Antrag Verbesserung

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Antrag 8
der AUGE/UG Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 153. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien
am 28. April 2010
Novellierung §§ 278ff StGB
Die 153. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber auf,
Gesetze zur Terrorismus- und Mafiabekämpfung, wie den §§ 278ff StGB, dahingehend
einer Verbesserung zuzuführen, dass
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sie ihr eigentliches Ziel erfüllen, aber zivilgesellschaftliches und politisches
Engagement nicht kriminalisiert und verfolgt wird
Missbrauch unterbunden und die Verhältnismäßigkeit wieder hergestellt wird
Die Formulierungen nicht so unbestimmt sind, dass z.B. eine Demonstration vor einer
Firmenfiliale als Einschüchterung gelten kann
sie nur auf Fälle schwerstwiegender Verbrechen anzuwenden sind
Bereicherungsabsicht eine notwendige Tatbestandsvoraussetzung für eine kriminelle
Organisation ist
Konkret schlägt die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien vor:
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in § 278a Z 2 StGB die Wortfolge „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft“
zu streichen, sodass Z 2 lautet: „die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang
anstrebt und“.
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dem § 278a StGB folgenden Satz anzufügen: „Organisationen, die das Ziel haben, von
der Rechtsordnung gebilligte Werte und Anliegen wie Sozialstaatlichkeit,
Menschenrechte, Tierschutz oder Umweltschutz zu fördern, sind jedenfalls keine
kriminellen Organisationen.“
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§ 278 Abs 2 und § 278b Abs 3 jeweils folgenden Satz anzufügen: „§ 278a letzter Satz ist
sinngemäß anzuwenden.“
Weiters fordert die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien die Einrichtung eines
parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der die Anwendungen der §§ 278 ff StGB
bei bis jetzt stattgefundenen Prozessen wie Operation Spring und den TierrechtsaktivistInnen
prüft.
Begründung:
Die §§ 278 ff StGB wurden offiziell geschaffen, um organisierte Kriminalität und Terrorismus
zu bekämpfen. Die Paragraphen wurden seitdem jedoch gegen politisch engagierte
Menschen und deren Gruppen und Vereine angewandt. Bereits 1999 wurde bei der
sogenannten „Operation Spring“ zahlreiche Personen, die sich nach dem erschütternden Tod
von Marcus Omofuma gegen rassistische Polizeigewalt engagiert haben, ohne konkrete
Beweise zu insgesamt mehr als 1.000 Jahren Haft verurteilt.
Die Begründung der Ermittlungsbehörden und die Inhalte der Paragraphen 278 ff StGB
zeigen deutlich, dass es jede NGO jederzeit treffen kann. Denn so wie auf die betroffenen
TierrechtsaktivistInnen, trifft auf nahezu jede politisch aktive NGO und auch auf
Organisationen wie AK und ÖGB zu, dass sie
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auf längere Zeit angelegt ist
eine größere Zahl von Menschen involviert
eine gewisse (unternehmensähnliche) Struktur hat
versucht auf Politik oder Wirtschaft Einfluss zu nehmen
Teile ihrer Kampagnen- oder Aktionsplanungen geheim halten
Bereits 2002 hat Amnesty International darauf hingewiesen, dass „dem Wortlaut nach
beispielsweise auch bekannte Umweltorganisationen wie Greenpeace den Tatbestand etwa
durch das Besetzen eines Atomkraftwerks erfüllen würden, und in weiterer Folge
SpenderInnen von Umweltorganisationen wegen Terrorismusfinanzierung strafrechtlich
belangt werden könnten“.
Aber auch ein gewerkschaftlich organisierter Streik um bessere Arbeitsbedingungen könnte
bei einer derart ungenauen Formulierung der §§ 278 ff StGB in die Kategorie Terrorismus
eingestuft und entsprechend verfolgt werden.
Wenn die Politik die Polizei auf Einzelpersonen und Organisationen, die der Wirtschaft über
legale Kampagnen unbequem werden, loslassen kann und die Justiz dies deckt, dann stellt
das nicht nur eine Gefahr für die 13 aktuell betroffenen TierrechtsaktivistInnen dar, sondern
eine Gefahr für politischen Aktivismus überhaupt. Wenn dieses Vorgehen im aktuellen Fall
akzeptiert und damit zukünftig immer wieder so stattfinden wird, bedeutet dies das Ende
einer lebendigen Demokratie.
Die konkret vorgeschlagenen Gesetzänderungen sollen durch zwei Tatbestandselemente
gewährleisten, dass Kammern, Gewerkschaften, NGOs und ähnliche Gruppierungen nicht
mehr als kriminelle Organisationen verfolgt werden können:
Bislang war das Anstreben einer Bereicherung in großem Umfang nur eine der
Tatbestandsvarianten des § 278a StGB und eine Organisation konnte auch dann den
Tatbestand erfüllen, wenn sie zwar keine Bereicherung aber einen erheblichen Einfluss auf
Politik oder Wirtschaft anstrebte. Nun soll die Bereicherungsabsicht in jedem Fall
Tatbestandsvoraussetzungen werden und daher die Alternativvariante dazu entsprechend
gestrichen werden. Da Kammern, Gewerkschaften und NGOs in der Regel keine
Bereicherung anstreben, wird die Anwendbarkeit des § 278a StGB auf diese Gruppierungen
damit verunmöglicht.
Es soll aber, angesichts der erwähnten bedenklichen Instrumentalisierungen des § 278a
StGB ein zweites Netz eingezogen werden, das die Anwendung des § 278a StGB auf die
erwähnten Gruppierungen ausschließt, indem
Organisationen, die das Ziel haben, von der Rechtsordnung gebilligte Werte und Anliegen
wie Sozialstaatlichkeit, Menschenrechte, Tierschutz oder Umweltschutz zu fördern, sind
jedenfalls keine kriminellen Organisationen im Sinne des StGB. Mit den erwähnten Werten
ist auch ausgeschlossen, dass dieser Ausnahmetatbestand beispielsweise rassistischen
Gruppierungen zu gute kommen kann.
Auch bezüglich der § 278 (kriminelle Vereinigung) und 278b StGB (terroristische
Vereinigung) soll eine entsprechende Ausnahme die Kriminalisierung von Kammern,
Gewerkschaften und NGOs verhindern.
Zusätzlich wäre noch zu überlegen, die Anwendbarkeit des § 278a StGB auf konkret
aufgezählte schwerste Straftaten, wie schwere Gewaltverbrechen oder Menschenhandel zu
beschränken.
Angenommen
Zuweisung
Ablehnung
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