Umweltrecht (UmwR)

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Umweltrecht (UmwR)
10.11.04
- im Wesentlichen in den 70er Jahren begründet
Begriff Umweltrecht/Umweltschutz:
 Art. 20a Grundgesetz (GG; S.3 UmwR)
 Umweltpflegeprinzip:
 Staat schützt Natur in Verantwortung auf zukünftige
Generationen
- Merkmale von Recht:
- allgemein gültig
- von staatlichem Organ erlassen
- Überschriften der Artikel
In [ ], ( )  nicht amtliche Überschriften
Ohne [ ], ( )  amtliche Überschriften
- Umwelt ist sehr vielschichtig:
 Natürliche Umwelt
 Gebaute Umwelt
 Soziale Umwelt
 (kulturelle Umwelt)

- Umwelt alleine als Begriff ist deshalb nichtssagend
- muss abgrenzbar sein
- deshalb: beziehbar auf natürliche Lebensgrundlagen
- natürliche Umwelt
- kulturlandschaftliche Umwelt (hauptsächlich bei uns)
- bauliche Umwelt
- Was sind natürliche Lebensgrundlagen?
Luft, Wasser, Flora, Fauna, Boden
- Schutz Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen
- Schutz: vorhandener Zustand wird belassen
- Pflege: Entwicklung, Erhaltung, Gestaltung
Begriff des UmwR:
Gesamtheit der Rechtsnormen, die dem Schutz und der Pflege der natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen dienen
- Immissionsschutz:  Einwirkungen auf die Luft
Ziel: Erhaltung und Reinhaltung der Luft (V zu UR)
- Naturschutz:
 V zu UR
- Tierschutz:
 Behandlung von Tieren unabhängig von Vorkommen etc
(Bsp. Geflügelhaltung, Tierversuche, etc)
 Schutz der Tiere um ihres Wesens willen
 Nach dieser Definition nicht zu UmwR
- Chemikalienrecht:  Eigenschaften von Chemikalien werden getestet, bevor sie auf den
Markt kommen
1
„Präventives UmwR“, z.B. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in den
Boden gelangen
- Arzneimittelrecht
 gehört nicht zu Umweltrecht! - Weil auf den Menschen allein
bezogen
(trotz Schutz des Menschen keine Wirkung auf natürliche
Lebensgrundlagen)
- Bau(-planungs)recht:  Bebauung von Grundstücken und deren Art und Weise
 im Baurecht sind alle Belange des UmwR zu berücksichtigen
 Hauptaufgabe des Baurechts:
Regelung der Bebauung, kein Schutz, Ordnung der baulichen
Nutzung
 Dient demnach weniger dem UmwR, muss trotzdem berücksichtigt
werden
Verschiedene Stufen des UmwR:
-
reines UmwR (primäres UmwR)
o Ziel: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
sekundäres UmwR
o UmwR ist daran beteiligt, das Hauptziel zu erreichen
- Raumordnungsrecht:
 siehe Bauplanungsrecht
UmwR ist nicht Hauptziel
- Bauordnungsrecht:  Landesbauordnung (technisch konstruktive Anforderungen,
Sicherheit und Ordnung: z.B.: Haus darf nicht zusammenfallen)
- Hauptanteil ist Schutz des Menschen alleine
- kein UmwR mehr, noch weniger Anteile an UmwR als
Bauplanungsrecht
- Denkmalschutzrecht (Gestaltungsrecht):
 gehört nicht zu natürlichen Lebensgrundlagen
 Denkmäler gehören zwar zur Umwelt (von Menschen errichtet)
trotzdem kein UmwR
- neutrales Recht, das umweltrelevant sein kann:
 z.B.: Polizeirecht
Tanklaster verseucht Boden, Boden muss abgetragen werden;
Polizeirecht gilt für alles, auch für UmwR in speziellen Fällen
- UmwR auf allen Ebenen der Rechtsordnung
 privates und öffentliches UmwR
- UmwR im nationalen und internationalen Recht
 international von zunehmender Bedeutung (Kyoto-Protokoll)
- UmwR ist „Motor“ der europäischen Entwicklung, weil EU größten Einfluss auf die Länder
hat. Auf europäischer Ebene werden Gesetzte erlassen und dann auf nationaler Ebene
umgesetzt
- UmwR im Bundes und im Landesrecht
 Bereiche, wo Bund und Länder gemeinsam verantwortlich sind oder auch jeweils alleine
2
Entwicklung des UmwR
- Anfang 19.Jh:  Gesetze zum Schutz der Umwelt (Gewerbeaufsichtsbehörden vor ~150J
in Preußen gegründet)
Regelung von Arbeitszeiten
Immissionsschutz
- Ende 19Jhr:  Naturschutz (Preußisch)
Naturdenkmäler (Drachenfels bei Bonn)
-> Vorläufer der heutigen Gesetze:
- 1935: Reichsnaturschutzgesetz (1. gesamtdeutsches Umweltgesetz)
„erstes“ primäres Umweltgesetz
einzelne Regelungen gab es schon vorher
- etwas später: Wasserrecht; Sicherstellung der Wasserversorgung
- nach 1949: grundsätzlich gelten Gesetze aus dem 3. Reich weiter
(alle außer nationalsozialistische Gesetze)
- in den 70er Jahren:  eigentliche Diskussion setzt ein
Wirtschaftswunder
Entwicklung führte in Hinblick auf natürliche
Lebensgrundlangen zu Problemen
- 1957:  Wasserhaushaltsgesetz
(Sicherung von sauberem Wasser und ständiger Verfügbarkeit)
17.11.04
- 1959:  Atomgesetz (Gesetz über friedliche Nutzung der Kernenergie)
- Anfang 70er:  Landesnaturschutzgesetze
(Reichsnaturschutzgesetz gilt auf Landes- , nicht auf Bundesebene weiter)
- in RLP seit 1972
- ab 1969:  Umweltdiskussion beginnt
kleine Koalition SPD/FDP -> „mehr Demokratie wagen“ (Brand)
Entwicklung der BRD bringt Probleme mit sich
-> Einschränkung der natürlichen Lebensgrundlagen durch die Entwicklung
nach dem Krieg
SPD/FDP bildet Abteilung für Umweltschutz (durch Innenminister Genscher)
Anstöße kamen aus Innenministerium
- 1970/71:  erstes Umweltprogramm der Bundesregierung
- 1974:  Bundesimmissionsschutzgesetz (Grundgesetz des Umweltrechts)
- 1976:  Bundesnaturschutzgesetz
- alle Gesetze bezogen sich auf einzelne Bereiche der Natur (Sektoren),
kein allgemeines Umweltgesetz, keine übergreifenden Regelungen, einzelne
Problembereiche wurden angegangen
- bis Ende der 80er:  kein allgemeines Gesetz, dann Europäisierung/Internationalisierung
(Washingtoner Artenschutzabkommen als Anstoß)
3
- EWG (europäische Wirtschaftsgemeinschaft) mit Umweltschutz als Aufgabe
-> Regelungen, die von Mitgliedsländern akzeptiert wurden
-> in Europäischer Gemeinschaft wurden übergreifende Regelungen wichtiger
-1990:  UVP-Gesetz (Umweltverträglichkeitsprüfung) -> Übergreifendes Gesetz
SUP (strategische Umweltprüfung, Prüfung von Plänen und Programmen)
- 90er Jahre:  Erkenntnis, das UmwR erfolgreich ist
(UmwR ist Erfolgsgeschichte)
trotz der Erfolge muss Weiterentwicklung erfolgen; Ausbau der
übergreifenden Regelungen
in BRD:
- Gedanken über Vereinfachung und Zusammenfassung der einzelnen Regelungen (allg.
Teil/spez. Teil)
-> Schaffung eines einheitlichen Umweltgesetzbuches (UGB)
- zuerst Professorenentwurf eines UGB (1990-1994)
- Kommissionsentwurf eines UGB (Umweltministerium als Unterstützung, 1998)
- bei Umsetzung war Schluss, weil Bund für solch ein Gesetzbuch nicht zuständig ist
(in Wasser und Naturschutz nur Rahmenkompetenz).
-> Regelung geht über Rahmenkompetenz hinaus
-> Projekt UGB aus Kompetenzgründen gestorben
- zur Zeit:
Bildung einer Föderalismus-Kommission (Stoiber, Müntefering)
-> Verhältnis von Bund und Ländern eventuell neu regelbar (auch Umweltrecht)
- 1994  Aufnahme des Staatsziels Umweltschutz in GG Art 20a
(nicht als Grundrecht, sondern als Staatsziel)
- in DDR:
- 1970  Landeskulturgesetz (sozialist. Landeskultur = natürl. Lebensgrundlagen)
„vorbildliches Umweltgesetz“
aber: Gesetz unter Vorbehalt der wirtschaftlichen Entwicklung
Planzahlen der Produktion waren zu erfüllen
-> Vollzugsdefizit: Unterschiede zw. Gesetz und Realität
 Erkenntnisse: Europäisierung/Internationalisierung; Medienübergreifende Regelungen
Ziele des Umweltschutzes/UmwR:
Das UmwR zielt darauf ab:
1. dem Menschen eine Umwelt zu sichern, wie er sie für seine Gesundheit und für ein
menschenwürdiges Dasein braucht
-> Menschenbezogener (anthropozentrischer) Ansatz; Schutz der Menschen als Ziel
2. Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher
Eingriffe zu schützen und
-> Schutz der natürlichen Lebensgrundlage um ihrer selbst willen; auch gg. den Menschen
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3. Schaden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen
-> Schadensbeseitigung, Dinge, die jetzt erste als Problem erkannt wurden
(Umweltprogramm der Bundesregierung, 1971)
24.11.04
Grundprinzipien des Umweltrechts
= Grundsätze, die in allen Medien vorkommen
1. Verursacherprinzip (Gegenteil: Gemeinlastprinzip)
- kommt aus dem Polizeirecht: der Verantwortliche muss Schaden/Problem beseitigen
- Verursacher sind allerdings oft schwer zu bestimmen, z.B. bei Abfällen(Wegwerfer? ,
Produzent?, Vertreiber?...) oder Emissionen (Fahrer?, Autohersteller?, Ampel?)
- Verursacher im Sinne von Kausal ist der, dessen Handeln nicht weggedacht werden kann,
wenn es zum Erfolg kommen soll -> jeder verantwortlich -> mit Kausalität kommt man hier
nicht weiter
- Beseitigung des Problems in der Regel durch Geld, allerdings aus Produktionskosten,
Verkaufserlös
-> im Endeffekt zahlt der Verbraucher
- wenn auf ein Problem das Verursacherprinzip nicht angewendet werden kann (Verursacher
nicht feststellbar oder greifbar), dann tritt das Gegenteil, das Gemeinlastprinzip, in Kraft
-> Schaden wird aufgeteilt
2. Vorsorgeprinzip
- Ergänzung des Verursacherprinzips aus den 70ern
- man muss darauf hinwirken (durch Umweltschutz), dass Schäden und Probleme so früh wie
möglich verhindert werden
Bsp.: Tanklastwagen
- besonders gefährliche Strecken sperren, Geschwindigkeitsbegrenzungen
- Wagen sicher bauen (mehrere Tanks, Doppelwände)
-> Vorbeugung
- Probleme bei diesem Prinzip:
-> Kosten-Nutzen-Kalkulation, wie weit soll Vorsorge gehen?
- Transportverbot für Heizöl -> keine Gefahren, aber Unsinn
-> wie viel Geld und Aufwand will ich aufbringen?
- Geschwindigkeitsbegrenzung für alle Autos auf 20/30 km/h würde Unfälle reduzieren, aber
keiner will das
-> Verhältnismäßigkeitsprinzip: Aufwand muss der Gefahr entsprechen
-> Vorsorgeprinzip beruht auf politischen Entscheidungen
(z.B.: wie viel Reduktion der CO2-Emissionen)
UmwR 6.1. BImSchG §5 (S. 415): Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- Betreiber muss Gefahren abwehren
- Gefahren müssen definiert werden: ab wann gibt es schädliche Umwelteinwirkungen durch
bestimmte Stoffe?
-> Untersuchung durch Tierversuche etc., muss aber dann auf Menschen bezogen werden ->
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Erfahrungswerte werden benutzt
-> bei Einhaltung der Grenzwerte können trotzdem Schäden entstehen, fällt nur nicht
statistisch auf (nicht mehr als „normal“)
- Vorsorge muss getroffen werden -> wieder Frage nach Aufwand
- UVP-Gesetz: Methode, um Gefahren zu bestimmen
- Planung ist entscheidendes Instrument der Vorsorge!
-> Entwicklung wird gelenkt, so dass möglichst wenig Schäden entstehen (v.a.
Umweltplanung)
3. Kooperationsprinzip
- steht etwas im Konflikt mit Verursacherprinzip/Polizeirecht
- beruht auf der Erkenntnis (seit 80er/90er Jahren), dass in aufgeklärter Gesellschaft der
hoheitlich agierende Staat in Frage gestellt wird
-> gemeinschaftliches Handeln führt eher zum Erfolg als einseitiges hoheitliches Handeln des
Staates, v.a. im Umweltschutz
(freiwilliges Handeln ist in der Regel schneller und effektiver als Zwang von Staat)
-> ergänzt einseitiges hoheitliches Handeln des Staates, aber kann es nicht ersetzen, da es nie
eine 100%ige Zustimmung der Bürger gibt; vor allem bei Einschränkungen, Belastungen ->
werden in der Regel nur akzeptiert, wenn auch Vorteil dabei raus springt („winwinSituation“)
-> 100%ige Mitarbeit (Resperation) bei freiwilligem Handeln nicht gewährleistet
(Möglichkeit der Zwangsmaßnahme muss bestehen oder Problem bleibt unerledigt),
z.B. bei Mülltrennung: wird nicht getrennt -> höhere Gebühren
Bsp.: teurere Filter reduzieren Emissionen
- Nach Verursacher-Vorsorgeprinzip:
Staat erlässt Schreiben, dass Filter innerhalb bestimmter Zeit eingebaut werden muss
-> Firma kann nicht zahlen, klagt oder schließt
- Kooperationsprinzip:
Teil der Ausgaben aus EU-Mitteln anbieten, Bank mit guten Konditionen, 5 Jahre Zeit zum
sparen….
-> Firma kann den Filter einbauen
* Vorteil: Filter wird eingebaut, weniger Emissionen, Gesetz erfüllt
* Nachteil: erst in 5 Jahren, erheblicher Einsatz öffentlicher Mittel; Bestechung der Firma?
mehr Aufwand
-> nicht ideales Ergebnis bei Kooperation, Einschränkungen nötig
4. Nachhaltigkeitsprinzip:
- seit 10 Jahren
- geht auf Agenda 21 (1992) in Rio zurück: UN-Konferenz, dort Begründung „sustainable“
(„stützbar“)
- bei nachwachsenden Ressourcen: nachhaltig= nicht mehr Verbrauchen als nachwächst
- sonst Begriff schwer definierbar = ökologisch, soziale und ökonomische Tragfähigkeit in
der Zukunft = Nachhaltigkeit
-> Problem: wirklich eigenständiges Prinzip oder Unterform des Vorsorgeprinzips?
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Instrumente des UmwRs
- Durchsetzungsinstrumentarium
- Vollzugsdefizit (Diskrepanz zw. materieller Gesetzeslage und tatsächlicher Situation)
- Legislative -> Exekutive (schwierig umsetzbar)
(Bund)
(Länder)
 Umsetzung ist wesentlicher Aspekt
- Instrumente haben versch. Wirkungskreis
->
Welche Instrumente im UmwR verfügbar?
Vor- und Nachteile ?
z.B. Emissionszertifikate
zu 1.) Umweltplanung
- Wirken in die Zukunft durch Feststellung und Prognosen
- Gestaltung der Zukunft
1a.) Umweltprogramme
- Bund, Länder, Industrie (BASF)
- gibt es auf staatlicher und privater Ebene
- unverbindliche Zielvorstellungen, aber verbindlich für das beschließende Organ
- 1971: 1. Programm der Bundesregierung
- Planung früher beherrscht von Ost-West-Konflikt (60er),
in den 50ern: Planungskommunismus
- 70er und 80er: „Planungseuphorie“,
aber durch fortschreitende Entwicklung konnten Planungen nie ganz
abgeschlossen werden
- Heute: zurückhaltender! (privat vorzugsweise)
1b.) Umweltspezifische Fachplanungen
- Gesamtplanung <> Fachplanung
- umweltspezifisch: Umweltschutz im Zentrum (Hauptaspekt)
 z.B. Forstplanung/Waldplanung -> Forstwirtschaftspläne -> Medium Baum
- Abfallbeseitigungsplanung
- Wasserwirtschaftsplanung (Abwasser, Hochwasserschutz, Wasserversorgung, -schutz)
-> Reinhaltung  Nachhaltigkeit
- Landschaftsplanung -> könnte auch als Gesamtplanung definiert werden
- Luftreinheitspläne
- Lärmminderungspläne/-prinzip
1c.) Umweltrelevante Fachplanungen
- spez. Themenbereich
- Maßnahme, bei denen Umweltschutz nicht Hauptziel, aber erheblich bedeutsame Rolle
spielt
- Bsp.: Verkehrsplanung (Straßenverkehr)
Schifffahrtsstraßen, Schifffahrtsplanung, Wasserstrassen
- formelle (Gegenstand und Verfahren gesetzl. geregelt)<>informelle (z.B Tourismus)
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Planung
-> Infrastrukturplanung immer umweltrelevante Fachplanung
1d.) Umweltrelevante Gesamtplanungen
- best. Objekt: Fachplanung -> Objekt- und Maßnahmen -bezogen ,
z.B. Rhein-Main-Donau-Kanal
- werden über Raum definiert
- für gesamten Raum räumliche Planung gewährleistet
- z.B. Neubaugebiet (ländliche Ortsplanung)
-> Bauleitplanung (entspricht Gesamtplanung)
- umweltrelevant = umweltbedeutsam, -bezogen)
- Umweltaspekte müssen berücksichtigt werden (Nebenaspekt)
z.B. in Raumordnungsplanung (Regional- und Landesplanung)
Vorteile und Nachteile zu 1.)
(+) Vorsorgeprinzip (Planung =Vorsorge)
(-) Umsetzung (zu langwierig, zu schwierig)
(-) zusätzliche Durchsetzungsinstrumentarien nötig
zu 2.) Direkte Verhaltenssteuerung
- klassisches Instrumentarium des Umweltrechts und der Verwaltung
- unmittelbare Steuerung des menschlichen Verhaltens
2a.) Gebote/Verbote
- Verursacherprinzip!
- „Polizeiliches“ Instrument
(+) klassisches Instrument der Verwaltung
(+) direkte Umsetzung
(-) Verwaltungsapparat (Bemerken,…); Problem muss erst erkannt werden
(-) Einsprungsmöglichkeiten (Gegenklagen)
(+)/(-) Wirksamkeit wird geringer, Instrument wird problematischer
2b.) Erlaubnisverfahren
- etwas im Vornherein kontrollieren
- Vorsorge zu Gebote/Verbote
- bes. Genehmigung
- z.B. Bundesimmissionsschutz -> genehmigungsbedürftige Anlagen /Unterlagen
2c.) Überwachung
Kontrolle
2d.) Repressives Einschreiten
- nachträgliches Einschreiten (zur Umlenkung), damit Gebote noch eingehalten werden
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2e.) Umweltabsprachen
- Kooperationsprinzip
- unmittelbar verpflichtend
Vor- und Nachteile zu 2.)
(+) direkte Verhaltenssteuerung
(-) in Praxis problematisch (Besetzung Behörde, Qualität Mitarbeiter… Rechtsschutz)
(-) verliert Wirksamkeit, Schwächen v.a. im Umweltschutz
zu 3.) Indirekte Verhaltenssteuerung
- Steuerung von Problemen über Geld (-> globales Mittel)
- Anreizen oder Schaffung von Hindernissen
- Wahrung des finanziellen Vorteils
3a) Lenkungsabgaben
- Abgaben zur Lenkung eines bestimmten Umweltverhaltens
- Bsp.: Abwasserabgabe (bei Einleitung von Abwässern in Flüsse)
-> BASF, Klärwerke
-> Abgabe genutzt für wasserwirtschaftliche Aufgaben
-> Abwasser nie gänzlich „geklärt“ vor Einleitung
-> Frischwasserverbrauch ↓, Schadenskonz. ↓ , Abwasserverbrauch ↓
-> je dreckiger das Wasser, desto höher die Abgabe
-> Verbesserung der Umweltsituation
-> Abgaben entfalten gerne Eigendynamik
3b) Ausgleichsabgaben
- Versuch, Grundsatz: Umwelt kostenlos, für einzelne Bereiche aufzuheben
- Nutzung von Umweltgütern kostenpflichtig!, wenn man nicht ausgleichen kann
3c.) Subventionen und Steuerliche Anreize
- klassisches Instrument
- Zuschuss für umweltfreundliches Verhalten
- z.B.: Solaranlagen, Kraftfahrzeugsteuer (Euro-Normen), u.ä.
- gutes Instrument bei vollen Kassen
- muss für Nutznießer interessant sein
(<> keine Steuern und Steuerbegünstigt: uninteressant)
-> Staatlich unbeliebt
3d.) Umweltzertifikate
- neueste Instrumente
- Umweltgüter werden handelsfähig gemacht, ihnen wird ein Wert gegeben
-> Zertifikate -> Handel
- Zertifikate werden laufend reduziert, z.B. für Verschmutzungsrechte
(Firma hat neuen Filter -> kann ihre Zertifikate verkaufen)
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- Emissionszertifikate für CO2 (Kyoto)
3e.) Umwelthaftung
- z.B. Gefährdungshaft -> Anbau grüner Gentechnik
- Verursacherprinzip
3f.) Einräumung von Vorteilen
- z.B.: Lärmarme LKW-Förderung
(durch Motorkapselung, aber höherer Spritverbrauch
-> Verbot aller anderen LKW
- Steuermodelle
- direkte Subventionierung beim Kauf
- indirekte Vorteile: Nachtfahrverbot aus Lärmschutzgründen
- Lärmarm (L): keine Nachtfahrverbote
-> rechnet sich Wirtschaftlich (mehr Fuhren möglich)
- Hinweise wie „Blauer Engel“
3g.) Öko-Audit
- interne Überprüfung von Gewerben/Betrieben auf Umweltverträglichkeit (Energie,
Produktion, Reststoffe, Anfahrt-Mitarbeiter usw.)
-> Wie setzt man die Instrumente ein?
-> Unterstützen Durchsetzung des UmwR
8.12.04
- freiwillige Umweltprüfung von Unternehmen (oder von staatlichen Vereinigungen)
- kein Zwang (-> indirekte Verhaltenssteuerung)
- Sinn: Prüfung der Umweltverträglichkeit (eigenständig)
- welche Verfahren, Ressourcen, Wasserverbrauch…
- keine flächendeckende Maßnahme (400 Betriebe)
- zu teuer für kleinere Betriebe (50000€/J)
- ergänzende Maßnahme
- ISO 14000 Zertifizierung
- UmwR 2.7 Art.1 (S.78):
- Richtlinien müssen in natürliches Recht umgesetzt werden
- EMAS- Verordnung gilt unmittelbar als nationales Recht
- EMAS zur Bewertung und Verbesserung der Umweltleistung und zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit; auf freiwilliger Basis
- Ziel von EMAS: kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung
- UmwR 2.7. Art 4 (1) Satz (1) (S. 81):
- unabhängige Umweltgutachter und Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten
- UmwR 2.8. §4 (S. 106):
- Gutachter-Anforderungen: erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und
Fachkunde (fachlich qualifiziert)
- Gutachter wird akzeptiert -> Betrieb wird nach EMAS zertifiziert (Gutachter: staatl
zertifiziert).
- Zweck: Einsparung von Mitteln (durch Entdeckung von Schwachstellen),
Werbemaßnahmen, Konkurrenz auf dem Markt
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- Problem von EMAS: nur europ. Wirksamkeit
- ISO-Norm-Reihe: weltweit gültig
- UmwR 2.7 Art. 9 (S. 85):
- Anreize für EMAS können geschaffen werden, indem die Überwachung (siehe 2c.)
erleichtert wird, wenn der Betrieb sich freiwillig selbst überprüft
- UmwR 2.8.1 (S. 126): EMAS-Privilegierungs-Verordnung
- Ersetzung freiwilliger Maßnahmen -> Ersetzung staatlicher Kontrollmaßnahmen
durch Privatisierung
zu 4.) Staatliche Eigenvornahme
4a.) Eigene Aufgaben
- des Staates
- z.B.: Beseitigung von Schadstoffen, weil sie von privat nicht ausreichend erfüllt werden
können
- Gemeinlastprinzip: Beseitigung von Schäden, wenn kein Verursacher auffindbar
4b.) Information/Warnung
- bei falschen Infos muss der Staat haften! , z.B. Birkel-Nudeln -> wirtschaftl. Folgen
- Heraushebung umweltfreundlicher Produkte (Blauer Engel)
4c.) Forschung
4d.) Gefahrenbeseitigung
- Vollzug muss von Institutionen durchgeführt werden
-> Vollzugsdefizit
-> Vielzahl von Instrumenten (klassische, neue, etc.)
- klassische Instrumente (siehe 2.)) stoßen zunehmend an Grenzen, so dass
neue Instrumente besser greifen können
- indirekte Instrumente (3.)) erlangen zunehmend Bedeutung, indem sie direkte
Instrumente ergänzen können (aber nie ersetzen)
 Allgemeiner Teil des Umweltrechts
Einzelne Gebiete des UmwR/-Schutzes
1. Querschnittsregelungen
2. Klassisches Medienbezogenes UmwR
- angelsächsische Staaten (GB, auch F): Verfahren sehr wesentlich
<> D: Richtigkeit des Ergebnisses
- EU: betont das Medienübergreifende System des UmwR
- Klassisches Beispiel für Medienübergreifende Regelung von EU angestoßen:
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Grundlage: mehrere EU- Richtlinien
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- UmwR 2.5.(S. 38): Gesetz über die UVP (UVPG)
- UmwR 2.5. §. 1 (S. 38): Zweck des UVPG
-> bestimmte öffentliche und private Vorhaben sind dem unterworfen
- klassische Planungsverfahren:
ermittelt: Bestandsaufnahme
beschrieben: Analyse, Prognose
bewertet: Planungsergebnis
- UVP ist keine endgültige Prüfung, sondern führt in der Zulassungsentscheidung
Umweltaspekte mit ein (-> berücksichtigt)
- UVP: UV-Analyse; kein Gesetz für einen Vorgang
- Wie und Wer macht UVP?
-> 2 Modelle:
1. eigenständiges Verfahren durch eigenständige Behörden
-> Prüfung -> Zulassungsbehörde
2. Integration der UVP in das Zulassungsverfahren, als Teil des Zulassungsverfahren
zu 1.)
- aufwendiger, da Schaffung von UVP-Behörden nötig, die in allen Belangen kompetent sein
müssen
- gewährleistet einheitliche Verfahrensweise; lässt sich ein 2.) durch Richtlinien auch
Aufrecht erhalten
- Umweltschutz nur gewährleistet, wenn Fachbehörde in aller Strenge alles durchprüft
zu 2.)
- von der Effizienz sinnvoller
- zeitlicher Aspekt besser, da nicht 2 Behörden/Verfahren hintereinander geschaltet werden
- Umweltschutz bleibt auf der Strecke, weil nur Teilaspekt
-> Angewendet wird Nr. 2, siehe auch UmwR 2.5 § 2 (S. 38)
- UVP ist unselbstständiger Teil des Zulassungsverfahrens
- geprüft wird von staatlichen Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht, etc) oder von
privaten Gutachtern, wenn staatliche Behörde nicht genügend kompetent
- UmwR 2.5. § 3 (S. 39)
(1) Satz (1)-> Verweis auf Anlage 1 (S. 53)
-> in Spalte 2: A -> allgemeine Vorprüfung
S -> Standortbezogen (Sp. 1)
X -> UVP-Pflichtig
->Bsp: 1.6 Windfarm (S. 54 (UmwR)
- einzelne: nicht UVP-Pflichtig
- mehrere, nur pflichtig, wenn mehr als 35m oder 10KW
- Vorprüfung (Screening), ob UVP notwendig
- genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Immissionsschutzgesetz
–> UmwR 6.1.4. 4. BImSchV (S. 484)
- 18 (18.1) (S. 69) -> nicht in BImSchG
- UmwR 2.5. § 5 ff (S. 42) -> Verfahren
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15.12.04
Letzte Stunde: Querschnittsgesetz -> UVP-Gesetz
- UmwR 2.5 §3 (S. 39): Anwendungsbereiche
- entscheidend: es geht um Vorhaben (nach Anlage 1)
- UVP -> Teil (unselbstständig) des normalen Verwaltungsverfahrens, Verfahren nach
bestimmten Regeln (§ 2, §§ 5ff.)
- UmwR 2.5 §5 (S. 42): Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
- „Scoping“-Verfahren“
-> beiderseitiges Interesse, dass frühzeitig vor der Antragsstellung alles geklärt ist;
Unterlagen, die Voraussetzung sind werden herausgesucht
-> Antragssteller muss wissen, wovon er auszugehen hat
-> Genehmigungsunterlagen umfangreich, kostet viel
=> für Betreiber wichtig, was er tun muss und was er bei Genehmigungen lassen kann
- UmwR 2.5 §6 (S. 42): Unterlagen des Trägers des Vorhabens
- Träger muss Unterlagen der zuständigen Behörde selbst vorlegen
- alle Unterlagen müssen vorgelegt werden, um UVP durchführen zu können
- Beizufügen ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung
-> Dritte können prüfen, inwieweit sie betroffen wären
- UmwR 2.5 § 7 (S.44): Beteiligung anderer Behörden
- alle Fachbehörden werden beteiligt, die von UVP-Verfahren betroffen sind
- geht von Genehmigungsbehörde aus
- Stellungnahmen werden eingeholt
- UmwR 2.5 § 8 (S. 44): Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
-> Interessen müssen berücksichtigt werden
- UmwR 2.5 § 9 (S. 44): Einbeziehung der Öffentlichkeit
§ 9a (S. 45): Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 9b (S. 45): Grenzüberschreitende Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung
bei ausländischen Vorhaben
-> jedermann kann sich über ausgelegte Unterlagen informieren
-> Möglichkeit, Stellung zu nehmen
- UmwR 2.5. § 11 (S.46): Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
- Ergebnis der UVP: Umweltbericht (Zusammenfassende Darstellung)
- + Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden,
vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich Ersatzmaßnahmen bei nicht
ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft
- UmwR 2.5 § 12 (S. 46): Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des
Ergebnisses bei der Entscheidung
- Transformation im Genehmigungsverfahren
- Genaue Regelungen im Einzelnen in „Fachgesetzen“ (Immissionsschutzgesetz….)
-> in UVP generelle Anforderungen (Rahmengesetz)
- UVP hat zunächst nichts mit Planung zu tun!
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- UVP soll aber schon im Rahmen der BLPlanung berücksichtigt werden, nicht nur
vorhabenbezogen
-verbindliche Vorentscheidungen, die bei Genehmigung nicht mehr revidiert werden kann
-> im Rahmen des Bebauungsplans
-> hat nichts mit Flächennutzungsplan, aber mit verbindlicher BLPlanung zu
tun
-> Bebauungsplan
- 3 Arten von Bebauungsplänen:
- qualifizierter BBP - verbindliche Vorprägungen
- einfache BBP - sobald ein Punkt von qualifiziertem BBP nicht erfüllt ist)
- vorhabenbezogener BBP - konkretes Vorhaben, Vielzahl von Entscheidungen schon
im BBP
- UmwR 2.5 § 17 (S. 48): Aufstellung von Bauleitplänen
- UVP bzw. UP insbesondere bei Vorhaben nach den Nr. 18.1 bis 18.9 der Anlage 1
- Wichtig: Nr. 18 der Anlage 1 (S. 69)  bauplanungsrechtliche Vorhaben
- 18.5 Industriezone, 18.6. Einkaufszentrum, 18.7. Städtebaugebiet - (2.) Stufe
-> (2.) Stufe der Entwicklung:
- Genehmigung und Bebauungsplanung: UVP-Pflichtig -> verbindliche BLPlanung!
- Verbindliche BLPlanung für bestimmte Vorhaben UVP-Pflichtig (v.a. nach Nr. 18)
- (3.) Stufe:
- FNP -> hat er auch für Genehmigung des Vorhabens eine Bedeutung?
-> ja - BBP ist aus FNP zu entwickeln
- Regionaler Raumordnungsplan: BauGB § 1 (4) (S. 10):
-> Ziele der Raumordnung sind zu beachten
-> Grundsätze
- Neue Richtlinien der EU:
- Richtlinie über Umweltprüfung von Plänen und Programmen
(strategische UP, politischer Begriff)
-> Plan-UP-Richtlinie; Sub-Richtlinie
- ergänzt durch generelle Regelungen…
- Pläne im städtischen Bereich:
-Raumordungsplanung… (fallen sie unter diese Richtlinie)
- formelle Planung (Konkretisierung)
- informelle Planung ! (Entwicklungs-, Rahmenpläne)
-> Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie in dt. Gesetz (dt. Bauplanungsrecht)
- bei BLPlanung schon durchgeführt (EAG-Bau-> Europäischer Anpassungsgesetz, Juni ´04)
 (3.) Stufe: Umweltprüfung auf alle Pläne und Programme, die für Umweltsachen von
Belang sind
- 3 Stufen:
1. Vorhaben
2. Verbindliche BLPlanung
3. EU-Richtlinie für Pläne und Programme
BauGB: Bauliche Nutzung von Grundstücken
-> unbebaute Bereiche können bebaut werden -> kein Umweltschutz!
- Raumordnung -> gesamte räumliche Ordnung wird gelenkt -> kein Umweltschutz
ABER: Bauleitplanung und Raumordnung Umweltbezogen
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-> da direkte Auswirkung
-> Vorhaben sollen umweltverträglich durchgeführt werden
- Ursprung- Baugesetzbuch: 1961 (Bundes-Baugesetz)
-> wurde immer umweltrelevanter
1. Stufe: 1976
2. Stufe: 1987
3. Stufe: 2004 (EAG-Bau)
- ändert nichts an Grundstruktur der BLPlanung aber sekundäre Umweltplanung wird
betrieben
- Änderungen der materiellen Anforderungen
Anforderungen von außen
verfahrensmäßige Änderungen
- BauGB § 1 (S. 9): Aufgabe, Begriff und Grundsätze der BLPlanung
-> deutlicher gemacht, neue Aspekte eingefügt, inhaltlich nicht so sehr geändert
-> BLPlanung soll Umweltaspekte berücksichtigen
- § 1 (5) -> Hauptziele der BLPlanung:
- nachhaltige städtebauliche Entwicklung -> Nachhaltigkeit!
- künftige Generationen (GG Art. 20a; UmwR S.3)
- Verantwortung für Klimaschutz
-> psychologisch und kultureller Aspekt
Ergänzungen entsprechen heutigen Umweltbelangen
- § 1 (6)
-> Einzelaspekte (Vertiefung und Erweiterung)
-> Aufzählung nicht abschließend!
- § 1 (6) Nr. 7 -> es besteht der Anspruch, die Umweltaspekte, die in räumlicher Planung von
Bedeutungen sind, umfassend darzustellen
7i
-> Wechselwirkung zwischen einzelnen Belangen
-> wichtig, weil medienübergreifend!
- BauGB § 1a (S.11): Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
-> besondere Regelungen für bestimmte Aspekte aus Nr.7!
- (2) - Bodenschutz durch Nutzungsverringerung
-> deutlicher als früher
=> städtebauliche Zielrichtung (Maßnahmen der Innenentwicklung,…)
12.01.05
Bauleitplanung (städtebaul. Planung)im Hinblick auf den Umweltschutz
- EAG-Bau: dadurch erhebliche Änderungen
-> Umwelterstärkung seit ´76 (76: 1. große Novellierung, Höhepunkte in EAG-Bau erreicht)
15
- BauGB §. 1 (S.9/10):
(1) - Bauleitplanung: bauliche und sonstige Nutzung von Gemeindegrundstücken vorbereiten
und leiten
(2) - Bauleitplan = Flächennutzungsplan (vorbereitender BLP)
= Bebauungsplan (BBP)(verbindlicher BLP)
(3) - Gemeinde muss BLP aufstellen, wenn für städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich
(4) - BLPs sind den Zielen der Raumordnung anzupassen
(5) - BLP
- umweltschützende Anforderungen
- Sicherung menschenwürdiger Umwelt
- Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen
(6) - Nr. 7 - in BLP- Aufstellung sind die Belange des Umweltschutzes (insbesondere
Naturschutz und Landschaftspflege) zu beachten
(7) - Abwägungsbelang
- ergänzt durch § 1a (S.11):
-> ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
(2) - sparsame Regelung von Grund und Boden (sparsamer und schonender Umgang)
Wiedernutzbarmachung (Ortskerne werden leer, Neubaugebiete entstehen an
Ortsrändern)
bzw. Innenentwicklung von Flächen
(3) - Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (urspr. im Naturrecht) in der
BLPlanung
Satz 1:
qualitativ neutral soll der Eingriff in die Natur bleiben; in der BLP muss der
Eingriff schon vorbereitet werden (verpflichtend!)
Satz 2:
Ausgleich erfolgt durch geeignete Festsetzungen und Darstellungen nach § 5
und 9 (BauGB)
- Bebauungsplan gibt verbindliche Rechtsgrundlage; Grundentscheidung im
Rahmen der BLP; diese Eingriffe müssen reduziert oder ausgeglichen
werden, wenn nicht vermeidbar
Satz 3:
gesonderte Ausgleichsbebauungspläne:
Eingriffsausgleichsbebauungsplan
Ausgleichsbebauungsplan
 2 Pläne für eine Fläche
!  alles im Rahmen der Abwägung
Bsp.: Neubau oder Industriegebiet
-> Reduzierung der Eingriffe, wie?
- begrünte Dächer (Flachdächer), Fassaden, Garagen -> mehr Ausgleich als
Reduktion!
- sinnvolles Straßennetz
- Flächensparende Bauweise für Häuser (Reihenhäuser, mehrere Stockwerke)
- Versiegelungsfläche (keine unnötige …)
- Gemeinschaftsanlagen
-> Ausgleichsmaßnahmen?
- Grünfestsetzungen; aber je mehr grün, desto größer das Baugebiet
-> sinnvoller: konzentrierte Grünzone?
16
- Regenwasserversickerung: Oberflächenwasser möglichst in den Boden einleiten
 Bodenbeschaffenheit?! Fläche!
- Verwendung umweltfreundlicher Baumaterialien (kann nicht verbindlich festgesetzt
werden?!)
- Lärmschutzwände, Verkehrsberuhigung
-> entweder im BBP oder bei Defizit in Extra-Ausgleichs-BBP
es wird kein 100%iger Ausgleich gefordert
-> planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung (gerechte Abwägung)
-> Fair? (kein Umweltschutzproblem durch „Weg“-abwägen)
-> es können auch vertragl. Vereinbarungen getroffen werden, z.B. Leute
pflanzen auf Grundstück Bäume und pflegen sie
- § 1a (4):
- verbindliche Regelung der Eingriffsregelung
- BBP/BLP, die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiete (§1(6) Nr.7b) nach europäischen
Richtlinien schützen, Natura 2000 Regel
- nach Vorschriften des BNatSchG
- Einholung der Stellungsnahme der Kommission
 UmwR: BNatSchG 3.1 (s.150ff) §§ 32 ff: Natura 2000 (S.150)
§. 34: bestimmte Prüfungsverfahren, ähnlich zu § 18ff
(aber dort keine Abwägung)
- UmwR 3.1. § 18 (S. 144): Eingriffe in Natur und Landschaft
 Eingriffe: Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder
Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels
 Naturhaushalt und Landschaftsbild 
- besonderes Verfahren in der BLP
-> geht bei FFH und Vogelschutzgebieten nicht, da europäisch geregelt
-> bei erheblicher Beeinträchtigung: Vorschriften des BNatSchG sind anzuwenden
(s. §1a BauGB (4))
 allgemeine Anforderungen an umweltgerechter BLP
- Wie wirkt sich die erhöhte Umweltanforderung auf den Ablauf der BLP aus?
-> EAG-Bau: Umweltprüfung
BauGB §2(4) (S.12):
- für Belange des Umweltschutzes: Umweltprüfung
-> Umweltauswirkung wird ermittelt, in Umweltbericht beschrieben und bewertet
- Ergebnis der Umweltprüfung ist in Abwägung zu berücksichtigen, wenn BBP
problematisch (Satz 4)
- Umweltprüfung zeitgleich oder nachfolgend zum BLP
- Landschaftspläne: Umweltprüfung ist heranzuziehen
- Umweltprüfung erfolgt angemessener Weise (Satz 3)
-> Auswirkungen auf BLP noch unbekannt
- § 2a BauGB, Ziffer 2 (S.12):
- BLP ist Begründung hinzuzufügen
- Umweltbericht: gesonderter Teil der Begründung, öffentlich
- Anlage (BauGB, S. 143): Verfahrensweise des Umweltberichts
-> 1a +b: gleichmäßige und gleichartige Info der Öffentlichkeit
17
- § 3 BauGB (S.13): Beteiligung der Öffentlichkeit -> 2 Stufen
(1) vorgezogene Öffentlichkeit
(2) Auslegungsphase
- § 4 BauGB (S.13): Beteiligung der Behörden
(1) vorgezogene Behördenbeteiligung bei ersten Planungsvorstellungen
->Fachbehörde zur UVP verpflichtet (was muss Umweltbericht beinhalten? - nicht
verbindlich)
-> Scoping
18.1.05
- BauGB § 4a (S.14):
(5) grenzüberschreitende Beteiligung bei erheblichen Umweltauswirkungen
- BauGB § 4c (S.15): Monitoring/Überwachung
- neue Idee für Planung von europ. Richtlinie
- Kontrolle, ob Vorstellung zum Plan sich erfüllt oder ob Entwicklungen eintreten, mit
denen nicht gerechnet wurde
-> frühzeitiges Gegensteuern
(Auswirkungen in der Praxis?)
Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten:
-> umweltrelevante Steuerungsmöglichkeiten im BLP/BBP und Flächennutzungsplan (FNP)
- Flächennutzungsplan:
- BauGB §5 (S.15): Inhalt des FNP
(1) - vorbereitende Wirkung
- unverbindlich -> Darstellungen
(<>BLP: rechtlich verbindlich -> Festsetzungen)
(2) - nicht abschließbarer (offener) Katalog
- Hauptziel von Plänen: Bodenrecht (trotz offener Katalogs kann sich nur auf die
Bodennutzung gestützt werden); die Verwendung
umweltfreundlichen Materials würde nicht darunter fallen.
-> Darstellung im FNP
- Bebauungsplan:
- BauGB §9 (S.18): Inhalt des BBP
(1) - enorm bedeutend
- irrelevant für vorhabenbezogenen BBP
- für alle anderen: geschlossener Katalog (festgesetzt!)
- „abschließend“ stimmt nicht ganz: BauGB §9 (4) (S.20):
es gibt noch andere Festsetzungsmöglichkeiten, die ihre Grundlage nicht in §9 haben, wie
bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Landesbauordnung: § 86 -> auch dort
abgeschlossener Katalog) und gestalterische Festsetzungen (Dächer); vorhabenbezogener
BBP: dem Freiwilligen geschieht kein Unrecht -> dort kein abgeschl. Katalog
(5) - Kennzeichnungen
(6) - Festsetzungen, die schon getroffen wurden, müssen übernommen
werden (z.B. Autobahn)
- z-B.: Planfeststellungen, Schutzgebiete (z.B.) über Wasserrecht festgesetzt)
18
- BauGB § 9 (1):
Umweltrelevante Festsetzungsmöglichkeiten im BBP:
Nr.1: - zu hohes Maß der baulichen Nutzung -> zu hohe Verdichtung -> Umwelt?!
- <> weitläufiges Maß -> Umwelt ?!
- Verdichtung = Umweltaspekt
- Art der baulichen Nutzung -> verschiedene Gebietsarten haben unterschiedliche
Umweltauswirkungen
-> BauNVO §1 (4) (S. 257 BauGB):
Gliederung nach Art der Nutzung
-> am wenigsten störende Nutzung nah am Wohngebiet
Nr.2: - Reduktion der Bodenversiegelung,
- Stellung: nicht in der Kaltluftschneise, Lärmschutz (Höhe)
Nr.3: - Mindestmaße und Höchstmaße
- Grundstücksgröße wird letztendlich in Umlegung festgesetzt, vorher sind es nur
Vorschläge (Grundstücksgrenzen)
Nr.11: Verkehrsflächen
-> davon gehen Störungen aus, dafür sorgen, dass wenige Fläche verwendet wird
Nr.14: Abfall- und Abwasserbeseitigungsflächen (+ Niederschlagswasser)
Nr.15: öffentliche und private Grünanlagen (Park, Sportplatz…)
Nr.16: Wasserflächen
Nr.18: Flächen für Landwirtschaft und Wald
Nr.20: Flächen/Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
-> zentrale Festsetzungsmöglichkeit
- Bsp.: Hamster (als seltene Art geschützt)
bzw. (1a) -> §1/1a BauGB:: neue Natur und Landschaft für Eingriffe und
Ausgleichsregelung;
Regelung für Ausgleichsflächen…
Nr.23: Immissionsschutz und erneuerbare Energien
- Heizungssysteme können unter Umständen untersagt werden, wenn z.B.: schon in
stark belastetem Raum angesiedelt.
-> verursacht hohe Kosten für Bürger (Ölheizung)
-> Gemeinde muss Fernwärme liefern! (Gemeindl. Satzung)
Nr.24: Schutzflächen und ihre Nutzung
- insbesondere im Lärmschutz
- spezielles Immissionsschutz-Element
- 3 verschiedene Möglichkeiten:
1.) reine Abstandsflächen
-> städtebaulicher Vorteil? Lärmschutz aber Zersiedelung der
Landschaft
19
2.) Flächen für Lärmschutz
3.)Maßnahme selbst (technisch oder baulich)
Bsp.: Schallschutzfenster, Schalldämmmaß
(Einordnung nach DIN);
Grundrissanordnung
Lärmmindernde Beläge
Fassadendämmung
Industrie -> Wohngebiet: keine Öffnungen zum Baugebiet hin
Nr.25: - Anpflanzen und Pflege von Bäumen etc.
- Ergänzung zu Nr. 20
- keine Bepflanzungen an Leitungen
-> Bestimmte Stellen vorschreiben? Möglich?
19.1.05
Bundesimmissionsschutz (BImSchG)
- UmwR 6.1 (ab S 413)
- UmwR 6.1. § 3(414): Begriffsbestimmungen; Generaldefinition
(2)
Immissionen: Luftverunreinigungen, Geräusche (als die 2 wichtigsten)
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u ä.
(3)
Emissionen
(4)
Luftverunreinigungen -> Veränderungen in der Zusammensetzung der Luft
(5)
Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
-> veränderte Zielsetzungen (je nach Zeit, z.B. 1970 <> 2000)
- 1974 -> BImSchG erlassen;
- Vorraussetzung war Änderung im Grundgesetz:
Art. 74. Nr. 24 (GG. S.6,7)
- speziell: Atomrecht (-> Strahlen)
Röntgenverordnung; Medizin
Benzin-Blei-Gesetz
(Produktbezogener Immissionschutz)
- Verkehr: unnötiges Motor laufen lassen….
-> gehört auch zum Immissionsschutz
- Landesimmissionsschutzgesetze (in RLP von 1972)
- Wieso noch wirksam, da auf Bundesebene verlagert worden?
Ergänzen das Bundesgesetz; es kommt nicht zur Überschneidung; etwas anderes wird
geregelt
-> Personen - bzw. Verhaltensbezogener Lärm
z.B.: Mittagsruhe
Sperrzeiten bei Gaststätten (speziell)
Verwendung von Ghettoblastern in der Öffentlichkeit
Fabriksirenen
Starenschussapparate (in Weinbergen)
 bisher geregelt: Staat-Bürger
20
 jetzt: Zivil oder privatrechtlicher Immissionsschutz
(Verhältnis von Privatpersonen)
- auch Verhalten von Personen, aber Staat greift nicht ein
- insbesondere Verhältnis von Nachbarn
-> Verhältnis von Privatpersonen im BGB geregelt (mit Immissionsschutzinhalt)
- UmwR: BGB § 862 (S. 1028):
für Besitzer (dem Eigentümer gehört etwas, Besitzer hat dieses in der Hand) z.B.:
Mieter
- BGB § 1004 (S.1029):
- für Eigentümer (z.B. Hauseigentümer)
- Zivilrecht
- gilt nicht, wenn Eigentum weggenommen wird, sondern gilt, wenn Eigentum
anders, z.B. durch Lärm gestört wird.
- Eigentumsabwehranspruch gegen Störungen, z.B. Immissionen
- funktioniert die Bestimmung so?
-> Nein, sonst könnte man auch Husten des Nachbarn anführen
-> Verhältnismäßigung: Maßstab § 906 relativiert § 1004 (2)
- BGB § 906 (S. 1028):
- Harmonisierung des öffentlichen und des Privatrechts
- Norm - Konkretisierende Verwaltungsvorschriften (TA-Lärm)
- Duldungspflicht
(2) - Es muss objektive (wesentliche) Beeinträchtigung vorliegen
- was ist wesentlich?
- Bei Problemen (Nicht-Einhaltung)
- Beschwerde einlegen bei Behörde (z.B. Stadtverwaltung, BundesimmissionsschutzBehörde
-> staatliches Eingreifen / Überprüfung (hoheitliches Handeln)
- privat vorgehen (Anspruch nach § 1004), geltend zu machen bei Amts-/Zivilgericht
-> Klage
- Bildmachung der Öffentlichkeit
- wenn Behörde sich weigert, einzugreifen:
-> Klage gegen Behörde über das Verwaltungsgericht (öffentlich-rechtliche Ebene)
-> öffentlich und privates Recht stehen nebeneinander
(1) Satz 2: Vereinheitlichung der Maßstäbe
- Zivilgerichtliche waren „strenger“ als öffentliches Recht, deshalb dieser Satz
nötig
(2) Satz 2: Koordinierung öffentlich-rechtlichen und zivil-rechtlichen Maßstäbe
- wenn öffentlich-rechtliche „Behörde“ es sagt, muss man es dulden (Behörde
kann nicht einschreiten) - kein zivil-rechtlicher Anspruch
(2)
- weitere Einschränkung
- selbst bei wesentlichen Beeinträchtigungen muss erst geklärt werden, ob sie
ortsüblich sind - dann zulässig
-> entscheidend: ortsübliche Nutzung! Was ist für ein Gebiet typisch? (Mischgebiet
hat andere übliche Beeinträchtigungen wie ein Wohngebiete.
- zentraler Bereich: Bundesimmissionsschutzgesetz (seit 1974 gültig)
- öffentlch-rechtlicher Immissionsschutz
- Verhältnis Staat-Bürger
21
- 3 Hauptbereiche/Gebiete/Zielrichtungen
1. Anlagen-bezogener Immissionsschutz
- Anlage als Objekt der Vorschrift (technische Einrichtungen)
- Anlagen, die nicht in anderen Gesetzen geregelt werden, z.B. Feuerungsanlagen
2. Produktbezogener Immissionsschutz
- Eigenschaften von Produkten (UmwR 6.1. § 33ff (S. 434))
3. Planungs- und Gebietsbezogener Immissionsschutz
zu 1.:
- Anforderungen werden gestellt
-> 1. Genehmigung, 2. Betreibung, wie? , 3. Auswirkungen, welche? (z.B.:
Kontrollen, sonstige Maßnahmen wie Schornsteinfeger)
- technische Anlagen müssen Anforderungen erfüllen
z.B. Feuerungs-/Verbrennungsanlage -> Luftschadstoffe
-> ohne Genehmigung zu bauen
zu 2.:
-einzelnes Produkt, bei dessen Benutzung Schadstoffe entstehen können
- z.B.: Brenner in Feuerungsanlage (Konstruktion)
Eigenschaften des Brennkessels oder des Heizöl, Erdgases…
- praktikabler als anlagenbezogen; Maßnahmen werden mehr erfordert
-> Schwefelfreier Brennstoff -> selbst bei schlecht gewartetem Brenner tritt kein S aus
26.1.05
- kann an Teile, z.B. Brenner der Anlage, Anforderungen stellen
-> wirksam und praktikabel
- Produktbezogener Immissionsschutz -> Eigenschaften des Brenners, des Öls, des
Erdgases
-> Wirkungsvoller: wenn Heizöl gut ist (z.B. ohne S), kann der Brenner schlecht sein
-> Schwefel kommt nicht raus und kann nicht in die Umwelt gelangen
- setzt an der Quelle, am Produkt, am Ausgangsstoff an.
Ausgangsstoff ist leichter zu kontrollieren als Endstoff
(1 Produzent -> viele Verbraucher)
- was Gesetzgeber verlangt, muss technisch machbar sein
- ABER: Regelungen für Zukunftsanforderungen
(Produkt darf bis 2006 nur noch 60 db laut sein…)
-> Entwicklung wird aufgezeigt
Bsp.: Benzin-Blei-Gesetz -> Autoindustrie entwickelte Motoren für bleifreies
Benzin
- Zeitvorgaben und marktwirtschaftliche Instrument
 UmwR 6.1. §32-38 (S. 433ff)
zu 3.:
- Vorsorgeprinzip beachten (Probleme von vornherein vermeiden)
- UmwR 6.1. ab § 41 im „Planungsteil“ (S. 439ff)
- UmwR 6.1. § 50 (S. 444)
-> wesentliche Vorschrift für Raum-/Umweltplaner
22
-> Grundsatz, der für alle räumlichen Planungen gilt (Straßenplanung, Kanalplanung)
deshalb steht er auch nicht in einzelnen Fachplanungen!
- Verpflichtung, bei Festlegung der Art der baulichen Nutzung (Gebietsarten) zu
berücksichtigen, wie sich Gebietsarten zueinander verhalten
- Planungen, die sich auf den Raum auswirken….
vorgesehene Flächen so zuordnen, dass Auswirkungen vermieden werden
---> Belange sind abzuwägen, in vernünftiges Verhältnis zu bringen
---Unfälle---- wurde eingefügt wegen solchen Sachen wie Seveso (Chemie-Unfall)
-> Seveso II-Richtline (Gefahrenschutz)
Satz 2: besondere Immissionsgrenzwerte
-> Norm für Luftqualität wird in Planung berücksichtigt -> sachlicher Grund
-> BauGB § 9Nr. 23 (S.19): Ausschluß luftverunreinigender Stoffe
Spezielle Regelungen:
- faktisch am wichtigsten
- UmwR 6.1. § 41-43 (S. 439)
-> Immissionsschutz in 3 Stufen!
1.Stufe (§41): - §50 (S.444) ist zuerst zu erfüllen (Trassierung),
durch Planung ist Sicherzustellen, dass keine schädlichen Auswirkungen
entstehen, z.B. durch Schienenführung (Autobahn durch Wald!?!)
-> sinnvoll, Lärm dort zu erzeugen, wo schon Lärm ist; Lärm addiert sich
nicht -> Schienen und Straße zusammenlegen
2. Stufe (§42,43): - aktive Schallschutzmaßnahmen an der Straße
-> Lärmschutzwände und Wälle,…
- bei dicht besiedeltem Bereich immer noch Probleme
- UmwR BImSch-Verordnung 6.1.16 (S.577)
-> Einhaltung von Werten-> ab welchen Werten zu entschädigen?
Überschreiten dieser Werte -> 3.Stufe
3. Stufe : - passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden
-> § 42 Entschädigung in Geld
-> 6.1.24 (S615)
-> welche Schutzmaßnahmen zu entschädigen
- DIN 18005 -> Schallschutz im Städtebau
- UmwR 6.1. §44 ff (S. 440 ff):
-> Normen werden von Normverbänden festgelegt (VDI), z.B. beim Ausrechnen von dbGrenzwerten
- § 47 (S. 440): Luftreinhaltepläne
- Pläne in einem Bereich, in dem erhöhte Luftbelastungen festgestellt werden (-> §44:
Überwachung der Luftqualität)
-> erforderliche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von
Luftverunreinigungen
- § 47a (S. 441) : Lärmminderungspläne
-> Gemeinden haben Belastung durch Geräuschquellen zu erfassen (Pflicht)

-Pläne haben keine unmittelbare Rechtswirkung
23
- sind nur Pläne und keine Satzungen oder Verordnungen
- Pläne geben nur Verhältnisse wieder, machen Vorschläge für Abhilfemaßnahmen
ohne diese verbindlich festzuschreiben
-> von Gemeinden nur sehr ungern erstellt -> Kosten, nicht verbindlich
 aber: es kommt europäische Richtlinie, die in nationales Recht umzusetzen ist
-> Verbindliche Wirkung: Planungs- und Abhilfemaßnahmen; Überwachung durch
EU
Anlagen-bezogener Immissionsschutz
- Sache der Gewerbeaufsichtsbehörden, da konkrete Regelungen; wichtig für
Umgebungsplanung
- UmwR 6.1. § 4 (S.415): Genehmigungsbedürftige Anlagen
-> was sind solche Anlagen -> def. in § 3 (5)
1. Klassisch: Betriebsstätten und ortsfeste Einrichtungen
2. weitgefasst: Fahrzeuge wie Arbeitsmaschinen (nicht KFZ´s)
-> alles def., was Lärm macht (Grill, Glocken, Presslufthammer…)
3.: auch Grundstücke! -> Kinderspielplatz, Schrottplatz
-> für einheitliche Regelung zu weit gefasst!
- Unterscheidung:
a) genehmigungsbedürftige Anlagen
-> § 4 ff (-> 6.1.4.Anhang, S. 484)
b) nicht-geenhmigungsbedürftige Anlagen
-> § 22 ff (S. 427ff.)
zu a) Großemittenten -> Kraftwerke (Anlage: 1.1, S. 486)
Industrie ( 4.1, S.493)
Nahrungsmittel (7, S. 498)
-> Anlage: 2 Spalten: Anlagetypen ergänzt durch Größenordnungen
- entscheidend: 1. Spalte
- 2. Spalte: immer kleinere Anlagen
-> aber auch genehmigungsbedürftig!
-> erleichtertes Genehmigungs-Verfahren
2.2.05
- 6.1.4 (4. BImSchV):
- besonders emissionsreiche und/oder gefährliche Anlagen
- Anlagentypen: kleinere Anlagen -> leichteres Verfahren
- Gesetze von 1974 waren Übernahme der Gewerbeordnung von 1871
-> Entscheidend: Genehmigungsbedürftige Anlagen brauchen immissionsrechtliche
Genehmigung
(dort sind alle anderen Genehmigungen eingeschlossen, paar Ausnahmen)
-> UmwR 6.1. §13 (S. 422)
- Welche anderen (Genehmigungen) nötig?
-> privates Genehmigungsverfahren
- Baugenehmigung (im Imm.genehm. schon drin)
- Arbeitsschutzgenehmigung (im Imm.genehm. schon drin)
- Naturschutzrechtliche Genehmigung
- Luftverkehrsrechtliche Genehmigung (wg. hohem Schornstein)
- Straßenbauliche Genehmigung (wenn Bau neben Straße liegt)
24
(Straßenverkehrsrechtliche Genehmigung)
- Ausnahme: Wasserrecht (nicht eingeschlossen)
Planfeststellungen
- Ähnlich zu welchem Verfahren? -> andere Vorhaben
-> enthält Planung und Genehmigung:
 Planfeststellungsverfahren
(alle Aspekte werden konzentriert in diesem genehmigt -> öffentlich-rechtliche
Genehmigung)
<> hier: private Genehmigung
(schließt alle anderen Genehmigungen mit ein)
- UmwR 6.1 §6 (S. 416): Genehmigungsvoraussetzungen
-> wenn alle Vorraussetzungen vorliegen, ist Baugenehmigung zu erteilen
(Rechtsanspruch)
[- Problem auch bei UVP
kann Untersuchung lenken; kann genehmigungsfähig nicht in ungenehmigungsfähig
umsetzen!]
-> gebundene Genehmigung
- UmwR 6.1. § 10 (S.419): Genehmigungsverfahren
+ 9. BImSchV ergänzend (S. 521)
- Grundsätze in § 10
- Anklänge an Planfeststellungsverfahren (siehe 26.1.?.) (für Privatvorhaben)
(1) Vorraussetzung: schriftlicher Antrag
Vollständigkeit der Unterlagen
-> im BP-Recht moderner: „scoping“
-> Beteiligte setzen sich vorher zusammen und klären notwendige Unterlagen
vorher ab
(3) öffentliche Bekanntmachung und Auslage zur Ansicht durch die Behörde
(früher 2 Monate, jetzt 1 Monat und 2 Wochen; BLP: 1 Monat)
(5) Aufteilung zu den Zuständigen
z.B.: Baugenehmigungsbehörde: Prüfung der Statik etc.
(6) gibt es auch im Planfeststellungsverfahren
- Erörterungstermin: nicht öffentlich, nur Einwender- öffentlich (nur diese sind
klageberechtigt)
-> Behörden (beteiligte) und Antragsteller plus Einwender
(6a) Regelfrist von 7 Monaten
(7) schriftlicher Genehmigungsbescheid (weil Verwaltungsakt)
-> es gibt:
Genehmigung absolut
Versagung absolut
Genehmigung mit Auflagen (am häufigsten)
- UmwR 6.1. § 12 (S. 421): Nebenbestimmungen zur Genehmigung
z.B. Auflagen
25
- UmwR 6.1. § 14 (S. 422): Ausschluss von privat-rechtlichen Abwehransprüchen
- Rechtsstellung geht über normale Genehmigung hinaus
- siehe § 1004/ 906 BGB!
- Bsp.: Genehmigung erteilt -> Anlage unter Lärmaspekten problematisch
-> Einwendung erheben und Klage gegen Genehmigung
oder -> Klage gegen öffentlich rechtliche Genehmigung vor dem
Verwaltungsgericht
oder -> Beschwerde bei Behörde (Ordnungsamt, Gewerbeaufsichtsbehörde)
-> Verfügung (nachts Fenster zu, Lüftung auf Stufe 1….)
<> Anlage ist mit Genehmigungen verbunden!
 UmwR 6.1. § 17 (S.424): nachträgliche Anordnungen
oder -> Behörde lehnt Beschwerde ab
oder -> privat-rechtliche Klage: Amtsgericht; Antrag: Fenster zu, Lüfter aus nachts
-> Kostenintensiver als Beschwerde
->
keine Stilllegung der Anlage mehr möglich,
nur Schutzvorkehrungen oder Schadensersatz
erweiterter Bestandsschutz für Anlagenbetreiber
- UmwR 6.1. § 17 (S 424): nachträgliche Anordnungen
- gebunden an viele Vorraussetzungen
- nur möglich unter Einschränkungen
(-Straßen: keine Anlage im BImSchG, sind ausgenommen, gehören zum
Planfeststellungsverfahren)
- UmwR 6.1. § 19 (S. 425): Vereinfachtes Verfahren
- Aufklärung der 2 Spalten in 6.1.4
- verschiedene Punkte sind anzuwenden
Nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen
- geregelt ab UmwR 6.1. § 22 (S. 427 ff)
- diese Anlagen: nicht als Einzelobjekt problematisch; wirken durch ihre Zahl als
Umweltproblem
- Bsp: Kraftwerk (Genehmigungsbedürftig),
Öl- oder Gas-/Holz-Feuerungsanlage (Anlagenbegriff § 3; privat) für
Immissionsbelange aufgrund von Quantität von Belang.
- seit 1974: nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geregelt
- gehört alles dazu, wie in § 3 (5), wenn nicht in 6.1.4 behandelt
- UmwR 6.1.1 (S. 457): Kleinere und mittlere Feuerungsanlagen
- die meisten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen brauchen AUCH
Genehmigung, z.B. Feuerungsanlage im Haus (TÜV: Produktbezogener Imm.schutz)
- Baugenehmigung (in den meisten Fällen) erforderlich
-> stationäre Betriebsstätten (Bäckerei, Schlosser)
- keine bestimmten Immissionssschutzrechtliche Genehmigung erforderlich
[Vorraussetzung für Baugenehmigung: 3 Merkmale
1. Antrag darf nicht gegen baurechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstoßen
z.B.: Denkmalschutz, Naturschutz, Wasserrecht und § 22f BImsSchG
2. baurechtliche Vorschriften: 2 Arten
- Bauplanungsrecht (BauGB § 29ff)
26
- Bauordnungsrecht (Landesverordnung)]
- Vorschriften werden in anderen Verfahren bearbeitet
- UmwR 6.1. § 23 (S. 427): Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und
Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- UmwR 6.1.§ 24 (S.429): Anordnungen im Einzelfall
- nachträgliche Anforderungen (s. vorher § 17)
- man kann unter erleichterten Bedingungen eingreifen
- Regelung meist schon über Baugenehmigung
- Genehmigungsbedürftige Anlagen im Bauplanungsrecht:
- Baunutzungsverordnung
Planungsgebiet: Industriegebiet (BauNVO § 9, S. 292)
weil in anderen Baugebieten unzulässig
Naturschutz und Landschaftspflege
- Gesetzgebungskompetenz: Bundesrecht (Rahmengesetz)
- verbindlich.: Landesnaturschutzgesetz
(RLP: Landespflegegesetz; noch nicht auf aktuelles Bundesgesetz umgesetzt,
noch in Entwurfsphase)
 Naturschutzrecht auf Grundlage des Bundes
9.2.05
Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG)
-UmwR 3.1 (ab S. 132)
- auf Bundesebene von 2002 (Rahmengesetz)
- entscheidende Regelungen im Landespflegegesetz (aber noch im Entwurf)
- Naturschutzrecht: älteste Gebiete des UmwR, ab ca. 19. Jhr. -> gestützt auf Polizeirecht
- eigenes Rechtsgebiet seit 1935 durch Reichsnaturschutzgesetz; eigenständig; gültig nach
dem Krieg als Landesrecht wegen neuem Grundgesetz
(Bund nur Rahmenfunktion; Reichsnaturschutz schon über Rahmen hinaus
- 1972 in RLP: Landepflegegesetz (Aufhebung des Reichsnaturschutzgesetzes)
- 1976: 1. Bundesgesetz als Rahmenrecht
-> sehr spät! Wieso?
Bund wollte Kompetenz haben (wie durch die Änderung des
GG 1974 (Art. 74 Nr. 24) für Imm.schutz
-> Kompetenz für Bund von den Ländern gegeben
-> für Naturschutz wurde Kompetenz verweigert
-> Warum?
sachliche Unterschiede:
Immissionen flüchtig <> Natur: ortsgebunden, stetig
(Bsp.: BASF, badisch, MA/LU)
- 2004/2005: Föderalismus-Kommission
-Problem im Naturschutz in der Umsetzung unter Europa-rechtlichen Richtlinien
- Umsetzung in deutsches Recht (1x Bund, 16x Länder)
z.B.: ein Land zu Langsam -> Bund bekommt „Rüffel“ aus Brüssel (weil es dort
keine „Länder gibt)
27
- Kompetenzfrage?!
-> Bund hat Kompetenz nicht bekommen -Föderalismus-Kommission gescheitert
- neueste Fassung BNatSchG: 2002
-> Länder sind gerade am Umsetzen dieses Rahmens
- mit historischer Entwicklung ändert sich jedoch die Grundstruktur des Naturschutzes:
Bundesnaturschutzgesetz ist
Gesetz für Naturschutz und Landschaftspflege
Natur
Landschaft
Schutz: kein Eingreifen
Pflege: Ziel: Verbesserung des Zustandes
(Fort)Entwicklung, Gestaltung
- historische Kunstlandschaft, z.B.
Lüneburger Heide (Heidschnucken)
-> Birkenwachstum -> kein Entfernen -> Birkenwald würde entstehen -> keine Heide!
- Natur: unberührt, ohne menschliche Eingriffe (Eingriffe gibt es jedoch überall!!)
-> Landschaftspflege besser
- Grundtendenz: unberührte Natur -> Entwicklung ebenfalls Schutzwürdige Kulturlandschaft
- RLP- Gesetz früher Landespflegegesetz
-> Unterschied zu Landschaftspflege?
Land umfasst auch bebaute Bereiche
- Renaturierung oder in Ruhe lassen; was ist besser?
Unterschiedliche Ziele: Erholung und Ansiedlung von Tieren, Pflanzen (natürlich)
- Anthropozentrik: Menschenbezogenheit des Naturschutzrechts
- Ökozentrik: Natur um ihrer selbst Willen, man überlässt Natur sich selbst
-> keine Pflegeentwicklung, kein Landschaftsbild!
- Mensch wirkt auch indirekt ein
- Landschaftsbild: kein Ziel der Natur; ständige Pflege notwendig
- im Moment: anthropozentrischer Naturschutz
- weitere Entwicklung: Europäisierung des NatSchG
-> wird immer wichtiger, Natura 2000
Hauptinhalte des Naturschutzgesetz:
4 Stück (<> Imm. 3 Stück)
1. Landschaftsplanung:
- Regelung über planerische Instrumente (gab es nicht im Reichs-Gesetz)
- geregelt in UmwR. 3.1. § 12 ff (S. 141ff)
2. Eingriffe in Natur und Landschaft
- geregelt in UmwR 3.1. § 18ff (S. 144ff)
- Eingriffsregelungen sehen Landschaft insgesamt, versuchen Qualität zu erhalten
-> Ziel: Qualitätssicherung
- menschliches Eingreifen gewollt, aber Ergebnis sollte trotz Eingreifen im
Level/Standard gleichbleiben
3. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- geregelt in UmwR 3.1 § 22ff (S.146ff)
- Schutz von Gebieten und Objekten
28
- Schutzgebiete -> Klassisches Naturschutzrecht
z.B.: Lüneburger Heide: +Pflegemaßnahmen
Bayrischer Wald, Naturpark Pfälzer Wald: Schutzmaßnahmen
-> entscheidend: Gebietsschutz
- UmwR 3.1 §32 ff (S.150): europarechtlicher Ansatz
-> andere Struktur wie klassische Schutzgebiete
4. Arten und Biotopschutz
- klassischer Naturschutz mit internationalem „Touch“ (Ein und Ausfuhr!)**
- insbesondere UmwR 3.1. § 39ff (S.153ff) bzw. § 30 (S. 149):gesetzlich geschützte Biotope
** 1973: Washingtoner Artenschutzabkommen
-> nationaler Artenschutz unzureichend, insbesondere in Ländern
(Entwicklungsländer -> Kolonialismus), deren Struktur den nationalen Artenschutz
(Verwaltung, Überwachung, Polizei) nicht zulässt.
(Elfenbein von Elefanten: besser als Wirtschaftsgut in Afrika)
-> generelle Problematik internationaler Abkommen:
wirkt nur durch Verpflichtung!
(z.B. USA- Kyoto-Protokoll)
- Artenschutz im Reichsgesetz war rein national (zu wenig wirksam)
Planerisch relevante Regelungen
-> Ausübung am Objekt
- UmwR 3.1.1 §42 (S.155): Erhaltung bestimmter Lebensräume,
im Schwerpunkt aber Objektschutz
-> UmwR 3.1.1 (S. 173): Bundesartenschutzverordnung
WICHTIG: Gebietsschutz 3.1 § 22ff (S. 146ff)
-> Grundsätze: Unter-Schutz-Stellungs-Recht erkennt Gebiete unterschiedlicher
Größe
und Schutzwürdigkeit
Einzelobjekt
geringere
mittelgroß
größere
groß
3.1. § 23 (S. 147)
3.1§26 (S. 148)
Naturschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete
rechtsverbindliche Gebiete --Abs. 1
rechtsverbindliche Gebiete
 beide bes. festgelegt
 beide besonders geschützt
3. Seltenheit, Eigenart, Schönheit
3. Nutzung möglich, menschlicher Maßstab
- Naturpark (§27) entspricht Landschaftsschutzgebiet
-> einheitlich zu entwickelnde und pflegende Gebiete
-> nach amerikanischem Vorbild: Nationalpark § 24
-> rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu
schützende Gebiete
- nationale Bedeutung
- Werbewirksam, Tourismus
- wird in Deutschland wahrscheinlich in Eifel angesiedelt sein
29
- Naturdenkmale (§28)
- rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur…
- z.B.: alte Eiche, Hügelgräber,….
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§29)
- rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft
- Hecken,…
- Erweiterung: Biosphärenreservate (§ 25)
- rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete
- Ansatz von UNESCO (Biosphären-Programm: Mensch und Biosphäre)
- Mittelding: Naturschutz und Landschaftsschutzgebiet
- Kultureller Ansatz übertragen auf Natur und Landschaft
- auf mittlerer Ebene angesiedelt
- Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30)
- Länder ermächtigt für den Erlass weiterer Regelungen
- Natura 2000 (§ 32ff)
besondere Schutzmaßnahmen in besonderen Bereichen
- UmwR 3.1 §22(S.146): Erklärung zum Schutzgebiet
- bestimmter Schutzgegenstand, -Zweck…. über Gebote /Verbote
- förmliche Unter-Schutz-Stellung als Rechtsnorm
-> Schutzgebiete entstehen durch bestimmte Landesverordnung
(wird versch. erlassen, je nach Gebietsgröße)
z.B. alte Eiche -> „Gemeinde“ (Landkreis, kreisfreie Städte -> Stadtverwaltung)
z.B. Nationalpark - Naturpark -> Land (Ministerium oder Landesregierung)
z.B. Naturschutz- Landschaftsschutzgebiet -> SGD (Struktur und
Genehmigungsdirektion), frühere Bezirksregierung
- untere Verwaltungsebene:
(+) bessere Einigungsmöglichkeiten!
(-) weniger Naturschutzgebiete ausgewiesen (da sonst keine wirtschaftliche/bauliche
Entwicklung der Gemeinde)
16.2.05
zu Gebiets und Objektschutz:
- traditioneller Naturschutz
- Aufrechterhaltung der Natur in einem bestimmten Bereich
- 6 Gebietsarten plus Biosphärenreservat (UNESCO, Weltkultur)
-> Naturpark Pfälzer Wald (Teil des Biosphärenreservats Pfälzer Wald/Vogesen)
- Rechtsverordnung im jeweiligen Landesgesetz
-> werden von jeweiliger Verwaltungsbehörde erlassen
-> Unter-Schutz-Stellung meist durch den Kreis
- UmwR 3.1.§ 22 (S. 146):
(2) : - Erklärung zum Schutzgebiet (meist durch den Kreis)
- konkrete Aussagen zum Schutzzweck und Maßnahmen
- Gebote / Verbote
30
[- Denkmalschutz:
- Überschneidung mit Naturschutz -> Hügelgräber oder Schlosspark: strittig, ob Natur
oder Kulturdenkmal
- Denkmalgeschützte Häuser: was darf man und was darf man nicht? Ist im
Naturschutzrecht geregelt]
Natura 2000 § 32ff (S. 150ff)
§ 32: Natura 2000
- europäisches ökologisches Netz, großräumig
- beruht auf europäischen Richtlinien (FFH und Vogelschutz)
- in deutsches Recht umgesetzt (§ 32ff) und teilweise in Landesrecht
- kann sich zum Teil mit nationalen Schutzgebieten überschneiden, oder darüber
hinausgehen
§33: Schutzgebiete
- eigenständiges Verfahren
- Länder wählen Gebiete -> Kommission
(3)
- ähnlich § 22
- 2 Richtlinien, auf die Bezug genommen wird: FFH, Vogelschutz (siehe §32)
- Nennung solcher Gebiete von Seiten der Länder eher zurückhaltend
-> Nachmeldung nach Brüssel
- Unter-Schutz-Stellungs-Verfahren sollte längst abgeschlossen sein, läuft aber immer
noch z.B. Mosel-Übergang
§ 32ff regelt Prüfungsverfahren, sofern Gebiet durch Planung und Maßnahmen beeinträchtigt
werden kann
-> insb. § 34: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
 starke nationale Unterschiede in der Handhabung
-> Vertragsverletzungsverfahren (Bund würde verklagt werden)
-> EU: Geldstrafen (in Mio-Höhe)
-> keine Möglichkeit, das Geld von den Ländern zu verlangen
-> besser: Bund hätte Gesetzgebungskompetenz, aber Länder müssten
Verwaltungskompetenz behalten
 Verfahrensschema ist bei Planungen einzuhalten
-> ansonsten rechtswidrig
-> im Moment nicht bekannt, welche Gebiete unter Schutz stehen, welche nicht
 § 34 ist noch von den Ländern umzusetzen
- zu Eingriffe in Natur und Landschaft: § 18ff
- kein klassisches Naturrecht mit konservierendem Charakter
- Entwicklung, Weiterentwicklung, Gestaltung
- Konsequenz von 1976:
Industriegesellschaft mit wachsender Bevölkerung kommt ohne Eingriffe in Natur und
Landschaft nicht aus
-> Natur und Landschaft wird immer weiter reduziert und durch den Mensch in
Anspruch genommen (Bau und Infrastruktur,…)
- Maßnahmen im Prinzip notwendig, aber problematisch
31
- UmwR 3.1 § 18 (S. 144):
- Ziele: - Eingriffe auf nötiges Maß reduzieren
- Verminderung der Flächenänderung/-verbrauchs auf unbedingt notwendiges Maß
- Gesamtqualität soll erhalten bleiben
- wenn notwendig, Ausgleich des Eingriffs:
als Rückbau oder Erhöhung der Qualität der Restnatur
- keine Zustandserhaltung -> Qualitätserhaltung
(1)
-Was sind Eingriffe?
- Veränderungen in Gestalt: Landschaftsbild
+ Nutzung: Naturhaushalt (-> anthropozentrischer Ansatz)
+ Veränderung der Bodenschicht des in Verbindung stehenden
Grundwasserspiegels (auch Naturhaushalt?)
- darunter fällt jedes Bauvorhaben im Außenbereich -> Bodenversiegelung
(2)
Sonderregelungen
- bei Eingriffen gelten Vorschriften des Naturschutzrechts
-> vorhabenbezogene Regelungen (Baugenehmigung…)
-> räumliche Planung, obwohl sie real am Boden nichts ändert
- im FNP (Flächennutzungsplan): neue Bauflächendarstellung -> ändert auch nichts
- gilt zunächst auch für BBP
-> Planung, insb. BLP, kein unmittelbarer Eingriff in Natur und Landschaft, erst nach
Baugenehmigung
<> Planung, die gleichzeitig auch das Vorhaben genehmigt:
Planfeststellungsverfahren, Vorschriften für Eingriffe gelten unmittelbar
-> auch für BLP gilt, dass sie Eingriffe nicht nur unverbindlich vorbereitet, sondern
schon inhaltlich regelt
-> regelt schon abschließend, dass verbindlich gebaut werden darf
- FNP gibt den Rahmen für den BBP vor (BauGB § 8 , S. 18)
-> erhält verbindliche Vorgabe -> auch Eingriffsregelung
- seit 70ern:
Eingriffsregelungen gelten primär für bestimmte Vorhaben, aber müssen auch
auf Planungen angewandt werden, die zu Eingriffen führen können; auch für
Maßnahmen, die rechtliche Grundlage für Vorhaben schafft (FNP, BLP)
- Bewältigung der Eingriffsregelung vom Gesetzgeber geregelt:
§ 18ff (S. 144ff): gelten unmittelbar
§ 21(S. 146): Verhältnis zum Baurecht; Sonderregelung für Baurecht
(1) bauleitplanerische Eingriffsregelung
(2) konkretes Vorhaben:
- Gebiete mit BB-Plänen nach § 30 BauGB (30er Fälle)
während Planaufstellung nach § 33 BauGB
im Innenbereich nach § 34 BauGB
-> § 18-20 nicht anzuwenden, weil unerheblich für Natur und Landschaft
- Gebiete im Außenbereich nach § 35 plus für BBPläne, die Planfeststellung
ersetzen
-> anwendbar! (§18-20 gilt)
- Was ist Bebauungsplan, der Planfeststellung ersetzt?
32
- Straßen (höher Klassifiziert: Bunds-, Land-,…)
- nur kein Ortsstraßen
-Verbindungsstraßen
- einfacher Bebauungsplan
- damit kann Eingriffsregelung nicht umgangen werden §21 (2) Satz 2
 Bauleitplanung bereitet Eingriffsregelung mit verbindlicher Regelung vor
-> es gelten Vorschriften des BauGB (nicht NatSchG), außer bei BB-Plänen, die
Planfeststellung ersetzen
17.2.05
Eingriffsregelungen:
2 Ausprägungen: Naturhaushalt + Landschaftsbild
-> UmwR 3.1. § 18 (S. 144): Eingriffe in Natur und Landschaft
- Eingriff durch rechtliche Planung festgelegt
-> es gelten diese Vorschriften (Naturschutzrechtlich)
- BLPläne, die Eingriffe vorbereiten
-> es gilt nach § 21 ein Sonderweg,
planungsrechtliche Eingriffsbewältigung über Vorschriften des BauGB
-> BauGB §1a (3ff) (S.11): ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
- Regelungen, wie Eingriffe in Natur und Landschaft zu handhaben sind
- Abwägungen -> § 1 (7)
- Ausgleichsmaßnahmen
-> gilt nicht für FFH-Richtlinien -> § 1(6) Nr. 7b,
§ 1a (4)
!!!- Eingriff nach Bundesnaturschutz (europ. Vorschrift) oder BauGB als Grundlage
- Eingriffsregelung bei FFH Gebieten:
- für jede Maßnahme Eingriffsregelung notwendig?
- Ausgleich nicht an den Ort gebunden (Bodenversiegelung - Streuobstwiese)
 planerische Eingriffsregelung (§1a, BauGB)
 „eigentliche“ Eingriffsregelung
- Eingriff durch konkretes Vorhaben
- Planfeststellung
- UmwR 3.1. § 19 (S. 144): Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
- Rahmen für best. Prüfungsverfahren
-> Vorraussetzung, ob Eingriff: § 18
(1)
- Unterlassung unnötiger Eingriffe unter Beibehaltung des Vorhabens
-> Eingriff nicht vermeidbar, aber minimiert
(2)
- Ausgleichs (am Ort) oder Ersatzmaßnahmen (muss im ökologischen Zusammenhang
bleiben)
33
(3)
- Frist für Ausgleich; es bleiben kompensierbare Ansprüche zurück, z.B. Strommast
- in Gesamtabwägung gehen Belange von Natur und Landschaft vor
- wenn Eingriff nicht ausgleichbar -> unzulässig
- Belange gehen nicht vor, trotz unausgleichbarem Eingriff -> zulässig
(4)
- Ersatzzahlung
 Prüfungsschema für alle Vorhaben!
- Ausgleich: Maßnahmen, die Fläche ökologisch aufwerten, damit die Ebene gewahrt bleibt
- UmwR 3.1. § 20 (S. 145): Verfahren
(1)
Hauptfall für Verpflichtung von § 19:
genehmigungsbedürftiger Eingriff: meist bauliche Vorhaben oder
immisssionsschutzrechtliche Vorhaben (z.B. Hochofen, Kraftwerk)
-> Genehmigung für Bau geht vor; Eingriff „angehängt“
(2)
Entscheidung im Benehmen mit der für Natur und Landschaft zuständigen Behörde
- „im Benehmen“ -> man muss den anderen zur Kenntnis nehmen
<>
„im Einvernehmen“ -> Baugenehmigung Nach BauGB § 36 (2) (S. 39)
-> kein Einvernehmen im Geltungsbereich eines BBP
(BauGB § 30 (S. 32)
-> die andere Behörde muss zustimmen;
wenn einer nicht zustimmt:
-> keine Genehmigung
-> nur in Übereinstimmung
(3)
baurechtlich genehmigungsfrei, aber Eingriff in Natur und Landschaft
-> Gewächshaus
-> wieder genehmigungspflichtig (gesondert)
(untere Landespflegebehörde; Kreisverwaltung)
(4)
öffentlich-rechtlicher Fachplan; Planfeststellung
-> landespflegerischer Begleitplan
(welche Bäume sind zu pflanzen?, wie soll die Hangbegrünung sein?)
Landschaftsplanung als 4. Element des Naturschutzes
- geregelt in § 13 ff (S. 142)
- Ergebnis/Instrument des neueren Naturschutzrechts
- nach dem Vorsorgeprinzip (für den Menschen!)
- Erhalten von sinnvollen Zuständen, Reparatur von Schäden, Vermeidung und Vorbeugung
von Schäden
- kein Einklang mit anderen europäischen Staaten im Planungssystem
- Landschaftsplanung auf allen räumlichen Ebenen!
- UmwR 3.1 § 15+16 (S. 143:) Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
(1)
- Überörtlich: Landes- und Regionalplanung
34
- Ziele der RO sind zu beachten
- genau wie bei Raumordnung: Landschaftsprogramm für Landesgebiet,
Landschaftsrahmenplan: Teil des Landes + der Region
(2)
- überörtliche Landschaftspläne werden im Rahmen einer Abwägung in die gleiche
Ebene der Raumordnung übernommen
- Inhalt der Landschaftsrahmenpläne:
- Überörtliche Grünzüge, Gestaltung von Uferzonen oder Bächen;
Schutzgebiete: Biotope, Natura 2000 Gebiete… alles Überörtliche!
- UmwR 3.1. §16 (S.143): Landschaftspläne
- Landschaftsplanung setzt sich auf örtlicher Ebene fort
- Grundlage: Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan
- Nutzung des Bodens regelt sich normalerweise in Bauleitplänen: koordinierte
Überführung der Landschaftsplanung in den BLP
- BauGB §9 (1)
Nr.20 BauGB: Ausführung der Landschaftsplanung
Nr. 25 BauGB: Ausführungsinstrument
Verhältnis Landschaftsplan zum Bauleitplan
- Paralleles System: (+) Belange von Natur und Landschaft werden intensiv erforscht
(-) großer Aufwand, der sich nur zum Teil im BLP umsetzt
- der Landschaftsplan ist auch wichtig für Fachplanung bzw. Eingriffsbeurteilung
- Vollintegrationssystem: Bayern
- 1 Verfahren
- zusammen mit FLP wird integrierter Landschaftsplan aufgestellt
(+) rationell
(-) Teile von Natur und Landschaft werden zu wenig beachtet
- Teilintegrationssystem: RLP
- Bestandsaufnahme mit Zielformulierung erfolgt getrennt
(+) theoretisch opt. System
->Landschaftsplanung hat eigenen Raum für Zielformulierung
-> effektiver als parallel, vermeidet überflüssige Maßnahmen
Zukunft: parallel (mitlaufendes) System ???
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