1. ------IND- 2016 0044 NL- DE- ------ 20160217 --- --

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1. ------IND- 2016 0044 NL- DE- ------ 20160217 --- --- PROJET
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Anm. 1. Anhänge werden im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen
Bekanntmachung nicht mehr zur Einsichtnahme ausgelegt, sondern als gesonderte Datei an
Sdu geschickt und gleichzeitig mit der Verordnung bekannt gemacht.
Anm. 2. Gehört zu der Verordnung ein Anhang, so werden darin die Verordnung und die
Artikelnummer(n) genannt.
Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom
,
Nr. WJZ/16001395, zur Änderung der Allgemeinen
Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen
Energieerzeugung im Zusammenhang mit der Anpassung der
Nachhaltigkeitsanforderungen an feste Biomasse
Der Minister für Wirtschaft;
gestützt auf Artikel 31 Absatz 9 Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes 1998 und
die Artikel 15 Absatz 2, 23 Absatz 2, 48 Absatz 3, 56 Absatz 3, 62 Absatz 4 und
63 Absatz 2 des Beschlusses über die Förderung der nachhaltigen
Energieerzeugung;
fasst folgenden Beschluss:
Artikel I
Die Allgemeine Durchführungsverordnung über die Förderung der nachhaltigen
Energieerzeugung wird wie folgt geändert:
A
Artikel 1 Absatz 1 lautet künftig:
Artikel 1
- Beschluss: Beschluss über die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung;
- Kumulierungsprüfung: Prüfung in Bezug auf die im Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. EU 2008, C 82) festgelegten Obergrenzen
der Kumulierung;
- Waldbewirtschaftungseinheit: eine oder mehrere Waldparzellen, die als ein
Ganzes bewirtschaftet werden;
- EAN-Nummer: eindeutige 18-stellige Nummer zur Kennzeichnung einer
Erzeugungsanlage zur Erzeugung von Ökostrom, Ökowärme oder Ökogas oder
eines Anschlusses einer Erzeugungsanlage oder eines Erzeugungsblocks im Netz;
- Nachweisverwaltungsstelle: Nachweisverwaltungsstelle im Sinne von Artikel 75
des Elektrizitätsgesetzes 1998;
- Gasnetzbetreiber: Netzbetreiber im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e
des Gasgesetzes;
- Grüngas-Hub: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen für die Erzeugung von
Ökogas, die für die Einspeisung des Ökogases in ein Gasnetz einen oder mehrere
Anschlüsse gemeinsam nutzen, mit der gemeinsam Ökowärme erzeugt wird, die
nützlich verwendet wird, oder mit der gemeinsam Ökostrom erzeugt wird, der in
ein Stromnetz oder eine Anlage, mit Ausnahme der Erzeugungsanlage, eingespeist
wird;
- Lieferung: Menge an Biomasse, die zur Energieerzeugung eingesetzt wird und
die für die gesamte Lieferung identische physische Eigenschaften und
Nachhaltigkeitseigenschaften aufweist;
- Messbericht: Bericht mit allen Messdaten des betreffenden Kalendermonats;
- Minister: Minister für Wirtschaft;
- NTA 8003: 2008: Niederländische Technische Vereinbarung 8003, Klassifizierung
von Biomasse für Energieanwendungen, herausgegeben vom Niederländischen
Normungsinstitut, in der Fassung vom 31. Dezember 2008;
- nützliche Verwendung von Ökowärme: nützlich verwendete Wärme im Sinne von
Artikel 1 der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren
Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom;
Seite 1 von 24
- P50-Wert für die Nettoelektrizitätserzeugung: die Nettoelektrizitätserzeugung,
bei der die erwartete jährliche Energieerzeugung für eine vorgegebene
Kombination von Standort und Windkraftanlage mit einer Wahrscheinlichkeit von
50 % bestimmt sein muss;
- Erzeugungsblock: Teil einer Erzeugungsanlage, der eigenständig zur Erzeugung
von Ökostrom, Ökowärme oder Ökogas eingesetzt werden kann;
- Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen: Richtlinie Nr. 2009/28/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. EU 2009, L 140);
- Systemgrenze der Erzeugungsanlage: fiktive geschlossene Umhüllung eines oder
mehrerer Erzeugungsblocks mit derselben Art der Wärmeerzeugung.
B
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe e wird „mithilfe von Windkraftanlagen“ ersetzt durch: mithilfe von
Windkraftanlagen auf See.
2. Der Punkt am Ende von Buchstabe f wird durch einen Strichpunkt ersetzt und
es wird ein neuer Unterpunkt mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
g. wenn der Antrag für eine Erzeugungsanlage für die Erzeugung von Ökostrom
mithilfe von Windkraftanlagen in den Kategorien Winddifferenzierung für
Windkraftanlagen an Land, Windkraftanlagen auf erster Hochwasserschutzanlage
und Windkraftanlagen in Seen eingereicht wird, eine WindenergieErtragsberechnung, die durch eine Organisation mit Sachverstand auf dem Gebiet
der Windenergie-Ertragsberechnungen erstellt wird, bei der anerkannte
Berechnungsmodelle, Umgebungsmodelle, Windmodelle und Windkarten
eingesetzt werden und die mindestens folgende Angaben enthält:
1. die Angaben zum Standort des Windparks;
2. die technischen Spezifikationen der geplanten Windkraftanlagen;
3. die lokalen Winddaten für den Windpark sowie
4. eine Berechnung des P50-Werts für die Nettoelektrizitätserzeugung auf
Jahresbasis des Windparks, bei der für den Windertrag pro
Windkraftanlagenstandort an der geplanten Achsenhöhe höchstens eine
durchschnittliche Windgeschwindigkeit verwendet wird gemäß einem vom Minister
zur Verfügung gestellten Mittel, angibt und in der die Verfügbarkeit,
Sogwirkungen, Elektrizitätsverluste, Eigenverbrauch, Einwirkungen von
Umgebungseinflüssen auf die Windkraftanlage, Wirkungsgrad der Windkraftanlage
und Curtailment angegeben sind.
C
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 lautet künftig wie folgt:
1. Wenn ein Förderungsempfänger, der eine Erzeugungsanlage betreibt, in der
durch thermische Umsetzung flüssige Biomasse in Ökostrom oder Ökowärme
umgewandelt wird, nur dann Fördermittel erhält, sofern er für jede einzelne
Lieferung nachweist, dass die verwendete flüssige Biomasse die
Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie über
Energie aus erneuerbaren Quellen erfüllt, so weist der Förderungsempfänger
dies unter Verwendung eines vom Minister zur Verfügung gestellten Mittels
nach.
2. Absatz 2 sowie Absatz 4 bis 6 entfallen.
3. Absatz 3 wird in Absatz 2 umbenannt.
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D
Artikel 7 lautet künftig:
Artikel 7
Ein Förderungsempfänger, der eine Erzeugungsanlage für die Erzeugung von
Dampf durch Verbrennung von Holzpellets in einem Kessel mit einer Leistung
größer oder gleich 10 MW betreibt oder eine Erzeugungsanlage betreibt, in der
feste oder gasförmige Biomasse in Ökostrom umgewandelt wird, oder durch eine
Erzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom mithilfe von Kohle, in der
Biomasse mitgefeuert wird, erzeugten Ökostrom und Ökowärme, verwendet
Biomasse, die nachweislich für jede Lieferung von Biomasse die
Nachhaltigkeitskriterien im Sinne von Anhang 4 erfüllt.
E
Artikel 7a entfällt.
F
In Artikel 7b Absatz 1 wird nach dem Passus „durch eine Erzeugungsanlage für die
Erzeugung von Strom mithilfe von Kohle, in der Biomasse mitgefeuert wird“
eingefügt: oder eine Erzeugungsanlage betreibt, in der feste Biomasse durch
Verbrennung von aus fester Biomasse erzeugten Holzpellets in einem Kessel mit
einer Leistung größer oder gleich 10 MW in Ökowärme umgewandelt wird.
G
Die Artikel 7g bis 7k entfallen.
H
Artikel 7k entfällt.
I
Artikel 14a wird wie folgt geändert:
1. Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.
2. Es wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
2. Bei Anwendung von Artikel 48 Absatz 3 des Beschlusses wird die in dem
betreffenden Jahr förderfähige Anzahl kWh, wenn der Förderzeitraum für das
erste Jahr, für das eine Förderung bewilligt wird, an einem anderen Datum als
dem 1. Januar beginnt, anteilig im Verhältnis zu der Zahl der Monate oder zu
dem Jahr, für das eine Förderung bewilligt wird, festgelegt.
J
In Artikel 14c wird „Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2“ ersetzt durch:
Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1.
K
Anhang 2 und 3 entfallen.
L
Anhang 4 wird durch den zu der vorliegenden Verordnung gehörenden Anhang
ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Erscheinungstag der Ausgabe des
Staatsanzeigers, in der sie veröffentlicht wird, in Kraft.
Seite 3 von 24
Diese Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Den Haag, den
Der Minister für Wirtschaft,
Seite 4 von 24
Anhang zu Artikel I Abschnitt L
Anhang 4 zu Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsverordnung über
die Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung
Die zu den Kategorien Bestehende Kapazität für Zu- und Mitfeuern, Neue
Kapazität für Mitfeuern und Kessel für industriellen Dampf aus Holzpellets
gehörenden Nachhaltigkeitsanforderungen bestehen aus Grundsätzen, die in
zugrunde liegenden Kriterien näher festgelegt sind. Die Grundsätze oder Kriterien
werden gegebenenfalls mit einer Erläuterung verdeutlicht. Die
Nachhaltigkeitsanforderungen gelten für den Endnutzer und die verschiedenen
Biomasse-Kategorien. Die Nachhaltigkeitsanforderungen sind wie folgt aufgebaut.
1 Anforderungen an den Endnutzer
P1 – Reduzierung der Treibhausgasemissionen
2 Die unterschiedlichen Biomasse-Kategorien
3 Anforderungen in Bezug auf Restströme aus der Natur- und
Landschaftspflege und Restströme aus der Landwirtschaft
P2 – Bodenqualität bei Nutzung von Restströmen aus der Natur- und
Landschaftspflege und Restströmen aus der Landwirtschaft
4 Anforderungen in Bezug auf Kohlenstoff und Änderung der
Landnutzung
P3 – Instandhaltung von Kohlenstoffsenken
P4 – Kohlenstoffschuld
P5 – Indirekte Änderung der Landnutzung (ILUC)
5 Anforderungen in Bezug auf nachhaltige Forstwirtschaft
P6 – Gesetze und Rechtsvorschriften
P7 – Biodiversität
P8 – Regulierungsfunktionen
P9 – Produktionsfunktion
P10 – Beitrag zur lokalen Wirtschaft
P11 – Bewirtschaftungssystem
P12 – Gruppe oder Regionalverband
6 Anforderungen in Bezug auf die Chain of Custody
P13 – Chain of Custody System
P14 – Chain of Custody Gruppenzertifizierung
P15 – Logos und Label
7 Begriffsbestimmungen
Seite 5 von 24
1 Anforderungen an den Endnutzer
Es werden nur Biomasse-Kategorien, die in Tabelle 1 genannt werden und die
darin gestellten Anforderungen erfüllen, verwendet. Der Endnutzer erfüllt die
einschlägigen Anforderungen an die Chain of Custody in Kapitel 6. Für den
Endnutzer gilt hinsichtlich der Treibhausgasbilanz die folgende Anforderung:
P1 Die Nutzung von Biomasse muss im Vergleich zur Nutzung von
fossilen Brennstoffen zu einer erheblichen, über die gesamte Kette
berechneten Reduzierung der Treibhausgasemissionen führen.
C1.1 Die berechnete Reduzierung der Emissionen von CO2eq beträgt
durchschnittlich für ein Jahr mindestens 70 % gegenüber dem EU-Referenzwert.
Die durchschnittlichen Emissionen von CO2eq betragen höchstens 56 g CO2eq/MJ
für Strom und 24 g CO2eq/MJ für Wärme. Keine Lieferung von Biomasse weist
Emissionen über dem Wert von 74 g CO2eq/MJ für Strom und 32 g CO2eq/MJ für
Wärme auf.
Erläuterung:
Die berechneten maximalen CO2eq-Emissionen müssen auf der neuesten
Veröffentlichung der Europäischen Kommission zu Nachhaltigkeitskriterien für
feste Biomasse und festgelegten Referenzwerten für fossile Brennstoffe basieren.
In dem Arbeitsdokument: „State of play on the sustainability of solid and gaseous
biomass used for electricity, heating and cooling in the EU“ (SWD (2014) 259)
werden die folgenden Referenzwerte für fossile Brennstoffe genannt:
186 gCO2eq/MJ für Strom und 80 gCO2eq /MJ für Wärme.
2 Die unterschiedlichen Biomasse-Kategorien
Es werden 5 Kategorien von Biomasse unterschieden.
1. Holzige Biomasse aus großen Waldbewirtschaftungseinheiten von
mindestens 500 Hektar
Zweige, Astholz, Bäume und Primärreststoffe unmittelbar aus einem Wald von
mindestens 500 ha. Nicht verwendetes Holz, dass in seiner Zusammensetzung
nicht gegenüber im Wald wachsendem Holz verändert ist und an dem keine
Vermischung, Verunreinigung oder Verschmutzung mit produktfremden Stoffen
stattgefunden hat.
2. Holzige Biomasse aus kleinen Waldbewirtschaftungseinheiten unter
500 Hektar
Zweige, Astholz, Bäume und Primärreststoffe unmittelbar aus einem Wald unter
500 ha. Nicht verwendetes Holz, dass in seiner Zusammensetzung nicht
gegenüber im Wald wachsendem Holz verändert ist und an dem keine
Vermischung, Verunreinigung oder Verschmutzung mit produktfremden Stoffen
stattgefunden hat.
3. Restströme aus der Natur- und Landschaftspflege
Biomasserestprodukte (Zweige, Astholz, Bäume), die bei der auf die Erhaltung,
die Wiederherstellung oder die Verstärkung spezifischer natürlicher, der Erholung
dienender oder landschaftlicher Funktionen ausgerichteten Bewirtschaftung von
städtischen Grünflächen und anderen Landschafts- oder Naturflächen als Wald
anfallen. Dazu gehören auch Biomasserestprodukte, die bei der regulären Pflege
öffentlicher Grünflächen und Parks anfallen.
4. Restströme aus der Landwirtschaft
Restströme unmittelbar aus der Landwirtschaft. Kurze Fruchtfolgen auf Äckern
fallen nicht in diese Kategorie, es sei denn, es handelt sich um deren Restströme.
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5. Biogene Rest- und Abfallströme
Restströme aus der Agro-Lebensmittelindustrie und der holzverarbeitenden
Industrie (Sekundärreststoffe) und Tertiärreststoffe wie Holzabfall.
An jede Kategorie werden Anforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und der
Handelskette (Chain of Custody) in Form von zu erfüllenden Grundsätzen
und/oder Kriterien gestellt. Die Nachhaltigkeitsgrundsätze und -kriterien beziehen
sich auf Kohlenstoff, Änderung der Landnutzung, Beachtung der
Rechtsvorschriften und nachhaltige Bewirtschaftung. In Tabelle 1 ist angegeben,
welche Grundsätze für die unterschiedlichen Biomasse-Kategorien gelten.
Tabelle 1 Biomasse-Kategorien und dazugehörende Grundsätze (n. z.
bedeutet, dass die Grundsätze nicht relevant oder die Risiken gering sind)
Kohlenstoff
Kriterien für
Chain of Custody (CoC)
Grundsätze
und
nachhaltige
Kategorie
Änderung
Bewirtschaftung
der
Landnutzung
1. Holzige Biomasse aus großen
P3-5
P6-12
P13-15
Waldbewirtschaftungseinheiten von
mindestens 500 ha
2. Holzige Biomasse aus kleinen
P3-4
P6-12
P13-15
Waldbewirtschaftungseinheiten
unter 500 ha
3. Restströme aus der Natur- und
n. z.
P2
P13-15
Landschaftspflege
4. Restströme aus der
n. z.
P13-15
Landwirtschaft
5. Biogene Rest- und Abfallströme
n. z.
n. z.
P13-15
Befristete Ausnahme von der Definition des ersten Glieds der CoC für
Kategorie 2
Die Grundsätze P6-12 gelten für holzige Biomasse aus Wäldern, ungeachtet der
Größe der Waldbewirtschaftungseinheit. Bei Biomasse aus kleinen
Waldbewirtschaftungseinheiten (< 500 ha, Kategorie 2) kann die Nachhaltigkeit
befristet auf der Ebene einer größeren zusammenhängenden Region
nachgewiesen werden, in welcher der Wald mit einer kleinen
Bewirtschaftungseinheit liegt. In diesem Fall wird das erste Glied in der Kette – die
erste Sammelstelle – zertifiziert. Meistens ist dies die Pelletmühle. An die
Pelletmühle werden Anforderungen gestellt wie die Information der Bewirtschafter
im Einzugsgebiet über die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Überprüfung
deren Einhaltung. Das zu beachtende Verfahren ist dem Überprüfungsprotokoll zu
entnehmen, das gesondert zur Verfügung gestellt wird.
3 Anforderungen in Bezug auf Restströme aus der Natur- und
Landschaftspflege und Restströme aus der Landwirtschaft
P2 Die Bodenqualität muss instand gehalten und soweit möglich
gestärkt werden.
C2.1 Für die Instandhaltung oder die Verbesserung des Bodens und der
Bodenqualität im Hinblick auf die Produktion oder die in einem Betriebsplan
festgelegten Bewirtschaftungsziele werden bewährte Verfahren angewendet.
Seite 7 von 24
4 Anforderungen in Bezug auf Kohlenstoff und Änderung der
Landnutzung
P3 Die Produktion von Roh-Biomasse darf nicht zur Zerstörung von
Kohlenstoffsenken führen.
C3.1 Die Biomasse stammt nicht aus strukturell entwässertem Land, das am
1. Januar 2008 Moorgebiet war, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass
der Anbau und die Entnahme dieser Rohstoffe nicht zu einer Entwässerung eines
zuvor nicht entwässerten Bodens führt.
C3.2 Die Biomasse stammt nicht von Land, das nach dem 1. Januar 2008 von
Feuchtgebieten in andere (trockenere) Ökosysteme konvertiert wurde.
C3.3 Die Biomasse stammt nicht aus Wirtschaftswäldern einschließlich
Holzplantagen, die nach dem 31. Dezember 1997 durch Konversion von (halb)natürlichen Wäldern angelegt wurden.
P4 Die Verwendung von Biomasse darf nicht zum Entstehen einer
langfristigen Kohlenstoffschuld führen.
C4.1 Die Waldbewirtschaftungseinheit, aus der das Holz stammt, wird im Hinblick
auf den langfristigen oder mittelfristigen Erhalt oder die langfristige oder
mittelfristige Vergrößerung der Kohlenstoffbestände bewirtschaftet.
Erläuterung:
Der Nachweis kann in Form eines Forstwirtschaftsplans oder eines vergleichbaren
Nachweises erbracht werden. In diesem Plan werden die aktuellen
Kohlenstoffbestände in der Waldbewirtschaftungseinheit sowie die gewünschte
Entwicklung der Kohlenstoffbestände beschrieben. In dem Plan wird den geplanten
Biomasse-Erntevolumina und dem mittelfristigen und langfristigen Einfluss dieser
Ernte und des Neuwachstums auf die Kohlenstoffbestände besondere
Aufmerksamkeit gewidmet. Die Lang- oder Mittelfristigkeit hängt u. a. vom
Waldtyp, von der Wachstumsgeschwindigkeit und vom Waldbewirtschaftungstyp
ab.
C4.2 Die Biomasse stammt nicht von Baumstümpfen, es sei denn, die Stümpfe
mussten bereits aus einem anderen Grund als der Holz- oder Biomasseproduktion
entfernt werden.
Erläuterung:
Ein anderer Grund für die Entfernung von Stümpfen kann beispielsweise der
Straßenbau sein.
Es muss ein Nachweis geliefert werden, aus dem hervorgeht, dass das Risiko der
Verarbeitung von Roh-Biomasse aus Baumstümpfen gering ist. Dies liegt im
Verantwortungsbereich des Biomasseproduzenten (Pelletmühle).
C4.3 Im Durchschnitt wird weniger als die Hälfte des Volumens der jährlichen
Rundholzproduktion aus Wäldern als Biomasse für die Energieerzeugung
verwendet.
Erläuterung:
Für die Berechnung wird das einer Pelletmühle gelieferte Rundholzvolumen durch
das gesamte in dem betreffenden Kalenderjahr geerntete Rundholzvolumen
geteilt.
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Rundholz aus Durchforstung wird in der Berechnung nicht berücksichtigt.
Rundholz aus Wirtschaftswäldern mit einer Umtriebszeit von 40 Jahren oder
weniger ist von dieser Anforderung ausgenommen.
P5 Die Biomasseproduktion darf nicht zu einer indirekten Änderung der
Landnutzung (ILUC) führen.
C5.1 Bei Biomasse aus nach dem 1. Januar 2008 angelegten neuen
Energiepflanzensystemen besteht nachweislich ein geringes Risiko der ILUC.
Erläuterung:
Kleine Waldbewirtschaftungseinheiten aus Kategorie 2 sind von dieser
Anforderung befreit.
ILUC-Risiken müssen anhand der Methodik und den Anforderungen der LIIBMethodik (LIIB = Low Indirect Impact Biofuels) oder einer gleichwertigen Methode
ermittelt werden. Die Methodik wird, wenn Grund dazu besteht, alle drei Jahre
bewertet und angepasst, wenn eine verbesserte Methodik zur Verfügung steht.
5 Anforderungen in Bezug auf nachhaltige Forstwirtschaft
P6 Alle geltenden internationalen, nationalen und regionalen/lokalen
Rechts- und Gesetzesvorschriften müssen beachtet werden.
C6.1 Der Forstverwalter hat das rechtliche Nutzungsrecht am Wald.
C6.2 Der Forstverwalter kommt allen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern
und Gebühren nach.
Erläuterung: Die Zahlungsverpflichtungen betreffen nicht nur den Holzeinschlag,
sondern auch andere Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der
Waldbewirtschaftung.
C6.3 Korruptionsbekämpfungsgesetze werden eingehalten, sofern diese bestehen.
In Ermangelung von Korruptionsbekämpfungsgesetzen muss der (Forst-)Verwalter
andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption ergreifen, die im Verhältnis
zum Ausmaß und der Intensität der Verwaltungstätigkeiten und dem
Korruptionsrisiko stehen.
P7
Die Biodiversität muss erhalten und soweit möglich gestärkt werden.
C7.1 Gebiete mit einem hohen Schutzwert und repräsentative Gebiete für
Waldtypen, die in der Waldbewirtschaftungseinheit vorkommen, werden ermittelt,
systematisch erfasst und geschützt und möglichst gestärkt.
Erläuterung: Gebiete mit einem hohen Schutzwert sind beispielsweise Gebiete mit
einem besonderen ökologischen, archäologischen oder kulturellen Wert.
C7.2 Es werden Maßnahmen zum Schutz geschützter und bedrohter Pflanzen- und
Tierarten sowie gegebenenfalls zur Stärkung der Population und ihres Habitats
ergriffen.
Erläuterung:
Pflanzenarten umfassen auch Baumarten.
Die Stärkung eines Habitats erfolgt beispielsweise durch Nistmöglichkeiten in
toten Bäumen.
Seite 9 von 24
Geschützte und bedrohte Pflanzen- und Tierarten werden nicht zu kommerziellen
Zwecken genutzt.
C7.3 Die Konversion von Wäldern in der Waldbewirtschaftungseinheit zu anderen
Arten der Bodennutzung, einschließlich Holzplantagen, ist nicht zulässig, es sei
denn, sie:
 betrifft eine geringe Fläche, was der Fall ist, wenn die im Laufe der Jahre
insgesamt konvertierte Fläche nicht größer ist als 5 % der Fläche der
Waldbewirtschaftungseinheit am Stichtag 1. Januar 2008, und
 führt zu deutlichen langfristigen Vorteilen für den Naturschutz, und
 beschädigt oder bedroht keine Gebiete mit einem hohen Schutzwert.
C7.4 Bei Holzplantagen wird einheimischen Arten der Vorzug gegeben, und ein
relevanter Teil des Areals der Holzplantage muss sich wieder zu einem natürlichen
Wald entwickeln können.
Erläuterung: 5 % des gesamten Areals wird als relevanter Teil angesehen.
C7.5 Die Nutzung anderer Walderzeugnisse als Holz, einschließlich der Erzeugnisse
aus Jagd und Fischerei, wird reguliert, überwacht und kontrolliert, unter anderem
um den Erhalt der Biodiversität in den Wäldern sicherzustellen.
P8 Die Regulierungsfunktion und die Qualität, Gesundheit und Vitalität
des Waldes müssen erhalten und nach Möglichkeit gestärkt werden.
C8.1 Die Bodenqualität der Waldbewirtschaftungseinheit muss erhalten werden
und erforderlichenfalls verbessert werden, wobei Küsten, Flussufern,
erosionsgefährdeten Teilen und Hängen besondere Aufmerksamkeit gilt.
Erläuterung: Grenzwerte für die höchstzulässige Höhe und Neigung sind relevante
Indikatoren für das Auftreten von Bodenerosion.
C8.2 Die Wasserbilanz und -qualität sowohl des Grundwassers als auch des
Oberflächenwassers in der Waldbewirtschaftungseinheit sowie stromabwärts
(außerhalb der Waldbewirtschaftungseinheit) wird zumindest erhalten und
erforderlichenfalls verbessert.
Erläuterung: Die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung des Grund- und
Oberflächenwassers umfasst den Schutz oder die Wiederherstellung von
natürlichen Wasserläufen, Wasserkörpern, Uferzonen und deren Verbindungen.
C8.3 Wichtige ökologische Kreisläufe, einschließlich Kohlenstoff- und
Nährstoffkreisläufe, in der Waldbewirtschaftungseinheit werden erhalten.
Erläuterung: Beispielsweise keine Absenkung des Grundwasserspiegels in Mooren,
Verhinderung der Eintrübung von Strömen, Maßnahmen zur Verhinderung des
umfangreichen Verlustes von Nährstoffen nach Holzeinschlag.
C8.4 Durch die Anwendung der für die Bedingungen am besten geeigneten
Methoden und Techniken für Holzeinschlag (reduced impact logging) und
Straßenbau werden unnötige Schäden am Ökosystem verhindert.
C8.5 Wenn Brände eingesetzt werden, um Bewirtschaftungsziele wie die
Regenerierung spezifischer Baumarten zu erreichen, werden geeignete
Sicherheitsmaßnahmen ergriffen.
Seite 10 von 24
C8.6 Die Forstwirtschaft ist auf die Verhütung und Kontrolle von Krankheiten und
Schädlingsbefall ausgerichtet, sofern diese eine Bedrohung für das natürliche
Kapital darstellen.
C8.7 Der Einsatz von Chemikalien ist nur zulässig, wenn sich eine maximale
Nutzung von ökologischen Prozessen und nachhaltigen Alternativen als
unzureichend erwiesen hat. Der Einsatz von Pestiziden, die von der
Weltgesundheitsorganisation als Typ 1A und 1B klassifiziert sind, sowie von
Chlorkohlenwasserstoffen ist nicht zulässig.
C8.8 Anorganischer Abfall und Wegwerfabfall wird verhindert, gesammelt, an den
angegebenen Orten gelagert und umweltverträglich entsorgt.
P9 Die Produktionskapazität von Holz und relevanten anderen
Walderzeugnissen als Holz muss erhalten werden, um die Zukunft der
Wälder zu sichern.
C9.1 Die Produktionskapazität jedes Waldtyps in der Waldbewirtschaftungseinheit
wird erhalten.
Erläuterung: Die übermäßige Nutzung einzelner kommerzieller Baumarten muss
verhindert werden.
C9.2 Die Waldbewirtschaftungseinheit wird in geeigneter Weise gegen illegale
Nutzung von Holz und anderen Erzeugnissen als Holz, illegale Ansiedlungen,
illegale Landnutzung, illegal gelegte Brände und sonstige illegale Aktivitäten
geschützt.
P10 Die Forstwirtschaft muss zur lokalen Wirtschaft und Beschäftigung
beitragen.
C10.1 Die Forstverwaltung bietet der lokalen Bevölkerung, einschließlich
indigener Völker, eine angemessene Perspektive für Beschäftigung sowie für die
lokale Verarbeitung von Holz und anderen Walderzeugnissen als Holz.
Erläuterung: Die Beschäftigung für die lokale Bevölkerung, einschließlich indigener
Völker, kann gefördert werden, beispielsweise durch Bildungsmaßnahmen.
P11 Die nachhaltige Forstwirtschaft muss anhand eines
Bewirtschaftungssystems realisiert werden.
C11.1 Die Waldbewirtschaftung ist auf die Verwirklichung der Ziele ausgerichtet,
die in einem Waldbewirtschaftungsplan festgelegt sind, und umfasst den Zyklus
von Inventarisierung und Analyse, Planung, Ausführung, Überwachung,
Evaluierung und Korrektur.
Erläuterung: Mit der Anwendung des Managementzyklus wird auf eine
kontinuierliche Verbesserung der Bewirtschaftung abgezielt, um den langfristigen
Erhalt der Wälder zu sichern. Die Durchführung einer Environmental Impact
Assessment (EIA) ist gegebenenfalls Teil der Planung.
C11.2 Es liegt ein Waldbewirtschaftungsplan vor, der mindestens aus folgenden
Elementen besteht:
Seite 11 von 24





eine Beschreibung des aktuellen Zustands der
Waldbewirtschaftungseinheit;
die langfristigen Ziele einschließlich der ökonomischen, sozialen und
ökologischen Funktionen;
der durchschnittliche jährliche zulässige Einschlag pro Waldtyp und
gegebenenfalls die jährliche zulässige Nutzung anderer
Walderzeugnisse als Holz, berechnet auf Grundlage zuverlässiger und
aktueller Daten;
auf die langfristige Erhaltung oder Vergrößerung der
Kohlenstoffbestände ausgerichtete Maßnahmen;
Haushalt für die Durchführung des Waldbewirtschaftungsplans.
Erläuterung:
Der Waldbewirtschaftungsplan muss deutliche Beschreibungen (Ökosysteme,
Arten) und Ziele enthalten, unter Berücksichtigung der ökonomischen, sozialen
und ökologischen Funktionen und Aspekte. Dies bedeutet unter anderem die
Erfassung und Behandlung ökologisch wertvoller Gebiete.
Ein realistischer Haushalt muss die Durchführung des Plans ermöglichen.
C11.3 Für die Waldbewirtschaftung wesentliche Elemente sind auf Karten
angegeben.
Erläuterung:
Hier kann es sich beispielsweise um Gebiete mit einem besonderen ökologischen,
archäologischen oder kulturellen Wert, Ruhegebiete und Gebiete, in denen Holz
geerntet wird, handeln.
C11.4 Die Durchführung des Waldbewirtschaftungsplans und dessen ökologischen
und ökonomischen Auswirkungen werden regelmäßig anhand geeigneter Daten
überwacht.
Erläuterung:
Ökologische Auswirkungen sind beispielsweise eine Veränderung der Flora und
Fauna oder der Zusammensetzung des Waldes; ökonomische Auswirkungen
betreffen beispielsweise im Zusammenhang mit dem Wald stehende
Beschäftigung, Erzeugnisse und Dienstleistungen.
C11.5 Die Waldbewirtschaftung wird von sachkundigen Mitarbeitern und
Waldarbeitern durchgeführt. Die Sachkunde und das Fachwissen werden durch
geeignete regelmäßige Schulungen auf dem neuesten Stand gehalten.
P12 Die Bewirtschaftung im Gruppen- oder Regionalverband muss
ausreichende Sicherheiten für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung
bieten.
C12.1 Eine Gruppe oder ein Regionalverband steht unter der Leitung und Aufsicht
einer selbstständigen Rechtsperson.
Erläuterung: Die Rechtsperson dient der Festlegung der Verantwortung für eine
fachgerechte Waldbewirtschaftung.
C12.2 Eine Gruppe oder ein Regionalverband erfüllt die Anforderungen in Bezug
auf eine nachhaltige Forstwirtschaft. Darüber hinaus erfüllt die
Waldbewirtschaftung jedes Mitglieds einer Gruppe oder eines Regionalverbands
Seite 12 von 24
diese Anforderungen, sofern diese auf die Bewirtschaftung dieses Waldes
anwendbar sind.
Erläuterung: Der Zustand des Waldes in der betreffenden Region muss
beschrieben werden, und es muss nachgewiesen werden, dass die
Kohlenstoffbestände langfristig erhalten bleiben oder zunehmen.
5 Anforderungen in Bezug auf die Chain of Custody
P13 Es muss für die Biomasse des ersten Glieds in der Kette eine Chain of
Custody (CoC) bestehen, bis zum Bioenergieerzeuger, die eine
Verbindung zwischen der Quelle und dem Material im Produkt oder der
Produktlinie herstellt und deren Treibhausgasemissionsdaten für jedes
einzelne Glied (Operator) bekannt sind.
Erläuterung:
Es werden 5 Biomasse-Kategorien unterschieden (siehe SDE+ Anhang 4
Tabelle 1). Diese haben jeweils eine eigene Quelle (siehe nachstehende Tabelle).
Tabelle 2 Unterscheidung zwischen Quelle und erstem Glied in der CoC für
die einzelnen Biomasse-Kategorien
Kategorie
Quelle
Erstes Glied
(potenzieller erster
Inhaber eines CoCZertifikats)
1. Holzige Biomasse aus
Waldbewirtschaftungseinheit
Waldbewirtschaftungseinheit
großen Wald> 500 ha
bewirtschaftungseinheiten
2. Holzige Biomasse aus
Waldbewirtschaftungseinheit
Waldbewirtschaftungseinheit
kleinen Waldoder definiertes
oder erste Sammelstelle2
bewirtschaftungseinheiten
Anliefergebiet, zu dem die
Biomasse-Erzeuger (BE)
Waldbewirtschaftungseinheit
(Pelletmühle)
< 500 ha gehört.1
3. Restströme aus der
Festgelegtes Anliefergebiet.
Erste Sammelstelle
Natur- und Landschaftspflege
4. Restströme aus der
Festgelegtes Anliefergebiet.
Erste Sammelstelle
Landwirtschaft
5. Biogene Rest- und
Betrieb, der das Restprodukt
Erste Sammelstelle
Abfallströme.
erzeugt.
C13.1 Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody verfügt über ein Chainof-Custody-System, das die Anforderungen dieses Standards erfüllt.
C13.2 Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody verfügt über die für
ihre Organisation relevanten Treibhausgasemissionsdaten, die gemäß einer
Methode ermittelt wurden, die auf der neuesten Veröffentlichung der Europäischen
1
Für kleine Waldbewirtschaftungseinheiten gilt eine befristete Ausnahme für die Quelle und das erste Glied. Eine
Erläuterung ist in Kapitel 2 zu finden mit einer Übersicht über die Anforderungen an die verschiedenen BiomasseKategorien.
2 Die erste Sammelstelle ist der erste rechtliche Eigentümer des Materials, nach dem
Betrieb, von dem der Biomassestrom entfernt wird.
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Kommission zu Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und festgelegten
Referenzwerten für fossile Brennstoffe basiert.
Erläuterung: Derzeit ist dies das Arbeitsdokument SWD (2014) 259. (Für eine
nähere Erläuterung siehe P1)
C13.3 Das Managementsystem jeder Organisation in der CoC gewährleistet, dass
die Anforderungen des CoC-Standards erfüllt werden.
Erläuterung: Wenn eine Organisation wünscht, dass das Zertifikat auch bei
Externalisierung gelten soll, muss die Organisation dafür Sorge tragen, dass der
(Sub-)Unternehmer Label des Systems nur für Produkte verwendet, die unter den
Externalisierungsvertrag fallen.
C13.4 Jede einzelne Organisation in der Chain of Custody erfasst die Mengen und
die Namen und Zertifikatnummern der Organisationen, von denen sie Biomasse
kauft und an die sie Biomasse verkauft.
C13.5 Die Unternehmer bewahren alle Beweisunterlagen für die Dauer von
mindestens 5 Jahren auf.
C13.6 Eine Vermischung von Material mit unterschiedlichen
Nachhaltigkeitseigenschaften aus den Kategorien 1 und 2 ist zulässig, wenn beim
Endnutzer mindestens 70 % des Gemisches allen relevanten Grundsätzen aus
Tabelle 1 und den zugrunde liegenden Kriterien genügen und das sonstige Material
die folgenden Anforderungen erfüllt:
 erfüllt P3, P4 und P5; und
 stammt nicht aus Wäldern, die aus Konversion gemäß C7.3 entstanden sind;
 stammt nicht aus Wäldern, in denen hohe Schutzwerte gemäß C7.1 bedroht
werden.
C13.7 Wenn Materialien mit unterschiedlichen (Nachhaltigkeits-)Merkmalen in der
Kette vermischt werden, werden einer oder mehrere der folgenden Ansätze
verfolgt:
Volume-Credit-Methode:
Die registrierten Merkmale und die registrierte Menge des jeweiligen Outputstroms
entsprechen den Merkmalen und der Menge des betreffenden Inputstroms unter
Berücksichtigung des Konversionsfaktors.
Percentage-Based-Methode
Der Materialanteil in einem Produkt oder einer Produktlinie, der den relevanten
Grundsätzen aus Tabelle 1 und den zugrunde liegenden Kriterien genügt, wird
genannt.
Für beide Methoden gilt:
 Die Methode darf bis auf die Ebene eines Standorts angewendet
werden.
 Die Organisation definiert ihren Angabenzeitraum, für den die
Inputströme gemessen werden, und teilt diesen mit.
 Die Nachhaltigkeitsmerkmale eines Outputgemisches müssen unter
Berücksichtigung der geltenden Konversionsfaktoren nach Art und
Menge auf die Merkmale der einzelnen Inputströme zurückgeführt
werden können.
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Erläuterung:
Die Nachhaltigkeitsmerkmale beziehen sich nicht nur auf die nachhaltige
Bewirtschaftung der Quelle, sondern auch auf die relevanten
Treibhausgasemissionsdaten, die gemäß einer Methode ermittelt wurden, die auf
der neuesten Veröffentlichung der Europäischen Kommission zu
Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse und festgelegten Referenzwerten für
fossile Brennstoffe basiert.
Die Percentage Based-Methode darf nur für Biomasse aus Forstwirtschaft
verwendet werden.
P14 Bei einem Gruppenmanagementsystem für die Chain of Custody muss
die Gruppe als Ganzes dieselben Anforderungen erfüllen, die an einzelne
Unternehmen gestellt werden. In diesem Rahmen stellt das System die
folgenden Anforderungen.
C14.1 Eine Gruppe steht unter der Leitung einer Rechtsperson, die für die Gruppe
als Ganzes verantwortlich ist. Die Rechtsperson verfügt über ein
Managementsystem, mit dem die Zahl der teilnehmenden Standorte im
Geltungsbereich des Zertifikats effektiv gelenkt wird.
Erläuterung:
Die Rechtsperson verfügt über ein effektives Managementsystem sowie über
technische und personelle Mittel.
Die Rechtsperson führt jährlich bei einem Teil der angeschlossenen
Gruppenmitglieder (anhand einer festgelegten Stichprobenmethode) ein Audit
durch.
C14.2 Die Gruppe arbeitet nach P13 und den zugehörigen Kriterien; ferner erfüllt
jedes Gruppenmitglied diese Anforderungen, sofern diese auf die Tätigkeiten
dieses Mitglieds Anwendung finden.
C14.3 Die Gruppenleitung verfügt über ein Registrierungssystem, in das folgende
Angaben aufgenommen werden:
 Namen und Anschriften der Gruppenmitglieder;
 eine Erklärung jedes Mitglieds, in der das Mitglied die Erfüllung der
Zertifizierungsanforderungen der CoC bestätigt;
 die eingehenden und ausgehenden Biomasseströme jedes einzelnen
Gruppenmitglieds.
P15 Logos und Label, die zu einem Zertifizierungssystem gehören und auf
Produkten und Schriftstücken vorkommen, müssen eine eindeutige
Bedeutung haben und gemäß den von dem Zertifizierungssystem
festgelegten Regeln angewendet werden. In diesem Rahmen gelten die
folgenden Anforderungen in Bezug auf das Zertifizierungssystem.
C15.1 Der Systemmanager legt Regeln für die Verwendung von Logos und Labeln
sowie für die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln fest. Die Regeln beinhalten
mindestens:
Beschreibung der Logos und Label;
 eindeutige Beschreibung der Angaben, welche die Logos und Label
darstellen, einschließlich der Forderung der Nennung der tatsächlichen
Prozentsätze oder Mindestprozentsätze von zertifiziertem und nach
dem Verbrauch recyceltem Material, das in dem Produkt oder der
Produktlinie enthalten ist;
 Rechte für die Verwendung von Logos und Labeln;
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
Anweisungen in Bezug auf die Verwendung von Logos und Labeln und
die Informationen, die sie darstellen.
C15.2 Das Logo ist urheberrechtlich geschützt und als Handelsmarke
eingetragen.
C15.3 Es gibt einen deutlich beschriebenen Mechanismus für die Kontrolle aller
Angaben, die zu dem zertifizierten Merkmal von Produkten gemacht werden, der
dafür sorgt, dass Angaben deutlich und präzise sind und dass Maßnahmen
ergriffen werden, um falsche oder irreführende Angaben zu verhindern.
6 Begriffsbestimmungen
Andere Walderzeugnisse als Holz Alle Erzeugnisse aus dem Wald, die kein
Holz sind, einschließlich von Bäumen gewonnene Materialien, wie Harz und Laub,
und alle anderen pflanzlichen, tierischen oder pflanzlichen/tierischen Erzeugnisse.
(TPAS)
Bedrohte Arten Pflanzen- und Tierarten, die in der globalen roten Liste der IUCN
und den Richtlinien der IUCN für die regionale Anwendung der roten Liste der
IUCN mindestens als „bedroht“ klassifiziert sind. (TPAS)
Biodiversität Die Vielfalt lebender Organismen aller Ursprünge, einschließlich
u. a. terrestrischer, mariner und anderer aquatischer Ökosysteme und der
ökologischen Komplexe, deren Bestandteil sie sind; darin inbegriffen ist auch die
Vielfalt innerhalb von Arten, zwischen Arten und von Ökosystemen. (TPAS)
Wald Gelände von mehr als 0,5 Hektar Größe, das mit Bäumen von über 5 m
Höhe und einer Kronenbedeckung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die diese
Grenzwerte erreichen können, besetzt ist. Dies betrifft keine Gebiete, die
überwiegend städtisch oder landwirtschaftlich genutzt werden. (FAO) – als
Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium
Waldbewirtschaftung Die Planung und Durchführung von auf die
Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und anderen bewaldeten Gebieten
ausgerichteten Aktivitäten zur Realisierung bestimmter Ziele im wirtschaftlichen,
sozialen und/oder kulturellen Bereich und/oder im Umweltbereich. (TPAS)
Forstverwalter Der Eigentümer, der Konzessionsinhaber oder die Person, die in
einer anderen Eigenschaft für die Bewirtschaftung und Nutzung einer
Waldbewirtschaftungseinheit verantwortlich ist. (TPAS)
Waldbewirtschaftungseinheit Eine oder mehrere Waldparzellen – natürlicher
Wald, Plantagenwald oder eine andere Art von Wald – die als ein Ganzes
bewirtschaftet werden.
Chemikalien Stoffe, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
potenziell gefährlich sind oder materielle Schäden verursachen können.
(NTA8080)
CoC-System (Chain of Custody) Ein Bündel von Regeln, Verfahren und
Dokumenten auf betrieblicher Ebene, mit dem eine Verbindung zwischen der
Quelle des Materials und dem Punkt in der Kette, an dem eine Angabe zu dem
Material gemacht wird, hergestellt wird. (ISO 13065:2015, 3.7)
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Konversion (von natürlichem Wald) Menschliche Aktivität, durch die ein
natürlicher Wald in eine andere Form der Bodennutzung umgewandelt wird.
(TPAS)
Nachhaltige Forstwirtschaft Die Bewirtschaftung und Nutzung von Wäldern und
bewaldeten Gebieten in einer Weise und Intensität, die ihre Produktivität,
biologische Vielfalt, Regenerationsfähigkeit und Vitalität bewahren ebenso wie ihre
Fähigkeit, um jetzt und in Zukunft die relevanten wirtschaftlichen, ökologischen
und sozialen Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen,
wobei Kohlenstoffbestände langfristig erhalten oder vergrößert werden und andere
Ökosysteme nicht geschädigt werden. (TPAS)
Durchforstung Das selektive oder systematische Entfernen von Bäumen aus
einem mehr oder weniger gleichaltrigen Wald mit dem Ziel, das (Dicken)Wachstum und die Gesundheit der restlichen Bäume zu fördern.
Durchforstungsholz Holz, das von den Bäumen stammt, die im Rahmen einer
Durchforstung gefällt wurden.
Ökologische Funktionen Die Funktionen, die der Wald erfüllt, die mit Ökologie
zusammenhängen, u. a. Klimaregulierung, Erosionskontrolle, Bodenbildung,
Wasserrückhaltung, Kohlenstoffspeicherung, Wasserreinigung, Bestäubung, Erhalt
und Entwicklung der Biodiversität.
Ökologische Kreisläufe Natürliche Prozesse, bei denen Elemente in
verschiedenen Formen fortwährend zwischen den verschiedenen Kompartimenten
des Ökosystems ausgetauscht werden, einschließlich Nährstoff-, Kohlenstoff- und
Wasserkreisläufe. (TPAS)
Gruppe (oder Regionalverband) Rechtsperson, in der verschiedene
Forstwirtschaftsunternehmen in einem bestimmten Gebiet zusammenarbeiten;
oder Betriebe, die in einem bestimmten Segment der Chain of Custody
gemeinsam tätig sind. (TPAS)
Habitat Der Ort oder die Art von Gebiet, an bzw. in dem ein Organismus oder
eine Population natürlicherweise vorkommt.
Holzeinschlag Das Volumen (mit Rinde gemessen) aller Bäume, lebend oder tot,
mit einem Durchmesser von über 10 cm auf Brusthöhe, das jährlich in Wäldern
oder bewaldeten Gebieten geschlagen wird. Es handelt sich hierbei um das
Volumen aller geschlagenen Bäume, unabhängig davon, ob sie entfernt werden
oder nicht. (JRC) – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Holzplantage Wald aus gleichaltrigen Bäumen einer oder mehrerer Sorten,
zumeist Exoten, der in einem gleichmäßigen Verband durch Pflanzen oder Säen
mit dem Ziel der Holzproduktion angelegt wurde.
Zulässige jährliche Einschlagquote (annual allowable cut, AAC) Das
Holzvolumen, das jährlich innerhalb eines festgelegten Gebiets eingeschlagen
werden darf, üblicherweise ausgedrückt in Kubikmetern Holz pro Jahr. Bei der
Berechnung der AAC sind die Landschaft, die Waldarten, die ökologischen
Schutzgebiete und die Infrastruktur zu berücksichtigen und die AAC darf den
jährlichen Nettozuwachs langfristig nicht übersteigen. (TPAS)
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Rechtliches Nutzungsrecht (des Forstverwalters) Das von der dazu befugten
öffentlichen Stelle erteilte Recht, in einem bestimmten Gebiet forstwirtschaftliche
Tätigkeiten auszuüben. (TPAS)
Lieferung Menge an Biomasse, die zur Energieerzeugung eingesetzt wird und die
für die gesamte Lieferung identische physische Eigenschaften und
Nachhaltigkeitseigenschaften aufweist. (Eine Lieferung ist somit nicht dasselbe wie
eine physische Lieferung. Es ist möglich, dass eine Lieferung aus mehreren Lkwoder Schiffsladungen besteht, solange die genannten Eigenschaften dieselben
sind. Auch kann eine physische Lieferung aus mehreren Lieferungen bestehen, da
das Vermischen gleicher Materialien gemäß den Massenbilanzanforderungen
zulässig ist. Ein Schiff mit Holz aus Kanada und den USA kann somit aus einer
Ladung mit Papieren für zwei Lieferungen bestehen.)
Natürlicher Wald Wald, der von Natur aus entstanden ist und sich auf
natürlichem Wege entwickelt hat.
Neue Energiepflanzensysteme Ein Anbausystem, das speziell auf die
Erzeugung von Biomasse für Energiezwecke ausgerichtet ist und bei dem sehr
schnell wachsende Baumarten (wie Weiden, Pappeln, Eukalyptus oder Akazien) in
hoher Dichte gepflanzt und nach einer kurzen Umtriebszeit geerntet werden. Zu
diesen Systemen gehören ferner: (i) Niederwald mit Kurzumtrieb (Englisch: Short
Rotation Coppice), bei dem sich das neue Holz aus dem nach der Ernte
verbleibenden Wurzelstock oder Stumpf entwickelt, mit einem typischen Umtrieb
zwischen den Ernten von zwei bis zehn Jahren, und (ii) Forstwirtschaftssysteme
mit Kurzumtrieb mit Baumarten, die nach weniger als 20 Jahren geschlagen
werden.
Wirtschaftswald Waldgebiet, das primär für die Produktion von Holz, Fasern,
Bioenergie und/oder anderen Walderzeugnissen als Holz bestimmt ist.
Reduced Impact Logging (RIL) Erntetechniken und -methoden, die entwickelt
wurden, um unnötige Schäden am Wald, an der Umwelt und am zu erntenden
Holz zu verhindern und zugleich sichere Arbeitsbedingungen zu fördern.
Reststoffe (primär, sekundär oder tertiär) Primär bedeutet die Verarbeitung
von Biomasse direkt an der Produktionsquelle zu einem ersten Produkt (z. B.
Scheitholz, Hackschnitzel oder Pellets, Pflanzenreste). Sekundär bedeutet die
Verarbeitung in der Industrie zu (Zwischen-)Produkten. Tertiär bedeutet NachGebrauchs-Produkte.
Rundholz Unbearbeitetes Holz vom Stamm eines Baums; kein Zweig-, Stumpfoder Wurzelholz – als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Umtriebszeit Im Falle eines flächenweisen Einschlags der Zeitraum zwischen
Anlage und Abholzung. Im Falle eines Ausschlagwalds der Zeitraum zwischen zwei
Ernten. Der Zeitraum zwischen zwei Ernten im Ausschlagwald wird auch als
Einschlagszyklus bezeichnet. (In den Tropen beträgt dieser beispielsweise im
Durchschnitt 30 Jahre.)
Semi-natürlicher Wald Wald, in dem die natürlichen Prozesse einen erheblichen
Einfluss auf die Entwicklung haben. (Der Wald kann ursprünglich angelegt worden
sein.)
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Stumpf Der Teil einer Pflanze und insbesondere eines Baums, der nach dem
Fällen des Stamms an der Wurzel verbleibt. (JRC) – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Systemmanager Person, die als (gesetzlicher) Vertreter des
Zertifizierungssystems handelt. (TPAS)
Zweig Ein Austrieb aus einem Stamm oder Stengel oder ein sekundärer Stamm
oder Stengel, der aus dem Hauptstamm oder -stengel einer Pflanze wächst. (JRC)
– als Referenz für das Kohlenstoffschuld-Kriterium.
Ausschlagwald Nicht gleichaltriger, zumeist aus mehreren Arten bestehender
Wald, aus dem regelmäßig Bäume entnommen werden, während der Wald lange
Zeit erhalten bleibt. Hier erfolgt somit keine flächenweise Abholzung.
Moore Gebiete mit Böden, in denen in dem Bereich bis 80 cm Tiefe feuchtes
Material in einer ununterbrochenen Schicht von mindestens 40 cm Dicke
vorkommt.
Feuchtgebiete Land, das ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres
von Wasser bedeckt oder durchtränkt ist. (EU-RED) – als Referenz für das
Kohlenstoffschuld-Kriterium.
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BEGRÜNDUNG
I. ALLGEMEINES
1. Ziel und Anlass
Mit dieser Verordnung wird die Allgemeine Durchführungsverordnung über die
Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung (im Folgenden: Allgemeine
Durchführungsverordnung) geändert.
Neben einigen technischen Änderungen, die aufgrund der Änderung der
Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren
Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom erforderlich sind,
werden Änderungen aufgrund der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitskriterien
für feste Biomasse und einer Verschärfung der Anforderungen an WindenergieErtragsberechnungen für die Kategorien Windkraftanlagen an Land,
Windkraftanlagen auf erster Hochwasserschutzanlage und Windkraftanlagen in
Seen vorgenommen. Schließlich wurden einige kleinere Änderungen
vorgenommen, um die Umsetzung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zu
verbessern.
2. Anpassungen aufgrund der Änderung der Verordnung über
Herkunftsnachweise
Am 1. Januar 2015 ist die Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus
erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom (im
Folgenden: Verordnung über Herkunftsnachweise) in Kraft getreten. Neben
Ökostrom zielt diese Verordnung auch auf Ökowärme und Ökogas ab. Mit der
Änderung der Verordnung über Herkunftsnachweise sind einige Artikel und
Bestimmungen überflüssig geworden und daher aus der Allgemeinen
Durchführungverordnung gestrichen.
3. Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse
Antragsteller für Fördermittel in den Kategorien „Bestehende Kapazität für Zuund Mitfeuern“, „Neue Kapazität für Mitfeuern“ und „Kessel für industriellen Dampf
aus Holzpellets“ müssen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Diese
Nachhaltigkeitskriterien gelten für verschiedene Arten von Biomasse, darunter
Holzbiomasse und Reststoffe aus dem landwirtschaftlichen Sektor. Die Kriterien
zielen u. a. auf den Schutz der Biodiversität und der Bodenqualität ab. Speziell für
Energieanwendungen wurden zusätzliche Kriterien, beispielsweise in Bezug auf die
Kohlenstoffschuld, aufgenommen.
Um die Überwachung der Nachhaltigkeit der Biomasse durch Zertifizierung und
Verifizierung zu ermöglichen, wird derzeit ein in sich schlüssiges System der
Prüfung, Akkreditierung und Überwachung errichtet. Die Nachhaltigkeitskriterien
werden dazu gesetzlich verankert. Dieses Projekt kann voraussichtlich 2017
abgeschlossen werden, noch bevor die meisten Förderanträge für Zufeuerungsund Mitfeuerungsprojekte eingereicht werden. Bis dahin stützt sich die
Durchsetzung auf eine Berichtspflicht. Bei der Durchsetzung der
Nachhaltigkeitskriterien und der Berichterstattung über die Nachhaltigkeit der
Biomasse wird das Vorliegen von Zertifikaten oder Verifizierungsdokumenten für
die Kriterien nachhaltige Forstwirtschaft und Verringerung der
Treibhausgasemissionen berücksichtigt.
4. Windviewer SDE
Seit 2015 muss einem Antrag auf SDE-Förderung für Windenergie ein Windbericht
beigefügt werden. Zu diesem Windbericht gehört eine WindenergieErtragsberechnung anhand der durchschnittlichen Windgeschwindigkeit. Für die
Erstellung der Windenergie-Ertragsberechnung wurde vom Minister ein Instrument
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entwickelt, das für den Antrag zu verwenden ist. Dieser Windviewer findet sich auf
der Website von RVO.nl. Der Windviewer gibt für jeden Standort in den
Niederlanden auf jeder Höhe ab 20 bis 160 m die durchschnittliche
Windgeschwindigkeit an. Diese durchschnittliche Windgeschwindigkeit basiert auf
den Winddaten des KNMI für den Zeitraum 2004-2013. Mit der Einführung des
Windviewer entfällt die Anforderung, dass die Organisation, welche die
Windberichte erstellt, unabhängig sein muss.
5. Verwaltungsaufwand
In der Begründung der Allgemeinen Durchführungsverordnung von 2015 wird
angegeben, dass in Bezug auf den Verwaltungsaufwand in dieser Verordnung
keine absoluten Beträge genannt werden. Die absoluten Lasten können mithilfe
des in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten prozentualen
Verwaltungsaufwands ermittelt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des
prozentualen Verwaltungsaufwands in dieser Verordnung wird zwischen
Photovoltaikanlagen, den Kategorien, bei denen Nachhaltigkeitskriterien für feste
und gasförmige Biomasse gelten, und allen sonstigen Kategorien unterschieden.
Photovoltaikanlagen
Die Änderungen in dieser Verordnung wirken sich nicht auf den
Verwaltungsaufwand für Photovoltaikprojekte ab 500 kWp aus. Für
Photovoltaikprojekte unter 500 kWp, bei denen ein Antragsteller mehr als ein
Projekt beantragt, nimmt der Verwaltungsaufwand – da der Förderhöchstbetrag
für Photovoltaikprojekte gesunken ist – im Verhältnis zu den Fördermitteln zu.
Dies soll nachfolgend näher erläutert werden.
Im Jahr 2015 wurden für Photovoltaikprojekte wenige Förderanträge gestellt, da
die Fördermittel bereits preiswerteren Projekten bewilligt wurden, bevor die Phase
mit dem Grundbetrag von Photovoltaikanlagen bereitgestellt wurde. Daher wird
bei der Berechnung des prozentualen Verwaltungsaufwands für
Photovoltaikanlagen von der durchschnittlichen Projektgröße von
Photovoltaikanlagen, für die im Jahr 2014 eine Förderung beantragt wurde,
ausgegangen. Die zugehörigen prozentualen Lasten für Photovoltaikanlagen
betrugen für 2014 für Projekte < 500 kWp 0,32 % und für Projekte ≥ 500 kWp
0,72 % (dieser Anteil ist aufgrund der obligatorischen Durchführbarkeitsstudie
höher).
2016 nimmt der Förderhöchstbetrag pro kWh (Differenz Grundbetrag und
Grundenergiepreis) für Photovoltaik gegenüber 2014 um ungefähr 10 % ab.
Für Photovoltaikprojekte ≥ 500 kWp gelten die Informationspflichten unverändert.
Für diese Projekte steigt der prozentuale Verwaltungsaufwand gegenüber den
Fördermitteln für Photovoltaik auf 0,79 %. Für Photovoltaikprojekte < 500 kWp
Spitze steigt der Anteil von 0,32 % auf 0,35 %, es sei denn, ein Antragsteller
stellt mehrere Anträge für Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung
≥ 500 kWp. Ab 2016 muss der Antragsteller dann auch eine Durchführungsstudie
mitsenden, wodurch ebenfalls ein prozentualer Verwaltungsaufwand von 0,79 %
gilt.
Zu- und Mitfeuern in Kohlekraftwerken und Kessel für industriellen Dampf aus
Holzpellets
Die Änderungen in dieser Verordnung wirken sich nicht auf den
Verwaltungsaufwand für diese Kategorie aus. Mit Ausnahme einiger Details gilt die
Informationspflicht unverändert. Der Verwaltungsaufwand gegenüber 2015 bleibt
unverändert bei 0,31 %, wenn die Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft mithilfe von
Zertifikaten nachgewiesen werden kann und somit für diesen Zweck Zertifikate
mit einer hinreichenden Qualität verfügbar sind. Wenn dies nicht der Fall ist und
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der Nachweis der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft mithilfe der Verifizierung
erfolgen muss, fällt der prozentuale Verwaltungsaufwand mit 0,92 % der
Fördermittel erheblich höher aus.
Sonstige Kategorien von Erzeugungsanlagen
Die Änderungen in dieser Verordnung wirken sich nicht auf den
Verwaltungsaufwand für diese Kategorien aus. Da die durchschnittliche
Projektgröße zugenommen hat, nimmt der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu
den Fördermitteln jedoch ab. Für alle Optionen mit Ausnahme der Photovoltaik
und der Kategorien, bei denen Nachhaltigkeitsanforderungen für feste und
gasförmige Biomasse gelten, betrug der prozentuale Verwaltungsaufwand im
Jahr 2014 0,11 %. Die durchschnittliche Projektgröße hat sich im Jahr 2015
gegenüber der Projektgröße im Jahr 2014 mehr als verdoppelt. Bei einer
unveränderten Informationspflicht und einer Verdoppelung der Projektgröße sinkt
der prozentuale Verwaltungsaufwand auf 0,05 %.
6. Einheitliche Termine für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften
Bei dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird von der
Regierungserklärung bezüglich einheitlicher Termine für das Inkrafttreten von
Regelungen und Beschlüssen abgewichen. Die Verordnung tritt nicht zu einem
festen Umstelltermin (1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober) in Kraft und wird
nicht die geforderten zwei Monate zuvor veröffentlicht. Die Abweichung ist in
diesem Fall gerechtfertigt, da mit der Verordnung Voraussetzungen festgelegt
werden, unter denen Fördermittel erhalten werden können. Das Inkrafttreten der
Verordnung über die Freigabe dieser Förderung (SDE) im Frühjahr 2016 erfolgt
innerhalb desselben Zeitrahmens. Potenzielle Antragsteller wurden durch
Korrespondenz des Wirtschaftsministers mit dem Parlament und durch die
Verbreitung von Informationen durch RVO.nl zu einem früheren Zeitpunkt bereits
über die wichtigsten Merkmale der Verordnung für 2016 in Kenntnis gesetzt.
Ferner wird zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden
Verordnung und dem ersten Zeitpunkt, an dem eine Förderung beantragt werden
kann, genügend Zeit gelassen, damit potenzielle Antragsteller Gelegenheit zur
Vorbereitung des Antrags haben.
7. Technische Vorschriften
Diese Verordnung wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217), der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Nr. 2015/0133/NL). Es
handelt sich hierbei um technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften, die
mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9
Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG verbunden sind.
Hierfür gilt aufgrund von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie keine Stillhaltefrist.
II BEGRÜNDUNG DER EINZELNEN ARTIKEL
Artikel 1 Abschnitt A (Artikel 1)
Durch diesen Abschnitt wird Artikel 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung
ersetzt. Die Begriffe wurden in dem neuen Artikel alphabetisch sortiert. Einige
Begriffe wurden in den neuen Artikel 1 nicht wieder aufgenommen, da sie mit dem
Inkrafttreten der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus
erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom
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überflüssig geworden sind. Für den Begriff „nützliche Verwendung von Ökowärme“
wurde keine vollständige Beschreibung mehr aufgenommen, sondern nur noch auf
die Begriffsbestimmung in der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie
aus erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom
verwiesen.
Artikel 1 Abschnitt B (Artikel 2)
In Artikel 2 wurden die Anforderungen an die Windenergie-Ertragsberechnung für
die Kategorien Windkraftanlagen an Land, Windkraftanlagen auf erster
Hochwasserschutzanlage und Windkraftanlagen in Seen durch Einfügen eines
neuen Buchstaben f in Absatz 2 weiter verschärft. Ferner wird in diesem Abschnitt
geregelt, dass bei der Bestimmung der durchschnittlichen maximalen
Windgeschwindigkeit das vom Minister zur Verfügung gestellte Mittel verwendet
wird (der Windviewer auf der Website von RVO.nl). Siehe hierzu Abschnitt 4.
Artikel 1 Abschnitte C, G und I (Artikel 6, 7g, 7h, 7i, 7j und 7k)
Am 1. Januar 2015 ist die Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus
erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom in
Kraft getreten. Neben Ökostrom zielt diese Verordnung seit 1. Januar 2015 auch
auf Ökowärme und Ökogas ab. Die dadurch überflüssig gewordenen
Bestimmungen zur Berichterstattung an RVO über die verwendete Biomasse sind
dadurch entfallen.
Artikel 1 Abschnitte C und H (Artikel 6 und 7j)
Gemäß der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen muss nach Ablauf
eines Produktionsjahrs eine Erklärung über die Nachhaltigkeit flüssiger Biomasse
vorgelegt werden. Die Artikel, welche die Berichtspflicht hinsichtlich der im Vorjahr
eingesetzten Biomasse betrafen, zielen nun spezifisch auf die Nachhaltigkeit
flüssiger Biomasse ab. Die Kontrolle der Nachhaltigkeit beim Einsatz flüssiger
Biomasse ist nicht Bestandteil der Verordnung über Herkunftsnachweise, somit
bleibt sie in der Verantwortung des RVO.
Artikel 1 Abschnitte D, E und F (Artikel 7, 7a und 7b)
Mit diesen Änderungen werden die Staffelung des Biomasse-Anteils, der auf
Gebietsebene zertifiziert werden muss, für die Kategorie „Kessel für industriellen
Dampf aus Holzpellets“ und die Staffelung für die Kategorie „Mitfeuern von
Biomasse in Kohlekraftwerken“ harmonisiert.
Artikel 1 Abschnitt K (Artikel 14a)
Die meisten Erzeugungsanlagen nehmen ihren Betrieb nicht am 1. Januar eines
Jahres auf. In der Allgemeinen Durchführungsverordnung ist daher geregelt, dass
Vorschüsse anteilig im Verhältnis zur Anzahl der Monate des ersten und letzten
angebrochenen Jahres des Förderzeitraums berechnet werden (Artikel 9
Absatz 3). Mit den Änderungen in Artikel 14a wird die Systematik für die Korrektur
des Banking einer Unterproduktion (Übertragung von Förderansprüchen in ein
Folgejahr) für das erste angebrochene Jahr des Förderzeitraums an die Systematik
der Vorschussleistungen angeglichen.
Artikel 1 Abschnitt L (Artikel 14c)
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In Artikel 14c, dem zufolge die Festlegung der Förderung korrigiert wird, wenn der
Strompreis während eines bestimmten Zeitraums negativ ist, wird
fälschlicherweise auf Absatz 2 anstatt auf Absatz 1 der Artikel 15 und 23 des
Beschlusses verwiesen. Der Verweis wird mit dieser Änderung korrigiert.
Artikel 1 Abschnitt M (Anhang 4)
Anhang 4 zu Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsverordnung über die
Förderung der nachhaltigen Energieerzeugung wird ersetzt. 2015 wurde ein
Verfahren eingeleitet, um die Nachhaltigkeitskriterien in den Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu verankern. Zu diesem Zweck wurden die
Nachhaltigkeitskriterien in einigen Punkten angepasst, so dass sie sich in den
Rechtsrahmen des Umweltschutzgesetzes einfügen. Dabei wurde auch auf die
Kohärenz mit der Verordnung über Herkunftsnachweise für Energie aus
erneuerbaren Energiequellen und durch hocheffiziente KWK erzeugten Strom und
relevanten europäischen und internationalen Rechtsvorschriften für nachhaltige
Forstwirtschaft und Energie aus erneuerbaren Quellen geachtet. Schließlich
wurden die Verantwortlichkeiten in der Kette (der Chain of Custody) definiert und
neu strukturiert, einige Begriffe verdeutlicht und die Durchführbarkeit und
Durchsetzbarkeit der Nachhaltigkeitskriterien verbessert.
Der Minister für Wirtschaft,
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