BdB BUNDESVERBAND e. V. DER BELEGÄRZTE e.V. RECHENSCHAFTSBERICHT des Bundesvorsitzenden anlässlich der MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2014 Es gilt das gesprochene Wort Berlin, 15. November 2014 2 Hiermit eröffne ich die ordentliche Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Belegärzte e. V. und begrüße Sie herzlich hier in Berlin. Einladung und Tagesordnung wurden fristgerecht an alle Mitglieder versandt und zusätzlich im Internet veröffentlicht. Es besteht Beschlussfähigkeit (2). Änderungen zur Tagesordnung wurden nicht beantragt, auch Sachanträge zur Beschlussfassung sind ebenfalls nicht bis zum festgelegten Termin am 1. November eingegangen. Soweit Nicht-Mitglieder anwesend sind, können diese nur an dieser Versammlung teilnehmen, wenn dies durch die anwesenden ordentlichen Mitglieder genehmigt wird. Davon ausgenommen sind die Leiterin unserer Geschäftsstelle, Frau Dandl, und der Gastreferent Herr Professor Dr. Günther Neubauer. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Bericht des Vorstandes eines Vereins (3) bei seiner Jahreshauptversammlung umfasst den Geschäftsbericht für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr, beinhaltet die Umsetzung von gefassten Beschlüssen, gibt Auskunft über Aktivitäten (4) seit der letzten Mitgliederversammlung und sollte zukunftsorientierte Perspektiven aufzeigen. In diesem Sinne ist dieser Rechenschaftsbericht nach Sachthemen gegliedert. Zum Gedenken an unser verstorbenes Mitglied Herrn Dr. Andreas Schulz, Uelzen, darf ich Sie bitten, sich von Ihren Sitzen zu erheben. Unseren erkrankten Kolleginnen und Kollegen wünschen wir eine baldige Genesung. 3 Geschäftsbericht (5) Am 31.12.2013, also mit Ablauf des zurückliegenden Geschäftsjahres, hatte der Belegarztverband 456 Vollmitglieder. Hinzu kommen etwa 560 kooptierte Mitglieder anderer Berufsverbände. Zum 1.1.2013 wurden 49 Kündigungen wirksam, die überwiegend erfolgten wegen Aufgabe der belegärztlichen Tätigkeit, zumeist aus Altersgründen oder wegen Schließung der Abteilungen. Im laufenden Geschäftsjahr können wir bislang 10 neue Mitglieder begrüßen. Erfreulicherweise konnte Überschuss diesmal von das Geschäftsjahr Euro 7.458,39 2013 erneut abgeschlossen mit einem werden, die Vermögenswerte erhöhten sich deshalb auch zum 31.12.2013 auf Euro 28.392,85. Näheres dazu erfahren Sie durch unseren Schatzmeister, Herrn Dr. Peter HeßErdmann. An dieser Stelle möchte ich mich in unser aller Namen bei Frau Dandl für die ausgezeichnete Leitung unserer Geschäftsstelle in München bedanken. Meine sehr geehrten Damen und Herren, für alle das Belegarztwesen betreffenden Angelegenheiten ist und bleibt der Bundesverband der Belegärzte der zentrale Ansprechpartner für die KBV, die BÄK, die Krankenkassen und die Politik. Seine rückläufige Mitgliederzahl mit weniger als 10% aller Belegärztinnen- und ärzte ist deshalb völlig unbefriedigend (6). Die Zahl aller Belegärzte ist aber ebenfalls rückläufig, gegenüber 2000 um etwa 14%, und betrug am 31.12.2012 gerade noch 5.628 Vertragsärzte, wobei mehr als die Hälfte auf die drei Bundesländer Bayern, Hessen und Baden-Württemberg entfallen. Es sind unterschiedliche Gründe, die einerseits zur Aufgabe der belegärztlichen Tätigkeit führen und andererseits ein ausgleichender Nachwuchs immer seltener zur Verfügung steht. Bezogen auf die jeweilige Fachgruppe sind die HNO-Ärzte mit 38% Belegärzten die stärkste Facharztgruppe, gefolgt von den Urologen und den MKGChirurgen mit jeweils etwa 20%. Innerhalb unseres Verbandes sind die Orthopäden, HNO-Ärzte, Frauenärzte, Urologen und Chirurgen mit jeweils zwischen 55 und 70 Mitgliedern am stärksten vertreten. 4 Liebe Kolleginnen und Kollegen, zu den gesundheitspolitischen Zielen der zurückliegenden 17. Legislaturperiode, die in der Koalitionsvereinbarung 2009 aufgeführt waren, gehörte auch, „das bestehende Belegarztwesen beizubehalten und zu stärken“. Zwar wurden die schwarz-gelbe Bundesregierung und ihre beiden liberalen Gesundheitsminister nicht müde, in Entschließungen, auf schriftliche Einlassungen hin, auch solcher der KBV und der BÄK, und in persönlichen Gesprächen immer wieder zu betonen, dass der Erhalt und die Förderung des Belegarztwesens in ihrem jeweiligen Interesse läge, aber der Begriff „Belegarztwesen“ tauchte in keinem der 73 Gesetze und Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit auf (7). Im Koalitionsvertrag der großen Koalition nun kommt das Belegarztwesen überhaupt nicht mehr vor. Insofern galt es sehr schnell auszuloten, welche Perspektiven das Belegarztwesen unter der neuen Bundesregierung und insbesondere unter dem zuständigen Ressortminister Gröhe noch haben könnte. Positionierung des Belegarztwesens (8) Eine gesicherte Zukunft des Belegarztwesens kann nur politisch entschieden werden. Eine erfolgversprechende Initiative dazu muss aus Bayern kommen, dem Bundesland mit der höchsten Belegarztdichte. Aus diesen Gründen wurde Horst Seehofer ebenso wie seine nun neue Gesundheitsministerin Melanie Huml, mit der ein Gesprächstermin für den 27. November vereinbart ist, angeschrieben und auf die drängenden Probleme hingewiesen. Ihr Amtsvorgänger Dr. Marcel Huber, wie auch der neue Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Edgar Franke, haben übereinstimmend festgestellt, dass das Belegarztwesen als „Urbild der Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung“ erheblich zu der qualitativ hochwertigen flächendeckenden Versorgung beiträgt. Hilfreich für unsere berufspolitischen Aufgaben könnten argumentativ ergänzende, positive Äußerungen zum Belegarztwesen des Gutachtens 2014 des Sachverständigenrates sein, wo es u. a. heißt, „Wünschenswert wäre eine stärkere Verbreiterung des Belegarztwesens, da es in manchen Fällen geeignet ist, die Verzahnung zwischen ambulantem und stationärem Sektor zu befördern. Hierzu ist die Beseitigung negativer Vergütungsanreize zu empfehlen“. 5 Auch die KBV hat sich in ihrem Positionspapier zu den gesundheitspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung mit einem von uns eingebrachten Absatz festgelegt, dass das bestehende Belegarztwesen durch Verbesserung der Rahmenbedingungen nachhaltig zu fördern sei. Neben dieser grundsätzlichen Überprüfung zur aktuellen Position des Belegarztwesens wurde das Tagesgeschäft selbstverständlich nicht vernachlässigt. Umsetzung von § 115a SGB V (9) Um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder vorzubereiten, oder im Anschluss den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, kann seit 1.1.2012 gemäß der Änderung von § 115a SGB V das Krankenhaus Vertragsärzte beauftragen, diese Leistungen des Krankenhauses dort oder in eigener Praxis außerhalb des Sicherstellungsauftrages zu erbringen. Die beauftragten Leistungen werden also im Innenverhältnis abgesprochen und vergütet. Die Inhalte dieser vorund nachstationären Behandlung sind in einer solchen Vereinbarung genau zu definieren und sind frei verhandelbar, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass es bereits seit 1997 eine Empfehlung über die Vergütung gibt. Die Regelungen von § 115a SGB V gelten allerdings nicht für die Behandlung von belegärztlichen Patienten, da auch aus Sicht der KBV ein Belegarzt als Vertragsarzt für seine Leistungen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet wird. Dies schließt u. E. aber nicht aus, dass ein Belegarzt mit einem anderen Krankenhaus eine Vereinbarung nach § 115a SGB V schließt. Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (10) Es würde den Rahmen sprengen, an dieser Stelle auf die ambulante spezialfachärztliche Versorgung, kurz ASV, vertiefend einzugehen. Auch will ich es bewusst unterlassen, meine persönliche Einschätzung zu diesem neuen § 116b SGB V mit seinen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassenen, überbordenden Regelungen abzugeben. In einer dieser Vorgaben wurde allerdings festgelegt, dass im Rahmen der ASV für innovative Behandlungen für beteiligte Vertragsärzte nicht der Erlaubnisvorbehalt, sondern wie auch für Krankenhäuser der Verbotsvorbehalt gilt, aber eben nur im Rahmen der ambulanten Behandlung. Da die ASV per definitionem 6 ausschließlich die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten umfasst, ist doch davon auszugehen, dass die eingeschlossenen Patienten mit Sicherheit nicht nur bereits vollstationäre Krankenhausbehandlungen erlebt haben, sondern dass auch durchaus während der ambulanten Krankenhausbehandlungen spezialfachärztlichen Versorgung notwendig werden können. Wenn erneute nun ein Belegarzt, als Vertragsarzt zugelassen zur ASV, während der ambulanten Behandlungsperiode innovative Behandlungen, die dem Verbotsvorbehalt unterliegen, anwendet, galt es zu klären, ob er diese Regime auch dann weiterhin einsetzen darf, wenn bei den betroffenen Patienten eine stationäre Behandlung auf seiner Belegabteilung klinisch indiziert ist oder ob dann wieder der Erlaubnisvorbehalt gilt. Entsprechende Anfragen beim G-BA wurden dort entweder nicht verstanden oder man wollte sich nicht festlegen, wenn man zuletzt am 15.8.2014 abschließend mitteilt, dass man sich zu Fragen außerhalb der eigenen Zuständigkeit nicht äußern kann. Unsererseits wurde nun die KBV um rechtliche Prüfung gebeten, ob in einem derartigen Fall der Belegarzt seinen Patienten auf eine Hauptabteilung verweisen muss oder in seiner eigenen Belegabteilung weiter behandeln darf. Belegärztliche Geburtshilfe (11) Es darf spekuliert werden, wie lange es weiterhin noch eine flächendeckende belegärztliche Geburtshilfe gibt und verweise in diesem Zusammenhang auf die Entschließung unserer Mitgliederversammlung 2012 (12). Herr Bahr hat sich seinerzeit zwar positiv zum Erhalt dieser Versorgungsstruktur geäußert, aber passiert ist nichts. Auch Frau Kristin Alheit, die Ressortministerin in Schleswig-Holstein, konnte oder wollte nicht eingreifen, um die Schließung der belegärztlichen Geburtshilfe auf Sylt zu verhindern. Insofern haben wir uns dann am 6.5.2014 an den Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gewandt und Vorschläge unterbreitet, wie man das Problem der ausufernden Haftpflichtprämien lösen könnte. In seiner ausführlichen Antwort vom 18.6.2014 heißt es zwar: „Für die Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt ist die Weiterführung der vertrauensvollen Arzt-PatientinBeziehung, wie sie das Belegarztwesen ermöglicht, besonders wünschenswert.“ Greifbare Regelungen zur Problemlösung wurden aber nicht genannt und unsere Vorschläge dazu mit Begründungen abgelehnt. Der Brief 7 endet mit der tröstenden Floskel: „Ich kann Ihnen abschließend versichern, dass ich die Haftpflichtkosten im Gesundheitswesen insgesamt im Blick behalten werde.“ Diese Aussage ist wohl, zumindest partiell, richtig. So will nämlich der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz einmal mehr etwas für die Hebammen tun. Um die Versorgung mit Hebammenleistungen sicher zu stellen, soll gesetzlich ausgeschlossen werden, dass Kranken- und Pflegekassen Regressforderungen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen geltend machen, es sei denn, eine Hebamme hat einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Für die geburtshilflich tätigen Belegärzte sollen nach Gröhe`s Vorstellungen der Bewertungsausschuss, also die KBV und die Krankenkassen, Regelungen treffen. EBM-Reform (13) Für die EBM-Weiterentwicklung hat sich die KBV sehr allgemein formulierte Ziele vorgenommen (14), insbesondere sollen durch eine Weiterentwicklung des Standardbewertungssystems geschaffen werden (15). betriebswirtschaftliche Im gerechtere Einzelnen Aktualisierung der Bewertungsrelationen bedeutet dies, unterschiedlich dass eine anfallenden Praxiskosten erfolgen soll. Das bedeutet aber auch, dass wohl mit Sicherheit die derzeit noch gültigen Arztzeiten der EBM-Positionen zusätzlich auf den Prüfstand kommen werden, was in Einzelfällen zur Absenkung der derzeitigen Punktbewertungen führen wird. Der EBM für die hausärztliche Versorgungsebene ist bereits in Kraft gesetzt. Zum 1. Januar 2016 soll nun eine umfassende Neukalkulation des fachärztlichen EBM abgeschlossen sein. Um befürchtete Honorarverluste auszugleichen will man aus Sicht der KBV mehr Einzelleistungen ausweisen (16). Zusätzlich plant man zu der bereits seit einem Jahr geltenden „Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung“ extrabudgetäre Zuschläge einzuführen. Aus Sicht der KBV-Spitze wird das Kapitel 36 wohl keine wesentlichen Änderungen durch die EBM-Reform erfahren. Ob die KBV ihre Vorstellungen allerdings innerärztlich auch nur annähernd umsetzen kann, von den ergänzenden Einlassungen der Krankenkassen ganz abgesehen, darf aus den Erfahrungen der Vergangenheit bezweifelt werden. Soweit notwendig, werden wir uns dort, wo die belegärztlichen Interessen betroffen sind, mit Nachdruck einbringen. 8 Bereitschaftsdienstvergütung (17) Ein Belegarzt ist verpflichtet, die medizinische Versorgung seiner Patienten durchgehend sicherzustellen. Dies kann er bekanntlich alleine oder in Kooperation mit möglichen ärztlichen Partnern seiner Belegabteilung tun. Nutzt er für den Bereitschaftsdienst allerdings angestellte Krankenhausärzte oder sonstige Ärzte, entstehen ihm z. T. erhebliche Kosten, die derzeit über Honorarvergütungen nicht gedeckt sind (18). Gemäß § 39 Abs. 6 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) haben die Krankenkassen dem Belegarzt Aufwendungen für den Bereitschaftsdienst zu entgelten. Bislang weigern sich die Krankenkassen, dieser Regelung mit Nachhaltigkeit nachzukommen. Um nun überhaupt argumentativ detaillierte Bereitschaftsdienstkosten, ggf. auch rechtlich, in Verhandlungen einbringen zu können, konnte mit der KV Bayern eine Abfrage bei allen dort tätigen Belegärzten zur tatsächlichen Kostensituation vereinbart werden. Aus den Ergebnissen soll dann der notwendige Anpassungsbedarf ermittelt werden. In Bayern wird für die Vorhaltung des Bereitschaftsdienstes über die GOP 40170 ein Pauschalbetrag in Höhe von Euro 2,56 je Patient und Pflegetag erstattet. Ergebnisse dieser Abfrage sind uns derzeit noch nicht bekannt. GOÄ-Novellierung (19) Nach den Vorstellungen der BÄK soll dem Bundesministerium für Gesundheit zum Jahreswechsel eine mit der PKV abgestimmte Novellierung der GOÄ vorgelegt werden. Dieser Optimismus wird genährt durch die Tatsache, dass die beiden Vertragspartner zumindest bereits eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben. Darin ist u. a. vorgesehen, dass für besonders förderungswürdige Leistungserbringungen Zuschläge ausgelobt werden können. Seit Jahren wird das Belegarztwesen als besonders förderungswürdig angesehen. Insofern haben wir uns unter Hinweis auf diese Rahmenvereinbarung in die anstehenden Verhandlungen eingebracht. Neben dem hier auszugsweise vorgestellten Schriftverkehr, ergänzt durch unzählige Telefonate, wurde in den zurückliegenden 12 Monaten die Teilnahme an einer Vielzahl von Sitzungen erforderlich, um dort für die belegärztliche Sache präsent zu sein. 9 Zum Wahlarztrecht bei Belegärzten (20) In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, bei denen von privaten Versicherungsgesellschaften die Vergütung von belegärztlich erbrachten Wahlleistungen abgelehnt wird. Dies trifft besonders auf die Debeka zu (21). Deshalb habe ich im Organ meines Berufsverbandes dazu publiziert und im Rundschreiben Juli d. J. den Mitgliedern unseres Verbandes unsere Hilfestellung angeboten, was bislang auch reichlich genutzt wurde (22). In ihren Ablehnungen berufen sich die Versicherer mit eigenen Interpretationen auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. So ist es zwar richtig, dass im § 121 SGB V festgeschrieben ist, dass Belegärzte keine angestellten Ärzte des Krankenhauses sind und die belegärztlichen Leistungen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet werden. Die Schlussfolgerung der Debeka daraus ist aber falsch, wenn behauptet wird: „Da der Belegarzt nicht am Krankenhaus angestellt ist, kommt er als Wahlarzt nicht in Frage“ und man sich in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf § 17 Abs. 3 KHEntgG beruft. Dort hat der Gesetzgeber nämlich festgelegt, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich ausschließlich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt. Da der Belegarzt nicht erwähnt ist, glaubt nun die Versicherung, eine entsprechende Ablehnung sei begründet und rechtens (23). Nicht bekannt ist dieser Versicherung aber offensichtlich § 2 Abs. 1 KHEntgG oder man hofft dort, dass die betroffenen Ärzte dessen Inhalt nicht kennen. Dort heißt es, dass zu den Krankenhausleistungen auch die Wahlleistungen gehören, aber, und dies ist hier von entscheidender Bedeutung, dass die Leistungen der Belegärzte nicht zu den Krankenhausleistungen gehören (24). Dies bestätigt uns im Übrigen auch das Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage vom 16. April 2012. Insofern sind also Ablehnungsbescheide unter Berufung auf § 121 SGB V i.V.m. § 17 KHEntgG wirkungslos. Besonders zu beachten ist allerdings, wenn ein GKV-Versicherter mit privater Zusatzversicherung eine belegärztliche Wahlleistung verlangt. Hier gilt zusätzlich § 18 BMV-Ä. Die dort festgelegten Regelungen müssen vollständig umgesetzt werden. Diskriminierend ist die Ablehnung durch die Debeka in einem derartigen Fall: „Es ist dem Vertragsarzt untersagt, vertragsärztliche Leistungen aus monetären Gründen auszugliedern, … um sie privat anzubieten und zu erbringen“(25). 10 In einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sind grundsätzliche Inhalte zu beachten (26). Bei einem GKV-Versicherten mit privater Zusatzversicherung ist diese aber noch zu erweitern (27). Der Gesetzgeber hat eindeutig geregelt, wer zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt ist. Werden also die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt, sind Versicherungen zur Erstattung verpflichtet. Nicht berechtigt zur Erbringung von Wahlleistungen sind Honorarärzte, wie das BGH am 16.10.2014 urteilte. Ausblicke (28) Wie bereits gesagt, findet das Belegarztwesen keine Erwähnung im Koalitionsvertrag dieser Regierung. Wir sind neugierig, ob trotz der positiven Beurteilungen diese Versorgungsform in den nächsten Jahren Bestand haben wird oder ob die Lobbyisten in der Deutschen Krankenhausgesellschaft zusammen mit den Krankenkassen es schaffen, das Belegarztwesen abzuschaffen, vielleicht sogar mit Hilfe, aber ungewollt, durch die Belegärzte selbst. Seit Jahren wird die Forderung nach Erhalt der Freiberuflichkeit unseres Berufsstandes wie eine Monstranz vor uns hergetragen. Machen wir uns aber nichts vor. Wir sind in unserem ärztlichen Handeln weitestgehend fremdbestimmt und durch eine ausufernde Bürokratie belastet. Eine Zielvorstellung in dem nun anstehenden Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV- Versorgungsstärkungsgesetz, ist die bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung weiter auf hohem Niveau sicherzustellen, wobei auch unzureichende Angebote sektorenübergreifender Versorgung zu verbessern seien. Warum, so muss man in diesem Zusammenhang fragen, wird die einzig funktionierende sektorenübergreifende Versorgungsform, das Belegarztwesen, dann nicht entsprechend gewürdigt? Vielmehr sieht man dagegen einen besonderen Handlungsbedarf, den bedarfsgerechten Zugang der Patienten zur Versorgung zu stärken, in dem nun bei den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verkürzung von Wartezeiten auf Facharzttermine Terminservice-Stellen eingerichtet werden. Worauf das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz im Übrigen insbesondere abzielt, werden wir sicherlich in einer analytischen Beurteilung durch Professor Dr. Neubauer erfahren. 11 Auf einen Punkt will ich aber doch eingehen, weil ein geplantes Vorhaben in seiner Auswirkung auch das Belegarztwesen treffen wird. Für den Gesetzgeber hat die Zukunftssicherung der hausärztlichen Versorgung die absolute Priorität. Neben verschiedenen, als hilfreich angesehenen, Maßnahmen greift man deshalb nun auch flankierend massiv in die ärztliche Selbstverwaltung ein. Demnach stimmen in Zukunft die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Soweit, so gut. Bei gemeinsamen Abstimmungen allerdings sind die Stimmen so zu gewichten, das insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und der Fachärzte besteht. Das bedeutet, dass eigentlich Wahlen zu den Vertreterversammlungen nicht mehr nötig sind, da demokratisch entstandene Mehrheiten, z. B. der Fachärzte, durch diese Regelung keine Geltung haben werden. Die KBV und die KVen werden somit keine Perspektiven haben und sind de facto aufgeteilt und werden zu einer Behörde des Bundesgesundheitsministeriums verkommen. Man darf gespannt sein, ob das Bundesverfassungsgericht darauf reagieren will oder bei einer mit Sicherheit zu erwartenden Klage gegen diese Regelung dann muss. Ob auch dadurch die gewünschte Vorstellung in Erfüllung geht, dass sich durch solche Maßnahmen mehr junge Ärztinnen und Ärzte für den Beruf des Hausarztes entscheiden, darf bezweifelt werden (29). Der altersbedingte Ersatzbedarf an Ärzten ist bereits jetzt zu groß. Dies trifft auch das Belegarztwesen, fehlen doch in den nächsten 5 Jahren etwa 13000 Fachärzte. Es müssen also nicht nur die Hausärzte gepudert werden, will man in strukturschwachen Gebieten eine sektorenübergreifende und wohnortnahe Versorgung garantieren. Es müssen auch Anreize gesetzt werden, dass sich Fachärzte für das Belegarztwesen entscheiden (30). Wir brauchen Antworten auf Zukunftsfragen und Lösungsvorschläge für Probleme, die einer dringenden Klärung bedürfen (31). Eine Stärkung des belegärztlichen Versorgungsmodells ist dann möglich, wenn bestimmte Maßnahmen von Politik und Selbstverwaltung angepackt werden (32). Stimmen die Rahmenbedingungen, hat das Belegarztwesen durchaus Perspektiven, die Entscheidungsträger unseres Gesundheitswesens müssen dies allerdings wollen (33). 12 Das Belegarztwesen war und ist eine Erfolgsgeschichte und soll es auch bleiben! Der Bundesverband der Belegärzte wird sich dafür auch weiterhin mit Nachdruck einsetzen. Zum Ende der Amtsperiode dieses Vorstandes möchte ich mich noch für die tatkräftige Unterstützung meiner Vorstandskollegen Dr. Andreas Hellmann und Dr. Peter Heß-Erdmann bedanken. Mein Dank gilt auch unserem Beirat, den Belegarztsprechern der fachärztlichen Berufsverbände und den vielen Mitgliedern für deren Anregungen.