Lösung der 2. Probeklausur

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I. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 13 I StGB, §§ 223 I, 227 I, 13 I StGB
P hat sich nicht wegen eines Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212 I, 13 I StGB
oder einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gem. §§227 1, 13 I
StGB strafbar gemacht.
Es fehlt bezüglich §§ 212 I, 13 I StGB jedenfalls im Rahmen des subjektiven
Tatbestandes am Vorsatz - bezüglich § 227 I StGB hinsichtlich der Verwirklichung
des Grunddelikts (scheitert ebenfalls am Vorsatz).
Ohne dass ein Eingehen auf die Abgrenzung zwischen dolus eventualis und
bewusster Fahrlässigkeit im Einzelnen erforderlich wäre, sind weder das
voluntative noch das kognitive Vorsatzelement hinreichend deutlich ausgeprägt,
um diesen Vorwurf begründen zu können.
Sofern dem P überhaupt die Kenntnis der Möglichkeit des Erfolgseintritts
zugemessen wird, sind hinsichtlich des Willenselements – unabhängig von seiner
Bestimmung - keine Anhaltspunkte ersichtlich.
II. Strafbarkeit gem. §§ 222, 13 I StGB
In Betracht kommt des Weiteren eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung
durch Unterlassen gern. §§ 222, 13 I StGB, indem P vor der für J tödlichen
Entzündung der Matratze dessen lückenlose optische Überwachung nicht
sicherstellte.
a) tatbestandlicher Erfolg
P ist tot, der tatbestandliche Erfolg ist damit eingetreten.
b) Quasi- Kausalität
Der deliktische Erfolg müsste zudem kausal und zurechenbar auf der Unterlassung
des P beruhen. Die grundsätzliche Bestimmung dieser per se anerkannten
Voraussetzung
der
Unterlassungsstrafbarkeit
ist
Gegenstand
eines
Meinungsstreits:
Die überwiegend vertretene Bedingungstheorie überträgt das Kriterium der
„conditio sine qua non“-Formel konsequent auf das Unterlassungsdelikt und
gelangt damit faktisch zu einer Restriktion des Strafbarkeitsbereichs.
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Nach der modifizierten Bedingungstheorie ist ein Unterlassen dann für einen Erfolg
kausal, wenn dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeblieben wäre, wenn die gebotene Handlung vorgenommen worden wäre.
Hätte P den J permanent überwachen lassen, wären Js Brandlegungsversuche
frühzeitig aufgefallen und hätten von dem überwachenden Polizeibeamten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Ansatz unterbunden werden
können.
Die fehlende, lückenlose optische Überwachung war daher kausal für den Tod des
J.
Nach der Risikoverminderungslehre ist ein Unterlassen bereits dann kausal für
einen Erfolg, wenn die Vornahme der gebotenen Handlung das Risiko des
Erfolgseintritts vermindert hätte, wenn sich im Erfolg also eine Gefahr realisiert
hat, die auf dem Nichteingreifen des Täters beruht. Mit der optischen
Überwachung, hätten die Polizeibeamten die Brandlegungsversuche des J
wahrnehmen können und hätten damit das Risiko der Verbrennung reduzieren
können. Damit war die unterlassene Handlung auch nach dieser Ansicht kausal.
Hätte P eine permanente optische Überwachung des sich in Gewahrsam
befindenden, stark alkoholisierten J angeordnet, wäre dessen Tod abwendbar
gewesen. Ein Streitentscheid erübrigt sich somit.
Folglich war das Unterlassen des P quasi-kausal für den Tod des J.
c) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des
Erfolgseintritts
Zudem müsste P in objektiver Hinsicht eine Sorgfaltspflicht bei Vorhersehbarkeit
des Erfolgs verletzt haben. Eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Art und Maß der anzuwendenden
Sorgfalt ergeben sich dabei aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der
Gefahrenlage ex-ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der
konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.
J wurde zu seinem eigenen Schutz vor selbstgefährdendem Verhalten in
Gewahrsam genommen. Zudem war er stark alkoholisiert und wurde aufgrund
seines aggressiven Verhaltens an allen Gliedmaßen fixiert. Auch nach der
Verbringung in die Haftzelle hätte aufgrund dieser objektiv erkennbaren
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Umstände ein verständig handelnder Beamter in der Position des P eine
permanente optische Überwachung anordnen müssen.
d) objektive Vorhersehbarkeit
Zudem müsste der Eintritt des Erfolgs objektiv vorhersehbar gewesen sein.
Angesichts der bereits geschilderten Umstände war objektiv nach dem Maßstab
eines durchschnittlichen Polizeibeamten vorhersehbar, dass J sein bisheriges
Verhalten fortsetzen und weitere selbstgefährdende Handlungen durchführen
könnte, wie sich dies auch aus der Rücksprache mit dem Arzt A ergab.
e) objektive Möglichkeit zur Vornahme der Handlung
Die Vornahme der gebotenen Handlung war ihm auch möglich, da er zumindest
einen sich zuvor im Streifeneinsatz befindlichen Polizeibeamten zur Vornahme der
Überwachung hätte abstellen oder eine Überwachung in der Justizvollzugsanstalt
hätte anordnen können.
Zwischenergebnis: Folglich hat P eine objektive Sorgfaltspflicht bei objektiver
Vorhersehbarkeit des Erfolgs verletzt.
f) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Weiterhin müsste ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolgseintritt bestehen.
zwischen
der
Der Tod des J müsste dem sorgfaltspflichtwidrigen Verhalten des P zuzurechnen
sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich die hierdurch geschaffene Gefahr im
tatbestandlichen Erfolg realisiert und der Erfolg nicht ebenso bei
sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Dieser Zusammenhang besteht vorliegend dem Grunde nach:
Schutzzweck der Pflicht zur permanenten optischen Überwachung ist es gerade,
Gesundheitsschäden des Inhaftierten - auch durch selbstschädigendes Verhalten zu verhindern.
Dieser Zurechnungszusammenhang könnte aber unterbrochen sein, wenn der
Erfolg lediglich auf einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung des J beruht.
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Eine Selbstgefährdung durch J ist dabei schwerlich zu verneinen, auch wenn diese
von J lediglich mit dem Motiv unternommen wurde, seine Freilassung zu erreichen.
Jedoch handelte J nicht eigenverantwortlich. Die Anforderungen an die
Eigenverantwortlichkeit sind umstritten, wobei Einwilligungslösung und
Exkulpationslösung konkurrieren.
Ein Teil der Lehre stellt zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit auf die
Maßstäbe der Einwilligung ab. Dazu wird das selbstgefährdende Verhalten des
Opfers mit einer (hypothetischen) gleich gearteten Fremdgefährdung durch einen
anderen verglichen und anschließend danach gefragt, ob das Opfer in eine solche
Gefährdung „ernstlich“ i.S.d. „ernstlichen Verlangens“ in § 216 StGB eingewilligt
hätte. Ernstlich“ ist als eine innere Haltung des Opfers zu verstehen, die durch
Willensfestigkeit und Zielstrebigkeit gekennzeichnet ist – das Opfer muss sich der
Tragweite seines Entschlusses bewusst sein. Mangelhaft und damit nicht
„ernstlich“ ist die Einwilligung etwa, wenn sie auf nötigendem Zwang, arglistiger
Täuschung, Depression, Trunkenheit oder Drogeneinfluss beruht, geistige oder
seelische Erkrankung, Jugendlichkeit oder Senilität die Einsichtsfähigkeit
beeinflussen oder der Entschluss aus einer Augenblicksstimmung heraus getroffen
wird.
Eine andere Richtung in der Lehre zieht demgegenüber in analoger Anwendung
die Exkulpationsregeln heran. Danach handeln nicht eigenverantwortlich: Kinder
(§ 19 StGB analog); Geisteskranke, Volltrunkene, unter Drogen Stehende und
psychisch Kranke, wenn sie jeweils unter § 20 StGB analog fallen; Menschen, die in
einer Notlage entsprechend § 35 Abs. 1 StGB stehen und Jugendliche, die nicht die
Einsichtsfähigkeit entsprechend § 3 JGG besitzen.
Diese Streitfrage bedarf hier keiner vertieften Auseinandersetzung, da jedenfalls
die engeren Maßstäbe der Schuldlösung, die Wertungen der §§ 19, 20, 35 StGB
sowie § 3 JGG erfüllt sind. J war stark alkoholisiert, sodass zumindest von einem
Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Der Erfolg
bleibt dem P deshalb objektiv zurechenbar.
g) Garantenstellung
P war grundsätzlich Beschützergarant im Sinne des § 13 I StGB. Als
Dienststellenleiter war er für den ordnungsgemäßen Vollzug des Gewahrsams des
J verantwortlich. Die P in diesem Rahmen obliegende Garantenpflicht erstreckt
sich auch auf die laufende optische Überwachung des J. Neben der entsprechenden
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Verpflichtung des P aufgrund der Polizeigewahrsamsordnung, die (laut
Bearbeitervermerk) ebendies anordnet, sprechen hierfür wiederum der Zustand
und die hierdurch beschränkten Selbsthilfemöglichkeiten des J. Aufgrund der
Fixierung an allen Gliedmaßen war dieser nur sehr eingeschränkt in der Lage, den
aufgrund seiner Alkoholisierung bestehenden Gesundheitsgefahren zu begegnen.
Deshalb lag es im Pflichtenkreis des P, für eine angemessene Überwachung des J zu
sorgen. Er allein konnte diese Anordnung in der gegebenen Situation treffen und
hätte dies kraft seiner dienstlichen Stellung mithin tun müssen.
e) Entsprechungsklausel, § 13 I StGB
Grundsätzlich muss nach der Lehre von der Modalitätenäquivalenz der Sinngehalt
des Unterlassens dem des positiven Tuns entsprechen. Die Entsprechungsklausel
spielt dabei bei reinen Erfolgsdelikten keine Rolle. Bei Erfolgsdelikten entspricht
das Unterlassen stets dem Tun, wenn eine aus einer Garantenstellung
resultierende Handlungspflicht besteht.
Zwischenergebnis: Der Tatbestand des §222 StGB ist erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
Es kommen keine Rechtfertigungsgründe in Betracht. P handelte rechtswidrig.
3. Schuld
Schließlich müsste P der Erfolgseintritt auch subjektiv vorwerfbar sein. Das ist
dann der Fall, wenn er auch subjektiv eine Sorgfaltspflicht bei subjektiver
Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts verletzt hat. Maßstab sind dabei die
persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Er muss dabei in der Lage
sein, die Folgen seines Handelns bzw. Unterlassens abzusehen.
P als erfahrener Polizeibeamter unter Berücksichtigung der Umstände der
Ingewahrsamnahme und insbesondere der Fixierung des J handelte subjektiv
sorgfaltspflichtwidrig. An der subjektiven Vorhersehbarkeit der Folgen seines
Handelns bestehen keine Zweifel. P handelte damit schuldhaft.
P ist strafbar wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 I, 13 I StGB.
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