Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern Darum geht es: Kürzlich ging es durch die Medien: Der Mangel an Fachkräften veranlasst immer mehr Arbeitgeber, ausländische Spezialisten und Auszubildende einzustellen. Arbeitnehmer anderer Nationen gehören heute in den meisten Betrieben dazu. Dennoch haben sie es immer noch sehr schwer in ihrem Berufsalltag in einem deutschen Unternehmen. Viele müssen ständig mit offenen und verdeckten Konflikten umgehen. Zudem werden Ausländer häufig ausgegrenzt. Als Betriebsrat können Sie einiges für Ihre Kollegen aus anderen Ländern tun. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Gleichbehandlung im Betrieb zu fördern und Konflikte zu vermeiden. Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat der ……………….. (Name des Unternehmens) und der Unternehmensleitung der …………… (Name des Unternehmens) zur Beseitigung von Diskriminierungen und Förderung der Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern Präambel Da das Zusammenarbeiten von ausländischen und deutschen Belegschaftsmitgliedern nicht immer ohne Probleme verläuft, wollen die vertragschließenden Parteien mit dieser Betriebsvereinbarung die Gleichbehandlung fördern. Ziel ist es, sicherzustellen, dass in Ausfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kein Belegschaftsmitglied wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt wird. Zudem soll gewährleistet werden, dass sämtliche im Unternehmen beschäftigten deutschen und ausländischen Belegschaftsmitglieder im Sinne von § 75 BetrVG nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit sowie mit dem erforderlichen Respekt handeln und behandelt werden. § 1 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens) sowie für alle Bereiche der ... und inhaltlich für alle Maßnahmen bei der Auswahl und Behandlung der Beschäftigten. © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern § 2 Durchführung einer betrieblichen Chancengleichheit Zur Förderung eines konfliktfreien Miteinanders im Unternehmen ist besonderer Wert auf die Rechte und Pflichten eines jeden Belegschaftsmitglieds zur Gleichbehandlung zu legen. Diese gelten vor allem im Hinblick auf: Personelle Angelegenheiten. Das heißt: Vor allem die Personalverantwortlichen sind bei personellen Einzelmaßnahmen gehalten, die Gleichbehandlung der Belegschaftsmitglieder nach einheitlichen Kriterien zu beachten. Soziale Angelegenheiten. Auf betriebliche Sozialleistungen, die das Unternehmen auf freiwilliger Basis gewährt, haben deutsche und ausländische Belegschaftsmitglieder gleichermaßen Anspruch, sofern die Voraussetzungen hier erfüllt sind. Berufsbildung: Das Bemühen der Integration ist schon im Rahmen der Berufsausbildung zu beachten, um den Auszubildenden ein entsprechendes Wertverständnis frühzeitig zu vermitteln. Zudem verpflichtet sich die Unternehmensleitung, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat folgende Maßnahmen einzuleiten: ■ Die Unternehmensleitung unterrichtet die Beschäftigten umgehend über den Inhalt der Betriebsvereinbarung. ■ Es wird eine paritätische Kommission aus Vertretern der … und des Betriebsrats gebildet, der die Erledigung der Aufgaben obliegt, die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergeben. Durch diese Kommission werden die Fortschritte, die bei der Umsetzung der zur Chancengleichheit festgelegten Ziele zu verzeichnen sind, überwacht und die bestehenden Defizite festgestellt. § 3 Verstöße gegen interne Gleichbehandlungsgrundsätze Die vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Einflussnahmemöglichkeiten auf die Belegschaft und ggf. auf Dritte einwirken, um Verstöße gegen die Maßnahmen in § 2 zu verhindern oder zu beseitigen. Soweit ein konkreter Verstoß gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze vorliegt, werden die vertragschließenden Parteien entsprechend ihrer Zuständigkeit die hierfür gebotene Reaktion im Rahmen der betrieblichen Ordnungsmaßnahmen einleiten. Der Betriebsrat bietet diskriminierten Belegschaftsmitgliedern Beratung und Unterstützung an; soweit erforderlich, kann er hierzu besondere Vertrauenspersonen benennen; die diskriminierten Personen können diese hinzuziehen oder sich durch sie vertreten lassen. Zudem hilft er diskriminierten Personen, ein Verfahren nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz einzuleiten (§ 13 AGG). § 4 Beschwerderecht Sollte eine persönliche Zurechtweisung im Einzelfall erfolglos bleiben, hat der Betroffene die Möglichkeit, sich bei seinem betrieblichen Vorgesetzten oder dem Betriebsrat zu © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern beschweren. Er muss seine Beschwerde dabei unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Vorfalls, einreichen. Bei einer Beschwerde wird in getrennten und gemeinsamen Gesprächen mit den Belästigenden und den belästigten Personen der Sachverhalt aufgeklärt. Nach Aufklärung des Sachverhalts wird die belästigende Person über die arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und die Folgen der Belästigung aufgeklärt. Darüber hinaus werden den zuständigen Gremien Gegenmaßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen im Rahmen des bestehenden Verfahrens vorgeschlagen. Die Beschwerde eines Betroffenen darf nicht zu Benachteiligungen führen. Die §§ 84, 85 BetrVG über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt. Ausländische Arbeitnehmer, die sich benachteiligt bzw. diskriminiert fühlen, haben zudem die Möglichkeit, nach § 13 AGG eine Diskriminierung geltend zu machen. § 5 Vertraulichkeit Über die Informationen und Vorkommnisse persönlicher Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind. § 6 Maßnahmen Die Unternehmensleitung kann im Einzelfall angemessene betriebliche Maßnahmen – wie Abmahnung oder Kündigung – ergreifen. Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat. § 7 Schlussbestimmungen Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird die Betriebsvereinbarung gekündigt, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort. Unterschrift Unternehmensleitung Betriebsrat © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG