1. ------IND- 2016 0125 PL- DE- ------ 20160321 --- --- PROJET Entwurf vom 15. Dezember 2015 VERORDNUNG DES MINISTERS FÜR INFRASTRUKTUR UND BAUWESEN1) vom ………………….. 2016 zur Änderung der Verordnung über Umfang, Bedingungen, Fristen und Durchführung technischer Untersuchungen von Straßenbahnen und Oberleitungsbussen sowie über diese Untersuchungen durchführende Prüfstellen2) Auf der Grundlage von Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1997 über die Straßenverkehrsordnung (polnisches Gesetzblatt von 2012 Pos. 1137 mit späteren Änderungen3)) wird Folgendes verfügt: § 1. Die Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 28. Januar 2011 über Umfang, Bedingungen, Fristen und Durchführung technischer Untersuchungen von Straßenbahnen und Oberleitungsbussen sowie über diese Untersuchungen durchführende Prüfstellen (polnisches Gesetzblatt Nr. 65 Pos. 343) wird wie folgt geändert: 1) In § 3 wird Absatz 2 wie folgt gefasst: „2. Eine technische Zusatzprüfung wird bei Straßenbahnen durchgeführt, wenn die folgenden außerplanmäßigen Umstände vorliegen: 1) nach einem Unfall oder auf Ersuchen der Verkehrskontrollbehörden zwecks Prüfung der Systeme und Baugruppen in der Straßenbahn, bei denen die begründete Vermutung besteht, dass sie den verbindlichen technischen Anforderungen nicht genügen, wobei der 1) 2) 3) Der Minister für Infrastruktur und Bauwesen leitet die Abteilung der Regierungsverwaltung für Verkehr gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung der Ministerpräsidentin vom 17. November 2015 über den detaillierten Geschäftsbereich des Ministers für Infrastruktur und Bauwesen (polnisches Gesetzblatt Pos. 1907 und 2094). Diese Verordnung wurde der Europäischen Kommission am […] unter der Nummer […] notifiziert gemäß § 4 der Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2002 über die Funktionsweise des nationalen Notifizierungssystems von Normen und Rechtsakten (polnisches Gesetzblatt Nr. 239 Pos. 2039 sowie von 2004 Nr. 65 Pos. 597), mit der die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) (Amtsblatt EU L 241 vom 19.9.2015, Seite 1) umgesetzt wird. Die Änderungen der einheitlichen Fassung des oben genannten Gesetzes wurden im polnischen Gesetzblatt bekannt gegeben: von 2012 Pos. 1448, von 2013 Pos. 700, 991, 1446 und 1611, von 2014 Pos. 312, 486, 529, 768 und 822 sowie von 2015 Pos. 211, 541, 591, 933, 1038, 1045, 1273, 1326, 1335, 1359, 1649, 1830, 1844, 1893, 2183 und 2281. –2– Umfang dieser Untersuchung auf bestimmte Baugruppen und Systeme der Straßenbahn je nach Erfordernis beschränkt werden kann; 2) bei Einbau eines Alkohol-Interlocks zur Überprüfung: a) des Anschlusses im Fahrzeug, b) des Nachweises über die Kalibrierung des Alkohol-Interlocks.“; 2) in § 7 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: „3. Eine technische Zusatzprüfung wird bei Oberleitungsbussen durchgeführt, wenn die folgenden außerplanmäßigen Umstände vorliegen: 1) nach einem Unfall oder auf Ersuchen der Verkehrskontrollbehörden zwecks Prüfung der Systeme und Baugruppen in dem Oberleitungsbus, bei denen die begründete Vermutung besteht, dass sie den verbindlichen technischen Anforderungen nicht genügen, wobei der Umfang dieser Untersuchung auf bestimmte Baugruppen und Systeme des Oberleitungsbusses je nach Erfordernis beschränkt werden kann; 2) bei Einbau eines Alkohol-Interlocks zur Überprüfung: a) des Anschlusses im Fahrzeug, b) des Nachweises über die Kalibrierung des Alkohol-Interlocks.“; 3) in Anhang 1 zur Verordnung wird nach Nummer 7 die folgende Nummer 8 eingefügt: „ 8. Sonstige Ausrüstung 1. Sichtbare mechanische Beschädigungen am AlkoholInterlock. 2. Sichtbare Beschädigungen an elektrischen Verbindungsleitungen. 8.1 AlkoholInterlock, falls vorhanden Sichtprüfung 3. Der am Tag der Prüfung gültige Nachweis über die vom Gerätehersteller oder seinem Bevollmächtigten durchgeführte Kalibrierung des Alkohol-Interlocks fehlt. 4. Die Fahrvorrichtung kann ohne Messung der Atemalkoholkonzentration in Fahrbereitschaft gebracht werden. “; –3– 4) in Anhang 5 der Verordnung wird die Anmerkung *) zum Muster einer Bescheinigung über die durchgeführte technische Prüfung der Straßenbahn wie folgt gefasst: „*) Einzutragen sind festgestellte Mängel, Einschränkungen bei der bedingten Zulassung und deren Dauer sowie andere Bemerkungen. Bei Fahrzeugen mit eingebautem Alkohol-Interlock sind der Name der Person, die den Alkohol-Interlock kalibriert hat, und das Ausstellungsdatum des Nachweises einzutragen.“; 3) in Anhang 7 zur Verordnung wird nach Nummer 6 die folgende Nummer 7 eingefügt: „ 7. Sonstige Ausrüstung 1. Sichtbare mechanische Beschädigungen am AlkoholInterlock. 2. Sichtbare Beschädigungen an elektrischen Verbindungsleitungen. 7.1 AlkoholInterlock, falls vorhanden Sichtprüfung 3. Der am Tag der Prüfung gültige Nachweis über die vom Gerätehersteller oder seinem Bevollmächtigten durchgeführte Kalibrierung des Alkohol-Interlocks fehlt. 4. Die Fahrvorrichtung kann ohne Messung der Atemalkoholkonzentration in Fahrbereitschaft gebracht werden. “. § 2. Die Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. DER MINISTER FÜR INFRASTRUKTUR UND BAUWESEN