Rundschreiben betreffend die Einhebung von Sicherheitsleistungen

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GZ ● BKA-601.468/0014 -V/1/2010
ABTEILUNGSMAIL ● [email protected]
BEARBEITERIN ● MAG ELISABETH MARIA TALLAFUSS
PERS. E -MAIL ● ELISABETH.TALLAFUSS@ BKA.GV.AT
TELEFON ● +43 1 531 15-4252
An
alle Bundesministerien
alle Ämter der Landesregierungen
die Verbindungsstelle der Bundesländer
alle unabhängigen Verwaltungssenate
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
Rundschreiben betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen gemäß
§ 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG
Aus gegebenem Anlass weist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auf Folgendes
hin:
1.
Zum
gegenwärtigen
Zeitpunkt
haben
folgende
Mitgliedstaaten
den
Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen,
ABl. L Nr. 76 vom 22.03.2005, S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214/JI),
nicht umgesetzt:

2.
Belgien, Griechenland, Irland, Italien und Slowakei
Folgende Staaten haben das Übereinkommen – gemäß Art. 34 des Vertrags über
die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 (im Folgenden:
EU-Rechtshilfeübereinkommen
2000),
nicht
ratifiziert
bzw.
sind
diesem
nicht
beigetreten:

3.
Griechenland, Irland und Italien
Bei folgenden Mitgliedstaaten ist von einer systematischen Verweigerung der
Leistung von Rechtshilfe nach dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 oder dem
Rahmenbeschluss 2005/214/JI auszugehen:

Frankreich, Lettland und Ungarn
BALLHAUSPLATZ 2 ● 1014 WIEN ● TEL.: +43 1 531 15-0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT .AT ● DVR: 0000019
-2In Bezug auf Lettland liegt dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ein Schreiben
des Justizministeriums der Republik Lettland vor, in dem die Ansicht vertreten wird,
dass sich der Rahmenbeschluss 2005/214/JI nur auf gerichtlich strafbare Handlungen
(criminal cases) bezieht, und deshalb österreichischen Rechtshilfeersuchen in
Verwaltungsstrafverfahren keine Folge geleistet wird.
4.
Da in den unter Punkt 1 bis 3 genannten Fällen davon auszugehen ist, dass die
Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs unmöglich oder wesentlich
erschwert sein wird, kommt bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Belgien,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Slowakei oder in Ungarn haben, – bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Anwendung der §§ 37 und 37a des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in Betracht.
5.
Es wird ersucht, das Bundesministerium für Justiz (Abteilung II 2), die Kontaktstelle
des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) für Strafsachen beim Bundesministerium für
Justiz und das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu informieren, wenn die Leistung
von Rechtshilfe von einer zuständigen zentralen Behörde mit einer Begründung
verweigert wird, der grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung
zukommt.
6.
Dieses
Rundschreiben
ersetzt
die
bisherigen
Rundschreiben
des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zu §§ 37 und 37a VStG (vgl. Punkt 3.1 bis 3.4
des Rundschreibens zum Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und
Geldbußen
von
Verwaltungsbehörden
im
Rahmen
der
Europäischen
Union
[EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG], BGBl. I Nr. 3/2008, vom
6. November
2008,
GZ
BKA-603.968/0015-V/1/2008,
zuletzt
aktualisiert
am
4. Jänner 2010, GZ BKA-672.736/0042-V/1/2009).
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ersucht, jenen Personen, die mit dem
Vollzug des VStG befasst sind, dieses Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen.
Für den Bundeskanzler:
Elektronisch gefertigt
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