● ● LaDéfense­Vertrag Präambel Die vertragsschließenden Parteien sind entschlossen, die Freiheit, die Wahrung ihrer Souveränitäten, das gemeinsame Kulturerbe ihrer Völker, gegründet auf den Prinzipien ihrer jeweiligen politischen Strukturen sicherzustellen. Sie sind bestrebt, die innere Stabilität und das Wohlergehen im Vertragsgebiet zu fördern. Daher sind sie dazu entschlossen, ihre Bemühungen für eine gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Daher sind sie in Anbetracht der Aktivitäten des Dominions zu Sternzeit 500210 übereingekommen, diesen Pakt zu schließen. Artikel 1. Um die Ziele dieses Vertrages zu verwirklichen, werden die vertragsschließenden Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft einer einzelnen Vertragspartei und der Gesamtheit der Vertragspartei, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und fortentwickeln. (Vertragsparteien und Vertragsgebiet ergeben sich aus den Unterzeichnungen) Artikel 2. Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der vertragsschließenden Parteien bedroht ist. Artikel 3. Die Parteien sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen zur persönlichen oder gemeinsamen Selbstverteidigung der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsparteien diejenigen Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des Vertragsgebietes wiederherzustellen und zu erhalten. Artikel 4. Im Sinne des Artikels 3 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der vertragsschließenden Parteien jeder bewaffnete Angriff · auf das Territorium eines dieser Parteien. (Kolonien, Außenposten, Sternenbasen, etc.) · auf die Streitkräfte oder Schiffe einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen Gebiet einer Vertragspartei, in dem ● ● ● ● eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält, befindet. Artikel 5. Dieser Vertrag berührt in keiner Weise die sich aus anderen Verträgen ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien. Er darf auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er in irgendeiner Weise solche Rechte, Verbindlichkeiten und Verantwortlichkeiten berühre. Artikel 6. Jede vertragsschließende Partei erklärt hiermit, dass keine von den Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei oder irgendeiner dritten Partei in Kraft sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages steht, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keine Verbindlichkeiten einzutreten, die im Widerspruch zu dem Vertrag stehen. Artikel 7. Die vertragsschließenden Parteien errichten hiermit einen Rat, in dem jeder von ihnen vertreten sein wird, um Fragen zu prüfen, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen. Der Aufbau des Rates wird so gestaltet, dass er in der Lage ist, jederzeit unverzüglich zusammenzutreten. [Der Einfachheit halber die Vertragsunterzeichner; sprich Botschafter] Artikel 8. Die Vertragsparteien können durch einstimmigen Beschluss jede andere Regierung, die in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des Vertragsgebietes beizutragen, zum Beitritt dieses Vertrages einladen. Jede so eingeladene Regierung kann durch Niederlegung ihrer Beitrittserklärung bei der Regierung der UFP Mitglied dieses Vertrages werden. Die Regierung der UFP wird jedem der Vertragsparteien die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen. Artikel 9. Dieser Vertrag ist von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und durchzuführen. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der UFP hinterlegt. Der Vertrag tritt zwischen den Parteien, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Mehrzahl der Unterzeichnerregierungen hinterlegt worden sind. In Bezug auf andere Staaten tritt der Vertrag an dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft. Artikel 10. Abänderungen des Vertrages und Abänderung der Definition des in Artikel 4 näher erläuterten Begriffes 'Angriffes' zur Gewährleistung des Schutzes des Friedens und der Sicherheit des Vertragsgebietes sind nur durch einen einstimmigen Beschluss aller Vertragsparteien möglich. Nach Ablauf einer zweijährigen Geltungsdauer [RL] des Vertrages kann jede Vertragspartei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar 6 Monate [RL], nachdem sie der Regierung der UFP die Kündigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kündigungsmitteilung. Artikel 11. Dieser Vertrag, dessen Wortlaut in jeder Muttersprache der Vertragsparteien in gleicher Weise maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung der UFP hinterlegt. ● ● ● ● Amtlich beglaubigte Abschriften dieser Urkunden werden von dieser Regierung den Regierungen der anderen Unterzeichner übermittelt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigen diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen in La Défense, Paris zu Sternzeit 500240, Für Bajor Karis Lardu » Botschafterin des Bajoranischen Volkes « Für das Romulanische Imperium Velor » Botschafter und Galae’Riov a.D. der Romulanischen Flotte « Für das Klingonische Reich Qin Keraz » Botschafter des Klingonischen Reiches « Für die Cardassianische Union Benamin Jaret » Botschafter und Legat des Detapa­Rates « Für die Gorn­Hegemonie Infinios Ino’Daroga » Botschafter und Vizeadmiral der Raumflotte « Für die Vereinte Föderation der Planeten Qiso Cordova‐Ucayali » Außenministerin der Vereinten Föderation der Planeten « ● ●