H:\LGNRW\SCHE\INDUSTRIEGASANLAGEN\MAPPEAENDERUNGEN-VR\VR-01.DOC A. Rechtliche Rahmenbedingungen für gastechnische Anlagen Aufgabe des Gesetzgebers Verweisung auf „anerkannte Regeln der Technik“ Allgemeines Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Aufgabe, die Maßstäbe für den Umgang mit sicherheitsrelevanter Technik zu setzen. Hierzu legt er Schutzziele und ein verbindliches Schutzniveau fest und erlässt die zu seiner Einhaltung notwendigen rechtlichen Regelungen. Gesetze und Verordnungen können dabei nur grundsätzliche Dinge regeln, sonst werden sie zu umfangreich. Deshalb verweisen sie häufig auf die sogenannten “anerkannten Regeln der Technik”. Hersteller und Betreiber von Anlagen und Einrichtungen der Gasversorgung sehen sich somit einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, Technischen Regeln und Bestimmungen zur Arbeitssicherheit gegenüber, die das Ziel haben, bei der Planung, der Errichtung und beim Betrieb von Gasanlagen eine dauerhaft sichere Technik zu gewährleisten. Rechtsquellen und Ebenen der Rechtssetzung Rechtsquellen Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, in dem die Zuständigkeiten für Gesetzgebung und Verwaltung auf Bund und Länder verteilt sind. Das nationale Recht ist darüber hinaus eingebunden in das ranghöhere übernationale (supranationale) Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG). Im wesentlichen begegnen uns als nationale Rechtsvorschriften (Die Vorgaben des EG-Rechts werden später zusammenfassend behandelt): - Verfassungen Das Grundgesetz des Bundes ist ebenso eine Verfassung wie die Verfassungen der Länder. - Gesetze Sie werden durch die verfassungsmäßigen Organe des Bundes und der Länder in der dafür vorgeschriebenen Form verabschiedet und enthalten alle wesentlichen Regelungen, vor allem hinsichtlich Maßnahmen mit Eingriffscharakter (z.B. alle den Bürger finanziell belastenden Anforderungen, etwa die Nachrüstpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz). - Verordnungen (Rechtsverordnungen) Sie werden von den Verwaltungsbehörden, meistens den Regierungen des Bundes oder der Länder, aufgrund und im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Sie kon- Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 1 kretisieren die im Gesetz festgelegten Anforderungen und sind unmittelbar verbindliche Rechtsnormen, z.B. die Bauund Prüfanforderungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung. - Verwaltungsvorschriften, Erlasse Sie enthalten Vollzugshinweise und wenden sich nicht an die Allgemeinheit, sondern nur intern an die Behörden, wie z.B. die TA-Luft. Ihr Inhalt wird Teil behördlicher Entscheidungen im Einzelfall. - Satzungen Sie werden von Städten, Gemeinden, Kammern oder anderen Selbstverwaltungskörperschaften erlassen und regeln im Rahmen ihrer staatlich zuerkannten Aufgaben Angelegenheiten ihrer eigenen Mitglieder; z.B. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder Bebauungspläne der Kommunen. Gesetze des Bundes werden in der Regel mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gesetze der Bundesländer werden von den einzelnen Landesparlamenten beschlossen und in dem jeweiligen landeseigenen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Verbindlichkeit der Regelungen Gesetze und Rechtsverordnungen sind vom Adressaten auch ohne besondere behördliche Aufforderung zu beachten. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung kann zugleich auch eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit bedeuten. Verwaltungsvorschriften werden dagegen erst als Inhalt einer behördlichen Einzelfallentscheidung verbindlich. Für die Gasversorgungstechnik relevante Rechtsmaterien Gesetze und Rechtsverordnungen für den Bereich der Gasversorgung Die für die Technik der Gasversorgung wesentlichen Vorgaben des Gesetz- und Verordnungsgebers finden sich in den Rechtsbereichen Energiewirtschaftsrecht, Baurecht, Gewerbeund Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht und Recht der Energieeinsparung einschließlich der jeweiligen Vorgaben aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Im einzelnen können genannt werden: Energiewirtschaft Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz-EnWG) - Verordnung über Gashochdruckleitungen – GasHL-VO Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 2 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden – AVBGasV Gerätesicherheitsgesetz – GSG - Betriebssicherheitsverordnung, gilt für: - Bereitstellen und Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte, - Errichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen (nicht für die in §2 Abs. 2a ausgenommenen Energieanlagen!) Arbeitsschutz, Anlagenzulassung - Rohrfernleitungsverordnung (gilt nicht für Gasleitungsanlagen nach dem EnWG!) Umsetzung der EG-Richtlinien zur Produktharmonisierung (Inverkehrbringen) Verordnungen nach § 4 Abs. 1 GSG zur Umsetzung der EGBinnenmarkt-Richtlinien hinsichtlich des Inverkehrbringens harmonisierter Produkte, u.a.: - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GSGV) - Maschinenverordnung (9. GSGV) - Druckgeräteverordnung (14. GSGV) Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG - Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchV, u.a.: - Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) - Störfall-Verordnung (12. BImSchV) - TA-Luft (1. allgemeine Verwaltungsvorschrift) Immissionsschutz Energieeinsparungsgesetz – EnEG - Energieeinsparverordnung - EnEV Energieeinsparung Bauordnungen der Länder - Feuerungsverordnungen der Länder Baurecht Bauproduktengesetz des Bundes - BauPG Schornsteinfegergesetz des Bundes - Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder B. Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 3 Rechtsvorschriften für die Gasanlagen der Versorgungsunternehmen und ihrer Kunden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an Errichtung und Betrieb von Rohrleitungen nicht anwendbar Energiewirtschaftsrecht auf Gasanlagen von Industriekunden anwendbar Die technischen Anforderungen an die Anlagen der Gasversorgungsunternehmen sind in dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) geregelt. Auch die Gasanlagen von Industriekunden, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung beliefert werden, unterliegen im Grundsatz denselben technischen Rechtsvorschriften. Im Druckbereich von mehr als 16 bar ist zusätzlich die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO) einzuhalten. Die technischen Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBL I S. 3777) gelten nach ihrem § 1 Abs. 2 nur für „überwachungsbedürftige Anlagen“ und sind daher auf die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen nicht anwendbar. Bei den Gasanlagen der Versorgungsunternehmen und ihrer Industrieund übrigen Kunden handelt es sich nämlich begriff-lich um „Energieanlagen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG, die nach § 2 Abs. 2a Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz ausdrücklich nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören. Diese Rechtsauffassung, die bereits zu der entsprechenden Vorgängerregelung, der am 1. Januar 2003 außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung, mit den zuständigen Bundes- und Länderministerien abgestimmt worden war (vgl. Anlage 1), ist nunmehr auch vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigt worden. Dies bedeutet zugleich, dass zuständige Behörden für diese Anlagen die Energieaufsichts- und nicht die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder sind. Geltungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes Energieanlagen Energiewirtschaftsgesetz Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Versorgung mit den leitungsgebundenen Energien Elektrizität und Gas. Es enthält Anforderungen an Energieversorgungsunternehmen und an die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen. Energieanlagen sind gem. § 2 Abs. 2 EnWG Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Energie (Strom oder Gas). Nicht mehr dazu gehören die Verbrauchseinrichtungen. Zu den Energieanlagen zählen insbesondere auch Rohrleitungen und zugehörige Anlagenteile der Gasversorgung, über die Industriekunden beliefert werden und die sich auf deren Gelände befinden. Sie gehören gem. § 2a Abs. 2 Satz 3 Gerätesicherheitsgesetz nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, sondern unterliegen den sicherheitstechnischen Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 4 Die sicherheitstechnische Anforderung des § 16 Abs. 1 EnWG Gesetzliche Vermutungsregel zugunsten des DVGW-Regelwerks Gleichwertigkeitsklausel Anforderungen des EnWG. Die zentrale sicherheitstechnische Anforderung des EnWG findet sich in § 16 Abs. 1: „Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten“. Laut § 16 Abs. 2 EnWG wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Gasversorgung vermutet, wenn die technischen Regeln des DVGW, das sogenannte DVGW-Regelwerk, beachtet worden sind. Abs. 3 enthält die EG-rechtlich erforderliche Gleichwertigkeitsklausel. Die technische Errichtung und der Betrieb von Energieanlagen sind nach den Vorschriften des EnWG nicht genehmigungspflichtig. Eine Anzeigepflicht besteht lediglich im Geltungsbereich der Verordnung über Gashochdruckleitungen. Allerdings ist durch die inzwischen erfolgte Ergänzung des EnWG für die meisten Fernleitungen die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. Anwendbarkeit der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO) auf dem Werksgelände Technische Anforderungen der GasHL-VO: „Stand der Technik“ Verordnung über Gashochdruckleitungen - GasHL-VO Die GasHL-VO gilt für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, mit einem Druck von mehr als 16 bar betrieben werden und das Werksgelände überschreiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1). Sie ist, solange dieser Druckbereich nicht unterschritten wird, ggf. bis zur Gasverbrauchseinrichtung anzuwenden, und zwar unabhängig von der Länge der Leitung auf dem Werksgelände und der Zahl und Art der zwischengeschalteten Meß-, Regelund sonstigen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen. Insoweit ist die GasHL-VO auf § 16 Abs. 4 EnWG als Ermächtigungsgrundlage gestützt. Daneben enthält der Verordnungstext - gestützt auf § 11 Abs. 1 GSG - auch eine Reihe von Regelungen für nicht der öffentlichen Versorgung dienende, überwachungsbedürftige Hochdruckleitungen über 1 bar Betriebsdruck (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), die hiervon strikt getrennt werden müssen. Allerdings sind diese Anforderungen inzwischen durch die Betriebssicherheitsverordnung weitestgehend außer Kraft getreten und in der neu geschaffenen Rohrfernleitungsverordnung (BGBl. I S. 3809 ff.) zusammengefasst (vgl. § 2 Abs. 3) worden. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt, dass Gashochdruckleitungen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem „Stand der Technik“ Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 5 errichtet werden müssen. Damit wird jedoch im Ergebnis kein anderes Anforderungsniveau als in § 16 Abs. 2 EnWG vorgeschrieben, denn auch die GasHL-VO stellt eine Vermutungswirkung im Text zugunsten des DVGW-Regelwerks auf. Vermutungsregel zugunsten des DVGW-Regelwerks Bau und Betrieb von Hochdruckleitungen nach der GasHL-VO Rechtsbeziehung zwischen Tarifkunden und Gasversorgungsunternehmen Bei seiner Beachtung wird gesetzlich vermutet, dass der maßgebliche „Stand der Technik” eingehalten worden ist. Im Anhang zu § 3 Abs. 1 GasHL-VO finden sich zudem einige detaillierte Anforderungen an Gashochdruckleitungen und die zugehörigen Anlagen (Gas-Druckregel-, Gas-Meß- und Gasverdichteranlagen). Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Verordnung und daher rechtsverbindlich. Die wesentlichen sicherheitstechnischen Vorschriften der GasHL-VO betreffen - den Bau (Anzeigepflicht mit der Möglichkeit der zuständigen Behörde, Einwendungen zu erheben, § 5 Abs. 1), - die Inbetriebnahme (erst nachdem ein Sachverständiger aufgrund einer Prüfung der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtung festgestellt hat, dass hiergegen keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen, § 6 Abs. 1), - und den normalen Betrieb (Überwachung durch den Betreiber, § 8, aber Möglichkeit der Kontrolle durch die zuständige Behörde). - Allgemeine Versorgungsbedingungen für Gas - AVB GasV Die “Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden” (AVB GasV) ordnet die wesentlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gasversorgungsunternehmen (GVU) und den Tarifkunden. Sie enthält die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen (GVU) aufgrund von § 10 EnWG jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen mit Gas zu versorgen haben. Dazu gehören u.a. auch technische Anforderungen an die Kundenanlage und die dort eingesetzten Materialien und Geräte. Die Verordnung gilt nicht für den außertariflichen Bereich der Gasversorgung, also nicht für die Versorgung von Sonderabnehmern in Gewerbe und Industrie. Ihr Inhalt kann aber vereinbart werden. Energieaufsichtsbehörden der Länder - Energieaufsicht Unternehmen, die andere mit Gas versorgen, bedürfen nach § 3 Abs. 1 EnWG grundsätzlich einer Genehmigung und unterliegen einer besonderen staatlichen Aufsicht nach § 18 EnWG durch die Energieaufsichtsbehörden. Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 6 Die Energieaufsicht fällt unter die Zuständigkeit der Bundesländer und ist in der Regel den Energie- bzw. Wirtschaftsministerien der jeweiligen Länder zugeordnet. Nachfolgend sind die Energieaufsichtsbehörden für die einzelnen Bundesländer mit den für die Gasversorgung zuständigen Ansprechpartnern aufgelistet: In einigen Bundesländern sind die Aufgaben der Energieaufsicht teilweise delegiert worden. In Nordrhein-Westfalen ist z.B. eine Abteilung der Bezirksregierung in Arnsberg für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung zuständig. Aufsichtsmaßnahmen Anordnungen Geldbuße Die Energieaufsichtsbehörden haben weitreichende Befugnisse, um die Einhaltung der Vorschriften des EnWG sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere - die Anordnung von im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes, - das Recht, die Energieversorgungsunternehmen zu Auskünften über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu verpflichten, soweit diese zur Überwachung der sich aus dem EnWG ergebenen Pflichten erforderlich sind, sowie - das Betretungs- und Überprüfungsrecht, um auf Betriebsgrundstücken, in Geschäftsräumen und Einrichtungen der Energieversorgungsunternehmen Prüfungen vorzunehmen. Von der Energieaufsichtsbehörde festgestellte Mängel sind unverzüglich und entsprechend den Anordnungen zu beheben. Wer den Anordnungen der Energieaufsichtsbehörde nicht Folge leistet, handelt ordnungswidrig. Gemäß § 19 Abs. 2 EnWG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Regelungen des Gerätesicherheitsgesetz für „überwachungsbedürftige Anlagen“ Gerätesicherheitsgesetz - GSG Das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) ermächtigt die Bundesregierung in § 11 Abs. 1 „zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen)“ spezielle Rechtsverordnungen zu erlassen. Zu solchen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 2a GSG z.B. Dampfkessel, Druckbehälter, Rohrleitungen für brennbare Gase, Aufzugsanlagen. Die Betriebssicherheitsverordnung hat Anfang 2003 die bisherigen Verordnungen über Dampfkessel, Druckbehälter, Aufzüge, brennbare Flüssigkeiten usw. abgelöst und enthält nunmehr selbst die Anforderungen an die technische Auslegung, Prüfung und Genehmigung sowie den Betrieb und die wiederkehrende Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 7 Überwachung dieser Anlagen. Energieanlagen wie die Gasanlagen von Industriekunden sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen Energieaufsichtsbehörden sind zuständig Nach § 2 Abs. 2a Satz 3 GSG zählen jedoch die meisten Energieanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 EnWG - u.a. alle Rohrleitungen einschließlich ihrer dem sicheren Betrieb dienenden Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen - nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Für ihre Errichtung und ihren Betrieb gelten damit allein die Regelungen des EnWG, die der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers die entscheidende Bedeutung zuweisen. Diese vom EnWG zunächst den Betreibern öffentlicher Energieversorgungs- bzw. Gasversorgungsanlagen zuerkannte Eigenverantwortlichkeit gilt auch für die an die öffentliche Gasversorgung angeschlossenen Anlagen auf Industriegelände, wie es die zuständigen Bundes- bzw. Landesministerien gleichlautend festgestellt haben (s. Anlage 2). Auch die Rohrleitungen, über die Industriekunden der öffentlichen Gasversorgung beliefert werden, unterliegen daher allein den sicherheitstechnischen Anforderungen des EnWG mit seiner Verweisung auf das DVGW-Regelwerk. Zuständige Aufsichtsbehörden hierfür sind nicht die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsbehörden sondern die Energieaufsichtsbehörden der Länder (s. Anlage 3). Betrtiebssicherheitsverordnung nicht auf Rohrleitungen von Industriegaskunden anwendbar Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes“ – so der volle Titel der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung – ist eine sehr komplexe Regelung. Ihr Geltungsbereich umfasst sowohl arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Arbeitsmittel wie auch in Nachfolge der abgelösten alten Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz (davor: „24-er Verordnungen“ nach Gewerbeordnung) zahlreiche Anforderungen an Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen. Abgesehen von den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen beschränkt sich der Geltungsbereich der Anforderungen und Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1d) und der hierzu erlassenen technischen Bestimmungen (§ 24 Abs. 4 u. 5) jedoch auf solche Rohrleitungsanlagen, die zu den sog. „überwachungsbedürftigen Anlagen“ im Sinne des § 11 Abs. 1 GSG gehören und erfasst nach § 2 Abs. 2a Satz 3 GSG deshalb nicht die Rohrleitungen, die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind. Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 8 Hierzu gehören auch die Rohrleitungen auf dem Werksgelände von Industriekunden, die das von dem Gasversorgungsunternehmen gelieferte Gas zu den Verbrauchsstellen leiten, wie es die zuständigen Ministerien ausdrücklich festgestellt haben (s. Anlage). Anforderungen des Baurechts der Länder an bauliche Anlagen Baurecht Das öffentliche Baurecht stellt Anforderungen an die Planung, Errichtung und Nutzung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie die Verwendung von Bauprodukten. Das Bauordnungsrecht enthält die Regelungen zur Abwehr der von baulichen Anlagen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und deshalb nicht einheitlich. Um trotz der Länderhoheit beim Bauordnungs-recht zu im wesentlichen einheitlichen Festlegungen innerhalb der Bundesrepublik zu kommen, ist eine Arbeitsgemeinschaft der zuständigen Länderminister (ARGEBAU) ständig geschaffen worden, die Musterentwürfe für Rechtsvorschriften ausarbeitet. Anknüpfungsbegriff in den zentralen bauordnungsrechtlichen Regelungen, den Bauordnungen der Länder, ist jeweils die „bauliche Anlage“. Ausdrücklich nicht dazu gehören allerdings die Rohrleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen. Für oberirdische bauliche Anlagen, wie z.B. Gebäude von Druckregelstationen oder für Feuerungsanlagen, sind die baurechtlichen Anforderungen dagegen anwendbar. Richtlinien der EG zur Harmonisierung der Produktanforde-rungen im Binnenmarkt Europäische Normung CE-Zeichen EG-Recht Die Europäische Gemeinschaft hat zur Verwirklichung ihrer vertraglich vereinbarten Ziele, wie z.B. einheitlicher Binnenmarkt, Umweltschutz, Arbeitssicherheit usw. bereits eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen beschlossen, meistens in Gestalt von Richtlinien, die in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Dabei bedient man sich im Bereich der Binnenmarktrealisierung einer weitgehend einheitlichen Vorgehensweise zur Harmonisierung der Produktanforderungen. Hierzu werden die wesentlichen Produktanforderungen in der Richtlinie selbst festgelegt; sie treten an die Stelle der entsprechenden bisherigen nationalen Regelungen. Die Umsetzung in technische Details wird der privaten freiwilligen Normung, vor allem im CEN, überlassen. Erfüllt ein Produkt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie und hat es den Nachweis auf einem der in der Richtlinie genannten Wege erbracht, dann darf es das CE-Zeichen tra- Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 9 Richtlinien für gastechnische Anlagen Umsetzung der Richtlinien in deutsches Recht gen, das ihm einen EG-rechtlichen Anspruch auf ungehindertes Inverkehrbringen und Inbetriebnahme gegenüber den Behörden aller Mitgliedsstaaten sichert. Lediglich bei Gasgeräten gilt die Besonderheit, dass zusätzlich zur CE-Kennzeichnung noch auf dem Gerät angegeben sein muss, dass es für die in dem Bestimmungsland verteilten Gasarten und – drücke geeignet ist. Dies kann z. B. durch einen Zusatz „DE“ für Deutschland, „F“ für Frankreich usw. erfolgen. Wichtigste Richtlinien im Bereich der Gasversorgungstechnik sind diejenigen für Gasgeräte (90/396/EWG) Bauprodukte (89/106/EWG) Maschinen (98/37/EG) Druckgeräte (97/23/EG) Die Umsetzung der Inhalte und Rechtsfolgen dieser wie auch der übrigen Richtlinien in deutsches Recht wird durch die föderale Verteilung der Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesgesetzgeber zum Teil erheblich erschwert. So ist z. B. das Inverkehrbringen von Produkten zumeist Bundesangelegenheit, während die Verwendung von Produkten als Teil des Gefahrenabwehrrechts meistens Sache der Länder ist. Inverkehrbringen und Verwendbarkeit Dementsprechend regelt das Bundesrecht in § 4 Abs. 1 GSG mit seinen Verordnungen den Tatbestand des Inverkehrbringens der meisten in Richtlinien geregelten Produkte (wichtigste Ausnahme ist das eigenständige Bauproduktengesetz), während z.B. die Bauordnungen der Länder die Verwendbarkeit von CE-gekennzeichneten Produkten in baulichen Anlagen regeln. Im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen ist jedoch der Bund auch für die Verwendbarkeit der Produkte zuständig und setzt daher auch diesen Aspekt der Richtlinien selbst in deutsches Recht um (vgl. 12 BetrSichV; die Begründung zu dieser Verordnung lässt aber erheblich daran zweifeln, dass es sich hierbei um eine Umsetzung der Inbetriebnahmereglungen der Druckgeräterichtlinie handelt, vgl. die Entschließung des Bundesrates in der Begründung der Verordnung BR, Drs. 301/02 Beschluss S. 40). Insgesamt gesehen wird dem EG-Recht bei Produktanwendern, Vorschriftengebern und Behörden in der Praxis noch nicht die Aufmerksamkeit und Bedeutung zuerkannt, die diesen z.T. tief in bisherige Regelungsmechanismen einschneidenden und mit erheblichen Sanktionen belegten Regelungen angemessen wäre. Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 10 Erarbeitung von Regeln der Technik durch die Wirtschaft Festlegung von Schutzzielen durch den Gesetzgeber Vertrag zwischen der Bundesrepublik und dem DIN Technische Regelwerke als Maßstab für einwandfreies technisches Handeln C. Bedeutung technischer Regeln Selbstverwaltung durch Regeln der Technik Die Erarbeitung von Regeln der Technik wird in der Bundesrepublik Deutschland seit langem als eine Aufgabe der Selbstverwaltung der Wirtschaft angesehen. In der Erkenntnis, dass die Technik einem ständigem Fortschritt unterworfen ist, der am besten und auch zeitnah von den regelsetzenden Organisationen der Wirtschaft erfasst wird, die den Sachverstand der Fachleute aus Praxis und Theorie vereinen, hat sich der Gesetzgeber bisher weitgehend darauf beschränkt, in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenen Schutzziele und tolerablen Risiken festzulegen. Er hat es in der Vergangenheit bewusst den regelsetzenden Organisationen überlassen, diese allgemeinen Schutz- und Sicherheitsziele durch konkrete Bau- und Betriebsanforderungen auszufüllen, die für sich in Anspruch nehmen können, als Regeln der Technik anerkannt zu werden. Das auch auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und dem DIN gegründete Zusammenwirken zwischen Staatsgewalt und privatrechtlichen Regelsetzern hat Niederschlag gefunden in zahlreichen Rechtsvorschriften. Es bietet beiden Seiten erhebliche Vorteile. Der Staat braucht den Sachverstand zur Aufstellung und ständigen Aktualisierung der technischen Detailanforderungen nicht vorzuhalten und die Anwender profitieren von der Praxisnähe und Aktualität der von ihnen selbst (mit-)aufgestellten Regeln. Statistiken über das Unfallgeschehen in der Versorgungswirtschaft belegen eindeutig, dass aus sicherheits-technischen Gründen für den Gesetzgeber keine Veranlassung besteht, die optimale Erfüllung der Aufgabe durch die Fachorganisationen der Wirtschaft (DIN, DVGW, VDE u.a.) in Zweifel zu ziehen. Allen technischen Regeln, die in Regelwerken verschiedener Organisationen zusammengefasst sind (z. B. DVGW-Regelwerk, Normenwerk des DIN, VDE-Vorschriftenwerk) ist gemeinsam, dass sie einen Maßstab für einwandfreies technisches Handeln bilden. Sie sind aber nicht die einzige, sondern eine wichtige Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes und sicherheitsgerechtes Handeln oder Verhalten im normalen Betriebsfall und bei bestimmungsgemäßer Verwendung der eingesetzten Betriebsmittel. In zahlreichen Grundsätzen regelsetzender Organisationen ist der Hinweis aufgenommen, dass jedermann die Anwendung einer technischen Regel freisteht. Wer eine technische Regel anwendet, hat jedoch für die richtige Anwendung im konkreten Fall Sorge zu tragen. Technische Regeln können und sollen auch nicht alle besonderen Anwendungsfälle erfassen. Sie lassen vielmehr den Fachleuten, die die technischen Regeln anwen- Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 11 den, einen Ermessensspielraum, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit aufgrund besonderer Betriebsverhältnisse weitergehende Maßnahmen zu treffen sind, um technische Betriebsabläufe sicher zu gestalten. Bezugnahme auf Regeln der Technik in Rechtsvorschriften Gesetzliche Vermutung zugun-sten bestimmter Regelwerke Regeln der Technik und Rechtsvorschriften Regeln der Technik sind, soweit sie von den privatrechtlichen Verbänden der Wirtschaft als “überbetriebliche Normen” aufgestellt werden, aufgrund ihrer Entstehungsweise private normative Regelungen. Wegen ihrer großen Bedeutung, z.B. im Haftungs- und Vertragsrecht, werden sie jedoch in der Praxis in weitesten Umfang beachtet. In Vorschriften des staatlichen Rechts, vor allem im sicherheitstechnischen Bereich, wird häufig auf die technischen Regeln Bezug genommen. Die Verknüpfung zwischen Regeln der Technik und Rechtsvorschriften geschieht dabei zumeist so wie im EnWG, nach dessen § 16 Abs. 1 bei der Errichtung und dem Betrieb von Energieanlagen „die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten“ sind. Dabei werden allgemein anerkannte Regeln der Technik traditionell verstanden als technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebswesen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise, d.h. der überwiegenden Zahl der Fachleute, zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Ziels geeignet sind und sich in der Praxis bewährt haben. Noch enger ist die Verknüpfung zwischen Regeln der Tech-nik und Rechtsvorschriften, wenn diese, wie in § 16 Abs. 2 EnWG, zusätzlich noch eine Vermutungswirkung aufstellen, dass bei Einhaltung eines bestimmten Regelwerks, hier das DVGW-Regelwerk, der Gesetzgeber und damit alle staatlichen Stellen zugleich von der Einhaltung der gesetzlichen Anforderung, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, auszugehen haben. Dem kann vor allem bei der Klärung von Verantwortlichkeiten nach einem Schadensfall erheblich Bedeutung zukommen. Eigenverantwortlichkeit Eigenverantwortlichkeit Vor allem kommt darin eine Anerkennung der im Gasfach seit vielen Jahrzehnten erfolgreich praktizierten eigenverantwortlichen Behandlung aller sicherheitstechnischen Belange zum Ausdruck. Diese Eigenverantwortlichkeit beinhaltet zugleich die ständige Aufgabe, auf aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse zeitnah zu reagieren, damit so die staatliche Aufsichtstätigkeit auf ein Minimum reduziert werden kann. Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 12 Haftungsrechtliche Bedeutung Beweisrechtliche Vorteile der Beachtung technischer Regeln nach einem Schadensfall Abweichen von technischen Regeln Weil technische Regeln nur empfehlenden Charakter haben, kann von ihnen – anders als von Rechtsnormen – ohne weiteres abgewichen werden. Ein Abweichen von technischen Regeln kann jedoch im Schadensfall z.T. erhebliche beweisrechtliche Nachteile zur Folge haben. Die Anwendung technischer Regeln begründet die Vermutung (“Beweis des ersten Anscheins”), die erforderliche Sorgfalt tatsächlich eingehalten zu haben. Dies gilt umsomehr, wenn wie in § 16 Abs. 2 EnWG - der Gesetzgeber selbst eine solche Vermutungswirkung ausdrücklich vorsieht. Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall durch den Nachweis widerlegt werden, dass allein die Beachtung der Regeln der Technik zur Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nicht ausreichte und der Handelnde dies hätte erkennen müssen. Diese Vermutungswirkung kommt jedoch demjenigen nicht ohne weiteres zugute, der eine von technischen Regeln abweichende Lösung realisiert hat. Er hat im Schadensfall nachzuweisen, dass seine von der (allgemeinen) Fachmeinung abweichende Lösung zu demselben Maß an Sicherheit führte, wie es bei Anwendung der technischen Regeln erreicht worden wäre. D. Auswirkungen verschärfter technischer Anforderungen auf bestehende Anlagen „Bestandsschutz“ ist Ergebnis einer Güterabwägung Bestandsschutz Die zahlreichen Anforderungen an gastechnische Anlagen in Rechtsvorschriften und technischen Regeln beziehen sich fast ausschließlich auf die erstmalige Errichtung einer solchen Anlage oder eines Anlagenteils. Diese Anlagen haben jedoch eine i.d.R. erheblich längere Funktionszeit als die rechtlichen Vorschriften und technischen Regeln, die bei ihrer Errichtung maßgeblich gewesen sind. Somit stellt sich bei jeder Verschärfung dieser Anforderungen die Frage, ob dies nur für die Zukunft bei neu zu errichtenden Anlagen gilt oder ob sich diese neuen Festlegungen auch auf bereits bestehende Anlagen auswirken können. Da es ohne weiteres plausibel erscheint, dass – von Sonderbereichen wie etwa dem Atomrecht abgesehen – nicht alle Anlagen ständig an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden können, soll im folgenden dargestellt werden, inwieweit es für sie einen “Bestandsschutz" geben kann. Für den Begriff “Bestandsschutz” gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition, er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden, die damit das Ergebnis einer Abwägung zwischen bestimmten grundrechtlich geschützten Rechtsgütern bezeichnet, deren Konfliktsituation nach-folgend kurz vorgestellt werden soll. Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 13 Jede Anforderung an eine Anlage, die staatlicherseits zur Abwehr von Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut gestellt wird, bedeutet für den Anlagenbetreiber eine belastende, sein in Art. 14 Grundgesetz geschütztes Eigentumsrecht an der Anlage einschränkende Maßnahme. Vorrang ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen der Bestandsschutzthematik Einige Gesetze, wie etwa einzelne Bauordnungen der Länder, regeln Teilaspekte der Bestandsschutzproblematik ausdrücklich und damit vorrangig. Eine völlig eigenständige gesetzliche Regelung zur Nachrüstungspflicht enthält z. B. § 17 BImSchG, wonach zum Schutz vor schädlichen Um-welteinwirkungen oder sonstigen Gefahren unter relativ geringen Voraussetzungen eine Anlagennachrüstung verlangt werden kann. Fallgruppen zum Bestandsschutz Für das Erlöschen und Weiterbestehen des Bestandsschutzes hat die Rechtsprechung einige wichtige Fallgruppen herausgearbeitet, aus denen sich bei Fehlen spezieller Bestandsschutzregelungen folgende allgemeine Rechtsgrundsätze ableiten lassen: Erlöschen bei Zerstörung Erlöschen bei Reparaturen, soweit abtrennbarer Anlagenteil nicht mehr funktionsgerecht weiter nutzbar wäre - Wird eine Anlage zerstört oder auf andere Art beseitigt, gelten für ihre Wiedererrichtung oder Neuerrichtung die jeweils aktuellen Anforderungen. Geschützt werden soll und kann nur etwas tatsächlich Vorhandenes, also ein “Bestand”. - Reparaturen einer Anlage, die im Einklang mit den früher maßgeblichen Vorschriften errichtet worden ist, können sehr unterschiedlich tiefgreifende Veränderungen bedeuten bis hin zu einer so umfassenden Umgestaltung, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommt. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die zu reparierende Anlage als solche nicht mehr funktionsgerecht nutzbar ist. Z. B. bei einem Gebäude die Standfestigkeit so berührt wird, dass eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich ist. Bedeutet die Reparatur keinen so weitgehenden Eingriff, so ist anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen, inwieweit man einen Bestandsschutz für den von Reparaturarbeiten nicht un-mittelbar tangierten Teil der Anlage annehmen kann, wenn von diesem Teil nicht selbständig eine Gefahr ausgeht, die eine Nachrüstung erforderlich macht. Die entscheidende Abgrenzung wird anhand der Regelung in § 87 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256) deutlich. Danach kann die zuständige Behörde ein Anpassung einer baulichen Anlage an die aktuellen Anforderungen für Neuanlagen in zwei Fällen verlangen, zunächst wenn dies im Einzelfall wegen der „Sicherheit für Leib und Leben oder Gesundheit erforderlich ist“ (Abs. 1). Die zweite Möglichkeit besteht bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage. Aus diesem Anlass kann eine Anpassung auch der „nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage“ verlangt werden, wenn Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 14 „1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.“ Kein Erlöschen, wenn legal errichtet und nur erhöhte Anforderungen an Neubau Kein Bestandsschutz bei unmittelbarer erheblicher Gefahr bedeutende Rechtsgüter - Ist eine Anlage legal errichtet worden und gelten inzwischen lediglich schärfere Anforderungen für eine Neuerrichtung, dann darf die Anlage im Regelfall bis zu ihrer Zerstörung oder Beseitigung ohne Anpassung an den neuen Stand weiter verwendet werden. - Einen nach Art. 14 Grundgesetz geschützten Bestandsschutz gibt es aber dann nicht mehr, wenn von der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgeht. So kann sich z.B. herausstellen, dass die im Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Anforderungen in Wirklichkeit gar nicht das schon damals gestellte Schutzziel (Standsicherheit, Brandschutz ...) erfüllen konnten. Wenn sich hieraus außerdem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ergibt, kann behördlicherseits eine Nachrüstung verlangt werden. Aber auch neue, zum Errichtungszeitpunkt noch unbekannte Schutzziele können eine Nachrüstungspflicht auslösen, wenn ansonsten eine aktuelle Gefahrenlage vorhanden ist (z.B. durch Asbest). Grob vereinfachend und ohne die jeweils nötige Berücksichtigung spezieller Rechtsvorschriften und der Umstände des Einzelfalles kann somit hier festgehalten werden: Zusammenfassung zum Bestandsschutz: · Weiternutzung einer einmal legal errichteten Anlage · Keine unmittelbare Gefahr · Weiterbetrieb ohne Anpassung an den Stand für Neuanlagen · Keine Wiedererrichtung nach Zerstörung Der Bestandsschutz einer legal errichteten Anlage erlaubt bei Fehlen spezieller gesetzlichen Regelungen im Regelfall deren unveränderte Weiternutzung bis zum Ende ihrer Funktionsfähigkeit. Der Bestandsschutz endet erst dort, wo die Beachtung neuer Anforderungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für bedeutende Rechtsgüter unerlässlich erscheint und zugleich eine solche Nachrüstung das am wenigsten einschneidende Mittel zu deren Beseitigung darstellt. Ist eine Anlage nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Regeln errichtet worden, so darf sie im Regelfall bis zu ihrer Beseitigung ohne Anpassung an den neuen Stand weiterbetrieben werden. Dies bedeutet z. B., dass Anlagenteile, deren DVGW-Registrierung abgelaufen ist, weiter im Rohrsystem verbleiben können. Der Bestandsschutz erlischt mit der Beseitigung einer Anlage und umfasst nicht mehr ihren Wiederaufbau oder ihre Neuerrichtung. Für eine Wiedererrichtung gelten dann die aktuellen Anforderungen. Der Einbau von Teilen einer demontierten Anlage in eine Neuanlage ist somit nicht ohne weiteres zulässig. Möglich ist dies für Teile, deren DVGW-Registrierung Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 15 gültig ist und die funktionssicher sowie funktionstüchtig sind. · Einzelprüfung bei Teilreparaturen Instandsetzungsarbeiten an Anlagen, die nach dem Stand der Technik errichtet wurden, können unterschiedlich tief greifende Veränderungen bewirken. Zu prüfen ist daher, ob die instandgesetzte Anlage noch mit der ursprünglich genehmigten identisch ist, damit der Bestandsschutz weiter gegeben ist. Literaturhinweise G. Ambos, F.B. Bramkamp, W. van Rienen: „Rechtsgrundlagen der Gasversorgungstechnik“, 2. Auflage, - München, Wien 1993 Broschüre „Sicherheit bei Tätigkeiten der Gasversorgungsunternehmen in der Gas-Installation“ - DVGW - Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., 1997 Cerbe, Knauf, Köhler, Lehmann, Letken, Mauruschat: „Grundlagen der Gastechnik“, 5. Auflage, München 1999 W. van Rienen, U. Wasser: „EG-Recht der Gas- und Wasserversorgungstechnik. Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung der Produktanforderungen und ihre Umsetzung in deutsches Recht“, Bonn 1999 W. van Rienen: „Grundsatzfragen zum Bestandsschutz und zum Verhältnis von Regeln der Technik und Rechtsvorschriften“ in: - gwf-Gas-Erdgas“ 1990, S. 94 ff. Stand: 14.05.16 © DVGW-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Seite 16