Antragsnummer - DGB

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Anträge
DGB Bundesjugendkonferenz 2001
Antragsnummer: 13
Empfehlung der
Antragsberatungskommission:
Antragsteller: Landesbezirksjugendkonferenz der DGBJugend NRW
Titel: Novellierung Berufsbildungsgesetz
1. Annahme
2. Weiterleitung an den DGB
Bundeskongress
Beschluss:
Die Bundesjugendkonferenz möge beschließen,
... eine Initiative der DGB-Jugend zur Gesetzesänderung des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu starten und auf eine
Gesetzesänderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 7 BBiG
hinzuwirken.
In den § 6 Abs. 1 Nr. 3 ist einzuarbeiten, dass die Aufwendungen
für die Berufsschule (Fachbücher, Zeichenbrett, etc.) und alle
notwendig betrieblichen Arbeitsmittel vom Ausbildenden zu zahlen
sind.
Der § 7 BBiG soll wie folgt lauten:
§ 7 Freistellung
(1)
(2)
(3)
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die
Teilnahme am Berufsschulunterricht und an
Prüfungen ohne Minderung der Ausbildungsvergütung
freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte
durchzuführen sind.
Er darf den Auszubildenden nicht beschäftigen,
1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
2. an Berufsschultagen mit mehr als 5
Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten.
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen
Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an
mindestens fünf Tagen.
Angerechnet werden
1. Berufsschultage nach Abs. 2 Nr. 2 wie die
vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit
2. Berufsschulwochen nach Abs. 2 Nr. 3 wie die
vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit
3. Im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der
Pausen und der Wegezeiten zwischen Berufsschule
und Ausbildungsstätte
Begründung:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG hat der Ausbildende dem
Auszubildenden die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Hier bedarf es nach unserer Meinung einer detaillierten Erweiterung, welche eben auch die Kosten für
Berufsschulbücher und Materialien berücksichtigt. Anders als der
 Annahme
Gesetzgeber (BAG, 5. Senat-Urteil vom 14.12.1983 – 5AZR333/81
 Annahme mit Ergänzung/Änderung
– 2. Instanz: LAG Frankfurt a. Main) sind wir der Meinung, dass
 Erledigt durch Annahme von Antrag....
unter der Begrifflichkeit „Ausbildungsmittel“ die Aufwendungen
 Weiterleitung an DGB Bundeskongress
für den Besuch der Berufsschule ebenso dazu gehören wie die
 Annahme als Material zu Antrag....
betrieblichen Ausbildungsmittel.
 Weiterleitung an
Bundesjugendausschuss
 Ablehnung
 Nichtbefassung
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Anträge
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DGB Bundesjugendkonferenz 2001
Die von den Unternehmen erwartete Flexibilität der Auszubildenden muss auch von diesen entsprechend
gefördert werden.
Für die Fahrtkosten zur Berufsschule gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Der Auszubildende muss in den
meisten Fällen die Kosten selber tragen (dies ist auch dann der Fall, wenn der Weg zur Berufsschule über 50 km
beträgt).
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