TTIP Landwirtschaft – deutsche Übersetzung Hauptteil

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RESTREINT EU (französisch) / EU RESTRICTED
(englisch) -> deutsch: auf die EU beschränkt
Landwirtschaft [US: Marktzugang]
Gemeinsame Vorschläge
Kapitel X
Landwirtschaft [US: Marktzugang]
Artikel X.1: [EU: Zielsetzung, ] Anwendungs- und Geltungsbereich
1. [EU: Die Vertragsparteien, die hiermit ihre Verpflichtungen aus der WTOVereinbarung zur Landwirtschaft bekräftigen, treffen hiermit die erforderlichen
Vorkehrungen für die Förderung und Erleichterung zum Handel mit
landwirtschaftlichen Produkten zwischen den Vertragsparteien.]
2. [EU: Die Vertragsparteien erkennen die Unterschiede in ihren jeweiligen
Landwirtschaftsmodellen an und erkennen auch die Notwendigkeit an, dafür zu
sorgen, dass dieses Abkommen sich nicht nachteilig auf die landwirtschaftliche
Vielfalt der Vertragsparteien auswirkt.]
3. [EU: Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich ihre jeweiligen
gesellschaftlichen Anliegen in Bezug auf die öffentlichen politischen Entscheidungen,
die sich auf die Landwirtschaft auswirken, unterscheiden. In diesem Zusammenhang
wird nichts aus dieser Vereinbarung die Parteien daran hindern, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, damit legitime politische Ziele erreicht werden können, wie
der Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt, der öffentlichen
Sittlichkeit, der sozialen Absicherung und des Verbraucherschutzes, oder wie die
Förderung und der Schutz der kulturellen Vielfalt, so wie es jede Seite für
angemessen hält. Beide Parteien werden sich darum bemühen, dass sichergestellt
wird, dass die Wirkungen solcher Maßnahmen keine unnötigen Hindernisse schaffen,
um den Handel mit landwirtschaftlichen Gütern untereinander betreiben zu können
und dass die Maßnahmen nicht handelsbeschränkender als notwendig sind, damit
ihr berechtigtes Ziel erreicht werden kann.]
4. Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die von …
[EU: … den Vertragspartnern bezüglich des untereinander stattfindenden Handels
mit Agrargütern (im Folgenden als "landwirtschaftliche Güter" bezeichnet), so wie
in der Definition des Anhangs I des „WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft“
beschrieben, angenommen und durchgeführt werden.]
[US: … einer Vertragspartei in Bezug auf den Handel mit Agrargütern, angenommen
und durchgeführt wird.]
5. [EU: Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, so wie sie in Anhang A des WTOÜbereinkommens über die Anwendung von sanitären und phytosanitären
Maßnahmen definiert wurden, welche extra in Kapitel {X im SPS} behandelt werden,
und gilt nicht für Maßnahmen aus anderen Kapiteln, die landwirtschaftliche Güter
betreffen.]
TTIP-Leaks Bereich „Landwirtschaft“ – deutsche Übersetzung © 2016 Peter Englmaier
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Artikele X.2: [EU: Zusammenarbeit in der Landwirtschaft]
1. [EU: Die Vertragsparteien heben die herausragende Rolle der Nachhaltigkeit in
ihrer Wirtschafts-, Sozial- und Umweltdimension für die Landwirtschaft hervor und sie
zielen darauf ab, eine fruchtbare Zusammenarbeit und einen fruchtbaren Dialog über
landwirtschaftliche Fragen der Nachhaltigkeit zu entwickeln. Zu diesem Zweck
arbeiten die Vertragsparteien folgendermaßen zusammen:
(a) Sie erleichtern den Austausch von Informationen und Wissen durch Netzwerke
aus Landwirten, Forschern und Behörden, und
(b) sie tauschen Ideen und Erfahrungen aus, um nachhaltige Anbaumethoden zu
entwickeln, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen Landbau und
umweltfreundliche ländliche Entwicklungsprogramme.]
2. [EU: Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zu geografischen Angaben im
Einklang mit den Vorschriften des Abschnitts 3 (Artikel 22-24) der TRIPSVereinbarung {Erklärung der Redaktion: Agreement on Trade-Related Aspects of
Intellectual Property Rights / Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte zu Rechten des
geistigen Eigentums} unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels über
geistiges Eigentums dieses Abkommens. Die Vertragsparteien bekräftigen die
Wichtigkeit der herkunftsgebundenen Produkte und der geografischen Angaben für
eine nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, und besonders für Kleinund Mittelbetriebe.]
Artikel X.3: Zusammenarbeit in multilateralen [EU: und sonstigen] Foren
1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den erfolgreichen Abschluss der
Agrarverhandlungen in der WTO zu erleichtern
[EU: und sind der Ansicht, dass dieses Abkommen hierzu einen wichtigen Beitrag
ausmacht.]
[US: und um:
(a) den Marktzugang für landwirtschaftliche Güter wesentlich zu erleichtern;
(b) Agrarexportsubventionen zu reduzieren, indem sie man sie auslaufen lässt;
(c) Disziplinen zu entwickeln, die Beschränkungen auf das Recht einer Person
landwirtschaftliche Produkte zu exportieren, beseitigen; und
(d) die handelsverzerrenden, inländischen Stützungen erheblich zu reduzieren.]
2. [EU: Die Vertragsparteien erkennen die in internationalen Gremien
unternommenen Anstrengungen an, mit denen die globale Lebensmittelsicherheit
und Ernährung sowie die nachhaltige Landwirtschaft verbessert werden soll, und
verpflichten sich zur aktiven Zusammenarbeit in diesen Gremien.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:
(a) von der Durchführung von Exportbeschränkungen sowie die Verwendung von
Exportsteuern absehen, die die Preisschwankungen verschärfen, Preise erhöhen
und eine nachteilige Auswirkung auf entscheidende Lieferungen von Agrargütern
zwischen den Vertragsparteien und anderen Handelspartnern haben könnten,
und einen koordinierten Lösungsansatz in den einschlägigen Gremien suchen; und
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(b) die Forschung und Innovation fördern und Verfahren teilen, um die
Nahrungsmittelerzeugung angesichts des weltweiten Nahrungsnachfrage zu sichern
und um gleichzeitig für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
zu sorgen.]
3. [US: Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die internationale
landwirtschaftliche Entwicklung zu fördern und um die globale Ernährungssicherheit
zu stärken, indem sie
(a) robuste globale Märkte für Nahrungsmittel und landwirtschaftliche
Produktionsmittel fördern
(b) versuchen, unberechtigte Handelsmaßnahmen, die globale Lebensmittelpreise
oder Preisschwankungen erhöhen könnten, zu vermeiden, insbesondere durch die
Vermeidung der Verwendung von Ausfuhrsteuern, Exportbehinderungen oder
Exportbeschränkungen für landwirtschaftliche Güter;
und
(c) Forschung und Bildung zur Entwicklung innovativer neuer
landwirtschaftliche Produkte und Strategien fördern und unterstützen, die auf die
Produktion hinsichtlich der globalen Herausforderungen für ausreichend vorhandene,
sichere und erschwingliche Lebensmittel, Futtermittel, Faserstoffe und Energie
abzielen.]
4. [EU: Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ausfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse aus den am wenigsten entwickelten Ländern zu fördern und um die
regionale Einbindung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
anzuregen.]
Artikel X.4: [EU: Ausfuhrwettbewerb]
1. [EU: Für die Zwecke dieses Artikels gilt, dass dem Begriff "Exportsubventionen"
die Bedeutung zugewiesen wird, wie im Artikel 1(e) des WTO-Übereinkommens über
die Landwirtschaft.]
2. [EU: "Maßnahmen mit gleicher Wirkung" sind Exportkredite, Exportkreditgarantien
und Versicherungsprogramme sowie andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung
auf eine Ausfuhrsubvention haben.]
3. [EU: Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur parallelen
Abschaffung aller Formen von Exportsubventionen und Disziplinen für alle ähnlich
wirkenden Exportmaßnahmen, wie in der „2013 Bali Ministererklärung“ ausgedrückt
wurde.]
4. [EU: Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird keine Partei Exportsubventionen
oder andere Maßnahmen beibehalten, einführen oder wieder einführen, die eine
entsprechende Auswirkung auf ein landwirtschaftliches Produkt haben, das exportiert
wird oder in einem Produkt verarbeitet worden ist, das in das Gebiet der anderen
Vertragspartei oder in das Gebiet eines außenstehenden Landes, mit dem beide
Vertragsparteien ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, exportiert wird,
und wo die dritte Partei alle Zölle auf landwirtschaftliche Güter zum Nutzen beider
Vertragsparteien vollständig beseitigt hat.
Dieser Absatz gilt nicht für finanzielle Export-Unterstützungen, wie in Absatz 5
genannt und für die die Absätze 5 bis 7 gelten.]
5. [EU: Die Parteien erkennen die in der WTO-Doha-Entwicklungsrunde
durchgeführten Arbeiten bezüglich der Disziplinen an, die die Bereitstellung von
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Exportkrediten, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogrammen (“export
financing support”) regeln. Die Vertragsparteien gewähren keine finanzielle
Unterstützung für die Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Gutes, das von einem in
Absatz 6 genannten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird und das dazu
bestimmt ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder das Gebiet eines
Nichtvertragspartei nach Absatz 4 eingeführt zu werden, wo die Nicht-Partei zum
Nutzen beider Parteien Zölle für landwirtschaftliche Güter vollständig beseitigt hat, es
sei denn, diese Exportfinanzierungsunterstützung erfüllt die Bedingungen des
Absatzes 7.
Die Exportkredite, Exportkreditgarantien und Versicherungsprogramme setzt sich
zusammen aus:
(a) direkte finanzielle Unterstützung, bestehend aus Direktkrediten /
Direktfinanzierungen, Refinanzierungen und Zinsstützung;
(b) Risikoabdeckung, bestehend aus Exportkreditversicherung oder die
Rückversicherung und Exportkreditgarantien;
(c) Government-to-Government-Kreditverträge, die die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Gläubigerland abdecken, unter denen
einige oder alle Risiken durch die Regierung des Ausfuhrlandes übernommen
werden; und
(d) jede andere Form von Exportkreditunterstützung durch die Regierung, direkt oder
indirekt, einschließlich zeitlich verschobener Rechnungsstellung und
Devisenrisikoabsicherung.]
6. [EU: Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für finanzielle
Exportunterstützungen, die von oder im Auftrag der nachfolgend genannten
Körperschaften zur Verfügung gestellt wurden, im Folgenden als
"Exportfinanzierungsgesellschaften " bezeichnet, gleichgültig ob solche
Körperschaften auf nationaler oder auf der sub-nationaler Ebene errichtet werden:
(a) Ministerien, Agenturen, und öffentlich-rechtliche Organe;
(b) Finanzinstitute oder Exportfinanzierung ausübende Körperschaften, in denen es
eine Regierungsbeteiligung durch Eigenkapital, Bereitstellung von Mitteln, Kredite
oder Übernahme von Verlusten gibt;
(c) staatliche Agrarhandelsunternehmen; und
(d) jede Bank oder anderes privates Finanz-, Kreditversicherungs- oder
Garantieeinrichtungs-Institut, das im Namen oder auf Anweisung der Regierungen
und ihrer Agenturen agiert.]
7. [EU: Exportfinanzierungsunterstützung wird in Übereinstimmung mit den
untenstehenden Regeln zur Verfügung gestellt werden:
(a) Maximale Kreditlaufzeit: Die maximale Kreditlaufzeit für die
Exportfinanzierungsunterstützung im Rahmen dieser Vereinbarung, definiert als der
Zeitraum, der mit dem Ausgangspunkt des Kredits1 anfängt und mit dem vertraglich
festgesetzten Zeitpunkt der Schlusszahlung endet, soll nicht mehr als 180 Tage
umfassen.
Dies gilt ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Bestehende Verträge, die vor der
Unterzeichnung dieses Abkommens geschlossen wurden, und die auf einen
längeren Zeitraum ausgelegt sind, als im vorhergehenden Satz definiert ist, sollen bis
zum Ende ihres vertraglich festgesetzten Zeitpunkts laufen, sofern sie der
Gegenseite gemeldet wurden.
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1
Der "Ausgangspunkt eines Kredits" soll nicht später als der gewichtete Mittelwert des
Datums oder tatsächlichen Datums sein, zum Zeitpunkt der Ankunft der Ware im
Empfängerland für einen Vertrag, bei dem die Sendungen in jedem aufeinander folgenden
Zeitraum innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden.
(b) Selbstfinanzierung: Exportkreditgarantien, Versicherungs- und
Rückversicherungsprogramme und andere Programme zur Risikoabdeckung, die im
Unterabsatz 5 (b) (c) und (d) enthalten sind, sollen sich selbst finanzieren.
Wo Versicherungsprämien im Rahmen eines Programms erhoben werden, und nicht
die Betriebskosten und Verluste dieses Programms über eine vorhergehende
Vierjahresperiode decken, gilt dies an und für sich als ausreichend, dass das
Programm als „nicht selbst-finanzierend“ definiert ist. Darüber hinaus, falls diese
Programme Exportsubventionen, im Sinne von Punkt (j) laut Anhang I des
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bilden, so werden
diese auch im Rahmen dieser Vereinbarung als nicht selbst-finanzierend angesehen
werden.]
8. [EU: Wenn eine Partei Subventionen oder andere Maßnahmen mit gleicher
Wirkung für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Gütern der anderen Vertragspartei
beibehält, einführt oder wieder einführt, oder in das Gebiet einer Nichtvertragspartei
nach Absatz 4, die mit dem Artikel nicht in Übereinstimmung steht, exportiert, kann
die andere Partei einen zusätzlichen Tarif geltend machen, der die Zölle für die
Einfuhr solcher Waren entweder bis zur Höhe des MFN angewandten Zolls oder bis
zum Basiszinssatz gemäß Anhang X {Zollabbauschema } erhöht, je nachdem, was
für den Zeitraum der Erteilung der Ausfuhrsubvention oder Aufnahme einer gleich
wirkenden Maßnahme, niedriger ist.]
9. [EU: Damit die einführende Vertragspartei in der Lage ist, die zusätzlichen
Abgaben gemäß Absatz 8 abschaffen zu können, muss die ausführende
Vertragspartei ausführliche Angaben zur Verfügung stellen, die die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Artikels bestätigen.]
10. [EU: Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der „2013 Bali
Ministererklärung“ um die Transparenz zu erhöhen und um das Monitoring bezüglich
aller Exportsubventionen und aller Exportmaßnahmen mit gleicher Wirkung zu
verbessern. Zu diesem Zweck werden auf Antrag der anderen Vertragspartei die
erforderlichen Informationen über Maßnahmen, die auf ein landwirtschaftliches
Produkt angewendet werden, das in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder
Hoheitsgebiet eines Nichtvertragspartei gemäß Absatz 4 exportiert wird, von der
exportierenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt.]
11. [EU: Die Parteien vereinbaren, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe, die für
das Gebiet der Vertragsparteien oder für das Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei,
mit der beide Parteien ein Freihandelsabkommen geschlossen haben, sowie für das
Gebiet eines am wenigsten entwickelten Landes, bestimmt ist, in der Form geliefert
wird, dass sie völlig ungebunden, in bar und in vollständiger gewährter Form zur
Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme von klar definierten Notsituationen.
Eine Notfallsituation bezieht sich auf eine Situation, in der
(a) durch das Empfängerland oder durch den Generalsekretär der Vereinten
Nationen der Notstand erklärt wurde;
(b) ein Hilferuf aus einem Land, von einer zuständige Agentur der Vereinten
Nationen, einschließlich des Welternährungsprogramms und dem Humanitäre
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Hilfsprogrammangebot der Vereinten Nationen, vom Internationale Komitee des
Roten Kreuzes oder von der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und
Rothalbmond-Gesellschaften, von einer zuständigen regionalen oder internationalen
zwischenstaatlichen Agentur oder von einer humanitären
Nichtregierungsorganisation, die mit anerkannten, traditionell in Verbindung mit den
vorstehenden Körperschaften arbeitenden, kam; und in jedem Fall die Notwendigkeit
der Hilfe bewertet wurde und zwar unter der Federführung einer entsprechenden
Organisation der Vereinten Nationen, darunter das Welternährungsprogramm, das
Internationale Komitee des Roten Kreuzes oder die Internationale Föderation des
Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Die Bedarfsanalyse sollte unter
Einbeziehung der Empfängerregierung erfolgen und kann eine zuständige regionale
zwischenstaatliche Organisation oder eine NGO einbeziehen, wohingegen die
letztgenannten Stellen so einbezogen werden können, indem sie in Absprache mit
der zuständigen Behörde der Vereinten Nationen oder IKRK / IFRCRCS stehen, je
nachdem wie es praktikabel erscheint.]
[EU: Die EU behält sich das Recht vor, ihren Vorschlag gemäß dem DDA Ergebnis
zu ändern. Dies stellt keine offizielle Position der EU in multilateralen Verhandlungen
dar.]
Artikel X.5: [US: Exportförderungen]
[US: Eine Vertragspartei darf keine Ausfuhrsubvention für irgendein
landwirtschaftliche Produkt einführen oder aufrechterhalten, das für das Gebiet einer
anderen Vertragspartei bestimmt ist.]
Artikel X.6: [EU: Inlandsunterstützung]
[EU: Die EU behält sich das Recht vor, einen Vorschlag für die einheimische
Unterstützung zu präsentieren, insbesondere zur Wehselbeziehung zwischen der
handelsverzerrenden einheimischen Unterstützung und den
Marktzugangsverpflichtungen. Dies gilt unbeschadet der Position der EU in
multilateralen Verhandlungen.]
Artikel X.7: Landwirtschaftsausschuss
1. [EU: Die Vertragsparteien stellen einen Landwirtschaftsausschuss zusammen,
der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Landwirtschaftsausschuss soll
an den Handelsausschuss berichten.]
[US: Die Vertragsparteien stellen einen Landwirtschaftsausschuss zusammen, der
an den gemeinsamen Ausschuss berichten soll. Jede Vertragspartei soll einen
Vertreter in den Ausschuss entsenden.]
2. [EU: Der Landwirtschaftsausschuss soll:] [US: Der Ausschuss soll ein Forum für
folgendes bieten:]
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(a) [EU: die Zusammenarbeit bei der Umsetzung und Verwaltung des Kapitels {TTIP
Kapitel Landwirtschaft} überwachen und fördern, um den Handel von
landwirtschaftlichen Gütern zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.]
[US: Erleichterung des Handels von landwirtschaftlichen Gütern zwischen den
Vertragsparteien;]
(b) [EU: ein Forum für die Vertragsparteien bieten, um die Entwicklung heimischer
Agrarprogramme und den Handel landwirtschaftlicher Produkte zwischen den
Vertragsparteien zu diskutieren;]
(c) die Barrieren im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den
Vertragsparteien ansprechen;
(d) [US: den Austausch von Informationen über inländische Agrarprogramme und
Umweltmaßnahmen, die die Landwirtschaft betreffen;]
(e) [EU: die Auswirkungen dieses Abkommens auf den Agrarsektor der jeweiligen
Vertragspartei sowie den Betrieb der Instrumente dieses Abkommens und empfehlen
entsprechende Maßnahmen an den {Handels} Ausschuss bewerten;]
(f) [EU: über Fragen betreffend des Kapitels {TTIP Kapitel Landwirtschaft} in
Abstimmung mit anderen zuständigen Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen
spezialisierte Einrichtung im Rahmen dieses Abkommens beraten;]
(g) [EU: zusätzliche Arbeit übernehmen, die ihm der {Handels-} Ausschuss zuweist;
und]
(h) [EU: dem {Handels}Ausschuss die Ergebnisse ihrer Arbeit im Rahmen dieses
Absatzes berichten und zur Prüfung vorlegen.]
(i) [US: Agrarexportwettbewerbsfragen;]
(j) [US: alle Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, berücksichtigen; und]
(k) [US: Agrarfragen diskutieren, die in der WTO und anderen multilateralen
Gremien, an denen die Vertragsparteien teilnehmen, entstehen.]
3. [EU: Der Ausschuss für Landwirtschaft muss mindestens einmal jährlich
zusammentreffen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.]
[US: Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern die Parteien
nichts anderes entscheiden.]
[EU: Wenn besondere Umstände eintreten, tritt der Ausschuss auf Antrag einer
Vertragspartei spätestens 30 Tage nach dem Datum dieser Anfrage, wie unter den
Vertragsparteien vereinbart wurde, zusammen. Die Sitzungen des
Landwirtschaftsausschusses werden von den Vertretern der gastgebenden Partei
geleitet.]
4. [EU: Der Landwirtschaftsausschuss wird alle Entscheidungen einvernehmlich
verabschieden.]
5. [US: Der Ausschuss berichtet über die Ergebnisse jeder Sitzung vor dem
Gemeinsamen Ausschuss.]
Article X. 8: [EU: nichttarifäre Fragen]
[EU: Die EU behält sich das Recht vor, einen Textvorschlag zu bestimmten
nichttarifären Fragen zu präsentieren.]
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Article X. 9: [US: Begriffsbestimmungen]
[US: Zum Zwecke dieses Kapitels:]
[US: „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bedeutet: das „WTOÜbereinkommen über die Landwirtschaft“, enthalten in Anhang 1A des WTOÜbereinkommens;]
[US: „Landwirtschaftliche Güter“ bedeutet: jene landwirtschaftlichen Güter im Sinne
von Artikel 2 und Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft;]
[US: „Exportsubventionen“ haben die Bedeutung, wie ihnen im Artikel 1 (e) des
Übereinkommens über die Landwirtschaft zugewiesen wurde.]
Übersetzung: © 2016 Peter Englmaier
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