Betriebsvereinbarung – Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb „Darum geht es: Der soziale Umgang ist in den vergangenen Jahren in vielen Betrieben schwieriger geworden. Zum Teil beruht ein unsoziales Verhalten von Arbeitnehmern untereinander schlicht darauf, dass sich im Laufe der Jahre eine gewisse Ellenbogenmentalität durchgesetzt hat. Als Betriebsrat können Sie dem entgegenwirken. Zum Beispiel mit einer Betriebsvereinbarung zu partnerschaftlichem Verhalten im Betrieb. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, das Betriebsklima zu verbessern indem man partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz fördert. Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat der ……………….. (Name des Unternehmens) und der Unternehmensleitung der …………… (Name des Unternehmens) über Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch die Anerkennung der Würde des Menschen und ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein gutes Arbeitsklima. Dieses ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs. Ein sozial nicht angemessenes Verhalten kann zu einer schwerwiegenden Störung des Betriebsfriedens führen. § 1 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens). § 2 Betriebliche Grundsätze zum Partnerschaftlichen Verhalten Die Beschäftigten verpflichten sich nach der Arbeitsordnung …, dazu beizutragen, dass im Betrieb ein gutes Arbeitsklima herrscht und Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden. Sie verpflichten sich, einen guten sozialen Umgang zu pflegen. Das heißt, sie werden offene und verdeckte Feindseligkeiten genauso wie schlichte Unhöflichkeiten vermeiden. Zudem werden sie Konflikte sachlich austragen. § 3 Maßnahmen zur Vermeidung von sozial nicht adäquatem Verhalten © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Betriebsvereinbarung – Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb Arbeitgeber und Betriebsrat setzen sich dafür ein, dass ungerechtfertigte Benachteiligungen von Arbeitnehmern bei Arbeitsanweisungen, bei der Personalauswahl sowie bei Entgeltentscheidungen vermieden werden. Denn diese lösen häufig ein sozial nicht adäquates Verhalten aus. Dazu prüfen sie zunächst, an welchen Stellen Arbeitsprozesse so organisiert sind, dass es schnell zu Konflikten kommen kann. Die Arbeitsorganisation wird an diesen Stellen verbessert. Die entsprechenden Mängel werden beseitigt. Zudem klärt der Arbeitgeber die Belegschaft umfassend auf. § 4 Akute Auseinandersetzungen Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, akuten Konflikten dadurch zu begegnen, dass sie ein Gespräch mit dem Betroffenen (also demjenigen, gegen den sich ein sozial nicht adäquates Verhalten richtet) und dem Störer (also demjenigen, der das sozial nicht adäquate Verhalten betreibt) einberufen. Und zwar mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Dabei sorgen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine sachliche Lösung des Konflikts. Kommt es letztlich nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hängen die weiteren Vorgehensweisen vom jeweiligen Einzelfall ab. § 5 Schulungen Um die Umsetzung der Inhalte der Betriebsvereinbarung sicherzustellen, werden die Führungskräfte des Betriebs geschult. Zudem werden Schulungen für die Belegschaftsangehörigen angeboten. § 6 Sanktionen Arbeitgeber und Betriebsrat sehen belästigende Handlungen als ernstliche Verletzung des Betriebsfriedens an. Beschäftigte, die trotz einer Ermahnung solche Verhaltensweisen ausüben, müssen mit Maßnahmen wie einer Abmahnung, Versetzung oder Kündigung rechnen. § 7 Beschwerderecht Jeder Arbeitnehmer, der sich vom Arbeitgeber oder von einem anderen Belegschaftsangehörigen ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, hat das Recht, sich gegenüber dem Arbeitgeber und/oder Betriebsrat zu beschweren. Aus einer solchen Beschwerde dürfen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen. Die §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Arbeitgeber und/oder Betriebsrat sind verpflichtet, sich der Situation anzunehmen. Sie leiten – je nach Einzelfall – Gegenmaßnahmen im Sinne des § 3, 4 oder 6 dieser Betriebsvereinbarung ein. Erzielen die Beteiligten in einem Gespräch keine einvernehmliche © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Betriebsvereinbarung – Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb Lösung und besteht der Missstand, der Auslöser der Situation war, weiterhin, dann wird ein anderes Gesprächsteam bestehend aus dem Werksarzt, einem Vertreter der Personalabteilung und dem Betriebsrat eingesetzt. Führt auch dieses Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, ist der Arbeitgeber gefordert – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – das Verhalten angemessen zu sanktionieren. § 8 Weitere Rechte der Beschäftigten Alle Belegschaftsangehörigen haben das Recht, sich während der Arbeitszeit über diese Betriebsvereinbarung zu informieren. Dazu können sie sowohl den Arbeitgeber als auch den Betriebsrat konsultieren. Zudem können sie die zu diesem Thema angebotenen Schulungen besuchen. Die Zeit, die für den Besuch der Schulung benötigt wird, gilt als Arbeitszeit. Sie wird entsprechend vergütet. Zeiten, die erforderlich sind, um Konflikte am Arbeitsplatz zu lösen, werden wie Arbeitszeit behandelt. Sie werden entsprechend vergütet. § 9 Schlussbestimmungen Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden – erstmals zum … Kündigt eine der abschließenden Parteien die Betriebsvereinbarung, so wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach. …………………………………………………… Ort, Datum …………………………………………………… Unterschrift Betriebsvorsitzender …………………………………………………… Unterschrift Geschäftsführer © BWRmed!a Mitbestimmung - ein Unternehmensbereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG