GZ ● BKA-601.468/0014 -V/1/2010 ABTEILUNGSMAIL ● [email protected] BEARBEITERIN ● MAG ELISABETH MARIA TALLAFUSS PERS. E -MAIL ● ELISABETH.TALLAFUSS@ BKA.GV.AT TELEFON ● +43 1 531 15-4252 An alle Bundesministerien alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundesländer alle unabhängigen Verwaltungssenate Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Rundschreiben betreffend die Vorschreibung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG Aus gegebenem Anlass weist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auf Folgendes hin: 1. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben folgende Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.03.2005, S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214/JI), nicht umgesetzt: 2. Belgien, Griechenland, Irland, Italien und Slowakei Folgende Staaten haben das Übereinkommen – gemäß Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 (im Folgenden: EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000), nicht ratifiziert bzw. sind diesem nicht beigetreten: 3. Griechenland, Irland und Italien Bei folgenden Mitgliedstaaten ist von einer systematischen Verweigerung der Leistung von Rechtshilfe nach dem EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 oder dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI auszugehen: Frankreich, Lettland und Ungarn BALLHAUSPLATZ 2 ● 1014 WIEN ● TEL.: +43 1 531 15-0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT .AT ● DVR: 0000019 -2In Bezug auf Lettland liegt dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ein Schreiben des Justizministeriums der Republik Lettland vor, in dem die Ansicht vertreten wird, dass sich der Rahmenbeschluss 2005/214/JI nur auf gerichtlich strafbare Handlungen (criminal cases) bezieht, und deshalb österreichischen Rechtshilfeersuchen in Verwaltungsstrafverfahren keine Folge geleistet wird. 4. Da in den unter Punkt 1 bis 3 genannten Fällen davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kommt bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Slowakei oder in Ungarn haben, – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Anwendung der §§ 37 und 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in Betracht. 5. Es wird ersucht, das Bundesministerium für Justiz (Abteilung II 2), die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) für Strafsachen beim Bundesministerium für Justiz und das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu informieren, wenn die Leistung von Rechtshilfe von einer zuständigen zentralen Behörde mit einer Begründung verweigert wird, der grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. 6. Dieses Rundschreiben ersetzt die bisherigen Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zu §§ 37 und 37a VStG (vgl. Punkt 3.1 bis 3.4 des Rundschreibens zum Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union [EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG], BGBl. I Nr. 3/2008, vom 6. November 2008, GZ BKA-603.968/0015-V/1/2008, zuletzt aktualisiert am 4. Jänner 2010, GZ BKA-672.736/0042-V/1/2009). Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ersucht, jenen Personen, die mit dem Vollzug des VStG befasst sind, dieses Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen. Für den Bundeskanzler: Elektronisch gefertigt