Betriebsvereinbarung_

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Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern
Darum geht es:
Kürzlich ging es durch die Medien: Der Mangel an Fachkräften veranlasst immer mehr Arbeitgeber,
ausländische Spezialisten und Auszubildende einzustellen. Arbeitnehmer anderer Nationen gehören
heute in den meisten Betrieben dazu. Dennoch haben sie es immer noch sehr schwer in ihrem
Berufsalltag in einem deutschen Unternehmen. Viele müssen ständig mit offenen
und verdeckten Konflikten umgehen. Zudem werden Ausländer häufig ausgegrenzt. Als Betriebsrat
können Sie einiges für Ihre Kollegen aus anderen Ländern tun.
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Gleichbehandlung im Betrieb zu fördern und Konflikte zu
vermeiden.
Betriebsvereinbarung
zwischen
dem Betriebsrat der ……………….. (Name des Unternehmens)
und
der Unternehmensleitung der …………… (Name des Unternehmens)
zur
Beseitigung von Diskriminierungen und Förderung der Gleichbehandlung von
ausländischen und deutschen Arbeitnehmern
Präambel
Da das Zusammenarbeiten von ausländischen und deutschen Belegschaftsmitgliedern nicht
immer ohne Probleme verläuft, wollen die vertragschließenden Parteien mit dieser
Betriebsvereinbarung die Gleichbehandlung fördern.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass in Ausfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kein
Belegschaftsmitglied wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner
Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung
benachteiligt oder bevorzugt wird. Zudem soll gewährleistet werden, dass sämtliche im
Unternehmen beschäftigten deutschen und ausländischen Belegschaftsmitglieder im Sinne
von § 75 BetrVG nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit sowie mit dem
erforderlichen Respekt handeln und behandelt werden.
§ 1 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens) sowie
für alle Bereiche der ... und inhaltlich für alle Maßnahmen bei der Auswahl und Behandlung
der Beschäftigten.
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Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern
§ 2 Durchführung einer betrieblichen Chancengleichheit
Zur Förderung eines konfliktfreien Miteinanders im Unternehmen ist besonderer Wert auf
die Rechte und Pflichten eines jeden Belegschaftsmitglieds zur Gleichbehandlung zu legen.
Diese gelten vor allem im Hinblick auf:
Personelle Angelegenheiten. Das heißt: Vor allem die Personalverantwortlichen sind bei
personellen Einzelmaßnahmen gehalten, die Gleichbehandlung der Belegschaftsmitglieder
nach einheitlichen Kriterien zu beachten.
Soziale Angelegenheiten. Auf betriebliche Sozialleistungen, die das Unternehmen auf
freiwilliger Basis gewährt, haben deutsche und ausländische Belegschaftsmitglieder
gleichermaßen Anspruch, sofern die Voraussetzungen hier erfüllt sind.
Berufsbildung: Das Bemühen der Integration ist schon im Rahmen der Berufsausbildung zu
beachten, um den Auszubildenden ein entsprechendes Wertverständnis frühzeitig zu
vermitteln.
Zudem verpflichtet sich die Unternehmensleitung, in Zusammenarbeit
mit dem Betriebsrat folgende Maßnahmen einzuleiten:
■ Die Unternehmensleitung unterrichtet die Beschäftigten umgehend über den Inhalt der
Betriebsvereinbarung.
■ Es wird eine paritätische Kommission aus Vertretern der … und des Betriebsrats gebildet,
der die Erledigung der Aufgaben obliegt, die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergeben.
Durch diese Kommission werden die Fortschritte, die
bei der Umsetzung der zur Chancengleichheit festgelegten Ziele zu verzeichnen sind,
überwacht und die bestehenden Defizite festgestellt.
§ 3 Verstöße gegen interne Gleichbehandlungsgrundsätze
Die vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Einflussnahmemöglichkeiten auf
die Belegschaft und ggf. auf Dritte einwirken, um Verstöße gegen die Maßnahmen in § 2 zu
verhindern oder zu beseitigen. Soweit ein konkreter Verstoß gegen die
Gleichbehandlungsgrundsätze vorliegt, werden die vertragschließenden Parteien
entsprechend ihrer Zuständigkeit die hierfür gebotene Reaktion im Rahmen der
betrieblichen Ordnungsmaßnahmen einleiten.
Der Betriebsrat bietet diskriminierten Belegschaftsmitgliedern Beratung und Unterstützung
an; soweit erforderlich, kann er hierzu besondere Vertrauenspersonen benennen; die
diskriminierten Personen können diese hinzuziehen oder sich durch
sie vertreten lassen. Zudem hilft er diskriminierten Personen, ein Verfahren nach
dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz einzuleiten (§ 13 AGG).
§ 4 Beschwerderecht
Sollte eine persönliche Zurechtweisung im Einzelfall erfolglos bleiben, hat der Betroffene die
Möglichkeit, sich bei seinem betrieblichen Vorgesetzten oder dem Betriebsrat zu
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Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern
beschweren. Er muss seine Beschwerde dabei unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche nach Kenntnis des Vorfalls, einreichen.
Bei einer Beschwerde wird in getrennten und gemeinsamen Gesprächen mit den
Belästigenden und den belästigten Personen der Sachverhalt aufgeklärt.
Nach Aufklärung des Sachverhalts wird die belästigende Person über die arbeitsrechtlichen
Zusammenhänge und die Folgen der Belästigung aufgeklärt.
Darüber hinaus werden den zuständigen Gremien Gegenmaßnahmen bzw. arbeitsrechtliche
Konsequenzen im Rahmen des bestehenden Verfahrens vorgeschlagen. Die Beschwerde
eines Betroffenen darf nicht zu Benachteiligungen
führen. Die §§ 84, 85 BetrVG über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt.
Ausländische Arbeitnehmer, die sich benachteiligt bzw. diskriminiert fühlen, haben zudem
die Möglichkeit, nach § 13 AGG eine Diskriminierung geltend zu machen.
§ 5 Vertraulichkeit
Über die Informationen und Vorkommnisse persönlicher Daten und Gespräche ist absolutes
Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
§ 6 Maßnahmen
Die Unternehmensleitung kann im Einzelfall angemessene betriebliche Maßnahmen – wie
Abmahnung oder Kündigung – ergreifen.
Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird die Betriebsvereinbarung gekündigt,
wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.
Unterschrift
Unternehmensleitung
Betriebsrat
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