Beiblatt zum Formblatt für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste

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Beiblatt zum Formblatt zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste
betreffend C.1.6.1.und C.2.8.6
Nachweis einer individuellen musiktherapeutischen Qualifikation
gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 MuthG oder § 36 Abs. 1 Z 7 MuthG
Hinweis: Bei Auswahlmöglichkeit bitte Zutreffendes ankreuzen und Nachweise
vorlegen!
1. Allgemeine Angaben
Zuname:
Vorname:
Angestrebte Form der
musiktherapeutischen
Berufsausübung:
(Zutreffendes bitte ankreuzen):
eigenverantwortlich
mitverantwortlich
2. Nachweis der klinischen Krankenbehandlung (im Rahmen der Aus,- Fort- oder
Weiterbildung oder im Rahmen der Berufsausübung)
1.
Vorlage einer Bestätigung, aus der hervorgeht, dass im Rahmen einer
Einrichtung des Gesundheitswesens (Krankenanstalt oder vergleichbare
Einrichtung1)) Erfahrung in klinischer Krankenbehandlung erworben
worden ist
oder sofern keine solche Bestätigung vorgelegt werden kann
1
Unter vergleichbaren Einrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die ein den Krankenanstalten
vergleichbares Setting bieten. Dies ist der Fall, wenn multiprofessionelle Zusammenarbeit bei fallweiser
Anwesenheit zumindest eines Arztes zumindest zweimal pro Woche, vor allem bei Fallbesprechungen sowie
Zusammenarbeit auch mit Angehörigen anderer Gesundheits- oder Sozialberufe, insbesondere mit
Psychotherapeuten, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, mit Angehörigen des gehobenen
Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, mit
diplomierten Sozialarbeitern gegeben ist.
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2.
Vorlage von zwei strukturierten Falldarstellungen über musiktherapeutische
Krankenbehandlung im klinischen Kontext (vgl. gesonderter Leitfaden2)
2
Leitfaden für die Falldarstellung zum Nachweis der klinischen Krankenbehandlung im Rahmen des Nachweises
einer individuellen musiktherapeutischen Qualifikation gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 7 und 37 Abs. 1 Z 2 MuthG
(gemäß dem Beiblatt zu C.1.6.1.und C.2.8.6)
2
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3. Nachweise über musiktherapeutische Aus-, Weiter- oder Fortbildung von
zumindest 1200 Einheiten3, wenn eine mitverantwortliche Berufsausübung
angestrebt wird oder von zumindest 1800 Einheiten4, wenn eine
eigenverantwortliche Berufsausübung angestrebt wird
Hinweis: Bei mehreren absolvierten Aus-, Weiter- oder Fortbildungen sind diese,
sofern das Platzangebot auf dem Formblatt nicht ausreicht, entsprechend den
nachfolgenden Mustern auf Zusatzblättern darzustellen.
3.1. Nachweise für eine musiktherapeutische Ausbildung
Bezeichnung der Ausbildung:
Bezeichnung der
Ausbildungseinrichtung:
Datum des Ausbildungsbeginns und von
bis
des Ausbildungsabschlusses:
Zeitraum (Dauer) des Curriculums
einschließlich Angaben über die
Anzahl der Ausbildungseinheiten
+ Vorlage des absolvierten Curriculums (Bezeichnung und Dauer der Lehrinhalte)
+ Vorlage des Abschlusszeugnisses
3.2. Nachweise für eine musiktherapeutische Weiterbildung
Bezeichnung der Weiterbildung:
Bezeichnung des Veranstalters:
Datum des Weiterbildungsbeginns
und des Weiterbildungsabschlusses:
Zeitraum des Curriculums
einschließlich Angaben über die
Anzahl der Weiterbildungseinheiten
3
4
1.
2.
3.
1.
2.
3.
1. von
2. von
3. von
1.
2.
bis
bis
bis
Von zumindest 45 Minuten.
Von zumindest 45 Minuten.
3
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3.
Vorlage des absolvierten Curriculums 1.
(Bezeichnung und Dauer der
2.
Lehrinhalte):
3.
+ Vorlage des Abschlusszeugnisses
3.3. Nachweise für musiktherapeutische Fortbildungen
Bezeichnung der Fortbildung:
Bezeichnung des Veranstalters:
Veranstaltungsdaten (am bzw. von
bis):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
4
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8.
9.
10.
Anzahl der Fortbildungseinheiten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
+ Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en)
3.4. Nachweise über sonstige musiktherapierelevante Studien und
Berufsausbildungen5
Bezeichnung des Studiums oder der
Berufsausbildung
Bezeichnung der Einrichtung, in der
das Studium oder die
Berufsausbildung absolviert worden
ist:
Datum des Beginns und des
Abschlusses des Studiums oder der
Berufsausbildung:
1.
2.
3.
1.
2.
3.
1. von
bis
2. von
bis
3. von
bis
Begründung hinsichtlich der Relevanz 1.
für die musiktherapeutische
2.
Qualifikation:
3.
+ Vorlage des absolvierten Curriculums (Bezeichnung und Dauer der Lehrinhalte)
+ Vorlage des Abschlusszeugnisses (der Abschlusszeugnisse)
5
Z.B. Studien der (Musik-)Pädagogik, Musik- und Bewegungserziehung, Psychologie, Medizin, Ausbildungen für
Gesundheits- und Sozialberufe
5
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3.5. Nachweis der Kenntnis der (klinisch-)psychologisch-wissenschaftlichen
Grundlagen der Musiktherapie
1.
Vorlage von zumindest einer Bestätigung mit einschlägigem Inhalt
oder
2.
Verweis auf einschlägige Inhalte im Rahmen der Angaben und Nachweise zu
3.1. bis 3.4.
oder, sofern keine solche Bestätigung vorgelegt oder auf Inhalte gemäß 3.1. bis 3.4.
werden kann
3.
besondere Berücksichtigung im Rahmen der Vorlage von zwei strukturierten
Falldarstellungen über musiktherapeutische Krankenbehandlung im klinischen
Kontext
3.6. Nachweis der medizinisch-wissenschaftlichen Grundlagen der Musiktherapie
1.
Vorlage von zumindest einer Bestätigung mit einschlägigem Inhalt
oder
2.
Verweis auf einschlägige Inhalte im Rahmen der Angaben und Nachweise zu
3.1. bis 3.4.
oder, sofern keine solche Bestätigung vorgelegt oder auf Inhalte gemäß 3.1. bis 3.4.
werden kann
3.
besondere Berücksichtigung im Rahmen der Vorlage von zwei strukturierten
Falldarstellungen über musiktherapeutische Krankenbehandlung im klinischen
Kontext
6
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3. 7. Nachweis der psychotherapeutisch-wissenschaftlichen Grundlagen der
Musiktherapie
1.
Vorlage von zumindest einer Bestätigung mit einschlägigem Inhalt
oder
2.
Verweis auf einschlägige Inhalte im Rahmen der Angaben und Nachweise zu
3.1. bis 3.4.
oder, sofern keine solche Bestätigung vorgelegt oder auf Inhalte gemäß 3.1. bis 3.4.
werden kann
besondere Berücksichtigung im Rahmen der Vorlage von zwei strukturierten
Falldarstellungen über musiktherapeutische Krankenbehandlung im klinischen
Kontext
3.8. Nachweis der Selbsterfahrung6 im Umfang von zumindest 200 Einheiten
1.
Vorlage von zumindest einer Bestätigung mit einschlägigem Inhalt
oder
2.
Verweis auf einschlägige Inhalte im Rahmen der Angaben und Nachweise zu
3.1. bis 3.4.
6
Der Begriff Selbsterfahrung umfasst sowohl Formen der methodenbezogenen Selbsterfahrung als auch der
persönlichkeitsbezogenen Selbsterfahrung. Selbsterfahrung dient der Entwicklung der differenzierten Eigenund Fremdwahrnehmung zur Verbesserung der Empathiefähigkeit, die Verfeinerung und Erweiterung der
Ausdrucksmöglichkeiten mit musikalischen Mitteln, die Aufmerksamkeit für Übertragungs- und
Gegenübertragungsphänomene und die Fähigkeit zur professionellen Gestaltung des therapeutischen
Beziehungsgeschehens. Bestätigungen mit Bezeichnungen „Lehrmusiktherapie“, „Selbstreflexion“,
„Eigentherapie“ etc. können daher als „Selbsterfahrung“ anerkannt werden. Die Selbsterfahrung muss nicht
zwingend auf musiktherapeutische Methoden gestützt werden. Sie kann auch auf andere, insbesondere
psychotherapeutische, Methoden gestützt werden kann.
7
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3.9. Nachweis der Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie,
insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und
psychosozialen Rahmenbedingungen7 im Umfang von zumindest 30 Einheiten,
wenn eine mitverantwortliche Berufsausübung angestrebt wird oder im Umfang
von zumindest 60 Einheiten, wenn eine eigenverantwortliche Berufsausübung
angestrebt wird
1.
Vorlage von zumindest einer Bestätigung mit einschlägigem Inhalt
oder
2.
Verweis auf einschlägige Inhalte im Rahmen der Angaben und Nachweise zu
3.1. bis 3.4.
3.10. Nachweis der Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten, wenn
eine mitverantwortliche Berufsausübung angestrebt wird oder im Umfang von
zumindest 60 Einheiten, wenn eine eigenverantwortliche Berufsausübung
angestrebt wird
1.
Vorlage von zumindest einer Bestätigung mit einschlägigem Inhalt
oder
2.
Verweis auf einschlägige Inhalte im Rahmen der Angaben und Nachweise zu
3.1. bis 3.4.
3.11. Lebenslauf (fakultativ)
Zur Abrundung des Gesamtbildes wird die Abfassung eines Lebenslaufs (maximal
2 A4-Seiten) empfohlen.
Vorlage:
JA
NEIN
7
Neben einschlägigen Lehrveranstaltungen über die Inhalte des Musiktherapiegesetzes kommen insbesondere
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Psychotherapie- und Psychologenrechts in Frage.
8
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