1. ------IND- 2016 0044 NL- DE- ------ 20160217 --- --- PROJET Versandart: elektronisch Anm. 1. Anhänge werden im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Bekanntmachung nicht mehr zur Einsichtnahme ausgelegt, sondern als gesonderte Datei an Sdu geschickt und gleichzeitig mit der Verordnung bekannt gemacht. Anm. 2. Gehört zu der Verordnung ein Anhang, so werden darin die Verordnung und die Artikelnummer(n) genannt. Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom , Nr. WJZ/16001395, zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung im Zusammenhang mit der Anpassung der Nachhaltigkeitsanforderungen an feste Biomasse Der Minister für Wirtschaft; gestützt auf Artikel 31 Absatz 9 Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes 1998 und die Artikel 15 Absatz 2, 23 Absatz 2, 48 Absatz 3, 56 Absatz 3, 62 Absatz 4 und 63 Absatz 2 des Beschlusses über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung; fasst folgenden Beschluss: Artikel I Die Allgemeine Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung wird wie folgt geändert: A Artikel 1 Absatz 1 lautet künftig: Artikel 1 - Beschluss: Beschluss über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung; - Kumulierungsprüfung: Prüfung in Bezug auf die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. EU 2008, C 82) festgelegten Obergrenzen der Kumulierung; - Waldbewirtschaftungseinheit: eine oder mehrere Waldparzellen, die als ein Ganzes bewirtschaftet werden; - EAN-Nummer: eindeutige 18-stellige Nummer zur Kennzeichnung einer Erzeugungsanlage zur Erzeugung von Ökostrom, Ökowärme oder Ökogas oder eines Anschlusses einer Erzeugungsanlage oder eines Erzeugungsblocks im Netz; - Nachweisverwaltungsstelle: Nachweisverwaltungsstelle im Sinne von Artikel 75 des Elektrizitätsgesetzes 1998; - Gasnetzbetreiber: Netzbetreiber im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gasgesetzes; - Grüngas-Hub: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen für die Erzeugung von Ökogas, die für die Einspeisung des Ökogases in ein Gasnetz einen oder mehrere Anschlüsse gemeinsam nutzen, mit der gemeinsam Ökowärme erzeugt wird, die nützlich verwendet wird, oder mit der gemeinsam Ökostrom erzeugt wird, der in ein Stromnetz oder eine Anlage, mit Ausnahme der Erzeugungsanlage, eingespeist wird; - Lieferung: Menge an Biomasse, die zur Energieerzeugung eingesetzt wird und die für die gesamte Lieferung identische physische Eigenschaften und Nachhaltigkeitseigenschaften aufweist; - Messbericht: Bericht mit allen Messdaten des betreffenden Kalendermonats; - Minister: Minister für Wirtschaft; - NTA 8003: 2008: Niederländische Technische Vereinbarung 8003, Klassifizierung von Biomasse für Energieanwendungen, herausgegeben vom Niederländischen Normungsinstitut, in der Fassung vom 31. Dezember 2008; - nützliche Verwendung von Ökowärme: nützlich verwendete Wärme im Sinne von Artikel 1 der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom; Seite 1 von 24 - P50-Wert für die Nettoelektrizitätserzeugung: die Nettoelektrizitätserzeugung, bei der die erwartete jährliche Energieerzeugung für eine vorgegebene Kombination von Standort und Windkraftanlage mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % bestimmt sein muss; - Erzeugungsblock: Teil einer Erzeugungsanlage, der eigenständig zur Erzeugung von Ökostrom, Ökowärme oder Ökogas eingesetzt werden kann; - Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen: Richtlinie Nr. 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. EU 2009, L 140); - Systemgrenze der Erzeugungsanlage: fiktive geschlossene Umhüllung eines oder mehrerer Erzeugungsblocks mit derselben Art der Wärmeerzeugung. B Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe e wird „mithilfe von Windkraftanlagen“ ersetzt durch: mithilfe von Windkraftanlagen auf See. 2. Der Punkt am Ende von Buchstabe f wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird ein neuer Unterpunkt mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: g. wenn der Antrag für eine Erzeugungsanlage für die Erzeugung von Ökostrom mithilfe von Windkraftanlagen in den Kategorien Winddifferenzierung für Windkraftanlagen an Land, Windkraftanlagen auf erster Hochwasserschutzanlage und Windkraftanlagen in Seen eingereicht wird, eine WindenergieErtragsberechnung, die durch eine Organisation mit Sachverstand auf dem Gebiet der Windenergie-Ertragsberechnungen erstellt wird, bei der anerkannte Berechnungsmodelle, Umgebungsmodelle, Windmodelle und Windkarten eingesetzt werden und die mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Angaben zum Standort des Windparks; 2. die technischen Spezifikationen der geplanten Windkraftanlagen; 3. die lokalen Winddaten für den Windpark sowie 4. eine Berechnung des P50-Werts für die Nettoelektrizitätserzeugung auf Jahresbasis des Windparks, bei der für den Windertrag pro Windkraftanlagenstandort an der geplanten Achsenhöhe höchstens eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit verwendet wird gemäß einem vom Minister zur Verfügung gestellten Mittel, angibt und in der die Verfügbarkeit, Sogwirkungen, Elektrizitätsverluste, Eigenverbrauch, Einwirkungen von Umgebungseinflüssen auf die Windkraftanlage, Wirkungsgrad der Windkraftanlage und Curtailment angegeben sind. C Artikel 6 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 lautet künftig wie folgt: 1. Wenn ein Förderungsempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der durch thermische Umsetzung flüssige Biomasse in Ökostrom oder Ökowärme umgewandelt wird, nur dann Fördermittel erhält, sofern er für jede einzelne Lieferung nachweist, dass die verwendete flüssige Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllt, so weist der Förderungsempfänger dies unter Verwendung eines vom Minister zur Verfügung gestellten Mittels nach. 2. Absatz 2 sowie Absatz 4 bis 6 entfallen. 3. Absatz 3 wird in Absatz 2 umbenannt. Seite 2 von 24 D Artikel 7 lautet künftig: Artikel 7 Ein Förderungsempfänger, der eine Erzeugungsanlage für die Erzeugung von Dampf durch Verbrennung von Holzpellets in einem Kessel mit einer Leistung größer oder gleich 10 MW betreibt oder eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste oder gasförmige Biomasse in Ökostrom umgewandelt wird, oder durch eine Erzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom mithilfe von Kohle, in der Biomasse mitgefeuert wird, erzeugten Ökostrom und Ökowärme, verwendet Biomasse, die nachweislich für jede Lieferung von Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Anhang 4 erfüllt. E Artikel 7a entfällt. F In Artikel 7b Absatz 1 wird nach dem Passus „durch eine Erzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom mithilfe von Kohle, in der Biomasse mitgefeuert wird“ eingefügt: oder eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste Biomasse durch Verbrennung von aus fester Biomasse erzeugten Holzpellets in einem Kessel mit einer Leistung größer oder gleich 10 MW in Ökowärme umgewandelt wird. G Die Artikel 7g bis 7k entfallen. H Artikel 7k entfällt. I Artikel 14a wird wie folgt geändert: 1. Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert. 2. Es wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Bei Anwendung von Artikel 48 Absatz 3 des Beschlusses wird die in dem betreffenden Jahr förderfähige Anzahl kWh, wenn der Förderzeitraum für das erste Jahr, für das eine Förderung bewilligt wird, an einem anderen Datum als dem 1. Januar beginnt, anteilig im Verhältnis zu der Zahl der Monate oder zu dem Jahr, für das eine Förderung bewilligt wird, festgelegt. J In Artikel 14c wird „Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2“ ersetzt durch: Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1. K Anhang 2 und 3 entfallen. L Anhang 4 wird durch den zu der vorliegenden Verordnung gehörenden Anhang ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Erscheinungstag der Ausgabe des Staatsanzeigers, in der sie veröffentlicht wird, in Kraft. Seite 3 von 24 Diese Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. Den Haag, den Der Minister für Wirtschaft, Seite 4 von 24 Anhang zu Artikel I Abschnitt L Anhang 4 zu Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung Die zu den Kategorien Bestehende Kapazität für Zu- und Mitfeuern, Neue Kapazität für Mitfeuern und Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets gehörenden Nachhaltigkeitsanforderungen bestehen aus Grundsätzen, die in zugrunde liegenden Kriterien näher festgelegt sind. Die Grundsätze oder Kriterien werden gegebenenfalls mit einer Erläuterung verdeutlicht. Die Nachhaltigkeitsanforderungen gelten für den Endnutzer und die verschiedenen Biomasse-Kategorien. Die Nachhaltigkeitsanforderungen sind wie folgt aufgebaut. 1 Anforderungen an den Endnutzer P1 – Reduzierung der Treibhausgasemissionen 2 Die unterschiedlichen Biomasse-Kategorien 3 Anforderungen in Bezug auf Restströme aus der Natur- und Landschaftspflege und Restströme aus der Landwirtschaft P2 – Bodenqualität bei Nutzung von Restströmen aus der Natur- und Landschaftspflege und Restströmen aus der Landwirtschaft 4 Anforderungen in Bezug auf Kohlenstoff und Änderung der Landnutzung P3 – Instandhaltung von Kohlenstoffsenken P4 – Kohlenstoffschuld P5 – Indirekte Änderung der Landnutzung (ILUC) 5 Anforderungen in Bezug auf nachhaltige Forstwirtschaft P6 – Gesetze und Rechtsvorschriften P7 – Biodiversität P8 – Regulierungsfunktionen P9 – Produktionsfunktion P10 – Beitrag zur lokalen Wirtschaft P11 – Bewirtschaftungssystem P12 – Gruppe oder Regionalverband 6 Anforderungen in Bezug auf die Chain of Custody P13 – Chain of Custody System P14 – Chain of Custody Gruppenzertifizierung P15 – Logos und Label 7 Begriffsbestimmungen Seite 5 von 24 1 Anforderungen an den Endnutzer Es werden nur Biomasse-Kategorien, die in Tabelle 1 genannt werden und die darin gestellten Anforderungen erfüllen, verwendet. Der Endnutzer erfüllt die einschlägigen Anforderungen an die Chain of Custody in Kapitel 6. Für den Endnutzer gilt hinsichtlich der Treibhausgasbilanz die folgende Anforderung: P1 Die Nutzung von Biomasse muss im Vergleich zur Nutzung von fossilen Brennstoffen zu einer erheblichen, über die gesamte Kette berechneten Reduzierung der Treibhausgasemissionen führen. C1.1 Die berechnete Reduzierung der Emissionen von CO2eq beträgt durchschnittlich für ein Jahr mindestens 70 % gegenüber dem EU-Referenzwert. Die durchschnittlichen Emissionen von CO2eq betragen höchstens 56 g CO2eq/MJ für Strom und 24 g CO2eq/MJ für Wärme. Keine Lieferung von Biomasse weist Emissionen über dem Wert von 74 g CO2eq/MJ für Strom und 32 g CO2eq/MJ für Wärme auf. Erläuterung: Die berechneten maximalen CO2eq-Emissionen müssen auf der neuesten Veröffentlichung der Europäischen Kommission zu Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und festgelegten Referenzwerten für fossile Brennstoffe basieren. In dem Arbeitsdokument: „State of play on the sustainability of solid and gaseous biomass used for electricity, heating and cooling in the EU“ (SWD (2014) 259) werden die folgenden Referenzwerte für fossile Brennstoffe genannt: 186 gCO2eq/MJ für Strom und 80 gCO2eq /MJ für Wärme. 2 Die unterschiedlichen Biomasse-Kategorien Es werden 5 Kategorien von Biomasse unterschieden. 1. Holzige Biomasse aus großen Waldbewirtschaftungseinheiten von mindestens 500 Hektar Zweige, Astholz, Bäume und Primärreststoffe unmittelbar aus einem Wald von mindestens 500 ha. Nicht verwendetes Holz, dass in seiner Zusammensetzung nicht gegenüber im Wald wachsendem Holz verändert ist und an dem keine Vermischung, Verunreinigung oder Verschmutzung mit produktfremden Stoffen stattgefunden hat. 2. Holzige Biomasse aus kleinen Waldbewirtschaftungseinheiten unter 500 Hektar Zweige, Astholz, Bäume und Primärreststoffe unmittelbar aus einem Wald unter 500 ha. Nicht verwendetes Holz, dass in seiner Zusammensetzung nicht gegenüber im Wald wachsendem Holz verändert ist und an dem keine Vermischung, Verunreinigung oder Verschmutzung mit produktfremden Stoffen stattgefunden hat. 3. Restströme aus der Natur- und Landschaftspflege Biomasserestprodukte (Zweige, Astholz, Bäume), die bei der auf die Erhaltung, die Wiederherstellung oder die Verstärkung spezifischer natürlicher, der Erholung dienender oder landschaftlicher Funktionen ausgerichteten Bewirtschaftung von städtischen Grünflächen und anderen Landschafts- oder Naturflächen als Wald anfallen. Dazu gehören auch Biomasserestprodukte, die bei der regulären Pflege öffentlicher Grünflächen und Parks anfallen. 4. Restströme aus der Landwirtschaft Restströme unmittelbar aus der Landwirtschaft. Kurze Fruchtfolgen auf Äckern fallen nicht in diese Kategorie, es sei denn, es handelt sich um deren Restströme. Seite 6 von 24 5. Biogene Rest- und Abfallströme Restströme aus der Agro-Lebensmittelindustrie und der holzverarbeitenden Industrie (Sekundärreststoffe) und Tertiärreststoffe wie Holzabfall. An jede Kategorie werden Anforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und der Handelskette (Chain of Custody) in Form von zu erfüllenden Grundsätzen und/oder Kriterien gestellt. Die Nachhaltigkeitsgrundsätze und -kriterien beziehen sich auf Kohlenstoff, Änderung der Landnutzung, Beachtung der Rechtsvorschriften und nachhaltige Bewirtschaftung. In Tabelle 1 ist angegeben, welche Grundsätze für die unterschiedlichen Biomasse-Kategorien gelten. Tabelle 1 Biomasse-Kategorien und dazugehörende Grundsätze (n. z. bedeutet, dass die Grundsätze nicht relevant oder die Risiken gering sind) Kohlenstoff Kriterien für Chain of Custody (CoC) Grundsätze und nachhaltige Kategorie Änderung Bewirtschaftung der Landnutzung 1. Holzige Biomasse aus großen P3-5 P6-12 P13-15 Waldbewirtschaftungseinheiten von mindestens 500 ha 2. Holzige Biomasse aus kleinen P3-4 P6-12 P13-15 Waldbewirtschaftungseinheiten unter 500 ha 3. Restströme aus der Natur- und n. z. P2 P13-15 Landschaftspflege 4. Restströme aus der n. z. P13-15 Landwirtschaft 5. Biogene Rest- und Abfallströme n. z. n. z. P13-15 Befristete Ausnahme von der Definition des ersten Glieds der CoC für Kategorie 2 Die Grundsätze P6-12 gelten für holzige Biomasse aus Wäldern, ungeachtet der Größe der Waldbewirtschaftungseinheit. Bei Biomasse aus kleinen Waldbewirtschaftungseinheiten (< 500 ha, Kategorie 2) kann die Nachhaltigkeit befristet auf der Ebene einer größeren zusammenhängenden Region nachgewiesen werden, in welcher der Wald mit einer kleinen Bewirtschaftungseinheit liegt. In diesem Fall wird das erste Glied in der Kette – die erste Sammelstelle – zertifiziert. Meistens ist dies die Pelletmühle. An die Pelletmühle werden Anforderungen gestellt wie die Information der Bewirtschafter im Einzugsgebiet über die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Überprüfung deren Einhaltung. Das zu beachtende Verfahren ist dem Überprüfungsprotokoll zu entnehmen, das gesondert zur Verfügung gestellt wird. 3 Anforderungen in Bezug auf Restströme aus der Natur- und Landschaftspflege und Restströme aus der Landwirtschaft P2 Die Bodenqualität muss instand gehalten und soweit möglich gestärkt werden. C2.1 Für die Instandhaltung oder die Verbesserung des Bodens und der Bodenqualität im Hinblick auf die Produktion oder die in einem Betriebsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele werden bewährte Verfahren angewendet. Seite 7 von 24 4 Anforderungen in Bezug auf Kohlenstoff und Änderung der Landnutzung P3 Die Produktion von Roh-Biomasse darf nicht zur Zerstörung von Kohlenstoffsenken führen. C3.1 Die Biomasse stammt nicht aus strukturell entwässertem Land, das am 1. Januar 2008 Moorgebiet war, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Entnahme dieser Rohstoffe nicht zu einer Entwässerung eines zuvor nicht entwässerten Bodens führt. C3.2 Die Biomasse stammt nicht von Land, das nach dem 1. Januar 2008 von Feuchtgebieten in andere (trockenere) Ökosysteme konvertiert wurde. C3.3 Die Biomasse stammt nicht aus Wirtschaftswäldern einschließlich Holzplantagen, die nach dem 31. Dezember 1997 durch Konversion von (halb)natürlichen Wäldern angelegt wurden. P4 Die Verwendung von Biomasse darf nicht zum Entstehen einer langfristigen Kohlenstoffschuld führen. C4.1 Die Waldbewirtschaftungseinheit, aus der das Holz stammt, wird im Hinblick auf den langfristigen oder mittelfristigen Erhalt oder die langfristige oder mittelfristige Vergrößerung der Kohlenstoffbestände bewirtschaftet. Erläuterung: Der Nachweis kann in Form eines Forstwirtschaftsplans oder eines vergleichbaren Nachweises erbracht werden. In diesem Plan werden die aktuellen Kohlenstoffbestände in der Waldbewirtschaftungseinheit sowie die gewünschte Entwicklung der Kohlenstoffbestände beschrieben. In dem Plan wird den geplanten Biomasse-Erntevolumina und dem mittelfristigen und langfristigen Einfluss dieser Ernte und des Neuwachstums auf die Kohlenstoffbestände besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Lang- oder Mittelfristigkeit hängt u. a. vom Waldtyp, von der Wachstumsgeschwindigkeit und vom Waldbewirtschaftungstyp ab. C4.2 Die Biomasse stammt nicht von Baumstümpfen, es sei denn, die Stümpfe mussten bereits aus einem anderen Grund als der Holz- oder Biomasseproduktion entfernt werden. Erläuterung: Ein anderer Grund für die Entfernung von Stümpfen kann beispielsweise der Straßenbau sein. Es muss ein Nachweis geliefert werden, aus dem hervorgeht, dass das Risiko der Verarbeitung von Roh-Biomasse aus Baumstümpfen gering ist. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Biomasseproduzenten (Pelletmühle). C4.3 Im Durchschnitt wird weniger als die Hälfte des Volumens der jährlichen Rundholzproduktion aus Wäldern als Biomasse für die Energieerzeugung verwendet. Erläuterung: Für die Berechnung wird das einer Pelletmühle gelieferte Rundholzvolumen durch das gesamte in dem betreffenden Kalenderjahr geerntete Rundholzvolumen geteilt. Seite 8 von 24 Rundholz aus Durchforstung wird in der Berechnung nicht berücksichtigt. Rundholz aus Wirtschaftswäldern mit einer Umtriebszeit von 40 Jahren oder weniger ist von dieser Anforderung ausgenommen. P5 Die Biomasseproduktion darf nicht zu einer indirekten Änderung der Landnutzung (ILUC) führen. C5.1 Bei Biomasse aus nach dem 1. Januar 2008 angelegten neuen Energiepflanzensystemen besteht nachweislich ein geringes Risiko der ILUC. Erläuterung: Kleine Waldbewirtschaftungseinheiten aus Kategorie 2 sind von dieser Anforderung befreit. ILUC-Risiken müssen anhand der Methodik und den Anforderungen der LIIBMethodik (LIIB = Low Indirect Impact Biofuels) oder einer gleichwertigen Methode ermittelt werden. Die Methodik wird, wenn Grund dazu besteht, alle drei Jahre bewertet und angepasst, wenn eine verbesserte Methodik zur Verfügung steht. 5 Anforderungen in Bezug auf nachhaltige Forstwirtschaft P6 Alle geltenden internationalen, nationalen und regionalen/lokalen Rechts- und Gesetzesvorschriften müssen beachtet werden. C6.1 Der Forstverwalter hat das rechtliche Nutzungsrecht am Wald. C6.2 Der Forstverwalter kommt allen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Gebühren nach. Erläuterung: Die Zahlungsverpflichtungen betreffen nicht nur den Holzeinschlag, sondern auch andere Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung. C6.3 Korruptionsbekämpfungsgesetze werden eingehalten, sofern diese bestehen. In Ermangelung von Korruptionsbekämpfungsgesetzen muss der (Forst-)Verwalter andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption ergreifen, die im Verhältnis zum Ausmaß und der Intensität der Verwaltungstätigkeiten und dem Korruptionsrisiko stehen. P7 Die Biodiversität muss erhalten und soweit möglich gestärkt werden. C7.1 Gebiete mit einem hohen Schutzwert und repräsentative Gebiete für Waldtypen, die in der Waldbewirtschaftungseinheit vorkommen, werden ermittelt, systematisch erfasst und geschützt und möglichst gestärkt. Erläuterung: Gebiete mit einem hohen Schutzwert sind beispielsweise Gebiete mit einem besonderen ökologischen, archäologischen oder kulturellen Wert. C7.2 Es werden Maßnahmen zum Schutz geschützter und bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie gegebenenfalls zur Stärkung der Population und ihres Habitats ergriffen. Erläuterung: Pflanzenarten umfassen auch Baumarten. Die Stärkung eines Habitats erfolgt beispielsweise durch Nistmöglichkeiten in toten Bäumen. Seite 9 von 24 Geschützte und bedrohte Pflanzen- und Tierarten werden nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt. C7.3 Die Konversion von Wäldern in der Waldbewirtschaftungseinheit zu anderen Arten der Bodennutzung, einschließlich Holzplantagen, ist nicht zulässig, es sei denn, sie: betrifft eine geringe Fläche, was der Fall ist, wenn die im Laufe der Jahre insgesamt konvertierte Fläche nicht größer ist als 5 % der Fläche der Waldbewirtschaftungseinheit am Stichtag 1. Januar 2008, und führt zu deutlichen langfristigen Vorteilen für den Naturschutz, und beschädigt oder bedroht keine Gebiete mit einem hohen Schutzwert. C7.4 Bei Holzplantagen wird einheimischen Arten der Vorzug gegeben, und ein relevanter Teil des Areals der Holzplantage muss sich wieder zu einem natürlichen Wald entwickeln können. Erläuterung: 5 % des gesamten Areals wird als relevanter Teil angesehen. C7.5 Die Nutzung anderer Walderzeugnisse als Holz, einschließlich der Erzeugnisse aus Jagd und Fischerei, wird reguliert, überwacht und kontrolliert, unter anderem um den Erhalt der Biodiversität in den Wäldern sicherzustellen. P8 Die Regulierungsfunktion und die Qualität, Gesundheit und Vitalität des Waldes müssen erhalten und nach Möglichkeit gestärkt werden. C8.1 Die Bodenqualität der Waldbewirtschaftungseinheit muss erhalten werden und erforderlichenfalls verbessert werden, wobei Küsten, Flussufern, erosionsgefährdeten Teilen und Hängen besondere Aufmerksamkeit gilt. Erläuterung: Grenzwerte für die höchstzulässige Höhe und Neigung sind relevante Indikatoren für das Auftreten von Bodenerosion. C8.2 Die Wasserbilanz und -qualität sowohl des Grundwassers als auch des Oberflächenwassers in der Waldbewirtschaftungseinheit sowie stromabwärts (außerhalb der Waldbewirtschaftungseinheit) wird zumindest erhalten und erforderlichenfalls verbessert. Erläuterung: Die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung des Grund- und Oberflächenwassers umfasst den Schutz oder die Wiederherstellung von natürlichen Wasserläufen, Wasserkörpern, Uferzonen und deren Verbindungen. C8.3 Wichtige ökologische Kreisläufe, einschließlich Kohlenstoff- und Nährstoffkreisläufe, in der Waldbewirtschaftungseinheit werden erhalten. Erläuterung: Beispielsweise keine Absenkung des Grundwasserspiegels in Mooren, Verhinderung der Eintrübung von Strömen, Maßnahmen zur Verhinderung des umfangreichen Verlustes von Nährstoffen nach Holzeinschlag. C8.4 Durch die Anwendung der für die Bedingungen am besten geeigneten Methoden und Techniken für Holzeinschlag (reduced impact logging) und Straßenbau werden unnötige Schäden am Ökosystem verhindert. C8.5 Wenn Brände eingesetzt werden, um Bewirtschaftungsziele wie die Regenerierung spezifischer Baumarten zu erreichen, werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Seite 10 von 24 C8.6 Die Forstwirtschaft ist auf die Verhütung und Kontrolle von Krankheiten und Schädlingsbefall ausgerichtet, sofern diese eine Bedrohung für das natürliche Kapital darstellen. C8.7 Der Einsatz von Chemikalien ist nur zulässig, wenn sich eine maximale Nutzung von ökologischen Prozessen und nachhaltigen Alternativen als unzureichend erwiesen hat. Der Einsatz von Pestiziden, die von der Weltgesundheitsorganisation als Typ 1A und 1B klassifiziert sind, sowie von Chlorkohlenwasserstoffen ist nicht zulässig. C8.8 Anorganischer Abfall und Wegwerfabfall wird verhindert, gesammelt, an den angegebenen Orten gelagert und umweltverträglich entsorgt. P9 Die Produktionskapazität von Holz und relevanten anderen Walderzeugnissen als Holz muss erhalten werden, um die Zukunft der Wälder zu sichern. C9.1 Die Produktionskapazität jedes Waldtyps in der Waldbewirtschaftungseinheit wird erhalten. Erläuterung: Die übermäßige Nutzung einzelner kommerzieller Baumarten muss verhindert werden. C9.2 Die Waldbewirtschaftungseinheit wird in geeigneter Weise gegen illegale Nutzung von Holz und anderen Erzeugnissen als Holz, illegale Ansiedlungen, illegale Landnutzung, illegal gelegte Brände und sonstige illegale Aktivitäten geschützt. P10 Die Forstwirtschaft muss zur lokalen Wirtschaft und Beschäftigung beitragen. C10.1 Die Forstverwaltung bietet der lokalen Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, eine angemessene Perspektive für Beschäftigung sowie für die lokale Verarbeitung von Holz und anderen Walderzeugnissen als Holz. Erläuterung: Die Beschäftigung für die lokale Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, kann gefördert werden, beispielsweise durch Bildungsmaßnahmen. P11 Die nachhaltige Forstwirtschaft muss anhand eines Bewirtschaftungssystems realisiert werden. C11.1 Die Waldbewirtschaftung ist auf die Verwirklichung der Ziele ausgerichtet, die in einem Waldbewirtschaftungsplan festgelegt sind, und umfasst den Zyklus von Inventarisierung und Analyse, Planung, Ausführung, Überwachung, Evaluierung und Korrektur. Erläuterung: Mit der Anwendung des Managementzyklus wird auf eine kontinuierliche Verbesserung der Bewirtschaftung abgezielt, um den langfristigen Erhalt der Wälder zu sichern. Die Durchführung einer Environmental Impact Assessment (EIA) ist gegebenenfalls Teil der Planung. C11.2 Es liegt ein Waldbewirtschaftungsplan vor, der mindestens aus folgenden Elementen besteht: Seite 11 von 24 eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Waldbewirtschaftungseinheit; die langfristigen Ziele einschließlich der ökonomischen, sozialen und ökologischen Funktionen; der durchschnittliche jährliche zulässige Einschlag pro Waldtyp und gegebenenfalls die jährliche zulässige Nutzung anderer Walderzeugnisse als Holz, berechnet auf Grundlage zuverlässiger und aktueller Daten; auf die langfristige Erhaltung oder Vergrößerung der Kohlenstoffbestände ausgerichtete Maßnahmen; Haushalt für die Durchführung des Waldbewirtschaftungsplans. Erläuterung: Der Waldbewirtschaftungsplan muss deutliche Beschreibungen (Ökosysteme, Arten) und Ziele enthalten, unter Berücksichtigung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Funktionen und Aspekte. Dies bedeutet unter anderem die Erfassung und Behandlung ökologisch wertvoller Gebiete. Ein realistischer Haushalt muss die Durchführung des Plans ermöglichen. C11.3 Für die Waldbewirtschaftung wesentliche Elemente sind auf Karten angegeben. Erläuterung: Hier kann es sich beispielsweise um Gebiete mit einem besonderen ökologischen, archäologischen oder kulturellen Wert, Ruhegebiete und Gebiete, in denen Holz geerntet wird, handeln. C11.4 Die Durchführung des Waldbewirtschaftungsplans und dessen ökologischen und ökonomischen Auswirkungen werden regelmäßig anhand geeigneter Daten überwacht. Erläuterung: Ökologische Auswirkungen sind beispielsweise eine Veränderung der Flora und Fauna oder der Zusammensetzung des Waldes; ökonomische Auswirkungen betreffen beispielsweise im Zusammenhang mit dem Wald stehende Beschäftigung, Erzeugnisse und Dienstleistungen. C11.5 Die Waldbewirtschaftung wird von sachkundigen Mitarbeitern und Waldarbeitern durchgeführt. Die Sachkunde und das Fachwissen werden durch geeignete regelmäßige Schulungen auf dem neuesten Stand gehalten. P12 Die Bewirtschaftung im Gruppen- oder Regionalverband muss ausreichende Sicherheiten für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung bieten. C12.1 Eine Gruppe oder ein Regionalverband steht unter der Leitung und Aufsicht einer selbstständigen Rechtsperson. Erläuterung: Die Rechtsperson dient der Festlegung der Verantwortung für eine fachgerechte Waldbewirtschaftung. C12.2 Eine Gruppe oder ein Regionalverband erfüllt die Anforderungen in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft. Darüber hinaus erfüllt die Waldbewirtschaftung jedes Mitglieds einer Gruppe oder eines Regionalverbands Seite 12 von 24 diese Anforderungen, sofern diese auf die Bewirtschaftung dieses Waldes anwendbar sind. Erläuterung: Der Zustand des Waldes in der betreffenden Region muss beschrieben werden, und es muss nachgewiesen werden, dass die Kohlenstoffbestände langfristig erhalten bleiben oder zunehmen. 5 Anforderungen in Bezug auf die Chain of Custody P13 Es muss für die Biomasse des ersten Glieds in der Kette eine Chain of Custody (CoC) bestehen, bis zum Bioenergieerzeuger, die eine Verbindung zwischen der Quelle und dem Material im Produkt oder der Produktlinie herstellt und deren Treibhausgasemissionsdaten für jedes einzelne Glied (Operator) bekannt sind. Erläuterung: Es werden 5 Biomasse-Kategorien unterschieden (siehe SDE+ Anhang 4 Tabelle 1). Diese haben jeweils eine eigene Quelle (siehe nachstehende Tabelle). Tabelle 2 Unterscheidung zwischen Quelle und erstem Glied in der CoC für die einzelnen Biomasse-Kategorien Kategorie Quelle Erstes Glied (potenzieller erster Inhaber eines CoCZertifikats) 1. Holzige Biomasse aus Waldbewirtschaftungseinheit Waldbewirtschaftungseinheit großen Wald> 500 ha bewirtschaftungseinheiten 2. Holzige Biomasse aus Waldbewirtschaftungseinheit Waldbewirtschaftungseinheit kleinen Waldoder definiertes oder erste Sammelstelle2 bewirtschaftungseinheiten Anliefergebiet, zu dem die Biomasse-Erzeuger (BE) Waldbewirtschaftungseinheit (Pelletmühle) < 500 ha gehört.1 3. Restströme aus der Festgelegtes Anliefergebiet. Erste Sammelstelle Natur- und Landschaftspflege 4. Restströme aus der Festgelegtes Anliefergebiet. Erste Sammelstelle Landwirtschaft 5. Biogene Rest- und Betrieb, der das Restprodukt Erste Sammelstelle Abfallströme. erzeugt. C13.1 Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody verfügt über ein Chainof-Custody-System, das die Anforderungen dieses Standards erfüllt. C13.2 Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody verfügt über die für ihre Organisation relevanten Treibhausgasemissionsdaten, die gemäß einer Methode ermittelt wurden, die auf der neuesten Veröffentlichung der Europäischen 1 Für kleine Waldbewirtschaftungseinheiten gilt eine befristete Ausnahme für die Quelle und das erste Glied. Eine Erläuterung ist in Kapitel 2 zu finden mit einer Übersicht über die Anforderungen an die verschiedenen BiomasseKategorien. 2 Die erste Sammelstelle ist der erste rechtliche Eigentümer des Materials, nach dem Betrieb, von dem der Biomassestrom entfernt wird. Seite 13 von 24 Kommission zu Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und festgelegten Referenzwerten für fossile Brennstoffe basiert. Erläuterung: Derzeit ist dies das Arbeitsdokument SWD (2014) 259. (Für eine nähere Erläuterung siehe P1) C13.3 Das Managementsystem jeder Organisation in der CoC gewährleistet, dass die Anforderungen des CoC-Standards erfüllt werden. Erläuterung: Wenn eine Organisation wünscht, dass das Zertifikat auch bei Externalisierung gelten soll, muss die Organisation dafür Sorge tragen, dass der (Sub-)Unternehmer Label des Systems nur für Produkte verwendet, die unter den Externalisierungsvertrag fallen. C13.4 Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody erfasst die Mengen und die Namen und Zertifikatnummern der Organisationen, von denen sie Biomasse kauft und an die sie Biomasse verkauft. C13.5 Die Unternehmer bewahren alle Beweisunterlagen für die Dauer von mindestens 5 Jahren auf. C13.6 Eine Vermischung von Material mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften aus den Kategorien 1 und 2 ist zulässig, wenn beim Endnutzer mindestens 70 % des Gemisches allen relevanten Grundsätzen aus Tabelle 1 und den zugrunde liegenden Kriterien genügen und das sonstige Material die folgenden Anforderungen erfüllt: erfüllt P3, P4 und P5; und stammt nicht aus Wäldern, die aus Konversion gemäß C7.3 entstanden sind; stammt nicht aus Wäldern, in denen hohe Schutzwerte gemäß C7.1 bedroht werden. C13.7 Wenn Materialien mit unterschiedlichen (Nachhaltigkeits-)Merkmalen in der Kette vermischt werden, werden einer oder mehrere der folgenden Ansätze verfolgt: Volume-Credit-Methode: Die registrierten Merkmale und die registrierte Menge des jeweiligen Outputstroms entsprechen den Merkmalen und der Menge des betreffenden Inputstroms unter Berücksichtigung des Konversionsfaktors. Percentage-Based-Methode Der Materialanteil in einem Produkt oder einer Produktlinie, der den relevanten Grundsätzen aus Tabelle 1 und den zugrunde liegenden Kriterien genügt, wird genannt. Für beide Methoden gilt: Die Methode darf bis auf die Ebene eines Standorts angewendet werden. Die Organisation definiert ihren Angabenzeitraum, für den die Inputströme gemessen werden, und teilt diesen mit. Die Nachhaltigkeitsmerkmale eines Outputgemisches müssen unter Berücksichtigung der geltenden Konversionsfaktoren nach Art und Menge auf die Merkmale der einzelnen Inputströme zurückgeführt werden können. Seite 14 von 24 Erläuterung: Die Nachhaltigkeitsmerkmale beziehen sich nicht nur auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Quelle, sondern auch auf die relevanten Treibhausgasemissionsdaten, die gemäß einer Methode ermittelt wurden, die auf der neuesten Veröffentlichung der Europäischen Kommission zu Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und festgelegten Referenzwerten für fossile Brennstoffe basiert. Die Percentage Based-Methode darf nur für Biomasse aus Forstwirtschaft verwendet werden. P14 Bei einem Gruppenmanagementsystem für die Chain of Custody muss die Gruppe als Ganzes dieselben Anforderungen erfüllen, die an einzelne Unternehmen gestellt werden. In diesem Rahmen stellt das System die folgenden Anforderungen. C14.1 Eine Gruppe steht unter der Leitung einer Rechtsperson, die für die Gruppe als Ganzes verantwortlich ist. Die Rechtsperson verfügt über ein Managementsystem, mit dem die Zahl der teilnehmenden Standorte im Geltungsbereich des Zertifikats effektiv gelenkt wird. Erläuterung: Die Rechtsperson verfügt über ein effektives Managementsystem sowie über technische und personelle Mittel. Die Rechtsperson führt jährlich bei einem Teil der angeschlossenen Gruppenmitglieder (anhand einer festgelegten Stichprobenmethode) ein Audit durch. C14.2 Die Gruppe arbeitet nach P13 und den zugehörigen Kriterien; ferner erfüllt jedes Gruppenmitglied diese Anforderungen, sofern diese auf die Tätigkeiten dieses Mitglieds Anwendung finden. C14.3 Die Gruppenleitung verfügt über ein Registrierungssystem, in das folgende Angaben aufgenommen werden: Namen und Anschriften der Gruppenmitglieder; eine Erklärung jedes Mitglieds, in der das Mitglied die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen der CoC bestätigt; die eingehenden und ausgehenden Biomasseströme jedes einzelnen Gruppenmitglieds. P15 Logos und Label, die zu einem Zertifizierungssystem gehören und auf Produkten und Schriftstücken vorkommen, müssen eine eindeutige Bedeutung haben und gemäß den von dem Zertifizierungssystem festgelegten Regeln angewendet werden. In diesem Rahmen gelten die folgenden Anforderungen in Bezug auf das Zertifizierungssystem. C15.1 Der Systemmanager legt Regeln für die Verwendung von Logos und Labeln sowie für die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln fest. Die Regeln beinhalten mindestens: Beschreibung der Logos und Label; eindeutige Beschreibung der Angaben, welche die Logos und Label darstellen, einschließlich der Forderung der Nennung der tatsächlichen Prozentsätze oder Mindestprozentsätze von zertifiziertem und nach dem Verbrauch recyceltem Material, das in dem Produkt oder der Produktlinie enthalten ist; Rechte für die Verwendung von Logos und Labeln; Seite 15 von 24 Anweisungen in Bezug auf die Verwendung von Logos und Labeln und die Informationen, die sie darstellen. C15.2 Das Logo ist urheberrechtlich geschützt und als Handelsmarke eingetragen. C15.3 Es gibt einen deutlich beschriebenen Mechanismus für die Kontrolle aller Angaben, die zu dem zertifizierten Merkmal von Produkten gemacht werden, der dafür sorgt, dass Angaben deutlich und präzise sind und dass Maßnahmen ergriffen werden, um falsche oder irreführende Angaben zu verhindern. 6 Begriffsbestimmungen Andere Walderzeugnisse als Holz Alle Erzeugnisse aus dem Wald, die kein Holz sind, einschließlich von Bäumen gewonnene Materialien, wie Harz und Laub, und alle anderen pflanzlichen, tierischen oder pflanzlichen/tierischen Erzeugnisse. (TPAS) Bedrohte Arten Pflanzen- und Tierarten, die in der globalen roten Liste der IUCN und den Richtlinien der IUCN für die regionale Anwendung der roten Liste der IUCN mindestens als „bedroht“ klassifiziert sind. (TPAS) Biodiversität Die Vielfalt lebender Organismen aller Ursprünge, einschließlich u. a. terrestrischer, mariner und anderer aquatischer Ökosysteme und der ökologischen Komplexe, deren Bestandteil sie sind; darin inbegriffen ist auch die Vielfalt innerhalb von Arten, zwischen Arten und von Ökosystemen. (TPAS) Wald Gelände von mehr als 0,5 Hektar Größe, das mit Bäumen von über 5 m Höhe und einer Kronenbedeckung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die diese Grenzwerte erreichen können, besetzt ist. Dies betrifft keine Gebiete, die überwiegend städtisch oder landwirtschaftlich genutzt werden. (FAO) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium Waldbewirtschaftung Die Planung und Durchführung von auf die Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und anderen bewaldeten Gebieten ausgerichteten Aktivitäten zur Realisierung bestimmter Ziele im wirtschaftlichen, sozialen und/oder kulturellen Bereich und/oder im Umweltbereich. (TPAS) Forstverwalter Der Eigentümer, der Konzessionsinhaber oder die Person, die in einer anderen Eigenschaft für die Bewirtschaftung und Nutzung einer Waldbewirtschaftungseinheit verantwortlich ist. (TPAS) Waldbewirtschaftungseinheit Eine oder mehrere Waldparzellen – natürlicher Wald, Plantagenwald oder eine andere Art von Wald – die als ein Ganzes bewirtschaftet werden. Chemikalien Stoffe, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt potenziell gefährlich sind oder materielle Schäden verursachen können. (NTA8080) CoC-System (Chain of Custody) Ein Bündel von Regeln, Verfahren und Dokumenten auf betrieblicher Ebene, mit dem eine Verbindung zwischen der Quelle des Materials und dem Punkt in der Kette, an dem eine Angabe zu dem Material gemacht wird, hergestellt wird. (ISO 13065:2015, 3.7) Seite 16 von 24 Konversion (von natürlichem Wald) Menschliche Aktivität, durch die ein natürlicher Wald in eine andere Form der Bodennutzung umgewandelt wird. (TPAS) Nachhaltige Forstwirtschaft Die Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und bewaldeten Gebieten in einer Weise und Intensität, die ihre Produktivität, biologische Vielfalt, Regenerationsfähigkeit und Vitalität bewahren ebenso wie ihre Fähigkeit, um jetzt und in Zukunft die relevanten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, wobei Kohlenstoffbestände langfristig erhalten oder vergrößert werden und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden. (TPAS) Durchforstung Das selektive oder systematische Entfernen von Bäumen aus einem mehr oder weniger gleichaltrigen Wald mit dem Ziel, das (Dicken)Wachstum und die Gesundheit der restlichen Bäume zu fördern. Durchforstungsholz Holz, das von den Bäumen stammt, die im Rahmen einer Durchforstung gefällt wurden. Ökologische Funktionen Die Funktionen, die der Wald erfüllt, die mit Ökologie zusammenhängen, u. a. Klimaregulierung, Erosionskontrolle, Bodenbildung, Wasserrückhaltung, Kohlenstoffspeicherung, Wasserreinigung, Bestäubung, Erhalt und Entwicklung der Biodiversität. Ökologische Kreisläufe Natürliche Prozesse, bei denen Elemente in verschiedenen Formen fortwährend zwischen den verschiedenen Kompartimenten des Ökosystems ausgetauscht werden, einschließlich Nährstoff-, Kohlenstoff- und Wasserkreisläufe. (TPAS) Gruppe (oder Regionalverband) Rechtsperson, in der verschiedene Forstwirtschaftsunternehmen in einem bestimmten Gebiet zusammenarbeiten; oder Betriebe, die in einem bestimmten Segment der Chain of Custody gemeinsam tätig sind. (TPAS) Habitat Der Ort oder die Art von Gebiet, an bzw. in dem ein Organismus oder eine Population natürlicherweise vorkommt. Holzeinschlag Das Volumen (mit Rinde gemessen) aller Bäume, lebend oder tot, mit einem Durchmesser von über 10 cm auf Brusthöhe, das jährlich in Wäldern oder bewaldeten Gebieten geschlagen wird. Es handelt sich hierbei um das Volumen aller geschlagenen Bäume, unabhängig davon, ob sie entfernt werden oder nicht. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Holzplantage Wald aus gleichaltrigen Bäumen einer oder mehrerer Sorten, zumeist Exoten, der in einem gleichmäßigen Verband durch Pflanzen oder Säen mit dem Ziel der Holzproduktion angelegt wurde. Zulässige jährliche Einschlagquote (annual allowable cut, AAC) Das Holzvolumen, das jährlich innerhalb eines festgelegten Gebiets eingeschlagen werden darf, üblicherweise ausgedrückt in Kubikmetern Holz pro Jahr. Bei der Berechnung der AAC sind die Landschaft, die Waldarten, die ökologischen Schutzgebiete und die Infrastruktur zu berücksichtigen und die AAC darf den jährlichen Nettozuwachs langfristig nicht übersteigen. (TPAS) Seite 17 von 24 Rechtliches Nutzungsrecht (des Forstverwalters) Das von der dazu befugten öffentlichen Stelle erteilte Recht, in einem bestimmten Gebiet forstwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. (TPAS) Lieferung Menge an Biomasse, die zur Energieerzeugung eingesetzt wird und die für die gesamte Lieferung identische physische Eigenschaften und Nachhaltigkeitseigenschaften aufweist. (Eine Lieferung ist somit nicht dasselbe wie eine physische Lieferung. Es ist möglich, dass eine Lieferung aus mehreren Lkwoder Schiffsladungen besteht, solange die genannten Eigenschaften dieselben sind. Auch kann eine physische Lieferung aus mehreren Lieferungen bestehen, da das Vermischen gleicher Materialien gemäß den Massenbilanzanforderungen zulässig ist. Ein Schiff mit Holz aus Kanada und den USA kann somit aus einer Ladung mit Papieren für zwei Lieferungen bestehen.) Natürlicher Wald Wald, der von Natur aus entstanden ist und sich auf natürlichem Wege entwickelt hat. Neue Energiepflanzensysteme Ein Anbausystem, das speziell auf die Erzeugung von Biomasse für Energiezwecke ausgerichtet ist und bei dem sehr schnell wachsende Baumarten (wie Weiden, Pappeln, Eukalyptus oder Akazien) in hoher Dichte gepflanzt und nach einer kurzen Umtriebszeit geerntet werden. Zu diesen Systemen gehören ferner: (i) Niederwald mit Kurzumtrieb (Englisch: Short Rotation Coppice), bei dem sich das neue Holz aus dem nach der Ernte verbleibenden Wurzelstock oder Stumpf entwickelt, mit einem typischen Umtrieb zwischen den Ernten von zwei bis zehn Jahren, und (ii) Forstwirtschaftssysteme mit Kurzumtrieb mit Baumarten, die nach weniger als 20 Jahren geschlagen werden. Wirtschaftswald Waldgebiet, das primär für die Produktion von Holz, Fasern, Bioenergie und/oder anderen Walderzeugnissen als Holz bestimmt ist. Reduced Impact Logging (RIL) Erntetechniken und -methoden, die entwickelt wurden, um unnötige Schäden am Wald, an der Umwelt und am zu erntenden Holz zu verhindern und zugleich sichere Arbeitsbedingungen zu fördern. Reststoffe (primär, sekundär oder tertiär) Primär bedeutet die Verarbeitung von Biomasse direkt an der Produktionsquelle zu einem ersten Produkt (z. B. Scheitholz, Hackschnitzel oder Pellets, Pflanzenreste). Sekundär bedeutet die Verarbeitung in der Industrie zu (Zwischen-)Produkten. Tertiär bedeutet NachGebrauchs-Produkte. Rundholz Unbearbeitetes Holz vom Stamm eines Baums; kein Zweig-, Stumpfoder Wurzelholz – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Umtriebszeit Im Falle eines flächenweisen Einschlags der Zeitraum zwischen Anlage und Abholzung. Im Falle eines Ausschlagwalds der Zeitraum zwischen zwei Ernten. Der Zeitraum zwischen zwei Ernten im Ausschlagwald wird auch als Einschlagszyklus bezeichnet. (In den Tropen beträgt dieser beispielsweise im Durchschnitt 30 Jahre.) Semi-natürlicher Wald Wald, in dem die natürlichen Prozesse einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung haben. (Der Wald kann ursprünglich angelegt worden sein.) Seite 18 von 24 Stumpf Der Teil einer Pflanze und insbesondere eines Baums, der nach dem Fällen des Stamms an der Wurzel verbleibt. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Systemmanager Person, die als (gesetzlicher) Vertreter des Zertifizierungssystems handelt. (TPAS) Zweig Ein Austrieb aus einem Stamm oder Stengel oder ein sekundärer Stamm oder Stengel, der aus dem Hauptstamm oder -stengel einer Pflanze wächst. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Ausschlagwald Nicht gleichaltriger, zumeist aus mehreren Arten bestehender Wald, aus dem regelmäßig Bäume entnommen werden, während der Wald lange Zeit erhalten bleibt. Hier erfolgt somit keine flächenweise Abholzung. Moore Gebiete mit Böden, in denen in dem Bereich bis 80 cm Tiefe feuchtes Material in einer ununterbrochenen Schicht von mindestens 40 cm Dicke vorkommt. Feuchtgebiete Land, das ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt ist. (EU-RED) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium. Seite 19 von 24 BEGRÜNDUNG I. ALLGEMEINES 1. Ziel und Anlass Mit dieser Verordnung wird die Allgemeine Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung (im Folgenden: Allgemeine Durchführungsverordnung) geändert. Neben einigen technischen Änderungen, die aufgrund der Änderung der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom erforderlich sind, werden Änderungen aufgrund der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und einer Verschärfung der Anforderungen an WindenergieErtragsberechnungen für die Kategorien Windkraftanlagen an Land, Windkraftanlagen auf erster Hochwasserschutzanlage und Windkraftanlagen in Seen vorgenommen. Schließlich wurden einige kleinere Änderungen vorgenommen, um die Umsetzung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zu verbessern. 2. Anpassungen aufgrund der Änderung der Verordnung über Herkunftsnachweise Am 1. Januar 2015 ist die Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom (im Folgenden: Verordnung über Herkunftsnachweise) in Kraft getreten. Neben Ökostrom zielt diese Verordnung auch auf Ökowärme und Ökogas ab. Mit der Änderung der Verordnung über Herkunftsnachweise sind einige Artikel und Bestimmungen überflüssig geworden und daher aus der Allgemeinen Durchführungverordnung gestrichen. 3. Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse Antragsteller für Fördermittel in den Kategorien „Bestehende Kapazität für Zuund Mitfeuern“, „Neue Kapazität für Mitfeuern“ und „Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets“ müssen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Diese Nachhaltigkeitskriterien gelten für verschiedene Arten von Biomasse, darunter Holzbiomasse und Reststoffe aus dem landwirtschaftlichen Sektor. Die Kriterien zielen u. a. auf den Schutz der Biodiversität und der Bodenqualität ab. Speziell für Energieanwendungen wurden zusätzliche Kriterien, beispielsweise in Bezug auf die Kohlenstoffschuld, aufgenommen. Um die Überwachung der Nachhaltigkeit der Biomasse durch Zertifizierung und Verifizierung zu ermöglichen, wird derzeit ein in sich schlüssiges System der Prüfung, Akkreditierung und Überwachung errichtet. Die Nachhaltigkeitskriterien werden dazu gesetzlich verankert. Dieses Projekt kann voraussichtlich 2017 abgeschlossen werden, noch bevor die meisten Förderanträge für Zufeuerungsund Mitfeuerungsprojekte eingereicht werden. Bis dahin stützt sich die Durchsetzung auf eine Berichtspflicht. Bei der Durchsetzung der Nachhaltigkeitskriterien und der Berichterstattung über die Nachhaltigkeit der Biomasse wird das Vorliegen von Zertifikaten oder Verifizierungsdokumenten für die Kriterien nachhaltige Forstwirtschaft und Verringerung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt. 4. Windviewer SDE Seit 2015 muss einem Antrag auf SDE-Förderung für Windenergie ein Windbericht beigefügt werden. Zu diesem Windbericht gehört eine WindenergieErtragsberechnung anhand der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit. Für die Erstellung der Windenergie-Ertragsberechnung wurde vom Minister ein Instrument Seite 20 von 24 entwickelt, das für den Antrag zu verwenden ist. Dieser Windviewer findet sich auf der Website von RVO.nl. Der Windviewer gibt für jeden Standort in den Niederlanden auf jeder Höhe ab 20 bis 160 m die durchschnittliche Windgeschwindigkeit an. Diese durchschnittliche Windgeschwindigkeit basiert auf den Winddaten des KNMI für den Zeitraum 2004-2013. Mit der Einführung des Windviewer entfällt die Anforderung, dass die Organisation, welche die Windberichte erstellt, unabhängig sein muss. 5. Verwaltungsaufwand In der Begründung der Allgemeinen Durchführungsverordnung von 2015 wird angegeben, dass in Bezug auf den Verwaltungsaufwand in dieser Verordnung keine absoluten Beträge genannt werden. Die absoluten Lasten können mithilfe des in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten prozentualen Verwaltungsaufwands ermittelt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des prozentualen Verwaltungsaufwands in dieser Verordnung wird zwischen Photovoltaikanlagen, den Kategorien, bei denen Nachhaltigkeitskriterien für feste und gasförmige Biomasse gelten, und allen sonstigen Kategorien unterschieden. Photovoltaikanlagen Die Änderungen in dieser Verordnung wirken sich nicht auf den Verwaltungsaufwand für Photovoltaikprojekte ab 500 kWp aus. Für Photovoltaikprojekte unter 500 kWp, bei denen ein Antragsteller mehr als ein Projekt beantragt, nimmt der Verwaltungsaufwand – da der Förderhöchstbetrag für Photovoltaikprojekte gesunken ist – im Verhältnis zu den Fördermitteln zu. Dies soll nachfolgend näher erläutert werden. Im Jahr 2015 wurden für Photovoltaikprojekte wenige Förderanträge gestellt, da die Fördermittel bereits preiswerteren Projekten bewilligt wurden, bevor die Phase mit dem Grundbetrag von Photovoltaikanlagen bereitgestellt wurde. Daher wird bei der Berechnung des prozentualen Verwaltungsaufwands für Photovoltaikanlagen von der durchschnittlichen Projektgröße von Photovoltaikanlagen, für die im Jahr 2014 eine Förderung beantragt wurde, ausgegangen. Die zugehörigen prozentualen Lasten für Photovoltaikanlagen betrugen für 2014 für Projekte < 500 kWp 0,32 % und für Projekte ≥ 500 kWp 0,72 % (dieser Anteil ist aufgrund der obligatorischen Durchführbarkeitsstudie höher). 2016 nimmt der Förderhöchstbetrag pro kWh (Differenz Grundbetrag und Grundenergiepreis) für Photovoltaik gegenüber 2014 um ungefähr 10 % ab. Für Photovoltaikprojekte ≥ 500 kWp gelten die Informationspflichten unverändert. Für diese Projekte steigt der prozentuale Verwaltungsaufwand gegenüber den Fördermitteln für Photovoltaik auf 0,79 %. Für Photovoltaikprojekte < 500 kWp Spitze steigt der Anteil von 0,32 % auf 0,35 %, es sei denn, ein Antragsteller stellt mehrere Anträge für Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung ≥ 500 kWp. Ab 2016 muss der Antragsteller dann auch eine Durchführungsstudie mitsenden, wodurch ebenfalls ein prozentualer Verwaltungsaufwand von 0,79 % gilt. Zu- und Mitfeuern in Kohlekraftwerken und Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets Die Änderungen in dieser Verordnung wirken sich nicht auf den Verwaltungsaufwand für diese Kategorie aus. Mit Ausnahme einiger Details gilt die Informationspflicht unverändert. Der Verwaltungsaufwand gegenüber 2015 bleibt unverändert bei 0,31 %, wenn die Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft mithilfe von Zertifikaten nachgewiesen werden kann und somit für diesen Zweck Zertifikate mit einer hinreichenden Qualität verfügbar sind. Wenn dies nicht der Fall ist und Seite 21 von 24 der Nachweis der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft mithilfe der Verifizierung erfolgen muss, fällt der prozentuale Verwaltungsaufwand mit 0,92 % der Fördermittel erheblich höher aus. Sonstige Kategorien von Erzeugungsanlagen Die Änderungen in dieser Verordnung wirken sich nicht auf den Verwaltungsaufwand für diese Kategorien aus. Da die durchschnittliche Projektgröße zugenommen hat, nimmt der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu den Fördermitteln jedoch ab. Für alle Optionen mit Ausnahme der Photovoltaik und der Kategorien, bei denen Nachhaltigkeitsanforderungen für feste und gasförmige Biomasse gelten, betrug der prozentuale Verwaltungsaufwand im Jahr 2014 0,11 %. Die durchschnittliche Projektgröße hat sich im Jahr 2015 gegenüber der Projektgröße im Jahr 2014 mehr als verdoppelt. Bei einer unveränderten Informationspflicht und einer Verdoppelung der Projektgröße sinkt der prozentuale Verwaltungsaufwand auf 0,05 %. 6. Einheitliche Termine für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften Bei dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird von der Regierungserklärung bezüglich einheitlicher Termine für das Inkrafttreten von Regelungen und Beschlüssen abgewichen. Die Verordnung tritt nicht zu einem festen Umstelltermin (1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober) in Kraft und wird nicht die geforderten zwei Monate zuvor veröffentlicht. Die Abweichung ist in diesem Fall gerechtfertigt, da mit der Verordnung Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Fördermittel erhalten werden können. Das Inkrafttreten der Verordnung über die Freigabe dieser Förderung (SDE) im Frühjahr 2016 erfolgt innerhalb desselben Zeitrahmens. Potenzielle Antragsteller wurden durch Korrespondenz des Wirtschaftsministers mit dem Parlament und durch die Verbreitung von Informationen durch RVO.nl zu einem früheren Zeitpunkt bereits über die wichtigsten Merkmale der Verordnung für 2016 in Kenntnis gesetzt. Ferner wird zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und dem ersten Zeitpunkt, an dem eine Förderung beantragt werden kann, genügend Zeit gelassen, damit potenzielle Antragsteller Gelegenheit zur Vorbereitung des Antrags haben. 7. Technische Vorschriften Diese Verordnung wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217), der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Nr. 2015/0133/NL). Es handelt sich hierbei um technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG verbunden sind. Hierfür gilt aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie keine Stillhaltefrist. II BEGRÜNDUNG DER EINZELNEN ARTIKEL Artikel 1 Abschnitt A (Artikel 1) Durch diesen Abschnitt wird Artikel 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung ersetzt. Die Begriffe wurden in dem neuen Artikel alphabetisch sortiert. Einige Begriffe wurden in den neuen Artikel 1 nicht wieder aufgenommen, da sie mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom Seite 22 von 24 überflüssig geworden sind. Für den Begriff „nützliche Verwendung von Ökowärme“ wurde keine vollständige Beschreibung mehr aufgenommen, sondern nur noch auf die Begriffsbestimmung in der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom verwiesen. Artikel 1 Abschnitt B (Artikel 2) In Artikel 2 wurden die Anforderungen an die Windenergie-Ertragsberechnung für die Kategorien Windkraftanlagen an Land, Windkraftanlagen auf erster Hochwasserschutzanlage und Windkraftanlagen in Seen durch Einfügen eines neuen Buchstaben f in Absatz 2 weiter verschärft. Ferner wird in diesem Abschnitt geregelt, dass bei der Bestimmung der durchschnittlichen maximalen Windgeschwindigkeit das vom Minister zur Verfügung gestellte Mittel verwendet wird (der Windviewer auf der Website von RVO.nl). Siehe hierzu Abschnitt 4. Artikel 1 Abschnitte C, G und I (Artikel 6, 7g, 7h, 7i, 7j und 7k) Am 1. Januar 2015 ist die Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom in Kraft getreten. Neben Ökostrom zielt diese Verordnung seit 1. Januar 2015 auch auf Ökowärme und Ökogas ab. Die dadurch überflüssig gewordenen Bestimmungen zur Berichterstattung an RVO über die verwendete Biomasse sind dadurch entfallen. Artikel 1 Abschnitte C und H (Artikel 6 und 7j) Gemäß der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen muss nach Ablauf eines Produktionsjahrs eine Erklärung über die Nachhaltigkeit flüssiger Biomasse vorgelegt werden. Die Artikel, welche die Berichtspflicht hinsichtlich der im Vorjahr eingesetzten Biomasse betrafen, zielen nun spezifisch auf die Nachhaltigkeit flüssiger Biomasse ab. Die Kontrolle der Nachhaltigkeit beim Einsatz flüssiger Biomasse ist nicht Bestandteil der Verordnung über Herkunftsnachweise, somit bleibt sie in der Verantwortung des RVO. Artikel 1 Abschnitte D, E und F (Artikel 7, 7a und 7b) Mit diesen Änderungen werden die Staffelung des Biomasse-Anteils, der auf Gebietsebene zertifiziert werden muss, für die Kategorie „Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets“ und die Staffelung für die Kategorie „Mitfeuern von Biomasse in Kohlekraftwerken“ harmonisiert. Artikel 1 Abschnitt K (Artikel 14a) Die meisten Erzeugungsanlagen nehmen ihren Betrieb nicht am 1. Januar eines Jahres auf. In der Allgemeinen Durchführungsverordnung ist daher geregelt, dass Vorschüsse anteilig im Verhältnis zur Anzahl der Monate des ersten und letzten angebrochenen Jahres des Förderzeitraums berechnet werden (Artikel 9 Absatz 3). Mit den Änderungen in Artikel 14a wird die Systematik für die Korrektur des Banking einer Unterproduktion (Übertragung von Förderansprüchen in ein Folgejahr) für das erste angebrochene Jahr des Förderzeitraums an die Systematik der Vorschussleistungen angeglichen. Artikel 1 Abschnitt L (Artikel 14c) Seite 23 von 24 In Artikel 14c, dem zufolge die Festlegung der Förderung korrigiert wird, wenn der Strompreis während eines bestimmten Zeitraums negativ ist, wird fälschlicherweise auf Absatz 2 anstatt auf Absatz 1 der Artikel 15 und 23 des Beschlusses verwiesen. Der Verweis wird mit dieser Änderung korrigiert. Artikel 1 Abschnitt M (Anhang 4) Anhang 4 zu Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung wird ersetzt. 2015 wurde ein Verfahren eingeleitet, um die Nachhaltigkeitskriterien in den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu verankern. Zu diesem Zweck wurden die Nachhaltigkeitskriterien in einigen Punkten angepasst, so dass sie sich in den Rechtsrahmen des Umweltschutzgesetzes einfügen. Dabei wurde auch auf die Kohärenz mit der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom und relevanten europäischen und internationalen Rechtsvorschriften für nachhaltige Forstwirtschaft und Energie aus erneuerbaren Quellen geachtet. Schließlich wurden die Verantwortlichkeiten in der Kette (der Chain of Custody) definiert und neu strukturiert, einige Begriffe verdeutlicht und die Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nachhaltigkeitskriterien verbessert. Der Minister für Wirtschaft, Seite 24 von 24