Aufsichtsverordnung - Kommentar für FB

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Hessisches Kultusministerium
Zentrale Fortbildungseinrichtung
für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS)
Kommentar
zur Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler
vom 11. Dezember 2013
für Beratungs- und Fortbildungszwecke
Wiesbaden / Kassel, 24.01.2014
Vorbemerkungen
Die Aufsichtsverordnung gibt den Rahmen für die Aufsichtsführung vor mit dem Ziel des Schutzes
der Schülerinnen und Schüler (vgl. AufsVO §1 (2)). Sie setzt damit einen Mindeststandard an
verbindlichen Regelungen.
Die Verantwortung für die Aufsichtsführung liegt bei den Lehrkräften. Die Verordnung über die
Aufsicht
trägt
dieser
Verantwortung
Rechnung,
indem
sie neben formulierten
Mindestanforderungen vor allem einen Rahmen vorgibt für Unterrichtssituationen, die die einzelne
Lehrkraft in Abwägung aller relevanten Bedingungen dann mit pädagogischen, didaktischmethodischen
sowie
organisatorischen
Entscheidungen
gestalten
muss.
Diese
Entscheidungsfindung und -verantwortung entspricht der Profession der Lehrkräfte.
Der Kommentar dient als Lesehilfe zur Aufsichtsverordnung für die Fachberatung Sport sowie als
Grundlage für Fortbildungsveranstaltungen Sport, um die schulrechtlichen Regelungen
einheitlich zu interpretieren und somit fachkompetent informieren als auch beraten zu können.
Hinweise zur Rechtslage
Die vorliegende Verordnung löst die Aufsichtsverordnung vom 28.03.1985 ab.
Sie ist in einen Allgemeinen Teil und in einen Besonderen Teil gegliedert. Im Besonderen Teil
sind auch Fragen zur Aufsicht im Schulsport geregelt. Unter anderem sind dort Anforderungen zu
den Qualifikationen der Aufsichtspersonen sowie zu sportartspezifischen Anforderungen
dargestellt. In der neuen Aufsichtsverordnung sind Regelungen aus Einzelerlassen wie vor allem
dem Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten aufgenommen.
Die Regelungen der Aufsichtsverordnung sind in Form von Detailregelungen weiter zu
konkretisieren. Dazu werden Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport
(„Sportvorschriften“) erlassen, deren Veröffentlichung zum neuen Schuljahr 2014-2015 erwartet
wird. In die Verwaltungsvorschriften werden die Einzelerlasse aus dem Schulsport weiter integriert
werden, so dass diese zukünftig wegfallen.
Für die aktuelle Beratungsposition gilt deshalb:
Die Aufsichtsverordnung stellt maßgebliche Regelungen für die Aufsichtsführung dar.
Widersprüchliche Aussagen aus anderen Erlassen zu diesen Regelungen sind damit aufgehoben
(vgl. dazu zum Beispiel Erlass zur Regelung des Besuchs von Hochseilgärten, Kletterwäldern,
-2Kletterhallen und Wasserskiseilbahnen mit Schulklassen vom 17. März 2009, dessen Inhalt mit der
Aufsichtsverordnung neu geregelt ist (vgl. AufsVO §20 (1)).
Weitere Regelungen im Schulsport, insbesondere sportartspezifische Vorgaben wie beispielsweise
die Helmpflicht beim Radfahren oder die Sicherungsvorgaben beim Klettern haben weiter
Gültigkeit. Sie werden in die zu genannten Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport
aufgenommen.
Besonders hinzuweisen ist auf die Übergangsregelungen in § 27, beispielsweise zur
Ersthelferausbildung.
Erläuterungen zu ausgewählten Regelungen
Allgemeiner Teil
Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen §5 (4) – Erste Hilfe
Bemerkung:
Eine Ausbildung als Ersthelferin oder Ersthelfer ist für alle zur Aufsicht verpflichteten Personen im
Schulsport (Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Sportangebote) zwingend erforderlich. Die
Auffrischung muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden.
Besonderer Teil - Aufsicht in allgemeinen schulischen Situationen
Aufsicht auf Unterrichtswegen §10 (2) – PKW-Benutzung und Schülerbeförderung
Bemerkung:
Ergänzend zu den dargestellten Regelungen soll klargestellt werden, dass keine Person zur
Beförderung von Schülerinnen und Schülern verpflichtet werden kann.
Aufsicht auf Schulwegen §11 (4) – Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
Bemerkung:
Schülerinnen und Schüler können unter Beachtung der genannten Regelungen zum Beispiel zum
Treffpunkt für Sportveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes bestellt werden. Somit
entstehen keine Unterrichtswege, die ggf. Aufsicht erfordern würden.
Besonderer Teil - Aufsicht im Schulsport
Begriffsbestimmungen §16 – Systematik im Schulsport
Schulsport sind der Sportunterricht und der außerunterrichtliche Schulsport.
Bemerkung:
Im Absatz 1 wird grundsätzlich der Schulsport in seinen zwei Handlungsfeldern definiert. In den
beiden nachfolgenden Absätzen werden diese in ihrer Ausgestaltung beschrieben. Das
Begriffssystem entspricht dem überarbeiteten Entwurf zu den Handlungsfeldern im Schulsport aus
dem Erlass zur Organisation des Schulsports in Hessen (vgl. nachfolgende Abbildung):
-3-
Angemerkt sei, dass zukünftig von Veranstaltungen mit sportlichem Angebot gesprochen wird (vgl.
dazu AufsVO §25). Es stellt sich demnach nicht mehr die Frage, wie hoch die Anteile von
sportlichen Aktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen sind, sondern ob sportlichen
Aktivitäten angeboten werden oder nicht.
Anmerkung:
Das im §16 (3) und im §22 (1) Punkt 6 noch von Veranstaltungen mit sportlichen Schwerpunkt
gesprochen wird, ist auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Es sind hier ebenfalls
Veranstaltungen mit sportlichem Angebot gemeint.
Grundsätze §17 (1) – professionelle Unterrichtskompetenz
Um beim Schulsport Überforderungen und Unfallgefahren möglichst auszuschließen, sind die
physiologische und sozial-emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu beachten
sowie Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Besondere Witterungs- und Umwelteinflüsse sind zu
berücksichtigen. Die Größe der Lerngruppen ist der Sportart, dem Können der Schülerinnen und
Schüler und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Erforderlichenfalls ist von einer
Aufsichtsperson Sicherheitsstellung und aktive Hilfeleistung zu geben.
Bemerkung:
Mit den Grundsätzen im genannten Satz 1 und 4 wird auf die Notwendigkeit einer
professionellen Ausbildung sowie eines kompetenten Handelns von Aufsichtspersonen im
Schulsport hingewiesen. Diese Grundsätze müssen von allen Aufsichtspersonen zuverlässig
geleistet werden können. Deshalb gibt es notwendige Qualifikationsanforderungen für
Aufsichtspersonen im Schulsport (vgl. AufsVO §21).
Im Satz 2 und 3 werden weitere Grundsätze verdeutlicht: Es ist notwendig, dass die Unterrichtsbzw. Angebotssituation immer nach den inneren wie auch den äußeren Rahmenbedingungen
gestaltet wird. Diese Gestaltungsentscheidungen richten sich nach den sich stets ändernden
Bedingungen im Lehr- und Lernprozess. So ist zum Beispiel die Angabe von Lerngruppengrößen
bei bestimmten Sportarten pro Aufsichtsperson lediglich als eine maximale Grenze zu betrachten,
im Einzelfall muss die Lerngruppengröße wesentlich reduziert werden, wenn beispielsweise
schlechte Sicht im Outdoorsport oder eine Lerngruppe mit Schülerinnen und Schülern mit
Beeinträchtigungen oder Behinderungen (vgl. AufsVO §1 (2)) gegeben ist.
Die erforderlichen Anpassungsentscheidungen didaktisch-methodischer Art muss die
Aufsichtsperson in voller Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler in jeder Situation treffen
können, dabei sind sowohl fachliche wie auch pädagogische Aspekte ausgewogen zu
berücksichtigen. Die hierzu notwendige Unterrichtskompetenz ist ebenfalls durch eine
professionelle Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sicherzustellen.
-4-
Grundsätze §17 (2) – Einrichtung von außerunterrichtlichen Sportangeboten
Die Schulkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Einrichtung von außerunterrichtlichen
Sportangeboten nach dem Schulgesetz.
Bemerkung:
Mit der Entscheidung der Schulkonferenz wird eine grundsätzliche Regelung für die
Ausgestaltung des außerunterrichtlichen Sportangebots verabschiedet wie beispielsweise die
Durchführung von Klassenfahrten mit sportlichen Angeboten oder die Entscheidung für den
Schwerpunkt Wassersport an der Schule, weil die Schule dazu besonders günstige
Rahmenbedingungen vorfindet. Die konzeptionelle Ausgestaltung obliegt der Sportfachkonferenz.
Einzelne Maßnahmen (die auf der Grundlage des genehmigten Sportkonzepts der Schule
beruhen) genehmigt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Aus der Beratungsperspektive ist die Verankerung von Grundsätzen für ein schulsportliches
Angebot an der Schule besonders bedeutsam, da eine damit erzielte Aufnahme ins
Schulprogramm gestützt durch ein Sportkonzept dann das Profil des Schulsports an der Schule
dauerhaft sichert.
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln §18 (2) – Schutzausrüstungen
Die Aufsichtspersonen und die Schülerinnen und Schüler müssen für die entsprechende Sportart
vorgeschriebene oder erforderliche Schutz- oder Sicherheitsausrüstungen tragen.
Bemerkung:
Wie in den Vorbemerkungen erwähnt, gelten die aktuellen Regelungen für Schutz- und
Sicherheitsausrüstungen weiter bis zur Inkraftsetzung der ergänzenden Verwaltungsvorschriften.
Grundaussagen zu dieser Thematik sind sportartbezogen auch in den FAQs auf der HKMSchulsportseite zu finden.
Besondere Verhaltens- und Sicherheitsregeln §18 (2) – Schmuck
Uhren und Schmuck sind abzulegen.
Bemerkung:
Schmuck ist hier als ein Sammelbegriff für alle Arten von Schmuck, vor allem auch Piercings, zu
betrachten. Sollte das zulässige Abkleben von Schmuck, falls dies fachlich verantwortet werden
kann, ermöglicht werden, dann ist dies ein aktiver Vorgang der Schülerinnen und Schüler
(„Bringschuld“).
Grundsätzlich wird zum Umgang mit Schmuck im Schulsport eine Verfahrensregelung durch die
Sportfachkonferenz empfohlen. Sie sollte die Umsetzungsregelungen an ihrer Schule klären und
Schülerinnen und Schüler sowie Eltern entsprechend informieren.
Die Fachberatung Sport kann hier durch gute Praxisbeispiele aus der Kenntnis von verschiedenen
Schulen unterstützen.
Verbotene Sportarten §19 (1) – Einordnung
Bemerkung:
Dieser Regelung kann nur mit der Haltung und Grundeinstellung begegnet werden, dass im
Schulsport bzw. in der Schule nicht alles ermöglicht oder angeboten werden muss, was es gibt.
Bestimmte Bewegungsformen oder Sportarten unterliegen einerseits einem nur sehr schwer zu
kalkulierendem Risiko oder finden andererseits in einem Rahmen und mit einer Intention statt, die
dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule widerspricht.
Insofern sind die aufgelisteten Sportarten auch nur Beispiele aus Bewegungsfeldern, welche
nicht im schulsportlichen Bereich angeboten werden dürfen. Mit Blick auf die Entwicklung im
Extremsport, bei dem eine besondere technische, logistische, physische oder psychische
Herausforderung verbunden mit einem hohem Risiko besteht, könnten zahlreiche weitere
Angebote benannt werden.
-5Im Einzelnen:
Kampfsportarten:
Grundlage der Zielsetzung und des Kompetenzerwerbs für die Schülerinnen und Schüler sollten
die Bildungsstandards Sport sein, die auch das Inhaltsfeld „Mit und gegen Partner kämpfen –
Ringen und Raufen“ klären (vgl. nachfolgenden Auszug aus dem Kerncurriculum Sport Sek I):
„Unter der Leitidee „Soziale Interaktion“ geht es in den Jahrgangsstufen 7–9
vorrangig um Rollengestaltung und -übernahme mit dem Ziel der Entwicklung von
Empathie, Rollendistanz, Frustrationstoleranz und Identitätsdarstellung. Eine
gelingende soziale Interaktion setzt aber immer auch Formen der Konfliktbewältigung
voraus. Dies spiegelt sich letztendlich auch in verbindlichen Regeln für den
partnerschaftlichen Kampf wider. Halten und Befreien im Bodenkampf,
kampfspezifische
Falltechniken
sowie
grundlegende
Angriffsund
Verteidigungsstrategien stehen hierbei im Zentrum.“
So kann beispielsweise die Sportart Judo angeboten werden, zumal hier Würfe und Griffe im
Zentrum der angewendeten Techniken stehen. Die Sportart Karate ist ebenfalls zulässig,
insbesondere wenn körperbildende Übungen im Vordergrund stehen, Schlagtechniken gegen den
Körper scheiden jedoch aus. Auch Taekwondo ist möglich bis hin zu Schlägen und Tritten gegen
Gegenstände. Boxen wird hingegen fragwürdig, wenn das Boxen nur im Sparring gegen den
Sandsack stattfindet.
Im Beratungsfall im Blick auf die Ermöglichungen von Techniken im Kampfsport ist die Grenze
spätestens immer dann zu ziehen, wenn der Rahmen des partnerschaftlichen Kampfes verlassen
wird.
Rafting und Canyoning:
Häufig werden Angebotspakete für Klassenfahrten unterbreitet, die diese Angebote enthalten. Da
es sich aber um verbotenen Sportarten im Schulsport handelt, müssen diese Aktivitäten aus dem
Paket gestrichen und durch andere zulässige Bewegungs- und Sportangebote ersetzt werden.
Ausnahmen gibt es nicht.
Verbotene Sportarten §19 (2) – Bogenschießen, Verbot von Schusswaffen
Bemerkung:
Die Unzulässigkeit des Sportschießens begrenzt auf den Sportunterricht ermöglicht das
Bogenschießen im außerunterrichtlichen Schulsport. Dies ist bedeutsam, da zahlreiche AGAngebote Bogenschießen insbesondere mit überfachlichen Zielsetzungen existieren.
In den Verwaltungsvorschriften wird die Benutzung von Schusswaffen im Schulsport
ausgeschlossen werden.
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (1) – Einordnung von Sportarten
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen sind Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen und der Wassersport.
Bemerkung:
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen werden in zwei Kategorien eingestuft.
Einerseits gibt es Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotential. Alle Sportarten, die hier
genannt sind, erfordern eine nachzuweisende Qualifikation der Aufsichtspersonen („Erweiterungsoder Zusatzausbildung“) (vgl. AufsVO §21 (3)), um den Anforderungen, die sich aus der Sportart
ergeben, in der Aufsichtsverantwortung gerecht zu werden. Wie die Qualifikationsanforderungen
ausgestaltet sind, wird in den Verwaltungsvorschriften erläutert sein. Grundsätzlich werden sich die
Vorgaben an der aktuellen Praxis orientieren und insbesondere in der Auswahl der Inhalte und der
Ausbildungsumfänge die praktischen Anforderungen in den Mittelpunkt stellen.
Andererseits gibt es Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen. Sportarten in dieser
Kategorie erfordern bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, die von Aufsichtspersonen getroffen
werden müssen. Diese Maßnahmen werden in den Verwaltungsvorschriften aufgeführt werden.
Die fachlichen Anforderungen an die Aufsichtsperson sind mit Kenntnissen und Erfahrungen in der
-6Sportart beschrieben (vgl. AufsVO §21 (5)), das bedeutet, ein formaler Nachweis ist nicht
unbedingt gefordert, jedoch ist eine Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung
empfohlen.
Wichtig ist zu erkennen, dass Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotential auch zwangsläufig
Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen sind, umgekehrt jedoch nicht.
Besondere Hinweise zu ausgewählten Beispielen:
Klettern, ausgenommen das Klettern an Boulderwänden, erfordert immer einen
Qualifikationsnachweis (in der Regel eine Fortbildungsteilnahme). Diese Anforderung wird auch an
das Klettern bei Besuchen von Kletterhallen, Seilgärten, Hochseilgärten und Kletterwäldern
gestellt. Hier werden entsprechende Einführungskurse zur Qualifikation angeboten
beziehungsweise sind bereits angeboten worden.
Das Klettern an Boulderwänden erfordert keinen Qualifikationsnachweis für die Aufsichtsperson,
es müssen aber Aufsichtsanforderungen beachtet werden, deren Kompetenz im Rahmen von
einem entsprechenden Fortbildungsangebot erworben werden kann (empfohlene Fortbildung).
Segeln ist ebenfalls eine Sportart, die eine nachgewiesene Qualifikation erfordert, für das Segeln
auf Plattbodenschiffen kommt noch ausdrücklich hinzu, dass besondere Aufsichtsanforderungen
bestehen (vgl. Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten). In den Qualifikationskursen wird zu
berücksichtigen sein, ob eine Person zum Beispiel Segeln als Sportart unterrichten oder lediglich
eine Segelfahrt auf einem Plattbodenschiff leiten möchte. Diese Aspekte beeinflussen die
Ausgestaltung des Qualifikationskurses Segeln mit Schülern.
Radfahren ist ein Sammelbegriff. Aus praktischer Sicht muss unterschieden werden, ob es sich
um eine Radwanderung auf befestigen Straßen oder um eine Fahrt mit dem Mountainbike auf
unbefestigten Wegen handelt. Neben der Beachtung von Aufsichtsanforderungen stellt sich die
Frage nach dem Kompetenzen der Aufsichtsperson. Ist beim Radwandern nur die allgemeine
Fähigkeit, Rad fahren zu können, gefordert, so ist bei anderen Radsportangeboten eine
weitreichendere Unterrichtskompetenz und ein höheres sportliches Können notwendig, was die
Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung erfordern würde.
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (2) – Fortbildungsverpflichtung
Die eingesetzten Lehrkräfte (Aufsichtspersonen) müssen sich über die aktuellen
Sicherheitsentwicklungen in den Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen informieren und darin
fortbilden.
Bemerkung:
Grundsätzlich haben Ausbildungen, Qualifikationen und Fortbildungen von Lehrkräften
kein Verfallsdatum.
Jedoch unterliegen alle Sportarten einer Weiterentwicklung (Techniken, Taktiken, Materialien,
Ausrüstungen, Sicherheitsstandards und anderes). Die der einer Sportart zugrunde liegende
Dynamik und die Rückkopplung zu Sicherheitsfragen sind verschieden. Bedeutsam ist aber, dass
die Lehrkraft im Unterricht in allen sportartspezifischen Anforderungen und Fragen
kompetent sein muss, um die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
Besondere Hinweise zu ausgewählten Beispielen:
So findet beispielsweise im Klettern eine rasante Sicherheitsforschung statt, die Auswirkungen auf
den Unterricht von Kindern und Jugendlichen hat (vgl. Abl. 09/13 – Sicherungstechnik im Klettern).
Im Schneesport ermöglichen neue Materialien oder das Angebot von Snowparks neue
Möglichkeiten, die eine veränderte Methodik und erweitere Bewegungskompetenzen der
Lehrkräfte erfordern.
Eine aktive Teilnahme an Fortbildungskursen ist somit der geforderte Nachweis im Sinne der
Fortbildungsverpflichtung (Muss-Vorschrift). Das Lesen von Fachzeitschriften oder das Nachfragen
bei Fachverbänden genügt beispielsweise der beschriebenen Informationspflicht.
Die Verwaltungsvorschriften werden hier weiterführende Aussagen treffen.
-7Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (3) – Anforderungen an Schülerinnen und
Schüler beim Wassersport
Bei allen Wassersportarten (ausgenommen Schwimmunterricht) müssen die teilnehmenden
Schülerinnen
und
Schüler
mindestens
die
Anforderungen
des
Deutschen
Jugendschwimmabzeichens in Bronze (Freischwimmer) erfüllen.
Bemerkung:
Der Tatsache, dass die Schülerinnen und Schüler die Anforderungen erfüllen müssen, kann in der
Praxis in zweierlei Hinsicht genügt werden: Entweder weisen die Schülerinnen und Schüler das
„Freischwimmen“ durch Vorlage des Ausweises nach oder die Sportlehrkraft überzeugt sich
augenscheinlich davon, dass die Schülerinnen und Schüler den Anforderungen des
Freischwimmens genügen. Der zweite Weg ist aus sportfachlicher Sicht der sinnvollere und
verbindlichere, weil damit die augenblickliche Bewegungskompetenz der Schülerinnen und Schüler
auch qualitativ eingeordnet werden kann.
Entscheidend ist jedoch, dass keine Schülerin oder kein Schüler grundsätzlich vom Wassersport
ausgeschlossen werden muss, nur weil sie oder er nicht schwimmen kann. In diesem Fall muss
die Aufsichtsperson durch besonders geeignete Maßnahmen die Sicherheit gewährleisten, um
eine Teilnahme zu ermöglichen (vgl. dazu auch AufsVO §1 (2) - Beeinträchtigungen und
Behinderungen von Schülerinnen und Schülern sowie AufsVO §17 (1) - Grundsätze).
Sportarten mit zusätzlichen Anforderungen §20 (3) – Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht
Im Schwimmunterricht dürfen sich nicht mehr als 20, im Schwimmunterricht der Grund- und
Förderschulen sollen sich nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schüler je Aufsichtsperson
gleichzeitig im Wasser aufhalten.
Bemerkung:
Die Regelung will sicherstellen, dass sich in keinem Fall mehr als 20 Schülerinnen und Schüler
gleichzeitig im Wasser aufhalten, das heißt, die Lerngruppe, die sich im Schwimmbad aufhält,
kann größer sein. Die explizite Regelung für die Lerngruppengröße in der Grund- und
Förderschule ist eine Soll-Vorschrift mit Spielraum in der Abweichung der Größenangabe auch
über 15 Schülerinnen und Schüler hinaus, wenn Ausnahmesituationen vorliegen (zum Beispiel alle
Schüler sind Schwimmer oder alle Schüler befinden sich im Nichtschwimmerbecken). Bei
Hinzunahme von Hilfskräften kann die Gruppengröße erhöht werden. Hilfskräfte im
Schwimmunterricht müssen nachgewiesen rettungsfähig (Deutsches Rettungsschwimmabzeichen
in Bronze) sein (vgl. AufsVO §21 (5)).
Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (1) – fachfremder Einsatz von Lehrkräften im
Sportunterricht
Bemerkung:
Im Sportunterricht dürfen grundsätzlich nur fachkundige Lehrkräfte, das heißt,
Sportlehrkräfte, eingesetzt werden.
In Ausnahmefällen ist ein fachfremder Einsatz unter bestimmten Bedingungen möglich:
Der Einsatz von fachfremden Lehrkräften im Sportunterricht ist nur möglich, wenn diese über
sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische
Erfahrungen verfügen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss dies beim Auftrag zur Erteilung
von Sportunterricht berücksichtigen.
Für den Unterrichtseinsatz in der Grundschule können die erforderlichen Kenntnisse durch
Teilnahme an der Qualifizierungsreihe zum Unterrichten im Fach Sport der ZFS erworben werden.
Darüber hinaus ist die Teilnahme an weiteren Fortbildungen Sport zu empfehlen. In der
weiterführenden Schule ist ein fachfremder Unterrichtseinsatz auch im Ausnahmefall nur äußerst
eingeschränkt vorstellbar, da die Anforderungen an die Fach- und Unterrichtskompetenz unter
anderem durch das Kerncurriculum Sport in den Inhaltsfeldern zu vielfältig und zu differenziert
sind. Dazu kommt, dass weiterführende Schulen in der Regel über ausreichend viele
Sportlehrkräfte verfügen und deshalb keine Notwendigkeit für eine plausible Inanspruchnahme der
Ausnahmeregelung besteht.
-8In abiturrelevanten Sportkursen in der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe ist ein
fachfremder Einsatz im Sportunterricht nicht vorgesehen.
Damit ist deutlich, dass die Qualifikation von Lehrkräften für den Sportunterricht ein Bestandteil der
Personalentwicklung und -führung sowie der Fortbildungsplanung in der Schule ist und zu einer
bedeutsamen Leitungsaufgabe zählt.
Die Beratung in Fragen eines möglichen fachfremden Unterrichtseinsatzes Sport sowie das
Ausloten der Bedingungen ist eine Kernaufgabe der Fachberatung Sport.
Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (2) – Einsatz von Lehrkräften im
außerunterrichtlichen Schulsport
Außerunterrichtlicher Schulsport darf über die §21 (1) genannten Personen hinaus auch von
Übungsleiterinnen und Übungsleitern angeboten werden, die eine Trainerlizenz (C-Lizenz oder
höher) in der jeweiligen Sportart besitzen.
Bemerkung:
Im außerunterrichtlichen Schulsport können neben Lehrkräften auch Personen eingesetzt werden,
die mindestens über eine Übungsleiterausbildung beziehungsweise eine Trainerlizenz C verfügen.
Die Lizenz muss gültig sein. Der Einsatz kann in der Sportart erfolgen, für die die Lizenz erworben
worden ist. Mit der allgemeinen Übungsleiterlizenz des Landessportbundes können vor allem
sportartübergreifende oder ggf. sportarthinführende Angebote gemacht werden. Für den
schulischen Einsatz ist das Profil Kinder/Jugendliche der allgemeinen Übungsleiterlizenz zu
empfehlen.
Zur Erteilung von Sportunterricht (Ausnahme ist ein Einsatz im Rahmen der Verlässlichen Schule
(Vertretungseinsatz)) können außerschulische Personen mit Übungsleiterausbildung bzw.
Trainerlizenz nicht eingesetzt werden.
Darüber hinaus können im außerunterrichtlichen Schulsport auch fachfremde Lehrkräfte ohne
Übungsleiterausbildung bzw. Trainerlizenz eingesetzt werden, wenn diese wie in der AufsVO §21
(1) formuliert, über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene
sportmotorische Erfahrungen verfügen. Neben eigenen Sporterfahrungen ist aber in diesem Fall
zumindest ein sportfachlicher Kenntnisstand einzufordern, welcher zum Beispiel über einzelne
Fortbildungen Sport im Rahmen der Lehrerfortbildung oder der Angebote der Sportverbände
erworben oder vertieft werden kann.
Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (3) – Erwerb von Qualifikationen Sport
Schulsport in Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial darf nur von Lehrkräften geleitet
werden, die eine sportartspezifische Prüfung der zentralen Fortbildungseinrichtung für
Sportlehrkräfte des Landes (ZFS) oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.
Bemerkung:
Die ZFS ist für die Vorgaben und die Konzeption der Anforderungen für die
Qualifikationsveranstaltungen in Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verantwortlich. Die
Inhalte, die Umfänge sowie die Prüfung sind in spezifischen Rahmenvorgaben für die
Veranstaltungen beschrieben. Zum Erwerb der Unterrichtserlaubnis in diesen Sportarten sind
neben der erfolgreichen Teilnahme an den akkreditierten Lehrerfortbildungsveranstaltungen der
ZFS und ihrer landesweit eingebundenen Kooperationspartner auch der erfolgreiche Abschluss im
entsprechenden Schwerpunktfach im Rahmen der ersten Phase der Lehrerausbildung sowie der
Erwerb der Trainerlizenz C in der entsprechenden Sportart möglich. Andere Möglichkeiten gibt es
nicht.
Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (5) – Anforderungen in Sportarten mit besonderen
Aufsichtsanforderungen
Zur Aufsichtsführung bei Sportarten mit besonderen Aufsichtsanforderungen dürfen nur Personen
eingesetzt werden, die Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Sportart besitzen.
Bemerkung:
-9Der Erwerb der Kenntnisse und Erfahrungen bei Sportarten mit besonderen
Aufsichtsanforderungen, die nicht gleichzeitig Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind,
kann in der Regel über Fortbildungsaktivitäten erfolgen. Deshalb wird die Teilnahme an
Fortbildungen für den Einsatz in diesen Sportarten auch empfohlen. Ein entsprechender Nachweis
ist damit erworben.
Für welche Sportarten in welcher Form eine Fortbildungsteilnahme empfohlen wird, regeln die
Verwaltungsvorschriften.
Qualifikation der Aufsichtspersonen §21 (5) – Nachweis der Rettungsfähigkeit Wassersport
Die Rettungsfähigkeit wird in der Regel durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in
Bronze nachgewiesen. Sie ist nach jeweils spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen.
Bemerkung:
Die Rettungsfähigkeit beim Schwimmen und im Wassersport wird durch den Erwerb des
Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nachgewiesen. Ausnahmen gibt es in
Deutschland keine. Nachweise aus dem Ausland können nach Einzelfallentscheidung
gleichgestellt werden.
Zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit nach jeweils spätestens fünf Jahren gibt es zwei
Möglichkeiten: Entweder wird eine Wiederholungsprüfung bei den Rettungsorganisationen (DLRG,
DRK, Wasserwacht) abgelegt oder es wird ein Auffrischungskurs Rettungsfähigkeit im Rahmen der
Lehrerfortbildung belegt. Dieses Kursangebot ist auf die Erfordernisse des Schwimmunterrichts in
der Schule spezifisch angepasst.
Bei der Umsetzung der Auffrischungsregelung unterstützt die Fachberatung Sport, indem sie in
Zusammenarbeit mit der DLRG auf regionaler Ebene Auffrischungsangebote organisiert. Im Sinne
einer Übergangsregelung sollte die Auffrischung der Rettungsfähigkeit im Bedarfsfall bis zum Ende
des Schuljahres 2014-2015 nachgewiesen sein.
(Stand: 24.1.2014)
Für die Beratung steht zur Verfügung:
Zentrale Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte des Landes (ZFS)
Holländische Straße 141, 34127 Kassel
Telefon: 0561-8078-252, Fax: 0561-8078-211
E-Mail: [email protected]
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