Handbuch für den Ärztenotdienst

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HANDBUCH FÜR DIE
BEREITSCHAFTSDIENSTZENTRALE
1.1 ZWECK DER EINRICHTUNG
Die Bereitschaftsdienstzentrale Andernach stellt die hausärztliche Versorgung in bestimmten Zeiten außerhalb
der üblichen Sprechstundenzeiten sicher. Dies gilt derzeit für Wochenenden und Feiertage, an den Vorfeiertagen
ab 18.00.Uhr, von Mittwoch 12:00 Uhr bis Donnerstag 07.30 Uhr und von Freitag 14.00 Uhr bis zum Beginn
des Wochenenddienstes. Während dieser Zeiten werden ein stationärer Dienst in festen Praxisräumen und ein
Hausbesuchsdienst vorgehalten. Träger ist der Verein Ärztebereitschaft Andernach und Umgebung e.V. der eine
Kooperation mit einem örtlichen Krankenhaus eingegangen ist. Rechtsgrundlage ist der §75 SGB5 und eine
vertragliche Regelung mit der KV Rheinland-Pfalz. Analog zu einer allgemeinärztlichen Praxis werden alle
Krankheitsbilder ohne Fachgebiets- oder Altersbeschränkung behandelt. Das vorgehaltene breite diagnostische
Spektrum soll unnötige Krankenhauseinweisungen verhindern.
1.2 PATIENTEN
Der Notdienst steht allen Menschen jeglichen Alters offen, die ärztlichen Rat suchen und ihren Hausarzt nicht
erreichen können. Er versteht sich als Vertretung der niedergelassenen Hausärzte und nicht als eigenständige
hausärztliche Praxis. Sie behandelt nur plötzlich aufgetretene Erkrankungen und Verschlimmerungen von
Krankheiten. Im Einverständnis mit dem Hausarzt können in dessen Abwesenheit Therapien fortgeführt werden,
die aus medizinischen Gründen nicht abgebrochen werden sollten, wie zum Beispiel Verbände, Injektionen und
Infusionen.
2 PRAXIS
2.1 PRAXISRÄUME
Die Bereitschaftsdienstzentrale befindet sich in vom Stiftshospital Andernach zur Verfügung gestellten Räumen.
Derzeit sind dies drei Räume, von denen einer als Rezeption und Büro, die beiden anderen als
Behandlungsräume genutzt werden. Hier werden alle hausarzttypischen Hilfsmittel und der notwendige
Praxisbedarf vorgehalten. Ebenso verfügt die Bereitschaftsdienstzentrale über einen eigenen Wartebereich.
Tagsüber ist die Bereitschaftsdienstzentrale über einen eigenen Eingang erreichbar, nachts über die Nachtpforte
des Stiftshospitals.
2.2 PERSONELLE BESETZUNG
2.2.1 BESETZUNG MIT ÄRZTEN
In der Praxis arbeiten zu den festgelegten Dienstzeiten die Ärzte des Sitzdienstes und Fahrdienstes. Zu
festgelegten Zeiten ist ein Springerdienst zur Unterstützung der beiden o.a. Dienste eingeteilt. Sollten Sitz- u.
Fahrdienst bei außergewöhnlicher Hausbesuchstätigkeit nicht in der DBZ anwesend sein, übernimmt ein
diensthabender Arzt des Krankenhauses in nicht aufschiebbaren Fällen die Behandlung.
Die Ärzte des Besuchsdienstes haben bis auf Widerruf wie der Sitzdienst Anwesenheitspflicht im Krankenhaus.
Sie unterstützen in Zeiten der Nichtinanspruchnahme den Sitzdienst auf Anforderung
Der Springerdienst hat in seinen Dienstzeiten entsprechende wie o.a. Dienstverpflichtung.
2.2.2 BESETZUNG MIT ARZTHELFERINNEN
Zu den von der Geschäftsführung festgelegten Zeiten werden die Ärzte in der Praxis von einer erfahrenen
Arzthelferin unterstützt. Ihr obliegen die typischen Rezeptionstätigkeiten wie Patientenregistrierung, deren
Einordnung in Behandlungsprioritäten, der Telefondienst , die Assistenz bei ärztlichen Tätigkeiten. Sie haben
ebenfalls Verbrauchsmaterialien aufzufüllen, für Ordnung und Sauberkeit in den Räumen der BDZ zu sorgen
und Bereitschaftstaschen, Formularmappen und Notfallkoffer stets auf Vollständigkeit zu überprüfen. Ebenso
sind Gebrauchsgeräte wie Handys,Navigations- und Untersuchungsgeräte in steitger Gebrauchsbereitschaft zu
halten.
2.3 LEISTUNGSSPEKTRUM
Entsprechend dem Charakter einer Bereitschaftsdienstpraxis begrenzt sich das Leistungsspektrum auf typische
Situationen, in denen ein Zuwarten bis zur nächsten Sprechzeit des Hausarztes eine Gefährdung des Patienten
zur Folge haben kann oder nicht zumutbar ist. Hinzu kommen typische Vertretungsfälle bei laufenden
hausärztlichen Behandlungen, die an Wochenenden nicht unterbrochen werden sollten, wie z.B.
Verbandswechsel und Injektionen.
2.3.1 DIAGNOSTISCH
Ergänzend zur hausärztlichen Grundausstattung steht ein EKG-Gerät als Vereinseigentum zur Verfügung.
Weitergehende Untersuchungen z.B. Ultraschall und Röntgen können auf Überweisungsbasis vom Krankenhaus
durchgeführt werden. Das Krankenhauslabor kann für notfalltypische Untersuchungen genutzt werden. Für
einzelne Symptomkomplexe liegen standardisierte Diagnostikblöcke ( Thorax-,Abdomen-,Fieberblock ) vor.
Weitergehende Laboruntersuchungen sind ebenfalls überweisungsgebunden.
2.3.2 THERAPEUTISCH
Aus rechtlichen Gründen müssen therapeutische Eingriffe auf schulmedizinische risikoarme hausarzttypische
Behandlungen begrenzt bleiben.
Psychiatrische und/oder psychotherapeutische Gespräche sind mit Ausnahme der Krisenintervention nicht Inhalt
eines Bereitschaftsdienstes.
Dies gilt ebenso für die meisten Injektionstherapien. Mit nur wenigen Ausnahmen sind Injektionen und
Infusionen der Notfallmedizin und nicht des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zuzuordnen. Die Medikamente, die
parenteral appliziert werden dürfen, befinden sich in der Bereitschaftstasche bzw in der Ausstattung der
Bereitschaftsdienstzentrale.
Alle durchgeführten Behandlungen und Verordnungen sind an das Gebot der Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit gebunden. Grundsätzlich werden bei Medikamentenverordnungen auf Kassenrezepten eine
der preiswertesten Alternativen und die zu verordnende Packungsgröße so klein wie möglich gewählt. Die
Medikamentenverordnung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen . Negativliste sowie die Bestimmungen
über die Verordnung von nur apothekenpflichtigen Medikamenten sind zu beachten.
2.3.3 THERAPIEEINSCHRÄNKUNGEN
Aus vertragsrechtlichen Gründen und zur Vermeidung von zivilrechtlichen Folgen hat der Vorstand des Vereins
eine Liste von Leistungen zusammengestellt, deren Durchführung im Rahmen des Ärztenotdienstes nicht erlaubt
ist.
Folgende diagnostisch-therapeutischen Maßnahmen dürfen nicht von den im Beritschaftsdienst tätigen Ärzten
durchgeführt werden. Sofern diese als unumgänglich angesehen werden sollte, sollten diese Maßnahmen von der
entsprechenden Ambulanz des Stiftshospitals durchgeführt werden.
-
Gelenkinjektionen
Chirotherapie
Neuraltherapie
Instillation oder intramuskuläre Injektion von Kortikoiden
Punktionen
Wundversorgung durch Naht
-
Anlage von Gipsverbänden
Homöopathische Behandlungen
2.3.4 SONSTIGE ÄRZTLICHE LEISTUNGEN
Leistungen bei Mitgliedern privater Krankenversicherungen unterliegen den gleichen Regeln, wie sie für
gesetzlich Krankenversicherte oben beschrieben wurden. Rechnungslegung und Abrechnung erfolgt durch den
Verein.
Leistungen, die sich aus anderen gesetzlichen Verpflichtungen der niedergelassenen Ärzte ergeben, wie zum
Beispiel Leichenschauen, Beurteilungen nach dem PsychKG u.a., werden ebenfalls vom Verein liquidiert.
Ebenso können im Rahmen der zeitlichen Möglichkeit Blutproben und evtl. Untersuchungen auf
Gewahrsamsfähigkeit bei der Polizeiinspektion Andernach auf Anforderung durchgeführt werden
Jegliche von dem Bereitschaftsarzt während seiner Dienstzeit durchgeführten Leistungen sind über den Verein
zu liquidieren!
Sollte ein Arzt zu einer nicht im Bereitschaftsdienst üblichen Leistung qualifiziert und nach der
Weiterbildungsordnung auch berechtigt sein, so kann er diese außerhalb jeglicher Haftung des Ärztenotdienstes
durchführen, wenn sie medizinisch begründet und wirtschaftlich ist. Er muss aber zwingend den Patienten
hierüber aufklären und sich dies durch Unterschrift bestätigen lassen. Auch diese Leistungen dürfen nicht vom
Bereitschaftsarzt, sondern vom Verein liquidiert werden.
3 MITARBEITER
3.1 DIENSTÄRZTE
3.1.1 ANFORDERUNGSPROFIL
Jeder vor 2004 zum Notdienst verpflichtete Arzt kann im Bereitschaftsdienst mitarbeiten. Neu hinzukommende
Ärzte sollten eine abgeschlossene Facharztausbildung oder zumindest drei Jahre klinische Tatigkeit als Arzt
unter Aufsicht eines zur Weiterbildung befugten Arztes nachweisen können. . Ansonsten gelten die Bedingungen
der KV-Zulassung, insbesondere eine Altersbegrenzung bis zur Beendigung des 68. Lebensjahres.
Im Interesse einer Optimierung der Patientenversorgung sollten Ärzte mit EKG-Befundung vertraut sein.
Entsprechend bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für den Bereitschaftsdienst sind Weiterbildungen und
eventuelle spezielle Qualifikationen nachzuweisen.
Jeder mitarbeitende Arzt hat eine gültige private Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Der Verein schließt mit allen von ihm honorierten Mitarbeitern einen Honorarvertrag ab.
3.1.2 ARBEITSZEITEN
Die Arbeitszeiten beruhen auf geltendem Recht, insbesondere im Verhältnis Arbeitszeit zu Bereitschaftszeiten.
Sie orientieren sich am statistisch ermittelten Bedarf. Eine kontinuierlich fortgeschriebene Einsatzstatistik kann
zu kurzfristigen Anpassungen der Arbeitszeiten führen.
Bei hohem Patientenaufkommen sind zusätzliche bedarfsabhängige Überstunden möglich. Diese werden
zusätzlich honoriert.
Grundsätzlich endet der Dienst erst mit der Dienstbereitschaft des ablösenden Kollegen.
Kein Mitarbeiter darf während zweier aufeinander folgenden Schichten Dienst tun, es sei denn, dies sei aus
Gründen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung unumgänglich und/oder medizinisch erforderlich.
Zwischen dem Dienstbeginn für die Bereitschaftsdienstzentrale Andernach und dem Dienstende in einer anderen
ärztlichen Bereitschaftsdienstzentrale muss eine Ruhepause von zumindest 6 Stunden liegen. Dies bestätigt der
Arzt bei seinem Dienstantritt.
Die aktuellen Dienstzeiten sind im internen Bereich der Internetseite und in der Bereitschaftsdienstzentrale
einsehbar.
3.1.3 HONORAR
Jeder Arzt erhält ein Honorar in Höhe des vom Vorstand beschlossenen Vergütungssatzes. Eine
Rechnungsstellung oder Kassenabrechnung durch einen Arzt für Leistungen als Bereitschaftsarzt ist nicht
zulässig!
Angestellte Ärzte des Krankenhauses, die in Vertretung des Notdienstarztes tätig werden, erhalten für jeden im
Rahmen des Ärztenotdienstes behandelten Patienten eine Pauschale, deren Höhe ebenfalls vom Vorstand
festgelegt worden ist.
Die derzeit gültigen Honorarbeträge
Bereitschaftsdienstzentrale einsehbar.
sind
im
internen
Bereich
der
Internetseite
und
in
der
3.1.4 DIENSTPLANERSTELLUNG
Der Dienstplan wird für ein halbes Jahr im Voraus von einer speziell entwickelten Software erstellt.
Er ist in den internen Seiten der Homepage der Bereitschaftsdienstzentrale (www.bdz-andernach.de) zu finden.
Diese können nach Anmeldung und Freischaltung genutzt werden.
Gebuchte, aber schuldhaft nicht angetretene Dienste bedingen eine Konventionalstrafe in Höhe des doppelten
des für diesen Dienst vereinbarten Honorars.
3.1.5 GRUNDSÄTZLICHES
Der Arzt ist für seine Tätigkeit persönlich haftbar. Eventuelle Regressforderungen von Krankenversicherungen
oder Haftpflichtforderungen werden vom Verein nicht akzeptiert, sondern direkt an den verursachenden Arzt
übergeleitet.
Unter Einfluss von Alkohol oder anderen die Entscheidungsfähigkeit beeinflussenden Substanzen ist die
Tätigkeit im Bereitschaftsdienst verboten! Zuwiderhandlungen führen zu einer sofortigen Unterbindung der
Tätigkeit und zum Ausschluss von der Mitarbeiterliste.
Bei Verstoß gegen die Regeln dieses Handbuchs werden disziplinarische Schritte eingeleitet.
3.2 NICHTÄRZTLICHE MITARBEITER/INNEN
Während der von der Geschäftsführung festgelegten Zeiten ist eine Arzthelferin in der Praxis tätig. Ihre Tätigkeit
wird in erster Linie die Erfassung von Abrechnungsdaten und die Assistenz bei ärztlichen Tätigkeiten beinhalten.
Sie ist für die Sicherung der Arbeitskontinuität, Pflege des Praxisbedarfs, Versendung der Behandlungsberichte
verantwortlich.
Der ärztliche Dienstplan, die Pflege der Personalakten, die Kontrolle der externen Buchführung, die
Honorarverteilung obliegen einer vom Vorstand beauftragten Person.
4 VERFAHRENSANWEISUNGEN
4.1ABLÄUFE IN DER BEREITSCHAFTSDIENSTZENTRALE
Diese sind in einem eigenen Dokument beschrieben. Sie können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage
abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden.
4.2 ABLÄUFE IM HAUSBESUCHSDIENST
Diese sind in einem eigenen Dokument beschrieben. Sie können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage
abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden.
4.3 VERWALTUNGSABLÄUFE
Diese sind in einem eigenen Dokument beschrieben. Sie können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage
abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden.
5 KOOPERATIONSPARTNER
5.1 LEITSTELLE
Die Leitstelle der Berufsfeuerwehr Koblenz und zukünftige Rettungsleitstelle koordiniert die Anrufe und
Hilfeersuchen.
Die aktuellen Beschreibungen dieser Vereinbarungen können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage
abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden.
5.1 KRANKENHAUS
Die Bereitschaftsdienstzentrale hat mit dem Stiftshospital Andernach einen Kooperationsvertrag abgeschlossen
und in verschiedenen organisatorischen und medizinischen Abläufen Mitarbeit vereinbart.
Die aktuellen Beschreibungen dieser Vereinbarungen können auf den internen Seiten der BDZ-Homepage
abgerufen oder in der BDZ eingesehen werden.
6 ARBEITSANWEISUNGEN
Für nahezu alle Abläufe liegen aus Gründen der Standardisierung, als Hilfetext und zur Rechtssicherheit von
Mitarbeitern und Trägerverein dezidierte Arbeitsabläufe vor.
Sie sind rechtsgültige Bestandteile dieses Handbuchs und finden sich im internen Bereich der Internetseite.
7 DISZIPLINARISCHES
Bei einem Verstoß gegen
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den Inhalt dieses Handbuches
den damit verknüpften Arbeitsanweisungen
Patientenbeschwerden
Nachlässigkeiten in der medizinischen Diagnostik
Nichtbeachten schulmedizinisch therapeutischer Leitlinien
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
findet zunächst ein Gespräch zwischen dem betroffenen Mitarbeiter und dem Vorsitzenden des Vereins statt. In
schwerwiegenden Fällen kann dieser erste Schritt übersprungen werden.
Im Wiederholungsfall legt der Vorsitzende den Vorgang dem Vorstand zur Entscheidung vor.
Der Vorstand hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten:
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Abmahnung
Streichung der Buchungsrechte
Streichung aller zukünftig gebuchten Dienste
Regressforderungen
Zivilrechtliche Schritte
Weitergabe dieses Handbuchs an Dritte und Benutzung dieses Handbuchs durch Dritte zieht zivilrechtliche
Schritte nach sich.
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