IP/01/106 Brüssel, 25. Januar 2001 Kommission legt Verordnungsentwurf über Satzung europäischer politischer Parteien vor die Die Kommission hat heute einen Entwurf einer Verordnung über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien angenommen. Der Entwurf entspricht den hohen Erwartungen in bezug auf demokratische Mitbestimmung und transparente Finanzierung. Präsident Prodi hat den Entwurf auf der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden des Europäischen Parlaments vorgestellt: "Dieser Legislativvorschlag ist ein wichtiger politischer Schritt. Er trägt dazu bei, günstige Voraussetzungen für die so wichtige enge Bindung zwischen den EU-Organen (und insbesondere dem Europäischen Parlament) und den Unionsbürgern zu schaffen." Die Annahme der Verordnung durch den Rat nach Anhörung des Parlaments muss einstimmig erfolgen. Im Juni 2000 hatte die Kommission dem Europäischen Parlament gegenüber zwei Initiativen zur Klärung der Satzung und Finanzierung europäischer politischer Parteien angekündigt: zum einen die Vorlage eines Vorschlags zur Änderung von Artikel 191 EG-Vertrag im Rahmen der Regierungskonferenz, und zum anderen einen Legislativvorschlag auf der Grundlage des geltenden Vertrags. Am 12. Juli 2000 nahm die Kommission einen ergänzenden Beitrag zum Statut europäischer politischer Parteien an (siehe IP/00/771). Im Vertrag von Maastricht wird die Rolle der politischen Parteien auf europäischer Ebene anerkannt. So heißt es in Artikel 191: "Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen." Die in Nizza angenommene Änderung greift den Vorschlag der Kommission in wesentlichen Punkten auf. Die Kommission hat heute einen Entwurf einer Verordnung angenommen, die eine Satzung für europäische politische Parteien einführt und ihre Finanzierung regelt. Demnach kann künftig jede in der Europäischen Union niedergelassene europäische politische Partei beim Europäischen Parlament eine Satzung hinterlegen. In der Verordnung sind des weiteren die Voraussetzungen für die Hinterlegung der Satzung sowie die Kriterien für die Verteilung der Mittel festgelegt. Die 2 Voraussetzungen für die Hinterlegung der Satzung einer europäischen politischen Partei: - Einhaltung der demokratischen Grundsätze: Die betreffende europäische politische Partei muss in ihrem Programm und in ihren Tätigkeiten die im Vertrag über die Europäische Union verankerten Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Grundrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit einhalten. - Teilnahme an der politischen Debatte auf europäischer Ebene: Sie muss im Europäischen Parlament eine Fraktion gebildet haben oder beabsichtigen, eine Fraktion zu bilden bzw. sich einer bestehenden Fraktion anzuschließen. Die 2 Kriterien für eine Gemeinschaftsfinanzierung: mögliche Gewährung einer - Repräsentativer Charakter: Die betreffende Partei muss entweder europäische, regionale oder nationale gewählte Vertreter in mindestens fünf Mitgliedstaaten besitzen oder bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament in mindestens fünf Mitgliedstaaten 5 % der Wählerstimmen erzielt haben. - Mindestens 25 % ihres Jahresetats müssen aus parteieigenen Mitteln stammen. Die Kommission möchte auf diese Weise gewährleisten, dass die (keinesfalls auf bereits bestehende Parteien beschränkte) Finanzierung transparent ist und sich, was die Gründung einer die Grundrechte achtenden europäischen politischen Partei anbelangt, nicht auf die Entscheidungsfreiheit der Bürger auswirkt. Die 2 Kriterien für die Verteilung der Mittel - 15 % des Jahresbetrags werden zu gleichen Teilen unter den Parteien aufgeteilt, die die Bedingungen erfüllen und einen diesbezüglichen Antrag bei der Kommission stellen. - Die restlichen 85 % werden proportional zur Zahl der gewählten Vertreter unter den Parteien aufgeteilt, die gewählte Vertreter im Europäischen Parlament haben. Kontrollen Alle Parteien, denen eine Finanzierung gewährt wird, müssen jährlich einen Bericht über ihre Haushalts- und Rechnungsführung erstellen. Die Kontrolle der gewährten Finanzhilfen erfolgt gemäß der Haushaltsordnung. Jährlich muss die Richtigkeit der Rechnungsführung von einer unabhängigen externen Buchprüfungsfirma bescheinigt werden. Das Europäische Parlament und der Rechnungshof können ihrerseits jederzeit eine Prüfung der Rechnungen veranlassen. 2