Verhandlungstext

Werbung
Zweites Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaveränderungen
Nachfolgevertrag
Kyoto Protokoll
Artikel 1
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der
Verantwortung für die gegenwärtigen und kommenden Generationen
und für die Natur dieser Erde in Anbetracht der Menschen gemachten
Klimaveränderungen, der Dürre- und Hochwasserkatastrophen und
in Bekräftigung der Notwendigkeit, wirtschaftliches Wachstum
weltweit zu fördern und negativen Umweltauswirkungen zu begegnen,
beschließen folgende Maßnahmen zu verwirklichen:
Artikel 2
Definierte Ziele
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Länder sorgen in gleichem Maße
dafür, dass die unter Anlage 2 aufgeführten Treibhausgase in ihrer
Gesamtemission, innerhalb des Zeitraums von 2012 – 2020 um die dort
aufgeführten Prozentzahlen reduziert werden.
(2) Jede Vertragspartei (Staat) muss bis 2020 nachweisbare
Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen erzielt haben.
Artikel 3
Politik und Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei (Staat) muss die Reduktionsverpflichtungen
nach Absatz 1 auf eigenem Territorium erbringen.
(2) Jede Vertragspartei (Staat) kann sich im eigenen Territorium
erbrachte Emissionsminderungen, die über die
Reduktionsverpflichtungen gemäß Anlage 1 hinausgehen, als
Emissionsgut beim Generalsekretariat dieses Übereinkommens
gutschreiben lassen und an andere Vertragsparteien verkaufen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Energiebedarf bis
2012 zu 50% aus regenerativen Energiequellen zu decken.
(4) Der Bau von neuen, CO2 sparenden, Atomreaktoren ist jeder
Vertragspartei erlaubt.
(5) Die Sanierung von alten Steinkohlekraftwerken, die ansonsten vom
Netz genommen werden müssten, ist jeder Vertragspartei verboten.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fossile Brennstoffe mit
einer einheitlich Ökosteuer von 25 % zu belegen.
Artikel 4
Überprüfung der Erfüllung und Berichterstattung
(1) Jede Vertragspartei hat einen jährlichen Bericht über die
Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen bei dem Generalsekretariat abzugeben.
(2) In diesem jährlichen Bericht sind die genauen Mengen der unter
Anlage 2 aufgeführten Treibhausgase, die im Territorium der
Vertragspartei angefallen sind, zu verzeichnen.
(3) Dieser Bericht wird vom Generalsekretariat der Presse zugänglich
gemacht.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Die unter Anlage 1 aufgeführten Länder verpflichten sich, 1
Promille des Bruttoninlandsprodukts (BIP) an das Generalsekretariat
zu zahlen.
(2) Das Generalsekretariat behält 10 Prozent aus den Zahlungen gemäß
Artikel 5 (1) ein, um die laufenden Ausgaben zu finanzieren.
Artikel 6
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren
Vertragspartnern über die Auslegung oder Umsetzung des
Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine
Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche
Mittel.
(2) Außerdem kann die Angelegenheit dem internationalen Gerichtshof
oder einem Schiedsverfahren, das die Vertragsstaatenkonferenz
beschließt, vorgelegt werden.
Artikel 7
Nichteinhaltungsverfahren
Bei Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verpflichten sich die
Vertragsparteien zu einer Zahlung von einer jährlich um 100%
steigenden Summe, ausgehend von der Zahlung in Artikel 5 (1), an das
Generalsekretariat.
Artikel 8
Organe und Abstimmungen
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium
dieses Übereinkommens. Sie überprüft die Ziele des Übereinkommens
regelmäßig, entwickelt es in Protokollen auf den jährlich
stattfindenden Klimakonferenzen fort und gibt Deklarationen ab.
(2) Für die Verabschiedung einzelner Artikel sowie des gesamten
Übereinkommens ist eine einfache Mehrheit nötig. Stimmverteilung
siehe in Anhang 1
(3) Das Generalsekretariat des Übereinkommens leitet die Konferenz
der Vertragsparteien (UN-Klimakonferenz) und unterstützt die
Vertragsparteien.
Artikel 9
Inkrafttreten
Das Übereinkommen tritt am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde in Kraft.
Artikel 10
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 11
Sprachen und Verwahrung
Die Urschrift des Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen (UN) hinterlegt.
Ort, Datum
Anlage 1
Stimmenverteilung
Europäische Union
Deutschland
Frankreich
Großbritannien
Italien
je 3 Stimmen
Weitere Industriestaaten
USA
Kanada
Australien
Russland
je 4 Stimmen
Erdölexportierende Staaten
Saudi Arabien
Iran
Vereinigte Arabische Emirate
Venezuela
je 3 Stimmen
Schwellenländer
China
Indonesien
je 2 Stimmen
Entwicklungsländer
Äthiopien
Bangladesh
Malediven
je 1 Stimme
Anlage 2
Treibhausgase
Kohlenstoffdioxid (CO2)
wird erzeugt durch fossile Brennstoffe, Waldrodung und
Bodenerosion sowie Holzverbrennung und hat einen
Konzentrationsanstieg von 0,5% pro Jahr. CO2 hat einen 55%-igen
relativen Anteil am anthropogenen Treibhauseffekt.
Minderung:
Methan (CH4)
entsteht an erster Stelle durch Viehhaltung, Reisanbau und
Verbrennung von Biomasse, aber auch durch Erdgaslecks,
Mülldeponien und die Nutzung fossiler Energien. Methan hat
einen Konzentrationsanstieg von 0,9 % pro Jahr und einen 15%igen Anteil am anthropogenen Treibhauseffekt.
Minderung:
Ozon (03)
wird indirekt durch fotochemische Reaktionen gebildet, steigt
in seiner Konzentration 1% pro Jahr und macht einen relativen
Anteil von 7% am anthropogenen Treibhauseffekt aus.
Minderung:
Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW)
entsteht durch den täglichen Gebrauch von Sprühdosen mit
Treibmitteln (Haarspray, Deo, etc.), Reinigungsmittel und auch
Isoliermaterial. FCKW hat einen Konzentrationsanstieg von 4%
und einen relativen Anteil von 5% am anthropogenen
Treibhauseffekt.
Minderung:
Wasserdampf (H2O)
entsteht hauptsächlich durch hoch fliegende Flugzeuge, sein
Konzentrationsanstieg ist abhängig von der Industrie und dem
Flugverkehr und hat einen relativen Anteil von mehr als 10% des
anthropogenen Treibhauseffekts.
Minderung:
(Minderungsziele in Prozent bitte selbst eintragen, sind Ergebnisse
der Verhandlung)
Herunterladen