Hessisches Kultusministerium Zentrale Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) Kommentar zur Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 für Beratungs- und Fortbildungszwecke Wiesbaden / Kassel, 24.01.2014 Vorbemerkungen Die Aufsichtsverordnung gibt den Rahmen für die Aufsichtsführung vor mit dem Ziel des Schutzes der Schülerinnen und Schüler (vgl. AufsVO §1 (2)). Sie setzt damit einen Mindeststandard an verbindlichen Regelungen. Die Verantwortung für die Aufsichtsführung liegt bei den Lehrkräften. Die Verordnung über die Aufsicht trägt dieser Verantwortung Rechnung, indem sie neben formulierten Mindestanforderungen vor allem einen Rahmen vorgibt für Unterrichtssituationen, die die einzelne Lehrkraft in Abwägung aller relevanten Bedingungen dann mit pädagogischen, didaktischmethodischen sowie organisatorischen Entscheidungen gestalten muss. Diese Entscheidungsfindung und -verantwortung entspricht der Profession der Lehrkräfte. Der Kommentar dient als Lesehilfe zur Aufsichtsverordnung für die Fachberatung Sport sowie als Grundlage für Fortbildungsveranstaltungen Sport, um die schulrechtlichen Regelungen einheitlich zu interpretieren und somit fachkompetent informieren als auch beraten zu können. Hinweise zur Rechtslage Die vorliegende Verordnung löst die Aufsichtsverordnung vom 28.03.1985 ab. Sie ist in einen Allgemeinen Teil und in einen Besonderen Teil gegliedert. Im Besonderen Teil sind auch Fragen zur Aufsicht im Schulsport geregelt. Unter anderem sind dort Anforderungen zu den Qualifikationen der Aufsichtspersonen sowie zu sportartspezifischen Anforderungen dargestellt. In der neuen Aufsichtsverordnung sind Regelungen aus Einzelerlassen wie vor allem dem Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten aufgenommen. Die Regelungen der Aufsichtsverordnung sind in Form von Detailregelungen weiter zu konkretisieren. Dazu werden Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport („Sportvorschriften“) erlassen, deren Veröffentlichung zum neuen Schuljahr 2014-2015 erwartet wird. In die Verwaltungsvorschriften werden die Einzelerlasse aus dem Schulsport weiter integriert werden, so dass diese zukünftig wegfallen. Für die aktuelle Beratungsposition gilt deshalb: Die Aufsichtsverordnung stellt maßgebliche Regelungen für die Aufsichtsführung dar. Widersprüchliche Aussagen aus anderen Erlassen zu diesen Regelungen sind damit aufgehoben (vgl. dazu zum Beispiel Erlass zur Regelung des Besuchs von Hochseilgärten, Kletterwäldern, -2Kletterhallen und Wasserskiseilbahnen mit Schulklassen vom 17. März 2009, dessen Inhalt mit der Aufsichtsverordnung neu geregelt ist (vgl. AufsVO §20 (1)). Weitere Regelungen im Schulsport, insbesondere sportartspezifische Vorgaben wie beispielsweise die Helmpflicht beim Radfahren oder die Sicherungsvorgaben beim Klettern haben weiter Gültigkeit. Sie werden in die zu genannten Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport aufgenommen. Besonders hinzuweisen ist auf die Übergangsregelungen in § 27, beispielsweise zur Ersthelferausbildung. Erläuterungen zu ausgewählten Regelungen Allgemeiner Teil Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen §5 (4) – Erste Hilfe Bemerkung: Eine Ausbildung als Ersthelferin oder Ersthelfer ist für alle zur Aufsicht verpflichteten Personen im Schulsport (Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Sportangebote) zwingend erforderlich. Die Auffrischung muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Besonderer Teil - Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen Aufsicht auf Unterrichtswegen §10 (2) – PKW-Benutzung und Schülerbeförderung Bemerkung: Ergänzend zu den dargestellten Regelungen soll klargestellt werden, dass keine Person zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern verpflichtet werden kann. Aufsicht auf Schulwegen §11 (4) – Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Bemerkung: Schülerinnen und Schüler können unter Beachtung der genannten Regelungen zum Beispiel zum Treffpunkt für Sportveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes bestellt werden. Somit entstehen keine Unterrichtswege, die ggf. Aufsicht erfordern würden. Besonderer Teil - Aufsicht im Schulsport Begriffsbestimmungen §16 – Systematik im Schulsport Schulsport sind der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport. Bemerkung: Im Absatz 1 wird grundsätzlich der Schulsport in seinen zwei Handlungsfeldern definiert. In den beiden nachfolgenden Absätzen werden diese in ihrer Ausgestaltung beschrieben. Das Begriffssystem entspricht dem überarbeiteten Entwurf zu den Handlungsfeldern im Schulsport aus dem Erlass zur Organisation des Schulsports in Hessen (vgl. nachfolgende Abbildung): -3- Angemerkt sei, dass zukünftig von Veranstaltungen mit sportlichem Angebot gesprochen wird (vgl. dazu AufsVO §25). Es stellt sich demnach nicht mehr die Frage, wie hoch die Anteile von sportlichen Aktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen sind, sondern ob sportlichen Aktivitäten angeboten werden oder nicht. Anmerkung: Das im §16 (3) und im §22 (1) Punkt 6 noch von Veranstaltungen mit sportlichen Schwerpunkt gesprochen wird, ist auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Es sind hier ebenfalls Veranstaltungen mit sportlichem Angebot gemeint. Grundsätze §17 (1) – professionelle Unterrichtskompetenz Um beim Schulsport Überforderungen und Unfallgefahren möglichst auszuschließen, sind die physiologische und sozial-emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu beachten sowie Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Besondere Witterungs- und Umwelteinflüsse sind zu berücksichtigen. Die Größe der Lerngruppen ist der Sportart, dem Können der Schülerinnen und Schüler und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erforderlichenfalls ist von einer Aufsichtsperson Sicherheitsstellung und aktive Hilfeleistung zu geben. Bemerkung: Mit den Grundsätzen im genannten Satz 1 und 4 wird auf die Notwendigkeit einer professionellen Ausbildung sowie eines kompetenten Handelns von Aufsichtspersonen im Schulsport hingewiesen. Diese Grundsätze müssen von allen Aufsichtspersonen zuverlässig geleistet werden können. Deshalb gibt es notwendige Qualifikationsanforderungen für Aufsichtspersonen im Schulsport (vgl. AufsVO §21). Im Satz 2 und 3 werden weitere Grundsätze verdeutlicht: Es ist notwendig, dass die Unterrichtsbzw. Angebotssituation immer nach den inneren wie auch den äußeren Rahmenbedingungen gestaltet wird. Diese Gestaltungsentscheidungen richten sich nach den sich stets ändernden Bedingungen im Lehr- und Lernprozess. So ist zum Beispiel die Angabe von Lerngruppengrößen bei bestimmten Sportarten pro Aufsichtsperson lediglich als eine maximale Grenze zu betrachten, im Einzelfall muss die Lerngruppengröße wesentlich reduziert werden, wenn beispielsweise schlechte Sicht im Outdoorsport oder eine Lerngruppe mit Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (vgl. AufsVO §1 (2)) gegeben ist. Die erforderlichen Anpassungsentscheidungen didaktisch-methodischer Art muss die Aufsichtsperson in voller Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler in jeder Situation treffen können, dabei sind sowohl fachliche wie auch pädagogische Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen. Die hierzu notwendige Unterrichtskompetenz ist ebenfalls durch eine professionelle Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sicherzustellen. -4- Grundsätze §17 (2) – Einrichtung von außerunterrichtlichen Sportangeboten Die Schulkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Einrichtung von außerunterrichtlichen Sportangeboten nach dem Schulgesetz. Bemerkung: Mit der Entscheidung der Schulkonferenz wird eine grundsätzliche Regelung für die Ausgestaltung des außerunterrichtlichen Sportangebots verabschiedet wie beispielsweise die Durchführung von Klassenfahrten mit sportlichen Angeboten oder die Entscheidung für den Schwerpunkt Wassersport an der Schule, weil die Schule dazu besonders günstige Rahmenbedingungen vorfindet. Die konzeptionelle Ausgestaltung obliegt der Sportfachkonferenz. Einzelne Maßnahmen (die auf der Grundlage des genehmigten Sportkonzepts der Schule beruhen) genehmigt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Aus der Beratungsperspektive ist die Verankerung von Grundsätzen für ein schulsportliches Angebot an der Schule besonders bedeutsam, da eine damit erzielte Aufnahme ins Schulprogramm gestützt durch ein Sportkonzept dann das Profil des Schulsports an der Schule dauerhaft sichert. Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln §18 (2) – Schutzausrüstungen Die Aufsichtspersonen und die Schülerinnen und Schüler müssen für die entsprechende Sportart vorgeschriebene oder erforderliche Schutz- oder Sicherheitsausrüstungen tragen. Bemerkung: Wie in den Vorbemerkungen erwähnt, gelten die aktuellen Regelungen für Schutz- und Sicherheitsausrüstungen weiter bis zur Inkraftsetzung der ergänzenden Verwaltungsvorschriften. Grundaussagen zu dieser Thematik sind sportartbezogen auch in den FAQs auf der HKMSchulsportseite zu finden. Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln §18 (2) – Schmuck Uhren und Schmuck sind abzulegen. Bemerkung: Schmuck ist hier als ein Sammelbegriff für alle Arten von Schmuck, vor allem auch Piercings, zu betrachten. Sollte das zulässige Abkleben von Schmuck, falls dies fachlich verantwortet werden kann, ermöglicht werden, dann ist dies ein aktiver Vorgang der Schülerinnen und Schüler („Bringschuld“). Grundsätzlich wird zum Umgang mit Schmuck im Schulsport eine Verfahrensregelung durch die Sportfachkonferenz empfohlen. Sie sollte die Umsetzungsregelungen an ihrer Schule klären und Schülerinnen und Schüler sowie Eltern entsprechend informieren. Die Fachberatung Sport kann hier durch gute Praxisbeispiele aus der Kenntnis von verschiedenen Schulen unterstützen. Verbotene Sportarten §19 (1) – Einordnung Bemerkung: Dieser Regelung kann nur mit der Haltung und Grundeinstellung begegnet werden, dass im Schulsport bzw. in der Schule nicht alles ermöglicht oder angeboten werden muss, was es gibt. Bestimmte Bewegungsformen oder Sportarten unterliegen einerseits einem nur sehr schwer zu kalkulierendem Risiko oder finden andererseits in einem Rahmen und mit einer Intention statt, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule widerspricht. Insofern sind die aufgelisteten Sportarten auch nur Beispiele aus Bewegungsfeldern, welche nicht im schulsportlichen Bereich angeboten werden dürfen. Mit Blick auf die Entwicklung im Extremsport, bei dem eine besondere technische, logistische, physische oder psychische Herausforderung verbunden mit einem hohem Risiko besteht, könnten zahlreiche weitere Angebote benannt werden. -5Im Einzelnen: Kampfsportarten: Grundlage der Zielsetzung und des Kompetenzerwerbs für die Schülerinnen und Schüler sollten die Bildungsstandards Sport sein, die auch das Inhaltsfeld „Mit und gegen Partner kämpfen – Ringen und Raufen“ klären (vgl. nachfolgenden Auszug aus dem Kerncurriculum Sport Sek I): „Unter der Leitidee „Soziale Interaktion“ geht es in den Jahrgangsstufen 7–9 vorrangig um Rollengestaltung und -übernahme mit dem Ziel der Entwicklung von Empathie, Rollendistanz, Frustrationstoleranz und Identitätsdarstellung. Eine gelingende soziale Interaktion setzt aber immer auch Formen der Konfliktbewältigung voraus. Dies spiegelt sich letztendlich auch in verbindlichen Regeln für den partnerschaftlichen Kampf wider. Halten und Befreien im Bodenkampf, kampfspezifische Falltechniken sowie grundlegende Angriffsund Verteidigungsstrategien stehen hierbei im Zentrum.“ So kann beispielsweise die Sportart Judo angeboten werden, zumal hier Würfe und Griffe im Zentrum der angewendeten Techniken stehen. Die Sportart Karate ist ebenfalls zulässig, insbesondere wenn körperbildende Übungen im Vordergrund stehen, Schlagtechniken gegen den Körper scheiden jedoch aus. Auch Taekwondo ist möglich bis hin zu Schlägen und Tritten gegen Gegenstände. Boxen wird hingegen fragwürdig, wenn das Boxen nur im Sparring gegen den Sandsack stattfindet. Im Beratungsfall im Blick auf die Ermöglichungen von Techniken im Kampfsport ist die Grenze spätestens immer dann zu ziehen, wenn der Rahmen des partnerschaftlichen Kampfes verlassen wird. Rafting und Canyoning: Häufig werden Angebotspakete für Klassenfahrten unterbreitet, die diese Angebote enthalten. Da es sich aber um verbotenen Sportarten im Schulsport handelt, müssen diese Aktivitäten aus dem Paket gestrichen und durch andere zulässige Bewegungs- und Sportangebote ersetzt werden. Ausnahmen gibt es nicht. Verbotene Sportarten §19 (2) – Bogenschießen, Verbot von Schusswaffen Bemerkung: Die Unzulässigkeit des Sportschießens begrenzt auf den Sportunterricht ermöglicht das Bogenschießen im außerunterrichtlichen Schulsport. Dies ist bedeutsam, da zahlreiche AGAngebote Bogenschießen insbesondere mit überfachlichen Zielsetzungen existieren. In den Verwaltungsvorschriften wird die Benutzung von Schusswaffen im Schulsport ausgeschlossen werden. Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (1) – Einordnung von Sportarten Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen sind Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen und der Wassersport. Bemerkung: Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen werden in zwei Kategorien eingestuft. Einerseits gibt es Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotential. Alle Sportarten, die hier genannt sind, erfordern eine nachzuweisende Qualifikation der Aufsichtspersonen („Erweiterungsoder Zusatzausbildung“) (vgl. AufsVO §21 (3)), um den Anforderungen, die sich aus der Sportart ergeben, in der Aufsichtsverantwortung gerecht zu werden. Wie die Qualifikationsanforderungen ausgestaltet sind, wird in den Verwaltungsvorschriften erläutert sein. Grundsätzlich werden sich die Vorgaben an der aktuellen Praxis orientieren und insbesondere in der Auswahl der Inhalte und der Ausbildungsumfänge die praktischen Anforderungen in den Mittelpunkt stellen. Andererseits gibt es Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen. Sportarten in dieser Kategorie erfordern bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, die von Aufsichtspersonen getroffen werden müssen. Diese Maßnahmen werden in den Verwaltungsvorschriften aufgeführt werden. Die fachlichen Anforderungen an die Aufsichtsperson sind mit Kenntnissen und Erfahrungen in der -6Sportart beschrieben (vgl. AufsVO §21 (5)), das bedeutet, ein formaler Nachweis ist nicht unbedingt gefordert, jedoch ist eine Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung empfohlen. Wichtig ist zu erkennen, dass Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotential auch zwangsläufig Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen sind, umgekehrt jedoch nicht. Besondere Hinweise zu ausgewählten Beispielen: Klettern, ausgenommen das Klettern an Boulderwänden, erfordert immer einen Qualifikationsnachweis (in der Regel eine Fortbildungsteilnahme). Diese Anforderung wird auch an das Klettern bei Besuchen von Kletterhallen, Seilgärten, Hochseilgärten und Kletterwäldern gestellt. Hier werden entsprechende Einführungskurse zur Qualifikation angeboten beziehungsweise sind bereits angeboten worden. Das Klettern an Boulderwänden erfordert keinen Qualifikationsnachweis für die Aufsichtsperson, es müssen aber Aufsichtsanforderungen beachtet werden, deren Kompetenz im Rahmen von einem entsprechenden Fortbildungsangebot erworben werden kann (empfohlene Fortbildung). Segeln ist ebenfalls eine Sportart, die eine nachgewiesene Qualifikation erfordert, für das Segeln auf Plattbodenschiffen kommt noch ausdrücklich hinzu, dass besondere Aufsichtsanforderungen bestehen (vgl. Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten). In den Qualifikationskursen wird zu berücksichtigen sein, ob eine Person zum Beispiel Segeln als Sportart unterrichten oder lediglich eine Segelfahrt auf einem Plattbodenschiff leiten möchte. Diese Aspekte beeinflussen die Ausgestaltung des Qualifikationskurses Segeln mit Schülern. Radfahren ist ein Sammelbegriff. Aus praktischer Sicht muss unterschieden werden, ob es sich um eine Radwanderung auf befestigen Straßen oder um eine Fahrt mit dem Mountainbike auf unbefestigten Wegen handelt. Neben der Beachtung von Aufsichtsanforderungen stellt sich die Frage nach dem Kompetenzen der Aufsichtsperson. Ist beim Radwandern nur die allgemeine Fähigkeit, Rad fahren zu können, gefordert, so ist bei anderen Radsportangeboten eine weitreichendere Unterrichtskompetenz und ein höheres sportliches Können notwendig, was die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung erfordern würde. Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (2) – Fortbildungsverpflichtung Die eingesetzten Lehrkräfte (Aufsichtspersonen) müssen sich über die aktuellen Sicherheitsentwicklungen in den Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen informieren und darin fortbilden. Bemerkung: Grundsätzlich haben Ausbildungen, Qualifikationen und Fortbildungen von Lehrkräften kein Verfallsdatum. Jedoch unterliegen alle Sportarten einer Weiterentwicklung (Techniken, Taktiken, Materialien, Ausrüstungen, Sicherheitsstandards und anderes). Die der einer Sportart zugrunde liegende Dynamik und die Rückkopplung zu Sicherheitsfragen sind verschieden. Bedeutsam ist aber, dass die Lehrkraft im Unterricht in allen sportartspezifischen Anforderungen und Fragen kompetent sein muss, um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Besondere Hinweise zu ausgewählten Beispielen: So findet beispielsweise im Klettern eine rasante Sicherheitsforschung statt, die Auswirkungen auf den Unterricht von Kindern und Jugendlichen hat (vgl. Abl. 09/13 – Sicherungstechnik im Klettern). Im Schneesport ermöglichen neue Materialien oder das Angebot von Snowparks neue Möglichkeiten, die eine veränderte Methodik und erweitere Bewegungskompetenzen der Lehrkräfte erfordern. Eine aktive Teilnahme an Fortbildungskursen ist somit der geforderte Nachweis im Sinne der Fortbildungsverpflichtung (Muss-Vorschrift). Das Lesen von Fachzeitschriften oder das Nachfragen bei Fachverbänden genügt beispielsweise der beschriebenen Informationspflicht. Die Verwaltungsvorschriften werden hier weiterführende Aussagen treffen. -7Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (3) – Anforderungen an Schülerinnen und Schüler beim Wassersport Bei allen Wassersportarten (ausgenommen Schwimmunterricht) müssen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens die Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen. Bemerkung: Der Tatsache, dass die Schülerinnen und Schüler die Anforderungen erfüllen müssen, kann in der Praxis in zweierlei Hinsicht genügt werden: Entweder weisen die Schülerinnen und Schüler das „Freischwimmen“ durch Vorlage des Ausweises nach oder die Sportlehrkraft überzeugt sich augenscheinlich davon, dass die Schülerinnen und Schüler den Anforderungen des Freischwimmens genügen. Der zweite Weg ist aus sportfachlicher Sicht der sinnvollere und verbindlichere, weil damit die augenblickliche Bewegungskompetenz der Schülerinnen und Schüler auch qualitativ eingeordnet werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass keine Schülerin oder kein Schüler grundsätzlich vom Wassersport ausgeschlossen werden muss, nur weil sie oder er nicht schwimmen kann. In diesem Fall muss die Aufsichtsperson durch besonders geeignete Maßnahmen die Sicherheit gewährleisten, um eine Teilnahme zu ermöglichen (vgl. dazu auch AufsVO §1 (2) - Beeinträchtigungen und Behinderungen von Schülerinnen und Schülern sowie AufsVO §17 (1) - Grundsätze). Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (3) – Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht Im Schwimmunterricht dürfen sich nicht mehr als 20, im Schwimmunterricht der Grund- und Förderschulen sollen sich nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schüler je Aufsichtsperson gleichzeitig im Wasser aufhalten. Bemerkung: Die Regelung will sicherstellen, dass sich in keinem Fall mehr als 20 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig im Wasser aufhalten, das heißt, die Lerngruppe, die sich im Schwimmbad aufhält, kann größer sein. Die explizite Regelung für die Lerngruppengröße in der Grund- und Förderschule ist eine Soll-Vorschrift mit Spielraum in der Abweichung der Größenangabe auch über 15 Schülerinnen und Schüler hinaus, wenn Ausnahmesituationen vorliegen (zum Beispiel alle Schüler sind Schwimmer oder alle Schüler befinden sich im Nichtschwimmerbecken). Bei Hinzunahme von Hilfskräften kann die Gruppengröße erhöht werden. Hilfskräfte im Schwimmunterricht müssen nachgewiesen rettungsfähig (Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze) sein (vgl. AufsVO §21 (5)). Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (1) – fachfremder Einsatz von Lehrkräften im Sportunterricht Bemerkung: Im Sportunterricht dürfen grundsätzlich nur fachkundige Lehrkräfte, das heißt, Sportlehrkräfte, eingesetzt werden. In Ausnahmefällen ist ein fachfremder Einsatz unter bestimmten Bedingungen möglich: Der Einsatz von fachfremden Lehrkräften im Sportunterricht ist nur möglich, wenn diese über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss dies beim Auftrag zur Erteilung von Sportunterricht berücksichtigen. Für den Unterrichtseinsatz in der Grundschule können die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an der Qualifizierungsreihe zum Unterrichten im Fach Sport der ZFS erworben werden. Darüber hinaus ist die Teilnahme an weiteren Fortbildungen Sport zu empfehlen. In der weiterführenden Schule ist ein fachfremder Unterrichtseinsatz auch im Ausnahmefall nur äußerst eingeschränkt vorstellbar, da die Anforderungen an die Fach- und Unterrichtskompetenz unter anderem durch das Kerncurriculum Sport in den Inhaltsfeldern zu vielfältig und zu differenziert sind. Dazu kommt, dass weiterführende Schulen in der Regel über ausreichend viele Sportlehrkräfte verfügen und deshalb keine Notwendigkeit für eine plausible Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung besteht. -8In abiturrelevanten Sportkursen in der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe ist ein fachfremder Einsatz im Sportunterricht nicht vorgesehen. Damit ist deutlich, dass die Qualifikation von Lehrkräften für den Sportunterricht ein Bestandteil der Personalentwicklung und -führung sowie der Fortbildungsplanung in der Schule ist und zu einer bedeutsamen Leitungsaufgabe zählt. Die Beratung in Fragen eines möglichen fachfremden Unterrichtseinsatzes Sport sowie das Ausloten der Bedingungen ist eine Kernaufgabe der Fachberatung Sport. Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (2) – Einsatz von Lehrkräften im außerunterrichtlichen Schulsport Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die §21 (1) genannten Personen hinaus auch von Übungsleiterinnen und Übungsleitern angeboten werden, die eine Trainerlizenz (C-Lizenz oder höher) in der jeweiligen Sportart besitzen. Bemerkung: Im außerunterrichtlichen Schulsport können neben Lehrkräften auch Personen eingesetzt werden, die mindestens über eine Übungsleiterausbildung beziehungsweise eine Trainerlizenz C verfügen. Die Lizenz muss gültig sein. Der Einsatz kann in der Sportart erfolgen, für die die Lizenz erworben worden ist. Mit der allgemeinen Übungsleiterlizenz des Landessportbundes können vor allem sportartübergreifende oder ggf. sportarthinführende Angebote gemacht werden. Für den schulischen Einsatz ist das Profil Kinder/Jugendliche der allgemeinen Übungsleiterlizenz zu empfehlen. Zur Erteilung von Sportunterricht (Ausnahme ist ein Einsatz im Rahmen der Verlässlichen Schule (Vertretungseinsatz)) können außerschulische Personen mit Übungsleiterausbildung bzw. Trainerlizenz nicht eingesetzt werden. Darüber hinaus können im außerunterrichtlichen Schulsport auch fachfremde Lehrkräfte ohne Übungsleiterausbildung bzw. Trainerlizenz eingesetzt werden, wenn diese wie in der AufsVO §21 (1) formuliert, über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. Neben eigenen Sporterfahrungen ist aber in diesem Fall zumindest ein sportfachlicher Kenntnisstand einzufordern, welcher zum Beispiel über einzelne Fortbildungen Sport im Rahmen der Lehrerfortbildung oder der Angebote der Sportverbände erworben oder vertieft werden kann. Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (3) – Erwerb von Qualifikationen Sport Schulsport in Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial darf nur von Lehrkräften geleitet werden, die eine sportartspezifische Prüfung der zentralen Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben. Bemerkung: Die ZFS ist für die Vorgaben und die Konzeption der Anforderungen für die Qualifikationsveranstaltungen in Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verantwortlich. Die Inhalte, die Umfänge sowie die Prüfung sind in spezifischen Rahmenvorgaben für die Veranstaltungen beschrieben. Zum Erwerb der Unterrichtserlaubnis in diesen Sportarten sind neben der erfolgreichen Teilnahme an den akkreditierten Lehrerfortbildungsveranstaltungen der ZFS und ihrer landesweit eingebundenen Kooperationspartner auch der erfolgreiche Abschluss im entsprechenden Schwerpunktfach im Rahmen der ersten Phase der Lehrerausbildung sowie der Erwerb der Trainerlizenz C in der entsprechenden Sportart möglich. Andere Möglichkeiten gibt es nicht. Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (5) – Anforderungen in Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen Zur Aufsichtsführung bei Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen. Bemerkung: -9Der Erwerb der Kenntnisse und Erfahrungen bei Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen, die nicht gleichzeitig Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind, kann in der Regel über Fortbildungsaktivitäten erfolgen. Deshalb wird die Teilnahme an Fortbildungen für den Einsatz in diesen Sportarten auch empfohlen. Ein entsprechender Nachweis ist damit erworben. Für welche Sportarten in welcher Form eine Fortbildungsteilnahme empfohlen wird, regeln die Verwaltungsvorschriften. Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (5) – Nachweis der Rettungsfähigkeit Wassersport Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nachgewiesen. Sie ist nach jeweils spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen. Bemerkung: Die Rettungsfähigkeit beim Schwimmen und im Wassersport wird durch den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nachgewiesen. Ausnahmen gibt es in Deutschland keine. Nachweise aus dem Ausland können nach Einzelfallentscheidung gleichgestellt werden. Zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit nach jeweils spätestens fünf Jahren gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird eine Wiederholungsprüfung bei den Rettungsorganisationen (DLRG, DRK, Wasserwacht) abgelegt oder es wird ein Auffrischungskurs Rettungsfähigkeit im Rahmen der Lehrerfortbildung belegt. Dieses Kursangebot ist auf die Erfordernisse des Schwimmunterrichts in der Schule spezifisch angepasst. Bei der Umsetzung der Auffrischungsregelung unterstützt die Fachberatung Sport, indem sie in Zusammenarbeit mit der DLRG auf regionaler Ebene Auffrischungsangebote organisiert. Im Sinne einer Übergangsregelung sollte die Auffrischung der Rettungsfähigkeit im Bedarfsfall bis zum Ende des Schuljahres 2014-2015 nachgewiesen sein. (Stand: 24.1.2014) Für die Beratung steht zur Verfügung: Zentrale Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) Holländische Straße 141, 34127 Kassel Telefon: 0561-8078-252, Fax: 0561-8078-211 E-Mail: [email protected]