1. ------IND- 2015 0133 NL- DE- ------ 20150416 --- --

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Ministerium für Wirtschaft
1. ------IND- 2015 0133 NL- DE- ------ 20150416 --- --- PROJET
Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom
, Nr. WJZ/15024397,
zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die
Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung und der Verordnung zur
Festlegung von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015 im
Zusammenhang mit der Aufnahme der Nachhaltigkeitsanforderungen für
die Nutzung von fester und gasförmiger Biomasse und einigen
technischen Änderungen
Der Minister für Wirtschaft,
gestützt auf die Artikel 8, 15 Absatz 6, 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 3 und 62
Absatz 4 des Beschlusses über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung
(Besluit stimulering duurzame energieproductie),
fasst folgenden Beschluss:
Artikel I
Die Allgemeine Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen
Energieerzeugung [Algemene uitvoeringsregeling stimulering duurzame
energieproductie] wird wie folgt geändert:
A
In Artikel 1 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe s durch einen
Strichpunkt ersetzt und es wird ein Buchstabe mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt:
t) Waldbewirtschaftungseinheit: eine Waldeinheit, die auf Grundlage eines
Bewirtschaftungssystems mit spezifischen Zielen gemäß einem
Langzeitbewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird.
B
In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 wird „1. Januar 2015“ ersetzt durch:
2. Oktober 2014.
C
Paragraph 3.2 lautet künftig:
§ 3.2. Pflichten bei der Nutzung fester und gasförmiger Biomasse
Artikel 7
Der Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste oder
gasförmige Biomasse in erneuerbaren Strom, erneuerbare Wärme oder
erneuerbaren Strom und erneuerbare Wärme umgewandelt wird, ist verpflichtet,
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Biomasse zu benutzen, die den in Anhang 4 zu dieser Verordnung genannten
Nachhaltigkeitskriterien entspricht.
Artikel 7a
1. Der Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste
oder gasförmige Biomasse durch Verbrennung von aus fester Biomasse
hergestellten Holzpellets in einem Kessel mit einer Leistung größer oder gleich
10 MW in erneuerbare Wärme umgewandelt wird, übermittelt innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres, für das eine Vorauszahlung geleistet
wird, unter Verwendung eines vom Minister zur Verfügung gestellten Mittels eine
Erklärung an den Minister, inwieweit die benutzte Biomasse den
Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Artikel 7 entspricht.
2. Der Fördermittelempfänger weist für den holzige Biomasse betreffenden Teil
des Berichts, der sich auf die nachhaltige Forstwirtschaft auf regionaler Ebene
oder auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit bezieht, nach, dass die
Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für genutzte
Biomasse:
a. die vor 2020 aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder gleich
1 000 Hektar ist, stammt und für die auf der Ebene der
Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien
erfüllt wurden,
b. die von 2020 bis 2022 aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder
gleich 800 Hektar ist, stammt und für die auf der Ebene der
Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien
erfüllt wurden,
c. die von 2022 bis 2026 aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder
gleich 500 Hektar ist, stammt und für die auf der Ebene der
Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien
erfüllt wurden,
d. die ab 2026 genutzt wird und für die auf der Ebene der
Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien
erfüllt wurden.
3. Der Fördermittelempfänger kann für den Teil des Berichts, der sich auf die
nachhaltige Forstwirtschaft bezieht, abweichend von Absatz 2 nachweisen, dass
die Nachhaltigkeitskriterien in der in Artikel 7b Absatz 3 und 4 genannten Weise
erfüllt wurden.
Artikel 7b
1. Der Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste
oder gasförmige Biomasse in erneuerbaren Strom umgewandelt wird oder
erneuerbarer Strom und erneuerbare Wärme durch eine Erzeugungsanlage für die
Erzeugung von Strom oder erneuerbaren Strom mithilfe von Kohle, in der
Biomasse mitgefeuert wird, erzeugt werden, übermittelt innerhalb von vier
Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres, für das eine Vorauszahlung geleistet
wird, unter Verwendung eines vom Minister zur Verfügung gestellten Mittels eine
Erklärung an den Minister, inwieweit die benutzte Biomasse den
Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Artikel 7 entspricht.
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2. Der Fördermittelempfänger weist für den holzige Biomasse aus einer
Waldbewirtschaftungseinheit, die kleiner ist als 500 Hektar, betreffenden Teil des
Berichts, der sich auf die nachhaltige Forstwirtschaft auf regionaler Ebene oder auf
der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit bezieht, nach, dass die
Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden. Diese Bestimmung gilt nicht:
a. in den letzten zwei Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen
Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die
2015 oder 2016 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde
und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird,
dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden,
b. in den letzten drei Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen
Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die
2017 oder 2018 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde
und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird,
dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden,
c. in den letzten vier Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen
Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die
2019 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die
auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die
Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden,
d. in den letzten fünf Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen
Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die
2020 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die
auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die
Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden,
e. für einen Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die nach
2020 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die
für den gesamten Förderzeitraum auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit
nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden.
4. Der Fördermittelempfänger weist für den holzige Biomasse aus einer
Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder gleich 500 Hektar ist, betreffenden
Teil des Berichts, der sich auf die nachhaltige Forstwirtschaft auf der Ebene der
Waldbewirtschaftungseinheit bezieht, nach, dass die Nachhaltigkeitskriterien
erfüllt wurden.
D
Artikel 7i Absatz 3 lautet künftig:
3. Die Zertifizierungsstelle wurde durch den Akkreditierungsrat oder eine andere
Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 (ABl. EU L 218) oder eine dem International Accreditation Forum
angeschlossene Akkreditierungsstelle akkreditiert.
E
Anhang 4 lautet künftig wie der Anhang zu dieser Verordnung.
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Artikel II
Die Verordnung zur Festlegung von Kategorien für die nachhaltige
Energieerzeugung (Regeling aanwijzing categorieën duurzame energieproductie)
2015 wird wie folgt geändert:
A
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 bis 9 werden in die Absätze 4 bis 8 umbenannt und Absatz 4
entfällt.
b) Nach Absatz 8 (neu) wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
9. Erzeugungsanlagen im Sinne von Artikel 62 werden als Erzeugungsanlagen im
Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Beschlusses eingestuft.
c) Die Absätze 14 bis 16 werden in die Absätze 15 bis 17 umbenannt und es wird
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
14. Erzeugungsanlagen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 werden als
Erzeugungsanlagen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Beschlusses eingestuft,
wobei die kWh-Differenz, die zu der im Folgejahr förderfähigen Anzahl kWh im
Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Beschlusses addiert werden kann, auf maximal
25 % der im betreffenden Jahr förderfähigen Anzahl kWh begrenzt wird. Die kWhDifferenz, die zu der im Folgejahr förderfähigen Anzahl kWh addiert werden kann,
kann nur in diesem Jahr in Anspruch genommen werden.
d) In Absatz 15 (neu) wird „Artikel 38, 42 Absatz 1, 48 Absatz 1, 50 Absatz 1, 54
und 56 Absatz 1“ ersetzt durch: Artikel 34 Absatz 1, 38, 42 Absatz 1, 48 Absatz 1,
50 Absatz 1, 54 und 56 Absatz 1.
B
In Artikel 8 wird „wo“ ersetzt durch: wo
C
Paragraph 3.1.9. lautet künftig wie folgt:
§ 3.1.9. Freie Strömungsenergie und Wellenenergie
D
In Artikel 20 wird „in Anlagen mit einer Fallhöhe unter 50 cm“ ersetzt durch: in
Anlagen mit einer Fallhöhe unter 50 cm oder in Anlagen, in denen Wellenenergie
eingesetzt wird.
E
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 lautet künftig wie folgt:
1. Auf Antrag vergibt der Minister Fördermittel an einen Erzeuger von
erneuerbarem Strom oder von erneuerbarem Strom und erneuerbarer Wärme aus
Biomasse, die mit einer Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung größer oder
gleich 100 MW für die Erzeugung von Strom mithilfe von Kohle gewonnen wurde,
a) wobei eine bestehende Anlage genutzt wird, für die gemäß der MEP
Fördermittel von mehr als 0,- EUR erhalten wurden und in der Biomasse im Sinne
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der Nummern 110 bis 132 der NTA 8003: 2008 mitgefeuert wird, oder Biomasse
im Sinne der Nummern 110 bis 132 und 170 bis 179 der NTA 8003: 2008 vergast
wird und in der die Erzeugung nachweislich mindestens für die Dauer des
Förderzeitraums fortgesetzt werden kann, oder
b) in der Biomasse im Sinne der Nummern 110 bis 132 der NTA 8003: 2008
mitgefeuert wird, wobei die Teile der Erzeugungsanlage, die ausschließlich für die
Mitfeuerung von Biomasse verwendet werden, neu sind und wobei die Erzeugung
in diesen Teilen nachweislich mindestens für die Dauer des Förderzeitraums
fortgesetzt werden kann.
c) Die Absätze 2 bis 5 werden in die Absätze 3 bis 6 umbenannt und es wird ein
Absatz eingefügt mit folgendem Wortlaut:
2. Auf Antrag vergibt der Minister Fördermittel an einen Erzeuger von
erneuerbarem Strom oder von erneuerbarem Strom und erneuerbarer Wärme aus
Biomasse, die mit einer Erzeugungsanlage im Sinne von Absatz 1 gewonnen
wurde, für maximal 15 % der realisierten jährlichen Erzeugung von erneuerbarer
Energie aus Biomasse im Sinne von NTA 8003: 2008, mit Ausnahme der
Nummern 100, 101, 150 bis 179.
F
In Artikel 56 wird „erneuerbare Wärme, erneuerbarer Strom oder erneuerbarer
Strom und erneuerbare Wärme“ jeweils ersetzt durch: erneuerbarer Strom oder
erneuerbarer Strom und erneuerbare Wärme.
G
Der Titel von Anhang 2 lautet künftig wie folgt:
Anhang 2. zu den Artikeln 8, 10 und 12 der Verordnung zur Festlegung von
Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015.
Artikel III
Die Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 22. Januar 2015, Nr.
WJZ/15006470, zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die
Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung und die Verordnung zur Festlegung
von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015 treten am Tag nach
dem Erscheinungstag der Ausgabe des Staatsanzeigers, in dem die vorliegende
Verordnung veröffentlicht wird, in Kraft.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Erscheinungstag der Ausgabe des
Staatsanzeigers, in der sie veröffentlicht wird, in Kraft.
Diese Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Den Haag, den
Der Wirtschaftsminister,
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ANHANG ZU ARTIKEL I ABSCHNITT D
Anhang 4 zu Artikel 7a der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die
Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung
1. Klassifizierung der Arten von Biomasse und Anwendbarkeit der
Kriterien
Für das Zu- und Mitfeuern und andere Formen der Erzeugung von Bioenergie
durch Verbrennung oder Vergasung werden mehrere Arten von Biomasse genutzt.
In der nachstehenden Übersicht werden 6 Hauptkategorien aufgeführt. In
Tabelle 1 ist angegeben, welche der in Kapitel 2 genannten
Nachhaltigkeitskriterien für diese Biomassekategorien gelten. Für die
Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitskriterien werden die folgenden sieben
Kategorien unterschieden.
1. Holzige Biomasse aus einer großen Waldbewirtschaftungseinheit. Eine
große Waldbewirtschaftungseinheit wird definiert als:
Ab 1. Januar 2015: Waldbewirtschaftungseinheiten von mindestens
500 Hektar.
2. Holzige Biomasse aus einer kleinen Waldbewirtschaftungseinheit. Eine
kleine Waldbewirtschaftungseinheit wird definiert als:
Ab 1. Januar 2015: Waldbewirtschaftungseinheiten unter 500 Hektar.
3. Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern1 ohne Kahlschlag- oder
Verjüngungsgebiete von mehr als 5 Hektar.
4. Landwirtschaftliche Restprodukte. Dies sind unmittelbar aus der
Landwirtschaft stammende primäre Restprodukte (beispielsweise Gras,
Stroh oder Spelzen).
5. Restprodukte aus der Agro-Lebensmittelindustrie oder der
holzverarbeitenden Industrie. Dies sind sekundäre Rückstände aus der
holzverarbeitenden Industrie (wie Sägespäne und Rinde) und
Restprodukte aus der Agro-Lebensmittelindustrie.
6. Biogener Abfall. Dies ist Holzabfall (tertiäre Rückstände), organischer
Haushaltsabfall und organischer gewerblicher Abfall oder andere
organische Abfälle.
7. Biomasserestprodukte, die bei der auf die Erhaltung, die
Wiederherstellung oder die Verstärkung spezifischer natürlicher, der
Erholung dienender oder landschaftlicher Funktionen ausgerichteten
Bewirtschaftung von städtischen Grünflächen und anderen Landschaftsoder Naturflächen als Wald anfallen. Dazu gehören auch
Biomasserestprodukte, die bei der regulären Pflege öffentlicher
Grünflächen und Parks anfallen.
1
Begriffsbestimmungen für Restprodukte aus Wäldern und multifunktionaler Wald siehe Kapitel 4
Anhang: Begriffsbestimmungen.
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Biomasse, die in Konkurrenz zu Lebensmitteln bzw. der Erzeugung von
Lebensmitteln steht, darf nicht für die Erzeugung von Bioenergie genutzt werden.
In Tabelle 1 sind die Biomassekategorien und die geltenden
Nachhaltigkeitskriterien zusammengefasst. Die Nummerierung der Kriterien
verweist auf die in Kapitel 2 beschriebenen Nachhaltigkeitskriterien. Der
Schwerpunkt der Kriterien liegt auf Kriterien für die nachhaltige Forstwirtschaft
(SFM). Die SFM-Kriterien wurden erforderlichenfalls angepasst oder erweitert, so
dass sie sich auch auf nicht aus der Forstwirtschaft stammende Biomasse
beziehen.
Tabelle 1: Biomassekategorien und die zugehörigen Nachhaltigkeitskriterien. Ein X
bedeutet, dass die Kriterien für die betreffende Kategorie gelten. N. zutr.
Bedeutet, dass die Kriterien nicht relevant oder die Risiken gering sind und die
Kriterien für diese Kategorie daher nicht gelten.
Diese Kriterien sind Bestandteil des vollständigen Kriterienpakets für nachhaltige
Forstwirtschaft (SFM).
Nachhaltigkeitskriterien
SFMTHG- Kohlenstoff- ILUC BodenKriterien Bilanz
schuld
qualität
Biomassekategorien
1
1. Holzige Biomasse aus
großen
Waldbewirtschaftungseinheiten
2. Holzige Biomasse aus
kleinen
Waldbewirtschaftungseinheiten
3. Restprodukte aus
multifunktionalen Wäldern
4. Landwirtschaftliche
Restprodukte
5. Restprodukte aus der AgroLebensmittelindustrie und der
holzverarbeitenden Industrie
6. Biogener Abfall
7. Restprodukte aus der
Natur- und Landschaftspflege
II.C
3.13
X1
Einhaltung
d.
Gesetze
II.P14
III.C1.3b
X1
Chain
of
Custody
III.P1III.P3
X1
II.P2II.P7
X
I.P1
III.P4
X1
I.P2
I.P4
X1
X1,2
X
X
X
n.
zutr.
X
X
X
n. zutr.
X
n. zutr.
X
X
X
n. zutr.
X
n. zutr.
X
X
X
n. zutr.
X
n. zutr.
n.
zutr.
n.
zutr.
n.
zutr.
n. zutr.
X
X
n. zutr.
X
n. zutr.
n. zutr.
X
X
n. zutr.
X
n. zutr.
n. zutr.
X
X
n.
zutr.
n.
zutr.
Gilt ausschließlich für neue Anbausysteme mit einer kurzen Umtriebszeit, die auf
die Erzeugung von Biomasse für Bioenergie ausgerichtet sind.
3C3.1a gilt für die Kategorien 1 und 2. C3.1b gilt für die Kategorien 3 bis 7.
2
Seite 7 von 36
4P1
(SFM) gilt für die Kategorien 1 und 2.
Holzige Biomasse aus (Wirtschafts-)Wäldern
Für holzige Biomasse aus Wäldern ungeachtet der Größe der
Bewirtschaftungseinheit gelten alle Kriterien. Bei Biomasse aus kleinen
Waldbewirtschaftungseinheiten kann die Nachhaltigkeit befristet auf der Ebene
einer größeren zusammenhängenden Region nachgewiesen werden, in der der
Wald mit einer kleinen Bewirtschaftungseinheit liegt. Im Falle einer Zertifizierung
ist die erste Partei, die zertifiziert sein muss, die Pelletmühle. Diese Ausnahme
wird eingeräumt, da der Verwaltungsaufwand der Zertifizierung auf Ebene des
Waldes für kleine Eigentümer in der Praxis häufig noch zu hoch ist, wenn die
anfallende Biomasse für Energieanwendungen eingesetzt wird.
Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern ohne Kahlschlag- oder
Verjüngungsgebiete von mehr als 5 Hektar
Für Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern, in denen es keine Kahlschlagoder Verjüngungsgebiete von mehr als 5 Hektar gibt oder solche geschaffen
werden, gelten eingeschränkte Nachhaltigkeitskriterien. Faktisch wird die
anfallende Biomasse als Restprodukt betrachtet, das bei der auf mehrere
Funktionen ausgerichteten Bewirtschaftung des Waldes anfällt. Auch hier gilt, dass
die Chain of Custody beim ersten rechtlichen Eigentümer des Materials ab dem
Zeitpunkt der Entfernung der Biomasse beginnt. Bei Kahlschlag- oder
Verjüngungsgebieten von mehr als 5 Hektar gelten alle Kriterien.
Biogener Abfall und Restprodukte aus den Kategorien 4 bis 7
Biomasse aus den Kategorien 4 bis 7 besteht aus Restprodukten, für die weniger
Nachhaltigkeitskriterien gelten, da die mit den Restprodukten und dem Abfall
verbundenen Nachhaltigkeitsrisiken geringer sind als die Risiken von allein zum
Zwecke der Energieerzeugung erzeugter Biomasse. Die Chain of Custody beginnt
beim ersten rechtlichen Eigentümer des Materials ab dem Zeitpunkt der
Entfernung der Biomasse. Landwirtschaftliche Restprodukte können beispielsweise
aus Gras, Stroh, Spelzen oder Gartenabfall bestehen. Restprodukte aus der AgroLebensmittelindustrie sind beispielsweise Vliese, Kerne oder Zellstoff.
Restprodukte aus der holzverarbeitenden Industrie, sogenannte sekundäre
Rückstände, sind beispielsweise Sägespäne oder Rinde. Holzige Abfallströme, so
genannte tertiäre Rückstände, sind auch bekannt als A-, B- und C-Holz.
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2. Tabelle der Nachhaltigkeitskriterien
I
II
III
Standards
Kriterien für Klima und Bioenergie
Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft
Kriterien für die Chain of Custody
Grundsatz
Kriterium
I. Kriterien für Klima und Bioenergie
Verringerung der THGI.P1. Die Nutzung von Biomasse führt zu einer
Emissionen
vereinbarten, über die gesamte Kette berechneten
Reduzierung der Treibhausgasemissionen.
C1.1 Die berechneten maximalen CO2eq-Emissionen
basieren auf einer Reduzierung der THG-Emissionen
für Wärme und Strom von 70 % gegenüber den EUReferenzwerten und betragen maximal 56 g
CO2eq/MJ für Strom und 24 g CO2eq/MJ für Wärme.
Dieser Höchstwert ist ein Jahresdurchschnitt unter
der Voraussetzung, dass die Emissionen keiner
Biomasselieferung den Wert von 74 g CO2eq/MJ für
Strom und 32 g CO2eq/MJ für Wärme übersteigen
(gleichwertig mit einer Verringerung der THGEmissionen um 60 % gegenüber den EUReferenzwerten).
Instandhaltung von
Kohlenstoffsenken
Erläuterung: Die berechneten maximalen CO2eqEmissionen müssen auf der neuesten
Veröffentlichung der Europäischen Kommission zu
Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und
festgelegten Referenzwerten für fossile Brennstoffe
basieren. In dem Arbeitsdokument: „State of play on
the sustainability of solid and gaseous biomass used
for electricity, heating and cooling in the EU“ (SWD
(2014) 259) werden die folgenden Referenzwerte für
fossile Brennstoffe genannt: 186 gCO2eq/MJ für
Strom und 80 gCO2eq /MJ für Wärme.
I.P2. Die Erzeugung von Biomasse darf nicht zu
einem erheblichen Risiko einer langfristigen
Kohlenstoffschuld führen.
C2.1. Es dürfen nur die Arten von Biomasse, die
gemäß der Bewertungstabelle für Biomasse im
Hinblick auf die Kohlenstoffschuld in Anhang 3 den
Anforderungen genügen, genutzt werden. Das
Unternehmen muss ferner für jede Waldbiomasse
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ILUC (indirekte
Landnutzungsänderungen)
über schriftliche Nachweise verfügen, dass die
Waldbewirtschaftungseinheit, aus der das Holz
stammt, im Hinblick auf den langfristigen Erhalt oder
die langfristige Vergrößerung der
Kohlenstoffbestände bewirtschaftet wird. Dieser
Nachweis kann in Form eines Forstwirtschaftsplans
oder eines vergleichbaren Nachweises gemäß den
Nachhaltigkeitskriterien für nachhaltige
Forstwirtschaft erbracht werden (II.P6).
I.P3. Biomasse aus neuen Anbausystemen mit einer
kurzen Umtriebszeit, die auf die Erzeugung von
Biomasse für Bioenergie ausgerichtet sind und nach
dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden,
muss ein „niedriges ILUC-Risiko“ aufweisen. Kleine
Waldbewirtschaftungseinheiten sind von dieser
Anforderung befreit.
C3.1. ILUC-Risiken müssen anhand der Methodik und
den Anforderungen der LIIB-Methodik (LIIB = Low
Indirect Impact Biofuels) oder einer gleichwertigen
Methode ermittelt werden. Nur Biomasse, für die ein
„niedriges ILUC-Risiko“ nachgewiesen werden
kann, ist annehmbar.
Erläuterung: Die Methodik wird, wenn Grund dazu
besteht, alle drei Jahre bewertet und angepasst,
wenn eine verbesserte Methodik zur Verfügung steht.
II. Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft
Rechts- und Gesetzesvorschriften
Rechts- und
II.P1. Alle geltenden internationalen, nationalen und
Gesetzesvorschriften
regionalen/lokalen Rechts- und Gesetzesvorschriften
müssen beachtet werden.
Auflagen für den
C 1.1. Der Forstverwalter hat das rechtliche
Forstverwalter
Nutzungsrecht am Wald.
C 1.2. Der Forstverwalter kommt allen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Gebühren nach.
C 1.3. Alle von dem betreffenden Herkunftsland der
Biomasse ratifizierten internationalen
Übereinkommen, die sich auf die
Waldbewirtschaftungseinheit beziehen, werden
erfüllt.
Erläuterung: Unter internationalen Übereinkommen
wird in erster Linie verstanden: das Übereinkommen
über die biologische Vielfalt (CBD), das
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Rechtmäßigkeit2
Korruptionsbekämpfung
Ökologische Aspekte
Biologische Vielfalt
Arten und Ökosysteme
Übereinkommen über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen (CITES), die ILO-Übereinkommen und die
UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker
(UNDRIP).
C1.4. Das Holz wird in Einklang mit den Rechts- und
Gesetzesvorschriften geschlagen, die in dem Land,
in dem der Einschlag erfolgt, gelten und die sich auf
die folgenden Aspekte beziehen:
 Holzeinschlagrechte innerhalb in einer amtlichen
Veröffentlichung bekannt gegebenen Grenzen;
 Zahlungen für Holzeinschlagrechte und Holz,
einschließlich Abgaben im Zusammenhang mit
Holzeinschlag;
 Holzeinschlag, einschließlich damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender
Umweltschutzvorschriften und Vorschriften im
Forstsektor, einschließlich Forstwirtschaft und
Erhaltung der biologischen Vielfalt;
 Verletzung gesetzlich verbürgter Rechte Dritter
in Bezug auf Bodennutzung und Grundbesitz
durch Holzeinschlag; und
 Handels- und Zollgesetze, sofern auf den
Forstsektor anwendbar.
C1.5. Korruptionsbekämpfungsgesetze werden
eingehalten, sofern diese bestehen. In Ermangelung
von Korruptionsbekämpfungsgesetzen muss der
(Forst-)Verwalter andere Maßnahmen zur
Bekämpfung von Korruption ergreifen, die im
Verhältnis zum Ausmaß und der Intensität der
Verwaltungstätigkeiten und dem Korruptionsrisiko
stehen.
II.P2. Die biologische Vielfalt muss erhalten und
soweit möglich gestärkt werden.
C 2.1. Gebiete mit einem hohen Schutzwert – (HCV)
oder gleichwertig – und repräsentative Gebiete für
Waldtypen, die in der Waldbewirtschaftungseinheit
vorkommen, müssen ermittelt, systematisch erfasst
und geschützt und möglichst gestärkt werden.
C 2.2. Geschützte und bedrohte Pflanzen- und
Tierarten werden nicht zu kommerziellen Zwecken
genutzt. Erforderlichenfalls werden Maßnahmen zu
Dieses Kriterium wurde aus der europäischen Holzhandelsverordnung (EUTR, Verordnung
(EU) Nr. 995/2010) übernommen.
2
Seite 11 von 36
Konversion
ihrem Schutz und gegebenenfalls zur Erholung ihrer
Population getroffen.
Erläuterung: Pflanzenarten umfassen auch
Baumarten.
C 2.3. Die Konversion von Wäldern in der
Waldbewirtschaftungseinheit zu anderen Arten der
Bodennutzung, einschließlich Holzplantagen, ist
nicht zulässig, mit Ausnahme von begründeten
besonderen Umständen.
Erläuterung: Besondere Umstände sind
beispielsweise Naturkatastrophen. Ferner kann eine
Konversion erfolgen, wenn sie zu deutlichen
langfristigen Vorteilen für den Naturschutz führt.
Eine Konversion in Form einer
Flächennutzungsänderung darf erfolgen, wenn sie
sich auf eine geringe Fläche bezieht, was der Fall ist,
wenn es sich um höchstens 0,5 % der Gesamtfläche
der Waldbewirtschaftungseinheit im laufenden Jahr
oder einem künftigen Jahr handelt und die gesamte
konvertierte Fläche 5 % der Fläche der
Waldbewirtschaftungseinheit nicht übersteigt.
Plantagen
Andere Walderzeugnisse als
Holz, Jagd und Fischerei
Erläuterung: Der Forstverwalter einer Plantage muss
das Ziel verfolgen, zu verdeutlichen, wie die
Plantage zur Verringerung des Drucks auf natürliche
Wälder beiträgt; beispielsweise wenn die Plantage
auf geschädigten Flächen anstatt durch Konversion
angelegt wird. Eine Konversion in einem HCV- oder
gleichwertigen Gebiet ist nicht zulässig.
C 2.4. Bei Plantagen wird einheimischen Arten der
Vorzug gegeben, und ein relevanter Teil des Areals
der Plantage muss sich wieder zu einem natürlichen
Wald entwickeln können.
Erläuterung: 5 % des gesamten Areals wird als
relevanter Teil angesehen.
C 2.5. Nach 1997 dürfen Plantagen nicht durch
Konversion natürlicher Wälder angelegt worden
sein.
C 2.6. Die Nutzung anderer Walderzeugnisse als
Holz, einschließlich der Erzeugnisse aus Jagd und
Fischerei, wird reguliert, überwacht und kontrolliert.
Sofern relevant, wird bei der Überwachung der
kommerziellen Nutzung das Wissen der lokalen
Bevölkerung, einheimischer Völker und vor Ort
tätiger Umweltorganisationen herangezogen.
Seite 12 von 36
Regulierungsfunktionen
Boden
Bodenbeschaffenheit im
Falle von
landwirtschaftlichen
Restprodukten und
Restprodukten aus
Naturgebieten.
Wasser
Ökologische Kreisläufe
II.P3. Die Regulierungsfunktion und die Qualität,
Gesundheit und Vitalität des Waldes müssen
erhalten und nach Möglichkeit gestärkt werden.
C 3.1a. Die Bodenqualität der
Waldbewirtschaftungseinheit muss erhalten werden
und erforderlichenfalls verbessert werden, wobei
Küsten, Flussufern, erosionsgefährdeten Teilen und
Hängen besondere Aufmerksamkeit gilt.
Erläuterung: Grenzwerte für die höchstzulässige
Höhe und Neigung sind relevante Indikatoren für
das Auftreten von Bodenerosion.
C 3.1b. Bei der Erzeugung und Konversion von
Biomasse auf Grundlage von landwirtschaftlichen
Restprodukten und Restprodukten aus
Naturgebieten wird von bewährten Verfahren für die
Instandhaltung oder Verbesserung des Bodens und
der Bodenqualität ausgegangen. Die Nutzung von
Restprodukten darf nicht anderen lokalen
Funktionen hinsichtlich der Erhaltung des Bodens
zuwiderlaufen.
Erläuterung: Dieses Kriterium gilt für
landwirtschaftliche Restprodukte und Restprodukte
aus Naturgebieten, wenn die Tätigkeiten im Rahmen
der Einbringung der Biomasse auf die Erhaltung
oder die Stärkung spezifischer Funktionen des
Gebiets ausgerichtet sind, beispielsweise die
natürlichen Merkmale oder Erholungszwecken
dienende Funktionen.
C 3.2. Die Wasserbilanz und -qualität sowohl des
Grundwassers als auch des Oberflächenwassers in
der Waldbewirtschaftungseinheit sowie
stromabwärts (außerhalb der
Waldbewirtschaftungseinheit) müssen mindestens
erhalten und erforderlichenfalls verbessert werden.
Erläuterung:
Die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung des
Grund- und Oberflächenwassers umfasst den Schutz
oder die Wiederherstellung von natürlichen
Wasserläufen, Wasserkörpern, Uferzonen und deren
Verbindungen.
C 3.3. Wichtige ökologische Kreisläufe, einschließlich
Kohlenstoff- und Nährstoffkreisläufe, in der
Waldbewirtschaftungseinheit werden mindestens
erhalten.
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Schonender Holzeinschlag
(RIL)
Waldbrände
Krankheiten und
Schädlingsbefall
Chemikalien
Abfall und Wegwerfabfall
Wirtschaftliche Aspekte
Produktionsfunktion
Produktionskapazität
Illegale Aktivitäten
Erläuterung: Beispielsweise keine Absenkung des
Grundwasserspiegels in Mooren, Verhinderung der
Eintrübung von Strömen, Maßnahmen zur
Verhinderung des umfangreichen Verlustes von
Nährstoffen nach Holzeinschlag.
C 3.4. Durch die Anwendung der für die
Bedingungen am besten geeigneten Methoden und
Techniken für Holzeinschlag und Straßenbau werden
unnötige Schäden am Ökosystem verhindert.
C 3.5. Das Legen von Waldbränden ist nur zulässig,
wenn dies im Hinblick auf die Verwirklichung der
Bewirtschaftungsziele für die
Waldbewirtschaftungseinheit erforderlich ist und
adäquate Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Erläuterung: Traditionelle nachhaltige Brandrodung
(„slash and burn“) im kleinen Maßstab in einer
Waldbewirtschaftungseinheit wird von diesem
Kriterium nicht eingeschränkt.
C 3.6. Die Forstwirtschaft ist auf die Verhütung und
Kontrolle von Krankheiten und Schädlingsbefall
ausgerichtet, sofern diese eine Bedrohung für die
Holzproduktion darstellen.
C 3.7. Der Einsatz von Chemikalien ist nur zulässig,
wenn sich eine maximale Nutzung von ökologischen
Prozessen und nachhaltigen Alternativen als
unzureichend erwiesen hat. Der Einsatz von
Pestiziden, die von der Weltgesundheitsorganisation
als Typ 1A und 1B klassifiziert sind, sowie von
Chlorkohlenwasserstoffen ist nicht zulässig.
C 3.8. Anorganischer Abfall und Wegwerfabfall wird
verhindert, gesammelt, an den angegebenen Orten
gelagert und umweltverträglich entsorgt.
II.P4. Die Produktionskapazität von Holz und
relevanten anderen Walderzeugnissen als Holz wird
erhalten.
C 4.1. Die Produktionskapazität jedes Waldtyps in
der Waldbewirtschaftungseinheit als Ganzes muss
erhalten werden.
Erläuterung: Die übermäßige Nutzung einzelner
kommerzieller Baumarten muss verhindert werden.
C 4.2. Der Forstverwalter beteiligt sich nicht an
illegaler Nutzung, illegalen Ansiedlungen, illegaler
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Beitrag zur lokalen
Wirtschaft
Beschäftigung
Infrastruktur
Landnutzung, illegal gelegten Bränden und
sonstigen illegalen Aktivitäten.
II.P5. Die Forstwirtschaft trägt zur lokalen
Wirtschaft und Beschäftigung bei.
C 5.1. Die Forstverwaltung muss der lokalen
Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, eine
angemessene Perspektive für Beschäftigung sowie
für die lokale Verarbeitung von Holz und anderen
Walderzeugnissen als Holz bieten.
Erläuterung: Die Beschäftigung für die lokale
Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, muss
gefördert werden, beispielsweise durch
Bildungsmaßnahmen.
C 5.2. Der Forstverwalter entwickelt zusätzliche
Aktivitäten; es wird ein Beitrag zu der Entwicklung
der lokalen physischen Infrastruktur und von
sozialen Einrichtungen und Programmen für die
lokale Bevölkerung, einschließlich indigener Völker,
geliefert. Dieser Beitrag erfolgt in Absprache mit der
lokalen Bevölkerung.
Erläuterung: Der Forstverwalter muss diese Auflage
nicht erfüllen, wenn die lokalen und/oder nationalen
Behörden mit Zustimmung der lokalen Bevölkerung
ausreichende zusätzliche Aktivitäten bereitstellen.
Bewirtschaftungsaspekte
Bewirtschaftungssystem
Bewirtschaftungszyklus
II.P6. Nachhaltige Forstwirtschaft wird anhand eines
Bewirtschaftungssystems realisiert.
Erläuterung: Im Falle von Biomasse aus kleinen
Waldbewirtschaftungseinheiten kann die
Nachhaltigkeit befristet auf der Ebene einer
größeren zusammenhängenden Region
nachgewiesen werden, in der der Wald mit einer
kleinen Bewirtschaftungseinheit liegt. In diesem Fall
wird die Forderung nach einem
Waldbewirtschaftungssystem oder einem
Waldbewirtschaftungsplan in den nachstehenden
Kriterien als Forderung nach einem
Managementsystem bei der Pelletmühle
interpretiert, die gewährleistet, dass die
Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden.
C 6.1. Die Waldbewirtschaftung ist auf die
Verwirklichung der Ziele ausgerichtet, die in einem
Waldbewirtschaftungsplan festgelegt sind, und
umfasst den Zyklus von Inventarisierung und
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Waldbewirtschaftungsplan
Analyse, Planung, Ausführung, Überwachung,
Evaluierung und Korrektur.
C 6.2. Es liegt ein Waldbewirtschaftungsplan vor,
der mindestens aus folgenden Elementen besteht:
 eine Beschreibung des aktuellen Zustands der
Waldbewirtschaftungseinheit;
 die langfristigen Ziele;
 der durchschnittliche jährliche zulässige Einschlag
pro Waldtyp und gegebenenfalls die jährliche
zulässige Nutzung anderer Walderzeugnisse als
Holz auf Grundlage zuverlässiger und aktueller
Daten;
 auf die langfristige Erhaltung oder Vergrößerung
der Kohlenstoffbestände ausgerichtete
Maßnahmen;
 Haushalt für die Durchführung des
Waldbewirtschaftungsplans.
Erläuterung: Ein realistischer Haushalt muss die
Durchführung des Plans ermöglichen.
Erläuterung: In dem Plan müssen relevante
wirtschaftliche, soziale und ökologische
(Ökosysteme, Arten, Funktionen) Elemente und
relevante Fragen berücksichtigt werden, um den
aktuellen Zustand der Waldbewirtschaftungseinheit
zu beschreiben.
Karten
Überwachung
Erläuterung: Falls es sich um ein System handelt,
das die Nachhaltigkeit auf der Ebene einer größeren
zusammenhängenden Region nachweist, wie in
Grundsatz II.P6 beschrieben, muss dieses Kriterium
als Forderung nach einem Managementsystem bei
der Pelletmühle, das den Zustand des Waldes im
Einzugsgebiet beschreibt und nachweist, dass die
Kohlenstoffbestände langfristig erhalten bleiben
oder wachsen, interpretiert werden.
C 6.3. Für die Waldbewirtschaftung wesentliche
Elemente, einschließlich HCV-Gebiete oder
gleichwertiger Gebiete, müssen auf Karten
angegeben werden.
C 6.4. Die Durchführung des
Waldbewirtschaftungsplans und die ökologischen,
sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der
Waldbewirtschaftung auf den Wald/die
Waldbewirtschaftungseinheit und dessen/deren
Umgebung müssen regelmäßig anhand adäquater
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Wissen und Fachkompetenz
Verwaltungsgruppe oder
Regionalverband
Gruppe oder
Regionalverband
Anforderungen hinsichtlich
nachhaltiger Forstwirtschaft
Daten überwacht werden. Dies können weltweit,
regional oder national signifikant große Gebiete
sein.
C 6.5. Der Waldbewirtschaftung liegen
wissenschaftliche Untersuchungen und
gegebenenfalls Informationen zu vergleichbaren
Waldarten zugrunde.
C 6.6. Die Waldbewirtschaftung wird von
sachkundigen Mitarbeitern und Waldarbeitern
durchgeführt. Die Sachkunde und das Fachwissen
werden durch adäquate regelmäßige Schulungen
aufrechterhalten.
II.P7. Im Falle einer Gruppenzertifizierung muss die
Waldbewirtschaftung durch eine Gruppe oder einen
Regionalverband mit der Gewährleistung einer
nachhaltigen Forstwirtschaft einhergehen. Das
Zertifizierungssystem stellt dann die folgenden
Anforderungen:
C 7.1. Eine Gruppe oder ein Regionalverband steht
unter der Leitung und Aufsicht einer selbstständigen
Rechtsperson.
C 7.2. Das Bewirtschaftungssystem einer Gruppe
oder eines Regionalverbands bietet ausreichende
Garantien für die Erfüllung des Kriteriums C 7.3.
C 7.3. Eine Gruppe oder ein Regionalverband erfüllt
die Anforderungen an eine nachhaltige
Forstwirtschaft. Darüber hinaus erfüllt jedes Mitglied
einer Gruppe oder eines Regionalverbands diese
Anforderungen, sofern diese auf die Tätigkeiten
dieses Mitglieds anwendbar sind.
III. Kriterien für die Chain of Custody
Grundsatz
Kriterium
CoC-Anforderungen im Hinblick auf nachhaltige Forstwirtschaft
Chain of CustodyIII.P1a. Es muss eine Chain of Custody (CoC) bestehen,
System
von der Ursprungswaldeinheit bis zum
Bioenergieerzeuger, die eine Verbindung zwischen
dem Material im Produkt oder der Produktlinie und den
ursprünglichen Waldeinheiten enthält.
III.P1b. Für Biomasserestprodukte, die nicht aus Wald
stammen, beginnt die Chain of Custody bei der ersten
Sammelstelle, d. h. dem ersten rechtlichen Eigentümer
des Materials ab dem Zeitpunkt der Entfernung des
Reststroms.
Anmerkung: Siehe Tabelle 1 zu Biomassekategorien, die
als Biomasserestprodukte klassifiziert werden.
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Organisation
Legale Quellen
C 1.1. Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody
verfügt über ein funktionierendes Chain of CustodySystem.
C 1.2. Das Managementsystem jeder Organisation in der
CoC muss gewährleisten, dass die Anforderungen des
CoC-Standards erfüllt werden.
Erläuterung: Wenn eine Organisation wünscht, dass das
Zertifikat auch bei Externalisierung gelten soll, muss die
Organisation dafür Sorge tragen, dass der (Sub)Unternehmer Label des Systems nur für Produkte
verwendet, die unter den Externalisierungsvertrag fallen.
C 1.3. Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody
muss die Mengen und die Namen und Zertifikatnummern
der Organisationen erfassen, von denen sie Biomasse
kauft und an die sie Biomasse verkauft.
 C1.3a. Der Endverwender kann bei Gebrauch von
Zertifikaten nur Ansprüche gemäß dem System
geltend machen, wenn alle Organisationen in der
Lieferkette (wie Hersteller, Verarbeiter, Händler,
Endverwender) über ein gültiges CoC-Zertifikat
verfügen und rechtlicher Eigentümer des Produkts
sind, wie vom System vorgesehen.
 C1.3b. Die Organisationen in der Lieferkette, von der
Ursprungseinheit bis zum Bioenergieerzeuger, müssen
alle geltenden nationalen und regionalen Rechts- und
Gesetzesvorschriften beachten und sich zu den in dem
Standard für nachhaltige (Forst-)Wirtschaft definierten
sozialen Anforderungen und Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsanforderungen verpflichten.
 C1.3c. Der Systemeigentümer muss, neben den hier in
C1.3 (III.P1) beschriebenen Anforderungen,
nachweisen, welche Informationen im Rahmen des
Systems in der Lieferkette weitergegeben werden.
 C1.3d. Schriftstücke, Berichte und Aufzeichnungen
werden erstellt und aufbewahrt als Nachweis, dass den
Vorschriften und Bestimmungen nachgekommen
wurde, als Grundlage für Informationen, die für die
übliche Berichterstattung an Dritte vorgelegt werden,
und als Nachweis für die effektive Durchführung von
Maßnahmen, Verfahren und Planungen.
 Die Unternehmer sind verpflichtet, alle
Beweisunterlagen für die Dauer von mindestens fünf
Jahren aufzubewahren.
C 1.4. Die Vermischung von Material, das alle relevanten
Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft (II.P1-II.P8)
erfüllt, mit anderem Material ist zulässig, sofern für das
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andere Material ein verifizierbares System gilt, mit dem
festgestellt werden kann, dass das Material aus legalen
Quellen stammt. Dies gilt für neues Material und „PräVerbraucher“-recyceltes Material.
Gemischtes Holz und
zusammengesetzte
Erzeugnisse
Gemischte, nicht aus
der Forstwirtschaft
stammende
Rohstoffe
Erläuterung: Für „Post-Verbraucher“-recyceltes Material
ist es ausreichend, wenn dessen Status als „PostVerbraucher“-recyceltes Material anhand eines
verifizierbaren Systems festgestellt wird; die Legalität
des Ursprungs des Holzes wird außer Betracht gelassen.
Die Legalität des Ursprungs von „Prä-Verbraucher“recyceltem Material muss hingegen anhand eines
verifizierbaren Systems festgestellt werden.
C1.5. Holz, das die Kriterien für nachhaltige
Forstwirtschaft erfüllt, einschließlich holzwirtschaftlicher
Erzeugnisse, Holz aus anderen verifizierten legalen
Quellen und Holz aus nicht verifizierten (legalen) Quellen
werden verwaltungstechnisch getrennt. Holz aus nicht
verifizierten (legalen) Quellen wird auch physisch von
Holz aus den anderen beiden Quellen getrennt.
C1.6a. Wenn Materialien mit unterschiedlichen
nachhaltigkeitsbezogenen Angaben gemischt werden,
müssen die folgenden Ansätze oder einer dieser Ansätze
verfolgt werden:
Massenbilanzbezogene Angaben:

Die Informationen über die
Nachhaltigkeitsmerkmale und den Umfang der
Materialien mit unterschiedlichen
Nachhaltigkeitsmerkmalen werden weiterhin dem
Gemisch zugewiesen.

Die Summe aller Lieferungen, die aus dem
Gemisch erzielt werden, weist dieselben
Nachhaltigkeitsmerkmale, in denselben Mengen,
auf wie die Summe aller Lieferungen, die zu dem
Gemisch hinzugefügt werden.
Prozentsatzbezogene Angaben:

Der Prozentsatz des Materials, das die Kriterien
für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, in einem
Produkt oder einer Produktlinie wird angegeben.
Erläuterung: Prozentsatzbezogene Angaben dürfen nur
für Biomasse aus Forstwirtschaft verwendet werden.
C1.6b. Wenn Material, das nicht aus der Forstwirtschaft
stammt und die festgelegten Nachhaltigkeitskriterien
erfüllt, mit anderem Material gemischt wird, muss der
folgende Ansatz verfolgt werden:
Massenbilanzbezogene Angaben:
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
Legale Holzquellen:
mischungsbezogene
Angaben
Chain of CustodyGruppenzertifizierung
Rechtsperson
Gruppenleitung
Registrierung
Die Informationen über die
Nachhaltigkeitsmerkmale und den Umfang der
Materialien mit unterschiedlichen
Nachhaltigkeitsmerkmalen werden weiterhin dem
Gemisch zugewiesen.

Die Summe aller Lieferungen, die aus dem
Gemisch erzielt werden, weist dieselben
Nachhaltigkeitsmerkmale, in denselben Mengen,
auf wie die Summe aller Lieferungen, die zu dem
Gemisch hinzugefügt werden.
C1.7. Wenn, wie im Kriterium C1.4 (III.P1) definiert,
Material, das alle relevanten Kriterien für nachhaltige
Forstwirtschaft erfüllt, mit anderem Material gemischt
wird, geltenden die folgenden Anforderungen:
 Höchstens 30 Volumenprozent des in den
Erzeugnissen verwendeten Materials besteht aus
anderem Material. Für Erzeugnisse auf der Basis von
Holzspänen und Fasern ist eine Kombination mit 50 %
anderem Material befristet zulässig. Diese Befreiung
für diese 50 % gilt bis 31. Dezember 2015.
 Der Anteil von 30 % (oder 50 %) anderem Material
darf kein illegal geschlagenes Holz, kein Holz, das
unter Verstoß gegen Bürgerrechte geschlagen wurde,
kein Holz, das in Wäldern geschlagen wurde, in denen
hohe Schutzwerte durch Bewirtschaftungsaktivitäten
gefährdet werden, und kein Holz, das in Wäldern
geschlagen wurde, die in Plantagen konvertiert wurden
oder anderweitig als Wälder verloren gehen,
enthalten.
III.P2. Bei Gruppenzertifizierung der CoC muss der
Standard vorschreiben, dass die Gruppe als Ganzes
dieselben Anforderungen erfüllt, die an einzelne
Unternehmen gestellt werden. In diesem Rahmen stellt
das System die folgenden Anforderungen:
C 2.1. Eine Gruppe steht unter der Leitung einer
Rechtsperson, die für die Gruppe als Ganzes
verantwortlich ist.
C 2.2. Die Gruppe verfügt über ein Managementsystem,
das hinreichende Garantien für die Erfüllung von C 2.3
(III.P2) bietet.
C 2.3. Die Gruppe arbeitet nach Grundsatz 1; ferner
erfüllt jedes Gruppenmitglied diese Anforderungen,
sofern diese auf die Tätigkeiten dieses Mitglieds
Anwendung finden.
C 2.4. Die Gruppenleitung verfügt über ein
Registrierungssystem, in das folgende Angaben
aufgenommen werden:
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Logos und Label
Gestaltung und
Verwendung von
Logos und Labeln
Urheberrecht
Deutliche und
korrekte Angaben
 Namen und Anschriften der Gruppenmitglieder;
 eine Erklärung jedes Mitglieds, in der das Mitglied die
Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen der CoC
bestätigt;
 die eingehenden und ausgehenden Biomasseströme
jedes einzelnen Gruppenmitglieds.
III.P3. Logos und Label, die zu einem
Zertifizierungssystem gehören und auf Produkten und
Schriftstücken vorkommen, müssen eine eindeutige
Bedeutung haben und gemäß den von dem
Zertifizierungssystem festgelegten Regeln angewendet
werden. In diesem Rahmen stellt das System die
folgenden Anforderungen:
C 3.1. Der Systemmanager legt Regeln für die
Verwendung von Logos und Labeln sowie für die
Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln fest. Die Regeln
beinhalten mindestens:
 Beschreibung der Logos und Label;
 eindeutige Beschreibung der Angaben, die die Logos
und Label darstellen, einschließlich der Forderung der
Nennung der tatsächlichen Prozentsätze oder
Mindestprozentsätze von zertifiziertem und nach dem
Verbrauch recyceltem Material, das in dem Produkt
oder der Produktlinie enthalten ist;
 Rechte für die Verwendung von Logos und Labeln;
 Anweisungen in Bezug auf die Verwendung von Logos
und Labeln und die Informationen, die sie darstellen.
C 3.2. Das Logo ist urheberrechtlich geschützt und als
Handelsmarke eingetragen.
C 3.3. Es gibt einen deutlich beschriebenen Mechanismus
für die Kontrolle aller Angaben, die zu dem zertifizierten
Merkmal von Produkten gemacht werden, der dafür
sorgt, dass Angaben deutlich und präzise sind und dass
Maßnahmen ergriffen werden, um falsche oder
irreführende Angaben zu verhindern.
Klima- und Bioenergieaspekte in Bezug auf die Chain of Custody
Verringerung der
III.P4. Für jeden einzelnen Verfahrensschritt in der
THG-Emissionen
Chain of Custody stehen Daten zu den THG-Emissionen
bereit.
Massenbilanz
III.P5. Wenn eine massenbilanzbezogene Angabe
verwendet wird, gelten neben C1.6 (III.P1) die
folgenden Anforderungen:
 sie muss mindestens auf der Ebene eines Standorts
(site) angewendet werden;
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Legale Holzquellen:
mischungsbezogene
Angaben
 die Nachhaltigkeitsmerkmale eines Gemisches
müssen bis zu den einzelnen Strömen zurückverfolgt
werden können;
 die Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale
und den Umfang des Stroms sind weiterhin mit dem
Gemisch verbunden;
 die Summe aller Ströme, die dem Gemisch
entnommen werden, weist dieselben
Nachhaltigkeitsmerkmale, in denselben Mengen, auf
wie die Summe aller dem Gemisch hinzugefügten
Ströme, unter Berücksichtigung der anwendbaren
Konversionsfaktoren.
III.P6. Wenn, wie im Kriterium C1.4 (III.P1) definiert,
Material, das alle relevanten Kriterien für nachhaltige
Forstwirtschaft erfüllt, mit anderem Material gemischt
wird, gelten die folgenden Anforderungen:
 Der Anteil von 30 % (oder 50 %) anderes Material
muss den Anforderungen in Bezug auf
Kohlenstoffschuld, ILUC und Verringerung der THGEmissionen genügen.
3.: BEWERTUNGSTABELLE FÜR BIOMASSE IM HINBLICK AUF DIE
KOHLENSTOFFSCHULD
In der nachstehenden Tabelle wird angegeben, ob die betreffenden Arten von
Biomasse das Kriterium der Kohlenstoffschuld erfüllen. Die Bewertung in der
Tabelle bezieht sich nur auf Risiken hinsichtlich der Kohlenstoffschuld und nicht
auf andere Nachhaltigkeitskriterien.
Biomasse
1.
Land, auf dem der Anbau und/oder die Ernte von
Biomasse nicht zulässig ist
Strukturell entwässertes Land, das im Januar 2008 Moorgebiet
war, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der
Anbau und das Ernten dieser Rohstoffe nicht zu einer
Entwässerung eines zuvor nicht entwässerten Bodens führt.
Land, das nach Januar 2008 von Feuchtgebieten in andere
(trockenere) Ökosysteme konvertiert wurde.
2.
Holz aus Wäldern, die die relevanten niederländischen
Nachhaltigkeitsanforderungen in Kapitel 2 erfüllen
2.1
Allgemeine Anforderung
Bewertung
Nicht erfüllt
Nicht erfüllt
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2.1.1
Es ist schriftlich nachgewiesen, dass die
Waldbewirtschaftungseinheit, aus der das Holz stammt, im
Hinblick auf den langfristigen Erhalt oder die langfristige
Vergrößerung der Kohlenstoffbestände bewirtschaftet wird.
Dieser Nachweis kann in Form eines
Waldbewirtschaftungsplans oder eines vergleichbaren
Nachweises wie in den Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft
beschrieben (II.P6) erbracht werden.
2.2
Nachhaltig bewirtschaftete Wirtschaftswälder mit einer
Umtriebszeit von bis zu 40 Jahren
Holz aus Wirtschaftswäldern, die vor dem 1. Januar 2008
angelegt wurden oder entstanden sind.
Holz aus Wirtschaftswäldern, die ab dem 1. Januar 2008 durch
Konversion von (halb-)natürlichen Wäldern angelegt wurden.
Holz aus Wirtschaftswäldern, die ab dem 1. Januar 2008 auf
Agrarland oder Grasland angelegt wurden.
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
Andere nachhaltig bewirtschaftete Wälder als die in 2.2
genannten
Zweig- und Astholz – allgemein
Stümpfe
Stümpfe, die aus anderen Gründen entfernt werden müssen
(beispielsweise für den Straßenbau).
Rundholz aus einem Wald mit einer Umtriebszeit von mehr als
40 Jahren ist nur als Rohstoff für Bioenergie zulässig, wenn die
folgende Zusatzbedingung erfüllt wird:
Es liegen schriftliche Beweise dafür vor, dass nur ein
begrenzter Teil des Werts des eingeschlagenen Holzes für die
Erzeugung von Bioenergie (ausgenommen
Durchforstungsholz) verwendet wird. Damit soll sichergestellt
werden, dass die Bewirtschaftung von Wäldern auf die
Erzeugung verschiedener Produkte ausgerichtet bleibt und
dass Wald nicht primär für Bioenergie gerodet wird.
Erfüllt
Nicht erfüllt
Erfüllt (es gilt
das ILUCKriterium)
Erfüllt
Nicht erfüllt
Erfüllt
Erfüllt
Als Indikator hierfür wird das Volumen herangezogen. Bei der
Holzernte (ausgenommen Durchforstung) darf im Durchschnitt
weniger als die Hälfte des Rundholzes für Holzpellets
verwendet werden. Hierfür muss die Holzpelletmühle Sorge
tragen.
Erläuterung: Der Indikator verwendet das Volumen anstelle
des wirtschaftlichen Werts, da es in der Praxis schwierig ist,
den Prozentsatz des Werts, der in Holzpellets fließt,
zuverlässig zu ermitteln, da die Marktpreise lokal variieren und
erheblichen Schwankungen unterliegen, was zu
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unerwünschten Unsicherheiten bei einem Wert-Indikator
führen würde. In den vergangenen zehn Jahren lag das
Verhältnis zwischen Faserholz-Preisen und Schnittholz-Preisen
für stehendes Holz beispielsweise im Süden der USA zwischen
2,5 und 5. Der vorstehende Volumen-Indikator begrenzt damit
den Anteil des wirtschaftlichen Werts einer Holzernte, die in
Holzpellets fließt, auf durchschnittlich 23 %. Dieser Indikator
wird in der Praxis auf seine Machbarkeit hin geprüft, wobei
insbesondere der Frage Aufmerksamkeit geschenkt wird, ob
die für diesen Indikator erforderlichen Daten in den
verschiedenen Holzpellets produzierenden Regionen erhoben
und verifiziert werden können. Wenn sich der Indikator als
nicht praktikabel erweist, wird ein anderer Indikator gesucht
und der Indikator ist in der Zwischenzeit nicht überprüfbar und
somit außer Kraft.
3.
4.
4.1.
4.2.
Holz aus Wäldern, die die relevanten niederländischen
Nachhaltigkeitsanforderungen in Kapitel 2 nicht erfüllen
Alle nicht in 2.1 – 2.3 spezifizierten Waldtypen.
Primäre Biomasseströme, die nicht aus natürlichem
Wald oder Wirtschaftswald stammen
Holz aus der Instandhaltung von Landschaftselementen,
Parks, Alleen usw.
Biomasserestprodukte, die bei der Bewirtschaftung von
anderen Naturgebieten als Waldgebieten anfallen, wenn die
Tätigkeiten im Rahmen der Einbringung der Biomasse auf die
Erhaltung oder die Stärkung spezifischer Funktionen des
Gebiets ausgerichtet sind, beispielsweise die natürlichen
Merkmale oder Erholungszwecken dienende Funktionen.
5.
5.1.
Sekundäre Biomasseströme
Restprodukte aus der Holzverarbeitung (Sägespäne, Rinde
usw.)
6.
6.1.
6.2.
6.3.
Tertiäre Biomasseströme (Holzabfall)
Abfallholz A-Qualität
Abfallholz B-Qualität
Abfallholz C-Qualität
Nicht erfüllt
Erfüllt
Erfüllt
Erfüllt
Erfüllt
Erfüllt
Erfüllt
4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(vorläufig; gegebenenfalls mit fehlenden Begriffsbestimmungen zu
ergänzen)
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Andere Walderzeugnisse als Holz Alle Erzeugnisse aus dem Wald, die kein
Holz sind, einschließlich von Bäumen gewonnene Materialien, wie Harz und Laub,
und alle anderen pflanzlichen, tierischen oder pflanzlichen/tierischen Erzeugnisse.
(TPAS)
Bedrohte Arten Pflanzen- und Tierarten, die in der globalen roten Liste der IUCN
und den Richtlinien der IUCN für die regionale Anwendung der roten Liste der
IUCN mindestens als „bedroht“ klassifiziert sind. (TPAS)
Biologische Vielfalt Die Vielfalt lebender Organismen aller Ursprünge,
einschließlich u. a. terrestrischer, mariner und anderer aquatischer Ökosysteme
und der ökologischen Komplexe, deren Bestandteil sie sind; darin inbegriffen ist
auch die Vielfalt innerhalb von Arten, zwischen Arten und von Ökosystemen.
(TPAS)
Chain of Custody (CoC) (allgemein) Die Nachweiskette, in der Produkte
hergestellt und vertrieben werden, von ihrem Ursprung bis zum
Bioenergieerzeuger.
Chain of Custody für Holz (CoC) Die Kette aller aufeinanderfolgender
Einrichtungen, die aus der Forstwirtschaft stammende Erzeugnisse ernten und
verarbeiten und die Teil der Vertriebskette vom Wald zum Endverbraucher sind.
(TPAS)
Chemikalien Alle Arten von Düngemitteln, Bioziden und Hormonen. (TPAS)
CoC-System Ein Paket von Regeln, Verfahren und Dokumenten auf
Unternehmensebene, mit dem die Rückverfolgbarkeit von zertifiziertem Material
sichergestellt wird. (TPAS)
Durchforstungsholz Bei Durchforstungsarbeiten im Hinblick auf die Auslichtung
der Bestände und die Verbesserung des Durchmesserwachstums und des
Volumens der restlichen Bestände entfernte Bäume. Stehender Holzbestand von
inakzeptabler Qualität, definiert als Bäume, die als strukturell schwach betrachtet
werden oder die über eine geringe Wachstumskraft verfügen und nicht die
Fähigkeit haben, zu einem Schnittholzstamm von 12 Fuß (366 cm)
heranzuwachsen oder noch mindestens 10 Jahre zu leben. Darunter fallen auch
Bäume, die zur Verringerung der Brandgefahr entfernt werden. (JRC) – als
Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Eigentums- und Nutzungsrechte Die Rechte, um Land, Gebiete und
Ressourcen in traditionell von indigenen Völkern und der lokalen Bevölkerung
bewohnten Gebieten zu besitzen, zu nutzen, zu entwickeln und zu kontrollieren.
(TPAS)
Entwaldung Die direkte, vom Menschen verursachte Umwandlung von
bewaldetem Gebiet in nicht bewaldetes Gebiet. (JRC) – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Feuchtgebiete Land, das ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres
von Wasser bedeckt oder durchtränkt ist. (EU-RED) – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Forstverwalter Der Eigentümer, der Konzessionsinhaber oder die Person, die in
einer anderen Eigenschaft für die Bewirtschaftung und Nutzung einer
Waldbewirtschaftungseinheit verantwortlich ist. (TPAS)
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Genetisch veränderter Organismus Ein Organismus, der durch das Einbringen
eines Transgens oder mehrerer Transgene verändert wurde. (TPAS)
Gruppe (oder Regionalverband) Rechtsperson, in der verschiedene
Forstwirtschaftsunternehmen in einem bestimmten Gebiet zusammenarbeiten;
oder Betriebe, die in einem bestimmten Segment der Chain of Custody tätig sind.
(TPAS)
Gruppenzertifizierung: Zertifizierung einer Gruppe oder eines
Regionalverbands, wobei die Zertifizierung für die Gruppe als Ganzes gilt.
Darunter fallen sowohl die Zertifizierung von Gruppen als auch die Zertifizierung
von Unternehmen mit mehreren Niederlassungen (multi-site-Zertifizierung)
innerhalb der CoC. Bei einer Gruppenzertifizierung beurteilen Zertifizierungsstellen
teilnehmende Gruppenmitglieder anhand von Stichproben, um festzustellen, ob
gemeinsame, zentral verwaltete und überwachte Kontroll- und
Berichterstattungssysteme vorhanden sind.
Habitat Der Ort oder die Art von Gebiet, an bzw. in dem ein Organismus oder
eine Population natürlicherweise vorkommt.
Holz aus Noteinschlag Beschädigte, sterbende oder tote Bäume, die aufgrund
schädlicher Einflüsse wie Wind oder Eisstürme oder aufgrund der Verbreitung von
invasiven epidemischen Waldpathogenen, Insekten und Krankheiten oder anderen
epidemischen biologischen Risiken für den Wald, nicht jedoch aus
Wettbewerbsgründen entfernt werden. Unter Noteinschlag fällt auch Holz, das zur
Verringerung der Brandgefahr entfernt wird. (JRC) – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Holzeinschlag Das Volumen (mit Rinde gemessen) aller Bäume, lebend oder tot,
mit einem Durchmesser von über 10 cm auf Brusthöhe, die jährlich in Wäldern
oder bewaldeten Gebieten geschlagen werden. Es handelt sich hierbei um das
Volumen aller geschlagenen Bäume, unabhängig davon, ob sie entfernt werden
oder nicht. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Konversion (von natürlichem Wald) Menschliche Aktivität, durch die ein
natürlicher Wald in eine andere Form der Bodennutzung (TPAS), eine andere
Waldart oder eine Plantage umgewandelt wird.
Metasystem Organisation, die kein eigenes Zertifizierungssystem verwaltet,
sondern stattdessen beurteilt, ob nationale oder regionale Zertifizierungssysteme
ihrem allgemeinen Standard genügen. (TPAS)
Multifunktionaler Wald Ein Wald, dessen Bewirtschaftung auf die Erhaltung
und/oder Stärkung verschiedener, nebeneinander bestehender Funktionen
ausgerichtet ist, beispielsweise die Funktionen Natur, Landschaft, Freizeit und
Produktion von Holz und Biomasse. Als Regel gilt, dass es nicht eine dominante
Funktion gibt, die die Erhaltung und/oder Stärkung der anderen Funktionen
behindert (so darf die Waldbewirtschaftung nicht ausschließlich auf eine optimale
Holzproduktion ausgerichtet sein). In der Praxis kann die Multifunktionalität des
Waldes an der Kohärenz der getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen abgelesen
werden: Maßnahmen zur Stärkung spezifischer Arten (Flora und Fauna), Erhaltung
der Freizeitinfrastruktur (Wanderwege), Holzeinschlagaktivitäten.
Nachhaltige Forstwirtschaft Die Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und
bewaldeten Gebieten in einer Weise und Intensität, bei der diese ihre
Produktivität, biologische Vielfalt, Regenerationsfähigkeit und Vitalität bewahren
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ebenso wie ihre Fähigkeit, um jetzt und in Zukunft die relevanten wirtschaftlichen,
ökologischen und sozialen Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene
zu erfüllen, wobei Kohlenstoffbestände langfristig erhalten oder vergrößert werden
und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden. (TPAS)
Ökologische Funktionen Ökologische Prozesse, die von wesentlichem Nutzen
für die Gesellschaft sind. (TPAS)
Ökologische Kreisläufe Natürliche Prozesse, bei denen Elemente in
verschiedenen Formen fortwährend zwischen den verschiedenen Kompartimenten
des Ökosystems ausgetauscht werden, einschließlich Nährstoff-, Kohlenstoff- und
Wasserkreisläufe. (TPAS)
Plantagenwald Waldbestände, die durch Anpflanzung und/oder Aussaat im
Rahmen der Aufforstung oder Wiederaufforstung entstehen. Sie bestehen
entweder aus eingeführten Arten (alle angepflanzten Bestände) oder aus intensiv
bewirtschafteten Beständen einheimischer Arten, die alle folgenden Kriterien
erfüllen: eine oder zwei Arten pro Plantage, gleiche Altersklasse, regelmäßiger
Pflanzabstand. (TPAS)
Rechtliches Nutzungsrecht (des Forstverwalters) Das von der dazu befugten
öffentlichen Stelle erteilte Recht, in einem bestimmten Gebiet forstwirtschaftliche
Tätigkeiten auszuüben. (TPAS)
Restprodukte aus Natur- und Landschaftspflege Restprodukte, die bei der
auf die Erhaltung, die Wiederherstellung oder die Verstärkung spezifischer
natürlicher, der Erholung dienender oder landschaftlicher Funktionen
ausgerichteten Bewirtschaftung von städtischen Grünflächen und anderen
Landschafts- oder Naturflächen als Wald anfallen. Dazu gehören auch
Biomasserestprodukte, die bei der regulären Pflege öffentlicher Grünflächen und
Parks anfallen.
Restprodukte aus Wäldern Zweig- und Astholz, Rinde, unbrauchbare Stämme
und andere Teile von Bäumen, die als Nebenprodukt beim regulären Einschlag von
Stämmen für Schnittholz, Zellstoff oder bei der Waldbewirtschaftung für andere
Funktionen wie in multifunktionalen Wäldern anfallen – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Rundholz Holz vom Stamm eines Baums; kein Zweig-, Stumpf- oder Wurzelholz
– als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Stumpf Der Teil einer Pflanze und insbesondere eines Baums, der nach dem
Fällen des Stamms an der Wurzel verbleibt. (JRC) – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Systemmanager Person, die als (gesetzlicher) Vertreter des
Zertifizierungssystems handelt. (TPAS)
Tak Ein Austrieb aus einem Stamm oder Stengel oder ein sekundärer Stamm oder
Stengel, der aus dem Hauptstamm oder -stengel einer Pflanze wächst. (JRC) – als
Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Überprüfbares System (für nicht zertifiziertes Material) Ein Paket an
Regeln, Verfahren und Dokumenten, mit dem festgestellt werden kann, dass nicht
zertifiziertes Material in einem Produkt oder einer Produktlinie tatsächlich aus
unbestrittenen, auf jeden Fall legalen Quellen stammt. (TPAS)
Umtriebszeit eines Wirtschaftswalds Die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der
Aussaat oder Anpflanzung eines Bestands (von Bäumen gleicher Altersklasse) und
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dem Zeitpunkt der Ernte dieses Baumbestands – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Verifizierung: Die Verifizierung von Daten und nachhaltigkeitsbezogenen
Angaben ist die Fähigkeit von Organisationen, durch die Übermittlung von Daten
und nachhaltigkeitsbezogenen Angaben an die betreffende Stelle nachzuweisen,
dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Diesen Informationen ist eine
Verifizierungsbescheinigung beizufügen, in der ein unabhängiger Gutachter
bestätigt, die Daten geprüft und in den übermittelten Daten und den dazu
angewendeten Systemen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt zu haben.
Wald Gelände von mehr als 0,5 Hektar Größe, das mit Bäumen von über 5 m
Höhe und einer Kronenbedeckung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die diese
Grenzwerte erreichen können, besetzt ist. Dies betrifft keine Gebiete, die
überwiegend städtisch oder landwirtschaftlich genutzt werden. (FAO) – als
Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium
Waldbewirtschaftung Die Planung und Durchführung von auf die
Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und anderen bewaldeten Gebieten
ausgerichteten Aktivitäten zur Realisierung bestimmter Ziele im wirtschaftlichen,
sozialen und/oder kulturellen Bereich und/oder im Umweltbereich. (TPAS)
Waldbewirtschaftungseinheit Eine oder mehrere Waldparzellen – natürlicher
Wald, Plantagenwald oder eine andere Art von Wald – die als ein Ganzes
bewirtschaftet werden.
Wirtschaftswald Waldgebiet, das primär für die Produktion von Holz, Fasern,
Bioenergie und/oder anderen Walderzeugnissen als Holz bestimmt ist. (FAO) – als
Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Zertifizierung Die Ausstellung eines schriftlichen Nachweises (das Zertifikat)
durch eine unabhängige externe Stelle, aus dem hervorgeht, dass diese eine
Waldbewirtschaftungseinheit, eine Biomasseerzeugungseinheit oder einen Betrieb
aus der Chain of Custody geprüft hat und festgestellt hat, dass diese(r) die
Anforderungen des Standards erfüllt. (TPAS)
Zertifizierungssystem (für Biomasse) Das Regelsystem, das für eine
schriftliche Bescheinigung (Zertifikat) durch eine unabhängige externe Stelle
sorgt, dass diese ein Audit durchgeführt hat, bei dem geprüft wurde, ob das
(Management-)System den in einem Standard spezifizierten Anforderungen
entspricht. Ein Standard kann variieren von einem einzigen Kriterium bis hin zu
einem ganzen System von Grundsätzen und Kriterien für die gesamte Kette von
der Quelle bis zum Verbraucher. Wesentlich für ein Zertifizierungssystem ist die
Rückverfolgbarkeit von Produkten über die gesamte Kette.
Zertifizierungssystem (für Holz) Ein gesetzlich registriertes System, dessen
Ziel darin besteht, die nachhaltige Forstwirtschaft durch Zertifizierung der
Forstwirtschaft und der dazugehörigen Chain of Custody zu fördern. (TPAS)
Zulässige jährliche Einschlagquote (annual allowable cut, AAC) Das
Holzvolumen, das jährlich innerhalb eines festgelegten Gebiets eingeschlagen
werden darf, üblicherweise ausgedrückt in Kubikmetern Holz pro Jahr. Bei der
Berechnung der AAC sind die Landschaft, die Waldarten, die ökologischen
Schutzgebiete und die Infrastruktur zu berücksichtigen und die AAC darf den
jährlichen Nettozuwachs langfristig nicht übersteigen. (TPAS)
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BEGRÜNDUNG
I. ALLGEMEINES
1. Ziel und Anlass
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Allgemeine
Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung
(im Folgenden: Durchführungsverordnung) und die Verordnung zur Festlegung
von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015 (im Folgenden:
Festlegungsverordnung) geändert. Die wichtigste Änderung betrifft die Aufnahme
der in dem Schreiben an die Zweite Kammer (Parlamentsdrucksachen II 2013/14,
31 239, Nr. 180) angekündigten Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige
Biomasse. Daneben erfolgen mehrere technische Anpassungen. Diese werden in
der Begründung der einzelnen Artikel näher erläutert.
2. Nachhaltigkeitskriterien
Die Biomasse, die in den Kategorien „Bestehende Kapazität für Zu- und
Mitfeuern“, „Neue Kapazität für Mitfeuern“ und „Kessel für industriellen Dampf aus
Holzpellets“ für die Energieerzeugung eingesetzt wird, muss
Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Betriebe, die über einen Beihilfebescheid für
Energieerzeugung in den genannten SDE+-Kategorien verfügen, müssen die
Nachhaltigkeit der Biomasse nachweisen. Die Nachhaltigkeitskriterien werden in
Anhang 4 der Durchführungsverordnung aufgenommen.
Für die Energieerzeugung in den genannten SDE+-Kategorien sind verschiedene
Arten von Biomasse zulässig. Diese werden in der Festlegungsverordnung mithilfe
der NTA 8003:2008 Nummern angegeben. Die NTA 8003 ist eine Einteilung in
physische Arten von Biomasse.
Da die Nachhaltigkeitsrisiken von der Art der Biomasse abhängen, wurde für die
Nachhaltigkeitskriterien eine Kategorisierung anhand der Herkunft der Biomasse
entwickelt. Die Biomassekategorien sind: holzige Biomasse aus Wäldern,
Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern, landwirtschaftliche Restprodukte,
Restprodukte aus der Agro-Lebensmittelindustrie und der holzverarbeitenden
Industrie, biogener Abfall und Restprodukte aus der Natur- und Landschaftspflege.
Die Nachhaltigkeitskriterien umfassen Anforderungen hinsichtlich der nachhaltigen
Forstwirtschaft, der Treibhausgasbilanz, der Kohlenstoffschuld, des Indirect Land
Use Change (ILUC), der Bodenqualität, der Beachtung von Rechtsvorschriften und
der Rückverfolgbarkeitskette (Chain of Custody).
Für die verschiedenen Biomassekategorien gelten unterschiedliche
Nachhaltigkeitsrisiken. Für jede Biomassekategorie ist im Anhang festgelegt,
welchen Teil der Anforderungen die Biomasse erfüllen muss.
3. Berichterstattung
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Mithilfe eines Berichts belegt ein Fördermittelempfänger, inwieweit die
Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Das zu verwendende Berichtsformular wird
von RVO.nl zur Verfügung gestellt. In dem Bericht geben die Betriebe an,
inwieweit sie von Zertifikaten oder anderem Beweismaterial Gebrauch gemacht
haben. Der Hersteller muss diese Berichte durch einen unabhängigen Dritten
verifizieren lassen.
4. Nachweis der Nachhaltigkeit
Um den Nachweis zu führen, dass die Biomasse die Kriterien für nachhaltige
Forstwirtschaft erfüllt, kann Gebrauch von Zertifikaten gemacht werden. Es gibt
derzeit verschiedene private Nachhaltigkeitssysteme auf dem Markt, die
Zertifikate ausstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Forstwirtschaft dem
Standard des betreffenden Nachhaltigkeitssystems entspricht. Die
Nachhaltigkeitssysteme und ihre Zertifikate können anhand der durch die SDE+Verordnung geltenden Nachhaltigkeitskriterien dahingehend geprüft werden, ob
die Zertifikate für den Nachweis, dass die verwendete Biomasse diese
Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, verwendet werden können.
Nachhaltigkeitssysteme können bei staatlichen Stellen ihr System und ihre
Zertifikate prüfen lassen.
Wenn die Biomasse aus einer Waldbewirtschaftungseinheit stammt, die mit einem
Zertifikat zertifiziert ist, dessen Qualität für ausreichend befunden wurde, erfüllt
die Biomasse die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft.
Eine andere Methode, um die Erfüllung der Kriterien für nachhaltige
Forstwirtschaft durch die Biomasse nachzuweisen, besteht in der Verifizierung. In
diesem Fall stellt ein unabhängiger Gutachter fest, dass die Biomasse die Kriterien
erfüllt.
Für den Nachweis der nachhaltigen Forstwirtschaft stehen Zertifikate zur
Verfügung, wenn sie die Prüfung bestehen. Für den Nachweis, dass die Biomasse
die Kriterien für Kohlenstoffschuld, ILUC und THG-Bilanz fester Biomasse erfüllt,
gibt es keine Zertifikate und muss von der Verifizierung Gebrauch gemacht
werden.
5. Staffelung des Nachweises der nachhaltigen Forstwirtschaft
Derzeit sind noch relativ wenige Waldgebiete in den aktuell wichtigsten
Liefergebieten von Holzpellets zertifiziert und es ist auch die Frage, ob, wenn sie
zertifiziert sind, das betreffende Zertifikat hinreichende Aussagekraft hat, um
nachzuweisen, dass der in der vorliegenden Verordnung festgelegte Standard für
nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt wird. Daher ist eine Staffelung erforderlich.
Für die neue SDE+-Kategorie „Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets“
gelten die Nachhaltigkeitskriterien ebenfalls. Die Förderbescheide für diese
Kategorie haben eine Gültigkeitsdauer von 12 Jahren. Die Nachhaltigkeit der
Biomasse aus relativ großen Waldgebieten muss für diese Kategorie ab dem
Beginn der Förderregelung mit einer Prüfung des betreffenden Waldgebiets
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nachgewiesen werden. Für kleinere Waldgebiete kann die Nachhaltigkeit der
Biomasse auch mit einer regionalen Prüfung nachgewiesen werden. Waldgebiete
von über 1000 Hektar gelten in dieser Verordnung als große Waldgebiete. Der
Grenzwert zwischen großen und kleinen Waldgebieten verschiebt sich im Laufe der
Zeit nach unten. Letztlich muss die Nachhaltigkeit jeder aus Wäldern stammender
Biomasse auf der Ebene des Waldgebiets nachgewiesen werden. In dieser
Kategorie muss die Nachhaltigkeit der Biomasse aus Waldgebieten über
1 000 Hektar vom Beginn der Fördermöglichkeit in der SDE+ im Jahr 2015 auf
Gebietsebene nachgewiesen werden. Ab dem 1. Januar 2020 wird diese Grenze
auf 800 Hektar gesenkt und ab dem 1. Januar 2022 auf 500 Hektar. Der
Zeitpunkt, ab dem die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse gänzlich auf
Gebietsebene nachgewiesen werden muss, ist der 1. Januar 2026.
Für die Kategorien „Bestehende Kapazität für Zu- und Mitfeuern“ und „Neue
Kapazität für Mitfeuern“ wird festgelegt, dass ab sofort die Nachhaltigkeit von
Biomasse aus Waldgebieten über 500 Hektar auf der Ebene des Waldgebiets
festgestellt werden muss. Für Biomasse aus Waldgebieten unter 500 Hektar muss
während eines immer größeren Teils der Förderperiode von acht Jahren die
Prüfung auf Gebietsebene stattfinden. Die Staffelung ist von dem Zeitpunkt
abhängig, an dem mit der Erzeugung nachhaltiger Energie begonnen wird. Wird
2015 und 2016 mit der Erzeugung nachhaltiger Energie begonnen, muss die
Nachhaltigkeit in den letzten zwei Jahren des Förderzeitraums vollständig auf
Gebietsebene nachgewiesen werden, 2017 und 2018 in den letzten drei Jahren,
2019 in den letzten vier Jahren und 2020 in den letzten fünf Jahren. Ab 2021
muss die Nachhaltigkeit der genutzten Biomasse für den gesamten Förderzeitraum
auf Gebietsebene nachgewiesen werden. Mit dieser Staffelung wird sichergestellt,
dass alle Parteien während der Laufzeit ihres Förderbescheids die Nachhaltigkeit
der verwendeten Biomasse letztlich vollständig auf Gebietsebene nachweisen
müssen.
6. Vorschriftenlast
Ein Betrieb, der im Rahmen der SDE+ Fördermittel für die Erzeugung von
erneuerbarer Energie in den Kategorien, für die Nachhaltigkeitskriterien für feste
und gasförmige Biomasse gelten, erhalten will, muss die Nachhaltigkeit der
Biomasse nachweisen.
Wie angegeben, kann die Nachhaltigkeit der Biomasse mithilfe von Zertifizierung
oder Verifizierung nachgewiesen werden. Es wird davon ausgegangen, dass der
größte Teil der im Rahmen des Förderbescheids eingesetzten Biomasse aus
Wäldern stammen wird und dass somit auch nachgewiesen werden muss, dass die
Biomasse die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt. Langfristig wird dies
am besten mithilfe von Zertifikaten möglich sein, die zu diesem Zweck zugelassen
wurden. Dies ist der Ausgangspunkt der Berechnungen der Vorschriftenlast.
Daneben wird in der Berechnung nur die in den Niederlanden entstehende
Vorschriftenlast berücksichtigt. Kosten, die beispielsweise ausländischen
Waldeigentümern für die Zertifizierung entstehen, fließen nicht in die Berechnung
ein.
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Ein Betrieb, der im Rahmen der SDE+ Fördermittel für die Erzeugung von
erneuerbarer Energie erhalten will und dazu die Nachhaltigkeit der Biomasse
nachweisen muss, muss selbst für die verschiedenen Nachhaltigkeitssysteme, von
denen er Gebrauch machen will, zertifiziert sein. Die Kosten hierfür betragen
ca. 2 000 EUR pro Jahr.
Falls der Betrieb mithilfe von Zertifikaten nachweisen will, dass die Biomasse die
Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, wird davon ausgegangen, dass der
Betrieb hierfür langfristig strukturell 1 VZÄ beschäftigen muss. Kurzfristig kann
dies in der Startphase mehr sein. 1 VZÄ entspricht ca. 1 900 Stunden pro Jahr x
60 EUR pro Stunde = 114 000 EUR pro Jahr pro Betrieb.
Das so erhaltene Nachweismaterial muss einem externen Audit unterzogen
werden, bevor der Betrieb es dem Projektträger vorlegen kann. Das externe Audit
kostet ca. 4 Arbeitstage à 8 Stunden à 60 EUR, was 1 920 EUR pro Betrieb pro
Jahr entspricht.
Die Nachhaltigkeitskriterien enthalten neben Kriterien für die nachhaltige
Forstwirtschaft auch Kriterien hinsichtlich beispielsweise der Treibhausgasbilanz
und der Kohlenstoffschuld. Die Erfüllung dieser Kriterien kann nicht mithilfe von
Zertifikaten, sondern nur durch Verifizierung erfolgen. Dies kostet den Betrieb
ca. 0,5 VZÄ pro Jahr. Die damit einhergehenden Kosten werden auf 0,5 x
1 900 Stunden x 60 EUR geschätzt und belaufen sich somit auf 57 000 EUR pro
Betrieb pro Jahr. Diese Informationen müssen wiederum einem externen Audit
unterzogen werden, dessen Kosten sich auf schätzungsweise 2 880 EUR pro
Betrieb pro Jahr (6 Tage x 8 Stunden x 60 EUR) belaufen.
Die aus der Zertifizierung und Verifizierung erhaltenen Daten müssen dem
Projektträger in einem Bericht vorgelegt werden. Die Erstellung dieses Berichts
kostet den Betrieb ca. 2 Arbeitstage pro Jahr, was 2 x 8 Stunden x 60 EUR =
960 EUR pro Betrieb pro Jahr entspricht. Auch für diesen Bericht ist ein externes
Audit vorgeschrieben. Das externe Audit kostet ca. 4 Arbeitstage à 8 Stunden à
60 EUR, was 1 920 EUR pro Betrieb pro Jahr entspricht.
Die Kosten für die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen belaufen sich
somit auf ca. 4 800 EUR pro Jahr (1 920 EUR + 2 880 EUR).
Die Verwaltungskosten für den Nachweis der Nachhaltigkeit der Biomasse
belaufen sich schätzungsweise auf 173 960 EUR pro Betrieb pro Jahr (2 000 EUR
+ 114 000 EUR + 57 000 EUR + 960 EUR).
Es wird davon ausgegangen, dass kurzfristig ca. neun Betriebe eine Förderung in
den SDE+-Kategorien, in denen Nachhaltigkeitskriterien gelten, beantragen
werden. Dies sind Kohlekraftwerke, die Fördermittel für das Zu- und Mitfeuern von
Biomasse in den Kraftwerken erhalten wollen, sowie Industriebetriebe, die Wärme
in ihren Produktionsprozessen benötigen. Die Verwaltungskosten für neun
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Betriebe sind 9 x 173 960 EUR = 1 565 640 EUR pro Jahr. Bei einem Förderbudget
von 500 000 000 EUR pro Jahr sind dies 0,31 %.
Die obigen Berechnungen erfolgten in der Annahme, dass die Nachhaltigkeit der
Forstwirtschaft mithilfe von Zertifikaten nachgewiesen werden kann und dass
somit für diesen Zweck Zertifikate mit einer hinreichenden Qualität verfügbar sind.
Ist dies nicht der Fall, werden die Verwaltungskosten deutlich höher ausfallen. Der
Nachweis der nachhaltigen Forstwirtschaft mithilfe der Verifizierung kostet den
Betrieb schätzungsweise 4 VZÄ. Die Kosten hierfür betragen 4 x 1 900 Stunden x
60 EUR = 456 000 EUR pro Jahr pro Betrieb. Die gesamten Verwaltungskosten
belaufen sich in diesem Fall auf 515 960 EUR (2 000 EUR + 456 000 EUR +
57 000 EUR + 960 EUR). Für neun Betriebe entsprechen die Verwaltungskosten
4 643 640 EUR, d. h. 0,92 % des Förderbudgets von 500 000 000 EUR.
7. Einheitliche Termine für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
Bei dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird von der
Regierungserklärung bezüglich einheitlicher Termine für das Inkrafttreten von
Regelungen und Beschlüssen abgewichen. Die Verordnung tritt nicht zu einem
festen Umstelltermin (1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober) in Kraft und wird
nicht die geforderten zwei Monate zuvor veröffentlicht. Eine Abweichung von der
Regierungserklärung ist in diesem Fall zulässig, weil bei der Einführung zu einem
früheren Zeitpunkt private Vorteile vorliegen (Ausnahmegrund 1). Der Zielgruppe
für die Förderung einer nachhaltigen Energieerzeugung ist mit einer raschen
Bekanntmachung des Inhalts dieser Verordnung gedient, weil sie dann schneller
über zuverlässige Informationen über die Nachhaltigkeitsanforderungen, die an
die Nutzung fester oder gasförmiger Biomasse bei der Erzeugung erneuerbarer
Energie gestellt werden, verfügt.
8. Technische Vorschriften
Die vorliegende Verordnung wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217), der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert. Es handelt sich hierbei
um technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften, die mit steuerlichen
oder finanziellen Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2
dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG verbunden sind. Hierfür gilt
aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie keine Stillhaltefrist.
II. ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN
Artikel I Abschnitt A
Artikel 1 der Durchführungsverordnung enthält eine Begriffsbestimmung für Wald
für die Aufnahme der Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung fester und
gasförmiger Biomasse.
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Mit der Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 22. Januar 2015, Nr.
WJZ/15006470, zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die
Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung wird zu Artikel 1 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung ein Buchstabe s hinzugefügt. Diese Verordnung und die
vorliegende Änderungsverordnung treten gleichzeitig in Kraft. Die Änderung von
Artikel I Abschnitt A der Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 22. Januar
2015, Nr. WJZ/15006470, zur Änderung der Allgemeinen
Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung
muss für die Änderung dieses Artikels verarbeitet werden.
Artikel I Abschnitt B
Die Förderregelung Energie und Innovation wurde zum 2. Oktober 2014 durch die
Förderregelung nationale Fördermaßnahmen des Wirtschaftsministeriums ersetzt.
Mit der Verordnung des Wirtschaftsministers vom 22. Januar 2015 (Staatsanzeiger
2015, 2453) wurde daher Artikel 2 der Durchführungsverordnung geändert und
wird auf das Muster Geologische Untersuchung in Anhang 4.3.1 zu Artikel 4.3.1
der Förderregelung nationale Fördermaßnahmen des Wirtschaftsministeriums
verwiesen. Der Verweis auf das Muster Geologische Untersuchung, das unter
Verwendung des Formulars in Anhang D zum Antragsformular Förderregelung
Energie und Innovation, Risikodeckung für Erdwärme, in Anhang 3.4.1 der
Förderregelung Energie und Innovation erstellt wird, bleibt bestehen, damit
vorbereitete Anträge, bei denen dieses Formular verwendet wurde, auch nach
dem Ersatz dieser Verordnung noch eingereicht werden können. In diesem
Verweis wurde irrtümlich das Datum 1. Januar 2015 genannt, obwohl dieses
Datum sich an dem Inkrafttreten der Förderregelung nationale Fördermaßnahmen
des Wirtschaftsministeriums hätte orientieren müssen. Daher wird es nun auf den
2. Oktober 2014 geändert.
Artikel I Abschnitt C
In der Durchführungsverordnung wird ein neuer Paragraph 3.2 für die Aufnahme
der Nachhaltigkeitskriterien und den Nachweis der Erfüllung dieser Kriterien
eingefügt.
Artikel I Abschnitt D
In Artikel 7i Absatz 3 der Durchführungsverordnung ist geregelt, dass die
Zertifizierungsstelle, die ein Zertifikat zu der verarbeiteten Biomasse ausstellt, aus
dem hervorgeht, dass der Ursprung der Biomasse dieser Parteien vollständig als
reine Biomasse zu betrachten ist, akkreditiert sein muss. Der Text des Absatzes 3
wird geändert, um die Lesbarkeit und Übereinstimmung mit der Praxis zu
erhöhen.
Artikel I Abschnitt E
In dem neu einzufügenden Artikel 7a wird auf Anhang 4 der
Durchführungsverordnung verwiesen. Dieser Anhang wird durch Aufnahme des zu
der vorliegenden Verordnung gehörenden Anhangs eingefügt. In Anhang 4 der
Durchführungsverordnung werden die Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung
fester und gasförmiger Biomasse aufgenommen.
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Artikel II Abschnitt A
In Artikel 3 der Festlegungsverordnung werden einige offensichtliche Schreibfehler
verbessert. Es ist wichtig, dass die richtigen Verweise auf den Beschluss über die
Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung aufgenommen werden, da sich aus
der Festlegung Ausnahmen von der Hauptregel oder ergänzende Pflichten
ergeben.
Mit dem neu einzufügenden Absatz 14 wird es für die Kategorien „Zu- und
Mitfeuern“ und „verlängerte Lebensdauer von Anlagen für das Zu- und Mitfeuern“
möglich, wenn in einem Jahr weniger kWh erzeugt wurden als die in dem
betreffenden Jahr förderfähige Anzahl kWh, die kWh-Differenz zu der im
kommenden Jahr förderfähigen Anzahl kWh zu addieren. Die dann übertragbare
Anzahl kWh wird auf 25 % der in dem betreffenden Jahr förderfähigen Anzahl kWh
begrenzt. Die übertragene Anzahl kWh kann nur in dem auf das Jahr, in dem das
Erzeugungsdefizit entstanden ist, folgenden Jahr genutzt werden.
Artikel II Abschnitt B
Artikel 8 der Festlegungsverordnung wird geändert, um einen Schreibfehler zu
korrigieren.
Artikel II Abschnitte C und D
Da gemäß der Kategorie von Artikel 20 der Festlegungsverordnung nicht nur
Erzeugungsanlagen gefördert werden können, mit denen durch hydromechanisch-elektrische Umwandlung erneuerbarer Strom aus potenzieller oder
kinetischer Energie von fließendem Wasser gewonnen wird, welches nicht speziell
zum Zweck der Stromerzeugung in Anlagen mit einer Fallhöhe von weniger als
50 cm, sondern auch in Anlagen, in denen Wellenenergie eingesetzt wird, nach
oben gepumpt wurde, wird dieser Artikel erweitert. Der Titel von Paragraph 3.1.9
wird ebenfalls angepasst, um dieser Erweiterung zu entsprechen.
Artikel II Abschnitt E
Mit dieser Änderung wird Artikel 34 der Festlegungsverordnung angepasst. Dieser
Artikel betrifft die Kategorien „Bestehende Kapazität für Zu- und Mitfeuern“ und
„Neue Kapazität für Mitfeuern“. Die zulässige Biomasse in dieser Kategorie betrifft
Biomasse aus Holz mit Ausnahme von A-Holz. Der Einsatz von B-Holz ist nur in
bestehenden Vergasern zulässig. Daneben wird mit dieser Änderung erlaubt, für
maximal 15 % der Erzeugung von erneuerbaren Energien mit anderen
Biomasseströmen zu experimentieren. Diese anderen Ströme sind nur begrenzt
zulässig, um zu vermeiden, dass der Einsatz billiger Biomasse im großen Stil zu
einer Überstimulation führt. Um dennoch die Innovation mit Biomasse zu fördern,
die technisch gesehen schwieriger mitzufeuern ist, werden 15 % erlaubt.
Artikel II Abschnitt F
In der Kategorie „Kläranlagen zur thermophilen Vergärung von Sekundärschlamm“
wird nur die Erzeugung von erneuerbarem Strom oder die kombinierte Erzeugung
von erneuerbarem Strom und erneuerbarer Wärme gefördert. Aufgrund eines
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Schreibfehlers erschien es auch möglich, nur für die Erzeugung von erneuerbarer
Wärme eine Förderung zu beantragen.
Artikel II Abschnitt G
Im Titel von Anhang 2 wird fälschlicherweise auf die relevanten Artikel der
Verordnung verwiesen. Es muss auf alle Kategorien von Erzeugungsanlagen für
die Erzeugung von erneuerbarem Strom mithilfe von Windenergie, für die die
Wind-Differenzierung gilt, verwiesen werden. Der Verweis wird mit dieser
Änderung verbessert.
Der Wirtschaftsminister,
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