Betriebsvereinbarung - Partnerschaftliches Verhalten Darum geht es: Der soziale Umgang ist in den vergangenen Jahren in vielen Betrieben schwieriger geworden. Zum Teil beruht ein unsoziales Verhalten von Arbeitnehmern untereinander schlicht darauf, dass sich im Laufe der Jahre eine gewisse Ellenbogenmentalität durchgesetzt hat. Ziel dieser Betriebsvereinbarung: Nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG; Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen) ist es Ihre Aufgabe, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber darauf zu achten, dass alle Ihre Kollegen fair behandelt werden. Mit dieser Betriebsvereinbarung sorgen Sie für bessere Verhältnisse. Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der ……………….. (Name des Betriebs) und dem Betriebsrat der …………… (Name des Betriebs) zum partnerschaftlichen Verhalten im Betrieb Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch die Anerkennung der Würde des Menschen und ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein gutes Arbeitsklima. Dieses ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs. Ein sozial nicht angemessenes Verhalten kann zu einer schwerwiegenden Störung des Betriebsfriedens führen. § 1 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens). § 2 Betriebliche Grundsätze zum partnerschaftlichen Verhalten Die Beschäftigten verpflichten sich nach der Arbeitsordnung …, dazu beizutragen, dass im Betrieb ein gutes Arbeitsklima herrscht und Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden. Sie verpflichten sich, einen guten sozialen Umgang zu pflegen. Das heißt, sie werden offene und verdeckte Feindseligkeiten genauso wie schlichte Unhöflichkeiten vermeiden. Zudem werden sie Konflikte sachlich austragen. © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Betriebsvereinbarung - Partnerschaftliches Verhalten § 3 Maßnahmen zur Vermeidung von sozial nicht adäquatem Verhalten Arbeitgeber und Betriebsrat setzen sich dafür ein, dass ungerechtfertigte Benachteiligungen von Arbeitnehmern bei Arbeitsanweisungen, bei der Personalauswahl sowie bei Entgeltentscheidungen vermieden werden. Denn diese lösen häufig ein sozial nicht adäquates Verhalten aus. § 4 Akute Auseinandersetzungen Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, akuten Konflikten dadurch zu begegnen, dass sie ein Gespräch mit dem Betroffenen (also demjenigen, gegen den sich ein sozial nicht adäquates Verhalten richtet) und dem Störer (also demjenigen, der das sozial nicht adäquate Verhalten betreibt) einberufen. Und zwar mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Dabei sorgen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine sachliche Lösung des Konflikts. Kommt es letztlich nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hängen die weiteren Vorgehensweisen vom jeweiligen Einzelfall ab. § 5 Schulungen Um die Umsetzung der Inhalte der Betriebsvereinbarung sicherzustellen, werden die Führungskräfte des Betriebs geschult. Zudem werden Schulungen für die Belegschaftsangehörigen angeboten. § 6 Sanktionen Arbeitgeber und Betriebsrat sehen belästigende Handlungen als ernstliche Verletzung des Betriebsfriedens an. Beschäftigte, die trotz einer Ermahnung solche Verhaltensweisen ausüben, müssen mit Maßnahmen wie einer Abmahnung, Versetzung oder Kündigung rechnen. § 7 Beschwerderecht Jeder Arbeitnehmer, der sich vom Arbeitgeber oder von einem anderen Belegschaftsangehörigen ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, hat das Recht, sich gegenüber dem Arbeitgeber und/oder Betriebsrat zu beschweren. Aus einer solchen Beschwerde dürfen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen. Die §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Arbeitgeber und/oder Betriebsrat sind verpflichtet, sich der Situation anzunehmen. Sie leiten – je nach Einzelfall – Gegenmaßnahmen im Sinne des § 3, 4 oder 6 dieser Betriebsvereinbarung ein. Der Betroffene kann also zunächst ein Gespräch mit dem Verursacher verlangen. Dazu kann er die Hinzuziehung des Betriebsrats und/oder des Arbeitgebers verlangen. Erzielen die Beteiligten in diesem Gespräch keine einvernehmliche Lösung und besteht der Missstand, der Auslöser der Situation war, weiterhin, dann wird ein anderes Gesprächsteam, bestehend aus dem Werksarzt, einem Vertreter der Personalabteilung und dem Betriebsrat, eingesetzt. Führt auch dieses Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, ist der Arbeitgeber gefordert – abhängig vom jeweiligen Einzelfall –, das Verhalten angemessen zu sanktionieren. © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Betriebsvereinbarung - Partnerschaftliches Verhalten § 8 Weitere Rechte der Beschäftigten Alle Belegschaftsangehörigen haben das Recht, sich während der Arbeitszeit über diese Betriebsvereinbarung zu informieren. Dazu können sie sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat konsultieren. Zudem können sie die zu diesem Thema angebotenen Schulungen besuchen. Die Zeit, die für den Besuch der Schulung benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Sie wird entsprechend vergütet. Zeiten, die erforderlich sind, um Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen, werden wie Arbeitszeit behandelt. Sie werden entsprechend vergütet. § 9 Schlussbestimmungen Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden – erstmals zum …. Kündigt eine der unterzeichnenden Parteien die Betriebsvereinbarung, so wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach. …………………………………………………… Ort, Datum …………………………………………………… Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r) …………………………………………………… Unterschrift Geschäftsführung © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG