HEIMVERTRAG zwischen Haus Abendsonne Am Busch 1 27476 Cuxhaven vertreten durch: die Heimleitung - nachstehend „Einrichtung“ genannt - als Träger des Haus Abendsonne Am Busch 1 27476 Cuxhaven und …………………………………………………………….. geboren am: …………………………………………….. wohnhaft in: …………………………………………………….. ……………………………………………………………… - nachstehend „Bewohner*“ genannt - vertreten durch: …………………………………………………………….. wohnhaft in: …………………………………………………………. …………………………………………………………… wird folgender Heimvertrag abgeschlossen: Gemeint ist im Rahmen dieses Vertrages immer auch die Heimbewohnerin. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist mit „Bewohner“ sowohl die Männlichkeits- als auch die Weiblichkeitsform erfasst. -2Stand: 21.06.2010 -2- I Einleitung Präambel Es ist das Ziel unserer Einrichtung, älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen an deren Bedürfnisse und ihrer Lebenssituation orientierte Leistungen insbesondere in Bereichen der Pflege und Beratung zu gewährleisten. Ziel ist es hierbei, den Bewohnern ein weitestgehend selbstständiges und selbstsicheres Leben unter Wahrung ihrer Würde zu ermöglichen. Bewohner und Mitarbeiter sind eine Gemeinschaft. Das Leben in einer solchen Gemeinschaft ist nicht möglich ohne Absprachen, die von allen Mitgliedern anerkannt werden. Dieser Heimvertrag bietet daher die rechtliche Grundlage und bestimmt die bedeutsamen Rechte und Pflichten der an seinem Abschluss beteiligten Parteien. Eine gute, freundliche Atmosphäre liegt im gemeinsamen Interesse. Die persönliche Freiheit eines jeden Einzelnen findet dort ihre Grenze, wo es die Rücksicht auf den Mitmenschen nötig macht. Alle Bewohner haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es wird niemand bevorzugt oder benachteiligt, weder aufgrund eines längeren Aufenthaltes im Heim noch wegen des unterschiedlichen Grades der Pflegebedürftigkeit. § 1 Vertragsdauer Der Vertrag wird mit Wirkung vom ………………………. auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sofern der Vertrag im Rahmen einer eingestreuten Kurzzeitpflege abgeschlossen wird, bestimmt sich die Vertragsdauer vom …………………………. bis……………………….. § 2 Vertragsgrundlagen 1) Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung gemäß § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die Ergebnisse von durchgeführten Qualitätsprüfungen. 2) Die rechtlichen Grundlagen dieses Heimvertrages bestimmen sich aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), dem Heimgesetz (HeimG), dem Landesheimrecht, dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI, der Vergütungsvereinbarung nach § 84 SGB XI sowie dem Versorgungsvertrag nach §§ 72, 73 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Soweit sie diesem Vertrag nicht in der Anlage beigefügt sind, können sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in der Verwaltung eingesehen werden. -3- Stand: 21.06.2010 -3Die in diesem Vertrag verwendeten Bezeichnungen „Bewohner“ und „Einrichtung“ lauten im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) „Verbraucher“ und „Unternehmer“. Zudem gelten die im Rahmen der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung nach § 84 Abs. 5 SGB XI vereinbarten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale. 3) Weiterhin ist die für die Einrichtung gültige Heimordnung Bestandteil dieses Vertrages; eine Ausfertigung der Heimordnung ist dem Vertrag beigefügt. Ggf. erforderliche Änderungen der Heimordnung werden dem Bewohner schriftlich zur Kenntnis gegeben. 4) Der Bewohner bestätigt, dass er vor Abschluss des Heimvertrages schriftlich und mündlich über den Vertragsinhalt, insbesondere die allgemeinen und individuellen Leistungen und die Ausstattung der Einrichtung sowie die Rechte und Pflichten der Bewohner umfassend und rechtzeitig informiert worden ist, und dass er eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten hat. 5) Gemäß § 36 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ist die Einrichtung verpflichtet, sich vom künftigen Bewohner vor oder unverzüglich nach seiner Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen und aushändigen zu lassen, dass bei ihm keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Krankheit (wie z. B. Lungentuberkulose oder Hepatitis) vorhanden sind. Der Heimträger wird aus jeglicher Haftung für Schäden freigestellt, die entstehen, weil der Bewohner selbst oder ein anderer Bewohner der Vorlagepflicht trotz nochmaliger Aufforderung durch die Einrichtung nicht nachkommt. Die Haftung ist darüber hinaus auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. II Unterkunft Die Leistungen der Unterkunft werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege erbracht; die maßgeblichen Bestimmungen hieraus sind diesem Heimvertrag als Anlage beigefügt. Die allgemeine Ausstattung sowie die Leistungen der Hauswirtschaft der Einrichtung sind in der Anlage „Leistungsverzeichnis“ erläutert. § 3 Wohnung 1 a) Die Einrichtung verpflichtet sich, die Privatsphäre des Bewohners in seinem Zimmer zu gewährleisten und zu achten. b) Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter der Einrichtung oder von der Einrichtung Beauftragte den überlassenen Wohnraum betreten dürfen, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist. -4- Stand: 21.06.2010 -4c) Bei Gefahr im Verzug oder bei Gefahr für Leib und Leben eines Bewohners ist die Einrichtung auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt, den Wohnraum des Bewohners auch ohne dessen ausdrückliche Genehmigung zu betreten. Der Bewohner hat sicherzustellen, dass die Einrichtung das Recht zum Betreten des überlassenen Wohnraums auch bei Abwesenheit des Bewohners wahrnehmen kann. 2) Die Einrichtung überlässt dem Bewohner das Zimmer Nr. ……………… mit einer Fläche von ca. ……….. qm als ……………………….. im…………………………... Bei einem Zweitbettzimmer überlässt die Einrichtung dem Bewohner einen Wohnplatz in diesem Zimmer. 3) 4) Der überlassene Wohnraum ist ausgestattet mit: Pflegebett Nachttisch Kleiderschrank Beleuchtung Vorhänge Schwesternrufanlage Rundfunk-/Fernsehanschluss Telefonanschluss Die Einbringung von eigenen Gegenständen/Möbeln des Bewohners ist in begrenztem Umfang grundsätzlich möglich und in jedem Fall vorab mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Die Gegenstände müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Bei Zweibettzimmern sind auch die Wünsche des Mitbewohners zu beachten. Eingebrachte Möbel, Einrichtungsgegenstände, Elektrogeräte und sonstige persönliche Pflegehilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Rollator, eigene Dekubitusmatratze) werden in einer Liste erfasst, die in der Heimakte abgelegt wird. Veränderungen im Bestand sind unverzüglich der Einrichtungsleitung/Heimverwaltung anzuzeigen. 5) Vom Bewohner mitgebrachte eigene elektronische Geräte jeglicher Art (z. B. Fernseher, Radio etc.) müssen vor Einzug in die Einrichtung aufgrund sicherheitstechnischer Bestimmungen durch einen Elektrofachbetrieb auf technische Sicherheit überprüft worden sein. Diese Überprüfung ist durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Elektrofachbetriebes nachzuweisen. Aus Sicherheitsgründen dürfen die mitgebrachten Elektrogeräte ohne diese Bestätigung/Prüfung nicht in Betrieb genommen werden. Diesbezügliche Wartungs- und Reparaturkosten trägt der Bewohner. Die Verwendung von Heiz- und Kochgeräten ist generell ausgeschlossen. -5- Stand: 21.06.2010 -5Die Zustimmung zur Benutzung eigener Elektrogeräte ist jeweils vorab bei der Einrichtungsleitung einzuholen, wobei die Einrichtung diese Zustimmung aus wichtigem Grund dem Bewohner gegenüber jederzeit widerrufen kann (z. B. wenn die Geräte einen erhöhten Energieaufwand oder eine besondere Geräuschbelästigung verursachen). 6) Ein Wohnraumwechsel innerhalb der Einrichtung erfolgt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Bewohners bzw. seines Vertreters. 7) Der Bewohner ist ohne Zustimmung der Einrichtung nicht berechtigt, innerhalb seines Wohnraumes an baulichen und/oder technischen Einrichtungen sowie an Geräten Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 8) Die Schlüsselaushändigung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. Die Schlüssel bleiben Eigentum der Einrichtung und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Verlust eines Schlüssels ist der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtung auf Kosten des Bewohners, sofern er den Verlust zu verschulden hat. Auch für Schlüssel, die der Bewohner vertragswidrig an Angehörige/Dritte aushändigt, bleibt die hierfür unterzeichnete Person der Einrichtung gegenüber verantwortlich. Die Einrichtung haftet nicht für Schäden durch Dritte, die infolge des Verlustes der Schlüssel entstanden sind. 9) Für die Nutzung des überlassenen Wohnraumes gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt wird, die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen. Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner nicht. Insbesondere ist der Bewohner nicht berechtigt, den Wohnraum an Dritte zu überlassen bzw. Dritte darin aufzunehmen. 10) Der Bewohner ist jedoch berechtigt, in dem ihm zur Verfügung gestellten Wohnraum vorübergehend Gäste zu empfangen. Eine Beherbergung von Gästen über Nacht ist dem Bewohner hingegen nicht gestattet. 11) Die Unterkunftsgewährung umfasst auch die Bereitstellung sonstiger sanitärer Einrichtungen, Heizung, Beleuchtung, Kalt- und Warmwasserversorgung, Müll- und Abwasserentsorgung, Durchführung der Reinigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, nicht jedoch in Bezug auf die unter Umständen vom Bewohner eingebrachten Gegenstände. -6- Stand: 21.06.2010 -6§ 4 Gemeinschaftseinrichtungen Die Einrichtung bietet dem Bewohner darüber hinaus Räume zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses. Diese Räumlichkeiten sind im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Die Nutzung der Gemeinschaftsräume, -einrichtungen und -anlagen ist für den Bewohner nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Eine private Nutzung der Gemeinschaftsräume ist nach Absprache mit der Einrichtung möglich, soweit gemeinschaftliche Belange hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Im Leistungsverzeichnis unter Zusatzleistungen ist die Nutzung der Gemeinschafträume weitergehend beschrieben. § 5 Rauchverbot In sämtlichen Räumlichkeiten der Einrichtung besteht ein Rauchverbot. Ausgenommen von dem Rauchverbot sind nur die von der Einrichtung und als solche gekennzeichneten gemeinschaftlichen Raucherräume. Soweit Räume, die zu Wohnzwecken überlassen werden, dem Bewohner zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind abweichende Einzelvereinbarungen möglich. Diese Einzelvereinbarungen sind schriftlich aufzusetzen. § 6 Leistungen der Hauswirtschaft 1) Die hauswirtschaftlichen Leistungen umfassen die regelmäßige Reinigung des individuellen Wohnbereiches und die regelmäßige Reinigung der Gemeinschaftsräume, Funktionsräume sowie sonstigen Räume der Einrichtung, gemäß beigefügter Leistungsbeschreibung und leistungsbezogener Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 SGB XI (siehe Anlage 10). 2) Bei der Reinigung der Wohnräume werden Zeitpunkt, Umfang und Art und Weise der Raumpflege mit dem Bewohner abgesprochen. 3) Die Einrichtung stellt dem Bewohner die erforderliche Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen zur Verfügung. 4) Die Wäscheversorgung umfasst ferner die Reinigung und Instandhaltung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der persönlichen waschmaschinengeeigneten Wäsche des Bewohners im üblichen Umfang und ohne chemische Reinigung. -7- Stand: 21.06.2010 -75) Die chemische Reinigung der nicht waschmaschinengeeigneten persönlichen Bewohnerwäsche –oder die Kosten dafür- werden von der Einrichtung nicht übernommen. 6) Die persönliche Wäsche, die der Bewohner mitbringt, muss vor dem Einzug in das Haus mit dem Namen des Bewohners und der Einrichtung gekennzeichnet sein. III Verpflegung § 7 Leistungen der Küche 1) Die Speise- und Getränkeversorgung umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken; in der Regel mindestens 3 Hauptmahlzeiten und 2 Zwischenmahlzeiten sowie nichtalkoholische Getränke (in der Regel Mineralwasser, Säfte, Kaffee, Tee, Milch) nach Bedarf und Diätkost. Darüber hinaus Sonderleistungen zu jahreszeitlichen Festen. 2) Ein altersgerechtes, abwechslungsreiches und vielseitiges Speisenangebot wird zur Verfügung gestellt. Kalt- und Warmgetränke stehen den Bewohnern in einem ausreichenden Umfang auch außerhalb der Mahlzeiten zur Verfügung. Die Art und der Inhalt der Leistungen der Verpflegung bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI; die maßgeblichen Bestimmungen sind diesem Vertrag als Anlage 10 beigefügt. 3) Lebensmittel, Krankenkost- und Diätpräparate, die nach ärztlicher Verordnung angeboten werden und damit nach den Arzneimittelrichtlinien eine Leistung nach dem SGB V darstellen, fallen nicht unter Abs. 2. 4) Die Mahlzeiten werden im Speisesaal der Einrichtung serviert, wobei die regelmäßigen Essenszeiten dem jeweiligen Aushang in der Einrichtung zu entnehmen sind. Bei Bewohnern, die aufgrund von Bettlägerigkeit oder einer Krankheit nicht an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnehmen können, werden die Mahlzeiten im Wohnraum des Bewohners serviert. IV Leistungen der allgemeinen Pflege, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung § 8 Leistungsumfang Pflege und Betreuung Dem Bewohner wird die in seiner Situation erforderliche Hilfe mit dem Ziel einer möglichst selbstständigen Lebensführung angeboten. -8- Stand: 21.06.2010 -8Ziel ist es, dem Bewohner Hilfe zur Erlangung höchstmöglicher Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu geben und dabei seine persönlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten zu respektieren. Die Einrichtung und ihre Mitarbeiter verpflichten sich, die Lebensgewohnheiten des Bewohners zu berücksichtigen und das Prinzip der Freiwilligkeit von Pflegeleistungen seitens des Bewohners zu achten. Die Einrichtung erbringt für den Bewohner die im Einzelfall erforderlichen Pflegeleistungen der jeweiligen zugeordneten Pflegestufe einschließlich Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung. Die Einrichtung erbringt ebenfalls Leistungen, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fallen (sog. Pflegestufe 0 gemäß § 61 SGB XI). Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht und werden dokumentiert. Der Bewohner oder eine von ihm benannte Vertrauensperson haben das Recht, die Pflegedokumentation innerhalb der üblichen Arbeitszeit der Verwaltung einzusehen. § 9 Leistungen der Pflege 1) Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung ergeben sich insbesondere aus der jeweils gültigen Fassung des Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege, wobei die maßgeblichen Bestimmungen diesem Vertrag als Anlage beigefügt sind. Zu den Leistungen der Pflege gehören: Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Ernährung, Hilfen bei der Mobilität. § 10 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege 1) Die Einrichtung unterstützt unter Wahrung der freien Arztwahl die ärztliche Betreuung und die medizinische Behandlungspflege des Bewohners. 2) Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Ärztliche Leistungen werden von der Einrichtung hingegen nicht erbracht. -9- Stand: 21.06.2010 -93) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten, dass sie vom behandelnden Arzt angeordnet und in der Dokumentation von ihm abgezeichnet wurden, die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist, für die Durchführung der speziellen Pflege im Einzelfall entsprechend Art, Zeit und Dauer qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen, der Bewohner mit der Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Heimes einverstanden ist, eine gesetzliche Verpflichtung der Einrichtung zur Leistungserbringung nach dem SGB XI besteht. 4) Die Einrichtung wird Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V dem Bewohner nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Krankenkassen nicht zur Leistungserbringung verpflichtet sind. § 11 Leistungen soziale Betreuung Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltages ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z. B. Angehörige und Betreuer) geschehen kann. Die Einrichtung unterstützt den Bewohner im Bedarfsfall bei der Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen auch außerhalb der Einrichtung (z. B. durch die Planung von Arztbesuchen). Sie fördert den Kontakt des Bewohners zu ihm nahe stehenden Personen sowie seine soziale Integration. Die Einrichtung bietet Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden an. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung des Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege. Der Bewohner kann an Gemeinschaftsveranstaltungen der Einrichtung teilnehmen. Bei diesen handelt es sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote zur Tagesgestaltung. Der Bewohner kann außerdem an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen. Für diese Veranstaltungen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, der zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekannt gegeben wird. - 10 - Stand: 21.06.2010 - 10 § 12 Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87 b SGB XI Im Falle eines durch die jeweilige Pflegekasse anerkannten Vorliegens eines erheblichen allgemeinen Betreuungsaufwandes im Sinne des § 45 a SGB XI werden durch die Einrichtung zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 87b Abs. 1 SGB XI angeboten. Diese Leistungen sind für den in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Bewohner kostenfrei und werden von der Einrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Privatversicherte erhalten das Betreuungsangebot unter entsprechenden Voraussetzungen bei Vorliegen einer Zusage gegenüber dem Bewohner; auf Wunsch des Bewohners kann unmittelbar gegenüber der privaten Pflegekasse abgerechnet werden. Entsprechend wird bei etwaigen Beihilfeansprüchen verfahren. § 13 Therapeutische Leistungen Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation sowie therapeutische Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie werden durch externe Therapeuten auf Verordnung eines Arztes erbracht. Die Einrichtung ist bei der Vermittlung dieser Leistungen gern behilflich. Die Kostenübernahme erfolgt durch die zuständige Krankenkasse und ist mit dieser ggf. abzustimmen. § 14 Qualitätsprüfungen Zu den jeweils gültigen Ergebnissen von durchgeführten Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Abs. 1a S. 1 SGB XI zu veröffentlichen sind, wird auf den jeweils aktuellen Aushang in der Verwaltung unserer Einrichtung verwiesen. V Zusatzleistungen § 15 Definition Zusatzleistungen/Mitteilung 1) Als Zusatzleistungen im Sinne des § 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch –betreuende Leistungen gesondert gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner und der Einrichtung vereinbart. Die Einrichtung teilt die angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe vor Leistungsbeginn schriftlich mit. - 11 - Stand: 21.06.2010 - 11 Die Einrichtung wird dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend machen und begründen. 2) Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Pflegevergütung, werden also nicht von den Pflegekassen übernommen und sind in der Regel auch nicht geeignet, eine Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers auszulösen. Diese Leistungen sind allein mit dem Bewohner abzurechnen. Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt. VI Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen Der Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes erfordert Investitionsaufwendungen. Diese Aufwendungen sind insbesondere die Kosten der Anschaffung bzw. Nutzung z. B. des Gebäudes, des Grundstückes, der Möblierung und Ausstattung und der Instandhaltung. Die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen stellt die Einrichtung den Bewohnern nach § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert in Rechnung. VII Entgelt § 16 Einstufung in Pflegestufen 1) Einstufung durch Bescheid der Pflegekasse bei Heimaufnahme Der Bewohner wurde mit Bescheid der Pflegekassen vom ……………………. in die Pflegestufe …………………….. eingestuft. 2) Vorläufige Einstufung bei Heimaufnahme Liegt bei der Aufnahme des Bewohners eine Entscheidung der Pflegekasse über die Zuordnung zu einer Pflegestufe noch nicht vor, erklärt sich der Bewohner mit einer vorläufigen Einschätzung durch die Einrichtung bis zur endgültigen Einstufung durch Bescheid der Pflegekasse wirksamen Einstufung einverstanden. Diese vorläufige Einstufung erfolgt im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung/ Einrichtungsleitung der Einrichtung. Es ergibt sich danach eine vorläufige Einstufung in die Pflegestufe…………………... - 12 - Stand: 21.06.2010 - 12 Bis zur schriftlichen Bescheidung der Pflegestufe durch die Pflegekasse erkennt der Bewohner die von der Einrichtung erfolgte vorläufige Einstufung in eine Pflegestufe an und trägt die dafür anfallenden Entgelte. Einrichtung und Bewohner verpflichten sich, eventuell entstandene Differenzbeträge zwischen der von der Einrichtung vorübergehend festgestellten Pflegestufe und der von der Pflegekasse durch Bescheid festgesetzten Pflegestufe ab dem Zeitpunkt auszugleichen, ab welchem der Bewohner zum Bezug der Leistungen der festgestellten höheren Pflegestufe berechtigt ist, längstens jedoch ab dem Einzugsdatum auszugleichen. Dieser Differenzbetrag ist vom jeweiligen Zahlungspflichtigen innerhalb von 14 Tagen nach Rechungsstellung auszugleichen. Die sonstigen Vereinbarungen bezüglich der Entrichtung des Leistungsentgeltes bleiben unverändert. 3) Einstufungsänderung aufgrund eines veränderten Pflegebedarfs Ist der Bewohner pflegebedürftig nach dem SGB XI und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund der Entwicklung seines Zustandes einer anderen/höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer anderen/höheren Pflegestufe zu beantragen, die seinem veränderten Pflege- und/oder Betreuungsbedarf entspricht. Die Aufforderung ist zu begründen und der Pflegekasse, bei Sozialhilfeempfängern auch dem zuständigen Sozialhilfeträger, zuzuleiten. Sollte der Bewohner die Antragstellung verweigern bzw. den Antrag nicht unverzüglich bei seiner Pflegekasse stellen/stellen lassen, kann die Einrichtung ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse deshalb eine Höherstufung ab, hat der Bewohner Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrages. Der Rückzahlungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Höherstufung nur deshalb nicht bestätigt wird, weil der Bewohner die Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter verweigert hat. Der Bewohner ist verpflichtet, die Einrichtung über Mitteilungen seiner Pflegekasse über eine Einstufung oder Höherstufung und/oder deren Ablehnung unverzüglich nach bekannt werden zu unterrichten und der Einrichtung eine Kopie der jeweiligen Mitteilung der Pflegekasse zu überlassen. - 13 - Stand: 21.06.2010 - 13 § 17 Höhe der Leistungsentgelte 1) Die Entgelte für die Leistungen dieses Vertrages richten sich nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen und den zuständigen Sozialhilfeträgern. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner wie auch die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages nach Maßgabe des § 22. 2) Das Gesamtentgelt besteht aus: dem Entgelt für Unterkunft dem Entgelt für Verpflegung dem Entgelt für Pflegeleistungen dem Betrag der betriebsnotwendigen und nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten 3) Das Entgelt für die Unterkunft beträgt täglich Euro 11,86 Das Entgelt für die Verpflegung beträgt täglich Euro 4) 4,50 Der Pflegesatz (allgemeine Pflege, soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt und damit seiner Zuordnung und Einstufung zu der damit notwendigen Pflegestufe. Der Pflegesatz beträgt für die einzelnen Pflegestufen täglich in der Pflegestufe 0 Euro 24,27 in der Pflegestufe 1 Euro 40,81 in der Pflegestufe 2 Euro 52,68 in der Pflegestufe 3 Euro 64,59 in der Pflegestufe 3 Härtefall Euro 10,36 (Zuschlagsbetrag ab 01/2010) Euro 12,10 (Zuschlagsbetrag ab 01/2012) Nach der Einstufung in die Pflegestufe gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 beträgt das Entgelt für die Pflegeleistungen zur Zeit Euro 40,81. 5) Für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, wird ein Zuschlag zu dem vorstehend genannten Pflegesatz der Pflegestufe 3 in Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages, der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI ergibt, berechnet. Dieser Zuschlag wird in voller Höhe von den Pflegekassen getragen. - 14 - Stand: 21.06.2010 - 14 6) Bei Inanspruchnahme einer zusätzlichen Betreuung im Sinne des § 12 dieses Vertrages wird ein Vergütungszuschlag berechnet, dessen Höhe der Anlage zu diesem Vertrag zu entnehmen ist. Dieser Vergütungszuschlag wird in voller Höhe von den Pflegekassen getragen. 7 a) Das Entgelt für die betriebsnotwendigen, nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten beträgt nach § 82 Abs. 4 SGB XI täglich Euro 11,19. b) Eine Differenzierung des Entgeltes bzw. der Entgeltbestandteile ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt oder Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG über Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind. Die Einrichtung stellt ihre betriebsnotwenigen Investitionskosten, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dem Bewohner in Rechnung. c) Erhält der Bewohner Hilfe bzw. Zuschüsse nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe) oder einer gleichartigen gesetzlichen Regelung, so wird für die Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle festgesetzte Investitionskostensatz an Stelle des vertraglichen Investitionskostensatzes in Rechnung gestellt. d) Sollte sich später herausstellen, dass der Bewohner keine Sozialhilfe beanspruchen konnte, behält sich die Einrichtung das Recht vor, eine Nachberechnung entsprechend des vertraglich geschuldeten Investitionskostensatzes (gemäß Absatz 8 a) vorzunehmen. e) Sofern die Einrichtung bei Kurzzeitpflegen für ihre betriebsnotwendigen Investitionskosten Zuschüsse eines öffentlichen Kostenträgers erhalten sollte, wird sie diese im nachhinein dem Bewohner nach Bewilligung und Erhalt entsprechend vergüten. 8) Sofern nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Unterstützung nach § 82b SGB XI entstehen, werden diese Bestandteil der allgemeinen Pflegeleistungen. § 18 Gesamtentgelt 1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen für Unterkunft, Verpflegung, Pflegeleistungen und den betriebsnotwendigen, nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten nach § 17 zusammen. Es beträgt derzeit täglich Euro 68,36. 2) Die Entgelte für die Zusatzleistungen ergeben sich aus ggf. gesondert abgeschlossenen Vereinbarungen. - 15 - Stand: 21.06.2010 - 15 § 19 Zahlung des Entgeltes 1) Die Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, und Investitionskosten sowie die ggf. vereinbarten Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden. 2) Die Pflegesätze werden in Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt zur Zeit für die jeweiligen Pflegestufen maximal Zahlungen in Höhe von monatlich Euro 1.023,00 für Pflegestufe 1, Euro 1.279,00 für Pflegestufe 2 und Euro 1.510,00 für Pflegestufe 3. 3) Tritt der Sozialhilfeträger ergänzend in die Zahlung der Entgelte ein, erfolgt die Abrechnung zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger unmittelbar. Der Sozialhilfeträger wird ermächtigt, die Zahlung direkt an die Einrichtung zu leisten. 4) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung und bei Beihilfeberechtigten, bei denen an die Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet die Einrichtung die Pflegeleistung mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an die Einrichtung zu zahlen. 5) Die Entgelte sind monatlich im Voraus jeweils bis spätestens zum 01. Werktag des jeweiligen Abrechnungsmonates fällig und auf das nachstehende Konto zu überweisen. Konto-Nr. 3 687 693 302 , BLZ 241 910 15, Volksbank Stade-Cuxhaven e.G. 6) Zusatzleistungen und ggf. durch die Einrichtung für den Bewohner verauslagte Kosten sind nach Rechnungsstellung fällig und ebenfalls auf das obige Konto zu überweisen. 7) Ansprüche, die der Bewohner gegenüber anderen Leistungsträgern oder gegenüber Dritten hat, wird er vorrangig geltend machen wobei die Einrichtung ihn dabei unterstützen wird. § 20 Vorübergehende Abwesenheit 1) Die Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 87 a Abs. 1 SGB XI und nach den maßgeblichen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI. - 16 - Stand: 21.06.2010 - 16 2) Soweit der vollstationäre Pflegeplatz (§ 43 SGB XI) vorübergehend aufgrund eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs, nicht in Anspruch genommen werden kann, ist er freizuhalten. 3) Die Pflegeeinrichtung informiert die Pflegekasse und ggf. weitere Kostenträger über Dauer und Grund der Abwesenheit des Bewohners. 4) Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des stationär versorgten Bewohners (§ 43 SGB XI) aus Gründen nach Abs. 2 kann vom ersten Tag der ganztägigen Abwesenheit an, eine Platzgebühr nach Abs. 5 berechnet werden. Innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf eine Platzgebühr höchstens für 42 Tage. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abrechnungszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte. 5) Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 vom Hundert der Pflegevergütung (vgl. § 84 Abs. 1 SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Der Abschlagsbetrag in Höhe von 25 vom Hundert ist dabei kaufmännisch auf volle Euro-Cent-Beträge zu runden. Der Abschlagsbetrag steht dem Bewohner bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Bewohner hingegen Leistungen nach dem SGB XII, wird der Abschlag mit dem Sozialhilfeträger verrechnet. Abweichend von Satz 1 sind hingegen bei einer Abwesenheit von bis zu 3 Tagen die ungekürzte Pflegevergütung und die ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen. Die Regelungen über die gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) bleiben hiervon unberührt und sind stets in voller Höhe weiter zu bezahlen. 6) Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn der Bewohner von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr abwesend war. 7) Aufnahme- und Entlassungstag zählen als Anwesenheitstage. Bei Wechsel des Bewohners in eine andere Pflegeeinrichtung erhält ausschließlich die aufnehmende Pflegeeinrichtung eine Vergütung für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung. 8) Sobald nach der Regelung des Landesrahmenvertrages die Verpflichtung zur Zahlung einer gekürzten Vergütung bei Abwesenheit endet, zahlt der Bewohner die nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Entgelte in voller Höhe fort. Hierbei werden die ersparten Aufwendungen der Einrichtung berücksichtigt. Dem Bewohner bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen der Einrichtung unbenommen. - 17 - Stand: 21.06.2010 - 17 § 21 Anpassung bei Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs 1) Die Einrichtung hat ihre Leistungen, so weit ihr dies möglich ist, einem erhöhten oder verringerten individuellen Betreuungs- und Pflegebedarf des Bewohners anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrages anzubieten. Der Bewohner kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht der Einrichtung und das vom Bewohner zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder vermindern sich in dem Umfang, in dem der Bewohner das Angebot angenommen hat. 2) Nimmt der Bewohner Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch, ist die Einrichtung berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Bewohners den Vertrag nach Maßgabe des Absatz 1 durch einseitige Erklärung anzupassen. 3) Wird der Bewohner aufgrund des erhöhten Pflege- oder Betreuungsbedarfs in eine höhere Pflegestufe eingestuft, ist die Einrichtung berechtigt, durch einseitige Erhöhung gegenüber dem Bewohner den jeweils vereinbarten Pflegesatz für die höhere Pflegestufe zu verlangen. Vorrausetzung für diese einseitige Anpassung des Entgelts an die veränderten Leistungen ist, dass die Einrichtung dem Bewohner gegenüber die Entgelterhöhung schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung ankündigt und begründet. Die Ankündigung hat eine Gegenüberstellung der bisherigen und der aktuell notwendig zu erbringenden Leistungen sowie des bisherigen und des neuen Pflegesatzes zu enthalten. 4) Der Bewohner verpflichtet sich, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen bzw. beantragen zu lassen. Die Einrichtung wird die schriftlich begründete Aufforderung auch der Pflegekasse des Bewohners bzw. gegebenenfalls dem zuständigen Sozialhilfeträger zuleiten. 5) Der Bewohner verpflichtet sich, die Einrichtung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe gegenüber der Pflegekasse/Pflegeversicherung gestellt worden ist oder eine Änderung der Pflegestufe durch diese erfolgt ist. Unterbleibt diese unverzügliche Mitteilung aus von dem Bewohner zu vertretenden Gründen und deshalb auch die Anpassungserklärung durch die Einrichtung nach Absatz 3, ist der Bewohner verpflichtet, der Einrichtung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die Einrichtung die Anpassungserklärung entsprechend Absatz 3 unverzüglich nachholt. 6) Die Pflicht der Einrichtung, eine Anpassung an den veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf anzubieten, kann durch gesonderte Vereinbarung mit dem Bewohner bei Vertragsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. - 18 - Stand: 21.06.2010 - 18 Aus der gesonderten Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist, ergibt sich, in welchen Fällen eine Anpassung der Leistungen an den veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf ausgeschlossen ist. § 22 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage 1) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung werden in den Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 84, 85 SGB XI festgelegt und müssen diesen entsprechen. Bei Änderung der Vergütungsvereinbarungen haben sowohl der Bewohner als auch die Einrichtung Anspruch auf Anpassung dieses Vertrages. 2) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und das erhöhte Entgelt sowie die Erhöhung selbst angemessen sind. Die mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern jeweils vereinbarten bzw. von den Schiedsstellen nach § 76 SGB XI Bzw. § 80 SGB XII festgesetzten Entgelte und Entgelterhöhungen sind als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach Art des Betriebes notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Die neuen Entgelte gelten mit dem Tag der Festsetzung. 3) Die Einrichtung hat dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Bei Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 besteht Anspruch der Einrichtung auf Zustimmung des Bewohners zur Entgelterhöhung. 4) Setzt eine Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI bzw. § 80 SGB XII eine Entgelterhöhung fest, kann die Einrichtung die Entgelterhöhung nach Abs. 2 vom Bewohner ab dem von der Schiedsstelle für die Erhöhung festgesetzten Zeitpunkt verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anforderungen des Abs. 3 an die Mitteilung und Begründung der beabsichtigten Erhöhung eingehalten wurden. - 19 - Stand: 21.06.2010 - 19 5) Die Erhöhung des Entgelts für betriebsnotwendige, nicht geförderte Investitionen wird nur wirksam, wenn sie vom Heim spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung einer Begründung geltend gemacht wird. VIII Vertragsdauer/Beendigung § 23 Vertragsdauer/Kündigung durch den Bewohner 1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2) Wird der Vertrag im Rahmen der Kurzzeitpflege befristet geschlossen, so endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des letzten Kalendertages auf den die Frist fällt. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages ist ausgeschlossen. 3) Der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Abweichend davon ist die Kündigung im Falle der Erhöhung des Entgelts nach § 22 dieses Vertrages jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, an dem eine Entgelterhöhung wirksam werden soll. 4) Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. 5) Hat die Einrichtung im Fall des Abs. 4 den wichtigen Grund zu vertreten, ist sie dem Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. Der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Satz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. 6) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn dieses Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung dieses Vertrages ausgehändigt, kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. - 20 - Stand: 21.06.2010 - 20 § 24 Kündigung durch die Einrichtung Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund und mit schriftlicher Begründung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1) der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Vertrages für die Einrichtung eine unzumutbare Härte darstellen würde, 2) die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- und Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil a) der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistungen an den veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf nicht annimmt oder b) die Einrichtung eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 3) der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder 4) der Bewohner a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. 5) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Nr. 2a nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner gegenüber ihr Angebot zur Anpassung der Leistungen an einen veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme der angepassten Angebote durch den Bewohner nicht entfallen ist. 6) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 1 Nr. 4a und b nur kündigen, wenn sie zuvor dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. - 21 - Stand: 21.06.2010 - 21 Ist der Bewohner in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4a und b mit der Entrichtung des Entgelts in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. 7) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. 8) Hat die Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 gekündigt, so hat sie dem Bewohner auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzuges in angemessenem Umfang zu tragen. § 25 Vertragsende/Regelung für Todesfall 1) Der Vertrag endet durch Kündigung. Im Falle der Befristung endet der Vertrag darüber hinaus mit Ablauf des Befristungszeitraumes, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2) Der Vertrag endet mit dem Tod des Bewohners. 3) Bei Vertragsende ist der Wohnraum geräumt und mit allen überlassenen Schlüsseln in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei schuldhafter, vertragswidriger Abnutzung des Wohnraums durch den Bewohner trägt dieser die Kosten der dadurch bedingten Instandsetzung. 4) Wird der dem Bewohner überlassene Wohnraum nach Beendigung des Vertrages nicht geräumt, ist das Heim berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist die Räumung vorzunehmen und die eingebrachten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Bewohners einzulagern. Die einzulagernden Gegenstände werden in einer Niederschrift dokumentiert. 5) Bei Beendigung des Vertrages im Falle des Ablebens des Bewohners muss die Einrichtung dem Rechtsnachfolger bzw. einer nach Abs. 6 bevollmächtigten Person eine angemessene Frist zur Räumung des Wohnraumes setzen. Erfolgt die Räumung nicht innerhalb dieser Frist, ist die Einrichtung berechtigt, nach deren Ablauf die Räumung und Einlagerung der vom Bewohner eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen. - 22 - Stand: 21.06.2010 - 22 - 6) Der Bewohner weist die Einrichtung an, für den Fall seines Todes seine bei Vertragsende zurückgelassenen Gegenstände ungeachtet einer letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge an folgende Person/en auszuhändigen, mit der/denen auch die Endabrechnung aus dem Vertrag vorgenommen werden darf: ………………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………. Der Bewohner bevollmächtigt hiermit, die oben genannte/n Person/en, die zurückgelassenen Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwahren. Sind mehrere Personen benannt, ist jede von ihnen der Einrichtung gegenüber zur Entgegennahme der Gegenstände und Vornahme der Endabrechnung befugt. IX Sonstige Regelungen § 26 Datenschutz/Schweigepflicht 1) Die Einrichtung und ihre Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners. Die Einrichtung hat ihre Mitarbeiter über deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Daten über den Bewohner belehrt, von denen die Einrichtung bzw. ihre Mitarbeiter Kenntnis erlangen. 2) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern der Einrichtung zur Verfügung stellt. Er willigt ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. Weiterhin willigt der Bewohner ein, dass die Einrichtung und deren Mitarbeiter dem behandelnden Arzt, den Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes und den Mitarbeitern der staatlichen Heimaufsicht die notwendigen Informationen über den Gesundheits- bzw. Pflegezustand des Bewohners geben, soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrages oder durch Gesetz notwendig ist. 3) Zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages ist es erforderlich, dass die Einrichtung die personenbezogenen Daten des Bewohners unter Einschluss der Informationen über dessen Gesundheit in der EDV-Anlage und der Pflegedokumentation der Einrichtung speichert bzw. automatisch verarbeitet. Die personenbezogenen Daten einschließlich der Informationen über die Gesundheit werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die diese für die - 23 Stand: 21.06.2010 - 23 Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen des Heimvertrages benötigen. Die personenbezogenen Daten des Bewohners einschließlich der Informationen über die Gesundheit werden von der Einrichtung an die jeweiligen Kostenträger nur übermittelt, soweit sie zum Zwecke der Abrechnung der erbrachten Leistungen erforderlich sind. 4) Der Bewohner erklärt sich mit dieser elektronischen Datenbearbeitung ausdrücklich einverstanden. Der Bewohner hat das Recht, jederzeit Auskunft hinsichtlich der über ihn gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten zu verlangen. Der Bewohner hat insbesondere das Recht zur Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation. 5) Die Einrichtung hat zum Zwecke der steuerlichen Buchführung und Abrechnung ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Dieses Dienstleistungsunternehmen ist vertraglich verpflichtet, Daten nur zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zum Zwecke der steuerlichen Buchführung und Abrechnung erforderlich ist; weiterhin ist es verpflichtet, seinerseits seine Mitarbeiter auf die Beachtung der Schweigepflicht und des Datenschutzes zu verpflichten. Vor diesem Hintergrund willigt der Bewohner darin ein, dass die für die Abrechnung und steuerliche Buchführung notwendigen personenbezogenen Daten an das von der Einrichtung beauftragte Dienstleistungsunternehmen übermittelt werden. § 27 Haftung 1) Die Einrichtung übernimmt keine Verantwortung für das Verhalten oder das Wohlergehen des Bewohners, wenn dieser das Heimgrundstück unbeaufsichtigt verlässt. 2) Die Einrichtung haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Heimes sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrag. Die Einrichtung haftet nicht für Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn dadurch die Versorgung und Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann. 3) Der Bewohner haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für alle von ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Sach- und Personenschäden in der Einrichtung. Es wird dem Bewohner empfohlen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. - 24 - Stand: 21.06.2010 - 24 - 4) Die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum; ihm wird der Abschluss einer eigenen Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser) empfohlen. Bei Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen übernimmt die Einrichtung keine Haftung, es sei denn, der Einrichtung oder ihren Mitarbeitern ist Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen. 5) Elektrische Geräte jeder Art müssen vor Einzug durch einen Fachbetrieb auf technische Sicherheit überprüft worden sein. Diese Überprüfung ist durch schriftliche Bescheinigung nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis ist die Inbetriebnahme aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Für sich hieraus ergebende Schäden haftet der Bewohner. 6) Für das persönliche Eigentum ist jeder Bewohner selbst verantwortlich. Größere Geldsummen und/oder andere Wertsachen sollten nicht im Bewohnerzimmer aufbewahrt, sondern im Tresor des Heimbüros deponiert werden. Der Bewohner wird auf die großen Risiken bei Einbringung von Wertsachen etc. hingewiesen. Für Schäden und Verluste an derartigen Gegenständen haftet die Einrichtung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Annahme zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung kann durch die Einrichtung abgelehnt werden, wenn dies nach Umfang, Höhe oder aus organisatorischen Gründen ein zu hohes Risiko für die Einrichtung bedeutet. § 28 Schlussbestimmungen 1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen. 2) Anregungen und Beschwerden des Bewohners und dessen Angehörigen sind wichtige Hinweise für eine Verbesserung der Qualität in der Einrichtung. Hier steht dem Bewohner die Einrichtungsleitung als Ansprechpartner zur Verfügung. Darüber hinaus kann sich der Bewohner an die Heimaufsicht, die Arbeitsgemeinschaft, seine jeweilige Pflegekasse/Pflegeversicherung und den Heimbeirat der Einrichtung wenden, sich dort beraten lassen bzw. sich dort über Mängel bei Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen beschweren. Die Adressen dieser Institution sind in Anlage 2 aufgeführt, die Bestandteil des Heimvertrages ist. - 25 - Stand: 21.06.2010 - 25 - 3) Erbringt die Einrichtung die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann der Bewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts verlangen. Dies gilt nicht, soweit nach § 115 Abs. 3 SGB XI wegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist. Der Bewohner ist verpflichtet, bei Nichterbringung der vertraglichen Leistung dies der Einrichtung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bewohner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schuldhafte Unterlassung der Mängelanzeige die Verwirkung möglicher Ansprüche nach sich ziehen kann und er damit nicht berechtigt ist, sein Kürzungsrecht geltend zu machen. 4) Die Einrichtung hat den Bewohner rechtzeitig vor Abschluss dieses Vertrages über den Vertragsinhalt durch Übergabe der vorvertraglichen schriftlichen Informationsunterlagen und Beratungsgespräche informiert und ihn auf die Möglichkeiten späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen hingewiesen. 5) Nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien diskriminierungsfrei durchgeführt Für benachteiligende Handlungen haftet die handelnde Partei ausschließlich selbst. 6) Mündliche Absprachen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Einrichtung wirksam und gegenüber den Vertragsparteien rechtlich bindend. 7) Als Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt und damit Vertragsbestandteil: Anlage 1 Heimordnung Anlage 2 Leistungsverzeichnis der Einrichtung Anlage 3 Leistungen und Vergütungszuschlag gemäß § 87 b SGB XI Anlage 4 Informationsblatt Anlage 5 Schlüsselvereinbarung Anlage 6 Gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- und Betreuungsbedarfen Anlage 7 Datenschutz-/Schweigepflichtvereinbarung Anlage 8 Anschriften der Beratungs- und Beschwerdestellen Anlage 9 Inventarliste der vom Bewohner eingebrachten Einrichtungsgegenstände - 26 Stand: 21.06.2010 - 26 Anlage 10 Auszüge zu leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI zu der Unterkunft, der allgemeinen Pflege, medizinischen Behandlungspflege und der Sozialen Betreuung, der Verpflegung Anlage 11 Auszug zur Regelung der Vergütung bei Abwesenheit des Heimbewohners gemäß Landesrahmenvertrag Anlage 12 Empfangsbestätigung § 29 Ausschlussklausel Sollte z. B. die Entgelterhöhung unwirksam sein, so kann der Bewohner ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entgelterhöhung wirksam sein sollte, innerhalb von sechs Monaten die Erstattung verlangen. Nach Ablauf von sechs Monaten ist eine Rückforderung ausgeschlossen. Cuxhaven, …………………………….. .......................................................... Unterschrift Heimleitung .......................................................... .......................................................... Ort/Datum des Bewohners/Betreuers Unterschrift Bewohner .......................................................... Gesetzlicher/Bevollmächtigter Vertreter Stand: 21.06.2010 Anlage 1 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Heimordnung Haus Abendsonne in Cuxhaven Unser Haus möchte älteren Menschen die Geborgenheit geben, die sie sich an ihrem Lebensabend wünschen. Heimbewohner und Mitarbeiter bilden eine Hausgemeinschaft, die auf dem Grund des Vertrauens, der Geduld und der Liebe wächst. In einem Heim, in dem viele Menschen beieinander wohnen, sind Freundlichkeit miteinander, wechselseitige Rücksichtnahme und stetige, aufmerksame Hilfsbereitschaft nötig für eine gute Atmosphäre und für die Aufrechterhaltung des Hausfriedens. Alle Bewohner haben die gleichen Rechte und Pflichten. Es bestehen keine Privilegien, weder aufgrund eines längeren Aufenthaltes im Heim, noch aufgrund eines selbstgezahlten Beitrages. Alle Hausgäste sollen sich höflich begegnen: Missverständnisse und Zwistigkeiten sollten vermieden werden. Jeder trage bitte dazu bei, dass es im Haus ruhig bleibt: zu vermeiden sind Türenschlagen, lautes Sprechen auf den Gängen usw. Der Rund- und Fernsehempfang darf nur auf Zimmerlautstärke erfolgen. 1) Heimbeirat Im Haus Abendsonne besteht ein Heimbeirat, der auf der Grundlage der Heimmitwirkungsverordnung gewählt wird. Die Rechte und Pflichten des Heimbeirates ergeben sich detailliert aus der Heimmitwirkungsverordnung. Der Heimbeirat kann seine Interessen gegenüber der Einrichtungsleitung am besten vertreten, wenn die Bewohner sich an den Wahlen beteiligen und den Beiratsmitgliedern ihre Wünsche, Anregungen und ggf. Beschwerden mitteilen. 2) Zimmer Die Zimmer werden von der Einrichtungsleitung nach Rücksprache mit dem Bewohner bzw. den Angehörigen zur Verfügung gestellt. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zimmer sind in der Regel durch das Haus eingerichtet. Wenn es die Gegebenheiten gestatten, kann eigenes Mobiliar mitgebracht werden. Es muss darüber vorher mit der Einrichtungsleitung gesprochen werden. -2Stand: 21.06.2010 -2Die Einrichtungsleitung oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter kann das überlassene Zimmer nach Ankündigung betreten, um sich von dessen Zustand zu überzeugen, wenn dies erforderlich erscheint. Hierüber ist der Bewohner rechtzeitig zu verständigen. Nach Möglichkeit sollte der Bewohner bei der Besichtigung zugegen sein. Bei Gefahr für Leben und Gesundheit ist die Einrichtungsleitung oder ein von ihr beauftragter Mitarbeiter berechtigt, das Zimmer zu betreten. 3) Brandschutz und Hygiene Wegen der Brandgefahr ist es nicht gestattet, im Bett zu rauchen oder im Zimmer offenes Licht (Kerzen) brennen zu lassen Heizkissen und andere elektrische Geräte zu benutzen (Rasierapparat, elektrische Zahnbürste und Fön sowie durch die Einrichtungsleitung vorab genehmigte elektrische Geräte sind davon ausgenommen). Aus hygienischen Gründen werden Abfälle und schmutzige Wäsche in dafür bereitgestellte Behälter geworfen erfolgt das Waschen, Trocknen und Bügeln von Wäsche nur in den dafür vorgesehenen Räumen werden im Zimmer keine leicht verderblichen Lebensmittel aufbewahrt (dafür stehen im Hause Kühlgeräte zur Verfügung) Ausnahmeregelungen sind mit der Einrichtungsleitung abzusprechen. 4) Haus- und Gemeinschaftsräume Die Gemeinschaftsräume stehen allen Bewohnern zur Verfügung. Es wird darum gebeten, keinerlei Inventar aus den Gemeinschaftsräumen auf die Zimmer zu nehmen. Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Festgestellte Schäden müssen unverzüglich gemeldet werden. Beim Fernsehen im Gemeinschaftsraum entscheidet die Mehrzahl der Anwesenden, welches Programm zu wählen ist. Ein vorheriges Belegen der Sitzplätze ist nicht gestattet. -3Stand: 21.06.2010 -35) Rauchverbot In sämtlichen Räumlichkeiten der Einrichtung besteht ein Rauchverbot. Ausgenommen von dem Rauchverbot sind nur die von der Einrichtung und als solche gekennzeichneten gemeinschaftlichen Raucherräume. Soweit Räume, die zu Wohnzwecken überlassen werden, dem Bewohner zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind abweichende Einzelvereinbarungen möglich. 6) Tagesablauf Um allen Beteiligten einen geregelten Tagesablauf zu gewährleisten sind für die Mahlzeiten feste Zeiten vorgesehen. Die Essenszeiten werden bekannt gegeben. Es wird gebeten, zu den Mahlzeiten pünktlich zu erscheinen. Mittagsruhe ist in der Zeit von 12.30 bis 13.30 Uhr. Nachtruhe ist zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. 7) Ausgang und Besuch Die Bewohner sind in ihrer persönlichen Lebensgestaltung frei und ungebunden. Grundsätzlich gilt die Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr. Sollte die Rückkehr erst während der Nachtruhe erfolgen, ist im eigenen Interesse der Einrichtungsleitung der voraussichtliche Zeitpunkt der Rückkehr mitzuteilen und abzustimmen. Auf diese Weise ist die erforderliche Betreuung in der Nacht gewährleistet. Besuche von Angehörigen und Freunden sind jederzeit möglich. Während der Nachtruhezeiten ist eine vorherige Abstimmung mit der Einrichtungsleitung angebracht. Gästeessen sind frühzeitig mit der Einrichtungsleitung abzusprechen. 8) Mitarbeiter des Hauses Die Mitarbeiter des Hauses dürfen keine Trinkgelder oder Geschenke annehmen (§ 14 HeimG). Die Mitarbeiter dürfen während der Arbeitszeit nicht für private Besorgungen in Anspruch genommen werden. Besorgungen können über die Einrichtungsleitung geregelt werden und sind ggf. als Sonderleistung zu buchen. 9) Verschiedenes Eine Änderung oder Ergänzung der Heimordnung bleibt vorbehalten. Dies ist jedoch nur unter Mitwirkung des Heimbeirates und nach schriftlichem Einverständnis des Bewohners möglich. Stand: 21.06.2010 Anlage 2 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» LEISTUNGS– VERZEICHNIS Haus Abendsonne in Cuxhaven Stand: 21.06.2010 Inhaltsverzeichnis A. Lage B. Unterkunft 1. gemeinschaftlich genutzte Räume 2. Behinderten-Bad (EG) 3. Behinderten-WC (EG) 4. WC (EG) 5. Duschbad (OG) 6. Behinderten-WC/Duschbad (OG) 7. gemeinschaftlich genutzte und gewartete Anlagen 8. Bewohnerzimmer 9. Außenanlagen C. Hauswirtschaftliche Leistungen 1. Reinigung gemeinschaftlich genutzter Räume/Anlage 2. Reinigung Bewohnerzimmer 3. Wäsche 4. Wäschereinigung 5. Bügeln D. Verpflegung 1. Leistungen Küche 2. Speisenumfang 3. Getränkeumfang 4. Mahlzeitenservice E. Leistung der Pflege 1. Allgemeine Pflege 2. Soziale Betreuung 3. Leistungen Behandlungspflege F. Angebote Zusatzleistungen gemäß § 88 SGB XI 1. Zusatzleistungen bei Unterbringung 2. Zusatzleistung bei Verpflegung 3. Zusatzleistungen bei Pflege und sozialer Betreuung G. Sonstige Leistungen Stand: 21.06.2010 Leistungsbeschreibung A. Lage Cuxhaven, die nördlichste Stadt Niedersachsen, ist direkt an der Nordsee gelegen. Die Kugelbake, ein altes Seezeichen und gleichzeitig auch das Wahrzeichen der Stadt Cuxhaven, bezeichnet den Punkt, an dem die Binnenschifffahrt aufhört und die „Große Fahrt“ beginnt. Cuxhaven hat rund 53.000 Einwohner und ist Zentrum des Landkreises Cuxhaven. Vor allem durch zwei Dinge hebt sich Cuxhaven als Urlaubsort ab: das Klima und die gebotene Vielfalt seiner 11 Kurteile. Das Wetter wird geprägt durch die geografische Lage Cuxhavens. Das Stadtgebiet schiebt sich wie eine Halbinsel in die Nordsee vor und hat dadurch ein gesundes Inselklima sowie mehr als 12 km Sand- und Grünstrände. Die Vielfalt der Landschaften reicht von der Faszination des Wattenmeeres mit der Erlebniszone Sand- oder Grünstrand, den vorrüberziehenden Schiffen am Horizont, über den Deich und die Weite der Marschen bis hin zu stillen Gewässern und Mooren, durchzogen von windzerzausten Knicks, von Feldern und Weiden. In unmittelbarer Strandnähe findet man einen attraktiven Hafen, Flaniermeilen mit gemütlichen Cafés, Museen und Einkaufsmöglichkeiten. Hinzukommt ein vielfältiges kulturelles Unterhaltungsprogramm sowie zahlreiche „Events“, die Menschen aller Altersgruppen jedes Jahr aufs Neue anziehen: das Duhner Wattrennen, das einzige Pferderennen auf dem Meeresboden; das Altenbrucher Drachenfestival; nationale und internationale Beach-Sportturniere; der Sommerabend am Meer; Open-Air-Konzerte; Strand-, Hafen- und Stadtteilfeste etc. Das Haus Abendsonne verfügt über insgesamt 20 Pflegeplätze, die in 8 Einzel- und 6 Doppelzimmern zur Verfügung stehen. Unsere Einrichtung hat 2 barrierefrei gestaltete Etagen, die per Treppenlifter und Treppe verbunden sind. Das Haus Abendsonne liegt ca. 6 km entfernt vom Ortskern Cuxhaven. In unmittelbarer räumlicher Nähe der Einrichtung befindet sich ein Zahnarzt und ein Restaurant-Cafe. Das Restaurant-Cafe ist von den Bewohnern des Seniorenpflegeheim Haus Abendsonne zu Fuß gut zu erreichen. Die nächste Einkaufsmöglichkeit ist ca. 3000 m entfernt. -2Stand: 21.06.2010 -2- Leistungsbeschreibung B. Unterkunft Leistungsumfang 1. 2. gemeinschaftlich ge- - Speise- und Aufenthaltsraum nutzte Räume - Wintergarten Behinderten-Bad (EG) - Badewannencoupé - WC - unterfahrbares Waschbecken - Spiegel - Leuchte - Notruf 3. Behinderten-WC (EG) - unterfahrbares Waschbecken - Spiegel - Leuchte - Notruf 4. WC (EG) - Waschbecken - Leuchte - Notruf 5. Duschbad (OG) - geflieste Dusche - unterfahrbares Waschbecken - WC - Spiegel - Leuchte 6. Behinderten-WC/ - geflieste, ebenerdige Dusche Duschbad (OG) - unterfahrbares Waschbecken - Spiegel - Deckenleuchte - Halterung für Duschsitz - Toilettengriff - Notruf 7. gemeinschaftlich ge- - Nebenstellentelefonanlage mit Durchwahlmöglichkeit nutzte und gewartete - Notrufsystem Anlagen - Treppenlift - Antennenanlage -3Stand: 21.06.2010 -38. Bewohnerzimmer - Ein- und Zweibettzimmer - Alle Bewohnerzimmer sind mit Standardpflegebetten sowie dem dazugehörigen Nachtschrank, 1 Kleiderschrank für jeden Bewohner, 1 Waschbecken, 1 Waschbeckenunterschrank, 1 Spiegel, 1 Konsole, Lampe über dem Waschbecken, Leselampe am jeweiligen Bett ausgestattet. - behindertengerechte Ausstattung - Tapete, Raufaser gestrichen - Telefonanschluss - Radio-/TV-Anschluss - Gardinenleiste + Gardinen - Notruf 9. Außenanlagen - Gartenanlage/Grünflächen - barrierefreie Terrasse - Grillplatz - Gartenmöbel -4Stand: 21.06.2010 -4- C. Hauswirtschaftliche Leistungen Leistungsumfang 1. Reinigung gemeinschaftlich genutzter Räume/Anlagen - Reinigung der Gemeinschaftsflächen: 1 x täglich Mo. – Sa. - Reinigung der gemeinschaftlich Sanitärbereiche: 1 x täglich 2. 4. Reinigung Unterhaltsreinigung – Mo. – Sa. 1x täglich Bewohnerzimmer Grundreinigung – 1x wöchentlich Wäsche - die Einrichtung stellt: a) Bettwäsche b) Handtücher c) Waschlappen d) Tischwäsche einschl. der ggf. notwendigen Instandhaltung 5. Wäschereinigung - das Waschen der Bewohnerwäsche außer Unter- und Nachtwäsche erfolgt in der Einrichtung - ausgenommen sind hiervon Kleidungsstücke, die von Hand gewaschen werden müssen/nicht maschinell bügelbar sind oder solche, die chemisch zu reinigen sind 6. Bügeln - Bügeln der in der Einrichtung gewaschenen Oberbekleidung sofern bügelbar -5Stand: 21.06.2010 -5- D. Verpflegung Leistungsumfang 1. Leistungen Küche - Zubereitung der Mahlzeiten in der von der Einrichtung betriebenen Küche 2. Speisenumfang - Frühkaffee - Frühstück - Mittagessen - Abendessen - zwei Zwischenmahlzeiten; dabei wird zum Nach- mittagskaffee Gebäck oder Kuchen gereicht 3. Getränkeumfang - Diätkost nach ärztlicher Verordnung - Spätmahlzeit auf Wunsch und nach Bedarf - Säfte (gemäß Festlegung des Hauses) - Mineralwasser - Kaffee und Tee in ausreichendem Umfang auch außerhalb der Mahlzeiten nach persönlichem Bedarf 4. Mahlzeitenservice - Service der Mahlzeiten im Speiseraum - Begleitung zu den Mahlzeiten sofern erforderlich - bei medizinischer Notwendigkeit werden die Mahlzeiten auf dem Zimmer serviert -6Stand: 21.06.2010 -6- E. Leistung der Pflege Leistungsumfang 1. Allgemeine Pflege - die zu erbringenden Pflegeleistungen richten sich nach der erforderlichen Bedürftigkeit des Bewohners - Hilfestellung und Pflegeleistungen laut Pflegeklasse bei den Aktivitäten des täglichen Lebens im Rahmen von Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftlicher Versorgung - Pflegebereitschaft rund um die Uhr - Beratung in pflegerischen und Ernährungsfragen - Unterstützung bei Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegekassen, Krankenkassen, Behörden und sozialen Trägern 2. Soziale Betreuung - Angebote zur Begegnung und Kommunikation gemäß Veranstaltungskalender - Gruppenangebote kultureller, musischer, sportlicher und geselliger Art gemäß Veranstaltungskalender - individuelle Beratungs- und Gesprächsangebote im Rahmen der sozialen Betreuung 3. Leistungen Behandlungspflege - auf Verordnung und unter Verantwortung des zuständigen Hausarztes des Bewohners werden behandlungspflegerische Leistungen sofern dies im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung liegt, erbracht -7Stand: 21.06.2010 -7- F. Angebote Zusatzleistungen gemäß § 88 SGB XI Leistungsumfang 1) Zusatzleistungen bei Unterbringung Über die Unterkunft gemäß II des Heimvertrages hinaus werden als Zusatzleistungen vereinbart: Der Telefonanschluss wird pro Tag mit einer Gebühr von € 0,57 abgerechnet, für die Einheit wird € 0,06 berechnet. Alleinige Nutzung eines Doppelzimmers auf Wunsch des Bewohners Das Entgelt beträgt pro Tag: € 11,19 für die nicht geförderten Investitionskosten und € 11,86 für Unterkunft Nutzung von Gemeinschaftsräumen für private Zwecke (z. B. Raumnutzung einschl. Strom, Heizung, Wasser, Bereitstellung von Geschirr, Tischschmuck, Spül- und Reinigungsleistungen). Das Entgelt für diese Zusatzleistung beträgt € 10,00 pro Nutzung 2) Zusatzleistung bei Verpflegung Neben den Leistungen nach III des Heimvertrages bietet das Heim zu Tagespreisen Delikatessenessen, ausgewählte Getränke und Speisen an, die im Einzelfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden können, z. B. Sonderkost (über ein angemessenes Speise- und Getränkeangebot hinausgehende Kost, z. B. Kaviar, Champagner) Das Entgelt für diese Zusatzleistung wird nach Aufwand berechnet. Als weitere Zusatzleistung wird vereinbart: Mahlzeitenservice auf dem Zimmer auf Wunsch des Bewohners Das Entgelt für diese Zusatzleistung beträgt € 0,25 pro Mahlzeit 3) Zusatzleistungen bei Pflege und sozialer Betreuung Über die in IV im Heimvertrag genannten Leistungen der Pflege und sozialen Betreuung hinaus werden folgende Zusatzleistungen vereinbart: Kosten für Fahrzeuggestellung für persönliche Fahrten Das Entgelt für diese Zusatzleistung beträgt € 0,25 pro gefahrenen Kilometer -8Stand: 21.06.2010 -8– G. Sonstige Leistungen Leistungsumfang Sonstige Leistungen sind Leistungen, die weder Inhalt der Regelleistungen noch der Zusatzleistungen sind: 1) Änderung von Kleidungsstücken über das Maß des normalen Verschleißes hinaus nach Fremdberechnung. Hierzu gehören z. B. Längen kürzen, Säumen, Reißverschluss einnähen. 2) Einzug/Umzug/Auszug (Transportkosten für den Ein- und Auszug zwischen Wohnung und Heim sind Angelegenheit des Bewohners) 3) Gästeessen: Frühstück € 2,50 Mittag € 3,50 Abendbrot € 2,50 4) Reparaturarbeiten an persönlichen Einrichtungsgegenständen nach Aufwand 5) Reparaturarbeiten an persönlichen Gegenständen nach Fremdberechnung Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 3 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87 b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Vergütungszuschlag Pflegeversicherte Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Einschränkungen, die dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind (sog. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach § 87 b SGB XI), haben Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, wenn und solange die Pflegekasse beim Bewohner einen erheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf im Sinne von § 45a SGB XI festgestellt hat und zwischen der Einrichtung und der Pflegekasse eine Vereinbarung nach § 87b SGB XI besteht und die Pflegekasse den Vergütungszuschlag an die Pflegeeinrichtung zahlt. Unsere zusätzliche Betreuung und Aktivierung umfasst Maßnahmen und Tätigkeiten, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand und die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Das von uns für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung eingesetzte Personal steht den betroffenen Bewohnern für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung, nimmt ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste und vermittelt Sicherheit und Orientierung. Die Betreuungs- und Aktivierungsangebote orientieren sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der betroffenen Bewohner unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biografie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext. Vor diesem Hintergrund umfasst das zusätzliche Betreuungsangebot die Motivation, Betreuung und Begleitung zum Beispiel bei folgenden Alltagsaktivitäten: Malen und Basteln, Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Kochen und Backen, Anfertigung von Erinnerungsalben oder –ordnern, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen, Lesen und vorlesen, Fotoalben anschauen -2Stand: 21.06.2010 -2Die entsprechenden Maßnahmen werden im Rahmen von Gruppenaktivitäten angeboten, um einer drohenden oder bereits eingetretenen sozialen Isolation zu begegnen. Sofern es nach der persönlichen Situation, z. B. bei Bettlägerigkeit, und der konkreten sozial-emotionalen Bedürfnislage des Bewohners erforderlich, wird auch eine Einzelbetreuung angeboten. Der Zuschlag nach § 87b SGB XI wird ausschließlich zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen, die Vertragsparteien sind, vereinbart. Diese Vereinbarung muss noch verhandelt werden. Nach Abschluss der Verhandlung wird der dann vereinbarte Vergütungszuschlag direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet, die den Zuschlag in voller Höhe trägt. Im Falle der privaten Pflegeversicherung erstattet diese den Zuschlag, bei Beihilfeberechtigten jedoch nur anteilig. Als Personalschlüssel ist grundsätzlich die in § 87b SGB XI genannte Größenordnung von 1 : 25 zu berücksichtigen. Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 4 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Informationsblatt Als Träger der Pflegeeinrichtung: Haus Abendsonne in Cuxhaven informieren wir Sie über folgende Auswirkungen auf das Heimentgelt gemäß §§ 18 und 19 des Heimvertrages: 1. Versorgungsvertrag Die Pflegekassen dürfen stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für den Bewohner zu erbringen sind. Für unsere Pflegeeinrichtung besteht ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) 2. Vergütungsvereinbarung Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze für Leistungen der vollstationären Pflege gemäß §§ 42 und 43 SGB XI sowie das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung werden zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern nach § 85 Abs. 2 Satz 1 vereinbart (§§ 84, 85 und 87 SGB XI). Träger von Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, können auf eine solche Vergütungsvereinbarung verzichten. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Pflegeleistungen (inkl. medizinischer Behandlungspflege und sozialer Betreuung) können von diesem Träger unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbart und abgerechnet werden (§ 91 Abs. 1 SGB XI). Den Pflegebedürftigen werden die berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 80 % des Betrages erstattet, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem 3. Abschnitt des 4 Kapitels zu leisten hat (§ 91 Abs. 2 SGB XI). Für unsere Pflegeeinrichtung besteht eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 84, 85 und 87 SGB XI. -2Stand: 21.06.2010 -23. Investitionskosten nach SGB XI Sofern Aufwendungen, die dem Träger der Pflegeeinrichtung für das Gebäude und sonstige Anlagegüter entstehen (sog. Investitionskosten), durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (§ 82 Abs. 3/4 SGB XI). Die Anzeige zur Berechnung der Kosten gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI ist gegenüber der Aufsichtbehörde erfolgt. Über jede Veränderung zu den o. a. Punkten werden wir Sie unverzüglich schriftlich informieren. Cuxhaven, «Vertragsdatum» ........................................................ Unterschrift der Heimleitung Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 5 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Schlüsselvereinbarung I. Schlüsselaushändigung Zimmer-Nr.: «Zimmer_Nr» Dem Bewohner/Betreuer Frau/Herrn ........................................................ wurden folgende Schlüssel übergeben: «Anzahl_Zimmerschlüssel» Stück Zimmerschlüssel Der Verlust von Schlüssel ist umgehend der Einrichtung zu melden. Die Ersatzbeschaffung erfolgt in jedem Fall durch die Einrichtung. Der Bewohner trägt die Kosten des Ersatzes einschließlich notwendiger Änderungen des Schließsystems, wenn er den Verlust verschuldet hat. Auch für Schlüssel, die der Bewohner/Betreuer an Angehörige/Dritte aushändigt, bleibt die hierfür unterzeichnende Person der Einrichtung gegenüber verantwortlich und haftbar. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Bewohner/Betreuer die obigen Schlüssel vollständig an die Einrichtung zurück. ................................................. ........................................................ (Ort/Datum) (Heimleitung) ................................................. ........................................................ (Ort/Datum für Bewohner) (Bewohner/Betreuer) II. Keine Schlüsselaushändigung Der Bewohner erklärt mit seiner Unterschrift, dass er auf die Aushändigung der Zimmerschlüssel ausdrücklich verzichtet. Der Bewohner wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht und belehrt, dass die Einrichtung nicht die Beaufsichtigung nicht abgeschlossener Zimmer schuldet und somit jegliche Haftung für Beschädigung oder Verlust von Sachen ausschließt, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung steht. ................................................. ........................................................ (Ort/Datum) (Heimleitung) ................................................. ........................................................ (Ort/Datum für Bewohner) (Bewohner/Betreuer) Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 6 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarfen zwischen Haus Abendsonne Am Busch 1 27476 Cuxhaven vertreten durch: die Heimleitung - nachstehend „Einrichtung“ genannt - und «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» geboren am: «Geburtsdatum_Bewohner» wohnhaft in: «Anschrift_Bewohner» «PLZ_Ort_Bewohner» - nachstehend „Bewohner“ genannt - vertreten durch: «Anrede_Vorname_Zuname_Betreuer» wohnhaft in: «Anschrift_Betreuer» «PLZ_Ort_Betreuer» wird folgende gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarfen geschlossen: 1) Sollte sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung entsprechend an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen anbieten. Allerdings kann die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistungen an den veränderten Bedarf gemäß § 8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen wird: a) Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. -2Stand: 21.06.2010 -2Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet. b) Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Die Einrichtung betreibt keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu versorgen. Dies gilt insbesondere bei Bewohnern, bei denen eine Weglauftendenz mit normalen Mitteln eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die sich dadurch selbst gefährden. 2) Sollte der Gesundheitszustand des Bewohners in den genannten Fällen keine Weiterbetreuung mehr zulassen und die Einrichtung deshalb den Vertrag beenden müssen, wird sie den Bewohner bzw. dessen Angehörige bei der Suche nach einer anderweitigen geeigneten Unterkunft und Betreuung unterstützen. ................................................. ........................................................ (Ort/Datum) (Heimleitung) ................................................. ........................................................ (Ort/Datum für Bewohner) (Bewohner/Betreuer) Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 7 zum Heimvertrag für ……………………………………………… Datenschutz-/Schweigepflichtvereinbarung 1) Der Bewohner willigt darin überein, dass die ihn behandelnden Ärzte den Mitarbeitern der Einrichtung die für die Erbringung der heimvertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen unter Einschluss der Informationen über seine Gesundheit zur Verfügung stellen. Er entbindet die ihn behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht. Er willigt ebenfalls ein, dass der Einrichtung die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder dem von der Pflegeversicherung beauftragten Gutachter im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. 2) Der Bewohner willigt darin ein, dass die Einrichtung für den Fall der ärztlichen Behandlung, einer Einweisung in ein Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung, der Verordnung von Heilmitteln (Logopädie, Ergotherapie, Krankengymnastik), im Rahmen von Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder der Heimaufsicht, der Ein-/Überweisung in eine andere Einrichtung des Gesundheitswesens oder in die Häuslichkeit die personenbezogenen Daten einschließlich der Informationen über die Gesundheit des Bewohners, soweit sie zur weiteren Durchführung der Pflege bzw. medizinischen-therapeutischen Behandlung notwendig sind, an den jeweils vom Bewohner gewählten Leistungserbringer übermittelt bzw. im Rahmen von Qualitätsprüfungen zur Verfügung stellt. 3) Die Einrichtung hat zum Zwecke der steuerlichen Buchführung und Abrechnung ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Dieses Dienstleistungsunternehmen ist vertraglich verpflichtet, Daten nur zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zum Zwecke der steuerlichen Buchführung erforderlich ist; weiterhin ist es verpflichtet, seinerseits seine Mitarbeiter auf die Beachtung der Schweigepflicht und des Datenschutzes zu verpflichten. Vor diesem Hintergrund willigt der Bewohner darin ein, dass die für die Abrechnung und steuerliche Buchführung notwendigen personenbezogenen Daten an das von der Einrichtung beauftragte Dienstleistungsunternehmen übermittelt werden. ................................................. ........................................................ (Ort/Datum) (Heimleitung) ................................................. ........................................................ (Ort/Datum für Bewohner) (Bewohner/Betreuer) Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 8 zum Heimvertrag für ………………………………………………………………… Anschriften der Beratungs- und Beschwerdestellen Träger der Einrichtung: Haus Abendsonne Am Busch 1 27476 Cuxhaven Tel.: 0 47 21/20 57-0 Fax: 0 47 21/20 57-33 Heimleitung: Frau Zander-Fiolka Haus Abendsonne Am Busch 1 27476 Cuxhaven Tel.: 0 47 21/20 57-0 Fax: 0 47 21/20 57-33 Heimbeirat der Einrichtung: siehe Aushang im Heim Haus Abendsonne Am Busch 1 27476 Cuxhaven Heimaufsicht: Stadt Cuxhaven Postfach 6 80 27456 Cuxhaven Ansprechpartner: Herr Eckert Telefon: 0 47 21/ 700 667 Arbeitsgemeinschaften: Landkreis Rotenburg/Wümme Heimaufsicht 54 ROW Postfach 1440 27344 Rotenburg/Wümme Telefon: 0 41 31/309 933 Pflegekassen: hier steht Ihnen Ihre persönliche Pflegekasse/Pflegeversicherung, bei der Sie versichert sind, zur Verfügung Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 9 zum Heimvertrag für ………………………………………………. Inventarliste der vom Bewohner beim Einzug mitgebrachten Einrichtungsgegenstände, Elektrogeräte und Pflegehilfsmittel Nr. Gegenstand Anzahl 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. Für die Richtigkeit der Angaben ................................................. ........................................................ (Ort/Datum) (Heimleitung) ................................................. ........................................................ (Ort/Datum für Bewohner) (Bewohner/Betreuer) Stand: 21.06.2010 Anlage Nr. 10 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Auszug aus dem Landesrahmenvertrag des Landes Niedersachsen nach § 75 SGB XI Leistungen im Rahmen der Unterkunft Unterkunft 1) Die Unterkunft und Verpflegung umfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Pflegeleistungen, den Zusatzleistungen sowie den Aufwendungen für Investitionen nach § 82 Abs. 2 SGB XI zuzuordnen sind. Dabei umfasst die Verpflegung die im Rahmen einer ausgewogenen und pflegegerechten Ernährung notwendigen Getränke und Speisen. Das weitere wird im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung und der dort zu vereinbarenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5 SGB XI) festgelegt 2) Unterkunft umfasst insbesondere: Ver- und Entsorgung; hierzu zählt z. B. die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie Abfall. Reinigung; dies umfasst die Reinigung des Wohnraumes und der Gemeinschaftsräume (Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung) und der übrigen Räume. Wartung und Unterhaltung; dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, Einrichtung und Ausstattung, technischen Anlagen und Außenanlagen, soweit diese nicht unter § 82 Abs. 2 Ziff. 1 SGB XI fallen. Wäscheversorgung; die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und maschinelle Bügeln der persönlichen Wäsche und Kleidung im üblichen Umfang und ohne chemische Reinigung. Gemeinschaftsveranstaltungen; dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen (s. allgemeine Pflegeleistungen). -2Stand: 21.06.2010 -2Leistungen im Rahmen der allgemeinen Pflege, medizinischen Behandlungspflege und der Sozialen Betreuung Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen 1) Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung der Aktivitäten. Die Hilfen sollen diejenigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. 2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der gemeinsamen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der stationären Pflege nach § 113 Abs. 1 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung und der in der Pflegesatzvereinbarung festgelegten wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI zu erbringen. 3) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen: Hilfen bei der Körperpflege Ziele der Körperpflege 1) Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema „Ausscheiden/Ausscheidungen". 2) Die Körperpflege umfasst; das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das einfache Schneiden von Fuß- und Fingernägeln, das Haarewaschen und -trocknen, Hautpflege, Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege und zum/zur Friseur/in. Das einfache Schneiden der Fußnägel gehört nur dann zur Hilfe bei der Körperpflege, wenn dieses nicht risikobehaftet ist. die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parotitisprophylaxe, -3Stand: 21.06.2010 -3 das Kämmen; einschl. Herrichten der Tagesfrisur, das Rasieren; einschl. der Gesichtspflege, Darm- oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an. Hilfen bei der Ernährung Ziele der Ernährung 1) Eine ausgewogene Ernährung (einschl. notwendiger Diätkost) ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbstständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zu Grunde liegenden Problemen erforderlich. 2) Die Ernährung umfasst; das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck. Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung. Hilfen bei der Mobilität Ziele der Mobilität 1) Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau überschießenden Bewegungsdrangs sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. -4Stand: 21.06.2010 -42) Beim Zubettgehen und Aufstehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen. 3) Die Mobilität umfasst; das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern; das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen und Selbstständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel. das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich zu bewegen, z. B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände. das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches). das An- und Auskleiden; dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining. 4) Soziale Betreuung Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll die Pflegeeinrichtung für die Pflegebedürftigen einen Lebensraum gestalten, der ihnen die Führung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens ermöglicht sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung beiträgt. Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltags nach eigenen Vorstellungen soll durch Leistungen der sozialen Betreuung ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z. B. Angehörige) geschehen kann. Ziel ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen beziehungsweise die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern. -5Stand: 21.06.2010 -5In diesem Sinne dienen die Leistungen im Rahmen der sozialen Betreuung der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten. Die in der Pflegesatzvereinbarung festzulegenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI konkretisieren die im Rahmen der sozialen Betreuung zu erbringenden Leistungen. 5) Behandlungspflege Neben den pflegebedingten Leistungen und der sozialen Betreuung erbringen die Pflegeeinrichtungen die bisherigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege weiter, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden (§ 43 Abs. 2 und 3 SGB XI) Die in der Pflegesatzvereinbarung festzulegenden wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI konkretisieren die im Rahmen der Behandlungspflege zu erbringenden Leistungen. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. 6) Der pflegebedingte Mehraufwand in der Hauswirtschaft ist in der Aufteilung in § 6 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt. Leistungen im Rahmen der Verpflegung 1) Verpflegung umfasst insbesondere; Speise- und Getränkeversorgung; dies umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Regel: 3 Haupt-, 2 Zwischenmahlzeiten sowie nichtalkoholische Getränke nach Bedarf (auch außerhalb der Mahlzeiten) und Diätkost. Darüber hinaus Sonderleistungen zu jahreszeitlichen Festen. Stand: 21.06.2010 Anlage 11 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Pflegevergütung und Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bei vorübergehender Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI 1) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausauf-enthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. 2) Während der nach Abs. 1 bestimmten Abwesenheitszeiträume verringern sich - soweit drei Kalendertage überschritten werden - die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI um 25 vom Hundert. Die Abschlagsbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro-Cent-Beträge zu runden. Als Abwesenheitstage gelten nur komplette Abwesenheitstage; Aufnahme- und Entlassungstage zählen als Anwesenheitstage. 3) Der Abschlag gemäß Abs. 2 steht dem Pflegebedürftigen bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XII, wird der Abschlag mit dem Sozial-hilfeträger verrechnet. 4) Auf Anforderung eines Kostenträgers weist das Pflegeheim die Anwendung der Abschlagsregelung des Abs. 2 und Abs. 3 schriftlich nach. Stand: 21.06.2010 Anlage 12 zum Heimvertrag für «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» Empfangsbestätigung Haus Abendsonne in Cuxhaven Hiermit bestätige ich im Rahmen der Heimaufnahme von «Anrede_Vorname_Zuname_Bewohner» folgende Unterlagen erhalten zu haben: Heimvertrag vom Heimordnung Anlage 1 Leistungsverzeichnis Anlage 2 Leistungen und Vergütungszuschlag nach § 87 b SGB XI Anlage 3 Informationsblatt Anlage 4 Schlüsselvereinbarung Anlage 5 gesonderte Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- und Betreuungsbedarfen Anlage 6 Datenschutz-/Schweigepflichtsvereinbarung Anlage 7 Anschriften der Beratungs- und Beschwerdestellen Anlage 8 Inventarliste der vom Bewohner eingebrachten Einrichtungsgegenstände Anlage 9 Auszüge aus dem jeweils gültigen Rahmenvertrag des Landes Niedersachsen Anlage 10 Auszug zur Regelung der Abwesenheitsvergütung gemäß Landesrahmenvertrag Anlage 11 Die vorvertraglichen Informationen hatten wir Ihnen bereits am ............. ausgehändigt und sind damit ebenfalls Vertragsbestandteil. ....................................................... Ort, Datum ................................................. (Bewohner) ........................................................ (Betreuer) Stand: 21.06.2010