Umweltrecht (UmwR) 10.11.04 - im Wesentlichen in den 70er Jahren begründet Begriff Umweltrecht/Umweltschutz: Art. 20a Grundgesetz (GG; S.3 UmwR) Umweltpflegeprinzip: Staat schützt Natur in Verantwortung auf zukünftige Generationen - Merkmale von Recht: - allgemein gültig - von staatlichem Organ erlassen - Überschriften der Artikel In [ ], ( ) nicht amtliche Überschriften Ohne [ ], ( ) amtliche Überschriften - Umwelt ist sehr vielschichtig: Natürliche Umwelt Gebaute Umwelt Soziale Umwelt (kulturelle Umwelt) - Umwelt alleine als Begriff ist deshalb nichtssagend - muss abgrenzbar sein - deshalb: beziehbar auf natürliche Lebensgrundlagen - natürliche Umwelt - kulturlandschaftliche Umwelt (hauptsächlich bei uns) - bauliche Umwelt - Was sind natürliche Lebensgrundlagen? Luft, Wasser, Flora, Fauna, Boden - Schutz Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen - Schutz: vorhandener Zustand wird belassen - Pflege: Entwicklung, Erhaltung, Gestaltung Begriff des UmwR: Gesamtheit der Rechtsnormen, die dem Schutz und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen - Immissionsschutz: Einwirkungen auf die Luft Ziel: Erhaltung und Reinhaltung der Luft (V zu UR) - Naturschutz: V zu UR - Tierschutz: Behandlung von Tieren unabhängig von Vorkommen etc (Bsp. Geflügelhaltung, Tierversuche, etc) Schutz der Tiere um ihres Wesens willen Nach dieser Definition nicht zu UmwR - Chemikalienrecht: Eigenschaften von Chemikalien werden getestet, bevor sie auf den Markt kommen 1 „Präventives UmwR“, z.B. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in den Boden gelangen - Arzneimittelrecht gehört nicht zu Umweltrecht! - Weil auf den Menschen allein bezogen (trotz Schutz des Menschen keine Wirkung auf natürliche Lebensgrundlagen) - Bau(-planungs)recht: Bebauung von Grundstücken und deren Art und Weise im Baurecht sind alle Belange des UmwR zu berücksichtigen Hauptaufgabe des Baurechts: Regelung der Bebauung, kein Schutz, Ordnung der baulichen Nutzung Dient demnach weniger dem UmwR, muss trotzdem berücksichtigt werden Verschiedene Stufen des UmwR: - reines UmwR (primäres UmwR) o Ziel: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sekundäres UmwR o UmwR ist daran beteiligt, das Hauptziel zu erreichen - Raumordnungsrecht: siehe Bauplanungsrecht UmwR ist nicht Hauptziel - Bauordnungsrecht: Landesbauordnung (technisch konstruktive Anforderungen, Sicherheit und Ordnung: z.B.: Haus darf nicht zusammenfallen) - Hauptanteil ist Schutz des Menschen alleine - kein UmwR mehr, noch weniger Anteile an UmwR als Bauplanungsrecht - Denkmalschutzrecht (Gestaltungsrecht): gehört nicht zu natürlichen Lebensgrundlagen Denkmäler gehören zwar zur Umwelt (von Menschen errichtet) trotzdem kein UmwR - neutrales Recht, das umweltrelevant sein kann: z.B.: Polizeirecht Tanklaster verseucht Boden, Boden muss abgetragen werden; Polizeirecht gilt für alles, auch für UmwR in speziellen Fällen - UmwR auf allen Ebenen der Rechtsordnung privates und öffentliches UmwR - UmwR im nationalen und internationalen Recht international von zunehmender Bedeutung (Kyoto-Protokoll) - UmwR ist „Motor“ der europäischen Entwicklung, weil EU größten Einfluss auf die Länder hat. Auf europäischer Ebene werden Gesetzte erlassen und dann auf nationaler Ebene umgesetzt - UmwR im Bundes und im Landesrecht Bereiche, wo Bund und Länder gemeinsam verantwortlich sind oder auch jeweils alleine 2 Entwicklung des UmwR - Anfang 19.Jh: Gesetze zum Schutz der Umwelt (Gewerbeaufsichtsbehörden vor ~150J in Preußen gegründet) Regelung von Arbeitszeiten Immissionsschutz - Ende 19Jhr: Naturschutz (Preußisch) Naturdenkmäler (Drachenfels bei Bonn) -> Vorläufer der heutigen Gesetze: - 1935: Reichsnaturschutzgesetz (1. gesamtdeutsches Umweltgesetz) „erstes“ primäres Umweltgesetz einzelne Regelungen gab es schon vorher - etwas später: Wasserrecht; Sicherstellung der Wasserversorgung - nach 1949: grundsätzlich gelten Gesetze aus dem 3. Reich weiter (alle außer nationalsozialistische Gesetze) - in den 70er Jahren: eigentliche Diskussion setzt ein Wirtschaftswunder Entwicklung führte in Hinblick auf natürliche Lebensgrundlangen zu Problemen - 1957: Wasserhaushaltsgesetz (Sicherung von sauberem Wasser und ständiger Verfügbarkeit) 17.11.04 - 1959: Atomgesetz (Gesetz über friedliche Nutzung der Kernenergie) - Anfang 70er: Landesnaturschutzgesetze (Reichsnaturschutzgesetz gilt auf Landes- , nicht auf Bundesebene weiter) - in RLP seit 1972 - ab 1969: Umweltdiskussion beginnt kleine Koalition SPD/FDP -> „mehr Demokratie wagen“ (Brand) Entwicklung der BRD bringt Probleme mit sich -> Einschränkung der natürlichen Lebensgrundlagen durch die Entwicklung nach dem Krieg SPD/FDP bildet Abteilung für Umweltschutz (durch Innenminister Genscher) Anstöße kamen aus Innenministerium - 1970/71: erstes Umweltprogramm der Bundesregierung - 1974: Bundesimmissionsschutzgesetz (Grundgesetz des Umweltrechts) - 1976: Bundesnaturschutzgesetz - alle Gesetze bezogen sich auf einzelne Bereiche der Natur (Sektoren), kein allgemeines Umweltgesetz, keine übergreifenden Regelungen, einzelne Problembereiche wurden angegangen - bis Ende der 80er: kein allgemeines Gesetz, dann Europäisierung/Internationalisierung (Washingtoner Artenschutzabkommen als Anstoß) 3 - EWG (europäische Wirtschaftsgemeinschaft) mit Umweltschutz als Aufgabe -> Regelungen, die von Mitgliedsländern akzeptiert wurden -> in Europäischer Gemeinschaft wurden übergreifende Regelungen wichtiger -1990: UVP-Gesetz (Umweltverträglichkeitsprüfung) -> Übergreifendes Gesetz SUP (strategische Umweltprüfung, Prüfung von Plänen und Programmen) - 90er Jahre: Erkenntnis, das UmwR erfolgreich ist (UmwR ist Erfolgsgeschichte) trotz der Erfolge muss Weiterentwicklung erfolgen; Ausbau der übergreifenden Regelungen in BRD: - Gedanken über Vereinfachung und Zusammenfassung der einzelnen Regelungen (allg. Teil/spez. Teil) -> Schaffung eines einheitlichen Umweltgesetzbuches (UGB) - zuerst Professorenentwurf eines UGB (1990-1994) - Kommissionsentwurf eines UGB (Umweltministerium als Unterstützung, 1998) - bei Umsetzung war Schluss, weil Bund für solch ein Gesetzbuch nicht zuständig ist (in Wasser und Naturschutz nur Rahmenkompetenz). -> Regelung geht über Rahmenkompetenz hinaus -> Projekt UGB aus Kompetenzgründen gestorben - zur Zeit: Bildung einer Föderalismus-Kommission (Stoiber, Müntefering) -> Verhältnis von Bund und Ländern eventuell neu regelbar (auch Umweltrecht) - 1994 Aufnahme des Staatsziels Umweltschutz in GG Art 20a (nicht als Grundrecht, sondern als Staatsziel) - in DDR: - 1970 Landeskulturgesetz (sozialist. Landeskultur = natürl. Lebensgrundlagen) „vorbildliches Umweltgesetz“ aber: Gesetz unter Vorbehalt der wirtschaftlichen Entwicklung Planzahlen der Produktion waren zu erfüllen -> Vollzugsdefizit: Unterschiede zw. Gesetz und Realität Erkenntnisse: Europäisierung/Internationalisierung; Medienübergreifende Regelungen Ziele des Umweltschutzes/UmwR: Das UmwR zielt darauf ab: 1. dem Menschen eine Umwelt zu sichern, wie er sie für seine Gesundheit und für ein menschenwürdiges Dasein braucht -> Menschenbezogener (anthropozentrischer) Ansatz; Schutz der Menschen als Ziel 2. Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und -> Schutz der natürlichen Lebensgrundlage um ihrer selbst willen; auch gg. den Menschen 4 3. Schaden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen -> Schadensbeseitigung, Dinge, die jetzt erste als Problem erkannt wurden (Umweltprogramm der Bundesregierung, 1971) 24.11.04 Grundprinzipien des Umweltrechts = Grundsätze, die in allen Medien vorkommen 1. Verursacherprinzip (Gegenteil: Gemeinlastprinzip) - kommt aus dem Polizeirecht: der Verantwortliche muss Schaden/Problem beseitigen - Verursacher sind allerdings oft schwer zu bestimmen, z.B. bei Abfällen(Wegwerfer? , Produzent?, Vertreiber?...) oder Emissionen (Fahrer?, Autohersteller?, Ampel?) - Verursacher im Sinne von Kausal ist der, dessen Handeln nicht weggedacht werden kann, wenn es zum Erfolg kommen soll -> jeder verantwortlich -> mit Kausalität kommt man hier nicht weiter - Beseitigung des Problems in der Regel durch Geld, allerdings aus Produktionskosten, Verkaufserlös -> im Endeffekt zahlt der Verbraucher - wenn auf ein Problem das Verursacherprinzip nicht angewendet werden kann (Verursacher nicht feststellbar oder greifbar), dann tritt das Gegenteil, das Gemeinlastprinzip, in Kraft -> Schaden wird aufgeteilt 2. Vorsorgeprinzip - Ergänzung des Verursacherprinzips aus den 70ern - man muss darauf hinwirken (durch Umweltschutz), dass Schäden und Probleme so früh wie möglich verhindert werden Bsp.: Tanklastwagen - besonders gefährliche Strecken sperren, Geschwindigkeitsbegrenzungen - Wagen sicher bauen (mehrere Tanks, Doppelwände) -> Vorbeugung - Probleme bei diesem Prinzip: -> Kosten-Nutzen-Kalkulation, wie weit soll Vorsorge gehen? - Transportverbot für Heizöl -> keine Gefahren, aber Unsinn -> wie viel Geld und Aufwand will ich aufbringen? - Geschwindigkeitsbegrenzung für alle Autos auf 20/30 km/h würde Unfälle reduzieren, aber keiner will das -> Verhältnismäßigkeitsprinzip: Aufwand muss der Gefahr entsprechen -> Vorsorgeprinzip beruht auf politischen Entscheidungen (z.B.: wie viel Reduktion der CO2-Emissionen) UmwR 6.1. BImSchG §5 (S. 415): Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen - Betreiber muss Gefahren abwehren - Gefahren müssen definiert werden: ab wann gibt es schädliche Umwelteinwirkungen durch bestimmte Stoffe? -> Untersuchung durch Tierversuche etc., muss aber dann auf Menschen bezogen werden -> 5 Erfahrungswerte werden benutzt -> bei Einhaltung der Grenzwerte können trotzdem Schäden entstehen, fällt nur nicht statistisch auf (nicht mehr als „normal“) - Vorsorge muss getroffen werden -> wieder Frage nach Aufwand - UVP-Gesetz: Methode, um Gefahren zu bestimmen - Planung ist entscheidendes Instrument der Vorsorge! -> Entwicklung wird gelenkt, so dass möglichst wenig Schäden entstehen (v.a. Umweltplanung) 3. Kooperationsprinzip - steht etwas im Konflikt mit Verursacherprinzip/Polizeirecht - beruht auf der Erkenntnis (seit 80er/90er Jahren), dass in aufgeklärter Gesellschaft der hoheitlich agierende Staat in Frage gestellt wird -> gemeinschaftliches Handeln führt eher zum Erfolg als einseitiges hoheitliches Handeln des Staates, v.a. im Umweltschutz (freiwilliges Handeln ist in der Regel schneller und effektiver als Zwang von Staat) -> ergänzt einseitiges hoheitliches Handeln des Staates, aber kann es nicht ersetzen, da es nie eine 100%ige Zustimmung der Bürger gibt; vor allem bei Einschränkungen, Belastungen -> werden in der Regel nur akzeptiert, wenn auch Vorteil dabei raus springt („winwinSituation“) -> 100%ige Mitarbeit (Resperation) bei freiwilligem Handeln nicht gewährleistet (Möglichkeit der Zwangsmaßnahme muss bestehen oder Problem bleibt unerledigt), z.B. bei Mülltrennung: wird nicht getrennt -> höhere Gebühren Bsp.: teurere Filter reduzieren Emissionen - Nach Verursacher-Vorsorgeprinzip: Staat erlässt Schreiben, dass Filter innerhalb bestimmter Zeit eingebaut werden muss -> Firma kann nicht zahlen, klagt oder schließt - Kooperationsprinzip: Teil der Ausgaben aus EU-Mitteln anbieten, Bank mit guten Konditionen, 5 Jahre Zeit zum sparen…. -> Firma kann den Filter einbauen * Vorteil: Filter wird eingebaut, weniger Emissionen, Gesetz erfüllt * Nachteil: erst in 5 Jahren, erheblicher Einsatz öffentlicher Mittel; Bestechung der Firma? mehr Aufwand -> nicht ideales Ergebnis bei Kooperation, Einschränkungen nötig 4. Nachhaltigkeitsprinzip: - seit 10 Jahren - geht auf Agenda 21 (1992) in Rio zurück: UN-Konferenz, dort Begründung „sustainable“ („stützbar“) - bei nachwachsenden Ressourcen: nachhaltig= nicht mehr Verbrauchen als nachwächst - sonst Begriff schwer definierbar = ökologisch, soziale und ökonomische Tragfähigkeit in der Zukunft = Nachhaltigkeit -> Problem: wirklich eigenständiges Prinzip oder Unterform des Vorsorgeprinzips? 6 Instrumente des UmwRs - Durchsetzungsinstrumentarium - Vollzugsdefizit (Diskrepanz zw. materieller Gesetzeslage und tatsächlicher Situation) - Legislative -> Exekutive (schwierig umsetzbar) (Bund) (Länder) Umsetzung ist wesentlicher Aspekt - Instrumente haben versch. Wirkungskreis -> Welche Instrumente im UmwR verfügbar? Vor- und Nachteile ? z.B. Emissionszertifikate zu 1.) Umweltplanung - Wirken in die Zukunft durch Feststellung und Prognosen - Gestaltung der Zukunft 1a.) Umweltprogramme - Bund, Länder, Industrie (BASF) - gibt es auf staatlicher und privater Ebene - unverbindliche Zielvorstellungen, aber verbindlich für das beschließende Organ - 1971: 1. Programm der Bundesregierung - Planung früher beherrscht von Ost-West-Konflikt (60er), in den 50ern: Planungskommunismus - 70er und 80er: „Planungseuphorie“, aber durch fortschreitende Entwicklung konnten Planungen nie ganz abgeschlossen werden - Heute: zurückhaltender! (privat vorzugsweise) 1b.) Umweltspezifische Fachplanungen - Gesamtplanung <> Fachplanung - umweltspezifisch: Umweltschutz im Zentrum (Hauptaspekt) z.B. Forstplanung/Waldplanung -> Forstwirtschaftspläne -> Medium Baum - Abfallbeseitigungsplanung - Wasserwirtschaftsplanung (Abwasser, Hochwasserschutz, Wasserversorgung, -schutz) -> Reinhaltung Nachhaltigkeit - Landschaftsplanung -> könnte auch als Gesamtplanung definiert werden - Luftreinheitspläne - Lärmminderungspläne/-prinzip 1c.) Umweltrelevante Fachplanungen - spez. Themenbereich - Maßnahme, bei denen Umweltschutz nicht Hauptziel, aber erheblich bedeutsame Rolle spielt - Bsp.: Verkehrsplanung (Straßenverkehr) Schifffahrtsstraßen, Schifffahrtsplanung, Wasserstrassen - formelle (Gegenstand und Verfahren gesetzl. geregelt)<>informelle (z.B Tourismus) 7 Planung -> Infrastrukturplanung immer umweltrelevante Fachplanung 1d.) Umweltrelevante Gesamtplanungen - best. Objekt: Fachplanung -> Objekt- und Maßnahmen -bezogen , z.B. Rhein-Main-Donau-Kanal - werden über Raum definiert - für gesamten Raum räumliche Planung gewährleistet - z.B. Neubaugebiet (ländliche Ortsplanung) -> Bauleitplanung (entspricht Gesamtplanung) - umweltrelevant = umweltbedeutsam, -bezogen) - Umweltaspekte müssen berücksichtigt werden (Nebenaspekt) z.B. in Raumordnungsplanung (Regional- und Landesplanung) Vorteile und Nachteile zu 1.) (+) Vorsorgeprinzip (Planung =Vorsorge) (-) Umsetzung (zu langwierig, zu schwierig) (-) zusätzliche Durchsetzungsinstrumentarien nötig zu 2.) Direkte Verhaltenssteuerung - klassisches Instrumentarium des Umweltrechts und der Verwaltung - unmittelbare Steuerung des menschlichen Verhaltens 2a.) Gebote/Verbote - Verursacherprinzip! - „Polizeiliches“ Instrument (+) klassisches Instrument der Verwaltung (+) direkte Umsetzung (-) Verwaltungsapparat (Bemerken,…); Problem muss erst erkannt werden (-) Einsprungsmöglichkeiten (Gegenklagen) (+)/(-) Wirksamkeit wird geringer, Instrument wird problematischer 2b.) Erlaubnisverfahren - etwas im Vornherein kontrollieren - Vorsorge zu Gebote/Verbote - bes. Genehmigung - z.B. Bundesimmissionsschutz -> genehmigungsbedürftige Anlagen /Unterlagen 2c.) Überwachung Kontrolle 2d.) Repressives Einschreiten - nachträgliches Einschreiten (zur Umlenkung), damit Gebote noch eingehalten werden 8 2e.) Umweltabsprachen - Kooperationsprinzip - unmittelbar verpflichtend Vor- und Nachteile zu 2.) (+) direkte Verhaltenssteuerung (-) in Praxis problematisch (Besetzung Behörde, Qualität Mitarbeiter… Rechtsschutz) (-) verliert Wirksamkeit, Schwächen v.a. im Umweltschutz zu 3.) Indirekte Verhaltenssteuerung - Steuerung von Problemen über Geld (-> globales Mittel) - Anreizen oder Schaffung von Hindernissen - Wahrung des finanziellen Vorteils 3a) Lenkungsabgaben - Abgaben zur Lenkung eines bestimmten Umweltverhaltens - Bsp.: Abwasserabgabe (bei Einleitung von Abwässern in Flüsse) -> BASF, Klärwerke -> Abgabe genutzt für wasserwirtschaftliche Aufgaben -> Abwasser nie gänzlich „geklärt“ vor Einleitung -> Frischwasserverbrauch ↓, Schadenskonz. ↓ , Abwasserverbrauch ↓ -> je dreckiger das Wasser, desto höher die Abgabe -> Verbesserung der Umweltsituation -> Abgaben entfalten gerne Eigendynamik 3b) Ausgleichsabgaben - Versuch, Grundsatz: Umwelt kostenlos, für einzelne Bereiche aufzuheben - Nutzung von Umweltgütern kostenpflichtig!, wenn man nicht ausgleichen kann 3c.) Subventionen und Steuerliche Anreize - klassisches Instrument - Zuschuss für umweltfreundliches Verhalten - z.B.: Solaranlagen, Kraftfahrzeugsteuer (Euro-Normen), u.ä. - gutes Instrument bei vollen Kassen - muss für Nutznießer interessant sein (<> keine Steuern und Steuerbegünstigt: uninteressant) -> Staatlich unbeliebt 3d.) Umweltzertifikate - neueste Instrumente - Umweltgüter werden handelsfähig gemacht, ihnen wird ein Wert gegeben -> Zertifikate -> Handel - Zertifikate werden laufend reduziert, z.B. für Verschmutzungsrechte (Firma hat neuen Filter -> kann ihre Zertifikate verkaufen) 9 - Emissionszertifikate für CO2 (Kyoto) 3e.) Umwelthaftung - z.B. Gefährdungshaft -> Anbau grüner Gentechnik - Verursacherprinzip 3f.) Einräumung von Vorteilen - z.B.: Lärmarme LKW-Förderung (durch Motorkapselung, aber höherer Spritverbrauch -> Verbot aller anderen LKW - Steuermodelle - direkte Subventionierung beim Kauf - indirekte Vorteile: Nachtfahrverbot aus Lärmschutzgründen - Lärmarm (L): keine Nachtfahrverbote -> rechnet sich Wirtschaftlich (mehr Fuhren möglich) - Hinweise wie „Blauer Engel“ 3g.) Öko-Audit - interne Überprüfung von Gewerben/Betrieben auf Umweltverträglichkeit (Energie, Produktion, Reststoffe, Anfahrt-Mitarbeiter usw.) -> Wie setzt man die Instrumente ein? -> Unterstützen Durchsetzung des UmwR 8.12.04 - freiwillige Umweltprüfung von Unternehmen (oder von staatlichen Vereinigungen) - kein Zwang (-> indirekte Verhaltenssteuerung) - Sinn: Prüfung der Umweltverträglichkeit (eigenständig) - welche Verfahren, Ressourcen, Wasserverbrauch… - keine flächendeckende Maßnahme (400 Betriebe) - zu teuer für kleinere Betriebe (50000€/J) - ergänzende Maßnahme - ISO 14000 Zertifizierung - UmwR 2.7 Art.1 (S.78): - Richtlinien müssen in natürliches Recht umgesetzt werden - EMAS- Verordnung gilt unmittelbar als nationales Recht - EMAS zur Bewertung und Verbesserung der Umweltleistung und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit; auf freiwilliger Basis - Ziel von EMAS: kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung - UmwR 2.7. Art 4 (1) Satz (1) (S. 81): - unabhängige Umweltgutachter und Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten - UmwR 2.8. §4 (S. 106): - Gutachter-Anforderungen: erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde (fachlich qualifiziert) - Gutachter wird akzeptiert -> Betrieb wird nach EMAS zertifiziert (Gutachter: staatl zertifiziert). - Zweck: Einsparung von Mitteln (durch Entdeckung von Schwachstellen), Werbemaßnahmen, Konkurrenz auf dem Markt 10 - Problem von EMAS: nur europ. Wirksamkeit - ISO-Norm-Reihe: weltweit gültig - UmwR 2.7 Art. 9 (S. 85): - Anreize für EMAS können geschaffen werden, indem die Überwachung (siehe 2c.) erleichtert wird, wenn der Betrieb sich freiwillig selbst überprüft - UmwR 2.8.1 (S. 126): EMAS-Privilegierungs-Verordnung - Ersetzung freiwilliger Maßnahmen -> Ersetzung staatlicher Kontrollmaßnahmen durch Privatisierung zu 4.) Staatliche Eigenvornahme 4a.) Eigene Aufgaben - des Staates - z.B.: Beseitigung von Schadstoffen, weil sie von privat nicht ausreichend erfüllt werden können - Gemeinlastprinzip: Beseitigung von Schäden, wenn kein Verursacher auffindbar 4b.) Information/Warnung - bei falschen Infos muss der Staat haften! , z.B. Birkel-Nudeln -> wirtschaftl. Folgen - Heraushebung umweltfreundlicher Produkte (Blauer Engel) 4c.) Forschung 4d.) Gefahrenbeseitigung - Vollzug muss von Institutionen durchgeführt werden -> Vollzugsdefizit -> Vielzahl von Instrumenten (klassische, neue, etc.) - klassische Instrumente (siehe 2.)) stoßen zunehmend an Grenzen, so dass neue Instrumente besser greifen können - indirekte Instrumente (3.)) erlangen zunehmend Bedeutung, indem sie direkte Instrumente ergänzen können (aber nie ersetzen) Allgemeiner Teil des Umweltrechts Einzelne Gebiete des UmwR/-Schutzes 1. Querschnittsregelungen 2. Klassisches Medienbezogenes UmwR - angelsächsische Staaten (GB, auch F): Verfahren sehr wesentlich <> D: Richtigkeit des Ergebnisses - EU: betont das Medienübergreifende System des UmwR - Klassisches Beispiel für Medienübergreifende Regelung von EU angestoßen: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Grundlage: mehrere EU- Richtlinien 11 - UmwR 2.5.(S. 38): Gesetz über die UVP (UVPG) - UmwR 2.5. §. 1 (S. 38): Zweck des UVPG -> bestimmte öffentliche und private Vorhaben sind dem unterworfen - klassische Planungsverfahren: ermittelt: Bestandsaufnahme beschrieben: Analyse, Prognose bewertet: Planungsergebnis - UVP ist keine endgültige Prüfung, sondern führt in der Zulassungsentscheidung Umweltaspekte mit ein (-> berücksichtigt) - UVP: UV-Analyse; kein Gesetz für einen Vorgang - Wie und Wer macht UVP? -> 2 Modelle: 1. eigenständiges Verfahren durch eigenständige Behörden -> Prüfung -> Zulassungsbehörde 2. Integration der UVP in das Zulassungsverfahren, als Teil des Zulassungsverfahren zu 1.) - aufwendiger, da Schaffung von UVP-Behörden nötig, die in allen Belangen kompetent sein müssen - gewährleistet einheitliche Verfahrensweise; lässt sich ein 2.) durch Richtlinien auch Aufrecht erhalten - Umweltschutz nur gewährleistet, wenn Fachbehörde in aller Strenge alles durchprüft zu 2.) - von der Effizienz sinnvoller - zeitlicher Aspekt besser, da nicht 2 Behörden/Verfahren hintereinander geschaltet werden - Umweltschutz bleibt auf der Strecke, weil nur Teilaspekt -> Angewendet wird Nr. 2, siehe auch UmwR 2.5 § 2 (S. 38) - UVP ist unselbstständiger Teil des Zulassungsverfahrens - geprüft wird von staatlichen Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsicht, etc) oder von privaten Gutachtern, wenn staatliche Behörde nicht genügend kompetent - UmwR 2.5. § 3 (S. 39) (1) Satz (1)-> Verweis auf Anlage 1 (S. 53) -> in Spalte 2: A -> allgemeine Vorprüfung S -> Standortbezogen (Sp. 1) X -> UVP-Pflichtig ->Bsp: 1.6 Windfarm (S. 54 (UmwR) - einzelne: nicht UVP-Pflichtig - mehrere, nur pflichtig, wenn mehr als 35m oder 10KW - Vorprüfung (Screening), ob UVP notwendig - genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Immissionsschutzgesetz –> UmwR 6.1.4. 4. BImSchV (S. 484) - 18 (18.1) (S. 69) -> nicht in BImSchG - UmwR 2.5. § 5 ff (S. 42) -> Verfahren 12 15.12.04 Letzte Stunde: Querschnittsgesetz -> UVP-Gesetz - UmwR 2.5 §3 (S. 39): Anwendungsbereiche - entscheidend: es geht um Vorhaben (nach Anlage 1) - UVP -> Teil (unselbstständig) des normalen Verwaltungsverfahrens, Verfahren nach bestimmten Regeln (§ 2, §§ 5ff.) - UmwR 2.5 §5 (S. 42): Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen - „Scoping“-Verfahren“ -> beiderseitiges Interesse, dass frühzeitig vor der Antragsstellung alles geklärt ist; Unterlagen, die Voraussetzung sind werden herausgesucht -> Antragssteller muss wissen, wovon er auszugehen hat -> Genehmigungsunterlagen umfangreich, kostet viel => für Betreiber wichtig, was er tun muss und was er bei Genehmigungen lassen kann - UmwR 2.5 §6 (S. 42): Unterlagen des Trägers des Vorhabens - Träger muss Unterlagen der zuständigen Behörde selbst vorlegen - alle Unterlagen müssen vorgelegt werden, um UVP durchführen zu können - Beizufügen ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung -> Dritte können prüfen, inwieweit sie betroffen wären - UmwR 2.5 § 7 (S.44): Beteiligung anderer Behörden - alle Fachbehörden werden beteiligt, die von UVP-Verfahren betroffen sind - geht von Genehmigungsbehörde aus - Stellungnahmen werden eingeholt - UmwR 2.5 § 8 (S. 44): Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung -> Interessen müssen berücksichtigt werden - UmwR 2.5 § 9 (S. 44): Einbeziehung der Öffentlichkeit § 9a (S. 45): Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung § 9b (S. 45): Grenzüberschreitende Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben -> jedermann kann sich über ausgelegte Unterlagen informieren -> Möglichkeit, Stellung zu nehmen - UmwR 2.5. § 11 (S.46): Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen - Ergebnis der UVP: Umweltbericht (Zusammenfassende Darstellung) - + Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft - UmwR 2.5 § 12 (S. 46): Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung - Transformation im Genehmigungsverfahren - Genaue Regelungen im Einzelnen in „Fachgesetzen“ (Immissionsschutzgesetz….) -> in UVP generelle Anforderungen (Rahmengesetz) - UVP hat zunächst nichts mit Planung zu tun! 13 - UVP soll aber schon im Rahmen der BLPlanung berücksichtigt werden, nicht nur vorhabenbezogen -verbindliche Vorentscheidungen, die bei Genehmigung nicht mehr revidiert werden kann -> im Rahmen des Bebauungsplans -> hat nichts mit Flächennutzungsplan, aber mit verbindlicher BLPlanung zu tun -> Bebauungsplan - 3 Arten von Bebauungsplänen: - qualifizierter BBP - verbindliche Vorprägungen - einfache BBP - sobald ein Punkt von qualifiziertem BBP nicht erfüllt ist) - vorhabenbezogener BBP - konkretes Vorhaben, Vielzahl von Entscheidungen schon im BBP - UmwR 2.5 § 17 (S. 48): Aufstellung von Bauleitplänen - UVP bzw. UP insbesondere bei Vorhaben nach den Nr. 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 - Wichtig: Nr. 18 der Anlage 1 (S. 69) bauplanungsrechtliche Vorhaben - 18.5 Industriezone, 18.6. Einkaufszentrum, 18.7. Städtebaugebiet - (2.) Stufe -> (2.) Stufe der Entwicklung: - Genehmigung und Bebauungsplanung: UVP-Pflichtig -> verbindliche BLPlanung! - Verbindliche BLPlanung für bestimmte Vorhaben UVP-Pflichtig (v.a. nach Nr. 18) - (3.) Stufe: - FNP -> hat er auch für Genehmigung des Vorhabens eine Bedeutung? -> ja - BBP ist aus FNP zu entwickeln - Regionaler Raumordnungsplan: BauGB § 1 (4) (S. 10): -> Ziele der Raumordnung sind zu beachten -> Grundsätze - Neue Richtlinien der EU: - Richtlinie über Umweltprüfung von Plänen und Programmen (strategische UP, politischer Begriff) -> Plan-UP-Richtlinie; Sub-Richtlinie - ergänzt durch generelle Regelungen… - Pläne im städtischen Bereich: -Raumordungsplanung… (fallen sie unter diese Richtlinie) - formelle Planung (Konkretisierung) - informelle Planung ! (Entwicklungs-, Rahmenpläne) -> Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie in dt. Gesetz (dt. Bauplanungsrecht) - bei BLPlanung schon durchgeführt (EAG-Bau-> Europäischer Anpassungsgesetz, Juni ´04) (3.) Stufe: Umweltprüfung auf alle Pläne und Programme, die für Umweltsachen von Belang sind - 3 Stufen: 1. Vorhaben 2. Verbindliche BLPlanung 3. EU-Richtlinie für Pläne und Programme BauGB: Bauliche Nutzung von Grundstücken -> unbebaute Bereiche können bebaut werden -> kein Umweltschutz! - Raumordnung -> gesamte räumliche Ordnung wird gelenkt -> kein Umweltschutz ABER: Bauleitplanung und Raumordnung Umweltbezogen 14 -> da direkte Auswirkung -> Vorhaben sollen umweltverträglich durchgeführt werden - Ursprung- Baugesetzbuch: 1961 (Bundes-Baugesetz) -> wurde immer umweltrelevanter 1. Stufe: 1976 2. Stufe: 1987 3. Stufe: 2004 (EAG-Bau) - ändert nichts an Grundstruktur der BLPlanung aber sekundäre Umweltplanung wird betrieben - Änderungen der materiellen Anforderungen Anforderungen von außen verfahrensmäßige Änderungen - BauGB § 1 (S. 9): Aufgabe, Begriff und Grundsätze der BLPlanung -> deutlicher gemacht, neue Aspekte eingefügt, inhaltlich nicht so sehr geändert -> BLPlanung soll Umweltaspekte berücksichtigen - § 1 (5) -> Hauptziele der BLPlanung: - nachhaltige städtebauliche Entwicklung -> Nachhaltigkeit! - künftige Generationen (GG Art. 20a; UmwR S.3) - Verantwortung für Klimaschutz -> psychologisch und kultureller Aspekt Ergänzungen entsprechen heutigen Umweltbelangen - § 1 (6) -> Einzelaspekte (Vertiefung und Erweiterung) -> Aufzählung nicht abschließend! - § 1 (6) Nr. 7 -> es besteht der Anspruch, die Umweltaspekte, die in räumlicher Planung von Bedeutungen sind, umfassend darzustellen 7i -> Wechselwirkung zwischen einzelnen Belangen -> wichtig, weil medienübergreifend! - BauGB § 1a (S.11): Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz -> besondere Regelungen für bestimmte Aspekte aus Nr.7! - (2) - Bodenschutz durch Nutzungsverringerung -> deutlicher als früher => städtebauliche Zielrichtung (Maßnahmen der Innenentwicklung,…) 12.01.05 Bauleitplanung (städtebaul. Planung)im Hinblick auf den Umweltschutz - EAG-Bau: dadurch erhebliche Änderungen -> Umwelterstärkung seit ´76 (76: 1. große Novellierung, Höhepunkte in EAG-Bau erreicht) 15 - BauGB §. 1 (S.9/10): (1) - Bauleitplanung: bauliche und sonstige Nutzung von Gemeindegrundstücken vorbereiten und leiten (2) - Bauleitplan = Flächennutzungsplan (vorbereitender BLP) = Bebauungsplan (BBP)(verbindlicher BLP) (3) - Gemeinde muss BLP aufstellen, wenn für städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (4) - BLPs sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (5) - BLP - umweltschützende Anforderungen - Sicherung menschenwürdiger Umwelt - Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen (6) - Nr. 7 - in BLP- Aufstellung sind die Belange des Umweltschutzes (insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege) zu beachten (7) - Abwägungsbelang - ergänzt durch § 1a (S.11): -> ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (2) - sparsame Regelung von Grund und Boden (sparsamer und schonender Umgang) Wiedernutzbarmachung (Ortskerne werden leer, Neubaugebiete entstehen an Ortsrändern) bzw. Innenentwicklung von Flächen (3) - Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (urspr. im Naturrecht) in der BLPlanung Satz 1: qualitativ neutral soll der Eingriff in die Natur bleiben; in der BLP muss der Eingriff schon vorbereitet werden (verpflichtend!) Satz 2: Ausgleich erfolgt durch geeignete Festsetzungen und Darstellungen nach § 5 und 9 (BauGB) - Bebauungsplan gibt verbindliche Rechtsgrundlage; Grundentscheidung im Rahmen der BLP; diese Eingriffe müssen reduziert oder ausgeglichen werden, wenn nicht vermeidbar Satz 3: gesonderte Ausgleichsbebauungspläne: Eingriffsausgleichsbebauungsplan Ausgleichsbebauungsplan 2 Pläne für eine Fläche ! alles im Rahmen der Abwägung Bsp.: Neubau oder Industriegebiet -> Reduzierung der Eingriffe, wie? - begrünte Dächer (Flachdächer), Fassaden, Garagen -> mehr Ausgleich als Reduktion! - sinnvolles Straßennetz - Flächensparende Bauweise für Häuser (Reihenhäuser, mehrere Stockwerke) - Versiegelungsfläche (keine unnötige …) - Gemeinschaftsanlagen -> Ausgleichsmaßnahmen? - Grünfestsetzungen; aber je mehr grün, desto größer das Baugebiet -> sinnvoller: konzentrierte Grünzone? 16 - Regenwasserversickerung: Oberflächenwasser möglichst in den Boden einleiten Bodenbeschaffenheit?! Fläche! - Verwendung umweltfreundlicher Baumaterialien (kann nicht verbindlich festgesetzt werden?!) - Lärmschutzwände, Verkehrsberuhigung -> entweder im BBP oder bei Defizit in Extra-Ausgleichs-BBP es wird kein 100%iger Ausgleich gefordert -> planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung (gerechte Abwägung) -> Fair? (kein Umweltschutzproblem durch „Weg“-abwägen) -> es können auch vertragl. Vereinbarungen getroffen werden, z.B. Leute pflanzen auf Grundstück Bäume und pflegen sie - § 1a (4): - verbindliche Regelung der Eingriffsregelung - BBP/BLP, die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiete (§1(6) Nr.7b) nach europäischen Richtlinien schützen, Natura 2000 Regel - nach Vorschriften des BNatSchG - Einholung der Stellungsnahme der Kommission UmwR: BNatSchG 3.1 (s.150ff) §§ 32 ff: Natura 2000 (S.150) §. 34: bestimmte Prüfungsverfahren, ähnlich zu § 18ff (aber dort keine Abwägung) - UmwR 3.1. § 18 (S. 144): Eingriffe in Natur und Landschaft Eingriffe: Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels Naturhaushalt und Landschaftsbild - besonderes Verfahren in der BLP -> geht bei FFH und Vogelschutzgebieten nicht, da europäisch geregelt -> bei erheblicher Beeinträchtigung: Vorschriften des BNatSchG sind anzuwenden (s. §1a BauGB (4)) allgemeine Anforderungen an umweltgerechter BLP - Wie wirkt sich die erhöhte Umweltanforderung auf den Ablauf der BLP aus? -> EAG-Bau: Umweltprüfung BauGB §2(4) (S.12): - für Belange des Umweltschutzes: Umweltprüfung -> Umweltauswirkung wird ermittelt, in Umweltbericht beschrieben und bewertet - Ergebnis der Umweltprüfung ist in Abwägung zu berücksichtigen, wenn BBP problematisch (Satz 4) - Umweltprüfung zeitgleich oder nachfolgend zum BLP - Landschaftspläne: Umweltprüfung ist heranzuziehen - Umweltprüfung erfolgt angemessener Weise (Satz 3) -> Auswirkungen auf BLP noch unbekannt - § 2a BauGB, Ziffer 2 (S.12): - BLP ist Begründung hinzuzufügen - Umweltbericht: gesonderter Teil der Begründung, öffentlich - Anlage (BauGB, S. 143): Verfahrensweise des Umweltberichts -> 1a +b: gleichmäßige und gleichartige Info der Öffentlichkeit 17 - § 3 BauGB (S.13): Beteiligung der Öffentlichkeit -> 2 Stufen (1) vorgezogene Öffentlichkeit (2) Auslegungsphase - § 4 BauGB (S.13): Beteiligung der Behörden (1) vorgezogene Behördenbeteiligung bei ersten Planungsvorstellungen ->Fachbehörde zur UVP verpflichtet (was muss Umweltbericht beinhalten? - nicht verbindlich) -> Scoping 18.1.05 - BauGB § 4a (S.14): (5) grenzüberschreitende Beteiligung bei erheblichen Umweltauswirkungen - BauGB § 4c (S.15): Monitoring/Überwachung - neue Idee für Planung von europ. Richtlinie - Kontrolle, ob Vorstellung zum Plan sich erfüllt oder ob Entwicklungen eintreten, mit denen nicht gerechnet wurde -> frühzeitiges Gegensteuern (Auswirkungen in der Praxis?) Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten: -> umweltrelevante Steuerungsmöglichkeiten im BLP/BBP und Flächennutzungsplan (FNP) - Flächennutzungsplan: - BauGB §5 (S.15): Inhalt des FNP (1) - vorbereitende Wirkung - unverbindlich -> Darstellungen (<>BLP: rechtlich verbindlich -> Festsetzungen) (2) - nicht abschließbarer (offener) Katalog - Hauptziel von Plänen: Bodenrecht (trotz offener Katalogs kann sich nur auf die Bodennutzung gestützt werden); die Verwendung umweltfreundlichen Materials würde nicht darunter fallen. -> Darstellung im FNP - Bebauungsplan: - BauGB §9 (S.18): Inhalt des BBP (1) - enorm bedeutend - irrelevant für vorhabenbezogenen BBP - für alle anderen: geschlossener Katalog (festgesetzt!) - „abschließend“ stimmt nicht ganz: BauGB §9 (4) (S.20): es gibt noch andere Festsetzungsmöglichkeiten, die ihre Grundlage nicht in §9 haben, wie bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Landesbauordnung: § 86 -> auch dort abgeschlossener Katalog) und gestalterische Festsetzungen (Dächer); vorhabenbezogener BBP: dem Freiwilligen geschieht kein Unrecht -> dort kein abgeschl. Katalog (5) - Kennzeichnungen (6) - Festsetzungen, die schon getroffen wurden, müssen übernommen werden (z.B. Autobahn) - z-B.: Planfeststellungen, Schutzgebiete (z.B.) über Wasserrecht festgesetzt) 18 - BauGB § 9 (1): Umweltrelevante Festsetzungsmöglichkeiten im BBP: Nr.1: - zu hohes Maß der baulichen Nutzung -> zu hohe Verdichtung -> Umwelt?! - <> weitläufiges Maß -> Umwelt ?! - Verdichtung = Umweltaspekt - Art der baulichen Nutzung -> verschiedene Gebietsarten haben unterschiedliche Umweltauswirkungen -> BauNVO §1 (4) (S. 257 BauGB): Gliederung nach Art der Nutzung -> am wenigsten störende Nutzung nah am Wohngebiet Nr.2: - Reduktion der Bodenversiegelung, - Stellung: nicht in der Kaltluftschneise, Lärmschutz (Höhe) Nr.3: - Mindestmaße und Höchstmaße - Grundstücksgröße wird letztendlich in Umlegung festgesetzt, vorher sind es nur Vorschläge (Grundstücksgrenzen) Nr.11: Verkehrsflächen -> davon gehen Störungen aus, dafür sorgen, dass wenige Fläche verwendet wird Nr.14: Abfall- und Abwasserbeseitigungsflächen (+ Niederschlagswasser) Nr.15: öffentliche und private Grünanlagen (Park, Sportplatz…) Nr.16: Wasserflächen Nr.18: Flächen für Landwirtschaft und Wald Nr.20: Flächen/Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft -> zentrale Festsetzungsmöglichkeit - Bsp.: Hamster (als seltene Art geschützt) bzw. (1a) -> §1/1a BauGB:: neue Natur und Landschaft für Eingriffe und Ausgleichsregelung; Regelung für Ausgleichsflächen… Nr.23: Immissionsschutz und erneuerbare Energien - Heizungssysteme können unter Umständen untersagt werden, wenn z.B.: schon in stark belastetem Raum angesiedelt. -> verursacht hohe Kosten für Bürger (Ölheizung) -> Gemeinde muss Fernwärme liefern! (Gemeindl. Satzung) Nr.24: Schutzflächen und ihre Nutzung - insbesondere im Lärmschutz - spezielles Immissionsschutz-Element - 3 verschiedene Möglichkeiten: 1.) reine Abstandsflächen -> städtebaulicher Vorteil? Lärmschutz aber Zersiedelung der Landschaft 19 2.) Flächen für Lärmschutz 3.)Maßnahme selbst (technisch oder baulich) Bsp.: Schallschutzfenster, Schalldämmmaß (Einordnung nach DIN); Grundrissanordnung Lärmmindernde Beläge Fassadendämmung Industrie -> Wohngebiet: keine Öffnungen zum Baugebiet hin Nr.25: - Anpflanzen und Pflege von Bäumen etc. - Ergänzung zu Nr. 20 - keine Bepflanzungen an Leitungen -> Bestimmte Stellen vorschreiben? Möglich? 19.1.05 Bundesimmissionsschutz (BImSchG) - UmwR 6.1 (ab S 413) - UmwR 6.1. § 3(414): Begriffsbestimmungen; Generaldefinition (2) Immissionen: Luftverunreinigungen, Geräusche (als die 2 wichtigsten) Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u ä. (3) Emissionen (4) Luftverunreinigungen -> Veränderungen in der Zusammensetzung der Luft (5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes -> veränderte Zielsetzungen (je nach Zeit, z.B. 1970 <> 2000) - 1974 -> BImSchG erlassen; - Vorraussetzung war Änderung im Grundgesetz: Art. 74. Nr. 24 (GG. S.6,7) - speziell: Atomrecht (-> Strahlen) Röntgenverordnung; Medizin Benzin-Blei-Gesetz (Produktbezogener Immissionschutz) - Verkehr: unnötiges Motor laufen lassen…. -> gehört auch zum Immissionsschutz - Landesimmissionsschutzgesetze (in RLP von 1972) - Wieso noch wirksam, da auf Bundesebene verlagert worden? Ergänzen das Bundesgesetz; es kommt nicht zur Überschneidung; etwas anderes wird geregelt -> Personen - bzw. Verhaltensbezogener Lärm z.B.: Mittagsruhe Sperrzeiten bei Gaststätten (speziell) Verwendung von Ghettoblastern in der Öffentlichkeit Fabriksirenen Starenschussapparate (in Weinbergen) bisher geregelt: Staat-Bürger 20 jetzt: Zivil oder privatrechtlicher Immissionsschutz (Verhältnis von Privatpersonen) - auch Verhalten von Personen, aber Staat greift nicht ein - insbesondere Verhältnis von Nachbarn -> Verhältnis von Privatpersonen im BGB geregelt (mit Immissionsschutzinhalt) - UmwR: BGB § 862 (S. 1028): für Besitzer (dem Eigentümer gehört etwas, Besitzer hat dieses in der Hand) z.B.: Mieter - BGB § 1004 (S.1029): - für Eigentümer (z.B. Hauseigentümer) - Zivilrecht - gilt nicht, wenn Eigentum weggenommen wird, sondern gilt, wenn Eigentum anders, z.B. durch Lärm gestört wird. - Eigentumsabwehranspruch gegen Störungen, z.B. Immissionen - funktioniert die Bestimmung so? -> Nein, sonst könnte man auch Husten des Nachbarn anführen -> Verhältnismäßigung: Maßstab § 906 relativiert § 1004 (2) - BGB § 906 (S. 1028): - Harmonisierung des öffentlichen und des Privatrechts - Norm - Konkretisierende Verwaltungsvorschriften (TA-Lärm) - Duldungspflicht (2) - Es muss objektive (wesentliche) Beeinträchtigung vorliegen - was ist wesentlich? - Bei Problemen (Nicht-Einhaltung) - Beschwerde einlegen bei Behörde (z.B. Stadtverwaltung, BundesimmissionsschutzBehörde -> staatliches Eingreifen / Überprüfung (hoheitliches Handeln) - privat vorgehen (Anspruch nach § 1004), geltend zu machen bei Amts-/Zivilgericht -> Klage - Bildmachung der Öffentlichkeit - wenn Behörde sich weigert, einzugreifen: -> Klage gegen Behörde über das Verwaltungsgericht (öffentlich-rechtliche Ebene) -> öffentlich und privates Recht stehen nebeneinander (1) Satz 2: Vereinheitlichung der Maßstäbe - Zivilgerichtliche waren „strenger“ als öffentliches Recht, deshalb dieser Satz nötig (2) Satz 2: Koordinierung öffentlich-rechtlichen und zivil-rechtlichen Maßstäbe - wenn öffentlich-rechtliche „Behörde“ es sagt, muss man es dulden (Behörde kann nicht einschreiten) - kein zivil-rechtlicher Anspruch (2) - weitere Einschränkung - selbst bei wesentlichen Beeinträchtigungen muss erst geklärt werden, ob sie ortsüblich sind - dann zulässig -> entscheidend: ortsübliche Nutzung! Was ist für ein Gebiet typisch? (Mischgebiet hat andere übliche Beeinträchtigungen wie ein Wohngebiete. - zentraler Bereich: Bundesimmissionsschutzgesetz (seit 1974 gültig) - öffentlch-rechtlicher Immissionsschutz - Verhältnis Staat-Bürger 21 - 3 Hauptbereiche/Gebiete/Zielrichtungen 1. Anlagen-bezogener Immissionsschutz - Anlage als Objekt der Vorschrift (technische Einrichtungen) - Anlagen, die nicht in anderen Gesetzen geregelt werden, z.B. Feuerungsanlagen 2. Produktbezogener Immissionsschutz - Eigenschaften von Produkten (UmwR 6.1. § 33ff (S. 434)) 3. Planungs- und Gebietsbezogener Immissionsschutz zu 1.: - Anforderungen werden gestellt -> 1. Genehmigung, 2. Betreibung, wie? , 3. Auswirkungen, welche? (z.B.: Kontrollen, sonstige Maßnahmen wie Schornsteinfeger) - technische Anlagen müssen Anforderungen erfüllen z.B. Feuerungs-/Verbrennungsanlage -> Luftschadstoffe -> ohne Genehmigung zu bauen zu 2.: -einzelnes Produkt, bei dessen Benutzung Schadstoffe entstehen können - z.B.: Brenner in Feuerungsanlage (Konstruktion) Eigenschaften des Brennkessels oder des Heizöl, Erdgases… - praktikabler als anlagenbezogen; Maßnahmen werden mehr erfordert -> Schwefelfreier Brennstoff -> selbst bei schlecht gewartetem Brenner tritt kein S aus 26.1.05 - kann an Teile, z.B. Brenner der Anlage, Anforderungen stellen -> wirksam und praktikabel - Produktbezogener Immissionsschutz -> Eigenschaften des Brenners, des Öls, des Erdgases -> Wirkungsvoller: wenn Heizöl gut ist (z.B. ohne S), kann der Brenner schlecht sein -> Schwefel kommt nicht raus und kann nicht in die Umwelt gelangen - setzt an der Quelle, am Produkt, am Ausgangsstoff an. Ausgangsstoff ist leichter zu kontrollieren als Endstoff (1 Produzent -> viele Verbraucher) - was Gesetzgeber verlangt, muss technisch machbar sein - ABER: Regelungen für Zukunftsanforderungen (Produkt darf bis 2006 nur noch 60 db laut sein…) -> Entwicklung wird aufgezeigt Bsp.: Benzin-Blei-Gesetz -> Autoindustrie entwickelte Motoren für bleifreies Benzin - Zeitvorgaben und marktwirtschaftliche Instrument UmwR 6.1. §32-38 (S. 433ff) zu 3.: - Vorsorgeprinzip beachten (Probleme von vornherein vermeiden) - UmwR 6.1. ab § 41 im „Planungsteil“ (S. 439ff) - UmwR 6.1. § 50 (S. 444) -> wesentliche Vorschrift für Raum-/Umweltplaner 22 -> Grundsatz, der für alle räumlichen Planungen gilt (Straßenplanung, Kanalplanung) deshalb steht er auch nicht in einzelnen Fachplanungen! - Verpflichtung, bei Festlegung der Art der baulichen Nutzung (Gebietsarten) zu berücksichtigen, wie sich Gebietsarten zueinander verhalten - Planungen, die sich auf den Raum auswirken…. vorgesehene Flächen so zuordnen, dass Auswirkungen vermieden werden ---> Belange sind abzuwägen, in vernünftiges Verhältnis zu bringen ---Unfälle---- wurde eingefügt wegen solchen Sachen wie Seveso (Chemie-Unfall) -> Seveso II-Richtline (Gefahrenschutz) Satz 2: besondere Immissionsgrenzwerte -> Norm für Luftqualität wird in Planung berücksichtigt -> sachlicher Grund -> BauGB § 9Nr. 23 (S.19): Ausschluß luftverunreinigender Stoffe Spezielle Regelungen: - faktisch am wichtigsten - UmwR 6.1. § 41-43 (S. 439) -> Immissionsschutz in 3 Stufen! 1.Stufe (§41): - §50 (S.444) ist zuerst zu erfüllen (Trassierung), durch Planung ist Sicherzustellen, dass keine schädlichen Auswirkungen entstehen, z.B. durch Schienenführung (Autobahn durch Wald!?!) -> sinnvoll, Lärm dort zu erzeugen, wo schon Lärm ist; Lärm addiert sich nicht -> Schienen und Straße zusammenlegen 2. Stufe (§42,43): - aktive Schallschutzmaßnahmen an der Straße -> Lärmschutzwände und Wälle,… - bei dicht besiedeltem Bereich immer noch Probleme - UmwR BImSch-Verordnung 6.1.16 (S.577) -> Einhaltung von Werten-> ab welchen Werten zu entschädigen? Überschreiten dieser Werte -> 3.Stufe 3. Stufe : - passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden -> § 42 Entschädigung in Geld -> 6.1.24 (S615) -> welche Schutzmaßnahmen zu entschädigen - DIN 18005 -> Schallschutz im Städtebau - UmwR 6.1. §44 ff (S. 440 ff): -> Normen werden von Normverbänden festgelegt (VDI), z.B. beim Ausrechnen von dbGrenzwerten - § 47 (S. 440): Luftreinhaltepläne - Pläne in einem Bereich, in dem erhöhte Luftbelastungen festgestellt werden (-> §44: Überwachung der Luftqualität) -> erforderliche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen - § 47a (S. 441) : Lärmminderungspläne -> Gemeinden haben Belastung durch Geräuschquellen zu erfassen (Pflicht) -Pläne haben keine unmittelbare Rechtswirkung 23 - sind nur Pläne und keine Satzungen oder Verordnungen - Pläne geben nur Verhältnisse wieder, machen Vorschläge für Abhilfemaßnahmen ohne diese verbindlich festzuschreiben -> von Gemeinden nur sehr ungern erstellt -> Kosten, nicht verbindlich aber: es kommt europäische Richtlinie, die in nationales Recht umzusetzen ist -> Verbindliche Wirkung: Planungs- und Abhilfemaßnahmen; Überwachung durch EU Anlagen-bezogener Immissionsschutz - Sache der Gewerbeaufsichtsbehörden, da konkrete Regelungen; wichtig für Umgebungsplanung - UmwR 6.1. § 4 (S.415): Genehmigungsbedürftige Anlagen -> was sind solche Anlagen -> def. in § 3 (5) 1. Klassisch: Betriebsstätten und ortsfeste Einrichtungen 2. weitgefasst: Fahrzeuge wie Arbeitsmaschinen (nicht KFZ´s) -> alles def., was Lärm macht (Grill, Glocken, Presslufthammer…) 3.: auch Grundstücke! -> Kinderspielplatz, Schrottplatz -> für einheitliche Regelung zu weit gefasst! - Unterscheidung: a) genehmigungsbedürftige Anlagen -> § 4 ff (-> 6.1.4.Anhang, S. 484) b) nicht-geenhmigungsbedürftige Anlagen -> § 22 ff (S. 427ff.) zu a) Großemittenten -> Kraftwerke (Anlage: 1.1, S. 486) Industrie ( 4.1, S.493) Nahrungsmittel (7, S. 498) -> Anlage: 2 Spalten: Anlagetypen ergänzt durch Größenordnungen - entscheidend: 1. Spalte - 2. Spalte: immer kleinere Anlagen -> aber auch genehmigungsbedürftig! -> erleichtertes Genehmigungs-Verfahren 2.2.05 - 6.1.4 (4. BImSchV): - besonders emissionsreiche und/oder gefährliche Anlagen - Anlagentypen: kleinere Anlagen -> leichteres Verfahren - Gesetze von 1974 waren Übernahme der Gewerbeordnung von 1871 -> Entscheidend: Genehmigungsbedürftige Anlagen brauchen immissionsrechtliche Genehmigung (dort sind alle anderen Genehmigungen eingeschlossen, paar Ausnahmen) -> UmwR 6.1. §13 (S. 422) - Welche anderen (Genehmigungen) nötig? -> privates Genehmigungsverfahren - Baugenehmigung (im Imm.genehm. schon drin) - Arbeitsschutzgenehmigung (im Imm.genehm. schon drin) - Naturschutzrechtliche Genehmigung - Luftverkehrsrechtliche Genehmigung (wg. hohem Schornstein) - Straßenbauliche Genehmigung (wenn Bau neben Straße liegt) 24 (Straßenverkehrsrechtliche Genehmigung) - Ausnahme: Wasserrecht (nicht eingeschlossen) Planfeststellungen - Ähnlich zu welchem Verfahren? -> andere Vorhaben -> enthält Planung und Genehmigung: Planfeststellungsverfahren (alle Aspekte werden konzentriert in diesem genehmigt -> öffentlich-rechtliche Genehmigung) <> hier: private Genehmigung (schließt alle anderen Genehmigungen mit ein) - UmwR 6.1 §6 (S. 416): Genehmigungsvoraussetzungen -> wenn alle Vorraussetzungen vorliegen, ist Baugenehmigung zu erteilen (Rechtsanspruch) [- Problem auch bei UVP kann Untersuchung lenken; kann genehmigungsfähig nicht in ungenehmigungsfähig umsetzen!] -> gebundene Genehmigung - UmwR 6.1. § 10 (S.419): Genehmigungsverfahren + 9. BImSchV ergänzend (S. 521) - Grundsätze in § 10 - Anklänge an Planfeststellungsverfahren (siehe 26.1.?.) (für Privatvorhaben) (1) Vorraussetzung: schriftlicher Antrag Vollständigkeit der Unterlagen -> im BP-Recht moderner: „scoping“ -> Beteiligte setzen sich vorher zusammen und klären notwendige Unterlagen vorher ab (3) öffentliche Bekanntmachung und Auslage zur Ansicht durch die Behörde (früher 2 Monate, jetzt 1 Monat und 2 Wochen; BLP: 1 Monat) (5) Aufteilung zu den Zuständigen z.B.: Baugenehmigungsbehörde: Prüfung der Statik etc. (6) gibt es auch im Planfeststellungsverfahren - Erörterungstermin: nicht öffentlich, nur Einwender- öffentlich (nur diese sind klageberechtigt) -> Behörden (beteiligte) und Antragsteller plus Einwender (6a) Regelfrist von 7 Monaten (7) schriftlicher Genehmigungsbescheid (weil Verwaltungsakt) -> es gibt: Genehmigung absolut Versagung absolut Genehmigung mit Auflagen (am häufigsten) - UmwR 6.1. § 12 (S. 421): Nebenbestimmungen zur Genehmigung z.B. Auflagen 25 - UmwR 6.1. § 14 (S. 422): Ausschluss von privat-rechtlichen Abwehransprüchen - Rechtsstellung geht über normale Genehmigung hinaus - siehe § 1004/ 906 BGB! - Bsp.: Genehmigung erteilt -> Anlage unter Lärmaspekten problematisch -> Einwendung erheben und Klage gegen Genehmigung oder -> Klage gegen öffentlich rechtliche Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht oder -> Beschwerde bei Behörde (Ordnungsamt, Gewerbeaufsichtsbehörde) -> Verfügung (nachts Fenster zu, Lüftung auf Stufe 1….) <> Anlage ist mit Genehmigungen verbunden! UmwR 6.1. § 17 (S.424): nachträgliche Anordnungen oder -> Behörde lehnt Beschwerde ab oder -> privat-rechtliche Klage: Amtsgericht; Antrag: Fenster zu, Lüfter aus nachts -> Kostenintensiver als Beschwerde -> keine Stilllegung der Anlage mehr möglich, nur Schutzvorkehrungen oder Schadensersatz erweiterter Bestandsschutz für Anlagenbetreiber - UmwR 6.1. § 17 (S 424): nachträgliche Anordnungen - gebunden an viele Vorraussetzungen - nur möglich unter Einschränkungen (-Straßen: keine Anlage im BImSchG, sind ausgenommen, gehören zum Planfeststellungsverfahren) - UmwR 6.1. § 19 (S. 425): Vereinfachtes Verfahren - Aufklärung der 2 Spalten in 6.1.4 - verschiedene Punkte sind anzuwenden Nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen - geregelt ab UmwR 6.1. § 22 (S. 427 ff) - diese Anlagen: nicht als Einzelobjekt problematisch; wirken durch ihre Zahl als Umweltproblem - Bsp: Kraftwerk (Genehmigungsbedürftig), Öl- oder Gas-/Holz-Feuerungsanlage (Anlagenbegriff § 3; privat) für Immissionsbelange aufgrund von Quantität von Belang. - seit 1974: nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geregelt - gehört alles dazu, wie in § 3 (5), wenn nicht in 6.1.4 behandelt - UmwR 6.1.1 (S. 457): Kleinere und mittlere Feuerungsanlagen - die meisten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen brauchen AUCH Genehmigung, z.B. Feuerungsanlage im Haus (TÜV: Produktbezogener Imm.schutz) - Baugenehmigung (in den meisten Fällen) erforderlich -> stationäre Betriebsstätten (Bäckerei, Schlosser) - keine bestimmten Immissionssschutzrechtliche Genehmigung erforderlich [Vorraussetzung für Baugenehmigung: 3 Merkmale 1. Antrag darf nicht gegen baurechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen z.B.: Denkmalschutz, Naturschutz, Wasserrecht und § 22f BImsSchG 2. baurechtliche Vorschriften: 2 Arten - Bauplanungsrecht (BauGB § 29ff) 26 - Bauordnungsrecht (Landesverordnung)] - Vorschriften werden in anderen Verfahren bearbeitet - UmwR 6.1. § 23 (S. 427): Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen - UmwR 6.1.§ 24 (S.429): Anordnungen im Einzelfall - nachträgliche Anforderungen (s. vorher § 17) - man kann unter erleichterten Bedingungen eingreifen - Regelung meist schon über Baugenehmigung - Genehmigungsbedürftige Anlagen im Bauplanungsrecht: - Baunutzungsverordnung Planungsgebiet: Industriegebiet (BauNVO § 9, S. 292) weil in anderen Baugebieten unzulässig Naturschutz und Landschaftspflege - Gesetzgebungskompetenz: Bundesrecht (Rahmengesetz) - verbindlich.: Landesnaturschutzgesetz (RLP: Landespflegegesetz; noch nicht auf aktuelles Bundesgesetz umgesetzt, noch in Entwurfsphase) Naturschutzrecht auf Grundlage des Bundes 9.2.05 Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) -UmwR 3.1 (ab S. 132) - auf Bundesebene von 2002 (Rahmengesetz) - entscheidende Regelungen im Landespflegegesetz (aber noch im Entwurf) - Naturschutzrecht: älteste Gebiete des UmwR, ab ca. 19. Jhr. -> gestützt auf Polizeirecht - eigenes Rechtsgebiet seit 1935 durch Reichsnaturschutzgesetz; eigenständig; gültig nach dem Krieg als Landesrecht wegen neuem Grundgesetz (Bund nur Rahmenfunktion; Reichsnaturschutz schon über Rahmen hinaus - 1972 in RLP: Landepflegegesetz (Aufhebung des Reichsnaturschutzgesetzes) - 1976: 1. Bundesgesetz als Rahmenrecht -> sehr spät! Wieso? Bund wollte Kompetenz haben (wie durch die Änderung des GG 1974 (Art. 74 Nr. 24) für Imm.schutz -> Kompetenz für Bund von den Ländern gegeben -> für Naturschutz wurde Kompetenz verweigert -> Warum? sachliche Unterschiede: Immissionen flüchtig <> Natur: ortsgebunden, stetig (Bsp.: BASF, badisch, MA/LU) - 2004/2005: Föderalismus-Kommission -Problem im Naturschutz in der Umsetzung unter Europa-rechtlichen Richtlinien - Umsetzung in deutsches Recht (1x Bund, 16x Länder) z.B.: ein Land zu Langsam -> Bund bekommt „Rüffel“ aus Brüssel (weil es dort keine „Länder gibt) 27 - Kompetenzfrage?! -> Bund hat Kompetenz nicht bekommen -Föderalismus-Kommission gescheitert - neueste Fassung BNatSchG: 2002 -> Länder sind gerade am Umsetzen dieses Rahmens - mit historischer Entwicklung ändert sich jedoch die Grundstruktur des Naturschutzes: Bundesnaturschutzgesetz ist Gesetz für Naturschutz und Landschaftspflege Natur Landschaft Schutz: kein Eingreifen Pflege: Ziel: Verbesserung des Zustandes (Fort)Entwicklung, Gestaltung - historische Kunstlandschaft, z.B. Lüneburger Heide (Heidschnucken) -> Birkenwachstum -> kein Entfernen -> Birkenwald würde entstehen -> keine Heide! - Natur: unberührt, ohne menschliche Eingriffe (Eingriffe gibt es jedoch überall!!) -> Landschaftspflege besser - Grundtendenz: unberührte Natur -> Entwicklung ebenfalls Schutzwürdige Kulturlandschaft - RLP- Gesetz früher Landespflegegesetz -> Unterschied zu Landschaftspflege? Land umfasst auch bebaute Bereiche - Renaturierung oder in Ruhe lassen; was ist besser? Unterschiedliche Ziele: Erholung und Ansiedlung von Tieren, Pflanzen (natürlich) - Anthropozentrik: Menschenbezogenheit des Naturschutzrechts - Ökozentrik: Natur um ihrer selbst Willen, man überlässt Natur sich selbst -> keine Pflegeentwicklung, kein Landschaftsbild! - Mensch wirkt auch indirekt ein - Landschaftsbild: kein Ziel der Natur; ständige Pflege notwendig - im Moment: anthropozentrischer Naturschutz - weitere Entwicklung: Europäisierung des NatSchG -> wird immer wichtiger, Natura 2000 Hauptinhalte des Naturschutzgesetz: 4 Stück (<> Imm. 3 Stück) 1. Landschaftsplanung: - Regelung über planerische Instrumente (gab es nicht im Reichs-Gesetz) - geregelt in UmwR. 3.1. § 12 ff (S. 141ff) 2. Eingriffe in Natur und Landschaft - geregelt in UmwR 3.1. § 18ff (S. 144ff) - Eingriffsregelungen sehen Landschaft insgesamt, versuchen Qualität zu erhalten -> Ziel: Qualitätssicherung - menschliches Eingreifen gewollt, aber Ergebnis sollte trotz Eingreifen im Level/Standard gleichbleiben 3. Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft - geregelt in UmwR 3.1 § 22ff (S.146ff) - Schutz von Gebieten und Objekten 28 - Schutzgebiete -> Klassisches Naturschutzrecht z.B.: Lüneburger Heide: +Pflegemaßnahmen Bayrischer Wald, Naturpark Pfälzer Wald: Schutzmaßnahmen -> entscheidend: Gebietsschutz - UmwR 3.1 §32 ff (S.150): europarechtlicher Ansatz -> andere Struktur wie klassische Schutzgebiete 4. Arten und Biotopschutz - klassischer Naturschutz mit internationalem „Touch“ (Ein und Ausfuhr!)** - insbesondere UmwR 3.1. § 39ff (S.153ff) bzw. § 30 (S. 149):gesetzlich geschützte Biotope ** 1973: Washingtoner Artenschutzabkommen -> nationaler Artenschutz unzureichend, insbesondere in Ländern (Entwicklungsländer -> Kolonialismus), deren Struktur den nationalen Artenschutz (Verwaltung, Überwachung, Polizei) nicht zulässt. (Elfenbein von Elefanten: besser als Wirtschaftsgut in Afrika) -> generelle Problematik internationaler Abkommen: wirkt nur durch Verpflichtung! (z.B. USA- Kyoto-Protokoll) - Artenschutz im Reichsgesetz war rein national (zu wenig wirksam) Planerisch relevante Regelungen -> Ausübung am Objekt - UmwR 3.1.1 §42 (S.155): Erhaltung bestimmter Lebensräume, im Schwerpunkt aber Objektschutz -> UmwR 3.1.1 (S. 173): Bundesartenschutzverordnung WICHTIG: Gebietsschutz 3.1 § 22ff (S. 146ff) -> Grundsätze: Unter-Schutz-Stellungs-Recht erkennt Gebiete unterschiedlicher Größe und Schutzwürdigkeit Einzelobjekt geringere mittelgroß größere groß 3.1. § 23 (S. 147) 3.1§26 (S. 148) Naturschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindliche Gebiete --Abs. 1 rechtsverbindliche Gebiete beide bes. festgelegt beide besonders geschützt 3. Seltenheit, Eigenart, Schönheit 3. Nutzung möglich, menschlicher Maßstab - Naturpark (§27) entspricht Landschaftsschutzgebiet -> einheitlich zu entwickelnde und pflegende Gebiete -> nach amerikanischem Vorbild: Nationalpark § 24 -> rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete - nationale Bedeutung - Werbewirksam, Tourismus - wird in Deutschland wahrscheinlich in Eifel angesiedelt sein 29 - Naturdenkmale (§28) - rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur… - z.B.: alte Eiche, Hügelgräber,…. - Geschützte Landschaftsbestandteile (§29) - rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft - Hecken,… - Erweiterung: Biosphärenreservate (§ 25) - rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete - Ansatz von UNESCO (Biosphären-Programm: Mensch und Biosphäre) - Mittelding: Naturschutz und Landschaftsschutzgebiet - Kultureller Ansatz übertragen auf Natur und Landschaft - auf mittlerer Ebene angesiedelt - Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30) - Länder ermächtigt für den Erlass weiterer Regelungen - Natura 2000 (§ 32ff) besondere Schutzmaßnahmen in besonderen Bereichen - UmwR 3.1 §22(S.146): Erklärung zum Schutzgebiet - bestimmter Schutzgegenstand, -Zweck…. über Gebote /Verbote - förmliche Unter-Schutz-Stellung als Rechtsnorm -> Schutzgebiete entstehen durch bestimmte Landesverordnung (wird versch. erlassen, je nach Gebietsgröße) z.B. alte Eiche -> „Gemeinde“ (Landkreis, kreisfreie Städte -> Stadtverwaltung) z.B. Nationalpark - Naturpark -> Land (Ministerium oder Landesregierung) z.B. Naturschutz- Landschaftsschutzgebiet -> SGD (Struktur und Genehmigungsdirektion), frühere Bezirksregierung - untere Verwaltungsebene: (+) bessere Einigungsmöglichkeiten! (-) weniger Naturschutzgebiete ausgewiesen (da sonst keine wirtschaftliche/bauliche Entwicklung der Gemeinde) 16.2.05 zu Gebiets und Objektschutz: - traditioneller Naturschutz - Aufrechterhaltung der Natur in einem bestimmten Bereich - 6 Gebietsarten plus Biosphärenreservat (UNESCO, Weltkultur) -> Naturpark Pfälzer Wald (Teil des Biosphärenreservats Pfälzer Wald/Vogesen) - Rechtsverordnung im jeweiligen Landesgesetz -> werden von jeweiliger Verwaltungsbehörde erlassen -> Unter-Schutz-Stellung meist durch den Kreis - UmwR 3.1.§ 22 (S. 146): (2) : - Erklärung zum Schutzgebiet (meist durch den Kreis) - konkrete Aussagen zum Schutzzweck und Maßnahmen - Gebote / Verbote 30 [- Denkmalschutz: - Überschneidung mit Naturschutz -> Hügelgräber oder Schlosspark: strittig, ob Natur oder Kulturdenkmal - Denkmalgeschützte Häuser: was darf man und was darf man nicht? Ist im Naturschutzrecht geregelt] Natura 2000 § 32ff (S. 150ff) § 32: Natura 2000 - europäisches ökologisches Netz, großräumig - beruht auf europäischen Richtlinien (FFH und Vogelschutz) - in deutsches Recht umgesetzt (§ 32ff) und teilweise in Landesrecht - kann sich zum Teil mit nationalen Schutzgebieten überschneiden, oder darüber hinausgehen §33: Schutzgebiete - eigenständiges Verfahren - Länder wählen Gebiete -> Kommission (3) - ähnlich § 22 - 2 Richtlinien, auf die Bezug genommen wird: FFH, Vogelschutz (siehe §32) - Nennung solcher Gebiete von Seiten der Länder eher zurückhaltend -> Nachmeldung nach Brüssel - Unter-Schutz-Stellungs-Verfahren sollte längst abgeschlossen sein, läuft aber immer noch z.B. Mosel-Übergang § 32ff regelt Prüfungsverfahren, sofern Gebiet durch Planung und Maßnahmen beeinträchtigt werden kann -> insb. § 34: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen starke nationale Unterschiede in der Handhabung -> Vertragsverletzungsverfahren (Bund würde verklagt werden) -> EU: Geldstrafen (in Mio-Höhe) -> keine Möglichkeit, das Geld von den Ländern zu verlangen -> besser: Bund hätte Gesetzgebungskompetenz, aber Länder müssten Verwaltungskompetenz behalten Verfahrensschema ist bei Planungen einzuhalten -> ansonsten rechtswidrig -> im Moment nicht bekannt, welche Gebiete unter Schutz stehen, welche nicht § 34 ist noch von den Ländern umzusetzen - zu Eingriffe in Natur und Landschaft: § 18ff - kein klassisches Naturrecht mit konservierendem Charakter - Entwicklung, Weiterentwicklung, Gestaltung - Konsequenz von 1976: Industriegesellschaft mit wachsender Bevölkerung kommt ohne Eingriffe in Natur und Landschaft nicht aus -> Natur und Landschaft wird immer weiter reduziert und durch den Mensch in Anspruch genommen (Bau und Infrastruktur,…) - Maßnahmen im Prinzip notwendig, aber problematisch 31 - UmwR 3.1 § 18 (S. 144): - Ziele: - Eingriffe auf nötiges Maß reduzieren - Verminderung der Flächenänderung/-verbrauchs auf unbedingt notwendiges Maß - Gesamtqualität soll erhalten bleiben - wenn notwendig, Ausgleich des Eingriffs: als Rückbau oder Erhöhung der Qualität der Restnatur - keine Zustandserhaltung -> Qualitätserhaltung (1) -Was sind Eingriffe? - Veränderungen in Gestalt: Landschaftsbild + Nutzung: Naturhaushalt (-> anthropozentrischer Ansatz) + Veränderung der Bodenschicht des in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels (auch Naturhaushalt?) - darunter fällt jedes Bauvorhaben im Außenbereich -> Bodenversiegelung (2) Sonderregelungen - bei Eingriffen gelten Vorschriften des Naturschutzrechts -> vorhabenbezogene Regelungen (Baugenehmigung…) -> räumliche Planung, obwohl sie real am Boden nichts ändert - im FNP (Flächennutzungsplan): neue Bauflächendarstellung -> ändert auch nichts - gilt zunächst auch für BBP -> Planung, insb. BLP, kein unmittelbarer Eingriff in Natur und Landschaft, erst nach Baugenehmigung <> Planung, die gleichzeitig auch das Vorhaben genehmigt: Planfeststellungsverfahren, Vorschriften für Eingriffe gelten unmittelbar -> auch für BLP gilt, dass sie Eingriffe nicht nur unverbindlich vorbereitet, sondern schon inhaltlich regelt -> regelt schon abschließend, dass verbindlich gebaut werden darf - FNP gibt den Rahmen für den BBP vor (BauGB § 8 , S. 18) -> erhält verbindliche Vorgabe -> auch Eingriffsregelung - seit 70ern: Eingriffsregelungen gelten primär für bestimmte Vorhaben, aber müssen auch auf Planungen angewandt werden, die zu Eingriffen führen können; auch für Maßnahmen, die rechtliche Grundlage für Vorhaben schafft (FNP, BLP) - Bewältigung der Eingriffsregelung vom Gesetzgeber geregelt: § 18ff (S. 144ff): gelten unmittelbar § 21(S. 146): Verhältnis zum Baurecht; Sonderregelung für Baurecht (1) bauleitplanerische Eingriffsregelung (2) konkretes Vorhaben: - Gebiete mit BB-Plänen nach § 30 BauGB (30er Fälle) während Planaufstellung nach § 33 BauGB im Innenbereich nach § 34 BauGB -> § 18-20 nicht anzuwenden, weil unerheblich für Natur und Landschaft - Gebiete im Außenbereich nach § 35 plus für BBPläne, die Planfeststellung ersetzen -> anwendbar! (§18-20 gilt) - Was ist Bebauungsplan, der Planfeststellung ersetzt? 32 - Straßen (höher Klassifiziert: Bunds-, Land-,…) - nur kein Ortsstraßen -Verbindungsstraßen - einfacher Bebauungsplan - damit kann Eingriffsregelung nicht umgangen werden §21 (2) Satz 2 Bauleitplanung bereitet Eingriffsregelung mit verbindlicher Regelung vor -> es gelten Vorschriften des BauGB (nicht NatSchG), außer bei BB-Plänen, die Planfeststellung ersetzen 17.2.05 Eingriffsregelungen: 2 Ausprägungen: Naturhaushalt + Landschaftsbild -> UmwR 3.1. § 18 (S. 144): Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriff durch rechtliche Planung festgelegt -> es gelten diese Vorschriften (Naturschutzrechtlich) - BLPläne, die Eingriffe vorbereiten -> es gilt nach § 21 ein Sonderweg, planungsrechtliche Eingriffsbewältigung über Vorschriften des BauGB -> BauGB §1a (3ff) (S.11): ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Regelungen, wie Eingriffe in Natur und Landschaft zu handhaben sind - Abwägungen -> § 1 (7) - Ausgleichsmaßnahmen -> gilt nicht für FFH-Richtlinien -> § 1(6) Nr. 7b, § 1a (4) !!!- Eingriff nach Bundesnaturschutz (europ. Vorschrift) oder BauGB als Grundlage - Eingriffsregelung bei FFH Gebieten: - für jede Maßnahme Eingriffsregelung notwendig? - Ausgleich nicht an den Ort gebunden (Bodenversiegelung - Streuobstwiese) planerische Eingriffsregelung (§1a, BauGB) „eigentliche“ Eingriffsregelung - Eingriff durch konkretes Vorhaben - Planfeststellung - UmwR 3.1. § 19 (S. 144): Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen - Rahmen für best. Prüfungsverfahren -> Vorraussetzung, ob Eingriff: § 18 (1) - Unterlassung unnötiger Eingriffe unter Beibehaltung des Vorhabens -> Eingriff nicht vermeidbar, aber minimiert (2) - Ausgleichs (am Ort) oder Ersatzmaßnahmen (muss im ökologischen Zusammenhang bleiben) 33 (3) - Frist für Ausgleich; es bleiben kompensierbare Ansprüche zurück, z.B. Strommast - in Gesamtabwägung gehen Belange von Natur und Landschaft vor - wenn Eingriff nicht ausgleichbar -> unzulässig - Belange gehen nicht vor, trotz unausgleichbarem Eingriff -> zulässig (4) - Ersatzzahlung Prüfungsschema für alle Vorhaben! - Ausgleich: Maßnahmen, die Fläche ökologisch aufwerten, damit die Ebene gewahrt bleibt - UmwR 3.1. § 20 (S. 145): Verfahren (1) Hauptfall für Verpflichtung von § 19: genehmigungsbedürftiger Eingriff: meist bauliche Vorhaben oder immisssionsschutzrechtliche Vorhaben (z.B. Hochofen, Kraftwerk) -> Genehmigung für Bau geht vor; Eingriff „angehängt“ (2) Entscheidung im Benehmen mit der für Natur und Landschaft zuständigen Behörde - „im Benehmen“ -> man muss den anderen zur Kenntnis nehmen <> „im Einvernehmen“ -> Baugenehmigung Nach BauGB § 36 (2) (S. 39) -> kein Einvernehmen im Geltungsbereich eines BBP (BauGB § 30 (S. 32) -> die andere Behörde muss zustimmen; wenn einer nicht zustimmt: -> keine Genehmigung -> nur in Übereinstimmung (3) baurechtlich genehmigungsfrei, aber Eingriff in Natur und Landschaft -> Gewächshaus -> wieder genehmigungspflichtig (gesondert) (untere Landespflegebehörde; Kreisverwaltung) (4) öffentlich-rechtlicher Fachplan; Planfeststellung -> landespflegerischer Begleitplan (welche Bäume sind zu pflanzen?, wie soll die Hangbegrünung sein?) Landschaftsplanung als 4. Element des Naturschutzes - geregelt in § 13 ff (S. 142) - Ergebnis/Instrument des neueren Naturschutzrechts - nach dem Vorsorgeprinzip (für den Menschen!) - Erhalten von sinnvollen Zuständen, Reparatur von Schäden, Vermeidung und Vorbeugung von Schäden - kein Einklang mit anderen europäischen Staaten im Planungssystem - Landschaftsplanung auf allen räumlichen Ebenen! - UmwR 3.1 § 15+16 (S. 143:) Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne (1) - Überörtlich: Landes- und Regionalplanung 34 - Ziele der RO sind zu beachten - genau wie bei Raumordnung: Landschaftsprogramm für Landesgebiet, Landschaftsrahmenplan: Teil des Landes + der Region (2) - überörtliche Landschaftspläne werden im Rahmen einer Abwägung in die gleiche Ebene der Raumordnung übernommen - Inhalt der Landschaftsrahmenpläne: - Überörtliche Grünzüge, Gestaltung von Uferzonen oder Bächen; Schutzgebiete: Biotope, Natura 2000 Gebiete… alles Überörtliche! - UmwR 3.1. §16 (S.143): Landschaftspläne - Landschaftsplanung setzt sich auf örtlicher Ebene fort - Grundlage: Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan - Nutzung des Bodens regelt sich normalerweise in Bauleitplänen: koordinierte Überführung der Landschaftsplanung in den BLP - BauGB §9 (1) Nr.20 BauGB: Ausführung der Landschaftsplanung Nr. 25 BauGB: Ausführungsinstrument Verhältnis Landschaftsplan zum Bauleitplan - Paralleles System: (+) Belange von Natur und Landschaft werden intensiv erforscht (-) großer Aufwand, der sich nur zum Teil im BLP umsetzt - der Landschaftsplan ist auch wichtig für Fachplanung bzw. Eingriffsbeurteilung - Vollintegrationssystem: Bayern - 1 Verfahren - zusammen mit FLP wird integrierter Landschaftsplan aufgestellt (+) rationell (-) Teile von Natur und Landschaft werden zu wenig beachtet - Teilintegrationssystem: RLP - Bestandsaufnahme mit Zielformulierung erfolgt getrennt (+) theoretisch opt. System ->Landschaftsplanung hat eigenen Raum für Zielformulierung -> effektiver als parallel, vermeidet überflüssige Maßnahmen Zukunft: parallel (mitlaufendes) System ??? 35