Mitteilung – zur Kenntnisnahme

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Drucksache 15/ 2012
15. Wahlperiode
Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Therapeutische Versorgung schwerstmehrfach behinderter Kinder
in den Schulen sicherstellen
Drucksachen Drucksachen Nrn. 14/1013, 14/1427, 15/82 und 15/634 – Schlussbericht –
Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus
zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2001
Folgendes beschlossen:
„Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum
31. Dezember 2001 ein Konzept vorzulegen, wie die für die
Beschulung schwerstmehrfachbehinderter Kinder notwendige
therapeutische und behandlungspflegerische Versorgung an den
Berliner Schulen für Behinderte in öffentlicher und
freigemeinnütziger
Trägerschaft
künftig
bedarfsgerecht
gewährleistet werden kann.
Dabei sind die in der Mitteilung – zur Kenntnisnahme – , Drs.
11/432, im Jahre 1989 für die damalige Bedarfssituation in
bestehenden Fördereinrichtungen festgelegten Standards neu zu
definieren und dabei an die neuen Rahmenbedingungen des 1990
geänderten Schulgesetzes anzupassen.“
Hierzu wird berichtet:
Die
Maßnahmen
der
therapeutischen
Versorgung
schwerstmehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher in den
Schulen stehen in engem Zusammenhang mit den Zielsetzungen
des Senats von Berlin zur schulischen Integration und
gesellschaftlicher Teilhabe der Menschen mit Behinderung.
Für eine ganzheitliche Förderung dieses Personenkreises sind
folgende Aspekte von Bedeutung:
Integration in Kindertagesstätten
Gemäß § 24 SGB VIII besteht vom vollendeten dritten
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
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1
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Drucksache 15/ 2012
Lebensjahr an ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens.
2
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2012
Für Kinder unter drei Jahren sind Plätze in
Tageseinrichtungen nach Bedarf vorzuhalten.
Gleiches gilt für Kinder im schulpflichtigen Alter.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben auf
ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen
hinzuwirken. Für Kinder mit Behinderungen besteht
zusätzlich auf der Grundlage des § 39 BSHG ein
Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zu den
Leistungen der Eingliederungshilfe zählen gemäß §
40 Abs.1 BSHG Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX und
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft nach § 55 SGB IX.
Im Land Berlin wird der Anspruch auf einen
Kindergartenplatz sowie die bedarfsgerechte
Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen auf
der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Tagespflege - Kindertagesbetreuungsgesetz [KitaG
i.d.F. vom 4. September 2002] erfüllt.
erzieherischen Bedarf zu decken. Sind (heil-)
pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch
nicht im schulpflichtigen Alter sind, in
Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und
lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen
in Anspruch genommen werden, in denen behinderte
und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut
werden." Entsprechend § 11 KitaG wird für
Integrationsgruppen zusätzliches pädagogisches
Personal bereitgestellt. Dadurch soll die aufgrund
des
besonderen
Förderbedarfs
notwendige
ergänzende pädagogische bzw. heilpädagogische
Hilfe sichergestellt werden.
§ 5 KitaPersVO regelt die zusätzliche
Ausstattung
von
Integrationsgruppen
mit
pädagogischem Fachpersonal.
Anspruchsgrundlage
für
die
zusätzliche
Ausstattung mit pädagogischem Fachpersonal ist der
Nachweis der Zuordnung des Kindes zum
Personenkreis § 39 BSHG bzw. § 35a SGB VIII.
Ausdruck einer kontinuierlichen Politik des
Senats
von
Berlin
zur
Schaffung
von
organisatorischen Voraussetzungen und rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Integration behinderter
Kinder sind insbesondere die §§ 5 und 11 dieses
Gesetzes. Nach § 5 Abs. 1 KitaG haben behinderte
Kinder Anspruch auf Aufnahme in eine
Tageseinrichtung, unabhängig von Art und Schwere
der
Behinderung.
Mit
diesem
Anspruch
korrespondiert die Verpflichtung der jeweiligen
Tageseinrichtung, behinderte Kinder aufzunehmen.
Nach § 5 Abs. 2 KitaG sind behinderte Kinder
üblicherweise in Integrationsgruppen gemeinsam
mit anderen Kindern zu betreuen, d.h. die Betreuung
in einer Integrationsgruppe stellt den Regelfall der
Betreuungsform für behinderte Kinder dar.
Entsprechend § 5 Abs. 3 KitaG sind besondere
Gruppen für Kinder mit Behinderungen, soweit sie
erforderlich sind und die Eltern eine solche
Betreuung für ihr Kind wünschen, nach Möglichkeit
in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten.
Diese Formulierung im KitaG unterstützt den Ansatz
integrativer Erziehungsformen dahingehend, dass
Sondergruppen zumindest in räumlicher Nähe und in
Verbindung mit Regelgruppen geführt werden
sollen. Eine Differenzierung von Sondergruppen
nach der Art der Behinderung (körperlich, geistig,
seelisch) wird aus fachlicher Sicht nicht für sinnvoll
gehalten.
Schulische Integration
Es müssen demnach besondere Gründe
vorliegen, wenn von dieser Betreuungsform
abgewichen wird. Diese Grundaussage wird auch in
§ 5 Abs. 3 Kita-Gesetz bestätigt, wenn von
"besonderen
Gruppen
für
Kinder
mit
Behinderungen" gesprochen wird, also der
Abweichung vom Normalfall der Integration gemäß
§ 5 Abs.1, zum Beispiel auf ausdrücklichen
Elternwunsch.
Sondergruppen
sind
nach
Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten
einzurichten [§ 5 Abs.3 KitaG]. (Heil-)pädagogische
und therapeutische Hilfen zur Eingliederung sollen
sowohl in Integrations- als auch in Sondergruppen in
die Arbeit der Kindertagesstätte integriert werden.
Rechtliche Grundlage der Integration von
Schülerinnen
und
Schülern
mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in Berlin ist §
10a des Schulgesetzes für Berlin.
Diese gesetzliche Regelung wurde bereits 1990
als Ergebnis einer längeren Erprobung des
gemeinsamen Unterrichts verabschiedet. Dem
Abgeordnetenhaus
liegt
gegenwärtig
ein
Gesetzentwurf des Senats zur Änderung des
Schulgesetzes zur Beratung und Beschlussfassung
vor, der auch die Vorschrift des § 10 a betrifft.
Die Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik
Deutschland hat in der Folge ähnlicher
Entwicklungen in den anderen Bundesländern am 6.
Mai 1994 beschlossen, dem „gewandelten
pädagogischen Selbstverständnis“ auf dem Gebiet
der sonderpädagogischen Förderung Rechnung zu
tragen. Sie hat sich grundsätzlich dafür
ausgesprochen, die Bildung und Erziehung
behinderter Kinder und Jugendlicher verstärkt als
§ 35 a Abs. 3 SGB VIII unterstreicht
ausdrücklich den Gedanken integrativer Erziehung,
indem formuliert ist: "Ist gleichzeitig Hilfe zur
Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen,
Dienste und Personen in Anspruch genommen
werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der
Eingliederungshilfe zu erfüllen, als auch den
3
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2012
gemeinsame Aufgabe für alle Schulen anzustreben.
Ziel müsse es sein, die Bemühungen um
gemeinsame Erziehung und gemeinsamen Unterricht
zu unterstützen.
In den von der Kultusministerkonferenz
verabschiedeten Empfehlungen wird zu den Zielen
und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
folgendes dargelegt:
Medikamentengabe, usw.) in ihrem Haushalt oder
ihrer Familie, wenn sie zur Sicherung des Ziels der
ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Da die Institutionen Kindertagesstätte und
Schule nach dem Wortlaut des § 37 (Häusliche
Krankenpflege) SGB V nicht als Häuslichkeit
interpretiert wurden, haben die Krankenkassen mit
Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Kosten für
die Behandlungspflege nicht mehr übernommen.
„Sonderpädagogische Förderung soll das Recht
der Menschen mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf
eine
ihren
persönlichen
Möglichkeiten
entsprechende schulische Bildung und Erziehung
verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese
Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen,
um für diese ein möglichst hohes Maß an
schulischer
und
beruflicher
Eingliederung,
gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger
Lebensgestaltung zu erlangen.“
Bedingt durch diese Notlage wurde die
Behandlungspflege entgegen fachlicher Vorgaben in
der Praxis zum überwiegenden Teil von Lehrkräften,
Erziehern und/oder Therapeuten aber auch von
Eltern sowie in geringem Umfang von
Sozialstationen durchgeführt. Dadurch wäre die
Durchführung
der
Behandlungspflege
in
Kindertagesstätten und Schulen zwar vom Grundsatz
her gewährleistet, allerdings in unzureichendem
Umfang und fachlich unbefriedigend.
Diese Empfehlungen haben auch für Berlin
richtungsweisenden Charakter.
Wegen
der
ablehnenden
Haltung
der
Krankenkassen hatte die für Soziales zuständige
Senatsverwaltung mit Beginn des Schuljahres
2000/2001 die Bezirksämter durch Rundschreiben
gebeten, die Kosten zur Deckung des notwendigen
Bedarfs
der
Behandlungspflege
in
Kindertagesstätten und Schulen als vorläufige
Hilfeleistung auf der Grundlage des § 44 in
Verbindung mit den §§ 39, 40 BSHG zu
übernehmen. Diese Regelung hat jedoch zur Folge,
dass
die
Eltern
seither
nach
den
sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu den Kosten
der Maßnahme herangezogen werden.
Voraussetzung für die Integration der
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in der allgemeinen Schule ist das
Vorhandensein der erforderlichen personellen,
sächlichen und räumlichen Voraussetzungen.
Für die institutionellen Formen der Förderung
von Kindern und Jugendlichen mit schweren
Mehrfachbehinderungen müssen Leistungen der
ergänzenden Pflege und Hilfe sowie der
medizinischen und therapeutischen Versorgung
integraler
Bestandteil
eines
ganzheitlichen
Förderkonzepts sein.
I.2
Somit gilt zusammenfassend, dass im Rahmen
der vorschulischen und schulischen Förderung
entsprechend der speziellen Bedarfslage der Kinder
und Jugendlichen diese angepassten ergänzenden
nichtpädagogischen Leistungen benötigt werden.
Nunmehr hat das Bundessozialgericht in
Parallelentscheidungen am 21. November 2002 – B
3 KR 6/02 R und B 3 KR 13/02 R – klargestellt, dass
die
Leistungspflicht
der
gesetzlichen
Krankenversicherung nicht räumlich auf den
Haushalt des Versicherten oder seiner Familie als
Leistungsort begrenzt ist, wie die Krankenkassen
meinten. Vielmehr müssen die medizinisch
erforderlichen Maßnahmen von der gesetzlichen
Krankenversicherung erbracht werden, die bei
vorübergehenden Aufenthalten außerhalb der
Familienwohnung anfallen, wenn sich der Versicherte ansonsten ständig in seinem Haushalt bzw.
in seiner Familie aufhält und dort seinen
Lebensmittelpunkt hat.
Zu diesen ergänzenden medizinischen und
therapeutischen Leistungen gehören zum einen die
Leistungen der Behandlungspflege und zum anderen
therapeutische
Maßnahmen
durch
Physio-,
Ergotherapeuten und Logopäden.
I
Behandlungspflege
I.1
Problemdarstellung
Rechtsprechung
Auf Grund der Vorschriften des SGB V haben
die Versicherten gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung
einen
Anspruch
auf
Behandlungspflege (z. B. Absaugen der oberen
Luftwege,
Dekubitusbehandlung,
Digitale
Enddarmausräumung, Katheterisierung der Blase,
Da die Kindertagesstätten und die Schule keinen
Lebensmittelpunkt des Betroffenen darstellen,
müssen die Kosten für die Behandlungspflege von
den Krankenkassen getragen werden.
4
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2012
Da jetzt eine höchstrichterliche Rechtsprechung
zu der angesprochenen Rechtslage vorliegt, ist eine
Vorleistung des Trägers der Sozialhilfe nicht mehr
notwendig und auch nicht mehr rechtlich zulässig,
weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BSHG
nicht mehr erfüllt sind.
Tabelle 1: Umfrage zur Behandlungspflege an
öffentlichen und privaten Schulen1
Anzahl der Einsätze je Schultag
bezogen auf die Schüler mit
Anzahl der behandlungspflegerischem Bedarf
Einsätze
an
an privaten insgesamt
öffentlichen
Sondersch
Sonderschule ulen
n
Aus diesem Grunde wird die für Soziales
zuständige Senatsverwaltung ihr vorgenanntes
Rundschreiben aufheben und die Bezirke bitten, sich
die als Träger der Sozialhilfe vorgeleisteten Kosten
für die Behandlungspflege in Kindertagesstätten und
Schulen erstatten zu lassen.
Die Eltern erhalten die Eigenanteile an der
Behandlungspflege von den Krankenkassen nur
erstattet, wenn sie gegen den Ablehnungsbescheid
fristgemäß ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf
eingelegt haben.
Obwohl durch diese Rechtsprechung die
Kostenträgerschaft für die Behandlungspflege in den
Kindertagesstätten und den Schulen geklärt ist,
könnte die Durchführung des Einmalkatheterisierens
in diesem Bereich möglicherweise ein Problem
darstellen. Nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V (Häusliche
Krankenpflege-Richtlinien) in der Fassung vom 16.
Februar 2000 ist das Einmalkatheterisieren eine
ärztliche Leistung, kann also von Ärzten nicht
delegiert werden.
362
51
413
2 x täglich
205
28
233
3 x täglich
107
31
138
insgesamt
674
110
784
Zu Grunde gelegt wurden die Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über
die
Verordnung
von
„häuslicher
Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und
Abs. 7 SGB V (Häusliche KrankenpflegeRichtlinien) in der Fassung vom 16.02.2000
I.4
Kosten
Um
die
Gesamtkosten
der
behandlungspflegerischen Leistungen bezogen auf
das Jahr 2001 darstellen zu können, wurde der
Rahmenvertrag gemäß § 132 a Abs. 2 SGB V über
die Gewährung häuslicher Krankenpflege vom
5.7.1999 bzw. die zu diesem Vertrag zwischen der
AOK und den Verbänden der Leistungserbringer
abgeschlossene
Vergütungsvereinbarung
vom
12.4.2000 zur Grundlage genommen. Zur Ermittlung
der Kosten wurden dabei die in der
Vergütungsvereinbarung
enthaltenen
Einsatzpauschalen für die häusliche Krankenpflege
herangezogen.
Dennoch ist diese medizinisch notwendige
Leistung auch in den Kindertagesstätten und
Schulen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung sicherzustellen. Über die Umsetzung der
Rechtsprechung
durch
die
Kassenärztliche
Vereinigung Berlin liegen noch keine Erfahrungen
vor.
Der Träger der Sozialhilfe ist nachrangig nach
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
leistungsverpflichtet. Ihm ist es rechtlich verwehrt,
die
Leistungsdisposition
des
vorrangigen
Sozialleistungsträgers zu ersetzen.
I.3
1 x täglich
Da der o.g. Vertrag von den Krankenkassen zum
31.12.2001 gekündigt worden ist, können die
Einsatzpauschalen jedoch nur als sachgerechte
Orientierungswerte bzw. Rechengrößen in die
Kostenbetrachtung einbezogen werden. Auf der
Basis des Jahres 2001 stellen sich die Kosten der
Behandlungspflege somit wie folgt dar:
Bedarf
Über den Umfang an behandlungspflegerischen
Leistungen wurde erstmalig für das Schuljahr
2001/2002 an den öffentlichen und privaten
Sonderschulen eine Erhebung durchgeführt. Diese
ergab, dass von den insgesamt 13.199 Schülern an
den öffentlichen Sonderschulen 674 (5,1 %)
behinderte Kinder und von den insgesamt 570
Schülern an den privaten Sonderschulen 110 (19,3
%) behinderte Kinder behandlungspflegerischer
Leistungen bedürfen. Im Einzelnen stellt sich der
Bedarf wie folgt dar:
Tabelle 2: Kosten der Behandlungspflege im
Schulbereich nach Tagessätzen
* Berechnung der Kosten: Anzahl der Einsätze aus
Tabelle 1 multipliziert mit der korrespondierenden
Einsatzpauschale
5
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Anzahl
der
Einsätze
Einsatzpausc
hale
(Euro)
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Nr. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
voraus.
Kosten der Einsätze je Schultag*
1 x täglich 14,44 €
an öffentlichen
Sonderschulen
(Euro)
5.227 €
2 x täglich 27,24 €
5.582 €
762 €
3 x täglich 39,99 €
4.279 €
1.240 €
Mit dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurden
die
Leistungen
zur
Früherkennung
und
Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder den Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation zugeordnet und als Komplexleistung
zusammengefasst (§ 30 SGB IX). Leistungen der
Früherkennung/Frühförderung,
die
durch
Einrichtungen nach § 30 SGB IX (interdisziplinäre
Frühförderstellen) erbracht werden, umfassen auch
die mobile medizinisch-therapeutische Versorgung
in der Familie oder der Kindertagesstätte. Die
Gewährung der Komplexleistung muss beim
Rehabilitationsträger beantragt werden. Sie ist
beschränkt auf Kinder, die noch nicht eingeschult
sind, in der Regel bis zum sechsten Lebensjahr.
an privaten
Sonderschulen
(Euro)
736 €
In der nachfolgenden Tabelle wurden die sich
aus Tabelle 2 ergebenden täglichen Kosten mit der
Anzahl der Tage multipliziert, die bei einer
ganzjährigen Versorgung anzunehmen sind. Unter
Abzug der Wochenenden, Schulferien und Feiertage
war der Bedarf für 199 Tage anzunehmen.
Tabelle 3: Jährlicher Gesamtfinanzierungsbedarf für
die Behandlungspflege an Sonderschulen und
Kindertagesstätten
Einrichtung
Kindertagesstätten
*
Gesamtkosten 2001
747.739 €
öffentliche
Sonderschulen
3.002.512 €
private
Sonderschulen
544.862 €
insgesamt
Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wirkt
gemäß § 22 Abs. 5 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
an der sozialpädiatrischen Versorgung mit. Die
Aufgabenwahrnehmung erfolgt gemäß § 22 Abs. 6
und § 1 Abs. 2 GDG subsidiär. Mit seinem
medizinisch-therapeutischen
Leistungsangebot
kommt der ÖGD auch dem gesetzlichen Auftrag der
sozialkompensatorischen
Sicherstellung
der
vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe
gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GDG nach.
Der therapeutische Bedarf wird in Berlin durch
die Leistungsbereitstellung verschiedener Anbieter
gedeckt. In Einzelfällen werden medizinischtherapeutische Leistungen bei im Rahmen der
Kindertagesstättenoder
Schulbetreuung
behandlungsbedürftigen
Kindern
durch
niedergelassene Therapeuten erbracht, die z.T. über
einen Praxisraum in der Betreuungseinrichtung
verfügen. Die Leistungen werden mit den
Krankenkassen abgerechnet. Behinderte Kinder in
den öffentlichen Sonderschulen werden ganz
überwiegend,
Kinder
in
städtischen
Kindertagesstätten hauptsächlich im Westteil Berlins
von medizinisch-therapeutischen Fachkräften der
Gesundheitsämter behandelt. Die erbrachten
Leistungen werden auf der Grundlage einer seit
langem bestehenden Vereinbarung zwischen den
Krankenkassenverbänden in Berlin und der für
Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung von den
Krankenkassen
mitfinanziert.
Die
privaten
Sonderschulträger haben Therapiefachkräfte selbst
angestellt und erhalten aus öffentlichen Mitteln
einen Zuschuss zu den Personalkosten.
4.295.113 €
* Berechnung analog zum Schulbereich (5,1%
der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem
Förderbedarf
nahmen
Leistungen der Behandlungspflege in Anspruch)
allerdings mit dem Unterschied, dass für Kinder in
Kindertagesstätten auf Grund der kürzeren täglichen
Verweildauer bei 50% 1Einsatz pro Tag und bei
50% 2 Einsätze pro Tag erforderlich sind.
II Medizinisch-therapeutische Versorgung in
Kindertagesstätten und Schulen
II.1 Ausgangslage
Gesetzlich
Krankenversicherte
haben
grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit
Heilmitteln sowie auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, die notwendig sind, um eine
Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die
Gewährung
von
medizinisch-therapeutischen
Leistungen (Heilmitteln) setzt in der Regel die
Verordnung durch einen an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Arzt nach § 73 Abs. 2
Die wohnort- und familiennah arbeitenden
Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische
Zen-tren (KJA/SPZ) erbringen für die von
niedergelassenen Ärzten überwiesenen Kinder auch
Leistungen
der
Früherkennung/Frühförderung
gemäß § 30 SGB IX sowie i.S. des § 5 KitaG
6
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Drucksache 15/ 2012
ergänzende heilpädagogische Förderung und
Heilmittel in der Kindertagesstätte. Die KJA/SPZ
betreuen im Ostteil Berlins alle Kindertagesstätten,
im Westteil Berlins die Kindertagesstätten in freier
Trägerschaft. Für die Behandlungsleistungen bei
überwiesenen Kindern zahlen die Krankenkassen
pauschalierte Entgelte.
dringendsten Behandlungsbedarf eingesetzt werden
konnten.
Von den 2.135 in Kindertagesstätten behandelten
Kindern versorgten die Therapeuten des ÖGD 1.077
Kinder (50,4%) und die Therapeuten der KJA / SPZ
1.058 Kinder (49,6%).
II.2 Bedarf
Erhoben wurde die in den Einrichtungen
geleistete Wochenstundenzahl der Therapeuten der
Fachrichtungen Physiotherapie (Krankengymnastik),
Logopäde, Ergo- / Beschäftigungstherapie und
Musiktherapie. Auf der Grundlage dieser Angaben
wurde die Zahl eingesetzter Therapeutenstellen
ermittelt:
Behinderte Kinder und im besonderen Maß
schwer und mehrfach behinderte, sind auf physiound ergotherapeutische und/oder logopädische
Behandlungen im Rahmen der Schule oder
Kindertagesstättenbetreuung angewiesen, weil ihnen
ohne diese Unterstützung die Wahrnehmung ihrer
sozialen Rechte der altersgemäßen Integration nicht
möglich wäre oder zusätzliche Wege zu ambulanten
Behandlungen nicht zumutbar sind und eine
wirksame Therapie unter aktiver Mitwirkung des
Kindes oder Jugendlichen nur sinnvoll in die
Tagesbetreuung in den Einrichtungen zu integrieren
ist.
Therapeutenstellen insgesamt für 2.135 Kinder
79.97,davon beim ÖGD 53.95 und bei den KJA/SPZ
26.02.
Bei einem anzustrebenden durchschnittlichen
Verhältnis von 1 Therapiefachkraft für 25 Kinder
errechnet sich ein Mehrbedarf von 5 Vollzeitstellen2.
Der
Umfang
medizinisch-therapeutischer
Leistungen in den Einrichtungen durch den ÖGD
und die KJA / SPZ wurde in einer Umfrage in den
Kindertagesstätten und Schulen (1999/2000)
ermittelt.
II 2.2 Schulbereich
Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf
insgesamt
19.854
davon in Sonderschulen 14.656
in Integrationsmaßnahmen
Die Ergebnisse der in dieser Art erstmaligen
Erhebungen wurden im Juli 2001 durch den ÖGD
des jeweiligen Bezirks überprüft und bestätigt
(tabellarische Übersichten s. Anlagen 1 bis 3).
Anzahl
der
therapeutisch
versorgten
Schülerinnen und Schüler in den Schulen
II.2.1 Kindertagesstättenbereich
Kita-Plätze insgesamt
(ohne Krippe und Hort)
davon auf Plätzen in
integrativen oder
besonderen Gruppen
67.362
Insgesamt
Durch den ÖGD
durch die KJA/SPZ
3.938
2.907
31
Die
Schülerinnen
und
Schüler
mit
sonderpädagogischem
Förderbedarf
im
gemeinsamen
Unterricht
konnten
aus
organisatorischen Gründen bei der Erhebung der
therapeutischen Versorgung keine Berücksichtigung
finden, werden aber bei den geplanten regelmäßigen
Folgeerhebungen einbezogen.
3.037
Von den 3.037 Kindern erhielten 2.135 Kinder in
der Kita therapeutische Leistungen (70,3%); 902
Kinder keine Behandlung in der Kita (29,7%)
Demnach werden behinderte Kinder, die auf der
Grundlage ihrer Zuordnung zu § 39 BSHG bzw. §
35a
SGB
VIII
eine
(heil)pädagogische
Unterstützung durch zusätzliche Stellenausstattung
(0,25 bzw. 0,5 Stelle je Kind) erhalten, auch zu
70,3% medizinisch-therapeutisch versorgt.
Die Therapiemaßnahmen in den Bereichen
Physiotherapie (Krankengymnastik), Logopädie,
Ergo- /Beschäftigungstherapie und Musiktherapie
führten zu 91% Fachkräfte des ÖGD und zu 9%
Fachkräfte der KJA/ SPZ durch.
Für 29,7% wurde keine therapeutische
Versorgung bereitgestellt, weil entweder kein
Behandlungsbedarf im Rahmen der Kita-Betreuung
bestand, die Behandlung außerhalb der Kita stattfand
oder die verfügbaren Kapazitäten nur für
Auf der Grundlage dieser Angaben wurde die
Zahl eingesetzter Therapeutenstellen ermittelt:
2
Das angegebene durchschnittliche Verhältnis von 1
Therapeut zu 25 Kindern beruht auf bundesweiten
Erfahrungswerten sozialpädiatrischer Institutionen.
7
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Durchschnittlich müssen 28 Kinder und
Jugendliche
von
1
vollzeitbeschäftigten
Therapiefachkraft versorgt werden. Wird ebenso wie
im Bereich der Kindertagesstättenbetreuung ein
Verhältnis von 25 Kindern und Jugendlichen pro 1
Therapeutenstelle angestrebt, ergibt sich ein
Mehrbedarf an insgesamt 14 Vollzeitstellen bzw. ein
finanzieller Aufwand von 576.870 €3.
Therapeutenstellen insgesamt
für 3.938 Schulkinder
(~ 104) 103,8
davon vom ÖGD
von den KJA/ SPZ
95,0
1,2
Therapeuten bei den privaten Sonderschulen 7,6
Im Ergebnis der an Schulen durchgeführten
Umfrage zum Umfang der therapeutischen
Versorgung und in Übereinstimmung mit
Erfahrungswerten bedürfen rund 20% der Schüler
mit
sonderpädagogischem
Förderbedarf
in
Sonderschulen
medizinisch-therapeutischer
Unterstützung.
Hierbei
variiert
die
Betreuungsintensität
individuell
zwischen
phasenweiser
Behandlungsnotwendigkeit
und
dauerhaft täglicher Therapie.
Würden für die Berechnung der erforderlichen
Personalkapazität auch die 1989 in der Mitteilung –
zur Kenntnisnahme – über Beschulung von
schwerstmehrfachbehinderten
Kindern
und
Jugendlichen, Drsn 11/ 432 veröffentlichten
Standards berücksichtigt, so ergäbe sich folgender
Mehrbedarf:
-
Anzahl der durch den ÖGD therapeutisch
versorgten Schülerinnen und Schüler in den Schulen
und die dafür eingesetzten Therapeutenstellen:
Sonders
chulen
Schüler
insgesamt
davon
in
der
therapeutisch versorgt
insge
samt
Geistigb
ehindert
e
Körperb
ehindert
e
Sehbehi
nderte
1.957
1207
1.010
674
522
71
81
22
126
125
98
6
21
4
Blinde
95
67
16
9
42
2
Gehörlo
se
193
32
8
16
8
1
sonstige
Sonders
chulen
Insgesa
mt
10.278
802
802
0
0
26
13.659
2907
1708
540
- Schülerinnen und Schüler mit schwersten
Behinderungen (FÖ 1), Therapeutenschlüssel
1/15
17 Stellen
700.485 €
Schule Anzahl
der
Therape
utenstell
en
allgem FÖ 1 * FÖ 2
eine
*
Thera
pie
262
438
507
659
* FÖ 1 schwerst Behinderte,
schwerstmehrfach Behinderte
Schülerinnen
und
Schüler
mit
schwerstmehrfachen Behinderungen (FÖ 2),
Therapeutenschlüssel 1/10
41 Stellen 1.689.405 €
Diese für die damalige Bedarfssituation in
bestehenden
Fördereinrichtungen
festgelegten
Standards wurden zwar auf die Förderstufen 1 und 2
im Schulbereich übertragen, jedoch nicht erreicht.
40
II.2.3 Private Sonderschulen
In den vier privaten Sonderschulen (in den
Bezirken Pankow, Steglitz-Zehlendorf, Spandau)
wurden im Jahr 2000 insgesamt 362 behinderte
Kinder
und
Jugendliche
sonderpädagogisch
gefördert, von denen 187 schwerst und
mehrfachbehinderte in der Schule medizinischtherapeutisch versorgt wurden.
Da die Therapeuten des ÖGD nicht in privaten
Einrichtungen eingesetzt werden und eine
Mitversorgung mit den zur Verfügung stehenden
Therapeutenstellen in den jeweiligen Bezirken auch
nicht möglich wäre, beschäftigen die Träger der
privaten
Sonderschulen
selbst
medizinische
Fachkräfte, deren Finanzierung aus öffentlichen
Mitteln bezuschusst wird. Die Krankenkassen
beteiligen sich nicht an den Kosten der medizinischtherapeutischen Leistungen, die von bei den
95
FÖ
- Schülerinnen und Schüler mit allgemeiner
Therapie Therapeutenschlüssel 1/25
7 Stellen
288.435 €
2
Bei der derzeitigen Versorgung entfallen auf
jedes Kind im Durchschnitt 1,26 Stunden
therapeutische Arbeitszeit pro Woche. Diese Zeit
beinhaltet neben der reinen medizinischen Therapie
u.a. auch die Beratung von Eltern und Erziehern,
Teamarbeit, Dokumentation usw.
3
Der mittlere Durchschnittssatz für die in die
Vergütungsgruppen BAT Vc/Vb eingruppierten
Therapeuten liegt bei 41.205 €.
8
Abgeordnetenhaus von Berlin – 15. Wahlperiode
Schulträgern
werden.
angestellten
Therapeuten
Drucksache 15/ 2012
erbracht
 Behinderte und von Behinderung bedrohte
Kinder im Vorschulalter, die einen komplexen
Versorgungsbedarf i. S. von § 30 SGB IX haben,
sind
grundsätzlich
und
mit
kooperativer
Unterstützung der Gesundheitsämter über die
niedergelassenen Kinderärzte in die wohnortnah
arbeitenden
Kinderund
Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren zu
vermitteln.
In 2002 erhielten die Schulen Zuwendungen aus
dem Liga-Vertrag in folgender Höhe:
Stephanus-Schule
60.588,09 €
2,5 Stellen
August-HermannFranke-Schule
48.572,73 €
2,25 Stellen
Heilpädagogisches
Therapeutikum
69.024,40 €
1,8 Stellen
Sancta-MariaSchule
16.872,63 €
1 Stellen
 Eine
Verbesserung
der
Versorgungssituation
in
den
öffentlichen
Sonderschulen sollte durch Umschichtungen beim
Einsatz des therapeutischen Personals des
öffentlichen
Gesundheitsdienstes
ermöglicht
werden.
Insgesamt 195.057,85 € (7,55 Stellen) ~ 7,6 Stellen
 Zur Verbesserung der Versorgungssituation
in privaten Sonderschulen wird die Anbindung der
bei diesen Schulen beschäftigten Therapeuten an
eine örtlich nahe gelegene Kinder- und
Jugendambulanz/Sozialpädiatrisches
Zentrum
empfohlen, um den Krankenkassen die Beteiligung
an den Behandlungskosten für die bei ihnen
versicherten Kinder zu ermöglichen.
Die
mit
diesen
Mitteln
finanzierten
therapeutischen Fachkräfte können die Versorgung
aller behinderten Kinder und Jugendlichen in den
privaten Sonderschulen nicht in vollem Umfang
sicherstellen.
III Zusammenfassung und Perspektive
Mit
den
Entscheidungen
des
Bundessozialgerichts zur Kostentragung der
Behandlungspflege in Kindertagesstätten und
Schulen wurde die Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung festgestellt. Die Sicherstellung
der Behandlungspflege liegt in der Zuständigkeit der
gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. Für
den Senat besteht hier derzeit kein weiterer
Handlungsbedarf.
Im Zusammenhang mit dem begonnenen Projekt
zur Reform des öffentlichen Gesundheitsdienstes
und der Umsetzung von § 30 SGB IX wird der Senat
diese Ansätze im Sinne einer Gesamtkonzeption für
ein
koordiniertes
Versorgungssystem
weiterverfolgen.
Nach den erhobenen Angaben zur medizinischtherapeutischen Versorgung behinderter Kinder und
Jugendlicher
im
Rahmen
der
Kindertagesstättenbetreuung und der Schule
entsprechen die eingesetzten Kapazitäten an
Therapiefachkräften im Durchschnitt nahezu dem
eingeschätzten Gesamtbedarf.
Berlin, den 2. September 2003
Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt
anzusehen.
Dieser an Hand des zu Grunde gelegten
Verhältnisses von 1 Therapiefachkraft zu 25
Kindern errechnete Personalbedarf schließt die je
nach Schweregrad der Behinderung unterschiedlich
intensiven Behandlungserfordernisse ein. Das
höhere
Behandlungsbedürfnis
schwerst
und
mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher ist
bei der Verteilung der insgesamt zur Verfügung
stehenden Personalressourcen zu berücksichtigen.
Zu einer besseren Anpassung der vorhandenen
Ressourcen an die Versorgungsbedürfnisse dieses
Personenkreises sieht der Senat folgende
Ansatzmöglichkeiten:
9
Drucksache 15/ 2012
15. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
Klaus W o we re it
Regierender Bürgermeister
Dr. Heidi Kna ke – W er ner
Senatorin für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz
Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq
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