Muster-Dienstvereinbarung zum Vorschlagswesen

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Muster-Betriebsvereinbarung: „Beseitigung von Diskriminierungen und Förderung der
Gleichbehandlung von ausländischen und deutschen Arbeitnehmern“
Zwischen der Geschäftsleitung der …
(Name des Unternehmens)
und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens)
wird zur Beseitigung von Diskriminierungen und zur Förderung der Gleichbehandlung aller ausländischen
und deutschen Belegschaftsmitglieder folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:
Präambel
Da das Zusammenarbeiten von ausländischen und deutschen Belegschaftsmitgliedern nicht immer ohne
Probleme verläuft, gleichwohl im Betrieb eine langjährige, im Wesentlichen positive Tradition der
Zusammenarbeit besteht, wollen die vertragsschließenden Parteien mit dieser Betriebsvereinbarung die
Gleichbehandlung fördern.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass in Ausfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 Abs. 1
GG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kein Belegschaftsmitglied wegen seines
Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt wird. Zudem soll gewährleistet
werden, dass sämtliche im Unternehmen beschäftigten deutschen und ausländischen
Belegschaftsmitglieder im Sinne von § 75 BetrVG nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit sowie
mit dem erforderlichen Respekt handeln und behandelt werden.
§ 1 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens) sowie für alle
Bereiche der Firma und inhaltlich für alle Maßnahmen bei der Auswahl und Behandlung der
Beschäftigten.
§ 2 Durchführung einer betrieblichen Chancengleichheitspolitik
Zur Förderung eines konfliktfreien Miteinanders im Unternehmen ist besonderer Wert auf die Rechte und
Pflichten eines jeden Belegschaftsmitglieds zur Gleichbehandlung zu legen. Diese gelten vor allem im
Hinblick auf:
Personelle Angelegenheiten. Das heißt: Vor allem die Personalverantwortlichen sind bei personellen
Einzelmaßnahmen gehalten, die Gleichbehandlung der Belegschaftsmitglieder nach einheitlichen Kriterien
zu beachten.
Soziale Angelegenheiten. Auf betriebliche Sozialleistungen, die das Unternehmen auf freiwilliger Basis
gewährt, haben deutsche und ausländische Belegschaftsmitglieder gleichermaßen Anspruch, sofern die
Voraussetzungen hier erfüllt sind. Berufsbildung: Das Bemühen der Integration ist schon im Rahmen der
Berufsausbildung zu beachten, um den Auszubildenden ein entsprechendes Wertverständnis frühzeitig zu
vermitteln.
Zudem verpflichtet sich die Unternehmensleitung, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat folgende
Maßnahmen einzuleiten:


Die Unternehmensleitung unterrichtet die Beschäftigten umgehend über den Inhalt der
Betriebsvereinbarung.
Es wird eine paritätische Kommission aus Vertretern der Firma … und des Betriebsrats gebildet,
der die Erledigung der Aufgaben obliegt, die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergeben. Durch
diese Kommission werden die Fortschritte, die bei der Umsetzung der zur Chancengleichheit
festgelegten Ziele zu verzeichnen sind, überwacht und die bestehenden Defizite festgestellt.
§ 3 Verstöße gegen betriebliche Gleichbehandlungsgrundsätze
Die vertragsschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Einflussnahmemöglichkeiten auf die
Belegschaft und ggf. auf Dritte einwirken, um Verstöße gegen die Maßnahmen in Ziffer 2 zu verhindern
oder zu beseitigen.
Soweit ein konkreter Verstoß gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze vorliegt, werden die
vertragsschließenden Parteien entsprechend ihrer Zuständigkeit die hierfür gebotene Reaktion im
Rahmen der betrieblichen Ordnungsmaßnahmen einleiten. Der Betriebsrat bietet diskriminierten
Belegschaftsmitgliedern Beratung und Unterstützung an, soweit erforderlich, kann er hierzu besondere
Vertrauenspersonen benennen; die diskriminierten Personen können diese hinzuziehen oder sich durch
sie vertreten lassen.
§ 4 Beschwerderecht
Sollte eine persönliche Zurechtweisung im Einzelfall erfolglos bleiben, hat der Betroffene die Möglichkeit,
sich bei seinem betrieblichen Vorgesetzten oder dem Betriebsrat zu beschweren. Er muss seine
Beschwerde dabei unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis des Vorfalls,
einreichen. Bei einer Beschwerde wird in getrennten und gemeinsamen Gesprächen mit den
belästigenden und den belästigten Personen der Sachverhalt aufgeklärt.
Nach Aufklärung des Sachverhalts wird die belästigende Person über die arbeitsrechtlichen
Zusammenhänge und die Folgen der Belästigung aufgeklärt.
Darüber hinaus werden den zuständigen Gremien Gegenmaßnahmen bzw. arbeitsrechtliche
Konsequenzen im Rahmen des bestehenden Verfahrens vorgeschlagen. Die Beschwerde eines
Betroffenen darf nicht zu Benachteiligungen führen.
Die §§ 84, 85 BetrVG über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt.
§ 5 Vertraulichkeit
Über die Informationen und Vorkommnisse persönlicher Daten und Gespräche ist absolutes
Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
§ 6 Maßnahmen
Die Unternehmensleitung kann im Einzelfall angemessene betriebliche Maßnahmen wie Abmahnung oder
Kündigung ergreifen.
Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat.
§ 7 Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden. Wird die Betriebsvereinbarung gekündigt, wirkt sie bis zum Abschluss
einer neuen Vereinbarung fort.
Unterschrift
Unternehmensleitung
Betriebsrat
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