Alpenkonvention

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O.I.T.A.F. - UMWELT
O.I.T.A.F. – Studienausschuss VII
Internationaler Seilbahnverband
THEMA 8: ALPENKONVENTION UND SEILBAHNEN
1. Einleitung
In der Rahmenkonvention verpflichten sich die Vertragsparteien (Deutschland,
Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz, Slowenien sowie die
Europäische Union), eine umweltverträgliche Nutzung des gesamten Alpenraums also die richtige Balance zwischen Ökonomie, Ökologie und Sozialem - zu gewährleisten. Das stellt in Europa Neuland dar, denn die übrigen bestehenden Konventionen verfolgen rein sektorale Ziele (z.B. Artenschutz, Luftreinhaltung, Klimaschutz).
Unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips soll dieses
ambitionierte Ziel durch eine umsichtige Nutzung der Ressourcen, durch Minderung
gegenwärtiger Belastungen und durch die gemeinsame Verantwortung für das Naturund Kulturerbe erreicht werden. Dazu verpflichten sich die Vertragsparteien, im
Wege von Protokollen Maßnahmen in folgenden Handlungsfeldern zu treffen:
 Bevölkerung und Kultur
 Raumplanung und nachhaltige Entwicklung1
 Bodenschutz
 Wasserhaushalt
 Naturschutz und Landschaftspflege
 Berglandwirtschaft
 Bergwald
 Tourismus und Freizeit
 Verkehr
 Energie
 Luftreinhaltung
 Abfallwirtschaft
Fünf der Umsetzungs-Protokolle zur Alpenkonvention betreffen direkt die Seilbahnwirtschaft. Die vier Protokolle „Naturschutz und Landschaftspflege“, „Tourismus“,
„Bodenschutz“ und „Verkehr“ können Auswirkungen bzw. sachlich nicht begründbare
Einschränkungen auf Skigebiete haben.
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Die fett hervorgehobenen Protokolle sind erarbeitet und rechtsgültig. Ausständig sind noch die Protokolle
Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Wasser sowie Bevölkerung und Kultur. 2006 wurde statt eines rechtsverbindlichen Durchführungsprotokolls zum Thema „Bevölkerung und Kultur“ eine Deklaration als Absichtserklärung beschlossen, die allerdings immerhin eine Rechenschaftspflicht der Länder auslöst.
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2. Problem/Maßnahmen
Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
Das Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung gibt klar die Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung in ihrem Lebens- und Wirtschaftsraum vor. Wo sie noch fehlen, sind regionale und überregionale Raumordnungspläne auch für die nachhaltige Nutzung des ländlichen Raumes am Entstehen.
Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege
Ziel des Protokolls ist es, in Erfüllung der Alpenkonvention und unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung, internationale Regelungen zu
treffen, um Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der
Landschaftselemente und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich
ihrer natürlichen Lebensräume, dauerhaft gesichert werden.
Es besteht kein Einwand gegen die Grundsätze, wenn sie mit Maß und Ziel bzw., wo
objektiv nötig, umgesetzt werden.
Auch die Seilbahnwirtschaft bekennt sich klar zum Erhalt einer stabilen Landschaft,
insbesondere Kulturlandschaft, dies im eigenen Interesse. Das darf aber nicht Stillstand bei einer sachgemäßen Weiterentwicklung bedeuten! Mit den Länder-Gesetzen zum Natur- und Landschaftsschutz, der Fauna-Flora-Habitat- und der Vogel(schutz)-Richtlinie der EU und den UVP-Vorgaben liegen genügend Instrumente
für den Erhalt einer möglichst naturbelassenen, stabilen Umwelt bzw. Landschaft als
Lebens- und Wirtschaftsraum für Mensch und Tier vor.
Protokoll Berglandwirtschaft
Ziel des Protokolls ist
 Erhaltung und Förderung einer standortgerechten und umweltverträglichen Berglandwirtschaft
 Optimierung der multifunktionalen Aufgaben der Berglandwirtschaft
Auch aus der Sicht der Seilbahnwirtschaft ist betreffend Protokoll Berglandwirtschaft
diese standortgerecht und umweltverträglich zu erhalten und zu fördern, wie heute
schon weitgehend gegeben. Die Berglandwirtschaft spielt insbesondere bei der Bewirtschaftung der Skipisten durch Offenhaltung der Landschaft im Sinn einer attraktiven Erholungslandschaft eine wichtige Rolle. Tourismus und Seilbahnwirtschaft sind
vielerorts wichtige Nebenerwerbsquellen für die Grundbesitzer und Bewirtschafter.
Protokoll Bergwald
Ziel des Protokolls ist die Erhaltung des Bergwalds als naturnahen Lebensraum und
(erforderlichenfalls) seine Entwicklung oder Ausdehnung sowie die Verbesserung
seiner Stabilität.
Die Erfüllung des Protokolls Bergwald ist durch die bestehenden Gesetze und insbesondere die Schutzwaldstrategie gewährleistet, mancherorts fehlt noch die Umsetzung. Der Seilbahnwirtschaft ist an einem Erhalt stabiler Bergwälder gelegen, gelegentliche Eingriffe wie z.B. Rodungen für Modernisierungen von Aufstiegsanlagen
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(Trassenverbreiterungen) sollen möglich sein und müssen andernorts entsprechend
ausgeglichen werden.
Protokoll Bodenschutz
Festgelegte Ziele sind: Es soll die Leistungsfähigkeit der Böden in ihrer natürlichen
Funktion und in ihrer Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte nachhaltig
erhalten bleiben. Oberstes Ziel ist es, die ökologischen Bodenfunktionen als wesentlichen Bestandteil des Naturhaushalts langfristig qualitativ und quantitativ zu sichern
und zu erhalten und die Wiederherstellung beeinträchtigter Böden zu fördern.
Im Protokoll Bodenschutz ist schonender, sparsamer Umgang mit Grund und Boden vorgegeben. Die Einschränkung bzw. Verhinderung von Erosion und damit Stabilisierung der Landschaft wird von der Seilbahnwirtschaft auch im eigenen Interesse
betrieben und gefördert, z.B. im Zuge von Pistenkorrekturen und Stabilisierungsmaßnahmen auch im benachbarten Gelände mit den vorhandenen geologischen,
hydrogeologischen und hydrologischen Vorgaben als Basis.
Dazu gehören auch moderate Düngung mit vorzugsweise organischen Düngern und
Einsatz bodenständigen Saatgutes.
Das ableitbare Verbot von Pistenbaugenehmigungen im „labilen“ Gelände (Art 14
Abs. 1 ProtBo) ist noch nicht verbindlich definiert und daher aus der Sicht der Seilbahnwirtschaft schwer einschätzbar. Dies könnte aus der Sicht der Seilbahnwirtschaft in Einzelfällen zu Problemen führen. Labiles Gelände ist aus vielen Gründen
nach Möglichkeit zu stabilisieren! Der sachgemäße Pistenbau hilft dabei! Die gewünschte möglichst enge Eingrenzung von Geländekorrekturen (Art. 14 Abs. 1) wird
durch die gängige Praxis bestätigt. Gerade Geländekorrekturen, auch im Zuge von
Pistenverbesserungen, dienen bekanntlich vielerorts der Stabilisierung des Geländes.
Protokoll Tourismus und Freizeit
Das oberste Ziel ist es, im Rahmen der geltenden institutionellen Bestimmungen,
durch spezifische Maßnahmen und Empfehlungen zu einer nachhaltigen Entwicklung
des Alpenraums und zu einem umweltverträglichen Tourismus beizutragen, welcher
die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Touristen berücksichtigt .
Insbesondere die Bestimmungen der Art. 12 und 14 sind relevant für die Seilbahnwirtschaft:
Art. 12:
(1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren für Aufstiegshilfen eine Politik zu verfolgen, die außer den Belangen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit auch den ökologischen und landschaftlichen
Erfordernissen Rechnung trägt.
(2) Neue Betriebsbewilligungen und Konzessionen für Aufstiegshilfen haben den
Abbau und die Entfernung nicht mehr gebrauchter Anlagen und die Renaturierung
nicht mehr benutzter Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten vorzusehen.
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Art. 14:
1. Skipisten
(1) Die Vertragsparteien achten darauf, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftsschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen
Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen.
(2) Geländekorrekturen sind soweit wie möglich zu begrenzen und, sofern es die
naturräumlichen Gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten Flächen vorrangig
mit heimischen Pflanzenarten zu begrünen.
2. Beschneiungsanlagen
Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Erzeugung von Schnee während
der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen
zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und ökologischen Bedingungen es erlauben.
Beschneiungsanlagen werden heute weltweit großflächig eingesetzt. Ihr ökologischer
und ökonomischer Nutzen ist umfassend nachgewiesen, die ökologischen Auswirkungen sind bekannt und werden in den jeweiligen Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Die Lenkung von Besucherströmen (siehe auch Protokoll Verkehr) und die Ausweisung von Ruhezonen sind vielerorts schon umgesetzt.
Die umweltverträgliche Steuerung diverser Freizeitaktivitäten ist bei gutem Willen und
Anwendung der vorhandenen Regelungen schon heute kein Problem. Die europäische Ferienstaffelung sollte, auch ohne Alpenkonvention, vernünftig geregelt werden.
Die derzeit gehandhabten Termine nehmen auf die natürlichen Erfordernisse der Alpen und auch anderer Landschaftsbereiche wenig Rücksicht.
Protokoll Verkehr
Ziel des Protokolls ist die Umsetzung einer nachhaltigen Verkehrspolitik.
Bei der Sicherung von Verkehrswegen vor Naturgefahren besteht teilweise noch erheblicher Nachholbedarf, wie die vielen winterlichen Straßensperren und gelegentlich
vorkommenden Lawinenunfälle belegen. Allgemein besteht bei einem vernünftigen
Ausbau der Verkehrsinfrastruktur noch mancherorts Nachholbedarf.
Protokoll Energie
Oberstes Ziel des Protokolls ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen und konkrete
Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung sowie Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -verwendung zu ergreifen, um die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige, mit den für den Alpenraum spezifischen Belastbarkeitsgrenzen verträgliche Entwicklung zu schaffen.
Die geforderte rationelle Energieverwendung ist schon aufgrund der Kosten für die
Seilbahner eine ständige Vorgabe.
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3. Fazit
Die Alpenkonvention stellt in ihren Protokollen die verschiedenen Themen eher in
einen großräumigen Zusammenhang, als dass einzelne Seilbahnunternehmen betroffen wären. Regionale Organisationen versuchen die Alpenkonvention aber zu
missbrauchen und wollen damit konkrete Projekte verhindern. Prinzipiell sollten die
Vorgaben der Alpenkonvention nicht auf einen „Einzelfall“ reduziert angewandt werden. Als Rahmenvorgabe dagegen wird die Alpenkonvention von den Seilbahnen
akzeptiert. Die Alpenkonvention sollte im Gegenzug nicht als Verhinderungsinstrument berechtigter Vorhaben verwendet werden.
4. Quellenhinweise
Die Protokolle der Alpenkonvention:
http://www.alpconv.org/theconvention/conv02_de.htm
Links:
www.alpenkonvention.org/index
www.umweltdachverband.at/schwerpunkte/alpenkonvention/index.htm
www.bmu.de/int_umweltpolitik/alpenkonvention/hintergrundinformationen/doc/4911.p
hp
www.oewav.at/OEWAV.aspx_param_target_is_130501_and_Title_is_Prc3a4sentatio
nen%20Seminar%20Alpenkonvention.v.aspx
Speziell zu “Labilen Gebieten”:
www.seilbahn.net/aktuell/tirol/seilbahnverordnung.pdf
www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/na00/
www.tirol.gv.at/.../www.tirol.gv.at/themen/umwelt/umweltrecht/downloads/checklistelabilegebiete-dez2004.pdf
www.salzburg.gv.at/vwgh_bodenschutz.pdf
www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/A/A_00212/fname_008297.pdf
www.cipra.de/cipra/sonthofen/weissgerber.pdf.
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