Geheimhaltungsvereinbarung Lang

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Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen dem Unternehmen
vertreten durch
nachfolgend: Unternehmen
und
[bitte auswählen] [Titel Name]
Fakultät für [bitte auswählen]
[Institut]
der Technischen Hochschule Köln
nachfolgend: Projektleiter/in
Geheimhaltungsvereinbarung
2
Präambel
Die Technische Hochschule Köln und ihr/e Projektleiter/in wollen auf dem Gebiet ... mit dem Unternehmen zusammenarbeiten und dadurch eine Verbindung zwischen angewandter Wissenschaft und
Wirtschaft fördern. Zur Vorbereitung eines möglichen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens werden Unterlagen, Dokumente, Dateien o.ä. ausgetauscht werden.
§ 1 Definitionen
Informationen sind alle zwischen den Vertragsparteien bezüglich des in der Präambel genannten
Gebiets schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise offenbarte vertrauliche Informationen. Dazu
gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge
einschließlich geheimes Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte.
§2
Geheimhaltung
(1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen geheim zu halten und diese oder Teile
davon nicht an Dritte weiterzugeben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von diesen Informationen nehmen können.
Insbesondere werden die Vertragsparteien nur solchen Mitarbeitern diese Informationen zur
Kenntnis geben, die diese Vereinbarung anerkannt haben.
(2)
Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder
sonstigen Dritten. Wünscht das Unternehmen, die Informationen an mit diesem verbundene
Unternehmen weiterzugeben, hat es die Technische Hochschule Köln bzw. deren Projektleitung über eine solche Weitergabe vorher zu unterrichten und sicherzustellen, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen
ebenfalls anerkennen.
(3)
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, soweit die betreffenden Informationen
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allgemein bekannt sind,
ohne Verschulden der Vertragspartei allgemein bekannt werden,
rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden,
bei der betroffenen Vertragspartei bereits vorhanden sind oder
die Hochschule aufgrund gesetzlicher Bestimmung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung
zur Offenlegung verpflichtet ist.
§ 3 Behandlung von Informationen
Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Muster, Datenträger, Materialien, Proben o.ä., die
Informationen verkörpern und einer Vertragspartei anvertraut werden, bleiben Eigentum der offenbarenden Vertragspartei. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Aufforderung der jeweiligen
Vertragspartei, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit (dann unaufgefordert) der
Vertragspartei zurückzugeben oder datenschutzgerecht in geeigneter Weise dauerhaft zu vernichten
oder zu löschen.
§ 4 Nutzungsbeschränkung
(1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die offenbarten vertraulichen Informationen nur für die
Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche wissenschaftliche und/oder kommerzielle Nutzung zu
verwenden. Die Vereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte einer
Vertragspartei an den vertraulichen Informationen der anderen, weder ausdrücklich noch auf
andere Weise.
Technische Hochschule Köln · Geheimhaltungsvereinbarung lang · Stand: September 2015
Geheimhaltungsvereinbarung
(2)
3
Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch gesonderten Vertrag, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche
schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen.
§ 5 Weitere Beschränkungen
(1)
Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine Verpflichtungen, spezielle Informationen gegenseitig mitzuteilen, die Richtigkeit, Brauchbarkeit oder die Vollständigkeit der mitgeteilten Verpflichtungen zu gewährleisten oder einer Vertragspartei Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten zu gewähren.
(2)
Die offenbarende Partei übernimmt ferner keine Gewährleistung, dass durch die Anwendung
oder Benutzung der Informationen keine Rechte Dritter verletzt oder keine sonstigen Schäden
verursacht werden. Sie haftet nicht für durch Verletzung von Rechten Dritter entstandene oder
sonstige Schäden.
§ 6 Vertragsdauer
Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt am TT.MM.JJJJ und endet nach einem Zeitraum von zwei
Jahren nach Beendigung der vorbereitenden Forschung. Im Übrigen gelten die Geheimhaltungsbestimmungen des sich gegebenenfalls anschließenden Kooperationsvertrages oder Auftragsforschungsvertrages.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich für diesen Fall, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen,
die dem damit verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den
Fall einer Regelungslücke.
(2)
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3)
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4)
Als Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten wird Köln vereinbart.
Technische Hochschule Köln · Geheimhaltungsvereinbarung lang · Stand: September 2015
Geheimhaltungsvereinbarung
Köln, _______________________________
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Ort
Datum
Für das Unternehmen:
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[Titel Name]
Projektleiter/in
der Technischen Hochschule Köln
[Titel Name]
ggfs. Projektleiter:
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[Titel Name]
Technische Hochschule Köln · Geheimhaltungsvereinbarung lang · Stand: September 2015
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