Zweites Übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen Nachfolgevertrag Kyoto Protokoll Artikel 1 Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der Verantwortung für die gegenwärtigen und kommenden Generationen und für die Natur dieser Erde in Anbetracht der Menschen gemachten Klimaveränderungen, der Dürre- und Hochwasserkatastrophen und in Bekräftigung der Notwendigkeit, wirtschaftliches Wachstum weltweit zu fördern und negativen Umweltauswirkungen zu begegnen, beschließen folgende Maßnahmen zu verwirklichen: Artikel 2 Definierte Ziele (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Länder sorgen in gleichem Maße dafür, dass die unter Anlage 2 aufgeführten Treibhausgase in ihrer Gesamtemission, innerhalb des Zeitraums von 2012 – 2020 um die dort aufgeführten Prozentzahlen reduziert werden. (2) Jede Vertragspartei (Staat) muss bis 2020 nachweisbare Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erzielt haben. Artikel 3 Politik und Maßnahmen (1) Jede Vertragspartei (Staat) muss die Reduktionsverpflichtungen nach Absatz 1 auf eigenem Territorium erbringen. (2) Jede Vertragspartei (Staat) kann sich im eigenen Territorium erbrachte Emissionsminderungen, die über die Reduktionsverpflichtungen gemäß Anlage 1 hinausgehen, als Emissionsgut beim Generalsekretariat dieses Übereinkommens gutschreiben lassen und an andere Vertragsparteien verkaufen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Energiebedarf bis 2012 zu 50% aus regenerativen Energiequellen zu decken. (4) Der Bau von neuen, CO2 sparenden, Atomreaktoren ist jeder Vertragspartei erlaubt. (5) Die Sanierung von alten Steinkohlekraftwerken, die ansonsten vom Netz genommen werden müssten, ist jeder Vertragspartei verboten. (6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fossile Brennstoffe mit einer einheitlich Ökosteuer von 25 % zu belegen. Artikel 4 Überprüfung der Erfüllung und Berichterstattung (1) Jede Vertragspartei hat einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen bei dem Generalsekretariat abzugeben. (2) In diesem jährlichen Bericht sind die genauen Mengen der unter Anlage 2 aufgeführten Treibhausgase, die im Territorium der Vertragspartei angefallen sind, zu verzeichnen. (3) Dieser Bericht wird vom Generalsekretariat der Presse zugänglich gemacht. Artikel 5 Finanzierung (1) Die unter Anlage 1 aufgeführten Länder verpflichten sich, 1 Promille des Bruttoninlandsprodukts (BIP) an das Generalsekretariat zu zahlen. (2) Das Generalsekretariat behält 10 Prozent aus den Zahlungen gemäß Artikel 5 (1) ein, um die laufenden Ausgaben zu finanzieren. Artikel 6 Beilegung von Streitigkeiten (1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Umsetzung des Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel. (2) Außerdem kann die Angelegenheit dem internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren, das die Vertragsstaatenkonferenz beschließt, vorgelegt werden. Artikel 7 Nichteinhaltungsverfahren Bei Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer Zahlung von einer jährlich um 100% steigenden Summe, ausgehend von der Zahlung in Artikel 5 (1), an das Generalsekretariat. Artikel 8 Organe und Abstimmungen (1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium dieses Übereinkommens. Sie überprüft die Ziele des Übereinkommens regelmäßig, entwickelt es in Protokollen auf den jährlich stattfindenden Klimakonferenzen fort und gibt Deklarationen ab. (2) Für die Verabschiedung einzelner Artikel sowie des gesamten Übereinkommens ist eine einfache Mehrheit nötig. Stimmverteilung siehe in Anhang 1 (3) Das Generalsekretariat des Übereinkommens leitet die Konferenz der Vertragsparteien (UN-Klimakonferenz) und unterstützt die Vertragsparteien. Artikel 9 Inkrafttreten Das Übereinkommen tritt am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde in Kraft. Artikel 10 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 11 Sprachen und Verwahrung Die Urschrift des Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen (UN) hinterlegt. Ort, Datum Anlage 1 Stimmenverteilung Europäische Union Deutschland Frankreich Großbritannien Italien je 3 Stimmen Weitere Industriestaaten USA Kanada Australien Russland je 4 Stimmen Erdölexportierende Staaten Saudi Arabien Iran Vereinigte Arabische Emirate Venezuela je 3 Stimmen Schwellenländer China Indonesien je 2 Stimmen Entwicklungsländer Äthiopien Bangladesh Malediven je 1 Stimme Anlage 2 Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2) wird erzeugt durch fossile Brennstoffe, Waldrodung und Bodenerosion sowie Holzverbrennung und hat einen Konzentrationsanstieg von 0,5% pro Jahr. CO2 hat einen 55%-igen relativen Anteil am anthropogenen Treibhauseffekt. Minderung: Methan (CH4) entsteht an erster Stelle durch Viehhaltung, Reisanbau und Verbrennung von Biomasse, aber auch durch Erdgaslecks, Mülldeponien und die Nutzung fossiler Energien. Methan hat einen Konzentrationsanstieg von 0,9 % pro Jahr und einen 15%igen Anteil am anthropogenen Treibhauseffekt. Minderung: Ozon (03) wird indirekt durch fotochemische Reaktionen gebildet, steigt in seiner Konzentration 1% pro Jahr und macht einen relativen Anteil von 7% am anthropogenen Treibhauseffekt aus. Minderung: Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW) entsteht durch den täglichen Gebrauch von Sprühdosen mit Treibmitteln (Haarspray, Deo, etc.), Reinigungsmittel und auch Isoliermaterial. FCKW hat einen Konzentrationsanstieg von 4% und einen relativen Anteil von 5% am anthropogenen Treibhauseffekt. Minderung: Wasserdampf (H2O) entsteht hauptsächlich durch hoch fliegende Flugzeuge, sein Konzentrationsanstieg ist abhängig von der Industrie und dem Flugverkehr und hat einen relativen Anteil von mehr als 10% des anthropogenen Treibhauseffekts. Minderung: (Minderungsziele in Prozent bitte selbst eintragen, sind Ergebnisse der Verhandlung)