Auswahl Rechtsnormen

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(ÖFFENTLICHES) MEDIENRECHT: RECHTSNORMEN
Februar 2010; Zusammenstellung F. Zeller
1. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) .......................................................................................... 2
2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ................................ 4
3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ...................................................... 5
4a. Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) .......................................... 9
4b. Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ; SR 152.31) ...................................... 12
5. Weitere bundesrechtliche Normen zum Informationszugang: ..................................................................... 15
5a. Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10) ........................................... 15
5b. Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz (SR 171.115) ............................................. 16
6. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)....................................................................................... 17
7. Weitere (z.B. privatrechtliche) Gesetzesnormen: ......................................................................................... 27
7a. Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) ..................................................................................................................... 27
7b. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) ................................................................................ 29
7c. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ............................................................ 31
7d. Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ...................................................... 32
7e. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)............. 33
8. Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF) ..................................... 35
9a. Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ..................................................................... 38
9b. Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) .................................................................................. 52
9c°Konzession für die SRG SSR idée suisse (Konzession SRG; BBl 2007 8557) .................................................. 59
10a. „Journalisten-Kodex“ & Richtlinien .......................................................................................................... 61
10b. Geschäftsreglement des Presserates (Auszüge) ....................................................................................... 69
EMRK (Auszüge)
1. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)1
(Auszüge; Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext; SR 0.101)
Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren
1
Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es
verlangen oder — soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält — wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
2
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
3
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(….)
Art. 7 EMRK: Keine Strafe ohne Gesetz
1
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte
Strafe verhängt werden.
2
Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die
zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat— und Familienlebens
1
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat— und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
2
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 9 EMRK: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1
Jede Person hat das Recht auf Gedanken—, Gewissens— und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam
mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
2
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der
öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 10 EMRK: Freiheit der Meinungsäusserung
1
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,
Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz
des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung
der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen
1
Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Abgeschlossen in Rom am 4. November
1950; von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1974. In Kraft getreten für die Schweiz am 28. November
1974. Geändert durch das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994
2
EMRK (Auszüge)
oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen
Status zu gewährleisten.
Art. 17 EMRK: Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
Art. 19 EMRK: Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den
Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Art. 34 EMRK: Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch
eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu
sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses
Rechts nicht zu behindern.
Art. 41 EMRK: Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so
spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Art. 46 EMRK: Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
1
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des
Gerichtshofs zu befolgen.
2
Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.
3
UNO-Menschenrechtspakt II (Auszüge)
2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2)
Auszüge. Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966. Von der Bundesversammlung genehmigt am 13.
Dezember 1991. Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 18. Juni 1992. In Kraft getreten für die Schweiz
am 18. September 1992 (Stand am 16. März 2004)
Art. 17 UNO-Pakt II
1
Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
2
Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Art. 19 UNO-Pakt II
1
Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
2
Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener
Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
3
Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung
verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Art. 20 UNO-Pakt II
1
Jede Kriegspropaganda wird durch das Gesetz verboten.
2
Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt
aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
(Dazu Vorbehalt der Schweiz:
Die Schweiz behält sich vor, keine neuen Vorkehren zum Verbot der Kriegspropaganda zu ergreifen, wie es von Artikel 20
Paragraph 1 vorgeschrieben ist.)
4
Bundesverfassung (Auszüge)
3. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)2
18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 5 BV: Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
1
Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3
Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4
Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7 BV: Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8 BV: Rechtsgleichheit
1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in
Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4
Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Art. 9 BV: Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10 BV: Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit.
3
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art. 13 BV: Schutz der Privatsphäre
1
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief—, Post- und
Fernmeldeverkehrs.
2
Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 15 BV: Glaubens- und Gewissensfreiheit
1
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2
Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3
Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung
vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Art. 16 BV: Meinungs- und Informationsfreiheit
1
Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 (59,2 % Ja); seither gab es verschiedene Änderungen einzelner
Verfassungsbestimmungen; Stand: Januar 2007
2
5
Bundesverfassung (Auszüge)
2
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3
Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu
verbreiten.
Art. 17 BV: Medienfreiheit
1
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung
von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2
Zensur ist verboten.
3
Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 20 BV: Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21 BV: Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22 BV: Versammlungsfreiheit
1
Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2
Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Art. 23 BV: Vereinigungsfreiheit
1
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 27 BV: Wirtschaftsfreiheit
1
Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2
Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 30 BV: Gerichtliche Verfahren
1
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2
Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes
beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 32 BV: Strafverfahren
1
Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2
Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3
Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die
Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Art. 33 BV: Petitionsrecht
1
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2
Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 34 BV: Politische Rechte
1
Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2
Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
6
Bundesverfassung (Auszüge)
Art. 35 BV: Verwirklichung der Grundrechte
1
Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2
Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3
Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 36 BV: Einschränkungen von Grundrechten
1
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im
Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2
Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4
Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur
Art. 71 BV: Film
1
Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
2
Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
6. Abschnitt: Energie und Kommunikation
Art. 92 BV: Post- und Fernmeldewesen
1
Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2
Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
Art. 93 BV: Radio und Fernsehen
1
Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung
von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2
Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei.
Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht
dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4
Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5
Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
5. Titel: Bundesbehörden
2. Kapitel: Bundesversammlung
Art. 148 BV: Stellung
1
Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
2
Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander
gleichgestellt.
Art. 158 BV: Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 162 BV: Immunität
1
Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können
für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2
Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
7
Bundesverfassung (Auszüge)
Art. 163 BV: Form der Erlasse der Bundesversammlung
1
Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
2
Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung
Art. 174 BV: Bundesrat
Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Art. 180 BV: Regierungspolitik
1
Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2
Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen.
4. Kapitel: Bundesgericht3
Art. 188 BV: Stellung des Bundesgerichts
1
Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2
Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3
Das Gericht verwaltet sich selbst.
Art. 190 BV: Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
3
Per 1.1.2007 geändert durch Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999 (AS 2002 3148)
8
Eidg. Öffentlichkeitsgesetz- und verordnung
4a. Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR
152.3)
vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 4,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 BGÖ: Zweck und Gegenstand
Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem
Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.
Art. 2 BGÖ: Persönlicher Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für:
a. die Bundesverwaltung;
b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit
sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
2
c. die Parlamentsdienste.
Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
3
Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der
Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a. dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b. deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c. die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
Art. 3 BGÖ: Sachlicher Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
1. Zivilverfahren,
2. Strafverfahren,
3. Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
4. internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
5. Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
6. Schiedsverfahren;
b. die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet
sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz).
2
Art. 4 BGÖ: Vorbehalt von Spezialbestimmungen
Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die:
a. bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Art. 5 BGÖ: Amtliche Dokumente
1
Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
4
BBl 2003 1963
9
Eidg. Öffentlichkeitsgesetz- und verordnung
a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b. sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
2
3
Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a. durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b. nicht fertig gestellt sind; oder
c. zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 6 BGÖ: Öffentlichkeitsprinzip
1
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher
Dokumente zu erhalten.
2
Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung
über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3
Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der
Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
Art. 7 BGÖ: Ausnahmen
1
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h. Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung
die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
Art. 8 BGÖ: Besondere Fälle
1
Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.
2
Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den
sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
3
Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem
Entscheid nicht zugänglich zu machen.
4
Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.
5
Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer
Massnahmen ist gewährleistet.
Art. 9 BGÖ: Schutz von Personendaten
1
Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2
Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Artikel
19 des Datenschutzgesetzes zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
10
Eidg. Öffentlichkeitsgesetz- und verordnung
3. Abschnitt: Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 10 BGÖ: Gesuch
1
Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
2
Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen
im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.
3
Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein.
4
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:
a. Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht.
b. Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des
Zugangs vorsehen.
c. Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen.
Art. 11 BGÖ: Anhörung
1
Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs
in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
2
Die Behörde informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch.
Art. 12 BGÖ: Stellungnahme der Behörde
1
Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches.
2
Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer
beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten.
3
Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur
Klärung der Rechtslage auf.
4
Die Behörde informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Fristverlängerung oder über eine Beschränkung
oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung
des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich.
Art. 13 BGÖ: Schlichtung
1
Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:
a. deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird;
b. zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder
c. die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will.
Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innert 20 Tagen
nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist
schriftlich zu stellen.
2
3
Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.
Art. 14 BGÖ: Empfehlung
Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte innert
30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung
ab.
Art. 15 BGÖ: Verfügung
1
Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
2
Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung:
a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will;
b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten enthält, gewähren will.
Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.
3
11
Eidg. Öffentlichkeitsgesetz- und verordnung
Art. 16 BGÖ: Beschwerde
1
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2
Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
Art. 17 BGÖ: Gebühren
1
Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel eine Gebühr erhoben.
2
Keine Gebühren werden erhoben:
a. wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfordert;
b. für Schlichtungsverfahren (Art. 13); und
c. für Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15).
Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Abweichende Gebührenregelungen durch
die Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
3
4
Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine
Gebühr erhoben werden.
4. Abschnitt: Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
Art. 18 BGÖ: Aufgaben und Kompetenzen
Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) nach Artikel 26 des
Datenschutzgesetzes hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie oder er leitet das Schlichtungsverfahren (Art. 13) und gibt, für den Fall, dass es zu keiner Schlichtung kommt, eine
Empfehlung ab (Art. 14).
b. Sie oder er informiert von Amtes wegen oder auf Anfrage Private und Behörden über die Modalitäten des Zugangs zu
amtlichen Dokumenten.
c. Sie oder er kann sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, welche das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich
betreffen, äussern.
Art. 20 Auskunfts- und Einsichtsrechte
1
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die oder der Beauftragte auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
2
Die oder der Beauftragte und ihr beziehungsweise sein Sekretariat unterstehen dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass
wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente sie Einsicht nehmen oder die ihnen Auskunft erteilen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 BGÖ: Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
4b. Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ; SR
152.31)
vom 24. Mai 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 10 Absätze 2 und 4, 17 Absatz 3 und 21 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ),
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
(Art. 5 Abs. 3 BGÖ)
12
Eidg. Öffentlichkeitsgesetz- und verordnung
Art. 1 VBGÖ
1
Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der
Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.
2
Als fertig gestellt gilt ein Dokument:
a. das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder
b. das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich
zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage.
3 Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.
2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 2 VBGÖ: Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person
(Art. 6 Abs. 1 BGÖ)
Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu.
Art. 3 VBGÖ: Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
(Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ)
1
Die Behörde gibt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern über die verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft und
unterstützt sie bei ihrem Vorgehen, namentlich wenn es sich dabei um Menschen mit Behinderungen handelt.
2
Sind amtliche Dokumente auf dem Internet verfügbar oder in einem Publikationsorgan des Bundes veröffentlicht, kann sich
die Behörde darauf beschränken, die Fundstellen mitzuteilen.
3
Die Behörde ist nicht verpflichtet, amtliche Dokumente für die Einsichtnahme nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu übersetzen.
Art. 4 VBGÖ: Einsichtnahme vor Ort
(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)
1
Die Einsichtnahme findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des Gesuchs auf Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument zuständig ist.
2
Die Behörde kann sich darauf beschränken, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Einsicht in eine Kopie des amtlichen Dokuments zu gewähren.
3
Die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann beim Zutritt zu den Räumlichkeiten der Behörde im Rahmen
der Ausübung des Hausrechts des Bundes nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.
März 1997 kontrolliert werden.
Art. 5 VBGÖ: Zustellung einer Kopie
(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)
1
Die Behörde stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen eine Kopie eines amtlichen Dokuments zu,
soweit das Dokument durch den Kopiervorgang nicht beeinträchtigt wird.
2
Steht das Dokument unter dem Schutz des Urheberrechts, so hat die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf
die entsprechenden Nutzungseinschränkungen aufmerksam zu machen.
Art. 6 VBGÖ: Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang
(Art. 7 Abs. 2 BGÖ)
1 Stehen
bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf
Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den
Zugang gewähren.
2
Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn:
a. die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit
dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse;
b. die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen
13
Eidg. Öffentlichkeitsgesetz- und verordnung
dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
oder der öffentlichen Gesundheit; oder
c. die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt
werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde
in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende
Vorteile erwachsen.
3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten
Art. 7 VBGÖ: Inhalt des Gesuchs
(Art. 10 BGÖ)
1
Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.
2
Es muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.
Soweit es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss sie oder er namentlich angeben:
a. allgemein zugängliche Daten, die ein Dokument eindeutig bezeichnen, wie
Erstellungsdatum, Titel, Referenz;
b. eine bestimmte Zeitspanne;
c. die Behörde, die das Dokument erstellt hat; oder
3
d. den betreffenden Sachbereich.
Die Behörde kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert.
4
Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert 10 Tagen die für die Identifizierung des verlangten Dokuments zusätzlich erforderlichen Angaben, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder
den Gesuchsteller darauf hin.
Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien
(Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ)
Die Behörde nimmt bei der Bearbeitung von Gesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung.
Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
(Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ)
1
Ein Gesuch erfordert eine besonders aufwändige Bearbeitung, wenn die Behörde das Gesuch mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird.
2
Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, werden innert einer angemessenen Frist behandelt.
6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über
amtliche Dokumente
Art. 18 Information über amtliche Dokumente
(Art. 21 Bst. b BGÖ)
Soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, informieren die Behörden folgendermassen über amtliche Dokumente:
a. Sie veröffentlichen im Internet Informationen über die Aufgabenbereiche sowie über wichtige Geschäfte, für die sie zuständig sind.
b. Sie stellen weitere geeignete Informationen zur Verfügung, die das Auffinden von Dokumenten erleichtern können, soweit dies keinen unangemessenen Aufwand verursacht.
14
Weitere Vorschriften zum Informationszugang
5. Weitere bundesrechtliche Normen zum Informationszugang:
5a. Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR
171.10)
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 3. Dezember 2007)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001 und in
die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2001, beschliesst:
Art. 5 ParlG: Information
1
Die Räte und ihre Organe informieren rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen.
2
Die Verwendung von Ton- und Bildübertragungen aus den Ratssälen sowie die Akkreditierung von Medienschaffenden
werden durch Verordnung der Bundesversammlung oder durch die Ratsreglemente geregelt.
Art. 11 ParlG: Offenlegungspflichten
1
Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine:
a. beruflichen Tätigkeiten;
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
d. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
2
e. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.
3
Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen
auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.
4
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
4. Kapitel: Kommissionen
Art. 44 ParlG: Aufgaben
1
Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zugewiesenen Zuständigkeiten haben die
Kommissionen folgende Aufgaben:
a. Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor.
b. Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte.
c. Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen.
d. Sie arbeiten Vorschläge in ihren Zuständigkeitsbereichen aus.
e. Sie unterbreiten der Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen und -delegationen Anträge oder dem Bundesrat Aufträge für Wirksamkeitsüberprüfungen und wirken bei der Schwerpunktsetzung mit.
2
f. Sie berücksichtigen die Resultate von Wirksamkeitsüberprüfungen.
Die Kommissionen berichten ihrem Rat über die ihnen zugewiesenen Geschäfte und stellen Antrag.
Art. 47 ParlG: Vertraulichkeit
1
Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben.
2
Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.
Art. 48 ParlG: Information der Öffentlichkeit
Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen.
15
Weitere Vorschriften zum Informationszugang
5b. Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz (SR 171.115)
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2008); Auszüge
1. Abschnitt: Amtliches Bulletin
Art. 1 ParlV: Inhalt
1
Das Amtliche Bulletin gibt die Verhandlungen und Beschlüsse von National- und Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung als Wortprotokoll in schriftlicher Form vollständig wieder. Es wird von den Parlamentsdiensten herausgegeben.
2
Das Amtliche Bulletin wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht; nach jeder Session erscheint eine gedruckte
Fassung.
2. Abschnitt: Protokolle der Kommissionssitzungen
Art. 4 ParlV: Kommissionsprotokolle
1
Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen.
2
Die Kommissionsprotokolle dienen:
a. der Vorbereitung der weiteren Behandlung des Beratungsgegenstandes im Rat oder in späteren Kommissionssitzungen;
b. als Grundlage für die Erstellung von Berichten und dem Nachweis von Kommissionsbeschlüssen;
3
4
c. der späteren Auslegung von Erlassen und Kommissionsbeschlüssen.
Von den Kommissionsberatungen werden analytische Protokolle erstellt. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet.
5
Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und -delegationen können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewahren.
5
Die Aufsichtskommissionen und -delegationen regeln die Verteilung der Protokolle im Bereich der Oberaufsicht.
4. Abschnitt: Akkreditierung von Medienschaffenden
Art. 11 ParlV
1
Die von der Bundeskanzlei ausgestellten Akkreditierungen für Medienschaffende gelten auch für die Bundesversammlung.
2
Die Parlamentsdienste können für Medienschaffende Tagesakkreditierungen ausstellen.
3
Die Akkreditierungs-Verordnung vom 21. Dezember 19901 ist sinngemäss anwendbar.
4
Die Verwaltungsdelegation kann Medienschaffenden die durch die Akkreditierung gewährten Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung entziehen, falls sie das ihnen gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise missbrauchen. Die betroffene Person ist vor dem Entscheid anzuhören.
5. Abschnitt: Radio und Fernsehen
Art. 12 ParlV: Audiovisuelle Aufzeichnung der Ratsdebatten
Die Parlamentsdienste sorgen für die Produktion eines protokollähnlichen audiovisuellen Signals der Beratungen der eidgenössischen Räte.
Art. 13 ParlV: Verwendung des audiovisuellen Signals
Die Parlamentsdienste stellen das audiovisuelle Signal Radio- und Fernsehanstalten zur Verfügung.
Art. 14 ParlV: Information über Direktübertragungen
Werden die Verhandlungen der Räte direkt übertragen, sind die Ratsmitglieder darüber zu informieren.
Art. 15 Andere Aufzeichnungen
Personen, welche in den Räten selber Aufzeichnungen machen wollen, bedürfen einer Bewilligung des Büros des jeweiligen
Rates.
16
Strafgesetzbuch (Auszüge)
6. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Februar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli
1918, beschliesst:
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen5
Art. 1 StGB: Keine Sanktion ohne Gesetz
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Zweiter Titel: Strafbarkeit
Art. 10 StGB: Verbrechen und Vergehen. / Begriff
1
Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht
sind.
2
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3
Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Art. 12 StGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit / Begriffe
1
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich
begeht.
2
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits,
wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht
beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
5. Teilnahme
Art. 24 StGB: Anstiftung
1
Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2
Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Art. 25 StGB: Gehilfenschaft
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
6. Strafbarkeit der Medien
Art. 28 StGB
1
Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2
Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor
nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die
Veröffentlichung verantwortlich ist.
3
Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein
solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4
Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos
5
Die Allgemeinen Bestimmungen wurden umfassend revidiert (AS 2006 3495). Die Revision trat am 1.1.2007 in Kraft.
17
Strafgesetzbuch (Auszüge)
Art. 28a StGB: Quellenschutz
1
Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt
und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b.1 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3,
260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht
ergriffen werden kann.
8. Strafantrag
Art. 30 StGB: Antragsrecht
1
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2
Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so
steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.
3
Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.
4
Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so
steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5
Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
Art. 31 StGB: Antragsfrist
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten
Person der Täter bekannt wird.
Zweiter Teil: Übertretungen
Art. 103 StGB: Begriff
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
2. Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Art. 111 StGB: 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft,
wird mit Freiheitsstrafe1 nicht unter fünf Jahren bestraft.
Art. 117 StGB: Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 135 StGB: Gewaltdarstellungen
1
Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen
und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt,
anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
1bis
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz
1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie
beschafft oder besitzt.
2
Die Gegenstände werden eingezogen.
18
Strafgesetzbuch (Auszüge)
3
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist
eine Geldstrafe zu verbinden.
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
Art. 143 StGB: Unbefugte Datenbeschaffung
1
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten
Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 143bis StGB: Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen
seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 144 StGB: Sachbeschädigung
1
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
Art. 144bis StGB: Datenbeschädigung
1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet
werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Art. 161bis StGB: Kursmanipulation6
Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich
oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen:
wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder
Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu
diesem Zweck verbundener Personen erfolgen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich7
1. Ehrverletzungen
Art. 173 StGB: Üble Nachrede8
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,
6
7
8
Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.1).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249)
19
Strafgesetzbuch (Auszüge)
wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher
Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden,
jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
Art. 174 StGB: Verleumdung
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter
stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
Art. 175 StGB: Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
1
Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht
das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.
2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so
bleibt der Täter straflos.
Art. 176 StGB: Gemeinsame Bestimmung
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch
andere Mittel gleichgestellt.
Art. 177 StGB: Beschimpfung
1 Wer
jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf
Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der
Richter den Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder
beide Täter von Strafe befreien.
Art. 178 StGB: Verjährung
1
Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.
2 Für
das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.
2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich
Art. 179 StGB: Verletzung des Schriftgeheimnisses
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,
wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt
hat, verbreitet oder ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
20
Strafgesetzbuch (Auszüge)
Art. 179bis StGB: Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche9
Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder
auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu
seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt
wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 179ter StGB: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen10
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen
Tonträger aufnimmt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt
wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 179quater StGB: Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte11
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus
dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger
aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu
seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt
wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 179quinquies StGB: Nicht strafbares Aufnehmen12
1 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer
oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2
sinngemäss anwendbar.
Art. 179sexies StGB: Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten13
1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet,
verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach
seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.
Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
Art. 179octies StGB: Amtliche Überwachung, Straflosigkeit
1
Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person
anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich
die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.
9
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585)
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585)
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585)
12 Änderung vom 3. Oktober 2003, AS 2004 823
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
10
21
Strafgesetzbuch (Auszüge)
2 Die
Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs14.
Art. 179novies StGB: Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer
Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
Art. 181 StGB: Nötigung
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 186 StGB: Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in
einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig
eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 197 StGB: Pornographie
1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen
Charakter hinweist, bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren,
menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3bis. 15
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne
von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt
haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe
ist eine Geldstrafe zu verbinden.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1–3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
Art. 258 StGB: Schreckung der Bevölkerung 16
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
14
BÜPF (SR 780.1)
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes
harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943)
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
15
22
Strafgesetzbuch (Auszüge)
Art. 259 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit17
1
Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 260 StGB: Landfriedensbruch
1
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
Art. 261 StGB: Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott,
beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet,
wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt,
wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 261bis StGB: Rassendiskriminierung18
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder
Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse,
Ethnie oder Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder
diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich
verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
Art. 266bis StGB: Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausl. Unternehmungen und Bestrebungen19
Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im
Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
2
In schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
Art. 267 StGB: Diplomatischer Landesverrat
1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate
oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,1
wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und
einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der
Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet,
17
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Eingefügt durch Art. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III
269)
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
18
23
Strafgesetzbuch (Auszüge)
wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eidgenossenschaft führt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit
bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung
Art. 275 StGB: Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der
Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 275bis StGB: Staatsgefährliche Propaganda
Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4. Störung der militärischen Sicherheit
Art. 276 StGB: Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten
1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum
Ausreissen auffordert,
wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung
einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
Art. 292 StGB: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels
an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Art. 293 StGB: Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen
1
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder
durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt,
wird mit Busse bestraft.
2
Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3
Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.20
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
Art. 296 StGB: Beleidigung eines fremden Staates21
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder
eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation
oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
20
21
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525)
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
24
Strafgesetzbuch (Auszüge)
Art. 297 StGB: Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen22
Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der
Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
Art. 320 StGB: Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart
hat.
Art. 321 StGB: Verletzung des Berufsgeheimnisses
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren,
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres
Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch
des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 321ter StGB: Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses23
1
Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten
Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet
oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die
Geheimhaltungspflicht zu verletzen.
3
Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
4
Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur
Verhinderung von Schäden erforderlich ist.
5
Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und
über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 322 StGB: Verletzung der Auskunftspflicht der Medien24
1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität
des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.
2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer
solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein
Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3)
angegeben wird.
22
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10)
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525)
23
25
Strafgesetzbuch (Auszüge)
Art. 322bis StGB: Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung25
Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Neunzehnter Titel: Bestechung
1. Bestechung schweizerischer Amtsträger
Art. 322ter StGB: Bestechen
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen,
Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder
zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322quinquies StGB: Vorteilsgewährung
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen,
Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung
einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 322octies StGB: Gemeinsame Bestimmungen
2 Keine
3
nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 329 StGB: Verletzung militärischer Geheimnisse
1. Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
25
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
26
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
7. Weitere (z.B. privatrechtliche) Gesetzesnormen:
7a. Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
vom 10. Dezember 1907 (Stand am Stand am 1. Januar 2008)
Schutz der Persönlichkeit: Gegen Verletzungen26
Art. 28 ZGB: Grundsatz
1
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2
Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates
oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Art. 28a ZGB: Klage / Im Allgemeinen
1
Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2
Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3
Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den
Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3. Vorsorgliche Massnahmen
Art. 28c ZGB: a. Voraussetzungen
1
Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten
muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen.
2
Das Gericht kann insbesondere:
1. die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseitigen;
2. die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern.
3
Eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kann das Gericht jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseitigen, wenn sie einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und
die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.
Art. 28d ZGB: Verfahren
1
Das Gericht gibt dem Gesuchsgegner Gelegenheit, sich zu äussern.
2
Ist es jedoch wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören, so kann das Gericht
schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig anordnen, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch
offensichtlich hinausgezögert. Diese Einschränkung gilt nicht bei vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.
3
Kann eine vorsorgliche Massnahme dem Gesuchsgegner schaden, so kann das Gericht vom Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung verlangen; dies gilt nicht für vorsorgliche Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.
Art. 28e ZGB: Vollstreckung
1
Vorsorgliche Massnahmen werden in allen Kantonen wie Urteile vollstreckt.
2
Vorsorgliche Massnahmen, die angeordnet werden, bevor die Klage rechtshängig ist, fallen dahin, wenn der Gesuchsteller
nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist, spätestens aber innert 30 Tagen, Klage erhebt.
26
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778 782; BBl 1982 II 636).
27
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
Art. 28f ZGB: Schadenersatz
1
Der Gesuchsteller hat den durch eine vorsorgliche Massnahme entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Anspruch, für
den sie bewilligt worden ist, nicht zu Recht bestanden hat; trifft ihn jedoch kein oder nur ein leichtes Verschulden, so kann
das Gericht Begehren abweisen oder die Entschädigung herabsetzen.
3
Eine bestellte Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit
setzt das Gericht Frist zur Klage.
4. Recht auf Gegendarstellung
Art. 28g ZGB: a. Grundsatz
1
Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in
seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
2
Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.
Art. 28h ZGB: b. Form und Inhalt
1
Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
2
Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die
guten Sitten verstösst.
Art. 28i ZGB: c. Verfahren
1
Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden.
2
Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb
es sie zurückweist.
Art. 28k ZGB: d. Veröffentlichung
1
Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die
beanstandete Tatsachendarstellung erreicht.
2
Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es
an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.
3
Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
Art. 28 l ZGB: e. Anrufung des Gerichts
1
Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder
veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
3
Das Gericht entscheidet unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel.
4
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
28
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
7b. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1)
vom 19. Juni 1992 (Stand am Stand am 1. Januar 2008)
Art. 1 DSG: Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.
Art. 2 DSG: Geltungsbereich
1 Dieses
Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:
a. private Personen;
b. Bundesorgane.
ist nicht anwendbar auf:
2 Es
a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.
Art. 3 DSG: Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
b. betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit
einer natürlichen Person erlaubt;
e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere
das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
f. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
h. Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des
Bundes betraut sind;
i. Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;
j. Gesetz im formellen Sinn:
1. Bundesgesetze,
2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt;
Art. 4 DSG: Grundsätze
1
Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.27
2
Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.
3
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen
ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
27
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991; BBl 2003 2101).
29
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
4
Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.
5
Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung
erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten
Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.
Art. 5 DSG: Richtigkeit der Daten
1
Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er hat alle angemessenen Massnahmen zu
treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind.28
2
Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Art. 8 DSG: Auskunftsrecht
1
Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2
Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person mitteilen:
a. alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der
Daten;
b. den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.
3 Daten über die Gesundheit kann der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten
Arzt mitteilen lassen.
4
Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der
Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
5
Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der
Bundesrat regelt die Ausnahmen.
6
Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
Art. 10 DSG: Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
1
Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch
erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
a. die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
b. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
c. die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.
Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.
2
3. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
Art. 12 DSG: Persönlichkeitsverletzungen
1
Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2
Er darf insbesondere nicht:
a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;
b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;
c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben.
In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht
und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
3
Art. 13 DSG: Rechtfertigungsgründe
1
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2
Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Betracht, wenn diese:
28
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983 4991)ß.
30
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
a. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten über ihren
Vertragspartner bearbeitet;
b. mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten
bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben;
c. zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines
Vertrages mit der betroffenen Person benötigen;
d. beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden
Mediums bearbeitet;
e. Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet
und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
f. Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
Art. 15 DSG: Rechtsansprüche und Verfahren
1
Für Klagen und vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gelten die Artikel 28 bis 28l des Zivilgesetzbuches1. Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung, namentlich die Bekanntgabe an Dritte, gesperrt
wird oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.
2
Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so kann der Kläger verlangen, dass
bei den Daten ein entsprechender Vermerk angebracht wird.
3
Der Kläger kann verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an
Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 4 Über Klagen zur Durchsetzung.
4
Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet der Richter in einem einfachen und raschen Verfahren.
5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Art. 26 DSG: Wahl und Stellung
1
Der Beauftragte wird vom Bundesrat gewählt.
2
Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
3
Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget.
7c. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241)
vom 19. Dezember 1986 (Stand am 1. April 2007)
Art. 1 UWG
Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs
Art. 2 UWG: Grundsatz
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3 UWG: Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
Unlauter handelt insbesondere, wer:
a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder
unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige
Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
31
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen
oder Fähigkeiten zu erwecken;
d. Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb
eines anderen herbeizuführen;
e. sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender
Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
(…)
k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den
Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags
zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
(…)
n. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung
von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie
zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche
Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf
von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene
ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.
Art. 9 UWG: Grundsatz
1
Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
2
c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3
Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines
Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
Art. 14 UWG: Vorsorgliche Massnahmen
Auf vorsorgliche Massnahmen sind die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches sinngemäss anwendbar.
4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 23 UWG: Unlauterer Wettbewerb
1 Wer
vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit
Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Strafantrag
stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
7d. Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5)
vom 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 123 und 124 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 (BBl 2005 7165)
beschliesst
32
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
Besonderer Schutz und besondere Rechte im Strafverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 OHG: Persönlichkeitsschutz des Opfers
1 Die
Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens.
2 Behörden
und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur bekannt geben,
wenn dies im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.
3 Das
Gericht schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erfor-
dern.
4…
Art. 35 OHG: Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität
Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass:
…
e. das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliesst.
7e. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 13. Juni 2006)
Art. 2 URG: Werkbegriff
1 Werke
sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen
Charakter haben.
2 Dazu
gehören insbesondere:
a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b. Werke der Musik und andere akustische Werke;
c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e. Werke der Baukunst;
f. Werke der angewandten Kunst;
g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h. choreographische Werke und Pantomimen.
Werke gelten auch Computerprogramme.
3 Als
4 Ebenfalls
geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem
Charakter handelt.
Art. 9 URG: Anerkennung der Urheberschaft
1
Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2 Der
Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals ver-öffentlicht werden soll.
3 Ein
Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im
Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
Art. 10 URG: Verwendung des Werks
1
Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2
Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton—, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
33
Weitere (privatrechtliche) Normen zur Publikation
b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c. das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es anderswo wahrnehmbar zu machen;
d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist,
insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
3
f. Sendungen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.
Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
Art. 25 URG: Zitate
1
Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient
und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2
Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so
ist diese ebenfalls anzugeben.
Art. 28 URG: Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
1
Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke
aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.
2
Zum Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Ausschnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
34
EÜGF (Auszüge)
8. Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
(EÜGF)
vom 5. Mai 1989 (SR 0.784.405; Inkrafttreten für die Schweiz 1. Mai 199329) mit Änderungen durch das Protokoll vom 1. Oktober 1998; SR 0.784.405.1 - Auszüge
[Anzahl Vertragsstaaten im März 2009: 32]
Die Mitgliedsstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens30,
die dieses Abkommen unterzeichnen, (…) sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 EÜGF: Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.
Art. 3 EÜGF: Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird
und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Art. 4 EÜGF: Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und
schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem
Hoheitsgebiet nicht ein.
Art. 5 EÜGF: Pflichten der sendenden Vertragsparteien
1. Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit
verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei,
– wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
– wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.
3. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei
als niedergelassen:
29
30
a)
wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
b)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich
der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als
niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil
der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei
als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen
hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
c)
wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich
der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist,
oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
d)
wenn – unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
– ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.
Von Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1991, schweizer. Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1991
SR 0.440.1
35
EÜGF (Auszüge)
4. In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit
einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn
a)
er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
b)
er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
c)
er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei,
aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.
5. Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die
Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
6. Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die
nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder
mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.
Kapitel II: Bestimmungen zur Programmgestaltung
Art. 7 EÜGF: Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
1. Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die
Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie:
a.
nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b. Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
2. Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund
der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
3. Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen
und die freie Meinungsbildung fördern.
Art. 8 EÜGF: Recht auf Gegendarstellung
1. Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so
gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer
vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der
Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
2. Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.
Kapitel III: Werbung und Teleshopping
Artikel 11 EÜGF
1. Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
2. Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
3. Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.
4. Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen
oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschliessen.
5. Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Art. 15 EÜGF: Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse
1. Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse ist verboten.
2. Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken muss folgenden Regeln entsprechen:
a.
sie dürfen sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im Werbeoder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht;
36
EÜGF (Auszüge)
b.
sie dürfen den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit Autofahren in Verbindung bringen;
c.
sie dürfen nicht vorgeben, dass Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
d.
sie dürfen nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
e. sie dürfen den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
3. Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
4. Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, dass sie für den Menschen nicht schädlich sind.
5. Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.31
Art. 16 EÜGF: Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten
1. Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der sendenden
Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht
umgehen.
2. Absatz 1 gilt nicht,
a)
wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der Rechtshoheit dieser
Vertragspartei unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter der
Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, oder
b)
wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.
Kapitel VIII: Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Art. 24 EÜGF: Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
1. Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von
der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19,
25 und 26 auszuräumen.
2. Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so dass wichtige Fragen von öffentlichem
Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1
oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei
die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
3. In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen,
wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
4. Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 oder des
Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.
31
Absatz eingefügt gemäss Art. 21 des Protokolls zur Änderung des EÜGF (SR 0.784.405.1)
37
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
9a. Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40)
vom 24. März 2006 (Stand: 1. Februar 2010); Auszüge
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 71, 92 und 93 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 200232,
beschliesst:
1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 RTVG: Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von
Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG)
2
Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite.
3
Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.
Art. 2 RTVG: Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind;
b. Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms;
c. redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist;
d. Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von
Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt;
e. schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5.
Mai 198933 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme;
f. fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden
oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG34);
g. Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung;
h. Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG);
i. gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur
Nutzung des Programms notwendig ist;
j. Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung
oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten;
k. Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften
über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen
vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen
Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird;
l. Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die
vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert;
m. Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert;
n. Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht;
o. Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung
einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern.
32
33
34
BBl 2003 1569
SR 0.784.405
SR 784.10
38
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Melde- und Konzessionspflicht
Art. 3 RTVG
Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden; oder
b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
Art. 4 RTVG: Mindestanforderungen an den Programminhalt
1
Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche
Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2
Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das
Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3
Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung
oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4
Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und
Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme
abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
Art. 5 RTVG: Jugendgefährdende Sendungen
Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass
Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder
soziale Entwicklung gefährden.
Art. 6 RTVG: Unabhängigkeit und Autonomie
1
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2
Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer
Programme frei und tragen dafür die Verantwortung.
3
Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Art. 7 RTVG: Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern mit nationalem oder
sprachregionalem Angebot
1
Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen
Mitteln:
a. einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten;
b. in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten.
2 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, welche in ihrem Programm Filme ausstrahlen, müssen mindestens vier Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von
Schweizer Filmen aufwenden oder eine entsprechende Förderungsabgabe von höchstens vier Prozent bezahlen. Diese Pflicht
gilt auch für Veranstalter eines nationalen oder sprachregionalen Programmfensters in einem ausländischen Fernsehprogramm, welches Filme ausstrahlt. Sie gilt jedoch nicht für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG).
3
Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten.
39
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
Art. 9 RTVG: Erkennbarkeit der Werbung
1
Werbung muss vom redaktionellen Teil des Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein. Der
Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder
besonderen Bestimmungen unterwerfen.
2
Ständige Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken.
Die lokalen und regionalen Veranstalter mit beschränkten finanziellen Mitteln sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
Art. 10 RTVG: Werbeverbote
1
Unzulässig ist Werbung für:
a. Tabakwaren;
b. alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193235 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz
der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen36;
c. (Aufgehoben)
d. politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche
Gegenstand von Volksabstimmungen sind;
2
e. religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen.
Unzulässig sind:
a. Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 37;
3
4
b. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.
Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung.
Unzulässig ist Werbung, welche:
a. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;
b. irreführend oder unlauter ist;
5
c. zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet.
Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären.
Art. 11 RTVG: Einfügung und Dauer der Werbung
1
Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat
bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den
Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
2
Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 15 Prozent der täglichen Sendezeit eines Programms sowie 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
3
Bei der Regelung der Abweichungen von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Bundesrat namentlich die folgenden Kriterien:
a. die Leistungsaufträge der Veranstalter;
b. die wirtschaftliche Lage von Radio und Fernsehen;
c. die grenzüberschreitende Konkurrenz;
d. die internationalen Werberegelungen;
e. die Anliegen des Publikums.
Art. 12 RTVG: Sponsoring
1
Inhalt und zeitliche Ansetzung von gesponserten Sendungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Programmveranstalters. Dieser sorgt dafür, dass der Sponsor die Sendung nicht in einer Weise beeinflusst, welche die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt.
2
Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen die Sponsoren am Anfang oder am Schluss
jeder Sendung genannt werden.
35
36
37
SR 680
Änderung vom 25. September 2009; in Kraft seit 1.2.2010 (AS 2010 371)
SR 812.21
40
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
3
Gesponserte Sendungen dürfen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen noch Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen enthalten.
4
Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder
Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung nach Artikel 10 verboten ist. Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen
Sendungen sponsern, sofern dabei keine unter Werbeverbot stehenden Produkte genannt oder gezeigt werden und auch nicht
auf eine andere Weise eine Werbewirkung für diese Produkte entsteht.
5
Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der
Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.
Art. 13 RTVG: Schutz von Minderjährigen
1
Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. Der Bundesrat erlässt entsprechende Vorschriften zur Gestaltung der Werbung.
2
Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
3
Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten.
4
Zum Schutz der in Absatz 1 erwähnten Anliegen schliesst der Bundesrat bestimmte Formen des Sponsorings von Kindersendungen aus.
Art. 14 RTVG: Besondere Bestimmungen für die SRG
1
In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen.
2
(Aufgehoben)38
3
Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen
publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert
wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken.
2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
1. Abschnitt: Programmauftrag und Konzession
Art. 23 RTVG: Grundsatz
Die SRG erbringt einen Dienst für die Allgemeinheit. Dabei strebt sie keinen Gewinn an.
Art. 24 RTVG: Programmauftrag
1
Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere:
a. versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in
den drei Amtssprachen;
b. fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften,
Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone;
c. fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat
sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland.
2 Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die
Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
3
Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt
werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen.
4
Die SRG trägt bei zur:
a. freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere
über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
38
Früheres Verbot der Alkoholwerbung (aufgehoben ab 1.2.2010; AS 2010 371)
41
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
b. kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;
c. Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;
d. Unterhaltung.
In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.
5
2. Abschnitt: Publizistisches Angebot
Art. 26 RTVG: Einschränkungen des regionalen Angebots
1
Die Veranstaltung regionaler Programme ist der SRG untersagt.
2
Die SRG kann in ihren Radioprogrammen mit Genehmigung des Departements zeitlich begrenzte regionale Fenster einfügen. In solchen Fenstern ist das Sponsoring untersagt.
Art. 27 RTVG: Programmproduktion
Die Programme der SRG müssen überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für welche sie bestimmt sind.
Art. 28 RTVG: Publizistisches Angebot für das Ausland
1
Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel
24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten.
2
In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren.
3
Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für
Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang.
3. Abschnitt: Nicht konzessionierte Tätigkeiten
Art. 29 RTVG
1
Die SRG und von ihr beherrschte Unternehmen müssen in der Konzession nicht festgelegte Tätigkeiten, welche die Stellung
und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten, dem Bundesamt vorgängig melden.
2
Falls eine solche Tätigkeit die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigt oder den Entfaltungsspielraum anderer
Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann das Departement Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur
Trennung der Rechnungsführung und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit untersagen.
4. Abschnitt: Verbreitung der SRG-Programme / 5. Abschnitt: Organisation und Finanzierung
(…)
3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
1. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil
Art. 38 RTVG: Grundsatz
1
Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (Konzessionen mit Gebührenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die:
a. ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche
die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen;
b. mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen.
2 Konzessionen mit Gebührenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren.
3
Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Gebührenanteil erteilt.
4
Die Konzession legt mindestens fest:
a. das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung;
42
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
b. die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen;
c. weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat.
Die Verbreitung eines Programms auf Grund einer Konzession mit Gebührenanteil ist grundsätzlich auf das jeweilige Versorgungsgebiet beschränkt; der Bundesrat sieht Ausnahmen vor.
5
Art. 39 RTVG: Versorgungsgebiete
1
Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Gebührenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen.
2
Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass:
a. sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und
b. ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der
Empfangsgebühren es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen.
3 Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden.
4
Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren
überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das Departement vornehmen.
5
Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die
direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört.
Art. 40 RTVG: Gebührenanteile
1
Die Gebührenanteile für Radioveranstalter mit Gebührenanteil betragen vier Prozent des Ertrags der Radioempfangsgebühren und für Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil vier Prozent des Ertrags der Fernsehempfangsgebühren. Der Bundesrat
bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Empfangsgebühr (Art. 70) den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den
prozentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Veranstalters höchstens ausmachen darf.
2
Das Departement legt den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Empfangsgebühren für einen bestimmten Zeitraum
fest. Es berücksichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss.
3
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sind anwendbar.
Art. 41 RTVG: Pflichten der Programmveranstalter mit Konzessionen mit Gebührenanteil
1
Die Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Gebührenanteil verfügen, haben den in der Konzession festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des unabhängigen Programmschaffens kann der Bundesrat weitere Pflichten festlegen. Er kann die Veranstalter insbesondere zur Erstellung eines Leitbildes und eines Redaktionsstatuts verpflichten.
2
Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil müssen die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des gebührenunterstützten Programms ist in der Buchhaltung von allfälligen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzessionärs zu trennen. Erbringt
ein vom Konzessionär wirtschaftlich beherrschtes Unternehmen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, so sorgt
der Konzessionär dafür, dass diese Tätigkeiten buchhalterisch von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind.
3
Die Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern darf die Erfüllung des Leistungsauftrags oder die Unabhängigkeit des Programmschaffens nicht gefährden.
2. Abschnitt: Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil
Art. 43 RTVG
1
Das Departement kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines
Programms erteilen, wenn dieses Programm:
a. in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im
Versorgungsgebiet beiträgt;
b. in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt.
Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das Departement kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen
sicherzustellen.
2
43
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
3. Abschnitt: Konzessionsvorschriften
Art. 44 RTVG: Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen
1
Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber:
a. in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen;
b. glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann;
c. der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt;
d. Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält;
e. die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt;
f. eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist;
g. die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet.
Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person,
einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht
die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.
2
3
Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei
Radio-Konzessionen erwerben.
Art. 45 RTVG: Konzessionierungsverfahren
1
Konzessionen werden vom Departement erteilt. Das Bundesamt schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es
kann die interessierten Kreise anhören.
2
Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen.
3
Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am
besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend
gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert.
4
Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 24 FMG erteilt.
Art. 46 RTVG: Dauer und Erlöschen der Konzession
1
Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden in der Regel auf denselben
Termin befristet.
2
Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Programmveranstalter, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.
Art. 47 RTVG: Erfüllung des Leistungsauftrages
1
Das Bundesamt überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen.
2
Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Gebührenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.
Art. 50 RTVG: Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession
1
Das Departement kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn:
a. der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;
b. der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst;
c. der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten
Pflichten verstösst;
d. der Konzessionär die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benützt;
2
3
e. wichtige Landesinteressen es erfordern.
Das Departement entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind.
Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das Departement:
a. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür einstehen muss;
b. die Konzession suspendiert oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern.
44
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
Art. 51 RTVG: Grundsatz
1
Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen des Fernmelderechts selber verbreiten
oder eine Fernmeldedienstanbieterin beauftragen, die Programme zu verbreiten.
2
Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten.
3
Artikel 47 FMG über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten.
Art. 52 RTVG: Einschränkungen
1
Das Bundesamt kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das
Programm:
a. das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt;
b. die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder
c. mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist.
Gegen die Verfügung des Bundesamtes können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die
Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt.
2
3
Programme der Veranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil dürfen nicht ausserhalb des in der Konzession (Art.
38 Abs. 5) bestimmten Gebietes verbreitet werden.
2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Programmen (…)
3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen
Art. 59 RTVG: Zugangsberechtigte und ausländische Programme
1
In ihrem Versorgungsgebiet sind über Leitungen zu verbreiten:
a. Programme der SRG im Rahmen der Konzession;
b. Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht.
Der Bundesrat kann zudem Programme ausländischer Veranstalter bestimmen, welche wegen ihres besonderen Beitrages
zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung über Leitungen zu verbreiten sind.
2
3
Der Bundesrat legt die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Fernmeldedienstanbieterinnen fest. Die Programme sind in ausreichender Qualität unentgeltlich zu
verbreiten.
4
Zur Verbreitung verpflichtet ist in erster Linie diejenige Fernmeldedienstanbieterin, die im Versorgungsgebiet bereits Programme verbreitet und dabei am meisten Haushalte erreicht. Das Bundesamt kann im gleichen Versorgungsgebiet mehr als
eine Fernmeldedienstanbieterin verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Programm von der Allgemeinheit empfangen werden kann. Im Falle einer Weigerung kann das Bundesamt vorsorglich die sofortige Aufschaltung
verfügen.
5
Führt die Erfüllung dieser Pflicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin, so verpflichtet das Bundesamt die berechtigten Programmveranstalter zur angemessenen Entschädigung.
6
Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
Art. 60 RTVG: Weitere Aufschaltungspflichten
1
Auf Gesuch eines Programmveranstalters verpflichtet das Bundesamt eine Fernmeldedienstanbieterin für eine bestimmte
Dauer zur leitungsgebundenen Verbreitung eines Programms in einem bestimmten Gebiet, sofern:
a. das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt; und
b. der Fernmeldedienstanbieterin die Verbreitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten
sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
2 Der Bundesrat legt die Höchstzahl der Programme fest.
3
Das Bundesamt kann das Recht vor Ablauf der verfügten Dauer entziehen, wenn der Programmveranstalter die in der Verfügung festgehaltenen Leistungen nicht mehr erbringt.
45
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
4
Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
Art. 61 RTVG: Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme
Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin
nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden.
4. Kapitel: Aufbereitung von Programmen (…)
4. Titel: Empfang von Programmen
1. Kapitel: Empfangsfreiheit
Art. 66 RTVG: Freier Programmempfang
Jede Person ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten in- und ausländischen Programme zu empfangen.
Art. 67 RTVG: Kantonale Antennenverbote
1
Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und
b. der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt
werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
2
2. Kapitel: Empfangsgebühren
Art. 68 RTVG: Gebühren- und Meldepflicht
1
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder
betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet
gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind
(multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.
2
Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet.
3
Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden.
Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte.
4
Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt.
5
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor
Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist.
6
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht
befreien.
Art. 69 RTVG: Gebührenerhebungsstelle
1
Der Bundesrat kann die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer unabhängigen Organisation übertragen (Gebührenerhebungsstelle). Sie gilt als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG und
von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und kann Verfügungen
erlassen. Zur Abklärung der Gebühren- und Meldepflicht kann sie besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten. Bei
Verdacht auf Verletzung der Meldepflicht erstattet sie Anzeige an das Bundesamt.
2
Die Gebührenerhebungsstelle kann von Kantonen und Gemeinden Name, Vorname, Adresse, Jahrgang und Haushaltszugehörigkeit der Einwohnerinnen und Einwohner auf elektronischen Datenträgern in Listenform anfordern. Sie hat den durch
ihre Anfrage verursachten Zusatzaufwand zu entgelten.
3
Sie darf diese Daten nur für die Kontrolle über die Einhaltung der Meldepflicht und für die Erhebung der Empfangsgebühren bearbeiten. Sie darf diese Daten nicht an Dritte weitergeben; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
4
Die Gebührenerhebungsstelle trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten gegen unbefugte
Bearbeitung gesichert sind.
46
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
5
Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle aus und behandelt Beschwerden gegen deren Verfügungen.
Art. 70 RTVG: Höhe der Empfangsgebühr
1
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Empfangsgebühr. Er berücksichtigt dabei den Bedarf für:
a. die Finanzierung der Programme der SRG und der übrigen publizistischen Angebote der SRG, die zur Erfüllung
des Programmauftrags notwendig sind (Art. 25 Abs. 3 Bst. b);
b. die Unterstützung von Programmen mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 38);
c. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren sowie der Durchsetzung der Meldeund der Gebührenpflicht;
d. die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Artikel 81 Abs. 1);
e. die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien (Art. 58).
Er kann unterschiedliche Gebühren festlegen für privaten und für gewerblichen Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen.
2
3
Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die Empfehlungen des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen
sind öffentlich zu begründen.
4
Der Ertrag und die Verwendung der Gebühr werden in der eidgenössischen Staatsrechnung nicht ausgewiesen.
5. Titel:
Massnahmen zum Schutz der Vielfalt und der Förderung der Programmqualität
1. Kapitel: Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen
Art. 72 RTVG: Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen
1
Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt, so hat jeder
interessierte Programmveranstalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung über dieses Ereignis.
2
Der Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveranstalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglichkeit zur Kurzberichterstattung zu
gewähren.
3
Sie geben den interessierten Programmveranstaltern:
a. Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben; und
b. die gewünschten Teile des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen.
Das Bundesamt kann Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses und Programmveranstalter mit Erst- oder Exklusivrechten unter Hinweis auf Artikel 90 veranlassen, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts zu
ergreifen.
4
Art. 73 RTVG: Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1
Die Berichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit frei zugänglich zu machen.
2
Das Departement führt eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
und aktualisiert sie regelmässig.
3
Für Veranstalter schweizerischer Fernsehprogramme sind die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens
vom 5. Mai 198920 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen hinsichtlich des freien Zugangs im betreffenden Staat verbindlich.
2. Kapitel: Massnahmen gegen die Medienkonzentration/ 3. Kapitel: Aus- und Weiterbildung
von Programmschaffenden/ 4. Kapitel: Forschung
6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Art. 82 RTVG: Zusammensetzung
1
Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Beschwerdeinstanz) besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern.
47
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
2
Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Beschwerdeinstanz und bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin.
3
Der Beschwerdeinstanz nicht angehören dürfen:
a. Mitglieder der Bundesversammlung;
b. Personen im Dienst des Bundes;
c. Mitglieder von Organen schweizerischer Programmveranstalter sowie Personen, die in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen.
4 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so erklärt die betroffene Person, für welches der beiden Ämter sie sich entscheidet. Entscheidet sie sich für ein Amt nach Absatz 3, so scheidet sie spätestens vier Monate nach Feststellung der Unvereinbarkeit aus der
Beschwerdeinstanz aus.
Art. 83 RTVG: Aufgaben
1
Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
a. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 94);
2
b. die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91).
Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Art. 84 RTVG: Unabhängigkeit
Die Beschwerdeinstanz ist unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung
gebunden. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht nach Artikel 104 Absatz 2.
7. Titel: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht
1. Abschnitt: Verfahren
Art. 86 RTVG: Grundsätze
1
Das Bundesamt wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) ist die Beschwerdeinstanz zuständig
2
Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.
3
Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon
abweicht.
4
Im Verfahren der Aufsicht über redaktionelle Sendungen (Art. 91–98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.
5
Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer
Veranstalter. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.
Art. 87 RTVG: Öffentlichkeit
1
Die Aufsichtsbehörden orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie können insbesondere die administrativen und
strafrechtlichen Entscheide veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.
2
Sie dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
Art. 88 RTVG: Datenschutz
1
Die Aufsichtsbehörden können besonders schützenswerte Daten bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung der durch dieses
Gesetz auferlegten Aufgaben notwendig ist.
2
Die Datenbearbeitung der Aufsichtsbehörden und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
2. Abschnitt: Massnahmen bei Rechtsverletzungen
Art. 89 RTVG: Allgemeines
1
Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
48
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
a. von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
1. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
2. sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
3. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b. dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu
entziehen.
2 Das Departement kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4 zweiter Satz) das Programm verbieten oder die
Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.
Art. 90 RTVG: Verwaltungssanktionen
1
Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich
in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
a. gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
b. in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
c. Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9–14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
d. die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
e. die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
f. den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
g. gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
h. nach Androhung einer Sanktion im Sinne von Artikel 97 innerhalb eines Jahres die Pflichten über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 sowie rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm) verletzt.
2 Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
a. Meldepflicht (Art. 3);
b. Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
c. Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
d. Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
e. Auskunftspflicht (Art. 17);
f. Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
g. Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
h. Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
i. Pflichten der SRG (Art. 29);
j. Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil (Art. 41);
k. Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
l. Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu
beachten (Art. 52 Abs. 3);
m. Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
n. Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die
finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.
3
2. Kapitel: Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen
1. Abschnitt: Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle
Art. 91 RTVG: Ombudsstellen
1
Die Beschwerdeinstanz bestimmt für die Regionen der drei Amtssprachen je eine unabhängige Ombudsstelle, die ihr administrativ zugeordnet ist.
2
Die SRG sieht eigene unabhängige Ombudsstellen vor.
3
Die Ombudsstellen behandeln Beanstandungen gegen:
49
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
a. ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts;
4
b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter.
Die sprachregionalen Ombudsstellen stehen unter der Aufsicht der Beschwerdeinstanz.
Art. 92 RTVG: Beanstandung
1
Innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm kann jede
Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen,
so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf
jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.
2
Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig sein soll.
3
Die Ombudsstelle verzeichnet den Eingang der Beanstandung und benachrichtigt gleichzeitig den betroffenen Programmveranstalter.
Art. 93 RTVG: Erledigung
1
Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:
a. die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;
b. für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
c. Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben;
2
d. die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.
Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
3
Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die
Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung.
4
Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.
5
Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten
der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat.
2. Abschnitt:
Beschwerdeverfahren bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz
Art. 94 RTVG: Beschwerdebefugnis
1
Beschwerde gegen eine Sendung oder gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Programm kann führen, wer:
a. am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und
b. eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang zum
Programm abgewiesen worden ist.
2 Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, können auch
Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.
3
Natürliche Personen, die Beschwerde führen oder eine Beschwerde gemäss Absatz 2 unterzeichnen, müssen mindestens 18
Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.
4
Beschwerde führen kann auch das Departement; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht.
Art. 95 RTVG: Frist und Form der Beschwerde
1
Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Absatz 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.
2
Das Departement reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der
Beschwerdeinstanz ein.
3
In der Beschwerde muss kurz begründet werden:
a. in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen nach den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen
Rechts verletzt hat; oder
50
Radio- und Fernsehgesetz (RTVG; Auszüge)
b. inwiefern die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig ist.
Art. 96 Eintreten und Schriftenwechsel
1
Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, so tritt die Beschwerdeinstanz auch auf fristgemäss erhobene Beschwerden ein, welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall haben die Beschwerdeführer keine
Parteirechte.
2
Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt die Beschwerdeinstanz den Programmveranstalter zur Stellungnahme ein.
3
Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche
Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt geblieben sind oder in der gleichen Angelegenheit ein Verwaltungsverfahren
durchgeführt wird.
Art. 97 RTVG: Entscheid
1
Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind öffentlich, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen stehen entgegen.
2
Die Beschwerdeinstanz stellt fest, ob:
a. die angefochtenen Sendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen, die in diesem Gesetz (Art. 4
und 5) oder dem einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind, verletzt haben; oder
b. eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.
sie eine Verletzung fest, so kann sie die in Artikel 89 vorgesehenen Massnahmen ergreifen oder beantragen.
3 Stellt
4 Bei
wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 5 sowie bei wiederholter
rechtswidriger Verweigerung des Zugangs zum Programm kann die Beschwerdeinstanz in Anwendung von Artikel 90 Absatz
1 Buchstabe h eine Verwaltungssanktion androhen oder verfügen. In besonders schweren Fällen kann die Beschwerdeinstanz
zudem nach Artikel 89 Absatz 2 ein Sendeverbot oder eine Auflage beantragen.
Art. 98 RTVG: Kosten
1 Das
Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos.
2 Für
mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden. Das VwVG ist
anwendbar.
3. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 99 RTVG
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen Entscheide der
Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
8. Titel: Verwaltungsgebühren (…)
9. Titel: Strafbestimmungen
Art. 101 RTVG: Widerhandlungen
1 Mit
Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt (Art. 68 Abs. 1)
ohne dies der zuständigen Behörde vorgängig gemeldet zu haben (Art. 68 Abs. 3).
2
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einem rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt.
3 Mit
Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren oder ein Verfahren zur Änderung einer
Konzession durch falsche Angaben zu seinen Gunsten beeinflusst.
4 In
leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
51
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Auszüge)
9b. Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401)
Auszüge; vom 9. März 2007 (Datum des Inkrafttretens: 1. April 2007; Stand am 9. März 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen
(RTVG), verordnet:
1. Titel: Geltungsbereich
Art. 1 RTVV
Angebote von geringer publizistischer Tragweite
(Art. 1 Abs. 2 RTVG)
1
Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1 000 Geräten gleichzeitig in einer
dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.
2
Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:
a.
b.
sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken:
1.
Zeitangaben und Umweltmessdaten,
2.
stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder,
3.
Notfallnummern,
4.
Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung,
5.
Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; und
darüber hinaus weder Werbung noch Sponsoring enthalten.
2. Titel: Veranstaltung von Programmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Meldepflicht (…)
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
Art. 4
Jugendschutz
(Art. 5 RTVG)
1
Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen
oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.
2
Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische
Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.
Art. 5
Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
(Art. 7 Abs. 1 RTVG)
1
Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren
und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:
a.
mindestens 50 Prozent der massgebenden Sendezeit schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten
bleiben;
b.
in ihren Programmen mindestens 10 Prozent der massgebenden Sendezeit oder mindestens 10 Prozent der Programmkosten schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleiben, die von veranstalterunabhängigen Produzenten hergestellt worden sind. Dabei ist ein angemessener Teil Werken vorzubehalten, die nicht älter als
fünf Jahre sind.
2
Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows,
Werbung und Bildschirmtext.
3
Die Veranstalter berichten dem Bundesamt im Jahresbericht, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr
Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.
52
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Auszüge)
4
Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so ergreift die
Aufsichtsbehörde Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 RTVG.
Art. 6
Pflicht zur Förderung des Schweizer Films
(Art. 7 Abs. 2 RTVG)
1
Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen
gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, in deren schweizerischen Programmen oder ausländischen
Mantelprogrammen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme ausgestrahlt werden.
2
Die Veranstalter nach Absatz 1 berichten in ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung. Das Bundesamt für
Kommunikation verfügt nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe.
Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von
schweizerischen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilmen angerechnet.
3
Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001.
Art. 7
Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG
(Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG)
1
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Fernsehsendungen in
ihrem redaktionellen Programm in jeder Sprachregion schrittweise auf einen Drittel der gesamten Sendezeit auszubauen.
Diese Pflicht gilt auch für jene Fernsehveranstalter, die ihr Programm nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit
mit der SRG ausstrahlen.
2
Die SRG muss täglich in jeder Amtssprache mindestens eine Informationssendung ausstrahlen, die in Gebärdensprache
aufbereitet ist.
3
Die SRG muss monatlich in jeder Amtssprache mindestens zwei Filme ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind. Davon ist die Hälfte für Schweizer Filme vorzusehen.
4
Der Bereich der zu untertitelnden Inhalte und der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der
Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden
festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des RTVG keine Vereinbarung zustande oder wird sie
aufgelöst, so legt das Departement die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.
5
Das Bundesamt prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung nicht mehr angemessen, beantragt das Departement dem Bundesrat
deren Änderung.
Art. 8
Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter
(Art. 7 Abs. 3 RTVG)
Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit
mit der SRG ausstrahlen, müssen den Hör- oder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten.
3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
Art. 11
Begriffe
(Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG)
1
Nicht als Werbung gelten namentlich:
a.
Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden;
b.
Hinweise auf konkrete Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden;
c.
ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der
Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden;
d.
kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter höchstens
die Produktionskosten deckt.
2
Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.
3
Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder
Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.
53
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Auszüge)
Art. 12
Erkennbarkeit der Werbung
(Art. 9 RTVG)
1
Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist dabei der Begriff «Werbung» zu verwenden.
2
In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, welche länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und
deutlich erkennbar als Werbung gekennzeichnet sein.
3
In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60
Sekunden dauern.
4
In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner und
Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken, wenn sie keine Nachrichtensendungen
oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter,
deren Versorgungsgebiet weniger als 250 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst.
Art. 13
Werbung auf geteiltem Bildschirm
(Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 RTVG)
1
Werbung darf während der Ausstrahlung des redaktionellen Programms auf einem Teil des Bildschirms eingefügt werden,
sofern:
a.
die Fläche, die der Werbung dient, eine Einheit bildet, an den Bildschirmrand grenzt, den redaktionellen Inhalt optisch nicht trennt und nicht mehr als einen Drittel der Bildschirmfläche bedeckt;
b.
die Werbung durch klar sichtbare Grenzen und eine unterschiedliche optische Ausgestaltung vom redaktionellen Programm getrennt ist und dauernd durch den deutlich lesbaren Schriftzug «Werbung» gekennzeichnet wird;
c.
die Werbung sich auf eine optische Darstellung beschränkt.
2
Unzulässig ist die Werbung auf geteiltem Bildschirm in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.
3
Die Werbung auf geteiltem Bildschirm wird der Werbezeit im Sinne von Artikel 19 angerechnet.
Art. 14
Interaktive Werbung
(Art. 9 Abs. 1 RTVG)
1
Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in
ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln, so sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a.
Nach der Aktivierung muss das Publikum darauf hingewiesen werden, dass es das Fernsehprogramm verlässt und in
ein kommerzielles Umfeld gelangt.
b.
Im Anschluss an den Hinweis nach Buchstabe a muss das Publikum den Eintritt in das kommerzielle Umfeld bestätigen.
c.
Die der Bestätigung unmittelbar folgende Oberfläche darf keine Werbung für Produkte oder Dienstleistungen enthalten, für welche nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 RTVG ein Werbeverbot besteht.
2
Wird das Signet, das in das interaktive Werbeumfeld führt, im redaktionellen Teil des Programms eingeblendet, so gelten
für das eingeblendete Signet die Bestimmungen von Artikel 13.
Art. 15
Virtuelle Werbung
(Art. 9 Abs. 1 RTVG)
1
Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden.
2
Virtuelle Werbung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
a.
Die zu ersetzende Werbefläche steht in Zusammenhang mit einem von Dritten organisierten öffentlichen Ereignis.
b.
Ersetzt wird eine am Ort der Aufnahme bestehende unbewegliche Werbefläche, die von Dritten eigens für dieses Ereignis aufgestellt wurde.
c.
Die auf dem Bildschirm sichtbare Werbung darf nur dann bewegte Bilder verwenden, wenn die ersetzte Werbefläche
bereits bewegte Bilder enthielt.
d.
Am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung muss darauf hingewiesen werden, dass die Sendung virtuelle
Werbung enthält.
3
Unzulässig ist die virtuelle Werbung in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.
4
Die Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar.
54
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Auszüge)
Art. 16
Werbung für alkoholische Getränke
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)
1
Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:
a.
Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
b.
Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
c.
Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen
in Verbindung gebracht werden.
d.
Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden
und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
e.
Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder
Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
f.
Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
2
Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische
Getränke ausgestrahlt werden.
3
Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
4
In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt
keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und
zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel
erhältlich sein.
Art. 17
Politische Werbung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG)
1
Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung.
2
Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden.
3
Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde.
Art. 18
Einfügung der Werbung
(Art. 11 Abs. 1 RTVG)
1
Sendungen dürfen durch Werbung unterbrochen werden, wenn folgende Beschränkungen beachtet werden:
a.
Kinospielfilme sowie Fernsehfilme, sofern es sich nicht um Serien, Reihen, leichte Unterhaltungssendungen oder
Dokumentarfilme handelt, dürfen einmal durch Werbung unterbrochen werden, wenn die programmierte Sendedauer
mehr als 45 Minuten beträgt. Je eine weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 90, 110 und jeweils weiteren 45 Minuten.
b.
Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts dürfen einmal durch Werbung unterbrochen werden, wenn die programmierte Sendedauer mehr als 30 Minuten
beträgt. Je eine weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 50, 70 und jeweils weiteren 20 Minuten.
c.
Andere Sendungen dürfen höchstens alle 20 Minuten unterbrochen werden.
2
Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 1 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.
3
In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung nach Absatz 1 nur zwischen diesen
Teilen zulässig.
4
Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
5
Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland
empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme der Absätze 1
Buchstabe b und 4.
Art. 19
Dauer der Werbung
(Art. 11 Abs. 2 RTVG)
1 Werbung
ohne länger dauernde Werbeformen (Werbespots) darf höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.
55
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Auszüge)
2
Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen dürfen höchstens 20 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen. Hierbei nicht eingerechnet werden Verkaufssendungen.
3
Verkaufssendungen dürfen insgesamt während höchstens drei Stunden täglich ausgestrahlt werden. Pro Tag sind höchstens
acht Verkaufssendungen zulässig.
4
In Verkaufsprogrammen dürfen andere Formen der Werbung als Verkaufsangebote höchstens 15 Prozent der täglichen
Sendezeit beanspruchen.
5
Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland
empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.
Art. 20
Sponsornennung
(Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie 13 Abs. 4 RTVG)
1
Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendung herstellen.
2
Die Sponsornennung darf nur Elemente enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen. Sie darf insbesondere keine
Aussagen werbenden Charakters enthalten.
3
Während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung darf in knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig.
Art. 21
Produkteplatzierung
(Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 RTVG)
1
Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung gilt als Sponsoring. Sie darf keine Werbewirkung für den Sponsor oder für Dritte erzeugen.
2
Sendungen mit Produkteplatzierung müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere ist in
der Sponsornennung darauf hinzuweisen, welche Produkte die Sponsoren zur Verfügung stellen.
3
In Kindersendungen ist die Produkteplatzierung unzulässig.
Art. 22
Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG
(Art. 14 Abs. 1 und 3 RTVG)
1
In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen Sendungen nach Artikel 18 Absatz 1 einmal durch Werbung unterbrochen
werden, wenn sie länger als 90 Minuten dauern.
2
In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:
a.
Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 8 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;
b.
zwischen 18 und 23 Uhr Werbespots und länger dauernde Werbeformen zu-sammen höchstens 12 Minuten innerhalb
einer natürlichen vollen Stunde betragen;
c.
während des übrigen Tages Werbespots höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen.
3
Werbung auf geteiltem Bildschirm und virtuelle Werbung sind unzulässig, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen.
4
Die Ausstrahlung von Verkaufssendungen ist unzulässig.
5
Die SRG darf in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung
dient.
6
Hinweise auf Anlässe, für welche die SRG eine Medienpartnerschaft eingegangen ist, können als Eigenwerbung ausgestrahlt werden, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dienen und die Medienpartnerschaft nicht zum Zwecke der
Finanzierung des Programms abgeschlossen wurde. Eine Medienpartnerschaft liegt vor, wenn zwischen dem Programmveranstalter und dem Organisator eines öffentlichen Anlasses eine Zusammenarbeit besteht, wobei der Programmveranstalter
sich verpflichtet, auf den Anlass im Programm hinzuweisen und dafür mit Vorteilen vor Ort und ähnlichen Leistungen entschädigt wird.
Art. 23
Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG
(Art. 14 Abs. 3 RTVG)
Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und
Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:
56
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Auszüge)
a.
Im Programm ausgestrahlte gesponserte Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden, müssen mit der dazugehörigen Sponsornennung angeboten werden.
b.
Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden und Werbung auf geteiltem Bildschirm oder virtuelle Werbung
enthalten, dürfen unverändert angeboten werden.
c.
Im Teletextdienst sind Werbung und Sponsoring zugelassen. Es gelten sinngemäss die für die Programme der SRG
anwendbaren Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und dieser Verordnung; Einzelheiten werden in der
Konzession geregelt.
d.
In der Konzession können weitere Ausnahmen vorgesehen werden für Angebote, die in Zusammenarbeit mit nicht
gewinnorientierten Dritten entstehen, sowie bezüglich Eigenwerbung.
3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag
Art. 36
Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme
(Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG)
1
Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm muss sich thematisch, kulturell und musikalisch von anderen
konzessionierten Radioprogrammen unterscheiden, die im fraglichen Versorgungsgebiet zu empfangen sind. Insbesondere
muss ein solches Programm die sprachlichen und kulturellen Minderheiten im Versorgungsgebiet berücksichtigen.
2
In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die
überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22
Absatz 6. Die Konzession kann die Ausstrahlung von Werbung für Veranstalter vorsehen, die in einem Versorgungsgebiet
mit weniger als 75 000 Einwohnern und Einwohnerinnen ab 15 Jahren einen besonderen Beitrag zur Ausbildung von
Medienschaffenden leisten.
Art. 39
Festlegung des Gebührenanteils
(Art. 40 RTVG)
1
Der jährliche Gebührenanteil eines Veranstalters darf höchstens 50 Prozent seiner Betriebskosten ausmachen. Für Fernsehveranstalter, in deren Versorgungsgebiet die Erfüllung des Leistungsauftrags mit einem besonders hohen Aufwand verbunden
ist, kann dieser Wert bis höchstens 70 Prozent betragen. Der für einen Veranstalter verbindliche Höchstwert wird in der
Konzession festgehalten.
2
Das Departement überprüft die Gebührenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls
neu fest.
Art. 41
Pflichten des Konzessionärs
(Art. 41 Abs. 1 RTVG)
1
Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil müssen erstellen:
a.
eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen;
b.
ein Redaktionsstatut; und
c.
ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt.
2
Das Departement kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.
Namentlich kann es die Einrichtung einer beratenden Programmkommission oder in Gebieten mit nur einem Veranstalter mit
Gebührenanteil eine repräsentative Trägerschaft verlangen.
3 Das
Departement kann in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des
Leistungsauftrages zuwiderlaufen.
3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen
3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen
Art. 52
Programme ausländischer Veranstalter
(Art. 59 Abs. 2 RTVG)
1
Als ausländische Programme, die nach Artikel 59 Absatz 2 RTVG über Leitungen zu verbreiten sind, kommen Programme
in Betracht, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des
verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:
a.
im Rahmen aufwändiger redaktioneller Formate vertieft über gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Phänomene berichten;
b.
künstlerischen Filmproduktionen breiten Raum gewähren;
c.
besondere redaktionelle Beiträge zur Bildung des Publikums liefern;
57
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; Auszüge)
d.
besondere redaktionelle Beiträge für jugendliche, alte oder sinnesbehinderte Menschen ausstrahlen; oder
e.
regelmässig schweizerische Beiträge ausstrahlen oder sich regelmässig mit schweizerischen Themen befassen.
2
Die ausländischen Programme nach Absatz 1 sowie das Gebiet, in welchem sie über Leitungen verbreitet werden müssen,
sind im Anhang aufgeführt.
Art. 53
Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme
(Art. 59 Abs. 3 und 60 Abs. 2 RTVG)
Die Höchstzahl der nach den Artikeln 59 und 60 RTVG in einem bestimmten Gebiet unentgeltlich über Leitungen zu verbreitenden Programme beträgt:
a.
für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen: 25;
b.
für die digitale Verbreitung von Radioprogrammen: 50;
c.
für die analoge Verbreitung von Fernsehprogrammen: 25;
d.
für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen: 30.
Art. 54
Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen
(Art. 59 Abs. 4 RTVG)
1
Zur Verbreitung verpflichtet sind programmverbreitende Fernmeldedienstanbieterinnen, die mindestens 100 Haushalte
erreichen.
2
Das Bundesamt kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Pflicht zur unentgeltlichen Verbreitung der
Programme in einem bestimmten Gebiet teilweise entbinden, soweit ihr die Verbreitung aller Programme aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist.
6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Art. 75
Zusammensetzung
(Art. 82 RTVG)
Bei der Wahl der unabhängigen Beschwerdeinstanz sorgt der Bundesrat für eine angemessene Vertretung beider Geschlechter
und der verschiedenen Sprachregionen.
Anhang
(Art. 52 Abs. 2)
Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme
In der gesamten Schweiz:
–
ARTE
–
3Sat
–
TV5
–
ARD
–
ORF 1
–
France 2
–
Rai Uno
In der Sprache der jeweiligen Sprachregion:
–
Euronews
58
Konzession SRG (Auszug)
9c°Konzession für die SRG SSR idée suisse (Konzession SRG; BBl 2007 8557)
vom 28. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetz vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20072 (RTVV), erteilt der SRG SSR idée
suisse (SRG) die folgende Konzession:
Art. 2 Konzession SRG: Programmauftrag
1 Die
SRG erfüllt ihren Programmauftrag in erster Linie durch die Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme; die Programmleistungen werden gleichwertig in allen Amtssprachen erbracht.
2 In
ihren Programmen fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Religionen und den gesellschaftlichen Gruppierungen. Sie fördert die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, den Kontakt der Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Heimat sowie im Ausland
die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen. Sie berücksichtigt die Eigenheiten des Landes und die
Bedürfnisse der Kantone.
3 Innerhalb
des vorgegebenen programmlichen und finanziellen Rahmens berücksichtigt die SRG die unterschiedlichen Anliegen und Interessen des Publikums.
4 Die
SRG trägt bei zur:
a) freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über
politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
b) kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen
Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens,
namentlich durch die Ausstrahlung von veranstalterunabhängigen Schweizer Produktionen und eigenproduzierten
Sendungen;
c) Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;
d) Unterhaltung.
5 In
wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.
6 Die
SRG erbringt ihre Leistungen insbesondere durch:
a) einen hohen Anteil an vielfältigen und innovativen Eigenproduktionen, die einen Beitrag zur schweizerischen Identität
leisten;
b) eine enge Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen;
c) die Vergabe eines angemessenen Anteils von Aufträgen an die veranstalterunabhängige schweizerische audiovisuelle
Industrie;
d) die Ausstrahlung von schweizerischen und europäischen Werken, die von veranstalterunabhängigen Produzentinnen
oder Produzenten hergestellt worden sind;
e) eine enge Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche;
f) die angemessene Berücksichtigung der schweizerischen Literatur und literarischer Ereignisse;
g) einen angemessenen Anteil an Sendungen für hör- und sehbehinderte Menschen.
Art. 3 Konzession SRG: Programmqualität
1 Das
Programmschaffen der SRG hat hohen qualitativen und ethischen Anforderungen zu genügen. Die einzelnen Programmbereiche orientieren sich am Programmauftrag und zeichnen sich durch Glaubwürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Relevanz und journalistische Professionalität aus. Die SRG stellt die Unverwechselbarkeit ihrer Programme sicher und
unterscheidet sich damit von kommerziell ausgerichteten Veranstaltern.
2 Die
SRG strebt eine hohe Akzeptanz bei den verschiedenen Zielpublika an. Sie bemisst die Akzeptanz nicht in erster Linie
in Marktanteilen.
3 Sie
definiert zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 inhaltliche und formale Qualitätsstandards. Sie veröffentlicht diese Standards, führt regelmässige interne Qualitätskontrollen durch und informiert die Öffentlichkeit über deren
Ergebnisse.
4. Abschnitt: Übriges publizistisches Angebot
Art. 12 Konzession SRG: Grundsatz
1 Das
übrige publizistischen Angebot im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG umfasst die Online-Angebote
nach Artikel 13, den Teletext, programmassoziierte Informationen, das publizistische Angebot für das Ausland im Sinne von
Artikel 28 Absatz 1 RTVG und Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen.
2 Für
das übrige publizistische Angebot gelten die inhaltlichen Grundsätze nach den Artikeln 4–6 RTVG und die Qualitätsbestimmung in Artikel 3 dieser Konzession sinngemäss.
59
Konzession SRG (Auszug)
Art. 13 Konzession SRG: Online-Angebote
1 Die
Online-Angebote umfassen:
a) programmbezogene, multimedial aufbereitete Beiträge, die zeitlich und thematisch einen direkten Bezug zu Sendungen
aufweisen;
b) Hintergrund- und Kontextinformationen, die als Basis von Sendungen gedient haben;
c) Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden Sendungen, sofern sie zur besseren oder zweckmässigeren Erfüllung des Leistungsauftrages dienen;
d) an Sendungen gekoppelte Publikumsforen und Spiele ohne eigenständige Bedeutung.
2 Links
zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien vorgenommen und dürfen nicht
kommerzialisiert werden.
3 Im
Online-Angebot ist Eigenwerbung erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen oder Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote nach Absatz 1
Buchstabe c, die mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt werden, können gesponsert werden und Werbung enthalten;
die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.
60
Journalisten-Kodex & Richtlinien
10a. „Journalisten-Kodex“ & Richtlinien
(Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten)
Diese „Erklärung wurde an der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Presserat vom 21. Dezember 1999 verabschiedet und an der Stiftungsratssizung vom 5. Juni 2008 revidiert. Jeweils ergänzt durch Richtlinien. Die
Richtlinien wurden vom Schweizer Presserat an seiner konstituierenden Sitzung vom 18. Februar 2000 verabschiedet und an
den Plenarsitzungen vom 9. November 2001, 28. Februar 2003, vom 7. Juli 200, vom 16. September 2006 sowie vom 24.
August 2007 revidiert und per 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.
Präambel
Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und auf Kritik ist ein grundlegendes Menschenrecht.
Journalistinnen und Journalisten sichern den gesellschaftlich notwendigen Diskurs. Aus dieser Verpflichtung leiten sich ihre
Pflichten und Rechte ab.
Die Verantwortlichkeit der Journalistinnen und Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat den Vorrang vor jeder anderen,
insbesondere vor ihrer Verantwortlichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern und gegenüber staatlichen Organen.
Die Journalistinnen und Journalisten auferlegen sich freiwillig die bei der Erfüllung ihrer Informationsaufgabe einzuhaltenden Regeln; diese sind in der nachstehenden Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten festgelegt.
Um die journalistischen Pflichten in Unabhängigkeit und in der erforderlichen Qualität erfüllen zu können, braucht es entsprechende berufliche Rahmenbedingungen; diese sind Gegenstand der anschliessenden Erklärung der Rechte der Journalistinnen und Journalisten.
Journalistinnen und Journalisten, welche dieser Bezeichnung würdig sind, halten es für ihre Pflicht, die Grundsätze dieser
Erklärung getreulich zu befolgen. In Anerkennung der bestehenden Gesetze jedes Landes nehmen sie in Berufsfragen nur das
Urteil ihrer Berufskolleginnen und -kollegen, des Presserates oder ähnlich legitimierter berufsethischer Organe an. Sie weisen
dabei insbesondere jede Einmischung einer staatlichen oder irgendeiner anderen Stelle zurück. Es entspricht fairer Berichterstattung, zumindest eine kurze Zusammenfassung der Stellungnahmen des Presserates zu veröffentlichen, die das eigene
Medium betreffen.
Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten
Die Journalistinnen und Journalisten lassen sich bei der Beschaffung, der Auswahl, der Redaktion, der Interpretation und der
Kommentierung von Informationen, in Bezug auf die Quellen, gegenüber den von der Berichterstattung betroffenen Personen
und der Öffentlichkeit vom Prinzip der Fairness leiten. Sie sehen dabei folgende Pflichten als wesentlich an:
Pflicht 1
Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und lassen sich vom Recht der
Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.
Richtlinie 1.1 Wahrheitssuche
Die Wahrheitssuche stellt den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Text, Ton und Bild), die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus. Diese Aspekte werden nachfolgend unter den Ziffern 3, 4 und 5 der „Erklärung der Pflichten“ behandelt.
Pflicht 2
Sie verteidigen die Freiheit der Information, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der Kritik
sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes.
Richtlinie 2.1 Informationsfreiheit
Die Informationsfreiheit ist die wichtigste Voraussetzung der Wahrheitssuche. Es obliegt allen Journalistinnen und Journalisten, dieses Grundprinzip allgemein und individuell zu verteidigen. Der Schutz dieser Freiheit wird durch die Ziffern 6, 9, 10
und 11 der „Erklärung der Pflichten“ und durch die „Erklärung der Rechte“ gewährleistet.
Richtlinie 2.2 Meinungspluralismus
Der Meinungspluralismus trägt zur Verteidigung der Informationsfreiheit bei. Er ist notwendig, wenn sich ein Medium in
einer Monopolsituation befindet.
Richtlinie 2.3 Trennung von Fakten und Kommentar
Journalistinnen und Journalisten achten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden
Einschätzungen unterscheiden kann.
61
Journalisten-Kodex & Richtlinien
Richtlinie 2.4 Öffentliche Funktionen
Die Ausübung des Berufs der Journalistin, des Journalisten ist grundsätzlich nicht mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion vereinbar. Wird eine politische Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wahrgenommen, ist auf eine
strikte Trennung der Funktionen zu achten. Zudem muss die politische Funktion dem Publikum zur Kenntnis gebracht werden. Interessenkonflikte schaden dem Ansehen der Medien und der Würde des Berufs. Dieselben Regeln gelten auch für
private Tätigkeiten, die sich mit der Informationstätigkeit überschneiden könnten.
Richtlinie 2.5 Exklusivverträge
Exklusivverträge mit Trägerinnen und Trägern von Informationen dürfen nicht Vorgänge oder Ereignisse zum Gegenstand
haben, die für die Information der Öffentlichkeit und die Meinungsbildung von erheblicher Bedeutung sind. Wenn solche
Verträge ein Informationsmonopol etablieren, indem sie andere Medien vom Zugang zu Informationen ausschliessen, beeinträchtigen sie die Pressefreiheit.
Pflicht 3
Sie veröffentlichen nur Informationen, Dokumente, Bilder, und Töne deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen
keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen. Sie bezeichnen unbestätigte Meldungen, Bild -und Tonmontagen ausdrücklich als solche.
Richtlinie 3.1 Quellenbearbeitung
Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflichten bildet die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums, sie ist vorbehältlich eines
überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.
Richtlinie 3.2 Medienmitteilungen
Medienmitteilungen von Behörden, Parteien, Verbänden, Unternehmen oder anderer Interessengruppen sind als solche zu
kennzeichnen.
Richtlinie 3.3 Archivdokumente
Archivdokumente sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen, allenfalls mit Angabe des Datums der Erstveröffentlichung.
Richtlinie 3.4 Illustrationen
Bilder oder Filmsequenzen mit Illustrationsfunktion, die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen
direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), sollen als solche erkennbar sein. Sie sind klar von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung
einen direkten Bezug herstellen.
Richtlinie 3.5 Fiktive Sequenzen
Fiktive Sequenzen und gestellte Bilder, die in Fernsehberichten und Reportagen von Schauspielerinnen bzw. Schauspielern
stellvertretend für die von einer Berichterstattung betroffenen realen Personen gespielt werden, sind klar als solche zu kennzeichnen.
Richtlinie 3.6 Montagen
Foto- und Videomontagen sind gerechtfertigt, soweit sie dazu dienen, einen Sachverhalt zu erklären, eine Mutmassung zu
illustrieren, kritische Distanz zu wahren, oder wenn sie einen satirischen Angriff enthalten. Sie sind in jedem Fall deutlich als
solche zu kennzeichnen, damit für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht.
Richtlinie 3.7 Meinungsumfragen
Bei der Veröffentlichung von Meinungsumfragen sollten die Medien dem Publikum immer alle Informationen zugänglich
machen, die für das Verständnis der Umfrage nützlich sind: Mindestens Zahl der befragten Personen, Repräsentativität,
mögliche Fehlerquote, Erhebungsgebiet, Zeitraum der Befragung, Auftraggeberin / Auftraggeber. Aus dem Text sollten auch
die konkreten Fragen inhaltlich korrekt hervorgehen.
Richtlinie 3.8 Anhörung bei schweren Vorwürfen
Aus dem Fairnessprinzip und dem ethischen Gebot der Anhörung beider Seiten («Audiatur et altera pars») leitet sich die
Pflicht der Journalistinnen und Journalisten ab, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören. Deren Stellungnahme ist im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben. Ausnahmsweise kann auf die Anhörung verzichtet
werden, wenn dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
62
Journalisten-Kodex & Richtlinien
Der von schweren Vorwürfen betroffenen Partei muss nicht derselbe Umfang im Bericht zugestanden werden wie der Kritik.
Aber die Betroffenen sollen sich zu den schweren Vorwürfen äussern können.
Pflicht 4
Sie bedienen sich bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden. Sie
bearbeiten nicht oder lassen nicht Bilder bearbeiten zum Zweck der irreführenden Verfälschung des Originals. Sie begehen
kein Plagiat.
Richtlinie 4.1 Verschleierung des Berufs
Es ist unlauter, bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, den Beruf als Journalistin / Journalist zu verschleiern.
Richtlinie 4.2 Verdeckte Recherchen
Verdeckte Recherchen sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an den damit recherchierten Informationen besteht und wenn diese Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können. Sie sind
weiter zulässig, wenn Ton- oder Bildaufnahmen Journalistinnen und Journalisten gefährden würden, immer ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen Aufnahmen vorausgesetzt. Besondere Beachtung ist der Wahrung des Persönlichkeitsschutzes von zufällig anwesenden Personen zu schenken. Journalistinnen und Journalisten dürfen den Rückgriff auf an sich
unlautere Methoden auch in diesen Ausnahmefällen aus Gewissensgründen ablehnen.
Richtlinie 4.3 Bezahlung von Informantinnen / Informanten
Die Bezahlung von Informantinnen / Informanten, die nicht zum Berufsstand gehören, ist grundsätzlich nicht zulässig, da
dadurch der Informationsfluss und der Inhalt der Information beeinträchtigt werden kann. Vorbehalten sind Fälle eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Der Kauf von Informationen oder Bildern von Personen, die in ein Gerichtsverfahren
verwickelt sind, ist untersagt. Vorbehalten ist die Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, sofern die
Information nicht auf andere Weise beschafft werden kann.
Richtlinie 4.4 Sperrfristen
Wenn eine Information oder ein Dokument mit einer gerechtfertigten Sperrfrist (Abgabe von Texten noch nicht gehaltener
Reden; Beeinträchtigung wichtiger Interessen bei einer verfrühten Publikation usw.) an ein oder mehrere Medien übergeben
wird, ist diese Sperrfrist zu respektieren. Sperrfristen dürfen nicht Werbezwecken dienen. Hält eine Redaktion eine Sperrfrist
nicht für gerechtfertigt, hat sie die Quelle über ihre Absicht, umgehend an die Öffentlichkeit zu gehen, zu informieren, damit
die Quelle die übrigen Medien benachrichtigen kann.
Richtlinie 4.5 Interview
Das Interview basiert auf einer Vereinbarung zwischen zwei Partnerinnen / Partnern, welche die dafür geltenden Regeln
festlegen. Besondere Bedingungen vor der Aufzeichnung (Beispiel: Verbot, gewisse Fragen zu stellen) sind bei der Publikation öffentlich zu machen. Im Normalfall müssen Interviews autorisiert werden. Ohne ausdrückliches Einverständnis des
Gesprächspartners sind Medienschaffende nicht befugt, aus einem Gespräch nachträglich ein Interview zu konstruieren.
Die interviewte Person darf bei der Autorisierung keine wesentlichen Änderungen vornehmen (Veränderungen des Sinnes,
Streichung oder Hinzufügung von Fragen). Sie kann aber offensichtliche Irrtümer korrigieren. Auch bei starken Kürzungen
soll die interviewte Person ihre Äusserungen im Text wiedererkennen können. Ist keine Einigung zu erzielen, haben Medienschaffende das Recht, auf eine Publikation zu verzichten oder den Vorgang transparent zu machen. Wenn beide Seiten mit
einer Fassung einverstanden sind, kann hinterher nicht mehr auf frühere Fassungen zurückgegriffen werden.
Richtlinie 4.6: Recherchegespräche
Journalistinnen und Journalisten sollen ihre Gesprächspartner über das Ziel des Recherchegesprächs informieren. Medienschaffende dürfen Statements ihrer Gesprächspartner bearbeiten und kürzen, soweit dies die Äusserungen nicht entstellt. Der
befragten Person muss bewusst sein, dass sie eine Autorisierung der zur Publikation vorgesehenen Äusserungen verlangen
darf.
Richtlinie 4.7 Plagiat
Wer ein Plagiat begeht, d.h. wer Informationen, Präzisierungen, Kommentare, Analysen und sämtliche anderen Informationsformen von einer Berufskollegin, einem Berufskollegen ohne Quellenangabe in identischer oder anlehnender Weise übernimmt, handelt unlauter gegenüber seinesgleichen.
Pflicht 5
Sie berichtigen jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist.
63
Journalisten-Kodex & Richtlinien
Richtlinie 5.1 Berichtigungspflicht
Die Berichtigungspflicht wird von den Medienschaffenden unverzüglich von sich aus wahrgenommen und ist Teil der Wahrheitssuche. Die materielle Unrichtigkeit betrifft die Fakten und nicht die sich auf erwiesene Fakten abstützenden Werturteile.
Richtlinie 5.2 Leserinnen- und Leserbriefe
Die berufsethischen Normen gelten auch für die Veröffentlichung von Leserinnen- und Leserbriefe. Der Meinungsfreiheit ist
aber gerade auf der Leserbriefseite ein grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen, weshalb die Leserbriefredaktion nur bei
offensichtlichen Verletzungen der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen“ einzugreifen hat. Leserinnenund Leserbriefe sind vom Autor oder der Autorin zu zeichnen. Sie werden nur bei begründeten Ausnahmen anonym abgedruckt. Leserinnen- und Leserbriefe dürfen redigiert und dem Sinn entsprechend gekürzt werden. Aus Transparenzgründen
sollte die Leserinnen- und Leserbriefseite einen regelmässigen Hinweis enthalten, dass sich die Redaktion das Kürzungsrecht
vorbehält. Von der Kürzung ausgenommen sind Fälle, in denen ein Leserinnen- und Leserbriefschreiber oder eine Leserinnen- und Leserbriefschreiberin auf den Abdruck des integralen Textes besteht. Dann ist entweder diesem Wunsch nachzugeben oder die Veröffentlichung abzulehnen.
Pflicht 6
Sie wahren das Berufsgeheimnis und geben die Quellen vertraulicher Informationen nicht preis.
Richtlinie 6.1 Redaktionsgeheimnis
Die Berufspflicht, das Redaktionsgeheimnis zu wahren, geht weiter als das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht. Das
Redaktionsgeheimnis schützt die Quellen der Journalistinnen und Journalisten (Notizen, Adressen, Ton- und Bildaufnahmen
usw.). Es schützt Informantinnen und Informanten, sofern sie ihre Mitteilungen unter der Voraussetzung abgegeben haben,
dass sie bei einer Publikation nicht identifizierbar gemacht werden dürfen.
Richtlinie 6.2 Ausnahmen des Quellenschutzes
Journalistinnen und Journalisten haben ungeachtet der gesetzlichen Ausnahmeregelungen des Zeugnisverweigerungsrechts in
jedem Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und anderen schützenswerten Interessen vorzunehmen. In Extremfällen können sich Journalistinnen und Journalisten von der abgegebenen Zusicherung der Vertraulichkeit entbunden fühlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Kenntnis von besonders schweren Verbrechen oder Drohungen erhalten, ebenso bei Angriffen auf die innere oder äussere Sicherheit des Staates.
Pflicht 7
Sie respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie
unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.
Richtlinie 7.1 Privatsphäre
Jede Person hat Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens. Journalistinnen und Journalisten dürfen im Privatbereich niemanden ohne Einwilligung aufnehmen. Ebenso ist die Belästigung von Personen in ihrem Privatbereich (Eindringen in Häuser, Verfolgung, Auflauern, telefonische Behelligung usw.) zu unterlassen. Dies gilt in besonderem Masse, wenn sie gebeten
haben, in Ruhe gelassen zu werden. Auch im öffentlichen Bereich ist das Fotografieren oder Filmen von Privatpersonen nur
dann ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, wenn sie auf dem Bild nicht herausgehoben werden. Hingegen ist es im
Rahmen des öffentlichen Interesses erlaubt, über Auftritte von Personen im Gemeinbereich auch bildlich zu berichten.
Richtlinie 7.2 Personen in Notsituationen
Besondere Zurückhaltung ist bei Personen geboten, die sich in einer Notsituation befinden oder unter dem Schock eines
Ereignisses stehen sowie bei Trauernden. Dies gilt sowohl für die Betroffenen als auch ihre Familien und Angehörigen.
Interviews in Spitälern und ähnlichen Institutionen dürfen nur mit Einwilligung der Verantwortlichen realisiert werden.
Richtlinie 7.3 Personen des öffentlichen Lebens
Fotografien und Fernsehbilder von Personen des öffentlichen Lebens haben dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch
diese Personen ein Recht auf eine Privatsphäre und auf ihr eigenes Bild haben. Journalistinnen und Journalisten können
davon ausgehen, dass Prominente nicht daran interessiert sind, anders behandelt zu werden, als die Medienschaffenden selber
an deren Stelle behandelt werden möchten.
Richtlinie 7.4 Kinder
Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes; dies gilt auch für Kinder von Prominenten oder weiteren Personen, die Gegenstand des Medieninteresses sind. Besondere Zurückhaltung ist angezeigt bei der Berichterstattung im Zusammenhang mit
Kindern (sei es als Opfer, mögliche TäterInnen oder als ZeugInnen) bei Gewaltverbrechen. Dies gilt vor allem bei Befragungen.
64
Journalisten-Kodex & Richtlinien
Richtlinie 7.5 Unschuldsvermutung
Bei der Gerichtsberichterstattung ist der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Nach einer eventuellen Verurteilung
haben Journalistinnen und Journalisten auf die Familie und die Angehörigen der / des Verurteilten, wie auch auf die Resozialisierungschancen Rücksicht zu nehmen.
Richtlinie 7.6 Namensnennung
In Anwendung der vorgenannten Bestimmung veröffentlichen Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich weder Namen
noch andere Angaben, die eine Identifikation einer von einem Gerichtsverfahren betroffenen Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert
werden. Ausnahmen von dieser Grundregel sind zulässig:
- wenn dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist;
- wenn die betroffene Person mit einem politischen Amt oder einer staatlichen Funktion betraut ist und wenn sie
beschuldigt wird, damit unvereinbare Handlungen begangen zu haben;
- wenn eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist; diese Ausnahme ist mit Zurückhaltung anzuwenden;
zudem müssen die vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit der Bekanntheit stehen.
- wenn die betroffene Person ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verfahren selber öffentlich macht oder ausdrücklich in die Veröf-fentlichung einwilligt;
- sowie wenn die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden.
Richtlinie 7.7 Nichteröffnung, Einstellung und Freispruch
Wenn eine Person in ein Gerichtsverfahren verwickelt ist, welches mit Nichteröffnung, Einstellung oder Freispruch erledigt
wird, muss die Art und Weise der entsprechenden Berichterstattung in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen
Präsentation des Falles stehen. Wenn der Name der betroffenen Person genannt wurde oder diese sonstwie identifizierbar
war, ist bei der Berichterstattung über den Gerichtsentscheid diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen.
Richtlinie 7.8 Sexualdelikte
Bei Sexualdelikten ist den Interessen der Opfer besondere Rechnung zu tragen. Es dürfen keine Begriffe verwendet werden,
die eine Identifikation des Opfers ermöglichen. Sofern Minderjährige betroffen sind, ist bei der Verwendung des Begriff
„Inzest“ besondere Vorsicht geboten.
Richtlinie 7.9. Suizid
Bei der Berichterstattung über den Tod eines Menschen wird die Grenze zum Intimbereich überschritten. Darum müssen die
Massenmedien bei Suizidfällen grösste Zurückhaltung üben. Ausnahmsweise darf über Suizide in folgenden Fällen berichtet
werden:
– wenn sie grosses öffentliches Aufsehen erregen;
– wenn sich Personen des öffentlichen Lebens das Leben nehmen. Bei weniger bekannten Persönlichkeiten muss
ihr Handeln zumindest in einem vermuteten öffentlichen Zusammenhang stehen;
– wenn der Verstorbene oder seine Angehörigen von sich aus an die Öffentlichkeit
gelangt sind;
– wenn sie im Zusammenhang mit einem von der Polizei gemeldeten Verbrechen
stehen;
– wenn sie Demonstrationscharakter haben und auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen wollen;
– wenn dadurch eine öffentliche Diskussion ausgelöst wird;
– wenn Gerüchte oder Anschuldigungen im Umlauf sind.
In allen Fällen hat sich die Berichterstattung auf die für das Verständnis notwendigen Angaben zu beschränken und
darf keine intimen oder herabsetzenden Einzelheiten enthalten. Um das Risiko von Nachahmungstaten zu vermeiden, verzichten die Medien auf detaillierte, präzise Angaben über angewandte Methoden und Mittel.
Richtlinie 7.10 Bilder von Kriegen, Konflikten und Prominenten
Bei Fotografien und Fernsehbildern von Kriegen und Konflikten, Terrorakten und Prominenten sind vor der Publikation oder
Ausstrahlung die nachfolgenden Fragen sorgfältig zu prüfen:
- Was stellen die Fotografien oder die Bilder genau dar?
- Ist die im Bild dargestellte Szene geeignet, die abgebildete(n) Person(en), die Betrachterin, den Betrachter oder
beide zu verletzen?
- Sofern das Bild einen historischen Moment dokumentiert: überwiegt nicht das Recht auf Totenruhe gegenüber
dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Publikation?
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Journalisten-Kodex & Richtlinien
- Ist bei Archivbildern die Einwilligung für eine neuerliche Publikation gegeben worden? Befindet sich die abgebildete Person noch immer in der gleichen Situation?
Pflicht 8
Sie respektieren die Menschenwürde und verzichten in ihrer Berichterstattung in Text,Bild und Ton auf diskriminierende
Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung,
Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben. Die Grenzen der Berichterstattung in Text,
Bild und Ton über Kriege, terroristische Akte, Unglücksfälle und Katastrophen liegen dort, wo das Leid der Betroffenen und
die Gefühle ihrer Angehörigen nicht respektiert werden.
Richtlinie 8.1 Achtung der Menschenwürde
Die Informationstätigkeit hat sich an der Achtung der Menschenwürde zu orientieren. Sie ist ständig gegen das Recht der
Öffentlichkeit auf Information abzuwägen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der direkt betroffenen oder berührten Personen als
auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit.
Richtlinie 8.2 Diskriminierungsverbot
Bei Berichten über Straftaten dürfen Angaben über ethnische Zugehörigkeit, Religion, sexuelle Orientierung, Krankheiten,
körperliche oder geistige Behinderung gemacht werden, sofern sie für das Verständnis notwendig sind. Die Nennung der
Nationalität darf keine Diskriminierung zur Folge haben: sofern sie nicht systematisch erwähnt (und also auch bei schweizerischen Staatsangehörigen angewendet wird), gelten die gleichen restriktiven Bedingungen wie für die übrigen in dieser
Richtlinie genannten Angaben. Besondere Beachtung ist dem Umstand zu schenken, dass solche Angaben bestehende Vorurteile gegen Minderheiten verstärken können.
Richtlinie 8.3 Opferschutz
Autorinnen und Autoren von Berichten über dramatische Ereignisse oder Gewalt müssen immer sorgfältig zwischen dem
Recht der Öffentlichkeit auf Information und den Interessen der Opfer und der Betroffenen abwägen. Journalistinnen und
Journalisten sind sensationelle Darstellungen untersagt, welche Menschen zu blossen Objekten degradieren. Als sensationell
gilt insbesondere die Darstellung von Sterbenden, Leidenden und Leichen, wenn die Darstellung in Text und Bild hinsichtlich detailgetreuer Beschreibung sowie Dauer und Grösse der Einstellungen die Grenze des durch das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Gerechtfertigten übersteigt.
Richtlinie 8.4 Bilder über Kriege und Konflikte
Fotografien und Fernsehbilder über Kriege und Konflikte sollten darüber hinaus vor ihrer Publikation oder Ausstrahlung
hinsichtlich folgender Fragen geprüft werden:
- Handelt es sich wirklich um ein einmaliges Dokument der Zeitgeschichte?
- Sind die abgebildeten Personen als Individuen identifizierbar?
- Würde ihre Menschenwürde durch eine Publikation verletzt?
Richtlinie 8.5 Bilder von Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen
Fotografien und Fernsehbilder von Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen müssen die Menschenwürde respektieren
und darüber hinaus die Situation der Familie und der Angehörigen der Betroffenen berücksichtigen. Dies gilt besonders im
Bereich der lokalen und regionalen Information.
Pflicht 9
Sie nehmen weder Vorteile noch Versprechungen an, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung
ihrer persönlichen Meinung einzuschränken.
Richtlinie 9.1 Unabhängigkeit
Die Wahrung der Unabhängigkeit der Journalistinnen und Journalisten ist für die Verteidigung der Pressefreiheit unabdingbar. Die Wahrung der Unabhängigkeit erfordert ständige Wachsamkeit. Die Annahme von individuellen Einladungen und
Geschenken ist zulässig, sofern diese das übliche Mass nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für berufliche als auch für soziale
Beziehungen. Die Recherche von Informationen und ihre Veröffentlichung darf durch die Annahme von Einladungen oder
Geschenken niemals beeinflusst werden.
Richtlinie 9.2 Interessenbindungen
Die Wirtschafts- und Finanzberichterstattung ist der Gewährung verschiedenster Vergünstigungen und dem Zugang zu Insiderwissen besonders ausgesetzt. Journalistinnen und Journalisten dürfen Informationen, von denen sie vor deren Veröffentlichung Kenntnis erhalten, nicht zu ihrem Vorteil auswerten oder durch Dritte auswerten lassen. Sie dürfen nicht über Gesellschaften oder Wertpapiertitel schreiben, zu denen durch sie oder ihre Angehörigen Interessenbindungen bestehen, so dass ein
66
Journalisten-Kodex & Richtlinien
Interessenkonflikt entstehen könnte. Sie dürfen keine vergünstigten Beteiligungen im Austausch gegen Medienberichte annehmen, selbst wenn es sich nicht um Gefälligkeitsberichte handelt.
Pflicht 10
Sie vermeiden in ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistinnen und Journalisten jede Form von kommerzieller Werbung und
akzeptieren keinerlei Bedingungen von seiten der Inserenten.
Richtlinie 10.1 Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Die deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil bzw. Programm und Werbung ist für die Glaubwürdigkeit der Medien
unabdingbar. Inserate und Werbesendungen sind gestalterisch von redaktionellen Beiträgen klar abzuheben. Sofern sie nicht
optisch/akustisch eindeutig als solche erkennbar sind, müssen sie explizit als «Anzeigen», «Werbung», «Werbereportagen»,
«Werbespots» oder durch andere dem Publikum geläufige vergleichbare Begriffe deklariert werden. Journalistinnen und
Journalisten dürfen diese Abgrenzung nicht durch Einfügen von Schleichwerbung in der redaktionellen Berichterstattung
unterlaufen.
Richtlinie 10.2: Sponsoring, Koppelung von redaktionellen Berichten und Werbung
Bei gesponserten Medienberichten sind der Name des Sponsors transparent zu machen und die freie Themenauswahl und bearbeitung durch die Redaktion zu gewährleisten. Redaktionelle Beiträge (z.B. «begleitende» redaktionelle Berichterstattungen), die als «Gegenleistung» zu Inseraten und Werbesendungen veröffentlicht werden, sind unzulässig.
Richtlinie 10.3: Lifestyle-Berichte; Nennung von Marken und Produkten
Die Freiheit der Redaktion bei der Auswahl der redaktionellen Themen in Bereichen wie «Lifestyle» oder «Ratgeber» ist zu
gewährleisten. Die berufsethischen Regeln erfassen auch Berichte, die Konsumgüter und Dienstleistungen vorstellen.
Richtlinie 10.4: Public Relations
Journalistinnen und Journalisten redigieren keine interessengebundenen Texte (Werbung und Public Relations), die ihre
journalistische Unabhängigkeit beeinträchtigen. Heikel sind insbesondere Themen, die sie auch publizistisch bearbeiten. Sie
berichten nicht anders als sonst über Anlässe, bei denen das eigene Medienhaus Sponsor/in oder «Medienpartner/in» ist.
Richtlinie 10.5: Inserateboykotte
Journalistinnen und Journalisten verteidigen die Informationsfreiheit bei tatsächlicher oder drohender Beeinträchtigung durch
private Interessen, namentlich bei Inserateboykotten oder Boykottdrohungen. Drohungen oder Boykotte sind grundsätzlich
öffentlich zu machen.
Pflicht 11
Sie nehmen journalistische Weisungen nur von den hierfür als verantwortlich bezeichneten Mitgliedern ihrer Redaktion
entgegen, und akzeptieren sie nur dann, wenn diese zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten nicht im
Gegensatz stehen.
Erklärung der Rechte der Journalistinnen und Journalisten
Damit die Journalistinnen und Journalisten die von ihnen übernommenen Pflichten erfüllen können, müssen sie zum mindesten folgende Rechte beanspruchen können:
Buchstabe a) der Erklärung der Rechte
Sie haben freien Zugang zu allen Informationsquellen und die Freiheit zur unbehinderten Ermittlung aller Tatsachen, die von
öffentlichem Interesse sind; die Geheimhaltung öffentlicher oder privater Angelegenheiten kann dabei den Journalistinnen
und Journalisten gegenüber nur in Ausnahmefällen und nur mit klarer Darlegung der Gründe geltend gemacht werden.
Richtlinie a.1. Indiskretionen
Medien dürfen Informationen veröffentlichen, die ihnen durch Indiskretionen bekanntgeworden sind, sofern bestimme Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Informationsquelle muss dem Medium bekannt sein;
- das Thema muss von öffentlicher Relevanz sein;
- es muss gute Gründe dafür geben, dass die Information jetzt und nicht erst viel später publik werden soll; der Vorteil im publizistischen Wettbewerb genügt nicht als Rechtfertigung;
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Journalisten-Kodex & Richtlinien
- es muss erwiesen sein, dass das Thema oder Dokument dauerhaft als geheim klassifiziert oder als vertraulich deklariert wird und es nicht bloss einer kurze Sperrfrist von einigen Stunden oder Tagen unterliegt;
- die Indiskretion durch die Informantin / den Informanten muss absichtlich und freiwillig erfolgt sein, die Information darf nicht durch unlautere Methoden (Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl) erworben
worden sein;
- die Veröffentlichung darf keine äusserst wichtigen Interessen wie z.B. schützenswerte Rechte, Geheimnisse usw.
tangieren.
Richtlinie a.2 Privatunternehmen
Privatunternehmen sind Gegenstand der journalistischen Recherche, wenn sie aufgrund ihres wirtschaftlichen Gewichts
und/oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu den wichtigen Akteuren einer Region gehören.
Buchstabe b)
Sie dürfen nicht veranlasst werden, beruflich etwas zu tun oder zu äussern, was den Berufsgrundsätzen oder ihrem Gewissen
widerspricht. Aus dieser Haltung dürfen ihnen keinerlei Nachteile erwachsen.
Buchstabe c)
Sie dürfen jede Weisung und jede Einmischung zurückweisen, die gegen die allgemeine Linie ihres Publikationsorgans
verstossen. Diese allgemeine Linie muss ihnen vor ihrer Anstellung schriftlich mitgeteilt werden; ihre einseitige Änderung
oder Widerrufung ist unstatthaft und stellt einen Vertragsbruch dar.
Buchstabe d)
Sie haben Anspruch auf Transparenz über die Besitzverhältnisse ihres Arbeitgebers. Sie müssen als Mitglied einer Redaktion
vor jeder wichtigen Entscheidung die Einfluss auf den Gang des Unternehmens hat, rechtzeitig informiert und angehört werden. Die Redaktionsmitglieder sind insbesondere vor dem definitiven Entscheid über Massnahmen zu konsultieren, welche
eine grundlegende Änderung in der Zusammensetzung der Redaktion oder ihrer Organisation zur Folge haben.
Buchstabe e)
Sie haben Anspruch auf eine angemessene berufliche Aus- und Weiterbildung.
Buchstabe f)
Sie haben Anspruch auf eine klare Regelung der Arbeitsbedingungen durch einen Kollektivvertrag. Darin ist festzuhalten,
dass ihnen durch ihre Tätigkeit in den Berufsorganisationen keine persönlichen Nachteile entstehen dürfen.
Buchstabe g)
Sie haben das Recht auf einen persönlichen Anstellungsvertrag, der ihnen ihre materielle und moralische Sicherheit gewährleisten muss. Vor allem soll durch eine angemessene Entschädigung ihrer Arbeit, die ihrer Funktion, ihrer Verantwortung
und ihrer sozialen Stellung Rechnung trägt, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit als Journalistinnen und Journalisten sichergestellt werden.
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Presserat Geschäftsreglement (Auszüge)
10b. Geschäftsreglement des Presserates (Auszüge)
Auszüge. Dieses Reglement wurde an der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Presserat vom 21. Dezember 1999 verabschiedet und revidiert am 7. Juni 2001, 29. November 2006 und 5. Juni 2008
I. Institution, Sitz, Zusammensetzung, Sekretariat und Finanzen
Art. 1 (Aufgabe)
1
Der Schweizer Presserat steht dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung. Mit seiner Tätigkeit soll er zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme beitragen, und
damit medienethische Diskussionen in den Redaktionen anregen.
2
Der Schweizer Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zu Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten. Er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.
3
Grundlage der Stellungnahmen des Schweizer Presserates bilden die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (einschliesslich der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Trägerschaft des Presserates auf Verleger und RTV-Veranstalter vereinbarten Protokollerklärungen), die dazu vom Schweizer Presserat erlassenen Richtlinien
sowie die Praxis des Schweizer Presserates. Der Schweizer Presserat kann für seine Stellungnahmen auch ausländische und
internationale medienethische Kodizes heranziehen.
4
Die Zuständigkeit des Schweizer Presserates erstreckt sich auf den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängender
berufsethischer Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogenen Medien.
Art. 3 (Zusammensetzung)
1
Der Schweizer Presserat besteht aus 21 Mitgliedern. Sechs Mitglieder des Schweizer Presserates sind Publikumsvertreter.
Sie üben keine Medienberufe aus. Die übrigen Mitglieder des Presserates sind als Berufsjournalistinnen- und journalisten
tätig. Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Presserat sind nicht wählbar.
2
Mindestens sechs Mitglieder des Schweizer Presserates müssen aus der französischsprachigen Schweiz, mindestens zwei
aus der italienischsprachigen Schweiz stammen. Nach Möglichkeit ist auch die rätoromanische Sprachgruppe zu berücksichtigen. Der Präsident / die Präsidentin und die beiden Vizepräsident/innen dürfen nicht alle der gleichen Sprachregion angehören.
3
Jedes Geschlecht besetzt mindestens 8 Sitze.
4
Der Schweizer Presserat tagt in drei siebenköpfigen Kammern, die vom Präsidenten/der Präsidentin und den beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geleitet werden. Die Zusammensetzung der Kammern wird durch das Presseratsplenum
festgelegt.
5
Die Präsidentin / der Präsident, die beiden Vizepräsident/innen und die Mitglieder des Schweizer Presserates werden vom
Stiftungsrat der Stiftung Schweizer Presserat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
II. Verfahren
Art. 6 (Legitimation)
1
Beschwerdeberechtigt ist jedermann.
2
Der Presserat kann mit Mehrheitsbeschluss Fälle von sich aus aufgreifen.
Art. 8 (Begründung)
1
Beschwerden sind zu begründen.
Die Beschwerdebegründung muss den massgeblichen Sachverhalt enthalten und zudem angeben, welche Punkte der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ aus Sicht der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers durch den beanstandeten Medienbericht verletzt worden sind.
2
3
In der Beschwerdebegründung ist weiter anzugeben, ob im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand bereits ein
Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder ob ein solches noch anhängig gemacht werden soll.
4
Mit der Beschwerdegründung ist eine Kopie des beanstandeten Medienbeitrags in Text und/oder Ton bzw. Bild einzureichen.
Art. 16 (Stellungnahmen des Presserates)
1
Das Ergebnis der Beratungen wird in einer schriftlichen Stellungnahme des Presserates festgehalten.
2
Die Verabschiedung der Stellungnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit des Presseratspräsidiums bzw. der anwesenden
Mitglieder der Kammer/des Plenums.
3
Der Schweizer Presserat kann in seinen Stellungnahmen Feststellungen treffen und Empfehlungen erlassen. Er hat keine
Sanktionsmöglichkeiten. Die Stellungnahme kann auf Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde lauten.
69
Presserat Geschäftsreglement (Auszüge)
4
Sämtliche vom Presseratspräsidium und den Kammern verabschiedete Stellungnahmen (inkl. Nichteintretensentscheide)
sind vor ihrer Veröffentlichung allen Presseratsmitgliedern auf dem Korrespondenzweg zuzustellen.
5
Wenn mindestens zwei Presseratsmitglieder dies innert 10 Tagen nach der Zustellung verlangen, ist die Stellungnahme im
Plenum zu diskutieren. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt sie als vom Presserat genehmigt.
Art. 19 (Endgültigkeit der Stellungnahmen)
1
Die Stellungnahmen des Plenums des Schweizer Presserates bzw. der einzelnen Kammern sind endgültig.
2
Vorbehalten ist die nachträgliche Berichtigung einer Stellungnahme, die auf nachweislich unrichtigen Fakten beruht.
Art. 20 (Verfahrenskosten)
1
Das Verfahren vor dem Schweizerischen Presserat ist kostenlos.
2 Es
werden weder Verfahrens- noch Parteikosten gesprochen.
70
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