Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere? Vortragender: Dr. Richard Bartl Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei Rechtliche Rechtliche Verantwortung Verantwortung derder Gesellschaft Gesellschaft für für diedie Wildtiere Wildtiere Dr. Richard Bartl 1 I N H A L T EINLEITUNG EINLEITUNG ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht Zentrum Christlich-philosophischer Abriss: „Gott segnete sie (Mann und Frau) und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und vermehret euch, bevölkert die Erde, unterwerft sie euch und herrscht über die Fische des Meeres, über die Vögel des Himmels und über alle Tiere, die sich auf dem Land regen." (Buch Genesis, Kapitel 1, Vers 28) -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention • ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG nicht der Charakter des „Sollens“ oder „Wollens“, sondern der Charakter des „Müssens“! • Philosophie (Tierethik/ Naturethik): Zentraler Begriff ist dabei der Terminus „Tierrechte“, der subjektive Rechte für Tiere einfordert. Allerdings beschäftigt sich die klassische Tierethik kaum mit den positiven Pflichten des Menschen gegenüber wildlebenden Tieren. Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 2 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN EINLEITUNG ----------------------------- Jagdgesetze der Bundesländer SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht Zum Lebensraumschutz von Wildtieren sind dazu -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht 1. 2. einerseits Verbote der vorsätzlichen Wildbeunruhigung bei sonstiger Strafsanktion und andererseits Ruhe- und Rückzugsräume für Wildtiere vorgesehen. • In manchen Ländern (z.B. in Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, in der Steiermark bezogen auf die Rotwild-Planung) ist die sogenannte „Wildökologische Raumplanung“ (kurz: WÖRP) im Jagdgesetz verankert. Dabei handelt es sich um eine großräumige Regionalplanung, auf der eine lokale Detailplanung aufbaut. -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 3 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN EINLEITUNG ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht Naturschutzgesetze der Bundesländer • In erster Linie handelt es sich bei diesen Regelungen um Landschaftsschutzbestimmungen, durch die der Schutz der Tiere nur mittelbar bewirkt wird. • Bsp.: Burgenländische Allgemeine Naturschutzverordnung Lebensraumschutz freilebender Tiere als Kernaufgabe der Verordnung, letztlich bleibt es aber nur bei näheren Bestimmungen über die wirtschaftliche Nutzung des Lebensraumes durch den Menschen. -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 4 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN EINLEITUNG ----------------------------- Tierschutzrecht SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, sogenanntes Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. Nr. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 80/2013: -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------- Der Schutz des TSchG richtet sich auf das einzelne Tier. Individualtierrechtsschutz - nicht kollektiver Tierschutz! BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 5 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN UNIONSRECHT: EINLEITUNG ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention Primärrecht Das Primärrecht ist das ranghöchste Recht der EU. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des EUV legt als Ziel der Union fest, auf ein „hohes Maß an Umweltschutz“ hinzuwirken. ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 6 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN UNIONSRECHT: EINLEITUNG Sekundärrecht ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) der EU = sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte. Folgende Verordnungen und Richtlinien sind dazu von besonderer Relevanz: 1. Vogelschutzrichtlinie Art. 1: • Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, beheimatet sind. Es folgt daraus ein umfassender Schutzbereich, nachdem die zu schützenden Vögel nicht durch eine abschließende Liste umschrieben werden. Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 7 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN UNIONSRECHT: EINLEITUNG Sekundärrecht ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------- 2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie) Ziel = wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen Arten und Lebensraumtypen = ist in verschiedenen Anhängen der FFH-Richtlinie aufgeführt: • Anhang II: Biber, Fischotter, Luchs und Wolf • Anhang IV: Wolf, Biber, Wildkatze, Fischotter, Luchs und Braunbär • Anhang V: Alpensteinbock, Gämse, Schneehase, Iltis und Baummarder BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Art. 11: Mitgliedstaaten haben den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten, damit auch jener der wildlebenden Tiere und deren natürliche Lebensräume, zu überwachen. Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 8 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN UNIONSRECHT: EINLEITUNG ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht Sekundärrecht 3. Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (kurz: SUP-Richtlinie) -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------- Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme • Mit der SUP-Richtlinie wurde in der Union ein allgemeiner Rahmen dafür geschaffen, schon auf Ebene der Pläne und Programme „strategisch vorausschauend" Umweltauswirkungen zu prüfen. BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 9 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN VÖLKERRECHT: EINLEITUNG ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) Vertragsparteien haben allgemeine Verpflichtungen nach Artikel 2 dieser Konvention u.a. zum Schutz der Tierwelt Lebensräume zu erhalten. Durchführungsprotokolle – bilden infolge der Ratifizierung durch Österreich ab Dezember 2002, insoweit sie hinreichend bestimmt sind, unmittelbar anwendbares Recht. Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“: Art. 8 (Planung) und Art. 9 (Eingriffe in Natur und Landschaft): bestimmen, dass die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die übrigen Strukturelemente der Natur- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden. Art. 11 Abs. 3 normiert, dass die Vertragsparteien die Einrichtung von Schon- und Ruhezonen fördern, die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen garantieren. Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 10 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN VÖLKERRECHT: EINLEITUNG ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG • Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ • Protokoll „Tourismus“ • Protokolle "Berglandwirtschaft" und "Bergwald“: *Schalenwildbestände auf jenes Maß zu begrenzen, welches eine natürliche Verjüngung standortgerechter Bergwälder ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht. Bei Zielkonflikten Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Interessensabwägung ! Dr. Richard Bartl 11 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN VÖLKERRECHT: EINLEITUNG ÜBEREINKOMMEN von BERN ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht • Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) wurde 1979 durch die europäischen Umweltminister verabschiedet und versteht sich als völkerrechtlicher Vorläufer der FFH-Richtlinie. • „Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.“ -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 12 I N H A L T SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN VÖLKERRECHT: EINLEITUNG BIODIVERSITÄTSKONVENTION ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention • Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt wurde 1992 im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro (Brasilien) unterzeichnet und trat bereits am 29.12.1992 in Kraft. • Österreich ist seit 1995 Vertragspartei. • Besonders bedeutsam an diesem Abkommen ist, dass kein auf bestimmte Tierarten begrenzter Schutz gewährleistet werden soll, sondern die biologische Vielfalt als Ganzes geschützt wird. • Art. 6: Entwicklung der "Biodiversitäts-Strategie Österreich 2020+" unter Einbindung von Stakeholdern. ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 13 I N H A L T EINLEITUNG ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG RESÜMEE - BEWERTUNG DER RECHTSLAGE - ANREGUNG Ziel der Rechtsordnung sollte es sein, ausreichende Habitatgrößen für Wildtiere im Interesse des Erhalts der heimischen Tierarten als Naturerbe sowie einer Wildschadensprophylaxe zu gewährleisten. Die österreichische Rechtsordnung wird diesem Anspruch nur teilweise gerecht! Unionsrecht: = grundsätzlich ein erfreuliches Bild zu zeichnen. Völkerrecht: Herzstück zum Habitatschutz wild bzw. frei lebender Tiere = Alpenkonvention. Österreich hat derzeit Vorsitz der Alpenkonvention unter dem Motto „Schützen und Nützen“. Bundes-Verfassungsgesetzgeber soll sich zum Wildlebensraumschutz der heimischen wildlebenden Tiere als Staatszielbestimmung bekennen! Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 14 I N H A L T RESÜMEE - BEWERTUNG DER RECHTSLAGE - ANREGUNG EINLEITUNG ----------------------------SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN -NATIONALEN RECHT * Jagdgesetze * Natur- und Landschaftsschutzgesetze * Tierschutzrecht -UNIONSRECHT * Primärrecht * Sekundärrecht -VÖLKERRECHT * ALPENKONVENTION * Übereinkommen von Bern * Biodiversitätskonvention ----------------------------BEWERTUNG DER RECHTSLAGE – ANREGUNG Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung durch eine „kleine“ Ergänzung des bestehenden § 2 beispielsweise wie folgt: §2 Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz und zum Wildlebensraumschutz der heimischen wildlebenden Tiere. Adressaten dieses Staatsziels wären demnach alle drei Gebietskörperschaften, womit diese innerhalb ihrer Kompetenzen zur Erreichung dieses Zieles in Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung verpflichtet wären. Damit würde sich der Bundesverfassungsgesetzgeber in fortschrittlicher Weise auch vom anthropozentrischen, d.h. auf den Menschen ausgerichteten, Umweltverständnis verabschieden und dem Schutz für heimische freilebende Wildtiere nicht mehr mittelbar über den Schutz der Lebensgrundlagen des Menschen, sondern unmittelbar (eigenständig) verfassungsrechtlichen Gehalt verleihen. Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere Dr. Richard Bartl 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Rechtliche Rechtliche Verantwortung Verantwortung derder Gesellschaft Gesellschaft für für diedie Wildtiere Wildtiere Dr. Richard Bartl 16