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IP/01/106
Brüssel, 25. Januar 2001
Kommission legt Verordnungsentwurf über
Satzung europäischer politischer Parteien vor
die
Die Kommission hat heute einen Entwurf einer Verordnung über die Satzung
und die Finanzierung europäischer politischer Parteien angenommen. Der
Entwurf entspricht den hohen Erwartungen in bezug auf demokratische
Mitbestimmung und transparente Finanzierung. Präsident Prodi hat den
Entwurf auf der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden des Europäischen
Parlaments vorgestellt: "Dieser Legislativvorschlag ist ein wichtiger
politischer Schritt. Er trägt dazu bei, günstige Voraussetzungen für die so
wichtige enge Bindung zwischen den EU-Organen (und insbesondere dem
Europäischen Parlament) und den Unionsbürgern zu schaffen." Die
Annahme der Verordnung durch den Rat nach Anhörung des Parlaments
muss einstimmig erfolgen.
Im Juni 2000 hatte die Kommission dem Europäischen Parlament gegenüber zwei
Initiativen zur Klärung der Satzung und Finanzierung europäischer politischer
Parteien angekündigt: zum einen die Vorlage eines Vorschlags zur Änderung von
Artikel 191 EG-Vertrag im Rahmen der Regierungskonferenz, und zum anderen
einen Legislativvorschlag auf der Grundlage des geltenden Vertrags.
Am 12. Juli 2000 nahm die Kommission einen ergänzenden Beitrag zum Statut
europäischer politischer Parteien an (siehe IP/00/771). Im Vertrag von Maastricht
wird die Rolle der politischen Parteien auf europäischer Ebene anerkannt. So heißt
es in Artikel 191: "Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als
Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches
Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum
Ausdruck zu bringen." Die in Nizza angenommene Änderung greift den Vorschlag
der Kommission in wesentlichen Punkten auf.
Die Kommission hat heute einen Entwurf einer Verordnung angenommen, die eine
Satzung für europäische politische Parteien einführt und ihre Finanzierung regelt.
Demnach kann künftig jede in der Europäischen Union niedergelassene
europäische politische Partei beim Europäischen Parlament eine Satzung
hinterlegen. In der Verordnung sind des weiteren die Voraussetzungen für die
Hinterlegung der Satzung sowie die Kriterien für die Verteilung der Mittel
festgelegt.
Die 2 Voraussetzungen für die Hinterlegung der Satzung einer
europäischen politischen Partei:
- Einhaltung der demokratischen Grundsätze: Die betreffende europäische
politische Partei muss in ihrem Programm und in ihren Tätigkeiten die im
Vertrag über die Europäische Union verankerten Grundsätze der Demokratie,
der Achtung der Grundrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit einhalten.
- Teilnahme an der politischen Debatte auf europäischer Ebene: Sie muss im
Europäischen Parlament eine Fraktion gebildet haben oder beabsichtigen, eine
Fraktion zu bilden bzw. sich einer bestehenden Fraktion anzuschließen.
Die
2
Kriterien
für
eine
Gemeinschaftsfinanzierung:
mögliche
Gewährung
einer
- Repräsentativer Charakter: Die betreffende Partei muss entweder europäische,
regionale oder nationale gewählte Vertreter in mindestens fünf Mitgliedstaaten
besitzen oder bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in mindestens
fünf Mitgliedstaaten 5 % der Wählerstimmen erzielt haben.
- Mindestens 25 % ihres Jahresetats müssen aus parteieigenen Mitteln stammen.
Die Kommission möchte auf diese Weise gewährleisten, dass die (keinesfalls auf
bereits bestehende Parteien beschränkte) Finanzierung transparent ist und sich,
was die Gründung einer die Grundrechte achtenden europäischen politischen
Partei anbelangt, nicht auf die Entscheidungsfreiheit der Bürger auswirkt.
Die 2 Kriterien für die Verteilung der Mittel
- 15 % des Jahresbetrags werden zu gleichen Teilen unter den Parteien
aufgeteilt, die die Bedingungen erfüllen und einen diesbezüglichen Antrag bei
der Kommission stellen.
- Die restlichen 85 % werden proportional zur Zahl der gewählten Vertreter unter
den Parteien aufgeteilt, die gewählte Vertreter im Europäischen Parlament
haben.
Kontrollen
Alle Parteien, denen eine Finanzierung gewährt wird, müssen jährlich einen Bericht
über ihre Haushalts- und Rechnungsführung erstellen. Die Kontrolle der gewährten
Finanzhilfen erfolgt gemäß der Haushaltsordnung. Jährlich muss die Richtigkeit der
Rechnungsführung von einer unabhängigen externen Buchprüfungsfirma
bescheinigt werden. Das Europäische Parlament und der Rechnungshof können
ihrerseits jederzeit eine Prüfung der Rechnungen veranlassen.
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