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Amt für Umwelt
Amt für Umwelt, 8510 Frauenfeld
Musterstellungnahme
058 345 51 50, [email protected]
8510 Frauenfeld, 24. Juli 2013/cs
Änderung der Düngerverordnung und der Düngerbuchverordnung.
BLW: Anpassung des Düngerrechts, Konsultation.
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Anpassung des Düngerrechts Stellung nehmen zu können.
Das schweizerische Düngerrecht soll an den technischen Fortschritt angepasst werden.
Dabei sollen unter anderem Ausnahmeregelungen für Recyclingdünger aus Klärschlammasche und tierischen Nebenprodukten im Rahmen der Phosphorrückgewinnung formuliert sowie die Erfassung von Hof- und Recyclingdüngern in einer Datenbank
(HODUFLU) geregelt werden.
Aus der Sicht des Umweltschutzes haben wir folgende Bemerkungen:
1.
Art. 11 Abs. 2bis und 2ter
Gewinnung von Phosphor aus Klärschlamm und Tiermehl
Grundsätzliches
Dünger aus Klärschlammasche (gemäss Vorschlag Recyclingdünger) und Tiermehl
können die Grenzwerte für Schwermetalle (Cadmium, Kupfer, Nickel, Zink) nach aktuellem Stand der Technik nicht einhalten.
Das BLW möchte die Phosphorrückgewinnung fördern, indem für diese Dünger höhere
Grenzwerte zugelassen werden, als in der ChemRRV festgelegt. Nach Ablauf der Bewilligung, welche 5 Jahre gültig ist, soll überprüft werden, ob die Grenzwerte aufgrund
neuer Techniken verschärft werden können.
Wir begrüssen grundsätzlich die Absicht des BLW, die ökologisch wichtige
Phosphorrückgewinnung zu fördern bzw. überhaupt zu ermöglichen, lehnen aber
den Regelungsmechanismus ab. Es geht nicht an, dass die ChemRRV über die DüV
praktisch ausgehebelt wird. Allenfalls notwendige Änderungen der Vorgaben für die Be-
Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld
T +41 58 345 51 51, F +41 58 345 52 52
www.umwelt.tg.ch
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urteilung der Dünger aus Klärschlammasche und Tiermehl sind in der ChemRRV vorzunehmen.
Erläuterung
Die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammasche erachten wir als sehr wichtig. Der
allfälligen Mehrbelastung der Böden durch Schwermetalle muss dabei Rechnung getragen werden. Dabei stellt sich aber die Frage, ob die Klassierung als 'Recyclingdünger'
korrekt ist. Ein Vergleich mit Klärschlamm und Handelsdünger zeigt:

Die Verwendung von Dünger aus Klärschlammasche darf nicht mit dem Ausbringen
von Klärschlamm (Schweiz bis 2006 / 2008) verwechselt werden. Die Grenzwerte
für Klärschlamm gemäss ChemRRV lagen weit über den heute diskutierten Werten.
Zudem gründete das Klärschlammverbot in erster Linie auf problematischen organischen Inhaltstoffen, welche in der Asche nicht mehr enthalten sind.

Handelsdünger (Mineraldünger) sind nicht 'schadstofffrei'. Eine Marktanalyse des
Kantonalen Labors Zürich (2011) zeigt, dass der Grenzwert für Cadmium gemäss
Anhang 2.6 Ziffer 2.2.2 ChemRRV häufig überschritten wird. Vergleicht man die
Werte mit den Grenzwerten für Recyclingdünger (Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1
ChemRRV), ergibt sich ein unterschiedliches Bild. Teilweise können diese Werte
problemlos eingehalten werden, teilweise werden sie deutlich überschritten. Der
strengere Grenzwert für Cadmium (abhängig vom Phosphorgehalt) kann meistens
nicht eingehalten werden.

Dünger aus Klärschlammasche vermag die geltenden Grenzwerte für Mineraldünger (Anhang 2.6 Ziffer 2.2.2 ChemRRV) bezüglich Cadmium aufgrund des hohen
Phosphorgehaltes voraussichtlich einzuhalten.
Aus der Sicht eines zukunftsgerichteten Gewässer- und Bodenschutzes sind wir überzeugt, dass im Rahmen der Phosphorrückgewinnung gleichzeitig die Innovation in
Techniken zur Reduktion der Schwermetalle in Düngern gefördert werden soll. Die vorgesehene Überprüfung der Situation nach 5 Jahren greift unseres Erachtens zuwenig.
Die Gefahr besteht, dass nach 5 Jahren der Stand der Technik unverändert ist und die
Grenzwerte notgedrungen auf dem erleichterten Niveau belassen werden müssen. Alternativ könnten Übergangsfristen formuliert werden, jedoch nicht in der DüV.
Die Festlegung von Grenzwerten für Dünger aus Klärschlammasche und Tiermehl
sowie von allfälligen Übergangsfristen erfolgt grundsätzlich in der ChemRRV.
Dabei sind zwei Ansätze denkbar:
1. Dünger aus Klärschlammasche ist grundsätzllich als Mineraldünger anzusehen. In
diesem Fall gelten die Grenzwerte gemäss Anhang 2.6 Ziffer 2.2.2 ChemRRV. Reichen diese Grenzwerte aus der Sicht des Umweltschutzes nicht aus, sind entsprechende Anpassungen für Dünger in der ChemRRV vorzunehmen.
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2. Dünger aus Klärschlammasche gilt als Recyclingdünger. In diesem Fall sind
Übergangsfristen (z.B. 5 Jahre) in der ChemRRV festzulegen, während denen die
vorgeschlagenen Werte des BLW gelten können. Die Übergangsfrist ist zu nutzen,
um den Stand der Technik zu verbessern, damit ein qualitativ hochwertiger Dünger
zur Verfügung steht. Ziel ist es längerfristig, die Grenzwerte gemäss Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 ChemRRV einhalten zu können.
Aus den erwähnten Gründen stellen wir folgende
Anträge:

Art. 11 Abs. 2bis und 2ter DüV sind zu streichen.

Das BAFU ist zu beauftragen, allenfalls notwendige Anpassungen in der
ChemRRV zu erarbeiten.
2.
Art. 24b DüV, Erfassung von Hof- und Recyclingdüngern in HODUFLU
Aufgrund der Erfahrungen sind wir überzeugt, dass es zweckmässig ist, gesamtschweizerisch die Hof- und Recyclingdüngerflüsse zentral in einem Informationssystem zu erfassen. Für die Erfüllung der kantonalen Vollzugsaufgaben ergeben sich neben der administrativen Entlastung (Verträge) auch Vorteile aufgrund der einfacheren Auswertungen der Stoffströme sowie ihrer besseren Rückverfolgbarkeit.
Die gemäss Art. 24b DüV vorgesehene Erweiterung der Pflicht zur Erfassung auf Betreiber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sowie von gewerblichen Nährstoffpools begrüssen wir. Damit erst können die Stoff- und Nährstoffströme umfassend
erhoben und ihre Auswirkungen auf die Umwelt beurteilt werden.
3.
Art. 21a DüV, Art. 14 DüBV
Das Verbot von Düngern, die Bestandteile von Ricinus communis enthalten oder daraus
bestehen (Art. 21a Abs. 2 DüV) zum Schutze vor Vergiftungen sowie die Harmonisierung mit dem EU-Recht (Art. 14 Abs. 1 DüBV) unterstützen wir.
Freundliche Grüsse
Amt für Umwelt
Der Amtschef
Dr. Jürg Hertz
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