Link zum Heimvertrag - AOK

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HEIMVERTRAG
zwischen
Haus Abendsonne
Am Busch 1
27476 Cuxhaven
vertreten durch:
die Heimleitung
- nachstehend „Einrichtung“ genannt -
als Träger des
Haus Abendsonne
Am Busch 1
27476 Cuxhaven
und
……………………………………………………………..
geboren am:
……………………………………………..
wohnhaft in:
……………………………………………………..
………………………………………………………………
- nachstehend „Bewohner*“ genannt -
vertreten durch:
……………………………………………………………..
wohnhaft in:
………………………………………………………….
……………………………………………………………
wird folgender Heimvertrag abgeschlossen:
Gemeint ist im Rahmen dieses Vertrages immer auch die Heimbewohnerin. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
ist mit „Bewohner“ sowohl die Männlichkeits- als auch die Weiblichkeitsform erfasst.
-2Stand: 21.06.2010
-2-
I Einleitung
Präambel
Es ist das Ziel unserer Einrichtung, älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen an deren
Bedürfnisse und ihrer Lebenssituation orientierte Leistungen insbesondere in Bereichen der
Pflege und Beratung zu gewährleisten. Ziel ist es hierbei, den Bewohnern ein weitestgehend
selbstständiges und selbstsicheres Leben unter Wahrung ihrer Würde zu ermöglichen.
Bewohner und Mitarbeiter sind eine Gemeinschaft. Das Leben in einer solchen Gemeinschaft
ist nicht möglich ohne Absprachen, die von allen Mitgliedern anerkannt werden. Dieser Heimvertrag bietet daher die rechtliche Grundlage und bestimmt die bedeutsamen Rechte und
Pflichten der an seinem Abschluss beteiligten Parteien.
Eine gute, freundliche Atmosphäre liegt im gemeinsamen Interesse. Die persönliche Freiheit
eines jeden Einzelnen findet dort ihre Grenze, wo es die Rücksicht auf den Mitmenschen nötig
macht.
Alle Bewohner haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es wird niemand bevorzugt oder benachteiligt, weder aufgrund eines längeren Aufenthaltes im Heim noch wegen des unterschiedlichen Grades der Pflegebedürftigkeit.
§ 1 Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit Wirkung vom ………………………. auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Sofern der Vertrag im Rahmen einer eingestreuten Kurzzeitpflege abgeschlossen wird,
bestimmt sich die Vertragsdauer vom …………………………. bis………………………..
§ 2 Vertragsgrundlagen
1)
Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung gemäß § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und
Betreuungsleistungen sowie die Ergebnisse von durchgeführten Qualitätsprüfungen.
2)
Die rechtlichen Grundlagen dieses Heimvertrages bestimmen sich aus dem Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), dem Heimgesetz (HeimG), dem Landesheimrecht,
dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI, der Vergütungsvereinbarung nach § 84
SGB XI sowie dem Versorgungsvertrag nach §§ 72, 73 SGB XI in der jeweils gültigen
Fassung. Soweit sie diesem Vertrag nicht in der Anlage beigefügt sind, können sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in der Verwaltung eingesehen werden.
-3-
Stand: 21.06.2010
-3Die in diesem Vertrag verwendeten Bezeichnungen „Bewohner“ und „Einrichtung“
lauten im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) „Verbraucher“ und „Unternehmer“.
Zudem gelten die im Rahmen der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung nach § 84
Abs. 5 SGB XI vereinbarten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale.
3)
Weiterhin ist die für die Einrichtung gültige Heimordnung Bestandteil dieses Vertrages;
eine Ausfertigung der Heimordnung ist dem Vertrag beigefügt. Ggf. erforderliche Änderungen der Heimordnung werden dem Bewohner schriftlich zur Kenntnis gegeben.
4)
Der Bewohner bestätigt, dass er vor Abschluss des Heimvertrages schriftlich und
mündlich über den Vertragsinhalt, insbesondere die allgemeinen und individuellen
Leistungen und die Ausstattung der Einrichtung sowie die Rechte und Pflichten der
Bewohner umfassend und rechtzeitig informiert worden ist, und dass er eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten hat.
5)
Gemäß § 36 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ist die Einrichtung verpflichtet, sich vom
künftigen Bewohner vor oder unverzüglich nach seiner Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen und aushändigen zu lassen, dass bei ihm keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Krankheit (wie z. B. Lungentuberkulose oder
Hepatitis) vorhanden sind. Der Heimträger wird aus jeglicher Haftung für Schäden
freigestellt, die entstehen, weil der Bewohner selbst oder ein anderer Bewohner der
Vorlagepflicht trotz nochmaliger Aufforderung durch die Einrichtung nicht nachkommt. Die Haftung ist darüber hinaus auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
II Unterkunft
Die Leistungen der Unterkunft werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege erbracht; die maßgeblichen Bestimmungen hieraus sind diesem Heimvertrag als Anlage beigefügt. Die allgemeine Ausstattung sowie die Leistungen der Hauswirtschaft der Einrichtung sind in der Anlage „Leistungsverzeichnis“ erläutert.
§ 3 Wohnung
1 a)
Die Einrichtung verpflichtet sich, die Privatsphäre des Bewohners in seinem Zimmer zu
gewährleisten und zu achten.
b)
Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter der Einrichtung
oder von der Einrichtung Beauftragte den überlassenen Wohnraum betreten dürfen,
soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
-4-
Stand: 21.06.2010
-4c)
Bei Gefahr im Verzug oder bei Gefahr für Leib und Leben eines Bewohners ist die Einrichtung auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt, den Wohnraum des Bewohners
auch ohne dessen ausdrückliche Genehmigung zu betreten. Der Bewohner hat sicherzustellen, dass die Einrichtung das Recht zum Betreten des überlassenen Wohnraums
auch bei Abwesenheit des Bewohners wahrnehmen kann.
2)
Die Einrichtung überlässt dem Bewohner das Zimmer Nr. ……………… mit einer Fläche von ca. ……….. qm als ……………………….. im…………………………... Bei einem Zweitbettzimmer überlässt die Einrichtung dem Bewohner einen Wohnplatz in diesem Zimmer.
3)
4)
Der überlassene Wohnraum ist ausgestattet mit:

Pflegebett

Nachttisch

Kleiderschrank

Beleuchtung

Vorhänge

Schwesternrufanlage

Rundfunk-/Fernsehanschluss

Telefonanschluss
Die Einbringung von eigenen Gegenständen/Möbeln des Bewohners ist in begrenztem
Umfang grundsätzlich möglich und in jedem Fall vorab mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.
Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Bei Zweibettzimmern sind auch die Wünsche des Mitbewohners zu beachten.
Eingebrachte Möbel, Einrichtungsgegenstände, Elektrogeräte und sonstige persönliche
Pflegehilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Rollator, eigene Dekubitusmatratze) werden in einer
Liste erfasst, die in der Heimakte abgelegt wird. Veränderungen im Bestand sind unverzüglich der Einrichtungsleitung/Heimverwaltung anzuzeigen.
5)
Vom Bewohner mitgebrachte eigene elektronische Geräte jeglicher Art (z. B. Fernseher, Radio etc.) müssen vor Einzug in die Einrichtung aufgrund sicherheitstechnischer
Bestimmungen
durch einen Elektrofachbetrieb auf technische Sicherheit überprüft
worden sein. Diese Überprüfung ist durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung
des Elektrofachbetriebes nachzuweisen.
Aus Sicherheitsgründen dürfen die mitgebrachten Elektrogeräte ohne diese Bestätigung/Prüfung nicht in Betrieb genommen werden. Diesbezügliche Wartungs- und Reparaturkosten trägt der Bewohner. Die Verwendung von Heiz- und Kochgeräten ist
generell ausgeschlossen.
-5-
Stand: 21.06.2010
-5Die Zustimmung zur Benutzung eigener Elektrogeräte ist jeweils vorab bei der Einrichtungsleitung einzuholen, wobei die Einrichtung diese Zustimmung aus wichtigem
Grund dem Bewohner gegenüber jederzeit widerrufen kann (z. B. wenn die Geräte einen erhöhten Energieaufwand oder eine besondere Geräuschbelästigung verursachen).
6)
Ein Wohnraumwechsel innerhalb der Einrichtung erfolgt nur mit ausdrücklichem
Einverständnis des Bewohners bzw. seines Vertreters.
7)
Der Bewohner ist ohne Zustimmung der Einrichtung nicht berechtigt, innerhalb seines
Wohnraumes an baulichen und/oder technischen Einrichtungen sowie an Geräten Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
8)
Die Schlüsselaushändigung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Die Schlüssel bleiben
Eigentum der Einrichtung und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Verlust eines Schlüssels ist der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtung auf Kosten des Bewohners, sofern er den Verlust zu
verschulden hat.
Auch für Schlüssel, die der Bewohner vertragswidrig an Angehörige/Dritte aushändigt,
bleibt die hierfür unterzeichnete Person der Einrichtung gegenüber verantwortlich.
Die Einrichtung haftet nicht für Schäden durch Dritte, die infolge des Verlustes der
Schlüssel entstanden sind.
9)
Für die Nutzung des überlassenen Wohnraumes gelten, soweit nichts Abweichendes
geregelt wird, die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen. Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner nicht.
Insbesondere ist der Bewohner nicht berechtigt, den Wohnraum an Dritte zu überlassen bzw. Dritte darin aufzunehmen.
10)
Der Bewohner ist jedoch berechtigt, in dem ihm zur Verfügung gestellten Wohnraum
vorübergehend Gäste zu empfangen. Eine Beherbergung von Gästen über Nacht ist
dem Bewohner hingegen nicht gestattet.
11)
Die Unterkunftsgewährung umfasst auch die Bereitstellung sonstiger sanitärer Einrichtungen, Heizung, Beleuchtung, Kalt- und Warmwasserversorgung, Müll- und Abwasserentsorgung, Durchführung der Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, nicht
jedoch in Bezug auf die unter Umständen vom Bewohner eingebrachten Gegenstände.
-6-
Stand: 21.06.2010
-6§ 4 Gemeinschaftseinrichtungen
Die Einrichtung bietet dem Bewohner darüber hinaus Räume zur Begegnung und Teilnahme
am Gemeinschaftsleben des Hauses. Diese Räumlichkeiten sind im Leistungsverzeichnis aufgeführt.
Die Nutzung der Gemeinschaftsräume, -einrichtungen und -anlagen ist für den Bewohner
nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Eine private Nutzung der Gemeinschaftsräume ist nach Absprache mit der Einrichtung möglich, soweit gemeinschaftliche Belange hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Im Leistungsverzeichnis unter Zusatzleistungen ist die Nutzung der Gemeinschafträume weitergehend
beschrieben.
§ 5 Rauchverbot
In sämtlichen Räumlichkeiten der Einrichtung besteht ein Rauchverbot. Ausgenommen von
dem Rauchverbot sind nur die von der Einrichtung und als solche gekennzeichneten gemeinschaftlichen Raucherräume. Soweit Räume, die zu Wohnzwecken überlassen werden, dem
Bewohner zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind abweichende Einzelvereinbarungen möglich. Diese Einzelvereinbarungen sind schriftlich aufzusetzen.
§ 6 Leistungen der Hauswirtschaft
1)
Die
hauswirtschaftlichen
Leistungen
umfassen
die
regelmäßige
Reinigung
des
individuellen Wohnbereiches und die regelmäßige Reinigung der Gemeinschaftsräume,
Funktionsräume sowie sonstigen Räume der Einrichtung, gemäß beigefügter Leistungsbeschreibung und leistungsbezogener Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI (siehe Anlage 10).
2)
Bei der Reinigung der Wohnräume werden Zeitpunkt, Umfang und Art und Weise der
Raumpflege mit dem Bewohner abgesprochen.
3)
Die Einrichtung stellt dem Bewohner die erforderliche Bettwäsche, Handtücher und
Waschlappen zur Verfügung.
4)
Die Wäscheversorgung umfasst ferner die Reinigung und Instandhaltung der von der
Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen waschmaschinengeeigneten Wäsche des Bewohners im üblichen
Umfang und ohne chemische Reinigung.
-7-
Stand: 21.06.2010
-75)
Die
chemische
Reinigung
der
nicht
waschmaschinengeeigneten
persönlichen
Bewohnerwäsche –oder die Kosten dafür- werden von der Einrichtung nicht übernommen.
6)
Die persönliche Wäsche, die der Bewohner mitbringt, muss vor dem Einzug in das
Haus mit dem Namen des Bewohners und der Einrichtung gekennzeichnet sein.
III Verpflegung
§ 7 Leistungen der Küche
1)
Die Speise- und Getränkeversorgung umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung
von Speisen und Getränken; in der Regel mindestens 3 Hauptmahlzeiten und 2 Zwischenmahlzeiten sowie nichtalkoholische Getränke (in der Regel Mineralwasser, Säfte,
Kaffee, Tee, Milch) nach Bedarf und Diätkost. Darüber hinaus Sonderleistungen zu
jahreszeitlichen Festen.
2)
Ein altersgerechtes, abwechslungsreiches und vielseitiges Speisenangebot wird zur
Verfügung gestellt. Kalt- und Warmgetränke stehen den Bewohnern in einem ausreichenden Umfang auch außerhalb der Mahlzeiten zur Verfügung. Die Art und der Inhalt
der Leistungen der Verpflegung bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI; die
maßgeblichen Bestimmungen sind diesem Vertrag als Anlage 10 beigefügt.
3)
Lebensmittel, Krankenkost- und Diätpräparate, die nach ärztlicher Verordnung
angeboten werden und damit nach den Arzneimittelrichtlinien eine Leistung nach dem
SGB V darstellen, fallen nicht unter Abs. 2.
4)
Die Mahlzeiten werden im Speisesaal der Einrichtung serviert, wobei die regelmäßigen
Essenszeiten dem jeweiligen Aushang in der Einrichtung zu entnehmen sind. Bei Bewohnern, die aufgrund von Bettlägerigkeit oder einer Krankheit nicht an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen können, werden die Mahlzeiten im Wohnraum des Bewohners serviert.
IV Leistungen der allgemeinen Pflege, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung
§ 8 Leistungsumfang Pflege und Betreuung
Dem Bewohner wird die in seiner Situation erforderliche Hilfe mit dem Ziel einer möglichst
selbstständigen Lebensführung angeboten.
-8-
Stand: 21.06.2010
-8Ziel ist es, dem Bewohner Hilfe zur Erlangung höchstmöglicher Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu geben und dabei seine persönlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten zu respektieren.
Die Einrichtung und ihre Mitarbeiter verpflichten sich, die Lebensgewohnheiten des Bewohners zu berücksichtigen und das Prinzip der Freiwilligkeit von Pflegeleistungen seitens des
Bewohners zu achten.
Die Einrichtung erbringt für den Bewohner die im Einzelfall erforderlichen Pflegeleistungen der
jeweiligen zugeordneten Pflegestufe einschließlich Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung. Die Einrichtung erbringt ebenfalls Leistungen, die
nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fallen (sog. Pflegestufe 0 gemäß § 61
SGB XI).
Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht und werden dokumentiert. Der Bewohner oder eine
von ihm benannte Vertrauensperson haben das Recht, die Pflegedokumentation innerhalb der
üblichen Arbeitszeit der Verwaltung einzusehen.
§ 9 Leistungen der Pflege
1)
Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung ergeben sich insbesondere aus der jeweils
gültigen Fassung des Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege, wobei die maßgeblichen Bestimmungen diesem Vertrag als Anlage beigefügt sind.
Zu den Leistungen der Pflege gehören:

Hilfen bei der Körperpflege,

Hilfen bei der Ernährung,

Hilfen bei der Mobilität.
§ 10 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
1)
Die Einrichtung unterstützt unter Wahrung der freien Arztwahl die ärztliche Betreuung
und die medizinische Behandlungspflege des Bewohners.
2)
Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für
deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung hingegen nicht erbracht.
-9-
Stand: 21.06.2010
-93)
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung
angeboten, dass

sie vom behandelnden Arzt angeordnet und in der Dokumentation von ihm
abgezeichnet wurden,

die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist,

für die Durchführung der speziellen Pflege im Einzelfall entsprechend Art, Zeit und
Dauer qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen,

der Bewohner mit der Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen durch
die Mitarbeiter des Heimes einverstanden ist,

eine gesetzliche Verpflichtung der Einrichtung zur Leistungserbringung nach dem
SGB XI besteht.
4)
Die Einrichtung wird Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V dem Bewohner nur dann zur
Verfügung stellen, wenn die Krankenkassen nicht zur Leistungserbringung verpflichtet
sind.
§ 11 Leistungen soziale Betreuung
Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltages ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch
das soziale Umfeld (z. B. Angehörige und Betreuer) geschehen kann.
Die Einrichtung unterstützt den Bewohner im Bedarfsfall bei der Inanspruchnahme ärztlicher,
therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen auch außerhalb der Einrichtung (z. B. durch
die Planung von Arztbesuchen).
Sie fördert den Kontakt des Bewohners zu ihm nahe stehenden Personen sowie seine soziale
Integration. Die Einrichtung bietet Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden an.
Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung des
Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege.
Der Bewohner kann an Gemeinschaftsveranstaltungen der Einrichtung teilnehmen. Bei diesen
handelt es sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote
zur Tagesgestaltung.
Der Bewohner kann außerdem an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen. Für diese Veranstaltungen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, der
zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekannt gegeben wird.
- 10 -
Stand: 21.06.2010
- 10 § 12 Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87 b SGB XI
Im Falle eines durch die jeweilige Pflegekasse anerkannten Vorliegens eines erheblichen allgemeinen Betreuungsaufwandes im Sinne des § 45 a SGB XI werden durch die Einrichtung
zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 87b Abs. 1 SGB XI angeboten.
Diese Leistungen sind für den in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Bewohner kostenfrei und werden von der Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Privatversicherte erhalten das Betreuungsangebot unter entsprechenden Voraussetzungen bei Vorliegen
einer Zusage gegenüber dem Bewohner; auf Wunsch des Bewohners kann unmittelbar gegenüber der privaten Pflegekasse abgerechnet werden. Entsprechend wird bei etwaigen Beihilfeansprüchen verfahren.
§ 13 Therapeutische Leistungen
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation sowie therapeutische Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie werden
durch externe Therapeuten auf Verordnung eines Arztes erbracht. Die Einrichtung ist bei der
Vermittlung dieser Leistungen gern behilflich. Die Kostenübernahme erfolgt durch die zuständige Krankenkasse und ist mit dieser ggf. abzustimmen.
§ 14 Qualitätsprüfungen
Zu den jeweils gültigen Ergebnissen von durchgeführten Qualitätsprüfungen, soweit sie nach
§ 115 Abs. 1a S. 1 SGB XI zu veröffentlichen sind, wird auf den jeweils aktuellen Aushang in
der Verwaltung unserer Einrichtung verwiesen.
V Zusatzleistungen
§ 15 Definition Zusatzleistungen/Mitteilung
1)
Als Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen
bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch –betreuende Leistungen
gesondert gegen Entgelt vereinbart werden.
Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner und der Einrichtung vereinbart. Die
Einrichtung teilt die angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen den
Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe vor
Leistungsbeginn schriftlich mit.
- 11 -
Stand: 21.06.2010
- 11 Die Einrichtung wird dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die
vereinbarten Zusatzleistungen spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie
wirksam werden soll, schriftlich geltend machen und begründen.
2)
Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Pflegevergütung, werden also nicht von
den Pflegekassen übernommen und sind in der Regel auch nicht geeignet, eine Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers auszulösen. Diese Leistungen sind allein mit dem
Bewohner abzurechnen. Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung
eine Kostenersparnis eintritt.
VI Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen
Der Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes erfordert Investitionsaufwendungen. Diese Aufwendungen sind insbesondere die Kosten der Anschaffung bzw. Nutzung z. B. des Gebäudes,
des Grundstückes, der Möblierung und Ausstattung und der Instandhaltung. Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen stellt die Einrichtung den Bewohnern nach § 82 Abs. 4
SGB XI gesondert in Rechnung.
VII Entgelt
§ 16 Einstufung in Pflegestufen
1)
Einstufung durch Bescheid der Pflegekasse bei Heimaufnahme
Der Bewohner wurde mit Bescheid der Pflegekassen vom ……………………. in die
Pflegestufe …………………….. eingestuft.
2)
Vorläufige Einstufung bei Heimaufnahme
Liegt bei der Aufnahme des Bewohners eine Entscheidung der Pflegekasse über die
Zuordnung zu einer Pflegestufe noch nicht vor, erklärt sich der Bewohner mit einer
vorläufigen Einschätzung durch die Einrichtung bis zur endgültigen Einstufung durch
Bescheid der Pflegekasse wirksamen Einstufung einverstanden.
Diese vorläufige Einstufung erfolgt im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung/ Einrichtungsleitung der Einrichtung.
Es ergibt sich danach eine vorläufige Einstufung in die Pflegestufe…………………...
- 12 -
Stand: 21.06.2010
- 12 Bis zur schriftlichen Bescheidung der Pflegestufe durch die Pflegekasse erkennt der
Bewohner die von der Einrichtung erfolgte vorläufige Einstufung in eine Pflegestufe an
und trägt die dafür anfallenden Entgelte.
Einrichtung und Bewohner verpflichten sich, eventuell entstandene Differenzbeträge
zwischen der von der Einrichtung vorübergehend festgestellten Pflegestufe und der
von der Pflegekasse durch Bescheid festgesetzten Pflegestufe ab dem Zeitpunkt auszugleichen, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen der festgestellten
höheren Pflegestufe berechtigt ist, längstens jedoch ab dem Einzugsdatum auszugleichen. Dieser Differenzbetrag ist vom jeweiligen Zahlungspflichtigen innerhalb von 14
Tagen nach Rechungsstellung auszugleichen.
Die sonstigen Vereinbarungen bezüglich der Entrichtung des Leistungsentgeltes bleiben unverändert.
3)
Einstufungsänderung aufgrund eines veränderten Pflegebedarfs
Ist der Bewohner pflegebedürftig nach dem SGB XI und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund der Entwicklung seines Zustandes einer anderen/höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer anderen/höheren Pflegestufe zu beantragen, die seinem veränderten Pflege- und/oder Betreuungsbedarf entspricht.
Die Aufforderung ist zu begründen und der Pflegekasse, bei Sozialhilfeempfängern
auch dem zuständigen Sozialhilfeträger, zuzuleiten. Sollte der Bewohner die Antragstellung verweigern bzw. den Antrag nicht unverzüglich bei seiner Pflegekasse stellen/stellen lassen, kann die Einrichtung ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten
Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der
nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere
Pflegestufe vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht bestätigt und lehnt die
Pflegekasse deshalb eine Höherstufung ab, hat der Bewohner Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages.
Der Rückzahlungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Höherstufung nur
deshalb nicht bestätigt wird, weil der Bewohner die Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von
der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter verweigert hat.
Der Bewohner ist verpflichtet, die Einrichtung über Mitteilungen seiner Pflegekasse
über eine Einstufung oder Höherstufung und/oder deren Ablehnung unverzüglich nach
bekannt werden zu unterrichten und der Einrichtung eine Kopie der jeweiligen Mitteilung der Pflegekasse zu überlassen.
- 13 -
Stand: 21.06.2010
- 13 § 17 Höhe der Leistungsentgelte
1)
Die Entgelte für die Leistungen dieses Vertrages richten sich nach der jeweils gültigen
Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern.
Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch
die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 22.
2)
Das Gesamtentgelt besteht aus:

dem Entgelt für Unterkunft

dem Entgelt für Verpflegung

dem Entgelt für Pflegeleistungen

dem Betrag der betriebsnotwendigen und nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten
3)
Das Entgelt für die Unterkunft beträgt täglich
Euro 11,86
Das Entgelt für die Verpflegung beträgt täglich Euro
4)
4,50
Der Pflegesatz (allgemeine Pflege, soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und
Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt und damit seiner Zuordnung und Einstufung zu der damit notwendigen Pflegestufe.
Der Pflegesatz beträgt für die einzelnen Pflegestufen täglich

in der Pflegestufe 0
Euro 24,27

in der Pflegestufe 1
Euro 40,81

in der Pflegestufe 2
Euro 52,68

in der Pflegestufe 3
Euro 64,59

in der Pflegestufe 3 Härtefall
Euro 10,36 (Zuschlagsbetrag ab 01/2010)
Euro 12,10 (Zuschlagsbetrag ab 01/2012)
Nach der Einstufung in die Pflegestufe gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 beträgt das Entgelt
für die Pflegeleistungen zur Zeit Euro 40,81.
5)
Für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, wird ein Zuschlag zu dem
vorstehend genannten Pflegesatz der Pflegestufe 3 in Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages, der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI ergibt, berechnet. Dieser Zuschlag wird in voller Höhe von den Pflegekassen getragen.
- 14 -
Stand: 21.06.2010
- 14 6)
Bei Inanspruchnahme einer zusätzlichen Betreuung im Sinne des § 12 dieses Vertrages wird ein Vergütungszuschlag berechnet, dessen Höhe der Anlage zu diesem Vertrag zu entnehmen ist. Dieser Vergütungszuschlag wird in voller Höhe von den Pflegekassen getragen.
7 a)
Das Entgelt für die betriebsnotwendigen, nicht durch öffentliche Förderung gedeckten
Investitionskosten beträgt nach § 82 Abs. 4 SGB XI täglich Euro 11,19.
b)
Eine Differenzierung des Entgeltes bzw. der Entgeltbestandteile ist zulässig, soweit
eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für
einen Teil der Einrichtung erfolgt oder Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 7
Satz 4 BSHG über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten
getroffen worden sind. Die Einrichtung stellt ihre betriebsnotwenigen Investitionskosten, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dem Bewohner in
Rechnung.
c)
Erhält der Bewohner Hilfe bzw. Zuschüsse nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe) oder einer gleichartigen gesetzlichen Regelung, so wird für die Dauer der mit
dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle festgesetzte Investitionskostensatz an Stelle des vertraglichen Investitionskostensatzes in Rechnung gestellt.
d)
Sollte sich später herausstellen, dass der Bewohner keine Sozialhilfe beanspruchen
konnte, behält sich die Einrichtung das Recht vor, eine Nachberechnung entsprechend
des vertraglich geschuldeten Investitionskostensatzes (gemäß Absatz 8 a) vorzunehmen.
e)
Sofern die Einrichtung bei Kurzzeitpflegen für ihre betriebsnotwendigen Investitionskosten Zuschüsse eines öffentlichen Kostenträgers erhalten sollte, wird sie diese im
nachhinein dem Bewohner nach Bewilligung und Erhalt entsprechend vergüten.
8)
Sofern nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen
Unterstützung nach § 82b SGB XI entstehen, werden diese Bestandteil der allgemeinen Pflegeleistungen.
§ 18 Gesamtentgelt
1)
Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen für Unterkunft,
Verpflegung, Pflegeleistungen und den betriebsnotwendigen, nicht durch öffentliche
Förderung gedeckten Investitionskosten nach § 17 zusammen. Es beträgt derzeit täglich Euro 68,36.
2)
Die Entgelte für die Zusatzleistungen ergeben sich aus ggf. gesondert abgeschlossenen Vereinbarungen.
- 15 -
Stand: 21.06.2010
- 15 § 19 Zahlung des Entgeltes
1)
Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, und Investitionskosten sowie die ggf. vereinbarten Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen
Kostenträgern übernommen werden.
2)
Die Pflegesätze werden in Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit
dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird,
wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt zur Zeit für die jeweiligen Pflegestufen maximal Zahlungen in Höhe von monatlich Euro 1.023,00 für Pflegestufe 1, Euro 1.279,00 für Pflegestufe 2 und Euro
1.510,00 für Pflegestufe 3.
3)
Tritt der Sozialhilfeträger ergänzend in die Zahlung der Entgelte ein, erfolgt die
Abrechnung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger unmittelbar. Der Sozialhilfeträger wird ermächtigt, die Zahlung direkt an die Einrichtung zu leisten.
4)
Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung und bei Beihilfeberechtigten, bei denen an die Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet
die Einrichtung die Pflegeleistung mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann
seine Versicherung anweisen, unmittelbar an die Einrichtung zu zahlen.
5)
Die Entgelte sind monatlich im Voraus jeweils bis spätestens zum 01. Werktag des
jeweiligen Abrechnungsmonates fällig und auf das nachstehende Konto zu überweisen.
Konto-Nr. 3 687 693 302 , BLZ 241 910 15, Volksbank Stade-Cuxhaven e.G.
6)
Zusatzleistungen und ggf. durch die Einrichtung für den Bewohner verauslagte Kosten
sind nach Rechnungsstellung fällig und ebenfalls auf das obige Konto zu überweisen.
7)
Ansprüche, die der Bewohner gegenüber anderen Leistungsträgern oder gegenüber
Dritten hat, wird er vorrangig geltend machen wobei die Einrichtung ihn dabei unterstützen wird.
§ 20 Vorübergehende Abwesenheit
1)
Die Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bestimmt
sich nach der gesetzlichen Regelung des § 87 a Abs. 1 SGB XI und nach den maßgeblichen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 2 Nr.
5 SGB XI.
- 16 -
Stand: 21.06.2010
- 16 2)
Soweit der vollstationäre Pflegeplatz (§ 43 SGB XI) vorübergehend aufgrund eines
Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs, nicht in Anspruch genommen werden kann, ist er freizuhalten.
3)
Die Pflegeeinrichtung informiert die Pflegekasse und ggf. weitere Kostenträger über
Dauer und Grund der Abwesenheit des Bewohners.
4)
Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des stationär versorgten Bewohners (§ 43
SGB XI) aus Gründen nach Abs. 2 kann vom ersten Tag der ganztägigen Abwesenheit
an, eine Platzgebühr nach Abs. 5 berechnet werden.
Innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf eine Platzgebühr höchstens für
42 Tage. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abrechnungszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte.
5)
Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 vom Hundert der Pflegevergütung (vgl. § 84 Abs. 1
SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Der Abschlagsbetrag in
Höhe von 25 vom Hundert ist dabei kaufmännisch auf volle Euro-Cent-Beträge zu runden. Der Abschlagsbetrag steht dem Bewohner bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der
Bewohner hingegen Leistungen nach dem SGB XII, wird der Abschlag mit dem Sozialhilfeträger verrechnet.
Abweichend von Satz 1 sind hingegen bei einer Abwesenheit von bis zu 3 Tagen die
ungekürzte Pflegevergütung und die ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen. Die Regelungen über die gesondert berechenbaren Aufwendungen
(Investitionskosten) bleiben hiervon unberührt und sind stets in voller Höhe weiter zu
bezahlen.
6)
Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn der Bewohner von
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr abwesend war.
7)
Aufnahme- und Entlassungstag zählen als Anwesenheitstage. Bei Wechsel des Bewohners in eine andere Pflegeeinrichtung erhält ausschließlich die aufnehmende Pflegeeinrichtung eine Vergütung für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung.
8)
Sobald nach der Regelung des Landesrahmenvertrages die Verpflichtung zur Zahlung
einer gekürzten Vergütung bei Abwesenheit endet, zahlt der Bewohner die nach dem
vorliegenden Vertrag geschuldeten Entgelte in voller Höhe fort. Hierbei werden die ersparten Aufwendungen der Einrichtung berücksichtigt. Dem Bewohner bleibt der
Nachweis höherer ersparter Aufwendungen der Einrichtung unbenommen.
- 17 -
Stand: 21.06.2010
- 17 § 21 Anpassung bei Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
1)
Die Einrichtung hat ihre Leistungen, so weit ihr dies möglich ist, einem erhöhten oder
verringerten individuellen Betreuungs- und Pflegebedarf des Bewohners anzupassen
und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrages anzubieten. Der Bewohner kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht der Einrichtung
und das vom Bewohner zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder vermindern
sich in dem Umfang, in dem der Bewohner das Angebot angenommen hat.
2)
Nimmt der Bewohner Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch, ist die Einrichtung
berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Bewohners den
Vertrag nach Maßgabe des Absatz 1 durch einseitige Erklärung anzupassen.
3)
Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs in eine
höhere Pflegestufe eingestuft, ist die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung
gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für die höhere Pflegestufe zu verlangen. Vorrausetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die
veränderten Leistungen ist, dass die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung
der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten.
4)
Der Bewohner verpflichtet sich, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren
Pflegestufe zu beantragen bzw. beantragen zu lassen. Die Einrichtung wird die schriftlich begründete Aufforderung auch der Pflegekasse des Bewohners bzw. gegebenenfalls dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten.
5)
Der Bewohner verpflichtet sich, die Einrichtung unverzüglich darüber in Kenntnis zu
setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe gegenüber der
Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt worden ist oder eine Änderung der Pflegestufe
durch diese erfolgt ist.
Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden
Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch die Einrichtung nach Absatz 3, ist der Bewohner verpflichtet, der Einrichtung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz
3 unverzüglich nachholt.
6)
Die Pflicht der Einrichtung, eine Anpassung an den veränderten Pflege- und
Betreuungsbedarf anzubieten, kann durch gesonderte Vereinbarung mit dem Bewohner bei Vertragsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
- 18 -
Stand: 21.06.2010
- 18 Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als
Anlage beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an
den veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist.
§ 22 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
1)
Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung werden in den Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 84, 85 SGB XI festgelegt
und müssen diesen entsprechen. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben
sowohl der Bewohner als auch die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages.
2)
Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige
Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst
angemessen sind.
Die mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den
Schiedsstellen nach § 76 SGB XI Bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach Art des Betriebes notwendig
sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Die neuen Entgelte gelten
mit dem Tag der Festsetzung.
3)
Die Einrichtung hat dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich
mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu
dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss sie
unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen benennen, für die sich durch die
veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und die bisherigen
Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen.
Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des
hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 besteht
Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung des Bewohners zur Entgelterhöhung.
4)
Setzt eine Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung
fest, kann die Einrichtung die Entgelterhöhung nach Abs. 2 vom Bewohner ab dem von
der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Abs. 3 an die Mitteilung und
Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden.
- 19 -
Stand: 21.06.2010
- 19 5)
Die Erhöhung des Entgelts für betriebsnotwendige, nicht geförderte Investitionen wird
nur wirksam, wenn sie vom Heim spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem
sie wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung einer Begründung geltend gemacht wird.
VIII Vertragsdauer/Beendigung
§ 23 Vertragsdauer/Kündigung durch den Bewohner
1)
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2)
Wird der Vertrag im Rahmen der Kurzzeitpflege befristet geschlossen, so endet das
Vertragsverhältnis mit Ablauf des letzten Kalendertages auf den die Frist fällt. Eine
stillschweigende Verlängerung des Vertrages ist ausgeschlossen.
3)
Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Abweichend davon ist die Kündigung im Falle der Erhöhung des Entgelts nach § 22 dieses Vertrages jederzeit zu dem
Zeitpunkt möglich, an dem eine Entgelterhöhung wirksam werden soll.
4)
Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
5)
Hat die Einrichtung im Fall des Abs. 4 den wichtigen Grund zu vertreten, ist sie dem
Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes
zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen
Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Satz 1 auch dann verlangen,
wenn er noch nicht gekündigt hat.
6)
Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn dieses Vertragsverhältnisses kann der
Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung dieses Vertrages ausgehändigt, kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach
der Aushändigung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
- 20 -
Stand: 21.06.2010
- 20 § 24 Kündigung durch die Einrichtung
Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund und mit schriftlicher Begründung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1)
der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art
verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung eine unzumutbare Härte darstellen würde,
2)
die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- und Betreuungsleistung nicht erbringen
kann, weil
a)
der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen
an den veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf nicht annimmt oder
b)
die Einrichtung eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses
nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet und der Einrichtung deshalb ein Festhalten
an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
3)
der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der
Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder
4)
der Bewohner
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist
oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der
das Entgelt für zwei Monate erreicht.
5)
Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Nr. 2a nur kündigen, wenn sie
zuvor dem Bewohner gegenüber ihr Angebot zur Anpassung der Leistungen an einen
veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf unter Bestimmung einer angemessenen
Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der
Kündigungsgrund durch eine Annahme der angepassten Angebote durch den Bewohner nicht entfallen ist.
6)
Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Nr. 4a und b nur kündigen, wenn
sie zuvor dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine
angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat.
- 21 -
Stand: 21.06.2010
- 21 Ist der Bewohner in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4a und b mit der Entrichtung des Entgelts in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung
vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur
Befriedigung verpflichtet.
7)
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist die Kündigung bis zum dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
8)
Hat die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 gekündigt, so hat sie dem Bewohner auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen
nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in angemessenem Umfang zu tragen.
§ 25 Vertragsende/Regelung für Todesfall
1)
Der Vertrag endet durch Kündigung. Im Falle der Befristung endet der Vertrag darüber
hinaus mit Ablauf des Befristungszeitraumes, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
2)
Der Vertrag endet mit dem Tod des Bewohners.
3)
Bei Vertragsende ist der Wohnraum geräumt und mit allen überlassenen Schlüsseln in
ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei schuldhafter, vertragswidriger Abnutzung des Wohnraums durch den Bewohner trägt dieser die Kosten der dadurch bedingten Instandsetzung.
4)
Wird der dem Bewohner überlassene Wohnraum nach Beendigung des Vertrages nicht
geräumt, ist das Heim berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist die Räumung vorzunehmen und die eingebrachten Gegenstände auf
Kosten und Gefahr des Bewohners einzulagern. Die einzulagernden Gegenstände werden in einer Niederschrift dokumentiert.
5)
Bei Beendigung des Vertrages im Falle des Ablebens des Bewohners muss die Einrichtung dem Rechtsnachfolger bzw. einer nach Abs. 6 bevollmächtigten Person eine angemessene Frist zur Räumung des Wohnraumes setzen. Erfolgt die Räumung nicht innerhalb dieser Frist, ist die Einrichtung berechtigt, nach deren Ablauf die Räumung
und Einlagerung der vom Bewohner eingebrachten Gegenstände auf Kosten des
Nachlasses zu veranlassen.
- 22 -
Stand: 21.06.2010
- 22 -
6)
Der Bewohner weist die Einrichtung an, für den Fall seines Todes seine bei Vertragsende zurückgelassenen Gegenstände ungeachtet einer letztwilligen Verfügung oder
der gesetzlichen Erbfolge an folgende Person/en auszuhändigen, mit der/denen auch
die Endabrechnung aus dem Vertrag vorgenommen werden darf:
……………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………….
Der Bewohner bevollmächtigt hiermit, die oben genannte/n Person/en, die zurückgelassenen Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwahren. Sind mehrere Personen
benannt, ist jede von ihnen der Einrichtung gegenüber zur Entgegennahme der Gegenstände und Vornahme der Endabrechnung befugt.
IX Sonstige Regelungen
§ 26 Datenschutz/Schweigepflicht
1)
Die Einrichtung und ihre Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu
einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners. Die Einrichtung hat ihre Mitarbeiter über deren Verpflichtung zur
Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner belehrt, von
denen die Einrichtung bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnis erlangen.
2)
Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die Pflege
erforderlichen Informationen den Mitarbeitern der Einrichtung zur Verfügung
stellt. Er willigt ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der
Krankenkasse erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden.
Weiterhin willigt der Bewohner ein, dass die Einrichtung und deren Mitarbeiter dem behandelnden Arzt, den Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes und
den Mitarbeitern der staatlichen Heimaufsicht die notwendigen Informationen über den Gesundheits- bzw. Pflegezustand des Bewohners geben, soweit
dies zur Erfüllung dieses Vertrages oder durch Gesetz notwendig ist.
3)
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist es erforderlich, dass die
Einrichtung die personenbezogenen Daten des Bewohners unter Einschluss
der Informationen über dessen Gesundheit in der EDV-Anlage und der Pflegedokumentation der Einrichtung speichert bzw. automatisch verarbeitet.
Die personenbezogenen Daten einschließlich der Informationen über die Gesundheit werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die diese für die
- 23
Stand: 21.06.2010
- 23 Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen des Heimvertrages benötigen. Die
personenbezogenen Daten des Bewohners einschließlich der Informationen
über die Gesundheit werden von der Einrichtung an die jeweiligen Kostenträger nur übermittelt, soweit sie zum Zwecke der Abrechnung der erbrachten
Leistungen erforderlich sind.
4)
Der Bewohner erklärt sich mit dieser elektronischen Datenbearbeitung ausdrücklich einverstanden. Der Bewohner hat das Recht, jederzeit Auskunft
hinsichtlich der über ihn gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten zu verlangen. Der Bewohner hat insbesondere das Recht zur Einsichtnahme in die über
ihn geführte Pflegedokumentation.
5)
Die Einrichtung hat zum Zwecke der steuerlichen Buchführung und Abrechnung ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Dieses
Dienstleistungsunternehmen ist vertraglich verpflichtet, Daten nur zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zum Zwecke der
steuerlichen Buchführung und Abrechnung erforderlich ist; weiterhin ist es
verpflichtet, seinerseits seine Mitarbeiter auf die Beachtung der Schweigepflicht und des Datenschutzes zu verpflichten. Vor diesem Hintergrund willigt
der Bewohner darin ein, dass die für die Abrechnung und steuerliche Buchführung notwendigen personenbezogenen Daten an das von der Einrichtung
beauftragte Dienstleistungsunternehmen übermittelt werden.
§ 27 Haftung
1)
Die Einrichtung übernimmt keine Verantwortung für das Verhalten oder das Wohlergehen des Bewohners, wenn dieser das Heimgrundstück unbeaufsichtigt verlässt.
2)
Die Einrichtung haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller
Einrichtungen des Heimes sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag. Die
Einrichtung haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn dadurch die Versorgung und Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet werden
kann.
3)
Der Bewohner haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für alle
von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Sach- und Personenschäden in
der Einrichtung. Es wird dem Bewohner empfohlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- 24 -
Stand: 21.06.2010
- 24 -
4)
Die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum; ihm wird der
Abschluss einer eigenen Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchdiebstahl,
Feuer, Leitungswasser) empfohlen. Bei Verlust oder Beschädigung von eingebrachten
Sachen übernimmt die Einrichtung keine Haftung, es sei denn, der Einrichtung oder
ihren Mitarbeitern ist Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen.
5)
Elektrische Geräte jeder Art müssen vor Einzug durch einen Fachbetrieb auf technische Sicherheit überprüft worden sein. Diese Überprüfung ist durch schriftliche Bescheinigung nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis ist die Inbetriebnahme aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Für sich hieraus ergebende Schäden haftet der Bewohner.
6)
Für das persönliche Eigentum ist jeder Bewohner selbst verantwortlich. Größere Geldsummen und/oder andere Wertsachen sollten nicht im Bewohnerzimmer aufbewahrt,
sondern im Tresor des Heimbüros deponiert werden. Der Bewohner wird auf die großen Risiken bei Einbringung von Wertsachen etc. hingewiesen.
Für Schäden und Verluste an derartigen Gegenständen haftet die Einrichtung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Annahme zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung kann durch die Einrichtung abgelehnt werden, wenn dies nach Umfang, Höhe oder aus organisatorischen Gründen ein
zu hohes Risiko für die Einrichtung bedeutet.
§ 28 Schlussbestimmungen
1)
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die
Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen
treten die gesetzlichen Regelungen.
2)
Anregungen und Beschwerden des Bewohners und dessen Angehörigen sind wichtige
Hinweise für eine Verbesserung der Qualität in der Einrichtung. Hier steht dem Bewohner die Einrichtungsleitung als Ansprechpartner zur Verfügung. Darüber hinaus
kann sich der Bewohner an die Heimaufsicht, die Arbeitsgemeinschaft, seine jeweilige
Pflegekasse/Pflegeversicherung und den Heimbeirat der Einrichtung wenden, sich dort
beraten
lassen
bzw.
sich
dort
über
Mängel
bei
Erbringung
der
im
Vertrag
vorgesehenen Leistungen beschweren. Die Adressen dieser Institution sind in Anlage 2
aufgeführt, die Bestandteil des Heimvertrages ist.
- 25 -
Stand: 21.06.2010
- 25 -
3)
Erbringt die Einrichtung die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder
weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann der Bewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene
Kürzung des vereinbarten Entgelts verlangen.
Dies gilt nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 SGB XI wegen desselben Sachverhalts ein
Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Der Bewohner ist verpflichtet,
bei Nichterbringung der vertraglichen Leistung dies der Einrichtung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Bewohner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
schuldhafte Unterlassung der Mängelanzeige die Verwirkung möglicher Ansprüche
nach sich ziehen kann und er damit nicht berechtigt ist, sein Kürzungsrecht geltend zu
machen.
4)
Die Einrichtung hat den Bewohner rechtzeitig vor Abschluss dieses Vertrages über den
Vertragsinhalt durch Übergabe der vorvertraglichen schriftlichen Informationsunterlagen und Beratungsgespräche informiert und ihn auf die Möglichkeiten späterer
Leistungs- und Entgeltveränderungen hingewiesen.
5)
Nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien diskriminierungsfrei durchgeführt Für benachteiligende Handlungen haftet die handelnde Partei ausschließlich selbst.
6)
Mündliche Absprachen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Einrichtung
wirksam und gegenüber den Vertragsparteien rechtlich bindend.
7)
Als Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt und damit Vertragsbestandteil:
Anlage 1
Heimordnung
Anlage 2
Leistungsverzeichnis der Einrichtung
Anlage 3
Leistungen und Vergütungszuschlag gemäß § 87 b SGB XI
Anlage 4
Informationsblatt
Anlage 5
Schlüsselvereinbarung
Anlage 6
Gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über Ausschluss einer
Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- und Betreuungsbedarfen
Anlage 7
Datenschutz-/Schweigepflichtvereinbarung
Anlage 8
Anschriften der Beratungs- und Beschwerdestellen
Anlage 9
Inventarliste der vom Bewohner eingebrachten Einrichtungsgegenstände
- 26 Stand: 21.06.2010
- 26 Anlage 10
Auszüge zu leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zu der Unterkunft, der allgemeinen
Pflege, medizinischen Behandlungspflege und der Sozialen Betreuung,
der Verpflegung
Anlage 11
Auszug zur Regelung der Vergütung bei Abwesenheit des Heimbewohners gemäß Landesrahmenvertrag
Anlage 12
Empfangsbestätigung
§ 29 Ausschlussklausel
Sollte z. B. die Entgelterhöhung unwirksam sein, so kann der Bewohner ab dem Zeitpunkt, ab
dem die Entgelterhöhung wirksam sein sollte, innerhalb von sechs Monaten die Erstattung
verlangen. Nach Ablauf von sechs Monaten ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
Cuxhaven, ……………………………..
..........................................................
Unterschrift Heimleitung
..........................................................
..........................................................
Ort/Datum des Bewohners/Betreuers
Unterschrift Bewohner
..........................................................
Gesetzlicher/Bevollmächtigter Vertreter
Stand: 21.06.2010
Anlage 1 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Heimordnung
Haus Abendsonne
in Cuxhaven
Unser Haus möchte älteren Menschen die Geborgenheit geben, die sie sich an ihrem Lebensabend wünschen. Heimbewohner und Mitarbeiter bilden eine Hausgemeinschaft, die auf dem
Grund des Vertrauens, der Geduld und der Liebe wächst. In einem Heim, in dem viele Menschen beieinander wohnen, sind Freundlichkeit miteinander, wechselseitige Rücksichtnahme
und stetige, aufmerksame Hilfsbereitschaft nötig für eine gute Atmosphäre und für die Aufrechterhaltung des Hausfriedens.
Alle Bewohner haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es bestehen keine Privilegien, weder
aufgrund eines längeren Aufenthaltes im Heim, noch aufgrund eines selbstgezahlten Beitrages.
Alle Hausgäste sollen sich höflich begegnen: Missverständnisse und Zwistigkeiten sollten
vermieden werden. Jeder trage bitte dazu bei, dass es im Haus ruhig bleibt: zu vermeiden
sind Türenschlagen, lautes Sprechen auf den Gängen usw. Der Rund- und Fernsehempfang
darf nur auf Zimmerlautstärke erfolgen.
1)
Heimbeirat
Im Haus Abendsonne besteht ein Heimbeirat, der auf der Grundlage der Heimmitwirkungsverordnung gewählt wird.
Die Rechte und Pflichten des Heimbeirates ergeben sich detailliert aus der Heimmitwirkungsverordnung.
Der Heimbeirat kann seine Interessen gegenüber der Einrichtungsleitung am besten
vertreten, wenn die Bewohner sich an den Wahlen beteiligen und den Beiratsmitgliedern
ihre Wünsche, Anregungen und ggf. Beschwerden mitteilen.
2)
Zimmer
Die Zimmer werden von der Einrichtungsleitung nach Rücksprache mit dem Bewohner
bzw. den Angehörigen zur Verfügung gestellt. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Zimmer sind in der Regel durch das Haus eingerichtet. Wenn es die Gegebenheiten
gestatten, kann eigenes Mobiliar mitgebracht werden. Es muss darüber vorher mit der
Einrichtungsleitung gesprochen werden.
-2Stand: 21.06.2010
-2Die Einrichtungsleitung oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter kann das überlassene
Zimmer nach Ankündigung betreten, um sich von dessen Zustand zu überzeugen, wenn
dies erforderlich erscheint. Hierüber ist der Bewohner rechtzeitig zu verständigen. Nach
Möglichkeit sollte der Bewohner bei der Besichtigung zugegen sein.
Bei Gefahr für Leben und Gesundheit ist die Einrichtungsleitung oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter berechtigt, das Zimmer zu betreten.
3)
Brandschutz und Hygiene
Wegen der Brandgefahr ist es nicht gestattet,

im Bett zu rauchen oder im Zimmer offenes Licht (Kerzen) brennen zu lassen

Heizkissen und andere elektrische Geräte zu benutzen (Rasierapparat, elektrische
Zahnbürste und Fön sowie durch die Einrichtungsleitung vorab genehmigte elektrische Geräte sind davon ausgenommen).
Aus hygienischen Gründen

werden Abfälle und schmutzige Wäsche in dafür bereitgestellte Behälter geworfen

erfolgt das Waschen, Trocknen und Bügeln von Wäsche nur in den dafür
vorgesehenen Räumen

werden im Zimmer keine leicht verderblichen Lebensmittel aufbewahrt (dafür stehen im Hause Kühlgeräte zur Verfügung)
Ausnahmeregelungen sind mit der Einrichtungsleitung abzusprechen.
4)
Haus- und Gemeinschaftsräume
Die Gemeinschaftsräume stehen allen Bewohnern zur Verfügung. Es wird darum gebeten, keinerlei Inventar aus den Gemeinschaftsräumen auf die Zimmer zu nehmen.
Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Festgestellte Schäden müssen unverzüglich gemeldet werden.
Beim Fernsehen im Gemeinschaftsraum entscheidet die Mehrzahl der Anwesenden, welches Programm zu wählen ist. Ein vorheriges Belegen der Sitzplätze ist nicht gestattet.
-3Stand: 21.06.2010
-35)
Rauchverbot
In sämtlichen Räumlichkeiten der Einrichtung besteht ein Rauchverbot. Ausgenommen
von dem Rauchverbot sind nur die von der Einrichtung und als solche gekennzeichneten
gemeinschaftlichen Raucherräume. Soweit Räume, die zu Wohnzwecken überlassen
werden, dem Bewohner zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind abweichende Einzelvereinbarungen möglich.
6)
Tagesablauf
Um allen Beteiligten einen geregelten Tagesablauf zu gewährleisten sind für die Mahlzeiten feste Zeiten vorgesehen. Die Essenszeiten werden bekannt gegeben. Es wird gebeten, zu den Mahlzeiten pünktlich zu erscheinen.
Mittagsruhe ist in der Zeit von 12.30 bis 13.30 Uhr. Nachtruhe ist zwischen 22.00 Uhr
und 06.00 Uhr.
7)
Ausgang und Besuch
Die Bewohner sind in ihrer persönlichen Lebensgestaltung frei und ungebunden. Grundsätzlich gilt die Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr. Sollte die Rückkehr erst während
der Nachtruhe erfolgen, ist im eigenen Interesse der Einrichtungsleitung der voraussichtliche Zeitpunkt der Rückkehr mitzuteilen und abzustimmen. Auf diese Weise ist die
erforderliche Betreuung in der Nacht gewährleistet.
Besuche von Angehörigen und Freunden sind jederzeit möglich. Während der Nachtruhezeiten ist eine vorherige Abstimmung mit der Einrichtungsleitung angebracht. Gästeessen sind frühzeitig mit der Einrichtungsleitung abzusprechen.
8)
Mitarbeiter des Hauses
Die Mitarbeiter des Hauses dürfen keine Trinkgelder oder Geschenke annehmen (§ 14
HeimG). Die Mitarbeiter dürfen während der Arbeitszeit nicht für private Besorgungen in
Anspruch genommen werden. Besorgungen können über die Einrichtungsleitung geregelt werden und sind ggf. als Sonderleistung zu buchen.
9)
Verschiedenes
Eine Änderung oder Ergänzung der Heimordnung bleibt vorbehalten. Dies ist jedoch nur
unter Mitwirkung des Heimbeirates und nach schriftlichem Einverständnis des Bewohners möglich.
Stand: 21.06.2010
Anlage 2 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
LEISTUNGS–
VERZEICHNIS
Haus Abendsonne
in Cuxhaven
Stand: 21.06.2010
Inhaltsverzeichnis
A.
Lage
B.
Unterkunft
1.
gemeinschaftlich genutzte Räume
2.
Behinderten-Bad (EG)
3.
Behinderten-WC (EG)
4.
WC (EG)
5.
Duschbad (OG)
6.
Behinderten-WC/Duschbad (OG)
7.
gemeinschaftlich genutzte und gewartete Anlagen
8.
Bewohnerzimmer
9.
Außenanlagen
C.
Hauswirtschaftliche Leistungen
1.
Reinigung gemeinschaftlich genutzter Räume/Anlage
2.
Reinigung Bewohnerzimmer
3.
Wäsche
4.
Wäschereinigung
5.
Bügeln
D.
Verpflegung
1.
Leistungen Küche
2.
Speisenumfang
3.
Getränkeumfang
4.
Mahlzeitenservice
E.
Leistung der Pflege
1.
Allgemeine Pflege
2.
Soziale Betreuung
3.
Leistungen Behandlungspflege
F.
Angebote Zusatzleistungen gemäß § 88 SGB XI
1.
Zusatzleistungen bei Unterbringung
2.
Zusatzleistung bei Verpflegung
3.
Zusatzleistungen bei Pflege und sozialer Betreuung
G.
Sonstige Leistungen
Stand: 21.06.2010
Leistungsbeschreibung
A.
Lage
Cuxhaven, die nördlichste Stadt Niedersachsen, ist direkt an der Nordsee gelegen. Die Kugelbake, ein altes Seezeichen und gleichzeitig auch das Wahrzeichen der Stadt Cuxhaven, bezeichnet den Punkt, an dem die Binnenschifffahrt aufhört und die „Große Fahrt“ beginnt.
Cuxhaven hat rund 53.000 Einwohner und ist Zentrum des Landkreises Cuxhaven.
Vor allem durch zwei Dinge hebt sich Cuxhaven als Urlaubsort ab: das Klima und die gebotene Vielfalt seiner 11 Kurteile. Das Wetter wird geprägt durch die geografische Lage Cuxhavens. Das Stadtgebiet schiebt sich wie eine Halbinsel in die Nordsee vor und hat dadurch ein
gesundes Inselklima sowie mehr als 12 km Sand- und Grünstrände.
Die Vielfalt der Landschaften reicht von der Faszination des Wattenmeeres mit der Erlebniszone Sand- oder Grünstrand, den vorrüberziehenden Schiffen am Horizont, über den Deich
und die Weite der Marschen bis hin zu stillen Gewässern und Mooren, durchzogen von windzerzausten Knicks, von Feldern und Weiden. In unmittelbarer Strandnähe findet man einen
attraktiven Hafen, Flaniermeilen mit gemütlichen Cafés, Museen und Einkaufsmöglichkeiten.
Hinzukommt ein vielfältiges kulturelles Unterhaltungsprogramm sowie zahlreiche „Events“,
die Menschen aller Altersgruppen jedes Jahr aufs Neue anziehen: das Duhner Wattrennen,
das einzige Pferderennen auf dem Meeresboden; das Altenbrucher Drachenfestival; nationale
und internationale Beach-Sportturniere; der Sommerabend am Meer; Open-Air-Konzerte;
Strand-, Hafen- und Stadtteilfeste etc.
Das Haus Abendsonne verfügt über insgesamt 20 Pflegeplätze, die in 8 Einzel- und 6 Doppelzimmern zur Verfügung stehen. Unsere Einrichtung hat 2 barrierefrei gestaltete Etagen, die
per Treppenlifter und Treppe verbunden sind.
Das Haus Abendsonne liegt ca. 6 km entfernt vom Ortskern Cuxhaven. In unmittelbarer
räumlicher Nähe der Einrichtung befindet sich ein Zahnarzt und ein Restaurant-Cafe. Das
Restaurant-Cafe ist von den Bewohnern des Seniorenpflegeheim Haus Abendsonne zu Fuß
gut zu erreichen.
Die nächste Einkaufsmöglichkeit ist ca. 3000 m entfernt.
-2Stand: 21.06.2010
-2-
Leistungsbeschreibung
B.
Unterkunft
Leistungsumfang
1.
2.
gemeinschaftlich ge-
- Speise- und Aufenthaltsraum
nutzte Räume
- Wintergarten
Behinderten-Bad (EG)
- Badewannencoupé
- WC
- unterfahrbares Waschbecken
- Spiegel
- Leuchte
- Notruf
3.
Behinderten-WC (EG)
- unterfahrbares Waschbecken
- Spiegel
- Leuchte
- Notruf
4.
WC (EG)
- Waschbecken
- Leuchte
- Notruf
5.
Duschbad (OG)
- geflieste Dusche
- unterfahrbares Waschbecken
- WC
- Spiegel
- Leuchte
6.
Behinderten-WC/
- geflieste, ebenerdige Dusche
Duschbad (OG)
- unterfahrbares Waschbecken
- Spiegel
- Deckenleuchte
- Halterung für Duschsitz
- Toilettengriff
- Notruf
7.
gemeinschaftlich ge-
- Nebenstellentelefonanlage mit Durchwahlmöglichkeit
nutzte und gewartete
- Notrufsystem
Anlagen
- Treppenlift
- Antennenanlage
-3Stand: 21.06.2010
-38.
Bewohnerzimmer
- Ein- und Zweibettzimmer
- Alle Bewohnerzimmer sind mit Standardpflegebetten
sowie dem dazugehörigen Nachtschrank, 1 Kleiderschrank für jeden Bewohner, 1 Waschbecken, 1
Waschbeckenunterschrank,
1
Spiegel,
1
Konsole,
Lampe über dem Waschbecken, Leselampe am jeweiligen Bett ausgestattet.
- behindertengerechte Ausstattung
- Tapete, Raufaser gestrichen
- Telefonanschluss
- Radio-/TV-Anschluss
- Gardinenleiste + Gardinen
- Notruf
9.
Außenanlagen
- Gartenanlage/Grünflächen
- barrierefreie Terrasse
- Grillplatz
- Gartenmöbel
-4Stand: 21.06.2010
-4-
C.
Hauswirtschaftliche Leistungen
Leistungsumfang
1.
Reinigung gemeinschaftlich genutzter
Räume/Anlagen
- Reinigung der Gemeinschaftsflächen:
1 x täglich Mo. – Sa.
- Reinigung der gemeinschaftlich Sanitärbereiche:
1 x täglich
2.
4.
Reinigung
Unterhaltsreinigung – Mo. – Sa. 1x täglich
Bewohnerzimmer
Grundreinigung – 1x wöchentlich
Wäsche
- die Einrichtung stellt:
a)
Bettwäsche
b)
Handtücher
c)
Waschlappen
d)
Tischwäsche einschl. der ggf. notwendigen Instandhaltung
5.
Wäschereinigung
- das Waschen der Bewohnerwäsche außer Unter- und
Nachtwäsche erfolgt in der Einrichtung
- ausgenommen sind hiervon Kleidungsstücke, die von
Hand gewaschen werden müssen/nicht maschinell bügelbar sind oder solche, die chemisch zu reinigen sind
6.
Bügeln
- Bügeln
der
in
der
Einrichtung
gewaschenen
Oberbekleidung sofern bügelbar
-5Stand: 21.06.2010
-5-
D.
Verpflegung
Leistungsumfang
1.
Leistungen Küche
- Zubereitung der Mahlzeiten in der von der Einrichtung
betriebenen Küche
2.
Speisenumfang
-
Frühkaffee
-
Frühstück
-
Mittagessen
-
Abendessen
-
zwei
Zwischenmahlzeiten;
dabei
wird
zum
Nach-
mittagskaffee Gebäck oder Kuchen gereicht
3.
Getränkeumfang
-
Diätkost nach ärztlicher Verordnung
-
Spätmahlzeit auf Wunsch und nach Bedarf
-
Säfte (gemäß Festlegung des Hauses)
-
Mineralwasser
-
Kaffee und Tee in ausreichendem Umfang auch außerhalb der Mahlzeiten nach persönlichem Bedarf
4.
Mahlzeitenservice
-
Service der Mahlzeiten im Speiseraum
-
Begleitung zu den Mahlzeiten sofern erforderlich
-
bei medizinischer Notwendigkeit werden die Mahlzeiten
auf dem Zimmer serviert
-6Stand: 21.06.2010
-6-
E.
Leistung der Pflege
Leistungsumfang
1.
Allgemeine Pflege
-
die zu erbringenden Pflegeleistungen richten sich
nach der erforderlichen Bedürftigkeit des Bewohners
-
Hilfestellung und Pflegeleistungen laut Pflegeklasse
bei den Aktivitäten des täglichen Lebens im Rahmen
von Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftlicher Versorgung
-
Pflegebereitschaft rund um die Uhr
-
Beratung in pflegerischen und Ernährungsfragen
-
Unterstützung bei Inanspruchnahme von Leistungen
der Pflegekassen, Krankenkassen, Behörden und
sozialen Trägern
2.
Soziale Betreuung
-
Angebote zur Begegnung und Kommunikation gemäß Veranstaltungskalender
-
Gruppenangebote kultureller, musischer, sportlicher
und geselliger Art gemäß Veranstaltungskalender
-
individuelle Beratungs- und Gesprächsangebote im
Rahmen der sozialen Betreuung
3.
Leistungen Behandlungspflege
-
auf Verordnung und unter Verantwortung des zuständigen Hausarztes des Bewohners werden behandlungspflegerische Leistungen sofern dies im
Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung liegt,
erbracht
-7Stand: 21.06.2010
-7-
F.
Angebote Zusatzleistungen gemäß § 88 SGB XI
Leistungsumfang
1) Zusatzleistungen bei Unterbringung
Über die Unterkunft gemäß II des Heimvertrages hinaus werden als Zusatzleistungen vereinbart:

Der Telefonanschluss wird pro Tag mit einer Gebühr von € 0,57 abgerechnet, für die Einheit wird € 0,06 berechnet.

Alleinige Nutzung eines Doppelzimmers auf Wunsch des Bewohners
Das Entgelt beträgt pro Tag:
€ 11,19 für die nicht geförderten Investitionskosten und
€ 11,86 für Unterkunft

Nutzung von Gemeinschaftsräumen für private Zwecke (z. B. Raumnutzung einschl.
Strom, Heizung, Wasser, Bereitstellung von Geschirr, Tischschmuck, Spül- und Reinigungsleistungen).
Das Entgelt für diese Zusatzleistung beträgt € 10,00 pro Nutzung
2) Zusatzleistung bei Verpflegung
Neben den Leistungen nach III des Heimvertrages bietet das Heim zu Tagespreisen Delikatessenessen, ausgewählte Getränke und Speisen an, die im Einzelfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden können, z. B.

Sonderkost (über ein angemessenes Speise- und Getränkeangebot hinausgehende Kost,
z. B. Kaviar, Champagner)
Das Entgelt für diese Zusatzleistung wird nach Aufwand berechnet.
Als weitere Zusatzleistung wird vereinbart:

Mahlzeitenservice auf dem Zimmer auf Wunsch des Bewohners
Das Entgelt für diese Zusatzleistung beträgt € 0,25 pro Mahlzeit
3) Zusatzleistungen bei Pflege und sozialer Betreuung
Über die in IV im Heimvertrag genannten Leistungen der Pflege und sozialen Betreuung hinaus werden folgende Zusatzleistungen vereinbart:

Kosten für Fahrzeuggestellung für persönliche Fahrten
Das Entgelt für diese Zusatzleistung beträgt € 0,25 pro gefahrenen Kilometer
-8Stand: 21.06.2010
-8–
G.
Sonstige Leistungen
Leistungsumfang
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die weder Inhalt der Regelleistungen noch der Zusatzleistungen sind:
1)
Änderung von Kleidungsstücken über das Maß des normalen Verschleißes hinaus nach
Fremdberechnung. Hierzu gehören z. B. Längen kürzen, Säumen, Reißverschluss einnähen.
2)
Einzug/Umzug/Auszug (Transportkosten für den Ein- und Auszug zwischen Wohnung
und Heim sind Angelegenheit des Bewohners)
3)
Gästeessen:
Frühstück
€ 2,50
Mittag
€ 3,50
Abendbrot
€ 2,50
4)
Reparaturarbeiten an persönlichen Einrichtungsgegenständen nach Aufwand
5)
Reparaturarbeiten an persönlichen Gegenständen nach Fremdberechnung
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 3 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87 b SGB XI
für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf und Vergütungszuschlag
Pflegeversicherte Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Einschränkungen, die dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz
eingeschränkt sind (sog. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
nach § 87 b SGB XI), haben Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, wenn und solange die Pflegekasse beim Bewohner einen erheblichen zusätzlichen
Betreuungsbedarf im Sinne von § 45a SGB XI festgestellt hat und zwischen der Einrichtung
und der Pflegekasse eine Vereinbarung nach § 87b SGB XI besteht und die Pflegekasse den
Vergütungszuschlag an die Pflegeeinrichtung zahlt.
Unsere zusätzliche Betreuung und Aktivierung umfasst Maßnahmen und Tätigkeiten, die das
Wohlbefinden, den physischen Zustand und die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.
Das von uns für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung eingesetzte Personal steht den
betroffenen Bewohnern für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung,
nimmt ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste und vermittelt Sicherheit und Orientierung.
Die Betreuungs- und Aktivierungsangebote orientieren sich an den Erwartungen, Wünschen,
Fähigkeiten und Befindlichkeiten der betroffenen Bewohner unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biografie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie
dem jeweiligen situativen Kontext.
Vor diesem Hintergrund umfasst das zusätzliche Betreuungsangebot die Motivation, Betreuung und Begleitung zum Beispiel bei folgenden Alltagsaktivitäten:

Malen und Basteln,

Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,

Kochen und Backen,

Anfertigung von Erinnerungsalben oder –ordnern,

Brett- und Kartenspiele,

Spaziergänge und Ausflüge,

Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe,

Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und
Friedhöfen,

Lesen und vorlesen,

Fotoalben anschauen
-2Stand: 21.06.2010
-2Die entsprechenden Maßnahmen werden im Rahmen von Gruppenaktivitäten angeboten, um
einer drohenden oder bereits eingetretenen sozialen Isolation zu begegnen. Sofern es nach
der persönlichen Situation, z. B. bei Bettlägerigkeit, und der konkreten sozial-emotionalen
Bedürfnislage des Bewohners erforderlich, wird auch eine Einzelbetreuung angeboten.
Der Zuschlag nach § 87b SGB XI wird ausschließlich zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen, die Vertragsparteien sind, vereinbart. Diese Vereinbarung muss noch verhandelt
werden. Nach Abschluss der Verhandlung wird der dann vereinbarte Vergütungszuschlag
direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet, die den Zuschlag in voller Höhe trägt. Im
Falle der privaten Pflegeversicherung erstattet diese den Zuschlag, bei Beihilfeberechtigten
jedoch nur anteilig.
Als Personalschlüssel ist grundsätzlich die in § 87b SGB XI genannte
Größenordnung von 1 : 25 zu berücksichtigen.
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 4 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Informationsblatt
Als Träger der Pflegeeinrichtung:
Haus Abendsonne
in Cuxhaven
informieren wir Sie über folgende Auswirkungen auf das Heimentgelt gemäß §§ 18 und 19
des Heimvertrages:
1.
Versorgungsvertrag
Die Pflegekassen dürfen stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen
ein Versorgungsvertrag besteht. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der
allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer
des Vertrages für den Bewohner zu erbringen sind.

Für unsere Pflegeeinrichtung besteht ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
(vollstationäre Pflege)
2.
Vergütungsvereinbarung
Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze für Leistungen der vollstationären Pflege gemäß §§ 42
und 43 SGB XI sowie das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung werden zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern nach § 85 Abs. 2 Satz 1 vereinbart (§§ 84,
85 und 87 SGB XI).
Träger von Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, können
auf eine solche Vergütungsvereinbarung verzichten. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Pflegeleistungen (inkl. medizinischer Behandlungspflege und sozialer
Betreuung) können von diesem Träger unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbart und
abgerechnet werden (§ 91 Abs. 1 SGB XI).
Den Pflegebedürftigen werden die berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen
bis zu 80 % des Betrages erstattet, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen
nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem 3. Abschnitt des 4 Kapitels zu
leisten hat (§ 91 Abs. 2 SGB XI).

Für unsere Pflegeeinrichtung besteht eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 84, 85 und
87 SGB XI.
-2Stand: 21.06.2010
-23. Investitionskosten nach SGB XI
Sofern Aufwendungen, die dem Träger der Pflegeeinrichtung für das Gebäude und sonstige
Anlagegüter entstehen (sog. Investitionskosten), durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (§ 82 Abs. 3/4 SGB XI).

Die Anzeige zur Berechnung der Kosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI ist gegenüber der
Aufsichtbehörde erfolgt.
Über jede Veränderung zu den o. a. Punkten werden wir Sie unverzüglich schriftlich informieren.
Cuxhaven, «Vertragsdatum»
........................................................
Unterschrift der Heimleitung
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 5 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Schlüsselvereinbarung
I. Schlüsselaushändigung
Zimmer-Nr.: «Zimmer_Nr»
Dem Bewohner/Betreuer Frau/Herrn ........................................................
wurden folgende Schlüssel übergeben:
«Anzahl_Zimmerschlüssel» Stück Zimmerschlüssel
 Der Verlust von Schlüssel ist umgehend der Einrichtung zu melden.
 Die Ersatzbeschaffung erfolgt in jedem Fall durch die Einrichtung.
 Der Bewohner trägt die Kosten des Ersatzes einschließlich notwendiger Änderungen des
Schließsystems, wenn er den Verlust verschuldet hat.
Auch für Schlüssel, die der Bewohner/Betreuer an Angehörige/Dritte aushändigt, bleibt die
hierfür unterzeichnende Person der Einrichtung gegenüber verantwortlich und haftbar.
Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt
der Bewohner/Betreuer die obigen Schlüssel vollständig an die Einrichtung zurück.
.................................................
........................................................
(Ort/Datum)
(Heimleitung)
.................................................
........................................................
(Ort/Datum für Bewohner)
(Bewohner/Betreuer)
II. Keine Schlüsselaushändigung
Der Bewohner erklärt mit seiner Unterschrift, dass er auf die Aushändigung der Zimmerschlüssel ausdrücklich verzichtet.
Der Bewohner wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht und belehrt, dass die Einrichtung nicht die Beaufsichtigung nicht abgeschlossener Zimmer schuldet und somit jegliche
Haftung für Beschädigung oder Verlust von Sachen ausschließt, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung steht.
.................................................
........................................................
(Ort/Datum)
(Heimleitung)
.................................................
........................................................
(Ort/Datum für Bewohner)
(Bewohner/Betreuer)
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 6 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über
den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei
veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarfen
zwischen
Haus Abendsonne
Am Busch 1
27476 Cuxhaven
vertreten durch:
die Heimleitung
- nachstehend „Einrichtung“ genannt -
und
«Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
geboren am:
«Geburtsdatum_Bewohner»
wohnhaft in:
«Anschrift_Bewohner»
«PLZ_Ort_Bewohner»
- nachstehend „Bewohner“ genannt -
vertreten durch:
«Anrede_Vorname_Zuname_Betreuer»
wohnhaft in:
«Anschrift_Betreuer»
«PLZ_Ort_Betreuer»
wird folgende gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer
Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarfen geschlossen:
1)
Sollte sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung entsprechend an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen anbieten. Allerdings kann die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht
anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistungen an den veränderten Bedarf gemäß §
8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen wird:
a)
Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem Syndrom und von
beatmungspflichtigen Patienten sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen.
-2Stand: 21.06.2010
-2Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung
personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet.
b)
Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Die Einrichtung betreibt keine geschlossene
Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu versorgen. Dies gilt
insbesondere bei Bewohnern, bei denen eine Weglauftendenz mit normalen Mitteln
eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die sich dadurch selbst
gefährden.
2)
Sollte der Gesundheitszustand des Bewohners in den genannten Fällen keine Weiterbetreuung mehr zulassen und die Einrichtung deshalb den Vertrag beenden müssen,
wird sie den Bewohner bzw. dessen Angehörige bei der Suche nach einer anderweitigen
geeigneten Unterkunft und Betreuung unterstützen.
.................................................
........................................................
(Ort/Datum)
(Heimleitung)
.................................................
........................................................
(Ort/Datum für Bewohner)
(Bewohner/Betreuer)
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 7 zum Heimvertrag für ………………………………………………
Datenschutz-/Schweigepflichtvereinbarung
1)
Der Bewohner willigt darin überein, dass die ihn behandelnden Ärzte den Mitarbeitern
der Einrichtung die für die Erbringung der heimvertraglichen Leistungen erforderlichen
Informationen unter Einschluss der Informationen über seine Gesundheit zur Verfügung
stellen. Er entbindet die ihn behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht. Er
willigt ebenfalls ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI erstellten Gutachten
zur Kenntnis gegeben werden.
2)
Der Bewohner willigt darin ein, dass die Einrichtung für den Fall

der ärztlichen Behandlung,

einer Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung,

der Verordnung von Heilmitteln (Logopädie, Ergotherapie, Krankengymnastik),

im
Rahmen
von
Qualitätsprüfungen
durch
den
Medizinischen
Dienst
der
Krankenkassen oder der Heimaufsicht,

der Ein-/Überweisung in eine andere Einrichtung des Gesundheitswesens oder in die
Häuslichkeit
die personenbezogenen Daten einschließlich der Informationen über die Gesundheit des
Bewohners, soweit sie zur weiteren Durchführung der Pflege bzw. medizinischen-therapeutischen Behandlung notwendig sind, an den jeweils vom Bewohner gewählten Leistungserbringer übermittelt bzw. im Rahmen von Qualitätsprüfungen zur Verfügung
stellt.
3)
Die Einrichtung hat zum Zwecke der steuerlichen Buchführung und Abrechnung ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Dieses Dienstleistungsunternehmen ist vertraglich verpflichtet, Daten nur zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und
zu nutzen, soweit dies zum Zwecke der steuerlichen Buchführung erforderlich ist;
weiterhin ist es verpflichtet, seinerseits seine Mitarbeiter auf die Beachtung der
Schweigepflicht und des Datenschutzes zu verpflichten. Vor diesem Hintergrund willigt
der Bewohner darin ein, dass die für die Abrechnung und steuerliche Buchführung
notwendigen personenbezogenen Daten an das von der Einrichtung beauftragte
Dienstleistungsunternehmen übermittelt werden.
.................................................
........................................................
(Ort/Datum)
(Heimleitung)
.................................................
........................................................
(Ort/Datum für Bewohner)
(Bewohner/Betreuer)
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 8 zum Heimvertrag für …………………………………………………………………
Anschriften der Beratungs- und Beschwerdestellen
Träger der Einrichtung:
Haus Abendsonne
Am Busch 1
27476 Cuxhaven
Tel.: 0 47 21/20 57-0
Fax: 0 47 21/20 57-33
Heimleitung:
Frau Zander-Fiolka
Haus Abendsonne
Am Busch 1
27476 Cuxhaven
Tel.: 0 47 21/20 57-0
Fax: 0 47 21/20 57-33
Heimbeirat der Einrichtung:
siehe Aushang im Heim
Haus Abendsonne
Am Busch 1
27476 Cuxhaven
Heimaufsicht:
Stadt Cuxhaven
Postfach 6 80
27456 Cuxhaven
Ansprechpartner: Herr Eckert
Telefon: 0 47 21/ 700 667
Arbeitsgemeinschaften:
Landkreis Rotenburg/Wümme
Heimaufsicht 54 ROW
Postfach 1440
27344 Rotenburg/Wümme
Telefon: 0 41 31/309 933
Pflegekassen:
hier steht Ihnen Ihre persönliche Pflegekasse/Pflegeversicherung, bei der Sie versichert sind, zur Verfügung
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 9 zum Heimvertrag für ……………………………………………….
Inventarliste der vom Bewohner beim Einzug mitgebrachten
Einrichtungsgegenstände, Elektrogeräte und Pflegehilfsmittel
Nr.
Gegenstand
Anzahl
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
Für die Richtigkeit der Angaben
.................................................
........................................................
(Ort/Datum)
(Heimleitung)
.................................................
........................................................
(Ort/Datum für Bewohner)
(Bewohner/Betreuer)
Stand: 21.06.2010
Anlage Nr. 10 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Auszug aus dem Landesrahmenvertrag des
Landes Niedersachsen nach § 75 SGB XI
Leistungen im Rahmen der Unterkunft
Unterkunft
1)
Die Unterkunft und Verpflegung umfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des
Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen sind. Dabei umfasst die Verpflegung die im
Rahmen einer ausgewogenen und pflegegerechten Ernährung notwendigen Getränke
und Speisen. Das weitere wird im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung und der dort zu
vereinbarenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5 SGB XI)
festgelegt
2)
Unterkunft umfasst insbesondere:
 Ver- und Entsorgung;
hierzu zählt z. B. die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie
Abfall.
 Reinigung;
dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume (Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume.
 Wartung und Unterhaltung;
dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen, soweit diese nicht unter § 82 Abs. 2
Ziff. 1 SGB XI fallen.
 Wäscheversorgung;
die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung
der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle
Waschen und maschinelle Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung im üblichen Umfang und ohne chemische Reinigung.
 Gemeinschaftsveranstaltungen;
dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen).
-2Stand: 21.06.2010
-2Leistungen im Rahmen der allgemeinen Pflege, medizinischen Behandlungspflege
und der Sozialen Betreuung
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen
1)
Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des
täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen.
2)
Die Durchführung und Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen
Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form
der aktivierenden Pflege unter Beachtung der gemeinsamen Maßstäbe und Grundsätze
für die Qualität und Qualitätssicherung in der stationären Pflege nach § 113 Abs. 1
SGB XI in der jeweils gültigen Fassung und der in der Pflegesatzvereinbarung festgelegten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI zu
erbringen.
3)
Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:
Hilfen bei der Körperpflege
Ziele der Körperpflege
1)
Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen".
2)
Die Körperpflege umfasst;
 das Waschen, Duschen und Baden;
dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur
Waschgelegenheit, das einfache Schneiden von Fuß- und Fingernägeln, das Haarewaschen und -trocknen, Hautpflege, Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie
bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege und zum/zur Friseur/in. Das einfache Schneiden der Fußnägel gehört nur dann zur Hilfe bei der Körperpflege, wenn
dieses nicht risikobehaftet ist.
 die Zahnpflege;
diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parotitisprophylaxe,
-3Stand: 21.06.2010
-3 das Kämmen;
einschl. Herrichten der Tagesfrisur,
 das Rasieren;
einschl. der Gesichtspflege,
 Darm- oder Blasenentleerung;
einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.
Hilfen bei der Ernährung
Ziele der Ernährung
1)
Eine ausgewogene Ernährung (einschl. notwendiger Diätkost) ist anzustreben. Der
Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der
Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbstständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz
von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zu Grunde liegenden Problemen erforderlich.
2)
Die Ernährung umfasst;
 das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen,
z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck.
 Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der
Kleidung.
Hilfen bei der Mobilität
Ziele der Mobilität
1)
Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau überschießenden Bewegungsdrangs sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten.
-4Stand: 21.06.2010
-42)
Beim Zubettgehen und Aufstehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu
beseitigen.
3)
Die Mobilität umfasst;
 das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern;
das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen
von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und
Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbstständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel.
 das Gehen, Stehen, Treppensteigen;
dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder
auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich zu bewegen, z. B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände.
 das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung;
dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen,
die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des
Zahnarztbesuches).
 das An- und Auskleiden;
dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining.
4)
Soziale Betreuung
Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll die Pflegeeinrichtung für die Pflegebedürftigen einen Lebensraum gestalten, der ihnen die Führung eines selbstständigen
und selbstbestimmten Lebens ermöglicht sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt. Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltags nach eigenen Vorstellungen soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen werden, soweit dies
nicht durch das soziale Umfeld (z. B. Angehörige) geschehen kann.
Ziel ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen beziehungsweise die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern.
-5Stand: 21.06.2010
-5In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung
Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.
Die in der Pflegesatzvereinbarung festzulegenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI konkretisieren die im Rahmen der sozialen
Betreuung zu erbringenden Leistungen.
5)
Behandlungspflege
Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die Pflegeeinrichtungen die bisherigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege weiter, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden (§ 43 Abs. 2 und 3
SGB XI) Die in der Pflegesatzvereinbarung festzulegenden wesentlichen Leistungs- und
Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI konkretisieren die im Rahmen der Behandlungspflege zu erbringenden Leistungen.
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten.
6)
Der pflegebedingte Mehraufwand in der Hauswirtschaft ist in der Aufteilung in § 6 Abs.
1 Satz 2 berücksichtigt.
Leistungen im Rahmen der Verpflegung
1)
Verpflegung umfasst insbesondere;
 Speise- und Getränkeversorgung;
dies umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
Regel: 3 Haupt-, 2 Zwischenmahlzeiten sowie nichtalkoholische Getränke nach Bedarf (auch außerhalb der Mahlzeiten) und Diätkost. Darüber hinaus Sonderleistungen zu jahreszeitlichen Festen.
Stand: 21.06.2010
Anlage 11 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Pflegevergütung und Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen
aus der Pflegeeinrichtung nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI
1)
Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen
Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen
freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausauf-enthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die
Dauer dieser Aufenthalte.
2)
Während der nach Abs. 1 bestimmten Abwesenheitszeiträume verringern sich - soweit
drei Kalendertage überschritten werden - die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI um 25 vom Hundert. Die
Abschlagsbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro-Cent-Beträge zu runden. Als
Abwesenheitstage gelten nur komplette Abwesenheitstage; Aufnahme- und Entlassungstage zählen als Anwesenheitstage.
3)
Der Abschlag gemäß Abs. 2 steht dem Pflegebedürftigen bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XII, wird der Abschlag mit dem
Sozial-hilfeträger verrechnet.
4)
Auf Anforderung eines Kostenträgers weist das Pflegeheim die Anwendung der Abschlagsregelung des Abs. 2 und Abs. 3 schriftlich nach.
Stand: 21.06.2010
Anlage 12 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
Empfangsbestätigung
Haus Abendsonne
in Cuxhaven
Hiermit bestätige ich im Rahmen der Heimaufnahme von
«Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner»
folgende Unterlagen erhalten zu haben:
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Heimvertrag vom

Heimordnung Anlage 1
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Leistungsverzeichnis Anlage 2
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Leistungen und Vergütungszuschlag nach § 87 b SGB XI Anlage 3
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Informationsblatt Anlage 4

Schlüsselvereinbarung Anlage 5
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gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- und Betreuungsbedarfen Anlage 6
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Datenschutz-/Schweigepflichtsvereinbarung Anlage 7
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Anschriften der Beratungs- und Beschwerdestellen Anlage 8
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Inventarliste der vom Bewohner eingebrachten Einrichtungsgegenstände
Anlage 9

Auszüge aus dem jeweils gültigen Rahmenvertrag des Landes Niedersachsen Anlage 10

Auszug zur Regelung der Abwesenheitsvergütung gemäß Landesrahmenvertrag Anlage 11
Die vorvertraglichen Informationen hatten wir Ihnen bereits am ............. ausgehändigt und
sind damit ebenfalls Vertragsbestandteil.
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Ort, Datum
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(Bewohner)
........................................................
(Betreuer)
Stand: 21.06.2010
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