1 BUNDESVERBAND B d B e. V. DER BELEGÄRZTE e.V

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BdB
BUNDESVERBAND
e. V.
DER
BELEGÄRZTE e.V.
RECHENSCHAFTSBERICHT
des
Bundesvorsitzenden
anlässlich der
MITGLIEDERVERSAMMLUNG 2014
Es gilt das gesprochene Wort
Berlin, 15. November 2014
2
Hiermit
eröffne
ich
die
ordentliche
Mitgliederversammlung
des
Bundesverbandes der Belegärzte e. V. und begrüße Sie herzlich hier in Berlin.
Einladung und Tagesordnung wurden fristgerecht an alle Mitglieder versandt
und zusätzlich im Internet veröffentlicht. Es besteht Beschlussfähigkeit (2).
Änderungen zur Tagesordnung wurden nicht beantragt, auch Sachanträge zur
Beschlussfassung sind ebenfalls nicht bis zum festgelegten Termin am 1.
November eingegangen.
Soweit Nicht-Mitglieder anwesend sind, können diese nur an dieser
Versammlung teilnehmen, wenn dies durch die anwesenden ordentlichen
Mitglieder genehmigt wird.
Davon ausgenommen sind die Leiterin unserer Geschäftsstelle, Frau Dandl,
und der Gastreferent Herr Professor Dr. Günther Neubauer.
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
der
Bericht
des
Vorstandes
eines
Vereins
(3)
bei
seiner
Jahreshauptversammlung umfasst den Geschäftsbericht für das jeweils
zurückliegende Kalenderjahr, beinhaltet die Umsetzung von gefassten
Beschlüssen,
gibt
Auskunft
über
Aktivitäten
(4)
seit
der
letzten
Mitgliederversammlung und sollte zukunftsorientierte Perspektiven aufzeigen.
In diesem Sinne ist dieser Rechenschaftsbericht nach Sachthemen gegliedert.
Zum Gedenken an unser verstorbenes Mitglied
Herrn Dr. Andreas Schulz, Uelzen,
darf ich Sie bitten, sich von Ihren Sitzen zu erheben.
Unseren erkrankten Kolleginnen und Kollegen wünschen wir eine baldige
Genesung.
3
Geschäftsbericht (5)
Am 31.12.2013, also mit Ablauf des zurückliegenden Geschäftsjahres, hatte
der Belegarztverband 456 Vollmitglieder. Hinzu kommen etwa 560 kooptierte
Mitglieder anderer Berufsverbände. Zum 1.1.2013 wurden 49 Kündigungen
wirksam, die überwiegend erfolgten wegen Aufgabe der belegärztlichen
Tätigkeit, zumeist aus Altersgründen oder wegen Schließung der Abteilungen.
Im laufenden Geschäftsjahr können wir bislang 10 neue Mitglieder begrüßen.
Erfreulicherweise
konnte
Überschuss
diesmal
von
das
Geschäftsjahr
Euro
7.458,39
2013
erneut
abgeschlossen
mit
einem
werden,
die
Vermögenswerte erhöhten sich deshalb auch zum 31.12.2013 auf Euro
28.392,85.
Näheres dazu erfahren Sie durch unseren Schatzmeister, Herrn Dr. Peter HeßErdmann. An dieser Stelle möchte ich mich in unser aller Namen bei Frau
Dandl für die ausgezeichnete Leitung unserer Geschäftsstelle in München
bedanken.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
für alle das Belegarztwesen betreffenden Angelegenheiten ist und bleibt der
Bundesverband der Belegärzte der zentrale Ansprechpartner für die KBV, die
BÄK, die Krankenkassen und die Politik. Seine rückläufige Mitgliederzahl mit
weniger
als
10%
aller
Belegärztinnen-
und
ärzte
ist deshalb
völlig
unbefriedigend (6). Die Zahl aller Belegärzte ist aber ebenfalls rückläufig,
gegenüber 2000 um etwa 14%, und betrug am 31.12.2012 gerade noch 5.628
Vertragsärzte, wobei mehr als die Hälfte auf die drei Bundesländer Bayern,
Hessen und Baden-Württemberg entfallen. Es sind unterschiedliche Gründe,
die
einerseits
zur
Aufgabe
der
belegärztlichen Tätigkeit führen und
andererseits ein ausgleichender Nachwuchs immer seltener zur Verfügung
steht.
Bezogen auf die jeweilige Fachgruppe sind die HNO-Ärzte mit 38% Belegärzten
die stärkste Facharztgruppe, gefolgt von den Urologen und den MKGChirurgen mit jeweils etwa 20%. Innerhalb unseres Verbandes sind die
Orthopäden, HNO-Ärzte, Frauenärzte, Urologen und Chirurgen mit jeweils
zwischen 55 und 70 Mitgliedern am stärksten vertreten.
4
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zu
den
gesundheitspolitischen
Zielen
der
zurückliegenden
17.
Legislaturperiode, die in der Koalitionsvereinbarung 2009 aufgeführt waren,
gehörte auch, „das bestehende Belegarztwesen beizubehalten und zu
stärken“. Zwar wurden die schwarz-gelbe Bundesregierung und ihre beiden
liberalen Gesundheitsminister nicht müde, in Entschließungen, auf schriftliche
Einlassungen hin, auch solcher der KBV und der BÄK, und in persönlichen
Gesprächen immer wieder zu betonen, dass der Erhalt und die Förderung des
Belegarztwesens in ihrem jeweiligen Interesse läge, aber der Begriff
„Belegarztwesen“ tauchte in keinem der 73 Gesetze und Verordnungen des
Bundesministeriums für Gesundheit auf (7).
Im Koalitionsvertrag der großen Koalition nun kommt das Belegarztwesen
überhaupt nicht mehr vor. Insofern galt es sehr schnell auszuloten, welche
Perspektiven das Belegarztwesen unter der neuen Bundesregierung und
insbesondere unter dem zuständigen Ressortminister Gröhe noch haben
könnte.
Positionierung des Belegarztwesens (8)
Eine gesicherte Zukunft des Belegarztwesens kann nur politisch entschieden
werden. Eine erfolgversprechende Initiative dazu muss aus Bayern kommen,
dem Bundesland mit der höchsten Belegarztdichte. Aus diesen Gründen
wurde Horst Seehofer ebenso wie seine nun neue Gesundheitsministerin
Melanie Huml, mit der ein Gesprächstermin für den 27. November vereinbart
ist, angeschrieben und auf die drängenden Probleme hingewiesen. Ihr
Amtsvorgänger Dr. Marcel Huber, wie auch der neue Vorsitzende des
Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Edgar Franke,
haben übereinstimmend festgestellt, dass das Belegarztwesen als „Urbild der
Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung“ erheblich zu
der qualitativ hochwertigen flächendeckenden Versorgung beiträgt. Hilfreich
für unsere berufspolitischen Aufgaben könnten argumentativ ergänzende,
positive
Äußerungen
zum
Belegarztwesen
des
Gutachtens
2014
des
Sachverständigenrates sein, wo es u. a. heißt, „Wünschenswert wäre eine
stärkere Verbreiterung des Belegarztwesens, da es in manchen Fällen
geeignet ist, die Verzahnung zwischen ambulantem und stationärem Sektor zu
befördern. Hierzu ist die Beseitigung negativer Vergütungsanreize zu
empfehlen“.
5
Auch
die
KBV
hat
sich
in
ihrem
Positionspapier
zu
den
gesundheitspolitischen Vorstellungen der Bundesregierung mit einem von
uns eingebrachten Absatz festgelegt, dass das bestehende Belegarztwesen
durch Verbesserung der Rahmenbedingungen nachhaltig zu fördern sei.
Neben dieser grundsätzlichen Überprüfung zur aktuellen Position des
Belegarztwesens
wurde
das
Tagesgeschäft
selbstverständlich
nicht
vernachlässigt.
Umsetzung von § 115a SGB V (9)
Um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu
klären oder vorzubereiten, oder im Anschluss den Behandlungserfolg zu
sichern oder zu festigen, kann seit 1.1.2012 gemäß der Änderung von § 115a
SGB V das Krankenhaus Vertragsärzte beauftragen, diese Leistungen des
Krankenhauses
dort
oder
in
eigener
Praxis
außerhalb
des
Sicherstellungsauftrages zu erbringen. Die beauftragten Leistungen werden
also im Innenverhältnis abgesprochen und vergütet. Die Inhalte dieser vorund nachstationären Behandlung sind in einer solchen Vereinbarung genau zu
definieren und sind frei verhandelbar, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist,
dass es bereits seit 1997 eine Empfehlung über die Vergütung gibt. Die
Regelungen von § 115a SGB V gelten allerdings nicht für die Behandlung von
belegärztlichen Patienten, da auch aus Sicht der KBV ein Belegarzt als
Vertragsarzt für seine Leistungen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung
vergütet wird. Dies schließt u. E. aber nicht aus, dass ein Belegarzt mit einem
anderen Krankenhaus eine Vereinbarung nach § 115a SGB V schließt.
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (10)
Es würde den Rahmen sprengen, an dieser Stelle auf die ambulante
spezialfachärztliche Versorgung, kurz ASV, vertiefend einzugehen. Auch will
ich es bewusst unterlassen, meine persönliche Einschätzung zu diesem neuen
§ 116b SGB V mit seinen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
erlassenen, überbordenden Regelungen abzugeben. In einer dieser Vorgaben
wurde allerdings festgelegt, dass im Rahmen der ASV für innovative
Behandlungen für beteiligte Vertragsärzte nicht der Erlaubnisvorbehalt,
sondern wie auch für Krankenhäuser der Verbotsvorbehalt gilt, aber eben nur
im Rahmen der ambulanten Behandlung. Da die ASV per definitionem
6
ausschließlich
die
Diagnostik
und
Behandlung
komplexer,
schwer
therapierbarer Krankheiten umfasst, ist doch davon auszugehen, dass die
eingeschlossenen Patienten mit Sicherheit nicht nur bereits vollstationäre
Krankenhausbehandlungen erlebt haben, sondern dass auch durchaus
während
der
ambulanten
Krankenhausbehandlungen
spezialfachärztlichen
Versorgung
notwendig werden können.
Wenn
erneute
nun ein
Belegarzt, als Vertragsarzt zugelassen zur ASV, während der ambulanten
Behandlungsperiode innovative Behandlungen, die dem Verbotsvorbehalt
unterliegen, anwendet, galt es zu klären, ob er diese Regime auch dann
weiterhin einsetzen darf, wenn bei den betroffenen Patienten eine stationäre
Behandlung auf seiner Belegabteilung klinisch indiziert ist oder ob dann
wieder der Erlaubnisvorbehalt gilt. Entsprechende Anfragen beim G-BA
wurden dort entweder nicht verstanden oder man wollte sich nicht festlegen,
wenn man zuletzt am 15.8.2014 abschließend mitteilt, dass man sich zu Fragen
außerhalb der eigenen Zuständigkeit nicht äußern kann. Unsererseits wurde
nun die KBV um rechtliche Prüfung gebeten, ob in einem derartigen Fall der
Belegarzt seinen Patienten auf eine Hauptabteilung verweisen muss oder in
seiner eigenen Belegabteilung weiter behandeln darf.
Belegärztliche Geburtshilfe (11)
Es darf spekuliert werden, wie lange es weiterhin noch eine flächendeckende
belegärztliche Geburtshilfe gibt und verweise in diesem Zusammenhang auf
die Entschließung unserer Mitgliederversammlung 2012 (12).
Herr
Bahr
hat
sich
seinerzeit
zwar
positiv
zum
Erhalt
dieser
Versorgungsstruktur geäußert, aber passiert ist nichts. Auch Frau Kristin
Alheit, die Ressortministerin in Schleswig-Holstein, konnte oder wollte nicht
eingreifen, um die Schließung der belegärztlichen Geburtshilfe auf Sylt zu
verhindern.
Insofern haben wir uns dann am 6.5.2014 an den Bundesgesundheitsminister
Hermann Gröhe gewandt und Vorschläge unterbreitet, wie man das Problem
der ausufernden Haftpflichtprämien lösen könnte. In seiner ausführlichen
Antwort vom 18.6.2014 heißt es zwar: „Für die Betreuung bei Schwangerschaft
und Geburt ist die Weiterführung der vertrauensvollen Arzt-PatientinBeziehung,
wie
sie
das
Belegarztwesen
ermöglicht,
besonders
wünschenswert.“ Greifbare Regelungen zur Problemlösung wurden aber nicht
genannt und unsere Vorschläge dazu mit Begründungen abgelehnt. Der Brief
7
endet mit der tröstenden Floskel: „Ich kann Ihnen abschließend versichern,
dass ich die Haftpflichtkosten im Gesundheitswesen insgesamt im Blick
behalten werde.“
Diese Aussage ist wohl, zumindest partiell, richtig. So will nämlich der
Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz einmal mehr etwas für die
Hebammen tun. Um die Versorgung mit Hebammenleistungen sicher zu
stellen,
soll
gesetzlich
ausgeschlossen
werden,
dass
Kranken-
und
Pflegekassen Regressforderungen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen
geltend machen, es sei denn, eine Hebamme hat einen Schaden vorsätzlich
herbeigeführt. Für die geburtshilflich tätigen Belegärzte sollen nach Gröhe`s
Vorstellungen
der
Bewertungsausschuss,
also
die
KBV
und
die
Krankenkassen, Regelungen treffen.
EBM-Reform (13)
Für die EBM-Weiterentwicklung hat sich die KBV sehr allgemein formulierte
Ziele vorgenommen (14), insbesondere sollen durch eine Weiterentwicklung
des
Standardbewertungssystems
geschaffen
werden
(15).
betriebswirtschaftliche
Im
gerechtere
Einzelnen
Aktualisierung
der
Bewertungsrelationen
bedeutet
dies,
unterschiedlich
dass
eine
anfallenden
Praxiskosten erfolgen soll. Das bedeutet aber auch, dass wohl mit Sicherheit
die derzeit noch gültigen Arztzeiten der EBM-Positionen zusätzlich auf den
Prüfstand kommen werden, was in Einzelfällen zur Absenkung der derzeitigen
Punktbewertungen führen wird.
Der EBM für die hausärztliche Versorgungsebene ist bereits in Kraft gesetzt.
Zum 1. Januar 2016 soll nun eine umfassende Neukalkulation des
fachärztlichen EBM abgeschlossen sein. Um befürchtete Honorarverluste
auszugleichen will man aus Sicht der KBV mehr Einzelleistungen ausweisen
(16). Zusätzlich plant man zu der bereits seit einem Jahr geltenden „Pauschale
für
die
fachärztliche
Grundversorgung“
extrabudgetäre
Zuschläge
einzuführen. Aus Sicht der KBV-Spitze wird das Kapitel 36 wohl keine
wesentlichen Änderungen durch die EBM-Reform erfahren. Ob die KBV ihre
Vorstellungen allerdings innerärztlich auch nur annähernd umsetzen kann,
von den ergänzenden Einlassungen der Krankenkassen ganz abgesehen, darf
aus den Erfahrungen der Vergangenheit bezweifelt werden. Soweit notwendig,
werden wir uns dort, wo die belegärztlichen Interessen betroffen sind, mit
Nachdruck einbringen.
8
Bereitschaftsdienstvergütung (17)
Ein Belegarzt ist verpflichtet, die medizinische Versorgung seiner Patienten
durchgehend sicherzustellen. Dies kann er bekanntlich alleine oder in
Kooperation mit möglichen ärztlichen Partnern seiner Belegabteilung tun.
Nutzt er für den Bereitschaftsdienst allerdings angestellte Krankenhausärzte
oder sonstige Ärzte, entstehen ihm z. T. erhebliche Kosten, die derzeit über
Honorarvergütungen
nicht
gedeckt
sind
(18).
Gemäß
§
39
Abs.
6
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) haben die Krankenkassen dem Belegarzt
Aufwendungen für den Bereitschaftsdienst zu entgelten. Bislang weigern sich
die Krankenkassen, dieser Regelung mit Nachhaltigkeit nachzukommen. Um
nun überhaupt argumentativ detaillierte Bereitschaftsdienstkosten, ggf. auch
rechtlich, in Verhandlungen einbringen zu können, konnte mit der KV Bayern
eine
Abfrage
bei
allen
dort
tätigen
Belegärzten
zur
tatsächlichen
Kostensituation vereinbart werden. Aus den Ergebnissen soll dann der
notwendige Anpassungsbedarf ermittelt werden. In Bayern wird für die
Vorhaltung des Bereitschaftsdienstes über die GOP 40170 ein Pauschalbetrag
in Höhe von Euro 2,56 je Patient und Pflegetag erstattet. Ergebnisse dieser
Abfrage sind uns derzeit noch nicht bekannt.
GOÄ-Novellierung (19)
Nach den Vorstellungen der BÄK soll dem Bundesministerium für Gesundheit
zum Jahreswechsel eine mit der PKV abgestimmte Novellierung der GOÄ
vorgelegt werden. Dieser Optimismus wird genährt durch die Tatsache, dass
die beiden Vertragspartner zumindest bereits eine Rahmenvereinbarung
abgeschlossen haben. Darin ist u. a. vorgesehen, dass für besonders
förderungswürdige
Leistungserbringungen
Zuschläge
ausgelobt
werden
können. Seit Jahren wird das Belegarztwesen als besonders förderungswürdig
angesehen.
Insofern
haben
wir
uns
unter
Hinweis
auf
diese
Rahmenvereinbarung in die anstehenden Verhandlungen eingebracht.
Neben dem hier auszugsweise vorgestellten Schriftverkehr, ergänzt durch
unzählige Telefonate, wurde in den zurückliegenden 12 Monaten die Teilnahme
an einer Vielzahl von Sitzungen erforderlich, um dort für die belegärztliche
Sache präsent zu sein.
9
Zum Wahlarztrecht bei Belegärzten (20)
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, bei denen von privaten
Versicherungsgesellschaften die Vergütung von belegärztlich erbrachten
Wahlleistungen abgelehnt wird. Dies trifft besonders auf die Debeka zu (21).
Deshalb habe ich im Organ meines Berufsverbandes dazu publiziert und im
Rundschreiben Juli d. J. den Mitgliedern unseres Verbandes unsere
Hilfestellung angeboten, was bislang auch reichlich genutzt wurde (22).
In
ihren
Ablehnungen
berufen
sich
die
Versicherer
mit
eigenen
Interpretationen auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. So ist es zwar
richtig, dass im § 121 SGB V festgeschrieben ist, dass Belegärzte keine
angestellten
Ärzte
des
Krankenhauses
sind
und
die
belegärztlichen
Leistungen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet werden. Die
Schlussfolgerung der Debeka daraus ist aber falsch, wenn behauptet wird:
„Da der Belegarzt nicht am Krankenhaus angestellt ist, kommt er als Wahlarzt
nicht in Frage“ und man sich in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf §
17 Abs. 3 KHEntgG beruft. Dort hat der Gesetzgeber nämlich festgelegt, dass
eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich ausschließlich auf alle
an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten und beamteten Ärzte
des Krankenhauses erstreckt. Da der Belegarzt nicht erwähnt ist, glaubt nun
die Versicherung, eine entsprechende Ablehnung sei begründet und rechtens
(23). Nicht bekannt ist dieser Versicherung aber offensichtlich § 2 Abs. 1
KHEntgG oder man hofft dort, dass die betroffenen Ärzte dessen Inhalt nicht
kennen. Dort heißt es, dass zu den Krankenhausleistungen auch die
Wahlleistungen gehören, aber, und dies ist hier von entscheidender
Bedeutung,
dass
die
Leistungen
der
Belegärzte
nicht
zu
den
Krankenhausleistungen gehören (24). Dies bestätigt uns im Übrigen auch das
Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage vom 16. April 2012. Insofern
sind also Ablehnungsbescheide unter Berufung auf § 121 SGB V i.V.m. § 17
KHEntgG wirkungslos.
Besonders zu beachten ist allerdings, wenn ein GKV-Versicherter mit privater
Zusatzversicherung eine belegärztliche Wahlleistung verlangt. Hier gilt
zusätzlich § 18 BMV-Ä. Die dort festgelegten Regelungen müssen vollständig
umgesetzt werden. Diskriminierend ist die Ablehnung durch die Debeka in
einem derartigen Fall: „Es ist dem Vertragsarzt untersagt, vertragsärztliche
Leistungen aus monetären Gründen auszugliedern, … um sie privat
anzubieten und zu erbringen“(25).
10
In einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sind grundsätzliche
Inhalte
zu
beachten
(26).
Bei
einem
GKV-Versicherten
mit
privater
Zusatzversicherung ist diese aber noch zu erweitern (27). Der Gesetzgeber hat
eindeutig geregelt, wer zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt
ist. Werden also die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt, sind Versicherungen
zur Erstattung verpflichtet.
Nicht berechtigt zur Erbringung von Wahlleistungen sind Honorarärzte, wie
das BGH am 16.10.2014 urteilte.
Ausblicke (28)
Wie bereits gesagt, findet das Belegarztwesen keine Erwähnung im
Koalitionsvertrag dieser Regierung. Wir sind neugierig, ob trotz der positiven
Beurteilungen diese Versorgungsform in den nächsten Jahren Bestand haben
wird oder ob die Lobbyisten in der Deutschen Krankenhausgesellschaft
zusammen mit den Krankenkassen es schaffen, das Belegarztwesen
abzuschaffen, vielleicht sogar mit Hilfe, aber ungewollt, durch die Belegärzte
selbst.
Seit Jahren wird die Forderung nach Erhalt der Freiberuflichkeit unseres
Berufsstandes wie eine Monstranz vor uns hergetragen. Machen wir uns aber
nichts
vor.
Wir
sind
in
unserem
ärztlichen
Handeln
weitestgehend
fremdbestimmt und durch eine ausufernde Bürokratie belastet.
Eine Zielvorstellung in dem nun anstehenden Gesetz zur Stärkung der
Versorgung
in
der
gesetzlichen
Krankenversicherung,
kurz
GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz, ist die bedarfsgerechte, flächendeckende und
gut
erreichbare
medizinische
Versorgung
weiter
auf
hohem
Niveau
sicherzustellen, wobei auch unzureichende Angebote sektorenübergreifender
Versorgung zu verbessern seien. Warum, so muss man in diesem
Zusammenhang fragen, wird die einzig funktionierende sektorenübergreifende
Versorgungsform, das Belegarztwesen, dann nicht entsprechend gewürdigt?
Vielmehr sieht man dagegen einen besonderen Handlungsbedarf, den
bedarfsgerechten Zugang der Patienten zur Versorgung zu stärken, in dem
nun bei den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verkürzung von Wartezeiten
auf Facharzttermine Terminservice-Stellen eingerichtet werden.
Worauf das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz im Übrigen insbesondere
abzielt, werden wir sicherlich in einer analytischen Beurteilung durch
Professor Dr. Neubauer erfahren.
11
Auf einen Punkt will ich aber doch eingehen, weil ein geplantes Vorhaben in
seiner
Auswirkung
auch
das
Belegarztwesen
treffen
wird.
Für
den
Gesetzgeber hat die Zukunftssicherung der hausärztlichen Versorgung die
absolute
Priorität.
Neben
verschiedenen,
als
hilfreich
angesehenen,
Maßnahmen greift man deshalb nun auch flankierend massiv in die ärztliche
Selbstverwaltung
ein.
Demnach
stimmen
in
Zukunft
die
Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über Belange,
die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter
der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche
Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Soweit, so gut. Bei
gemeinsamen Abstimmungen allerdings sind die Stimmen so zu gewichten,
das insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte
und der Fachärzte besteht. Das bedeutet, dass eigentlich Wahlen zu den
Vertreterversammlungen nicht mehr nötig sind, da demokratisch entstandene
Mehrheiten, z. B. der Fachärzte, durch diese Regelung keine Geltung haben
werden. Die KBV und die KVen werden somit keine Perspektiven haben und
sind
de
facto
aufgeteilt
und
werden
zu
einer
Behörde
des
Bundesgesundheitsministeriums verkommen. Man darf gespannt sein, ob das
Bundesverfassungsgericht darauf reagieren will oder bei einer mit Sicherheit
zu erwartenden Klage gegen diese Regelung dann muss. Ob auch dadurch die
gewünschte Vorstellung in
Erfüllung geht, dass sich durch solche
Maßnahmen mehr junge Ärztinnen und Ärzte für den Beruf des Hausarztes
entscheiden, darf bezweifelt werden (29). Der altersbedingte Ersatzbedarf an
Ärzten ist bereits jetzt zu groß. Dies trifft auch das Belegarztwesen, fehlen
doch in den nächsten 5 Jahren etwa 13000 Fachärzte. Es müssen also nicht
nur die Hausärzte gepudert werden, will man in strukturschwachen Gebieten
eine sektorenübergreifende und wohnortnahe Versorgung garantieren. Es
müssen auch Anreize gesetzt werden, dass sich Fachärzte für das
Belegarztwesen entscheiden (30). Wir brauchen Antworten auf Zukunftsfragen
und Lösungsvorschläge für Probleme, die einer dringenden Klärung bedürfen
(31). Eine Stärkung des belegärztlichen Versorgungsmodells ist dann möglich,
wenn bestimmte Maßnahmen von
Politik und Selbstverwaltung angepackt
werden (32). Stimmen die Rahmenbedingungen, hat das Belegarztwesen
durchaus Perspektiven, die Entscheidungsträger unseres Gesundheitswesens
müssen dies allerdings wollen (33).
12
Das Belegarztwesen war und ist eine Erfolgsgeschichte und soll es auch
bleiben!
Der Bundesverband der Belegärzte wird sich dafür auch weiterhin mit
Nachdruck einsetzen.
Zum Ende der Amtsperiode dieses Vorstandes möchte ich mich noch für die
tatkräftige Unterstützung meiner Vorstandskollegen Dr. Andreas Hellmann und
Dr. Peter Heß-Erdmann bedanken. Mein Dank gilt auch unserem Beirat, den
Belegarztsprechern der fachärztlichen Berufsverbände und den vielen
Mitgliedern für deren Anregungen.
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