XV. Verstoß gegen Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher

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Einwendungen
Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
Bekanntmachung Nr. B39/12 - 18.12.2012 - StALU WM - StALU Westmecklenburg
den,.2013
Staatliches Amt für Landwirtschaft
und Umwelt Westmecklenburg
Abt. Immissions- und Klimaschutz,
Abfall- u. Kreislaufwirtschaft
Postfach 16 01 44
19091 Schwerin
Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4
BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1
Aktenzeichen: Nr. B39/12
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich
form- und fristgerecht
Einwendung
gegen die in der o.a. vom StALU WM - StALU Westmecklenburg am
18.12.2012 veröffentlichten Bekanntmachung beantragte Genehmigung
zur Errichtung und zum Betrieb des o.a. Bauvorhabens.
Zuerst habe ich zu rügen, dass
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Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
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1. in den ausgelegten Unterlagen entgegen besseren Wissens der
irreführende und falsche Begriff Hähnchen verwendet worden ist.
Dieser wider besseres Wissen falsche Begriff suggeriert, es
würden ausschließlich Hähnchen, also männliche Hühner,
gemästet. Dieses entspricht nicht den Tatsachen. Insofern
entspricht der Antrag nicht den Tatsachen und ist daher falsch
gestellt.
2. die Unterlagen unvollständig sind.
3. eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt, da alle Ställe (alt und neu)
als eine Anlage anzusehen sind und somit die Grenze der Tierzahlen
nach den einschlägigen – auch Ihnen bekannten – gesetzlichen
Regelungen überschritten ist.
4. mehrere Anwohner, Familien und Tierhalter mit ganzjährig im Freien
untergebrachten Tieren im unmittelbaen Umkreis von weniger als
600m um die Anlage leben. Auch hier werden Mindestabstände
unterschritten und der Antrag ist aufgrund dessen abzulehnen.
5. der Antrag keine vollständige Anliegerliste enthält. Der Antrag ist in
dieser
Form
abzulehnen,
weil
betroffene
Personen
einfach
übergangen werden.
Ich beantrage daher
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1.
,
das
gesamte
o.a.
Verfahren
nach
BImSchG
unverzüglich zu beenden
2.
,
die
entsprechenden
Änderungen
in
allen
Verfahrensunterlagen vorzunehmen
3.
, die Antragsunterlagen zu vervollständigen und die UVPPrüfung vorzunehmen
4.
, nach Erledigung der vorstehenden 3 Punkte den Antrag
komplett neu auszulegen und das gesamte Verfahren
gemäß den Vorgaben des UVPG neu zu beginnen
Diese Anträge bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Vorsorglich und unbeschadet der v.g. Anträge erhalten Sie meine
wesentlichen Gründe gegen den o.e. Antrag folgt:
A.
Die dörfliche Struktur von Scharbow ist eine weitgehend reine
Wohnstruktur, weil die bäuerlichen und gewerblichen Betriebe
inzwischen überwiegend verschwunden sind.
Entsprechend muss in den Planungen von der höchsten Schutzstufe
wie in Gebieten reiner Wohnnutzung ausgegangen werden und
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damit die niedrigsten zulässigen Emissionslimits zu Grunde gelegt
werden.
B.
In den Planunterlagen haben die Emissionsradien ihren Mittelpunkt
auf dem Schornstein der Anlage. Das mag für die Luftemissionen
richtig sein, allerdings nicht für die Lärmemissionen. Die gehen eher
von dem Eingangsbereich aus, der aufgrund der Größe der Anlage
recht weit davon entfernt liegt.
Die Pläne müssen dergestalt korrigiert werden, dass die Emissionen
vom GESAMTEN Gebäude ausgehen, so dass sich Emissionsovale
anstatt -kreise
ergeben, anhand derer
die
Situation
neu zu
beurteilen ist.
C.
Die Bewirtschaftung der geplanten Anlage geschieht weitgehend
vollautomatisch – es werden keine nennenswerten Arbeitsplätze
geschaffen. Angesichts dessen halte ich es für unverfroren, immer
wieder von dem Argument der Arbeitsplatzbeschaffung zu hören,
zumal die gesamte Anlage eine Vielzahl an Problematiken in sich
birgt.
D.
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Ich sehe mich in meinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 I GG) verletzt, da meine Lebens- und Freizeitqualität durch
ständig wiederkehrendes, großflächiges Ausbringen von Unmengen
an
extrem
stinkenden
und
keimbelasteten
Hühnerkot
in
der
gesamten Region drastisch sinken wird.
Meine gesamte Freizeitaktivität und -qualität ist durch Gestank,
Luftbelastung und Transportkrach eingeschränkt.
Ich verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die beim
Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde
am
des
19.07.2012
Dr.
jur.
erhobene
Christian
Sailer,
Marktheidenfeld.
Ich
beabsichtige
dieser
Verfassungsbeschwerde
als
Beschwerdeführer beizutreten, sobald das Bundesverfassungsgericht
ein Aktenzeichen zu dieser Verfassungsbeschwerde vergeben hat.
Insofern beantrage ich, dass das gesamte o.e. Verfahren bis zu
einer
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts
über
die
erhobene Verfassungsbeschwerde von Ihrem Hause sistiert wird.
Diese Anträge bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Die geplante Form der Massentierhaltung ist ohne den Einsatz von
Antibiotika undenkbar. Die Ansteckungsgefahr so vieler Tiere auf
relativ engem Raum ist dafür zu erheblich.
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Es
ist
unbestreitbar
Untersuchungsergebnisse
belegt
sind
und
durch
entsprechende
verschiedene
Medien
veröffentlicht, dass durch Antibiotikagaben bei Massentierhaltungen
auch multiresistente Krankheitskeime entstehen.
Ich befürchte, dass solche Keime auf unterschiedlichste Weise (zum
Beispiel beim Kauf und Verzehr von Eiern, Fleisch oder Wurst)
unerkannt von mir aufgenommen werden könnten. Bei bestimmten
Erkrankungen könnten sie dann mir (oder meinen Kindern) erheblich
schaden oder gar lebensgefährlich sein, weil es kaum noch wirksame
Medikamente dagegen gibt.
Zu befürchten ist eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen
Gesundheit,
da
durch
den
Betrieb
der
Anlage
permanent
verschiedene Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Die Freisetzung
gefährlicher Keime (MRSA/ESBL) wurde erst kürzlich im Umkreis
vergleichbarer Anlagen dokumentiert.
Ich weise darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes lautet:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Dieses
Grundrecht
beinhaltet
nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts auch die Verpflichtung des Staates, die
Gesundheit seiner Bürger zu schützen.
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Daher fordere ich die Ihr Haus nachdrücklich und eindringlich auf,
A. sich über diese Klageschrift in allen Einzelheiten zu
informieren.
B. jedwede Genehmigung von Mastställen auszusetzen, die
nicht den Kriterien der unter den Punkten 1.1 bis 1.3 des
in der Klageschrift enthaltenen Antrags entsprechen, bis
zur Entscheidung in dieser Sache.
E.
In dem Antrag wird die Praxis der chemischen Desinfektion zur
Reinigung ausgeführt, ohne dass erklärt wird, wohin die Reste dieser
Chemikalien gelangen.
Ich befürchte, dass damit das Grundwasser und die nahegelegene
Fließgewässer verschmutzt wird und beantrage hiermit, dass hier
eine bauliche Vorkehrung getroffen werden muss, die solche
Umweltverschmutzungen ausschließt.
In dem vorliegenden Bauantrag zur Mastanlage in keinster Weise
geregelt wie die Einbringung von kontaminiertem Wasser in die
Umwelt vermieden werden soll.
Gemäß den Leitfaden zur oralen Einbringung von Tierarzneimitteln
im Nutztierbereich über das Futter oder Trinkwasser zu den
Anforderungen nach $12 TÄHAV muss die Wasserleitungshygiene
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gewährleistet sein und die Einbringung von medikiertem Trinkwasser
in die Umwelt vermieden werden.
F.
Aus den Antragsunterlagen geht nicht eindeutig hervor, was mit den
riesigen Mengen anfallenden Hühnerkot geschehen soll.
Von den Abnehmern ist ein qualifizierter Nachweis der Tauglichkeit
der Flächen nachzuweisen.
Vor allem die sog. Nitrat-Richtlinie der EU verlangt, dass die
Gewässer (dazu gehört auch das Grundwasser) nicht verunreinigt
werden.
Der Bundesrepublik steht ein Verfahren wegen Missachtung dieser
Richtlinie ins Haus. Die Böden müssen untersucht worden sein,
woraufhin erst bestimmt werden kann, welche Mengen an Stickstoff,
Phosphor und Kalium noch zuträglich sind.
Eine einfache Berechnung ohne Messungen reicht nicht aus.
Der
Nachweis
der
Eignung
der
Flächen
muss
im
Genehmigungsverfahren erfolgen. Wo sich die Flächen befinden und
ob sie geeignet sind, wird in dem Antrag nicht beschrieben.
Ich wende Zusammenhang weiter ein, dass die Ausbringung von
Gülle
auf
den
umliegenden
Flächen
des
Antragstellersnicht
ausreichend beschrieben geschweige denn überprüft wurde bzw.
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wird.
Zu prüfen wäre hier, und dieses beantrage ich hiermit, wie der LKWVerkehr der Gülle-Anlieferung geregelt ist.
Wenn der Antragstellerallerdings alles auf den eigenen Flächen
entsorgen
will,
besteht
die
Gefahr
der
Boden-
und
Grundwasserbelastung.
Darüber hinaus kann nicht in jeder Jahreszeit Kot ausgefahren
werden,
so
Kotmengen
dass Anlagen
erforderlich
zwischenlagern
können,
sind,
ohne
die
ausreichende
dass
extreme
Geruchsbelästigungen, die zu gesundheitlichen Schäden führen,
entstehen.
Die Böden können solche Kotmengen jedoch nicht aufnehmen. Es
fehlen
belastbare
Gutachten
Landwirtschaftskammer,
und
vernünftige
Stellungnahmen
Bodenproben,
sowie
der
der
zuständigen Wasserbehörde.
Zudem befürchte ich weitere Gesundheitsgefahren aufgrund der
zwangsläufigen Überdüngung der Böden und der zusätzlichen
Belastung des Grundwassers.
G.
Ich
befürchte
Hühnermastanlage
negative
auf
Auswirkungen
den
Tourismus
einer
und
solchen
auf
die
Grundstückspreise.
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Der Wert der umliegenden Flächen wird sinken und die Gegend wird
an Attraktion verlieren.
Zudem führt die Errichtung einer Großmastanlage zur Zerstörung
kleinerer bäuerlicher Strukturen und schädigt die noch existierenden
landwirtschaftlichen Betriebe, die mit
artgerechter Tierhaltung
vernünftig wirtschaften.
H.
Ich wende ein, dass die kommerzielle Massentierhaltung von
Geflügel in der geplanten Anlage eine Tierquälerei nach §20
Tierschutzgesetz
und
Artikel
20a
GG
darstellt.
Es
fehlen
Bescheinigungen über die Sachkunde der Tierhalter gemäß §17
Tierschutznutztierverordnung (TierSchNutzV).
Durch die Massentierhaltung, die die Tiere wie beliebige Sachen oder
Produktionsfaktoren behandelt, nicht aber wie leidensfähige und
leidende Mit-Lebewesen, wird einer unendlichen Verrohung Vorschub
geleistet.
Die häufig beschädigten Tiere aus artwidriger Haltung werden in
qualvoller Existenz bis zur Schlachtung gehalten und stellen eine
Zumutung für den Konsumenten dar.
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I.
Da die Mastanlage ohne Filter errichtet werden soll, werden ständig
Unmengen an luftgetragenen pathogenen Keimen, schleimreizenden
Luftpartikeln, giftigen chemischen Verbindungen, Viren und Pilzen
wie
auch
hochallergener
Geflügelmilbenkot
über
die
Entlüftungsventilatoren (wie auch über die Entsorgungsflächen) aus
der Anlage getragen und großflächig in der gesamten Region
verteilt. Hinzu kommen Geruchsemmissionen, Lärm und Staub etc.
Ich befürchte dadurch die Zunahme von Atemwegserkrankungen,
nicht nur durch den Betrieb vor Ort, sondern auch durch Kot- und
Tiertransporte
durch die
Schlachthöfen,
etc.
Gegend, durch die
Bronchitis
und
Fahrten zu den
Asthma
sind
in
Massentierhaltungsgebieten extrem ausgeprägt, die Ökosphäre wird
beschädigt und auch der Wald wird belastet.
Dies belegen Umweltstudien der Universität Göttingen und des
Umweltbundesamtes, des Weiteren gibt es zu dieser Thematik
inzwischen reichlich Studien und Forschungsergebnisse zu allen
ihren Aspekten.
Zusätzlich
verweise
Studienergebnisse
Niedersachsen
ich
(so
und
Sie
u.a.
auf
weitere
der
Untersuchungs-
Landesregierungen
Nordrhein-Westfalen,
der
und
von
Universität
Utrecht/Niederlande, der Universität Uppsala/Schweden, der Freien
Universität (FU)/Berlin, der Tierärztlichen Hochschule Hannover, des
Robert-Koch-Instituts [RKI], des Bundesamt für Risikobewertung
[BfR]).
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Weiterhin weise ich Sie darauf hin, dass mittlerweile zugelassene
Filtertechnik
für
Geflügelmastanlagen
existiert
und
die
Landesregierung Niedersachsen beabsichtigt, in Kürze per Erlass den
Einbau
derartiger
Technologie
auch
in
Geflügelmastställen
vorzuschreiben.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Hilfsweise
beantrage
ich,
dem
Betreiber
den
Einbau
einer
Filteranlage aufzugeben und desweiteren durch eine alle 6 Monate
stattfindende
unabhängige
Prüfung
die
Funktionstüchtigkeit
derselben nachzuweisen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
J.
Ich beabsichtige, mich in Bobzin – zumindest mit Zweitwohnsitzniederzulassen und bin gerade dabei, Eigentum dort zu erwerben.
Als
Anwohner in Bobzin wird man von den Auswirkungen der ge-
planten Hühnermastanlage in Scharbow betroffen sein.
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Ich befürchten durch die drohenden Versorgungs- und Entsorgungsfahrten für die Hühnermastanlage, die auch an den Grundstücken
vorbeiführen werden, schwere Belastungen und Einbußen für die
Lebensqualität und die Gesundheit.
Die notwendigen mindestens 1.200 LKW-Bewegungen zusätzlich
zum
bisherigen
Verkehrsaufkommen
zerstören
nicht
nur
den
dörflichen Charakter von Bobzin, sondern zerstören auch ganz
erheblich die dafür gar nicht ausgelegten Dorfstraßen.
Das bedeutet, dass alle Anlieger an den in Fragen kommenden
Innerörtlichen Straßen viel eher und häufiger zu Straßenausbesserungsmaßnahmen herangezogen werden, obwohl die Zerstörung
nur vom geplanten Betrieb des Antragstellers ausgehen wird.
Zu den vorgebrachten Aussagen
zur Verkehrsbelastung und der
damit einhergehenden Lärmbelastung stelle ich fest, dass es keine
exakte und unabhängig ermittelten Daten vorliegen.
Dazu meine Fragen die ich Ihnen zu bedenken gebe (obwohl Sie
eigentlich selbst darauf hätten kommen können und müssen):
 Wer hat hier Messungen vorgenommen?
 Gibt es exakte Zahlen zu der zu erwartenden Lärm- und
Verkehrsbelastung?
 Ist sie in dieser scheinbar bisher nur zu prognostizierenden
Größenordnung in einem Wohngebiet überhaupt zulässig?
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 Darf hier Schwerlastverkehr für eine Industrieanlage wie eine
Hühnermastanlage mit 126.000 Mastplätzen überhaupt einfach
so durch ein Wohngebiet durchgeführt werden?
 Wieso kann in den Antragsunterlagen davon ausgegangen
werden,
dass
sich
die
Mehrbelastung
durch
den
Schwerlastverkehr nicht wesentlich vergrößern wird?
 Wie kann man davon ausgehen, dass alles unterhalb einer
Irrelevanzschwelle bleibt?
 Ist mein Eindruck richtig, dass es Ihrem Haus an der
notwendigen
und
vom
Gesetz
vorgeschriebenen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehlt? Denn wie sonst
könnten Sie solche schlampigen Unterlagen und so genannte
„Fakten“ so zur Auslegung bringen?
Hinzu
kommt,
dass
die
Ausstallungen
abends
und
nachts
vorgenommen werden sollen.
Das heißt, es werden dann, egal ob am Wochenende, an Feiertagen
oder in der Woche mindestens acht Mal im Jahr bis zu 30 Fahrten
mit LKW in einer Nacht durchgeführt werden. Die Leerfahrten
müssen hier eingerechnet werden, die in den Antragsunterlagen
nicht immer berücksichtigt werden. Warum werden diese eigentlich
nicht mit angegeben?
Aus
diesem
Grunde
wehre
ich
mich
vehement
mit
meiner
Einwendung gegen die geplante Hühnermastanlage des Herrn Ingo
Fischer.
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Doppelte Ausstallung durch Mischmast, damit an doppelt so
vielen Tagen im Jahr zusätzliche Verkehrsbelastung durch
Abtransport der Hühner
In den Antragsunterlagen heißt es auch, dass bis zu 30 % der
Schlachtbroiler bereits je nach Bedarf schon zum 32./33. Lebenstag
aus den Ställen gegriffen und abtransportiert werden (saP, S. 7).
Das
bedeutet
aber,
dass
es
zu
einem
wesentlich
höheren
Gesamtanteil an Verkehrsbelastungen im Jahr kommen wird, als
bisher gesagt wurde.
Der Abtransport immerhin von gut 40 000 Mastbroilern wird also um
einige Tage vorgezogen.
Die eigentliche Hauptausstallung findet dann zwei bis vier Tage
später statt. Damit stimmen aber die gesamten Berechnungen für
die zu erwartenden Lärmbelastung nicht mehr.
Ich
beantrage
vorhandenen
daher
genauen
Erfassung
Verkehrsaufkommens
durch
landwirtschaftlichen
zur
Verkehr
eine
zu
allen
des
bereits
schweren
wichtigen
Kampagnenzeiten (ab der ersten Düngefahrten auf die Felder noch
im Winter bis nach der Ernte, wenn die Felder für die Winterzeit
vorbereitet werden) Verkehrszählungen des sich durch Bobzin
bewegenden landwirtschaftlichen Verkehrs als Grundlage für eine
präzise Berechnung des Gesamt-Verkehrsaufkommens.
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Straßenschäden
Diese
Mehrbelastungen
durch
schwere
landwirtschaftliche
Transporte und LKW mit 40-to Gesamtgewicht werden auch zu
höheren Belastungen der Straßen durch Bobzin führen.
Es
ist
zu
zweifelsfrei
Bordsteinkanten
sehr
sicher,
schnell
dass
schadhaft
Straßenkanten
werden
und
und
die
Pflasterungen der Straße sich durch den hohen Gewichtsdruck
aufweichen.
Die Anwohner sind zu einem großen Teil für die Sanierung der
Straßen selbst aufgekommen und haben erhebliche Summen dafür
aufgewendet in der Erwartung, für die nächsten mindestens zwei
Jahrzehnte von weiteren Kosten für Straßensanierungen etc. befreit
zu sein.
Die zu erwartende Verkehrsbelastung bedeutet, dass sehr viel früher
und in einem sehr viel umfangreicheren Ausmaß die Sanierung der
Straße erfolgen muss.
Der eigentliche Verursacher, der Betreiber der Hühnermast wird
nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die finanziellen Lasten
haben vielmehr wieder die Anwohner – auch die zukünftigen - zu
tragen.
Aufgrund der zu erwartenden, wesentlich höheren Transportzahlen
wehre ich mich mit meiner Einwendung gegen die geplante
Hühnermastanlage des Herrn Ingo Fischer.
Einwendungen
Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
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K.
In dem Antrag wird von bis zu 8 Mastzyklen pro Jahr gesprochen.
Rein rechnerisch ist eine höhere Anzahl von Mastzyklen möglich.
Es muss also entweder nachprüfbar sichergestellt werden, dass die
in dem Antrag genannte Zahl der Mastzyklen auch eingehalten wird
oder
es
müssen
die
maximal
möglichen
Mastzyklen
für
die
Berechnung der Emissionen herangezogen werden.
Ansonsten bleibt der fade Beigeschmack, hier hätte sich jemand
etwas "schöngerechnet".
L.
Das aufgezeigte Verkehrskonzept kann in der Praxis so nicht
funktionieren.
 Die Stallgebäude haben keine ausreichende Zuwegung /
Erschließung.
 Die Breite der Zuwegung beträgt in etlichen Bereichen nur 3
Meter
und
lässt
somit
ein
gefahrloses
Passieren
von
entgegenkommenden LKW, PKW, Motorrädern, Fahrrädern
und Fußgängern (Kinder!!!) überhaupt nicht zu.
 Es fehlt an einer Seitenbefestigung. Dies birgt die große
Gefahr in sich, dass LKW (hoher Schwerpunkt) zur Seite
kippen und damit Leben und Gesundheit von LKW-Fahrern und
anderen Verkehrsteilnehmern sowie den Tieren schädigt.
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Hier ist zunächst die volle Kostenübernahme durch den Antragsteller
zu erklären.
Darüber hinaus bemängele ich die Linienführung selbst, denn die
engen Kurvenradien bei der Ortsdurchfahrt können von den langen
LKW nicht gefahren werden, so dass sich de facto andere Wege
ergeben werden, als die hier aufgezeigten. Das Konzept muss
nachgebessert werden.
M.
Ich wende ein, dass im Antrag deine schriftliche Bestätigung
bezüglich der Übertragbarkeit der angegebenen Wetterdaten, fehlt.
Dies ist in Anbetracht der alten und zum Teil nur auf einen
Betrachtungszeitraum von einem Jahr angegebenen Windstärken
und Windrichtungen ein unzureichende Berechnungsgrundlage für
das Ausbreitungsmodell.
Hier sind Daten mit max. neuestem Stand 2007 vorzulegen. Die für
die abschließende Bewertung als Referenz-Messstation angegebene
Station gibt nur veraltete Messdaten her.
Es wäre dem Gutachter ein leichtes gewesen, in diesem Antrag
neuere
Wetterdaten
anzufordern
und
in
seine
Ausbreitungsberechnung einfließen zu lassen.
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Da
dies
nicht
geschehen
ist,
sind
alle
Wetterdaten
im
Immissionsschutzgutachten als falsch anzusehen und damit dieses
Gutachten zu verwerfen.
Die Genehmigungsbehörde – also Ihr Haus - muss hier handeln und
ein neues Immissionsschutzgutachten auf Grund von „aktuellen“
Wetterdaten von der Antragstellerin einfordern. Dies beantrage ich
hiermit ausdrücklich.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
N.
Ich wende mich dagegen, dass laut Antragsteller große Mengen (zig
Tonnen pro Jahr) Ammoniak (wissenschaftlich als hoch Krebs
erregender Stoff bekannt) pro Stall produziert werden.
Neben der erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung wird
die unmittelbar angrenzende Fauna und Flora in ganz erheblichem
Maße geschädigt werden.
Im
vorliegenden
Antrag
fehlen
Unterlagen
zur
Umweltverträglichkeitsprüfung, da die Auswirkungen der geplanten
Anlage auf geschützte Tier- und Pflanzenarten nicht genauer
untersucht wurden.
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O.
Ich fühle mich durch den Bau der geplanten und beantragten Anlage
in meinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 II S. 1 GG) verletzt.
Da die geplante Mastanlage ohne Filter errichtet werden soll, werden
Unmengen an luftgetragenen Keimen, Viren und Pilzen über die
Entlüftungsventilatoren großflächig in der gesamten Region verteilt.
Aktuelle
Studien
belegen,
dass
Keime
und
Viren
aus
einer
Massentierhaltungsanlage noch über weite Entfernungen (mehrere
Kilometer) ansteckend sein können. Ich befürchte, dass meine
Familie beim Verzehr von Obst und Gemüse aus dem eigenen
Garten
gesundheitlich
belastet
wird
durch
Keime,
Pilze
und
Antibiotika, die aus der Anlage herausgetragen werden.
Ich befürchte dadurch die Zunahme von Atemwegserkrankungen
und zunehmender Antibiotika-Resistenz.
Eines der wichtigsten Medikamente zur Behandlung von bakteriellen
Infektionen beim
Menschen, nämlich Antibiotika, wird in der
Massentierhaltung so häufig eingesetzt, dass ich es über die
Nahrung wieder aufnehme und es bei mir im Krankheitsfalle nicht
mehr richtig wirken könnte.
In
dem
Widerspruchsbescheid
des
Landkreises
Peine
(Niedersachsen) zu einem Widerspruch bei der Genehmigung des
1.Stalls
der
Antragstellerin,
vom
17.03.2011
schrieben
diese
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Behörde: „Filteranlagen gehören derzeit noch nicht zum Stand der
Technik … !“
Da ich fest davon ausgehe, dass sie mir dies so oder ähnlich
wahrscheinlich auch antworten würden, gestatte ich mir nachfolgend
ein paar Informationen zur Verfügung zu stellen, um Sie über die auf
dem Markt erhältlichen, Abluftreinigungsanlagen auf den aktuellen
Stand
zu
bringen:
1
Zum Nachlesen hier auch noch die Internetadresse zur Zertifizierung
DLG-Prüfbericht 5957 (Fa.Big Dutchman:
 http://www.dlg-test.de/pbdocs/5957.pdf
Ich wende daher ein, dass Filter-/Abluftreiningungsanlagen sowohl
Stand der Technik sind, als auch vom Aufwand für den Antragsteller
nicht in einem unverhältnismäßigen Maß, Zusatzkosten hervorrufen
würde. (Siehe Angaben unter o.g. Link  Zertifizierung) und somit
1
Flyer Big Dutchman International GmbH Postfach 1163 · 49360 Vechta · Germany
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von ihrer Genehmigungsbehörde zum Schutz der Umwelt gefordert
werden kann/muss.
P.
Die in dem Antrag genannten – sehr parteiischen - "Gutachten",
zitieren
lediglich
bekannte
Stellen
aus
der
Literatur
(mit
Quellenangabe) ohne auf die echten lokalen Besonderheiten
einzugehen.
Dies allein muss für die Verwaltung – also Sie als verantwortliche
Genehmigungsbehörde - Grund genug sein, diese Gutachten als
nicht beachtenswert anzusehen und zurück zuweisen.
Ich fordere echte Gutachten (die auch den Namen verdienen),
welche die tatsächliche Situation an diesem Standort bewerten und
nicht nur "hinkende" Vergleiche zu irgendwelchen anderen Regionen
ziehen.
Insofern weise ich Sie darauf hin, dass Sie durchaus unabhängige
Gutachten in Auftrag geben können, wenn es auch nur geringe
Zweifel an vom Antragsteller vorgelegten Gutachten geben sollte.
Es
fehlen
Gutachten
Brandschutz,
Gesundheitsamt,
zur
Windsituation,
sowie
Bodensituation,
sowie
Umwelt-
Wassersituation,
Stellungnahmen
und
vom
Forstwirtschaftliche
Stellungnahmen.
Als Beispiel sei die im Antrag genannte "Schönrechnung" zur
Verteilung von Geruchsemission und Keimen zu nennen. Hier
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wurden
die
Windverhältnisse
zugrundegelegt,
die
nicht
den
Tatsachen entsprechen.
Q.
Ich
wende
ein,
dass
die
Einhaltung
der
vorgeschriebenen
Besatzdichten nicht gewährleistet ist.
Weiterhin wende ich in diesem Zusammenhang ein, dass die
beantragten Ställe einer generellen Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) gemäß BISchmG zu unterziehen sind, weil es durch die - laut
Landwirtschaftskammer Niedersachsen (obwohl eine Anstalt des
öffentlichen
Rechts
eher
als
Massentierhaltungsfreundlich
zu
bezeichnen) belegten - üblichen Überlieferungen der anzuliefernden
Küken von durchaus 6% die Grenze zur UVP-Pflicht überschritten
wird. Und dies ist systembedingt auch in Mecklenburg-Vorpommern
so.
Eine Möglichkeit zur tatsächlichen quantitativen Feststellung der
angelieferten
Tiere
besteht
nach
Aussage
von
anerkannten
Fachleuten nicht.
Auch wäre in diesem Fall (der Überlieferung) der Umstand gegeben,
dass die Stallflächen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
Falls dies von Ihnen anders beurteilt wird, denn nur dann hätte nach
dem bisherigen Verfahren vorgegangen werden dürfen, möchte ich
Sie bitten zu klären, welche Behörde oder Institution die Höhe der
tatsächlichen Besatzdichte kontrolliert.
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R.
Ich
erhebe
Einwendungen
bezüglich
der
Einhaltung
der
erforderlichen Brandschutzbestimmungen der Bauordnung. Bei der
geplanten Anlage ist aufgrund seiner baulichen Gegebenheiten im
Brandfall eine schnelle Rettung von Menschen und (!) Tieren nicht
gewährleistet.
Die Antragsunterlagen sind in diesem Punkt mangelhaft. In heißen
Sommern trocknen in der Nähe befindliche Fließgewässer manchmal
bis zu einem winzigen Rinnsal aus, so dass diese Wasserquelle nicht
für den Brandschutz herhalten kann.
Ein entsprechendes Gutachten der Feuerwehr ist vorzulegen, dass
der Brandschutz auch in heißen Sommern gewährleistet werden
kann.
Ich beantrage, dass Ihr Haus dem Antragsteller aufgibt, ein
entsprechendes
belastbares
und
unabhängiges
Gutachten
vorzulegen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
S.
Die Ställe haben keine ausreichende Zuwegung / Erschließung.
Notwendig sind Ausweichbuchten, um gegenkommenden Verkehr zu
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berücksichtigen. Bei den LKW besteht die Gefahr, dass sie bei
unzureichender Straßenbreite und fehlender Seitenbefestigung, zur
Seite kippen.
T.
Aussagen zum Thema Seuchenschutz fehlen im Bauantrag völlig!
Ebenso ist die Bevölkerung im Umkreis darüber zu informieren, dass
eine Aufstallpflicht für alle angrenzenden Hühnerhaltungen besteht,
wegen der Seuchengefahr, die von Hähnchenmastanlagen ausgeht.
U.
Die ausgelegten Unterlagen sind in Teilen unvollständig und falsch.
V.
Die Feldmark in dem Gebiet der geplanten Anlage bietet als
Durchzugsgebiet von Zugvögeln Rastmöglichkeiten, die durch die
geplante Anlage verkleinert würden.
Zudem besteht die Gefahr, dass sie durch Keime infiziert werden
und so großflächig weiterverbreiten.
Weiterhin ist die Feldmark in dem Gebiet der geplanten Anlage
Jagdgebiet
verschiedener
Tierpopulationen,
die
durch
die
Verkeimung der Luft und Umgebung gefährdet werden.
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W.
Die Abnahme des Kot-Einstreu-Gemisches ist daher in keiner Weise
im erforderlichen Maß geklärt.
X.
Bei
der
Lagerung
der
Kadaver
ist
von
Hygiene-
und
Geruchsproblemen auszugehen.
In den Berechnungen des Antrages wird deutlich, dass von den
eingestallten Tieren deutlich weniger zum Schlachthof transportiert
werden. Es wird also von einer hohen Anzahl vor dem Mastende
verendeter Tieren im Antrag ausgegangen.
Oder muss ich davon ausgehen, dass unrichtige Angaben über die
zu erwartende Verkehrsbelastung durch an- und abfahrende LKW
gemacht worden sind?
Die
oben beschriebene Annahme wirft erhebliche
Tierschutz
rechtliche Fragen auf, da im Antrag auf „normale, artge-rechte
Haltungsverfahren“
hingewiesen
wird,
in
denen
den
Tieren
Staubbaden, Flügelschlagen und ausreichende Bewegung ermöglicht
werden soll.
Wie soll dies möglich sein, wenn die Tiere 30 Tage in ihrem eigenen
Kot zubringen müssen?
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Es
stellt
sich
die
Frage,
wie
dies
unter
den
angegebenen
Platzverhältnissen a) möglich sein soll und warum b) eine derart
hohe Mortalitätsrate unter den Tieren angenommen wird? Tierschutz
wird hier mit Füssen getreten!
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass ich mir im Falle einer positiven
Antragsbescheidung Strafanzeigen wegen Verdachts des Verstoßes gegen
strafbewehrte Gesetzte gegen diejenigen Personen vorbehalte, die für
diese eventuelle Genehmigung verantwortlich sind.
Ich behalte mir weiterhin vor, weitere Fragen, Widersprüche und Zweifel
zu
den
bislang
vorgelegten
Antragsunterlagen
der
Antragstellerin
anlässlich des Erörterungstermins vorzutragen und bitte und beantrage im
– aus meiner Sicht äußerst unwahrscheinlichen – Fall einer Genehmigung
durch
Ihr
Haus
um
Zustellung
eines
Duplikats
des
Genehmigungsbescheides.
Gleichzeitig verstößt das Vorhaben in seiner beantragten Form gegen § 5
Abs. 1 BImSchG, so dass ich befürchte, dass durch den Betrieb in der
vorgesehenen Art und Weise unter anderem schädliche Luft- und
Bodenverunreinigungen sowie Geruchs- und Lärmbelästigungen auftreten,
die zusätzlich zu den ohnehin schon vorhandenen Vorbelastungen meine
und die meiner Familie Gesundheit maßgeblich gefährden werden.
Auch entspricht die geplante Anlage nicht den Vorgaben des WHG, dem
Stand der Luftreinhaltetechnik, dem Stand der Sicherheitstechnik sowie
den Vorgaben der TA-Luft und der TA-Lärm.
Mit dem Bau und dem Betrieb dieser agrarindustriellen Mastanlagen
werden außerdem Umwelt und Natur in den betroffenen Ort und der
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Umgebung
unnötig
stark
belastet,
sowie
die
bislang
geprägte
Landschaftsbild maßgeblich verändert und gestört.
Auch vor dem Hintergrund, dass die derzeitige geltende EU Richtlinie
bekanntermaßen in naher Zukunft in nationales Recht umgesetzt werden
muss und bemängele ich, dass die Tendenzen hin zu verschärften
Regelungen beim Bau dieser Anlage nicht ausreichend berücksichtigt
worden sind, beantrage ich, dass Ihr Haus gegenüber der Antragstellerin
feststellt:
Die
Voraussetzungen
für
die
Genehmigung
des
o.g.
Vorhabens sind nicht erfüllt, deshalb wird dem Antrag der
Antragstellerin nicht stattgegeben.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Auf zahlreiche weitere Anträge die in dieser Einwendung enthalten sind,
weise ich Sie besonders hin.
Im
Übrigen
ist
der
vorliegende
Antrag
der
Antragsstellerin
nicht
bescheidungsreif, weil im Antrag der Antragsstellerin sehr viele ungenaue,
sich widersprechende oder abweichende Angaben zum Betrieb gemacht
wurden.
Auch sind in Teilbereichen die vorgelegten Gutachten sehr dürftig, nicht
aussagekräftig und aufgrund von allgemein unzureichenden Datensätzen
scheinbar auch nicht verlässlich.
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Ich
beantrage
der
Antragstellerin
aufzugeben,
die
entsprechenden
Unterlagen zu vervollständigen, zu berichtigen und zu ergänzen.
Sodann beantrage ich, die entsprechend geänderten, bzw. ergänzten
Unterlagen erneut öffentlich auszulegen.
Diese Anträge bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Zugleich beantrage ich, dass bei Zurverfügungstellung dieser Einwendung
mein Name und meine Anschrift dem Antragsteller unkenntlich gemacht
werden.
Ich bitte hierzu um schriftliche Bestätigung innerhalb zwei Wochen, dass
meinem Antrag hierzu von Ihnen entsprochen wird.
Ich wende mich grundsätzlich gegen die beantragten Mastställe, weil ich
mich durch den Bau der Hühnergeflügelmastanlage in meinem Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II S. 1 GG) verletzt
fühle.
Es werden Unmengen aus der beantragten Anlage an luftgetragenen
Keimen, Viren und Pilzen großflächig in der gesamten Region verteilt
werden.
Dadurch sehe ich mich in meinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 I GG) verletzt, da meine Lebens- und Freizeitqualität durch ständig
wiederkehrendes, großflächiges Ausbringen von Unmengen an extrem
stinkendem Hühnerkot in der gesamten Region drastisch sinken wird.
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Die den Antragsunterlagen beigefügte Immissionsprognose ist aufgrund
fachlicher Fehler nicht belastbar.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag von
der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und daher
abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Meine weiteren Einwendungen richten sich gegen
I.
Geruchsimmissionen
Nach wie vor belasten zu hohe Konzentrationen an Feinstaub und
Stickstoffoxiden (NOx) vor allem in Ballungsgebieten Deutschlands
und Europas die menschliche Gesundheit.
Auch das bodennahe Ozon, das aus den Vorläuferstoffen NOx und
NMVOC (flüchtige Kohlenwasserstoffe ohne Methan) gebildet wird,
erreicht
Konzentrationen,
die
die
Gesundheit
des
Menschen
beeinträchtigen und Ökosysteme schädigen.
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Gleichzeitig führen zu hohe Einträge von Schwefeldioxid (SO2), NOx
und Ammoniak (NH3) über den Luftpfad zur Versauerung und
Eutrophierung vieler Ökosysteme in Deutschland und in Europa.
Die weitere Minderung der Emissionen dieser Luftschadstoffe ist
daher auch im Berichtszeitraum ein prioritäres Handlungsfeld der
Luftreinhaltung geblieben.
Der sekundäre Luftschadstoff Ozon ist darüber hinaus wie die Gase
Kohlendioxid, Distickstoffoxid (Lachgas) oder Methan ein Klimagas.
Für die Beurteilung der Zumutbar von Gerüchen wird in den
Antragsunterlagen
des
Antragsstellers
die
Geruchs-
Immissionsrichtlinie (GIRL) herangezogen.
Dazu stelle ich fest, dass die GIRL ist keine verbindliche Rechtsnorm
ist.
Es
handelt
sich
lediglich
um
eine
Vorschrift
für
die
Verwaltungspraxis, die vom Länderausschuss für Immissionsschutz
(LAI) entwickelt worden ist.
Die GIRL enthält bestimmte Vorgaben zur Ermittlung der von der
geplanten Tierhaltung ausgehenden Geruchsimmissionen sowie zur
Ermittlung der bereits vorhandenen Geruchsbelastung.
Sodann finden sich in der GIRL bestimmte Geruchsgrenzwerte, bei
deren Einhaltung eine Anlage genehmigungsfähig sein soll.
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Seite - 31 –
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Die
GIRL
arbeitet
dabei
ausschließlich
mit
der
sog.
Geruchswahrnehmungshäufigkeit.
Je nach Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes gilt es als
zumutbar,
wenn
in
10
%
der
Jahresstunden
(vor
allem
in
Wohngebieten) bzw. 15 % der Jahresstunden
(vor
allem in
Dorfgebieten) Gerüche wahrgenommen werden können.
Diese sehr verkürzte Sichtweise der GIRL ist höchst umstritten. Die
Gerichte akzeptieren die GIRL nicht als alleine ausschlaggebend für
die Beurteilung von Gerüchen.
Vielmehr verlangen sie, dass zusätzlich auch die Kriterien der
Hedonik (also ob ein Geruch als angenehm oder unangenehm
empfunden wird) und vor allem der Intensität berücksichtigt werden
müssen.
Denn es ist selbstverständlich ein großer Unterschied, ob in 10 %
der Jahresstunden Gerüche gerade eben wahrnehmbar sind oder ob
es so intensiv stinkt, dass die Fenster nicht mehr geöffnet werden
können.
Die GIRL behandelt dies aber völlig gleich.
Häufig
wird
von
den
Antragstellern
der
geplanten
Massentierhaltungsanlagen sowie der Genehmigungsbehörden die
Ansicht vertreten, dass die GIRL mittlerweile von den Gerichten
anerkannt worden sei.
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Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
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Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass dies falsch ist.
Es gibt Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten, die die
Anwendbarkeit der GIRL komplett ablehnen.
Andere Gerichte wiederum verlangen, dass zusätzlich zu der
Berechnung nach der GIRL auch die Hedonik und die Intensität der
Gerüche
untersucht
wird,
und
haben
hierfür
quasi
eigene
Grenzwerte aufgestellt.
Insofern beantrage ich, dass dem Antragsteller aufgegeben wird,
eine
Beurteilung
der
Gerüche
nach
Hedonik
und
Intensität
vorzulegen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Bei größeren Anlagen der Massentierhaltung setzt sich zunehmen
die Installation von Abluftreinigungseinrichtungen durch.
Verbindliche
Vorgaben,
unter
Abluftreinigungseinrichtungen
als
welchen
Voraussetzungen
geruchsmindernd
anerkannt
werden, existieren bisher nicht.
Auf dem Markt befindet sich derzeit lediglich ein Leitfaden des
Landkreises
Cloppenburg
(Niedersachsen),
Kategorien von Abluftreinigungseinrichtungen
der
gebildet
bestimmte
hat und
diesen bestimmte Wirkgrade zuspricht.
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Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die fortgeschritteneren
Abluftreinigungseinrichtungen, die nach einem dreistufigen Prinzip
arbeiten, grundsätzlich funktionsfähig sind, ist festzustellen, dass die
Wartung und Pflege derartiger Anlagen einen hohen Aufwand
erfordert, der in der Praxis nicht gewährleistet werden kann.
Die Verwaltung – hier also Ihr Haus - scheint m.E. zudem personell
(weder von der Anzahl noch von der notwendigen fachlichen
Qualifikation) nicht in der Lage, die dauerhafte Funktionsfähigkeit
von Abluftreinigungseinrichtungen zu überprüfen.
Für den Fall dass sich die Verwaltung auf den Standpunkt stellt, dass
von
dem
Antragsteller
eine
Abluftreinigungseinrichtung
zu
installieren ist, was ich hiermit beantrage, dem Antragsteller
aufzugeben,
beantrage
ich
darüber
hinaus,
dass
diese
Funktionsfähigkeit während des Betriebs der Tierhaltungsanlage
ausreichend – d.h. mindestens alle 6 Monate - überprüft wird.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Dazu soll in dem Genehmigungsbescheid festgelegt werden, dass die
Behörde unangekündigte Überprüfungen durch ein unabhängiges
Institut veranlassen kann und der Genehmigungsinhaber hierfür die
Kosten zu tragen hat. Rechtlich ist dies ohne weiteres möglich.
Die o.a. Anträge bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang
zu bescheiden.
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Weiter beantrage ich, dass im Fall eines Genehmigungsbescheid
durch die Verwaltung festgelegt wird, dass alle Einwender die
Möglichkeit erhalten, in die Ergebnisse dieser Messungen Einblick zu
nehmen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Für
die
Rechte
von
Anwohnern
ist
es
immer
wieder
ausschlaggebend, ob das Gebiet, in dem die Häuser stehen, als
Wohngebiet,
Mischgebiet,
Dorfgebiet
oder
als
Außenbereich
qualifiziert wird.
Während
für
Wohn-
und
Mischgebiete
strengere
Zumutbarkeitsgrenzen insbesondere hinsichtlich des Geruchs gelten,
wird den Einwohnern in Dorfgebieten und im Außenbereich mehr
zugemutet.
Die Genehmigungsbehörden nehmen hier schematisch das Vorliegen
eines Dorfgebietes an, sofern es keinen dezidierten Bebauungsplan
gibt, der eine andere Einstufung vornimmt.
Ein Dorfgebiet liegt nach der Rechtsprechung nämlich nur dann vor,
wenn die landwirtschaftliche Nutzung ein gewisses Gewicht hat.
Für die landwirtschaftliche Nutzung ausschlaggebend ist zum einen
die Anzahl der tatsächlich noch vorhandenen bäuerlichen Betriebe
innerhalb der Ortslage, zum anderen diejenigen baulichen Anlagen,
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die zumindest nach außen noch den Eindruck von Landwirtschaft
vermitteln und vollständig ungenutzt sind.
Weiterhin ist festzuhalten, dass die bereits bestehenden Anlagen mit
Geruchsemissionen nahe der beantragten Mastställe wie
im so genannten – aus meiner Sicht parteiischen - Gutachten nicht
berücksichtigt bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen ist der Antrag von der
Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und daher
abzulehnen.
II.
Gesundheitsschädigungen durch Geruchsimmissionen
Die von der beantragten Anlage ausgehenden Geruchsimmissionen
belasten in ganz erheblichem Maße die Gesundheit.
Ich befürchte dadurch die Zunahme von Atemwegserkrankungen.
Ich beantrage, dass das vom Antragsteller in den Antragsunterlagen
zum Wind beigefügte Gutachten zurückzuweisen, da
a. es veraltet ist und durch Zeitablauf nicht verwertbar ist
b. vor
allem
alle
Fälle
der
klimatischen
Veränderungen
berücksichtigt werden müssen, sowohl im Großklima als auch
im Kleinklima.
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c. die Hinzuziehung aktueller Wetterdaten gefordert werden
muss
d. es von einer deutlich entfernten Wetterstation stammt und von
daher die Windverhältnisse am Ort der geplanten Anlage nicht
richtig wiedergeben kann (es gibt wesentlich ortsnähere
Wetterstationen)
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Insofern sind alle Aussagen zu wahrscheinlichen Windrichtungen im
Geruchsgutachten hinfällig und damit das gesamte Gutachten nicht
verwertbar.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
III.
Feinstaubimmissionen
Die Luftbelastung mit Feinstaub (PM10) ist Deutschlands so hoch,
dass dort regelmäßig der seit 2005 zum Schutz der menschlichen
Gesundheit geltende Grenzwert für PM10 überschritten wird.
Im Jahr z. Bsp. 2007 lagen an 34 der 415 deutschen Messstationen
(bezogen auf die Stationsklasse waren es 18 % der verkehrsnahen
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Stationen) die Feinstaubkonzentrationen an mehr als den zulässigen
35 Tagen über dem Tagesgrenzwert von 50 μg/m3.
Dagegen wurde der Jahresgrenzwert von 40 μg/m3 nur an einer
Messstation überschritten. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren
sind im Jahr 2007 zwar deutliche Rückgänge der Anzahl der
Überschreitungen zu verzeichnen, diese stehen aber mit den
besonderen
meteorologischen
Bedingungen
des
Jahres
in
Zusammenhang. Das Jahr 2007 war auffällig warm.
Es fiel überdurchschnittlich viel Niederschlag und es traten im Winter
kaum austauscharme Hochdruckwetterlagen auf (UBA 2008).
Im Vergleich der Jahre 2000 bis 2007 kommt das Umweltbundesamt
(UBA) unter Berücksichtigung der meteorologischen Bedingungen zu
dem Ergebnis, dass kein eindeutiger Trend in der Entwicklung der
Belastungslage zu erkennen ist.
Die Landwirtschaft ist mit über 95 % der Hauptemittent aller NH3Emissionen in Deutschland (Tab. 4-2).
NH3 entsteht dabei zum weit überwiegenden Teil durch Tierhaltung
und in geringerem Maße durch Düngemittelverwendung in der
Landwirtschaft.
NH3 ist nach dem starken Rückgang der Schwefeldioxidbelastung in
den
vergangenen
Jahren
zum
wichtigsten
versauernden
und
eutrophierenden Luftschadstoff für Böden und Gewässer geworden.
Dieser Trend wird sich angesichts der gegenwärtigen Entwicklung
fortsetzen (UBA 2006b).
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Der Rückgang der Emissionen von 2001 gegenüber 1990 um etwa
18 % wurde überwiegend durch den Abbau der Tierbestände in den
neuen
Bundesländern
erzielt.
NH3
ist
auch
bedeutsam
als
Vorläufersubstanz für Feinstaub.
In Bezug auf die Genehmigung von Tierhaltungsanlagen ist sogar
festzustellen, dass nach Expertenmeinung die jüngsten Aktivitäten
der Bundesregierung (Verabschiedung des Gesetzes zur Reduzierung
und
Beschleunigung
von
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren vom Juni 2007) das Risiko bergen, dass
nicht ausreichend auf die Vermeidung von NH3-Emissionen geachtet
wird.
Dazu gehören erstens, dass zudem absehbar ist, dass der ab 2010
geltende Jahresgrenzwert für NO2 von 40 μg/m³ zum Schutz der
Gesundheit in vielen Städten nicht eingehalten werden wird.
Im Jahr 2007 wurde dieser Wert an mehr als der Hälfte der
städtischen,
verkehrsnahen
Messstellen
in
Deutschland
überschritten (UBA 2008). An vielen verkehrsnahen Messstellen war
in den letzten Jahren nur eine geringe Abnahme, an einigen sogar
eine Zunahme der NO2-Belastung zu verzeichnen.
Diese Entwicklung korreliert nicht mit den erheblichen Erfolgen, die
in den letzten Jahren bei der Reduzierung der NOx-Emissionen, also
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der Summe aus Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2),
erzielt wurden.
Anthropogen
freigesetzte
Stickstoffoxide
Verbrennungsprozessen,
wobei
stammen
der
primär
Hauptanteil
aus
als
Stickstoffmonoxid emittiert wird. Dieses kann wiederum durch Ozon
oder Peroxialkylradikale (reaktive Alkyl-Sauerstoff-Verbindungen) in
der Luft zu Stickstoffdioxid oxidiert werden.
Genauere Analysen der Immissionsdaten zeigen, dass nur die NOKonzentrationen abnehmen, die Konzentrationen des gesundheitlich
relevanteren NO2 dagegen kaum (s. Abb. 4-1) (LAMBRECHT 2006;
FISCHER et al. 2006).
In einer Studie, die auf in Baden-Württemberg durchgeführten
Immissionsmessungen beruht, konnte gezeigt werden, dass seit
2000 ein starker Anstieg des NO2/NOx-Verhältnisses zu verzeichnen
ist: von 4 bis 15 % in 1999 auf 19 bis 28 % in 2005 (KESSLER et al.
2007).
Die wesentlichen Emissionsquellen für NOx, SO2, NH3, Staub und
NMVOC
in
Deutschland
ist
der
Verkehr
ist
mit
fast
50
%
Hauptemittent für NOx. Wichtigste Quelle für NH3 ist mit 95 % die
Landwirtschaft. auf die Vermeidung von NH3-Emissionen geachtet
wird.
Dazu gehört, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für neue
größere Massentierhaltungsanlagen entfällt (s. Pressemitteilung des
BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz) vom 22. Juni 2007) und
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zweitens, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für
kleine Familien- oder Nebenerwerbsbetriebe mit mehr als 50
Großvieheinheiten und mehr als zwei Großvieheinheiten je Hektar
vollständig abgeschafft wird.
Die
bestehenden
immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen
müssen konsequent umgesetzt werden. Nach der TA Luft (Erste
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zum
Bundes-
Immissionschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft)
von
2002)
sollen
genehmigungsbedürftiger
bei
Bau
oder
landwirtschaftlicher
Erweiterung
Anlagen
erstmals
auch Stickstoff-Depositionen bewertet werden.
Die Umsetzung dieser Forderung hat aufgrund fehlender konkreter
Vorgaben und mangelnder Konventionen zu Unsicherheiten und
Schwierigkeiten
bei
den
zuständigen
Genehmigungs-
und
Arbeitskreis
der
Überwachungsbehörden geführt.
Daraufhin
wurde
Bund/Ländergemeinschaft
in
für
einem
Immissionsschutz
(LAI)
eine
einheitliche, standardisierte Methodik zur Ermittlung und Bewertung
von Stickstoffeinträgen entwickelt, um so zur Vereinfachung des
Vollzugs und zu einem größeren Maß an Rechtssicherheit bei der
Anlagen-Genehmigung beizutragen (o. V. 2007; LAI 2006).
Gegen diese Verwaltungsempfehlung und die darin empfohlene
Anwendung des Konzeptes der Critical Loads auf einzelbetrieblicher
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Ebene gab es Einwände einiger Bundesländer bis hin zur Empfehlung
der
Agrarministerkonferenz,
die
weiteren
Arbeiten
an
dieser
Verwaltungsempfehlung einzustellen (AMK 2006).
Langfristig
werden
weitere
Emissionsquellen
an
Bedeutung
gewinnen. In diesem Zusammenhang ist die räumliche Nähe zu
diesen Quellen mit zu betrachten und der Tatsache Rechnung zu
tragen.
Luftschadstoffe können über tausende von Kilometern transportiert
werden (EEA 2005), ehe sie über nasse oder trockene Deposition
aus der Luft ausgetragen werden und erst dann ihre schädigende
Wirkung entfalten (zum Import und Export von Stickstoffemissionen
in Europa s. Tz. 247).
Zu diesen bereits heute schon vorhandenen und in der Zukunft
deutlich zunehmenden Belastungen käme – für den Fall dass die
beantragten
Anlagen
genehmigt
werden
sollten
–
noch
die
zu
den
Feinstaubbelastung aus diesen Mastställen.
Der
Antragsteller
hat
in
seinen
Antragsunterlagen
beantragten Mastanlagen keinerlei Hinweis auf diese ganz erhebliche
Belastungssituation vorgenommen.
Ich weise darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
mit seiner Entscheidung vom 27. September 2007 (BVerwG 7C
36.07)
anerkannt
hat,
dass
die
Bürger,
die
von
einer
Grenzwertüberschreitung oder der Gefahr einer solchen betroffenen
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sind, einen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch auf behördliche
Anordnungen zur Abwehr der Gesundheitsgefährdungen haben.
Daher beantrage ich, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, vor
einer
Entscheidung
seitens
der
Verwaltung,
zu
dieser
o.g.
Konfliktsituation entsprechende Gutachten vorzulegen, die eindeutig
und belastbar belegen, dass aus den beantragten Mastställen jetzt
und in Zukunft
a. keine zusätzliche Feinstaubbelastung
b. kein Überschreiten gesetzlich festgelegten Grenzwerte
c. keine zusätzliche gesundheitliche Schädigung
d. keine zusätzliche Schädigung von Tieren und Pflanzen
ausgeht.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Der niederländische Staatsekretär Atsma (Ministerium Infrastruktur
und
Umwelt)
hat
den
ersten
Bericht
des
niederländischen
Reichsinstituts für Volksgesundheit und Umwelt über den Fortschritt
des Nationalen Kooperationsprogramms für Luftqualität (NSL) an die
Erste und Zweite Kammer des Parlaments geschickt.
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In
der
Geflügelzucht
entstehen
Probleme
durch
eine
hohe
Konzentration von Feinstaub und Stickoxiden, denen die Menschen
ausgesetzt werden.
Das NSL ist das Politikinstrument, um die Luftqualität in den
Niederlanden steuern zu können. Das Programm ist darauf gerichtet,
dass die EU-Normen für Feinstaub spätestens zum 11. Juni 2011
erreicht werden und für Stickoxide spätestens am 1. Januar 2015.
Allein durch diese Information ist belegt, dass durch Feinstäube aus
Mastställen erhebliche Gefahren erwachsen, die viel stärker als
bisher, zu reduzieren sind.
Auf die Einhaltung der EU-Normen – die für uns in Deutschland
quasi Gesetzeskraft haben - für Feinstaub und Stickoxide weise ich
ganz nachdrücklich hin.
In den Antragsunterlagen finden sich hierzu keine Aussagen.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
IV.
Gesundheitsgefährdungen durch Feinstaubimmissionen
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Aufgrund
der
v.g.
beschriebenen
Luftbelastungen
sind
die
Wirkungen von Feinstaub, NOx, NH3 und Ozon auf die Ökosysteme
bzw. auf die Gesundheit von besonderer Bedeutung für die
Luftreinhaltung.
Neuere Erkenntnisse zur Wirkung von NO2 und Feinstäuben rücken
diese Luftschadstoffe seit einigen Jahren stärker in den Fokus der
Luftreinhaltediskussion.
Dabei darf allerdings nicht vernachlässigt werden, dass SO2Emissionen immer noch zur Versauerung der terrestrischen und
aquatischen Lebensräume beitragen.
Die Belastung mit Feinstäuben hat nachweislich einen Einfluss auf
die
atemwegsbezogene
sowie
kardiovaskuläre
Morbidität
und
Mortalität.
In einer von MILLS et al. (2007) publizierten Studie zeigte es sich,
dass wahrscheinlich ischämische Mechanismen, bzw. Mechanismen
an den Thrombozyten, für den Zusammenhang von Herz-KreislaufErkrankungen
und
der
Expositionen
gegenüber
Feinstäuben
verantwortlich sind.
Für
die
Partikelbelastung
zahlreichen
epidemiologischen
Wirkungsschwelle
Zusammenhang
konnten
etablieren,
zwischen
es
die
bisher
durchgeführten
Untersuchungen
wird
Exposition
vielmehr
und
dem
ein
keine
linearer
Auftreten
von
Gesundheitseffekten angenommen.
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Von besonderer Relevanz sind die ultrafeinen Partikel, die einen
Durchmesser kleiner 0,1 μm aufweisen. Aufgrund ihrer geringen
Größe können diese Partikel tief im Respirationstrakt deponiert
werden und schneller als gröbere Fraktion ins interstitielle (im
Zwischengewebe liegende) Lungengewebe aufgenommen werden
und über den Transport durch das Blutgefäßsystem auf andere
Organe wirken.
Neben der Größe ist auch die Zusammensetzung der Partikel – diese
können Träger von Schwermetallen, Polyzyklischen Aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) und Säuren sein – von Relevanz für
deren Wirkung (KRdL im VDI und DIN 2003b; KRZYZANOWSKI
2005; SRU 2005a Tz. 16, WHO 2004).
Ein
besonderes
Augenmerk
hinsichtlich
der
Wirkung
von
Feinstäuben liegt inzwischen nicht nur bei Erwachsenen und Kindern
mit Atemswegs- und Herz-Kreislauf-Vorerkrankungen, sondern auch
beim ungeborenen Leben.
So wurde in einer deutsch-französischen Studie ein Zusammenhang
zwischen der Exposition von Müttern gegenüber Feinstaub und dem
Geburtsgewicht ihrer Kinder nachgewiesen (HEINRICH und SLAMA
2007).
Das gesundheits- und umweltschädliche bodennahe Ozon wird im
Wesentlichen aus den Vorläufersubstanzen NOx und NMVOC unter
intensiver Sonneneinstrahlung gebildet. Auf den Menschen wirkt
Ozon als starkes Reizgas und kann unter anderem zu Reizungen der
Schleimhäute von Augen und Lunge, zu Einschränkungen der
Einwendungen
Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
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Lungenfunktion und Entzündungsreaktionen in der Lunge führen
(SRU 2005a, Tz. 20 und Tz. 50).
Andere Atemwegssymptome wie zum Beispiel Asthma sind dagegen
mit der Kombination mehrerer Luftschadstoffe, die zusammen 214
mit Ozon auftreten (z. B. NO2, SO2 und Feinstäube), assoziiert.
Dies unterstreicht, dass im Hinblick auf den Gesundheitsschutz
verstärkt auch die Gesamtimmissionssituation betrachtet werden
muss.
Außerdem werden durch bodennahes Ozon direkte phytotoxische
Wirkungen hervorgerufen.
Bei Kulturpflanzen können Ertrags- und Qualitätsverluste (z. B.
Verfärbungen und Absterben von Blattteilen) auftreten, Bäume
werden langfristig empfindlicher für Schädlingsbefall.
Stickstoffoxide wirken reizend auf die Atemwegsorgane. Als Gase
können NO und NO2 tief in den Atemtrakt gelangen und im
tracheobronchialen und alveolaren Bereich wirken.
Dabei hat NO2 eine höhere Reizwirkung und zellschädigende
Wirkung als NO. Außerdem führt die Exposition gegenüber NO2 zu
Hyperreaktivität (Risikofaktor für die Manifestation allergischer
Atemwegserkrankungen), was bisher im Zusammenhang mit der
Schädigung des Atemwegsepithels gebracht wurde (KRdL 2003a).
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Neue
Untersuchungen
weisen
aber
noch
auf
einen
anderen
Mechanismus hin, der in diesem Zusammenhang von Interesse sein
könnte. So wiesen FRANZE et al. (2005) nach, dass Stickstoffoxide
in Anwesenheit von Ozon zu einer Nitrierung allergener Proteine
(beispielsweise bei Pollen) führen.
Diese Modifikation der Allergene bedingt eine stärkere Reaktion des
Immunsystems.
Da allergisch bedingte Atemwegserkrankungen stetig zunehmen – in
Deutschland leiden inzwischen circa 20 % der Erwachsenen und 13
% der Kinder an Heuschnupfen (allergische Rhinitis) (DGAI et al.
2004) – ist die Allergie verstärkende (adjuvante) Wirkung von
Luftschadstoffen ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung der
Luftbelastung mit Stickstoffoxiden.
Die
Deposition
luftgetragener
reduzierter
oder
oxidierter
Stickstoffverbindungen führt zur Versauerung und Eutrophierung
von Böden, Vegetation und Oberflächengewässern. Der damit
entstehende
Druck
auf
sensible
Ökosysteme
und
Spezies
beeinträchtigt die Biodiversität.
Die Emissionen an SO2 sind deutlich reduziert worden und spielen
daher vor allem in Deutschland für die Versauerung der Ökosysteme
nur noch eine kleinere Rolle. Reduzierte Stickstoffverbindungen
(Ammoniak (NH3) oder Ammonium (NH4+)) allein tragen derzeit im
nationalen Mittel mehr zur Versauerung von Ökosystemen bei als
Schwefel.
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Stickstoffoxide
und
Ammoniumnitrate
sind
außerdem
Vorläufersubstanzen für Feinstäube.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
V.
Ammoniakimmissionen
Das
Ammoniak
ist
keine
unbedenkliche
Chemikalie
für
den
Menschen und die Umwelt.
Es ist ein farbloses Gas, besitzt einen stechenden Geruch und ist
giftig. Ab einem Ammoniakgehalt der Luft von 0,5 % (5000 ppm)
wirkt es innerhalb von 30 bis 60 Minuten tödlich.
Auf feuchten Körperoberflächen besitzt es eine ätzende Wirkung und
greift dabei vor allem Schleimhäute, Lunge und Augen an.
Ammoniak kann man in die Giftklasse 2 einordnen.
Es
ist
umweltgefährlich,
deshalb
besitzt
es
die
Wassergefährdungsklasse 2.
Befinden sich hohe Ammoniakkonzentrationen in der Luft, so
nehmen Bäume mit großen Blatt- und Nadelflächen das Ammoniak
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auf,
sie
„kämmen
es
aus“,
dies
führt
zu
Störungen
im
Zellstoffwechsel.
Es kommt zur Vergilbung von Nadeln und Blättern, sie können aber
auch
komplett
absterben,
was
letztlich
zum
Absterben
des
Pflanzenbestandes führen kann.
Auf den Menschen wirkt es reizend, führt zu Atembeschwerden,
Husten und die Atemfrequenz wird gesteigert.
Stickstoffverbindungen üben unterschiedliche Wirkungen auf die
Umwelt aus. Es ist vor allem durch Ammoniak und Ammonium ein
erheblicher Einfluss auf einzelne Umweltbereiche festzustellen.
Ammoniak kann direkt oder indirekt die Schädigung von Gebäuden
bewirken. Das sich bildende Ammonium reagiert mit Kalkstein oder
den basischen Gesteinsbindemitteln.
Es entstehen gut wasserlösliche Salze wie Ammoniumcarbonate, die
leicht ausgewaschen werden.
Ein
weiterer
Aspekt
ist
die
Bildung
von
gut
wasserlöslichen
Calciumnitraten über nitrifizierende Bakterien.
Als einzige Base in der Atmosphäre spielt Ammoniak eine wichtige
Rolle bei der Neutralisierung von Säuren. Bei dieserReaktion bilden
sich Ammoniumsalze, (Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat) die zu
sekundären Aerosolen fuhren.
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Diese wiederum können über weite Strecken in der Atmosphäre
verfrachtet
und
Ammoniak
hat
in
entfernten
somit
einen
Regionen
wichtigen
abgelagert
Anteil
werden.
an
der
Feinstaubhintergrundbelastung und der großräumigen Deposition
von Stickstoffverbindungen.
Bei
ungünstigen
meteorologischen
Bedingungen
können
episodenartig hohe Belastungen auftreten, die sich durch lokale
Maßnahmen nicht beeinflussen lassen.
Aus Untersuchungen in Baden-Württemberg im Jahre 2006 hat sich
gezeigt, dass die Ammoniumverbindungen mit bis zu 40 Prozent
einen
wesentlichen
Anteil
bei
der
Zusammensetzung
von
Feinstauben haben.
Für die belebte Umwelt haben Ammoniak und sein Reaktionsprodukt
Ammonium sowohl eine versauernde als auch eine eutrophierende
(Nährstoff anreichernde) Wirkung.
Diese Effekte beeinträchtigen empfindliche Ökosysteme und führen
zu Veränderungen der biologischen Artenvielfalt (Biodiversitat).
Die erheblichen aus den beantragten Mastställen ausgehenden
Ammoniak-Emissionen führen zu einer starken Stickstoff-Belastung
in der Umgebung. Empfindliche Pflanzenarten und Lebensräume
werden dadurch langfristig vernichtet.
Der Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen erfordert nach der
Entnahme von Nährstoffen, zum Beispiel durch landwirtschaftliche
Nutzung, ein Wiederauffüllen der verbrauchten Nährstoffe.
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Zur
Verfügung
stehen
dafür
einerseits
gezielt
hergestellte
Mineraldünger und andererseits Reststoffe wie Wirtschaftsdünger,
Klärschlamm
und
in
zunehmendem
Maße
Gärreste
aus
der
Biogaserzeugung.
In der Landwirtschaft bestehen seit vielen Jahren jedoch erhebliche
Dünge-Überschüsse, die zur Eutrophierung beitragen.
Die geringfügige Abnahme der Stickstoffüberschüsse lässt sich auf
eine bessere Nutzung der ausgebrachten Stickstoffmengen und die
Zunahme
der
im
ökologischen
Landbau
genutzten
Flächen
zurückführen.
Die
erwünschte
begrenzt,
so
Aufnahme
dass
Nährstoffüberschuss
ein
mit
an
Zuviel
Nährstoffen
an
negativen
ist
bodenabhängig
Düngemitteln
Auswirkungen
zu
einem
auf
Klima,
Grundwasser, Oberflächengewässer und die Biodiversität führt.
Eine unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann
ebenfalls zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens führen.
Düngemittel enthalten vielfach neben den erwünschten Nährstoffen
auch Schadstoffe (z. B. Desinfektionsmittel, Futtermittelzusätze),
die sich gegebenenfalls im Boden und in Pflanzen anreichern und
das Grundwasser beeinträchtigen können.
Hierdurch wird die Natur beeinträchtigt und meine Lebensqualität in
ganz erheblichem Maße beeinträchtigt.
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Für meine Nachkommen und mich wäre der im Artikel 20 a (s. auch
17.) des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland definierte
Schutz durch die Errichtung der beantragten Mastanlage nicht mehr
gewährleistet.
Ammoniak ist krebserregend, so dass für meine Gesundheit hier im
höchsten Maße Risiken besteht, dass sie irreparabel geschädigt wird.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
VI.
Nitrate
In den Antragsunterlagen werden keine Angaben zu der zusätzlichen
Nitratbelastung, die durch die beantragten Mastställe entstehen,
gemacht.
Durch die Vorbelastung durch Nitrate und die zusätzlich aus den
beantragten Mastställen entstehenden Nitratbelastungen ergibt sich
die unabdingbare Notwendigkeit eine entsprechende Filteranlage
einzubauen,
um
den
gültigen
Vorgaben
hinsichtlich
der
Nitratbelastung nachzukommen.
Diese Form der Filtertechnik ist nachweislich vorhanden (s.o).
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Weitere Anforderungen ergeben sich auch aus der sog. NitratRichtlinie der Europäischen Union zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Bundesrepublik
Deutschland
in
Kürze
ein
Vertragsverletzungsverfahren
wegen
Verstoßes der EU-Richtlinie zu gegenwärtigen hat.
Nach
dieser
Richtlinie
ist
die
Bundesrepublik
Deutschland
verpflichtet, alle Flächen in der Umgebung von bestimmten - in der
Richtlinie genannten – Gewässern daraufhin zu untersuchen, ob die
Gefahr einer Entwässerung von den Flächen in die Gewässer besteht
und diese damit verunreinigt werden können.
Es
muss
also
hinsichtlich
aller
von
den
Gülleabnehmern
angegebenen Flächen untersucht werden, ob es sich um solche
gefährdete Gebiete im Sinne der Nitrat-RL handelt.
Da im Antrag des Antragsstellers hierzu nichts ausgesagt wird,
beantrage ich, dem Antragsteller aufzugeben, hierzu ein belastbares
Gutachten vorzulegen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Bis
zur
Vorlage
dieses
Gutachtens
beantrage
ich
das
Genehmigungsverfahren auszusetzen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
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Gefährdete Gebiete liegen insbesondere dann vor, wenn sie um
Gewässer herum liegen, deren Nitratkonzentration höher als 50 mg/l
ist.
Entsprechende Untersuchungen der Gewässereigenschaft müssen
also zumindest für diejenigen Flächen beigefügt werden, bei denen
ein
Austrag
von
Nährstoffen
in
die
Gewässer
durch
die
Gülleausbringung möglich ist.
Unzulässig ist die immer wieder geübte Praxis, alle diese Fragen
ausschließlich den Gülleabnehmern zu überlassen.
Vielmehr verlangt die bereits oben zitierte Betreiberpflicht aus § 5
Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, dass sämtliche Voraussetzungen für die
ordnungsgemäße Gülleausbringung und damit auch die Eignung der
Flächen von den Betreibern der Anlage durch entsprechende
Verträge mit den Abnehmern gewährleistet werden.
Der Nachweis der Eignung der Flächen unter den zahlreichen oben
aufgeführten Aspekten ist im Antrag des Antragsstellers nicht
erbracht.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
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Ersatzweise
beantrage
ich,
dass
erstens
dem
Antragssteller
aufgegeben wird, klare Nachweise über die geplante Ausbringung
des
Kots
vorzulegen
und
zweitens
bis
zur
Vorlage
das
Genehmigungsverfahren auszusetzen.
Diese Anträge bitte ich innerhalb 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Ich rüge hiermit ausdrücklich die Verfahrensweise der Verwaltung –
also Ihres Hauses - , trotz der fehlenden Unterlagen im Antrag des
Antragsstellers
den
Antrag
überhaupt
angenommen
und
zur
öffentlichen Auslegung gebracht zu haben.
Hier sind Mittel der öffentlichen Hand und auch der betroffenen
Bevölkerung entstanden, die bei Zurückweisung des Antrages oder
das Verlangen auf Vervollständigung entbehrlich gewesen wären.
VII.
Gesundheitsgefährdungen
durch
Ammoniak,
Keime,
Bakterien, Bioaerosole und Nitrate
Aktuelle Studien (u.a. von Seedorf / Hartung) belegen, dass Keime
und Viren aus einer Massentierhaltungsanlage noch über weite
Entfernungen (mehrere Kilometer) ansteckend sind.
Auch die im Entwurf vorliegende VDI-Richtline 4250/1 definiert
nachdrucksvoll, dass gerade auch Bioaerosole die aus Mastställen
entweichen über weite Entfernungen emittieren.
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Durch den veränderten Stand der Technik wird wissenschaftlich
belegt, dass hier klare Gefahren für die Menschen bestehen.
Insbesondere ältere Menschen und Kinder, aber auch chronisch
erkrankter Personen, wie Diabetiker und Asthmatiker.
Ich sehe mich durch die anfallenden Stäube, Mikroorganismen,
Bakterien, Pilzen, Viren und Salmonellen, Schadgasen wie z.B.
Ammoniak,
Krankheitserregern
und
Endotoxinen
in
meinr
Gesundheit gefährdet.
Insbesondere
Personen
mit
Atemwegserkrankungen,
Stoffwechselstörungen (wie z.Bsp. Diabetis) und Allergiker, also
Personen, die in diesem Bereich bereits sehr sensibilisiert sind,
werden betroffen sein.
Der negative Ruf, der Geflügel- und Schweinemastställen bereits
vorauseilt, ist auch ausreichend, um potentielle Neubürgerinnen und
Neubürger von unserer Region abzuhalten.
Die Ausbringung des anfallenden Kotes geht nicht nur mit einer
starken
Geruchsbelästigung
einher.
Durch
Überdüngung
der
landwirtschaftlichen Felder wird das Gleichgewicht zerstört, unsere
teils bereits belasteten Gewässer werden weiter verunreinigt - zumal
es erwiesen ist , dass Antibiotika aus Tierarzneimitteln mit der Gülle
in die Umwelt gelangen und das Grundwasser belasten.
Dass der übermäßig starke Einsatz von Antibiotika als große Gefahr
für den Menschen betrachtet werden muss, zeigt unter anderem die
bereits 1996 verfasste Resolution der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), die
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vor der Resistenzgefahr durch Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe
warnt.
Der kürzlich aufgedeckte Chloramphenicol - Skandal zeigt noch
einmal deutlich, dass bis heute den Warnungen der Fachärzte nicht
die nötige Bedeutung beigemessen wird.
Hierzu sollte ein Gutachten zur genaueren Untersuchung und
Darstellung der Langzeitfolgen der Ausbringung von Medikamenten
auf Boden, Grundwasser und Mensch erfolgen, damit zweifelsfrei
eine Schädigung dieser Medien langfristig ausgeschlossen werden
kann.
Der Sachverständigenrat für Umweltfragen, ein offiziell von der
Bundesregierung beauftragtes Gremium, hat in seinem Jahresbericht
2005 festgestellt, dass die Gefährdungen der Gesundheit von
Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeitern,
sowie
Anwohnern
von
Massentierhaltungsanlagen durch Keime, Stäube oder Endotoxine
bei weitem nicht ausreichend untersucht sind.
US-Studien belegen, dass Massentierhaltung und -schlachtung die
unmittelbar
damit Beschäftigten und auch die
dort lebenden
Menschen in mehrerlei Hinsicht (physisch, psychisch) schädigen.
Bereits in den späten 70igern wurde belegt, dass die Arbeit bzw. der
längere
Aufenthalt
chronischen
in
Massenviehhaltungen
Erkrankungen
der
Atemwege
zu
führen
akuten
können.
und
Als
auslösende Faktoren wurden Staub, Endotoxine und Ammoniak
ausgemacht
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Im
Rahmen
einer
Niedersächsischen
Lungenstudie
wurde
nachgewiesen, dass es neben der subjektiven Geruchsbelästigung
und dem Gefühl der Lebenseinschränkung eine Einschränkung der
Lungenfunktion
gibt
und
dass
das
Auftreten
nicht
erkältungsbedingter Atemgeräusche festgestellt wurde.
Des
Weiteren
verweise
ich
auf
die
Studie
vom
Institut
für
Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Tierärztlichen
Hochschule Hannover:
„Untersuchung zur Emission und Verfrachtung luftgetragener
Mikroorganismen und auf Untersuchungen von Hartung und
Wyhte 1994 sowie Kösters 1984.“
Festzustellen ist, dass es derzeit keine Untersuchungen gibt, die eine
Unbedenklichkeit
der
von
solchen
Anlagen
ausgehenden
Immissionen sicher nachweisen.
Dagegen gibt es zahlreiche Studien, die eine Gesundheitsgefährdung
durch Ammoniak, Kohlendioxid, Stäube und Keime belegen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihr Haus dem Bau einer Anlage
zustimmt, wenn gesundheitliche Schäden nicht auszuschließen sind.
Hier sind Sie – schon von Rechts wegen (aber auch morlaisch)
verpflichtet, das Vorsorgeprinzip anzuwenden und jeweils vom
„worst-case“ auszugehen.
Die Stallstäube enthalten Kot, Futter, Einstreu etc., stammende
Keime, Viren, Pilze und Bakterien (Bioaerosole), die zusammen mit
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den Stäuben im Stall und durch die Abluft in die Umgebung
transportiert werden diese in Tierställen auftretende Bioaerosole,
Stäube oder Endotoxine führen zu Atemwegs- und allergischen
Erkrankungen.
Durch den Betrieb der beantragten Anlagen gelangen permanent
verschiedene Schadstoffe wie Feinstaub, Ammoniak, Bioaerosole
etc. in die Luft.
Diese werden von den Menschen über die Atemwege aufgenommen.
Dadurch erhöht sich das Risiko von Atemwegserkrankung.
Die Gefahr von Krebserkrankunen wird erheblich erhöht!
Außerdem können mögliche Vorerkrankungen verschlechter werden
(vgl. Göttinger Erklärung zu "Botulinumtoxikosen – chronischer
Botulismus" anlässlich der 9. AVA Haupttagung vom l7-21.03.2010).
Dabei
ist
der
PM2,5-Anteil
gesundheitsgefährdend,
da
am
diese
Feinstaub
Partikel
ist
besonders
eine
erhebliche
Teilchenoberfläche aufweisen.
An dieser können sich schädliche Stoffe z.B. radioaktive Stoffe,
Schwermetalle oder organische Stoffe wie polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe und Dioxine anlagern oder anhaften.
Partikel dieser Größe können bis in die Lungenbläschen gelangen.
Die
Aussagen
der
Planunterlagen
zu
diesen
zu
erwartenden
Beeinträchtigungen sind lücken- und mangelhaft.
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Die Planungsunterlagen sehen keinerlei Abluftbehandlung vor.
Die erheblichen Nachteile für mich als betroffener Anwohner werden
vom Antragsteller billigend in Kauf genommen.
Zu den gesundheitlichen Gefahren durch Bioaerosole wird in der
Ausarbeitung von J. Hartung, Tierärztliche Hochschule Hannover,
folgendes festgestellt:
a.
Nutztierställe sind eine erhebliche Quelle für
Bioaerosole
(Bakterien
wie
Staphylokokken,
Staub,
Endotoxine,
Schimmelpilze u.a.), die mit der Stallabluft in die
Umgebung abgegeben werden.
b.
Die
Keimkonzentrationen
z.B.
in
dem
untersuchten Masthühnerstall erreichen regelmäßig 106
bis 107 KBE/m³, Pilze etwa 104 bis 105 KBE/m³.
c.
Mit der Stallabluft gelangen bis 9 mal 1011
KBE/h in die Umgebung.
d.
Es
gibt
Keimemissionen
eine
vom
starke
Abhängigkeit
Tierbesatz.
Die
der
höchsten
Emissionen werden in den beiden letzten Mastwochen
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Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
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erreicht. Wenn der Stall nicht besetzt ist, bleiben die
Keimemissionen sehr gering.
e.
Staphylokokken
Indikatorkeime
für
die
scheinen
bakterielle
sich
als
Emission
aus
Masthühnerställen zu eignen, da ihr Auftreten direkt mit
dem Tierbesatz zusammenhängt.
f.
„Gesamtkeimzahlen“ und Endotoxine eignen
sich nur als Hilfskomponenten für den Nachweis einer
mikrobiellen Emission aus Masthühnerställen, da sie
weniger spezifisch als Staphylokokken sind.
g.
Pilze
und
Hefen
sind
wegen
ihrer
fast
ubiquitären Präsenz als Indikatororganismen weniger
geeignet. Sie weisen eine starke Saisonalität in der
Außenluft auf.
h.
Die eingesetzten Messmethoden haben sich als
geeignet
erwiesen,
die
Keimemissionen
und
–
immissionen realistisch abzubilden.
i.
Die
Messbefunde
zeigen,
dass
Keime
von
Masthühnerställen über mehr als 500 m verfrachtet
werden können.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
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Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Hilfsweise
beantrage
ich,
dass
erstens
dem
Antragssteller
aufgegeben wird, ein Gutachten vorzulegen, dass eindeutig belegt,
dass
durch
den
Betrieb
der
beantragten
Mastställen
keine
Gesundheitsgefahren für Menschen ausgehen und zweitens bis zur
Vorlage das Genehmigungsverfahren auszusetzen.
Diese Anträge bitte ich innerhalb 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
VIII.
Gesundheitsgefahren durch Antibiotika-Resistenzen
Ich befürchte eine zunehmende Antibiotika-Resistenz.
Eines der wichtigsten Medikamente zur Behandlung von bakteriellen
Infektionen beim Menschen, nämlich Antibiotika, wird
in der
Massentierhaltung so häufig eingesetzt, dass ich es über die
Nahrung wieder aufnehme und es bei mir im Krankheitsfall nicht
mehr richtig wirkt.
Zahlreiche und ausführliche Informationen über die signifikant
gestiegene Erhöhung der Medikamentengabe in der Tiermast sind
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seit etwa 2 Jahren permanent in den Medien und hat gerade erst vor
wenigen Wochen die Öffentlichkeit schockiert.
Dabei wurde auf die sehr große Gefährdung der Menschen durch die
Antibiotikaresistenzen hingewiesen.
Fachleute gehen von einer Zahl von 50.000 Menschen aus, die in
Deutschland
jährlich
auf
Grund
dieser
Widerstandsfähigkeit
gegenüber Medikamenten sterben.
In neueren Untersuchungen an Landwirten finden sich Hinweise für
ein
gehäuftes
direktem
Im
Auftreten
Zusammenhang
Landkreis
von
mit
Cloppenburg
Verbrauchermarkt
die
Atemwegserkrankungen,
Großmastbetrieben
(Niedersachsen)
Auflage,
aufgrund
die
stehen.
erhielt
der
in
ein
hohen
Immissionsbelastungen durch Mastbetriebe Außenluft-Filteranlagen
einzubauen.
Der die Regel darstellende vorbeugende Einsatz von Antibiotika in
der Massentierhaltung führt zur Entwicklung antibiotikaresistenter
Bakterien.
In 84 von 201 untersuchten Beständen (41,8 %) wurden MRSA
(Multiresistente
Staphylokokken)
im
Stallstaub
nachgewiesen.
Personen, die beruflich mit Schweinen zu tun haben, sollen häufig
Träger dieses Keimes sein.
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In den Niederlanden ist daher Viehzüchtern und Ausländern der
Zugang
zu
Krankenhäusern
ohne
vorhergehende
Quarantäne
verwehrt.
Antibiotikaresistente Krankheitserreger aus der Intensivmast sind
auch für Menschen gefährlich. Diese Nachricht des renommierten
Wissenschaftsmagazins “Science” vom 27.08.2010 besorgt nicht nur
Wissenschaftler.
In Krankenhäusern und industriellen Tierställen herrschen günstige
Bedingungen für die Entwicklung neuer Bakterienstämme, die gegen
Antibiotika widerstandsfähig (resistent) sind.
In Kliniken und Pflegeeinrichtungen bekannt und berüchtigt sind
resistente Stämme des Bakteriums Staphylococcus aureus.
Früher
wurden
diese
Erreger
durch
ihre
Unempfindlichkeit
gegenüber dem Antibiotikum Methicillin nachgewiesen. Deshalb
werden sie gemeinhin als “Methicillin resistenter Staphylococcus
aureus” (kurz: MRSA) bezeichnet.
Doch die Bezeichnung trügt: MRSA-Bakterien sind bereits gegen
eine große Gruppe verschiedener Antibiotika resistent, so z. B. auch
Penicillin.
Nun berichtet (das sehr renommierte US-Amerikanische Wissensschaftsmagazin) “Science” über die Ausbreitung eines neuen MRSAStammes, der nicht aus der medizinischen Pflege, sondern aus der
Intensivtierhaltung stammt. Seine Kurzbezeichnung: ST398.
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Dieser Erreger hat bereits mehrere Menschen erkranken lassen, die
beruflich oder familiär eng mit der Tierzucht zu tun haben. Eine
Infektion
durch
einen
Klinikaufenthalt
schließen
die
Forscher
dagegen aus.
Erstmals
diagnostiziert
wurde
der
gefährliche
Bakterienstamm
bereits 2004 in Holland bei der 6 Monate alten Tochter eines
Landwirts. Kurz darauf erkrankten auch ein Tierzüchter und das Kind
eines Tierarztes an dem neuen Erreger. Daraufhin untersuchten die
Forscher
das
Vorkommen
von
ST398
in
der
holländischen
Bevölkerung.
Das Ergebnis: Während erst 0,03 % der normalen Bevölkerung das
riskante Bakterium in sich tragen, kam es bereits bei jedem Vierten
der untersuchten Landwirte vor.
Damit steht fest, dass MRSA aus der industriellen Tierhaltung ein
Infektionsrisiko für die menschliche Bevölkerung darstellen. Und das
Risiko wächst – mit jedem Einsatz von Antibiotika im Tierstall und
jeder neuen industriellen Tierhaltungsanlage.
MRSA besiedelt die Haut und die Schleimhäute, so auch ST398. Ist
das Immunsystem des Trägers geschwächt oder kann der Keim
durch eine Verletzung eindringen, so verursacht er Entzündungen.
Die Schwere der Erkrankung reicht je nach Konstitution des
Infizierten von kleineren Haut- und Gewebeinfektionen bis zu
schweren
Wund-,
Brust-
und
Lungenentzündungen.
Aus
den
Niederlanden sind bereits zehn schwere Fälle von Blutvergiftung mit
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ST398
dokumentiert
und
zwei
Infektionen
nach
Hüftgelenksoperationen.
Das Problem: Eine Behandlung mit Antibiotika ist bei MRSA
erschwert, bei vielfach resistenten Stämmen manchmal sogar
unmöglich. Einmal
erworbene
Resistenzen können zudem auf
natürlichem Weg auf andere Bakterien übertragen werden, selbst
über Artgrenzen hinweg.
Erkranken die von MRSA besiedelten Menschen nicht unmittelbar
selbst, verbreiten sie die brisanten Keime unbemerkt weiter. Auch in
Dänemark und Deutschland sind die schwer zu bekämpfenden
Keime bei Tierhaltern bereits auf dem Vormarsch.
Im Jahr 2009 veröffentlichte das Bundesinstitut für Risikobewertung
(BfR) eine Studie, demnach in 42 % von 201 untersuchten Betriebe
bereits MRSA im Stallstaub nachgewiesen wurde.
Fast immer (zu 93 %) handelte es sich dabei um den Stamm ST398.
In
Nordamerika
wurde
ST398
in
Intensiv-Hühnerhaltungen
nachgewiesen.
Auf einer untersuchten Hühnerfarm waren bereits die Hälfte der
Arbeiter und 45 % der Hühner mit dem resistenten Bakterium
besiedelt.
Flächendeckende Untersuchungen zu MRSA in der gewerblichen
Geflügelmast in Deutschland fehlen bisher, was angesichts des
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derzeitigen Genehmigungsbooms für neue Hühnermastanlagen ein
unverantwortliches Versäumnis der zuständigen Behörden darstellt.
Im Jahr 2005 erlagen allein in den USA rund 18.650 Menschen einer
MRSA-Infektion – das sind mehr, als im gleichen Zeitraum an Aids
starben.
Dass auch die Bundesregierung die Gefahren durch MRSA erkannt
hat, mag das Protokoll des Deutschen Bundestag (17. Wahlperiode 67. Sitzung – Fragestunde am 27.10.2010) verdeutlichen, auf das
ich ausdrücklich verweise und die Verwaltung auf Ihre besondere
Fürsorgepflicht, die Menschen im Landkreis Oldenburg (aber auch
darüber hinaus) für gesundheitlichen Gefahren zu schützen, im o.a.
Antragsverfahren
als
zuständige
Genehmigungsbehörde
nachdrücklich erinnere.
Die
Thematik
der
multiresistenten
Keime
und
des
Antibiotikaeinsatzes ist in Deutschland allgemein bekannt und
anerkannt.
Daher
und
damit
in
Zukunft
genauere
Zahlen
zum
Antibiotikaverbrauch in der Human- wie in der Tiermedizin erhoben
werden
können,
sollen
die
Stoffströme
der
Medikamente
aufgezeichnet werden, um sie nachvollziehbar und auswertbar zu
machen.
Warum das erst jetzt geschehen ist und nicht schon früher, denn
das Problem ist seit Jahren bekannt, ist die eine Frage. Bedeutender
und unter Umständen verhängnisvoll ist allerdings die Frage, warum
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ausgerechnet
die
Geflügelhaltung
von
dieser
Regelung
ausgenommen wurde.
Die Begründungen hierfür erscheinen mir mehr als zweifelhaft zumal
die
Problematik
Geflügelmastställen
der
denen
Antibiotikabehandlungen
anderer
Tierrassen
in
zumindest
den
nicht
nachstehen.
Hier hat wohl eher die Geflügellobby "ganze Arbeit" geleistet.
Die am 15. April 2011 in “Clinical Infectious Diseases, 2011;52(0):14” veröffentlichte Studie "Multidrug-Resistant staphylococcus aureus
in US Meat and Poultry" zeigt nun das überrascht hohe Ausmaß, in
dem Fleisch und Geflügel in den USA mit Bakterien belastet sind.
Untersucht wurden dabei 136 Proben von Schweine-, Hähnchen-,
Truthahn- und Rinderfleisch, das aus 26 Geschäften in 5 Städte der
USA stammte.
Eine besonders hohe Belastung mit multiresistenten staphylococcus
aureus wurde dabei im Fleisch von Hähnchen und Truthähnen
gefunden. Diese resistenten Bakterien können beim Umgang mit
dem Fleisch und Geflügel (Auspacken nach dem Einkauf) oder auch
durch Lagerung auf den Menschen übertragen werden.
Ebenfalls ist eine Übertragung auf andere Lebensmittel z.B. im
Kühlschrank möglich.
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Obwohl die Anzahl der Proben gering ist, muss das Ergebnis der
Studie sehr ernst genommen werden. Denn auch hier wurde durch
Gentests nachgewiesen, dass Tiere die Quelle der Bakterien sind (LMRSA, siehe oben), was wiederum auf den permanenten Einsatz von
zu viel Antibiotika in der industriellen Massentierhaltung schließen
lässt.
Dies wiederum erklärt den
multiresistenten
Keimen
hohen
bei
Anteil an
Landwirten
und
Infektionen mit
Arbeitern
(und
Schlachthofmitarbeitern), die in der Massentierhaltung tätig sind.
Damit
entspricht
Deutschland
das
von
Ergebnis
auch
Robert-Koch-Institut
Untersuchungen,
gemacht
die
wurden,
in
und
anderen Studie aus den Niederlanden und anderen Ländern.
Als Konsequenz schlägt der Verfasser der Studie vor in Zukunft
Lebensmittel in den USA standardmäßig auf staphylococcus aureus
zu
untersuchen.
Dies
ist
angesichts
der
Warnungen
vieler
Wissenschaftler zu den Ausbreitungsgefahren von multiresistenten
Keimen sicher notwendig.
Unter
anderem
die
oben
erwähnte
Ausnahmeregelung
bei
Antibiotika in der Geflügelindustrie in Deutschland zeigt allerdings
einmal mehr, wie "resistent" die Entscheidungen von Politikern
gegenüber wissenschaftlichen Erkenntnissen sind, wenn sie nicht in
das wirtschaftliche Kalkül der ihnen nahestehenden Lobbyisten
passen.
Die ganz aktuelle - erst am 15. April 2011 - veröffentlichte Studie
(Original
der
Studie
und
weiterführende
Details
unter:
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http://cid.oxfordjournals.org/content/early/2011/04/14/cid.cir181.fu
ll.pdf+html) aus den USA zeigt ein hohes Maß an Belastung von
Fleisch und Geflügel mit multiresistenten Keimen (MRSA).
Es wird hierzu ausgeführt (vereinfachte Zusammenfassung und
Übersetzung aus dem Englischen):
Hohe
Belastung
von
Fleisch
und
Geflügel
mit
multiresistenten Keimen (MRSA)
Als multiresistente Keime (häufige Abkürzung MRSA-Keime)
bezeichnet man krankheitserregende Bakterien, die mit vielen
oder im schlimmsten Fall mit keinem der zur Zeit in der
Medizin bekannten Antibiotika bekämpft werden können.
Ein
wichtiger
Keim
in
diesem
Zusammenhang
heißt
staphylococcus aureus.
Infektionen mit multiresistenten Keimen haben beim Menschen
(wie auch bei Tieren) schwerste Krankheitsbilder zur Folge und
führen bei Unwirksamkeit aller einsetzbaren Antibiotika zum
Tod des Patienten.
Neben dem oftmals unsinnigen und falschen Einsatz von
Antibiotika in der Humanmedizin ist die extensive Verwendung
von Antibiotika in der Massentierhaltung eine der Hauptquellen
für die Entstehung von multiresistenten Keimen (MRSA).
Durch
die
Übertragbarkeit
dieser
unter
Umständen
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lebensbedrohenden Keime von Tieren auf Menschen entsteht
zu dem eine Verschärfung des Problemes der MRSA Keime in
unseren Krankenhäusern, das schon heute weltweit jährlich für
tausende Patienten den Tod bedeutet, weil die vorhandenen
Antibiotika nicht mehr wirken.
Die industrielle Massentierhaltung, wie sie heute bei uns und in
anderen Ländern praktiziert wird, kann ohne eine ständige
Behandlung der Tiere mit Antibiotika nicht durchgeführt
werden. Die große Anzahl von Tieren, die auf engstem Raum
zusammengefercht werden, bedingt auf der einen Seite, dass
ein ideales Klima für die Entstehung von Krankheitserregern
an sich, für multiresistente Keime und generell Krankheiten
gegeben ist.
Auf der anderen Seite ist es nicht möglich einzelne erkrankte
Tiere in den großen Mastställen (z.B. rund 40.000 Hähnchen in
einem einzigen Maststall) zu behandeln, so dass bei Auftreten
von
Krankheiten
immer
alle
Tiere
die
entsprechenden
Medikamente gekommen, auch die gesunden Tiere.
Das
am
häufigsten
eingesetzte
Medikament
sind
dabei
Antibiotika, die auch bei der Behandlung von Menschen in
Anwendung kommen. Durch die Häufigkeit des Auftretens von
Erkrankungen in Mastanlagen werden Antibiotika oft mehrmals
für jeweils mehrere Tage während eines Mastdurchganges
eingesetzt.
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Bedenkt man, dass eine gewisse Zeit vor dem Schlachttermin
der Tiere die Medikamente abgesetzt werden müssen, ergibt
sich, dass - speziell in der Geflügelmast – die Tiere in vielen
Mastdurchgängen über weite Strecken ihres erbärmlichen
Lebens unter einer Dauermedikation mit Antibiotika stehen.
Die Kombination aus Massentierhaltung und ständigem Einsatz
von Antibiotika muss somit als ideale Brutstätte für die
Entstehung multiresistenter Keime bezeichnet werden.
Weiter verschärft wird das Problem dadurch, dass inzwischen
nachgewiesen werden konnte, dass spezielle multiresistente
Keime in den Mastställen der Massentierhaltung entstehen. Sie
werden als L-MRSA Keime bezeichnet.
Gemeint sind damit Keime, die eindeutig tierischen Ursprungs
sind (und in Mastställen von den Tieren auf die Menschen
übertragen werden können).
Befürchtet werden für die Zukunft neue, noch gefährlichere
Keime,
durch
unwahrscheinliche
eine
mögliche
Kombination
und
aus
zumindest
resistenten
nicht
Keimen
tierischen und menschlichen Ursprunges.
Eine
besonders
hohe
Belastung
mit
multiresistenten
staphylococcus aureus wurde dabei im Fleisch von Hähnchen
und Truthähnen gefunden. Diese resistenten Bakterien können
beim Umgang mit dem Fleisch und Geflügel (Auspacken nach
dem Einkauf) oder auch durch Lagerung auf den Menschen
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übertragen werden. Ebenfalls ist eine Übertragung auf andere
Lebensmittel z.B. im Kühlschrank möglich.
Als Konsequenz aus den zunehmenden Warnungen vor
der Ausweitung von Resistenzen gegen Antibiotika sollten alle
Bürgerinitiativen und Umweltverbände gerade auch auf den
Zusammenhang
zwischen
Massentierhaltung
und
der
Entstehung dieser Resistenzen hinweisen.
Die industriellen Massentierhaltungen sind Brutstätten der
Entwickelung von Resistenzen. Weiterhin sollten wir immer
wieder und in allen Diskussionen das Einbeziehen auch der
Geflügelwirtschaft in
die
Studien
zur
Kontrolle
der
Stoffströme von Antibiotika fordern. Warum gerade dieser
Bereich von entsprechenden Kontrollen ausgenommen werden
mußte, erschließt sich wohl nur der Geflügelwirtschaft selbst.
Auf
die
ganz
Niedersachsen
aktuellen
und
Studien
der
Landesregierungen
Nordrhein-Westfalen,
nach
der
fast
von
alle
Geflügelmastbetriebe den Tieren (bis zu 8 mal pro Mastdurchgang!)
Antibiotika verabreichen und dass sich hohe Antibiotikarückstände in
den Ställen und Wasserzuleitungen nachweisen lassen, weise ich Sie
mit großem Nachdruck hin.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
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Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Hilfsweise
beantrage
ich,
dass
erstens
dem
Antragssteller
aufgegeben wird, ein Gutachten vorzulegen, dass eindeutig belegt,
dass durch den Betrieb der beantragten Mastställen keine Gefahren
durch Antibiotikaresistente Keime für Menschen ausgehen und
zweitens bis zur Vorlage das Genehmigungsverfahren auszusetzen.
Diese Anträge bitte ich innerhalb 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
IX.
Lärmimmissionen
Die vom Antragssteller in seinen Antragsunterlagen genannten
Zahlen zu den Bewegungen von Kraftfahrzeugen sind sämtlich
falsch.
Es werden in den Antragsunterlagen nur die einfachen Fahrten
gezählt.
Verbleiben
dann
die
Fahrzeuge
an
den
geplanten
Mastställen? Insofern müssen doch auch die Rückfahrten gezählt
werden.
Auch bestreite ich die Anzahl der Hinfahrten.
Der Abtragsteller mag nachweisen dass seine Zahlen richtig sind.
Einwendungen
Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
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Unabhängig davon befürchte ich eine erhebliche Störung der Ruhe,
speziell auch in Nachtstunden.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
X.
Bauplanungsrechtliche Unzulänglichkeit
Ein privilegiertes Bauen im Außenbereich nach § 35 (1) BauGB, setzt
laut Definition von Landwirtschaft nach § 201 BauGB ein, wenn
„Landwirtschaft … insbesondere den Ackerbau, die Wiesen- und
Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung umfasst.“
Im Fall der Antragstellerin ist die auf dem ersten Stall errichtete
Photovoltaik-Anlage durch die Einspeisung ins Netz, zum Zweck der
Gewinnerzielung errichtet worden, was ebenfalls für die zweite
Anlage geplant sein könnte.
Hier ist eine gewerbliche Nutzung des Stallgebäudes zu sehen und
dies fällt nicht mehr unter dem Deckmantel der „Landwirtschaft“. Die
hier erwirtschafteten Einnahmen aus der Photovoltaik (die erheblich
über den Einnahmen aus der Hühnermast liegen und meiner
Meinung
nach,
der
ursprüngliche
Grund
des
Aufbaus
von
Hähnchenmastanlagen durch den Antragsteller waren) sind also
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nicht im Sinne von Landwirtschaft zu werten und somit ist auch
keine Privilegierung vorhanden.
Die in den Antragsunterlagen gemachte Behauptung, dass es bei
den
geplanten
und
beantragten
Mastställen
um
eine
Tierhaltungsanlage nach § 35 BauGB handelt, widerspreche ich
hiermit.
Die
Anlage
ist
bauplanungsrechtlich
unzulässig,
da
eine
Privilegierung des Vorhabens nicht besteht und durch das Vorhaben
öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
In einer Stellungnahme wird angegeben, dass das Vorhaben nach §
35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen sei.
Dieser Einschätzung ist zu widersprechen, da es sich um ein
industrietypisches
Vorhaben
handelt,
das
keinen
singulären
Charakter und keinerlei Allgemeinwohbelange besitzt.
Ich wende hiermit ausdrücklich ein, dass die im § 35 des
Bundesbaugesetzes enthaltene Privilegierung im Außenbereich für
das hier geplante Vorhaben nicht gegeben ist.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
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Weiterhin weise ich darauf hin, dass der Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages, immerhin ein Ausschuss des obersten
Gesetzgebungsgremiums der Bundesrepublik Deutschland, in seiner
Pressemitteilung informierte, dass auf seiner Sitzung am 01.12.2010
der Ausschuss daher einstimmig entschied, eine Petition, die
Verschärfungen
des
Bundes-Immissionsgesetzes
sowie
des
Baurechts fordert, um einer zunehmenden Ausbreitung industrieller
Mastanlagen
in
Deutschland
entgegenzuwirken,
als
Material
mehreren Bundesministerien zu überwiesen.
Neben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem Bundesumweltministerium wird die
Vorlage
auch
an
das
Bundesjustizministerium
und
das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie an
die Landesvolksvertretungen überwiesen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben.
Aus diesem einstimmigen Beschluss fühle ich mich in meiner
Rechtsauffassung bestärkt, dass Mastställe nicht in Einklang mit der
im
BBauG
Außenbereich
verankerten
stehen
und
Privilegierung
von
daher
für
Bauvorhaben
im
dem
Antragsteller
die
Genehmigung für sein Vorhaben seitens der Verwaltung zu versagen
ist.
Diesen Antrag wollen Sie bitte innerhalb von 2 Wochen nach
Posteingang zu bescheiden.
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XI.
Mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutz im Brandfall
Hinsichtlich des Brandschutzes habe ich ganz erhebliche Zweifel
dass hier – wenn, wie beantragt, eine Genehmigung erteilt werden
sollte, auch nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sein
würden.
Im Bauantrag fehlen Angaben, über einen sinnvollen Brandschutz,
vor allem ist ungeklärt wie die Rettung der Tiere von statten gehen
soll.
Es wird beschrieben, dass eine Rettung der Tiere nicht möglich ist!
Ich sehe darin einen eklatanten Verstoß gegen die eindeutigen
einschlägigen
gesetzlichen Vorgaben,
da die
Anlage
nicht so
beschaffen ist, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und
Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei 15%
aller Brände in landwirtschaftlichen Betrieben um Brandstiftungen
handelt. Dieser Aspekt bleibt beim Bauantrag unberücksichtigt, da
mögliche Brandursachen negiert werden.
Dies
ist
rechtlich
unzulässig,
weil
immer
ein
grundlegender
Brandschutz gewährleistet werden muss.
Das Brandschutzkonzept muss so ausgelegt sein, das die
Rettung der Tiere in einem überschaubaren Zeitpunkt –
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Gesetzeskommentare gehen hier von etwa 10 Minuten aus möglich ist!
Es ist eindeutig klar, dass es kein schlüssiges Brandschutzkonzept
gibt, das eine Rettung von Tieren im Brandfall ermöglicht.
Weitere
Fragen
im
Zusammenhang
mit
den
Unterlagen
des
Antragsstellers:
 Wie sind die Türen im Rettungsfalle von außen zu
öffnen?
 Eine Sicherheitsstromversorgung ist baurechtlich nicht
erforderlich. Diesem Punkt ist zu widersprechen, weil der
Tod tausender Tiere „einkalkuliert wird“?
 Im Antrag bleibt unberücksichtigt, dass die geplante
Gasheizung eine potentielle Brandgefahr darstellt.
 Es
wird
Einstreumaterial
angegeben,
wodurch
eine
Brandlast durch ausgeht.
 Eine Alarmierungseinrichtung im Brandfalle als auch im
Falle eines Ausfalls der Lüftungseinrichtung
vorgesehen.
Wie
soll
eine
zeitnahe
wird nicht
Reaktion
sichergestellt werden?
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 Welche Mitarbeiter werden
anderer
Stelle
ausgeführt
im Notfalle tätig, da an
wurde,
dass
es
nicht
beabsichtigt ist , neue Mitarbeiter zu beschäftigen?
 Eine Brandmeldeanlage
soll nicht eingerichtet werden.
Auch an diesem Punkt ist das Brandschutzkonzept
unzureichend. Eine Meldung über die benannten Handys,
die nicht näher bezeichnet werden, ist unzulässig.
 Eine
regelhafte
und
regelmäßig
vorzunehmende
Einweisung und Übung der örtlichen Feuerwehr auf dem
Betriebsgelände ist aus meiner Sicht notwendig, um im
Brandfall schnell handeln zu können.
 Stromausfall:
Wie
ist
sichergestellt,
dass
ein
Bereitschaftsdienst rund um die Uhr das ganze Jahr zur
Verfügung steht?
 Steht immer ein geeigneter Vertreter nebst Trecker zur
Verfügung? was ist in der Erntezeit oder an Feiertagen?
Ich gestatte mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass u.a.
die Landkreise Emsland und Vechta (beide Niedersachsen), aber
auch
die
Region
Hannover
sowie
mittlerweile
immer
mehr
Kommunen in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland, hier
ganz erheblich höhere Anforderungen an den Brandschutz durch die
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Einführung von Brandschutzregelstandards bei Massentieranlagen
stellen.
Brandschutz liegt in der Kompetenz der Bundesländer und ist in den
Landesbauordnungen enthalten.
Die
oft
zitierte
Musterbauordnung
(MBO)1
soll
die
Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer vereinheitlichen und
wird auf der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ständig aktualisiert.
Auf diese Musterbauordnung gehen die Bauordnungen sämtlicher
Länder zurück, weshalb die Länderbauordnungen im Wesentlichen
übereinstimmen und sich nur im Detail unterscheiden.
Die MBO sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze,
sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der
Länder.
Darüber
hinaus
gibt
es
in
fast
allen
Bundesländern
Brandschutzrichtlinien für große und gewerblich genutzte Gebäude
(Industriebaurichtlinie2).
Die
Industriebaurichtlinie
liefert
Argumente
in
Form
von
Größenangaben für Brandabschnitte, Brandbekämpfungsabschnitte,
die Notwendigkeit für die Einrichtung von Werksfeuerwehren usw.
Allerdings gibt es keine spezifische Norm oder Verordnung für
Massentierhaltungsanlagen.
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Überschreitet das Geschoss mit der größten Ausdehnung eines
Gebäudes (ausgenommen Wohngebäude) eine Grundfläche von
1.600 m2, so gelten sie nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 MBO als
Sonderbauten.
Das dürfte bei Massentierhaltungsanlagen, wie vom Antragsteller
beantragt, regelmäßig der Fall sein.
Die Brandschutzbestimmungen verlangen, dass bei einem Brand die
Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von
Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
So
heißt
es
im
§
17
Abs.
1
BauO
NRW
(entsprechend
Musterbaurichtlinie § 14):
„Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen unter Berücksichtigung
insbesondere

der Brennbarkeit der Baustoffe

der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt
in Feuerwiderstandsklassen

der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen
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
der Anordnung von Rettungswegen
so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und
der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und
bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Geht man davon aus, dass die Bestimmungen im Hinblick auf
Brennbarkeit der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der
Bauteile ausreicht und die Gebäudehülle ausreichend brandgesichert
ist, bleibt die Frage zu klären, welche Sicherheitsvorkehrungen
notwendig sind, wenn es trotzdem zu einem Brand kommt.
Aus § 17 BauO ist nicht ablesbar, was die Rettung von Mensch und
Tier konkret bedeutet.
Also wie und in welcher Zeit diese ablaufen soll.
In den meisten Fällen tritt der Tod nicht durch Verbrennung,
sondern durch die Rauchentwicklung ein.
Die Kommentierung der BauO NRW trägt nicht zur Konkretisierung
bei.
Außerdem heißt es in § 54 Abs. 1 BauO NRW, dass die Ställe „so
anzuordnen und zu errichten sind, dass eine ordnungsgemäße
Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar
belästigt wird…“.
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Und Abs. 2 verlangt, „dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen können“.
Doch wurde letzteres jemals im Rahmen einer praktischen Übung
geprüft?
Bezüglich der Fluchtzeiten wird in der Fachliteratur die Auffassung
vertreten, dass für Menschen eine eigenständige Flucht innerhalb
von 10 Minuten möglich sein soll.
Das ist leider ein weit verbreiteter Irrtum.
Nach Aussagen der Feuerwehren, hat ein Mensch durchschnittlich
maximal nur vier Minuten Zeit, aus der Wohnung zu flüchten.
Das beinhaltet nicht die Zeit, die er benötigt um den Brand zu
entdecken, was wiederum von der Übersichtlichkeit der Anlage
abhängt.
Bei allen Bränden entstehen gerade in der Schwelphase schon kurz
nach Brandausbruch große Mengen hochgiftiger Gase.
Hieraus könnte abgeleitet werden, dass auch für Tiere eine Flucht,
Rettung oder Evakuierung innerhalb von 4 Minuten verlangt werden
müsste, denn die Gefahren, die von einem Brand ausgehen, sind für
Menschen und Tiere vergleichbar.
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Beim Brandschutz wird zwischen aktivem (abwehrendem) und
passiven
(vorbeugendem)
Brandschutz
unterschieden,
der
die
Risiken von Bränden reduzieren soll.
Zum passiven Brandschutz zählen bauliche und anlagentechnische
Maßnahmen (z.B. schwer entflammbare Baustoffe), die bereits beim
Bau
von
Anlagen
vorzusehen
sind
und
Feuer
sowie
Rauchentwicklungen verhindern sollen.
Hinzu kommen organisatorische Maßnahmen (z.B. Einsatzpläne), die
für vorsorgenden Brandschutz während des Betriebes sorgen sollen.
Aktive Brandschutzmaßnahmen setzen ein, wenn Brände bekämpft
werden müssen und Menschen oder Tiere zu retten sind.
Bei
Tierhaltungsanlagen
sind
folgende
wesentliche
Brandschutzrisiken zu nennen:
 Brandstiftung: 15 % der Brände in der Landwirtschaft sind auf
Brandstiftung zurückzuführen.
 offenes Feuer durch Schmiedearbeiten, Schweiß-, Schleif-,
Trennschleif- sowie Löt- und Auftauarbeiten
 defekte elektrische Geräte und Anlagen
 sonstige Licht- und Wärmequellen
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 Rauchen
 Blitzschlag
Die
weitere
Ausbreitung
eines
Brandes
und
die
Brandentstehungsrisiken hängen von der sogenannten Brandlast ab.
Das heißt, für einen Brand ist es mitentscheidend
welches
brennbare Material in welcher Menge in den Ställen enthalten ist.
Betreiber einstreuloser Tierhaltungsanlagen, versuchen, wegen der
reduzierten Brandlast, das Brandentstehungsrisiko für nicht Existent
zu erklären.
Das ist rechtlich unzulässig.
Selbst in Gebäuden, in denen das Brandentstehungsrisiko deutlich
geringer ist als in Ställen (z.B. in Schwimmbädern), muss der
grundlegende Brandschutz gewährleistet sein.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es in
einstreulosen Ställen kein Brandentstehungsrisiko gibt.
Zum einen existieren in derartigen Ställen elektrische Anlagen, die
Feuer fangen oder verursachen können.
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Zum anderen können in besonderen Situationen Stäube oder Gase
Feuer fangen. Die Gase entstehen durch den Kot der Tiere. Hinzu
kommen auch Staubablagerungen in den Ställen.
Wenn ein Brand entsteht hat das Brandschutzkonzept dafür zu
sorgen, dass die Flucht der Tiere und des Betriebspersonals
innerhalb von vier Minuten möglich sein muss.
In diesem Zusammenhang ist ein Praxistest interessant, der
durchgeführt wurde, um zu klären, wie lange es dauert einen
Mitarbeiter im Stall zu finden.
Der Test ergab eine Dauer von 10 bis 120 Minuten!
Es ist nahezu keine Anlage bekannt, die so konzipiert ist, dass die
Anforderungen auch nur ansatzweise eingehalten werden können,
um eine Evakuierungszeit von vier Minuten zu gewährleisten.
Zur
Rettung
von
Tieren
aus
Tierhaltungsanlagen,
werden
automatische Buchten-Entriegelungsanlagen vorgeschlagen, die den
Tieren im Falle eines Brandes den freien Fluchtweg ermöglichen
sollen.
Die in § 17 BauO NRW (bzw. § 14 MBO) bedeutet, dass in Ställen
ein Fluchtweg von maximale 35 m Lauflänge vorhanden sein muss.
Diese Grenze wird bei großen Ställen oft erreicht, so dass häufig
eine Anpassung des Grundrisses vorzunehmen ist.
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Leider funktionieren diese Systeme nicht, weil sie nicht zum
arttypischen Verhalten passen.
In der Regel bewegen sich die Hühner nicht ohne Hilfe des Menschen
aus detällen. Im Gegenteil, die Tiere neigen instinktiv dazu, die vom
Feuer entfernteste und dunkelste Stallecke aufzusuchen und können
von dort auch nicht mehr wegbewegt werden.
Dieses Verhalten ist auch im Brandfall zu erkennen:
Tiere verlassen im Brandfall die Räume nicht geordnet.
Deshalb muss der Mensch möglichst schnell zur Räumung des
Stalles zur Hilfe eilen [und das in vier Minuten inkl. Eigenrettung].
Andere gehen davon aus, dass das Herausführen der Tiere nur
möglich ist, wenn die Tiere es gewohnt sind und täglich den Stall
verlassen.
Türen und Fenster, deren Schlösser oft wegen der aggressiven
Stallatmosphäre (Ammoniak) stark korrodiert sind und aus Gründen
spezieller
Hygieneanforderungen
auch
während
des
Betriebes
verschlossen bleiben müssen, eigenen sich nicht als Fluchtwege.
Deshalb schlägt die KTBL Wandelemente (wandhohes Element mit
Fenster) vor, die aussehen wie Türen und die den Stall dicht
abschließen. Im Brandfall aber relativ leicht von der Feuerwehr
geöffnet werden können.
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Befinden sich die Tiere dann im Freien, sollten sie nicht herumirren,
sondern auf einem geeigneten Platz untergebracht werden, der
umzäunt ist und sich außerhalb der Aufstell- und Bewegungsflächen
der Feuerwehr befindet.
Es bleibt jedoch völlig unklar wie das z.B. bei 84.400 Tieren
funktionieren soll, denn Tiere gelangen im Brandfall schnell in Panik.
Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Evakuierung der Tiere
nicht so sehr an der fehlenden Technik, sondern an deren panischem
Verhalten scheiterte.
Ein Brandschutzkonzept muss dies berücksichtigen.
Man kann derzeit davon ausgehen, dass es nur ein einziges
taugliches Brandschutzkonzept für Massentierhaltungsanlagen gibt.
Dieses Konzept besteht darin, dass zu sämtlichen Buchten, in denen
die Tiere gehalten werden, die Außenwände im Brandfall sofort zur
Seite
geschoben
werden
können,
so
dass
die
Tiere
quasi
ungehindert ins Freie können.
Allerdings lässt sich dieses Konzept nur dann verwirklichen, wenn
die Tiere in kleineren Buchten gehalten werden, von denen jede
mindestens eine Außenwand hat, die dann verschiebbar sein muss.
Außerdem
bräuchte
es
genügend
Personal,
oder
einer
automatischen Steuerung, die diese Türen innerhalb von vier öffnen.
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Völlig ungelöst ist die Brandschutzfrage beispielsweise bei der
Geflügelhaltung.
Geflügel wird in aller Regel in Einstreu gehalten, und zwar in großer
Zahl in Ställen mit ebenfalls großer Fläche.
Ein Brand, bei dem die Einstreu Feuer fängt, dürfte schon für sich
schwer beherrschbar sein.
Für die Rettung der Tiere wird verlangt, dass mindestens zwei der
vier Außenwände eines solchen Stalles innerhalb von vier Minuten
komplett geöffnet werden können.
Es gibt Stallsysteme, die dies ermöglichen.
Allerdings wurden diese Systeme in der Praxis bisher kaum
umgesetzt.
Ein
anderer
Vorschlag
Geflügelhaltungsanlage
in
teilt
die
Längsrichtung
doppelstöckige
mit
einer
Brandschutzwand, so dass im Falle eines Brandes nur ein Teil des
Gebäudes zusammenbricht und „nur“ die Hälfte der Tiere „geopfert“
werden muss.
Abgesehen davon, dass natürlich ein Rauchabzug und Brandmelder,
die die Brandmelde- und Brandentstehungszeit verkürzen, eingebaut
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Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
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werden können, gibt es nach Aussagen der Feuerwehr NRW keine
technische Einrichtung, die in der Lage ist eine sehr große Zahl von
Tieren in einem Brandfall zu retten.
Aus der Sicht der Feuerwehrpraxis geht es natürlich auch darum zur
richtigen Zeit genügend Löschwasser bereitzustellen.
Neben der Tatsache, dass am Brandort genügend Löschwasser
vorhanden sein muss, kommt es bei Feuerwehren im ländlichen
Raum oft vor, dass die technischen Ausstattungen nicht ausreichen,
einen Brand in einer Tierhaltungsanlage zu löschen.
Hierfür
braucht
es
zum
einen
schweres
und
ausreichendes
Atemschutzgerät.
Zum
anderen
muss
gewährleistet
sein,
dass
bei
der
Brandbekämpfung die Feuerwehrleute nicht selbst durch die Tiere
gefährdet
werden,
was
insbesondere
bei
einem
Brand
in
Schweinehaltungsanlagen sehr wahrscheinlich ist.
Mitentscheidend für den Erfolg einer Brandbekämpfung ist die
Hilfsfrist.
In Nordrhein-Westfalen gilt von Eingang der Meldung bis zur Ankunft
eines an einer Straße gelegenen Notfallortes eine Hilfsfrist von 5 bis
8 Minuten und für den ländlichen Raum von 12 Minuten.
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Die Festlegung der Hilfsfristen basieren nicht ausschließlich auf
naturwissenschaftlichen Überlegungen, sondern auch aus politischen
Erwägungen, wobei auch die Kosten eine gewisse Rolle spielen.
Geflügelmastbetriebe aller Art in Gebäuden gelten unter Fachleuten als
feuergefährliche Betriebsstätten.
Die häufigsten Brandursachen (siehe auch oben)sind:
 Brandstiftung (übrigens in nicht unerheblichen Maße von
den Eigentümern selbst vorgenommen)
 Blitzschlag
 Zigarettenkippen
 Funkenflug bei Reparaturen im Stall
 Selbstentzündetes Heu
 Schadhafte elektrische Anlagen
 Abstellen von Kraftfahrzeugen und Arbeitsgeräten
Die
Mindestanforderungen
an
den
Brandschutz
werden
nicht
eingehalten.
In der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
heißt es im §3:
„ (1) Anlagen sind so anzuordnen, …, dass … insbesondere Leben,
Gesundheit … nicht gefährdet werden.“
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„Nicht gefährdet“ bedeutet, dass die Tiere im Falle eines Brandes in
einem Zeitraum evakuiert werden können, der verhindert, dass sie
durch den Brand zu Schaden kommen.
Dies
gilt
immer,
denn
das
Gesetz
enthält
keine
Ausnahmetatbestände, die auf die Mastställe und/oder Tiere
anwendbar sind.
In dem hier vorliegendem Fall würde dies bedeuten, dass die Hühner in
einem Zeitraum aus den Ställen evakuiert werden können, der eine
Gefährdung durch den Brand ausschließt.
Bei der hier vorgesehenen Geflügelhaltung ist das Risiko besonders
hoch, da die Tiere aus Tierschutzgründen auf Einstreu gehalten werden
müssen, die besonders brandanfällig ist.
Im Falle eines Brandes müsste zunächst gewährleistet sein, dass
innerhalb allerkürzester Zeit Rettungskräfte vor Ort sind.
Die
örtlichen
freiwilligen
Feuerwehren
sind
nicht
in
der
Lage
angemessen, schnell und mit dem erforderlichen technischen Gerät zu
reagieren.
So kann tagsüber nicht einmal davon ausgegangen werden, dass
ausreichend Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung
stehen.
Die nächste Berufsfeuerwehr ist viel zu weit entfernt.
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Hinzu kommt, dass bei einem Brand in einem Tierhaltungsstall ein
Einsatz nur mit schwerem Atemschutzgerät möglich ist.
Die örtliche Feuerwehr verfügt bei weitem nicht über ausreichendes
technisches Gerät, um eine Brandbekämpfung in der erforderlichen
Größenordnung durchzuführen.
So verfügen die örtlichen Wehren über Atemschutzgeräte (ohne ABC
Schutzkleidung), welche jedoch nur eingesetzt werden können, wenn
die Atemschutzgeräteträger einsetzbar sind.
Da diese jedoch in der Regel berufstätig sind, ist deren schnelle
Verfügbarkeit im Brandfall mehr als zweifelhaft.
Zumindest in den letzten 15 Jahren fand keine Brandschutzübung mit
lebenden Tieren statt. Die örtlichen Feuerwehren sind somit in der
Rettung von Tieren weder geschult noch geübt.
Weiter müsste gewährleistet sein, dass die Tiere in einem sehr kurzen
Zeitraum komplett aus den Ställen evakuiert werden oder der Brand
umgehend gelöscht wird.
Die in den Hallen vorgesehenen Feuerlöscher erscheinen unzureichend,
da ja kein Personal anwesend ist, das die Feuerlöscher einsetzen
könnte.
Nach dem Betriebsplan erfolgt lediglich 2x täglich ein Kontrollgang
durch die Hallen von je 2 Stunden.
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Die übrigen 20 Stunden ist die gesamte Anlage ohne Beaufsichtigung.
Verfügbare Kräfte sind allenfalls auf dem Hof des Antragsstellers, also
ca. 1,5 km entfernt, verfügbar.
Feuermelder für Brandursachen jedweder Art sind nicht vorgesehen.
Die Feuerwehrzufahrten und die Aufstellflächen für die Feuerwehr
erscheinen unzureichend.
In diesen sackgassenartigen Wegen liegen die Zugangsmöglichkeiten
für die Feuerwehr zu jeweils einer Halle an deren Längsseite.
Dies ergibt für die Feuerwehr nicht genügend Bewegungsspielraum, um
etwa mit einem oder gar zwei Fahrzeugen bis an die Zugangstüren der
Hallen zu gelangen, weil ein Rangieren nicht möglich ist. Gleiches gilt
für den evtl. Einsatz eines Rettungswagens.
Bei der sackgassenartigen Zufahrt ist jedoch ein möglichst enges
Heranfahren an die Hallentüren sicherlich wichtig.
Des Weiteren müssen im Außenbereich geeignete Fluchtmöglichkeiten
mit Einfriedungen für die Tiere geschaffen werden.
Die ebenfalls völlig ungeklärte Frage der Unterbringung der Tiere nach
Löschung des Brandes sowie wenn nötig deren
Transport in einen
Ausweichstall ist ebenfalls vom Antragsteller zu beantworten. Ferner ist
eine Liste mit möglichen Ausweichställen dem Antrag beizufügen.
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Es besteht eine enorme Gefährdung der Einsatzkräfte. Dies betrifft
auch
den
Tierbestand,
der
mangels
schneller
und
effizienter
Rettungsmöglichkeiten kaum gerettet werden kann, wenn ein Brand
flächig ausgebrochen ist, verursacht etwa durch Gasstrahler in der
Halle,
die
elektrische
Ausrüstung
und
beschleunigt
durch
die
Entflammbarkeit der Einstreu aus Stroh und Häcksel.
In dem Antrag gibt es keinerlei Angaben dazu, wie im Falle eines
Brandes die Rettung der Tiere möglich sein soll.
Ich beantrage weiterhin, der Antragstellerin aufzugeben, prüffähige
Unterlagen zu der Frage vorzulegen, wie im Fall eines Brandes die
Rettung der Tiere ermöglicht werden soll.
Diese Anträge bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Ein
Brandschutzgutachten
und
ein
Brandschutzkonzept
sind
einzufordern.
Sollte die Anlage - trotz Kenntnis dass der Bauordnung nicht genüge
getan wird - genehmigt werden, muss die Genehmigungsbehörde die
volle Verantwortung für alle Konsequenzen übernehmen.
Wie Sie sicherlich wissen, hat der Landkreis Emsland (Niedersachsen)
erst kürzlich Bauanträge in Surwold und Bockhorst u.a. aus Gründen
des ungenügenden Brandschutzes zurückgewiesen.
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Ich
fordere
Sie
als
Genehmigungsbehörde
auf,
diesem,
lange
überfälligem, Beispiel zu folgen und in dem Genehmigungsverfahren
für die Einhaltung der Bauordnung zu sorgen.
Die
Anlage
erfüllt
nicht
die
gesetzlichen
Anforderungen
des
Brandschutzes. Es gibt keine Rettungsmöglichkeiten für die Tiere im
Brandfall.
Die LBauO M-V sieht jedoch zwingend vor, dass bauliche Anlagen so
angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein
müssen, dass die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist. Der
Nachweis über die Möglichkeit zu Rettung der Tiere im Brandfall ist
unverzichtbar,
Ausnahme
da
vorsehen,
die
baurechtlichen
dass
auf
eine
Vorschriften
Tierrettung
im
keinerlei
Brandfall
verzichtet werden könnte.
Die Anlage ist daher nicht genehmigungsfähig.
Ich bezweifele generell, dass die brandschutzrechtlichen Vorgaben
bei der Größe dieser Mastanlagen eingehalten werden können.
Tiere geraten bei einem Brand schnell in Panik. Es sind zahlreiche
Fälle bekannt, in denen die Evakuierung der Tiere nicht so sehr an
der fehlenden Technik, sondern an deren panischem Verhalten
scheiterte.
Auch dies muss in einem Brandschutzkonzept, das bislang nicht
vorliegt und dessen Vorlage seitens des Antragsstellers ich hiermit
beantrage, berücksichtigt werden.
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Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Der Antrag gibt keine Information über die Maßnahmen eines
Evakuierungsfalles.
Weiterhin sehe ich keine selbstauslösenden Fluchtmöglichkeiten der
Tiere bei einem Brand.
Es sollte ein Notfallplan erstellt werden, um eine ausreichenden
Schutz
der
Hühner
zu
gewährleisten
(als
Beispiel:
seitliche,
selbstöffnende Klappen / die dann wieder notwendige Umzäunung /
ggf. Brandschutzwände mit selbstschließenden Brandschutztüren
etc.).
Sollte ein Feuer ausbrechen müssen die Tiere innerhalb kürzester
Zeit ins Freie gelangen.
Das stelle ich mir – vor allem aber Brandschutzexperten und
Zoologen - bei der hohen Anzahl von Tieren einfach unmöglich vor.
Es müssten also die Seiten der Ställe geöffnet werden können, da
die Tiere ja schwerlich alle schnell genug aus den Türen kommen
können.
Man kann derzeit davon ausgehen, dass es nur ein einziges
taugliches Brandschutzkonzept für Massentierhaltungsanlagen gibt.
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Dieses Konzept besteht darin, dass zu sämtlichen Buchten, in denen
die Tiere gehalten werden, die Außenwände im Brandfall sofort zur
Seite
geschoben
werden
können,
so
dass
die
Tiere
quasi
ungehindert ins Freie können.
Völlig ungelöst ist die Brandschutzfrage bei der Geflügelhaltung für
die beantragte Anlage.
Das Geflügel soll in Einstreu gehalten werden, und zwar in großer
Zahl in zwei Ställen mit ebenfalls großer Fläche.
Ein Brand, bei dem die Einstreu Feuer fängt, dürfte schon für sich
schwer beherrschbar sein.
Die Rettung der Tiere wird hier verlangen, dass mindestens zwei der
vier Außenwände eines solchen Stalles innerhalb von Minuten
komplett geöffnet werden können. Es gibt Stallsysteme, die dies
ermöglichen.
Zudem muss die Feuerwehr noch löschen können.
Ist die Feuerwehr auch mit dem nötigen Spezialgerät ausgerüstet?
Welcher Brandschutzplan ist vorgesehen?
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Es fehlt auch eine Betrachtung der Einsatzfähigkeit der örtlichen
Feuerwehr.
Hierbei sollte berücksichtigt werden, welche Feuerwehr wie schnell
am Einsatzort sein kann.
Es
müssen
Bewertungen
der
angemessenen
Reaktionszeiten
dargestellt werden, um eventuelle Engpässe transparenter zu
machen, die weitere Maßnahmen notwendig machen.
In den Antragsunterlagen fehlen grundsätzlich Angaben wie der
NBauO u.a. speziell zu § 20 entsprochen werden soll.
Der Landkreis Emsland hat auf Grund der o.a. Argumente allen
Antragstellern
von
Mastställen
aufgegeben,
hierzu
belastbare
Nachweise zu erbringen, die die Einhaltung von § 20 NBauO
gewährleisten.
Eine Stellungnahme der Feuerwehr zum geplanten Vorhaben ist in
den Antragsunterlagen nicht enthalten.
Weiterhin beantrage ich, dass die Verwaltung die nachfolgenden
Punkte der Antragstellerin zur Auflage macht und die Genehmigung
der Antragstellerin solange versagt, ehe diese Punkte auf Grundlage
der LBauO M-V nicht eindeutig nachweis- und prüfbar in Gänze
erfüllt sind:
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
Gesicherte
Löschwasserversorgung
mit
einer
Löschwasserliefermenge von 1600 l/min über 2 Stunden mit
Hydranten
bzw.
Entnahmevorrichtung
in
max.
300
m
Entfernung (gem. DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt 405).

Feuerwehrzufahrten,
einschließlich
Aufstell-
und
Bewegungsflächen und Feuerwehrumfahrt (gem. DIN 14090).

Automatische Brandmeldeanlage mit direkter Rufweiterleitung
an die Feuerwehrleitstelle.
Eine unverzügliche Alarmierung der Leitstelle ist unerlässlich,
damit im Brandfalle schnellstmöglich Einsatzkräfte vor Ort sein
können. Für die Brandmeldeanlage sind die technischen
Anschlussbedingungen umzusetzen.
Die Brandmeldeanlage muss den Anforderungen der DIN
14675 und der DIN VDE 0833-1 und -2 für den Aufbau und
Betrieb einer Brandmeldeanlage entsprechen und muss von
zertifizierten Firmen geplant und ausgeführt werden.
Die
technischen
Auswirkungen
auf
Brandmeldezentrale
Anschlussbedingungen
den
Standort
und
die
und
haben
auch
Zugänglichkeit
der
Ausführung
des
Feuerwehrschlüsseldepots.
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
Feuerwiderstandsdauer für alle tragenden und aussteifenden
Bauteile, einschließlich des Dachtragwerks:
mind.F 60; Trennwände zu Technikräumen u.ä.: F 90
(bis unter die Dachhaut bzw. unter eine Decke in F 90)
mit T 60 Türen.
Soweit die für landwirtschaftliche Gebäude maximal zulässigen
Brandabschnittsausdehnungen
von
10.000
m³
(§
8
(4)
DVNBauO) überschritten werden sollen, ist das Stallgebäude
mittig
durch
einen
Streifen
von
mind.
5
m
aus
nichtbrennbarem Material (tragende Konstruktion sowie Wandund
Deckenverkleidung)
zu
gliedern,
um
wirksame
Löscharbeiten zu unterstützen.

Innenverkleidungen und abgehängte Decken: nicht brennbar;
Außenverkleidung
mind.
schwer
entflammbar
und
nicht
brennend abtropfend.

Die Dachhaut muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Automatisch auslösende Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit
einem
wirksamen
Öffnungsmaß
von
mind.
2
%
der
Stallgrundfläche. Ziel ist hier eine raucharme Schicht, um den
Einsatzkräften eine Orientierung im Gebäude zu ermöglichen.

Fluchttüren, Breite:
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-
Fluchttüren, nach außen aufschlagend, mind. 1 m in
der Länge, im Abstand von max. 25 m zu jedem Teil
des Stalles
-
Ausbildung
des
Hauptzuganges
des
Stalles
als
Fluchttor bei Ställen mit Boxen oder Buchten:

je eine Fluchttür ins Freie für jeden
Stallgang, der auf kürzestem Weg ins
Freie führen muss.
Fluchttüren müssen jederzeit ohne Zeitverzug von innen
und außen zu öffnen sein.

Einrichterbescheinigung eines Elektrofachbetriebes, dass die
elektrischen Anlagen entsprechend VDE ausgeführt wurden
und
Überprüfung
der
elektrischen
Anlagen
durch
einen
Sachkundigen alle 2 Jahre.

Blitzschutzanlage gem. DIN VDE 0185, da größere Stallungen
meist
in
freier
Lage
stehen
und
ein
durch
Blitzschlag
ausgelöster Brand schwerwiegende Folgen hätte (§ 20 (3)
NBauO).

Rettungspferch,
der
die
innerhalb
des
größten
Brandabschnittes aufgestallten Tiere fasst.
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
Bei
einer
Beheizung
der
Ställe
mit
Deckenstrahlern
ist
darzulegen, wie der Brandübertragung von Heizstrahlern auf
die Einstreu wirksam vorgebeugt wird. Zumindest sind bzgl.
der Montageabstände und Befestigungen die Vorgaben der
VdS 2488 (Tab. 1) umzusetzen (Warmwasserkonvektoren sind
aus Brandschutzgründen vorzuziehen).

Feuerwehrplan (gem. DIN 14095), Einweisung der örtlichen
Feuerwehr, insbesondere hinsichtlich Schließmechanismen von
Buchten, Boxen und Ausgängen und der Vorkehrungen zur
Unterbringung geretteter Tiere.

Absolutes Verbot des Umgangs mit Feuer und des Rauchens.

Handfeuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
(gem. DIN 14406/ EN 3 i.V. m. BGR 133).

Soweit eine PV-Anlage auf dem Stall angebracht werden soll
(wovon nach Lage der Dinge fest ausgegangen werden kann):
-
Abschaltvorrichtungen
für
Wechselstrom
und
Gleichstrom (DC-Freischaltung) außerhalb des Stalls
bzw.
in
einem
von
außen
zugänglichen
Anschlussraum
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-
Anlagenplan
der
Leitungsführung und
PV-Anlage
einschließlich
Freischaltvorrichtung ist der
örtlichen Feuerwehr zuzuleiten
-
Bescheinigung eines Statikers, dass die tragende
Unterkonstruktion für die Aufnahme der PV-Anlage
ausgelegt ist.
Ich rüge hiermit ausdrücklich die Verfahrensweise der Verwaltung,
trotz der fehlenden Unterlagen im Antrag des Antragsstellers den
Antrag überhaupt angenommen und zur öffentlichen Auslegung
gebracht zu haben.
Hier sind Mittel der öffentlichen Hand und auch der betroffenen
Bevölkerung entstanden, die bei Zurückweisung des Antrages oder
das Verlangen auf Vervollständigung entbehrlich gewesen wären.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass nach einhelliger Meinung
maßgeblicher Fachjuristen, die mit einer Genehmigung befassten
verantwortlichen Personen u.U. bei Erteilung einer Genehmigung
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ohne Auflagen zum Brandschutz nach dem aktuellen Stand der
Technik,
im
Brandfall
sich
zum
einen
schadensersatzpflichtig
machen und desweiteren mit Strafanzeigen wegen des Verdachts
des Verstoßes gegen einschlägige Gesetze zu rechnen haben.
XII.
Fehlende Sicherstellung der Gebäudebeseitigung im Falle der
Betriebsaufgabe
Die Ausführungen zu Maßnahmen nach einer evtl. Betriebsstilllegung
sind unzureichend, weil nicht dargetan ist, dass die gesamte Anlage
wieder abgebaut wird.
Im
Falle
der
wahrscheinlich
allein
schon
werdenden
aus
ökonomischen
Einstellung
des
Gründen
Betriebes
ist
sehr
die
Beseitigung der Gebäude gesetzlich zwingend erforderlich.
Diese ist sicherzustellen, indem im Rahmen der Genehmigung eine
dem finanziellen Aufwand entsprechende Bankbürgschaft gefordert
wird, damit ein Rückbau bei evtl. Betriebsstilllegung im Interesse
der öffentlichen Belange gesichert ist.
Zum Vergleich werden hier die Vorschriften zum Betrieb von
Windkraftanlagen vorgeschlagen, zu deren Inbetriebnahme ebenfalls
eine Bürgschaft o.ä. sowie die Verpflichtung zum Rückbau vorsehen.
Es ist eindeutig, dass hierzu Ausführungen notwendig sind, weil jede
andere Nutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung
darstellen kann über eine Nutzung, die nicht einmal unbedingt im
Außenbereich stattfinden muss, auch muss im Interesse des Erhalts
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und der Wiederherstellung des Landschaftsbildes darauf bestanden
werden, dass bei Leerstand ein Rückbau der Hallen und der
gesamten Anlage angeordnet wird.
In den Antragsunterlagen ist kein Hinweis zur Thematik Rückbau
enthalten. Eine zur finanziellen Absicherung dieser Maßnahme
notwendige Bankbürgschaft ist in den Antragsunterlagen nicht
enthalten.
Ich rüge hiermit ausdrücklich die Verfahrensweise der Verwaltung,
trotz der fehlenden Unterlagen im Antrag der Antragsstellerin den
Antrag überhaupt angenommen und zur öffentlichen Auslegung
gebracht zu haben.
Hier sind Mittel der öffentlichen Hand und auch der betroffenen
Bevölkerung entstanden, die bei Zurückweisung des Antrages oder
das Verlangen auf Vervollständigung entbehrlich gewesen wären.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Hilfsweise beantrage ich, der Antragstellerin aufzuerlegen, ein
Konzept über einen möglichen Rückbau der beantragten Anlagen
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vorzulegen
nebst
einer
Bankbürgschaft
die
dieses
Vorhaben
finanziell vollinhaltlich abdeckt.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Ebenfalls hilfsweise beantrage ich, dass sollte mein o.g. Antrag auf
Nichtgenehmigung
und
Ablehnung
des
Antrages
seitens
der
Verwaltung nicht erfolgen, dass Verfahren bis zur Vorlage eines
Rückbaukonzeptes
und
der
Vorlage
einer
entsprechenden
Bankbürgschaft auszusetzen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
XIII.
Die Nichteinhaltung des Tierschutzgesetzes
Tierschutz und tierschutzrechtlichte Belange werden in dem oben
genannten Antrag nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Besonders seit der Aufnahme der Worte „...und die Tiere...“ in
Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
hat der Tierschutz nicht nur rechtlich sondern gleichermaßen auch
ethischen einen besonders hohen Stellenwert.
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Laut Artikel 20a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
schützt
der
Staat
seit
2002
die
Tiere
im
Rahmen
der
verfassungsmäßigen Ordnung.
Zitat aus Deutscher Bundestag Drucksache 14/8860 vom 23.4.2002:
"Der Schutz des Tieres als Lebewesen ist in der Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland noch immer unzulänglich. Die
Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung soll dem
Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen
mit
den
Tieren
Rechnung
tragen.
Die
Leidens-
und
Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten
Tieren sowie die inzwischen bekannt gewordenen Ergebnisse
von Wissenschaft und Forschung, die selbst das Klonen von
Tieren
ermöglichen,
Mindestmaß
für
einfachgesetzlichen
erfordern
das
dringend
menschliche
Regelungen
des
ein
ethisches
Verhalten.
Die
Tierschutzgesetzes
reichen dazu nicht aus.
Für die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der
Tiernutzung und dem Anspruch der Tiere auf Schutz vor
Leiden, Schäden oder Schmerzen ist es notwendig, die
Rechtsebenen
anzugleichen,
das
heißt,
dem
Tierschutz
Verfassungsrang zu geben."
Gleiche Drucksache, Zitat aus der Begründung:
"Die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung soll den
bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz stärken und
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die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen.
Ethischem
Tierschutz
wird
heute
ein
hoher
Stellenwert
beigemessen." ... ..."Durch das Einfügen der Worte „und die
Tiere“ in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag auch
auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird damit
Verfassungsrang verliehen."
Aus den oben zitierten Passagen geht eindeutig hervor, dass es Wille
des Gesetzgebers ist den Anspruch der Tiere (ohne Unterschied
zwischen Nutztier oder anderem Tier) auf Schutz vor Leiden,
Schäden oder Schmerzen bezüglich der Rechtsebenen anzugleichen,
indem er dem Tierschutz Verfassungsrang gibt.
Mit
der
Genehmigung
der
beantragten
Anlage
verstößt
die
Genehmigungsbehörde gegen den Artikel 20a des Grundgesetzes,
da absehbar, allgemein bekannt, von Wissenschaftlern und in
jüngster Zeit auch vom Staatssekretär Ripke des Niedersächsischen
Landwirtschaftministeriums
(dazu das nachfolgende Zitat aus der Pressemitteilung des
Niedersächsischen Landwirtschaftministeriums:
„Staatssekretär
Ripke
erläutert
Geflügelhaltung
im
Agrarausschuss
Herr Staatssekretär Friedrich-Otto Ripke hat den Wunsch des
Ausschusses
für
Verbraucherschutz
Ernährung,
und
Landwirtschaft,
Landesentwicklung
des
Niedersächsischen Landtages nach Unterrichtung über den
Sachstand bei Geflügelzucht und -mast in Hinblick auf den
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Tierschutz
zum
Anlass
genommen,
einen
ausführlichen
Überblick über die Problemlagen und die Lösungsansätze
zu
geben, die das Ministerium verfolgt.
Entsprechend
Geflügelarten
den
unterschiedlichen
(Legehennen,
Bedürfnissen
Masthähnchen,
der
Puten,
Pekingenten usw.) variieren die Handlungsoptionen, die zudem
auf
wissenschaftlich
fundierten
Erkenntnissen
beruhen
müssen, die in der Praxis erfolgreich umgesetzt werden sollen.
Das notwendige wissenschaftliche Fundament ist nicht zuletzt
auch Folge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom
17.12.2009 - 7 C4/09, wonach eine Qualzucht im Sinne des §
11b des Tierschutzgesetzes nur dann besteht, wenn mit
erblich bedingten Schäden gerechnet werden muss - die
Schäden der Tiere zwangsläufige Folge ihrer genetischen
Disposition sind.
Die
in
Zusammenhang
mit
dem
Tierschutz
diskutierten
Probleme in den Geflügelhaltungen sind aber durch die
Haltungsbedingungen, die tiergerechte Versorgung und Pflege
sowie eine veterinärmedizinische Betreuung beeinflussbar, wie
in vielen Tierhaltungen nachgewiesen wird.
Das Landwirtschaftsministerium verfolgt den aufwändigen und
leider nicht kurzfristig alle Probleme beseitigenden Weg der
Förderung
der
wissenschaftlichen
Kenntnisse
und
der
Zusammenarbeit mit den Geflügelhaltern zur Verbesserung
des Wohlbefindens der Tiere.
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Der Ausschuss nahm die Ausführungen der Landesregierung
als „Beitrag zur Versachlichung der Diskussion" dankbar zur
Kenntnis.")
bestätigt wird, dass den Tieren während der Mast in einer Anlage,
wie der beantragten, Leiden, Schäden und Schmerzen bevorstehen
und damit zugefügt werden.
Die Belege für die Leiden, Schäden und Schmerzen werden weiter
unten angeführt.
Eine Genehmigung des Antrages vor diesem Hintergrund ist nicht
möglich, da sich die Genehmigungsbehörde dem Verdacht aussetzt
vorsätzlich gegen das Grundgesetz zu verstoßen, da ihr die
Umstände der Tierhaltung in Mastställen, wie dem beantragten,
bekannt sind.
Tierzucht ist die zwangsläufige Folge der bewussten Domestikation
von Tieren zu menschlichen Zwecken. Sie bedeutet die Veränderung
von Tieren durch den Menschen zur Befriedigung von dessen
Bedürfnissen oder Wunschvorstellungen (Wegner in »Das Buch vom
Tierschutz« 1997, S. 556).
Unter Züchten wird man nicht nur die geplante Verpaarung von
Tieren,
sondern
herbeigeführte
jede
vom
Vermehrung
Menschen
von
Tieren
bewusst
und
gewollt
ansehen
müssen
(so
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2003, § 11b Rn 2).
Verbotene Züchtung nach § 11b Tierschutzgesetz liegt vor, wenn bei
Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten
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Merkmalsausprägungen
(Form-,
Farb-,
Leistungs-
und
Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau,
Selbsterhaltung
und
züchtungsbedingten
Veränderungen
Fortpflanzung
morphologischen
oder
führen
und/oder
Verhaltensstörungen
und
sich
in
physiologischen
äußern,
die
mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verbunden sind (so
Gutachten
des
BMVEL
zur
Auslegung
von
§
11b
des
Tierschutzgesetzes, 2002, Rn 1.3.1).
Es ist verboten, mit den Elterntieren zu züchten, wenn der Züchter
mit den Leidensfolgen bereits beim Fetus rechnen muss (Gutachten
aaO Rn 1.3.3).
Vererbte Merkmale sind züchterisch beeinflusste tierschutzrelevante
oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen (Abitrophien) führende
vererbliche Eigenschaften, wobei der Vererbungsmodus unerheblich
ist (Gutachten aaO Rn 1.3.5).
In der Zucht der Tiere für die beantragte Anlage sind weltweit nur
noch ganz wenige Firmen tätig.
Bei der Zucht wird besonderes Augenmerk auf immer schnelleres
Wachstum und Überbetonung vor allem der Brustmuskulatur gelegt.
Masthühner erreichen heute unter intensiver Kurzmast in 35 Tagen
ein durchschnittliches Lebendgewicht von 1,4 -1,6 kg, d.h. eine
tägliche Zunahme von 40 - 47 g und mehr (Hirt/Maisack/Moritz,
aaO, § 11b Rn 22).
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Nach aktuellen Veröffentlichungen werden heute Tageszunahmen
von über 60 g realisiert. Erreicht wird dieses Ergebnis in erster Linie
mit züchterischen Maßnahmen (Hybridisierung) durch Störung des
Sättigungszentrums im Gehirn des Masthuhns, weswegen die Tiere
noch weiter fressen, auch wenn sie eigentlich schon satt sein
müssten. Sie fressen ein Mehrfaches im Vergleich zu Legehennen
(de la Fuente in »Tierrechte« 01/03, S. 7 mit weiteren Nachweisen).
Folge dieser Selektion (dieser Zucht) der Masthühner auf hohe
tägliche
Gewichtszunahme
sind
schmerzhafte
Bein-
und
Skelettschäden bei über 70 % der Tiere, weil das Knochenwachstum
mit dem raschen Muskelwachstum nicht mithält, Herztod durch
Verfettung
sowie
Bewegungsbereitschaft
wegen
und
der
–
extrem
fähigkeit
eingeschränkten
wegen
des
hohen
Körpergewichtes Entzündungen im Bereich des Brustbeines (de la
Fuente, aaO; Hirt/Maisack /Moritz, aaO, sowie Anh. zu § 2 Rn 23;
Oester/Fröhlich/Hirt,
aaO,
S.
187;
Wegner,aaO,
S.
560;
Kluge/Goetschel, Tierschutzgesetz, 2002, § 11b Rn 31; ebenso
Bericht der EU-Kommission vom 21.03.2000 - European Commission
SANCO.B.3./AH/R15/2000).
Aktuell werden Probleme auch in "Abschlussbericht, Untersuchungen
zur Besatzdichte bei Masthühnern entsprechend der RL 2007/43/EG
" der Tierärztlichen Hochschule Hannover aufgeführt.
Diese Schmerzen, Leiden und Schäden beruhen auf der erblich
bedingten Umgestaltung von Körperteilen oder Organen durch
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Zucht. Eine solche ist jedenfalls immer dann erreicht, wenn man von
einer nicht unerheblichen erbbedingten Veränderung entweder eines
Körperteils oder Organs oder des arttypischen Gebrauchs derselben
sprechen kann (Kluge/Goetschel, aaO, § 11b Rn 12).
Diese liegt nach den zuvor aufgeführten Literaturveröffentlichungen
jedenfalls bei Hähnchen (Broilern) und Puten vor.
Solche Leiden und Schmerzen sind auch erheblich im Sinne des
Tierschutzgesetzes (vgl. dazu Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 85
sowie die zuvor angeführte Literatur).
Damit besteht - selbst bei fehlender Erheblichkeit der Leiden - ein
bindendes Verbot der Zucht derartiger Geschöpfe nach § 11b
Tierschutzgesetz.
Für die zuständige Genehmigungsbehörde ergibt sich hieraus, dass
die beantragte Anlage nicht genehmigungsfähig ist, da Tiere aus den
obengenannten Züchtungen für die Mast in dem beantragten
Maststall eingesetzt werden und damit, wenn nicht schon durch die
Züchtung der Tiere an sich, Schmerzen, Leiden und Schäden der
Tiere wissentlich in Kauf genommen werden und gefördert werden.
Auch liegt bei der durchgängig vorliegenden Erheblichkeit der Leiden
nach § 18 Abs.1 Nr. 22 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit
vor.
Aus der (nicht rechtskonformen) Duldung der Zucht der Hybriden für
die geplante Anlage ergeben sich erhebliche sicher zu erwartende
Folgeverstöße,
die
ein
Eingreifen
der
zuständigen
Behörden
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entsprechend § 11b Abs.3 Tierschutzgesetz notwendig machen
(Kluge/Goetschel, aaO, § 11b Rn 24) und die Genehmigung der
beantragten Anlage verbieten.
Die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Fachbehörden nach §
16a
Tierschutzgesetz
sind
zwingend
einzusetzen,
um
tierschutzrechtliche Handlungen und Zustände zu beseitigen, d. h.
die Qualzucht zu unterbinden. (vgl. ausführlich Kluge, aaO, § 16a Rn
11).
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist weitergehend eine lang
andauernde oder sich wiederholende erhebliche Leidenszufügung.
»Länger anhaltend« sind Leiden, die eine gewisse Zeitspanne
anhalten und eine von der Dauer her nur kurzzeitige Störung des
Wohlbefindens als nicht strafwürdig ausschließen, wobei auf das
Vermögen des Tieres, dem ihm ausgesetzten psychischen und
physischen
Druck
standhalten
zu
können,
abzustellen
ist
(Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 91, Hirt/Maisack/Moritz, aaO, §
17 Rn 54).
Die bis zum Lebensende der Hühner anhaltenden Schmerzen und
Leiden sind ganz offensichtlich langdauernd. Damit einher geht der
Straftatbestand des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz.
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Er wird verwirklicht durch den derartige Züchtungen veranlassenden
wie finanzierenden Unternehmer, gegebenenfalls als strafbarer
Gehilfe (§ 27 Strafgesetzbuch), durch den eingesetzten Biologen
oder Gentechniker, da eindeutiges und betriebsimmanentes Ziel,
Wille und Werk dieser Personen, die Erzeugung und insbesondere
weitergehende Haltung (ggf. durch Dritte) bis hin zur Schlachtung
der eingeplant leidenden Tiere ist.
Der Straftatbestand wird aber nicht nur durch das Unrecht an dem
geplanten und massenhaft verwirklichten Masthuhn verwirklicht,
sondern auch und strafrechtlich getrennt davon als selbständige
Handlung (§ 53 Strafgesetzbuch,; vgl. Kluge/Ort/Reckewell, aaO, §
17 Rn 190ff) bezüglich des Elterntieres, welches zur weiteren
abnormen Zucht vorgesehen ist.
Dieses muss trotz des angezüchteten Fressreizes im Interesse der
Fortpflanzungsfähigkeit
extrem
hungern
und
damit
extrem
langdauernd leiden (de la Fuente, aaO, mit Nachweisen).
Die Genehmigungsbehörde kann die beantragte Anlage unter der
Berücksichtigung
der
Herkunft
(Züchtung)
der
zur
Mast
vorgesehenen Tiere nicht genehmigen.
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Eine Rechtfertigung der Zucht (wie auch der Mästung und Haltung)
ist nicht allein schon aus dem dahinterstehenden Nahrungszweck
möglich.
Zwar ist Tötung von Tieren zu Ernährungszwecken traditionell und
damit grundsätzlich als vernünftiger Grund im Sinne von § 17 Nr.1
Tierschutzgesetz anzusehen (vgl. Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn
160ff, 165f).
Der
Endzweck
erweist
aber
nicht
generell
den
Weg
zur
Anlage
läuft
die
Handlung
des
Nahrungsgewinnung als berechtigt.
Bei
der
Genehmigung
Genehmigungsbehörde
Betreibers
der
beantragten
Gefahr
eine
strafbare
zu ermöglichen, denn es gelten die allgemeinen
Voraussetzungen
der
§§
1-4
der
Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung ebenso (vgl. Oester/Fröhlich/Hirt, aaO,
S. 186, 193 ff, die nur von »Haushuhn« als solches sprechen) wie
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3253 ff),
wonach ungestörtes gleichzeitiges Ruhen, gleichzeitiges Aufnehmen
von Nahrung, Scharren und Picken, Sandbaden und erhöhtes Sitzen
auf Stangen auch für Masthühner unumgänglich sind (Metzger in
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, T 95 c, Vorbem. Rn 5;
Kluge/v.Loeper, aaO, § 2 Rn 14 ff).
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Die gegen diese Vorgaben verstoßende geplante Haltung in der
beantragten Anlage führt regelmäßig zu Verhaltensstörungen wie
Federpicken, Kannibalismus, gesteigerter Unruhe und Stereotypien
(Hirt/Maisack/Moritz, aaO, § 17 Rn 94), welche jedenfalls auf
strafrechtlich
relevante
Leidenszustände
hinweisen
(vgl.
Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn 54ff, 65f, 67).
Insoweit ist auch die subjektive Verantwortlichkeit des Antragstellers
trotz des Fehlens einer bindenden Vorgabe über Besatzdichte und
Stallgestaltung
öffentlichen
gegeben,
Diskussion
da
sowohl
angesichts
der
der
permanenten
Intensivgeflügelhaltung
als
solcher wie der Grundgesetzergänzung in Art. 20 a GG bei jedem
beruflich mit Tieren beschäftigtem Bürger von einer Sensibilisierung
auf
dem
Gebiet
des
Tierschutzes
auszugehen
ist,
so
dass
offenkundige Nichtbeachtung von Tierbedürfnissen ein Billigen des
Rechtsverstoßes und damit bedingten Vorsatz bedeutet.
Dies sowohl in dem Wissen um die Züchtung und die geplante
Haltung der Tiere.
Auch
bei
nicht
eindeutig
zu
beanstandenden
tatsächlichen
Haltungsbedingungen stellt die gewerbliche Haltung und Mästung
von
qualgezüchtetem
Schlachtgeflügel
als
solches
einen
Straftatbestand nach § 17 Tierschutzgesetz dar.
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Der Betreiber einer Mastanlage weiß aus täglicher beruflicher
Anschauung und Erfahrung, dass die Tiere leiden werden.
Es besteht der Verdacht, dass er die strafbare Zucht solcher Tiere
durch Ankauf derselben, was als solches schon eine Beihilfehandlung
nach § 27 StGB ist, fördert. Der Antragsteller würde folglich durch
die Ausführung der Mast qualgezüchteter Tiere zum (Mit)Täter.
Die Strafbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tiere
bereits mit der angeborenen Schädigung zu ihm kommen. Er fördert
objektiv durch die Mast die angelegten Leidenszustände und kann
sich nicht verteidigen, nur einen gleichbleibenden Zustand der Tiere
aufrechtzuerhalten.
Es
gelten
die
Grundsätze
des
allgemeinen
Strafrechts
zur
Körperverletzung (= Leidenszufügung).
Diese liegt tatbestandlich auch bei einer bloßen Perpetuierung eines
Krankheitszustandes vor.
Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt auch nicht dadurch,
dass der Mäster (Antragsteller) nichts anderes tut als füttern.
Auch wenn ein Körperschaden schon vorliegt, besteht rechtlich die
Möglichkeit einer weiteren Schädigung durch Unterlassen, falls aus
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dem
schon
gegebenen
Zustand
drohende
weitere
Beeinträchtigungen nicht abgewendet werden (Lilie a.a.O. Rn. 17).
Die weiteren Beeinträchtigungen der Tiere liegen auf der Hand durch
ihre fortschreitenden körperlichen Deformationen und deren oben
dargestellten Folgen.
Für diese in der beantragten Anlage ablaufenden Leidenszustände
der Tiere bzw. für deren Abstellung trägt der Mäster (Antragsteller)
als Garant (§ 13 StGB) strafrechtliche Verantwortung.
Die Garantenstellung für ihn als Betreiber einer gewerbsmäßigen
Tierhaltung folgt aus § 2 Tierschutzgesetz (vgl. Hirt/Maisack/Moritz,
aaO, § 17 Rn.3; Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn. 102).
Der Mäster (Antragstellerin) kann einer Strafbarkeit nur durch
Nichterwerb derartiger Qualzüchtungen bzw. Rücknahme seines
Antrages entgehen.
Lebende und leidende Tiere muss er sofort töten, denn eine
Besserung des Zustandes ist nicht möglich (zur Euthanasie vgl.
Kluge/Ort/Reckewell, aaO, § 17 Rn. 109, 174).
Zusammenfassend möchte ich darauf hinweisen, dass dadurch, dass
die beantragte Anlage zur Mästung der behördlichen Genehmigung
aus verschiedensten Rechtsnormen bedarf, sich bei Genehmigung
der Anlage in den hier behandelten Fällen zumindest der Verdacht
der strafbaren Beihilfe der Genehmiger ergibt, da der Erfolg der
Zustimmung, die Leidenszufügung, unvermeidbar und ersichtlich ist.
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Die geplante Hähnchenmastanlage ist mit den Vorgaben des
deutschen Tierschutzrechtes eindeutig nicht vereinbar.
Die
Besatzdichte
ist
zu
hoch,
um
die
artspezifischen
Grundbedürfnisse zu gewährleisten. Darüber hinaus ist aufgrund der
zu erwartenden Tierverluste von mindestens 5 eindeutig von einer
Tierschutzrechtswidrigkeit auszugehen.
Wie sind arttypische Verhaltensmuster wie Scharren, Picken, Laufen,
Gefiederpflege, Flügelschlagen, Sandbaden oder ungestörtes Ruhen
bei der sehr hohen Besatzdichte möglich, die ab Mitte eines jeden
Mastdurchganges doch schlicht undurchführbar sind?
Hier ist der Antragsteller aufzufordern, einen Nachweis vorzulegen,
der
unter
Beachtung
der
einschlägigen
Paragrafen
des
Tierschutzgesetzes belegt, wie diese Punkte explizit eingehalten
werden sollen.
Da die männlichen Küken der Legehennenrassen grundsätzlich nicht
gemästet werden, werden diese getötet (mehr als 40.000.000
männliche Küken der Legehennenrassen werden in Deutschland
allein an ihrem ersten Lebenstag durch Homogenisator
oder
Kohlenmonoxid getötet).
Durch die vom Antragsteller gewählte Form der Hähnchenmast wird
das Töten der männlichen Küken beim Lieferanten der Küken des
Antragstellers in Kauf genommen.
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Durch die Mast erleiden die Tiere – wissenschaftlich nachgewiesen –
Herz-
und
Kreislauferkrankungen,
plötzlichen
Herztod,
Leibeshöhlenwassersucht, Verlagerung des Körperschwerpunktes,
Druck und Spannung auf den Beinen und Hüften (was zu schmerzhaften Beindeformationen und Bewegungsstörungen führt – drei
Prozent aller Tiere können sich nicht mehr fortbewegen) und eine
um das Vierfache erhöhte Todesrate.
Auf die bis zu 5%-tige Mortalitätsrate pro Mastdurchgang sei an
dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Diese
Zahlen
allein
beweisen
eindrucksvoll,
dass
die
vom
Antragssteller vorgesehene Haltungsform der Tiere nicht mit den
gesetzlichen Vorgaben im Einklang steht.
All dies widerspricht ganz eindeutig dem § 1 des Tierschutzgesetzes:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen
Grund
Schmerzen,
Leiden
oder
Schäden
zufügen.“
Zusätzlich
ist
darauf
zu
verweisen,
dass
die
Europäische
Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) durch ihr wissenschaftliches
Gremium
für
Tiergesundheit
und
Tierschutz
(AHAW)
in
zwei
aktuellen Gutachten über das Wohlbefinden von Masthühnern und
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von Masthuhnzuchttieren (Elterntieren) zu weitreichenden Schlüssen
im Sinne des Tierschutzes gekommen ist.
Die EU hat in Art. 13 des EU-Arbeitsweisevertrages Tiere als
fühlende Wesen anerkannt und versprochen, den Erfordernissen
ihres Wohlergehens künftig in vollem Umfang Rechnung tragen zu
wollen.
Umso unverständlicher ist es, dass gegen Überzüchtungen, die zu
gravierenden Gesundheitsproblemen bei den Tieren führen, nicht
eingeschritten wird.
Die EFSA hat festgestellt, dass bei den bislang üblichen Zuchtlinien
Skeletterkrankungen
Lahmheit,
und
Probleme
Hautentzündungen
wie
und
Knochenverformungen,
plötzlicher
Herztod
vorprogrammiert sind, weil man in den letzten Jahrzehnten durch
genetische Auswahl das Wachstum der Hühner um das Vierfache
beschleunigt hat.
Solche Zuchtformen erfüllen den Straftatbestand der Tierquälerei.
Ich verweise zusätzlich darauf, dass in der Richtlinie 2007/43/EG
mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern festgehalten
wurde, neue wissenschaftliche Erkenntnisse rasch in die Richtlinie
einfließen zu lassen.
Den
Abschlussbericht
„Untersuchungen
zur
Besatzdichte
bei
Masthühnern entsprechend der RL 2007/43/EG“ vorgelegt von Dr.
B. Spindler und Prof. Dr. J. Hartung vom Institut für Tierhygiene,
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Tierschutz
und
Nutztierethologie,
der
Stiftung
Tierärztliche
Hochschule Hannover, Bünteweg 17p, 30559 Hannover mache ich
zum Bestandteil meiner Einwendung.
Ich verweise ausdrücklich auf diese wissenschaftliche Arbeit, belegt
sie doch eindrucksvoll die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
durch die Haltung von Tieren in industriellen Mastställen.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Denn Sie können doch nicht durch eine Genehmigung potentiell
Vorschub für eine Straftat leisten!
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Im Tierschutzgesetz wird unter § 2 Satz 1 Nr.3 und §2a Satz 1 Nr.5
die fachliche Eignung des Tierhalters behandelt.
Welche fachliche Kompetenz besitzt die Antragstellerin zum Halten
von etwa 85.000 Tieren?
Kann er Qualifikationen hierfür nachweisen?
Welche
Qualifikationen
haben
die
von
der
Antragstellerin
beauftragten Personen, die in den beantragten Anlagen für die
Antragstellern tätig sind?
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Ich rüge hiermit ausdrücklich die Verfahrensweise der Verwaltung,
trotz der fehlenden Unterlagen im Antrag der Antragsstellerin den
Antrag überhaupt angenommen und zur öffentlichen Auslegung
gebracht zu haben. Hier sind Mittel der öffentlichen Hand und auch
der betroffenen Bevölkerung entstanden, die bei Zurückweisung des
Antrages oder das Verlangen auf Vervollständigung entbehrlich
gewesen wären.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Im § 17 des TierSchG sind folgende Strafen vorgesehen:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet
oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen
oder
Leiden
oder
b)
länger
anhaltende
oder
sich
wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“
Ich weise
Sie
Expertenmeinung
vorsorglich darauf
Personen,
die
hin,
dass nach juristischer
Maststallanlagen,
aus
dessen
Betreiben eindeutig Verstöße gegen das Tierschutzgesetz entstehen,
genehmigen, zumindest in den Verdacht geraten, sich der Beihilfe
des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schuldig machen.
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XIV.
Verstöße gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
Durch die Errichtung der beantragten Mastställe sehe ich einen
Verstoß gegen Artikel 2 GG (2), Satz 1, der mir meine körperliche
Unversehrtheit garantiert:
„Jeder
hat
das
Recht
auf
Leben
und
körperliche
Unversehrtheit.“
Wie oben dargelegt, bestehen – wissenschaftlich bewiesen –
eindeutige Gesundheitsgefahren, was im Gegensatz zu Artikel 2GG
(2), Satz 1 steht.
Die beantragten Mastställe verstoßen weiterhin gegen den im Artikel
20a
des
Grundgesetzes
für
die
Bundesrepublik
Deutschland
garantierten Schutz „der natürlichen Lebensgrundlagen“ und die in
den
Antragsunterlagen
beschriebene
Haltungsform
und
deren
Auswirkungen verstoßen in eklatanter Weise gegen die artgerechte
Haltung (s. 16.) der Tiere und damit ebenfalls gegen den Schutz für
die Tiere.
In
Artikel
20a
des
Grundgesetzes
für
die
Bundesrepublik
Deutschland ist eindeutig und klar vorgegeben:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
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Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
XV.
Verstoß gegen Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher
Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte
gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Die TierSchNutztV fordert im § 17 eindeutig, „Masthühner darf nach
dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen
Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach
Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine
Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. …“.
In den Antragsunterlagen fehlt eine derartige Bescheinigung oder
ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis, so dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller selbst oder einer
seiner von ihm Beauftragten, diese Bescheinigung besitzt.
Weiterhin sind die in den Antragsunterlagen angegebenen Zahlen
zur Besatzdichte der geplanten Mastställe mit Tieren falsch.
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Desweiteren werden die in den Antragsunterlagen angegebenen
Quadratmeterangaben für die Mastställe fälschlich genannt. Daraus
wiederum ergeben sich weitere reduzierte Anforderungen an die
Besatzdichte pro Quadratmeter, die nicht mit den angegebenen
Zahlen übereinstimmen.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
XVI.
Fehlender Abnahmevertrag für Trockenmist
Aufgrund der erheblichen Mengen an anfallendem Hühnerkot ist von
einer zwangsläufige Überdüngung der Böden und nachfolgend eine
weitere Belastung des Grundwassers mit Nitraten, Antibiotika und
sonstigen Medikamenten auszugehen.
Weder ein Abnahmevertrag für die anfallenden Trockenmistmengen
noch eine Aussage auf welchen Flächen der Kot entsorgt werden
soll, ist in den Planungsunterlagen vorhanden.
Weiterhin wird die von der Antragstellerin genannte Menge des
anfallenden Trockenmist (Kot) bestritten.
Es
wird
tatsächlich
entgegen
der
in
den
Antragsunterlagen
genannten Anzahl von Tieren und der Anzahl der Mastdurchgänge
ein deutlich höhere Menge Kot anfallen.
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Nach der VDI-Richtlinie 3472 muss bei jedem Hähnchen während
der Mast hat mit 3,2 Kilo Kot gerechnet werden.
Das sind in der Summe der beantragten und vorhandenen Anlage je
Durchgang gut 400 t Mist, in einem Jahr bei 7,5 Mastdurchgängen
fallen somit etwa 3.000 t (!!!) Mist an.
Dies ist ganz erheblich mehr wie die Antragstellerin (bewusst?)
fälschlich in seinen Antragsunterlagen angibt.
Die
Verwertung
des
landwirtschaftlichen
Mistes
soll
Nutzflächen
Düngemittel-Verordnung
und
durch
unter
der
Ausbringung
auf
Berücksichtigung
der
BioAbfall-Verordnung
NRW
erfolgen.
Es ist sicher zu stellen, dass die festgelegten Grenzen des
Stickstoffgehalts der Böden nicht überschritten werden, damit es
nicht zu einer Überdüngung der Flächen kommt.
Hierzu ist eine Untersuchung der Bodenbeschaffenheit notwendig,
um
zuverlässige
Angaben
verfügbar
zu
haben.
Die
landwirtschaftliche Fläche, auf der der Mist ausgebracht werden soll,
muss untersucht werden.
Gleiches gilt für evtl. Jauchemengen aus der Mistlagerung, die in der
Auffanggrube
neben
der
Mistlagerhalle
aufgefangen
und
auf
landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden.
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Die entsprechenden Vorschriften sind zu beachten (GülleVO), die
Einhaltung
bedarf
Probenentnahme
der
und
regelmäßigen
Überwachung
Kontrolle
durch
die
durch
zuständigen
Behörden.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
XVII.
Wertverlust Immobilien
Durch
die
Wertverfall
geplante
der
Anlage
Immobilien
befürchte
in
den
ich
einen
der
erheblichen
geplanten
Anlage
benachbarten Ortschaften.
Es ist heute schon in Orten, in denen Mastanlagen bestehen, zu
Wertverlusten von 30% – 50% gekommen, in Einzelfällen sogar von
über 70%.
Ich fühle mich daher durch die geplante Anlage in meinen
Eigentumsrechten ganz erheblich eingeschränkt.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Hilfsweise
Gutachten
beantrage
ich,
vorzulegen,
der
dass
Antragstellerin
eindeutige
aufzugeben,
Aussagen
zu
ein
den
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Veränderungen
der
Werte
der
Immobilien
im
Falle
einer
Genehmigung der geplanten Anlage macht.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
XVIII.
Gefahr Wasserschutzgebiet und Wasserwerk
Ich befürchte weitere zusätzliche Gesundheitsgefahren aufgrund der
zwangsläufigen Überdüngung der Böden und weitere Belastung des
Grundwassers.
Wohin mit den enormen Mengen an Hühnerkot?
Wenn die Pflanzen den Dünger nicht mehr aufnehmen können,
gelangen die Schadstoffe (Nitrate, Antibiotika, Medikamente) direkt
in die Böden und in das Grundwasser.
Daher sehe ich die Trinkwasserversorgung durch die beantragte
Anlage
als
gefährdet
an.
Schon
jetzt
sind
die
Grund-
und
Fließgewässer durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung stark
belastet.
Und diese Belastung wird durch die zunehmende Industrialisierung
der Landwirtschaft noch ansteigen. Die Versorgung der Bevölkerung
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durch sauberes Trinkwasser scheint mir so in Zukunft nur noch
schwer zu gewährleisten.
Bereits heute haben z.Bsp. in Niederachsen mehr als 50% aller
Brunnen eine schlechte Wasserqualität.
In der UVS zu diesem Bauvorhaben wird erwähnt, dass es eine
starke Gefährdung des Grundwassers gibt, es wird aber nicht
zusätzlich das Ausbringen des Kotes auf umliegende Ackerflächen
bewertet.
Dazu verweise ich auf die fehlende Angabe des Antragsstellers wo er
den Mist/Kot entsorgen will.
Ich
zitiere
aus
dem
Schreiben
des
Geschäftsführers
eines
Wasserverbandes:
„Wir (Ich) sehe diese Massentierhaltungsställe aus Sicht des
Wasserschutzes
sehr
kritisch.
(Hühnertrockenkot oder Mist mit
Weil
die
Einstreu
sehr hohem Kotanteil)
natürlich auf kurzem Weg auf die Felder verbracht wird und zu
sehr hohen Düngegaben führt.
Aus der langjährigen Erfahrung als Geschäftsführer … weiß ich,
dass die Belange des Wasserschutzes leider allzu häufig bei
derartigen
Bauvorhaben
nicht
genügend
berücksichtigt
werden.
…
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Gleichwohl mache ich mir keine sehr großen Hoffnungen, dass
die Belange des Wasserschutzes hier einen hohen Stellenwert
haben.
Ich habe den Eindruck, dass die Genehmigungsbehörden
möglicherweise mit den Sachfragen auch ein Stück weit
überfordert sind und daher nicht energischer durchgreifen. …“
Ich
beantrage,
den
zuständigen
Wasserverband
zu
einer
Stellungnahme zu den beantragten Mastställen aufzufordern und bis
zur Vorlage derselben das Genehmigungsverfahren auszusetzen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb 2 Wochen zu bescheiden.
XIX.
Das nicht durchgeführte UVP-Verfahren
Die ausgelegten Unterlagen enthalten keine Aussagen im Hinblick
auf eine UVP-Pflicht. Gem. Anlage 1 Ziff. 7.3 ist bei der Errichtung
und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder Aufzucht von
Mastgeflügel ab 85.000 oder mehr Plätzen zwingend eine UVP
erforderlich, bei 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen hat eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls stattzufinden.
Die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf der
Grundlage einer allgemeinen Vorprüfung richtet sich nach § 3 c S. 1
UVPG i. V. mit der kompletten Anlage 2.
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Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
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Eine UVP ist dann erforderlich, wenn sich nach überschlägiger
Einschätzung der Behörde nicht ausschließen lässt, dass es zu
Beeinträchtigungen der UVPG Schutzgüter kommt.
Der von mir eingesehenen Stellungnahme der Fachbehörde lag eine
Einschätzung über die UVP-Pflicht nicht bei.
Bereits aus den Antragsunterlagen, den Auswirkungen der Anlage
und dem Standort ist jedoch erkennbar, dass es zu erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 c UVPG kommen
wird oder jedenfalls im Sinne des § 3 c S. 1 UVPG kommen kann.
Eine gegenteilige Einschätzung der Verwaltung wäre nur dann
nachvollziehbar,
wenn
die
vorgelegten
Antragsunterlagen
die
gegenteilige Feststellung zulassen würden. Dies ist jedoch nicht der
Fall.
Hierzu einige Beispiele:
1.1 Avifaunistisch bedeutsamer Bereich
Das Vorhaben befindet sich in einem Gebiet, dass für
Brutvögel als „avifaunistisch bedeutsamer Bereich“ eingestuft
wurde.
In
der
Artenschutzrechtlichen
Prüfung
wurde
festgestellt, dass in dem Untersuchungsgebiet gefährdete
Arten wie Braunkehlchen, Großer Brachvogel, Rohr- und
Weisenweihe als Nahrungsgäste vorkommen. Als Brutvögel
wurden Kiebitz, Schafstelze und Feldlerche in der Nähe der
geplanten Anlage festgestellt.
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In der Artenschutzrechtlichen Prüfung wird die Behauptung
aufgestellt, dass für diese Arten ausreichend Lebensraum in
der weiteren Umgebung zur Verfügung steht, so dass die
Beeinträchtigungen
durch
die
geplante
Mastanlage
zu
vernachlässigen sind.
Für diese Einschätzung gibt es jedoch keine wissenschaftlichen
Grundlagen.
Vielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
sich
die
Lebensraumqualität für sämtliche genannten Arten aufgrund
der
allgemeinen
Landwirtschaft,
Tendenz
zur
Schadstoffeinträgen
Intensivierung
aus
der
Luft
der
und
zahlreichen Bauvorhaben immer weiter verschlechtert.
Der Behauptung ist deshalb zu widersprechen.
Das Vorhaben wird sehr wohl zu Beeinträchtigungen der Arten
führen.
1.2 Gesundheitsgefahr durch Bioaerosole
Zu den Kriterien in Anlage 2 UVPG gehören darüber hinaus
auch Auswirkungen auf den Menschen.
Damit gehören auch die Auswirkungen durch die Bioaerosole
auf die Gesundheit des Menschen zu den Aspekten, die für die
behördliche Einschätzung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung mit beachtet werden müssen.
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Die diesbezüglich ausgelegten Planungsunterlagen machen
hierzu jedoch keine Aussage.
In der NiLS-Studie wurde ausdrücklich ein Zusammenhang
zwischen einer Gesundheitsgefährdung und den Bioaerosolen
aus der Tierhaltung festgestellt.
Da die nächsten Gebäude 280 m von der geplanten Stallanlage
entfernt sind, hätte dieser Aspekt zwingend untersucht und in
die Prüfung der UVP-Pflicht einfließen müssen.
Hinzu kommt, dass für die Gefährdung mit Bioaerosolen auf
die Gesamtbelastung abgestellt werden muss, somit müssen
auch
weitere
Tierhaltungsbetriebe
in
die
Betrachtung
einbezogen werden.
Im Hinblick auf die besonderen Gesundheitsgefahren durch
Bioaerosole verweise ich auf das Schreiben von Rechtsanwalt
Peter Kremer vom 01.09.2010, das dem Landkreis Emsland
(Niedersachsen)
im
Genehmigungsverfahren
Zusammenhang
für
2
mit
Hähnchenmastställe
dem
in
Bockhorst (Az. 65.640.04/465/2010/11) zuging und das ich
hiermit zum Bestandteil meiner Einwendung mache.
Da
es
bei
dem
geplanten
Vorhaben
also
ausreichende
Ansatzpunkte gibt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann, ist eine UVP zwingend
erforderlich.
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Vor dem Hintergrund der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung
beantrage
ich,
Antragstellerin
den
Erörterungstermin
zunächst
die
auszusetzen
erforderlichen
und
der
Nacharbeiten
aufzugeben.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Zu den möglichen Konsequenzen einer nicht durchgeführten UVP
verweise ich auf das Schreiben von Rechtsanwalt Peter Kremer vom
31.08.2010,
das
Zusammenhang
dem
Landkreis
mit
dem
Hähnchenmastställe
in
Emsland
(Niedersachsen)
Genehmigungsverfahren
im
für
2
Bockhorst (Az. 65.640.04/465/2010/11)
zuging (das Sie sicherlich im Wege der Amtshilfe beim Landkreis
Emsland erhalten können) und das ich hiermit zum Bestandteil
meiner Einwendung mache.
Neben anderen Schutzgütern umfasst die UVP gemäß § 2 Abs. 1
Nrn. 2 und 4 UVPG die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
den Boden sowie der Wechselwirkungen zwischen dem Boden und
den übrigen in der Bestimmung genannten Schutzgütern.
Die
UVP
muss
insbesondere
auf
die
Schutzwürdigkeit
und
Leistungsfähigkeit des Bodens hinsichtlich seiner unterschiedlichen
Funktionen, die potenzielle Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit
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sowie
die
Vorbelastung
und
die
Belastbarkeit
gerichtet
sein
(GASSNER et al. 2005, S. 85).
Hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen eines UVP-pflichtigen
Vorhabens auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit sind in Nr. 1.3 des
Anhanges der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung
des UVPG (GMBl. 1995, S. 671) Orientierungshilfen statuiert.
Danach ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Boden in seinen
natürlichen
Funktionen, seinen Nutzungsfunktionen
und seiner
Leistungsfähigkeit erhalten bleibt (APPOLD in: HOPPE 2007, § 2 Rn.
30).
Bei der Bewertung ist nach Satz 2 der Bestimmung zu prüfen, ob bei
der Vorhabensdurchführung eine Veränderung der physikalischen,
chemischen oder biologischen Bodenbeschaffenheit auftritt, die eine
nachteilige
Beeinträchtigung
der
natürlichen
Bodenfunktionen
besorgen lässt.
Weiterhin ist entscheidend, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung
der Nutzungsfunktionen nach Prägung des Gebietes oder den
planerischen
Festlegungen
mit
den
gesetzlichen
Umweltanforderungen zu vereinbaren ist. Relevant sind insofern für
alle Böden die Faktoren Versiegelung, Schadstoffeintrag, Bodenaufund Bodenabtrag.
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Im Hinblick auf die Wirkfaktoren Bodenverdichtung, Wasser- und
Winderosion
sowie
Nährstoffeinträge
oder
Veränderungen
des
Grundwasserhaushaltes ist dagegen, abhängig von der spezifischen
Empfindlichkeit
des
betroffenen
Bodens,
eine
differenzierte
Betrachtung vorzunehmen (GASSNER et al. 2005, S. 97).
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) werden
als Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines
UVP-pflichtigen Vorhabens die gesetzlichen Umweltanforderungen
herangezogen (s. Nr. 1.3.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen
nach
dem
BImSchG
oder
Nr.
5.3.1
für
zulassungsbedürftige
Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18c WHG).
Daraus
ergibt
sich
für
die
besonders
relevanten
genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG in Bezug auf
den Bodenschutz der folgende Prüfungsablauf (s. GASSNER et al.
2005, S. 303):

Zu klären ist, ob das Schutzgut Boden überhaupt betroffen
ist.

Liegt ein Altlastenverdacht vor, müssen die entsprechenden
Maßnahmen auf der Grundlage des BBodSchG getroffen
werden.
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
Im Anschluss daran muss untersucht werden, ob das
Vorhaben zu einer schädlichen Bodenbelastung nach § 2
Abs. 3 BBodSchG führt.

Unterfallen die Umwelteinwirkungen des Vorhabens dem
Geltungsbereich eines der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11
BBodSchG aufgelisteten Gesetze, sind die Einwirkungen auf
den Boden anhand dieser Gesetze zu beurteilen, soweit sie
einschlägig sind.

Ist das Fachrecht nicht einschlägig, ist das BBodSchG
subsidiär anwendbar.

Subsidiär kann die Orientierungshilfe zur Bewertung der
Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit nach
Nr. 1.3 des Anh. 1 der UVPVwV herangezogen werden.
Allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen beantrage ich, den Antrag
von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu genehmigen und
daher abzulehnen.
Diesen Antrag bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
XX.
Verlust an Lebensqualität
„Lebensqualität
besteht
in
der
Erkenntnis
der
ureigensten
menschlichen Bedürfnisse und der Befriedigung derselben in einer
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humanen
Welt
mit
unbelasteter
Umwelt“
(Korczak
D.
Lebensqualitäts-Atlas. Opladen: Westdeutscher Verlag, 1995.).
Eine
Facette
der
Lebensqualität
ist
die
gesundheitsbezogene
Lebensqualität, die zwei Aspekte aufweist: einen objektiven und
einen
subjektiven.
Ellert
Gesundheitsbezogene
und
Knopf
Lebensqualität.
(Ellert
Robert
U,
Knopf
Koch
(www.rki.de/FORSCH/FOR2/DAT/AN55_INT.PDF),
beschreiben
die
Lebensqualität
als
ein
H.
Institut
2001.)
„multidimensionales
Konstrukt aus physischen, psychischen und sozialen Dimensionen“,
das einen engen Zusammenhang zur Gesundheit aufweist.
Der Begriff der Intensivtierhaltung wird synonym mit dem emotional
negativ
besetzten
Begriff
Massentierhaltung
verwendet.
Beide
Ausdrücke stehen für eine intensive Tierhaltung. Die Anfänge der
Intensivtierhaltung lagen in den 70er Jahren, seither wurde sie
durch
zunehmenden
Technikeinsatz
und
Optimierung
der
Fütterungsverfahren kontinuierlich weiter entwickelt.
In zahlreichen Studien konnte gezeigt werden, dass durch die
Landwirtschaft für die Berufstätigen das Risiko für verschiedene
Erkrankungen erhöht ist. Besonders in der Intensivtierhaltung ist die
Prävalenz z.B. von chronischen Bronchitiden erhöht.
Auch die Art der Landwirtschaft ist entscheidend für die Prävalenz
der Atemwegserkrankungen, so sind z. B. die Beeinträchtigungen
durch Geflügelzucht größer als durch Schweinezucht.
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Im Gegensatz dazu gibt es Hinweise aus Studien, die besagen, dass
Tierkontakt in der Landwirtschaft einen protektiven Einfluss auf die
Entwicklung allergischer Rhinitiden, Atopie und Asthma bei Kindern
und Erwachsenen haben kann.
In der MORBUS-Studie wurde die Frage aufgeworfen, ob die
Bevölkerung
durch
gesundheitlichen
die
Emissionen
Beeinträchtigungen
der
Intensivtierhaltung
ausgesetzt
ist
oder
die
Exposition gegenüber Stallluftbestandteilen protektiv in Bezug auf
atopische Erkrankungen ist.
Die Wissenschaftler Wing und Wolf verglichen die Ergebnisse einer
Befragung
Gesundheit
von
Bewohnern
und
North
Lebensqualität
Carolinas
von
in
Hinsicht
Anwohnern
auf
von
Tierzuchtanlagen und von Bewohnern ohne Intensivtierhaltung in
der Nachbarschaft.
Die Menschen, die in der Nähe von Mastställen lebten, litten sowohl
in ihrer subjektiven Gesundheit als auch unter einer reduzierten
Lebensqualität. Gegenüber den nicht betroffenen Bewohnern klagten
diese unter anderem über ein vermehrtes Auftreten von bestimmten
respiratorischen und gastrointestinalen Erkrankungen.
Laut
Stevenson
und
Boakes
hängt
die
Qualität
einer
Geruchswahrnehmung von den unbewussten Erinnerungen ab, die
mit dem Geruch verbunden sind.
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Diese Erinnerungen beruhen auf Erfahrungen und Empfindungen der
betroffenen Personen, die sowohl negativ als auch positiv besetzt
sein können. Dalton beschreibt als zusätzliche Bewertungskriterien
für Gerüche neben der früheren Exposition und individuellen
Faktoren auch Haltung und Erwartung des Einzelnen.
Mit zunehmender Expositionsdauer reduziert sich die Wahrnehmung
der
Gerüche
(Adaptation),
dieser
Vorgang
ist
nach
längerer
Expositionspause reversibel.
Stallstäube setzen sich aus einer Vielzahl belebter und unbelebter
Partikel
zusammen.
Darunter
befinden
sich
unter
anderem
Futtermittelbestandteile, tierische Proteine, Fäkalien, Schimmelpilze,
Pollen, Milben und Bakterien. Neben den Stäuben enthält die
Stallluft
auch
Gase,
die
zu
Geruchsbelästigungen
und
gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
Die Staubbelastung aus der Stallluft gilt laut Hartung als einer der
wesentlichsten
Belastungsfaktoren
für
die
Menschen
in
der
Nutztierhaltung. Die Belastung der Luft variiert durch die Art der
Haltungsverfahren und die Belegdichte unter den Tierarten, Geflügel
und Schweinehaltung liegen hier vor der Rinderhaltung.
Schiffman gibt vier Möglichkeiten an, wie die Geruchsbelästigung die
menschliche Gesundheit beeinträchtigt:
(1) in
der
Luft
enthaltene
flüchtige
Bestandteile
lösen
toxische Effekte aus
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(2) Luftgemische
reizen
die
Schleimhäute
reizen
und
beeinträchtigen somit die Sinneswahrnehmung
(3) durch Stimulation des sensorischen Nervensystems durch
relevante
Luftbestandteile
werden
bestimmte
neurochemische Veränderungen induziert
(4) die Gesundheit der durch Gerüche betroffenen Probanden
leidet darunter, dass diese Gerüche mit vergangenen
emotionalen
Ereignissen
verknüpft
sind,
die
negativ
besetzt sind
Schiffman
berichtet
als
typische
durch
Geruchsbelästigung
hervorgerufene Beschwerden über eine Reizung von Augen, Nase
und Rachen, Kopfschmerzen und Abgeschlagenheit.
Zusätzlich haben Geruchsbelästigungen weitere Auswirkungen auf
den menschlichen Körper. Laut Schiffman werden Gehirnaktivitäten
beeinflusst, unter anderem kann in der Amygdala durch die
Geruchswahrnehmung
eine
Aktivitätsveränderung
hervorgerufen
werden, was zu limbischen Dysregulationen und Beeinflussung z. B.
des endokrinen Regelkreises führen kann.
Außerdem
wirkt
sich
die
Geruchsbelästigung
auf
die
Gedächtnisleistung aus, die Stimmungslage beeinträchtigen und
Stress auslösen.
Die Betroffenen zeigten häufiger Depressionen, Ärger, verringerte
Vitalität, stärkere Erschöpfung und ausgeprägtere Verwirrtheit.
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Weiterhin stieg mit der Geruchsbelästigung bei den Betroffenen das
Auftreten gastrischer Erkrankungen.
Somit kann für die durch Intensivtierhaltung stark geprägte NiLSStudienregion neben potenziellen somatischen Erkrankungen ein
Zusammenhang zwischen der Exposition aus der Landwirtschaft und
der Lebensqualität ausgegangen werden.
Aus den v.g. Ausführungen ergibt sich ganz zwingend, dass mit der
Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Anlage eine ganz
erhebliche Beeinträchtigung meiner Lebensqualität gegeben wäre.
Insofern beantrage ich allein schon auf Grund der v.g. Tatsachen,
den Antrag von der Verwaltung dem Grunde nach nicht zu
genehmigen und daher abzulehnen.
Hilfsweise
beantrage
ich,
der
Antragstellerin
aufzugeben,
ein
Gutachten vorzulegen, das eindeutige Aussagen zu den
Veränderungen
bezüglich
der
Lebensqualität
der
betroffenen
Anwohner im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlage macht.
Diese Anträge bitte ich innerhalb von 2 Wochen nach Posteingang zu
bescheiden.
Soweit meine Einwendungen.
Ich gestatte mir ausdrücklich, Sie auf Ihre Amtsermittlungspflicht und
Ihren Ermessensspielraum hinzuweisen.
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Gleichzeitig erlaube ich mir den Hinweis, dass die agrarindustrielle
Tiermast – nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern – gesellschaftlich und
politisch einem breiten Diskussionsprozess ausgesetzt ist.
Dazu gibt es etliche Gesetzes- und Verordnungsinitiativen, die eine
deutliche Einschränkung der jetzigen Situation zum Ziel haben.
Auch viele Kommunen (Landkreis, Städte und Gemeinden) fordern eine
Abkehr der bisherigen Genehmigungspraxis.
Ich behalte mir ausdrücklich vor, Kosten die mir durch falsche bzw.
rechtswidrige Entscheidungen der Verwaltung entstanden sind, Ihnen in
Rechnung zu stellen und einzufordern.
Desweiteren behalte ich mir vor, die möglichen Entscheidungen der/des
Mitarbeiter/s der
Verwaltung bei
der/den zuständigen vorgesetze/n
Stelle/n – u.U. auch dienstrechtlich
– auf pflichtwidriges Handeln
überprüfen zu lassen.
Auch auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen, die sich aus fehlerhaftem
Verwaltungshandeln ergeben, weise ich Sie vorsorglich hin.
Im Übrigen mache ich mir alle anderen Einwendungen und deren
Argumente die im Rahmen des o.g. Genehmigungsverfahren vorgebracht
werden vollinhaltlich zu eigen.
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Ich wiederhole nochmals meinen Antrag, dass meine Einwendung
dem Antragsteller nur vollkommen anonymisiert zur Kenntnis
gegeben wird.
Sollte
Ihr
Haus
beabsichtigen,
meine
Einwendung
einer
externen
Unternehmung zum Zweck des so genannten Einwendungsmanagements
zur Verfügung zu stellen, so verweise ich Sie auf die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmung – insbesondere des BDSG – sowie auf die
Position des Beauftragten für den Datenschutz.
Danach wären Sie verpflichtet,
v o r
der Weitergabe an ein externes,
privatwirtschaftlichen Unternehmens meine Zustimmung einzuholen.
Ich erwarte Ihre schriftlichen Eingangsbestätigungen und Bescheide zu
den von mir in dieser Einwendung gestellten Anträgen umgehend,
spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Einwendung.
Abschließend gehe ich davon aus, dass aus den v.g. Anträgen und dieser
Einwendung für mich keine Kosten entstehen.
Ich bitte um Ihre umgehende schriftliche Bestätigung
1.
des Eingangs dieser Einwendung
2.
, dass durch diese Einwendung keinerlei Kosten für mich
entstehen
3.
, dass meine Einwendung ausschließlich komplett anonymisiert
dem Antragsteller zu Verfügung gestellt wird
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4.
,
dass
die
Vorgaben,
Bestimmungen
und
gesetzlichen
Regelungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz von
Ihnen im Zusammenhang mit meiner Einwendung strikt
beachtet und angewendet werden
Ich hoffe auf Ihre Nachsicht, dass meine Einwendung – vom Umfang und
vom Inhalt - Ihnen so viel Zeit abfordert, aber ich gehe davon aus, dass
deren Ernsthaftigkeit von Ihnen nicht in Zweifel gezogen wird.
Ich setze voraus, dass die von mir vorgebrachten Argumente, Hinweise,
Verweise usw. nunmehr Kenntnisstand Ihres Hauses sind. Von daher
können Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt – gerade im Fall von
eingetretenen Schäden - nicht mehr auf Nichtkenntnis berufen.
Für Ihre Mühe im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Gruß
Einwendungen
Einwendung gegen den Bauantrag auf Genehmigung gem. § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer
Hähnchenmast-anlage am Standort Hagenow, OT Scharbow, Flur 1, Flurstück 16/1 Aktenzeichen: Nr. B39/12
Bekanntmachung Nr. B39/12 - 18.12.2012 - StALU WM - StALU Westmecklenburg
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