Oekologie Wir sprechen nicht nur darüber, wir tun es einfach. m. fahrni 1 Oekologie Ökologie Begriffe rund um die Ökologie Ökologie - Ökonomie Die Ökologie ist die Wissenschaft von den Beziehungen der Lebewesen zueinander und zur unbelebten Umwelt. Diese “Lehre vom Haushalt der Natur“ befasst sich mit dem Zusammenwirken von Klima, Wasser, Boden, Luft, Tieren und Menschen. Der Begriff Ökologie ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff Ökonomie. Die Ökonomie zeigt die Zusammenhänge in der Wirtschaft auf. Durch das wirtschaftliche Tätigsein beschafft sich der Mensch Güter zur Deckung seiner Bedürfnisse. Weil die Umwelt in unserer Zeit zunehmend belastet und bedroht wird, ist Ökologie zu einem wichtigen Begriff geworden. Immer mehr Menschen beginnen zu begreifen, wie wichtig die natürliche Umwelt für unser Leben ist. Zu einem gesunden Leben gehören vor allem reine Luft, sauberes Wasser, gift- und schadstofflose Güter. Das zu erreichen bedingt Einsicht und vernünftiges Handeln jedes Einzelnen. Denn unsere Nachfrage nach Gütern bestimmt das Ausmass der Luft- und Wasserverschmutzung, die Menge der Schadstoffe und den Umfang der Abfallberge. Durch unser Verhalten können wir somit die Belastung der Umwelt vermindern oder vermehren. Das Ökosystem Die Erde setzt sich aus einer Vielzahl von Ökosystemen zusammen, die der Ökologe gesamthaft als Ökosphäre bezeichnet. Jedes dieser Ökosysteme beinhaltet eine Vielzahl von Populationen verschiedener Lebewesen, die einen bestimmten Lebensraum bevölkern (Wasser, Sauerstoff, Nährsalze, Strahlung, Klima). Obschon ein gewisser Austausch zwischen benachbarten Ökosystemen stattfindet, kann ein einzelnes Ökosystem weitgehend isoliert betrachtet werden. Ökosysteme können ausgedehnt sein wie z.B. der Regenwald, sie können aber auch sehr klein sein wie eine Wasserpfütze. Ökologie Die Lebensgemeinschaften in einem Ökosystem nennt der Ökologe eine Biozönose, den Lebensraum ein Biotop. Ökologisches Gleichgewicht Im Normalfall hat ein Ökosystem einen kompletten Stoffkreislauf d.h. alle produzierte organische Masse wird über die verschiedenen Nahrungsketten auf zahlreiche Konsumenten und Destruenten verteilt und schliesslich völlig aufgebraucht, wobei die anorganischen Nährstoffe regeneriert werden (perfektes Recycling, kein Abfall). Die Anzahl Individuen einer Art sind dabei variabel und verändern sich in Abhängigkeit voneinander und von externen z.B. klimatischen Faktoren. Das bestehende Gleichgewicht zwischen den Arten ist also verschiebbar. Je mehr Arten eine Biozönose hat, desto stabiler ist das Gleichgewicht. In verarmten Ökosystemen (z.B. Ackerland oder Fichtenwald) ist dieses Artengleichgewicht sehr labil. Einzelne Arten können sich sehr schnell vermehren und treten dann als Schädling auf. Hier hält der Mensch durch chemische Mittel ein künstliches (Un-)Gleichgewicht aufrecht. m. fahrni 2 Oekologie Störungen der Ökosphäre am Beispiel saurer Regen Ausstoss der Schadstoffe => Emission Schadstoffquellen - lndustrieanlagen (Kohlenwasserstoff, Fluor, Schwermetalle) - Heizungen (Schwefeldioxid) - Verkehr (Stickoxid) Beförderung durch den Wind Verdünnte Schadstoffe -> Giftige Gase, Staub - Historische Gebäude verwittern - Erkrankung der Atmungsorgane Niedergang der Schadstoffe => lmmission Umgewandelte Schadstoffe -> Saurer Regen - Seen versauern - Fische sterben - Wälder werden krank - Bäume sterben Emissionsgrenzwerte legen die zulässige Schadstoffmenge fest. Immissionsgrenzwerte warnen vor übermässiger Schadstoffkonzentration Um der zunehmenden Belastung der Luft mit Schadstoffen wirksam zu begegnen, ist 1986, gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG), die Luftreinhalteverordnung (LRV) erlassen worden. Darin legen Emissionsvorschriften fest, wie viel Schadstoffe Fahrzeuge, Heizungen und Industrieanlagen höchstens ausstossen dürfen. Immissionsgrenzwerte geben an, wie hoch der Schadstoffgehalt sein darf, ohne Schäden zu verursachen. Ökologie in der Instandhaltung Um die Zusammenhänge zu verstehen, braucht jeder lnstandhaltungsfachmann ein Grundwissen über Ökologie. Er soll mit den wichtigsten Begriffen vertraut sein und im Zweifelsfalle wissen, in welchem Gesetz, welcher Verordnung was geregelt ist. In den nächsten Kapitel werden wir uns näher mit ökologischen Aspekten befassen, die für den lnstandhalter von Bedeutung sind. Sie lernen verschiedene Abfallarten kennen, erfahren mehr über Recycling und Umweltschutz und erhalten praktische Anweisungen für den Gebrauch im Alltag. Die ökologisch bewusste Unternehmung Die ökologisch bewusste Unternehmung lebt nicht von der Natur, sondern mit der Natur. Bei jedem Arbeitsgang achtet sie in erster Linie darauf, möglichst vorteilhaft für die Umwelt, und erst in zweiter Linie erfolgbringend zu handeln. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen. Eine Art ist die nachstehende Tabelle für die Ermittlung von Ansatzpunkten für ökologische Massnahmen in der Unternehmung. Stelle Produkteentwicklung m. fahrni Ansatzpunkte Kriterien Produktemerkmale langlebig, wartungsfreundlich, ressourcensparend, reparaturfähig, recyclierbar, energiesparend Produktbestandteile nicht-toxisch, neben- und spätwirkungsfrei Produkteanwendung risikofrei, abfallarm, emissionsarm Produktenetsorgung Rückgabe möglich, abbaubar, Wieder-/Weiterverwendung mitgeplant 3 Oekologie Materialbeschaffung Produktion Personal und Organisation m. fahrni Zum Beispiel wasserlösliche statt lösungsmittelhaltige Farben und Lacke schwermetallfreie Kunststoffe aufladbare Batterien schadstoffarme Fahrzeuge Eigenschaften regenerierbar, recyclieren, haltbar, sicher, nicht-toxisch, abbaubar Informationen Inhaltsstoffe und angewandte HerStellungsverfahren bekannt zum Beispiel umweltschonendes Reinigungsmittel Ersatzstoffe für PVC, FCKW, PCB Aspest usw. Recyclingpapier Ressourcenverbrauch energiesparend, rohstoffsparend Emissionen emissionsarm (Wasser, Luft, Lärm) Rückstände abfallarm, recyclierbar, abbaubar Risiken risikoarmbetreffend Arbeit, Umwelt und Gesundheit, Risikovorsorge sichere Prozesse und Verfahren zum Beispiel Einsatz von Thermostaten und Sensoren, Isolationen, Wärmerückgewinnung Leichtes Heizöl statt Schweröl Systematische Erfassung des Ressourcenverbrauchs, der Emissionen und Rückstände Organisation des Umweltschutzes klare ökologiebezogene Verantwortungs- und Kompetenzstruktur, fachliche Unterstützung vorhanden Aus- und Weiterbildung Integration der Ökologie in interne Weiterbildung, Unterstützung ökologischer Weiterbildungswünsche Mitarbeitermotivation Unterstützung/Belohnung für ökologiebedeutsame Vorschläge zum Beispiel Rubrik zu ökologischen Themen mit Stellungnahme der Geschäftsleitung In Betriebszeitung. Ökologisches Vorschlagswesen Vorträge zu Ökologiethemen Kritische Experten zu betrieblichen Weiterbildungsseminaren einladen 4 Oekologie Marketin/Verkauf m. fahrni Produkte- Sortimentspolitik Ersatz oder Ergänzung durch umWeltfreundliche Alternativprodukte Preisgestaltung/ Konditionen differentierte Preisgeschtaltung, Pro motionen zugunsten umweltfreundlichen Produkte, Mischkalkulation Verpackung wenig aufwendig, wiederverwendbar, regenerierbare Materialien Werbung/PR umweltfreundlichen Konsum fördern, Position betreffend Ökologie verdeutlichen Absatzkanal Recyclierung möglich zum Beispiel keine Verpackungen Energiesparberatung für Kunden energiesparende Gebrauchsgüter 5 Oekologie Zusammengefasst lässt sich aus den Angaben der vorherigen Tabelle eine kurze Checkliste für Investitionen erstellen, die wie folgt aussieht: - Werden die Rohstoffe effizient eingesetzt? - Wird die Energie effizient eingesetzt? - Welche Emissionen werden erzeugt und abgegeben an: Luft? Wasser? Boden? - Welche Massnahmen zur Reduktion der Emissionen sind vorgesehen? - Wird der Stand der Technik zur Wiederverwendung von Abfallstoffen und Nebenprodukten eingesetzt? - Fallen die nicht wiederverwendbaren Abfallstoffe in unbedenklicher Quantität und Qualität an? - Welche Massnahmen zur Vorbehandlung der Abfälle sind vorgesehen, um diese umweltgerecht entsorgen zu können? - Welche Risiken sind mit dem Normalbetrieb verbunden? - Mit welchen Risiken ist bei Unfällen zu rechnen? - Welche Risikovorsorgemassnahmen sind vorgesehen? - Lässt die Investition spätere Verbesserungen im Falle von technischen Fortschritten zu? - Sind die Mitarbeiter auf die veränderten Anforderungen vorbereitet? - Mit welchen negativen Reaktionen ist von seiten der Behörden und der Öffentlichkeit zu rechnen? Energiehaushalt einer Anlage Wollen wir den Energiehaushalt einer Anlage genauer analysieren, so müssen wir zuerst die Betrachtungseinheit festlegen. In vielen Fällen macht es wenig Sinn, den Energiehaushalt einer einzelnen Anlage isoliert zu betrachten. Es ist oft zweckmässiger, einen Prozess als Betrachtungseinheit zu wählen. Ein solcher Prozess kann z.B. die Klimatisierung eines Gebäudes sein. Daran sind mehrere Anlagen beteiligt wie Heizung, Lüftung, Kühlung etc. Wozu soll der Energiehaushalt eines Prozesses analysiert werden? Genaue Kenntnisse der Energieflüsse bilden die Voraussetzung, um Massnahmen für Verbesserungen planen und beurteilen zu können. Verbesserungen sind aus folgenden Gründen erstrebenswert: - Die Verfügbarkeit von Energie ist nicht unbeschränkt - Energie belastet in den meisten Fällen die Umwelt - Energie kostet Geld - Energieverschwendung heisst lmageverlust Im Vordergrund jeder Verbesserung steht die Frage nach Aufwand und Nutzen. Dabei darf beim Nutzen nicht nur die direkte Kosteneinsparung betrachtet werden. m. fahrni 6 Oekologie Der Energiehaushalt einer Betrachtungseinheit kann wie folgt schematisch dargestellt werden: Quelle Potentielle Energie Elektrische Energie Chemische Energie Wärmeenergie Kinetische Energie Strahlungsenergie Muskelenergie Input Prozess Output Betrachtungseinheit interne Rückgewinnung Nutzungsenergie Externe Rückgewinnung Produkt Verlust Die als Quelle dargestellten Energieformen stellen das “Reservoir“ dar. Je nach Betrachtungseinheit müssen die entsprechend verwendeten Quellen separat untersucht werden. Bei einem Auto könnten wir uns auf die chemische Energie (Benzin) beschränken. Für die Klimatisierung eines Gebäudes müssen elektrische Energie, Wärme-Energie und Strahlungs-Energie je separat nach den nachfolgend beschriebenen Kriterien betrachtet werden. Die Summe aller Energien, welche der Betrachtungseinheit zugeführt werden, bilden den Input. In der Betrachtungseinheit findet ein bestimmter Prozess statt. Im Falle einer Lokomotive besteht er darin, Bewegungen zu erzielen und damit Material und Leute zu transportieren. Bei einer Klimatisierung bezweckt der Prozess die Schaffung und Erhaltung der vorgegebenen Raumbedingungen. Unter die interne Rückgewinnung fällt z.B. die Wärmerückgewinnung bei Klimaanlagen, sofern diese Wärme in derselben Betrachtungseinheit wiederverwendet wird. Der Output kann in drei Hauptgruppen aufgeteilt werden: Die Nutzenergie kommt direkt dem eigentlichen Produkt zu. Im Falle einer Lokomotive ist das diejenige Energie, welche zur Bewegung des Zuges bzw. seiner Güter dient. Bei der Klimatisierung ist dies z. B. die Wärme- bzw. Kälteenergie. Eine externe Rückgewinnung liefert Energie, die zurück zur Quelle, d.h. zum “Reservoir“ fliesst und dort einem andern Verbraucher bzw. einer andern Betrachtungseinheit zur Verfügung steht. Klassisch kann dies anhand einer Lokomotive mit Rekuperations-Bremse gezeigt werden. Dabei werden die Motoren als Generatoren verwendet und der dabei erzeugte Strom über den Stromabnehmer in die Fahrleitung zurückgespiesen, wo er einer anderen Lokomotive zur Verfügung steht. Verluste sind sehr vielschichtig. Darunter fallen alle Energien, welche nicht dem eigentlichen Produkt dienen oder welche nicht zurückgewonnen werden können. Meist fällt die Verlustenergie in Form von Wärme an. Wie einleitend ausgeführt, dient eine Analyse des Energiehaushaltes dazu, den energietechnischen Betrieb einer Betrachtungseinheit zu optimieren. Für die Bewertung gelten folgende Prioritäten: m. fahrni 7 Oekologie 1. Möglichst energiesparende Produktion, beispielsweise durch den Einsatz von Motoren mit hohem Wirkungsgrad. 2. Energie-Rückgewinnung soweit möglich und sinnvoll intern lösen. 3. Externe Rückgewinnung dort vorsehen, wo technisch möglich und ökologisch und ökonomisch sinnvoll. 4. Durch die Realisierung obiger Punkte erfolgt automatisch eine Minimierung der Verluste! Aufgabe: Finden und definieren Sie in Ihrem Wirkungsbereich eine Betrachtungseinheit. Definieren Sie die Energieflüsse gemäss Schema und schätzen Sie den prozentualen Anteil der einzelnen Arten. Zeichen Sie Verbesserungsmöglichkeiten auf und bewerten Sie deren Einfluss sowie das Kosten/Nutzenverhältnis. Abfälle Einige Informationen zum Thema Abfälle Das Ökosystem hat in vielen Jahrtausenden und Jahrmillionen die Fähigkeit aufgebaut, sämtliche hergestellten Stoffe in irgendeiner Form zu Nutzen und als Rohstoff zu verwenden. Die menschliche Tätigkeit bewirkte jedoch innerhalb von wenigen Jahrzehnten eine massiv veränderte Abfallzusammensetzung. Bis sich ein Ökosystem an diese neue Situation angepasst hat, vergehen vielleicht Jahrtausende. Unter diesen Umständen wachsen die Abfallberge unaufhaltsam weiter. Die Rohstoffe nehmen im gleichen Masse ab. Der Mensch muss also aktiv die Rolle des Zersetzers übernehmen. Wenn wir nicht in unserem eigenen Abfall ersticken wollen, sollten wir endlich aus unserer Passivrolle herauskommen und handeln. Für die Behandlung von Abfällen jeglicher Art ist der folgende Grundsatz zu beachten: Vermeiden vor Vermindern vor Verwerten vor Entsorgen An die Entsorgung soll erst zuletzt gedacht werden, denn damit sieht es in der Schweiz nicht gerade rosig aus. Unsere Abfallanlagen sind weder quantitativ noch qualitativ auf dem gleichen Stand wie die heutige Wirtschaft. Die heute existierenden Kapazitäten reichen nicht mehr aus, um alle zu Abfall gewordenen Güter zu entsorgen. Durch das Zurückgeben alter Produkte wird der Fabrikant gezwungen, bessere Produkte zu produzieren, die nicht mehr soviel Abfall ergeben. m. fahrni 8 Oekologie 5.2.11 Die folgende Statistik zeigt die Abfallmenge pro Person. Es sind geschätzte Werte in Kilogramm pro Jahr. Abfallmenge pro Person (kg/Jahr) Tierische Abfälle (ca. 15 kg) Autowracks, AItöl, Altpneus (ca. 30 kg) Klärschlamm (als Feststoffgehalt ca. 30 kg) Bauschutt, Aushub (ca. 1000 kg) Industrie u. Gewerbe, Sondermüll (10-20 kg) Haushaltkehricht (250-300 kg; davon ca. 65 kg Papier und 25 kg Verpackungsmaterial) Arten von Abfällen Abfälle, mit denen der lnstandhaltungsfachmann in Berührung kommt, sind nach verschiedenen Kriterien unterteilbar. Hier sind sie nach den Zustandsformen geordnet: Flüssige Abfälle: - AltöIe/Schmiermittel - Lösungsmittel - Reinigungsmittel - diverse Chemikalien etc. Feste Abfälle: - Filterstaub - Schlacke - Batterien - Lichtröhren - Elektronikteile (Computer-Müll) - Papier/Karton - Buntmetalle - Glas, etc. Gasförmige Abfälle: - Abgase - Dämpfe, etc. Die fachgerechte Entsorgung resp. das Recycling der verschiedenen Abfälle ist nach der Vermeidung die wichtigste Massnahme zum Schutz der Mitwelt. Da lnstandhaltungsfachleute eine Schlüsselstelle besetzen, tragen sie bezüglich Abfallentsorgung eine besondere Verantwortung. Von ihnen sind besonders zwei Dinge gefragt: Umweltbewusster Umgang mit Reststoffen aus Produktion und Bürobereich und umweltgerechter Einsatz der Energie im Fabrikationsund Verwaltungsbereich. Die Industrie hat einen Grossteil ihrer Produktionsanlagen den in den letzten Jahren wesentlich verschärften Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes angepasst. Abfallentsorgung Wir kennen heute sehr viele rein technische Möglichkeiten, die Abfälle aufzubereiten oder zu recyclieren. Dies gelingt am einfachsten, wenn sortierte Abfälle zur Aufbereitung gelangen. Also: Abfälle möglichst nicht mischen. Im “Leitbild für die Schweizerische Abfallwirtschaft“ werden die wichtigsten Grundsätze und Zielsetzungen für eine umweltverträgliche Abfallwirtschaft festgehalten: Diese lauten wie folgt: - Gefordert sind Abfallbehandlungssysteme, die als Ganzes umweltverträglich sind. - Abfallbehandlungsysteme sollen entweder verwertbare oder endlagerfähige Produkte liefern. - Die Schweiz strebt eine Entsorgung der Abfälle im eigenen Land an. m. fahrni 9 Oekologie Wir tragen durch unser Handeln stets zu den lokalen, regionalen und globalen Umweltproblemen bei, wie z.B. Treibhauseffekt, Ozonloch, saurer Regen, Schwermetallbelastung, etc. Dies gilt nicht nur für “normale“ Abfälle, sondern ganz besonders für industrielle Abfälle und Sonderabfälle. Was heute immer noch viele Leute von umweltgerechter Abfall Entsorgung abhält, ist das Geld. Es mag unverhältnismässig erscheinen, dass z.B. die Entsorgung von einem Liter Säure mehr kostet als ein Liter frische Säure. Dennoch muss uns die umweltgerechte Entsorgung am Herzen liegen, auch wenn sie bis jetzt noch mehr kostet als Abfälle einfach wegwerfen. Je mehr Leute so denken und vor allem danach handeln, desto einfacher wird die Entsorgung. Schliesslich gilt ja: Je grösser die Nachfrage, desto kleiner der Preis. Abfälle in der Instandhaltung Sicher kommt es in erster Linie auf den Betrieb an, welche Abfälle anfallen können. Ein Chemiewerk wird nicht mit den selben Abfällen und deren Entsorgung zu kämpfen haben wie eine mechanische Werkstätte. Trotzdem können einige Abfälle genannt werden, die bei fast jedem IH-Fachmann einmal auftauchen können. Bei flüssigen Abfällen seien hier Ole (Schmieröle, synthetische Ole), Schmierstoffe, Reinigungsflüssigkeiten und Lösungsmittel genannt. Feste Abfälle können AsbestDichtungen, Schmierfette, Batterien und anderes sein. Ausserdem werden in jedem Betrieb mehr oder weniger Abluft, Abgas, Abwasser, Sondermüll, PCB, Giftstoffe, etc. anfallen. Weisungen für die Entsorgung von Sonderabfällen Sonderabfälle verlangen, wie auch schon der Name sagt, spezielle Behandlung. Um sie zu entsorgen, braucht man teilweise eine spezielle Erlaubnis, muss bestimmte Formulare anfordern und ausfüllen, etc. Ausserdem stellt sich die Frage der Haftung im Falle eines Transportunfalls oder ähnlichem. Für die Entsorgung von Sonderabfällen gelten die beiden Grundsätze: - gleiche Sorgfalt im Umgang mit Abfällen wie mit Produkten - lückenlose Verantwortungskette vom Erzeuger bis zur Entsorgung. Saubere Verhältnisse bezüglich Delegation von Verantwortung und Kompetenzen sind unabdingbar. Trotz formal korrekter Delegation muss im Ereignisfall eine adäquate Kontrolle nachgewiesen werden. Vorgehen bei der Entsorgung von Sonderabfällen Als Abgeber von Sonderabfällen ist es für Sie ein “Muss“, dass diese Stoffe umwelt-gerecht entsorgt werden. Das heisst, dass Ihre Abfälle mit den vorgeschriebenen Begleitscheinen korrekt deklariert, mit grosser Sorgfalt transportiert und nur von einem dafür berechtigten Empfänger angenommen werden. Wenn Sie Sonderabfälle ausser Landes ausführen, sind die für die rechtzeitige Anmeldung beim BUWAL besorgt. Für die Entsorgung allgemein müssen die folgenden Punkte beachtet werden: - Sie sind sich als Abgeber im klaren, dass diese Stoffe ohne Zustimmung des Empfängers weder vermischt noch verdünnt werden dürfen. - Zuschlagstoffe sind nur erlaubt, wenn sie Gefahren beim Transportieren vermindern und die Behandlung der Sonderabfälle nicht erschweren. Auch diese Stoffe dürfen nur mit der Zustimmung des Empfängers verwendet werden. - Der Empfänger der Sonderabfälle muss zur Entgegennahme sowohl berechtigt als auch bereit sein. m. fahrni 10 Oekologie - Für die Abgabe der Sonderabfälle müssen die Begleitscheine ausgefüllt werden. Sie werden im nächsten Kapitel genauer erläutert. - Herkunft und Beschaffenheit der Abfälle müssen bekannt sein, damit sie sicher zum Empfänger gelangen und von diesem gefahrlos für dessen Personal und Anlagen behandelt werden können. - Wenn für die Sonderabfälle noch ein zusätzliches Begleitpapier (ausser den Begleitscheinen) erstellt wird, sind Sie dafür verantwortlich, dass auf beiden Papieren der gleiche Empfänger eintragen ist. - Verpackungen und Gebinde, welche die Abfälle enthalten, müssen mit der Aufschrift “SONDERABFALLE“ und der Nummer der entsprechenden Begleitscheine gekennzeichnet sein. Wenn die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, können die Begleitscheine ausgefüllt werden. Sollten Sie Sonderabfälle aus der Schweiz ausführen wollen, müssen zusätzliche Vorschriften beachtet werden, auf welche wir hier nicht weiter eingehen. Begleitscheine Damit der Weg der Sonderabfälle vom Abgeber bis zum Empfänger ohne Lücken dokumentiert werden kann, sind die Begleitscheine geschaffen worden. Diese sind auf dem ganzen Weg vom Abgeber über den Transporteur bis zum Empfänger immer beim Sonderabfall. Auf diesen Begleitscheinen ist der Abfall genau deklariert und alle Betroffenen sind mit Namen und Adresse darauf eingetragen. Ein Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern: Begleitschein A, B, C und D. Die Begleitscheine A, B und C sind mit Ausnahme des Verwendungshinweises identisch. Auf dem Begleitschein D findet sich zusätzlich ein Feld für Empfangszusicherung bei der Einfuhr von Sonderabfällen. Sie finden die Begleitscheine als Beilage in diesen Unterlagen. Was ist jetzt zu tun? - Die Begleitscheine können telefonisch oder mit Bestellkarte beim BUWAL bezogen werden. Bei der ersten Bestellung von Begleitscheinen erhalten Sie automatisch Ihre Betriebsnummer. Diese ist mit Ihrer genauen Adresse auf den Begleitscheinen aufgedruckt. - Füllen Sie nun das Feld “1 Abgeber“ vollständig aus. Der entsprechende Abfall-Code für Ihren Sonderabfall ist ebenfalls einzutragen. Dieser Abfall-Code setzt sich aus einer vierstelligen Code-Nummer für die Art des Abfalls (Kategorie-Code) und einer anschliessenden zweistelligen Code-Nummer für die Herkunft des Abfalls (HerkunftsCode zusammen). - Im Feld “3 Empfänger“ sind Name, Adresse und Betriebsnummer des vorgesehenen Empfängers einzutragen. - Der grüne Durchschlag C ist während 5 Jahren aufzubewahren. Die drei anderen Blätter des Begleitscheins bleiben beim Sonderabfall. - Der gelbe Durchschlag D ist nur bei der Ausfuhr oder Einfuhr von Sonderabfällen zwingend zu verwenden. - Den roten Durchschlag B erhalten Sie vom Empfänger der Sonderabfälle wieder zurück. Auch dieser ist während 5 Jahren aufzubewahren. - Schliesslich unterschreiben Sie den Begleitschein im Feld “1 Abgeber“. m. fahrni 11 Oekologie Sollten Sie jetzt noch offene Fragen haben, setzen Sie sich mit der zuständigen Fachstelle für Umweltschutz in Verbindung. Finden Sie heraus, wer in Ihrem Kanton im Zweifelsfall angefragt werden kann. Je nach Kanton ist diese Fachstelle in Form eines Amts, eines kantonalen Amts oder eines Laboratoriums zu finden. Die Adressen und Telefonnummern können beim BUWAL angefragt werden. Zusätzliche Anforderungen für Betroffene Wir sind bis jetzt davon ausgegangen, dass Sie der Abgeber der Sonderabfälle sind, was in den meisten Fällen zutreffend sein wird. Betrachten wir aber kurz auch die Situation des Transporteurs und des Empfängers. An sie werden teilweise zusätzliche Bedingungen gestellt. Der Transporteur muss ausser den bereits erwähnten Punkten folgendes beachten: - Der Sonderabfall darf nur befördert werden, wenn der vom Abgeber vollständig ausgefüllte und unterschriebene Begleitschein dem Sonderabfall beiliegt. - Der Sonderabfall darf nur befördert werden, wenn der vorgesehene Empfänger auf den Begleitscheinen eingetragen ist. - Dann füllen Sie den Begleitschein im Feld “2 Transporteur“ aus und bestätigen den Transport mit Ihrer Unterschrift im selben Feld. Sie dürfen den Begleitschein erst unterschreiben, wenn Sie den Sonderabfall beim vorgesehenen Empfänger abgegeben haben. Auch an den Empfänger des Sonderabfalls werden einige weitere Bedingungen gestellt: - Sie dürfen Sonderabfälle nur annehmen, wenn Sie dazu berechtigt sind, wenn diese zusammen mit den ausgefüllten Begleitscheinen bei Ihnen ankommen und wenn die Stoffe mit den Angaben auf den Scheinen übereinstimmen. - Füllen Sie das Feld “3 Empfänger“ vollständig aus. Wenn Sie den Sonderabfall annehmen, bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift im gleichen Feld. Nehmen Sie hingegen den Abfall nur zur Überprüfung entgegen, dann unterschreiben Sie nicht. - Senden Sie dann den unterschriebenen roten Durchschlag B dem Abgeber zurück. Seine Adresse finden Sie im obersten Feld des Begleitscheins. Den blauen Durchschlag A bewahren Sie während 5 Jahren bei sich auf. - Wenn Sie Sonderabfälle aus dem Ausland zur Behandlung entgegen nehmen, weisen Sie vorher den Abgeber an, den Abfälle die erforderlichen ausgefüllten Begleitscheine beizulegen. Ausserdem muss dieser die Verpackungen und Gebinde mit der Aufschrift “SONDERABFALL“ und der Nummer der zugehörigen Begleitscheine versehen. Abgeber BSCH A BSCH B BSCH C Transporteur Empfänger BSCH A BSCH B BSCH A BSCH B BSCH B m. fahrni 12 Oekologie Recycling Die andere und bessere Möglichkeit, Abfälle “loszuwerden“, ist das Recycling. To recycle bedeutet auf deutsch: zurückführen, umpumpen, wieder in Umlauf bringen. Recycling heisst also nichts anderes als Wiederverwendung, Rückführung, Wiedereinsetzen. Für uns heisst das einerseits Rückführung der bei der Herstellung von Produkten anfallenden Nebenprodukte und Abfallstoffe, andererseits die Wiederaufbereitung gebrauchter Produkte. Stoffe, die sich zur Rückgewinnung eignen, sind zum Beispiel organische Lösungsmittel, Katalysatoren, Metalle, Kunststoffe, Glas, Papier, Karton. Voraussetzung für ein wirtschaftliches Recycling ist die Separierung dieser Stoffe. Durch Recycling soll erreicht werden, dass die Mengen an Abfallstoffen, welche den Entsorgungseinrichtungen zugeführt werden müssen, möglichst klein gehalten werden und dass wichtige Rohstoffe nicht verschwendet werden. Der Abfall wird also dem Kreislauf nicht entnommen, sondern bleibt vom Anfang bis zum Schluss drin. Solche Kreisläufe können verschiedenster Art sein. Der nachfolgende ökologisch-ökonomische Kreislauf ist nicht vollständig geschlossen; ein Teil des lnputs kommt von aussen, ein Teil des Outputs geht in Form von Abstrahlung nach aussen. Immerhin wurde aber so viel wie möglich im Kreislauf belassen, so dass andere Systeme ein Minimum an Stoffen aus diesem Kreislauf abbekommen. Das Ziel wäre natürlich, den Kreislauf ganz zu schliessen, d.h. keine lnputs oder Outputs mehr zu haben. Das würde heissen, dass jeder anfallende Stoff wiederverwendet werden kann. Bis das erreicht wird, sind jedoch noch viele Jahre Forschung, Entwicklung und damit weiterhin Verschmutzung zu erwarten. Recyclingmöglichkeiten Verschiedene Abfallprodukte verlangen verschiedene Recyclingmöglichkeiten. In der nachfolgenden Aufzählung finden Sie einige für den lnstandhalter wichtige Abfall-produkte mit ihren spezifischen Recyclingsarten (falls sie überhaupt recycliert werden können). Diese Angaben wurden von einem kantonalen Umweltamt gemacht. Erkundigen Sie sich in Ihrem Kanton nach deren Verfahren. a) Asbest-Dichtungen: Asbest-Dichtungen können nach neuem Recht nicht mehr wiederverwertet werden. Asbest gilt laut Stoffverordnung als umweltgefährdender Stoff und darf laut dieser Verordnung nicht mehr verwendet werden. Folgende Gegenstände oder Erzeugnisse erfahren eine Ausnahme und dürfen erst ab den genannten Daten nicht mehr abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden: - Reibbeläge für Motorfahrzeuge, Maschinen und lndustrieanlagen 1. Januar 1992 - Ersatzreibbeläge für Motorfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen mit besonderen Konstruktionsverhältnissen 1. Januar 1995 - Zylinderkopfdichtungen für ältere Motortypen 1. Januar 1995 - statische Flachdichtungen und dynamische Packungen für Anwendungen mit höchsten Ansprüchen 1. Januar 1995 b) Schmieröle, mineralisch: Mineralöle können mit wenigen Ausnahmen aufgearbeitet und wieder eingesetzt werden. Da der Absatz für recyclierte Ole zur Zeit, bedingt durch den tiefen Roh-ölpreis, aber fehlt, werden sie als Energiesubstitution in Zementwerken verbrannt. Das Verbrennen von AItöl in privaten Verbrennungsgeräten (Schalenbrenner) ist verboten. Sie gelten als Sonderabfall nach der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen. m. fahrni 13 Oekologie c) Schmierfette, mineralisch: Eine Möglichkeit zur Aufbereitung von Schmierfetten ist nicht bekannt. Ausgediente Schmierfette müssen ebenfalls als Sonderabfall abgegeben werden. d) Lösungsmittel, technische Reinigungsmittel: Die meisten Lösungsmittel können mittels Destillation gereinigt und wiederverwertet werden. Doch vielfach ist es eine Frage der Wirtschaftlichkeit. Diese hängt, wie bei den Mineralölen, vom Rohölpreis ab. Es gibt jedoch bereits Betriebe in der Schweiz, die sich auf die Wiederverwertung von Lösungsmitteln spezialisiert haben. Technische Reinigungsmittel bestehen meistens aus Kohlenwasserstoffen, also aus Produkten des Erdöls. Sie sind den Lösungsmitteln gleichgestellt. Lösungsmittelabfälle gelten als Sonderabfälle. Weitere mögliche Abfallprodukte sind: Abluft, Abgas, Abwasser, Sondermüll, PCB, Giftstoffe, etc.. Sollte bei Ihnen ein Produkt anfallen, das nicht in dieser Auflistung vorkommt, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde. Beispiel für Recycling: Organische Lösungsmittel werden in der chemischen Industrie vorwiegend durch Rektifikation (chem.: wiederholte Destillation) von Verunreinigungen getrennt und können somit wiederverwendet werden. Kreisläufe Ressourcen-Management Der Begriff Ressourcen umfasst: - Rohstoffe - Hilfsmittel - Geldmittel Unter Rohstoff versteht man: Unbearbeiteter oder auf bereiteter Stoff aus der Natur, der weiter bearbeitet wird. Es kann unterschieden werden zwischen natürlichen und künstlichen Rohstoffen. Der Ursprung aller Rohstoffe ist die Natur. Zum Begriff Hilfsmittel zählt man - Personelle Mittel - Infrastruktur (Produktionsmittel, Gebäude etc.) - Energie Bei den Geldmitteln kann zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden. Unter dem Begriff Ressourcen-Management versteht man den gezielten, ökologisch und ökonomisch sinnvollen Einsatz aller Ressourcen, welche für einen bestimmten Prozess notwendig sind. Dabei muss immer das Bestreben im Vordergrund stehen, möglichst wenige und/oder erneuerbare Ressourcen zur Zielerreichnung einzusetzen und diese wieder dem Kreislauf zuzuführen. Ressourcen können mit einem Vorrat in einem grossen Gefäss verglichen werden. Daraus beziehen wir für einen Prozess bestimmte Teilmengen. Ein Anteil dieser Ressourcen wird im Verlaufe der Zeit wieder dem Vorrat zugeführt, ein Teil geht langfristig als Abfall verloren und belastet sehr oft die Umwelt. Der dadurch entstandene Verlust darf nicht grösser sein m. fahrni 14 Oekologie als die Fremdeinspeisungen, sonst wird der Vorrat an den entsprechenden Ressourcen früher oder später aufgebraucht. Der Begriff Prozess muss sehr umfassend verstanden werden. Handelt es sich dabei z.B. um die Produktion eines bestimmten Artikels, so fallen darunter alle Aktivitäten und Aufwendungen, welche zur Produktion und Vermarktung des Produktes notwendig sind. Umweltschutz Umweltschutz ist zu einer der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit geworden. Im Gleichschritt mit den Belastungen der Umwelt hat sich in den letzten Jahren auch das Umweltbewusstsein entwickelt. Wissen ist eine notwendige Voraussetzung für umweltgerechtes Handeln: Um ökologische Verantwortung übernehmen zu können, muss der einzelne über die ökologischen Konsequenzen seines Tuns informiert sein. Information ist daher ein wichtiger Bestandteil der Umweltpolitik. Dass die Behauptung: Umweltschutz ist nur rausgeworfenes Geld, das ist uns zu teuer! an Bedeutung verloren hat, dafür sorgen Unternehmungen, die sich um ihre Umwelt Gedanken machen. Umweltschutz gewinnt immer mehr an Beliebtheit. Heute steigt das Image einer Unternehmung nur schon, wenn sie über umweltgerechte Produktionsmöglichkeiten, über die Verpackung oder die Abfälle nachdenkt. Wir sehen: Umweltschutz ist ‘in‘. Bei den wachsenden Abfallbergen und verseuchten Gewässern tut jede Unternehmung gut daran, sich näher mit ihrer Umwelt und deren Zustand zu befassen. Dazu gibt es viele Möglichkeiten. Wie wäre es zum Beispiel mit einem Massnahmenplan? Oder gewisse Grundsätze werden direkt in das Unternehmungsleitbild der Unternehmung aufgenommen. Hier haben Sie ein Beispiel, wie eine solche Grundsatzliste für den Umweltschutz in der Produktion einer Unternehmung aussehen kann: 1 Der Schutz der Umwelt ist bei der Fabrikation unserer Produkte ein gewichtiger, mitbestimmender Faktor. 2 Wir trachten danach, potentielle Umweltprobleme an der Quelle zu lösen. Daher wenden wir zur Herstellung unserer Produkte umweltgerechte Verfahren an. Verwertbare Stoffe werden wenn immer möglich wieder der Fabrikation zugeführt. 3 Wir entsorgen Nebenprodukte und Abfallstoffe unter Anwendung von Technologien, welche die Auswirkungen auf die Umwelt auf ein verantwortbares Minimum beschränken. 4 Jeder Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Aufgaben mitverantwortlich für den Schutz der Umwelt. Wir sorgen für seine Ausbildung und Instruktion. 5 Wir informieren unsere Mitarbeiter und Kunden wie auch die Oeffentlichkeit über unsere Massnahmen zum Schutze der Umwelt. 6 Wir suchen und pflegen eine offene Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. 7 Diese Grundsätze gelten weltweit. Umweltschutz als Unternehmungsziel Für den Umweltschutz lassen sich konkrete Unternehmungsziele formulieren. Das soll auch so geschehen. Es gibt nicht schlimmeres als gute Theorien, die nirgends festgehalten sind und dann nicht ausgeführt werden. Das verschlechtert die Innovation der Unternehmung selbst. Ausserdem sinkt das Interesse der Beschäftigten, Verbesserungsvorschläge einzubringen. m. fahrni 15 Oekologie Umweltschutz in der Instandhaltung Umweltschutz betrifft nicht nur die Stellen Administration, Produktion oder Vertrieb. Auch in der Instandhaltung ist dies ein aktuelles Thema. Gerade der lnstandhalter kommt mit vielen Bereichen in Berührung und kann eine umwelt(un)gerechte Arbeitsweise durch sein Handeln beeinflussen. Überlegen Sie, was Sie tun, um Ihre Unternehmung zu umweltgerechtem Denken “erziehen“. Vielleicht helfen Ihnen die folgenden Ansatzpunkte: - Die Energie im Fabrikations- und Verwaltungsbereich soll umweltbewusst eingesetzt werden. - Die Energieträger und deren Kostenentwicklung soll erfasst werden nach Kriterien wie: Ist-Menge, Spitzenwerte, Tarifstrukturen, Verrechnungseinheiten, Grundgebühren (z.B. Elektrizität, Wasser, Abwasser, Pressluft,...), interne Aufwendungen - Der Verbrauch soll statistisch erfasst werden durch: erfassen möglicher Störfälle, vergleichen des Vormonates, Vorjahres, Produktionsvolumens mit dem aktuellen Stand, ermitteln von Einsparungen, Erfolgskontrollen, Sparmassnahmen oder Produktionsumstellungen, vergleichen von IST- mit Soll-Werten - Die Leitungssysteme sollen isoliert werden. Sie sind zu überprüfen und Verluste sollen optimiert werden. - Pläne, Schemas und Betriebsunterlagen sollen nachgetragen und entsprechend übersichtlich untergebracht werden. Damit können Produktionsunterbrüche im Störungsfall vermindert werden. m. fahrni 16 Oekologie Gesetze und Vorschriften Der Schutz der Umwelt wurde ein so zentrales Thema, dass dafür nach und nach verschiedene Vorschriften und Gesetze geschaffen wurden. Mit der Zeit wurden Gesetze geändert, Artikel gestrichen oder, wo man Lücken festgestellt hatte, wurden neue Vorschriften hinzugefügt. Nachfolgend sind einige Verordnungen und deren Charakteristiken aufgeführt. Es sind diese, die für den IH-Fachmann am ehesten von Bedeutung sind. Genauere Erklärungen sowie die Verordnungen selbst und weitere Gesetze können beim BUWAL oder beim EDMZ bezogen werden. Für Schweizer Gesetze von grösster Wichtigkeit sind vier Prinzipien, auf denen die schweizerische Umweltpolitik basiert. Es sind dies das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip, das Kooperationsprinzip und das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise. Prinzip: Erklärung: Beispiel: Vorsorgeprinzip: Hier gilt: Vorbeugen ist besser als heilen! Einflüsse sollen erkannt werden, bevor sie Schäden anrichten können. Sie sollen unbeachtet der bestehenden Umweltbelastung begrenzt werden. Ein positiver Aspekt ist, dass hier Kosten gespart werden können, denn nachträgliche Korrekturen kosten meistens mehr als Vorbeugemassnahmen. Neue Stoffe und Anlagen werden vor ihrer Einsetzung auf Umweltverträglichkeitgeprüft. Verursacherprinzip: Hier soll verhindert werden, dass die öffentliche Hand mit Kosten behaftet wird. Derjenige, der Verursacher einer Umweltbelastung ist, soll die Kosten tragen. So soll erreicht werden, dass Belastungen verhindert oder zumindest minimalisiert werden. 1991 wollte der Bund Den Okobonus einführen. Jeder Autofahrer sollte pro gefahrenen Kilometer 10 Rp. Bezahlen. Kooperationsprinzip: Betroffene und Interessierte sollen in Zusammenarbeit eine bestmögliche Lösung finden. Dies ermöglicht, sture theoretische Vorschriften zu verhindern und praxisorientierte Entscheide zu fällen. Der Kanton sorgt bei der Abfallbehandlung für die Koordination unter den Gemeinden. Prinzip der ganzDie verschiedenen Umwelteinwirkungen heitlichen Betrachtung sollen nicht isoliert, sondern in einem Ganzen betrachtet werden. Auch die Verbindungen untereinander und ihr Zusammenwirken sollen Beachtung finden, Dieses Prinzip muss auch bei Eingriffen berücksichtigt werden, da gewisse Massnahmen auch negative Folgen mit sich bringen können. Luftverschmutzungen verunreinigen den Regen, welcher den Boden verseucht. Wird eine Anlage gereinigt, können Lärm oder Luftverunreinigungen entstehen. In einigen Schriftquellen wird anstelle des Prinzips der ganzheitlichen Betrachtung das Prinzip der Bekämpfung an der Quelle genannt. Dabei handelt es sich um Artikel 11 Abs. 1 des USG, der besagt, dass Emissionen wie Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden. m. fahrni 17 Oekologie Umweltschutzgesetz (USG) Das Umweltschutzgesetz ist das wichtigste von allen. Es ist aus dem Umweltschutzartikel aus der Bundesverfassung Art. 24 septies erstellt worden. Verschiedene Artikel daraus wurden später konkretisiert und in eigenen Verordnungen festgehalten. Das USG trat am 1. Januar 1985 in Kraft. Es ist grob gesehen in vier Teile unterteilt. - Der erste Teil umfasst Grundsätze und allgemeine Bestimmungen. Hier sind vor allem die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über den Katastrophenschutz hervorzuheben. - Der zweite Teil, Begrenzung der Umweltbelastung, geht auf verschiedene Teilgebiete ein. Dies sind die Eindämmung der Luftverschmutzung und des Lärms aus dem Betrieb stationärer Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Abfälle und Belastungen des Bodens. - Im dritten Teil finden sich Vollzug (Zuständigkeiten und besondere Bestimmungen), Förderungsmassnahmen und Verfahrensfragen. - Im vierten Teil schliesslich werden die Straf- und Schlussbestimmungen behandelt. Das USG gibt Vorschriften für verschiedene Bereiche, welche teilweise in eigenen Verordnungen genauer behandelt werden. Diese Bereiche werden hier nur kurz erläutert: Bereich: Erläuterung: Lufthygiene: Modell Zweistufenstrategie: 1. Stufe: Vorsorge nach dem Prinzip der Bekämpfung an der Quelle. 2. Stufe: Übermässige Einwirkungen vermeiden, Emmissionsbegrenzungen verschärfen siehe auch Luftreinhalte-Verordnung Lärmbekämpfung: auch hier 1. Vorsorge durch Bekämpfung an der Quelle und 2. Definieren von Zumutbarkeitsbegrenzungen inkl. Konsequenzen bei deren Überschreitung siehe auch Lärmschutz-Verordnung Umweltgefährdende Das USG behandelt die von Herstellung, Verwendung Stoffe: und Beseitigung chemischer Stoffe ausgehende Schädigung der Umwelt sowie die damit verbundenen Gefahren für den Menschen, siehe u.a. Stoffverordnung, Verordnung über Schadstoffe im Boden etc. Abfälle: umfasst Vermeidung und Wiederverwertung, umweltschonende Entsorgung und Verkehr mit Sonderabfällensiehe auch Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen, Technische Verordnung über Abfälle u.a. Belastung des Bodens: zeigt Richtwerte und Vorschriften auf sowie den prinzipiellen Grundsatz zum Schutze des Bodens siehe auch Verordnung über Schadstoffe im Boden Katastrophenschutz: Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt bei ausserordentlichen Ereignissen wird in der Störfallverordnung ausführlich behandelt m. fahrni 18 Oekologie Stoffverordnung (StoV) Zweck der StoV? Wie Artikel 1 besagt, hat sich die Stoffverordnung zwei Aspekte zum Ziel gesetzt: - Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, der Boden und die Luft sollen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die durch Abfälle erzeugt werden, geschützt werden. - Die Belastung der Umwelt durch Abfälle soll vorsorglich begrenzt werden. Die StoV enthält einerseits Vorschriften mit sachlich breitem Anwendungsbereich. Andererseits finden wir darin aber auch Vorschriften, die auf ganz bestimmte Problemstoffe oder Gruppen von solchen zugeschnitten sind. Was erfasst die StoV? Die Stoffverordnung spricht chemische Elemente bzw. Verbindungen an, die eine direkte oder indirekte biologische Wirkung hervorrufen. In Artikel 2 ff wird klar aufgeführt, was die Verordnung regelt, nämlich: - Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen - Umgang mit Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, welche die Umwelt oder über die Umwelt Menschen gefährden können Dabei ist zu beachten, dass die Stoffverordnung mit drei Begriffen arbeitet, die nicht verwechselt werden dürfen. Die Unterschiede sind nachfolgend kurz erklärt. Erklärung: Stoffe sind Grundstoffe (Rohstoffe und andere unveränderte Naturstoffe, chemisch einheitliche Stoffe) und einfache Gemische Beispiel: Quecksilber, Steinsalz 70 % Ethanol Erzeugnis heisst hauptsächlich Stoffe bzw. Gemische, die für bestimmte Verwendungsarten zubereitet worden sind Holzschutzmittel Gegenstände sind Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände, welche die oben erwähnte biologische Wirkung haben Batterien, Transformatoren Ausserdem unterscheidet die StoV zwischen alten und neuen Stoffen. Man kann vereinfacht sagen, dass ein alter Stoff vor 1985, ein neuer Stoff nach 1985 in Verkehr gebracht worden ist. Die genaueren Kriterien sind in Artikel 5 nachzulesen. Wichtig ist jedoch, dass die StoV nicht nur für neue, sondern auch für alte Stoffe Geltung findet. m. fahrni 19 Oekologie Für wen gilt die StoV? - Den grössten Teil der Betroffenen machen die Hersteller aus. Sie werden in Artikel 6 genauer definiert. Den Herstellern gleichgestellt werden können die Importeure. - Verschiedene Bestimmungen richten sich auch an Händler. (siehe auch Artikel 6) Die StoV erwähnt in Artikel 6 diese beiden Hauptgruppen. In einem gewissen Sinne kann aber noch eine weitere Personengruppe angesprochen werden. Die Verbraucher sind ebenfalls dazuzuzählen, denn verschiedene Bestimmungen gelten für jedermann, der mit Stoffen, etc. zu tun hat. Technische Verordnung für Abfälle (TVA) Die Technische Verordnung über Abfälle vom Herbst 1990 enthält die technischen und betrieblichen Anforderungen an Deponien sowie an Abfallverbrennungsanlagen und regelt die Frage, welche Arten von Abfällen auf welchen Deponien gelagert werden dürfen. Sie enthält auch noch Vorschriften über das getrennte Erfassen und die Verwertung von Abfällen. Wie ist die Technische Verordnung für Abfälle aufgebaut? Um die Ziele der Abfallwirtschaft zu erreichen und damit die grundlegenden Voraussetzungen zu schaffen, die dringend notwendigen Kapazitätserweiterungen, technischen Anpassungen und neuen Anlagen zu realisieren, wurden in dieser Verordnung die Vorschriften auf eine Doppelstrategie ausgerichtet: - Mit Vorschriften zum Vermindern und Verwerten soll sowohl die Menge als auch die Eigenschaften der Abfälle beeinflusst werden. - Mit technischen und organisatorischen Vorschriften sollen Erstellung und Betrieb der Abfallbehandlungsanlagen und der Deponien soweit geregelt werden, dass die Umweltbelastung auf ein Minimum reduziert wird. Störfallverordnung (StFV) Die Störfallverordnung ist die letzte wichtige Verordnung zum Umweltschutzgesetz. Sie konkretisiert Artikel 10 des USG über den Katastrophenschutz. Obwohl ursprünglich keine Bundesvorschriften zur Ausführung von Artikel 10 vorgesehen waren, beschloss der Bundesrat aufgrund der Ereignisse vom November 1986 beim Brandfall in Schweizerhalle, eine solche Verordnung über den Schutz von Störtällen zu schaffen. Zweck der StFV Die Störfallverordnung hat zum Ziel: - die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen, die beim Betrieb von Anlagen entstehen können, - die Öffentlichkeit über vorhandene Risiken besser zu informieren. m. fahrni 20 Oekologie Geltungsbereich der StFV Von der Störfallverordnung erfasst werden Betriebe, in denen bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen vorhanden sind oder die in geschlossenen Systemen (d.h. in Behältern und Gebäuden) gefährliche natürliche oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen verwenden. Unfälle mit schweren Schädigungen können sich aber auch während des Transports gefährlicher Güter ereignen. In den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen darum auch Verkehrswege (Eisenbahnanlagen, Durchgangsstrassen und der Rhein), auf denen Gefahrenguttransporte stattfinden. Unter anderen gilt für folgende Anlagen oder Betriebe die StFV nicht: - Rohrleitungsanlagen, welche einem speziellen Bundesgesetz unterstellt sind. Dafür gibt es eine Rohrleitungsverordnung. - Transporte und Anlagen, welche die Bevölkerung nur wegen ihrer Strahlung schädigen könnten und nicht eine chemische oder biologische Gefahr darstellen. Für diese ist das Kernenergie- und Strahlenschutzgesetz zuständig. - Betriebe, die nur mit Pflanzen oder Tieren arbeiten. Sie fallen weiterhin unter die Katastrophenvorsorge im USG Art. 10. Was will die StFV Die Störfallverordnung will in erster Linie, dass der Inhaber eines Betriebs oder Verkehrsweges vorsorgt. Er soll in eigener Verantwortung Sicherheitsmassnahmen treffen, welche ein Risiko vermindern oder verhindern. Diese Massnahmen müssen dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst sein. Eine Vollzugsbehörde kontrolliert, ob die Massnahmen getroffen wurden. Sie fällt auch den Entscheid, ob das Risiko einer Anlage tragbar ist. Dazu schreibt die StFV ein Kontroll- und Beurteilungsverfahren vor. Dieses basiert im wesentlichen auf dem Kurzbericht, den der Inhaber erstellen muss und auf einer allfälligen Risikoermittlung. Ausserdem befasst sich die Verordnung mit der Bewältigung von Störfällen. Der Inhaber muss für seine Anlage einen Einsatzplan haben, welcher mit den öffentlichen Ereignisdiensten besprochen wurde. Was ist ein Störfall? Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erheblichen Einwirkungen auftreten: - ausserhalb des Betriebsareals - auf oder ausserhalb des Verkehrsweges. Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) Die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen ist seit April 1987 in Kraft. Sie regelt die Abgabe, den Transport und die Annahme von Sonderabfällen. Auch über den Import und Export von Sonderabfällen für Recycling oder Behandlung werden Vorschriften aufgestellt. Bei einem konsequenten Vollzug dieser Regelungen ist gewährleistet, dass Sonderabfälle nicht irgendwohin verschwinden und Menschen sowie Umwelt schädigen. Zur Entgegennahme von Sonderabfällen sind nur jene Betriebe berechtigt, die über die entsprechenden Kenntnisse und Einrichtungen sowie über eine kantonale Bewilligung m. fahrni 21 Oekologie verfügen. Exporte ins Ausland werden nur bewilligt, wenn der Empfängerstaat keine Einwände hat und im Importland die nötigen Anlagen und Kenntnisse vorhanden sind. Es dürfen deshalb keine Sonderabfälle in die 3. WeIt exportiert werden. Solche Ausfuhren von Sonderabfällen müssen im voraus bei den Bundesbehörden angemeldet werden. Eine Liste im Anhang der VVS bestimmt, welche Abfälle als Sonderabfälle gelten. Für wen gilt die VVS Die VVS hat Gültigkeit für Personen: - deren Betrieb dem Arbeitsgesetz untersteht, - deren Betrieb dem Arbeitszeitgesetz untersteht (gilt für Unternehmen des öffentlichen Verkehrs), - deren Betrieb im Handelsregister eingetragen werden muss oder freiwillig eingetragen wurde, - die eine Sammelstelle für Sonderabfall-Kleinmengen betreiben (privat oder im öffentlichen Auftrag), - die eine Verbrennungsanlage betreiben, welche eine Feuerwärmeleistung von mehr als 350 kW aufweist, - die eine Deponie betreiben (privat oder im öffentlichen Auftrag), - die in der Verwaltung des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde tätig sind. m. fahrni 22 Oekologie Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (GG) Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften umfasst drei Teile, die alle gleichzeitig in Kraft getreten sind: Giftgesetz (GG) enthält die grundlegenden Artikel Vollziehungsverordnung (GV) zum Giftgesetz, regelt die Anwendung des GG in der Praxis Verordnung über verbotene giftige Stoffe (GVV) zählt jene Gifte auf, deren Verwendung seit 1. Oktober 1972 ganz oder teilweise untersagt ist Dem Giftgesetz sind unterstellt: herstellen, Einführen, aufbewahren (lagern), abgeben (verkaufen, verschenken), beziehen (kaufen, als Geschenk annehmen), verarbeiten, verwenden, anpreisen (Reklame), anbieten (offerieren) und beseitigen. Das Giftgesetz enthält Strafbestimmungen, welche die Widerhandlung gegen das Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen mit Strafen bis zum Höchstmass von Gefängnis bis zu 6 Monaten und Busse bis zu Fr. 40‘000 bedrohen. Ausserdem setzt das Giftgesetz fest, welche Gifte von wem für welchen Zweck unter welchen Bedingungen benutzt werden dürfen. Stoffe der Giftklasse 1 und 2 können nur mit einer Bewilligung bezogen werden. Dabei unterscheiden wir zwischen Bewilligung Typ A, B, C und D. Dazu gibt es das Giftbuch A und B und den Giftschein. Der Inhaber einer Bewilligung für den Verkehr mit Giften ist persönlich verantwortlich für die mit seiner Bewilligung bezogenen Chemikalien. Er hat durch Vorschriften und Kontrollen dafür zu sorgen, dass die in seinem Zuständigkeitsbereich gehandhabten Giftstoffe nicht zweckentfremdet und entsprechend den Gesetzesvorschriften behandelt und aufbewahrt werden. Sämtliche Gifte sind in der vom Eidg. Gesundheitsamt veröffentlichten Giftliste aufgeführt. Stoffe und Erzeugnisse, die noch nicht darin erwähnt sind, müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, beim Gesundheitsamt angemeldet werden. Dies gilt auch für importierte Produkte. Was ist ein Gift Laut Artikel 2 des GG gilt für Gifte folgende Definition: Unbelebte Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die, vom Körper aufgenommen oder mit ihm in Berührung gebracht, schon in verhältnismässig geringen Mengen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden können und deren Handhabung daher besondere Vorsicht verlangt. Weitere Bestimmungen Nebst all diesen Gesetzen und Verordnungen gibt es viele weitere, die zu erwähnen hier zu weit führen würde. Wir kennen Gesetze für jeden Bereich vom Natur- und Heimatschutzgesetz, Fischereigesetz, Jagdgesetz über das Raumplanungsgesetz, Strassenverkehrsgesetz bis zum Luftfahrtgesetz und Fuss- und Wanderweggesetz. Interessierte können diese beim EDMZ (Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale), Bern oder beim BUWAL beziehen. m. fahrni 23 Oekologie Ämter Um die schweizerische Umweltpolitik verstehen zu können, ist es nützlich, wenn man die staatspolitische Struktur, in die diese Politik eingebettet ist, kennt. Die drei staatlichen Ebenen sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden. Grundsätzlich kann und darf der Bund nur Aufgaben übernehmen, die ihm ausdrücklich im Rahmen der Verfassung zugesprochen worden sind. Wo ihm diese Kompetenz fehlt, sind automatisch die Kantone für die entsprechenden staatlichen Aufgaben zuständig. Der Bund kann somit auch nur so weit tätig werden, als ihm das in der Verfassung ausdrücklich übertragen worden ist. Die starke föderalistische Ausrichtung des schweizerischen Staatswesens findet auch beim Vollziehen der Umweltschutzgesetze ihren Ausdruck. Die meisten Vollzugsaufgaben sind nämlich den Kantonen übertragen. Für den Umweltschutz als neue Staatsaufgabe sind auf der kantonalen und kommunalen Ebene die entsprechenden personellen und materiellen Mittel bereitzustellen. Hier sind als Träger Politiker und Politikerinnen aller Stufen, kantonale Parlamente und teilweise auch die Stimmbürger und -bürgerinnen gefragt. Nachfolgend wird eine Reihe von Aufgaben erwähnt, die ganz klar einer bestimmten Stelle zugeordnet werden können. Was tut der Bund Die Erfüllung einer Bundesaufgabe wird wie folgt definiert: Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe; Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen; Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen. Dies sind eine Menge Aufgaben, die in der Regel von Privaten, Gemeinden und Kantonen eingeleitet und gegebenenfalls dem Bund zur Genehmigung oder mit der Bitte um finanzielle Unterstützung eingereicht werden. Fur den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung sind gewissermassen Bund und Kantone zuständig, wobei auch hier eine Zuteilung nach Aufgaben da ist, die sich grob gesagt so voneinander unterscheidet: Der Bund ist zuständig für die Emissionsbegrenzung, die Kantone für die lmmissionsbegrenzung. Was tut der Kanton Umgekehrt dürfen die Kantone erwarten, dass ihnen der Bund im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten beim Vollzug hilft. Vor allem die fachliche Hilfestellung für kantonale Umweltschutzstellen, die Durchführung von Abklärungen und Expertisen und die Unterstützung von Entwicklungsvorhaben soll sichergestellt sein. Gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) sind die Kantone verpflichtet, den Bedarf an Abfallbehandlungsanlagen zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass fehlende Kapazitäten bereitgestellt oder durch Verträge mit Anlagen in anderen Kantonen gesichert werden. In den einzelnen Kantonen bestehen verschiedene gesetzlich, organisatorische und administrative Regelungen. In den meisten Kantonen sind ebenfalls getrennte Fach-stellen für Natur- und Landschaftsschutz einerseits, für Heimatschutz und Denkmal-pflege andererseits tätig. Ausserdem ist die Umwelterziehung im Schulbereich Sache der Kantone. Was tut die Gemeinde Die Abfallbeseitigung unterliegt primär den kommunalen Stellen. Dies aber nur, wenn es sich nicht um Sonderabfälle gemäss VVS handelt. Bei Sonderabfällen gelten die nationalen Bestimmungen, welche durch das Amt für Umweltschutz überwacht werden. Den Gemeinden wie den Kantonen obliegt es, die Umweltvorschriften speditiv zu vollziehen und den Vorschriften Nachachtung zu verschaffen. Die Organisation des Vollzugs der StoV innerhalb eines Kantons bleibt dessen eigenem Recht überlassen. So besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einzelne Aufgaben an die Gemeinden zu delegieren. m. fahrni 24 Oekologie Was tut das BUWAL Die Umweltschutzfachstellen - auf Bundesebene das BUWAL - sollen die Öffentlichkeit nicht nur über Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung informieren. Sie sollen auch Behörden und Private beraten und Massnahmen zur Verminderung der Belastung empfehlen. Das BUWAL erfüllt diesen lnformationsauftrag mit der traditionellen Pressearbeit. Daneben kommen vermehrt auch Elemente der Öffentlichkeitsarbeit hinzu. Publikationen runden das lnformationsangebot des BUWAL ab. Diese Aktivitäten genügen aber nicht, um den Beratungsauftrag des BUWAL zu erfüllen. Es hat deshalb die Zusammenarbeit mit Organisationen gesucht, die geeignet sind, auf Vertragsbasis gewisse lnformations- und Beratungsaufgaben zu übernehmen. Die lnformationsarbeit der Behörden sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen wird erheblich durch Informationsanstrengungen von privaten Organisationen unterstützt. Was tun diverse andere Stellen Vielleicht ist bei Ihnen der Name GESO schon ab und zu aufgetaucht. Die GESO (Schweizerische Gesellschaft der Entsorgungsunternehmen für Sonderabfälle) ist eine private Organisation und hat keine rechtlichen Vollzugsaufgaben. Die Fachstelle für Umweltschutz, Amt für Umweltschutz, oder wie auch immer diese Stelle heisst, übt Aufgaben im Auftrag des Kantons aus. Dazu gehören beispielsweise die Herausgabe von Sammellisten für Sonderabfall-Transporte, Informationen an die Bevölkerung, Beantwortung von Fragen betreffend Umweltschutz und vieles mehr. Beim Vollzug der Störfallverordnung heisst diese Fachstelle auch kantonale Vollzugsbehörde. Sie hat hier den Auftrag, bei einem Störfall diesen zu prüfen, das Risiko zu ermitteln und darf über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen verfügen. Sonderfall Gift Wir unterscheiden zwischen Publikumsprodukten und gewerblichen Produkten. Publikumsprodukte sind Gifte, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. Gewerbliche Produkte nennen wir Gifte, die für den Gebrauch in Gewerbe und Industrie bestimmt sind. Das wichtigste Charakteristikum bei der Beurteilung der Gefährlichkeit (und damit für die Klassierung) eines Giftes ist der sogenannte DL50-Wert. Darunter verseht man die im Tierversuch (meist an Ratten) innerhalb von 24 Stunden verabreichte Dosis, die innert 5 Tagen bei der Hälfte der Tiere den Tod verursacht. Die DL50 wird auf das kg Lebendgewicht bezogen. Auch andere Faktoren wie z.B. Wirkung auf die Haut sind beeinflussend auf die Klassierung. Die Gifte werden aufgrund ihrer Gesamtgefährlichkeit in eine Giftklasse eingeteilt. 0 5 50 500 5000 5 50 500 - 5000 - 15000 mg/kg mg/kg mg/kg mg/kg mg/kg = = = = = Giftklasse 1 Giftklasse 2 Giftklasse 3 Giftklasse 4 Giftklasse 5 Ausserdem gibt es die Giftklasse 5S. Sie bezeichnet Publikumsprodukte, die zur Abgabe durch Selbstbedienung zugelassen sind. Bei Publikums- und den meisten gewerblichen Produkten ist die Zugehörigkeit zu einer der Giftklassen auf der Verpackung durch farbige Bänder mit entsprechenden Aufschriften zu kennzeichnen. m. fahrni 25 Oekologie Kennzeichnung von Verpackungen und Behältern normale Kennzeichnung (Publikumsprodukte): - Giftklasse 1 + 2: schwarzes Band, Totenkopfsymbol, Aufschrift “Gift“ - Giftklasse 3: gelbes Band mit Aufschrift “giftig“ - Giftklasse 4 + 5 + SS: rotes Band mit Aufschrift “nicht einnehmen“ vereinfachte Kennzeichnung (gewerbliche Produkte): - Giftklasse 1 + 2: weisse Etikette mit schwarz-weiss schraffiertem Rand mit Totenkopf - Giftklasse 3: gleiche Etikette mit gelbem Andreaskreuz - Giftklasse 4 + 5 gleiche Etikette mit rotem Punkt Bewilligungen zum Verkehr mit Giften Die allgemeinen Bewilligungen A, B, C und D sind Verkehrsbewilligungen. Der Inhaber einer solchen Bewilligung ist dadurch zum Verkehr mit Giften berechtigt. Die Gültigkeitsdauer ist unbeschränkt. Daneben kennen wir Bezugbewilligungen. Hier gehören die Giftbücher A und B, der Einzelgiftschein und die Bestellung / Empfangsbestätigung dazu. Bewilligung A: für alle Gifte (Giftverantwortlicher = Hochschulabsolvent) Bewilligung B: für alle Gifte der Klassen 1 - 4, ausgenommen Gifte der Klasse 1 deren Handhabung besondere Kenntnisse erfordert (Giftverantwortlicher = Drogist, Chemiker HTL) Bewilligung C: für Gifte der Klasse 2 - 4, die in der Bewilligung namentlich genannt sind (Giftverantwortlicher = Person mit Fachkenntnissen) Giftbuch A: zum wiederholten Bezug von Giften der Klasse 2, die einzeln oder als Gruppe im Giftbuch eingetragen sind Giftbuch B: zum wiederholten Bezug von Giften der Klasse 1 und 2, die einzeln oder als Gruppen im Giftbuch eingetragen sind. Heraustrennbare Giftscheine Einzelgiftschein: zum Einzelbezug von Giften der Klasse 1 oder 2 Empfangsbestätigung: für den Bezug von Giften der Klasse 3 (identisch mit Bestell schein) Der Bezüger ist verpflichtet, sich dem Lieferanten gegenüber auszuweisen durch Angabe der Bewilligungs- oder Giftbuchnummer oder durch Abgabe eines Gift-Scheins. Die Weitergabe von Giften durch Servicepersonal ist konsequent verboten. m. fahrni 26 Oekologie Schutzmassnahmen Aufbewahrung von Giften: Der Begriff “Verkehr mit Giften“ schliesst auch die Lagerung und Aufbewahrung ein und ist ein wesentlicher Bestandteil zum Schutz von Vergiftungen. Der Besitzer von Giften ist für diese verantwortlich. Gifte der Klassen 1 und 2 müssen in einem verschlossenen Raum oder in einem verschlossenen Schrank, grosse Mengen an einem für Unbefugte unzugänglichen Ort aufbewahrt werden. Gifte dürfen nicht in Verpackungen und Behältern, die zur Aufbewahrung von Lebens-, Futter- oder Heilmitteln bestimmt sind, umgeschüttet werden. Diebstahl, Verlust oder irrtümliche Abgabe: Bei Giften der Klassen 1 - 3 ist sofort die Polizei, bei Giften der Klasse 1 zudem die kantonale Behörde zu benachrichtigen. Leckage oder Unfall: Fliesst unbeabsichtigt eine grössere Menge Säure oder Lauge in die Kanalisation, ist unverzüglich die zuständige Kläranlage oder die Feuerwehr zu verständigen sowie der Serviceleiter. Andere Massnahmen: Um den Gewässerschutzbestimmungen zu entsprechen, sind die abzulassenden Entkalkungslösungen (Säuren und Laugen) auf den vorgeschriebenen pH-Wert von 6,5 bis 8,5 zu neutralisieren. Bei allen Arbeiten mit Säuren und Laugen sind unbedingt die entsprechenden Körperschutzmittel zu tragen wie: Schutzbrille, Handschuhe, Schutzkleidung, Gummistiefel, Gummischürze, evtl. Maske. Es gilt der Grundsatz: Wer mit Giften verkehrt, ist verpflichtet, alle zum Schutze von Leben und Gesundheit notwendigen Massnahmen zu treffen! m. fahrni 27