint
und zugleich eine solche Nachrüstung das am wenigsten
einschneidende Mittel zu deren Beseitigung darstellt.
Ist eine Anlage nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Regeln errichtet worden, so darf sie im
Regelfall bis zu ihrer Beseitigung ohne Anpassung an den
neuen Stand weiterbetrieben werden. Dies bedeutet z. B.,
dass Anlagenteile, deren DVGW-Registrierung abgelaufen ist,
weiter im Rohrsystem verbleiben können.
Der Bestandsschutz erlischt mit der Beseitigung einer Anlage
und umfasst nicht mehr ihren Wiederaufbau oder ihre Neuerrichtung. Für eine Wiedererrichtung gelten dann die aktuellen
Anforderungen. Der Einbau von Teilen einer demontierten
Anlage in eine Neuanlage ist somit nicht ohne weiteres zulässig. Möglich ist dies für Teile, deren DVGW-Registrierung
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gültig ist und die funktionssicher sowie funktionstüchtig sind.
·
Einzelprüfung bei
Teilreparaturen
Instandsetzungsarbeiten an Anlagen, die nach dem Stand der
Technik errichtet wurden, können unterschiedlich tief
greifende Veränderungen bewirken. Zu prüfen ist daher, ob
die instandgesetzte Anlage noch mit der ursprünglich genehmigten identisch ist, damit der Bestandsschutz weiter
gegeben ist.
Literaturhinweise
G. Ambos, F.B. Bramkamp, W. van Rienen: „Rechtsgrundlagen der
Gasversorgungstechnik“, 2. Auflage, - München, Wien 1993
Broschüre „Sicherheit bei Tätigkeiten der Gasversorgungsunternehmen in der Gas-Installation“
- DVGW - Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.,
1997
Cerbe, Knauf, Köhler, Lehmann, Letken, Mauruschat: „Grundlagen
der Gastechnik“, 5. Auflage, München 1999
W. van Rienen, U. Wasser: „EG-Recht der Gas- und Wasserversorgungstechnik. Regelungen der Europäischen Gemeinschaft
zur Harmonisierung der Produktanforderungen und ihre Umsetzung
in deutsches Recht“, Bonn 1999
W. van Rienen: „Grundsatzfragen zum Bestandsschutz und zum
Verhältnis von Regeln der Technik und Rechtsvorschriften“ in:
- gwf-Gas-Erdgas“ 1990, S. 94 ff.
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