DOC - Europa

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IP/03/260
Brüssel, den 19. Februar 2003
Kommission schlägt Regelung über die Satzung und
Finanzierung europäischer politischer Parteien vor
Die Europäische Kommission hat heute einen Vorschlag für eine Verordnung
über die Satzung und Finanzierung europäischer politischer Parteien
verabschiedet, in der Mindestvorschriften für die Anerkennung politischer
Parteien
auf
europäischer
Ebene
und
für
ein
transparentes
Verwaltungssystem festgelegt sind. Die politischen Parteien sind als
Hauptakteure an der demokratischen Debatte über die Europäische Union
beteiligt und tragen wesentlich dazu bei, den Willen der Unionsbürger zum
Ausdruck zu bringen. Der heute vorgelegte Vorschlag wird für mehr
demokratische Kontrolle und Verantwortlichkeit in der Europäischen Union
sorgen. Die Gewährung einer Finanzierung ist nicht an politische
Bedingungen geknüpft, so dass auch Parteien, die der EU gegenüber eine
ablehnende Haltung einnehmen, genauso Anspruch auf eine Finanzierung
haben wie jede andere Partei, sofern sie die freiheitlichen und
demokratischen Grundsätze sowie die Menschenrechte und den Rechtsstaat
achten. Der Vertrag von Nizza, der diesen Monat in Kraft getreten ist, sieht
vor, dass Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene
und insbesondere für deren Finanzierung festgelegt werden sollen.
Beschlüsse hierüber müssen nach dem Vertrag von Nizza nicht mehr
einstimmig gefasst werden  der Rat entscheidet nun mit qualifizierter
Mehrheit,
und
das
Europäische
Parlament
ist
durch
das
Mitentscheidungsverfahren eingebunden.
Der Präsident der Kommission, Romano Prodi, sagte: „Starke, unabhängige
europäische Parteien tragen wesentlich zur Stärkung der Demokratie in der
Europäischen Union bei. Sie werden dafür sorgen, dass bei der Wahl des
Europaparlaments wirklich um europäische und nicht um nationale Fragen gestritten
wird“.
Die vorgeschlagene Verordnung bildet eine transparente Rechtsgrundlage für die
Anerkennung europäischer Parteien. Sie ermöglicht die Förderung der Arbeit
anspruchsberechtigter europäischer Parteien aus dem EG-Haushalt. Damit wird
ein Beschluss in die Tat umgesetzt, den die Staats- und Regierungschefs auf dem
Europäischen Rat von Nizza gefasst haben.
Transparente und klare Regeln für die Anerkennung europäischer
Parteien
Nach dem Vorschlag der Kommission soll das Europäische Parlament für die
Registrierung
einer
europäischen
politischen
Partei
zuständig
sein.
Anspruchsberechtigt ist eine Partei, wenn sie in mindestens drei Mitgliedstaaten
existiert und an Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen hat oder
förmlich die Absicht bekundet hat, dies zu tun. Die Satzung einer europäischen
politischen Partei muss die Ziele der Partei enthalten und festlegen, welche Organe
für die politische und finanzielle Leitung zuständig sind. Das Parlament wird diese
Satzungen veröffentlichen.
Alle Parteien müssen die freiheitlichen und demokratischen Grundsätze, die
Menschenrechte und den Rechtsstaat achten. Das Europäische Parlament, das
dabei von einem unabhängigen Ausschuss unterstützt wird, kann dies durch
Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder nachprüfen. Eine solche Nachprüfung
findet statt, wenn ein Viertel seiner Mitglieder aus mindestens drei Fraktionen dies
verlangt.
Finanzierungsvorschriften: Mehr Transparenz
Die Kommission schlägt einen transparenten und klaren Rahmen für die
Finanzierung anspruchsberechtigter europäischer Parteien vor. Wie in den meisten
Mitgliedstaaten sollen diese Parteien aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, damit
sie relativ unabhängig sind von privaten Spenden. Die Parteien nehmen im Rahmen
der demokratischen Debatte eine wesentliche Aufgabe wahr, die im Vertrag
Anerkennung gefunden hat. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kosten ihrer Tätigkeit
teilweise mit öffentlichen Geldern zu decken.
Es sollte Mindestvorschriften für die teilweise Finanzierung von Parteien aus dem
EG-Haushalt geben. Der heute vorgelegte Vorschlag zielt darauf ab, die
demokratische und pluralistische Debatte über die Europäische Union anzuregen.
An die Finanzierung sind keine politischen Bedingungen geknüpft, so dass Parteien,
die eine ablehnende Haltung zu Europa einnehmen, ebenso Anspruch auf
Gewährung einer Finanzierung haben wie jede andere Partei.
Einen Anspruch auf Finanzierung aus dem EG-Haushalt hat eine Partei, wenn sie
durch Abgeordnete im Europäischen Parlament oder in mindestens einem Drittel der
Mitgliedstaaten in nationalen oder regionalen Parlamenten vertreten ist. Ist das nicht
der Fall, so muss sie bei den letzten Europawahlen zumindest in einem Drittel der
Mitgliedstaaten mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben.
Aus Gründen der Transparenz muss eine europäische Partei, die Zuschüsse erhält,
alljährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und
Passiva veröffentlichen. Sie muss ferner die Namen ihrer Spender und die Beträge
ihrer jeweiligen Spenden angeben. Die Gemeinschaftszuschüsse dürfen nicht der
Finanzierung von Wahlkampagen oder der unmittelbaren oder mittelbaren
Finanzierung nationaler Parteien dienen.
Die Kommission schlägt vor, einen Betrag von jährlich 8.4 Mio. € bereitzustellen, der
vom Europäischen Parlament verwaltet werden soll. 15 % davon soll zu gleichen
Teilen auf alle anspruchsberechtigten Parteien verteilt werden. Die restlichen 85 %
sollen auf die europäischen Parteien verteilt werden, die mit Abgeordneten im
Europäischen Parlament vertreten sind. Diese EG-Finanzierung darf 75 % des
Gesamtbudgets der Partei nicht überschreiten.
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Anmerkung
Mit dem Vertrag von Maastricht (1992) wurde den europäischen politischen Parteien
ausdrücklich eine wichtige Rolle zugewiesen. Artikel 191 des Vertrages lautet:
„Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in
der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein auszubilden und den
politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.“
Der Vertrag von Nizza sieht vor, dass die EU die Regelungen für die politischen
Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre
Finanzierung festlegt. Die entsprechenden Beschlüsse müssen nun nicht mehr
einstimmig gefasst werden  der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, und das
Europäische Parlament ist durch das Mitentscheidungsverfahren eingebunden. Der
Vertrag von Nizza ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten.
Die Kommission hatte bereits im Februar 2001 einen Vorschlag vorgelegt. Obgleich
in vielen Fragen eine Einigung erzielt werden konnte, gelang es dem Rat nicht, einen
einstimmigen Beschluss zu fassen. Die Verordnung muss nun vom Europäischen
Parlament und dem Ministerrat im Mitentscheidungsverfahren gebilligt werden.
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