EUROPÄISCHE KOMMISSION - PRESSEMITTEILUNG Neues PNR-Abkommen EU-USA stärkt Datenschutz sowie Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung Brüssel, 17. November 2011 – Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben heute ein neues Abkommen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen („Passenger Name Records“ - PNR) durch die EU an die USA unterzeichnet. Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten im Ministerrat müssen diesem neuen PNR-Abkommen, das das geltende Abkommen von 2007 ersetzen soll, noch zustimmen. Das Abkommen ist ein wirksames Instrument im Kampf gegen grenzüberschreitende schwere Kriminalität und Terrorismus und verbessert gleichzeitig den Datenschutz. Das neue PNR-Abkommen bringt Bürgern und Fluggesellschaften mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Es stellt sicher, dass die Strafverfolgungs- und die Justizbehörden der EU von den amerikanischen Behörden besser informiert werden. Zudem sieht es neben einer strikten Zweckbindung der Verwendung von Fluggastdatensätzen verschiedene neue, weitergehende Datenschutzgarantien vor. „Seit Aufnahme der Verhandlungen im Dezember 2010 stand für mich der Schutz personenbezogener Daten im Mittelpunkt. Ich bin zufrieden mit dem Ergebnis, zumal das Abkommen deutliche Verbesserungen gegenüber dem Abkommen von 2007 bringt. Das neue Abkommen enthält solide Garantien für den Schutz der Privatsphäre der europäischen Bürger, ohne Abstriche bei der Sicherheit der EU oder der USA zu machen“, so Cecilia Malmström, EU-Kommissarin für Inneres. Das rechtsverbindliche Abkommen stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und den Strafverfolgungsbehörden. Die amerikanischen Behörden (Department of Homeland Security - DHS) werden verpflichtet, zur Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung grenzüberschreitender Kriminalität oder terroristischer Straftaten Fluggastdatensätze und daraus extrahierte analytische Informationen an die Strafverfolgungs- und Justizbehörden der EU weiterzugeben. Der EU bringt dies unmittelbare Vorteile. Das Abkommen legt genau fest, zu welchen Zwecken Fluggastdatensätze von amerikanischen Behörden verwendet werden dürfen, nämlich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung von Terrorismus und grenzüberschreitenden Straftaten, für die ein Strafmaß von mindestens drei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen ist. Kleinkriminalität fällt also nicht darunter. Fluggastdatensätze werden verwendet, wenn es um schwere Straftaten wie Drogen- oder Menschenhandel und Terrorismus geht. IP/11/1368 Im Sinne des Datenschutzes ist im Abkommen festgelegt, wie und für wie lange PNR-Daten gespeichert werden dürfen. Die gespeicherten Daten werden sechs Monate nach Übermittlung an die amerikanischen Behörden anonymisiert. Nach fünfjähriger Speicherung werden die anonymisierten Daten in eine ruhende Datenbank überführt, für die noch striktere Auflagen für den Zugriff seitens der USBediensteten gelten. Insgesamt dürfen die zur Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Straftaten gespeicherten Daten höchstens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Nur für die zur Terrorismusbekämpfung verwendeten Daten ist eine Speicherdauer von 15 Jahren erlaubt. Nach dem Abkommen sind die Fluggesellschaften verpflichtet, Fluggastdaten aus ihren Datenbanken an die amerikanischen Behörden zu schicken (PushVerfahren). Das DHS entnimmt die Daten also nicht direkt aus den Buchungssystemen der Fluggesellschaften (Pull-System), es sei denn, eine Fluggesellschaft ist ausnahmsweise - z. B. aus technischen Gründen - nicht in der Lage, die Daten zu übermitteln. Das Abkommen bietet den Fluggästen umfassende Datenschutzgarantien. Sie dürfen auf ihre beim DHS gespeicherten Fluggastdaten zugreifen, um diese zu berichtigen und zu löschen. Außerdem haben sie Anspruch auf den im amerikanischen Recht vorgesehenen administrativen und gerichtlichen Rechtsbehelf. Das DHS und die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die Fluggäste umfassend über die Verwendung der PNR-Daten und über ihre Rechte aufzuklären. Zudem dürfen die amerikanischen Behörden nach dem Abkommen nicht allein aufgrund der automatisierten Datenverarbeitung Entscheidungen treffen, die nachteilige Rechtsfolgen haben. Vielmehr muss eine Person in die Bewertung einbezogen werden. Dadurch soll eine unzulässige Profilerstellung anhand von Fluggastdaten verhindert werden. Die Verwendung sensibler Daten, darunter Informationen, die Aufschluss über die Religionszugehörigkeit oder sexuelle Ausrichtung von Fluggästen geben, unterliegt sehr strengen Bedingungen. Schließlich enthält das Abkommen genaue Datensicherheitsbestimmungen, um den Datenverlust oder Datenschutzverstöße zu verhindern. Die Verarbeitung von Fluggastdaten muss zu Aufsichts- und Prüfungszwecken protokolliert werden. Das DHS wird überdies unter die Aufsicht unabhängiger Stellen, darunter des amerikanischen Kongresses, gestellt. Hintergrund 2007 unterzeichnete die Europäische Union auf der Grundlage bestimmter Selbstverpflichtungen des DHS ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung. Dieses Abkommen galt vorläufig. Am 5. Mai 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der es eine Neuverhandlung des Abkommens beantragte. Am 2. Dezember 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, ein neues Abkommen mit den USA über die Übermittlung von Fluggastdaten auszuhandeln. Die Verhandlungen wurden umgehend aufgenommen. Das neue Abkommen soll gewährleisten, dass dem DHS Fluggastdatensätze zur Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Straftaten und Terrorismus zur Verfügung gestellt werden. Bei Flügen zwischen der EU und den USA übermitteln die Fluggesellschaften die Fluggastdaten an das DHS in den USA. Wie nach dem Abkommen von 2007 sind auch nach dem neuen Abkommen 19 Arten von Daten, wie Name, Reiseroute der Fluggäste und Ort der Flugbuchung, zu transferieren. 2 Das neue Abkommen trägt den in der Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an Drittländer sowie den in den Verhandlungsrichtlinien des Rates festgelegten allgemeinen Kriterien Rechnung (IP/10/1150 und MEMO/10/431). Weitere Informationen MEMO/11/797 Website von EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/welcome/default_de.htm Website GD Inneres: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/index_en.htm (in englischer Sprache) Kontakt: Michele Cercone (+32 2 298 09 63) Tove Ernst (+32 2 298 67 64) 3