24/2010 Übersicht: Kriterien, die der MDK im Zusammenhang mit

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Übersicht:
Kriterien, die der MDK im Zusammenhang mit einer Medikamentengabe überprüft
Kriterium
Das müssen Sie wissen
Applikationsform
Beim Stellen und Verabreichen der verordneten Medikamente müssen Sie die verschiedenen Applikationsformen
dokumentieren. Die gebräuchlichsten Applikationsformen sind

eine orale Applikation, z. B. in Form von Tabletten, Pulver, Saft, Tropfen, Kapseln, Brausetablette usw.,

eine subkutane Applikation, z. B. Injektion, Infusion usw.,

eine rektale Applikation, z. B. in Form von Zäpfchen, Klistier usw.,

eine intravenöse Applikation, z. B. Injektion, Infusion usw.,

eine intramuskuläre Applikation, z. B. Injektion.
Dokumentation des
Achten Sie darauf, dass der Arzt den Namen des Medikamentes immer vollständig und nicht in Form von Abkürzungen
vollständigen
aufschreibt und Sie auch den vollständigen Namen in Ihre Dokumentation übernehmen. Nur so ist sichergestellt, dass es
Medikamentennamens zu keiner Verwechselung kommt. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch wissen, dass es in der
Organisationsverantwortung Ihres Pflegedienstes liegt, den Umgang mit Generika zu regeln. Nach Ansicht des MDK
müssen Sie bei der Verwendung eines Generikums überprüfen, ob das verwendete Präparat dem der ärztlichen
Verordnung entspricht, z. B. durch Austauschliste, Dokumentation des Wirkstoffnamens, Kennzeichnung der
Generikapackung mit dem Namen des Originalpräparates. Tipp: Fragen Sie dazu in Ihrer kooperierenden Apotheke nach.
Häufig gibt es dort bereits eine solche Liste.
Dosierung und
Häufigkeit
Aus der Verordnung ebenso wie aus Ihrer Dokumentation muss hervorgehen, in welcher Dosierung und wie häufig Sie
ein Medikament verabreichen.
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Tageszeitliche
Zuordnung der
Medikamentengabe
Nicht alle Medikamente können zu einer beliebigen Tageszeit eingenommen werden. Stellen Sie daher sicher, dass
eindeutig geklärt ist, welche Medikamente Sie zu welcher Tageszeit verabreichen sollen. Beachten Sie in diesem
Zusammenhang auch, dass einige Medikamente mit der Nahrung eingenommen werden müssen und andere auf
nüchternen Magen.
Bedarfsmedikation in
der
Pflegedokumentation
festgehalten
Sofern eine Bedarfsmedikation angeordnet ist, muss in der Pflegedokumentation festgehalten sein, bei welchen
Symptomen und Indikationen genau Sie Ihrem Patienten welches Medikament in welcher Einzel- und bis zu welcher
Tageshöchstdosierung verabreichen sollen. Es reicht hier nicht aus, wenn beispielsweise dokumentiert ist, dass bei
Schmerzen Schmerzmittel zu geben sind. Dies ist zu allgemein und zu unkonkret.
Wenn Ihr Patient die Einnahme nicht rezeptpflichtiger Medikamente nicht mehr eigenverantwortlich beurteilen kann und
diese von Ihnen verabreicht werden, müssen Sie auch dies mit dem Hausarzt und ggf. mit dem gesetzlichen
Betreuer/Bevollmächtigten abstimmen und zur eigenen Absicherung dokumentieren.
Tipp: Einen Muster-Medikamentenplan finden Sie in der Ausgabe 22/2010 von „pdl.konkret ambulant“.
Durchführung der
Maßnahme im
verordneten Umfang
Den Nachweis über die Durchführung der Medikamentengabe im vom Arzt verordneten Umfang erbringen Sie durch
Ihre Dokumentation. Halten Sie daher in der Patientenpflegedokumentation schriftlich fest, welche
Behandlungspflegemaßnahme wann, wie, wie oft und womit durchgeführt werden soll und dass Sie bzw. Ihre Mitarbeiter
die verordnete Maßnahme durchgeführt haben, z. B. im Leistungs- / Durchführungsnachweis. Ebenso sollten Sie
Besonderheiten oder Abweichungen im Rahmen der verordneten Behandlungspflege sowie die Information hierüber an
den Arzt Ihres Patienten dokumentieren, z. B. im Pflegebericht.
Dokumentation der
ärztlichen Anordnung
Unklar ist in der Praxis vielfach, inwiefern der Arzt Ihrer Patienten verpflichtet ist, an der Pflegedokumentation Ihres
Pflegedienstes mitzuwirken. Grundsätzlich muss eine
schriftliche ärztliche An- oder Verordnung vorliegen oder bei mündlicher bzw. telefonischer Anordnung ein
entsprechender Vermerk der entgegennehmenden Pflegekraft vorhanden sein. Zu Ihrer eigenen rechtlichen Absicherung
sollten Sie mit allen an der Versorgung Ihrer Patienten beteiligten Ärzten schriftlich vereinbaren, wie die Delegation
ärztlicher Anordnungen durchgeführt werden soll, z. B. dass die ärztlichen Anordnungen im Rahmen der
Behandlungspflege generell schriftlich erfolgen, z. B. durch die Dokumentation des Arztes in der Pflegedokumentation oder
per schriftlicher Verordnung, z. B. auch per Fax. Lässt der Arzt sich auf ein solches Vorgehen nicht ein, sollten Sie ihm
mitteilen, dass folgendermaßen verfahren wird: Bei (fern)mündlichen Anordnungen durch den Arzt liest die das Telefonat
entgegennehmende Pflegefachkraft dem Arzt die Verordnung am Telefon nochmals vor, lässt sich die Richtigkeit der so
von ihr dokumentierten Verordnung mündlich bestätigen (VUG = Vorgelesen- und-genehmigt-Prinzip) und zeichnet die
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telefonische Anordnung des Arztes mit Datum gegen.
Sonderfall:
Medikamentengabe
über PEG-Sonde
Wie Sie wissen, ist die Verabreichung von Arzneimitteln über eine PEG-Sonde eine der häufigsten Ursachen für das
Verstopfen der Sonde. Berücksichtigen Sie daher in diesen Fällen, dass für bestimmte Medikamente die
Sondenernährung für einen vorgeschriebenen Zeitraum unterbrochen werden muss und Medikamente möglichst in
flüssiger Form verwendet werden sollten. Ist dies nicht möglich, sollten Sie die Tabletten fein mörsern und in Wasser
aufgelöst verabreichen. Beachten Sie auch, dass z. B. Kapseln, Retard-Arzneimittel oder Arzneimittel mit verzögerter
Wirkstofffreisetzung (z. B. magensaftresistente Tabletten oder Kapseln) ggf. nicht per Sonde verabreicht werden können.
Vor und nach der Medikamentenverabreichung sollten Sie die Sonde immer mit etwa 30 ml Spülflüssigkeit spülen.
Müssen Sie Ihrem Patienten mehrere Medikamente verabreichen, sollten Sie diese getrennt voneinander geben und
nach jeder Gabe mit 30 ml Wasser nachspülen. Der MDK rät in seiner Anleitung zur Qualitätsprüfung in der ambulanten
Pflege grundsätzlich davon ab, Arzneimittel zur Sondennahrung zuzumischen. Denn hier besteht einerseits die Gefahr
der Verstopfung, andererseits ist ein therapeutischer Wirkspiegel des Arzneimittels nicht mehr gewährleistet.
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