Österreichischer Gemeindebund per E

Werbung
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
www.bmb.gv.at
DVR 0064301
Österreichischer Gemeindebund
per E-Mail
Sachbearbeiter/in:
Dr. Rainer Fankhauser
Abteilung Präs.6
Tel.: +43 1 531 20-2340
Fax: +43 1 531 20-812340
[email protected]
Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ:
BMB-10.010/0147-Präs.6/2016
Kommerzielle Werbung an Schulen Verbot aggressiver Geschäftspraktiken
Rundschreiben
Das Bundesministerium für Bildung übermittelt ein Rundschreiben zum Thema aggressive
Geschäftspraktiken in Verbindung mit kommerzieller Werbung an Schulen mit dem Ersuchen um
Kenntnisnahme. Es ersetzt bzw. ergänzt und präzisiert das Rundschreiben Nr. 10/2015.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 6. Juni 2016 eine Entscheidung in Verbindung mit dem
Herstellen von Klassen- und Erinnerungsfotos durch professionelle Fotografen in Schulen
getroffen (17 Os 8/16d). Anlass waren Verträge, nach denen Schulen einen Teil des vom
Fotografen erzielten Erlöses als Sponsorgeld erhalten haben. Die Höhe der Sponsoreinnahmen
hing von der Anzahl der von den Erziehungsberechtigten abgenommenen Fotosets ab.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Praxis unter der Voraussetzung akzeptiert, dass
Schülerinnen und Schüler im Unterricht nicht dahingehend beeinflusst werden, ihre Eltern oder
Erziehungsberechtigten zur Abnahme von Fotos zu bewegen. Geschieht das, kommt es im
Rahmen der hoheitlichen Vollziehung zu einer Verknüpfung von Vorteil und Amtsgeschäft, was
nach dem Korruptionsstrafrecht nicht gestattet ist (§§ 304 und 305 StGB). Um dem Risiko einer
Rechtsverletzung durch Schulen vorzubeugen, untersagt das Rundschreiben derartige Modelle
des Sponsorings (Punkt 6.1). In diesem Zusammenhang geht es auch um den Schutz von
Schulleitungen und Lehrpersonen. Eine Beeinflussung von Schülerinnen und Schülern ist nicht
erst bei einer direkten Aufforderung gegeben, Produkte des Sponsors zu erwerben.
In seiner Entscheidung macht der OGH auch grundsätzliche Ausführungen zum Korruptionsstrafrecht. Danach sind Schulleitungen und Lehrkräfte Amtspersonen im Sinn des StGB (§ 74).
Der Begriff des Amtsgeschäftes erfasst neben hoheitlichem auch privatwirtschaftliches Handeln.
Vertragsabschlüsse im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur besseren Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben sind damit Amtsgeschäfte. Das Korruptionsstrafrecht gilt nur für
Amtsgeschäfte im Rahmen der Hoheitsverwaltung, weil Zuwendungen aus Verträgen kein
Seite 2 von 2 zu Geschäftszahl BMB-10.010/0147-Präs.6/2016
Vorteil im Sinn des Korruptionsstrafrechtes sind. Die Grenze zur Hoheitsverwaltung wird jedoch,
wie oben ausgeführt, überschritten, wenn Schulen im Rahmen des Unterrichts Produkte des
Sponsors direkt oder indirekt promoten, um den Sponsorerlös möglichst hoch zu halten.
Der OGH-Entscheidung ist ferner zu entnehmen, dass im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschlossene Verträge korruptionsstrafrechtlich relevant werden, wenn
sie gegen zwingendes Recht verstoßen. In Verbindung mit Werbung und Sponsoring sind das
beispielsweise gesetzliche Werbeverbote oder Werbebeschränkungen. Zu beachten ist, dass
sich derartige Verbote und Beschränkungen sowohl auf Produkte als auch auf Werbe- oder
Marketingmethoden beziehen können. Auf § 1a (aggressive Geschäftspraktiken) bzw. § 2 UWG
(irreführende Geschäftspraktiken) wird verwiesen. Davon abgesehen haben Schulen auch
Maßstäbe sinngemäß zu beachten, die in anderen, sich auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen
beziehenden Gesetzen in Verbindung mit Werbung und Sponsoring enthalten sind. Das
Rundschreiben geht unter Punkt 2.1 darauf ein.
Der OGH hat sich in weiterer Folge auch zur Zuständigkeit von Vertragsabschlüssen geäußert.
Seiner Ansicht nach kommt diese Befugnis den Schulleitungen zu. Er stützt seine Auffassung
auf § 56 Abs. 1 SchUG, aus der er eine subsidiäre Kompetenz von Schulleitungen für
Vertragsabschlüsse ableitet. Selbst wenn das zutreffen sollte, vermittelt die Regelung kein
subjektives Recht zum Abschluss von Verträgen. Die verfassungsrechtlich festgelegte
Weisungskette (Art. 20 Abs. 1 B-VG) besteht auch im Rahmen privatwirtschaftlichen Handelns.
Sie wird durch einfaches Recht nicht beseitigt. Die für öffentliche Schulen geltende Anordnung,
wonach die Schulleitungen nur mit Ermächtigung des Schulerhalters Werbe- und
Sponsorverträge schließen können, bleibt aufrecht und wird im Rundschreiben wiederholt bzw.
bestätigt (Punkt 3).
Beilage
Wien, 10. Oktober 2016
Für die Bundesministerin:
Dr. Rainer Fankhauser
Elektronisch gefertigt
Unterzeichner
Bundesministerium für Bildung
Datum/Zeit
2016-10-10T15:22:21+02:00
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr.
Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.
991639922
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter:
http://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmb.gv.at/verifizierung.
Herunterladen