Mitteilung – zur Kenntnisnahme

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Drucksache 15/ 2012
15. Wahlperiode
Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Therapeutische Versorgung schwerstmehrfach behinderter Kinder
in den Schulen sicherstellen
Drucksachen Drucksachen Nrn. 14/1013, 14/1427, 15/82 und 15/634 – Schlussbericht –
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus
zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2001
Folgendes beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum
31. Dezember 2001 ein Konzept vorzulegen, wie die für die Beschulung schwerstmehrfachbehinderter Kinder notwendige therapeutische und behandlungspflegerische Versorgung an den Berliner Schulen für Behinderte in öffentlicher und freigemeinnütziger
Trägerschaft künftig bedarfsgerecht gewährleistet werden kann.
Dabei sind die in der Mitteilung – zur Kenntnisnahme – , Drs.
11/432, im Jahre 1989 für die damalige Bedarfssituation in bestehenden Fördereinrichtungen festgelegten Standards neu zu definieren und dabei an die neuen Rahmenbedingungen des 1990 geänderten Schulgesetzes anzupassen.“
Hierzu wird berichtet:
Die Maßnahmen der therapeutischen Versorgung schwerstmehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher in den Schulen
stehen in engem Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Senats
von Berlin zur schulischen Integration und gesellschaftlicher Teilhabe der Menschen mit Behinderung.
Für eine ganzheitliche Förderung dieses Personenkreises sind
folgende Aspekte von Bedeutung:
Integration in Kindertagesstätten
Gemäß § 24 SGB VIII besteht vom vollendeten dritten Lebensjahr an ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens.
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
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1
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2012
Für Kinder unter drei Jahren sind Plätze in Tageseinrichtungen nach Bedarf vorzuhalten. Gleiches
gilt für Kinder im schulpflichtigen Alter. Die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe haben auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken.
Für Kinder mit Behinderungen besteht zusätzlich auf
der Grundlage des § 39 BSHG ein Anspruch auf
Eingliederungshilfe. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen gemäß § 40 Abs.1 BSHG Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26
Abs. 2 und 3 SGB IX und Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX.
Im Land Berlin wird der Anspruch auf einen Kindergartenplatz sowie die bedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen auf der
Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege - Kindertagesbetreuungsgesetz [KitaG i.d.F.
vom 4. September 2002] erfüllt.
gen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu
gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen
Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in
denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden." Entsprechend § 11 KitaG
wird für Integrationsgruppen zusätzliches pädagogisches Personal bereitgestellt. Dadurch soll die aufgrund des besonderen Förderbedarfs notwendige
ergänzende pädagogische bzw. heilpädagogische
Hilfe sichergestellt werden.
Ausdruck einer kontinuierlichen Politik des Senats von Berlin zur Schaffung von organisatorischen
Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Integration behinderter Kinder sind insbesondere die §§ 5 und 11 dieses Gesetzes. Nach § 5
Abs. 1 KitaG haben behinderte Kinder Anspruch auf
Aufnahme in eine Tageseinrichtung, unabhängig
von Art und Schwere der Behinderung. Mit diesem
Anspruch korrespondiert die Verpflichtung der jeweiligen Tageseinrichtung, behinderte Kinder aufzunehmen. Nach § 5 Abs. 2 KitaG sind behinderte
Kinder üblicherweise in Integrationsgruppen gemeinsam mit anderen Kindern zu betreuen, d.h. die
Betreuung in einer Integrationsgruppe stellt den
Regelfall der Betreuungsform für behinderte Kinder
dar.
Entsprechend § 5 Abs. 3 KitaG sind besondere
Gruppen für Kinder mit Behinderungen, soweit sie
erforderlich sind und die Eltern eine solche Betreuung für ihr Kind wünschen, nach Möglichkeit in
allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten. Diese
Formulierung im KitaG unterstützt den Ansatz integrativer Erziehungsformen dahingehend, dass
Sondergruppen zumindest in räumlicher Nähe und in
Verbindung mit Regelgruppen geführt werden sollen. Eine Differenzierung von Sondergruppen nach
der Art der Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) wird aus fachlicher Sicht nicht für sinnvoll
gehalten.
§ 5 KitaPersVO regelt die zusätzliche Ausstattung von Integrationsgruppen mit pädagogischem
Fachpersonal.
Anspruchsgrundlage für die zusätzliche Ausstattung mit pädagogischem Fachpersonal ist der Nachweis der Zuordnung des Kindes zum Personenkreis
§ 39 BSHG bzw. § 35a SGB VIII.
Schulische Integration
Rechtliche Grundlage der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in Berlin ist § 10a des Schulgesetzes
für Berlin.
Diese gesetzliche Regelung wurde bereits 1990
als Ergebnis einer längeren Erprobung des gemeinsamen Unterrichts verabschiedet. Dem Abgeordnetenhaus liegt gegenwärtig ein Gesetzentwurf des
Senats zur Änderung des Schulgesetzes zur Beratung und Beschlussfassung vor, der auch die Vorschrift des § 10 a betrifft.
Es müssen demnach besondere Gründe vorliegen, wenn von dieser Betreuungsform abgewichen
wird. Diese Grundaussage wird auch in § 5 Abs. 3
Kita-Gesetz bestätigt, wenn von "besonderen Gruppen für Kinder mit Behinderungen" gesprochen
wird, also der Abweichung vom Normalfall der
Integration gemäß § 5 Abs.1, zum Beispiel auf ausdrücklichen Elternwunsch. Sondergruppen sind nach
Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten [§ 5 Abs.3 KitaG]. (Heil-)pädagogische
und therapeutische Hilfen zur Eingliederung sollen
sowohl in Integrations- als auch in Sondergruppen in
die Arbeit der Kindertagesstätte integriert werden.
Die Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik
Deutschland hat in der Folge ähnlicher Entwicklungen in den anderen Bundesländern am 6. Mai 1994
beschlossen, dem „gewandelten pädagogischen
Selbstverständnis“ auf dem Gebiet der sonderpädagogischen Förderung Rechnung zu tragen. Sie hat
sich grundsätzlich dafür ausgesprochen, die Bildung
und Erziehung behinderter Kinder und Jugendlicher
verstärkt als gemeinsame Aufgabe für alle Schulen
anzustreben. Ziel müsse es sein, die Bemühungen
um gemeinsame Erziehung und gemeinsamen Unterricht zu unterstützen.
§ 35 a Abs. 3 SGB VIII unterstreicht ausdrücklich den Gedanken integrativer Erziehung, indem
formuliert ist: "Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung
zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und
Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen, als auch den erzieherischen
Bedarf zu decken. Sind (heil-) pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichti-
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Drucksache 15/ 2012
In den von der Kultusministerkonferenz verabschiedeten Empfehlungen wird zu den Zielen und
Aufgaben sonderpädagogischer Förderung folgendes
dargelegt:
Da die Institutionen Kindertagesstätte und Schule nach dem Wortlaut des § 37 (Häusliche Krankenpflege) SGB V nicht als Häuslichkeit interpretiert
wurden, haben die Krankenkassen mit Beginn des
Schuljahres 2000/2001 die Kosten für die Behandlungspflege nicht mehr übernommen.
„Sonderpädagogische Förderung soll das Recht
der Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine
ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende
schulische Bildung und Erziehung verwirklichen.
Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für diese
ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und
selbständiger Lebensgestaltung zu erlangen.“
Bedingt durch diese Notlage wurde die Behandlungspflege entgegen fachlicher Vorgaben in der
Praxis zum überwiegenden Teil von Lehrkräften,
Erziehern und/oder Therapeuten aber auch von Eltern sowie in geringem Umfang von Sozialstationen
durchgeführt. Dadurch wäre die Durchführung der
Behandlungspflege in Kindertagesstätten und Schulen zwar vom Grundsatz her gewährleistet, allerdings in unzureichendem Umfang und fachlich unbefriedigend.
Diese Empfehlungen haben auch für Berlin richtungsweisenden Charakter.
Wegen der ablehnenden Haltung der Krankenkassen hatte die für Soziales zuständige Senatsverwaltung mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 die
Bezirksämter durch Rundschreiben gebeten, die
Kosten zur Deckung des notwendigen Bedarfs der
Behandlungspflege in Kindertagesstätten und Schulen als vorläufige Hilfeleistung auf der Grundlage
des § 44 in Verbindung mit den §§ 39, 40 BSHG zu
übernehmen. Diese Regelung hat jedoch zur Folge,
dass die Eltern seither nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu den Kosten der Maßnahme
herangezogen werden.
Voraussetzung für die Integration der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule ist das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sächlichen und
räumlichen Voraussetzungen.
Für die institutionellen Formen der Förderung
von Kindern und Jugendlichen mit schweren Mehrfachbehinderungen müssen Leistungen der ergänzenden Pflege und Hilfe sowie der medizinischen
und therapeutischen Versorgung integraler Bestandteil eines ganzheitlichen Förderkonzepts sein.
I.2
Somit gilt zusammenfassend, dass im Rahmen
der vorschulischen und schulischen Förderung entsprechend der speziellen Bedarfslage der Kinder und
Jugendlichen diese angepassten ergänzenden nichtpädagogischen Leistungen benötigt werden.
Nunmehr hat das Bundessozialgericht in Parallelentscheidungen am 21. November 2002 – B 3 KR
6/02 R und B 3 KR 13/02 R – klargestellt, dass die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht räumlich auf den Haushalt des Versicherten oder seiner Familie als Leistungsort begrenzt ist,
wie die Krankenkassen meinten. Vielmehr müssen
die medizinisch erforderlichen Maßnahmen von der
gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden,
die bei vorübergehenden Aufenthalten außerhalb der
Familienwohnung anfallen, wenn sich der Versicherte ansonsten ständig in seinem Haushalt bzw.
in seiner Familie aufhält und dort seinen Lebensmittelpunkt hat.
Zu diesen ergänzenden medizinischen und therapeutischen Leistungen gehören zum einen die Leistungen der Behandlungspflege und zum anderen
therapeutische Maßnahmen durch Physio-, Ergotherapeuten und Logopäden.
I
Behandlungspflege
I.1
Problemdarstellung
Rechtsprechung
Da die Kindertagesstätten und die Schule keinen
Lebensmittelpunkt des Betroffenen darstellen, müssen die Kosten für die Behandlungspflege von den
Krankenkassen getragen werden.
Auf Grund der Vorschriften des SGB V haben
die Versicherten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Behandlungspflege (z. B. Absaugen der oberen Luftwege, Dekubitusbehandlung, Digitale Enddarmausräumung,
Katheterisierung der Blase, Medikamentengabe,
usw.) in ihrem Haushalt oder ihrer Familie, wenn sie
zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
erforderlich ist.
Da jetzt eine höchstrichterliche Rechtsprechung
zu der angesprochenen Rechtslage vorliegt, ist eine
Vorleistung des Trägers der Sozialhilfe nicht mehr
notwendig und auch nicht mehr rechtlich zulässig,
weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BSHG
nicht mehr erfüllt sind.
3
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Drucksache 15/ 2012
Aus diesem Grunde wird die für Soziales zuständige Senatsverwaltung ihr vorgenanntes Rundschreiben aufheben und die Bezirke bitten, sich die
als Träger der Sozialhilfe vorgeleisteten Kosten für
die Behandlungspflege in Kindertagesstätten und
Schulen erstatten zu lassen.
Anzahl der Einsätze je Schultag bezogen auf die Schüler mit behandlungsAnzahl der pflegerischem Bedarf
Einsätze
an
öffentli- an privaten insgesamt
chen Sonder- Sonderschulen
schulen
Die Eltern erhalten die Eigenanteile an der Behandlungspflege von den Krankenkassen nur erstattet, wenn sie gegen den Ablehnungsbescheid fristgemäß ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf
eingelegt haben.
Obwohl durch diese Rechtsprechung die Kostenträgerschaft für die Behandlungspflege in den Kindertagesstätten und den Schulen geklärt ist, könnte
die Durchführung des Einmalkatheterisierens in
diesem Bereich möglicherweise ein Problem darstellen. Nach den Richtlinien des Bundes-ausschusses
der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung
von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V (Häusliche Krankenpflege-Richtlinien) in der Fassung vom 16. Februar 2000 ist das Einmalkatheterisieren eine ärztliche
Leistung, kann also von Ärzten nicht delegiert werden.
362
51
413
2 x täglich
205
28
233
3 x täglich
107
31
138
insgesamt
674
110
784
Zu Grunde gelegt wurden die Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V
(Häusliche Krankenpflege-Richtlinien) in der Fassung vom 16.02.2000
I.4
Kosten
Um die Gesamtkosten der behandlungspflegerischen Leistungen bezogen auf das Jahr 2001 darstellen zu können, wurde der Rahmenvertrag gemäß §
132 a Abs. 2 SGB V über die Gewährung häuslicher
Krankenpflege vom 5.7.1999 bzw. die zu diesem
Vertrag zwischen der AOK und den Verbänden der
Leistungserbringer abgeschlossene Vergütungsvereinbarung vom 12.4.2000 zur Grundlage genommen.
Zur Ermittlung der Kosten wurden dabei die in der
Vergütungsvereinbarung enthaltenen Einsatzpauschalen für die häusliche Krankenpflege herangezogen.
Dennoch ist diese medizinisch notwendige Leistung auch in den Kindertagesstätten und Schulen im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sicherzustellen. Über die Umsetzung der Rechtsprechung
durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin liegen
noch keine Erfahrungen vor.
Der Träger der Sozialhilfe ist nachrangig nach
der gesetzlichen Krankenversicherung leistungsverpflichtet. Ihm ist es rechtlich verwehrt, die Leistungsdisposition des vorrangigen Sozialleistungsträgers zu ersetzen.
I.3
1 x täglich
Da der o.g. Vertrag von den Krankenkassen zum
31.12.2001 gekündigt worden ist, können die Einsatzpauschalen jedoch nur als sachgerechte Orientierungswerte bzw. Rechengrößen in die Kostenbetrachtung einbezogen werden. Auf der Basis des
Jahres 2001 stellen sich die Kosten der Behandlungspflege somit wie folgt dar:
Bedarf
Über den Umfang an behandlungspflegerischen
Leistungen wurde erstmalig für das Schuljahr
2001/2002 an den öffentlichen und privaten Sonderschulen eine Erhebung durchgeführt. Diese ergab,
dass von den insgesamt 13.199 Schülern an den
öffentlichen Sonderschulen 674 (5,1 %) behinderte
Kinder und von den insgesamt 570 Schülern an den
privaten Sonderschulen 110 (19,3 %) behinderte
Kinder behandlungspflegerischer Leistungen bedürfen. Im Einzelnen stellt sich der Bedarf wie folgt
dar:
Tabelle 2: Kosten der Behandlungspflege im Schulbereich nach Tagessätzen
EinsatzpauAnzahl
schale
der Eins- (Euro)
ätze
Tabelle 1: Umfrage zur Behandlungspflege an öffentlichen und privaten Schulen1
* Berechnung der Kosten: Anzahl der Einsätze aus
Tabelle 1 multipliziert mit der korrespondierenden
Einsatzpauschale
4
Kosten der Einsätze je Schultag*
1 x täglich 14,44 €
an öffentlichen
Sonderschulen
(Euro)
5.227 €
an privaten Sonderschulen
(Euro)
736 €
2 x täglich 27,24 €
5.582 €
762 €
3 x täglich 39,99 €
4.279 €
1.240 €
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In der nachfolgenden Tabelle wurden die sich
aus Tabelle 2 ergebenden täglichen Kosten mit der
Anzahl der Tage multipliziert, die bei einer ganzjährigen Versorgung anzunehmen sind. Unter Abzug
der Wochenenden, Schulferien und Feiertage war
der Bedarf für 199 Tage anzunehmen.
medizinisch-therapeutische Versorgung in der Familie oder der Kindertagesstätte. Die Gewährung der
Komplexleistung muss beim Rehabilitationsträger
beantragt werden. Sie ist beschränkt auf Kinder, die
noch nicht eingeschult sind, in der Regel bis zum
sechsten Lebensjahr.
Tabelle 3: Jährlicher Gesamtfinanzierungsbedarf für
die Behandlungspflege an Sonderschulen und Kindertagesstätten
Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wirkt
gemäß § 22 Abs. 5 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
an der sozialpädiatrischen Versorgung mit. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt gemäß § 22 Abs. 6 und
§ 1 Abs. 2 GDG subsidiär. Mit seinem medizinischtherapeutischen Leistungsangebot kommt der ÖGD
auch dem gesetzlichen Auftrag der sozialkompensatorischen Sicherstellung der vorbeugenden und
nachgehenden Gesundheitshilfe gem. § 1 Abs. 3 Nr.
4 GDG nach.
Einrichtung
Kindertagesstätten*
öffentliche
Sonderschulen
private Sonderschulen
insgesamt
Gesamtkosten 2001
747.739 €
3.002.512 €
Der therapeutische Bedarf wird in Berlin durch
die Leistungsbereitstellung verschiedener Anbieter
gedeckt. In Einzelfällen werden medizinischtherapeutische Leistungen bei im Rahmen der Kindertagesstätten- oder Schulbetreuung behandlungsbedürftigen Kindern durch niedergelassene Therapeuten erbracht, die z.T. über einen Praxisraum in
der Betreuungseinrichtung verfügen. Die Leistungen
werden mit den Krankenkassen abgerechnet. Behinderte Kinder in den öffentlichen Sonderschulen
werden ganz überwiegend, Kinder in städtischen
Kindertagesstätten hauptsächlich im Westteil Berlins
von medizinisch-therapeutischen Fachkräften der
Gesundheitsämter behandelt. Die erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage einer seit langem
bestehenden Vereinbarung zwischen den Krankenkassenverbänden in Berlin und der für Gesundheit
zuständigen Senatsverwaltung von den Krankenkassen mitfinanziert. Die privaten Sonderschulträger
haben Therapiefachkräfte selbst angestellt und erhalten aus öffentlichen Mitteln einen Zuschuss zu den
Personalkosten.
544.862 €
4.295.113 €
* Berechnung analog zum Schulbereich (5,1%
der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf nahmen Leistungen der Behandlungspflege in Anspruch) allerdings mit dem Unterschied, dass für Kinder in Kindertagesstätten auf Grund der kürzeren täglichen
Verweildauer bei 50% 1Einsatz pro Tag und bei
50% 2 Einsätze pro Tag erforderlich sind.
II Medizinisch-therapeutische Versorgung in
Kindertagesstätten und Schulen
II.1 Ausgangslage
Gesetzlich Krankenversicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln
sowie auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen
zu mildern. Die Gewährung von medizinischtherapeutischen Leistungen (Heilmitteln) setzt in der
Regel die Verordnung durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt nach § 73
Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB
V) voraus.
Die wohnort- und familiennah arbeitenden Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren (KJA/SPZ) erbringen für die von niedergelassenen Ärzten überwiesenen Kinder auch Leistungen
der Früherkennung/Frühförderung gemäß § 30 SGB
IX sowie i.S. des § 5 KitaG ergänzende heilpädagogische Förderung und Heilmittel in der Kindertagesstätte. Die KJA/SPZ betreuen im Ostteil Berlins alle
Kindertagesstätten, im Westteil Berlins die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft. Für die Behandlungsleistungen bei überwiesenen Kindern zahlen
die Krankenkassen pauschalierte Entgelte.
Mit dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurden
die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugeordnet und als Komplexleistung zusammengefasst (§ 30 SGB IX). Leistungen der Früherkennung/Frühförderung, die durch Einrichtungen
nach § 30 SGB IX (interdisziplinäre Frühförderstellen) erbracht werden, umfassen auch die mobile
II.2 Bedarf
Behinderte Kinder und im besonderen Maß
schwer und mehrfach behinderte, sind auf physiound ergotherapeutische und/oder logopädische Behandlungen im Rahmen der Schule oder Kindertagesstättenbetreuung angewiesen, weil ihnen ohne
5
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diese Unterstützung die Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte der altersgemäßen Integration nicht möglich wäre oder zusätzliche Wege zu ambulanten
Behandlungen nicht zumutbar sind und eine wirksame Therapie unter aktiver Mitwirkung des Kindes
oder Jugendlichen nur sinnvoll in die Tagesbetreuung in den Einrichtungen zu integrieren ist.
Bei einem anzustrebenden durchschnittlichen
Verhältnis von 1 Therapiefachkraft für 25 Kinder
errechnet sich ein Mehrbedarf von 5 Vollzeitstellen2.
II 2.2 Schulbereich
Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Der Umfang medizinisch-therapeutischer Leistungen in den Einrichtungen durch den ÖGD und die
KJA / SPZ wurde in einer Umfrage in den Kindertagesstätten und Schulen (1999/2000) ermittelt.
insgesamt
19.854
davon in Sonderschulen 14.656
in Integrationsmaßnahmen
Die Ergebnisse der in dieser Art erstmaligen Erhebungen wurden im Juli 2001 durch den ÖGD des
jeweiligen Bezirks überprüft und bestätigt (tabellarische Übersichten s. Anlagen 1 bis 3).
Anzahl der therapeutisch versorgten Schülerinnen und Schüler in den Schulen
II.2.1 Kindertagesstättenbereich
Kita-Plätze insgesamt
(ohne Krippe und Hort)
davon auf Plätzen in
integrativen oder
besonderen Gruppen
Insgesamt
Durch den ÖGD
durch die KJA/SPZ
67.362
3.938
2.907
31
Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht
konnten aus organisatorischen Gründen bei der Erhebung der therapeutischen Versorgung keine Berücksichtigung finden, werden aber bei den geplanten regelmäßigen Folgeerhebungen einbezogen.
3.037
Von den 3.037 Kindern erhielten 2.135 Kinder in
der Kita therapeutische Leistungen (70,3%); 902
Kinder keine Behandlung in der Kita (29,7%)
Die Therapiemaßnahmen in den Bereichen Physiotherapie (Krankengymnastik), Logopädie, Ergo/Beschäftigungstherapie und Musiktherapie führten
zu 91% Fachkräfte des ÖGD und zu 9% Fachkräfte
der KJA/ SPZ durch.
Demnach werden behinderte Kinder, die auf der
Grundlage ihrer Zuordnung zu § 39 BSHG bzw. §
35a SGB VIII eine (heil)pädagogische Unterstützung durch zusätzliche Stellenausstattung (0,25 bzw.
0,5 Stelle je Kind) erhalten, auch zu 70,3% medizinisch-therapeutisch versorgt.
Auf der Grundlage dieser Angaben wurde die
Zahl eingesetzter Therapeutenstellen ermittelt:
Für 29,7% wurde keine therapeutische Versorgung bereitgestellt, weil entweder kein Behandlungsbedarf im Rahmen der Kita-Betreuung bestand,
die Behandlung außerhalb der Kita stattfand oder die
verfügbaren Kapazitäten nur für dringendsten Behandlungsbedarf eingesetzt werden konnten.
Therapeutenstellen insgesamt
für 3.938 Schulkinder
(~ 104) 103,8
davon vom ÖGD
von den KJA/ SPZ
95,0
1,2
Therapeuten bei den privaten Sonderschulen 7,6
Von den 2.135 in Kindertagesstätten behandelten
Kindern versorgten die Therapeuten des ÖGD 1.077
Kinder (50,4%) und die Therapeuten der KJA / SPZ
1.058 Kinder (49,6%).
Im Ergebnis der an Schulen durchgeführten Umfrage zum Umfang der therapeutischen Versorgung
und in Übereinstimmung mit Erfahrungswerten
bedürfen rund 20% der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Sonderschulen medizinischtherapeutischer Unterstützung. Hierbei variiert die
Betreuungsintensität individuell zwischen phasenweiser Behandlungsnotwendigkeit und dauerhaft
täglicher Therapie.
Erhoben wurde die in den Einrichtungen geleistete Wochenstundenzahl der Therapeuten der Fachrichtungen Physiotherapie (Krankengymnastik),
Logopäde, Ergo- / Beschäftigungstherapie und Musiktherapie. Auf der Grundlage dieser Angaben
wurde die Zahl eingesetzter Therapeutenstellen
ermittelt:
Therapeutenstellen insgesamt für 2.135 Kinder
79.97,davon beim ÖGD 53.95 und bei den KJA/SPZ
26.02.
2
Das angegebene durchschnittliche Verhältnis von 1
Therapeut zu 25 Kindern beruht auf bundesweiten
Erfahrungswerten sozialpädiatrischer Institutionen.
6
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Anzahl der durch den ÖGD therapeutisch versorgten Schülerinnen und Schüler in den Schulen
und die dafür eingesetzten Therapeutenstellen:
Sonderschulen
Schüler
insgesamt
1.957
1207
allgemeine
Therapie
262
1.010
674
126
Blinde
- Schülerinnen und Schüler mit schwerstmehrfachen Behinderungen (FÖ 2), Therapeutenschlüssel 1/10
41 Stellen 1.689.405 €
FÖ 1 * FÖ 2
*
438
507
40
522
71
81
22
125
98
6
21
4
95
67
16
9
42
2
Gehörlose
193
32
8
16
8
1
sonstige
Sonderschulen
Insgesamt
10.278
802
802
0
0
26
13.659
2907
1708
540
659
95
- Schülerinnen und Schüler mit allgemeiner Therapie Therapeutenschlüssel 1/25
7 Stellen
288.435 €
- Schülerinnen und Schüler mit schwersten Behinderungen (FÖ 1), Therapeutenschlüssel 1/15
17 Stellen
700.485 €
davon in der Schule therapeu- Anzahl
tisch versorgt
der
Therapeutenstellen
insgesamt
Geistigbehinderte
Körperbehinderte
Sehbehinderte
-
Diese für die damalige Bedarfssituation in bestehenden Fördereinrichtungen festgelegten Standards
wurden zwar auf die Förderstufen 1 und 2 im Schulbereich übertragen, jedoch nicht erreicht.
II.2.3 Private Sonderschulen
In den vier privaten Sonderschulen (in den Bezirken Pankow, Steglitz-Zehlendorf, Spandau) wurden im Jahr 2000 insgesamt 362 behinderte Kinder
und Jugendliche sonderpädagogisch gefördert, von
denen 187 schwerst und mehrfachbehinderte in der
Schule medizinisch-therapeutisch versorgt wurden.
Da die Therapeuten des ÖGD nicht in privaten
Einrichtungen eingesetzt werden und eine Mitversorgung mit den zur Verfügung stehenden Therapeutenstellen in den jeweiligen Bezirken auch nicht
möglich wäre, beschäftigen die Träger der privaten
Sonderschulen selbst medizinische Fachkräfte, deren
Finanzierung aus öffentlichen Mitteln bezuschusst
wird. Die Krankenkassen beteiligen sich nicht an
den Kosten der medizinisch-therapeutischen Leistungen, die von bei den Schulträgern angestellten
Therapeuten erbracht werden.
* FÖ 1 schwerst Behinderte, FÖ 2 schwerstmehrfach Behinderte
Bei der derzeitigen Versorgung entfallen auf jedes Kind im Durchschnitt 1,26 Stunden therapeutische Arbeitszeit pro Woche. Diese Zeit beinhaltet
neben der reinen medizinischen Therapie u.a. auch
die Beratung von Eltern und Erziehern, Teamarbeit,
Dokumentation usw.
In 2002 erhielten die Schulen Zuwendungen aus
dem Liga-Vertrag in folgender Höhe:
Durchschnittlich müssen 28 Kinder und Jugendliche von 1 vollzeitbeschäftigten Therapiefachkraft
versorgt werden. Wird ebenso wie im Bereich der
Kindertagesstättenbetreuung ein Verhältnis von 25
Kindern und Jugendlichen pro 1 Therapeutenstelle
angestrebt, ergibt sich ein Mehrbedarf an insgesamt
14 Vollzeitstellen bzw. ein finanzieller Aufwand von
576.870 €3.
Würden für die Berechnung der erforderlichen
Personalkapazität auch die 1989 in der Mitteilung –
zur Kenntnisnahme – über Beschulung von
schwerstmehrfachbehinderten Kindern und Jugendlichen, Drsn 11/ 432 veröffentlichten Standards
berücksichtigt, so ergäbe sich folgender Mehrbedarf:
Stephanus-Schule
60.588,09 €
2,5 Stellen
August-HermannFranke-Schule
48.572,73 €
2,25 Stellen
Heilpädagogisches
Therapeutikum
69.024,40 €
1,8 Stellen
Sancta-MariaSchule
16.872,63 €
1 Stellen
Insgesamt 195.057,85 € (7,55 Stellen) ~ 7,6 Stellen
Die mit diesen Mitteln finanzierten therapeutischen Fachkräfte können die Versorgung aller behinderten Kinder und Jugendlichen in den privaten
Sonderschulen nicht in vollem Umfang sicherstellen.
3
Der mittlere Durchschnittssatz für die in die Vergütungsgruppen BAT Vc/Vb eingruppierten Therapeuten liegt bei 41.205 €.
7
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III Zusammenfassung und Perspektive
 Behinderte und von Behinderung bedrohte
Kinder im Vorschulalter, die einen komplexen Versorgungsbedarf i. S. von § 30 SGB IX haben, sind
grundsätzlich und mit kooperativer Unterstützung
der Gesundheitsämter über die niedergelassenen
Kinderärzte in die wohnortnah arbeitenden Kinderund Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren
zu vermitteln.
Mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Kostentragung der Behandlungspflege in
Kindertagesstätten und Schulen wurde die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
festgestellt. Die Sicherstellung der Behandlungspflege liegt in der Zuständigkeit der gemeinsamen
Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. Für den Senat
besteht hier derzeit kein weiterer Handlungsbedarf.
 Eine Verbesserung der Versorgungssituation in den öffentlichen Sonderschulen sollte durch
Umschichtungen beim Einsatz des therapeutischen
Personals des öffentlichen Gesundheitsdienstes
ermöglicht werden.
Nach den erhobenen Angaben zur medizinischtherapeutischen Versorgung behinderter Kinder und
Jugendlicher im Rahmen der Kindertagesstättenbetreuung und der Schule entsprechen die eingesetzten
Kapazitäten an Therapiefachkräften im Durchschnitt
nahezu dem eingeschätzten Gesamtbedarf.
 Zur Verbesserung der Versorgungssituation
in privaten Sonderschulen wird die Anbindung der
bei diesen Schulen beschäftigten Therapeuten an
eine örtlich nahe gelegene Kinder- und Jugendambulanz/Sozialpädiatrisches Zentrum empfohlen, um
den Krankenkassen die Beteiligung an den Behandlungskosten für die bei ihnen versicherten Kinder zu
ermöglichen.
Dieser an Hand des zu Grunde gelegten Verhältnisses von 1 Therapiefachkraft zu 25 Kindern errechnete Personalbedarf schließt die je nach Schweregrad der Behinderung unterschiedlich intensiven
Behandlungserfordernisse ein. Das höhere Behandlungsbedürfnis schwerst und mehrfach behinderter
Kinder und Jugendlicher ist bei der Verteilung der
insgesamt zur Verfügung stehenden Personalressourcen zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit dem begonnenen Projekt
zur Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes
und der Umsetzung von § 30 SGB IX wird der Senat
diese Ansätze im Sinne einer Gesamtkonzeption für
ein koordiniertes Versorgungssystem weiterverfolgen.
Zu einer besseren Anpassung der vorhandenen
Ressourcen an die Versorgungsbedürfnisse dieses
Personenkreises sieht der Senat folgende Ansatzmöglichkeiten:
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 2. September 2003
Der Senat von Berlin
Klaus W o we re it
Regierender Bürgermeister
Ausschuss-Kennung : JugFamSchulSportgcxzqsq
8
Dr. Heidi Kna ke – W er ner
Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
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