Ökologie

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Oekologie
Wir sprechen nicht nur darüber, wir tun es einfach.
m. fahrni
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Oekologie
Ökologie
Begriffe rund um die Ökologie
Ökologie - Ökonomie
Die Ökologie ist die Wissenschaft von den Beziehungen der Lebewesen zueinander und zur
unbelebten Umwelt. Diese “Lehre vom Haushalt der Natur“ befasst sich mit dem
Zusammenwirken von Klima, Wasser, Boden, Luft, Tieren und Menschen.
Der Begriff Ökologie ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff Ökonomie. Die Ökonomie zeigt
die Zusammenhänge in der Wirtschaft auf. Durch das wirtschaftliche Tätigsein beschafft sich
der Mensch Güter zur Deckung seiner Bedürfnisse.
Weil die Umwelt in unserer Zeit zunehmend belastet und bedroht wird, ist Ökologie zu einem
wichtigen Begriff geworden. Immer mehr Menschen beginnen zu begreifen, wie wichtig die
natürliche Umwelt für unser Leben ist. Zu einem gesunden Leben gehören vor allem reine
Luft, sauberes Wasser, gift- und schadstofflose Güter.
Das zu erreichen bedingt Einsicht und vernünftiges Handeln jedes Einzelnen.
Denn unsere Nachfrage nach Gütern bestimmt das Ausmass der Luft- und Wasserverschmutzung, die Menge der Schadstoffe und den Umfang der Abfallberge. Durch unser
Verhalten können wir somit die Belastung der Umwelt vermindern oder vermehren.
Das Ökosystem
Die Erde setzt sich aus einer Vielzahl von Ökosystemen zusammen, die der Ökologe
gesamthaft als Ökosphäre bezeichnet. Jedes dieser Ökosysteme beinhaltet eine Vielzahl
von Populationen verschiedener Lebewesen, die einen bestimmten Lebensraum bevölkern
(Wasser, Sauerstoff, Nährsalze, Strahlung, Klima).
Obschon ein gewisser Austausch zwischen benachbarten Ökosystemen stattfindet, kann ein
einzelnes Ökosystem weitgehend isoliert betrachtet werden. Ökosysteme können
ausgedehnt sein wie z.B. der Regenwald, sie können aber auch sehr klein sein wie eine
Wasserpfütze.
Ökologie
Die Lebensgemeinschaften in einem Ökosystem nennt der Ökologe eine Biozönose, den
Lebensraum ein Biotop.
Ökologisches Gleichgewicht
Im Normalfall hat ein Ökosystem einen kompletten Stoffkreislauf d.h. alle produzierte
organische Masse wird über die verschiedenen Nahrungsketten auf zahlreiche Konsumenten und Destruenten verteilt und schliesslich völlig aufgebraucht, wobei die
anorganischen Nährstoffe regeneriert werden (perfektes Recycling, kein Abfall).
Die Anzahl Individuen einer Art sind dabei variabel und verändern sich in Abhängigkeit
voneinander und von externen z.B. klimatischen Faktoren. Das bestehende Gleichgewicht
zwischen den Arten ist also verschiebbar. Je mehr Arten eine Biozönose hat, desto stabiler
ist das Gleichgewicht. In verarmten Ökosystemen (z.B. Ackerland oder Fichtenwald) ist
dieses Artengleichgewicht sehr labil. Einzelne Arten können sich sehr schnell vermehren
und treten dann als Schädling auf. Hier hält der Mensch durch chemische Mittel ein
künstliches (Un-)Gleichgewicht aufrecht.
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Oekologie
Störungen der Ökosphäre am Beispiel saurer Regen
Ausstoss der Schadstoffe => Emission
Schadstoffquellen
- lndustrieanlagen (Kohlenwasserstoff, Fluor,
Schwermetalle)
- Heizungen (Schwefeldioxid)
- Verkehr (Stickoxid)
Beförderung durch
den Wind
Verdünnte Schadstoffe
-> Giftige Gase, Staub
- Historische Gebäude
verwittern
- Erkrankung der
Atmungsorgane
Niedergang der Schadstoffe => lmmission
Umgewandelte Schadstoffe
-> Saurer Regen
- Seen versauern
- Fische sterben
- Wälder werden krank
- Bäume sterben
Emissionsgrenzwerte legen die zulässige Schadstoffmenge fest.
Immissionsgrenzwerte warnen vor übermässiger Schadstoffkonzentration
Um der zunehmenden Belastung der Luft mit Schadstoffen wirksam zu begegnen, ist 1986,
gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG), die Luftreinhalteverordnung (LRV) erlassen
worden. Darin legen Emissionsvorschriften fest, wie viel Schadstoffe Fahrzeuge, Heizungen
und Industrieanlagen höchstens ausstossen dürfen. Immissionsgrenzwerte geben an, wie
hoch der Schadstoffgehalt sein darf, ohne Schäden zu verursachen.
Ökologie in der Instandhaltung
Um die Zusammenhänge zu verstehen, braucht jeder lnstandhaltungsfachmann ein
Grundwissen über Ökologie. Er soll mit den wichtigsten Begriffen vertraut sein und im
Zweifelsfalle wissen, in welchem Gesetz, welcher Verordnung was geregelt ist. In den
nächsten Kapitel werden wir uns näher mit ökologischen Aspekten befassen, die für den
lnstandhalter von Bedeutung sind. Sie lernen verschiedene Abfallarten kennen, erfahren
mehr über Recycling und Umweltschutz und erhalten praktische Anweisungen für den
Gebrauch im Alltag.
Die ökologisch bewusste Unternehmung
Die ökologisch bewusste Unternehmung lebt nicht von der Natur, sondern mit der Natur. Bei
jedem Arbeitsgang achtet sie in erster Linie darauf, möglichst vorteilhaft für die Umwelt, und
erst in zweiter Linie erfolgbringend zu handeln. Dies kann auf verschiedene Arten
geschehen. Eine Art ist die nachstehende Tabelle für die Ermittlung von Ansatzpunkten für
ökologische Massnahmen in der Unternehmung.
Stelle
Produkteentwicklung
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Ansatzpunkte
Kriterien
Produktemerkmale
langlebig, wartungsfreundlich, ressourcensparend, reparaturfähig,
recyclierbar, energiesparend
Produktbestandteile
nicht-toxisch, neben- und spätwirkungsfrei
Produkteanwendung
risikofrei, abfallarm, emissionsarm
Produktenetsorgung
Rückgabe möglich, abbaubar, Wieder-/Weiterverwendung mitgeplant
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Oekologie
Materialbeschaffung
Produktion
Personal und Organisation
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Zum Beispiel
wasserlösliche statt lösungsmittelhaltige Farben und Lacke
schwermetallfreie Kunststoffe
aufladbare Batterien
schadstoffarme Fahrzeuge
Eigenschaften
regenerierbar, recyclieren, haltbar,
sicher, nicht-toxisch, abbaubar
Informationen
Inhaltsstoffe und angewandte HerStellungsverfahren bekannt
zum Beispiel
umweltschonendes Reinigungsmittel
Ersatzstoffe für PVC, FCKW, PCB
Aspest usw.
Recyclingpapier
Ressourcenverbrauch
energiesparend, rohstoffsparend
Emissionen
emissionsarm (Wasser, Luft, Lärm)
Rückstände
abfallarm, recyclierbar, abbaubar
Risiken
risikoarmbetreffend Arbeit, Umwelt
und Gesundheit, Risikovorsorge
sichere Prozesse und Verfahren
zum Beispiel
Einsatz von Thermostaten und
Sensoren, Isolationen, Wärmerückgewinnung
Leichtes Heizöl statt Schweröl
Systematische Erfassung des Ressourcenverbrauchs, der Emissionen
und Rückstände
Organisation des
Umweltschutzes
klare ökologiebezogene Verantwortungs- und Kompetenzstruktur,
fachliche Unterstützung vorhanden
Aus- und Weiterbildung
Integration der Ökologie in interne
Weiterbildung, Unterstützung ökologischer Weiterbildungswünsche
Mitarbeitermotivation
Unterstützung/Belohnung für ökologiebedeutsame Vorschläge
zum Beispiel
Rubrik zu ökologischen Themen mit
Stellungnahme der Geschäftsleitung
In Betriebszeitung.
Ökologisches Vorschlagswesen
Vorträge zu Ökologiethemen
Kritische Experten zu betrieblichen
Weiterbildungsseminaren einladen
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Oekologie
Marketin/Verkauf
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Produkte- Sortimentspolitik Ersatz oder Ergänzung durch umWeltfreundliche Alternativprodukte
Preisgestaltung/
Konditionen
differentierte Preisgeschtaltung, Pro
motionen zugunsten umweltfreundlichen
Produkte, Mischkalkulation
Verpackung
wenig aufwendig, wiederverwendbar,
regenerierbare Materialien
Werbung/PR
umweltfreundlichen Konsum fördern, Position betreffend Ökologie
verdeutlichen
Absatzkanal
Recyclierung möglich
zum Beispiel
keine Verpackungen
Energiesparberatung für Kunden
energiesparende Gebrauchsgüter
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Oekologie
Zusammengefasst lässt sich aus den Angaben der vorherigen Tabelle eine kurze
Checkliste für Investitionen erstellen, die wie folgt aussieht:
-
Werden die Rohstoffe effizient eingesetzt?
-
Wird die Energie effizient eingesetzt?
-
Welche Emissionen werden erzeugt und abgegeben an: Luft? Wasser? Boden?
-
Welche Massnahmen zur Reduktion der Emissionen sind vorgesehen?
-
Wird der Stand der Technik zur Wiederverwendung von Abfallstoffen und Nebenprodukten eingesetzt?
-
Fallen die nicht wiederverwendbaren Abfallstoffe in unbedenklicher Quantität und
Qualität an?
-
Welche Massnahmen zur Vorbehandlung der Abfälle sind vorgesehen, um diese
umweltgerecht entsorgen zu können?
-
Welche Risiken sind mit dem Normalbetrieb verbunden?
-
Mit welchen Risiken ist bei Unfällen zu rechnen?
-
Welche Risikovorsorgemassnahmen sind vorgesehen?
-
Lässt die Investition spätere Verbesserungen im Falle von technischen Fortschritten
zu?
-
Sind die Mitarbeiter auf die veränderten Anforderungen vorbereitet?
-
Mit welchen negativen Reaktionen ist von seiten der Behörden und der Öffentlichkeit
zu rechnen?
Energiehaushalt einer Anlage
Wollen wir den Energiehaushalt einer Anlage genauer analysieren, so müssen wir zuerst die
Betrachtungseinheit festlegen. In vielen Fällen macht es wenig Sinn, den Energiehaushalt
einer einzelnen Anlage isoliert zu betrachten. Es ist oft zweckmässiger, einen Prozess als
Betrachtungseinheit zu wählen. Ein solcher Prozess kann z.B. die Klimatisierung eines
Gebäudes sein. Daran sind mehrere Anlagen beteiligt wie Heizung, Lüftung, Kühlung etc.
Wozu soll der Energiehaushalt eines Prozesses analysiert werden? Genaue Kenntnisse der
Energieflüsse bilden die Voraussetzung, um Massnahmen für Verbesserungen planen und
beurteilen zu können. Verbesserungen sind aus folgenden Gründen erstrebenswert:
- Die Verfügbarkeit von Energie ist nicht unbeschränkt
- Energie belastet in den meisten Fällen die Umwelt
- Energie kostet Geld
- Energieverschwendung heisst lmageverlust
Im Vordergrund jeder Verbesserung steht die Frage nach Aufwand und Nutzen. Dabei darf
beim Nutzen nicht nur die direkte Kosteneinsparung betrachtet werden.
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Oekologie
Der Energiehaushalt einer Betrachtungseinheit kann wie folgt schematisch dargestellt
werden:
Quelle
Potentielle Energie
Elektrische Energie
Chemische Energie
Wärmeenergie
Kinetische Energie
Strahlungsenergie
Muskelenergie
Input
Prozess
Output
Betrachtungseinheit
interne Rückgewinnung
Nutzungsenergie
Externe Rückgewinnung
Produkt
Verlust
Die als Quelle dargestellten Energieformen stellen das “Reservoir“ dar. Je nach Betrachtungseinheit müssen die entsprechend verwendeten Quellen separat untersucht
werden. Bei einem Auto könnten wir uns auf die chemische Energie (Benzin) beschränken.
Für die Klimatisierung eines Gebäudes müssen elektrische Energie, Wärme-Energie und
Strahlungs-Energie je separat nach den nachfolgend beschriebenen Kriterien betrachtet
werden.
Die Summe aller Energien, welche der Betrachtungseinheit zugeführt werden, bilden den
Input.
In der Betrachtungseinheit findet ein bestimmter Prozess statt. Im Falle einer Lokomotive
besteht er darin, Bewegungen zu erzielen und damit Material und Leute zu transportieren.
Bei einer Klimatisierung bezweckt der Prozess die Schaffung und Erhaltung der
vorgegebenen Raumbedingungen. Unter die interne Rückgewinnung fällt z.B. die
Wärmerückgewinnung bei Klimaanlagen, sofern diese Wärme in derselben
Betrachtungseinheit wiederverwendet wird.
Der Output kann in drei Hauptgruppen aufgeteilt werden:
Die Nutzenergie kommt direkt dem eigentlichen Produkt zu. Im Falle einer Lokomotive ist
das diejenige Energie, welche zur Bewegung des Zuges bzw. seiner Güter dient. Bei der
Klimatisierung ist dies z. B. die Wärme- bzw. Kälteenergie.
Eine externe Rückgewinnung liefert Energie, die zurück zur Quelle, d.h. zum “Reservoir“
fliesst und dort einem andern Verbraucher bzw. einer andern Betrachtungseinheit zur
Verfügung steht. Klassisch kann dies anhand einer Lokomotive mit Rekuperations-Bremse
gezeigt werden. Dabei werden die Motoren als Generatoren verwendet und der dabei
erzeugte Strom über den Stromabnehmer in die Fahrleitung zurückgespiesen, wo er einer
anderen Lokomotive zur Verfügung steht. Verluste sind sehr vielschichtig. Darunter fallen
alle Energien, welche nicht dem eigentlichen Produkt dienen oder welche nicht
zurückgewonnen werden können. Meist fällt die Verlustenergie in Form von Wärme an.
Wie einleitend ausgeführt, dient eine Analyse des Energiehaushaltes dazu, den
energietechnischen Betrieb einer Betrachtungseinheit zu optimieren. Für die Bewertung
gelten folgende Prioritäten:
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Oekologie
1. Möglichst energiesparende Produktion, beispielsweise durch den Einsatz von
Motoren mit hohem Wirkungsgrad.
2. Energie-Rückgewinnung soweit möglich und sinnvoll intern lösen.
3. Externe Rückgewinnung dort vorsehen, wo technisch möglich und ökologisch
und ökonomisch sinnvoll.
4. Durch die Realisierung obiger Punkte erfolgt automatisch eine Minimierung der
Verluste!
Aufgabe:
Finden und definieren Sie in Ihrem Wirkungsbereich eine Betrachtungseinheit. Definieren
Sie die Energieflüsse gemäss Schema und schätzen Sie den prozentualen Anteil der
einzelnen Arten. Zeichen Sie Verbesserungsmöglichkeiten auf und bewerten Sie deren
Einfluss sowie das Kosten/Nutzenverhältnis.
Abfälle
Einige Informationen zum Thema Abfälle
Das Ökosystem hat in vielen Jahrtausenden und Jahrmillionen die Fähigkeit aufgebaut,
sämtliche hergestellten Stoffe in irgendeiner Form zu Nutzen und als Rohstoff zu
verwenden. Die menschliche Tätigkeit bewirkte jedoch innerhalb von wenigen Jahrzehnten
eine massiv veränderte Abfallzusammensetzung. Bis sich ein Ökosystem an diese neue
Situation angepasst hat, vergehen vielleicht Jahrtausende.
Unter diesen Umständen wachsen die Abfallberge unaufhaltsam weiter. Die Rohstoffe
nehmen im gleichen Masse ab. Der Mensch muss also aktiv die Rolle des Zersetzers
übernehmen.
Wenn wir nicht in unserem eigenen Abfall ersticken wollen, sollten wir endlich aus unserer
Passivrolle herauskommen und handeln. Für die Behandlung von Abfällen jeglicher Art ist
der folgende Grundsatz zu beachten:
Vermeiden vor Vermindern vor Verwerten vor Entsorgen
An die Entsorgung soll erst zuletzt gedacht werden, denn damit sieht es in der Schweiz nicht
gerade rosig aus. Unsere Abfallanlagen sind weder quantitativ noch qualitativ auf dem
gleichen Stand wie die heutige Wirtschaft. Die heute existierenden Kapazitäten reichen nicht
mehr aus, um alle zu Abfall gewordenen Güter zu entsorgen. Durch das Zurückgeben alter
Produkte wird der Fabrikant gezwungen, bessere Produkte zu produzieren, die nicht mehr
soviel Abfall ergeben.
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Oekologie
5.2.11
Die folgende Statistik zeigt die Abfallmenge pro Person.
Es sind geschätzte Werte in Kilogramm pro Jahr.
Abfallmenge pro Person (kg/Jahr)
Tierische Abfälle (ca. 15 kg)
Autowracks, AItöl, Altpneus (ca. 30 kg)
Klärschlamm (als Feststoffgehalt ca. 30 kg)
Bauschutt, Aushub (ca. 1000 kg)
Industrie u. Gewerbe, Sondermüll (10-20 kg)
Haushaltkehricht (250-300 kg; davon ca. 65 kg
Papier und 25 kg Verpackungsmaterial)
Arten von Abfällen
Abfälle, mit denen der lnstandhaltungsfachmann in Berührung kommt, sind nach
verschiedenen Kriterien unterteilbar. Hier sind sie nach den Zustandsformen geordnet:
Flüssige Abfälle:
- AltöIe/Schmiermittel
- Lösungsmittel
- Reinigungsmittel
- diverse Chemikalien
etc.
Feste Abfälle:
- Filterstaub
- Schlacke
- Batterien
- Lichtröhren
- Elektronikteile
(Computer-Müll)
- Papier/Karton
- Buntmetalle
- Glas, etc.
Gasförmige Abfälle:
- Abgase
- Dämpfe,
etc.
Die fachgerechte Entsorgung resp. das Recycling der verschiedenen Abfälle ist nach der
Vermeidung die wichtigste Massnahme zum Schutz der Mitwelt.
Da lnstandhaltungsfachleute eine Schlüsselstelle besetzen, tragen sie bezüglich
Abfallentsorgung eine besondere Verantwortung.
Von ihnen sind besonders zwei Dinge gefragt: Umweltbewusster Umgang mit Reststoffen
aus Produktion und Bürobereich und umweltgerechter Einsatz der Energie im Fabrikationsund Verwaltungsbereich. Die Industrie hat einen Grossteil ihrer Produktionsanlagen den in
den letzten Jahren wesentlich verschärften Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes
angepasst.
Abfallentsorgung
Wir kennen heute sehr viele rein technische Möglichkeiten, die Abfälle aufzubereiten oder zu
recyclieren. Dies gelingt am einfachsten, wenn sortierte Abfälle zur Aufbereitung gelangen.
Also: Abfälle möglichst nicht mischen.
Im “Leitbild für die Schweizerische Abfallwirtschaft“ werden die wichtigsten Grundsätze und
Zielsetzungen für eine umweltverträgliche Abfallwirtschaft festgehalten:
Diese lauten wie folgt:
-
Gefordert sind Abfallbehandlungssysteme, die als Ganzes umweltverträglich sind.
-
Abfallbehandlungsysteme sollen entweder verwertbare oder endlagerfähige Produkte
liefern.
-
Die Schweiz strebt eine Entsorgung der Abfälle im eigenen Land an.
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Oekologie
Wir tragen durch unser Handeln stets zu den lokalen, regionalen und globalen Umweltproblemen bei, wie z.B. Treibhauseffekt, Ozonloch, saurer Regen, Schwermetallbelastung, etc. Dies gilt nicht nur für “normale“ Abfälle, sondern ganz besonders für
industrielle Abfälle und Sonderabfälle.
Was heute immer noch viele Leute von umweltgerechter Abfall Entsorgung abhält, ist das
Geld. Es mag unverhältnismässig erscheinen, dass z.B. die Entsorgung von einem Liter
Säure mehr kostet als ein Liter frische Säure. Dennoch muss uns die umweltgerechte
Entsorgung am Herzen liegen, auch wenn sie bis jetzt noch mehr kostet als Abfälle einfach
wegwerfen. Je mehr Leute so denken und vor allem danach handeln, desto einfacher wird
die Entsorgung. Schliesslich gilt ja: Je grösser die Nachfrage, desto kleiner der Preis.
Abfälle in der Instandhaltung
Sicher kommt es in erster Linie auf den Betrieb an, welche Abfälle anfallen können. Ein
Chemiewerk wird nicht mit den selben Abfällen und deren Entsorgung zu kämpfen haben
wie eine mechanische Werkstätte. Trotzdem können einige Abfälle genannt werden, die bei
fast jedem IH-Fachmann einmal auftauchen können.
Bei flüssigen Abfällen seien hier Ole (Schmieröle, synthetische Ole), Schmierstoffe,
Reinigungsflüssigkeiten und Lösungsmittel genannt. Feste Abfälle können AsbestDichtungen, Schmierfette, Batterien und anderes sein. Ausserdem werden in jedem Betrieb
mehr oder weniger Abluft, Abgas, Abwasser, Sondermüll, PCB, Giftstoffe, etc. anfallen.
Weisungen für die Entsorgung von Sonderabfällen
Sonderabfälle verlangen, wie auch schon der Name sagt, spezielle Behandlung. Um sie zu
entsorgen, braucht man teilweise eine spezielle Erlaubnis, muss bestimmte Formulare
anfordern und ausfüllen, etc. Ausserdem stellt sich die Frage der Haftung im Falle eines
Transportunfalls oder ähnlichem.
Für die Entsorgung von Sonderabfällen gelten die beiden Grundsätze:
-
gleiche Sorgfalt im Umgang mit Abfällen wie mit Produkten
-
lückenlose Verantwortungskette vom Erzeuger bis zur Entsorgung.
Saubere Verhältnisse bezüglich Delegation von Verantwortung und Kompetenzen sind
unabdingbar. Trotz formal korrekter Delegation muss im Ereignisfall eine adäquate Kontrolle
nachgewiesen werden.
Vorgehen bei der Entsorgung von Sonderabfällen
Als Abgeber von Sonderabfällen ist es für Sie ein “Muss“, dass diese Stoffe umwelt-gerecht
entsorgt werden. Das heisst, dass Ihre Abfälle mit den vorgeschriebenen Begleitscheinen
korrekt deklariert, mit grosser Sorgfalt transportiert und nur von einem dafür berechtigten
Empfänger angenommen werden. Wenn Sie Sonderabfälle ausser Landes ausführen, sind
die für die rechtzeitige Anmeldung beim BUWAL besorgt.
Für die Entsorgung allgemein müssen die folgenden Punkte beachtet werden:
- Sie sind sich als Abgeber im klaren, dass diese Stoffe ohne Zustimmung des Empfängers
weder vermischt noch verdünnt werden dürfen.
- Zuschlagstoffe sind nur erlaubt, wenn sie Gefahren beim Transportieren vermindern und
die Behandlung der Sonderabfälle nicht erschweren. Auch diese Stoffe dürfen nur mit der
Zustimmung des Empfängers verwendet werden.
- Der Empfänger der Sonderabfälle muss zur Entgegennahme sowohl berechtigt als auch
bereit sein.
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- Für die Abgabe der Sonderabfälle müssen die Begleitscheine ausgefüllt werden. Sie
werden im nächsten Kapitel genauer erläutert.
- Herkunft und Beschaffenheit der Abfälle müssen bekannt sein, damit sie sicher zum
Empfänger gelangen und von diesem gefahrlos für dessen Personal und Anlagen
behandelt werden können.
- Wenn für die Sonderabfälle noch ein zusätzliches Begleitpapier (ausser den Begleitscheinen) erstellt wird, sind Sie dafür verantwortlich, dass auf beiden Papieren der
gleiche Empfänger eintragen ist.
- Verpackungen und Gebinde, welche die Abfälle enthalten, müssen mit der Aufschrift
“SONDERABFALLE“ und der Nummer der entsprechenden Begleitscheine
gekennzeichnet sein.
Wenn die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, können die Begleitscheine
ausgefüllt werden. Sollten Sie Sonderabfälle aus der Schweiz ausführen wollen, müssen
zusätzliche Vorschriften beachtet werden, auf welche wir hier nicht weiter eingehen.
Begleitscheine
Damit der Weg der Sonderabfälle vom Abgeber bis zum Empfänger ohne Lücken
dokumentiert werden kann, sind die Begleitscheine geschaffen worden. Diese sind auf dem
ganzen Weg vom Abgeber über den Transporteur bis zum Empfänger immer beim
Sonderabfall. Auf diesen Begleitscheinen ist der Abfall genau deklariert und alle Betroffenen
sind mit Namen und Adresse darauf eingetragen.
Ein Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern: Begleitschein A, B, C und D. Die Begleitscheine A, B und C sind mit Ausnahme des Verwendungshinweises identisch. Auf dem
Begleitschein D findet sich zusätzlich ein Feld für Empfangszusicherung bei der Einfuhr von
Sonderabfällen. Sie finden die Begleitscheine als Beilage in diesen Unterlagen.
Was ist jetzt zu tun?
- Die Begleitscheine können telefonisch oder mit Bestellkarte beim BUWAL bezogen
werden. Bei der ersten Bestellung von Begleitscheinen erhalten Sie automatisch Ihre
Betriebsnummer. Diese ist mit Ihrer genauen Adresse auf den Begleitscheinen
aufgedruckt.
- Füllen Sie nun das Feld “1 Abgeber“ vollständig aus. Der entsprechende Abfall-Code für
Ihren Sonderabfall ist ebenfalls einzutragen. Dieser Abfall-Code setzt sich aus einer
vierstelligen Code-Nummer für die Art des Abfalls (Kategorie-Code) und einer
anschliessenden zweistelligen Code-Nummer für die Herkunft des Abfalls (HerkunftsCode zusammen).
- Im Feld “3 Empfänger“ sind Name, Adresse und Betriebsnummer des vorgesehenen
Empfängers einzutragen.
- Der grüne Durchschlag C ist während 5 Jahren aufzubewahren. Die drei anderen Blätter
des Begleitscheins bleiben beim Sonderabfall.
- Der gelbe Durchschlag D ist nur bei der Ausfuhr oder Einfuhr von Sonderabfällen
zwingend zu verwenden.
- Den roten Durchschlag B erhalten Sie vom Empfänger der Sonderabfälle wieder zurück.
Auch dieser ist während 5 Jahren aufzubewahren.
- Schliesslich unterschreiben Sie den Begleitschein im Feld “1 Abgeber“.
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Oekologie
Sollten Sie jetzt noch offene Fragen haben, setzen Sie sich mit der zuständigen Fachstelle
für Umweltschutz in Verbindung. Finden Sie heraus, wer in Ihrem Kanton im Zweifelsfall
angefragt werden kann. Je nach Kanton ist diese Fachstelle in Form eines Amts, eines
kantonalen Amts oder eines Laboratoriums zu finden. Die Adressen und Telefonnummern
können beim BUWAL angefragt werden.
Zusätzliche Anforderungen für Betroffene
Wir sind bis jetzt davon ausgegangen, dass Sie der Abgeber der Sonderabfälle sind, was in
den meisten Fällen zutreffend sein wird. Betrachten wir aber kurz auch die Situation des
Transporteurs und des Empfängers. An sie werden teilweise zusätzliche Bedingungen
gestellt.
Der Transporteur muss ausser den bereits erwähnten Punkten folgendes beachten:
-
Der Sonderabfall darf nur befördert werden, wenn der vom Abgeber vollständig
ausgefüllte und unterschriebene Begleitschein dem Sonderabfall beiliegt.
- Der Sonderabfall darf nur befördert werden, wenn der vorgesehene Empfänger auf den
Begleitscheinen eingetragen ist.
- Dann füllen Sie den Begleitschein im Feld “2 Transporteur“ aus und bestätigen den
Transport mit Ihrer Unterschrift im selben Feld. Sie dürfen den Begleitschein erst
unterschreiben, wenn Sie den Sonderabfall beim vorgesehenen Empfänger abgegeben
haben.
Auch an den Empfänger des Sonderabfalls werden einige weitere Bedingungen gestellt:
- Sie dürfen Sonderabfälle nur annehmen, wenn Sie dazu berechtigt sind, wenn diese
zusammen mit den ausgefüllten Begleitscheinen bei Ihnen ankommen und wenn die
Stoffe mit den Angaben auf den Scheinen übereinstimmen.
- Füllen Sie das Feld “3 Empfänger“ vollständig aus. Wenn Sie den Sonderabfall annehmen, bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift im gleichen Feld. Nehmen Sie
hingegen den Abfall nur zur Überprüfung entgegen, dann unterschreiben Sie nicht.
- Senden Sie dann den unterschriebenen roten Durchschlag B dem Abgeber zurück. Seine
Adresse finden Sie im obersten Feld des Begleitscheins. Den blauen Durchschlag A
bewahren Sie während 5 Jahren bei sich auf.
- Wenn Sie Sonderabfälle aus dem Ausland zur Behandlung entgegen nehmen, weisen Sie
vorher den Abgeber an, den Abfälle die erforderlichen ausgefüllten Begleitscheine
beizulegen. Ausserdem muss dieser die Verpackungen und Gebinde mit der Aufschrift
“SONDERABFALL“ und der Nummer der zugehörigen Begleitscheine versehen.
Abgeber
BSCH A
BSCH B
BSCH C
Transporteur
Empfänger
BSCH A
BSCH B
BSCH A
BSCH B
BSCH B
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Oekologie
Recycling
Die andere und bessere Möglichkeit, Abfälle “loszuwerden“, ist das Recycling. To recycle
bedeutet auf deutsch: zurückführen, umpumpen, wieder in Umlauf bringen. Recycling heisst
also nichts anderes als Wiederverwendung, Rückführung, Wiedereinsetzen. Für uns heisst
das einerseits Rückführung der bei der Herstellung von Produkten anfallenden
Nebenprodukte und Abfallstoffe, andererseits die Wiederaufbereitung gebrauchter Produkte.
Stoffe, die sich zur Rückgewinnung eignen, sind zum Beispiel organische Lösungsmittel,
Katalysatoren, Metalle, Kunststoffe, Glas, Papier, Karton. Voraussetzung für ein
wirtschaftliches Recycling ist die Separierung dieser Stoffe. Durch Recycling soll erreicht
werden, dass die Mengen an Abfallstoffen, welche den Entsorgungseinrichtungen zugeführt
werden müssen, möglichst klein gehalten werden und dass wichtige Rohstoffe nicht
verschwendet werden.
Der Abfall wird also dem Kreislauf nicht entnommen, sondern bleibt vom Anfang bis zum
Schluss drin. Solche Kreisläufe können verschiedenster Art sein. Der nachfolgende
ökologisch-ökonomische Kreislauf ist nicht vollständig geschlossen; ein Teil des lnputs
kommt von aussen, ein Teil des Outputs geht in Form von Abstrahlung nach aussen.
Immerhin wurde aber so viel wie möglich im Kreislauf belassen, so dass andere Systeme
ein Minimum an Stoffen aus diesem Kreislauf abbekommen. Das Ziel wäre natürlich, den
Kreislauf ganz zu schliessen, d.h. keine lnputs oder Outputs mehr zu haben. Das würde
heissen, dass jeder anfallende Stoff wiederverwendet werden kann. Bis das erreicht wird,
sind jedoch noch viele Jahre Forschung, Entwicklung und damit weiterhin Verschmutzung
zu erwarten.
Recyclingmöglichkeiten
Verschiedene Abfallprodukte verlangen verschiedene Recyclingmöglichkeiten. In der
nachfolgenden Aufzählung finden Sie einige für den lnstandhalter wichtige Abfall-produkte
mit ihren spezifischen Recyclingsarten (falls sie überhaupt recycliert werden können). Diese
Angaben wurden von einem kantonalen Umweltamt gemacht. Erkundigen Sie sich in Ihrem
Kanton nach deren Verfahren.
a) Asbest-Dichtungen:
Asbest-Dichtungen können nach neuem Recht nicht mehr wiederverwertet werden.
Asbest gilt laut Stoffverordnung als umweltgefährdender Stoff und darf laut dieser
Verordnung nicht mehr verwendet werden. Folgende Gegenstände oder Erzeugnisse
erfahren eine Ausnahme und dürfen erst ab den genannten Daten nicht mehr
abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden:
- Reibbeläge für Motorfahrzeuge, Maschinen und lndustrieanlagen
1. Januar 1992
- Ersatzreibbeläge für Motorfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Maschinen
und Industrieanlagen mit besonderen Konstruktionsverhältnissen
1. Januar 1995
- Zylinderkopfdichtungen für ältere Motortypen
1. Januar 1995
- statische Flachdichtungen und dynamische Packungen für
Anwendungen mit höchsten Ansprüchen
1. Januar 1995
b) Schmieröle, mineralisch:
Mineralöle können mit wenigen Ausnahmen aufgearbeitet und wieder eingesetzt
werden. Da der Absatz für recyclierte Ole zur Zeit, bedingt durch den tiefen Roh-ölpreis,
aber fehlt, werden sie als Energiesubstitution in Zementwerken verbrannt. Das
Verbrennen von AItöl in privaten Verbrennungsgeräten (Schalenbrenner) ist verboten.
Sie gelten als Sonderabfall nach der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen.
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Oekologie
c)
Schmierfette, mineralisch:
Eine Möglichkeit zur Aufbereitung von Schmierfetten ist nicht bekannt. Ausgediente
Schmierfette müssen ebenfalls als Sonderabfall abgegeben werden.
d) Lösungsmittel, technische Reinigungsmittel:
Die meisten Lösungsmittel können mittels Destillation gereinigt und wiederverwertet
werden. Doch vielfach ist es eine Frage der Wirtschaftlichkeit. Diese hängt, wie bei den
Mineralölen, vom Rohölpreis ab. Es gibt jedoch bereits Betriebe in der Schweiz, die sich
auf die Wiederverwertung von Lösungsmitteln spezialisiert haben. Technische
Reinigungsmittel bestehen meistens aus Kohlenwasserstoffen, also aus Produkten des
Erdöls. Sie sind den Lösungsmitteln gleichgestellt. Lösungsmittelabfälle gelten als
Sonderabfälle.
Weitere mögliche Abfallprodukte sind: Abluft, Abgas, Abwasser, Sondermüll, PCB,
Giftstoffe, etc.. Sollte bei Ihnen ein Produkt anfallen, das nicht in dieser Auflistung vorkommt,
wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Behörde.
Beispiel für Recycling: Organische Lösungsmittel werden in der chemischen Industrie
vorwiegend durch Rektifikation (chem.: wiederholte Destillation) von Verunreinigungen
getrennt und können somit wiederverwendet werden.
Kreisläufe
Ressourcen-Management
Der Begriff Ressourcen umfasst:
- Rohstoffe
- Hilfsmittel
- Geldmittel
Unter Rohstoff versteht man:
Unbearbeiteter oder auf bereiteter Stoff aus der Natur,
der weiter bearbeitet wird. Es kann unterschieden
werden zwischen natürlichen und künstlichen
Rohstoffen. Der Ursprung aller Rohstoffe ist die Natur.
Zum Begriff Hilfsmittel zählt man
- Personelle Mittel
- Infrastruktur (Produktionsmittel, Gebäude etc.)
- Energie
Bei den Geldmitteln kann zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden.
Unter dem Begriff Ressourcen-Management versteht man den gezielten, ökologisch und
ökonomisch sinnvollen Einsatz aller Ressourcen, welche für einen bestimmten Prozess
notwendig sind. Dabei muss immer das Bestreben im Vordergrund stehen, möglichst wenige
und/oder erneuerbare Ressourcen zur Zielerreichnung einzusetzen und diese wieder dem
Kreislauf zuzuführen.
Ressourcen können mit einem Vorrat in einem grossen Gefäss verglichen werden. Daraus
beziehen wir für einen Prozess bestimmte Teilmengen. Ein Anteil dieser Ressourcen wird im
Verlaufe der Zeit wieder dem Vorrat zugeführt, ein Teil geht langfristig als Abfall verloren
und belastet sehr oft die Umwelt. Der dadurch entstandene Verlust darf nicht grösser sein
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Oekologie
als die Fremdeinspeisungen, sonst wird der Vorrat an den entsprechenden Ressourcen
früher oder später aufgebraucht.
Der Begriff Prozess muss sehr umfassend verstanden werden. Handelt es sich dabei z.B.
um die Produktion eines bestimmten Artikels, so fallen darunter alle Aktivitäten und
Aufwendungen, welche zur Produktion und Vermarktung des Produktes notwendig sind.
Umweltschutz
Umweltschutz ist zu einer der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit geworden. Im Gleichschritt
mit den Belastungen der Umwelt hat sich in den letzten Jahren auch das
Umweltbewusstsein entwickelt. Wissen ist eine notwendige Voraussetzung für
umweltgerechtes Handeln: Um ökologische Verantwortung übernehmen zu können, muss
der einzelne über die ökologischen Konsequenzen seines Tuns informiert sein. Information
ist daher ein wichtiger Bestandteil der Umweltpolitik.
Dass die Behauptung: Umweltschutz ist nur rausgeworfenes Geld, das ist uns zu teuer! an
Bedeutung verloren hat, dafür sorgen Unternehmungen, die sich um ihre Umwelt Gedanken
machen. Umweltschutz gewinnt immer mehr an Beliebtheit. Heute steigt das Image einer
Unternehmung nur schon, wenn sie über umweltgerechte Produktionsmöglichkeiten, über
die Verpackung oder die Abfälle nachdenkt. Wir sehen: Umweltschutz ist ‘in‘.
Bei den wachsenden Abfallbergen und verseuchten Gewässern tut jede Unternehmung gut
daran, sich näher mit ihrer Umwelt und deren Zustand zu befassen. Dazu gibt es viele
Möglichkeiten. Wie wäre es zum Beispiel mit einem Massnahmenplan? Oder gewisse
Grundsätze werden direkt in das Unternehmungsleitbild der Unternehmung aufgenommen.
Hier haben Sie ein Beispiel, wie eine solche Grundsatzliste für den Umweltschutz in der
Produktion einer Unternehmung aussehen kann:
1
Der Schutz der Umwelt ist bei der Fabrikation unserer Produkte ein gewichtiger,
mitbestimmender Faktor.
2
Wir trachten danach, potentielle Umweltprobleme an der Quelle zu lösen. Daher
wenden wir zur Herstellung unserer Produkte umweltgerechte Verfahren an.
Verwertbare Stoffe werden wenn immer möglich wieder der Fabrikation zugeführt.
3
Wir entsorgen Nebenprodukte und Abfallstoffe unter Anwendung von Technologien,
welche die Auswirkungen auf die Umwelt auf ein verantwortbares Minimum
beschränken.
4
Jeder Mitarbeiter ist im Rahmen seiner Aufgaben mitverantwortlich für den Schutz
der Umwelt. Wir sorgen für seine Ausbildung und Instruktion.
5
Wir informieren unsere Mitarbeiter und Kunden wie auch die Oeffentlichkeit über
unsere Massnahmen zum Schutze der Umwelt.
6
Wir suchen und pflegen eine offene Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.
7
Diese Grundsätze gelten weltweit.
Umweltschutz als Unternehmungsziel
Für den Umweltschutz lassen sich konkrete Unternehmungsziele formulieren. Das soll auch
so geschehen. Es gibt nicht schlimmeres als gute Theorien, die nirgends festgehalten sind
und dann nicht ausgeführt werden. Das verschlechtert die Innovation der Unternehmung
selbst. Ausserdem sinkt das Interesse der Beschäftigten, Verbesserungsvorschläge
einzubringen.
m. fahrni
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Oekologie
Umweltschutz in der Instandhaltung
Umweltschutz betrifft nicht nur die Stellen Administration, Produktion oder Vertrieb. Auch in
der Instandhaltung ist dies ein aktuelles Thema. Gerade der lnstandhalter kommt mit vielen
Bereichen in Berührung und kann eine umwelt(un)gerechte Arbeitsweise durch sein
Handeln beeinflussen.
Überlegen Sie, was Sie tun, um Ihre Unternehmung zu umweltgerechtem Denken
“erziehen“. Vielleicht helfen Ihnen die folgenden Ansatzpunkte:
-
Die Energie im Fabrikations- und Verwaltungsbereich soll umweltbewusst eingesetzt werden.
-
Die Energieträger und deren Kostenentwicklung soll erfasst werden nach
Kriterien wie: Ist-Menge,
Spitzenwerte, Tarifstrukturen, Verrechnungseinheiten,
Grundgebühren (z.B. Elektrizität, Wasser, Abwasser, Pressluft,...), interne
Aufwendungen
-
Der Verbrauch soll statistisch erfasst werden durch: erfassen möglicher Störfälle,
vergleichen des Vormonates, Vorjahres, Produktionsvolumens mit dem aktuellen
Stand, ermitteln von Einsparungen, Erfolgskontrollen, Sparmassnahmen oder
Produktionsumstellungen, vergleichen von IST- mit Soll-Werten
-
Die Leitungssysteme sollen isoliert werden. Sie sind zu überprüfen und Verluste
sollen optimiert werden.
-
Pläne, Schemas und Betriebsunterlagen sollen nachgetragen und entsprechend
übersichtlich untergebracht werden. Damit können Produktionsunterbrüche im
Störungsfall vermindert werden.
m. fahrni
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Oekologie
Gesetze und Vorschriften
Der Schutz der Umwelt wurde ein so zentrales Thema, dass dafür nach und nach
verschiedene Vorschriften und Gesetze geschaffen wurden. Mit der Zeit wurden Gesetze
geändert, Artikel gestrichen oder, wo man Lücken festgestellt hatte, wurden neue
Vorschriften hinzugefügt. Nachfolgend sind einige Verordnungen und deren Charakteristiken
aufgeführt. Es sind diese, die für den IH-Fachmann am ehesten von Bedeutung sind.
Genauere Erklärungen sowie die Verordnungen selbst und weitere Gesetze können beim
BUWAL oder beim EDMZ bezogen werden.
Für Schweizer Gesetze von grösster Wichtigkeit sind vier Prinzipien, auf denen die
schweizerische Umweltpolitik basiert. Es sind dies das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip, das Kooperationsprinzip und das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise.
Prinzip:
Erklärung:
Beispiel:
Vorsorgeprinzip:
Hier gilt: Vorbeugen ist besser als heilen!
Einflüsse sollen erkannt werden, bevor
sie Schäden anrichten können. Sie sollen unbeachtet der bestehenden Umweltbelastung begrenzt werden. Ein positiver Aspekt ist, dass hier Kosten gespart werden können, denn nachträgliche
Korrekturen kosten meistens mehr als
Vorbeugemassnahmen.
Neue Stoffe und Anlagen werden vor ihrer
Einsetzung auf Umweltverträglichkeitgeprüft.
Verursacherprinzip:
Hier soll verhindert werden, dass die öffentliche Hand mit Kosten behaftet wird.
Derjenige, der Verursacher einer Umweltbelastung ist, soll die Kosten tragen.
So soll erreicht werden, dass Belastungen verhindert oder zumindest minimalisiert werden.
1991 wollte der Bund
Den Okobonus einführen. Jeder Autofahrer
sollte pro gefahrenen
Kilometer 10 Rp. Bezahlen.
Kooperationsprinzip:
Betroffene und Interessierte sollen in
Zusammenarbeit eine bestmögliche Lösung finden. Dies ermöglicht, sture theoretische Vorschriften zu verhindern und
praxisorientierte Entscheide zu fällen.
Der Kanton sorgt bei
der Abfallbehandlung
für die Koordination
unter den Gemeinden.
Prinzip der ganzDie verschiedenen Umwelteinwirkungen
heitlichen Betrachtung sollen nicht isoliert, sondern in einem
Ganzen betrachtet werden. Auch die
Verbindungen untereinander und ihr Zusammenwirken sollen Beachtung finden,
Dieses Prinzip muss auch bei Eingriffen
berücksichtigt werden, da gewisse Massnahmen auch negative Folgen mit sich
bringen können.
Luftverschmutzungen
verunreinigen den Regen, welcher den Boden verseucht. Wird
eine Anlage gereinigt,
können Lärm oder
Luftverunreinigungen
entstehen.
In einigen Schriftquellen wird anstelle des Prinzips der ganzheitlichen Betrachtung das
Prinzip der Bekämpfung an der Quelle genannt. Dabei handelt es sich um Artikel 11 Abs. 1
des USG, der besagt, dass Emissionen wie Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen
und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden.
m. fahrni
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Oekologie
Umweltschutzgesetz (USG)
Das Umweltschutzgesetz ist das wichtigste von allen. Es ist aus dem Umweltschutzartikel
aus der Bundesverfassung Art. 24 septies erstellt worden. Verschiedene Artikel daraus
wurden später konkretisiert und in eigenen Verordnungen festgehalten. Das USG trat am 1.
Januar 1985 in Kraft. Es ist grob gesehen in vier Teile unterteilt.
-
Der erste Teil umfasst Grundsätze und allgemeine Bestimmungen. Hier sind vor allem
die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über den
Katastrophenschutz hervorzuheben.
-
Der zweite Teil, Begrenzung der Umweltbelastung, geht auf verschiedene Teilgebiete
ein. Dies sind die Eindämmung der Luftverschmutzung und des Lärms aus dem Betrieb
stationärer Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Abfälle und Belastungen des Bodens.
-
Im dritten Teil finden sich Vollzug (Zuständigkeiten und besondere Bestimmungen),
Förderungsmassnahmen und Verfahrensfragen.
-
Im vierten Teil schliesslich werden die Straf- und Schlussbestimmungen behandelt.
Das USG gibt Vorschriften für verschiedene Bereiche, welche teilweise in eigenen
Verordnungen genauer behandelt werden. Diese Bereiche werden hier nur kurz erläutert:
Bereich:
Erläuterung:
Lufthygiene:
Modell Zweistufenstrategie: 1. Stufe: Vorsorge nach dem
Prinzip der Bekämpfung an der Quelle. 2. Stufe: Übermässige
Einwirkungen vermeiden, Emmissionsbegrenzungen
verschärfen siehe auch Luftreinhalte-Verordnung
Lärmbekämpfung:
auch hier 1. Vorsorge durch Bekämpfung an der Quelle und 2.
Definieren von Zumutbarkeitsbegrenzungen inkl.
Konsequenzen bei deren Überschreitung siehe auch
Lärmschutz-Verordnung
Umweltgefährdende
Das USG behandelt die von Herstellung, Verwendung
Stoffe:
und Beseitigung chemischer Stoffe ausgehende Schädigung
der Umwelt sowie die damit verbundenen Gefahren für den
Menschen, siehe u.a. Stoffverordnung, Verordnung über
Schadstoffe im Boden etc.
Abfälle:
umfasst Vermeidung und Wiederverwertung, umweltschonende Entsorgung und Verkehr mit Sonderabfällensiehe
auch Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen, Technische Verordnung über Abfälle u.a.
Belastung des Bodens:
zeigt Richtwerte und Vorschriften auf sowie den prinzipiellen
Grundsatz zum Schutze des Bodens siehe auch Verordnung
über Schadstoffe im Boden
Katastrophenschutz:
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt bei
ausserordentlichen Ereignissen wird in der Störfallverordnung
ausführlich behandelt
m. fahrni
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Oekologie
Stoffverordnung (StoV)
Zweck der StoV?
Wie Artikel 1 besagt, hat sich die Stoffverordnung zwei Aspekte zum Ziel gesetzt:
-
Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, der
Boden und die Luft sollen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die durch Abfälle
erzeugt werden, geschützt werden.
-
Die Belastung der Umwelt durch Abfälle soll vorsorglich begrenzt werden.
Die StoV enthält einerseits Vorschriften mit sachlich breitem Anwendungsbereich.
Andererseits finden wir darin aber auch Vorschriften, die auf ganz bestimmte Problemstoffe
oder Gruppen von solchen zugeschnitten sind.
Was erfasst die StoV?
Die Stoffverordnung spricht chemische Elemente bzw. Verbindungen an, die eine direkte
oder indirekte biologische Wirkung hervorrufen. In Artikel 2 ff wird klar aufgeführt, was die
Verordnung regelt, nämlich:
-
Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen
-
Umgang mit Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, welche die Umwelt oder über
die Umwelt Menschen gefährden können
Dabei ist zu beachten, dass die Stoffverordnung mit drei Begriffen arbeitet, die nicht
verwechselt werden dürfen. Die Unterschiede sind nachfolgend kurz erklärt.
Erklärung:
Stoffe
sind Grundstoffe (Rohstoffe und andere
unveränderte Naturstoffe, chemisch einheitliche Stoffe) und einfache Gemische
Beispiel:
Quecksilber, Steinsalz
70 % Ethanol
Erzeugnis
heisst hauptsächlich Stoffe bzw. Gemische, die für bestimmte Verwendungsarten
zubereitet worden sind
Holzschutzmittel
Gegenstände
sind Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände, welche die oben erwähnte biologische
Wirkung haben
Batterien, Transformatoren
Ausserdem unterscheidet die StoV zwischen alten und neuen Stoffen. Man kann vereinfacht
sagen, dass ein alter Stoff vor 1985, ein neuer Stoff nach 1985 in Verkehr gebracht worden
ist. Die genaueren Kriterien sind in Artikel 5 nachzulesen. Wichtig ist jedoch, dass die StoV
nicht nur für neue, sondern auch für alte Stoffe Geltung findet.
m. fahrni
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Oekologie
Für wen gilt die StoV?
-
Den grössten Teil der Betroffenen machen die Hersteller aus. Sie werden in Artikel 6
genauer definiert. Den Herstellern gleichgestellt werden können die Importeure.
-
Verschiedene Bestimmungen richten sich auch an Händler. (siehe auch Artikel 6)
Die StoV erwähnt in Artikel 6 diese beiden Hauptgruppen. In einem gewissen Sinne kann
aber noch eine weitere Personengruppe angesprochen werden.
Die Verbraucher sind ebenfalls dazuzuzählen, denn verschiedene Bestimmungen
gelten für jedermann, der mit Stoffen, etc. zu tun hat.
Technische Verordnung für Abfälle (TVA)
Die Technische Verordnung über Abfälle vom Herbst 1990 enthält die technischen und
betrieblichen Anforderungen an Deponien sowie an Abfallverbrennungsanlagen und regelt
die Frage, welche Arten von Abfällen auf welchen Deponien gelagert werden dürfen. Sie
enthält auch noch Vorschriften über das getrennte Erfassen und die Verwertung von
Abfällen.
Wie ist die Technische Verordnung für Abfälle aufgebaut?
Um die Ziele der Abfallwirtschaft zu erreichen und damit die grundlegenden Voraussetzungen zu schaffen, die dringend notwendigen Kapazitätserweiterungen, technischen
Anpassungen und neuen Anlagen zu realisieren, wurden in dieser Verordnung die
Vorschriften auf eine Doppelstrategie ausgerichtet:
- Mit Vorschriften zum Vermindern und Verwerten soll sowohl die Menge als auch die
Eigenschaften der Abfälle beeinflusst werden.
- Mit technischen und organisatorischen Vorschriften sollen Erstellung und Betrieb der
Abfallbehandlungsanlagen und der Deponien soweit geregelt werden, dass die
Umweltbelastung auf ein Minimum reduziert wird.
Störfallverordnung (StFV)
Die Störfallverordnung ist die letzte wichtige Verordnung zum Umweltschutzgesetz. Sie
konkretisiert Artikel 10 des USG über den Katastrophenschutz. Obwohl ursprünglich keine
Bundesvorschriften zur Ausführung von Artikel 10 vorgesehen waren, beschloss der
Bundesrat aufgrund der Ereignisse vom November 1986 beim Brandfall in Schweizerhalle,
eine solche Verordnung über den Schutz von Störtällen zu schaffen.
Zweck der StFV
Die Störfallverordnung hat zum Ziel:
- die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von
Störfällen zu schützen, die beim Betrieb von Anlagen entstehen können,
- die Öffentlichkeit über vorhandene Risiken besser zu informieren.
m. fahrni
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Oekologie
Geltungsbereich der StFV
Von der Störfallverordnung erfasst werden Betriebe, in denen bestimmte Mengen an
gefährlichen Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen vorhanden sind oder die in
geschlossenen Systemen (d.h. in Behältern und Gebäuden) gefährliche natürliche oder
gentechnisch veränderte Mikroorganismen verwenden.
Unfälle mit schweren Schädigungen können sich aber auch während des Transports
gefährlicher Güter ereignen. In den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen darum
auch Verkehrswege (Eisenbahnanlagen, Durchgangsstrassen und der Rhein), auf denen
Gefahrenguttransporte stattfinden.
Unter anderen gilt für folgende Anlagen oder Betriebe die StFV nicht:
- Rohrleitungsanlagen, welche einem speziellen Bundesgesetz unterstellt sind. Dafür gibt
es eine Rohrleitungsverordnung.
- Transporte und Anlagen, welche die Bevölkerung nur wegen ihrer Strahlung schädigen
könnten und nicht eine chemische oder biologische Gefahr darstellen. Für diese ist das
Kernenergie- und Strahlenschutzgesetz zuständig.
- Betriebe, die nur mit Pflanzen oder Tieren arbeiten. Sie fallen weiterhin unter die
Katastrophenvorsorge im USG Art. 10.
Was will die StFV
Die Störfallverordnung will in erster Linie, dass der Inhaber eines Betriebs oder Verkehrsweges vorsorgt. Er soll in eigener Verantwortung Sicherheitsmassnahmen treffen,
welche ein Risiko vermindern oder verhindern. Diese Massnahmen müssen dem Stand der
Sicherheitstechnik angepasst sein. Eine Vollzugsbehörde kontrolliert, ob die Massnahmen
getroffen wurden. Sie fällt auch den Entscheid, ob das Risiko einer Anlage tragbar ist. Dazu
schreibt die StFV ein Kontroll- und Beurteilungsverfahren vor. Dieses basiert im
wesentlichen auf dem Kurzbericht, den der Inhaber erstellen muss und auf einer allfälligen
Risikoermittlung.
Ausserdem befasst sich die Verordnung mit der Bewältigung von Störfällen. Der Inhaber
muss für seine Anlage einen Einsatzplan haben, welcher mit den öffentlichen
Ereignisdiensten besprochen wurde.
Was ist ein Störfall?
Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erheblichen Einwirkungen auftreten:
- ausserhalb des Betriebsareals
- auf oder ausserhalb des Verkehrsweges.
Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS)
Die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen ist seit April 1987 in Kraft. Sie regelt
die Abgabe, den Transport und die Annahme von Sonderabfällen. Auch über den Import und
Export von Sonderabfällen für Recycling oder Behandlung werden Vorschriften aufgestellt.
Bei einem konsequenten Vollzug dieser Regelungen ist gewährleistet, dass Sonderabfälle
nicht irgendwohin verschwinden und Menschen sowie Umwelt schädigen.
Zur Entgegennahme von Sonderabfällen sind nur jene Betriebe berechtigt, die über die
entsprechenden Kenntnisse und Einrichtungen sowie über eine kantonale Bewilligung
m. fahrni
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Oekologie
verfügen. Exporte ins Ausland werden nur bewilligt, wenn der Empfängerstaat keine
Einwände hat und im Importland die nötigen Anlagen und Kenntnisse vorhanden sind. Es
dürfen deshalb keine Sonderabfälle in die 3. WeIt exportiert werden. Solche Ausfuhren von
Sonderabfällen müssen im voraus bei den Bundesbehörden angemeldet werden. Eine Liste
im Anhang der VVS bestimmt, welche Abfälle als Sonderabfälle gelten.
Für wen gilt die VVS
Die VVS hat Gültigkeit für Personen:
-
deren Betrieb dem Arbeitsgesetz untersteht,
-
deren Betrieb dem Arbeitszeitgesetz untersteht (gilt für Unternehmen des öffentlichen
Verkehrs),
-
deren Betrieb im Handelsregister eingetragen werden muss oder freiwillig eingetragen
wurde,
-
die eine Sammelstelle für Sonderabfall-Kleinmengen betreiben (privat oder im
öffentlichen Auftrag),
-
die eine Verbrennungsanlage betreiben, welche eine Feuerwärmeleistung von mehr als
350 kW aufweist,
-
die eine Deponie betreiben (privat oder im öffentlichen Auftrag),
-
die in der Verwaltung des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde tätig sind.
m. fahrni
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Oekologie
Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (GG)
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften umfasst drei Teile, die alle gleichzeitig in
Kraft getreten sind:
Giftgesetz (GG)
enthält die grundlegenden Artikel
Vollziehungsverordnung (GV)
zum Giftgesetz, regelt die Anwendung
des GG in der Praxis
Verordnung über verbotene giftige Stoffe
(GVV)
zählt jene Gifte auf, deren Verwendung
seit 1. Oktober 1972 ganz oder teilweise
untersagt ist
Dem Giftgesetz sind unterstellt: herstellen, Einführen, aufbewahren (lagern), abgeben
(verkaufen, verschenken), beziehen (kaufen, als Geschenk annehmen), verarbeiten,
verwenden, anpreisen (Reklame), anbieten (offerieren) und beseitigen. Das Giftgesetz
enthält Strafbestimmungen, welche die Widerhandlung gegen das Gesetz oder die
Ausführungsbestimmungen mit Strafen bis zum Höchstmass von Gefängnis bis zu 6
Monaten und Busse bis zu Fr. 40‘000 bedrohen.
Ausserdem setzt das Giftgesetz fest, welche Gifte von wem für welchen Zweck unter
welchen Bedingungen benutzt werden dürfen. Stoffe der Giftklasse 1 und 2 können nur mit
einer Bewilligung bezogen werden. Dabei unterscheiden wir zwischen Bewilligung Typ A, B,
C und D. Dazu gibt es das Giftbuch A und B und den Giftschein.
Der Inhaber einer Bewilligung für den Verkehr mit Giften ist persönlich verantwortlich für die
mit seiner Bewilligung bezogenen Chemikalien. Er hat durch Vorschriften und Kontrollen
dafür zu sorgen, dass die in seinem Zuständigkeitsbereich gehandhabten Giftstoffe nicht
zweckentfremdet und entsprechend den Gesetzesvorschriften behandelt und aufbewahrt
werden.
Sämtliche Gifte sind in der vom Eidg. Gesundheitsamt veröffentlichten Giftliste aufgeführt.
Stoffe und Erzeugnisse, die noch nicht darin erwähnt sind, müssen, bevor sie in Verkehr
gebracht werden, beim Gesundheitsamt angemeldet werden. Dies gilt auch für importierte
Produkte.
Was ist ein Gift
Laut Artikel 2 des GG gilt für Gifte folgende Definition: Unbelebte Stoffe und daraus
hergestellte Erzeugnisse, die, vom Körper aufgenommen oder mit ihm in Berührung
gebracht, schon in verhältnismässig geringen Mengen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden
können und deren Handhabung daher besondere Vorsicht verlangt.
Weitere Bestimmungen
Nebst all diesen Gesetzen und Verordnungen gibt es viele weitere, die zu erwähnen hier zu
weit führen würde. Wir kennen Gesetze für jeden Bereich vom Natur- und
Heimatschutzgesetz, Fischereigesetz, Jagdgesetz über das Raumplanungsgesetz,
Strassenverkehrsgesetz bis zum Luftfahrtgesetz und Fuss- und Wanderweggesetz.
Interessierte können diese beim EDMZ (Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale), Bern oder beim BUWAL beziehen.
m. fahrni
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Oekologie
Ämter
Um die schweizerische Umweltpolitik verstehen zu können, ist es nützlich, wenn man die
staatspolitische Struktur, in die diese Politik eingebettet ist, kennt. Die drei staatlichen
Ebenen sind der Bund, die Kantone und die Gemeinden. Grundsätzlich kann und darf der
Bund nur Aufgaben übernehmen, die ihm ausdrücklich im Rahmen der Verfassung
zugesprochen worden sind. Wo ihm diese Kompetenz fehlt, sind automatisch die Kantone
für die entsprechenden staatlichen Aufgaben zuständig.
Der Bund kann somit auch nur so weit tätig werden, als ihm das in der Verfassung
ausdrücklich übertragen worden ist. Die starke föderalistische Ausrichtung des
schweizerischen Staatswesens findet auch beim Vollziehen der Umweltschutzgesetze ihren
Ausdruck. Die meisten Vollzugsaufgaben sind nämlich den Kantonen übertragen.
Für den Umweltschutz als neue Staatsaufgabe sind auf der kantonalen und kommunalen
Ebene die entsprechenden personellen und materiellen Mittel bereitzustellen. Hier sind als
Träger Politiker und Politikerinnen aller Stufen, kantonale Parlamente und teilweise auch die
Stimmbürger und -bürgerinnen gefragt.
Nachfolgend wird eine Reihe von Aufgaben erwähnt, die ganz klar einer bestimmten Stelle
zugeordnet werden können.
Was tut der Bund
Die Erfüllung einer Bundesaufgabe wird wie folgt definiert: Planung, Errichtung und
Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe;
Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen; Gewährung von Beiträgen an Planungen,
Werke und Anlagen. Dies sind eine Menge Aufgaben, die in der Regel von Privaten,
Gemeinden und Kantonen eingeleitet und gegebenenfalls dem Bund zur Genehmigung oder
mit der Bitte um finanzielle Unterstützung eingereicht werden.
Fur den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung sind gewissermassen Bund und Kantone
zuständig, wobei auch hier eine Zuteilung nach Aufgaben da ist, die sich grob gesagt so
voneinander unterscheidet: Der Bund ist zuständig für die Emissionsbegrenzung, die
Kantone für die lmmissionsbegrenzung.
Was tut der Kanton
Umgekehrt dürfen die Kantone erwarten, dass ihnen der Bund im Rahmen seiner
personellen und finanziellen Möglichkeiten beim Vollzug hilft. Vor allem die fachliche
Hilfestellung für kantonale Umweltschutzstellen, die Durchführung von Abklärungen und
Expertisen und die Unterstützung von Entwicklungsvorhaben soll sichergestellt sein.
Gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) sind die Kantone verpflichtet, den
Bedarf an Abfallbehandlungsanlagen zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass fehlende
Kapazitäten bereitgestellt oder durch Verträge mit Anlagen in anderen Kantonen gesichert
werden.
In den einzelnen Kantonen bestehen verschiedene gesetzlich, organisatorische und
administrative Regelungen. In den meisten Kantonen sind ebenfalls getrennte Fach-stellen
für Natur- und Landschaftsschutz einerseits, für Heimatschutz und Denkmal-pflege
andererseits tätig. Ausserdem ist die Umwelterziehung im Schulbereich Sache der Kantone.
Was tut die Gemeinde
Die Abfallbeseitigung unterliegt primär den kommunalen Stellen. Dies aber nur, wenn es
sich nicht um Sonderabfälle gemäss VVS handelt. Bei Sonderabfällen gelten die nationalen
Bestimmungen, welche durch das Amt für Umweltschutz überwacht werden.
Den Gemeinden wie den Kantonen obliegt es, die Umweltvorschriften speditiv zu vollziehen
und den Vorschriften Nachachtung zu verschaffen. Die Organisation des Vollzugs der StoV
innerhalb eines Kantons bleibt dessen eigenem Recht überlassen. So besteht grundsätzlich
die Möglichkeit, einzelne Aufgaben an die Gemeinden zu delegieren.
m. fahrni
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Oekologie
Was tut das BUWAL
Die Umweltschutzfachstellen - auf Bundesebene das BUWAL - sollen die Öffentlichkeit nicht
nur über Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung informieren. Sie sollen auch
Behörden und Private beraten und Massnahmen zur Verminderung der Belastung
empfehlen. Das BUWAL erfüllt diesen lnformationsauftrag mit der traditionellen
Pressearbeit. Daneben kommen vermehrt auch Elemente der Öffentlichkeitsarbeit hinzu.
Publikationen runden das lnformationsangebot des BUWAL ab.
Diese Aktivitäten genügen aber nicht, um den Beratungsauftrag des BUWAL zu erfüllen. Es
hat deshalb die Zusammenarbeit mit Organisationen gesucht, die geeignet sind, auf
Vertragsbasis gewisse lnformations- und Beratungsaufgaben zu übernehmen. Die
lnformationsarbeit der Behörden sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen wird
erheblich durch Informationsanstrengungen von privaten Organisationen unterstützt.
Was tun diverse andere Stellen
Vielleicht ist bei Ihnen der Name GESO schon ab und zu aufgetaucht. Die GESO
(Schweizerische Gesellschaft der Entsorgungsunternehmen für Sonderabfälle) ist eine
private Organisation und hat keine rechtlichen Vollzugsaufgaben.
Die Fachstelle für Umweltschutz, Amt für Umweltschutz, oder wie auch immer diese Stelle
heisst, übt Aufgaben im Auftrag des Kantons aus. Dazu gehören beispielsweise die
Herausgabe von Sammellisten für Sonderabfall-Transporte, Informationen an die
Bevölkerung, Beantwortung von Fragen betreffend Umweltschutz und vieles mehr.
Beim Vollzug der Störfallverordnung heisst diese Fachstelle auch kantonale Vollzugsbehörde. Sie hat hier den Auftrag, bei einem Störfall diesen zu prüfen, das Risiko zu
ermitteln und darf über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen verfügen.
Sonderfall Gift
Wir unterscheiden zwischen Publikumsprodukten und gewerblichen Produkten. Publikumsprodukte sind Gifte, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
Gewerbliche Produkte nennen wir Gifte, die für den Gebrauch in Gewerbe und Industrie
bestimmt sind.
Das wichtigste Charakteristikum bei der Beurteilung der Gefährlichkeit (und damit für die
Klassierung) eines Giftes ist der sogenannte DL50-Wert. Darunter verseht man die im
Tierversuch (meist an Ratten) innerhalb von 24 Stunden verabreichte Dosis, die innert 5
Tagen bei der Hälfte der Tiere den Tod verursacht. Die DL50 wird auf das kg Lebendgewicht
bezogen. Auch andere Faktoren wie z.B. Wirkung auf die Haut sind beeinflussend auf die
Klassierung. Die Gifte werden aufgrund ihrer Gesamtgefährlichkeit in eine Giftklasse
eingeteilt.
0
5
50
500
5000
5
50
500
- 5000
- 15000
mg/kg
mg/kg
mg/kg
mg/kg
mg/kg
=
=
=
=
=
Giftklasse 1
Giftklasse 2
Giftklasse 3
Giftklasse 4
Giftklasse 5
Ausserdem gibt es die Giftklasse 5S. Sie bezeichnet Publikumsprodukte, die zur Abgabe
durch Selbstbedienung zugelassen sind.
Bei Publikums- und den meisten gewerblichen Produkten ist die Zugehörigkeit zu einer der
Giftklassen auf der Verpackung durch farbige Bänder mit entsprechenden Aufschriften zu
kennzeichnen.
m. fahrni
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Oekologie
Kennzeichnung von Verpackungen und Behältern
normale Kennzeichnung (Publikumsprodukte):
- Giftklasse 1 + 2:
schwarzes Band, Totenkopfsymbol, Aufschrift “Gift“
- Giftklasse 3:
gelbes Band mit Aufschrift “giftig“
- Giftklasse 4 + 5 + SS:
rotes Band mit Aufschrift “nicht einnehmen“
vereinfachte Kennzeichnung (gewerbliche Produkte):
- Giftklasse 1 + 2:
weisse Etikette mit schwarz-weiss schraffiertem Rand mit
Totenkopf
- Giftklasse 3:
gleiche Etikette mit gelbem Andreaskreuz
- Giftklasse 4 + 5
gleiche Etikette mit rotem Punkt
Bewilligungen zum Verkehr mit Giften
Die allgemeinen Bewilligungen A, B, C und D sind Verkehrsbewilligungen. Der Inhaber einer
solchen Bewilligung ist dadurch zum Verkehr mit Giften berechtigt. Die Gültigkeitsdauer ist
unbeschränkt. Daneben kennen wir Bezugbewilligungen. Hier gehören die Giftbücher A und
B, der Einzelgiftschein und die Bestellung / Empfangsbestätigung dazu.
Bewilligung A:
für alle Gifte (Giftverantwortlicher = Hochschulabsolvent)
Bewilligung B:
für alle Gifte der Klassen 1 - 4, ausgenommen Gifte der Klasse 1 deren
Handhabung besondere Kenntnisse erfordert (Giftverantwortlicher =
Drogist, Chemiker HTL)
Bewilligung C:
für Gifte der Klasse 2 - 4, die in der Bewilligung namentlich genannt
sind (Giftverantwortlicher = Person mit Fachkenntnissen)
Giftbuch A:
zum wiederholten Bezug von Giften der Klasse 2, die einzeln oder als
Gruppe im Giftbuch eingetragen sind
Giftbuch B:
zum wiederholten Bezug von Giften der Klasse 1 und 2, die einzeln
oder als Gruppen im Giftbuch eingetragen sind. Heraustrennbare
Giftscheine
Einzelgiftschein:
zum Einzelbezug von Giften der Klasse 1 oder 2
Empfangsbestätigung:
für den Bezug von Giften der Klasse 3 (identisch mit Bestell
schein)
Der Bezüger ist verpflichtet, sich dem Lieferanten gegenüber auszuweisen durch Angabe
der Bewilligungs- oder Giftbuchnummer oder durch Abgabe eines Gift-Scheins. Die
Weitergabe von Giften durch Servicepersonal ist konsequent verboten.
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Oekologie
Schutzmassnahmen
Aufbewahrung von Giften:
Der Begriff “Verkehr mit Giften“ schliesst auch die Lagerung und Aufbewahrung ein und ist
ein wesentlicher Bestandteil zum Schutz von Vergiftungen.
Der Besitzer von Giften ist für diese verantwortlich. Gifte der Klassen 1 und 2 müssen
in einem verschlossenen Raum oder in einem verschlossenen Schrank, grosse
Mengen an einem für Unbefugte unzugänglichen Ort aufbewahrt werden. Gifte dürfen
nicht in Verpackungen und Behältern, die zur Aufbewahrung von Lebens-, Futter- oder
Heilmitteln bestimmt sind, umgeschüttet werden.
Diebstahl, Verlust oder irrtümliche Abgabe:
Bei Giften der Klassen 1 - 3 ist sofort die Polizei, bei Giften der Klasse 1 zudem die
kantonale Behörde zu benachrichtigen.
Leckage oder Unfall:
Fliesst unbeabsichtigt eine grössere Menge Säure oder Lauge in die Kanalisation, ist
unverzüglich die zuständige Kläranlage oder die Feuerwehr zu verständigen sowie der
Serviceleiter.
Andere Massnahmen:
Um den Gewässerschutzbestimmungen zu entsprechen, sind die abzulassenden
Entkalkungslösungen (Säuren und Laugen) auf den vorgeschriebenen pH-Wert von 6,5 bis
8,5 zu neutralisieren.
Bei allen Arbeiten mit Säuren und Laugen sind unbedingt die entsprechenden Körperschutzmittel zu tragen wie: Schutzbrille, Handschuhe, Schutzkleidung, Gummistiefel,
Gummischürze, evtl. Maske. Es gilt der Grundsatz:
Wer mit Giften verkehrt, ist verpflichtet, alle zum
Schutze von Leben und Gesundheit notwendigen
Massnahmen zu treffen!
m. fahrni
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