Ministerium für Wirtschaft 1. ------IND- 2015 0133 NL- DE- ------ 20150416 --- --- PROJET Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom , Nr. WJZ/15024397, zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung und der Verordnung zur Festlegung von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015 im Zusammenhang mit der Aufnahme der Nachhaltigkeitsanforderungen für die Nutzung von fester und gasförmiger Biomasse und einigen technischen Änderungen Der Minister für Wirtschaft, gestützt auf die Artikel 8, 15 Absatz 6, 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 3 und 62 Absatz 4 des Beschlusses über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung (Besluit stimulering duurzame energieproductie), fasst folgenden Beschluss: Artikel I Die Allgemeine Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung [Algemene uitvoeringsregeling stimulering duurzame energieproductie] wird wie folgt geändert: A In Artikel 1 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe s durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird ein Buchstabe mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: t) Waldbewirtschaftungseinheit: eine Waldeinheit, die auf Grundlage eines Bewirtschaftungssystems mit spezifischen Zielen gemäß einem Langzeitbewirtschaftungsplan bewirtschaftet wird. B In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 wird „1. Januar 2015“ ersetzt durch: 2. Oktober 2014. C Paragraph 3.2 lautet künftig: § 3.2. Pflichten bei der Nutzung fester und gasförmiger Biomasse Artikel 7 Der Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste oder gasförmige Biomasse in erneuerbaren Strom, erneuerbare Wärme oder erneuerbaren Strom und erneuerbare Wärme umgewandelt wird, ist verpflichtet, Seite 1 von 36 Biomasse zu benutzen, die den in Anhang 4 zu dieser Verordnung genannten Nachhaltigkeitskriterien entspricht. Artikel 7a 1. Der Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste oder gasförmige Biomasse durch Verbrennung von aus fester Biomasse hergestellten Holzpellets in einem Kessel mit einer Leistung größer oder gleich 10 MW in erneuerbare Wärme umgewandelt wird, übermittelt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres, für das eine Vorauszahlung geleistet wird, unter Verwendung eines vom Minister zur Verfügung gestellten Mittels eine Erklärung an den Minister, inwieweit die benutzte Biomasse den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Artikel 7 entspricht. 2. Der Fördermittelempfänger weist für den holzige Biomasse betreffenden Teil des Berichts, der sich auf die nachhaltige Forstwirtschaft auf regionaler Ebene oder auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit bezieht, nach, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für genutzte Biomasse: a. die vor 2020 aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder gleich 1 000 Hektar ist, stammt und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden, b. die von 2020 bis 2022 aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder gleich 800 Hektar ist, stammt und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden, c. die von 2022 bis 2026 aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder gleich 500 Hektar ist, stammt und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden, d. die ab 2026 genutzt wird und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden. 3. Der Fördermittelempfänger kann für den Teil des Berichts, der sich auf die nachhaltige Forstwirtschaft bezieht, abweichend von Absatz 2 nachweisen, dass die Nachhaltigkeitskriterien in der in Artikel 7b Absatz 3 und 4 genannten Weise erfüllt wurden. Artikel 7b 1. Der Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste oder gasförmige Biomasse in erneuerbaren Strom umgewandelt wird oder erneuerbarer Strom und erneuerbare Wärme durch eine Erzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom oder erneuerbaren Strom mithilfe von Kohle, in der Biomasse mitgefeuert wird, erzeugt werden, übermittelt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres, für das eine Vorauszahlung geleistet wird, unter Verwendung eines vom Minister zur Verfügung gestellten Mittels eine Erklärung an den Minister, inwieweit die benutzte Biomasse den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Artikel 7 entspricht. Seite 2 von 36 2. Der Fördermittelempfänger weist für den holzige Biomasse aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die kleiner ist als 500 Hektar, betreffenden Teil des Berichts, der sich auf die nachhaltige Forstwirtschaft auf regionaler Ebene oder auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit bezieht, nach, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden. Diese Bestimmung gilt nicht: a. in den letzten zwei Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die 2015 oder 2016 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden, b. in den letzten drei Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die 2017 oder 2018 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden, c. in den letzten vier Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die 2019 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden, d. in den letzten fünf Jahren des Zeitraums, in dem Fördermittel an einen Fördermittelempfänger gezahlt werden, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die 2020 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden, e. für einen Fördermittelempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, die nach 2020 in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wurde und für die für den gesamten Förderzeitraum auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden. 4. Der Fördermittelempfänger weist für den holzige Biomasse aus einer Waldbewirtschaftungseinheit, die größer oder gleich 500 Hektar ist, betreffenden Teil des Berichts, der sich auf die nachhaltige Forstwirtschaft auf der Ebene der Waldbewirtschaftungseinheit bezieht, nach, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt wurden. D Artikel 7i Absatz 3 lautet künftig: 3. Die Zertifizierungsstelle wurde durch den Akkreditierungsrat oder eine andere Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. EU L 218) oder eine dem International Accreditation Forum angeschlossene Akkreditierungsstelle akkreditiert. E Anhang 4 lautet künftig wie der Anhang zu dieser Verordnung. Seite 3 von 36 Artikel II Die Verordnung zur Festlegung von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung (Regeling aanwijzing categorieën duurzame energieproductie) 2015 wird wie folgt geändert: A Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 5 bis 9 werden in die Absätze 4 bis 8 umbenannt und Absatz 4 entfällt. b) Nach Absatz 8 (neu) wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 9. Erzeugungsanlagen im Sinne von Artikel 62 werden als Erzeugungsanlagen im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Beschlusses eingestuft. c) Die Absätze 14 bis 16 werden in die Absätze 15 bis 17 umbenannt und es wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 14. Erzeugungsanlagen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 werden als Erzeugungsanlagen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Beschlusses eingestuft, wobei die kWh-Differenz, die zu der im Folgejahr förderfähigen Anzahl kWh im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Beschlusses addiert werden kann, auf maximal 25 % der im betreffenden Jahr förderfähigen Anzahl kWh begrenzt wird. Die kWhDifferenz, die zu der im Folgejahr förderfähigen Anzahl kWh addiert werden kann, kann nur in diesem Jahr in Anspruch genommen werden. d) In Absatz 15 (neu) wird „Artikel 38, 42 Absatz 1, 48 Absatz 1, 50 Absatz 1, 54 und 56 Absatz 1“ ersetzt durch: Artikel 34 Absatz 1, 38, 42 Absatz 1, 48 Absatz 1, 50 Absatz 1, 54 und 56 Absatz 1. B In Artikel 8 wird „wo“ ersetzt durch: wo C Paragraph 3.1.9. lautet künftig wie folgt: § 3.1.9. Freie Strömungsenergie und Wellenenergie D In Artikel 20 wird „in Anlagen mit einer Fallhöhe unter 50 cm“ ersetzt durch: in Anlagen mit einer Fallhöhe unter 50 cm oder in Anlagen, in denen Wellenenergie eingesetzt wird. E Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 lautet künftig wie folgt: 1. Auf Antrag vergibt der Minister Fördermittel an einen Erzeuger von erneuerbarem Strom oder von erneuerbarem Strom und erneuerbarer Wärme aus Biomasse, die mit einer Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung größer oder gleich 100 MW für die Erzeugung von Strom mithilfe von Kohle gewonnen wurde, a) wobei eine bestehende Anlage genutzt wird, für die gemäß der MEP Fördermittel von mehr als 0,- EUR erhalten wurden und in der Biomasse im Sinne Seite 4 von 36 der Nummern 110 bis 132 der NTA 8003: 2008 mitgefeuert wird, oder Biomasse im Sinne der Nummern 110 bis 132 und 170 bis 179 der NTA 8003: 2008 vergast wird und in der die Erzeugung nachweislich mindestens für die Dauer des Förderzeitraums fortgesetzt werden kann, oder b) in der Biomasse im Sinne der Nummern 110 bis 132 der NTA 8003: 2008 mitgefeuert wird, wobei die Teile der Erzeugungsanlage, die ausschließlich für die Mitfeuerung von Biomasse verwendet werden, neu sind und wobei die Erzeugung in diesen Teilen nachweislich mindestens für die Dauer des Förderzeitraums fortgesetzt werden kann. c) Die Absätze 2 bis 5 werden in die Absätze 3 bis 6 umbenannt und es wird ein Absatz eingefügt mit folgendem Wortlaut: 2. Auf Antrag vergibt der Minister Fördermittel an einen Erzeuger von erneuerbarem Strom oder von erneuerbarem Strom und erneuerbarer Wärme aus Biomasse, die mit einer Erzeugungsanlage im Sinne von Absatz 1 gewonnen wurde, für maximal 15 % der realisierten jährlichen Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Biomasse im Sinne von NTA 8003: 2008, mit Ausnahme der Nummern 100, 101, 150 bis 179. F In Artikel 56 wird „erneuerbare Wärme, erneuerbarer Strom oder erneuerbarer Strom und erneuerbare Wärme“ jeweils ersetzt durch: erneuerbarer Strom oder erneuerbarer Strom und erneuerbare Wärme. G Der Titel von Anhang 2 lautet künftig wie folgt: Anhang 2. zu den Artikeln 8, 10 und 12 der Verordnung zur Festlegung von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015. Artikel III Die Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 22. Januar 2015, Nr. WJZ/15006470, zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung und die Verordnung zur Festlegung von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015 treten am Tag nach dem Erscheinungstag der Ausgabe des Staatsanzeigers, in dem die vorliegende Verordnung veröffentlicht wird, in Kraft. Artikel IV Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Erscheinungstag der Ausgabe des Staatsanzeigers, in der sie veröffentlicht wird, in Kraft. Diese Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. Den Haag, den Der Wirtschaftsminister, Seite 5 von 36 ANHANG ZU ARTIKEL I ABSCHNITT D Anhang 4 zu Artikel 7a der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung 1. Klassifizierung der Arten von Biomasse und Anwendbarkeit der Kriterien Für das Zu- und Mitfeuern und andere Formen der Erzeugung von Bioenergie durch Verbrennung oder Vergasung werden mehrere Arten von Biomasse genutzt. In der nachstehenden Übersicht werden 6 Hauptkategorien aufgeführt. In Tabelle 1 ist angegeben, welche der in Kapitel 2 genannten Nachhaltigkeitskriterien für diese Biomassekategorien gelten. Für die Anwendbarkeit der Nachhaltigkeitskriterien werden die folgenden sieben Kategorien unterschieden. 1. Holzige Biomasse aus einer großen Waldbewirtschaftungseinheit. Eine große Waldbewirtschaftungseinheit wird definiert als: Ab 1. Januar 2015: Waldbewirtschaftungseinheiten von mindestens 500 Hektar. 2. Holzige Biomasse aus einer kleinen Waldbewirtschaftungseinheit. Eine kleine Waldbewirtschaftungseinheit wird definiert als: Ab 1. Januar 2015: Waldbewirtschaftungseinheiten unter 500 Hektar. 3. Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern1 ohne Kahlschlag- oder Verjüngungsgebiete von mehr als 5 Hektar. 4. Landwirtschaftliche Restprodukte. Dies sind unmittelbar aus der Landwirtschaft stammende primäre Restprodukte (beispielsweise Gras, Stroh oder Spelzen). 5. Restprodukte aus der Agro-Lebensmittelindustrie oder der holzverarbeitenden Industrie. Dies sind sekundäre Rückstände aus der holzverarbeitenden Industrie (wie Sägespäne und Rinde) und Restprodukte aus der Agro-Lebensmittelindustrie. 6. Biogener Abfall. Dies ist Holzabfall (tertiäre Rückstände), organischer Haushaltsabfall und organischer gewerblicher Abfall oder andere organische Abfälle. 7. Biomasserestprodukte, die bei der auf die Erhaltung, die Wiederherstellung oder die Verstärkung spezifischer natürlicher, der Erholung dienender oder landschaftlicher Funktionen ausgerichteten Bewirtschaftung von städtischen Grünflächen und anderen Landschaftsoder Naturflächen als Wald anfallen. Dazu gehören auch Biomasserestprodukte, die bei der regulären Pflege öffentlicher Grünflächen und Parks anfallen. 1 Begriffsbestimmungen für Restprodukte aus Wäldern und multifunktionaler Wald siehe Kapitel 4 Anhang: Begriffsbestimmungen. Seite 6 von 36 Biomasse, die in Konkurrenz zu Lebensmitteln bzw. der Erzeugung von Lebensmitteln steht, darf nicht für die Erzeugung von Bioenergie genutzt werden. In Tabelle 1 sind die Biomassekategorien und die geltenden Nachhaltigkeitskriterien zusammengefasst. Die Nummerierung der Kriterien verweist auf die in Kapitel 2 beschriebenen Nachhaltigkeitskriterien. Der Schwerpunkt der Kriterien liegt auf Kriterien für die nachhaltige Forstwirtschaft (SFM). Die SFM-Kriterien wurden erforderlichenfalls angepasst oder erweitert, so dass sie sich auch auf nicht aus der Forstwirtschaft stammende Biomasse beziehen. Tabelle 1: Biomassekategorien und die zugehörigen Nachhaltigkeitskriterien. Ein X bedeutet, dass die Kriterien für die betreffende Kategorie gelten. N. zutr. Bedeutet, dass die Kriterien nicht relevant oder die Risiken gering sind und die Kriterien für diese Kategorie daher nicht gelten. Diese Kriterien sind Bestandteil des vollständigen Kriterienpakets für nachhaltige Forstwirtschaft (SFM). Nachhaltigkeitskriterien SFMTHG- Kohlenstoff- ILUC BodenKriterien Bilanz schuld qualität Biomassekategorien 1 1. Holzige Biomasse aus großen Waldbewirtschaftungseinheiten 2. Holzige Biomasse aus kleinen Waldbewirtschaftungseinheiten 3. Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern 4. Landwirtschaftliche Restprodukte 5. Restprodukte aus der AgroLebensmittelindustrie und der holzverarbeitenden Industrie 6. Biogener Abfall 7. Restprodukte aus der Natur- und Landschaftspflege II.C 3.13 X1 Einhaltung d. Gesetze II.P14 III.C1.3b X1 Chain of Custody III.P1III.P3 X1 II.P2II.P7 X I.P1 III.P4 X1 I.P2 I.P4 X1 X1,2 X X X n. zutr. X X X n. zutr. X n. zutr. X X X n. zutr. X n. zutr. X X X n. zutr. X n. zutr. n. zutr. n. zutr. n. zutr. n. zutr. X X n. zutr. X n. zutr. n. zutr. X X n. zutr. X n. zutr. n. zutr. X X n. zutr. n. zutr. Gilt ausschließlich für neue Anbausysteme mit einer kurzen Umtriebszeit, die auf die Erzeugung von Biomasse für Bioenergie ausgerichtet sind. 3C3.1a gilt für die Kategorien 1 und 2. C3.1b gilt für die Kategorien 3 bis 7. 2 Seite 7 von 36 4P1 (SFM) gilt für die Kategorien 1 und 2. Holzige Biomasse aus (Wirtschafts-)Wäldern Für holzige Biomasse aus Wäldern ungeachtet der Größe der Bewirtschaftungseinheit gelten alle Kriterien. Bei Biomasse aus kleinen Waldbewirtschaftungseinheiten kann die Nachhaltigkeit befristet auf der Ebene einer größeren zusammenhängenden Region nachgewiesen werden, in der der Wald mit einer kleinen Bewirtschaftungseinheit liegt. Im Falle einer Zertifizierung ist die erste Partei, die zertifiziert sein muss, die Pelletmühle. Diese Ausnahme wird eingeräumt, da der Verwaltungsaufwand der Zertifizierung auf Ebene des Waldes für kleine Eigentümer in der Praxis häufig noch zu hoch ist, wenn die anfallende Biomasse für Energieanwendungen eingesetzt wird. Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern ohne Kahlschlag- oder Verjüngungsgebiete von mehr als 5 Hektar Für Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern, in denen es keine Kahlschlagoder Verjüngungsgebiete von mehr als 5 Hektar gibt oder solche geschaffen werden, gelten eingeschränkte Nachhaltigkeitskriterien. Faktisch wird die anfallende Biomasse als Restprodukt betrachtet, das bei der auf mehrere Funktionen ausgerichteten Bewirtschaftung des Waldes anfällt. Auch hier gilt, dass die Chain of Custody beim ersten rechtlichen Eigentümer des Materials ab dem Zeitpunkt der Entfernung der Biomasse beginnt. Bei Kahlschlag- oder Verjüngungsgebieten von mehr als 5 Hektar gelten alle Kriterien. Biogener Abfall und Restprodukte aus den Kategorien 4 bis 7 Biomasse aus den Kategorien 4 bis 7 besteht aus Restprodukten, für die weniger Nachhaltigkeitskriterien gelten, da die mit den Restprodukten und dem Abfall verbundenen Nachhaltigkeitsrisiken geringer sind als die Risiken von allein zum Zwecke der Energieerzeugung erzeugter Biomasse. Die Chain of Custody beginnt beim ersten rechtlichen Eigentümer des Materials ab dem Zeitpunkt der Entfernung der Biomasse. Landwirtschaftliche Restprodukte können beispielsweise aus Gras, Stroh, Spelzen oder Gartenabfall bestehen. Restprodukte aus der AgroLebensmittelindustrie sind beispielsweise Vliese, Kerne oder Zellstoff. Restprodukte aus der holzverarbeitenden Industrie, sogenannte sekundäre Rückstände, sind beispielsweise Sägespäne oder Rinde. Holzige Abfallströme, so genannte tertiäre Rückstände, sind auch bekannt als A-, B- und C-Holz. Seite 8 von 36 2. Tabelle der Nachhaltigkeitskriterien I II III Standards Kriterien für Klima und Bioenergie Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft Kriterien für die Chain of Custody Grundsatz Kriterium I. Kriterien für Klima und Bioenergie Verringerung der THGI.P1. Die Nutzung von Biomasse führt zu einer Emissionen vereinbarten, über die gesamte Kette berechneten Reduzierung der Treibhausgasemissionen. C1.1 Die berechneten maximalen CO2eq-Emissionen basieren auf einer Reduzierung der THG-Emissionen für Wärme und Strom von 70 % gegenüber den EUReferenzwerten und betragen maximal 56 g CO2eq/MJ für Strom und 24 g CO2eq/MJ für Wärme. Dieser Höchstwert ist ein Jahresdurchschnitt unter der Voraussetzung, dass die Emissionen keiner Biomasselieferung den Wert von 74 g CO2eq/MJ für Strom und 32 g CO2eq/MJ für Wärme übersteigen (gleichwertig mit einer Verringerung der THGEmissionen um 60 % gegenüber den EUReferenzwerten). Instandhaltung von Kohlenstoffsenken Erläuterung: Die berechneten maximalen CO2eqEmissionen müssen auf der neuesten Veröffentlichung der Europäischen Kommission zu Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und festgelegten Referenzwerten für fossile Brennstoffe basieren. In dem Arbeitsdokument: „State of play on the sustainability of solid and gaseous biomass used for electricity, heating and cooling in the EU“ (SWD (2014) 259) werden die folgenden Referenzwerte für fossile Brennstoffe genannt: 186 gCO2eq/MJ für Strom und 80 gCO2eq /MJ für Wärme. I.P2. Die Erzeugung von Biomasse darf nicht zu einem erheblichen Risiko einer langfristigen Kohlenstoffschuld führen. C2.1. Es dürfen nur die Arten von Biomasse, die gemäß der Bewertungstabelle für Biomasse im Hinblick auf die Kohlenstoffschuld in Anhang 3 den Anforderungen genügen, genutzt werden. Das Unternehmen muss ferner für jede Waldbiomasse Seite 9 von 36 ILUC (indirekte Landnutzungsänderungen) über schriftliche Nachweise verfügen, dass die Waldbewirtschaftungseinheit, aus der das Holz stammt, im Hinblick auf den langfristigen Erhalt oder die langfristige Vergrößerung der Kohlenstoffbestände bewirtschaftet wird. Dieser Nachweis kann in Form eines Forstwirtschaftsplans oder eines vergleichbaren Nachweises gemäß den Nachhaltigkeitskriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erbracht werden (II.P6). I.P3. Biomasse aus neuen Anbausystemen mit einer kurzen Umtriebszeit, die auf die Erzeugung von Biomasse für Bioenergie ausgerichtet sind und nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, muss ein „niedriges ILUC-Risiko“ aufweisen. Kleine Waldbewirtschaftungseinheiten sind von dieser Anforderung befreit. C3.1. ILUC-Risiken müssen anhand der Methodik und den Anforderungen der LIIB-Methodik (LIIB = Low Indirect Impact Biofuels) oder einer gleichwertigen Methode ermittelt werden. Nur Biomasse, für die ein „niedriges ILUC-Risiko“ nachgewiesen werden kann, ist annehmbar. Erläuterung: Die Methodik wird, wenn Grund dazu besteht, alle drei Jahre bewertet und angepasst, wenn eine verbesserte Methodik zur Verfügung steht. II. Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft Rechts- und Gesetzesvorschriften Rechts- und II.P1. Alle geltenden internationalen, nationalen und Gesetzesvorschriften regionalen/lokalen Rechts- und Gesetzesvorschriften müssen beachtet werden. Auflagen für den C 1.1. Der Forstverwalter hat das rechtliche Forstverwalter Nutzungsrecht am Wald. C 1.2. Der Forstverwalter kommt allen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Gebühren nach. C 1.3. Alle von dem betreffenden Herkunftsland der Biomasse ratifizierten internationalen Übereinkommen, die sich auf die Waldbewirtschaftungseinheit beziehen, werden erfüllt. Erläuterung: Unter internationalen Übereinkommen wird in erster Linie verstanden: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), das Seite 10 von 36 Rechtmäßigkeit2 Korruptionsbekämpfung Ökologische Aspekte Biologische Vielfalt Arten und Ökosysteme Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), die ILO-Übereinkommen und die UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP). C1.4. Das Holz wird in Einklang mit den Rechts- und Gesetzesvorschriften geschlagen, die in dem Land, in dem der Einschlag erfolgt, gelten und die sich auf die folgenden Aspekte beziehen: Holzeinschlagrechte innerhalb in einer amtlichen Veröffentlichung bekannt gegebenen Grenzen; Zahlungen für Holzeinschlagrechte und Holz, einschließlich Abgaben im Zusammenhang mit Holzeinschlag; Holzeinschlag, einschließlich damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Umweltschutzvorschriften und Vorschriften im Forstsektor, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt; Verletzung gesetzlich verbürgter Rechte Dritter in Bezug auf Bodennutzung und Grundbesitz durch Holzeinschlag; und Handels- und Zollgesetze, sofern auf den Forstsektor anwendbar. C1.5. Korruptionsbekämpfungsgesetze werden eingehalten, sofern diese bestehen. In Ermangelung von Korruptionsbekämpfungsgesetzen muss der (Forst-)Verwalter andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption ergreifen, die im Verhältnis zum Ausmaß und der Intensität der Verwaltungstätigkeiten und dem Korruptionsrisiko stehen. II.P2. Die biologische Vielfalt muss erhalten und soweit möglich gestärkt werden. C 2.1. Gebiete mit einem hohen Schutzwert – (HCV) oder gleichwertig – und repräsentative Gebiete für Waldtypen, die in der Waldbewirtschaftungseinheit vorkommen, müssen ermittelt, systematisch erfasst und geschützt und möglichst gestärkt werden. C 2.2. Geschützte und bedrohte Pflanzen- und Tierarten werden nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt. Erforderlichenfalls werden Maßnahmen zu Dieses Kriterium wurde aus der europäischen Holzhandelsverordnung (EUTR, Verordnung (EU) Nr. 995/2010) übernommen. 2 Seite 11 von 36 Konversion ihrem Schutz und gegebenenfalls zur Erholung ihrer Population getroffen. Erläuterung: Pflanzenarten umfassen auch Baumarten. C 2.3. Die Konversion von Wäldern in der Waldbewirtschaftungseinheit zu anderen Arten der Bodennutzung, einschließlich Holzplantagen, ist nicht zulässig, mit Ausnahme von begründeten besonderen Umständen. Erläuterung: Besondere Umstände sind beispielsweise Naturkatastrophen. Ferner kann eine Konversion erfolgen, wenn sie zu deutlichen langfristigen Vorteilen für den Naturschutz führt. Eine Konversion in Form einer Flächennutzungsänderung darf erfolgen, wenn sie sich auf eine geringe Fläche bezieht, was der Fall ist, wenn es sich um höchstens 0,5 % der Gesamtfläche der Waldbewirtschaftungseinheit im laufenden Jahr oder einem künftigen Jahr handelt und die gesamte konvertierte Fläche 5 % der Fläche der Waldbewirtschaftungseinheit nicht übersteigt. Plantagen Andere Walderzeugnisse als Holz, Jagd und Fischerei Erläuterung: Der Forstverwalter einer Plantage muss das Ziel verfolgen, zu verdeutlichen, wie die Plantage zur Verringerung des Drucks auf natürliche Wälder beiträgt; beispielsweise wenn die Plantage auf geschädigten Flächen anstatt durch Konversion angelegt wird. Eine Konversion in einem HCV- oder gleichwertigen Gebiet ist nicht zulässig. C 2.4. Bei Plantagen wird einheimischen Arten der Vorzug gegeben, und ein relevanter Teil des Areals der Plantage muss sich wieder zu einem natürlichen Wald entwickeln können. Erläuterung: 5 % des gesamten Areals wird als relevanter Teil angesehen. C 2.5. Nach 1997 dürfen Plantagen nicht durch Konversion natürlicher Wälder angelegt worden sein. C 2.6. Die Nutzung anderer Walderzeugnisse als Holz, einschließlich der Erzeugnisse aus Jagd und Fischerei, wird reguliert, überwacht und kontrolliert. Sofern relevant, wird bei der Überwachung der kommerziellen Nutzung das Wissen der lokalen Bevölkerung, einheimischer Völker und vor Ort tätiger Umweltorganisationen herangezogen. Seite 12 von 36 Regulierungsfunktionen Boden Bodenbeschaffenheit im Falle von landwirtschaftlichen Restprodukten und Restprodukten aus Naturgebieten. Wasser Ökologische Kreisläufe II.P3. Die Regulierungsfunktion und die Qualität, Gesundheit und Vitalität des Waldes müssen erhalten und nach Möglichkeit gestärkt werden. C 3.1a. Die Bodenqualität der Waldbewirtschaftungseinheit muss erhalten werden und erforderlichenfalls verbessert werden, wobei Küsten, Flussufern, erosionsgefährdeten Teilen und Hängen besondere Aufmerksamkeit gilt. Erläuterung: Grenzwerte für die höchstzulässige Höhe und Neigung sind relevante Indikatoren für das Auftreten von Bodenerosion. C 3.1b. Bei der Erzeugung und Konversion von Biomasse auf Grundlage von landwirtschaftlichen Restprodukten und Restprodukten aus Naturgebieten wird von bewährten Verfahren für die Instandhaltung oder Verbesserung des Bodens und der Bodenqualität ausgegangen. Die Nutzung von Restprodukten darf nicht anderen lokalen Funktionen hinsichtlich der Erhaltung des Bodens zuwiderlaufen. Erläuterung: Dieses Kriterium gilt für landwirtschaftliche Restprodukte und Restprodukte aus Naturgebieten, wenn die Tätigkeiten im Rahmen der Einbringung der Biomasse auf die Erhaltung oder die Stärkung spezifischer Funktionen des Gebiets ausgerichtet sind, beispielsweise die natürlichen Merkmale oder Erholungszwecken dienende Funktionen. C 3.2. Die Wasserbilanz und -qualität sowohl des Grundwassers als auch des Oberflächenwassers in der Waldbewirtschaftungseinheit sowie stromabwärts (außerhalb der Waldbewirtschaftungseinheit) müssen mindestens erhalten und erforderlichenfalls verbessert werden. Erläuterung: Die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung des Grund- und Oberflächenwassers umfasst den Schutz oder die Wiederherstellung von natürlichen Wasserläufen, Wasserkörpern, Uferzonen und deren Verbindungen. C 3.3. Wichtige ökologische Kreisläufe, einschließlich Kohlenstoff- und Nährstoffkreisläufe, in der Waldbewirtschaftungseinheit werden mindestens erhalten. Seite 13 von 36 Schonender Holzeinschlag (RIL) Waldbrände Krankheiten und Schädlingsbefall Chemikalien Abfall und Wegwerfabfall Wirtschaftliche Aspekte Produktionsfunktion Produktionskapazität Illegale Aktivitäten Erläuterung: Beispielsweise keine Absenkung des Grundwasserspiegels in Mooren, Verhinderung der Eintrübung von Strömen, Maßnahmen zur Verhinderung des umfangreichen Verlustes von Nährstoffen nach Holzeinschlag. C 3.4. Durch die Anwendung der für die Bedingungen am besten geeigneten Methoden und Techniken für Holzeinschlag und Straßenbau werden unnötige Schäden am Ökosystem verhindert. C 3.5. Das Legen von Waldbränden ist nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele für die Waldbewirtschaftungseinheit erforderlich ist und adäquate Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Erläuterung: Traditionelle nachhaltige Brandrodung („slash and burn“) im kleinen Maßstab in einer Waldbewirtschaftungseinheit wird von diesem Kriterium nicht eingeschränkt. C 3.6. Die Forstwirtschaft ist auf die Verhütung und Kontrolle von Krankheiten und Schädlingsbefall ausgerichtet, sofern diese eine Bedrohung für die Holzproduktion darstellen. C 3.7. Der Einsatz von Chemikalien ist nur zulässig, wenn sich eine maximale Nutzung von ökologischen Prozessen und nachhaltigen Alternativen als unzureichend erwiesen hat. Der Einsatz von Pestiziden, die von der Weltgesundheitsorganisation als Typ 1A und 1B klassifiziert sind, sowie von Chlorkohlenwasserstoffen ist nicht zulässig. C 3.8. Anorganischer Abfall und Wegwerfabfall wird verhindert, gesammelt, an den angegebenen Orten gelagert und umweltverträglich entsorgt. II.P4. Die Produktionskapazität von Holz und relevanten anderen Walderzeugnissen als Holz wird erhalten. C 4.1. Die Produktionskapazität jedes Waldtyps in der Waldbewirtschaftungseinheit als Ganzes muss erhalten werden. Erläuterung: Die übermäßige Nutzung einzelner kommerzieller Baumarten muss verhindert werden. C 4.2. Der Forstverwalter beteiligt sich nicht an illegaler Nutzung, illegalen Ansiedlungen, illegaler Seite 14 von 36 Beitrag zur lokalen Wirtschaft Beschäftigung Infrastruktur Landnutzung, illegal gelegten Bränden und sonstigen illegalen Aktivitäten. II.P5. Die Forstwirtschaft trägt zur lokalen Wirtschaft und Beschäftigung bei. C 5.1. Die Forstverwaltung muss der lokalen Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, eine angemessene Perspektive für Beschäftigung sowie für die lokale Verarbeitung von Holz und anderen Walderzeugnissen als Holz bieten. Erläuterung: Die Beschäftigung für die lokale Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, muss gefördert werden, beispielsweise durch Bildungsmaßnahmen. C 5.2. Der Forstverwalter entwickelt zusätzliche Aktivitäten; es wird ein Beitrag zu der Entwicklung der lokalen physischen Infrastruktur und von sozialen Einrichtungen und Programmen für die lokale Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, geliefert. Dieser Beitrag erfolgt in Absprache mit der lokalen Bevölkerung. Erläuterung: Der Forstverwalter muss diese Auflage nicht erfüllen, wenn die lokalen und/oder nationalen Behörden mit Zustimmung der lokalen Bevölkerung ausreichende zusätzliche Aktivitäten bereitstellen. Bewirtschaftungsaspekte Bewirtschaftungssystem Bewirtschaftungszyklus II.P6. Nachhaltige Forstwirtschaft wird anhand eines Bewirtschaftungssystems realisiert. Erläuterung: Im Falle von Biomasse aus kleinen Waldbewirtschaftungseinheiten kann die Nachhaltigkeit befristet auf der Ebene einer größeren zusammenhängenden Region nachgewiesen werden, in der der Wald mit einer kleinen Bewirtschaftungseinheit liegt. In diesem Fall wird die Forderung nach einem Waldbewirtschaftungssystem oder einem Waldbewirtschaftungsplan in den nachstehenden Kriterien als Forderung nach einem Managementsystem bei der Pelletmühle interpretiert, die gewährleistet, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. C 6.1. Die Waldbewirtschaftung ist auf die Verwirklichung der Ziele ausgerichtet, die in einem Waldbewirtschaftungsplan festgelegt sind, und umfasst den Zyklus von Inventarisierung und Seite 15 von 36 Waldbewirtschaftungsplan Analyse, Planung, Ausführung, Überwachung, Evaluierung und Korrektur. C 6.2. Es liegt ein Waldbewirtschaftungsplan vor, der mindestens aus folgenden Elementen besteht: eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Waldbewirtschaftungseinheit; die langfristigen Ziele; der durchschnittliche jährliche zulässige Einschlag pro Waldtyp und gegebenenfalls die jährliche zulässige Nutzung anderer Walderzeugnisse als Holz auf Grundlage zuverlässiger und aktueller Daten; auf die langfristige Erhaltung oder Vergrößerung der Kohlenstoffbestände ausgerichtete Maßnahmen; Haushalt für die Durchführung des Waldbewirtschaftungsplans. Erläuterung: Ein realistischer Haushalt muss die Durchführung des Plans ermöglichen. Erläuterung: In dem Plan müssen relevante wirtschaftliche, soziale und ökologische (Ökosysteme, Arten, Funktionen) Elemente und relevante Fragen berücksichtigt werden, um den aktuellen Zustand der Waldbewirtschaftungseinheit zu beschreiben. Karten Überwachung Erläuterung: Falls es sich um ein System handelt, das die Nachhaltigkeit auf der Ebene einer größeren zusammenhängenden Region nachweist, wie in Grundsatz II.P6 beschrieben, muss dieses Kriterium als Forderung nach einem Managementsystem bei der Pelletmühle, das den Zustand des Waldes im Einzugsgebiet beschreibt und nachweist, dass die Kohlenstoffbestände langfristig erhalten bleiben oder wachsen, interpretiert werden. C 6.3. Für die Waldbewirtschaftung wesentliche Elemente, einschließlich HCV-Gebiete oder gleichwertiger Gebiete, müssen auf Karten angegeben werden. C 6.4. Die Durchführung des Waldbewirtschaftungsplans und die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Waldbewirtschaftung auf den Wald/die Waldbewirtschaftungseinheit und dessen/deren Umgebung müssen regelmäßig anhand adäquater Seite 16 von 36 Wissen und Fachkompetenz Verwaltungsgruppe oder Regionalverband Gruppe oder Regionalverband Anforderungen hinsichtlich nachhaltiger Forstwirtschaft Daten überwacht werden. Dies können weltweit, regional oder national signifikant große Gebiete sein. C 6.5. Der Waldbewirtschaftung liegen wissenschaftliche Untersuchungen und gegebenenfalls Informationen zu vergleichbaren Waldarten zugrunde. C 6.6. Die Waldbewirtschaftung wird von sachkundigen Mitarbeitern und Waldarbeitern durchgeführt. Die Sachkunde und das Fachwissen werden durch adäquate regelmäßige Schulungen aufrechterhalten. II.P7. Im Falle einer Gruppenzertifizierung muss die Waldbewirtschaftung durch eine Gruppe oder einen Regionalverband mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Forstwirtschaft einhergehen. Das Zertifizierungssystem stellt dann die folgenden Anforderungen: C 7.1. Eine Gruppe oder ein Regionalverband steht unter der Leitung und Aufsicht einer selbstständigen Rechtsperson. C 7.2. Das Bewirtschaftungssystem einer Gruppe oder eines Regionalverbands bietet ausreichende Garantien für die Erfüllung des Kriteriums C 7.3. C 7.3. Eine Gruppe oder ein Regionalverband erfüllt die Anforderungen an eine nachhaltige Forstwirtschaft. Darüber hinaus erfüllt jedes Mitglied einer Gruppe oder eines Regionalverbands diese Anforderungen, sofern diese auf die Tätigkeiten dieses Mitglieds anwendbar sind. III. Kriterien für die Chain of Custody Grundsatz Kriterium CoC-Anforderungen im Hinblick auf nachhaltige Forstwirtschaft Chain of CustodyIII.P1a. Es muss eine Chain of Custody (CoC) bestehen, System von der Ursprungswaldeinheit bis zum Bioenergieerzeuger, die eine Verbindung zwischen dem Material im Produkt oder der Produktlinie und den ursprünglichen Waldeinheiten enthält. III.P1b. Für Biomasserestprodukte, die nicht aus Wald stammen, beginnt die Chain of Custody bei der ersten Sammelstelle, d. h. dem ersten rechtlichen Eigentümer des Materials ab dem Zeitpunkt der Entfernung des Reststroms. Anmerkung: Siehe Tabelle 1 zu Biomassekategorien, die als Biomasserestprodukte klassifiziert werden. Seite 17 von 36 Organisation Legale Quellen C 1.1. Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody verfügt über ein funktionierendes Chain of CustodySystem. C 1.2. Das Managementsystem jeder Organisation in der CoC muss gewährleisten, dass die Anforderungen des CoC-Standards erfüllt werden. Erläuterung: Wenn eine Organisation wünscht, dass das Zertifikat auch bei Externalisierung gelten soll, muss die Organisation dafür Sorge tragen, dass der (Sub)Unternehmer Label des Systems nur für Produkte verwendet, die unter den Externalisierungsvertrag fallen. C 1.3. Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody muss die Mengen und die Namen und Zertifikatnummern der Organisationen erfassen, von denen sie Biomasse kauft und an die sie Biomasse verkauft. C1.3a. Der Endverwender kann bei Gebrauch von Zertifikaten nur Ansprüche gemäß dem System geltend machen, wenn alle Organisationen in der Lieferkette (wie Hersteller, Verarbeiter, Händler, Endverwender) über ein gültiges CoC-Zertifikat verfügen und rechtlicher Eigentümer des Produkts sind, wie vom System vorgesehen. C1.3b. Die Organisationen in der Lieferkette, von der Ursprungseinheit bis zum Bioenergieerzeuger, müssen alle geltenden nationalen und regionalen Rechts- und Gesetzesvorschriften beachten und sich zu den in dem Standard für nachhaltige (Forst-)Wirtschaft definierten sozialen Anforderungen und Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen verpflichten. C1.3c. Der Systemeigentümer muss, neben den hier in C1.3 (III.P1) beschriebenen Anforderungen, nachweisen, welche Informationen im Rahmen des Systems in der Lieferkette weitergegeben werden. C1.3d. Schriftstücke, Berichte und Aufzeichnungen werden erstellt und aufbewahrt als Nachweis, dass den Vorschriften und Bestimmungen nachgekommen wurde, als Grundlage für Informationen, die für die übliche Berichterstattung an Dritte vorgelegt werden, und als Nachweis für die effektive Durchführung von Maßnahmen, Verfahren und Planungen. Die Unternehmer sind verpflichtet, alle Beweisunterlagen für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. C 1.4. Die Vermischung von Material, das alle relevanten Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft (II.P1-II.P8) erfüllt, mit anderem Material ist zulässig, sofern für das Seite 18 von 36 andere Material ein verifizierbares System gilt, mit dem festgestellt werden kann, dass das Material aus legalen Quellen stammt. Dies gilt für neues Material und „PräVerbraucher“-recyceltes Material. Gemischtes Holz und zusammengesetzte Erzeugnisse Gemischte, nicht aus der Forstwirtschaft stammende Rohstoffe Erläuterung: Für „Post-Verbraucher“-recyceltes Material ist es ausreichend, wenn dessen Status als „PostVerbraucher“-recyceltes Material anhand eines verifizierbaren Systems festgestellt wird; die Legalität des Ursprungs des Holzes wird außer Betracht gelassen. Die Legalität des Ursprungs von „Prä-Verbraucher“recyceltem Material muss hingegen anhand eines verifizierbaren Systems festgestellt werden. C1.5. Holz, das die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, einschließlich holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, Holz aus anderen verifizierten legalen Quellen und Holz aus nicht verifizierten (legalen) Quellen werden verwaltungstechnisch getrennt. Holz aus nicht verifizierten (legalen) Quellen wird auch physisch von Holz aus den anderen beiden Quellen getrennt. C1.6a. Wenn Materialien mit unterschiedlichen nachhaltigkeitsbezogenen Angaben gemischt werden, müssen die folgenden Ansätze oder einer dieser Ansätze verfolgt werden: Massenbilanzbezogene Angaben: Die Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale und den Umfang der Materialien mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitsmerkmalen werden weiterhin dem Gemisch zugewiesen. Die Summe aller Lieferungen, die aus dem Gemisch erzielt werden, weist dieselben Nachhaltigkeitsmerkmale, in denselben Mengen, auf wie die Summe aller Lieferungen, die zu dem Gemisch hinzugefügt werden. Prozentsatzbezogene Angaben: Der Prozentsatz des Materials, das die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, in einem Produkt oder einer Produktlinie wird angegeben. Erläuterung: Prozentsatzbezogene Angaben dürfen nur für Biomasse aus Forstwirtschaft verwendet werden. C1.6b. Wenn Material, das nicht aus der Forstwirtschaft stammt und die festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, mit anderem Material gemischt wird, muss der folgende Ansatz verfolgt werden: Massenbilanzbezogene Angaben: Seite 19 von 36 Legale Holzquellen: mischungsbezogene Angaben Chain of CustodyGruppenzertifizierung Rechtsperson Gruppenleitung Registrierung Die Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale und den Umfang der Materialien mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitsmerkmalen werden weiterhin dem Gemisch zugewiesen. Die Summe aller Lieferungen, die aus dem Gemisch erzielt werden, weist dieselben Nachhaltigkeitsmerkmale, in denselben Mengen, auf wie die Summe aller Lieferungen, die zu dem Gemisch hinzugefügt werden. C1.7. Wenn, wie im Kriterium C1.4 (III.P1) definiert, Material, das alle relevanten Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, mit anderem Material gemischt wird, geltenden die folgenden Anforderungen: Höchstens 30 Volumenprozent des in den Erzeugnissen verwendeten Materials besteht aus anderem Material. Für Erzeugnisse auf der Basis von Holzspänen und Fasern ist eine Kombination mit 50 % anderem Material befristet zulässig. Diese Befreiung für diese 50 % gilt bis 31. Dezember 2015. Der Anteil von 30 % (oder 50 %) anderem Material darf kein illegal geschlagenes Holz, kein Holz, das unter Verstoß gegen Bürgerrechte geschlagen wurde, kein Holz, das in Wäldern geschlagen wurde, in denen hohe Schutzwerte durch Bewirtschaftungsaktivitäten gefährdet werden, und kein Holz, das in Wäldern geschlagen wurde, die in Plantagen konvertiert wurden oder anderweitig als Wälder verloren gehen, enthalten. III.P2. Bei Gruppenzertifizierung der CoC muss der Standard vorschreiben, dass die Gruppe als Ganzes dieselben Anforderungen erfüllt, die an einzelne Unternehmen gestellt werden. In diesem Rahmen stellt das System die folgenden Anforderungen: C 2.1. Eine Gruppe steht unter der Leitung einer Rechtsperson, die für die Gruppe als Ganzes verantwortlich ist. C 2.2. Die Gruppe verfügt über ein Managementsystem, das hinreichende Garantien für die Erfüllung von C 2.3 (III.P2) bietet. C 2.3. Die Gruppe arbeitet nach Grundsatz 1; ferner erfüllt jedes Gruppenmitglied diese Anforderungen, sofern diese auf die Tätigkeiten dieses Mitglieds Anwendung finden. C 2.4. Die Gruppenleitung verfügt über ein Registrierungssystem, in das folgende Angaben aufgenommen werden: Seite 20 von 36 Logos und Label Gestaltung und Verwendung von Logos und Labeln Urheberrecht Deutliche und korrekte Angaben Namen und Anschriften der Gruppenmitglieder; eine Erklärung jedes Mitglieds, in der das Mitglied die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen der CoC bestätigt; die eingehenden und ausgehenden Biomasseströme jedes einzelnen Gruppenmitglieds. III.P3. Logos und Label, die zu einem Zertifizierungssystem gehören und auf Produkten und Schriftstücken vorkommen, müssen eine eindeutige Bedeutung haben und gemäß den von dem Zertifizierungssystem festgelegten Regeln angewendet werden. In diesem Rahmen stellt das System die folgenden Anforderungen: C 3.1. Der Systemmanager legt Regeln für die Verwendung von Logos und Labeln sowie für die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln fest. Die Regeln beinhalten mindestens: Beschreibung der Logos und Label; eindeutige Beschreibung der Angaben, die die Logos und Label darstellen, einschließlich der Forderung der Nennung der tatsächlichen Prozentsätze oder Mindestprozentsätze von zertifiziertem und nach dem Verbrauch recyceltem Material, das in dem Produkt oder der Produktlinie enthalten ist; Rechte für die Verwendung von Logos und Labeln; Anweisungen in Bezug auf die Verwendung von Logos und Labeln und die Informationen, die sie darstellen. C 3.2. Das Logo ist urheberrechtlich geschützt und als Handelsmarke eingetragen. C 3.3. Es gibt einen deutlich beschriebenen Mechanismus für die Kontrolle aller Angaben, die zu dem zertifizierten Merkmal von Produkten gemacht werden, der dafür sorgt, dass Angaben deutlich und präzise sind und dass Maßnahmen ergriffen werden, um falsche oder irreführende Angaben zu verhindern. Klima- und Bioenergieaspekte in Bezug auf die Chain of Custody Verringerung der III.P4. Für jeden einzelnen Verfahrensschritt in der THG-Emissionen Chain of Custody stehen Daten zu den THG-Emissionen bereit. Massenbilanz III.P5. Wenn eine massenbilanzbezogene Angabe verwendet wird, gelten neben C1.6 (III.P1) die folgenden Anforderungen: sie muss mindestens auf der Ebene eines Standorts (site) angewendet werden; Seite 21 von 36 Legale Holzquellen: mischungsbezogene Angaben die Nachhaltigkeitsmerkmale eines Gemisches müssen bis zu den einzelnen Strömen zurückverfolgt werden können; die Informationen über die Nachhaltigkeitsmerkmale und den Umfang des Stroms sind weiterhin mit dem Gemisch verbunden; die Summe aller Ströme, die dem Gemisch entnommen werden, weist dieselben Nachhaltigkeitsmerkmale, in denselben Mengen, auf wie die Summe aller dem Gemisch hinzugefügten Ströme, unter Berücksichtigung der anwendbaren Konversionsfaktoren. III.P6. Wenn, wie im Kriterium C1.4 (III.P1) definiert, Material, das alle relevanten Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, mit anderem Material gemischt wird, gelten die folgenden Anforderungen: Der Anteil von 30 % (oder 50 %) anderes Material muss den Anforderungen in Bezug auf Kohlenstoffschuld, ILUC und Verringerung der THGEmissionen genügen. 3.: BEWERTUNGSTABELLE FÜR BIOMASSE IM HINBLICK AUF DIE KOHLENSTOFFSCHULD In der nachstehenden Tabelle wird angegeben, ob die betreffenden Arten von Biomasse das Kriterium der Kohlenstoffschuld erfüllen. Die Bewertung in der Tabelle bezieht sich nur auf Risiken hinsichtlich der Kohlenstoffschuld und nicht auf andere Nachhaltigkeitskriterien. Biomasse 1. Land, auf dem der Anbau und/oder die Ernte von Biomasse nicht zulässig ist Strukturell entwässertes Land, das im Januar 2008 Moorgebiet war, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und das Ernten dieser Rohstoffe nicht zu einer Entwässerung eines zuvor nicht entwässerten Bodens führt. Land, das nach Januar 2008 von Feuchtgebieten in andere (trockenere) Ökosysteme konvertiert wurde. 2. Holz aus Wäldern, die die relevanten niederländischen Nachhaltigkeitsanforderungen in Kapitel 2 erfüllen 2.1 Allgemeine Anforderung Bewertung Nicht erfüllt Nicht erfüllt Seite 22 von 36 2.1.1 Es ist schriftlich nachgewiesen, dass die Waldbewirtschaftungseinheit, aus der das Holz stammt, im Hinblick auf den langfristigen Erhalt oder die langfristige Vergrößerung der Kohlenstoffbestände bewirtschaftet wird. Dieser Nachweis kann in Form eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines vergleichbaren Nachweises wie in den Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft beschrieben (II.P6) erbracht werden. 2.2 Nachhaltig bewirtschaftete Wirtschaftswälder mit einer Umtriebszeit von bis zu 40 Jahren Holz aus Wirtschaftswäldern, die vor dem 1. Januar 2008 angelegt wurden oder entstanden sind. Holz aus Wirtschaftswäldern, die ab dem 1. Januar 2008 durch Konversion von (halb-)natürlichen Wäldern angelegt wurden. Holz aus Wirtschaftswäldern, die ab dem 1. Januar 2008 auf Agrarland oder Grasland angelegt wurden. 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 Andere nachhaltig bewirtschaftete Wälder als die in 2.2 genannten Zweig- und Astholz – allgemein Stümpfe Stümpfe, die aus anderen Gründen entfernt werden müssen (beispielsweise für den Straßenbau). Rundholz aus einem Wald mit einer Umtriebszeit von mehr als 40 Jahren ist nur als Rohstoff für Bioenergie zulässig, wenn die folgende Zusatzbedingung erfüllt wird: Es liegen schriftliche Beweise dafür vor, dass nur ein begrenzter Teil des Werts des eingeschlagenen Holzes für die Erzeugung von Bioenergie (ausgenommen Durchforstungsholz) verwendet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bewirtschaftung von Wäldern auf die Erzeugung verschiedener Produkte ausgerichtet bleibt und dass Wald nicht primär für Bioenergie gerodet wird. Erfüllt Nicht erfüllt Erfüllt (es gilt das ILUCKriterium) Erfüllt Nicht erfüllt Erfüllt Erfüllt Als Indikator hierfür wird das Volumen herangezogen. Bei der Holzernte (ausgenommen Durchforstung) darf im Durchschnitt weniger als die Hälfte des Rundholzes für Holzpellets verwendet werden. Hierfür muss die Holzpelletmühle Sorge tragen. Erläuterung: Der Indikator verwendet das Volumen anstelle des wirtschaftlichen Werts, da es in der Praxis schwierig ist, den Prozentsatz des Werts, der in Holzpellets fließt, zuverlässig zu ermitteln, da die Marktpreise lokal variieren und erheblichen Schwankungen unterliegen, was zu Seite 23 von 36 unerwünschten Unsicherheiten bei einem Wert-Indikator führen würde. In den vergangenen zehn Jahren lag das Verhältnis zwischen Faserholz-Preisen und Schnittholz-Preisen für stehendes Holz beispielsweise im Süden der USA zwischen 2,5 und 5. Der vorstehende Volumen-Indikator begrenzt damit den Anteil des wirtschaftlichen Werts einer Holzernte, die in Holzpellets fließt, auf durchschnittlich 23 %. Dieser Indikator wird in der Praxis auf seine Machbarkeit hin geprüft, wobei insbesondere der Frage Aufmerksamkeit geschenkt wird, ob die für diesen Indikator erforderlichen Daten in den verschiedenen Holzpellets produzierenden Regionen erhoben und verifiziert werden können. Wenn sich der Indikator als nicht praktikabel erweist, wird ein anderer Indikator gesucht und der Indikator ist in der Zwischenzeit nicht überprüfbar und somit außer Kraft. 3. 4. 4.1. 4.2. Holz aus Wäldern, die die relevanten niederländischen Nachhaltigkeitsanforderungen in Kapitel 2 nicht erfüllen Alle nicht in 2.1 – 2.3 spezifizierten Waldtypen. Primäre Biomasseströme, die nicht aus natürlichem Wald oder Wirtschaftswald stammen Holz aus der Instandhaltung von Landschaftselementen, Parks, Alleen usw. Biomasserestprodukte, die bei der Bewirtschaftung von anderen Naturgebieten als Waldgebieten anfallen, wenn die Tätigkeiten im Rahmen der Einbringung der Biomasse auf die Erhaltung oder die Stärkung spezifischer Funktionen des Gebiets ausgerichtet sind, beispielsweise die natürlichen Merkmale oder Erholungszwecken dienende Funktionen. 5. 5.1. Sekundäre Biomasseströme Restprodukte aus der Holzverarbeitung (Sägespäne, Rinde usw.) 6. 6.1. 6.2. 6.3. Tertiäre Biomasseströme (Holzabfall) Abfallholz A-Qualität Abfallholz B-Qualität Abfallholz C-Qualität Nicht erfüllt Erfüllt Erfüllt Erfüllt Erfüllt Erfüllt Erfüllt 4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (vorläufig; gegebenenfalls mit fehlenden Begriffsbestimmungen zu ergänzen) Seite 24 von 36 Andere Walderzeugnisse als Holz Alle Erzeugnisse aus dem Wald, die kein Holz sind, einschließlich von Bäumen gewonnene Materialien, wie Harz und Laub, und alle anderen pflanzlichen, tierischen oder pflanzlichen/tierischen Erzeugnisse. (TPAS) Bedrohte Arten Pflanzen- und Tierarten, die in der globalen roten Liste der IUCN und den Richtlinien der IUCN für die regionale Anwendung der roten Liste der IUCN mindestens als „bedroht“ klassifiziert sind. (TPAS) Biologische Vielfalt Die Vielfalt lebender Organismen aller Ursprünge, einschließlich u. a. terrestrischer, mariner und anderer aquatischer Ökosysteme und der ökologischen Komplexe, deren Bestandteil sie sind; darin inbegriffen ist auch die Vielfalt innerhalb von Arten, zwischen Arten und von Ökosystemen. (TPAS) Chain of Custody (CoC) (allgemein) Die Nachweiskette, in der Produkte hergestellt und vertrieben werden, von ihrem Ursprung bis zum Bioenergieerzeuger. Chain of Custody für Holz (CoC) Die Kette aller aufeinanderfolgender Einrichtungen, die aus der Forstwirtschaft stammende Erzeugnisse ernten und verarbeiten und die Teil der Vertriebskette vom Wald zum Endverbraucher sind. (TPAS) Chemikalien Alle Arten von Düngemitteln, Bioziden und Hormonen. (TPAS) CoC-System Ein Paket von Regeln, Verfahren und Dokumenten auf Unternehmensebene, mit dem die Rückverfolgbarkeit von zertifiziertem Material sichergestellt wird. (TPAS) Durchforstungsholz Bei Durchforstungsarbeiten im Hinblick auf die Auslichtung der Bestände und die Verbesserung des Durchmesserwachstums und des Volumens der restlichen Bestände entfernte Bäume. Stehender Holzbestand von inakzeptabler Qualität, definiert als Bäume, die als strukturell schwach betrachtet werden oder die über eine geringe Wachstumskraft verfügen und nicht die Fähigkeit haben, zu einem Schnittholzstamm von 12 Fuß (366 cm) heranzuwachsen oder noch mindestens 10 Jahre zu leben. Darunter fallen auch Bäume, die zur Verringerung der Brandgefahr entfernt werden. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Eigentums- und Nutzungsrechte Die Rechte, um Land, Gebiete und Ressourcen in traditionell von indigenen Völkern und der lokalen Bevölkerung bewohnten Gebieten zu besitzen, zu nutzen, zu entwickeln und zu kontrollieren. (TPAS) Entwaldung Die direkte, vom Menschen verursachte Umwandlung von bewaldetem Gebiet in nicht bewaldetes Gebiet. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Feuchtgebiete Land, das ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt ist. (EU-RED) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Forstverwalter Der Eigentümer, der Konzessionsinhaber oder die Person, die in einer anderen Eigenschaft für die Bewirtschaftung und Nutzung einer Waldbewirtschaftungseinheit verantwortlich ist. (TPAS) Seite 25 von 36 Genetisch veränderter Organismus Ein Organismus, der durch das Einbringen eines Transgens oder mehrerer Transgene verändert wurde. (TPAS) Gruppe (oder Regionalverband) Rechtsperson, in der verschiedene Forstwirtschaftsunternehmen in einem bestimmten Gebiet zusammenarbeiten; oder Betriebe, die in einem bestimmten Segment der Chain of Custody tätig sind. (TPAS) Gruppenzertifizierung: Zertifizierung einer Gruppe oder eines Regionalverbands, wobei die Zertifizierung für die Gruppe als Ganzes gilt. Darunter fallen sowohl die Zertifizierung von Gruppen als auch die Zertifizierung von Unternehmen mit mehreren Niederlassungen (multi-site-Zertifizierung) innerhalb der CoC. Bei einer Gruppenzertifizierung beurteilen Zertifizierungsstellen teilnehmende Gruppenmitglieder anhand von Stichproben, um festzustellen, ob gemeinsame, zentral verwaltete und überwachte Kontroll- und Berichterstattungssysteme vorhanden sind. Habitat Der Ort oder die Art von Gebiet, an bzw. in dem ein Organismus oder eine Population natürlicherweise vorkommt. Holz aus Noteinschlag Beschädigte, sterbende oder tote Bäume, die aufgrund schädlicher Einflüsse wie Wind oder Eisstürme oder aufgrund der Verbreitung von invasiven epidemischen Waldpathogenen, Insekten und Krankheiten oder anderen epidemischen biologischen Risiken für den Wald, nicht jedoch aus Wettbewerbsgründen entfernt werden. Unter Noteinschlag fällt auch Holz, das zur Verringerung der Brandgefahr entfernt wird. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Holzeinschlag Das Volumen (mit Rinde gemessen) aller Bäume, lebend oder tot, mit einem Durchmesser von über 10 cm auf Brusthöhe, die jährlich in Wäldern oder bewaldeten Gebieten geschlagen werden. Es handelt sich hierbei um das Volumen aller geschlagenen Bäume, unabhängig davon, ob sie entfernt werden oder nicht. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Konversion (von natürlichem Wald) Menschliche Aktivität, durch die ein natürlicher Wald in eine andere Form der Bodennutzung (TPAS), eine andere Waldart oder eine Plantage umgewandelt wird. Metasystem Organisation, die kein eigenes Zertifizierungssystem verwaltet, sondern stattdessen beurteilt, ob nationale oder regionale Zertifizierungssysteme ihrem allgemeinen Standard genügen. (TPAS) Multifunktionaler Wald Ein Wald, dessen Bewirtschaftung auf die Erhaltung und/oder Stärkung verschiedener, nebeneinander bestehender Funktionen ausgerichtet ist, beispielsweise die Funktionen Natur, Landschaft, Freizeit und Produktion von Holz und Biomasse. Als Regel gilt, dass es nicht eine dominante Funktion gibt, die die Erhaltung und/oder Stärkung der anderen Funktionen behindert (so darf die Waldbewirtschaftung nicht ausschließlich auf eine optimale Holzproduktion ausgerichtet sein). In der Praxis kann die Multifunktionalität des Waldes an der Kohärenz der getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen abgelesen werden: Maßnahmen zur Stärkung spezifischer Arten (Flora und Fauna), Erhaltung der Freizeitinfrastruktur (Wanderwege), Holzeinschlagaktivitäten. Nachhaltige Forstwirtschaft Die Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und bewaldeten Gebieten in einer Weise und Intensität, bei der diese ihre Produktivität, biologische Vielfalt, Regenerationsfähigkeit und Vitalität bewahren Seite 26 von 36 ebenso wie ihre Fähigkeit, um jetzt und in Zukunft die relevanten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, wobei Kohlenstoffbestände langfristig erhalten oder vergrößert werden und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden. (TPAS) Ökologische Funktionen Ökologische Prozesse, die von wesentlichem Nutzen für die Gesellschaft sind. (TPAS) Ökologische Kreisläufe Natürliche Prozesse, bei denen Elemente in verschiedenen Formen fortwährend zwischen den verschiedenen Kompartimenten des Ökosystems ausgetauscht werden, einschließlich Nährstoff-, Kohlenstoff- und Wasserkreisläufe. (TPAS) Plantagenwald Waldbestände, die durch Anpflanzung und/oder Aussaat im Rahmen der Aufforstung oder Wiederaufforstung entstehen. Sie bestehen entweder aus eingeführten Arten (alle angepflanzten Bestände) oder aus intensiv bewirtschafteten Beständen einheimischer Arten, die alle folgenden Kriterien erfüllen: eine oder zwei Arten pro Plantage, gleiche Altersklasse, regelmäßiger Pflanzabstand. (TPAS) Rechtliches Nutzungsrecht (des Forstverwalters) Das von der dazu befugten öffentlichen Stelle erteilte Recht, in einem bestimmten Gebiet forstwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. (TPAS) Restprodukte aus Natur- und Landschaftspflege Restprodukte, die bei der auf die Erhaltung, die Wiederherstellung oder die Verstärkung spezifischer natürlicher, der Erholung dienender oder landschaftlicher Funktionen ausgerichteten Bewirtschaftung von städtischen Grünflächen und anderen Landschafts- oder Naturflächen als Wald anfallen. Dazu gehören auch Biomasserestprodukte, die bei der regulären Pflege öffentlicher Grünflächen und Parks anfallen. Restprodukte aus Wäldern Zweig- und Astholz, Rinde, unbrauchbare Stämme und andere Teile von Bäumen, die als Nebenprodukt beim regulären Einschlag von Stämmen für Schnittholz, Zellstoff oder bei der Waldbewirtschaftung für andere Funktionen wie in multifunktionalen Wäldern anfallen – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Rundholz Holz vom Stamm eines Baums; kein Zweig-, Stumpf- oder Wurzelholz – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Stumpf Der Teil einer Pflanze und insbesondere eines Baums, der nach dem Fällen des Stamms an der Wurzel verbleibt. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Systemmanager Person, die als (gesetzlicher) Vertreter des Zertifizierungssystems handelt. (TPAS) Tak Ein Austrieb aus einem Stamm oder Stengel oder ein sekundärer Stamm oder Stengel, der aus dem Hauptstamm oder -stengel einer Pflanze wächst. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Überprüfbares System (für nicht zertifiziertes Material) Ein Paket an Regeln, Verfahren und Dokumenten, mit dem festgestellt werden kann, dass nicht zertifiziertes Material in einem Produkt oder einer Produktlinie tatsächlich aus unbestrittenen, auf jeden Fall legalen Quellen stammt. (TPAS) Umtriebszeit eines Wirtschaftswalds Die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Aussaat oder Anpflanzung eines Bestands (von Bäumen gleicher Altersklasse) und Seite 27 von 36 dem Zeitpunkt der Ernte dieses Baumbestands – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Verifizierung: Die Verifizierung von Daten und nachhaltigkeitsbezogenen Angaben ist die Fähigkeit von Organisationen, durch die Übermittlung von Daten und nachhaltigkeitsbezogenen Angaben an die betreffende Stelle nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Diesen Informationen ist eine Verifizierungsbescheinigung beizufügen, in der ein unabhängiger Gutachter bestätigt, die Daten geprüft und in den übermittelten Daten und den dazu angewendeten Systemen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt zu haben. Wald Gelände von mehr als 0,5 Hektar Größe, das mit Bäumen von über 5 m Höhe und einer Kronenbedeckung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die diese Grenzwerte erreichen können, besetzt ist. Dies betrifft keine Gebiete, die überwiegend städtisch oder landwirtschaftlich genutzt werden. (FAO) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium Waldbewirtschaftung Die Planung und Durchführung von auf die Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und anderen bewaldeten Gebieten ausgerichteten Aktivitäten zur Realisierung bestimmter Ziele im wirtschaftlichen, sozialen und/oder kulturellen Bereich und/oder im Umweltbereich. (TPAS) Waldbewirtschaftungseinheit Eine oder mehrere Waldparzellen – natürlicher Wald, Plantagenwald oder eine andere Art von Wald – die als ein Ganzes bewirtschaftet werden. Wirtschaftswald Waldgebiet, das primär für die Produktion von Holz, Fasern, Bioenergie und/oder anderen Walderzeugnissen als Holz bestimmt ist. (FAO) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Zertifizierung Die Ausstellung eines schriftlichen Nachweises (das Zertifikat) durch eine unabhängige externe Stelle, aus dem hervorgeht, dass diese eine Waldbewirtschaftungseinheit, eine Biomasseerzeugungseinheit oder einen Betrieb aus der Chain of Custody geprüft hat und festgestellt hat, dass diese(r) die Anforderungen des Standards erfüllt. (TPAS) Zertifizierungssystem (für Biomasse) Das Regelsystem, das für eine schriftliche Bescheinigung (Zertifikat) durch eine unabhängige externe Stelle sorgt, dass diese ein Audit durchgeführt hat, bei dem geprüft wurde, ob das (Management-)System den in einem Standard spezifizierten Anforderungen entspricht. Ein Standard kann variieren von einem einzigen Kriterium bis hin zu einem ganzen System von Grundsätzen und Kriterien für die gesamte Kette von der Quelle bis zum Verbraucher. Wesentlich für ein Zertifizierungssystem ist die Rückverfolgbarkeit von Produkten über die gesamte Kette. Zertifizierungssystem (für Holz) Ein gesetzlich registriertes System, dessen Ziel darin besteht, die nachhaltige Forstwirtschaft durch Zertifizierung der Forstwirtschaft und der dazugehörigen Chain of Custody zu fördern. (TPAS) Zulässige jährliche Einschlagquote (annual allowable cut, AAC) Das Holzvolumen, das jährlich innerhalb eines festgelegten Gebiets eingeschlagen werden darf, üblicherweise ausgedrückt in Kubikmetern Holz pro Jahr. Bei der Berechnung der AAC sind die Landschaft, die Waldarten, die ökologischen Schutzgebiete und die Infrastruktur zu berücksichtigen und die AAC darf den jährlichen Nettozuwachs langfristig nicht übersteigen. (TPAS) Seite 28 von 36 BEGRÜNDUNG I. ALLGEMEINES 1. Ziel und Anlass Mit der vorliegenden Verordnung werden die Allgemeine Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) und die Verordnung zur Festlegung von Kategorien für die nachhaltige Energieerzeugung 2015 (im Folgenden: Festlegungsverordnung) geändert. Die wichtigste Änderung betrifft die Aufnahme der in dem Schreiben an die Zweite Kammer (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 31 239, Nr. 180) angekündigten Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige Biomasse. Daneben erfolgen mehrere technische Anpassungen. Diese werden in der Begründung der einzelnen Artikel näher erläutert. 2. Nachhaltigkeitskriterien Die Biomasse, die in den Kategorien „Bestehende Kapazität für Zu- und Mitfeuern“, „Neue Kapazität für Mitfeuern“ und „Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets“ für die Energieerzeugung eingesetzt wird, muss Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Betriebe, die über einen Beihilfebescheid für Energieerzeugung in den genannten SDE+-Kategorien verfügen, müssen die Nachhaltigkeit der Biomasse nachweisen. Die Nachhaltigkeitskriterien werden in Anhang 4 der Durchführungsverordnung aufgenommen. Für die Energieerzeugung in den genannten SDE+-Kategorien sind verschiedene Arten von Biomasse zulässig. Diese werden in der Festlegungsverordnung mithilfe der NTA 8003:2008 Nummern angegeben. Die NTA 8003 ist eine Einteilung in physische Arten von Biomasse. Da die Nachhaltigkeitsrisiken von der Art der Biomasse abhängen, wurde für die Nachhaltigkeitskriterien eine Kategorisierung anhand der Herkunft der Biomasse entwickelt. Die Biomassekategorien sind: holzige Biomasse aus Wäldern, Restprodukte aus multifunktionalen Wäldern, landwirtschaftliche Restprodukte, Restprodukte aus der Agro-Lebensmittelindustrie und der holzverarbeitenden Industrie, biogener Abfall und Restprodukte aus der Natur- und Landschaftspflege. Die Nachhaltigkeitskriterien umfassen Anforderungen hinsichtlich der nachhaltigen Forstwirtschaft, der Treibhausgasbilanz, der Kohlenstoffschuld, des Indirect Land Use Change (ILUC), der Bodenqualität, der Beachtung von Rechtsvorschriften und der Rückverfolgbarkeitskette (Chain of Custody). Für die verschiedenen Biomassekategorien gelten unterschiedliche Nachhaltigkeitsrisiken. Für jede Biomassekategorie ist im Anhang festgelegt, welchen Teil der Anforderungen die Biomasse erfüllen muss. 3. Berichterstattung Seite 29 von 36 Mithilfe eines Berichts belegt ein Fördermittelempfänger, inwieweit die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden. Das zu verwendende Berichtsformular wird von RVO.nl zur Verfügung gestellt. In dem Bericht geben die Betriebe an, inwieweit sie von Zertifikaten oder anderem Beweismaterial Gebrauch gemacht haben. Der Hersteller muss diese Berichte durch einen unabhängigen Dritten verifizieren lassen. 4. Nachweis der Nachhaltigkeit Um den Nachweis zu führen, dass die Biomasse die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, kann Gebrauch von Zertifikaten gemacht werden. Es gibt derzeit verschiedene private Nachhaltigkeitssysteme auf dem Markt, die Zertifikate ausstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Forstwirtschaft dem Standard des betreffenden Nachhaltigkeitssystems entspricht. Die Nachhaltigkeitssysteme und ihre Zertifikate können anhand der durch die SDE+Verordnung geltenden Nachhaltigkeitskriterien dahingehend geprüft werden, ob die Zertifikate für den Nachweis, dass die verwendete Biomasse diese Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, verwendet werden können. Nachhaltigkeitssysteme können bei staatlichen Stellen ihr System und ihre Zertifikate prüfen lassen. Wenn die Biomasse aus einer Waldbewirtschaftungseinheit stammt, die mit einem Zertifikat zertifiziert ist, dessen Qualität für ausreichend befunden wurde, erfüllt die Biomasse die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft. Eine andere Methode, um die Erfüllung der Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft durch die Biomasse nachzuweisen, besteht in der Verifizierung. In diesem Fall stellt ein unabhängiger Gutachter fest, dass die Biomasse die Kriterien erfüllt. Für den Nachweis der nachhaltigen Forstwirtschaft stehen Zertifikate zur Verfügung, wenn sie die Prüfung bestehen. Für den Nachweis, dass die Biomasse die Kriterien für Kohlenstoffschuld, ILUC und THG-Bilanz fester Biomasse erfüllt, gibt es keine Zertifikate und muss von der Verifizierung Gebrauch gemacht werden. 5. Staffelung des Nachweises der nachhaltigen Forstwirtschaft Derzeit sind noch relativ wenige Waldgebiete in den aktuell wichtigsten Liefergebieten von Holzpellets zertifiziert und es ist auch die Frage, ob, wenn sie zertifiziert sind, das betreffende Zertifikat hinreichende Aussagekraft hat, um nachzuweisen, dass der in der vorliegenden Verordnung festgelegte Standard für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt wird. Daher ist eine Staffelung erforderlich. Für die neue SDE+-Kategorie „Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets“ gelten die Nachhaltigkeitskriterien ebenfalls. Die Förderbescheide für diese Kategorie haben eine Gültigkeitsdauer von 12 Jahren. Die Nachhaltigkeit der Biomasse aus relativ großen Waldgebieten muss für diese Kategorie ab dem Beginn der Förderregelung mit einer Prüfung des betreffenden Waldgebiets Seite 30 von 36 nachgewiesen werden. Für kleinere Waldgebiete kann die Nachhaltigkeit der Biomasse auch mit einer regionalen Prüfung nachgewiesen werden. Waldgebiete von über 1000 Hektar gelten in dieser Verordnung als große Waldgebiete. Der Grenzwert zwischen großen und kleinen Waldgebieten verschiebt sich im Laufe der Zeit nach unten. Letztlich muss die Nachhaltigkeit jeder aus Wäldern stammender Biomasse auf der Ebene des Waldgebiets nachgewiesen werden. In dieser Kategorie muss die Nachhaltigkeit der Biomasse aus Waldgebieten über 1 000 Hektar vom Beginn der Fördermöglichkeit in der SDE+ im Jahr 2015 auf Gebietsebene nachgewiesen werden. Ab dem 1. Januar 2020 wird diese Grenze auf 800 Hektar gesenkt und ab dem 1. Januar 2022 auf 500 Hektar. Der Zeitpunkt, ab dem die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse gänzlich auf Gebietsebene nachgewiesen werden muss, ist der 1. Januar 2026. Für die Kategorien „Bestehende Kapazität für Zu- und Mitfeuern“ und „Neue Kapazität für Mitfeuern“ wird festgelegt, dass ab sofort die Nachhaltigkeit von Biomasse aus Waldgebieten über 500 Hektar auf der Ebene des Waldgebiets festgestellt werden muss. Für Biomasse aus Waldgebieten unter 500 Hektar muss während eines immer größeren Teils der Förderperiode von acht Jahren die Prüfung auf Gebietsebene stattfinden. Die Staffelung ist von dem Zeitpunkt abhängig, an dem mit der Erzeugung nachhaltiger Energie begonnen wird. Wird 2015 und 2016 mit der Erzeugung nachhaltiger Energie begonnen, muss die Nachhaltigkeit in den letzten zwei Jahren des Förderzeitraums vollständig auf Gebietsebene nachgewiesen werden, 2017 und 2018 in den letzten drei Jahren, 2019 in den letzten vier Jahren und 2020 in den letzten fünf Jahren. Ab 2021 muss die Nachhaltigkeit der genutzten Biomasse für den gesamten Förderzeitraum auf Gebietsebene nachgewiesen werden. Mit dieser Staffelung wird sichergestellt, dass alle Parteien während der Laufzeit ihres Förderbescheids die Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse letztlich vollständig auf Gebietsebene nachweisen müssen. 6. Vorschriftenlast Ein Betrieb, der im Rahmen der SDE+ Fördermittel für die Erzeugung von erneuerbarer Energie in den Kategorien, für die Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige Biomasse gelten, erhalten will, muss die Nachhaltigkeit der Biomasse nachweisen. Wie angegeben, kann die Nachhaltigkeit der Biomasse mithilfe von Zertifizierung oder Verifizierung nachgewiesen werden. Es wird davon ausgegangen, dass der größte Teil der im Rahmen des Förderbescheids eingesetzten Biomasse aus Wäldern stammen wird und dass somit auch nachgewiesen werden muss, dass die Biomasse die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt. Langfristig wird dies am besten mithilfe von Zertifikaten möglich sein, die zu diesem Zweck zugelassen wurden. Dies ist der Ausgangspunkt der Berechnungen der Vorschriftenlast. Daneben wird in der Berechnung nur die in den Niederlanden entstehende Vorschriftenlast berücksichtigt. Kosten, die beispielsweise ausländischen Waldeigentümern für die Zertifizierung entstehen, fließen nicht in die Berechnung ein. Seite 31 von 36 Ein Betrieb, der im Rahmen der SDE+ Fördermittel für die Erzeugung von erneuerbarer Energie erhalten will und dazu die Nachhaltigkeit der Biomasse nachweisen muss, muss selbst für die verschiedenen Nachhaltigkeitssysteme, von denen er Gebrauch machen will, zertifiziert sein. Die Kosten hierfür betragen ca. 2 000 EUR pro Jahr. Falls der Betrieb mithilfe von Zertifikaten nachweisen will, dass die Biomasse die Kriterien für nachhaltige Forstwirtschaft erfüllt, wird davon ausgegangen, dass der Betrieb hierfür langfristig strukturell 1 VZÄ beschäftigen muss. Kurzfristig kann dies in der Startphase mehr sein. 1 VZÄ entspricht ca. 1 900 Stunden pro Jahr x 60 EUR pro Stunde = 114 000 EUR pro Jahr pro Betrieb. Das so erhaltene Nachweismaterial muss einem externen Audit unterzogen werden, bevor der Betrieb es dem Projektträger vorlegen kann. Das externe Audit kostet ca. 4 Arbeitstage à 8 Stunden à 60 EUR, was 1 920 EUR pro Betrieb pro Jahr entspricht. Die Nachhaltigkeitskriterien enthalten neben Kriterien für die nachhaltige Forstwirtschaft auch Kriterien hinsichtlich beispielsweise der Treibhausgasbilanz und der Kohlenstoffschuld. Die Erfüllung dieser Kriterien kann nicht mithilfe von Zertifikaten, sondern nur durch Verifizierung erfolgen. Dies kostet den Betrieb ca. 0,5 VZÄ pro Jahr. Die damit einhergehenden Kosten werden auf 0,5 x 1 900 Stunden x 60 EUR geschätzt und belaufen sich somit auf 57 000 EUR pro Betrieb pro Jahr. Diese Informationen müssen wiederum einem externen Audit unterzogen werden, dessen Kosten sich auf schätzungsweise 2 880 EUR pro Betrieb pro Jahr (6 Tage x 8 Stunden x 60 EUR) belaufen. Die aus der Zertifizierung und Verifizierung erhaltenen Daten müssen dem Projektträger in einem Bericht vorgelegt werden. Die Erstellung dieses Berichts kostet den Betrieb ca. 2 Arbeitstage pro Jahr, was 2 x 8 Stunden x 60 EUR = 960 EUR pro Betrieb pro Jahr entspricht. Auch für diesen Bericht ist ein externes Audit vorgeschrieben. Das externe Audit kostet ca. 4 Arbeitstage à 8 Stunden à 60 EUR, was 1 920 EUR pro Betrieb pro Jahr entspricht. Die Kosten für die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen belaufen sich somit auf ca. 4 800 EUR pro Jahr (1 920 EUR + 2 880 EUR). Die Verwaltungskosten für den Nachweis der Nachhaltigkeit der Biomasse belaufen sich schätzungsweise auf 173 960 EUR pro Betrieb pro Jahr (2 000 EUR + 114 000 EUR + 57 000 EUR + 960 EUR). Es wird davon ausgegangen, dass kurzfristig ca. neun Betriebe eine Förderung in den SDE+-Kategorien, in denen Nachhaltigkeitskriterien gelten, beantragen werden. Dies sind Kohlekraftwerke, die Fördermittel für das Zu- und Mitfeuern von Biomasse in den Kraftwerken erhalten wollen, sowie Industriebetriebe, die Wärme in ihren Produktionsprozessen benötigen. Die Verwaltungskosten für neun Seite 32 von 36 Betriebe sind 9 x 173 960 EUR = 1 565 640 EUR pro Jahr. Bei einem Förderbudget von 500 000 000 EUR pro Jahr sind dies 0,31 %. Die obigen Berechnungen erfolgten in der Annahme, dass die Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft mithilfe von Zertifikaten nachgewiesen werden kann und dass somit für diesen Zweck Zertifikate mit einer hinreichenden Qualität verfügbar sind. Ist dies nicht der Fall, werden die Verwaltungskosten deutlich höher ausfallen. Der Nachweis der nachhaltigen Forstwirtschaft mithilfe der Verifizierung kostet den Betrieb schätzungsweise 4 VZÄ. Die Kosten hierfür betragen 4 x 1 900 Stunden x 60 EUR = 456 000 EUR pro Jahr pro Betrieb. Die gesamten Verwaltungskosten belaufen sich in diesem Fall auf 515 960 EUR (2 000 EUR + 456 000 EUR + 57 000 EUR + 960 EUR). Für neun Betriebe entsprechen die Verwaltungskosten 4 643 640 EUR, d. h. 0,92 % des Förderbudgets von 500 000 000 EUR. 7. Einheitliche Termine für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften Bei dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird von der Regierungserklärung bezüglich einheitlicher Termine für das Inkrafttreten von Regelungen und Beschlüssen abgewichen. Die Verordnung tritt nicht zu einem festen Umstelltermin (1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober) in Kraft und wird nicht die geforderten zwei Monate zuvor veröffentlicht. Eine Abweichung von der Regierungserklärung ist in diesem Fall zulässig, weil bei der Einführung zu einem früheren Zeitpunkt private Vorteile vorliegen (Ausnahmegrund 1). Der Zielgruppe für die Förderung einer nachhaltigen Energieerzeugung ist mit einer raschen Bekanntmachung des Inhalts dieser Verordnung gedient, weil sie dann schneller über zuverlässige Informationen über die Nachhaltigkeitsanforderungen, die an die Nutzung fester oder gasförmiger Biomasse bei der Erzeugung erneuerbarer Energie gestellt werden, verfügt. 8. Technische Vorschriften Die vorliegende Verordnung wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217), der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert. Es handelt sich hierbei um technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG verbunden sind. Hierfür gilt aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie keine Stillhaltefrist. II. ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN Artikel I Abschnitt A Artikel 1 der Durchführungsverordnung enthält eine Begriffsbestimmung für Wald für die Aufnahme der Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse. Seite 33 von 36 Mit der Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 22. Januar 2015, Nr. WJZ/15006470, zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung wird zu Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung ein Buchstabe s hinzugefügt. Diese Verordnung und die vorliegende Änderungsverordnung treten gleichzeitig in Kraft. Die Änderung von Artikel I Abschnitt A der Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 22. Januar 2015, Nr. WJZ/15006470, zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung muss für die Änderung dieses Artikels verarbeitet werden. Artikel I Abschnitt B Die Förderregelung Energie und Innovation wurde zum 2. Oktober 2014 durch die Förderregelung nationale Fördermaßnahmen des Wirtschaftsministeriums ersetzt. Mit der Verordnung des Wirtschaftsministers vom 22. Januar 2015 (Staatsanzeiger 2015, 2453) wurde daher Artikel 2 der Durchführungsverordnung geändert und wird auf das Muster Geologische Untersuchung in Anhang 4.3.1 zu Artikel 4.3.1 der Förderregelung nationale Fördermaßnahmen des Wirtschaftsministeriums verwiesen. Der Verweis auf das Muster Geologische Untersuchung, das unter Verwendung des Formulars in Anhang D zum Antragsformular Förderregelung Energie und Innovation, Risikodeckung für Erdwärme, in Anhang 3.4.1 der Förderregelung Energie und Innovation erstellt wird, bleibt bestehen, damit vorbereitete Anträge, bei denen dieses Formular verwendet wurde, auch nach dem Ersatz dieser Verordnung noch eingereicht werden können. In diesem Verweis wurde irrtümlich das Datum 1. Januar 2015 genannt, obwohl dieses Datum sich an dem Inkrafttreten der Förderregelung nationale Fördermaßnahmen des Wirtschaftsministeriums hätte orientieren müssen. Daher wird es nun auf den 2. Oktober 2014 geändert. Artikel I Abschnitt C In der Durchführungsverordnung wird ein neuer Paragraph 3.2 für die Aufnahme der Nachhaltigkeitskriterien und den Nachweis der Erfüllung dieser Kriterien eingefügt. Artikel I Abschnitt D In Artikel 7i Absatz 3 der Durchführungsverordnung ist geregelt, dass die Zertifizierungsstelle, die ein Zertifikat zu der verarbeiteten Biomasse ausstellt, aus dem hervorgeht, dass der Ursprung der Biomasse dieser Parteien vollständig als reine Biomasse zu betrachten ist, akkreditiert sein muss. Der Text des Absatzes 3 wird geändert, um die Lesbarkeit und Übereinstimmung mit der Praxis zu erhöhen. Artikel I Abschnitt E In dem neu einzufügenden Artikel 7a wird auf Anhang 4 der Durchführungsverordnung verwiesen. Dieser Anhang wird durch Aufnahme des zu der vorliegenden Verordnung gehörenden Anhangs eingefügt. In Anhang 4 der Durchführungsverordnung werden die Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse aufgenommen. Seite 34 von 36 Artikel II Abschnitt A In Artikel 3 der Festlegungsverordnung werden einige offensichtliche Schreibfehler verbessert. Es ist wichtig, dass die richtigen Verweise auf den Beschluss über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung aufgenommen werden, da sich aus der Festlegung Ausnahmen von der Hauptregel oder ergänzende Pflichten ergeben. Mit dem neu einzufügenden Absatz 14 wird es für die Kategorien „Zu- und Mitfeuern“ und „verlängerte Lebensdauer von Anlagen für das Zu- und Mitfeuern“ möglich, wenn in einem Jahr weniger kWh erzeugt wurden als die in dem betreffenden Jahr förderfähige Anzahl kWh, die kWh-Differenz zu der im kommenden Jahr förderfähigen Anzahl kWh zu addieren. Die dann übertragbare Anzahl kWh wird auf 25 % der in dem betreffenden Jahr förderfähigen Anzahl kWh begrenzt. Die übertragene Anzahl kWh kann nur in dem auf das Jahr, in dem das Erzeugungsdefizit entstanden ist, folgenden Jahr genutzt werden. Artikel II Abschnitt B Artikel 8 der Festlegungsverordnung wird geändert, um einen Schreibfehler zu korrigieren. Artikel II Abschnitte C und D Da gemäß der Kategorie von Artikel 20 der Festlegungsverordnung nicht nur Erzeugungsanlagen gefördert werden können, mit denen durch hydromechanisch-elektrische Umwandlung erneuerbarer Strom aus potenzieller oder kinetischer Energie von fließendem Wasser gewonnen wird, welches nicht speziell zum Zweck der Stromerzeugung in Anlagen mit einer Fallhöhe von weniger als 50 cm, sondern auch in Anlagen, in denen Wellenenergie eingesetzt wird, nach oben gepumpt wurde, wird dieser Artikel erweitert. Der Titel von Paragraph 3.1.9 wird ebenfalls angepasst, um dieser Erweiterung zu entsprechen. Artikel II Abschnitt E Mit dieser Änderung wird Artikel 34 der Festlegungsverordnung angepasst. Dieser Artikel betrifft die Kategorien „Bestehende Kapazität für Zu- und Mitfeuern“ und „Neue Kapazität für Mitfeuern“. Die zulässige Biomasse in dieser Kategorie betrifft Biomasse aus Holz mit Ausnahme von A-Holz. Der Einsatz von B-Holz ist nur in bestehenden Vergasern zulässig. Daneben wird mit dieser Änderung erlaubt, für maximal 15 % der Erzeugung von erneuerbaren Energien mit anderen Biomasseströmen zu experimentieren. Diese anderen Ströme sind nur begrenzt zulässig, um zu vermeiden, dass der Einsatz billiger Biomasse im großen Stil zu einer Überstimulation führt. Um dennoch die Innovation mit Biomasse zu fördern, die technisch gesehen schwieriger mitzufeuern ist, werden 15 % erlaubt. Artikel II Abschnitt F In der Kategorie „Kläranlagen zur thermophilen Vergärung von Sekundärschlamm“ wird nur die Erzeugung von erneuerbarem Strom oder die kombinierte Erzeugung von erneuerbarem Strom und erneuerbarer Wärme gefördert. Aufgrund eines Seite 35 von 36 Schreibfehlers erschien es auch möglich, nur für die Erzeugung von erneuerbarer Wärme eine Förderung zu beantragen. Artikel II Abschnitt G Im Titel von Anhang 2 wird fälschlicherweise auf die relevanten Artikel der Verordnung verwiesen. Es muss auf alle Kategorien von Erzeugungsanlagen für die Erzeugung von erneuerbarem Strom mithilfe von Windenergie, für die die Wind-Differenzierung gilt, verwiesen werden. Der Verweis wird mit dieser Änderung verbessert. Der Wirtschaftsminister, Seite 36 von 36