Rechtliche Verantwortung der Gesellschaft für die Wildtiere?

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Rechtliche Verantwortung
der Gesellschaft für die
Wildtiere?
Vortragender: Dr. Richard Bartl
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei
Rechtliche
Rechtliche
Verantwortung
Verantwortung
derder
Gesellschaft
Gesellschaft
für für
diedie
Wildtiere
Wildtiere
Dr. Richard Bartl
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EINLEITUNG
EINLEITUNG
----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
Zentrum
Christlich-philosophischer Abriss: „Gott segnete sie (Mann und Frau) und sprach zu ihnen:
Seid fruchtbar und vermehret euch, bevölkert die Erde, unterwerft sie euch und herrscht
über die Fische des Meeres, über die Vögel des Himmels und über alle Tiere, die sich auf
dem Land regen." (Buch Genesis, Kapitel 1, Vers 28)
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
•
----------------------------BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
nicht der Charakter des „Sollens“ oder „Wollens“,
sondern der Charakter des „Müssens“!
•
Philosophie (Tierethik/ Naturethik):
Zentraler Begriff ist dabei der Terminus „Tierrechte“, der subjektive Rechte für
Tiere einfordert.
Allerdings beschäftigt sich die klassische Tierethik kaum mit den positiven
Pflichten des Menschen gegenüber wildlebenden Tieren.
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
EINLEITUNG
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Jagdgesetze der Bundesländer
SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
Zum Lebensraumschutz von Wildtieren sind dazu
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
1.
2.
einerseits Verbote der vorsätzlichen Wildbeunruhigung bei sonstiger Strafsanktion und
andererseits Ruhe- und Rückzugsräume für Wildtiere vorgesehen.
•
In manchen Ländern (z.B. in Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, in der Steiermark
bezogen auf die Rotwild-Planung) ist die sogenannte „Wildökologische
Raumplanung“ (kurz: WÖRP) im Jagdgesetz verankert. Dabei handelt es sich um
eine großräumige Regionalplanung, auf der eine lokale Detailplanung aufbaut.
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
----------------------------BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
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SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
EINLEITUNG
----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
Naturschutzgesetze der Bundesländer
•
In erster Linie handelt es sich bei diesen Regelungen um
Landschaftsschutzbestimmungen, durch die der Schutz der Tiere nur mittelbar
bewirkt wird.
•
Bsp.: Burgenländische Allgemeine Naturschutzverordnung
Lebensraumschutz freilebender Tiere als Kernaufgabe der Verordnung, letztlich
bleibt es aber nur bei näheren Bestimmungen über die wirtschaftliche Nutzung
des Lebensraumes durch den Menschen.
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
----------------------------BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
EINLEITUNG
-----------------------------
Tierschutzrecht
SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere, sogenanntes Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. Nr.
118/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 80/2013:
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
-----------------------------
Der Schutz des TSchG richtet sich auf das einzelne Tier.
Individualtierrechtsschutz - nicht kollektiver Tierschutz!
BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
UNIONSRECHT:
EINLEITUNG
----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
Primärrecht
Das Primärrecht ist das ranghöchste Recht der EU.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des EUV legt als Ziel der Union fest, auf ein „hohes Maß an
Umweltschutz“ hinzuwirken.
----------------------------BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
UNIONSRECHT:
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Sekundärrecht
----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
----------------------------BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) der EU =
sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen
Union erlassenen Rechtsakte.
Folgende Verordnungen und Richtlinien sind dazu von besonderer Relevanz:
1. Vogelschutzrichtlinie
Art. 1:
•
Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der
Mitgliedstaaten, beheimatet sind.
Es folgt daraus ein umfassender Schutzbereich, nachdem die zu schützenden Vögel
nicht durch eine abschließende Liste umschrieben werden.
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
UNIONSRECHT:
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Sekundärrecht
----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
-----------------------------
2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie)
Ziel
=
wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite
Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen
Arten und Lebensraumtypen = ist in verschiedenen Anhängen der FFH-Richtlinie aufgeführt:
•
Anhang II: Biber, Fischotter, Luchs und Wolf
•
Anhang IV: Wolf, Biber, Wildkatze, Fischotter, Luchs und Braunbär
•
Anhang V: Alpensteinbock, Gämse, Schneehase, Iltis und Baummarder
BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
Art. 11: Mitgliedstaaten haben den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten, damit auch
jener der wildlebenden Tiere und deren natürliche Lebensräume, zu überwachen.
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
UNIONSRECHT:
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----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
Sekundärrecht
3. Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (kurz: SUP-Richtlinie)
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
-----------------------------
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
•
Mit der SUP-Richtlinie wurde in der Union ein allgemeiner Rahmen dafür geschaffen, schon auf
Ebene der Pläne und Programme „strategisch vorausschauend" Umweltauswirkungen zu
prüfen.
BEWERTUNG DER
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ANREGUNG
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VÖLKERRECHT:
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----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
----------------------------BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION)
Vertragsparteien haben allgemeine Verpflichtungen nach Artikel 2 dieser Konvention u.a.
zum Schutz der Tierwelt Lebensräume zu erhalten.
Durchführungsprotokolle – bilden infolge der Ratifizierung durch Österreich ab Dezember 2002,
insoweit sie hinreichend bestimmt sind, unmittelbar anwendbares Recht.
Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“:
Art. 8 (Planung) und Art. 9 (Eingriffe in Natur und Landschaft): bestimmen, dass die natürlichen und
naturnahen Lebensräume der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die übrigen
Strukturelemente der Natur- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden.
Art. 11 Abs. 3 normiert, dass die Vertragsparteien die Einrichtung von Schon- und Ruhezonen
fördern, die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen garantieren.
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
VÖLKERRECHT:
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ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION)
----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
----------------------------BEWERTUNG DER
RECHTSLAGE –
ANREGUNG
•
Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“
•
Protokoll „Tourismus“
•
Protokolle "Berglandwirtschaft" und "Bergwald“:
*Schalenwildbestände auf jenes Maß zu begrenzen, welches eine natürliche Verjüngung
standortgerechter Bergwälder ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht.
Bei Zielkonflikten
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Interessensabwägung !
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SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGEN
VÖLKERRECHT:
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ÜBEREINKOMMEN von BERN
----------------------------SPEZIFISCHE
RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
•
Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen
und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) wurde 1979
durch die europäischen Umweltminister verabschiedet und versteht sich als
völkerrechtlicher Vorläufer der FFH-Richtlinie.
•
„Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre
natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren
Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine
solche Zusammenarbeit zu fördern.“
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
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VÖLKERRECHT:
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BIODIVERSITÄTSKONVENTION
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RECHTSGRUNDLAGEN
-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
•
Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt wurde 1992 im Rahmen der
Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro
(Brasilien) unterzeichnet und trat bereits am 29.12.1992 in Kraft.
•
Österreich ist seit 1995 Vertragspartei.
•
Besonders bedeutsam an diesem Abkommen ist, dass kein auf bestimmte Tierarten
begrenzter Schutz gewährleistet werden soll, sondern die biologische Vielfalt als
Ganzes geschützt wird.
•
Art. 6: Entwicklung der "Biodiversitäts-Strategie Österreich 2020+" unter
Einbindung von Stakeholdern.
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-NATIONALEN RECHT
* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
-VÖLKERRECHT
* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
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RECHTSLAGE –
ANREGUNG
RESÜMEE - BEWERTUNG DER RECHTSLAGE - ANREGUNG
Ziel der Rechtsordnung sollte es sein, ausreichende Habitatgrößen für Wildtiere im
Interesse des Erhalts der heimischen Tierarten als Naturerbe sowie einer
Wildschadensprophylaxe zu gewährleisten.
Die österreichische Rechtsordnung wird diesem Anspruch nur teilweise gerecht!
Unionsrecht:
= grundsätzlich ein erfreuliches Bild zu zeichnen.
Völkerrecht:
Herzstück zum Habitatschutz wild bzw. frei lebender Tiere = Alpenkonvention.
Österreich hat derzeit Vorsitz der Alpenkonvention unter dem Motto „Schützen und Nützen“.
Bundes-Verfassungsgesetzgeber soll sich zum Wildlebensraumschutz der heimischen
wildlebenden Tiere als Staatszielbestimmung bekennen!
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RESÜMEE - BEWERTUNG DER RECHTSLAGE - ANREGUNG
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* Jagdgesetze
* Natur- und Landschaftsschutzgesetze
* Tierschutzrecht
-UNIONSRECHT
* Primärrecht
* Sekundärrecht
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* ALPENKONVENTION
* Übereinkommen von
Bern
* Biodiversitätskonvention
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ANREGUNG
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den
umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die
Forschung durch eine „kleine“ Ergänzung des bestehenden § 2 beispielsweise wie folgt:
§2
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz
und zum Wildlebensraumschutz der heimischen wildlebenden Tiere.
Adressaten dieses Staatsziels wären demnach alle drei Gebietskörperschaften,
womit diese innerhalb ihrer Kompetenzen zur Erreichung dieses Zieles in Gesetzgebung,
Gerichtsbarkeit und Verwaltung verpflichtet wären.
Damit würde sich der Bundesverfassungsgesetzgeber in fortschrittlicher Weise auch vom
anthropozentrischen, d.h. auf den Menschen ausgerichteten, Umweltverständnis verabschieden
und dem Schutz für heimische freilebende Wildtiere nicht mehr mittelbar über den Schutz der
Lebensgrundlagen des Menschen, sondern unmittelbar (eigenständig) verfassungsrechtlichen
Gehalt verleihen.
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Gesellschaft
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für für
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