Betriebsvereinbarung – Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb

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Betriebsvereinbarung – Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb
„Darum geht es:
Der soziale Umgang ist in den vergangenen Jahren in vielen Betrieben schwieriger geworden.
Zum Teil beruht ein unsoziales Verhalten von Arbeitnehmern untereinander schlicht darauf,
dass sich im Laufe der Jahre eine gewisse Ellenbogenmentalität durchgesetzt hat. Als Betriebsrat
können Sie dem entgegenwirken. Zum Beispiel mit einer Betriebsvereinbarung zu
partnerschaftlichem Verhalten im Betrieb.
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, das Betriebsklima zu verbessern indem man
partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz fördert.
Betriebsvereinbarung
zwischen
dem Betriebsrat der ……………….. (Name des Unternehmens)
und
der Unternehmensleitung der …………… (Name des Unternehmens)
über
Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb
Präambel
Eine Unternehmenskultur, die sich durch die Anerkennung der Würde des Menschen und ein
partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein gutes
Arbeitsklima. Dieses ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg des
Betriebs. Ein sozial nicht angemessenes Verhalten kann zu einer schwerwiegenden Störung
des Betriebsfriedens führen.
§ 1 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens).
§ 2 Betriebliche Grundsätze zum Partnerschaftlichen Verhalten
Die Beschäftigten verpflichten sich nach der Arbeitsordnung …, dazu beizutragen, dass im
Betrieb ein gutes Arbeitsklima herrscht und Störungen des Betriebsfriedens vermieden
werden. Sie verpflichten sich, einen guten sozialen Umgang zu pflegen. Das heißt, sie werden
offene und verdeckte Feindseligkeiten genauso wie schlichte Unhöflichkeiten vermeiden.
Zudem werden sie Konflikte sachlich austragen.
§ 3 Maßnahmen zur Vermeidung von sozial nicht adäquatem Verhalten
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Betriebsvereinbarung – Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb
Arbeitgeber und Betriebsrat setzen sich dafür ein, dass ungerechtfertigte Benachteiligungen
von Arbeitnehmern bei Arbeitsanweisungen, bei der Personalauswahl sowie bei
Entgeltentscheidungen vermieden werden. Denn diese lösen häufig ein sozial nicht
adäquates Verhalten aus.
Dazu prüfen sie zunächst, an welchen Stellen Arbeitsprozesse so organisiert sind, dass es
schnell zu Konflikten kommen kann. Die Arbeitsorganisation wird an diesen Stellen
verbessert. Die entsprechenden Mängel werden beseitigt. Zudem klärt der Arbeitgeber die
Belegschaft umfassend auf.
§ 4 Akute Auseinandersetzungen
Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, akuten Konflikten dadurch zu begegnen, dass
sie ein Gespräch mit dem Betroffenen (also demjenigen, gegen den sich ein sozial nicht
adäquates Verhalten richtet) und dem Störer (also demjenigen, der das sozial nicht adäquate
Verhalten betreibt) einberufen. Und zwar mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu
erzielen. Dabei sorgen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine sachliche Lösung des Konflikts.
Kommt es letztlich nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hängen die weiteren
Vorgehensweisen vom jeweiligen Einzelfall ab.
§ 5 Schulungen
Um die Umsetzung der Inhalte der Betriebsvereinbarung sicherzustellen, werden die
Führungskräfte des Betriebs geschult. Zudem werden Schulungen für die
Belegschaftsangehörigen angeboten.
§ 6 Sanktionen
Arbeitgeber und Betriebsrat sehen belästigende Handlungen als ernstliche Verletzung des
Betriebsfriedens an. Beschäftigte, die trotz einer Ermahnung solche Verhaltensweisen
ausüben, müssen mit Maßnahmen wie einer Abmahnung, Versetzung oder Kündigung
rechnen.
§ 7 Beschwerderecht
Jeder Arbeitnehmer, der sich vom Arbeitgeber oder von einem anderen
Belegschaftsangehörigen ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt,
hat das Recht, sich gegenüber dem Arbeitgeber und/oder Betriebsrat zu beschweren. Aus
einer solchen Beschwerde dürfen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen.
Die §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für die
Beschwerdemöglichkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Arbeitgeber und/oder Betriebsrat sind verpflichtet, sich der Situation anzunehmen. Sie leiten
– je nach Einzelfall – Gegenmaßnahmen im Sinne des § 3, 4 oder 6 dieser
Betriebsvereinbarung ein. Erzielen die Beteiligten in einem Gespräch keine einvernehmliche
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Lösung und besteht der Missstand, der Auslöser der Situation war, weiterhin, dann wird ein
anderes Gesprächsteam bestehend aus dem Werksarzt, einem Vertreter der
Personalabteilung und dem Betriebsrat eingesetzt. Führt auch dieses Gespräch nicht zu einer
einvernehmlichen Lösung, ist der Arbeitgeber gefordert – abhängig vom jeweiligen Einzelfall
– das Verhalten angemessen zu sanktionieren.
§ 8 Weitere Rechte der Beschäftigten
Alle Belegschaftsangehörigen haben das Recht, sich während der Arbeitszeit über diese
Betriebsvereinbarung zu informieren. Dazu können sie sowohl den Arbeitgeber als auch den
Betriebsrat konsultieren. Zudem können sie die zu diesem Thema angebotenen Schulungen
besuchen. Die Zeit, die für den Besuch der Schulung benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Sie
wird entsprechend vergütet.
Zeiten, die erforderlich sind, um Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen, werden wie Arbeitszeit
behandelt. Sie werden entsprechend vergütet.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende gekündigt werden – erstmals zum …
Kündigt eine der abschließenden Parteien die Betriebsvereinbarung, so wirkt sie bis zum
Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.
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Ort, Datum
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Unterschrift Betriebsvorsitzender
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Unterschrift Geschäftsführer
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