Betriebsanweisung für die Laboratorien Experimentelle Neurologie Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1/2 Registriernummer: 541/96 Registriernummer: 143/00 Klinik und Poliklinik für Neurologie der Charité Universitätsmedizin Berlin kommissarischer Klinikdirektor: Direktor Exp. Neurologie: Prof. Dr. M. Endres Prof. Dr. U. Dirnagl Beauftragter für Arbeits- und Unfallschutz: PD Dr. M. Holtkamp Tel. dienstl.: 560256 Tel. DECT: 660256 Beauftragter für Brandschutz: Herr M. Foddis Tel. Büro: 560056 Tel. priv.: 35303745 0160-3745975 Schadstoffbeauftragter: Dr. D. Megow Tel. Büro: Tel. priv.: 560179 566 6780 Beauftragter für Strahlenschutz: Prof. Dr. U. Dirnagl Tel. Büro: 560134 Tel. priv.: 881 4275 Projektleiter nach §15 GenTSV Dr. A. Meisel Tel. Labor: Tel. Büro: Tel. priv.: Projektleiter nach §15 GenTSV Beauftragter für Biologische Sicherheit (Charité) Erlaubnisinhaber für Arbeiten mit Krankheitserregern (nach §44 IfSG) Betreiber (Charité) 560177 560020 81895449 0179-4854028 Dr. G. Trendelenburg Tel. Labor: 560177 Tel. Büro: 560124 Tel. priv.: 0176-24097551 oder 0176-80113514 Dr. H. Heider Tel. Büro: 525091 525084 Tel. priv.: 03341-312191 Prof. Dr. A. Meisel Tel. Büro: 560020 Tel. priv.: 81895449 0179-4854028 Dr. C. Krukenkamp Tel. Büro: 570142 1. Allgemeines 1.1. Unterweisung Die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Experimentelle Neurologie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit und jährlich mindestens einmal arbeitsplatzbezogen unterwiesen. Bei Einführung neuer Arbeitstechniken sind gesonderte Unterweisungen erforderlich. Für Arbeiten im S2-Bereich und für Arbeiten mit humanpathogenen Krankheitserregern erfolgt eine gesonderte Belehrung der Mitarbeiter. Nur diesen ist der Zutritt zum S2-Labor gestattet. Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten durchführen, müssen neben den allgemeinen Arbeits- und Brandschutzvorschriften über die Gefahren, insbesondere im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sowie über die Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden. Weibliche Mitarbeiter sind zusätzlich über mögliche Gefahren für werdende Mütter zu unterrichten, siehe Mutterschutzgesetz. Mitarbeiter im S2-Bereich haben sich einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung beim Betriebsarzt zu unterziehen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisungspflicht gilt für alle im Labor arbeitenden Mitarbeitern, insbesondere auch für Studenten, Doktoranden, Hospitanten und Gastwissenschaftlern. Sie sind über alle mögliche Gefahren zu unterrichten. Das Reinigungspersonal und die Tierpfleger sind aktenkundig darüber zu belehren, was es darf und was es nicht darf. Vor jeder sicherheitsrelevanten Änderung der Arbeiten ist eine aktenkundige Unterweisung vorzunehmen. Für Arbeitsverfahren, bei denen mit einer erhöhten Unfallgefahr oder besonders schweren Folgen zu rechnen ist, sollen spezielle Arbeitsanweisungen mit sicherheitsrelevanten Hinweisen am Arbeitsplatz vorliegen (z. B. Ultrazentrifugation, Umgang mit flüssigem Stickstoff, Autoklavieren). Instandhaltungsarbeiten in gentechnischen Anlagen, sowie die Wartung und Reparatur kontaminierter Geräte bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des für den Betrieb der Anlage oder des Gerätes Verantwortlichen und dürfen nur nach entsprechenden Desinfektionsmaßnahmen (s. Hygieneplan in Anlage 1) von unterwiesenen Handwerkern erfolgen. Für die Durchführung der Unterweisung sind die jeweiligen Beauftragten der Klinik (für Brandschutz, Arbeits- und Unfallschutz, Schadstoffbeauftragter) und der Projektleiter nach §15 GenTSV verantwortlich. Die Unterweisungen sind aktenkundig zu machen und durch Unterschrift zu bestätigen. 2. Brandschutzordnung 2.1. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen - Jeder Mitarbeiter muss sich über die Brandgefahren am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung informieren. - Der Arbeitsbereich ist ordentlich und sauber zu halten. Brennbare Stoffe dürfen nicht in der Nähe von elektrischen Geräten, Heizöfen oder ähnlichen Zündquellen abgelegt oder gelagert werden. - Rauchverbote sind strikt einzuhalten. - Für Streichhölzer und Tabakreste sind nicht brennbare Aschenbecher zu benutzen. - Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe sondern nichtbrennbare Sammelbehälter mit Deckel entleert werden. - Koch- und Wärmegeräte (Kaffeemaschinen, Heizlüfter o.ä.) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Brandschutzbeauftragten zu benutzen. - Offenes Feuer ist zu vermeiden. Kerzen (z. B. an Adventskränzen, Gestecken) dürfen nur unter Aufsicht brennen. - Mängel an elektrischen Anlagen, an Brandschutzeinrichtungen, defekte Gasversorgungs-anlagen und -geräte sind sofort dem Brandschutzbeauftragten oder dem Vorgesetzten zu melden. - Rettungswege, wie Treppen und Flure sowie Verkehrswege im Freien müssen stets in voller Breite freigehalten werden. - Selbstschließende Türen in Fluren zu besonderen Räumen (Labor-, Lagerräume usw.) und Treppenräumen dürfen nicht festgestellt oder verkeilt werden. - Notwendige Ausgänge (Notausgänge) müssen jederzeit begehbar sein. - Jeder Mitarbeiter muß die Notrufnummer, den Standort Feuermelder und Feuerlöscher sowie die Rettungswege kennen! nur in der 2.2. Verhalten im Brandfall Die Alarmpläne sowie die Anordnungen der Feuerwehr und der Krankenhausleitung sind strikt zu befolgen! - Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich zu verlassen. Behinderten ist zu helfen. Türen sind zu schließen. - Verhalten entsprechend dem Notfall- bzw. Evakuierungsplan der Klinik (s. Anlage 2, 3). - Die festgelegten Sammelplätze sind unverzüglich aufzusuchen. - Sammelplatz der Experimentellen Neurologie: Vor dem Klinikgebäude 2.3. Verhalten nach einem Brand - Die Brandstelle darf erst nach ausdrücklicher Genehmigung wieder betreten werden. - Jeder gelöschte Brand ist unverzüglich dem Vorgesetzten, der Krankenhausleitung oder dem Brandschutzbeauftragten zu melden. - Benutzte Feuerlöscher sind an der Brandstelle zu belassen. Damit erkennbar ist, daß sie benutzt wurden und gefüllt werden müssen, sollten sie flach auf den Boden gelegt werden. 3. Allgemeine Anforderungen bei Arbeiten in Laboratorien 3.1. Kennzeichnung der Labore Alle gentechnischen Laboratorien sind als „Gen-Arbeitsbereich“ entsprechenden Sicherheitsstufe (1 oder 2) zu kennzeichnen. 3.2. der Zutrittsregelung Unbefugten ist das Betreten der Laborräume untersagt. Die Eingangstür ist stets verschlossen zu halten. Besucher werden vor Eintritt ins Labor empfangen. Alle Mitarbeiter des Labors haben sich täglich in das Anwesenheitsbuch einund auszutragen (Anwesenheitsnachweis). Der Zutritt zum S2-Bereich ist nur namentlich festgelegten und gesondert belehrten Mitarbeitern gestattet. 3.3. Verhalten bei Dienstschluß Der jeweils letzte Kollege ist für das ordnungsgemäße Verlassen des Labors verantwortlich. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß - alle elektrischen Geräte (z. B. Sicherheitswerkbank, Transilluminator, Waagen, Wasserbäder, pH-Meter und Mixer) außer Kühl- und Bebrütungstechnik ausgeschaltet sind, soweit nicht für Dauerbetrieb oder als Dauerversuch über Nacht gekennzeichnet (Name, Datum); - alle Fenster geschlossen sind; - alle Wasser- und Gashähne geschlossen sind; - und das Licht ausgeschaltet ist. 3.4. Arbeiten außerhalb der offiziellen Dienstzeit: Die offizielle Dienstzeit besteht zwischen 6:00 und 18:00 Uhr außer Sonnabends, Sonn- und Feiertags. Arbeiten außerhalb der Dienstzeit bedürfen der Zustimmung des Laborleiters sowie bei gentechnischen Arbeiten des Projektleiters nach §15 GenTSV. Doktoranden dürfen zur Durchführung von Arbeiten mit nichthumanpathogenen Krankheitserregern außerhalb der Dienstzeit nur zu zweit arbeiten. Zur Durchführung von Experimenten mit humanpathogenen Krankheitserregern dürfen Studenten außerhalb der Dienstzeit nur unter direkter Aufsicht eines entsprechend des Infektionsschutzgesetzes erfahrenen und befugten Mitarbeiters arbeiten. 4. Verhaltensregeln für Laborarbeiten 4.1. Allgemeine Regeln - Rauchverbot. - Einnahme von Speisen, Getränken und Genußmitteln nur im "Frühstücksraum" (071), nicht im Labor. Geschirr ist unmittelbar nach dem Gebrauch in die Geschirrspülmaschine zu stellen. Deren Bedienung sowie das Wegstellen des Geschirrs erfolgt nach einem gesonderten Reinigungsplan durch die diensthabende Arbeitsgruppe des Labors. - Verbot der Aufbewahrung von Lebensmitteln in Laborgefäßen und in Laborkühlschränken. - Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz. - eindeutige Kennzeichnung von allen Substanzen und biologischen Materialien. - Im Labor sind Arbeitsschutzkittel zu tragen, deren Gewebe auf Grund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lässt. Die Kleidung soll den Körper und die Arme ausreichend bedecken. Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden. Straßenkleidung darf im Labor weder getragen noch aufbewahrt werden. - Die Arbeitstische dürfen nicht als Abstellflächen benutzt werden Vorräte müssen in den dafür vorgesehenen Räumen bzw. Schränken gelagert werden. Die Laboratorien dürfen nicht als Lagert für Material, Leerkartons, Aktenordner und anderes Schriftgut benutzt werden. Nur das wirklich Notwendige darf im Laborbereich verbleiben. - Die Lagerung und Benutzung von Spritzen und Kanülen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. 4.2. - Kanülen müssen separat gesammelt und entsorgt werden. - Das Pipettieren darf nur mit Pipettierhilfen erfolgen, Mundpipettieren ist verboten. - Glasampullen sind nur in Mull oder Zellstoff eingewickelt zu öffnen. Außerdem ist eine Schutzbrille zu tragen. - Ungeziefer muß bekämpft werden. - Abfälle organischer Lösungsmittel sowie als Gifte eingestufte Substanzen müssen gesondert gesammelt und der speziellen Entsorgung zugeführt werden. - Notduschen und Augenduschen sind monatlich zu überprüfen. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), human- oder tierpathogenen Organismen (Krankheitserregern) Bei Arbeiten in gentechnischen Laboren gilt neben den allgemeinen Regeln der Laborpraxis - Fenster und Türen müssen während der Arbeit geschlossen sein. - Gentechnische Arbeiten unterliegen der Aufzeichnungspflicht durch den Projektleiter. Aus der Buchführung muss der Bestand und die Charakteristik der Organismen und der Vektoren hervorgehen. - Gentechnische Arbeiten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden. - In der Mikrobiologie unerfahrene Mitarbeiter müssen über die möglichen Gefahren unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht werden. - Die Identität der Organismen Gefährdungspotential zu überprüfen. - Bei allen Arbeiten ist darauf zu achten, dass keine vermeidbaren Aerosole auftreten. Wird kontaminiertes Material verschüttet, ist der betroffene Bereich sofort zu desinfizieren. Geräte sind nach Benutzung (z. B. Zentrifugen) zu dekontaminieren. Nach Beendigung sind die Arbeitsflächen zu desinfizieren. - Kontaminiertes Material ist in Plastesäcken zu sammeln – dabei auf scharfe und spitze Gegenstände achten – und in geschlossenen Behältern zur Autoklavierung zu verbringen. Die Deckel der Behälter dürfen auch im Arbeitsbereich nicht offen stehen. ist bei Verdacht auf ein - Vor Verlassen der Laborräume ist die Schutzbekleidung abzulegen. Im S2-Bereich sind die Kittel im Labor abzulegen. Die Kittel für den S2Bereich sind eindeutig als solche zu kennzeichnen und nur dort zu tragen. Die Trennung muss auch auf der Hakenleiste im Labor erfolgen. Kontaminierte Kittel müssen im Arbeitsbereich verbleiben. Hände sind zu desinfizieren, zu waschen und zurückzufetten. - Der Transport von gentechnischem oder infektiösem Material zwischen nicht unmittelbar miteinander verbundenen Räumen der gentechnischen Anlage ist in geschlossenen Behältern durchzuführen. Die Behälter sind als S1 oder S2, bzw. als L1 oder L2 zu kennzeichnen. - Für die Arbeiten nicht mehr benötigtes biologisches Material (gentechnische Organismen oder neukombinierte Nukleinsäuren) und kontaminierte Materialien (Spitzen, Reaktionsgefäße, Nährbodenplatten) sind durch 30min Autoklavieren bei 121 °C oder durch chemische Inaktivierung unschädlich zu machen. Kadaver von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Organismen oder Krankheitserregern (z.B. Adenovirus, Streptokokken oder Toxoplasmen) infiziert wurden sind zu autoklavieren, ebenso die Käfige und Spreu. Dies gilt nicht für gentechnisch veränderte Tiere (KnockOut). Die Kadaver sind anschließend nach Biostoffverordnung zu entsorgen. Ebenso sind Zellkulturen, die aus GVOs oder Krankheitserregern stammen oder beinhalten, nach Abschluss der Arbeiten zu autoklavieren. Der Transport zum Autoklavieren muss in geschlossenen Metalleimern erfolgen. Kontaminierte Gerätschaften sowie benutztes Einwegmaterial werden in gleicher Weise behandelt. - Nicht autoklavierbare Gerätschaften/Flächen müssen nach Gebrauch chemisch behandelt werden (siehe Hygieneplan). - Flächendesinfektion: - Hände- und Hautdesinfektion: - Schleimhautdesinfektion: 4.3. Peressigsäure, Incidin extra N, Descosept Sterillium Octenisept Umgang mit Geräten - Bei Verwendung der Geräte sind unbedingt die Betriebsanleitungen zu beachten. - Im Dauerbetrieb dürfen nur solche Geräte genutzt werden, die vom Hersteller dafür ausgewiesen sind. - Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit Autoklaven und Elektrophoreseapparaturen geboten. Diese dürfen nur von Angehörigen der Arbeitsgruppe oder unter deren Aufsicht betrieben werden. - Defekte Geräte sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen und deren Reparatur ist einzuleiten. 4.4. - Autoklaven sind entsprechend den DIN-Vorschriften halbjährlich zu überprüfen. 2. Sicherheitswerkbänke bedürfen einer Prüfplakette. 3. Abzüge sind auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Besondere Schutzmaßnahmen Bei folgenden Arbeiten sind Schutzhandschuhe zu tragen: - Umgang mit Ethidiumbromid, Polyacrylamid - PCR-Technik - Umgang mit konzentrierten Säuren und Laugen (hierbei auch Schutzbrille) - weitere Gifte entsprechend der Gefahrenstoffordnung (siehe auch 6.) Zur Betrachtung von Gelen im UV-Licht ist eine UV-Schutzbrille bzw. ein UV-Schutz zu benutzen. 4.5. Abfallbeseitigung - Entsprechend der Entsorgungskonzeption der Charité vom 23.06.1992; - nichtinfektiöse Hausabfälle werden in blauen Kunststoffsäcken gesammelt und in Mietbehältern der Stadtreinigung entsorgt; - Werkstoffe (Glas, getrennt nach Weiß- und Buntglas, Pappe, Alu-Folie) werden in besonderen Behältern gesammelt; - spitze und scharfkantige Gegenstände durchstichfesten Behältern entsorgt; - für die Arbeit mit Krankheitserreger gilt: infektiöses Material und kontaminierte Gegenstände werden durch Autoklavieren beziehungsweise Desinfektionsmittelbehandlung inaktiviert und anschließend wie Hausmüll entsorgt. Spitze und scharfkantige Gegenstände werden in durchstichfesten Behältern mit Einwegsverschlussmechanismus entsorgt. (Kanülen) werden in 5. Verhalten bei Havarien und Unfällen, Erste Hilfe Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Laborleiter und dem Beauftragten für Arbeits- und Unfallschutz zu melden. Erste Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen, unter besonderer Berücksichtigung von Wunden, Vergiftungen und Unfällen durch elektrischen Strom, sind auf Tafeln ausgehängt. Ein Sanitätskasten befindet sich im Raum 01 009 auf dem Kühlschrank. Jeder Arbeitsunfall (auch Wege- und Bagatelle-Unfälle) sind im Arbeitsschutzbuch zu vermerken Bei erfolgter ärztlicher Behandlung (D-Arzt) ist ein Unfallbericht anzufertigen. Der Arbeitnehmer hat sich über den Standort und die Funktionsweise der Notabsperrvorrichtungen für Gas, Strom und Wasserversorgung zu informieren. Notduschen und Augenduschen sind durch den Laborleiter mindestens monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen. Bei Gefahrensituationen Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden! Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern. Die Räume sind durch die Notausgänge bzw. gefangene Räume nach Öffnen der gekennzeichneten Fenster mit zu entriegelndem Gitter zu verlassen. Aufsichtspersonen und Verantwortlichen benachrichtigen (Notfall- bzw. Evakuierungsplan in Anhang 2 bzw 3.). Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Kontakt mit potentiell infektiösem Material - betrifft Kontaminationen mit humanem Blut, Serum, Liquor, etc. oder Kontaminaton mit Krankheitserregern - Hautdesinfektion mit viruswirksamen Desinfektionsmitteln Sterillium), anschließend gründlich waschen; - Kontakt mit Schleimhaut oder verletzter Haut: Durch Benutzung entsprechender Körperschutzmittel (Schutzbrille, Schutzschirm, Gummihandschuhe) und Pipettierhilfen nach Möglichkeit einen Schleimhautkontakt vermeiden! Behandlung mit Schleimhautdesinfektions-mitteln (Octenisept) und gründliches Spülen mit Wasser. Bei Augenkontakt ausgiebige Spülung mit fließendem Wasser bei weitgeöffnetem Lidspalt, Wasserstrahl von Nase zu Augenwinkel richten. In jedem Fall den Augenarzt konsultieren. - Verletzungen und Wunden: Verletzungen, bei denen nichtinfektiöses Material in die Wunde gelangt sein könnte (z. B. Nadelstichverletzungen), sind ausbluten zu lassen (Dauer 1-2 Minuten). Die Wunde ist mit einem viruswirksamen Desinfektionsmittel (Octenisept) zu spülen (s. Anlage 4). (z. B. Zusätzliche Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Kontakt mit Krankheitserregern - Bei Freisetzung von Krankheitserregern (z.B. Verschütten) erfolgt eine Desinfektion der kontaminierten Flächen mit Flächendesinfektionsmittel (siehe Hygieneplan). - Kontaminierte Gegenstände Krankheitserreger desinfiziert Hygieneplan). müssen zur Inaktivierung der oder autoklaviert werden (siehe wichtige Telefonnummern: Rettungsstelle Charité 450 531000 450 531066 Reanimationsteam (Pieper) Hausruf *8300 COM-Center Mitte 450 577044 / 047 / 040 IT-HelpDesk 450 575 444 Betriebsarzt 450 570010 Beratung bei Vergiftungen (Giftnotruf Berlin) 0 – 19240 Landesanstalt für Arbeitsschutz 0 - 4993 - 0 Arbeitssicherheit 450 570343 450 570 352 Brandschutzbeauftragter Charité 450 570777 CFM Sicherheitsdienst 450 573073 Gebäudeleitzentrale 6-17h 450 575 555 (Betriebsstörung Gas, Elektro, Heizung, 17-6h 450 575 350 Medizinische Gase) Feuermeldestelle 450 575 000 Hausruf 112 0 - 112 Rettungsamt 0 - 115 Polizei 0 - 110 6. Umgang mit Gefahrstoffen Beim Umgang mit gasförmigen, flüssigen oder festen Gefahrstoffen sowie mit denen, die als Stäube auftreten, sind besondere Verhaltensregeln und die Einhaltung von bestimmten Schutzvorschriften zu beachten. Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie der mit Gefahrstoffen. Die Aufnahme der Stoffe in den menschlichen Körper kann durch Einatmen über die Lunge, durch Resorption durch die Haut sowie über die Schleimhäute und den Verdauungstrakt erfolgen. Gefahrenstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die sehr giftig (T+) giftig (T) mindergiftig (Xn) ätzend C reizend (Xi) explosionsgefährlich (E) entzündlich brandfördernd (O) leichtentzündlich (F) hochentzündlich (F+) sensibilisierend krebserzeugend erbgutverändernd fruchtschädigend sonstig chronisch schädigend oder umweltgefährlich sind. 6.1. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist durch den Laborleiter in Zusammenarbeit mit dem Gefahrstoffbeauftragten mindestens anhand des Anhangs VI der Gefahrstoffverordnung und anhand von Herstellerhinweisen zu ermitteln, ob es sich bei dem Arbeitsstoff oder der Zubereitung um einen Gefahrstoff handelt. Die ermittelten besonderen Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sind in stoffbezogenen Betriebsanweisungen festzulegen. Diese Betriebsanweisungen werden für allgemein verwendetet Substanzen durch den Gefahrstoffbeauftragten von der Dienststelle für Arbeitssicherheit der Charité bezogen, in speziellen Fällen durch Gefahrstoffbeauftragten und Laborleiter selbst erarbeitet. Sie sind den im Labor Tätigen bekanntzumachen und im Labor zugänglich zu halten (s. Anlage 5). 6.2. Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können. Die Aufbewahrung der Chemikalien hat übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich der Zusatzstoffe zu erfolgen. 6.3. Sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen sind von sachkundigen Personen unter Verschluß zu halten. Diese sachkundigen Personen werden vom Laborleiter in Abstimmung mit dem Schadstoffbeauftragten festgelegt. Die als ätzend, mindergiftig oder reizend eingestuften Stoffe und Zubereitungen sind so aufzubewahren, daß sie dem unmittelbaren Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind. 6.4. Die Kennzeichnung der Gefäße für Gefahrstoffe im Laborbereich ist nach den §§ 3 bis 7 der GefStoffV vorzunehmen. Wenn die Abmessung der Verpackung eine Anbringung der Kennzeichnung auf dieser nicht zulässt, kann die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild erfolgen. Bei reizenden, brandfördernden, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen oder Zubereitungen dürfen die R- und S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 0,125 Liter enthält. Das gilt auch für als mindergiftig eingestufte Stoffe und Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht über den Einzelhandel für jedermann erhältlich sind. 6.5. Das Einatmen von Gasen, Nebeln, Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut und Augen sind zu vermeiden. Beim offenen Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder solchen Gefahrstoffen, die einen hohen Dampfdruck besetzen, ist grundsätzlich unter einem Abzug zu arbeiten. Beim Umgang mit ätzenden oder reizenden Stoffen ist eine Schutzbrille zu tragen. 6.6. Anfallende Schadstoff-Abfälle und/oder Reststoffe sind entsprechend der Entsorgungskonzeption für die Sammlung verpackt, beschriftet und deklariert der Entsorgung zu übergeben. 6.7. Nach Inhalation von Schadstoffen ist der Verunglückte an die frische Luft zu bringen. 6.8. Nach Verschlucken von Schadstoffen: Verdünnen, Binden, Abführen. 6.9. Nach Haut- oder Augenkontakt reichlich mit Wasser spülen. Siehe auch Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit infektiösem Material! Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der Humboldt-Universität zu Berlin Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1 Registriernummer: 541/96 Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., in der Zeit von............... Uhr bis .............. Uhr durch............................................... entsprechend § 12 Abs. 3 der GenTSV und Infektionsschutzgesetz durchgeführt. Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist auf der Benutzerliste (s. Anlage) durch Unterschrift bestätigt. Inhalte der Belehrung: 2. Beschreibung des Gen-Labors und der dazugehörigen Geräte (Autoklav etc.) 3. Beschreibung der derzeit verwendeten Spender- und Empfängerorganismen 4. allgemeine Sicherheitsmaßnahmen 5. besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen 6. Laborsicherheitsmaßnahmen 7. Entsorgung von kontaminiertem Material 8. Zugangsregelung zum Genlabor 9. Aufgaben des Projektleiters 10. Aufgaben des Beauftragten für biologische Sicherheit 11. Betriebsanweisung 12. Maßnahmen im Gefahrenfall und bei Zwischenfällen 13. Hinweis auf die besonderen Gefahren für werdende Mütter 14. Tierhaltung nach S1 Berlin, den ................... Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV: ........................................... Dr. A. Meisel Dr. G. Trendelenburg Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der Humboldt-Universität zu Berlin Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1/2 Registriernummer: 541/96, 143/00 Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., um ............... .Uhr bis .............. Uhr von ............................................... entsprechend § 12 Abs. 3 der GenTSV durchgeführt. Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist auf der Benutzerliste (s. Anlage) durch Unterschrift bestätigt. Die Anforderungen der niedrigen Stufen sind von den höheren eingeschlossen. Stufe 1 15. Der Gentechnik-Arbeitsbereich ist als solcher und entsprechend der Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeiten, für die er zugelassen ist, zu kennzeichnen. 16. Die Arbeiten sollen in abgegrenzten und in ausreichend großen Räumen bzw. Bereichen durchgeführt werden. In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist eine ausreichende Arbeitsfläche für jeden Mitarbeiter zu gewährleisten. 17. Oberflächen (Arbeitsflächen sowie die an den Arbeitsflächen angrenzenden Wandflächen und Fußböden) sollen leicht zu reinigen und müssen dicht und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein. 18. 19. Ein Waschbecken soll im Arbeitsbereich vorhanden sein. Türen der Arbeitsräume sollen während der Arbeiten geschlossen sein. Labortüren sollen nach außen aufschlagen und sollen aus Gründen des Personenschutzes Sichtfenster aufweisen. 20. Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu benutzen. 21. Spritzen und Kanülen sollen nur wenn unbedingt nötig benutzt werden. 22. Bei aßen Arbeiten muß darauf geachtet werden, dass Aerosolbildung so weit wie möglich vermieden wird. Bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Risikogruppe 1 mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, die eine Exposition der Beschäftigen minimieren. Hier kann es sich z. B. um die Verwendung einer Sicherheitswerkbank, den Einsatz von Atemschutz oder die Vermeidung sporenbildender Entwicklungsphasen bei Pilzen handeln. 23. Nach Beendigung der Tätigkeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die Hände ggf. desinfiziert, sorgfältig gewaschen, und rückgefettet (Hautschutzplan) werden. 24. Laborräume sollen aufgeräumt und saubergehalten werden. Auf den Arbeitstischen sollen nur dir tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen. Vorräte sollen nur in dafür bereitgestellten Räumen oder Schränken gelagert werden. 25. Die Identität und Reinheit der benutzten Organismen ist regelmäßig zu überprüfen, wenn dies für die Beurteilung des Gefährdungspotentials notwendig ist. Die zeitlichen Abstände richten sich nach dem möglichen Gefährdungspotential. 26. Die Aufbewahrung der gentechnisch veränderten Organismen hat sachgerecht zu erfolgen. 27. Ungeziefer und Überträger von GVO (z. B. Nagetiere und Arthropoden) sind in geeigneter Weise zu bekämpfen, sofern erforderlich. 28. Verletzungen sind dem Projektleiter unverzüglich zu melden. 29. Nahrungs- und Genußmittel sowie Kosmetika dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt werden. 30. In Arbeitsräumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschnupft oder geschminkt werden. Für die Beschäftigten sind Bereiche einzurichten, in denen sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch gentechnisch veränderte Organismen essen, trinken, rauchen oder schnupfen können. 31. In Arbeitsräumen sind Laborkittel oder andere Schutzkleidung zu tragen. 32. Ein Autoklav muss innerhalb des Betriebsgeländes vorhanden sein. 33. Erforderlichenfalls ist außerhalb der primären physikalischen Einschließung auf das Vorhandensein lebensfähiger, in der Anwendung eingesetzter Organismen zu prüfen. 34. Für den Fall des Austretens von GVO müssen wirksame Desinfektionsmittel und spezifische Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen. 35. Gegebenenfalls ist für eine sichere Aufbewahrung von kontaminierten Laborausrüstungen und -materialien zu sorgen. Stufe 2 36. Der Arbeitsbereich ist zusätzlich mit dem Warnzeichen "Biogefährdung" zu kennzeichnen. 37. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen der Risikogruppe 2 sollen so erfolgen, dass eine Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden wird. 38. Zutritt zum Labor haben außer den an den Experimenten Beteiligten nur Personen, dir vom Projektleiter oder durch von ihm autorisierte Dritte hierzu ermächtigt wurden. Hierauf ist durch geeignete Kennzeichnung an den Zugängen hinzuweisen. 39. Fenster und Türen der Arbeitsbereiche müssen während der Arbeiten geschlossen sein. Labortüren müssen nach außen aufschlagen und aus Gründen des Personenschutzes ein Sichtfenster aufweisen. Oberflächen müssen leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Desinfektionsmitteln sein. 40. Für das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen ist ein Hygieneplan zu erstellen. 41. In Abhängigkeit von der durchzuführenden Tätigkeit ist vom Betreiber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und vom Beschäftigten zu tragen. Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Schutz- und Straßenkleidung sind vorzusehen. Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung schließt das Tragen von Schutzkleidung mit ein. Die Reinigung der Schutzkleidung ist vom Betreiber durchzuführen. Die Schutzausrüstung darf nicht außerhalb der Arbeitsräume getragen werden. 42. Für die Desinfektion und Reinigung der Hände müssen ein Waschbecken, dessen Armatur ohne Handberührung bedienbar sein sollte, und Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender vorhanden sein. Diese sind vorzugsweise in der Nähe der Labortür anzubringen. Einrichtungen zum Spülen der Augen müssen vorhanden sein. 43. Bei Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können, muß sichergestellt werden, daß diese nicht in den Arbeitsbereich gelangen. Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen geeignet: 43.2. Durchführung der Arbeit in einer Sicherheitswerkbank oder unter einem Abzug. bei denen ein Luftstrom vom Experimentator zur Arbeitsöffnung hin gerichtet ist, oder 43.3. Benutzung von Geräten, bei denen keine Aerosole freigesetzt werden, 43.4. das Tragen geeigneter Schutzausrüstung, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind. Die Abluft aus den unter Buchstabe a genannten Geräten muß durch einen Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt oder durch ein anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht werden. Die Funktionsfähigkeit der Geräte ist durch regelmäßige Wartung sicherzustellen. 44. Ein Autoklav oder ein gleichwertiges Gerät zur Inaktivierung oder Sterilisierung muß im Labor vorhanden oder innerhalb desselben Gebäudes verfügbar sein. 45. Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nur in geeigneten Behältern innerbetrieblich transportiert werden. 46. Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur in verschlossenen und gegen Bruch geschützten und bei Kontamination von außen desinfizierten, gekennzeichneten Behältern innerbetrieblich transportiert werden. 47. Vor Reinigungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an kontaminierten Geräten oder Einrichtungen ist die Dekontamination durch das Laborpersonal durchzuführen oder zu veranlassen. 48. Alle Arbeitsflächen sind nach Beendigung der Tätigkeiten zu desinfizieren, 49. Werden Organismen verschüttet, muß unverzüglich der kontaminierte Bereich gesperrt und desinfiziert werden. 50. Ungeziefer und Überträger von GVO (z. B. Nagetiere und Arthropoden) sind in geeigneter Weise zu bekämpfen. 51. Der Arbeitsbereich soll frei von Bodenabläufen sein. Ablaufbecken in Arbeitsflächen sollen mit einer Aufkantung versehen sein. 52. Kontaminierte Prozessabluft, die in den Arbeitsbereich gegeben wird, muss durch geeignete Verfahren wie Filterung oder thermische Nachbehandlung gereinigt werden. Dies gilt z. B. auch für die Abluft von Autoklaven, Pumpen oder Bioreaktoren." 53. Gentechnisch veränderte Organismen der Risikogruppe 2 sind dicht verschlossen und sicher aufzubewahren. Berlin, den ................... Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV: ......................................... Dr. A. Meisel Dr. G. Trendelenburg Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der Humboldt-Universität zu Berlin Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1/2 Registriernummer: 541/96 Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., um ............... .Uhr bis .............. Uhr von ............................................... entsprechend § 12 Abs. 3 der GenTSV durchgeführt. Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist auf der Benutzerliste (s. Anlage) durch Unterschrift bestätigt. Inhalte der Belehrung: 1. Beschreibung des Gen-Labors und der dazugehörigen Geräte (Autoklav etc.) 2. Beschreibung der derzeit verwendeten Spender- und Empfängerorganismen 3. allgemeine Sicherheitsmaßnahmen Verhalten bei Bränden Selbstinformation über Arbeitsplatz- Sauberkeit/Ordnung. Rauch- und Zündelverbote. Brandlastvermeidung und Reduktion Geräte (Kaffeemaschinen, Heizlüfter o.ä.) nur nach Genehmigung Mängel an (elektrischen) Anlagen melden Rettungswege und Notausgänge freihalten. Selbstschließende Türen freihalten Notrufnummer? Feuermelder? Feuerlöscher? Rettungswege? Verhalten im Brandfall Notfall- bzw. Evakuierungsplan der Klinik Gefahrenbereich verlassen. Behinderten helfen, Türen schließen. Sammelplätze (Vor dem Klinikgebäude) unverzüglich aufzusuchen. Verhalten nach einem Brand Die Brandstelle darf erst nach ausdrücklicher Genehmigung wieder betreten werden. Brand melden (Vorgesetzten, Brandschutzbeauftragten) benutzte Feuerlöscher an der Brandstelle belassen, neue besorgen Verhalten bei Havarien und Unfällen, Erste Hilfe Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Laborleiter und dem Beauftragten für Arbeits- und Unfallschutz zu melden. 4. Erste Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen Sanitätskasten befindet sich im Raum 01 009 auf dem Kühlschrank. Jeder Arbeitsunfall (auch Wege- und Bagatelle-Unfälle) sind im Arbeitsschutzbuch zu vermerken Bei erfolgter ärztlicher Behandlung (D-Arzt) ist ein Unfallbericht anzufertigen. Bei Gefahrensituationen Ruhe bewahren Zutrittsberechtigung 5. Laborkennzeichnung Zutritt nur Befugten Anwesenheitsnachweis (Anwesenheitsbuch) Eingangstür verschlossen halten Zutritt zum S2-Bereich ist nur namentlich festgelegten und gesondert belehrten Mitarbeitern gestattet Verhalten bei Dienstschluß - Verwortlichkeit des jeweils letzten Kollegen: alle elektrischen Geräte (z. B. Sicherheitswerkbank, Transilluminator, Waagen, Wasserbäder, pH-Meter und Mixer) außer Kühl- und Bebrütungstechnik ausgeschaltet sind, soweit nicht für Dauerbetrieb oder als Dauerversuch über Nacht gekennzeichnet (Name, Datum); Fenster geschlossen? Wasser- und Gashähne geschlossen? Licht ausgeschaltet ? außer Flurräume Arbeiten außerhalb der offiziellen Dienstzeit: offizielle Dienstzeit besteht zwischen 6:00 und 18:00 Uhr außer Sonnabends, Sonn- und Feiertags. bedürfen der Zustimmung des Laborleiters(AG-Leiters) bei gentechnischen Arbeiten Zustimmung des GTV-Projektleiters Doktoranden dürfen außerhalb der Dienstzeit nur zu zweit arbeiten. 6. besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit GVOs - - allgemeine Regeln Fenster und Türen geschlossen. Gentechnische Arbeiten unterliegen der Aufzeichnungspflicht durch den Projektleiter. Aus der Buchführung muß der Bestand und die Charakteristik der Organismen und der Vektoren hervorgehen. Gentechnische Arbeiten nur in entsprechenden Räumen. mikrobiologisch unerfahrene Mitarbeiter müssen die Gefahren kennen und überwacht werden. Identität des GVO ist bei Gefahrverdacht zu überprüfen. Kontaminationen beseitigen (Desinfektion) Aerosole verhindern Kontaminiertes Material sammeln und autoklavieren Vor Verlassen der Laborräume ist die Schutzbekleidung abzulegen. Im S2-Bereich sind die Kittel im Labor abzulegen. Die Kittel für den S2-Bereich sind eindeutig als solche zu kennzeichnen und nur dort zu - - - tragen. Die Trennung muß auch auf der Hakenleiste im Labor erfolgen. Kontaminierte Kittel müssen im Arbeitsbereich verbleiben. Hände desinfizieren, waschen und zurückzufetten. Der Transport von gentechnischem Material zwischen nicht unmittelbar miteinander verbundenen Räumen der gentechnischen Anlage ist in geschlossenen Behältern durchzuführen. Die Behälter sind als S1 oder S2 zu kennzeichnen. Für die Arbeiten nicht mehr benötigtes biologisches Material (gentechnische Organismen oder neukombinierte Nukleinsäuren) und kontaminierte Materialien (Spitzen, Reaktionsgefäße, Nährbodenplatten) sind durch 30min Autoklavieren bei 121 °C oder durch chemische Inaktivierung unschädlich zu machen. Der Transport zum Autoklavieren muß in geschlossenen Metalleimern erfolgen. Kontaminierte Gerätschaften sowie benutztes Einwegmaterial werden in gleicher Weise behandelt. Nicht autoklavierbare Gerätschaften müssen nach Gebrauch chemisch behandelt werden (siehe Hygieneplan). - Flächendesinfektion: - Hände- und Hautdesinfektion: - Schleimhautdesinfektion: 7. Peressigsäure, Incidin perfect, Antiseptica Kombi Spritz + Wisch Sterillium Octenisept Laborsicherheitsmaßnahmen - 8. Rauchverbot. Essen-Trinken Verbot im Labor. Keine Lebensmittel in Laborgefäßen/Laborkühlschränken. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz. eindeutige Kennzeichnung von allen Substanzen und biologischen Materialien. Arbeitsschutzkleidung Arbeitstische frei halten Laborräume sind frei zu halten Kanülen etc. separat und sammeln entsorgen. Mundpipettieren verboten. Ungeziefer bekämpfen. Notduschen und Augenduschen sind monatlich zu überprüfen Besondere Schutzmaßnahmen Bei folgenden Arbeiten sind z.B. Schutzhandschuhe zu tragen: Umgang mit Ethidiumbromid, Polyacrylamid Umgang mit konzentrierten Säuren und Laugen (hierbei auch Schutzbrille) weitere Gifte entsprechend der Gefahrenstoffordnung (siehe auch 6.) Zur Betrachtung von Gelen im UV-Licht ist eine UV-Schutzbrille bzw. ein UV-Schutz zu benutzen. Umgang mit Geräten - Betriebsanleitungen vorher lesen und beachten Dauerbetrieb möglich? 54. 55. 1. Autoklaven, Zentrifugen, Mikrowellen Defekte Geräte aus dem Verkehr und Reparatur Geräte müssen teilweise regelmäßig geprüft werden (Autoklaven) Sicherheitswerkbänke bedürfen einer Prüfplakette. Abzüge sind auf Funktionsfähigkeit zu prüfen Abfallbeseitigung - Entsorgungskonzeption der Charité nichtinfektiöse Hausabfälle werden in blauen Kunststoffsäcken gesammelt und in Mietbehältern der Stadtreinigung entsorgt Werkstoffe (Glas, getrennt nach Weiß- und Buntglas, Pappe, Alu-Folie) werden in besonderen Behältern gesammelt; spitze und scharfkantige Gegenstände (Kanülen) werden in durchstichfesten Behältern entsorgt; infektiöses Material und kontaminierte Gegenstände werden durch Autoklavieren beziehungsweise Desinfektionsmittelbehandlung inaktiviert und anschließend wie Hausmüll entsorgt. 2. Aufgaben des Projektleiters 3. Aufgaben des Beauftragten für biologische Sicherheit 4. Betriebsanweisung 5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen / Kontakt mit potentiell infektiösem Material 56. 57. 58. 59. betrifft Kontaminationen mit humanem Blut, Serum, Liquor etc. Hautdesinfektion (z. B. Sterillium), gründlich waschen; Kontakt mit Schleimhaut oder verletzter Haut: Schleimhautdesinfektionsmittel (Octenisept), gründlich Spülen mit 60. Verletzungen und Wunden: Desinfektionsmittel (Octenisept) zu spülen Wasser 1. Jährliche Vorsorgeuntersuchung 2. Hinweis auf die besonderen Gefahren für werdende Mütter 3. Tierhaltung nach S1/S2 Berlin, den ................... Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV: ........................................... Dr. A. Meisel Dr. G. Trendelenburg Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der Humboldt-Universität zu Berlin Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 2 Registriernummer: 143/00 Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., in der Zeit von............... Uhr bis .............. Uhr durch............................................... entsprechend § 12 Abs. 3 der GenTSV und Infektionsschutzgesetz durchgeführt. Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist auf der Benutzerliste (s. Anlage) durch Unterschrift bestätigt. Inhalte der Belehrung: 61. Beschreibung des Gen-Labors und der dazugehörigen Geräte (Autoklav etc.) 62. Beschreibung der derzeit verwendeten Spender- und Empfängerorganismen 63. allgemeine Sicherheitsmaßnahmen 64. besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und Krankheitserrergern 65. Laborsicherheitsmaßnahmen 66. Entsorgung von kontaminiertem Material 67. Zugangsregelung zum S2-Labor 68. Aufgaben des Projektleiters 69. Aufgaben des Beauftragten für biologische Sicherheit 70. Betriebsanweisung 71. Maßnahmen im Gefahrenfall und bei Zwischenfällen 72. Hinweis auf die besonderen Gefahren für werdende Mütter 73. Jährliche Vorsorgeuntersuchung 74. Tierhaltung nach S1/S2 Berlin, den ................... Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV: Dr. G. Trendelenburg, Dr. A. Meisel Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 der GenTSV Teilnehmerliste Name Vorname Datum Unterschrift Anlage 1 Betriebsanweisung HYGIENEPLAN für das Gentechnische Labor Exp. Neurologie, Sicherheitsstufe S1/S2 Projektleiter: Dr. A. Meisel / Dr. G. Trendelenburg WAS Hygienische Händedesinfektion (vor dem Waschen) Händereinigung / Waschen Pflegen der Hände Lösungen mit KE o. GVO (Kulturen) mit KE oder GVO trans/infizierte Tierkadaver Allgemeine Instrumente Thermolabile Instrumente Sicherheitswerkbänke Kühlschränke, Brutschränke Zentrifugen, Geräte Oberflächen von Geräten und Inventar Fußböden Waschbecken Dienst- und Schutzkleidung Persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, Mund-/Nasenschutz, ect.) Abfallentsorgung C-Abfall:(KE o. GVOs) B-Abfall: trocken naß Kanülen, Skalpelle Lösungsmittel WANN Vor/nach Beenden jeglicher gentechnischer und mikrobiologischer Arbeit (potentiell humanpathogenes Material wie Blut) Vor/nach Beenden der Arbeit nach dem Händewaschen bei Kontamination bzw. nach Experiment bei Kontamination bzw. nach Experiment nach jeder möglichen Kontamination mit GVOs o. Krankheitserregern nach jeder möglichen Kontamination mit GVOs o. Krankheitserregern Vor/nach jeglicher gentechnischer und mikrobiologischer Arbeit sowie nach Kontamination 1 mal monatlich sowie nach Kontamination Tel. dienstl.: 560020/560124 WOMIT Händedesinfektionspräparat aus Direktspender Sterillium® Dosierung: 1 Hub (Dosierung: 2 - 3 Hübe) Lifosan soft® 1 Hub Handcreme: Sensiva® Schutzemulsion W/O Autoklavieren Autoklavieren Autoklavieren oder Sekusept forte® 2%ig 5min bzw. 1%ig 15min Descosept unverdünnt 0,25%ig Incidin extra N ® oder Descosept unverdünnt 0,25%ig Incidin extra N ® oder Descosept unverdünnt 1 mal monatlich sowie 0,25%ig Incidin extra N ® oder nach Kontamination Descosept unverdünnt Vor/nach jeglicher gen0,25%ig Incidin extra N ® technischer und mikrobio- oder logischer Arbeit sowie Descosept unverdünnt nach Kontamination 2mal wöchentlich sowie 0,25%ig Incidin extra N ® nach Kontamination 1mal täglich Scheuermilch 2 x wöchentlich, sowie Textilsack nach jeder möglichen Kontamination Bei möglichen direktem in geeigneten Behältern Kontakt mit kontaminierten Material - sofort Sammlung in - Autoklaviergefäßen - Blut, Sekret, Exkret - mit Flüssigkeit - nach Arbeitsende - roten Kunststoffsäcken - roten 40l-Mehrwegtonnen - durchstichfeste Behälter - Kanistern privat: 0179-4854028/ 4404 8076 WIE WER Ca.3ml in trockene Hand einreiben, verteilen, mindestens 30 sec. einwirken lassen; Fingerzwischenräume und Nagelpfalz beachten, erst danach Hände waschen Hände Waschen, mit Einmaltuch trocknen Pflegemittel in die trockene Hand einmassieren jeder, der im Genlabor arbeitet Sterilisation im Autoklaven, 20 min 121 °C Sterilisation im Autoklaven, 20 min 121 °C der jeweilige Benutzer der jeweilige Benutzer Sterilisation im Autoklaven, 20 min 121 °C, Reinigung erst nach dem Sterilisieren Einlegen in Instrumentenwanne mit Deckel, Instumente müssen vollständig bedeckt sein Arbeitsfläche, Innenflächen, Lampen mit Handschuhen und Lappen Lösung auswischen, Gerät ausschalten Innenflächen, Lampen mit Handschuhen und Lappen Lösung auswischen, Gerät ausschalten desinfizieren und reinigen, Zentrifugenbecher einlegen der jeweilige Benutzer desinfizieren und reinigen: mit Handschuhen feucht abwischen der jeweilige Benutzer handelsüblich wischen Benutzer bzw. Reinigungsfirma Benutzer der jeweilige Benutzer sammeln; Desinfektion und Reinigung durch die Wäscheversorgung der Klinik sammeln, autoklavieren, Händedesinfektion nach Ablegen der Handschuhe, Mundschutz fest im Gesicht anliegen Nach Autoklavieren Entsorgung als B-Müll jeder, der im Genlabor arbeitet jeder, der im Genlabor arbeitet der jeweilige Benutzer der jeweilige Benutzer der jeweilige Benutzer der jeweilige Benutzer der jeweilige Benutzer der jeweilige Benutzer Nach Klassifikation und Deklaration über Referat Abfall In Anlehnung an Hygieneplan Krankenhaushygiene Charité Campus Mitte (KE = Krankheitserrerger; GVO=gentechnisch veränderter Organismus) Anlage 2 Betriebsanweisung Notfallplan 1. Ruhe bewahren 2. 2.1. Brand bzw. Unfall melden Feuerwehr 2.2. Projektleiter §15 GenTSV: Dr. A. Meisel Dr. G. Trendelenburg 2.3. BBS: Dr. H. Heider 2.4. Leiter Exp. Neurologie Prof. U. Dirnagl kommissarischer Klinikdirektor Prof. M. Endres 2.5. 0 - 112 Feuermelder betätigen (falls vorhanden) Tel. Nr. dienstl.: 560020 Tel. Nr. dienstl.: 560124 Tel. Nr. privat: 0176-24097551 o. 0176-80113514 Tel. Nr. dienstl.: 525091 Tel. Nr. privat: 03341312191 Tel. Nr. dienstl: 560134 Tel. Nr. privat: 881 4275 Tel. Nr. dienstl: 560102 Tel. Nr. privat: 44047147 3. Inhalt der Meldung - Was ist passiert? - Wo ist es passiert? Genlabor S1/S2 - Sind Menschen in Gefahr? - Wer meldet? (Name, Telefon) 4. In Sicherheit bringen - Gefährdete Personen warnen - Hilfelose in Sicherheit bringen - Türen und Fenster schließen - Gekennzeichnete Fluchtwege benutzen (oder andere Schilder nach DIN 4844) - Im Brandfall keinen Aufzug benutzen 5. Löschversuch unternehmen - vorhandene Löschgeräte benutzen 6. Desinfektionsmaßnahmen - Flächendesinfektion: Descosept - Wunddesinfektion: Cutasept F Evakuierungsplan Benachrichtigungsplan Feuermeldestelle.................... ................. Havarie und Katastrophen / Störungsstelle Havarie und Katastrophen ...................... Rettungsstelle ......................................... Com - Center .......................................... Informationsdienst / Bettenhaus ............. Informationsdienst Poliklinik ................. Haupteinfahrt ......................................... Pforte Schumannstr. .............................. Hausruf 112 450-575700 450-575563 450-575555 450-575000 450-531000 450-577044 450-573016 450-573170 450-573113 450-573073 450-573015 Klinik für Neurologie Abteilung: Exp. Neurologie Telefon dienstlich Telefon privat Prof. Dr. U. Dirnagl PD Dr.Ute Lindauer 560134 560198 Dr. A. Meisel 560020 881 4275 03304/252222 0170-8171746 0179-4854028 Dr. G. Trendelenburg 560124 0176-24097551 Räumungsbeauftragte: 0176-80113514 Benachrichtigung des: Brandschutzbeauftragten Herr M. Foddis 560056 35303745 0160-3745975 Schadstoff-Beauftragten Dr. D. Megow 560198 566 6780 Beauftragten für Arbeits- und Unfallschutz PD Dr. med. Martin Holtkamp 560256 Beauftragten für Biologische Sicherheit der Charité Dr. H.Heider Dect 660256 525091 03341-312191 Räumungsplan Fluchtwege aus den Räumen Prinzipiell gibt es aus jedem Raum 2 Ausgänge, dabei kann es sich um Türen, Durchgänge oder von innen zu öffnende Fenster inkl. Gitter handeln. Räume mit einer Tür bzw. Durchgang - sogenannte gefangene Räume - haben daher die o.g. Möglichkeit zur Öffnung der Fenstergitter. Jeder Mitarbeiter muss in die Öffnung dieser Gitter eingewiesen sein. (siehe auch Gebäudeplan nächste Seite). Sammelplatz: vor dem Klinikgebäude Alarmart: Die Alarmierung erfolgt über Telefon oder Melder, und die Evakuierung wird mit dem Schlagwort "Räumung" ausgelöst. Merke: Im Gefahrfall Ruhe bewahren. Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung. Keine Aufzüge benutzen. Räumung immer dort zuerst beginnen, wo unmittelbare Gefährdung besteht. Freigabe geräumter Bereiche/Bauteile-Gebäude: Die Auflassung zur Wiederinbetriebnahme geräumter Arbeitsbereiche, Gebäude u.ä. erteilt nur die Krankenhauseinsatzleitung in Abstimmung mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr. Geräumte Bereiche sind nach Möglichkeit zu kennzeichnen und dürfen erst nach Freigabe betreten werden. Der Räumungsplan wird mit Wirkung vom 16.02. 2000 in Kraft gesetzt. Die Bediensteten sind am 12.06.2000 über den Inhalt vom Fachvorgesetzten unterwiesen worden. Halbjährlich sind diese Unterweisungen zu wiederholen. Neueingestellte Bedienstete sind am Tage ihrer Dienstaufnahme erstmalig zu unterweisen. 12.06.2003 Prof. Dr. U. Dirnagl