Zu guter Letzt - Stadt Geesthacht

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NACHRICHTEN auf einen Blick
Demokratie braucht kommunale Selbstverwaltung mit Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten!
Sind diese nicht mehr gegeben oder erschöpfen sie sich im Kürzen und Streichen von Zuschüssen für
örtliche Vereine und Verbände, im Schließen von Einrichtungen und im Unterlassen von Instandhandhaltungsmaßnahmen und anderen kommunalen Investitionen, stellt sich nicht nur die Frage nach den Ursachen, sondern auch zunehmend nach dem Sinn von kommunalpolitischem Engagement. Dies hat
sicherlich auch dazu geführt, dass bundes- und landespolitische Entscheidungen sich so auf die (geringe) Wahlbeteiligung und die Ergebnisse der Kommunalwahl 2003 ausgewirkt haben!
Auf der Bundesebene wurden und werden die größten Hoffnungen nach wie vor auf die Gemeindefinanzreform gesetzt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat am 11.03.2003 ihr
Modell für eine modernisierte Gewerbesteuer öffentlich präsentiert und in die Beratungen der Gemeindefinanzreformkommission eingebracht. Durch eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen und eine
Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen soll erreicht werden, dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer zukünftig verlässlich werden und sich auf einem höheren Niveau verstetigen.
Auch der Bundeskanzler hat sich in seiner Regierungserklärung am 14.03.2003 für eine erneuerte Gewerbesteuer ausgesprochen. Die schleppenden Beratungen in der Gemeindefinanzreformkommission
zeigen aber, dass es die dringend erforderliche schnelle Lösung nicht geben wird; zumal es unterschiedliche Auffassungen nicht nur zwischen der Regierung und der Opposition in Berlin sondern auch innerhalb der Bundesregierung gibt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuständigkeitszuordnung und die Inhalte
der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.
Die Kommunen brauchen deshalb vorab finanzpolitische Soforthilfen. Diese hat der Bundeskanzler am
14.03.2003 angekündigt. Auch hier ist aber fraglich, ob, inwieweit und wann die angekündigten Vorschläge merkbar zu einer Verbesserung der kommunalen Finanzsituation beitragen werden.
Den Worten des Kanzlers müssen Taten folgen! Dabei muss für die Kommunen mehr herauskommen
als nur die Rückgabe des kommunalen Anteils der Flutopferhilfe. Allein zinsgünstige Kreditprogramme
werden vielen Kommunen nicht helfen. Sie können nur von den Kommunen genutzt werden, deren Finanzlage noch relativ gut ist, die deshalb den geforderten Eigenanteil erbringen und sich zudem zusätzlich verschulden können und dürfen. In anderen Kommunen wird schon die Kommunalaufsicht die Genehmigung zur weiteren Schuldenaufnahme versagen (müssen).
Von besonderer Bedeutung für die kommunalen Landesverbände in Schleswig-Holstein und ihre Mitglieder wird in den nächsten Wochen und Monaten die Befassung mit den vom Kabinett am 25.03.2003
verkündeten "strategischen Linien der Landespolitik", soweit sie kommunalrelevant sind, sein (s. "Presseausblick"). Dabei wird es vor allem um den angekündigten "10-Jahres-Pakt mit den Kommunen –
Funktionalreform statt Gebietsreform" gehen und natürlich um die vorgesehenen Änderungen im Bereich
der Schulpolitik.
Nach den Ergebnissen der Kommunalwahl ist die CDU in 59 der 63 Städte stärkste Fraktion geworden.
Das lässt erwarten, dass sie sich als Landespartei nicht mehr nur als die "Partei des ländlichen Raums"
sieht, sondern mehr als bisher Politikansätze für die Städte entwickelt. Dabei wird es auch um die Zusammenarbeit zwischen dem ländlichen Raum und den Städten und die weit überwiegend schlechtere
Finanzlage der Städte gehen müssen.
Gefordert sind vor allem kommunalpolitische und nicht überwiegend parteipolitische Vorschläge!
Kiel, März 2003
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INHALTSVERZEICHNIS
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Aus den Verbänden
Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Städtetag
Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages zum Thema "Kommunale Anforderungen an das
öffentliche Dienstrecht"
Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages zur "Rürup-Kommission"
DStGB zu den EuGH-Urteilen zum Abfallrecht:
- Umweltgerechte Entsorgung sichern
- Kommunale Planungssicherheit gewährleisten
Entsorgung von Elektrogeräten:
- Herstellerverantwortung umfassend regeln
- Abfallgebührenerhöhungen vermeiden
Städtebund, Städtetag und Städteverband Schleswig-Holstein
Vorstände des Städtebundes und des Städtetages Schleswig-Holstein
Aus den Mitgliedstädten
Satzungen
Neue Umfragen
Partnerschaftsgesuch der polnischen Stadt Pruszcz
Profiling im Sozialamt
Aktion "Unser Sauberes Schleswig-Holstein" am 08.03.2003;
hier: Entsorgung von Sonder- bzw. Problemmüll
Umfrageergebnisse
EDV-Konzepte von Freiwilligen Feuerwehren
Örtliche Bauvorschrift nach § 55 (3) LBO
Mitgliedschaft der Gärtnerkolonne in der Gartenbauberufsgenossenschaft
Energiesparmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung
Aktuelles
Tätigkeitsbericht der Frauenbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel 2002
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Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung und neue Steuerungsmodelle
Kosten des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst
Weiterer Personalrückgang im öffentlichen Dienst
Besoldungsanpassung 2003: Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
Bundesrat zu aktuellen Fragen des Besoldungsrechts
Zahlen, Daten, Fakten des Deutschen Beamtenbundes
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Recht, Sicherheit und Ordnung
Integration von Zuwanderern: Zuständigkeiten nach Scheitern des Zuwanderungsgesetzes
Aussiedlerstatistik 2002: Weiterer Rückgang der Zuzugszahlen
Nettozuwanderung auf über 270.000 Personen angestiegen
Bekämpfung des Asylmissbrauchs: Innerstaatliche Zuständigkeit der EURODAC – Verfahren
Leistungen des Rettungsdienstes 2000/2001
Feuerwehrstatistik 2001: Zahl der Einsätze weiter gestiegen
Weiterentwicklung von Zivil- und Katastrophenschutz
Urheberrechtsabgaben
8. Deutscher Präventionstag am 28./29.04.2003 in Hannover
Förderprogramm CIVITAS – initiativ gegen rechte Gewalt in den neuen Bundesländern 2003
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Soziales, Schule und Kultur
6,7 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland
Über 4,7 Mio. Arbeitslose
Arbeitslosenquote der Eurozone auf 8,6 % gestiegen – Deutschland liegt im Mittelfeld
Zunahme bei sozialpädagogischen Familienhilfen
Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
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NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Rekorddefizit bei Pflegekassen
Dokumentation "Soziale Stadt 2002"
Bundesprogramm "Lokales Kapital für soziale Zwecke"
Broschüre zur Entwicklungspolitik "Partner für die Zukunft"
Büchereigebühren
Bildung in Europa: PLOTEUS-Portal über die allgemeine und berufliche Bildung in der EU eröffnet
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Gesundheit und Sport
Risikostrukturausgleich der Krankenkassen zulässig
Beschwerde gegen Subventionierung öffentlicher Krankenhäuser
BMGS: Eckpunkte zur Modernisierung des Gesundheitswesens
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Europäische Gesundheitspolitik
Bericht der Bundesregierung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Gesetzliche Krankenkassen im Jahr 2002 mit 2,96 Mrd. € Defizit
Krankenhausversorgung im internationalen Vergleich
Krankenhaus-Barometer 2002: wirtschaftliche Situation unbefriedigend
Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
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Jugend, Frauen und Familie
Deutsch-Spanischer Jugendaustausch 2003
Deutsch-Finnischer Jugendaustausch 2003
Neues zum deutsch-türkischen Jugendaustausch
Türkei: Beitritt zum Programm JUGEND
Kalender 2003 des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW)
EU-Vergleich: Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern in Deutschland am größten
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Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im 2. Vierteljahr 2002
Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung der Wertermittlungsrichtlinien 2002
Öffentliches Auftragswesen: Weitere Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen
sieben Mitgliedstaaten
Vorabinformationspflicht im Sinne der Kommunen neu geregelt
Kommunale Erschließungsgesellschaft als "Dritter" im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB
Wohngeldgesetz: Wohngeld und bedarfsorientierte Grundsicherungsleistungen
Positionspapier des Deutschen Städtetages "Wohnen in der Stadt – Zukunft sichern!"
Straßenbaubericht 2002
Veranstaltungen des forum vergabe e.V.
Tag des offenen Denkmals am 14.09.2003
Kursprogramm des Instituts für Städtebau Berlin
Verkehr und Energie
Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz vom 05. und 06.03.2003
Straßenverkehrsunfallbilanz 2002: Entwicklung positiv
Bundeskabinett hat Lkw-Mauthöhe-Verordnung beschlossen
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
2,32 Mrd. € Schieneninvestitionen in 2001
Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Beseitigung höhergleicher Bahnübergänge
Wirtschaft und kommunale Unternehmen
BMF: Gemeinnützigkeit bei Handeln als Hilfsperson
Sparkassen und Landesbanken bauen Marktanteil bei der Mittelstandsfinanzierung aus
Deutschlandtourismus 2003
Ferienreiseverordnung
Jobmotor und Tourismus?
Ergebnisse des Tourismusbarometer 2003
Pilotversuch "Neues Strukturkonzept für eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Telefonstellen
(Ötel)"
Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Natur und Umweltschutz
Betriebssteuerungsrelevante Kennzahlen in der Abwasserwirtschaft
Umweltzustandsbericht für Schleswig-Holstein
Veranstaltungsprogramm 2003 der Akademie für Natur und Umwelt
Globales Denken lokales verankern
Befragung 2002 der Kommunen und Nichtregierungsorganisationen zum Stand der lokalen Agenda 21 und
der Eine-Welt-Arbeit in Deutschland
Bessere Luft für Europas Städte
EU-Kommission leitet mehrere Vertragsstrafverfahren gegen Deutschland ein
EU-Wasserrahmen-Richtlinie – Handlungsanteilung zur wirtschaftlichen Analyse
Ausschreibungswettbewerb durch die DSD AG
Novellierung der 17. BImSchV
Dosenpfand – Novellierung der Verpackungsverordnung – Aktuelle Entwicklung
Auswirkungen des Dosenpfandes auf den Grenzhandel
DStGB zum LAWA-Bericht "Verknüpfung der kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung"
Bundesrat greift DStGB-Forderung nach längeren Betriebszeiten bei der Müllentsorgung auf
Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) und
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHs)
15. Kasseler Abfallforum des Witzhausen-Instituts für Abfall, Umwelt und Energie
Kommission entwirft neue Strategie zur Umweltpolitik für die östlichen Nachbarn der Union
Blauer Engel-Aktion zum Tag der Umwelt für Kommunen
Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2003 der Bundesregierung online
Finanzen und Kommunalwirtschaft
Erschreckende Prognose zur kommunalen Haushaltslage 2003
Vorläufige Abschlussergebnisse der Länderhaushalte im Jahr 2002
BMF konkretisiert die erwarteten Auswirkungen der Neuregelung der Zinsbesteuerung
Besteuerung geringfügiger Beschäftigung ab 01.04.2003 neu geregelt
Finanzreformvorschlag der Bertelsmann Stiftung für gestärkte Autonomie der Gemeinden
Auf dem Weg zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte
Europa- und sonstige Auslandsangelegenheiten
Gesetzesbestand der EU soll um 25 % reduziert werden
"Eurobarometer"-Befragungen für Deutschland
Europäische Bevölkerung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zufrieden
Vorschläge des Konvents zum Subsidiaritätsprotokoll: Stärkung der Kommunen und des Ausschusses der
Regionen
Plenartagung des AdR – Bayerischer Europaminister Bocklet neuer 1. Vizepräsident des AdR
EU-Kommission präsentiert Vorschläge zur Anpassung des Finanzrahmens für die Osterweiterung
Europa-Legende: 80 % der Europäer leben in Städten? Fakt: Nur 20 % der Europäer leben in größeren
Städten!
Konferenz des AdR zur Zukunft der Strukturpolitik
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Informations- und Kommunikationstechnik (IT)
Einführung der "eu".domaine
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Angebote/"Rechnungen" der Fa. Telekommunikation Branchenonline, Telefonbuch Verlag Akalan, Postfach 71
1332, 85543 Kirchheim
"Wo ist der Schlüssel zum digitalen Rathaus?"
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Aus der Rechtsprechung
EuGH Urteile zum Abfallrecht – Alle (Un-)Klarheiten beseitigt?
EuGH: Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt geben
EuG: Auf Solidarität beruhende und ohne Gewinnzweck ausgeübte Einrichtungen sind keine Unternehmen
im Sinne des Wettbewerbsrechts des EG-Vertrages
EuG: Investition öffentlicher Mittel in ein rentables Unternehmen kann rechtswidrige staatliche Beihilfe sein
BGH zur Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei (privatrechtlichen) städtebaulichen
Verträgen
Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen steuerfrei
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Seite
BVerwG bestätigt OVG Münster zur Frage der planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen
Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Personen, die einen Beamten der Korruption bezichtigt haben
Dienstherrenübergreifende Versetzung eines Beamten gemäß § 123 Abs. 2 BRRG
Bereitschaftsdienste und Arbeitszeitrecht: Bundesrecht verstößt gegen EU-Recht
Einstweilige Anordnungen gegen Beitragssicherungsgesetz gescheitert
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht bestätigt Regelung zur Familienversicherung
BGH: Gebietsabsprachen in Gaslieferungsverträgen sind kartellrechtswidrig
Urteil zur Zulässigkeit einer Straßenbahntrasse auf eigenem Gleiskörper
Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze führt nicht zwingend zum Ausschluss
Vergaberecht: Kein Nachreichen von Nachunternehmererklärung
OLG Brandenburg: Aufhebung wegen In-House-Vergabe
OVG Sachsen-Anhalt zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich
Vergaberechtliche Zulässigkeit von In-House-Geschäften: Vorlagebeschluss des OLG Naumburg zum
EuGH
VG Sigmaringen bestätigt Anspruch auf Kostenersatz für Feuerwehreinsatz wegen Brandverursachung
durch Neunjährigen
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Bundes- und Landesgesetzgebung
Bund
Land
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Bücher und Zeitschriften
Praxis der Kommunalverwaltung, 315. Nachlieferung
Praxis der Kommunalverwaltung, 316. Nachlieferung
Praxis der Kommunalverwaltung, 317. Nachlieferung
Baunutzungsverordnung
Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung in Schleswig-Holstein
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
Kommunale Rechnungsprüfung
Immissionsschutz
Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg
VOL Ausgabe 2002
Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein
Kommunalverfassungsrecht Hessen
Handbuch der Leitungs- und Wegerechte (HLW)
Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung
Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern
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Personalien
Oberbürgermeisterwahlen in Kiel
Oberbürgermeisterwahlen in Neumünster
Bürgermeisterwahlen in Krempe
Bürgermeisterwahlen in Fehmarn
Bürgermeisterwahlen in Westerland
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Zu guter Letzt
Was fällt Ihnen ein!
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Presseausblick
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NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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schen mit schweren, oft lebenslangen Behinderungen
dauerhaft außerhalb der kommunalen öffentlichen Fürsorge sichergestellt werden können.
Aus den Verbänden
Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher
Städtetag
Quelle: MittDST vom 04.03.2003
53.00.15
Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages
zum Thema "Kommunale Anforderungen an das öffentliche Dienstrecht"
DStGB zu den EuGH-Urteilen zum Abfallrecht:
- Umweltgerechte Entsorgung sichern
- Kommunale Planungssicherheit gewährleisten
Das Präsidium des Deutschen Städtetages hat in seiner
342. Sitzung am 05.02.2003 den folgenden Beschluss zum
Thema "Kommunale Anforderungen an das öffentliche
Dienstrecht" gefasst:
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat zur o.a.
Thematik die nachstehende Pressemitteilung herausgegeben:
1. Das Präsidium stimmt dem Positionspapier zu den
kommunalen Anforderungen an das öffentliche Dienstrecht zu.
2. Bundes- und Landesgesetzgeber werden aufgefordert,
die Reformen des öffentlichen Dienstrechts fortzusetzen und dabei mit grundsätzlichen Anpassungen an
moderne Personalpolitik ausreichende Handlungsspielräume für das Personalmanagement der Städte zu eröffnen.
Das Positionspapier des Deutschen Städtetages kann
von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei
der Geschäftsstelle des Städteverbandes SchleswigHolstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch
als pdf-Datei - angefordert werden.
Quelle: MittDST vom 04.03.2003
11.01.80
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen
Städtetages zur "Rürup-Kommission"
Der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages hat in
seiner 176. Sitzung am 04./05.02.2003 den folgenden
Beschluss zum Thema "Reformkommission für eine nachhaltige Finanzierung und Weiterentwicklung der Sozialversicherung (Rürup-Kommission)" gefasst:
1. Der Deutsche Städtetag erwartet von der Reformkommission Vorschläge, die zur zukunftsfesten Ausgestaltung, zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der
Sozialleistungen und zur Generationengerechtigkeit
beitragen.
2. Der Deutsche Städtetag geht davon aus, dass die Arbeit der Reformkommission mit dazu beiträgt, das der
Sozialhilfe vorgelagerte soziale Sicherungssystem zu
stärken. Er erwartet, dass die Reformkommission keine
Vorschläge unterbreitet, die zu zusätzlichen Belastungen der kommunalen Sozialhaushalte führen würden.
3. Der Deutsche Städtetag fordert, in die Arbeit der Reformkommission die grundsätzliche Frage einzubeziehen, wie die notwendigen Sozialleistungen für Men-
NStVbSH Nr. 2-3/2003
"Der Europäische Gerichtshof hat am 13.02.2003 mit zwei
grundlegenden Urteilen zum Abfallrecht zu der schwierigen
Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Stellung bezogen und damit den Anstoß für eine erneute
abfallpolitische Diskussion gegeben. Mit der Abgrenzung
zwischen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung wird
insbesondere die Frage entschieden, ob Abfälle als Waren
(Verwertung) innerhalb der EU grenzüberschreitend exportiert werden dürfen oder aber – bei Beseitigungsabfällen –
im Inland bleiben müssen.
In dem Klageverfahren der Kommission gegen Luxemburg
(C-458/00) wurde entschieden, dass die Hausmüllverbrennung in einer Müllverbrennungsanlage mit Energierückgewinnung ein Beseitigungsverfahren darstellt. Der Hauptzweck einer Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage mit Energierückgewinnung bestehe nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst
wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird,
ganz oder teilweise zurückgewonnen werde.
„Der Europäische Gerichtshof hat mit diesem Urteil die
Position der deutschen kommunalen Seite bei der Verbrennung von Abfällen gestärkt und teilt somit die rechtliche Auffassung des DStGB in diesem Schlüsselbereich der
europäischen Abfallpolitik“, teilte heute der Umweltbeigeordnete des Verbandes, Norbert Portz, in einer ersten
Reaktion mit. „Mit diesem Urteil ist eindeutig klargestellt,
dass Hausmüll, der in Müllverbrennungsanlagen mit Energierückgewinn
verbrannt wird, grundsätzlich Abfall zur Beseitigung darstellt und damit in die kommunale Überlassungspflicht fällt
– und das ist auch gut so.“
In dem Klageverfahren der Kommission gegen Deutschland (C-228/00) zum Fall „Belgische Zementwerke“ geht
demgegenüber der Europäische Gerichtshof von einer
Abfallverwertung aus und teilt der Rechtsauffassung der
Bundesregierung, die eine Verbringung unterschiedlicher
Gewerbeabfälle zur Verbrennung in einem industriellen
Prozess als Abfallbeseitigung ansieht, eine Abfuhr. Der
Europäische Gerichtshof stellt klar, dass die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff oder andere Mittel der
Energieerzeugung ein Abfallverwertungsverfahren darstellt.
Das Urteil in Sachen „Belgische Zementfabriken“ sieht eine
Verbrennung von Abfällen in nicht originär dafür bestimm-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
-7–
ten Zementfabriken, also die Entsorgung auf einem im
Vergleich zu den Müllverbrennungsanlagen wesentlich
geringeren ökologischen Standard, als Verwertung an.
Damit ist nach Auffassung des DStGB zu befürchten, dass
den Kommunen zukünftig die gewerblichen Abfälle insgesamt entzogen werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund warnt davor, die
Urteile zum Anlass zu nehmen, den Kommunen nun aufzugeben, sich auf die Entsorgung von Abfall aus privaten
Haushalten zu beschränken und ihr operatives Geschäft zu
reduzieren: In der Folge des Urteils in Sachen „Belgische
Zementfabriken“ muss zum Ziele einer umweltgerechten
Entsorgung schnellstens eine Angleichung der Standards
für industrielle Mitverbrennungsanlagen an die hohen
Standards der kommunalen Müllverbrennungsanlagen
erfolgen. Hier müssen sowohl die EU-Kommission als auch
der nationale Rechtsgeber tätig werden. „Die Kommunen
benötigen für ihre mit hohen Umweltstandards und erheblichen Investitionen gebauten Müllverbrennungsmaßnahmen
schnellstmöglich Rechts-, Kosten- und Planungssicherheit.
Wir müssen vermeiden, dass wieder einmal der Bürger
wegen weiter wegbrechender Abfallmengen und Auslastungsproblemen in den kommunalen Entsorgungsanlagen
sowie daraus resultierenden steigenden Müllgebühren der
Leidtragende ist,“ erklärte Portz."
meln und für die Übergabe der Elektroaltgeräte und das
Bereitstellen der Sammelbehälter den Kommunen aufgelastet werden“, erklärte Landsberg. Folge wäre, dass geschätzte Kosten von 300 Mio. € jährlich im Rahmen der
allgemeinen Abfallgebühr zwangsläufig auf alle Bürger,
also etwa auch auf die allein stehende ältere Witwe, die
sich niemals einen Computer kaufen würde, umgelegt
würden. Dies würde eine geschätzte Erhöhung der Abfallgebühr pro Bürger und Jahr von 4 € bedeuten. Zugleich
würden die Hersteller ihre Kosten für Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung der Elektrogeräte in
den Kaufpreis der Neugeräte einrechnen.
Der DStGB fordert daher aus Gerechtigkeitsgründen eine
vollständige Kostenübernahme bei der Entsorgung von
Elektroaltgeräten durch die Hersteller. „Nur eine umfassende Produkt- und Verursacherverantwortung stellt sicher,
dass ausschließlich der tatsächlich konsumierende, also z.
B. einen neuen Computer kaufende, Bürger kostenmäßig
auch für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit in Anspruch genommen wird, nicht aber auch die Mitbürger, die
keinen Bedarf am Erwerb neuer Elektrogeräte haben,“
erklärte Landsberg."
Quelle: PressMittDStGB Nr. 10 v. 17.02.2003
70.13.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Quelle: PressMittDStGB Nr. 9 v. 14.02.2003
70.15.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Entsorgung von Elektrogeräten:
- Herstellerverantwortung umfassend regeln
- Abfallgebührenerhöhungen vermeiden
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat zur o.a.
Thematik die nachstehende Pressemitteilung herausgegeben:
"Die jetzt anstehende Umsetzung der EU-Richtlinie zur
Rücknahme von Elektroschrott durch die Hersteller, also
insbesondere von Computern oder Fernsehgeräten, in
deutsches Recht muss nach Auffassung des Deutschen
Städte- und Gemeindebundes zu einer umfassenden Herstellerverantwortung sowie zu einer vollständigen Umsetzung des Verursacherprinzips führen.
„Nur eine Umsetzung der EU-Elektroaltgeräte-Richtlinie in
nationales Recht durch die Bundesregierung, die eine
komplette Produktverantwortung der Hersteller vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens ihrer Geräte bis zu ihrer Verwertung regelt, gewährleistet, dass es nicht zu einer allgemeinen Abfallgebührenerhöhung für alle Bürger kommt“,
erklärt das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg,
heute in Berlin.
Hintergrund der Forderung ist, dass die EU-Richtlinie keine
klare Abgrenzung der Aufgaben- und Finanzverantwortung
zwischen den Kommunen als öffentliche Entsorgungsträger
einerseits und den Herstellern andererseits getroffen hat.
„Die Tatsache, dass die Hersteller von Elektrogeräten die
Finanzierung der Entsorgung nach Vorgabe der Richtlinie
erst mindestens ab der Rücknahmestelle zu tragen haben,
darf nicht dazu führen, dass die Kosten für das Einsam-
Städtebund,
Städtetag
Schleswig-Holstein
und
Städteverband
Vorstände des Städtebundes und des Städtetages
Schleswig-Holstein
Am 27.03. und am 31.03.2003 fanden in Eutin bzw. in Kiel
die Sitzungen der Vorstände des Städtebundes und des
Städtetages Schleswig-Holstein statt. Folgende Themen
waren u.a. Gegenstand der Beratungen:
- Aktuelle Entwicklung in der Finanzpolitik
- „Rettet die Kommunen!“
- Verwaltungsstrukturreform/Interkommunale Zusammenarbeit
- Neuordnung der Finanzierung von Kindertagesstätten
- Zusammenarbeit der Datenzentrale mit dem LIT Hamburg
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Aus den Mitgliedstädten
Satzungen
Bargteheide
Satzung der Stadt Bargteheide über die Entschädigung
der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
(Entschädigungssatzung)
vom 06.03.2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Barmstedt
Husum
Satzung der über die Entschädigung der in der Barmstedt tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
(Entschädigungssatzung)
vom 01.04.2003
3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Husum
über die Erhebung von Marktstandsgeld
(Marktstandsgeldsatzung)
vom 14.01.2003
Brunsbüttel
Hauptsatzung der Stadt Brunsbüttel
vom 03.03.2003
Satzung über die Entschädigung der in der Stadt
Bunsbüttel tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
(Entschädigungssatzung)
vom 21.02.2003
Eckernförde
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eckernförde
vom 24.03.2003
Glinde
Satzung für die kommunale Volkshochschule Glinde
vom 25.02.2003
Entschädigungssatzung der Stadt Glinde
vom 25.02.2003
1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Husum
über die Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung)
vom 31.12.2002
8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung
von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für
die Abwasserbeseitigung der Stadt Husum
(Abwasserabgabensatzung)
vom 31.12.2002
Kaltenkirchen
1. Nachtragssatzung der Stadt Kaltenkirchen über die
Bildung eines Seniorenbeirates
vom 07.03.2003
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Kaltenkirchen
vom 03.03.2003
Hauptsatzung der Stadt Kaltenkirchen
vom 19.03.2003
Kellinghusen
Glücksburg (Ostsee)
Haushaltssatzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) für
das Haushaltsjahr 2003
vom 13.01.2003
Heide
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Jugendzentrum" der Stadt Heide
vom 19.12.2002
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Stadtbücherei" der Stadt Heide
vom 19.12.2002
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Stadtarchiv" der Stadt Heide
vom 19.12.2002
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Heider Heimatmuseum" der Stadt Heide
vom 19.12.2002
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Jugendzentrum" der Stadt Heide
vom 19.12.2002
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Museumsinsel i.E." der Stadt Heide
vom 19.12.2002
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Klaus-Groth-Museum" der Stadt Heide
vom 19.12.2002
Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art "Heider Marktfrieden" der Stadt Heide
vom 19.12.2002
3. Änderungssatzung
7. Änderung der Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Kellinghusen
vom 17.10.2002
2. Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung
der Turn- und Sporthallen des Schulverbandes
Kellinghusen
vom 10.02.2003
Landeshauptstadt Kiel
Geschäftsanweisung der Landeshauptstadt Kiel über
die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschüssen
vom 14.01.2003
Marne
Hauptsatzung der Stadt Marne
vom 06.03.2003
Meldorf
Änderung zur Entgeltordnung für die Benutzung des
Hallen- und Freibades der Stadt Meldorf
10.02.2003
Haus- und Badeordnung zur Regelung des Badebetriebes des Hallenbades der Stadt Meldorf
vom 10.02.2003
Ratzeburg
1. Änderungsordnung zur Benutzungsordnung für die
Stadtücherei Ratzeburg
vom 04.01.2002
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
-9–
III. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
vom 30.04.2002
IV. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
vom 10.12.2002
Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Kulturarbeit
vom 10.12.2002
Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Kindertagesstätte Domhof
vom 10.12.2002
Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Jugendpflege
vom 10.12.2002
Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Altenhilfe
vom 10.12.2002
Satzung der Stadt Ratzeburg über die Gemeinnützigkeit der Gleichstellungsarbeit
vom 10.12.2002
I. Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung für
die Stadt Ratzeburg
vom 12.12.2002
Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ratzeburg
vom 11.12.2002
Westerland
IX. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die
Straßenreinigung in der Stadt Westerland
vom 20.12.2002
III. Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Westerland über die Oberflächenentwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die städtische Oberflächenentwässerungsanlage
vom 20.12.2002
III. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Westerland
vom 27.09.2002
11. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer
Kurabgabe in der Stadt Westerland
vom 19.12.2002
2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Stadt Westerland
vom 19.12.2002
7. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Strandanlagen und Kureinrichtungen in der Stadt Westerland
vom 19.12.2002
1. Änderungsverordnung zur Stadtverordnung über
Parkgebühren in der Stadt Westerland
vom 03.09.2002
Stadtverordnung über Parkgebühren in der Stadt Ratzeburg
vom 03.01.2002
Umfragen
I. Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung
über Parkgebühren in der Stadt Ratzeburg
vom 29.05.2002
Partnerschaftgesuch der polnischen Stadt Pruzscz
II. Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung
über Parkgebühren in der Stadt Ratzeburg
vom 04.12.2002
Die Geschäftsstelle des Städteverbandes SchleswigHolstein bittet diejenigen Mitgliedskörperschaft um Mitteilung
bis zum 20. April 2003,
Reinfeld (Holstein)
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der
von der Stadt Reinfeld (Holstein) veranstalteten Volksfeste nach § 60b sowie der Spezial- und Jahrmärkte
nach § 68 GewO
vom 27.02.2003
Schleswig
Haushaltssatzung der Stadt Schleswig für das Haushaltsjahr 2003
vom 13.02.2003
Wedel
Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wedel - Feuerwehrgebührensatzung –
vom 20.12.2002
die Interesse an einer evtl. Partnerschaft mit der polnischen
Stadt Pruszcz haben.
Bei der Stadt Pruszcz Gdanski handelt es sich um eine
Stadt am Rande der kaschubischen Seenplatte und im
Flachland Zulawy. Die Stadt liegt am Fluss Radunia, ca. 10
km entfernt von der Altstadt Danzig. In der Stadt leben ca.
22.191 Einwohner auf einer Fläche von ca. 16,5 km 2.
Durch Pruszcz laufen wichtige Straßen- und Bürokommunikationswege, die die Häfen Danzig und Gdynia mit SüdPolen und Oblast Kaliningrad verbinden. In der Nähe der
Stadt ist der Bau einer Autobahn Süd-Nord geplant.
Pruszcz gilt als attraktiver Investitionsstandort. Von 260
durch das Wirtschaftsforschungsinstitut untersuchten
Kreisstädten in Polen hat Pruszcz den vierten Platz belegt
(Untersucht wurden Kommunikationsanbindung, Marktaufnahmefähigkeit, technische Infrastruktur und Marketing).
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 10 –
Außer einem breiten Angebot für Investitionsfläche für
Wohnungsbau und Gewerbe wurde die Stadt ausgezeichnet für eine sehr liberale Wirtschaftspolitik, die besonders
investorenfreundlich gestaltet wird.
Vor diesem Hintergrund bittet die Geschäftsstelle diejenigen Mitgliedskörperschaften, die bereits ähnliche Erfahrungen gemacht haben,
bis zum 30. April 2003
41.00.18
NStVbSH Nr. 2-3/2003
um entsprechende Mitteilung.
Profiling im Sozialamt
36.02.10
Im Bereich des Sozialamtes einer Mitgliedstadt wird eine
Neuausrichtung der Arbeit geplant. Im Sinne einer individuellen Hilfeplanung ist beabsichtigt, mit allen Sozialhilfeempfängern im Rahmen intensiver Beratungsgespräche
und mit Hilfe eines Profilings zunächst eine Bestandsaufnahme mit Stärken-Schwächen-Analyse durchzuführen,
um dann gemeinsam mit dem Klienten Zielvereinbarungen
zu treffen. Diese umfassen neben langfristiger und persönlicher Perspektive auch Mittlerziele und konkrete Schritte,
um die angestrebten Ziele zu erreichen. Um den Hilfeempfängern ein möglichst passendes Angebot unterbreiten zu
können, ist eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit
dem Arbeitsamt, der Beschäftigungsgesellschaft des Kreises, Beratungsstellen und anderen Einrichtungen aus dem
Bereich der Wiedereingliederungshilfen geplant.
Sollten Hilfeempfänger nicht zur Mitarbeit bereit sein, ist
geplant, diese durch Leistungskürzungen entsprechend zu
sanktionieren.
Vor diesem Hintergrund bittet die Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein ihre Mitgliedskörperschaften um Mitteilung
bis zum 25. April 2003,
Umfrageergebnisse
EDV-Konzepte von Freiwilligen Feuerwehren
Mit NACHRICHTEN Nr. 11-12/2002 hat die Geschäftsstelle
des Städteverbandes Schleswig-Holstein die Mitgliedskörperschaften um Mitteilung gebeten,
-
inwieweit die Freiwilligen Feuerwehren von den Städten
mit EDV-Anlagen ausgestattet wurden und
-
welchen Umfang die jeweiligen EDV-Anlagen haben.
Fehlanzeige war nicht erforderlich.
Auf die Anfrage haben acht Städte geantwortet.
Das Umfrageergebnis ist für die Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein dieser
Ausgabe der NACHRICHTEN beigefügt.
37.00.95
NStVbSH Nr. 2-3/2003
mit welchen Konzepten andere Kommunen in diesem Bereich aktiv sind.
50.10.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Aktion "Unser sauberes Schleswig-Holstein" am
08.03.2003;
hier: Entsorgung von Sonder- bzw. Problemmüll
Eine Mitgliedstadt hat berichtet, dass die Mitarbeiter der
Stadtreinigung in diesem Jahr Probleme mit der Entsorgung des gesammelten Sondermülls, wie z.B. Farben,
Lacke, Kanister mit nicht definierbaren Inhalten etc. hatten.
Sie wurden von Mitarbeitern der zuständigen Mülldeponie
darauf hingewiesen, dass die Annahme solcher Sonderabfälle in Zukunft nicht mehr erlaubt sei und diese Problemabfälle nicht so ohne weiteres angenommen werden
könnten. Möglicherweise würde diese Entsorgung erhebliche Kosten verursachen.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Entsorgung solcher
Problemabfälle im nächsten Jahr weiterhin für die an der
Aktion teilnehmenden Städte und Gemeinden gewährleistet
bleibt oder ob sie in Zukunft "darauf sitzen bleiben" werden
und erhebliche Entsorgungskosten übernehmen müssen.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Örtliche Bauvorschrift nach § 55 (3) LBO
Mit NACHRICHTEN Nr. 1/2003 hat die Geschäftsstelle des
Städteverbandes Schleswig-Holstein diejenigen Mitgliedskörperschaften, die eine Satzung nach § 55 (3) LBO aufgestellt haben, um entsprechende Mitteilung gebeten.
Fehlanzeige war nicht erforderlich.
Auf die Anfrage haben zwei Mitgliedstädte geantwortet.
Die Satzungen der Stadt Heiligenhafen vom 14.02.1980
und der Stadt Westerland vom 25.06.1996 können bei
Bedarf von interessierten Mitgliedskörperschaften des
Städteverbandes Schleswig-Holstein bei der Geschäftsstelle angefordert werden..
63.00.04
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
NStVbSH Nr. 2-3/2003
- 11 –
Mitgliedschaft der Gärtnerkolonne in der Gartenbauberufsgenossenschaft
Öffentlicher Dienst, Personalverwaltung, neue
Steuerungsmodelle
Mit NACHRICHTEN Nr. 1/2003 hat die Geschäftsstelle des
Städteverbandes Schleswig-Holstein um Mitteilung gebeten, ob im Verbandsbereich Mitglieder Erfahrungen mit der
Beendigung der Mitgliedschaft bei der Gartenbauberufsgenossenschaft gemacht haben.
Kosten des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst
Fehlanzeige war nicht erforderlich.
Da sich auf die Anfrage lediglich zwei Städte gemeldet
haben, die bisher noch keine Erfahrungen mit diesem
Thema gemachten haben bzw. die Notwendigkeit einer
Beendigung der Mitgliedschaft in der Gartenbauberufsgenossenschaft nicht sehen, da die Kontrollen nur sporadisch
durchgeführt werden, bleibt die Umfrage ohne Ergebnis.
67.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Energiesparmaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung
Mit NACHRICHTEN Nr. 1/2003 hat die Geschäftsstelle des
Städteverbandes Schleswig-Holstein eine Umfrage zu der
o.a. Thematik durchgeführt.
Auf die Umfrage haben zehn Städte geantwortet.
Das Umfrageergebnis ist für die Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein dieser
Ausgabe der NACHRICHTEN beigefügt.
82.10.25
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Aktuelles
Tätigkeitsbericht der Frauenbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel 2002
Der Tätigkeitsbericht 2002 der Kieler Frauenbeauftragten
ist erschienen. Das 32 Seiten starke Heft gibt nicht nur
Auskunft über Themen und Arbeitsweise der Frauenbeauftragten und ihres Referats. Es enthält auch eine Reihe von
Vorschlägen zur Verbesserung der Chancengleichheit von
Männern und Frauen bei der Stadtverwaltung. Die Schwergewichte liegen in diesem Jahr auf der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie und auf der Gesundheit von Frauen.
Außerdem erinnert die Frauenbeauftragte daran, dass die
Beschäftigten das wichtigste Potenzial der Stadtverwaltung
sind und fordert z.B. verbesserte Fortbildungsangebote,
flexiblere Arbeitszeiten und gezieltere Aufgabenkritik ein.
Der Bericht kann angefordert werden beim Referat für
Frauen, Tel.: 0431/901-2056, E-Mail: referat.frauen@LH
stadt.kiel.de und ist in Kürze auch im Internet unter
http://www.kiel.de (Ämter von A-Z, Stichwort "Frauenbeauftragte") abrufbar.
Quelle: Presse-Info der Landeshauptstadt Kiel
16.00.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst vom 9. Januar 2003 führt bei den kommunalen Haushalten (Gebietskörperschaften einschließlich der in kommunalen Arbeitgeberverbänden organisierten Unternehmen) im Jahr 2003 zu
Kosten von insgesamt rund 1,4 Mrd. Euro. Diese Zahl hat
die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage des Bundestages hin mitgeteilt. Auf Grund der für das Jahr 2004 vorgesehenen weiteren Maßnahmen ergeben sich rund 1,2
Mrd. Euro, so dass sich die Gesamtkosten der kommunalen Haushalte in 2004 – einschließlich des Basiseffekts aus
der Linearanpassung des Vorjahres – auf rund 2,4 Mrd.
Euro belaufen. Berücksichtigt sind dabei bereits die im
Tarifabschluss vereinbarten Kompensationen (Streichung
des arbeitsfreien Tages, Hemmung bei den Stufenaufstiegen, Verschiebung des Zahlungszeitpunktes).
Eine Übernahme der Verbesserungen aus dem Tarifabschluss auf Beamte und Ruhestandsbeamte einschließlich
Hinterbliebene würde in den Jahren 2003 und 2004 die
öffentlichen Haushalte insgesamt mit rund 5,7 Mrd. Euro
belasten. Davon entfallen auf die Gemeinden rund 0,6 Mrd.
Euro. Dabei sind die möglichen Kompensationsleistungen
noch nicht berücksichtigt.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
11.20.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Weiterer Personalrückgang im öffentlichen Dienst
Nach den vorläufigen Ergebnissen der Personalstatistik
des öffentlichen Dienstes mit Stand 30.06.2002 ist die Zahl
der Beamten, Angestellten und Arbeiter bei den Gemeinden/Gemeindeverbänden und Zweckverbänden gegenüber
2001 abermals um knapp 1,5 % (23.000 Personen) auf
1.514.000 zurückgegangen. Damit setzt sich der Personalabbau bei den Kommunen nahezu unvermindert fort. Betroffen sind vor allem die Gruppe der Arbeiter (-15.000) und
der Angestellten (-8.000). Die Zahl der Beamten ist dagegen ganz leicht angestiegen. Der Bund konnte sein Personal dagegen nur um 3.000 Personen verringern, bei den
Ländern blieben unverändert 2,18 Mio. Personen beschäftigt.
Von den Mitarbeitern der Gebietskörperschaften waren 3
Mio. Vollzeitkräfte und 1,1 Mio. hatten eine verkürzte Arbeitszeit. Die Zahl der Teilzeitarbeitsplätze ist damit um
25.000 gestiegen. Dies geht auf die steigende Inanspruchnahme von Altersteilzeit zurück: bis Mitte 2002 haben etwa
110.000 Beschäftigte der Gebietskörperschaften die Möglichkeiten der gesetzlichen bzw. tariflichen Altersteilzeitregelungen genutzt. Die Teilzeitquote hat sich damit auf 27 %
erhöht.
Insgesamt waren damit im öffentlichen Dienst mit 2002 4,8
Mio. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
11.01.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 12 –
Besoldungsanpassung 2003: Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetzgebungsverfahren über die Anpassung der
Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamten wird
erst im Herbst des Jahres 2003 abgeschlossen werden
können. Dies ergab eine Anfrage des DStGB beim Bundesministerium des Innern. Demnach ist geplant, bis Ende
Februar den Referentenentwurf des Bundesbesoldungsund Versorgungsanpassungsgesetzes fertig zu stellen. Der
Kabinettsbeschluss soll Ende März / Anfang April erfolgen
und die erste Beratung im Bundesrat am 23.05.2003. Mit
der Zustimmung durch den Bundestag wird Ende Juni
gerechnet, so dass die abschließende Zustimmung des
Bundesrates erst am 26. September stattfinden kann. Das
BMI geht davon aus, dass sich dieser Verfahrensablauf
weiter verzögert, wenn in das Gesetzgebungsverfahren
weitere Vorschläge zur Besoldungsflexibilisierung oder
Änderungen im Sinne der vom Deutschen Beamtenbund
vorgeschlagenen Reform der Sonderzuwendungen und
des Urlaubsgeldes einbezogen werden sollen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
11.11.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bundesrat zu aktuellen Fragen des Besoldungsrechts
Ohne dass der Bundesrat inhaltliche Beschlüsse gefasst
hat, sind in der Sitzung des Bundesrates am 14. Februar in
Grundzügen die Auffassungen der Länder zu den aktuellen
besoldungsrechtlichen Themen deutlich geworden. Diese
betreffen die Berliner Bundesratsinitiative für eine Öffnungsklausel im Besoldungsrecht, die aktuellen Vorschläge
des Deutschen Beamtenbundes zum Einbau der Sonderzuwendung in die Besoldungstabellen und die Anpassung
der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2003. Anlass
war die auf der Tagesordnung vorgesehene Beratung über
den Gesetzesantrag des Landes Berlin zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften, mit dem eine begrenzte
Öffnung des Bundesbesoldungsrechts für landesgesetzliche Regelungen erreicht werden sollte. Die Beschlussfassung wurde vertagt.
Zuvor ist deutlich geworden, dass der Berliner Antrag für
Öffnungsklauseln im Besoldungsrecht im Bundesrat nicht
mehrheitsfähig ist. Die Bundesratsausschüsse hatten empfohlen, den Gesetzentwurf nicht einzubringen. Grund ist
offenbar der Vorschlag, es durch einen neuen Absatz 2 in
§ 14 Bundesbesoldungsgesetz den Ländern zu ermöglichen, von den bundesgesetzlich beschlossenen Besoldungsanpassungen hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt ganz
oder teilweise abzuweichen. Dieser Vorschlag dürfte damit
politisch erledigt sein, denn Berlin selbst sowie Brandenburg und Saarland haben daraufhin einen Alternativantrag
vorgelegt, mit dem den Ländern der Spielraum für eine
völlig eigenständige Regelung (nur noch) der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes eingeräumt wird. Für
Länder, die davon nicht Gebrauch machen wollen, bleibt
die bundesrechtliche Regelung in Kraft. Sie brauchen
nichts zu unternehmen. Dies scheint unter den Ländern
mehrheitsfähig zu sein, denn ein weiterer Alternativantrag
des Freistaates Bayern erhält entsprechende Regelungen.
Erste Vorgaben der Länder für die Besoldungsanpassung
2003 gehen aus einer vom Innenausschuss des Bundesrates empfohlenen Entschließung hervor, die wegen der
Vertagung des Tagesordnungspunktes nicht verabschiedet
wurde. Darin wird hinsichtlich der Übernahme des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst auf die Anpassung von
Besoldung und Versorgung der Beamten davon ausgegangen, dass auf die Einmalzahlung verzichtet wird und die
Übertragung des Tarifergebnisses mit einer Verzögerung
von mindestens zwei Monaten stattfindet, verbunden mit
der Möglichkeit, landesrechtlich etwas anderes zu bestimmen.
In den Entschließungsempfehlungen wird auch auf das
vom Deutschen Beamtenbund vorgeschlagene Konzept
zur Streichung des Urlaubsgeldes und zum Einbau der
reduzierten Jahressonderzuwendung in das Monatsgehalt
der Beamten eingegangen. So heißt es, der Bundesrat
„greift“ das Konzept „auf“. Die Bundesregierung sollte aufgefordert werden, auf dieser Grundlage eine Prüfung vorzunehmen und das Ergebnis in einen Gesetzentwurf zur
Änderung der einschlägigen Bundesgesetze aufzunehmen.
Der Innenausschuss des Bundestages schlägt außerdem
vor, dieses mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2003/2004 zu verbinden.
Dies würde das Gesetzgebungsverfahren zur Besoldungsanpassung weiter verzögern. Der Innenausschuss des
Bundesrates schlug entsprechend die Aufforderung an die
Bundesregierung vor, den Gesetzentwurf spätestens im
April 2003 einzubringen.
Auch ohne förmliche Beschlussfassung durch den Bundesrat dürften diese Beschlussempfehlungen der Bundesratsausschüsse richtungweisend für den Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Besoldungsanpassung 2003/2004
sein.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
11.11.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Zahlen, Daten, Fakten des Deutschen Beamtenbundes
Unter dem Titel „Zahlen, Daten, Fakten“ hat der Deutsche
Beamtenbund und Tarifunion seine aktualisierte Zusammenstellung von statistischen Zahlen und Grafiken zum
Personal im öffentlichen Dienst veröffentlicht. Die 30seitige Broschüre enthält zahlreiche Tabellen zum Bestand
und zur Entwicklung der Zahlen der Beamten, Angestellten
und Arbeiter im öffentlichen Dienst und zu den Personalkosten.
Die Broschüre kann im Internet unter der Adresse
www.dbb.de/pressestelle/pressestelle.htm als pdf-Datei
heruntergeladen werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
10.40.42
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 13 –
Noch eingehende Unterlagen werden den vorliegenden
Anträgen zugeordnet.
Recht, Sicherheit und Ordnung
Integration von Zuwanderern: Zuständigkeiten nach
Scheitern des Zuwanderungsgesetzes
Zwar sind nach der Nichtigerklärung des Zuwanderungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen für die Umwandlung des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entfallen.
Trotzdem gehen eine Reihe von Aufgaben der Zuwandererintegration bereits mit Wirkung ab 01.01.2003 auf das
Bundesamt in Nürnberg über. Die Zuständigkeiten insbesondere für die Fortführung der bisherigen Sprachförderprogramme verbleiben dagegen bei den bisherigen Ministerien.
Im Einzelnen wurden unabhängig vom Zuwanderungsgesetz dem Bundesamt im Bereich der Integrationsförderung
durch Aufgabenverlagerung vom Bundesverwaltungsamt
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Aufgaben ab dem 01.01.2003 übertragen:
-
Förderung der sozialen Integration der Spätaussiedler
und Ausländer durch gemeinwesenorientierte Projekte.
-
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme jüdischer Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion.
-
Förderung der Integration von Ausländern durch soziale
Maßnahmen, insbesondere Betreuungsmaßnahmen für
Zuwanderer, Maßnahmen zur sozialen Integration ausländischer Frauen und Qualifizierungsmaßnahmen im
Rahmen interkultureller Kompetenz.
Für den Bereich Sprachförderung des Bundes lebt die alte
Rechtslage wieder auf. Die bisherigen Ausführungsbestimmungen und Verfahren gelten weiter:
-
Für die Sprachkurse nach SGB III ist wie bisher das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Die Finanzmittel werden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereitgestellt. Die
Mittelbewirtschaftung erfolgt durch die Bundesanstalt
für Arbeit.
-
Sprachkurse nach den Garantiefondsrichtlinien bleiben
in der Zuständigkeit des BMFSFJ.
-
Die Zuständigkeit für die Sprachförderung für Ausländerinnen und Ausländer nach den Grundsätzen des
Sprachverbandes e.V. liegt beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als nachgeordnete Behörde des BMI. Sie wird bis zum 30.9.2003 in
bisheriger Form vom Sprachverband durchgeführt. Ab
1.10.2003 wird das Bundesamt diese Aufgabe übernehmen.
Das im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in der zweiten Jahreshälfte 2002 durchgeführte
Zulassungsverfahren für Sprachkursträger ruht derzeit.
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
50.80.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Aussiedlerstatistik 2002: Weiterer Rückgang der Zuzugszahlen
Im Jahre 2002 sind 91.416 Spätaussiedler einschließlich
ihrer einreiseberechtigten Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen (2001: 98.484). Dies
ist der geringste Aussiedlerzuzug seit 1987. Deutlich zurückgegangen ist auch die Zahl der Aufnahmeanträge.
2002 wurden 66.833 Aufnahmeanträge gestellt, gegenüber
83.812 im Jahre 2001. Im Jahre 2000 waren es noch
knapp 107.000 Anträge. Der Anteil der Spätaussiedler
gemäß § 4 BVFG (Deutsche Volkszugehörige) an der Zahl
der eingereisten Personen ging abermals auf 22 % zurück.
1993 hat der Spätaussiedleranteil an den eingereisten
Personen noch rund 74 % betragen. Mehr als drei Viertel
aller zuziehenden Spätaussiedler kommen also inzwischen
als Ehegatten und Abkömmlinge gemäß § 7 (64 %) oder
als sonstige Familienangehörige nach § 8 BVFG (14 %)
nach Deutschland. Die Spätaussiedler kommen nahezu
ausschließlich aus den Republiken der ehemaligen
UdSSR, insbesondere Russland und Kasachstan. Nur
noch rund 550 Aussiedler kommen aus Polen, rund 260
aus Rumänien und noch wenige Einzelpersonen aus Ungarn, der ehemaligen Tschechoslowakei und dem ehemaligen Jugoslawien.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
50.60.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Nettozuwanderung auf über 270.000 Personen angestiegen
Im Jahre 2001 ist die Nettozuwanderung nach Deutschland, d.h. der Überschuss der Zuzüge über die Fortzüge,
auf knapp 273.000 Personen angestiegen. Davon waren
84.000 Deutsche und 188.000 Ausländer. Dies hat das
Statistische Bundesamt mitgeteilt. Dies ist die höchste
Nettozuwanderung seit 1996.Für das Jahr 2002 rechnet
das Statistische Bundesamt auf Grund der bisher vorliegenden Zahlen mit einem Zuwanderungsüberschuss von
235.000 Personen.
Insgesamt sind zwischen 1991 und 2001 rund 3,6 Mio.
Personen – darunter 2,2 Mio. Ausländer – mehr nach
Deutschland zugewandert als das Land verlassen haben.
In diesem Zeitraum kamen 8,6 Mio. Ausländer mit dem Ziel
eines nicht nur kurzfristigen Aufenthaltes nach Deutschland. Im gleichen Zeitraum verließen 6,5 Mio. ausländische
Personen Deutschland wieder. Die höchsten Zuwanderungszuschüsse resultierten aus den Zu- und Vorzügen
von und nach Jugoslawien (Serbien / Montenegro) mit
407.000 Personen, aus und in die Türkei mit 233.000 Personen sowie aus und in die Russische Föderation mit
188.000 Personen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
50.80.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 14 –
Bekämpfung des Asylmissbrauchs: Innerstaatliche
Zuständigkeit für EURODAC – Verfahren
Bundesregierung und Bundesrat haben die Zweite Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) verabschiedet. Mit dieser Verordnung des BMI werden das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), das Bundeskriminalamt (BKA) sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
als zuständige Behörden für die Durchführung der
EURODAC - Verordnung bestimmt. Am 15.01.2003 ist das
europäische automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem EURODAC in Betrieb gegangen. Die von der Europäischen Kommission in Luxemburg betriebene Datenbank
soll den nationalen Einwanderungsbehörden die Prüfung
ermöglichen, ob ein Asylbewerber unter Angabe anderer
Personalien schon in einem anderen Land Asyl beantragt
hat. Durch die EURODAC-Verordnung ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, von jedem mindestens 14 Jahre alten
Asylbewerber und Ausländer, der in Verbindung mit dem
unerlaubten Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen
und nicht zurückgewiesen wird, die Fingerabdrücke abzunehmen und unverzüglich an EURODAC zu übermitteln.
Aus der EURODAC-Verordnung ergeben sich umfangreiche Pflichten der Mitgliedsstaaten. Diese Pflichten lassen
sich im Wesentlichen in drei Gruppen einteilen: technischer
Umgang mit den Daten (Eingabe, Löschung, Übermittlung
an die Zentraleinheit in Luxemburg), Bearbeitung der Geltendmachung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten) sowie Koordinierung der erhobenen Daten sowohl nach außen (andere
Mitgliedsstaaten) als auch nach innen (Austausch mit
übermittelnder Behörden, v.a. Ausländerbehörden).
Im Einzelnen sieht die geänderte Verordnung folgende
Zuständigkeitsaufteilung vor:
-
-
-
Hinsichtlich des technischen Umgangs mit den Daten
soll das BKA zuständig sein. Dieses ist bereits die nationale Zentralstelle für die Speicherung und Auswertung
von Fingerabdruckdaten und war außerdem an den Arbeiten zur technischen Umsetzung der EURODACVerordnung beteiligt. Soweit es um den Zugriff auf Daten geht, die von Deutschland eingespeichert worden
sind, ist danach immer das BKA einzuschalten.
Bei der Bearbeitung der Geltendmachung der Rechte
der Betroffenen (Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung von Daten) gilt Folgendes: Soweit diese im nationalen Bereich vorgenommen wird, ist grundsätzlich
das BKA zuständig. Das Bundesamt ist Anlaufstelle,
soweit es um die Rechte von Asylbewerbern geht; in allen anderen Fällen (sonstige Ausländer) das BKA.
Soweit es um die Koordinierung nach außen - also die
Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten geht, soll das Bundesamt zuständig sein, da es bereits
enge Arbeitsbeziehungen zu den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten pflegt. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich zum einen auf den Vorgang
der endgültigen Identifizierung als auch auf Auskunft,
Berichtigung, Löschung und Sperrung von in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten. Geht es dage-
gen um die Koordination nach innen, ist das BKA betroffen.
-
In einfach gelagerten Fällen des Antreffens von Ausländern im grenznahen Raum soll es bei der bisherigen
Zuständigkeit derjenigen Behörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragt worden sind, bleiben.
-
Nationale Bestimmungen im Bundeskriminalamtgesetz
und Bundesdatenschutzgesetz hinsichtlich Datenschutz
und Geltendmachung von Gefährdungshaftung bleiben
unberührt.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
33.40.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Leistungen des Rettungsdienstes 2000/2001
Unter dem Titel „Leistungen des Rettungsdienstes
2000/2001“ hat die Bundesanstalt für Straßenwesen die
Neuauflage ihrer Zusammenstellung von Infrastrukturdaten
zum Rettungsdienst 2000 und eine Analyse des Leistungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2000 und 2001
veröffentlicht (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Unterreihe Mensch und Sicherheit, Heft M 147, zu
beziehen beim Wirtschaftsverlag NW, Verlag für Neue
Wissenschaft GmbH, Bürgermeister-Schmidt-Straße 74-76,
27568 Bremerhaven, Tel.: 0471/945440). Demnach werden bundesweit pro Jahr rund 10,3 Mio. Einsätze mit insgesamt rund 11,9 Mio. Einsatzfahrten vom öffentlichen
Rettungsdienst durchgeführt. Davon entfallen rund 5,9 Mio.
Einsätze (57 %) auf die Kategorie Krankentransport. Insgesamt sind 31.800 hauptamtliche Mitarbeiter im öffentlichen
Rettungsdienst beschäftigt, daneben sind fast 4.200 Zivildienstplätze besetzt. Neben den 44,7 Mio. Einsatzstunden
des hauptamtlichen Personals und den 4,7 Mio. Einsatzstunden der Zivildienstleistenden wurden im Jahre 2000
mehr als 3,7 Mio. Einsatzstunden im öffentlichen Rettungsdienst ehrenamtlich geleistet. Dies entspricht einem Personalleistungsäquivalent von rund 1.880 hauptamtlichen
Vollzeitkräften.
Dabei zeigt die Entwicklung, dass die Zahl der ehrenamtlich geleisteten Stunden in den alten Bundesländern seit
1994 von rund 4 Mio. auf 3,5 Mio. zurückgegangen ist,
während sie in den neuen Ländern von rund 50.000 auf
über 271.000 angestiegen ist.
Weitere interessante Zahlen aus der Analyse:
-
In der Bundesrepublik Deutschland ist von wenigstens
321 Rettungsleitstellen als Bestand auszugehen. Davon
werden rund 80 % als gemeinsame/integrierte Leitstelle
(von Feuerwehr und Rettungsdienst) betrieben.
-
Über die Bundesrepublik breitet sich ein dichtes Netz
von mehr als 1.800 Rettungswachen aus, von denen
rund 90 % ständig mit mindestens einem Rettungswagen besetzt sind.
-
Der Rettungsdienst verfügt im Jahr 2000 bundesweit
über rund 7.700 Fahrzeuge. Davon entfallen 44 % auf
Rettungswagen, 35 % auf Krankentransportwagen,
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 15 –
15 % auf Notarzteinsatzfahrzeuge und 4 % auf Notarztwagen.
-
Bei 43 % aller Einsatzfahrten wird mit Sonderrechten
angefahren.
-
Die Quote der Fehlfahrten ist mit rund 8 % aller Einsätze (mehr als 967.000 Fehlfahrten) gegenüber dem vorherigen Untersuchungszeitraum leicht zurückgegangen.
-
Die mittlere Hilfsfrist ist konstant geblieben. Berechnet
nach dem zuerst eingetroffenen geeigneten Rettungsmittel am Einsatzort und der Notfallabgrenzung nach
dem Sonderrecht ergibt sich bundesweit eine mittlere
Hilfsfrist von 7,8 Minuten; 95 % der Notfälle werden innerhalb von 15,9 Minuten mit einem geeigneten Rettungsmittel bedient.
-
Speziell bei Verkehrsunfällen beträgt die mittlere
Hilfsfrist innerorts am Tag 6,9 Minuten und in der Nacht
7,1 Minuten. Die mittlere Hilfsfrist bei Verkehrsunfällen
an Straßen außerorts liegt am Tag bei 8,7 Minuten und
in der Nacht bei 8,9 Minuten. Damit hat sich insbesondere die mittlere Hilfsfrist bei Verkehrsunfällen an Straßen außerorts gegenüber dem vorherigen Untersuchungszeitraum deutlich verringert.
-
An einem mittleren Werktag haben die Rettungsleitstellen bundesweit rund 30.800 rettungsdienstrelevante Hilfeersuchen zu bearbeiten. Am Wochenende sinkt die
Zahl der eingehenden Hilfeersuchen bundesweit auf
rund 20.400 an einem mittleren Samstag bzw. rund
18.300 an einem mittleren Sonntag ab.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
37.31.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Feuerwehrstatistik 2001: Zahl der Einsätze weiter gestiegen
Der Brandschutz in Deutschland wird derzeit durch 25.513
Feuerwehren gewährleistet. Davon sind 24.531 freiwillige
Feuerwehren, 99 Berufsfeuerwehren und 801 anerkannte
Werksfeuerwehren. 82 weitere Betriebsfeuerwehren sind
nicht anerkannt. In den Freiwilligen Feuerwehren sind rund
1.060.000 Feuerwehrleute aktiv. Damit ist die Zahl der
Feuerwehren und der aktiven Feuerwehrleute gegenüber
dem Jahr 2000 abermals leicht zurückgegangen. Dem
gegenüber stieg die Gesamtzahl der Einsätze leicht auf
3.505.080 an. Dies geht aus der Feuerwehrjahresstatistik
zum 31.12.2001 hervor, die der Deutsche Feuerwehrverband mit dem Feuerwehrjahrbuch 2002/03 jetzt vorgelegt
hat.
Weiter leicht gestiegen ist der Frauenanteil bei den Freiwilligen Feuerwehren. Er beträgt 5,92 %.
Rund ein Drittel aller im Jahre 2001 von den Feuerwehren
in Deutschland bewältigten Einsätze entfällt auf die Freiwilligen Feuerwehren. Von diesen 1.146.000 Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehren entfielen lediglich 10,4 % auf
Brände und Explosionen. In 28,4 % der Fälle handelte es
sich um Notfalleinsätze (Rettungsdienst), in der Einsatzhäufigkeit gefolgt von Krankentransporten (25,7 %) und
technischen Hilfeleistungen (24,2 %). Der Anteil der Fehl-
alarmierungen betrug 5,95 %. Die Zahl der Tier/Insekteneinsätze hat sich mit rund 24.300 (2,1 %) gegenüber 2000 abermals deutlich um 16 % erhöht. Darüber
hinaus gab es 21 Katastrophenalarme (2000: 24) und weitere 36.000 nicht näher zugeordnete sonstige Einsätze.
Fortgeschrieben wird die außerordentlich erfolgreiche Jugendarbeit der Feuerwehren. Die Zahl der Jugendfeuerwehren stieg abermals um über 3 % auf 17.245 mit fast
257.000 Mitgliedern (+2 %) an. Der Anteil weiblicher Mitglieder in den Jugendfeuerwehren beträgt über 22 %.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
37.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Weiterentwicklung von Zivil- und Katastrophenschutz
Die Vorhaltungen der Kommunen, Länder und des Bundes
für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
die bestehenden Katastrophenschutzregelungen der Länder und die Regelungen zur Amtshilfe des Technischen
Hilfswerks, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
zur Unterstützung der Länder bei besonders schweren
Unglücksfällen gewährleisten in Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung ein funktionierendes System zur
Bewältigung auch großer Schadensereignisse. Dies geht
aus der Antwort der Regierung auf eine kleine Anfrage des
Bundestages hervor (Drucksache 15/415). Die Bundesregierung verweist auf die 27.000 hauptamtlichen und 1,3
Mio. ehrenamtlichen Feuerwehrleute, 60.000 Helfer des
THW und mehr als 500.000 zumeist ehrenamtliche Angehörige der privaten Hilfsorganisationen. Ferner gibt die
Bundesregierung darin Auskunft über die derzeitigen Planungen und ihre Aktivitäten zur Weiterentwicklung des
Zivil- und Katastrophenschutzes.
Hervorzuheben sind dabei folgende konkrete Schritte und
Informationen:
-
Die Innenministerkonferenz hat Anfang Juni 2002 das
Konzept „Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung
in Deutschland“ verabschiedet. „Philosophie“ dieser
neuen Rahmenkonzeption sei die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für außergewöhnliche
Gefahren- und Schadenlagen. Mit der neuen Strategie
sollen die Hilfspotentiale des Bundes und die der Länder besser miteinander verzahnt werden sowie neue
Koordinierungsinstrumente für ein effektiveres Zusammenwirken des Bundes und der Länder insbesondere
im Bereich des Informationsmanagement entwickelt
werden.
-
In diesem Zusammenhang steht die geplante Entwicklung eines Stufensystems für die Gefahrenabwehr.
Ausgehend von der potentiellen Gefährdung und der
Bevölkerungsdichte sollen Risikokategorien gebildet
werden, an denen sich je unterschiedliche Versorgungsstufen ausrichten. Bei dieser Formulierung ist für
den kreisangehörigen Raum von Bedeutung, dass nicht
nur Bevölkerungszahl und –dichte, sondern auch die
„potentielle Gefährdung“ Maßstab sein soll. Damit kann
eine unangemessene Bevorzugung großstädtischer
Ballungsgebiete vermieden werden, die bei einer Orientierung nur an der Einwohnerzahl zu erwarten wäre.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 16 –
-
-
-
Noch im Frühjahr 2003 will die Bundesregierung eine
Problemdefinitionsstudie der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz zu „Risiken in
Deutschland“ vorlegen, die eine Prüfung durch die Länder unterstützen soll, wo lokale, regionale und landesweite Gefahren- und Risikoanalysen sowie Schutzzielbestimmungen nötig oder vorzuschreiben sind.
Im Vorgriff darauf hat das BMI den Entwurf einer „strategischen Neukonzeption der ergänzenden technischen
Ausstattung des Katastrophenschutzes im Zivilschutz“
vorgelegt, der zurzeit mit den Ländern und der Hilfsorganisationen abgestimmt wird. Die technische Neukonzeption stellt darauf ab, dass sich die Fahrzeuge und
Geräte des Katastrophenschutzes effektiv in die Ausstattung der Kommunen und Länder für die tägliche Gefahrenabwehr integrieren.
Zur Verbesserung des Informationsmanagements hat
der Bund das gemeinsame Melde- und Lagezentrum
von Bund und Ländern (GMLZ) in der Zentralstelle für
Zivilschutz aufgebaut, das seit Herbst 2002 einsatzfähig
ist. Die Vernetzung der Informationssysteme von Bund
und Ländern im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes erfolgt über das Deutsche NotfallvorsorgeInformationssystem (deNIS; Internet: www.denis.
bund.de). Der Prototyp für diese datenmäßige Plattform
des gemeinsamen Gefahrenmanagements des Bundes
und der Länder bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen
ist seit Mitte Dezember 2002 verfügbar und wird derzeit
erprobt.
-
Die Bundesregierung bietet an, das für den Zivilschutzfall vorgehaltene satellitengestützte Warnsystem und
das damit verbundene Kommunikationssystem auch für
amtliche Gefahrendurchsagen zur Warnung der Bevölkerung vor Natur- und technischen Katastrophen einzusetzen.
-
Die Bundesregierung ist bereit, ihre Dienstleistungsangebote im Bereich der Koordination und Information auf
dem Gebiet des Zivil- und Katastrophenschutzes zu erweitern. Diese Dienstleistungsangebote sollen in einem
neu zu errichtenden Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zentral vorgehalten und
gebündelt werden.
-
-
Die Ständige Konferenz für Katastrophenvorsorge und
Katastrophenschutz hat zur Schaffung gemeinsamer
Führungs- und Kommandostrukturen im Katastrophenfall die Initiative zur Einführung der organisationsübergreifenden Dienstvorschrift (DV 100) der Feuerwehr als
gemeinsame Führungsvorschrift ergriffen. Der Bund unterstützt diese Initiative. Die Hilfsorganisationen haben
die Vorschrift bereits weitestgehend organisationsspezifisch angepasst und übernommen, die Länder prüfen
derzeit die Umsetzung in entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Zur Unterstützung der bürgerschaftlichen Selbsthilfe
führt die Bundesregierung die Wiederaufnahme der
Förderung der Ausbildung der Bevölkerung in Erster
Hilfe mit Selbstschutzinhalten seit dem 1. Oktober 2002
nach einer gemeinsam mit den Hilfsorganisationen erarbeiteten Neukonzeption an. Außerdem ist die InfoBroschüre „Für den Notfall vorgesorgt“ ergänzt um ei-
nen Hochwasserteil neu aufgelegt worden, ebenso wie
eine Reihe von Selbstschutz-Merkblättern.
-
Im Oktober 2001 wurde am Robert Koch-Institut (RKI)
eine Bundesinformationsstelle für biologische Kampfstoffe eingerichtet. Empfehlungen zum Umgang mit
verdächtigen Proben, Informationen für Poststellen zum
Umgang mit verdächtigen Sendungen etc. sind auf der
Homepage des RKI (www.rki.de) einzusehen.
-
Auf Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit
und Soziale Sicherung (BMGS) und unter Geschäftsführung des RKI wurde ein Phasenplan für eine Strategie zur möglichen Impfung der Bevölkerung erstellt und
an die Seuchenreferenten der Länder weitergegeben.
-
In vier Bund-Länder-Arbeitsgruppen unter Beteiligung
der medizinischen Fachgesellschaften und des RKI
wurden Strategien und Konzepte zu den Themen Diagnostik, Organisation der Schutzimpfungen, Behandlung
Erkrankter und seuchenhygienische Maßnahmen erarbeitet, die im Oktober 2002 im Rahmen eines Workshops beim RKI mit den Ländern erörtert wurden. Um
eventuell notwendige Impfaktionen jederzeit in die Wege leiten zu könne, haben die Länder zugesagt, Planungen und organisatorische Vorbereitungen umgehend zu treffen.
-
Zur Schaffung von modernen Hochsicherheitslaboren
zur frühzeitigen Diagnostik von möglichen bioterroristischen Infektionserregern investiert das BMGS derzeit in
Neubaumaßnahmen beim Bernhard-Nocht-Institut in
Hamburg und am RKI in Berlin. Zusätzlich sind für verschiedene Regionen Kompetenzzentren mit einer 24Stunden-Bereitschaft vorgesehen. Sie sollen Informationen zur Behandlung eines hochinfektiösen Patienten
liefern und konkrete Einzelfallberatung leisten. Teilweise sind diese Kompetenzzentren (z. B. in Frankfurt am
Main und Leipzig) bereits funktionsfähig, weitere Zentren sind in Hamburg, Berlin und München geplant.
-
Das BMI hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für den
Zivilschutz zur Verstärkung der Ressourcen im Bereich
Sanitätsdienst 175 Krankentransportwagen für die Länder beschafft. Außerdem soll ein neues Ausstattungskonzept für den Sanitätsdienst erarbeitet werden, das
der veränderten Bedrohungslage Rechnung trägt.
-
Der Bundesminister des Innern prüft auf Grund eines
Beschlusses der Innenministerkonferenz gemeinsam
mit dem Bundesminister der Verteidigung und den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen, ob und wo Optimierungsmöglichkeiten zum Einsatz der Bundeswehr
bestehen, insbesondere auch hinsichtlich einer Beschleunigung des Anforderungsverfahrens von Ressourcen. Die territorialen Kommandobehörden der
Bundeswehr wurden angewiesen, im Jahre 2003 unter
weitmöglicher Einbeziehung der zivilen Behörden und
der im regionalen Verantwortungsbereich stationierten
Bundeswehrdienststellen ebenengerecht mit Schwerpunkt „Katastrophenhilfe im Inland im Frieden“ zu üben.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
37.20.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 17 –
Urheberrechtsabgaben
Anlässlich der Vielzahl von Anfragen seiner Mitglieder zu
urheberrechtlichen Problemen, hat der Deutsche Städtetag
die Broschüre „Die Nutzung urheberrechtlich geschützter
Werke durch Kommunen" vorgelegt.
Ziel ist es, den Mitgliedern grundlegende Informationen zu
dem für sie wesentlichen Bereich des Urheberrechts zu
geben. Das Blickfeld ist hierbei auf die Nutzung von Werken der Musik gerichtet, denn mit jeder Nutzung von Musikwerken durch Kommunen treten urheberrechtliche Fragen auf, für deren Beantwortung die mit der Gesellschaft
für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bestehenden Pauschalverträge der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände oder
der Kommunen selbst Beachtung finden müssen. Insbesondere stellt sich regelmäßig das Problem, ob eine Vergütung für die Verwendung eines Musikwerkes entrichtet
werden muss.
Mit dieser Broschüre soll zunächst darüber Aufschluss
gegeben werden, wer die GEMA ist, welche Aufgaben sie
wahrnimmt und wie sie aufgebaut ist. Darüber hinaus wird
dem Leser vermittelt, was zu tun ist, wenn urheberrechtlich
geschützte Musik genutzt wird, ob eine Meldepflicht der
Kommune zur Einholung des Einverständnisses des Urhebers besteht und welche Modalitäten bei der Meldung zu
beachten sind, oder ob möglicherweise eine Ausnahmeregelung von der Meldepflicht greift.
Des weiteren wird dargelegt, in welchen Fällen eine Vergütungspflicht besteht oder wann sie entfällt, wonach sich die
Höhe der Vergütung richtet, etwa nach einem einschlägigen Pauschalvertrag mit der GEMA, der einen Gebührennachlass gewährt, oder nur nach den aktuellen allgemeinen Tarifen der Vergütungsrichtlinien der GEMA.
Mit
den
beigefügten
Anschriften
der
GEMABezirksdirektoren, den Pauschalverträgen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sowie dem
Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der Kultusministerkonferenz steht den Kommunen bei der Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Musikwerken mit dieser
Schrift eine schnelle und umfassende Arbeitshilfe in urheberrechtlichen Fragen zur Verfügung.
Die GEMA gewährt weiterhin den berechtigten Mitgliedern
den aus den Vereinbarungen des Gesamtvertrags resultierenden Gesamtvertragsnachlass.
Im Gesamtvertrag mit der GEMA war die Einräumung von
Vorzugsvergütungssätzen für bestimmte Tarife der GEMA
vereinbart worden, welche die GEMA neben den normalen
Vergütungsätzen der Tarife veröffentlichte. In diese Vorzugsvergütungssätze war ein Vergütungsnachlass von 20
% auf die normalen Vergütungssätze eingearbeitet. Seit
einiger Zeit veröffentlicht die GEMA nur noch die normalen
Vergütungssätze. Auf diese Normalvergütungssätze wird
den berechtigten Mitgliedern, entsprechend den ursprünglich vereinbarten Vorzugsvergütungssätzen, ein Nachlass
von 20 % eingeräumt.
Weitere Informationen sind erhältlich beim Deutschen
Städtetag, Niclas Stucke, Lindenallee 13-17, 50968 Köln,
Tel.: 0221/3771-293, E-Mail: [email protected].
Die Broschüre „Die Nutzung urheberrechtlich geschützter
Werke durch Kommunen" kann im Extranet unter
www.staedtetag.de ("Bildung, Kultur, Sport/Mitteilungen für
die Städte") abgerufen werden.
Quelle: Schrb.DST vom 07.02.2003
32.11.30
NStVbSH Nr. 2-3/2003
8. Deutscher Präventionstag am 28./29.04.2003 in Hannover
Der 8. Deutsche Präventionstag findet am 28./29.04.2003
im Convention Center Messe Hannover statt. Das Schwerpunktthema dieser bedeutendsten Fachtagung zur Kriminalprävention lautet in diesem Jahr Migration - Integration –
Prävention. Dieses wird durch zahlreiche Vorträge und
Diskussionsangebote in den Foren Arbeitswelt, Europa,
Familie, Jugendhilfe, Kommune, Medien, Polizei, Schule,
Sport, Strafvollzugsrecht / Straffälligenhilfe behandelt.
Weiterer wesentlicher Schwerpunkt des 2-tägigen Kongresses ist die Ausstellung mit Informationsständen zahlreicher Institutionen und Träger aus allen Bereichen der
Kriminalprävention. Weitere Informationen sind zu finden
im Internet unter www.praeventionstag.de.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
31.00.14
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Förderprogramm CIVITAS – initiativ gegen rechte Gewalt in den neuen Bundesländern 2003
Auch im Jahre 2003 fördert die Bundesregierung mit dem
Programm „CIVITAS – initiativ gegen rechte Gewalt in den
neuen Bundesländern“ Projekte als Teil des Aktionsprogramms „Jugend für Toleranz und Demokratie – gegen
Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“. Das Programm wird von der Stiftung Demokratische Jugend umgesetzt. Antragstermine sind der 15. Mai
und der 15. August 2003 für Projekte, die jeweils am ersten
Tag des übernächsten Monats beginnen. Gefördert werden
können nur diejenigen, die ihren Arbeitsschwerpunkt in den
neuen Bundesländern haben. Anträge sind zu richten an
die Servicestelle CIVITAS, c/o Stiftung Demokratische
Jugend, Grünbergerstraße 54, 10245 Berlin, Tel.: 030/
29771860, Fax: 030/29771862, E-Mail: [email protected]. Nähere Informationen sowie die Antragsunterlagen sind im Internet zu erhalten unter www.jugendstiftung-civitas.org.
Anträge für 2003 sind in folgenden Förderbereichen möglich:
-
Stärkung und Entwicklung zivilgesellschaftlicher, demokratischer Strukturen im Gemeinwesen
-
Förderung überregionaler Modellprojekte.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 18 –
Soziales, Schule und Kultur
6,7 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland
Wie das Statistische Bundesamt am 19.02.2003 mitteilt,
lebten zum Jahresende 2001 in Deutschland rund 6,7 Mio.
schwerbehinderte Menschen; das waren rund 80.000 bzw.
1,2 % mehr als am Jahresende 1999. Bezogen auf die
gesamte Bevölkerung war in Deutschland jeder 12. Einwohner (8,1 %) schwerbehindert.
Über die Hälfte (53 %) der Schwerbehinderten waren Männer. Als schwerbehindert gelten Personen, denen von den
Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 %
und mehr zuerkannt wurde.
Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf.
So war gut die Hälfte (52 %) der schwerbehinderten Menschen 65 Jahre und älter. Ein knappes Viertel (23 %) gehörte der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an. Nur
2,5 % der Schwerbehinderten waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Zu 85 % wurden die Behinderungen durch eine Krankheit
verursacht. 4,7 % der Behinderungen waren angeboren,
2,5 % waren auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit
zurückzuführen. Am häufigsten litten schwerbehinderte
Menschen unter Funktionsbeeinträchtigungen der inneren
Organe bzw. Organsysteme (27 %). Bei 15 % der Personen waren Arme und Beine in ihrer Funktion eingeschränkt,
bei weiteren 14 % Wirbelsäule und Rumpf. Auf geistige
oder seelische Behinderungen entfielen zusammen 8 %,
auf zerebrale Störungen ebenfalls 8 %. In 5 % der Fälle lag
Blindheit oder Sehbehinderung vor.
Bei einem Viertel der schwerbehinderten Menschen (25 %)
war vom Versorgungsamt der höchste Grad der Behinderung von 100 % festgestellt worden. 30 % wiesen einen
Behinderungsgrad von 50 % auf.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
50.32.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Über 4,7 Mio. Arbeitslose
Mit gut 4,7 Mio. Erwerbslosen ist die Arbeitslosigkeit in
Deutschland im Februar nicht mehr weit von ihrem Anfang
1998 erreichten Rekordniveau (4,8 Mio.) entfernt. Die Arbeitslosenquote stieg auf 11,3 %. Im Vergleich zum Vorjahr
ist die Zahl der Erwerbslosen um 410.100 gestiegen. In
Westdeutschland erhöhte sich die Arbeitslosigkeit nach
Angaben der Bundesanstalt für Arbeit auf 2,95 Mio. (Arbeitslosenquote 9 %), in Ostdeutschland stieg die Zahl der
Erwerbslosen auf 1,755 Mio. (Arbeitslosenquote 19,9 %).
Die Zahl der Erwerbstätigen ist nach vorläufigen Schätzungen des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2002 um
29.000 gesunken.
Für die derzeitige Diskussion der Zusammenführung von
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist von Interesse, dass
knapp 1,5 Mio. Menschen länger als 1 Jahr ohne Job sind.
Bisher standen diese Langzeitarbeitslosen auch im Blickpunkt der Arbeitsmarktpolitik der Bundesanstalt für Arbeit.
Durch die von der Bundesanstalt neu eingeführten Mindeststandards für die Förderung z. B. der Weiterbildung
und Qualifizierung wird dieser Personenkreis zunehmend
von den Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit ausgenommen. Unterstrichen wird diese Verfahrensweise durch
die Äußerungen des Vorsitzenden des Vorstandes der
Bundesanstalt für Arbeit Gerster, dass die Bundesanstalt
für Arbeit zukünftig nur noch für die gut vermittelbaren
Arbeitslosen zuständig sein sollte, während schwervermittelbare Arbeitslose in die Verantwortung der Kommunen
überantwortet werden sollen. Hiergegen haben sich der
DStGB und der DST nicht zuletzt in der Arbeitsgruppensitzung zur Reform von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ausdrücklich verwahrt.
Nach wie vor sind die Erwerbslosenquoten zwischen den
west- und ostdeutschen Bundesländern sehr unterschiedlich. Im Westen hat wie bisher Baden-Württemberg mit 6,4
% die niedrigste Arbeitslosenquote (Vorjahr 5,6 %), gefolgt
von Bayern mit 8 % (6,8 %), Hessen mit 8,1 % (7,3 %)
sowie Rheinland-Pfalz mit 8,5 % (7,7 %). Im Saarland und
in Hamburg betrug die Arbeitslosenquote 10,1 % (9,4 %
bzw. 9,1 %), in Nordrhein-Westfalen 10,4 % (9,6 %), in
Schleswig-Holstein 10,5 % (9,6 %), in Niedersachsen 10,7
% (10,0 %), in Nordrhein-Westfalen 10,4 % (9,6 %) sowie
in Bremen 13,6 % (12,9 %). In den ostdeutschen Bundesländern hatte Thüringen die niedrigste Arbeitslosenquote
mit 18,2 % (17,4 %), gefolgt von Berlin mit 18,7 % (17,0 %)
und Sachsen mit 19,6 % (19,3 %). Im Brandenburg betrug
die Arbeitslosenquote 20 % (18,7 %), in Sachsen-Anhalt
21,8 % (20,8 %) und Schlusslicht bleibt MecklenburgVorpommern mit 22,1 % (19,9 %).
Von den 4,7 Mio. Erwerbslosen in Deutschland waren
42,2 % (1,99 Mio.)
Frauen
12,3 % (581.000)
Jüngere unter 25 Jahren
25 %
(1,18 Mio.)
50 Jahre und älter
30,6 % (1,44 Mio.)
Langzeitarbeitslose sowie
12,3 % (578.000)
Ausländer.
In den westdeutschen Bundesländern waren von den 2,95
Mio. Erwerbslosen
40,4 % (1,19 Mio.)
Frauen
12,6 % (1,85 Mio.)
Jüngere unter 25 Jahren
25,1 % (742.000)
50 Jahre und älter
27,3 % (805.000)
Langzeitarbeitslose sowie
16,9 % (498.000)
Ausländer .
In den ostdeutschen Bundesländern waren von den 1,76
Mio. Erwerbslosen
45,1 % (792.000)
Frauen
11,9 % (209.000)
Jüngere unter 25 Jahren
24,9 % (437.000)
50 Jahre und älter
36,1 % (634.000)
Langzeitarbeitslose sowie
4,6 % (80.000)
Ausländer .
Für die derzeitige Diskussion über die Zusammenführung
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ist von Interesse, dass
im Dezember 2002 von den 3,9 Mio. Leistungsempfängern
gut 1,8 Mio. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. 958.000 in
den westdeutschen Bundesländern, 858.000 in den ostdeutschen Bundesländern. Dies entspricht einer Quote von
40,7 % in Westdeutschland und 56,6 % in Ostdeutschland.
Dies wäre der Personenkreis, der bei einer Kommunalisierung eines neuen Leistungsrechts zusätzlich von den Städ-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 19 –
ten, Kreisen und Gemeinden betreut und vermittelt werden
müsste.
-
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
50.11.01
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Gegenwärtige Abweichungen von der Definition von Arbeitslosigkeit in der EU-Arbeitskräfteerhebung
Arbeitslosenquote der Eurozone auf 8,6% gestiegen –
Deutschland liegt im Mittelfeld
Die Arbeitslosenquote der Eurozone ist im Januar 2003 auf
8,6% gestiegen, im Vormonat Dezember lag die Quote bei
8,5%. Dies berichtet Eurostat, das Statistische Amt der
Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg. Deutschland
liegt mit einer Arbeitslosenquote von 8,6% im europäischen
Durchschnitt.
und während der vier vorhergehenden Wochen aktiv
eine Arbeit gesucht haben.
Deutschland, Österreich: Personen ohne Arbeit, die nach
Ablauf von mehr als drei Monaten erwarten, eine Arbeit
aufzunehmen oder auf ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren und zur Aufnahme einer Arbeit zur Verfügung stehen, werden zu den Arbeitslosen gezählt.
Spanien, Vereinigtes Königreich: Arbeitslosigkeit ist auf
Personen im Alter von 16-74 Jahren beschränkt. In Spanien liegt das gesetzlich festgelegte Mindestalter zur Aufnahme einer Arbeit bei 16 Jahren.
Im Vorjahresmonat Januar 2002 hatte man eine Quote von
8,1% verzeichnet. Die Arbeitslosenquote stieg in der gesamten EU von 7,8% im Vormonat Dezember auf 7,9% im
Januar 2003. Ein Jahr zuvor, im Januar 2002, hatte die
Quote bei 7,4% gelegen.
Frankreich: Personen (ohne Arbeit, die für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen und) deren einziger Weg der
Arbeitssuche in den letzten vier Wochen darin besteht beim
Arbeitsamt gemeldet zu sein, werden zu den Arbeitslosen
gezählt.
Die niedrigsten Arbeitslosenquoten verzeichneten im Januar 2003 Luxemburg (2,7%), die Niederlande (3,1% im Dezember), Österreich (4,1%), Irland (4,5%) und Dänemark
(4,7% im Dezember). Spanien verbuchte mit 12,1% weiterhin die höchste Arbeitslosenquote in der EU.
Italien: Personen (ohne Arbeit, die für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen und) deren einziger Weg der
Arbeitssuche in den letzten vier Wochen darin besteht, die
Meldung beim Arbeitsamt erneuert zu haben, werden zu
den Arbeitslosen gezählt. Zu den Erwerbstätigen zählen
Personen, die für mehr als drei Monate unbezahlt beurlaubt
sind, wohingegen sie als arbeitslos oder nicht aktiv einzustufen wären.
Im Jahresverlauf verzeichneten elf der zwölf Mitgliedstaaten, für die Daten für die letzten beiden Monate vorliegen,
einen Anstieg der Arbeitslosenquote. Die deutlichsten relativen Anstiege wurden in Portugal (von 4,2% auf 6,1%),
den Niederlanden (von 2,4% im Dezember 2001 auf 3,1%
im Dezember 2002) und Luxemburg (von 2,1% auf 2,7%)
verzeichnet. Dagegen sank die Arbeitslosenquote in Finnland von 9,2% auf 9,0%.
Die Arbeitslosenquote der Männer ist in der Eurozone von
6,9% im Januar 2002 auf 7,5% im Januar 2003 angewachsen, die Arbeitslosenquote der Frauen stieg von 9,6% auf
10,1%. In der gesamten EU erhöhte sich die Arbeitslosenquote der Männer von 6,6% im Januar 2002 auf 7,1% im
Januar 2003, die Arbeitslosenquote für Frauen stieg im
gleichen Zeitraum von 8,5% auf 8,9%.
In den USA lag die Arbeitslosenquote im Januar 2003 bei
5,7%, in Japan bei 5,5%.
Eurostat schätzt, dass im Januar 2003 in der Eurozone
12,0 Millionen und in der EU15 insgesamt 13,9 Millionen
Männer und Frauen arbeitslos waren. Dabei handelt es
sich um saisonbereinigte Zahlen gemäß den Kriterien der
ILO. Eurostat präsentiert in diesem Monat erstmals in einem Anhang auch Daten für die Beitretenden Länder.
Niederlande, Schweden: Personen ohne Arbeit, die für eine
Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen und nach Arbeit
suchen, zählen nur dann zu den Arbeitslosen, wenn sie
ausdrücklich angeben, dass sie arbeiten möchten.
Diese noch bestehenden Abweichungen werden verschwinden, wenn die Mitgliedstaaten ihre Erhebungen an
die neuen Definitionen anpassen.
Deutschland
passt
die
Ergebnisse
der
EUArbeitskräfteerhebung für 2002 an diese neue Definition
an. Österreich und Frankreich passen ihre Erhebungen im
Jahr 2003 an, Italien in 2004 und die Niederlande und
Schweden in 2005.
Die Arbeitskräfteerhebungen in Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Luxemburg, Portugal und Finnland entsprechen schon diesen Definitionen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
50.11.01
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Zunahme bei sozialpädagogischen Familienhilfen
Hinweise zu Begriffsdefinitionen:
Arbeitslos gemäß der Definition von Eurostat und entsprechend den Kriterien der International Labour Organisation
(ILO) sind Personen zwischen 15 und 74 Jahren, die
-
ohne Arbeit sind,
-
innerhalb der beiden nächsten Wochen eine Arbeit
aufnehmen können,
Wie das Statistische Bundesamt am 20. Februar 2003
mitteilt, wurden im Jahr 2001 mehr als 33.900 Familien in
Deutschland mit sozialpädagogischer Familienhilfe unterstützt. Rund 9 % mehr als im Jahr 2000. Diese Form der
ambulanten Erziehungshilfe (§ 31 SGB VIII) soll Familien
mit minderjährigen Kindern bei der Bewältigung von Erziehungsaufgaben und Alltagsproblemen unterstützen.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 20 –
Bei 12.600 Familien wurde die Hilfe im Laufe des Jahres
2001 abgeschlossen (7 % mehr als im Vorjahr). 21.400
Familien erhielten die Hilfe über den Jahreswechsel 2001 /
2002 hinaus. Wie in den Vorjahren dauerten die beendeten
Hilfen im Durchschnitt 16 Monate.
Mehr als die Hälfte aller Hilfen unterstütze Familien mit
einem allein erziehenden Elternteil. In 32 % der Fälle richtete sich die sozialpädagogische Familienhilfe an Eltern mit
Kindern und in 16 % der Fälle erhielten so genannten
Patchwork-Familien (Elternteil mit Stiefelternteil oder Partner) Unterstützung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Erziehungsschwierigkeiten (67 %) und Entwicklungsauffälligkeiten des Kindes bzw. der Jugendlichen (38 %) waren
die am häufigsten genannten Anlässe für die Familienhilfe.
Sozialpädagogische Familienhilfe wurde überwiegend
(66 %) von Jugendämtern angeregt. In 27 % aller Fälle
suchten die Eltern selbst um Unterstützung nach.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
50.11.08
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung
Die neu erschienene Broschüre „Betrieblich unterstützte
Kinderbetreuung – Konzepte und Praxisbeispiele“ des
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gibt einen Überblick über verschiedene
Modelle der betrieblich unterstützten Kinderbetreuung. Um
herauszufinden, welches Angebot für welchen Bedarf bei
den beteiligten Kindern, Eltern und Unternehmen geeignet
sein könnte, wurden zahlreiche Unternehmen, Institutionen
und Einrichtungen in allen Bundesländern auch nach aktuellen Entwicklungen und Einschätzung befragt.
Im ersten Teil der Broschüre werden Argumente für betriebliches Engagement in der Kinderbetreuung aus Sicht
von Unternehmen, Arbeitnehmerschaft, Personalvertretungen und Kommunen benannt. Zudem wird auf Aspekte der
pädagogischen Qualität von Kinderbetreuung eingegangen. Detailliert werden im zweiten Teil 8 Organisationsmodelle vorgestellt, vom Betriebskindergarten über die Förderung von Elterninitiativen bis hin zu ergänzenden Arrangements wie Vermittlungsagenturen. Die Praxisbeispiele
werden in einem „Steckbrief“ mit Kurzinformationen und
einem ausführlichen Portrait dokumentiert. Der Anhang
beinhaltet hilfreiche Instrumente, Hinweise auf Ansprechpartner und weitere zukunftsweisende Beispiele sowie
Literaturangaben betrieblich geforderter Kinderbetreuung
im Überblick.
Die Publikation „Betrieblich unterstützte Kinderbetreuung –
Konzepte und Praxisbeispiele“, die von Dr. Harald Seehausen (Frankfurter Agentur für Innovation und Forschung)
und Elena de Graat (Forschungs- und Beratungsinstitut
work & life) erstellt wurde, ist kostenlos erhältlich bei der
Broschürenstelle des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, 53107 Bonn, Tel.: 0180 /
5329 329 und kann auch direkt im Internet unter
www.bmfsfj.de bestellt oder heruntergeladen werden.
Rekorddefizit bei Pflegekassen
Die gesetzliche Pflegeversicherung hat im Jahr 2002 mit
einem Minus von 380 Mio. € abgeschlossen. Dies ist das
größte Defizit seit In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung.
Der Präsident des Bundesversicherungsamtes sprach in
diesem Zusammenhang von einem beängstigenden Einnahmerückgang als Folge der anhaltenden schlechten
Konjunktur und der hohen Arbeitslosigkeit. Die Pflegeversicherung gerät durch zwei Entwicklungen unter Druck. Zum
einen sind auf Grund der Konjunkturlage die Beiträge geringer als erwartet, gleichzeitig wachsen die Ansprüche,
weil immer mehr ältere Menschen auf Pflege angewiesen
sind und die Bereitschaft von Familien sinkt, Angehörige zu
Hause zu betreuen. Der DStGB hatte bereits auf der letzten Sitzung des Bundespflegeausschusses vor diesen
Entwicklungen gewarnt und Korrekturen bei der Pflegeversicherung angemahnt. Keinesfalls akzeptabel ist, wenn
aufgrund der sich abzeichnenden Entwicklung die Hilfe zur
Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder durch ein
Bundespflegeleistungsgesetz die Kommunen stärker belastet würden.
Nach Ansicht von Bundessozialministerin Schmidt steht
dagegen die Pflegeversicherung nach wie vor auf solidem
finanziellem Fundament. Zutreffend ist, dass die Pflegeversicherung Rücklagen in Höhe von knapp 5 Mrd. € aufweist.
Gesetzlich vorgeschrieben sind 2,2 Mrd. €. Auf der anderen Seite ist nicht abzusehen, inwieweit etwa durch eine
Erholung der Konjunktur die Einnahmen wieder steigen
werden. Auf der anderen Seite werden die Ausgaben der
Pflegeversicherung durch die demographische Entwicklung
und dem zunehmenden Trend zur stationären Versorgung
Pflegebedürftiger weiter ansteigen. Der Chef des Bundesversicherungsamtes Daubenbüchler gab bekannt, dass die
Zahl der Pflegefälle von 1,5 Mio. im Jahr 1996 auf 1,8 Mio.
im Jahr 2001 gestiegen sei. Zugleich sei die Zahl der stationären Fälle von 385.000 auf 578.000 gewachsen. Diese
Tendenz wird sich fortsetzen und so die Ausgaben weiter
erhöhen.
Der DStGB hatte bereits auf der letzten Sitzung des Bundespflegeausschusses auf die sich abzeichnenden Probleme der Pflegeversicherung hingewiesen. Hinzu kommt,
dass aufgrund der gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung bereits heute die Kosten der Hilfe zur Pflege im
Bundessozialhilfegesetz wieder steigen. Von daher müssen Versuche sehr kritisch bewertet werden, Leistungen
der Pflegeversicherung noch weiter einzuschränken mit der
Folge, dass die Hilfe zur Pflege noch stärker in Anspruch
genommen werden müsste. Auch Vorschläge, die Pflegeversicherung durch ein Bundespflegeleistungsgesetz unter
maßgeblicher finanzieller Beteiligung der Kommunen abzulösen sind nicht akzeptabel. Von daher wird der DStGB die
von der Rürup-Kommission zu erwartenden Vorschläge mit
Blick auf die Auswirkungen auf die Kommunen kritisch
bewerten. Darüber hinaus wird die Thematik sowohl auf
dem Erfahrungsaustausch „Soziales“ mit den Mitgliedsverbänden wie im Sozialausschuss erörtert.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
50.35.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
51.51.80
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 21 –
Dokumentation "Soziale Stadt 2002"
Am 16.01.2003 wurde in Berlin der vom Deutschen Städtetag, der Arbeiterwohlfahrt, dem Bundesverband deutscher
Wohnungsunternehmen, der Schader-Stiftung, dem Deutschen Volksheimstättenwerk und der TreuHandStelle Essen ausgelobte "Preis Soziale Stadt" verliehen. Auf der
Veranstaltung, die ein bundesweites Echo fand, wurden vor
rd. 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zehn Projekte
mit einem Preis und sieben weitere Initiativen mit einer
Anerkennung ausgezeichnet. Insgesamt waren von Städten, Wohnungsunternehmen, Wohlfahrtsverbänden, Bürgerinitiativen, Schulen und Vereinen 214 Wettbewerbsbeiträge eingereicht worden.
Mit der nunmehr erschienenen Dokumentation zum Wettbewerb möchten die Auslober die prämierten Projekte als
"best-practice" einer breiten Öffentlichkeit vorstellen und
zur Nachahmung auffordern.
Nähere Informationen sind erhältlich beim Deutschen Städtetag, Folkert Kiepe, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Tel.:
0221/ 3771-277.
Quelle: Schrb.DST vom 27.01.2003
50.00.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bundesprogramm „Lokales Kapital für soziale Zwecke“
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat den Start des Bundesprogramms „Lokales
Kapital für soziale Zwecke“ (LOS) verkündet. Mit dem Programm sollen zum einen Initiativen in den Kommunen und
Landkreisen unterstützt werden, die vom Hochwasser des
vergangenen Sommers betroffen waren; zum anderen ist
die Förderung von Kleinmaßnahmen in den Fördergebieten
aus der Bund-Länder-Vereinbarung „Die soziale Stadt“
bzw. seiner komplementären Programmplattform „Entwicklung und Chancen junger Menschen in sozialen Brennpunkten (E&C)“, vorgesehen. „Lokales Kapital für soziale
Zwecke“ wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)
gefördert. Es stehen rund 40 Mio. € für den Zeitraum bis
2006 zur Verfügung. Die Mittel müssen nicht kofinanziert
werden.
„Lokales Kapital in der sozialen Stadt“: Kommunen können
sich um Mittel für Sozialräume mit besonderen Integrationsproblemen bewerben. Voraussetzung ist ein entsprechender lokaler Aktionsplan zur Verbesserung der Bedingungen sozialer und beruflicher Integration. Der Programmteil läuft bis 30.06.2006.
„Lokales Kapital in Hochwassergebieten“: In Abstimmung
mit den Ländern werden Kommunen und Landkreise, deren soziale und/oder wirtschaftliche Infrastruktur besonders
betroffen war, ausgewählt und angesprochen. Bei Interesse legen diese ein Umsetzungskonzept vor und benennen
jeweils eine lokale Koordinationsstelle. Der Programmteil
knüpft an das Sofortprogramm nach der Hochwasserkatastrophe „Jugend hilft“ an. Der Programmteil läuft bis
31.12.2003.
Informationen zum Bundesprogramm sind im Internet unter
www.bmfsfj.de sowie bei der Regiestelle für „Lokales Kapital für soziale Zwecke“ unter den Rufnummern 030–
459793-0 (Stiftung SPI) oder 030–28409-100 (Gsub mbH)
abrufbar.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
50.00.15/50.00.02
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Broschüre zur Entwicklungspolitik "Partner für die
Zukunft"
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
unterrichtet mit der Broschüre "Partner für die Zukunft"
über die deutsche entwicklungspolitische Zusammenarbeit.
Die Broschüre gliedert sich in vier Kapitel:
1. Deutsche Entwicklungspolitik zu Beginn des 21. Jahrhunderts
2. Armutsbekämpfung – eine überwölbende Aufgabe
deutscher Entwicklungspolitik
3. Das Engagement der deutschen Entwicklungspolitik in
internationalen Organisationen
4. Die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit.
Mit „Lokales Kapitel für soziale Zwecke“ sollen soziale und
beschäftigungswirksame Potenziale vor Ort aktiviert werden, die durch zentrale Programme wie die Regelförderung
des Europäischen Sozialfonds nicht erreicht werden. Mit
Kleinförderungen von bis zu 10.000 € sollen lokale Initiativen angeregt und unterstützt werden. Die Mittel müssen
nicht kofinanziert werden. Die Steuerung des Programms
„Lokales Kapital für soziale Zwecke“ erfolgt durch die Regiestelle LOS, bestehend aus der Stiftung SPI Berlin und
Gsub mbH, die Umsetzung erfolgt dezentral.
Gefördert werden Initiativen mit folgenden Schwerpunkten:
Integration von Immigranten auf dem Arbeitsmarkt, Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, Integration benachteiligter Jugendlicher, Förderung des Ehrenamtes, Frauenprojekten sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Das Programm besteht aus zwei
Teilen:
Die Informationsbroschüre wurde in den Sprachen deutsch,
englisch, französisch und spanisch herausgegeben.
Weitere Informationen erteilt das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Welckerstraße 11, 53113
Bonn, Tel.: 01888-272-4190, Fax: 01888-272-199, E-Mail:
[email protected].
10.45.70
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Büchereigebühren
Der Niedersächsische Städtetag hat eine Umfrage zu Büchereigebühren durchgeführt.
Das von der Stadt Bückeburg zusammengestellte Ergebnis der Umfrage kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 22 –
der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert
werden.
sind und was in puncto Steuern und Sozialabgaben zu
beachten ist.
Das PLOTEUS-Portal finden Sie unter http://www.ploteus.net
42.00.60
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
43.00.25
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bildung in Europa: PLOTEUS-Portal über die allgemeine und berufliche Bildung in der EU eröffnet
Die Europäische Kommission hat ein neues Internetportal
mit Informationen über die allgemeine und berufliche Bildung in Europa eröffnet. Mit diesem können z.B. Informationen über das Schulsystem oder über Studienmöglichkeiten in der EU recherchiert werden unter der Adresse
http://www.ploteus.net
PLOTEUS ist die Abkürzung für die englischsprachige
Bezeichnung „Portal on Learning Opportunities Throughout
the European Space (Deutsch: Portal für Bildungsmöglichkeiten im europäischen Raum), im Altgriechischen bedeutet Ploteus „Navigator".
Das PLOTEUS-Portal soll einen Beitrag zur Länder übergreifenden Mobilität und für Bildungsaufenthalte im Ausland leisten. Zusammen mit dem bereits bestehenden
EURES-Portal, das auch die Europäische Datenbank für
Stellenangebote umfasst, bietet PLOTEUS ein breites
Spektrum nützlicher Informationen.
Das Portal selbst ist in verschiedene Rubriken unterteilt:
Lernangebote, Bildungssysteme, Austausch, Kontakt und
Länderinformationen. Eine der wichtigsten Funktionen des
Portals besteht darin, den Bürgern den Weg zu weisen zu
nationalen Bildungs-Websites mit Verzeichnissen von
Schulen, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen. Hierfür steht die Rubrik Lernangebote zur Verfügung.
Mit Hilfe verschiedener Optionen kann man dort genau
angeben, was man wo lernen möchte Über Links zu nationalen Datenbanken kann man dann auf die gewünschten
Informationen zugreifen.
Unter der Rubrik Bildungssysteme stehen ausführliche
Informationen über die nationalen Bildungs- und Berufsbildungssysteme zur Verfügung, und dies von der Grundschule bis hin zum Graduiertenstudium und zur Aus- und
Weiterbildung. Auch hier wird auf nationale Websites verwiesen, d. h. die Informationen sind garantiert ausführlich
und aktuell.
Die Rubrik Austausch enthält Informationen über europäische Austauschprogramme, die es Schülern und Studenten ermöglichen, eine Zeit lang eine Bildungseinrichtung im
Ausland zu besuchen. Und im Bereich Kontakt finden alle,
die sich persönlich von Fachleuten beraten lassen möchten, Adressen und Telefonnummern von Beratungsstellen
in den verschiedenen Ländern.
Ergänzt werden die Informationen über Lernangebote in
ganz Europa durch die Rubrik Länderinformationen, die
wichtige praktische Hinweise zum möglichen neuen Zielland enthält. Hier erfährt man, wie man eine Unterkunft
findet, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Studium und Arbeit gelten, wie hoch die Lebenshaltungskosten
Gesundheit und Sport
Risikostrukturausgleich der Krankenkassen zulässig
Der Finanzausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen widerspricht nicht der Verfassung oder dem EURecht. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: B 12 KR 19/01 und andere) ist der 1994 eingeführte Risikostrukturausgleich rechtmäßig. Das BSG wies
damit die Klage von elf Krankenkassen, u.a. der TechnikerKrankenkasse, der Barmer Ersatzkasse sowie mehrerer
Betriebs- und Innungskrankenkassen ab. Das Gericht erklärte, dass der Risikostrukturausgleich nicht an den Vorschriften des Grundgesetzes zu messen sei. Die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten
sich auf einzelne Grundrechte berufen. Die Krankenkassen
fielen darüber hinaus mit ihrer sozialen Grundlage auch
nicht unter das europäische Wettbewerbsrecht. Sie seien
nicht als Unternehmen anzusehen. Auch die Dienstleistungsfreiheit werde nicht durch den Finanzausgleich tangiert. Der Risikostrukturausgleich stelle auch keine verbotene staatliche Beihilfe dar. Auf der anderen Seite mahnte
das Bundessozialgericht jedoch einzelne Korrekturen im
Risikostrukturausgleich an. Bislang bemessen sich die
Ausgleichszahlungen nach den Beitragseinnahmen einer
Kasse und der Zahl der bei ihr kostenlos mitversicherten
Familienangehörigen sowie nach dem Alter und Geschlecht ihrer Mitglieder. Weitere Faktoren, so das Gericht,
wie etwa die besondere Sozialstruktur in Großstädten,
werde nicht berücksichtigt. Dieser Hinweis ist insofern von
Interesse, als auch in anderen Zusammenhängen gerade
von Großstädten immer wieder die schlechtere Sozialstruktur ins Feld geführt wird. Dem ist entgegen zu halten, dass
auch in kleineren Städten und Gemeinden die Sozialstruktur sehr unterschiedlich ist und allein dieser Grund nicht zu
einer „Sonderbehandlung“ der Großstädte führen darf.
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
35.30.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Beschwerde gegen
Krankenhäuser
Subventionierung
öffentlicher
Die Asklepios-Kliniken GmbH hat bei der EU-Kommission
Beschwerde gegen die Subventionierung öffentlicher Krankenhäuser eingelegt. Bei ihrer Beschwerde beruft sich die
Klinik auf europäisches Wettbewerbsrecht. Sie wertet die
Übernahme von Betriebskostendefiziten durch kommunale
Krankenhausträger als Wettbewerbsverzerrung. Nach
Einschätzung der beauftragten Rechtsanwälte der Asklepios-Kliniken GmbH könne die Vorprüfung durch die Kommission dazu führen, dass die Bundesrepublik aufgefordert
werde, die Möglichkeit der Förderung öffentlicher Kranken-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 23 –
häuser durch die Krankenhausträger einzustellen. Anderenfalls schließt die Asklepios-Kliniken GmbH Klagen gegen einzelne Kreiskrankenhäuser vor dem jeweiligen
Landgericht nicht aus.
-
Das System ist ständigem Druck von Lobbyisten und
Anbietern ausgesetzt; es gibt zu viele Anreize, auf Kosten der Beitragszahler ungenügende Leistungen zu erbringen.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hält europäisches
Wettbewerbsrecht auf den Krankenhausbereich nur für
eingeschränkt anwendbar. So habe der EuGH ausdrücklich
anerkannt, dass für eine adäquate Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen staatliche Planung
notwendig sei und dass diese Notwendigkeit die Binnenmarktfreiheiten einschränken dürfe. Zur Sicherstellung
einer bedarfsgerechten Versorgung gehöre aus Sicht der
DKG die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von in
der Landeskrankenhausplanung als bedarfsnotwendig
erachteten Krankenhäusern. Gleichwohl wird der Entscheidung der EU-Kommission unter dem Stichwort „Daseinsvorsorge/staatliche Beihilfen“ erhebliche Bedeutung zukommen.
Unsere Reform: Die Patienten profitieren doppelt - mehr
Qualität führt auch zu stabilen Beiträgen
-
Wir werden für die Menschen in Deutschland erreichen,
dass die Gesetzliche Krankenversicherung weiterhin
das medizinisch Notwendige in guter Qualität sicherstellt und gleichzeitig finanzierbar bleibt.
-
Kernelemente der Reform sind eine höhere Behandlungsqualität und eine Verbesserung des Wettbewerbs:
Wir wollen einen Qualitätswettbewerb der Krankenkassen und der Leistungserbringer. Wettbewerb ist dabei
kein Selbstzweck, sondern dient der Erschließung von
Wirtschaftlichkeitsreserven und der Beschleunigung
von Innovationen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
54.20.22
NStVbSH Nr. 2-3/2003
-
Wir werden mehr Entscheidungsmöglichkeiten einführen. Nur solche sind vertretbar, von denen Gesunde
und Kranke gleichzeitig profitieren.
BMGS: Eckpunkte zur Modernisierung des Gesundheitswesens
-
Das Preis-/Leistungsverhältnis muss sich verbessern.
Nur dann kann sich das Gesundheitswesen als Wachstumsmarkt und „Jobmaschine“ entfalten.
Bundesgesundheits- und Sozialministerin Ulla Schmidt hat
„Eckpunkte zur Modernisierung des Gesundheitswesens“
der Presse vorgestellt. Damit will die Ministerin im Vorfeld
eines Gesamtreformpaketes klarstellen, dass und welche
Reformmaßnahmen zur Ausgabenseite aus ihrem Hause
zu erwarten sind. Zuvor präsentierte die Ministerin die
Eckpunkte der Arbeitsgruppe Gesundheit der RürupKommission. Diese will bis zum Mai Ergebnisse zur Finanzierung des Gesundheitswesens (Einnahmeseite) beschließen. Der von der Ministerin verkündete Zeitplan sieht
vor, dass vor den Ergebnissen der Rürup-Kommission kein
Referentenentwurf vorgelegt werden wird. Vielmehr sollen
bis Mai die vorgenannten Eckpunkte auf den verschiedenen Ebenen diskutiert und konkretisiert und sodann mit den
Ergebnissen der Rürup-Kommission zu einem Gesamtentwurf zusammengeführt werden. Nach dessen Vorlage
werde man mit der Opposition in Verhandlungen eintreten
können. Der Sozialausschuss des DStGB wird sich auf
seiner nächsten Sitzung mit den Eckpunkten insoweit befassen, als sie kommunale Interessen berühren, z. B. der
Errichtung von Gesundheitszentren und der Versorgung
mit ambulanten und stationären Leistungen.
Acht Maßnahmen für Qualität und Wirtschaftlichkeit
Stärkung der Patientensouveränität und –rechte
- Patienten als Partner
-
Patienten werden von Betroffenen zu Beteiligten.
-
Die Transparenz der Leistungserbringung wird für die
Patienten verbessert - sie wissen besser, „was läuft”
und achten selbst mit auf eine gute Versorgung. Gut informierte Patienten werden zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beitragen.
-
Patienten erhalten Informations- und Anhörungsrechte
beim „Zentrum für Qualität in der Medizin” und bei den
Bundesausschüssen.
-
Patientenbeauftragter auf Bundesebene.
Das Eckpunktepapier ist nachstehend wiedergegeben:
Verbesserung der Patientenversorgung
- Gute Qualität für alle
"Ausgangslage
-
Verpflichtung der Ärzte zur Fortbildung - nur wer sich
regelmäßig fortbildet, darf GKV-Patienten behandeln;
Verbesserung des Qualitätsmanagements in Arztpraxen.
-
Gründung eines staatsfernen und von Interessengruppen unabhängigen “Deutschen Zentrums für Qualität in
der Medizin” - es soll eine Art „Stiftung Warentest im
Gesundheitswesen“ werden. Die Verantwortung der
Selbstverwaltung für die Wirtschaftlichkeit bleibt unberührt.
-
Aufgaben u.a.: Verbesserung der Patienteninformation,
Entwicklung von Behandlungsleitlinien für die wichtigs-
-
Wir haben ein leistungsfähiges Gesundheitswesen in
Deutschland; allein durch Beiträge stehen 142 Mrd. €
den Patientinnen und Patienten zur Verfügung.
-
Alle Versicherten haben die gleichen Rechte. Wir haben
keine Wartelisten und auch keine Altersbeschränkungen für lebensnotwendige Operationen. Aber es gibt
Fehl-, Über- und Unterversorgung. Das System ist zu
teuer, teils wenig wirksam und zu wenig an den Erfordernissen der Patientinnen und Patienten orientiert.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 24 –
-
ten Volkskrankheiten, Einführung einer Kosten-NutzenBewertung von Arzneimitteln.
Weiterentwicklung des ärztlichen Vergütungssystems Anreize für bessere und wirtschaftlichere Behandlung
Verbesserung der Arzneimittelsicherheit.
-
Patientenorientierte Vergütung für die hausärztliche
Versorgung: Dies wird für die Hausärzte ein Anreiz für
eine qualitätsgesicherte Behandlung sein.
-
Fallpauschalen und Komplexgebühren für fachärztliche
Leistungen und ambulante Operationen - jeder Leistungskomplex wird seinen festen Preis haben.
Verbesserung der Transparenz - Grundlagen für ein modernes Informationsmanagement legen
-
Einführung der Patientenquittung.
-
Elektronische Gesundheitskarte wird schrittweise bis
zum 1.1.2006 eingeführt. Künftig werden Behandlungen, Überweisungen durch Ärzte, Rezepte und Notfalldaten hierauf gespeichert. Der Patient ist „Herr seiner
Daten”. Der Datenschutz bleibt gewährleistet.
Verbesserung der Arzneimittelversorgung - Qualitäts- und
Preisbewusstsein stärken
-
Therapienutzen/Kostenbewertung von Arzneimitteln
durch “Zentrum für Qualität in der Medizin”: Weniger
“Scheininnovationen” die minimal besser aber maximal
teurer sind.
-
Liberalisierung der Preisgestaltung bei Arzneimitteln
(Novellierung der Arzneimittelpreisverordnung).
-
Aufhebung Mehrbesitzverbot bei gleichzeitiger Gewährleistung wohnortnaher Versorgung (Liberalisierung des
Apothekenrechts).
Wir werden nur solche Entscheidungsmöglichkeiten
einführen, von denen Gesunde und Kranke gleichzeitig
profitieren, z.B. durch Boni für erfolgreiche Teilnahme
an qualitätsgesicherten Präventionsprogrammen oder
regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen.
-
Zulassung von Versandapotheken (e-Commerce Liberalisierung der Vertriebswege).
Der Hausarzt wird für Versicherte “Lotse” im Gesundheitswesen und Arzt des besonderen Vertrauens sein.
Krankenkassen werden verpflichtet, Anreize für freiwillige Inanspruchnahme des Hausarztmodells für die Versicherten anzubieten.
-
Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen modernisieren - Professionalisierung der Arbeit;
Beratungs- und Qualifizierungsangebote für Ärzte.
-
Schnellere Konfliktlösung in der Selbstverwaltung Konflikte dürfen nicht auf dem Rücken der Patienten
ausgetragen werden!
-
Organisationsreform der Krankenkassen umsetzen. Der
Qualitätswettbewerb der Kassen wird gestärkt!
-
Publizitätspflicht der Vorstandsgehälter und Aufwandsentschädigungen der Kassen und Kassenärztlichen
Vereinigungen.
-
Empfehlungen des „Zentrums für Qualität in der Medizin“ sind auf jeder Stufe transparent und für Patienten
abrufbar.
-
Zusammenführung der Leistungs- und Abrechnungsdaten unter Wahrung des Datenschutzes.
Entscheidungsfreiheit für Versicherte - Belohnung für rationales Verhalten
-
-
-
Neuregelung der Zuzahlungsmodalitäten - über die
Höhe der Zuzahlungen entscheiden nicht mehr Packungsgrößen oder Einkommen, sondern wirtschaftliches und gesundheitsbewusstes Verhalten.
Modernisierung der Versorgung - Erweiterung der freien
Arztwahl
-
-
-
-
Gemeinsame Verantwortung von Kassen und Vertragsärzten für die Sicherstellung: Beide Seiten gewährleisten die gute Versorgung der Patienten!
Einzelverträge ergänzen Kollektivverträge in bestimmten fachärztlichen Bereichen - Erfahrung und Spezialisierung sorgen für gute Qualität.
Krankenhäuser: Teilöffnung für ambulante Versorgung
in unterversorgten Regionen und für hochspezialisierte
Leistungen.
Errichtung von Gesundheitszentren ermöglichen Chancen für eine gute Versorgung aus “einer Hand”
nutzen! Diese Zentren bieten Perspektiven insbesondere für junge Ärztinnen und Ärzte.
Modernisierung der Steuerung - Schaffung eines leistungsfähigen Managements
Zusammenfassung der Maßnahmen zur Modernisierung
-
Stärkung der Patientensouveränität und –rechte
-
Verbesserung der Patientenversorgung
-
Verbesserung der Transparenz
-
Entscheidungsfreiheit für Versicherte
-
Modernisierung der Versorgung - Erweiterung der freien
Arztwahl
-
Weiterentwicklung des ärztlichen Vergütungssystems
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 25 –
-
Verbesserung der Arzneimittelversorgung
-
Modernisierung der Steuerung - Schaffung eines leistungsfähigen Managements
-
Eine gute Bezahlung gesundheitlicher Leistungen erfordert eine hohe Produktivität und einen effizienten Mitteleinsatz.
-
Der Reformprozess bietet Zukunftschancen für alle, die
sich an Veränderungen beteiligen.
-
Wer notwendige Veränderungen blockiert, gefährdet
das Gesundheitswesen als Herzstück des Sozialstaats."
Dies erhöht die Qualität für die Patienten und sichert die
Wirtschaftlichkeit und stabilisiert die Beiträge
Schutz vor Missbrauch und Korruption im Gesundheitswesen
-
Die Fälle von Missbrauch und Korruption häufen sich:
z.B. Missbrauch der Krankenversichertenkarte, Abrechnung von Leistungen für Verstorbene, falsche Abrechnung von ausländischen Produkten.
-
Errichtung von Prüf- und Ermittlungseinheiten bei den
Krankenkassen
-
Verschärfung der Sanktionen im Heilmittelwerbegesetz.
Wirkung der Reform
-
Jede Änderung der Finanzierung der gesetzlichen
Krankenversicherung muss auf effizienten Strukturen
aufbauen.
-
Schritt für Schritt werden wir erhebliche Wirtschaftlichkeitsreserven für eine bessere Versorgung der Patienten mobilisieren und damit auch die Beiträge stabilisieren.
-
Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass sich
ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis nur mit abgestimmten Strukturveränderungen erreichen lässt.
-
Nur ein wirtschaftlich produktives Gesundheitswesen ist
auch eine „Jobmaschine“, die bestehende Arbeitsplätze
sichert und neue schafft. Nur ein effizienter Einsatz von
Mitteln gewährleistet angemessene Arbeitsbedingungen und eine leistungsgerechte Honorierung.
Ständiger Reformprozess notwendig
-
Seit Jahrzehnten gibt es Reformen im Gesundheitswesen.
-
Damit das Gesundheitswesen den Zukunftsanforderungen gerecht wird, brauchen wir einen ständigen Reformprozess.
-
Die Modernisierung des Gesundheitswesens wird durch
folgende laufende und zukünftige Maßnahmen flankiert:
- Umsetzung des Fallpauschalengesetzes
- Einführung der Positivliste im Arzneimittelbereich
- Einführung eines morbiditätsorientierten
- Risikostrukturausgleichs
- Einführung von weiteren strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke
- Erarbeitung eines Präventionsgesetzes.
Perspektiven für alle schaffen
-
Wer morgen noch das medizinisch notwendige finanzieren will, muss heute die Strukturen des Gesundheitswesens modernisieren.
Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003
53.00.10/53.00.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen
Der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen hat in seinem Gutachten unter der
Überschrift „Finanzierung, Nutzerorientierung und Qualität“
Vorschläge vorgelegt, mit deren Umsetzung der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen von derzeit
14,4 % auf rund 10 % sinken soll. Das Konzept soll in die
Beratungen der so genannten Rürup-Kommission einfließen. Der Rat empfiehlt in seinem Gutachten keinen prinzipiellen Systemwechsel in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern zahlreiche Reformschritte, die u.a. die
Verlagerung von krankenversicherungsfremden Leistungen
auf andere Ausgabenträger, die Einengung des Leistungskatalogs der Krankenkassen, eine moderate Erhöhung der
Selbstbeteiligung der Patienten sowie Änderungen der
Beitragsgestaltung vorsieht. Für die zukünftige Krankenhausstruktur greift der Sachverständigenrat eine kommunale Forderung insoweit auf, als die Planungssicherheit der
Krankenhäuser durch die Konzeption des zukünftigen „ordnungspolitischen Rahmens“ eine verlässliche Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung möglichst bald
in Angriff genommen werden sollte.
Die Gutachter nennen fünf Reformschritte zur Reduzierung
der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu den Reformschritten gehören neben der Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven u.a. eine Neuabgrenzung von Aufgaben und des Leistungskatalogs der
gesetzlichen Krankenversicherung sowie Veränderungen
der Finanzierung und Beitragsgestaltung. Im Einzelnen
bedeutet dies:
-
Krankenversicherungsfremde Leistungen sollen auf
andere Ausgabenträger verlagert werden. Dies gelte
z.B. für das Mutterschafts- oder Sterbegeld.
-
Die Politik der „Verschiebebahnhöfe“ zu Lasten der
GKV müsse gestoppt werden. Dazu zählen die Gutachter etwa Beitragsabschläge im Rahmen der HartzGesetze oder reduzierte Abgaben für Arbeitslose. Hierdurch entlaste sich der Bund auf Kosten der Krankenkassen.
-
Der Leistungskatalog der Krankenkassen soll eingeengt
werden. Der Sachverständigenrat will bestimmte Arten
von Unfällen aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen und sie über private Zusatzversicherungen
abdecken lassen.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 26 –
-
-
Eine moderate Erhöhung der Selbstbeteiligung der
Patienten sei vorstellbar. Dieser Weg solle aber nachrangig zu anderen Reformvorschlägen eingeschlagen
werden. Für sozial Schwache müssten Härtefall- und
Überforderungsklauseln greifen.
Die Beitragsgestaltung soll verändert werden. Der
Sachverständigenrat schlägt vor, die Bemessungsgrundlage für Beiträge zu verbreitern. Den Arbeitsentgelten und Renten sollen auch andere Einkunftsarten,
wie z. B. Zinsen und Mieten einbezogen werden. Im
Hinblick auf die beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner schlägt der Rat ein Splitting des gemeinsamen
Arbeitsentgeltes bzw. Einkommens mit anschließender
Anwendung des hälftigen Beitragssatzes auf beide Entgeltteile vor.
Neben diesen die Finanzierung der GKV betreffenden
Punkten geht das Gutachten auch auf Fragen der Verbesserung der Nutzerorientierung und Partizipation, der Sicherung der Qualität in Prävention und Rehabilitation sowie die
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen ein. Besonders bedeutsam erscheinen dabei die Äußerungen des
Sachverständigenrates zur Prävention in der und durch die
Pflege, der Gesundheitsförderung bereits im Bereich der
Schulen, der Weiterentwicklung einer integrierten Versorgung bis hin zu einer Kompetenzbündelung in der Krankenversorgung sowie zur Planungssicherheit der Krankenhäuser.
Lang- und Kurzfassung des Gutachtens 2003 sind über die
Internet-Seiten des Sachverständigenrates (www.svrgesundheit.de) zugänglich.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
53.00.25
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Europäische Gesundheitspolitik
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat uns
über die nachfolgend abgedruckten aktuellen Entwicklungen der Gemeinschaftspolitik mit gesundheits- bzw. krankenhauspolitischer Relevanz sowie EU-Förderprogramme
informiert:
Europäische Politik
EU-Defizitverfahren gegen Deutschland und die Gesundheitspolitik
Die Europäische Kommission hatte gegen Deutschland
bereits im November vergangenen Jahres ein Verfahren
aufgrund eines übermäßigen Defizits (nach der Herbstprognose der Kommission: 3,8% des BIP) nach Art. 104
des EG-Vertrags eröffnet. In ihrem Bericht über die öffentlichen Finanzen im Europäischen Währungsraum hatte die
Kommission in diesem Zusammenhang auf die Gefahr
eines wachsenden Defizits in der Gesetzlichen Krankenversicherung hingewiesen (http://europa.eu.int/comm/economy_finance/publications/european_economy/2002/ee302e
n.pdf). Die Bundesregierung hat darauf noch im Dezember
mit einer Aktualisierung ihres Stabilitätsprogramms reagiert. Sie stellt dort die Maßnahmen dar, mit denen der
Abbau des bestehenden Defizits der öffentlichen Haushalte
erreicht werden soll und weist u.a. auf die Vorschaltgesetze
sowie auf die geplante Gesundheitsstrukturreform hin.
Die EU-Kommission hat sich auf ihrer Sitzung am
08.01.2003 mit dem deutschen Stabilitätsprogramm befasst und dieses in Teilen als zu optimistisch bezeichnet. In
ihrer Mitteilung über die Umsetzung der Grundzüge der
Wirtschaftspolitik 2002 (KOM(2003) 4 endg.) vom 14. Januar 2003 stellt sie fest, dass Deutschland zu der Gruppe
der Mitgliedstaaten gehöre, die die länderspezifischen Teile
der Grundzüge der Wirtschaftspolitik bislang am schlechtesten umgesetzt haben. Insbesondere bei der Umsetzung
der Empfehlungen zu den öffentlichen Finanzen seien
kaum Fortschritte zu verzeichnen. Dies sei u.a. darauf
zurückzuführen, dass die eingeleiteten Maßnahmen zur
Ausgabenkontrolle im Gesundheitswesen bislang kaum
gegriffen hätten und dort deshalb erneut erhebliche Defizite
entstanden seien (vgl. http://europa.eu.int/comm/economy_
finance/publications/european_economy/2003/com2003_4
finalde.pdf).
EU-Parlament fordert intensivere Mitgliedstaaten der EUMitgliedstaaten im Gesundheitswesen
Das Europäische Parlament hat Mitte Januar 2003 die
Mitteilung der EU-Kommission "Zur Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege" beraten. Das Plenum
stimmte dabei der Kommission darin zu, dass eine Verbesserung der Gesundheitsdienste auch einer verstärkten
Zusammenarbeit in der EU bedarf. Die Abgeordneten unterstützten auch die Schlussfolgerungen der Kommission.
Ihrer Ansicht nach fehlen in der Mitteilung der Kommission
allerdings konkrete Maßnahmenvorschläge, um die dort
genannten drei Ziele Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit und
Qualität der Gesundheitsdienste zu erreichen. Aus Sicht
des EU-Parlaments ist die Zusammenarbeit zwischen den
EU-Mitgliedsstaaten durch Austausch von Informationen
und bewährten Praktiken, Festlegung von Indikatoren und
Bedarfsanalysen und von gemeinsamen Standards zur
Überwachung der Gesundheitsdienste zu intensivieren. Die
Abgeordneten fordern zudem, den Patienten eine größere
Wahlfreiheit einzuräumen; es solle ein echter Binnenmarkt
für Gesundheitsdienste und -produkte entstehen. Sie warnen gleichzeitig vor der Gefahr, dass die Mitgliedstaaten
das Ziel der finanziellen Nachhaltigkeit zu stark gewichten
und damit die Ziele der Zugänglichkeit und Qualität vernachlässigen. Zum Hintergrund: In ihrer vom Europäischen
Rat angeregten Mitteilung kam die Kommission zum Ergebnis, dass die Gesundheitssysteme in der EU vor einer
dreifachen Herausforderung stehen: Sie müssen den allgemeinen Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung ebenso gewährleisten wie ein qualitativ hochwertiges Versorgungsangebot. Daneben müssen die Gesundheitssysteme aber auch langfristig finanzierbar bleiben. Der
Europäische Rat wird sich auf seinem Frühjahrsgipfel 2003
auf Grundlage des zweiten Berichts der Kommission erneut
mit dieser Thematik befassen. Im Oktober 2003 will die
Kommission zudem eine Mitteilung über die nächsten
Schritte zur politischen Zusammenarbeit in der Gesundheit
und Langzeitpflege veröffentlichen.
Zweiter Bericht der EU-Kommission zum Gesundheitswesen und zur Altenpflege in den EU-Mitgliedstaaten
Mitte 2002 hatte die EU-Kommission einen Fragebogen zu
den nationalen Gesundheitsversorgungs- und Altenpflege-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 27 –
systemen an die Mitgliedstaaten verschickt. Hintergrund
war die Aufforderung des Europäischen Rats von
Barcelona, Fragen der Finanzierbarkeit, Zugänglichkeit und
Qualität dieser Bereiche in den Mitgliedstaaten zu prüfen.
Mit dem Fragebogen sollten daher Informationen darüber
gesammelt werden, wie die angeführten Aspekte in der
Gesundheits- und Pflegepolitik der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Basierend auf den Antworten der Mitgliedstaaten, hat die Kommission mittlerweile einen zusammenfassenden Berichtsentwurf dazu erarbeitet (COM(2002)
774 endg.). Dort werden die nationalen Gesundheits- und
Pflegesysteme, die künftigen Herausforderungen sowie die
Reformansätze der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der
Herausforderungen dargestellt. Als gemeinsame Herausforderungen nennt der Bericht die Entwicklung neuer Medizintechnologien und Behandlungsmethoden, gestiegene
Ansprüche, eine ausgeprägtere Konsumentensouveränität
sowie den durch die demographische Entwicklung steigenden Bedarf an medizinischen und Pflegeleistungen.
Der Bericht stellt dann fest, dass die Gesundheitssysteme
mittlerweile i.d.R. nahezu die gesamte Bevölkerung integrieren und dass daher der umfassende Zugang zur Gesundheitsversorgung überall sichergestellt sei. Gleichzeitig
seien jedoch vor allem in den letzten Jahren die Kriterien
der Inanspruchnahme meist verschärft und die Zuzahlungen erhöht worden. Damit sei die Gefahr verbunden, Menschen mit geringem Einkommen von der Inanspruchnahme
notwendiger Gesundheitsleistungen auszuschließen. Es
sei deshalb notwendig, neue Behandlungsmethoden und
-technologien einer Bewertung zu unterziehen, Wartelisten
für planbare Krankenhausbehandlungen abzubauen, die
Gesundheitssysteme stärker an den Bedürfnissen älterer
und chronisch Kranker auszurichten, die Prävention zu
intensivieren und die Verfügbarkeit von qualifizierten Fachkräften auch zukünftig zu sichern.
Ein zweiter Abschnitt befasst sich mit der Umsetzung von
Qualitätssicherung in den Mitgliedstaaten. Festgestellt wird,
dass dieses Thema in allen Ländern ganz oben auf der
politischen Agenda steht. Nahezu überall habe man mittlerweile Kriterien für die Strukturqualität eingeführt. Dies
gelte allerdings vorrangig für den stationären Sektor, während im ambulanten Sektor noch Umsetzungsprobleme
existierten. Obwohl viele Mitgliedstaaten auch die Prozessqualität verbessern wollten, wird hier noch größerer Nachholbedarf festgestellt - insbesondere bei der Entwicklung
von Behandlungsleitlinien. Bei der Ergebnisqualität seien
die Mitgliedstaaten meist noch nicht weit vorangekommen.
So verfügten nur wenige Länder, wie z.B. Großbritannien,
über ein funktionierendes System der systematischen Ergebnis-Bewertung von Krankenhäusern. Nahezu alle Mitgliedstaaten zielten allerdings darauf, die Rechte der Patienten zu stärken.
Im dritten Abschnitt geht der Bericht auf Aspekte der Finanzierung ein. Hier werden zunächst erneut die kostenträchtigen Herausforderungen der Gesundheitssysteme
aufgeführt, die in allen Mitgliedstaaten ähnlich gestaltet
sind (demographische Entwicklung, medizinischer Fortschritt usw.) und nahezu überall zu einem Anstieg der
Gesundheitsausgaben führten. Während dieser Anstieg in
einigen Ländern allerdings das Ergebnis unzureichender
Kostensenkungsmaßnahmen gewesen sei, hätten andere
Länder (insbesondere Dänemark, Irland und Großbritannien) die Ausgaben gezielt erhöht, um Lücken in der Ge-
sundheitsversorgung zu schließen. Bei der Ausarbeitung
von Kostendämpfungsmaßnahmen sind die Mitgliedstaaten
kreativ; meist kombinieren sie die Erhöhung von Zuzahlungen in allen Leistungsbereichen, Festpreisregelungen bei
Medikamenten, den Ausschluss bestimmter Leistungen
und Mechanismen zur Budgetierung der Leistungsausgaben.
EU-Aktionsprogramm öffentliche Gesundheit: Arbeitsplan
2003 der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat einen Arbeitsplan zur Umsetzung
des Aktionsprogramms öffentliche Gesundheit im Jahr
2003 erstellt. Er beschreibt die Prioritäten für die in diesem
Jahr durchzuführenden Arbeiten und enthält eine Übersicht
über die einzuleitenden Aktionen und Projekte. Die Mittelausstattung beträgt im Programmzeitraum 2003-2008 insgesamt 312 Mio. €, davon stehen für 2003 voraussichtlich
51,5 Mio. € zur Verfügung. Zuschüsse aus dem Programm
betragen maximal 10% der Gesamtkosten des jeweiligen
Projekts; die übrigen Mittel sind auf andere Weise aufzubringen. Die Kommission will ab Februar 2003 zur Einreichung von entsprechenden Projektvorschlägen aufrufen
bzw. mit spezifischen Ausschreibungen beginnen. Gefördert werden u.a. Maßnahmen aus den folgenden Bereichen:
Querschnittsthemen:
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen: Angestrebt wird z.B. die statistische Erfassung des Ausmaßes des grenzüberschreitenden Patientenverkehrs sowie die Ermittlung der spezialisierten Spitzenforschungszentren bzw. Referenzzentren in den Mitgliedstaaten einschließlich Überlegungen zu Akkreditierungsfragen und Möglichkeiten der Vernetzung und Zusammenarbeit.
Förderung bewährter Verfahren und der Wirksamkeit dieser Verfahren: Hier geht es insbesondere um die Ermittlung
und Bewertung von Oualitätsstandards im Gesundheitsbereich sowie die Bewertung von Gesundheitstechnologie
(auch: therapeutischer Mehrwert von Arzneimitteln) und
Gesundheitsförderung.
Alterung und Gesundheit: Hier sollen vor allem die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf die Gesundheitssysteme und die Langzeitpflege untersucht werden. Zu den Schwerpunkten sollen dabei die Qualitätssicherung und die Patientenrechte zählen.
Gesundheit in den Beitrittsländern: Neben einer Bestandsaufnahme der gesundheitlichen Situation in den EUBeitrittsländern soll u.a. die Auswirkung der Erweiterung
auf die Gesundheitssysteme, die Mobilität von Patienten
sowie die Angehörigen der Gesundheitsberufe untersucht
werden.
Gesundheitsinformationen/Gesundheitsberichterstattung:
Hier geht es um Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Koordinierung sowie dem ständigen Betrieb
des EU-weiten Informationssystems zur Gesundheitsberichterstattung dienen. Neben einem Informationssystem
mit vergleichbaren Daten zur gesundheitlichen Lage der
Bevölkerung und zum Gesundheitswesen sollen dabei
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 28 –
künftig zu spezifischen Fragestellungen in jährlichem Abstand europäische Gesundheitsberichte erarbeitet werden.
Im Jahr 2003 sollen hier zunächst drei bis sechs entsprechende Projekte gefördert werden (z.B. zu Gesundheitsfaktoren und Gesundheitszustand in der EU, zur Analyse
künftiger Gesundheitsszenarios und strategischer Optionen). Ab 2003 ist die laufende Veröffentlichung eines europäischen Gesundheitsbulletins vorgesehen. Gefördert
werden sollen schließlich auch Evaluierungsmethoden von
IT-Anwendungen im Gesundheitsbereich und der Meinungsaustausch über die Entwicklung von Gütesiegeln für
gesundheitsbezogene Webseiten. Außerdem ist die Erstellung eines europäischen Newsletters für "eGesundheit"
geplant.
ein. Die Charta könne nur dann mit Leben erfüllt werden,
wenn die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten an der
Leitidee eines umfassenden, öffentlich verantworteten und
allgemein zugänglichen Sozialschutzes festhalten und
wenn dieses Prinzip sich nicht nur auf eine bloße Grundversorgung beschränke. Als unverzichtbarer Bestandteil
des europäischen Gesellschaftsmodells, und damit als
"verfassungsrechtliches Unionsziel" der Gemeinschaft,
solle daher die Sozialversicherung auch künftig die wichtigste Komponente der sozialen Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedstaaten bleiben.
Europäisches Parlament zum Entwurf einer Richtlinie zur
gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen
(insbes. im Gesundheitswesen)
Gesundheitsgefahren:
Dieser Schwerpunkt zielt überwiegend auf Maßnahmen
gegen übertragbare Krankheiten. U.a. soll der Aufbau des
gemeinschaftlichen Netzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten weiter
vorangetrieben werden. Gefördert werden auch Maßnahmen, die die Einrichtung eines europäischen Reaktionssystems bei Gesundheitsgefahren unterstützen. Es ist zudem
geplant, ein spezialisiertes, europäisches Zentrum für die
Kontrolle übertragbarer Krankheiten aufzubauen. Zudem
sollen Methoden entwickelt werden, mit deren Hilfe die EU
auf mögliche Gefährdungen durch eine absichtliche Freisetzung biologischer oder chemischer Stoffe vorbereitet
werden soll (z.B. Entwicklung klinischer, diagnostischer
und kurativer Leitlinien für Bedrohungen durch absichtliche
Freisetzung). Gefördert werden auch Maßnahmen, die die
europäischen Rechtssetzungsinitiativen zur Sicherheit von
Blut, Geweben und Organen sowie zur Strategie gegen
Antibiotikaresistenz konkretisieren. Bzgl. des letzten Punktes ist u.a. die Unterstützung des Informationsaustausches
und die Koordinierung von an die Bevölkerung und an
Krankenhäuser gerichteten Schulungs- und Interventionsprogrammen Fördergegenstand. Weiter sollen Aktivitäten
gefördert werden, die der Vernetzung der Labors in der EU
dienen.
Gesundheitsfaktoren:
In diesem Schwerpunkt will die Kommission Maßnahmen
unterstützen, die der gesundheitlichen Prävention dienen
(z.B. Ernährung und körperliche Bewegung, Bekämpfung
des Tabak-, Alkohol- und Drogenkonsums, Aktionen zur
Verringerung von Verletzungen).
Positionspapier der Europäischen Sozialversicherungen
zum Europäischen Sozialmodell
Die Arbeitsgemeinschaft der Europäischen Sozialversicherungen (European Social Insurance Partners - ESIP) hat
dem Europäischen Konvent zur Zukunft Europas Ende
2002 ein gemeinsames Positionspapier vorgelegt, in dem
die Verankerung eines hohen Sozialschutzniveaus als
verfassungsrechtliches Unionsziel gefordert wird. Zwei
wichtige Pfeiler der Europäischen Grundrechts-Charta
seien die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität
sowie der Auftrag zur positiven Gestaltung der gleichberechtigten Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben. Dies
schlösse das Recht des Einzelnen auf Zugang zu sozialer
Sicherheit, sozialer Unterstützung und sozialen Diensten
sowie das Recht zum Zugang zum Gesundheitsschutz mit
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments
hat sich im Dezember letzten Jahres mehrfach mit dem
Entwurf einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung
von Berufsqualifikationen befasst. Die EU-Kommission
bezweckt mit der Initiative eine Vereinfachung der entsprechenden Vorschriften, die mittlerweile in Zahl und Struktur
unüberschaubar und viel zu kompliziert geworden seien.
Um das System der gegenseitigen Anerkennung klarer,
einfacher und anwenderfreundlicher zu machen, sollen alle
Richtlinien neu gefasst werden. Der EP-Ausschuss kritisiert
in seiner am 10. Dezember 2002 angenommenen Stellungnahme das Vorhaben der Kommission allerdings massiv und bezieht sich dabei insbesondere auf die Regelungen zu den medizinischen bzw. gesundheitsbezogenen
Berufen.
Abgelehnt wird insbesondere der Vorschlag der Kommission, dass medizinische Fachkräfte ihren Beruf bis zu einer
Dauer von 16 Wochen in einem anderen Mitgliedstaat
ausüben können, ohne bei einer zuständigen Behörde
registriert zu sein. Aus Sicht des Ausschusses ist sicherzustellen, dass die zuständige Behörde die Referenzen einer
entsprechenden medizinischen Fachkraft prüfen können
muss, bevor diese mit der Ausübung ihres Berufs im anderen Mitgliedstaat beginnt. Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen müssten verpflichtet sein, sich bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates registrieren zu lassen, selbst wenn sie nur Dienstleistungen erbringen wollten
und keine Niederlassung anstreben.
Der Ausschuss kritisiert weiter die vorgesehene Abschaffung der für die einzelnen Qualifikationen bislang existierenden beratenden Fachausschüsse, die mit Standesvertretern aus den Mitgliedstaaten besetzt sind. Ein Dorn im
Auge ist ihm insbesondere die geplante Abschaffung des
"Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung", die
der Parlamentsausschuss so nicht akzeptieren will. Die
Parlamentarier greifen damit ein Anliegen der europäischen und deutschen Ärzteverbände auf.
EU-Konvent: Schlussbericht der Arbeitsgruppe "Soziales
Europa" zur europäischen Gesundheitspolitik
Die Arbeitsgruppe "Soziales Europa" des Europäischen
Konvents hat im Februar 2003 nach insgesamt fünf Sitzungen ihren Schlussbericht vorgelegt. In diesem Bericht
spricht sich die Arbeitsgruppe u.a. dafür aus, in den neuen
europäischen Verfassungsvertrag auch soziale Ziele aufzunehmen. Demnach soll die EU auch auf ein hohes Maß
an sozialem Schutz, ein hohes Maß an Gesundheitsschutz
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 29 –
sowie auf effiziente und hochwertige Sozialdienste und
Leistungen der Daseinsvorsorge zielen.
Bzgl. der Zuständigkeiten der EU im sozialen Bereich ist
die Gruppe der Ansicht, dass diese im Wesentlichen angemessen sind. Sie schlägt jedoch vor, sie klarer zu fassen
und auf europäischer Ebene vor allem Fragen in den Mittelpunkt zu stellen, die mit dem Funktionieren des Binnenmarkts und/oder Bereichen mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen zusammenhängen. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte dabei über eine Ausweitung
der bestehenden Zuständigkeiten im Bereich des Gesundheitsschutzes nachgedacht werden. Das Erreichen des
Ziels eines hohen Gesundheitsschutzes liege zwar weitgehend in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, es gebe
jedoch eine Reihe von Entwicklungen, bei denen die damit
verbundenen Herausforderungen von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht angemessen bewältigt werden
könnten und bei denen auf Unionsebene bislang nur beschränkt die Möglichkeit bestehe, tätig zu werden. Dies
gelte insbesondere für übertragbare Krankheiten, den Bioterrorismus, die Qualität und Sicherheit von Blut, Gewebe
und Organe sowie für WHO-Übereinkommen. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Soziales Europa" des
EU-Konvents
ist
im
Internet
unter
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/03/cv00/CV00516re01de03.pdf zu finden.
Ministerräte zum Gesundheitswesen und zur Altenpflege in
der EU
Der Rat der europäischen Wirtschafts- und Finanzminister
hat auf seiner Tagung am 07.03.2003 ein Positionspapier
zu den zentralen Aspekten der Grundzüge der Wirtschaftspolitik verabschiedet und sich dort auch zur Zukunft der
Systeme der Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege in
der EU geäußert. Das Papier spricht sich hier insbesondere dafür aus, die Folgen der demographischen Entwicklung
auf die Finanzierbarkeit, Zugänglichkeit und Qualität der
Gesundheits- und Pflegesysteme weiter zu untersuchen
und hierfür gegenseitig Informationen und Bespiele guter
Praxis auszutauschen. Einen Tag zuvor hatte sich der Rat
der europäischen Sozial- und Gesundheitsminister mit dem
gemeinsamen Bericht von Kommission und Rat zur Zukunft
des Gesundheitswesens und der Altenpflege befasst. Positionspapier und gemeinsamer Bericht sollten auf dem Gipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs am
21.03.2003 endgültig angenommen werden.
Reform der Verordnung 1408/71 bei Leistungen der Gesundheitsversorgung
Im Zuge der Novellierung der EG-Verordnung 1408/71 ist
unlängst der Titel III (u.a. Leistungen bei Krankheit) verabschiedet worden. Die geplanten Neuregelungen in der
Gesundheitsversorgung sehen wie folgt aus: Für ehemalige Grenzgänger soll es verbesserte Regelungen durch
Eröffnung der Möglichkeit der ärztlichen Behandlung sowohl im Wohnstaat als auch im ehemaligen Beschäftigungsstaat geben. Bei der Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland soll einheitlich, für alle Personengruppen (Arbeitnehmer, Rentner und Studenten) ein Sachleistungsanspruch nur für diejenigen medizinischen Leistungen
bestehen, die während des Aufenthalts notwendig werden.
Dies hat zur Folge, dass der Krankenfürsorgeanspruch im
Ausland nicht ausgeweitet wird und die sozialen Kranken-
versicherungssysteme nicht stärker belastet werden. Eine
Vorabgenehmigung für eine beabsichtigte Auslandsbehandlung wird nur im Falle medizinischer Gründe gewährt,
und zwar dann, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine angemessene inländische Krankenbehandlung erfolgen kann. Die endgültige Verabschiedung der
novellierten Verordnung ist erst dann vorgesehen, wenn
der gesamte Text des umfangreichen Regelwerks überarbeitet vorliegt. Da im Rat hierüber einstimmig entschieden
werden muss, dürfte dies noch einige Zeit dauern.
EuGH-Verfahren zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von ambulanter ärztlicher Behandlung
Beim EuGH sind zurzeit zwei Gerichtsverfahren anhängig,
die die Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher Behandlungsleistungen im EU-Ausland betreffen. Im einen Fall,
der Rechtssache C-322/02 (Weller), geht es um die Frage,
ob die Vorschriften der §§ 16-18 SGB V - nach denen die
Erstattung für eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat
vorgenommene zahnärztliche Behandlung von der vorherigen Genehmigung durch den Kostenträger abhängig ist auch dann gegen die Grundsätze des freien Waren- und
Dienstleistungsverkehrs verstoßen, wenn das nationale
System nicht auf Kostenerstattung, sondern - wie in
Deutschland - auf dem Sachleistungsprinzip basiert. Sollte
dies der Fall sein, müsste der EuGH klären, ob sich der
Erstattungsanspruch nach den tatsächlich angefallenen
und verauslagten Kosten richtet oder auf die Sätze des
nationalen Krankenversicherungssystems beschränkt ist.
In der Rechtssache C-454/02 ("Bautz") muss der EuGH
prüfen, ob es mit den Art. 49 und 50 EGV vereinbar ist,
wenn im Rahmen des Sachleistungsprinzips eine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme nicht zugelassener Vertragsärzte (auch in einem anderen Mitgliedsland) nur für
den Fall erlaubt ist, in dem die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung innerhalb des Sachleistungssystems
nicht zur Verfügung steht. Sollte der EuGH darin eine Behinderung der Dienstleistungsfreiheit sehen, muss er prüfen, ob dann ein Genehmigungsvorbehalt durch die deutsche Krankenversicherung zulässig bzw. gerechtfertigt ist.
Gesundheitsdienstleistungen in der EU werden im Rahmen
der WTO-Verhandlungen nicht für den Weltmarkt geöffnet
Mit dem "General Agreement on Trade in Services - GATS"
wurden durch die Welthandelsorganisation (WTO) verlässliche Spielregeln für den Handel mit Dienstleistungen festgelegt, die gleichermaßen für alle vertraglich gebundenen
Länder gelten. Dem Übereinkommen liegen die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung (= sog.
"Meistbegünstigung") zugrunde; d.h. jedes Land wird gleich
behandelt. Die zurzeit laufenden GATS-Verhandlungen
wurden im Jahr 2000 eingeleitet. Als Frist für die Einreichung erster sog. Marktzugangstorderungen aus anderen
Ländern außerhalb der EU war der 30. Juni 2002, als Frist
für die Vorlage erster Marktöffnungsangebote war der 31.
März 2003 festgelegt worden.
Bis zur o.a. Frist hat die EU Forderungen zur Öffnung einzelner Dienstleistungsmärkte aus 27 Ländern entgegengenommen. Anfang Februar 2003 hat die EU- Kommission
zudem den Entwurf des Angebots über eine Verbesserung
des Zugangs von Drittländern zum EU-Dienstleistungs-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 30 –
markt gebilligt. Nach Beratung im Europäischen Rat und im
Europäischen Parlament soll das Dokument Ende März bei
der WTO in Genf vorgelegt werden. In ihrem Entwurf
schlägt die Kommission vor, bestimmte Sektoren des EUBinnenmarkts für den Wettbewerb aus dem Ausland weiter
zu öffnen (z.B. Fremdenverkehr und Verkehrsdienstleistungen). Die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in der
EU sowie das Recht der EU auf eine angemessene Regulierung des Dienstleistungssektors lässt der Vorschlag der
Kommission jedoch unberührt. Verpflichtungen bzw. Öffnungen im Gesundheitsbereich werden deshalb von ihr
nicht vorgeschlagen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, das spanische Gesundheitssystem funktioniere nach dem Grundsatz der
Solidarität, da es durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert werde und seinen Mitgliedern im Rahmen eines umfassenden Versicherungsschutzes unentgeltliche Dienstleistungen zur Verfügung stelle. Daher könnten die Einrichtungen des SNS bei ihrer Einkaufstätigkeit auch nicht als
Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts gesehen werden.
Allerdings ist die EU bereits in einer früheren Verhandlungsrunde (GATS/SC/31 vom 15. April 1994) Verpflichtungen in Bezug auf die Marktöffnung für Krankenhausleistungen eingegangen. Diese unterliegen zwar einigen länderspezifischen Beschränkungen, vor allem dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung bei der Krankenhausbedarfsplanung (also z.B. Bettkapazitäten). Entsprechende Beschränkungen haben allerdings nur Belgien,
Frankreich, Italien und Luxemburg fixiert, während
Deutschland dies nicht unternommen hat. Das deutsche
System der Kapazitätssteuerung durch die Landeskrankenhausplanung wird jedoch nach Auskunft der Welthandelsorganisation durch eine Ausnahme im Bereich der sog.
"horizontalen Verpflichtungen" weiter zulässig bleiben.
Weiterführende Informationen zum, Thema unter:
http://europa.eu.int/comm/trade/services/index_en.htm.
Die EU-Kommission will ihr Grünbuch zur Daseinsvorsorge
noch in diesem Quartal veröffentlichen. Das Grünbuch soll
die gesamte Bandbreite der Dienste von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse beschreiben und untersuchen.
Auch auf soziale und gesundheitsbezogene Dienstleistungen soll dort deshalb eingegangen werden. Nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung auf Grundlage des
Grünbuchs will die Kommission zudem bis zum Sommer
Schlussfolgerungen dazu vorlegen; ggf. zusammen mit
weiteren konkreten Initiativen und Legislativvorschlägen.
Dabei geht es um die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Leistungen und um die
Frage, wann finanzielle Vorteile der öffentlichen Hand an
ein Unternehmen, das Leistungen der Daseinsvorsorge
erbringt, als notifizierungspflichtige Beihilfen gemäß Art. 87
EG-Vertrag einzustufen sind.
EuGH zur Rolle sozialer Einrichtungen im EU-Binnenmarkt
Quelle: DStGB-Aktuell 05/1103 vom 31.01./14.03.2003
53.00.08
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Einrichtungen für ausschließlich soziale Aufgaben ohne
Gewinnabsichten sind nach Ansicht des Europäischen
Gerichtshofes keine Unternehmen. Das stellte das EUGericht erster Instanz in Luxemburg in einem Anfang März
2003 veröffentlichten Urteil fest (Rechtssache T-319/99).
Das Luxemburger Gericht urteilte in einem Rechtsstreit
zwischen dem spanischen Medizingeräte-Branchenverband FENIN gegen die EU-Kommission. FENIN hatte
eine beherrschende Stellung der Einrichtungen beklagt, die
das nationale Gesundheitssystem SNS (Sistema Nacional
de Salud) verwalten. Diese Gesundheitseinrichtungen
kaufen bei dem Verband medizinische Produkte. Die EUKommission wies die Beschwerde ab, der Verband ging
daraufhin vor Gericht.
Auch das Gericht lehnte in erster Instanz die Beschwerde
des Verbands ab. Dabei erläuterte es zunächst den Begriff
des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts der
Gemeinschaft: Dieser umfasst jede Einrichtung, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer
Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der hier relevante Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dabei nicht
durch die Einkaufstätigkeit gekennzeichnet, sondern durch
das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen in einem
bestimmten Markt. Damit bestimmt der wirtschaftliche oder
nicht-wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung
des erworbenen Erzeugnisses den Charakter der Einkaufstätigkeit. Kauft eine Einrichtung ein Erzeugnis, um es im
Rahmen einer nicht-wirtschaftlichen, z.B. einer rein sozialen Tätigkeit zu verwenden, wird sie nicht als Unternehmen
tätig - selbst dann nicht, wenn sie eine erhebliche Wirtschaftsmacht ausüben kann.
Stand des Grünbuchs zur Daseinsvorsorge der EUKommission
Bericht der Bundesregierung über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den „Bericht der
Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland
im Jahre 2001“ (Drucksache 14/03) zugeleitet. Danach sind
die Zahlen der Arbeitsunfälle und der anerkannten Berufskrankheiten weiter rückläufig, wobei erfreulicherweise hinsichtlich der Arbeitsunfälle der niedrigste Stand seit Bestehen der Bundesrepublik erreicht wurde.
So sind die meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Berichtsjahr
2001 um 7,8 % auf 1.395.592 zurückgegangen. Für die
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand fiel dieser
Rückgang sogar noch stärker aus: Hier gingen die meldepflichtigen Arbeitsunfälle um 9,8 % auf 212.853 zurück.
Das sind 23.174 weniger als im Vorjahr.
Bei den meldepflichtigen Wegeunfällen konnte dagegen
nur ein leichter Rückgang um 0,4 % (bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand um 0,1 %) verzeichnet werden. Dagegen sind die Arbeits- und Wegeunfälle mit tödlichem Ausgang stark zurückgegangen. Die
Zahl der Todesopfer ist um 5,0 % auf 1.874 gesunken.
Allerdings sind gleichzeitig die Aufwendungen für Unfallverhütung und Erste Hilfe gestiegen. Allein die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gaben im Jahre 2001
für diesen Bereich 67.435.000 Euro (2000: 63.320.000
Euro) aus. Daraus ist der Trend ersichtlich, dass sich die
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 31 –
Aufwendungen bereits seit mehreren Jahren kontinuierlich
steigern.
Die Entwicklung der Berufskrankheiten stellt sich auch für
das Jahr 2001 positiv dar; hier ist ein nun schon seit einigen Jahren andauernder Abwärtstrend erkennbar. Konkret
wurden 76.612 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit gestellt (damit 6,0 % weniger als im Vorjahr). In 18.599
Fällen wurde die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt
(- 0,5 %), wobei es in 5.750 Fällen zur Zahlung einer Rente
kam (+3,2 %).
Widersprüchlich stellt sich das Schülerunfallgeschehen dar.
Trotz eines Anstiegs der Zahl der Schüler, Studenten und
Kinder in Tageseinrichtungen auf 17.444.000
(2000:
17.363.000), sank die Zahl der meldepflichtigen Schulunfälle auf 1.441.817 (2000: 1.463.423). Allerdings stieg die
Anzahl der meldepflichtigen Schulwegeunfälle auf 141.995
(2000: 140.275) an. Bedauerlicherweise stieg auch die
Anzahl der Unfälle mit tödlichem Ausgang um 7,1 % auf
120 Fälle an.
Insgesamt entstanden der gesetzlichen Schülerunfallversicherung Kosten in Höhe von 360.963.000 Euro (2000:
358.957.000 Euro).
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
11.00.83
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Gesetzliche Krankenkassen im Jahr 2002 mit 2,96 Milliarden Euro Defizit
Die gesetzliche Krankenversicherung hat im Jahr 2002
nach den vorläufigen Finanzergebnissen bei Einnahmen in
Höhe von 139,65 Mrd. € und Ausgaben in Höhe von
142,61 Mrd. € ein Defizit von 2,96 Mrd. €. Der Ausgabenüberhang betrug in der GKV-West 2,89 Mrd. € und in der
GKV-Ost rd. 70 Mio. €. Hohe Ausgabenzuwächse bei den
Arzneimitteln und ein niedriger Grundlohnanstieg sowie
steigende Verwaltungskosten der Kassen prägen die Finanzentwicklung des Jahres 2002.
West Ost
Ärztliche Behandlung
Behandlung
durch Zahnärzte
ohne Zahnersatz
Zahnersatz
Arzneimittel
Hilfsmittel
Heilmittel
Krankenhausbehandlung
Krankengeld
Fahrkosten
Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen
Soziale Dienste /
Prävention
Schwangerschaft / Mutterschaft
Häusliche Krankenpflege
Sterbegeld
Ausgaben für
Leistungen insgesamt
Verwaltungskosten
Bund Ost-Ausgaben im
Verhältnis zu
West-Ausgaben je
Versicherten
+ 1,3 + 5,9 + 2,0
81,0
+ 1,4
- 1,7
+ 0,9
98,7
- 4,0
+ 4,5
+ 4,1
+14,3
+ 2,7
- 1,0
+ 5,8
+ 4,1
+22,0
+ 4,7
- 3,5
+ 4,8
+ 4,1
+15,4
+ 3,1
97,0
116,1
101,5
82,7
105,7
- 2,1 - 1,6 - 2,0
+ 7,1 + 7,2 + 7,1
- 0,3 + 0,2 - 0,2
85,5
124,3
85,0
+ 6,6 + 3,0 + 6,0
104,0
+ 0,2 + 1,6 + 0,5
68,9
+ 3,1 + 8,4 + 4,1
122,0
- 0,3 + 0,5 - 0,2
+ 2,6 + 4,8 + 3,0
119,2
99,6
+ 4,4 + 4,8 + 4,5
98,8
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
35.30.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Krankenhausversorgung im internationalen Vergleich
Rund zwei Drittel des Defizits werden durch zu hohen Ausgaben im Arzneimittelbereich verursacht. Zwischen der
Ausgabensenkung von 4,6 %, die die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Anfang 2002 vereinbart hatten, und
den jetzt festgestellten Ausgabenzuwächsen von 4,8 %
klafft ein Finanzvolumen von über 2 Mrd. €.
Die zweite Hauptursache der Defizitentwicklung ist der
niedrige Grundlohnzuwachs. Trotz hoher Tarifsteigerungen
im Jahr 2002 lag die Zuwachsrate bei den beitragspflichtigen Einnahmen nur bei etwa 0,5 %. Damit hat sich der
Zuwachs der Grundlohnrate gegenüber der Zuwachsrate
im 1. bis 3. Quartal (+1,0 v.H.) nicht zuletzt aufgrund der
Konjunkturentwicklung und Beschäftigungslage nochmals
deutlich abgeflacht. Die Verschlechterung der Einnahmeseite im 4. Quartal hat die Krankenkassen in einer Größenordnung zwischen 0,6 und 0,7 Mrd. € belastet.
In den wichtigsten Leistungsbereichen gab es im 1. bis 4.
Quartal 2002 je Mitglied gegenüber dem 1. bis 4. Quartal
2001 folgende Veränderungsraten:
Die Deutsche Krankenhausverlagsgesellschaft hat eine
Studie zum internationalen Vergleich der Krankenhausversorgung herausgegeben. Die Studie beinhaltet neben Daten zu den Ausgaben, Kapazitäten und Leistungen der
Krankenhäuser in den OECD-Mitgliedstaaten auch ausführliche Informationen über die Gesundheitssysteme und
die Strukturen der Krankenhausversorgung. Sie gibt insoweit wertvolle Hinweise für die aktuelle Diskussion der
Neustrukturierung des Gesundheitswesens. So wird deutlich, dass Länder mit Krankenversicherungssystemen im
stationären Sektor auf staatliche Planungshoheit setzen
und die Verantwortung für Planung und Finanzierung nicht
in die Hand der Krankenkassen legen. Darüber hinaus gibt
es in den meisten Ländern separate Budgets für Investitions- und laufende Kosten. Insgesamt zeigt der Ländervergleich auf, welche Erfahrungen mit Instrumentarien, die im
Rahmen der Diskussion in Deutschland als Königssystem
für unser System eingefordert werden, bereits im Ausland
gemacht worden sind.
Die Studie „Die Krankenhausversorgung im internationalen
Vergleich – Zahlen, Fakten, Trends“ ist bei der Deutschen
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 32 –
Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 300 253,
40402 Düsseldorf, erschienen. Sie kann dort zum Preis von
8,50 € zuzüglich Porto bestellt werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
54.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Krankenhaus-Barometer 2002: wirtschaftliche Situation
unbefriedigend
Das Deutsche Krankenhausinstitut hat die Ergebnisse der
Herbstumfrage 2002 des Krankenhaus-Barometers vorgelegt. An der repräsentativen Stichprobe haben 389 Krankenhäuser teilgenommen. Schwerpunkte der Herbstumfrage waren der Stand der Vorbereitung der Krankenhausärzte auf das Fallpauschalensystem, die Personalsituation in
den Krankenhäusern, die Frage, inwieweit Krankenhäuser
von Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsverweigerungen der Kostenträger betroffen sind sowie die Beurteilung
der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser. Über
50 % aller Krankenhäuser schätzen ihre wirtschaftliche
Situation als unbefriedigend ein. 2001 waren es noch gut
30 %. Besonders problematisch für die Krankenhäuser
erweisen sich nach dieser Studie Zahlungsverzögerungen
und Zahlungsverweigerungen durch die Kostenträger. In
fast drei Viertel der Krankenhäuser erfolgt die Vergütung
nicht fristgerecht. Erfahrungen mit Verweigerung von Zahlungen haben fast zwei Drittel aller Krankenhäuser gemacht.
Vorbereitung auf das Fallpauschalensystem
Im Zuge der Diskussion um eine Verlängerung der Optionsfrist während der Vorschalt-Gesetzgebung haben insbesondere die Kostenträger die Behauptung aufgestellt,
dass viele Krankenhäuser organisatorisch zur Einführung
der DRGs im Jahr 2003 noch nicht in der Lage seien. Diese Behauptung wird durch die Ergebnisse des Krankenhaus-Barometers widerlegt. So hatten im Herbst 2002
bereits 60% der Krankenhäuser auf Grundlage der erst
kurz vor der Befragung vorgelegten Fallpauschalenverordnung ihren jeweiligen Case-Mix ermittelt.
Auch die Aktivitäten, die die Krankenhäuser zur Sicherstellung einer angemessenen Dokumentations- und Kodierqualität unternommen haben, lassen erkennen, dass die
meisten Krankenhäuser bereits zum Zeitpunkt der Befragung gut auf die Einführung der Fallpauschalen vorbereitet
waren. So hatten bis Herbst 2002 drei Viertel aller Häuser
für alle Ärzte Schulungen zur Einführung in das Fallpauschalensystem durchgeführt. Weitere 18% hatten einzelne
Ärzte als Multiplikatoren geschult. In mehr als zwei Dritteln
aller Krankenhäuser hatten die Ärzte zudem bereits Schulungen an den eingesetzten Kodierprogrammen erhalten,
und in mehr als der Hälfte der Häuser (55%) bekamen sie
Gelegenheit, Probeverschlüsselungen durchzuführen.
Die Ergebnisse zum Stand der Vorbereitung auf die DRGEinführung machen allerdings auch deutlich, dass einige
Elemente des Fallpauschalensystems von vielen Krankenhäusern als problematisch bewertet werden. Dies gilt insbesondere für die vom Bundesgesundheitsministerium per
Rechtsverordnung festgelegten Abrechnungsbestimmungen. So monieren 56% aller Häuser die Regelungen zur
Verlegung von Patienten, und jeweils rund ein Drittel ist mit
den Regelungen zur oberen und unteren Grenzverweildauer unzufrieden. Für 45% aller Krankenhäuser wird Multimorbidität im Fallpauschalensystem ungenügend berücksichtigt, und etwas mehr als einem Drittel (35%) fehlt eine
ausreichende Altersdifferenzierung der Fallpauschalen.
Diese Resultate unterstützen die Auffassung, dass es beim
gesetzlichen Rahmen der Fallpauschaleneinführung noch
erheblichen Änderungsbedarf gibt. Die DKG hat den aus
ihrer Sicht erforderlichen Änderungsbedarf bereits im
Herbst 2002 in ihrem "Sofortprogramm" sowie in ihrer Stellungnahme zum Fallpauschalenänderungsgesetz präzisiert.
Geplante Änderungen des Leistungsangebots
Die DKG hat in ihren Grundsatz-Positionen zur Reform des
Gesundheitswesens vom Januar 2003 ihr Ziel bekräftigt,
die Krankenhäuser zu "Integrierten Dienstleistungszentren"
weiterzuentwickeln, ihnen die Kernkompetenz für die sektorenübergreifende Versorgung einzuräumen und sie verstärkt für die ambulante Leistungserbringung zu öffnen. Die
Ergebnisse des Krankenhaus-Barometers zeigen, dass die
DKG damit eine Forderung aufgreift, die den Planungen
der Krankenhäuser entspricht. So plant mittlerweile rund
die Hälfte der Krankenhäuser (48%) die Einführung bzw.
Ausweitung ambulanter Operationen, und etwa ein Viertel
beabsichtigt die Einführung oder Ausweitung sonstiger
ambulanter Leistungen. Jedes zehnte Krankenhaus will
zudem ambulante Rehabilitations- oder Pflegeleistungen
anbieten bzw. das entsprechende Angebot ausbauen. Ein
Drittel aller Häuser denkt darüber hinaus über die Ansiedejung von niedergelassenen Ärzten am Krankenhaus nach.
Personal der Krankenhäuser
Die Personalsituation der Krankenhäuser war erneut ein
Schwerpunkt der Befragung des Krankenhaus-Barometers.
Die Ergebnisse machen u.a. deutlich, dass die Budgetierung wieder zahlreiche Krankenhäuser (36%) dazu gezwungen hat, zur Einsparung von Finanzmitteln Personal
abzubauen. Dabei stellt sich die Situation beim ärztlichen
Dienst allerdings differenziert dar: Während im Westen im
Vergleich zu 2001 rund 16% aller Häuser weniger Ärzte
beschäftigten, traf dies für etwa ein Drittel der Krankenhäuser in den neuen Ländern zu. Dies verdeutlicht einmal
mehr die besonders ausgeprägte Problematik der Personalsituation im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser dort.
Im Pflegedienst gibt es diese großen Unterschiede zwischen west- und ostdeutschen Krankenhäusern bislang
noch nicht.
Im Vergleich zum Vorjahr weiter verschärft hat sich das
Problem, offene Stellen im ärztlichen Dienst nicht besetzen
zu können: Der Krankenhaus-Barometer zeigt, dass jedes
zweite Krankenhaus offene Arztsteilen nicht besetzen
kann. In besonderem Maß gilt dies für die neuen Länder:
Fast vier Fünftel aller befragten Krankenhäuser konnten
dort offene Stellen nicht besetzen. Hochgerechnet auf die
Grundgesamtheit der allgemeinen Krankenhäuser gab es
im Herbst 20023.160 unbesetzte Arztstellen. Für den Pflege- und Funktionsdienst stellt sich die Situation zwar noch
nicht ganz so angespannt dar, aber auch dort können derzeit von 28% der Krankenhäuser offene Stellen nicht besetzt werden. Hochgerechnet waren im Herbst letzten
Jahres 2.570 Vollkraftstellen im Pflege- und Funktionsdienst unbesetzt.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 33 –
Die Daten zur Personalsituation belegen, dass Handlungsbedarf angezeigt ist - gerade auch vor dem Hintergrund der
absehbaren Folgen höchstrichterlicher Urteile für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die DKG hat bereits im April
letzten Jahres auf einem Beschäftigungsgipfel den Gesetzgeber aufgefordert, der angespannten Personalsituation
der Krankenhäuser und den Folgen der Rechtsprechung zu
den Bereitschaftsdiensten finanziell Rechnung zu tragen.
Sie hat dort auch gefordert, auf die beabsichtigte Absenkung der Studienkapazitäten in der Humanmedizin zu verzichten, die ärztliche Tätigkeit von durch Gesetz vorgegebenen patientenfernen Tätigkeiten zu entlasten und für
adäquate und attraktive Ausbildungsbedingungen Sorge zu
tragen.
wird - im Jahr 2001 belief sich der entsprechende Wert
noch auf 42%. Diese Ergebnisse machen einmal mehr
deutlich, dass die Krankenhäuser dringend stabile politische und finanzielle Rahmenbedingungen benötigen, damit
die Motivation zur Umsetzung des neuen Vergütungssystems nicht erschüttert wird. Erforderlich ist insbesondere
die Abkehr von der starren Budgetierung der letzten Jahre.
Die Herbstumfrage des Krankenhaus-Barometers kann
über die Homepage der Deutschen Krankenhausgesellschaft (http://www.dkgev.de) abgerufen werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
54.00.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Zahlungsverzögerungen und Zahlungsverweigerungen
Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
Vor dem Hintergrund der problematischen Lage der GKVFinanzen zögern die Kostenträger die Vergütung erbrachter Krankenhausleistungen immer häufiger hinaus oder
weigern sich völlig, diese zu vergüten. Der KrankenhausBarometer belegt diese zu Lasten der Krankenhäuser gehende Sparstrategie nun mit eindrucksvollen Daten: Demnach erfolgt die Vergütung in fast drei Viertel der Krankenhäuser nicht fristgerecht; Erfahrungen mit teilweisen oder
sogar völligen Verweigerung von Zahlungen haben fast
zwei Drittel aller Häuser gemacht. Von solchen widerrechtlichen Zahlungsverzögerungen oder -verweigerungen der
Kostenträger sind im Durchschnitt knapp 16% aller stationären Fälle betroffen.
Auf die Grundgesamtheit der allgemeinen Krankenhäuser
hochgerechnet, beliefen sich die entsprechenden Außenstände zum Ende des ersten Halbjahres 2002 auf insgesamt rund 1,3 Mrd. €. Es handelt sich mithin um erhebliche
Beträge, die die Liquidität der Krankenhäuser gefährden
können. Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass
die Praxis der Kostenträger gegen geltendes Recht verstößt: Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 23.
Juli 2002 entschieden, dass Rechnungen in jedem Fall
innerhalb der vorgesehenen Fristen zu begleichen sind,
selbst wenn Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung bestehen (Az. B 3 KR 64/01 R).
Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Krankenhäuser
Der auf den Krankenhäusern lastende finanzielle Druck hat
sich im Herbst 2002 weiter verschärft. Ursachen dafür
waren insbesondere die durch die Vorschaltgesetze eingeführte Nullrunde sowie die bereits absehbaren BATTariflohnsteigerungen. Im Krankenhaus-Barometer wurde
vor diesem Hintergrund auch danach gefragt, wie die Häuser selbst ihre wirtschaftliche Situation beurteilen. Es ist
angesichts der Entwicklungen der jüngsten Zeit kaum verwunderlich, wenn die Ergebnisse hier eine äußerst
schlechte Stimmung in den Krankenhäusern zu Tage fördern.
So schätzen über die Hälfte (50,5%) aller Krankenhäuser
ihre derzeitige wirtschaftliche Situation als unbefriedigend
ein - deutlich mehr als ein Jahr zuvor (2001: 31,3%). Auch
die für die Zukunft absehbare Entwicklung wird äußerst
pessimistisch beurteilt: Mehr als zwei Drittel der Krankenhäuser (68%) gehen davon aus, dass ihre wirtschaftliche
Situation im Jahr 2003 eher schlechter als in 2002 sein
Im Bundesanzeiger vom 31.12.2002 wurde eine Änderung
der Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V hinsichtlich der
anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
bei der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger veröffentlicht. Die Änderung der Bewertung erfolgte mit
Wirkung zum 01.01.2003. Folgende wesentliche Änderungen sind erfolgt:
-
Das bisherige Erfordernis einer Begleiterkrankung zusätzlich zur manifesten Abhängigkeit als Voraussetzung
der Substitution wurde gestrichen.
-
Die Voraussetzung einer zweijährigen manifesten Opiatabhängigkeit wurde gestrichen.
-
Eine Indikationsprüfung durch die Kommission, wie
bislang erforderlich, entfällt.
-
Regelungen zur Qualitätssicherung werden vom Bundesausschuss erarbeitet.
Ein Auszug aus dem Bundesanzeiger mit weitergehenden Informationen kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe
der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert
werden.
Quelle: 53.24.25
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Jugend, Frauen und Familie
Deutsch-Spanischer Jugendaustausch 2003
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) führt der Internationale
Jugendaustausch- und Besucherdienst der Bundesrepublik
Deutschland e.V. (IJAB) einen multilateralen Sprachkurs
„Spanisch“ für Fachkräfte der Jugendarbeit im Juli 2003 in
Mollina/Málaga (Spanien) durch.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 34 –
Im Rahmen der Absprachen zum Deutsch-Spanischen
Jugendaustausch haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Spanische Jugendinstitut die Teilnahme von 10 deutschen
Fachkräften der Jugendarbeit an einem multilateralen
Sprachkursus „Spanisch“ in Málaga (Spanien) vereinbart.
Der Sprachkurs – ein Intensivkurs von ca. 30 Wochenstunden – richtet sich an hauptamtliche Mitarbeiterinnen der
Jugendhilfe mit ausreichenden Grundkenntnissen der spanischen Sprache und Fortgeschrittene, die hauptamtlich an
deutsch-spanischen Jugendbegegnungs- und Multiplikatorenprogrammen ihres Verbandes bzw. Einrichtung der
außerschulischen Jugendbildungsarbeit beteiligt sind oder
Austauschprogramme realisieren werden.
In Verbindung mit diesem Sprachkurs werden die Teilnehmer kulturelle und gesellschaftsrelevante Themen behandeln.
Begleitend zum Sprachkurs wird als verpflichtender Bestandteil ein Informations- und Kontaktprogramm zu Fragen der Jugendpolitik und Jugendarbeit angeboten. Die
Unterbringung erfolgt zentral in einer Bildungsstätte.
Aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Jahre
wird mitgeteilt, dass von den Teilnehmern eine hohe Lernbereitschaft erwartet wird. Für Teilnehmer, die keinerlei
Vorkenntnisse haben, zum ersten Mal in Finnland sind oder
wenig Erfahrung im Erlernen von Fremdsprachen haben,
wird von einer Teilnahme am Anfängerkursus abgeraten.
Von den Teilnehmern wird erwartet, dass sie in den
deutsch-finnischen Jugendbeziehungen aktiv sind oder
darin tätig werden wollen.
Die Eigenbeteiligung der Teilnehmer am Sprachkurs beträgt 600,00 €.
Anmeldefrist ist der 17.04.2003.
Nähere Hinweise, die Teilnahmebedingungen sowie ein
Anmeldeformular können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe
der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert
werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
51.40.75
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Für die Teilnahme am Programm bittet der IJAB zu beachten: das Alter sollte zwischen 18 und 35 Jahren liegen.
Neues zum deutsch-türkischen Jugendaustausch
Die Eigenbeteiligung der Teilnehmer am Sprachkurs beträgt 460 €.
Anmeldefrist ist der 22.04.2002.
Nähere Hinweise, die Teilnahmebedingungen sowie ein
Anmeldeformular können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe
der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert
werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
51.40.75
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Deutsch-finnischer Jugendaustausch 2003
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) führt der Internationale
Jugendaustausch- und Besucherdienst der Bundesrepublik
Deutschland e. V. (IJAB) einen multilateralen Sprachkurs
"Finnisch" für Fachkräfte der Jugendarbeit vom 07. bis 26.
Juli 2003 in Korpilahti (Jyväskylä, Mittelfinnland ) durch.
Seit mehr als 18 Jahren besteht für Fachkräfte der Jugendarbeit die Möglichkeit, als Anfänger oder Fortgeschrittene Grundkenntnisse der finnischen Sprache zu erwerben
oder vorhandene Finnischkenntnisse zu erweitern. Auch im
Jahr 2003 erhalten zwei Fachkräften die Jugendarbeit die
Gelegenheit, im o.a. Zeitraum zu einem FinnischSprachkursus teilzunehmen. Der Sprachkursus wird vom
Sprachinstitut der Universität Helsinki im Auftrag des finnischen Unterrichtsministeriums im Rahmen der Sommeruniversität Jyväskylä durchgeführt.
Die Ergebnisse und das Protokoll der Sitzung des DeutschTürkischen Fachausschusses vom 26. Januar bis
30.01.2003 in Ankara können auf der Homepage des „Internationalen Jugendaustausch- und Besucherdienstes der
Bundesrepublik Deutschland (IJAB) e.V." www.ijab.de
nachgelesen bzw. runtergeladen werden. Im Laufe des
März sollen von türkischer Seite die rechtlichen Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Jugendclubs
geschaffen werden. Dazu soll auch für Teilnehmende am
Jugend- und Fachkräfteaustausch die Befreiung von der
Ausreisesteuer (Konutfon) gehören. Sollten in dieser Sache
andere Erfahrungen gemacht werden, bittet das IJAB dringend um Rückmeldung sowohl an das Generaldirektorat
als auch an den IJAB ([email protected]). Der IJAB würde
es begrüßen, wenn die Leserinnen und Leser ihre Erfahrungen in und mit der Türkei im Forum auf der IJABHomepage einem größeren Publikum weitergeben würden.
Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.03.2003
51.40.75
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Türkei: 2004 Beitritt zum Programm JUGEND
Die Europäische Kommission und die türkische Regierung
haben eine Reihe von Abkommen zur Vorbereitung der
Teilnahme der Türkei an den Gemeinschaftsprogrammen
Sokrates, Leonardo da Vinci und JUGEND ab 2004 unterzeichnet. Ab dem nächsten Jahr können nach Abschluss
der erforderlichen Vereinbarung zur Festlegung der Teilnahmebedingungen türkische Jugendliche, Studierende,
Lehrlinge und Lehrkräfte Projekte entwickeln oder Studienoder Lehraufenthalte in der EU und den anderen Teilnehmerstaaten verbringen, während türkische Universitäten,
Ausbildungszentren und Jugendorganisationen Jugendliche aufnehmen oder partnerschaftlich mit den entsprechenden europäischen Stellen zusammenarbeiten werden.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 35 –
Näheres nachzulesen unter: Presseerklärung der Europäischen
Kommission,
IP/03/56
vom
16.01.2003:
(http://www.eukommission.de/html/presse/pressemeldung.
asp?meldung=3851) .
Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.03.2003
51.40.75
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kalender 2003 des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW)
40 Jahre ist es her, dass Konrad Adenauer und Charles de
Gaulle den Elysée-Vertrag unterschrieben und am
05.07.1963 den Grundstein zur Gründung des DeutschFranzösischen Jugendwerks gelegt haben.
Dieses Ereignis soll mit einer Reihe von Veranstaltungen
gefeiert werden. Das DFJW hat hierzu einen Veranstaltungskalender herausgegeben, der über die geplanten
Veranstaltungen anlässlich des 40. Geburtstags, 40 einzelne Projekte sowie weitere Veranstaltungen mit dem DFJW
informiert.
Weitere Informationen sind über das Internet unter
www.dfjw.org erhältlich.
51.40.06
schlechts (48,9 %). Gegenüber dem 31.03.2002 wuchs die
Bevölkerung damit um 2.643 Personen. Ursache hierfür
war ein Wanderungsgewinn von 3.991 Personen. Im gleichen Zeitraum starben 1.338 Personen mehr als es Geborene gab. Aufgrund berichtigter Wanderungsfälle verringerte sich der Bevölkerungsbestand um weitere zehn Personen.
Dem 30.06.2001 gegenüber nahm die Bevölkerung Schleswig-Holsteins um 14.665 Personen (0,5 %) zu.
Quelle: Statistische Berichte vom 06.02.2003
61.00.30
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat
die nachstehend genannten Erlasse neu herausgegeben:
-
Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein –
Wohnraumförderprogramm 2003/2004 (Programmerlass 2003/2004)
vom 24.01.2003
-
Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein;
Modernisierung von Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen durch Nachrüstung mit Aufzügen
vom 18.02.2003
-
Förderung des sozialen Wohnungsbaus in SchleswigHolstein – Finanzierungsrichtlinien (FiRL)
vom 21.01.2003
NStVbSH Nr. 2-3/2003
EU-Vergleich: Lohndifferenz zwischen Frauen und
Männern in Deutschland am größten
In 13 EU-Ländern verdienen Frauen nach wie vor deutlich
weniger als Männer. Dies geht hervor aus Zahlen von Eurostat für das Jahr 1998. Die Gründe: Frauen sind in anderen Bereichen und Funktionen erwerbstätig als Männer und
viele erhalten außerdem für gleichwertige Arbeit nicht den
gleichen Lohn wie Männer. Am größten ist die Lohndifferenz in Deutschland. Im öffentlichen Dienst zum Beispiel
erzielen deutsche Frauen nur 77 % des Männereinkommens, im EU-Durchschnitt sind es immerhin 87%.
In der Privatwirtschaft erzielen deutsche Frauen 73% des
Männereinkommens, im EU-Durchschnitt verdienen sie
82% des Männerlohnes. In der Privatwirtschaft ist am geringsten die Lohndifferenz in Dänemark. Dort verdienen
Frauen 92% eines Männerlohnes und im öffentlichen
Dienst verdienen Frauen in Portugal 8% und Italien 1 %
mehr als Männer.
Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.02.2003
16.00.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen
Die Bevölkerungsentwicklung in Schleswig-Holstein im
2. Vierteljahr 2002
Am 30.06.2002 betrug die Bevölkerungszahl SchleswigHolstein 2.809.535 Personen. Davon waren 1.436.067
weiblichen (51,1 %) und 1.373.468 männlichen Ge-
Alle drei Erlasse können im Internet abgerufen werden
unter www.bauen-sh.de.
64.00.05
Neubekanntmachung
2002
NStVbSH Nr. 2-3/2003
der
Wertermittlungsrichtlinien
Mit Schreiben vom 06.01.2003 weist des Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen auf die Fundstelle der neu bekannt gegebenen Wertermittlungsrichtlinien sowie auf den Inhalt der Neufassung hin. Das Schreiben ist nachstehend abgedruckt:
"Neubekanntmachung der Wertermittlungsrichtlinien
Anlage Wertermittlungsrichtlinien 2002 WertR 2002
Die Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrwerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien 2002WERTR 2002) vom 19.07.2002 wurden in Ergänzung der
Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung
- WertV) vom 06.12.1988 (BGBl. 11988, 2209), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997 (BGBl. I 1997, 2081), im Bundesanzeiger als Beilage Nr. 238a am 20.12.2002 neu bekanntgegeben.
Die Richtlinien treten mit dem Tag der Bekanntmachung an
die Stelle der Wertermittlungsrichtlinien in der Fassung
vom 11.06.1991 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 182a
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 36 –
vom 27.09.1991), zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
vom 01.12.2001 (BS 12 - 63 05 04 - 30/1).
Die Neufassung der Wertermittlungsrichtlinien hat im Wesentlichen eine redaktionelle Überarbeitung und Aktualisierung der bisherigen Richtlinien unter Einbeziehung der
zahlreichen Änderungserlasse zu den Wertermittlungsrichtlinien zum Inhalt. Eine Überarbeitung des Kapitels „Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen" sowie der dazugehörigen Anlagen ist erneut zurückgestellt worden, weil
von Seiten der Fachverbände Vorschläge zur Fortentwicklung dieser Regelungen angekündigt worden sind. Aus
diesem Grund wurde diesbezüglich auch auf eine Umstellung auf Euro verzichtet. Die Bezugnahmen auf die Deutsche Mark sind gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des
Euro (ABI. L 139 vom 11.05.1998) als Bezugnahmen auf
den Euro entsprechend dem amtlichen Umrechnungskurs
zu verstehen."
60.16.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Öffentliches Auftragwesen: Weitere Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen sieben Mitgliedsstaaten
Die Europäische Kommission hat in einer Presseerklärung
(IP/03/266 vom 20.02.2003) mitgeteilt, dass sie beschlossen hat, in zehn weiteren Fällen gegen Mitgliedstaaten
vorzugehen, die nach ihrer Ansicht gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht verstoßen haben. Die fraglichen
Fälle betreffen Deutschland, Frankreich, Irland, Italien,
Portugal, Spanien und Finnland, in denen die Europäische
Kommission entweder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erhebt oder eine der Klage
vorgelagerte förmliche Aufforderung ergangen ist.
Deutschland - Abfallbehandlung in München und Coesfeld
Die Europäische Kommission verklagt Deutschland, weil in
zwei Fällen Abfallbehandlungsaufträge vergeben worden
seien, ohne dass sie zuvor europaweit ausgeschrieben
worden wären. 1998 erhielt die Stadt München den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag zur Abfallbehandlung
in der Region Donauwald/Bayern für einen Zeitraum von 25
Jahren. Anschließend vergab die Stadt München Teile des
Auftrags, die Beförderung des Abfalls, ohne vorherige
Ausschreibung an ein privates Unternehmen. Nach Ansicht
der Europäischen Kommission kann sich die Stadt München als Vergabebehörde im Sinne des EU-Vergaberechts
entgegen der Argumentation der deutschen Behörden nicht
darauf berufen, dass sie die betreffenden Leistungen außerhalb ihrer öffentlichen Zuständigkeit vergeben und somit
das Recht gehabt habe, ihren Nachunternehmer wie jeder
private Auftraggeber frei zu wählen. Wenn sie dieses Recht
hätte, könnte sie nach Ansicht der Europäischen Kommission ihre privilegierte Stellung in München, wo sie sich
ohne Wettbewerber im öffentlichen Bereich betätigen darf,
dazu ausnutzen, in unfairer Weise mit dem Privatsektor in
Wettbewerb zu treten. Daher hätte der Auftrag ausgeschrieben werden müssen.
Der zweite Fall betrifft die Region Coesfeld, in der im Jahr
1997 zwei Abfallbehandlungsaufträge im Wert von 14,6
Mio. DM (7,5 Mio. €) beziehungsweise 4,1 Mio. DM (2,1
Mio. €) für den Zeitraum bis 31.12.2003 vergeben, ohne
dass eine europaweite Ausschreibung erfolgt wäre.
Deutschland hat zwar versichert, dass das EU-Recht in
derartigen Fällen künftig eingehalten werde. Die Europäische Kommission geht allerdings davon aus, dass; damit
die derzeitige Verletzung von EU-Recht noch nicht ausgeräumt sei, da die betreffenden Aufträge bis Ende 2003
weiter gelten und damit der europarechtswidrige Zustand
aufrecht erhalten bleibe.
Frankreich - Rechtsvorschriften über größere Bauvorhaben
Nach einem französischen Gesetz (Loi M.O.P.), das bei
größeren Bauvorhaben häufig angewandt wird, dürfen nur
Unternehmen, die in einem bestehenden Verzeichnis aufgeführt sind, mit der Baubetreuung und Bauausführung
beauftragt werden. Nach Ansicht der Kommission verstößt
diese Beschränkung der öffentlichen Auftragsvergabe und
des Wettbewerbs nicht nur gegen die Richtlinie aus dem
Jahr 1992 über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (92/50/EG), sondern auch gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrags. Die französischen Behörden
räumten in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene
Stellungnahme der Kommission vom Juni 2002 zwar ein,
dass die Bauausführung in den Anwendungsbereich der
Richtlinie falle, beharrten aber darauf, dass dies für die
Baubetreuung nicht gelte. Aus diesem Grund hat die
Kommission den Fall an den Gerichtshof verwiesen.
Zu diesem Verfahren ist darauf zu verweisen, dass in
Deutschland immer wieder Überlegungen angestellt werden, Vergabeentscheidungen an Unternehmen von der
Erfassung in einem Register abhängig zu machen, dass
sich z.B. an deren Zuverlässigkeit orientiert. Der Ausgang
des Verfahrens könnte also ggf. auch Auswirkungen auf
solche Registersysteme haben.
Irland - Rettungs- und Sanitätsdienste sowie Sozialversicherungsleistungen
In Fall Irlands wurden Verträge mit dem Stadtrat von Dublin, dem City Council (ehemals Dublin Corporation Fire
Brigade), über die Erbringung von Rettungs- und Sanitätsdiensten für die regionale Gesundheitsbehörde ohne vorherige Ausschreibung geschlossen. Zwar führt die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
(92/50/EWG) diese Fälle nicht eigens unter den verfahrenstechnischen Auflagen für die Bekanntmachung und
Vergabe von Aufträgen auf; die Europäische Kommission
geht aber davon aus, dass die allgemeinen Bestimmungen
dieser Richtlinie anwendbar sind mit der Folge der Ausschreibungspflicht, ferner die allgemeinen Verpflichtungen
aus dem Gemeinschaftsrecht, nämlich Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, und die im EGVertrag verankerten Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit.
Der Ausgang dieses Verfahrens kann also Bedeutung auch
die Erbringung von Rettungs- und Sanitätsdiensten in
Deutschland haben.
Ein zweiter Irland betreffender Fall bezieht sich darauf,
dass die Regierung die vertraglichen Vereinbarungen mit
dem nationalen Postbetreiber ‚An Post' über die Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen verlängert hat,
ohne diese Leistungen auszuschreiben, was nach Ansicht
der Europäischen Kommission notwendig gewesen wäre.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 37 –
Italien – Zwingende Vergabeentscheidung aus technischen
Gründen?
Spanien - Gesundheitsdienste und (regionale) Bewertungskriterien
In Italien vergab die für die Verwaltung des nationalen
Straßennetzes zuständige ANAS im Jahr 1992 ohne vorherige Ausschreibung den Auftrag zum Bau eines Tunnels
am Hafen von Olbia/Sardinien und verstieß damit nach
Einschätzung der Europäischen Kommission gegen die
Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge
(93/37/EWG). Der Auftrag wurde an ein Unternehmen
vergeben, das bereits andere Arbeiten am Hafen durchführte. Die italienischen Behörden argumentieren, dass der
Auftrag aus technischen Gründen nicht an ein anderes
Unternehmen hätten vergeben werden können. Nach der
Richtlinie müssen die betreffenden Behörden dies jedoch
belegen, was nach Ansicht der Kommission im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Deshalb hat sie Italien eine
mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet.
In Spanien stellte das Instituto Nacional de Salud (nationaler Gesundheitsdienst) den Bietern für Aufträge zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Atemtherapie diskriminierende Bedingungen. Von den Bietern wurde beispielsweise verlangt, dass sie bereits Geschäftsstellen in
den Regionen unterhielten, in denen die Dienstleistungen
zu erbringen sind. Bei der Bewertung der Angebote richteten sich die Behörden u. a. danach, ob die Bieter weitere
Geschäftsstellen in diesen Regionen unterhielten, ob sie
noch anderen Tätigkeiten in Spanien ausübten und ob sie
bereits früher Auftragsleistungen dieser Art erbracht hatten.
Nach Ansicht der Kommission diskriminieren diese Bedingungen Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten und beschränken die Dienstleistungsfreiheit sowie die Freiheit der
Unternehmen, sich an einem Ort ihrer Wahl in der EU niederzulassen. Sie hat daher beschlossen, Spanien vor dem
Gerichtshof zu verklagen.
Die Kommission hat noch eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien gerichtet. Sie betrifft Aufträge der ANAS, bei denen die Richtlinie über die Vergabe
öffentlicher Dienstleistungsaufträge (92/50/EWG) verletzt
wurde. 1999 vergab ANAS sechs Aufträge über die Planung einer Hauptverkehrsstraße in Kalabrien (N106), die
sie am selben Tag ausgeschrieben, aber nicht im Amtsblatt
der EU veröffentlicht hatte. In allen sechs Fällen erreichte
der Auftragswert für sich genommen nicht die Schwelle, ab
der die Richtlinie gilt.
Zusammen genommen übersteigt der Auftragswert nach
Meinung der Europäischen Kommission aber diesen
Schwellenwert. Falls Vergabebehörden Arbeiten in mehrere Einzelverträge aufteilen, bestimmt die Richtlinie, dass
unter bestimmten Voraussetzungen - und dazu zählen
auch Planungsarbeiten der genannten Art - der Gesamtwert aller Aufträge darüber entscheidet, ob die Richtlinie
zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass ANAS die Aufträge erst nach Veröffentlichung im Amtsblatt hätten vergeben dürfen; außerdem
hätte sie eine angemessene Frist für die Einreichung von
Angeboten einräumen müssen, um Dienstleistern aus
anderen Mitgliedstaaten eine faire Chance zur Abgabe von
Angeboten zu geben.
Portugal - Umsetzung der Rechtsmittelrichtlinie
Das portugiesische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
89/665 über Rechtsmittel für Bieter, die nachweisen, dass
ihre Angebote in ungerechtfertigter Weise zurückgewiesen
wurden, erfüllt nach Ansicht der Kommission nicht in vollem
Umfang die Anforderungen der Richtlinie, wonach „die
Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und vor
allem möglichst rasch […] nachgeprüft werden" müssen.
Damit ein zurückgewiesener Bieter entschädigt wird, muss
er nach geltendem Recht - Decreto 48 051 - weiterhin
beweisen, dass die Vergabebehörden vorsätzlich gehandelt haben, auch wenn das Gericht auf Verletzung des EUVergaberechts erkannt hat. Dies führt zu langwierigen
Verfahren, und da derartige Beweise nur schwer zu erbringen sind, sind Schadensersatzklagen selten erfolgreich. In
Ermangelung einer zufrieden stellenden Antwort auf die mit
Gründen versehene Stellungnahme hat die Kommission
beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verweisen.
Finnland – Ausschreibungspflicht bei Unterschreiten der
Schwellenwerte
Die finnische Vergabebehörde Senaatti-kiinteistöt, die für
staatliche Liegenschaften zuständig ist, hat einen Auftrag
für Kücheneinrichtungen im Wert von 1.050.000 Finnmark
(176.000 €) vergeben, ohne ihn vorher auszuschreiben.
Der Betrag unterschreitet zwar die Schwelle, ab der die
verfahrenstechnischen Auflagen der Vergaberichtlinien in
vollem Umfang gelten; nach der ständigen Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften muss
die Vergabebehörde in einem derartigen Fall aber darauf
achten, dass der Auftrag in angemessener Weise bekannt
gemacht wird, damit der Wettbewerb gewährleistet ist,
Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit vermieden wird und die Unparteilichkeit der Vergabeverfahren
überprüft werden kann. Die Kommission hat Finnland daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet.
Aktuelle Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren, die gegen die einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind,
werden von der Europäischen Kommission im Internet
dokumentiert unter der Adresse: http://europa.eu.int/comm/
secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
60.20.06
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Vorabinformationspflicht im Sinne der Kommunen neu
geregelt
Mit der In-Kraft-Setzung der neuen Vergabeverordnung im
Bundesgesetzblatt am 15.02.2003 (S. 165) sind auch die
neue VOB/A, die neue VOL/A und die neue VOF in Kraft
getreten.
Allerdings sind für Auftragsvergaben unterhalb der EGSchwellenwerte die Vergabe- und Verdingungsordnungen
für die Gemeinden grundsätzlich erst dann rechtsverbindlich, wenn die jeweiligen Landesregierungen diese den
Gemeinden durch gesonderten Erlass vorschreiben. Dies
ist z. B. für den VOL-Bereich in der Vergangenheit nicht in
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 38 –
allen Ländern erfolgt. So ist z. B. die VOL/A unterhalb der
EG-Schwellenwerte in Nordrhein-Westfalen in den Städten
und Gemeinden „nur“ zur Anwendung empfohlen worden.
Anlass der Novellierung der Vergabeverordnung war insbesondere die beschlossene Neufassung des § 13 VgV
(Informationspflicht). Durch die Neufassung wurde nunmehr klargestellt, dass der Auftraggeber seine Information
in „Textform“ spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter absendet. Die Frist beginnt nach
Neufassung des § 13 VgV am Tag nach der Absendung
der Information durch den Auftraggeber und nicht wie zum
z. T. die Rechtsprechung entschieden hatte (KG Berlin,
OLG Thüringen) am Tag des Zugangs der Information
beim Bieter.
Mit der Novellierung des § 13 VgV ist die Forderung des
Deutschen Städte- und Gemeindebundes, die dieser
schriftlich an das Bundeswirtschaftsministerium herangetragen hatte, und mit der wir uns für die Fristanknüpfung an
den Tag der Absendung ausgesprochen haben, erfüllt
worden. Die Neufassung des § 13 VgV lauten nunmehr wie
folgt:
„Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote
nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des
Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und
über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung
ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform
spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an
die Bieter ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag
des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht
an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die
Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht
geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.“
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
60.20.03
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommunale Erschließungsgesellschaft als „Dritter“ im
Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB
Der DStGB ist in der jüngsten Vergangenheit mehrfach um
Stellungnahme zu der Frage gebeten worden, ob eine
Stadt/Gemeinde mit einem Erschließungsunternehmen
auch dann einen Erschließungsvertrag abschließen kann,
wenn sie zugleich selbst an diesem Unternehmen beteiligt
ist bzw. dieses zu 100% besitzt. Entgegen einer häufig in
der Öffentlichkeit vertretenen (Einzel-) Ansicht ist dies nach
Auffassung des DStGB, der herrschenden Meinung in der
Literatur, der Rechtsauffassung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie den Ländern
als Oberste Bauaufsicht grundsätzlich zulässig.
Grundsätzlich ist die Frage, ob eine kommunale Eigen-/
Mehrheitsgesellschaft „Dritter“ im Sinne des § 124 BauGB
sein kann, umstritten und durch die Rechtsprechung bislang nicht entschieden.
Aus Sicht des DStGB ist diese Frage jedoch grundsätzlich
zu bejahen:
1. Es ist sicherlich nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 124 BauGB in Bezug
auf potentielle Erschließungsträger in erster Linie an
Wohnungsbaugesellschaften und vergleichbare Unternehmen dachte. Dennoch lassen sich weder aus dem
Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung
oder der Intention des Gesetzgebers Anhaltspunkte dafür finden, dass nicht auch ein kommunales Unternehmen „Dritter“ im Sinne des § 124 BauGB sein kann. Die
im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes im Jahre
1993 erfolgte Änderung und Ergänzung des § 124
BauGB geschah gerade zu dem Zweck, die bis dahin
bestehenden Einschränkungen für die Städte und Gemeinden aufzuheben, um sie so finanziell zu entlasten
(vgl. BT-Drs. 12/3944, Seite 29).
Bei einem Unternehmen, bspw. einer GmbH, an der die
Kommune beteiligt ist bzw. das gesamte Stammkapital
hält, handelt es sich um rechtlich und wirtschaftlich
selbständiges Vermögen, das einzig zu dem Zweck
eingerichtet worden ist, über einen langen Zeitraum Erschließungs- und vergleichbare Aufgaben in der Stadtentwicklung, der Wohnungsversorgung und/oder der
Wirtschaftsförderung zu übernehmen. Eine solche Eigengesellschaft arbeitet nicht nur eigenständig, d. h.
unabhängig vom „Verwaltungsapparat“, sie belastet den
kommunalen Haushalt zudem auch nur in Höhe des
Gesellschaftsanteils. Eine Untersagung der wirtschaftlichen Betätigung der Städte und Gemeinden auf diesem
Gebiet würde dazu führen, dass solche Erschließungsverträge entweder gar nicht abgeschlossen werden
dürften oder aber nur insoweit als dass die Kommunen
den 10%igen Gemeindeanteil und die Kosten für nicht
beitragsfähige Erschließungsanlagen selbst zu tragen
hätten. Dies würde jedoch der Gesetzeslage vor der
Novellierung des § 124 BauGB entsprechen und somit
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehen, „das Angebot von baureifen Grundstücken
auf dem Baulandmarkt zu steigern und wünschenswerte Projekte (Wohnbauten, gewerbliche Ansiedlungen)
… zu fördern“ (BT-Drs. 12/3944, Seite 29).
2. Von den „Gegnern“ dieser Rechtsauffassung wird hingegen befürchtet, dass die Kommunen die damit verbundenen Möglichkeiten missbräuchlich und zu Lasten
der Grundstückseigentümer nutzen. So wird der Zulässigkeit einer entsprechenden kommunalen Gesellschaft insbesondere entgegengehalten, dass die Stadt/
Gemeinde den ihr obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht mehr nachkommen kann (und will ?),
wenn die dafür zuständigen Personen zugleich Bedienstete der Stadt und in den Gremien der Gesellschaft vertreten – also quasi zugleich Kontrolleur und
Kontrollierte – sind (so Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 6 Rdnr. 12 ff.; ders.
BauR 1999, 862). Hierbei wird jedoch verkannt, dass
auch in diesem Fall – ebenso wie bei der „klassischen“
Erschließung durch die Gemeinde – die Verwaltung einer internen Kontrolle durch die Gemeindeorgane (Rat,
Stadtverordnetenversammlung, Fachausschüsse) und
vor allem der externen Kontrolle durch die Kommunalaufsicht unterliegt. Ein Missbrauch ist somit ausgeschlossen bzw. kann unverzüglich geahndet werden.
3. Auch wird als Gegenargument häufig vorgebracht, dass
mit der Gründung einer kommunalen Gesellschaft die
Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts um-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 39 –
gangen werden, wonach die Kommunen den 10%igen
Gemeindeanteil sowie die Kosten für nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen zu tragen haben (so bspw.
Birk, BauR 1999, 205/207; ders., Städtebauliche Verträge – Inhalt und Leistungsstörungen, 4. Auflage,
2002, Rdnr. 203; Quaas, BauR 1999, 1113/1123 ff.).
Hinweise zum Verhältnis der bedarfsorientierten Grundsicherung und dem Wohngeld gegeben.
Der Vorwurf der Umgehung kann grundsätzlich nicht
aufrecht erhalten werden, denn eine kommunale „Erschließungsgesellschaft“ wird in der Regel gerade nicht
nur zum Zwecke der einmaligen Erschließung eines
konkreten Gebietes gegründet (was auch zu aufwendig
wäre), sondern nimmt zumeist vielfältige Aufgaben im
Bereich der Wohn- und Gewerbebaulandbeschaffung,
der Verwaltung, Vermarktung, der Sanierung und Instandsetzung von Wohn- und Gewerbebauten sowie
vergleichbare Aufgaben in der Stadtentwicklung wahr.
35.10.00/64.20.30
4. Sofern jedoch eine Kommune eine Gesellschaft tatsächlich und ausschließlich nur zum Zweck der Durchführung einer konkreten Erschließungsmaßnahme
gründet, ohne mit dieser Gesellschaft weitergehende
Zwecke zu verfolgen, kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass ein Umgehungstatbestand vorliegt, die
Gemeinde also auf diese Weise ihren 10%igen Gemeindeanteil und die Kosten für nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen/-maßnahmen einsparen will. Dies
ist jedoch grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und
von der Kommunalaufsicht zu prüfen, die ein solches im
Zweifelsfall untersagen wird – und bereits in Einzelfällen untersagt hat. Von einem solchen Überschreiten
des rechtlich Zulässigen wird jedoch die grundsätzliche
Frage, ob ein kommunales Unternehmen „Dritter“ im
Sinne des § 124 BauGB ist, nicht berührt.
Aus Sicht des DStGB können daher kommunale Eigengesellschaft, soweit sie kommunalrechtlich zulässig sind,
auch Vertragspartner eines Erschließungsvertrages sein.
Sie sind – anders als Eigenbetriebe – selbständige juristische Personen und damit „Dritte“ im Sinne des § 124 Abs.
1 BauGB (so auch Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, 8.
Auflage, 2002, § 124 Rdnr. 1, mwN; Schmidt-Eichstaedt,
BauR 1998, 899/903; Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt,
Städtebauliche Verträge – ein Handbuch, 2. Auflage, 1999,
Seite 186 ff.; Walker, Handbuch Städtebauliche Verträge,
Band 1, 1999, Seite 424; Burmeister, Praxishandbuch
Städtebauliche Verträge, 2000, Seite 143; Eusterbrock in:
Gronemeyer, BauGB, 1999, § 124, Rdnr. 9 f.).
Die Hinweise sind für die Mitgliedskörperschaften des
Städteverbandes Schleswig-Holstein dieser Ausgabe
der NACHRICHTEN beigefügt.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Positionspapier des Deutschen Städtetags "Wohnen in
der Stadt – Zukunft sichern!"
Die Städte müssen sich in ihrer Wohnungspolitik auf veränderte Rahmenbedingungen einstellen. Die Zeiten generellen Bevölkerungswachstums sind vorüber und der Altersaufbau unserer Gesellschaft ändert sich. Zudem macht
die höchst unterschiedliche regionale und örtliche Entwicklung der Wohnungsmärkte differenzierte Strategien und
Förderinstrumentarien notwendig. Mit welchen Entwicklungen müssen die Städte rechnen und was ist zu, damit sich
Wohnstandort Stadt auch in Zukunft behaupten kann?
Das Positionspapier des Deutschen Städtetages setzt sich
mit diesen Fragen auseinander. Es soll dazu beitragen, das
Bewusstsein für die bevorstehenden Herausforderungen zu
schärfen, damit Wohnen in der Stadt durch zielgerichtetes
Handeln aller verantwortlichen Akteure Zukunft hat.
Weitere Informationen sind beim Deutschen Städtetag,
Gesine Kort-Weiher, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, Tel.:
0221/3771-206, erhältlich.
Quelle: Schrb.DST vom 05.03.2003
64.00.05
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Straßenbaubericht 2002
Gemäß § 7 Fernstraßenausbaugesetz berichtet der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem
Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach dem Stand vom 31.12. des Vorjahres. Im Straßenbaubericht 2002 werden – neben der
fortlaufenden Berichterstattung über die Straßenbauleistungen – die aktuellen Entwicklungen sowie wichtige Neuerungen bei den rechtlichen, finanziellen und aministrativen
Rahmenbedingungen für den Fernstraßenbau dargelegt.
Auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie die in der Arbeitsgemeinschaft der für
das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen (ARGEBAU)
zusammengeschlossenen Länder als Oberste Bauaufsicht
vertreten die hier dargelegte Auffassung, wonach kommunale Erschließungsgesellschaften „Dritte“ im Sinne von §
124 BauGB sein können.
Der Straßenbaubericht 2002 ist als Bundestagsdrucksache
15/265 vom 18.12.2002 über das Internetportal des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de/datenbanken/
drucksachen) erhältlich. Er kann kostenpflichtig bezogen
werden bei der Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH,
Postfach 13 20, 53003 Bonn, Tel.: 0228/382-0840, Fax:
0228/382-0844.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
60.15.30/80.40.64
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Quelle: MittDST vom 04.03.2003
66.11.10
Wohngeldgesetz: Wohngeld und bedarfsorientierte
Grundsicherungsleistungen
Veranstaltungen des forum vergabe e.V.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Das forum vergabe bietet zwei neue Veranstaltungen an:
Nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern hat das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 40 –
Entscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren 2002
Zum Thema "Entscheidungen der Vergabekammern und
Oberlandesgerichte in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren 2002" wird das Forum Vergabe e.V. sowohl am
10.04.2003 in Berlin als auch am 04.06.2003 in Stuttgart (in
Zusammenarbeit mit der IHK Region Stuttgart) eine Fortbildungsveranstaltung anbieten.
Seit dem Inkrafttreten des Vergaberechtsänderungsgesetzes 1999 sind über 1.000 Beschlüsse der Vergabekammern und mehr als 350 Entscheidungen der Oberlandesgerichte ergangen. Diese Flut von Rechtsprechung wird auch
in Zukunft anhalten. Selbst erfahrenen Fachleuten fällt es
zunehmend schwer, den Blick für das Wesentliche zu behalten. Mit den Veranstaltungen soll eine systematische
Übersicht über die wichtigsten Beschlüsse des Jahres
2002 gegeben werden. Als Referenten konnten für die
Vergabesenate Wolfgang Jaeger, Vorsitzender Richter am
OLG Düsseldorf, und Bernhard Fett, Vorsitzender der 1.
Vergabekammer des Freistaates Sachsen, gewonnen
werden.
Die Vergabe von ÖPNV- und SPNV-Leistungen: Aktuelle
Entwicklungen im Vergaberecht
Wesentliche, für die Praxis von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen relevante Themen der Vergabe von
Leistungen im Bereich des SPNV und des straßengebundenen ÖPNV stehen im Mittelpunkt der Veranstaltung " Die
Vergabe von ÖPNV- und SPNV-Leistungen: Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht" am 30.04.2003 in Berlin.
Im Einzelnen werden die Vergabe und Durchführung von
SPNV-Leistungen aus Sicht der Aufgabenträger und der
Verkehrsunternehmen, die freihändige Vergabe von SPNVLeistungen nach § 4 Abs. 3 VgV, die Vergabe und Durchführung von ÖPNV-Leistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz aus Sicht der Aufgabenträger und der Verkehrsunternehmen, die Vergabe von Verkehrs- und Serviceleistungen im Rahmen von ÖPNV-Kooperationen sowie die Neufassung der EG-Verordnung über den öffentlichen Personennahverkehr erörtert.
Interessenten wenden sich für weitere Informationen und
zur Anmeldung bitte an folgende Adresse: Forum Vergabe
e.V., Frau Anja Skauradszun, Breite Straße 29, 10178
Berlin, Tel. 030/2028-1631 oder Fax 030/2028-2631.
60.20.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Tag des offenen Denkmals am 14.09.2003
Am 14.09.2003 findet der bundesweite „Tag des offenen
Denkmals 2003“ statt, der in diesem Jahr unter dem Motto
„Geschichte hautnah: Wohnen im Baudenkmal“ steht. Mit
dem jährlich stattfindenden Tag des offenen Denkmals
sollen einmal im Jahr Denkmale geöffnet werden, die sonst
nicht allgemein zugänglich sind, um den Bürgerinnen und
Bürgern Aufgaben, Problem und Erfolge des Denkmalschutzes vorzustellen und zugleich in der Bevölkerung für
den Denkmalschutz zu werben.
Der Tag des offenen Denkmals ist der deutsche Beitrag der
„European Heritage Days“, die 1991 vom Europarat initiiert
wurden. Seit 1993 fungiert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz als bundesweites Koordinationsbüro für die Aktion.
Der Tag des offenen Denkmals soll für die Bedeutung des
kulturellen Erbes sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege wecken. Alljährlich reicht die
Palette von Zeugnissen der Vor- und Frühgeschichte bis zu
Bunkern, Schleusen und Fabrikanlagen. An diesem Tag
richtet sich der Blick jedoch weniger auf die bekannten
„Prachtbauten“ als vielmehr auf Denkmale „von Nebenan“,
die ansonsten nicht allgemein zugänglich sind. Die Öffnung
der Denkmale in den Städten und Gemeinden ist häufig
verbunden mit Führungen und bunten Rahmenprogrammen, um Denkmalschutz für die Bürgerinnen und Bürger
erlebbar zu machen.
Im Jahr 2002 besuchten mehr als 3,5 Mio. Bürger in 2 500
Städten und Gemeinden über 6 500 Denkmale der unterschiedlichsten Art, was das zunehmende Interesse der
Bürgerinnen und Bürger am Denkmalschutz in ihrer Kommune verdeutlicht. Aus diesem Grund unterstützt die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und
somit auch der Deutsche Städte- und Gemeindebund die
Durchführung des Tages des offenen Denkmals seit Anbeginn der Initiative.
Bis zum 31.05.2003 können Städte und Gemeinden „ihr
Denkmal“ bei der Deutschen Stiftung Denkmalschutz anmelden. Weitere Informationen zu Inhalten, Sinn und
Zweck sowie zu Fragen der Durchführung eines solchen
„Tages des offenen Denkmals“ sind unter der Internetadresse www.denkmalschutz.de erhältlich. Über diese
Internetadresse sind auch Werbemittel für die Durchführung des „Tages des offenen Denkmals“ erhältlich.
Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003
41.30.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kursprogramm des Instituts für Städtebau Berlin
Nachstehend wird eine Übersicht der Kurse des Instituts für
Städtebau Berlin im Frühjahr/Sommer 2003 sowie eine
Vorschau auf das weitere Kursprogramm für den Herbst
dieses Jahres zur Kenntnis gegeben:
BAULANDBEREITSTELLUNG DURCH STÄDTEBAULICHE UMLEGUNG
Aktuelle Probleme, Beispiele, Erfahrungsaustausch
(mit städtebaulichen Besichtigungen in Berlin)
447. Kurs, 5. bis 7. Mai 2003 in Berlin
Teilnahmegebühr: 245,00 €
AKTUELLE AUFGABEN STÄDTEBAULICHER ENTWICKLUNG UND PLANUNG
Wirtschaftsentwicklung und Kommunalentwicklung, Stadtumbau, städtebauliche Planung und Umweltschutz
(mit städtebaulichen Besichtigungen in Berlin)
448. Kurs, 19. bis 21. Mai 2003 in Berlin
Teilnahmegebühr: 240,00 €
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 41 –
STADTUMBAU
Rückbau, Umbau, Aufwertung durch Strukturanpassung
(mit städtebaulicher Besichtigung in Berlin)
449. Kurs, 11. bis 13. Juni 2003 in Berlin
Teilnahmegebühr: 235,00 €
ERFAHRUNGSAUSTAUSCH - FESTSETZUNGEN DES
BEBAUUNGSPLANS
450. Kurs, Berlin: 1. September, Cottbus: 2. September,
Leipzig: 3. September, Halle: 4. September, Neubrandenburg: 8. September, Kiel: 10. September, Hannover:
11. September,
Köln:
15. September,
Mainz:
16. September, Frankfurt am Main: 17. September, Stuttgart: 18. September 2003
Teilnahmegebühr: jeweils 100,00 € (einschl. Fragen- und
Antwortkatalog)
Erläuterung und der Beratung bedurften. Einstimmige und
„unproblematische“ Tagesordnungspunkte gab es kaum.
Das neue Preissystem der DB AG
Die Verkehrsminister und –senatoren bitten die DB AG, die
Auswirkungen des neuen Tarifsystems auf die Entwicklung
der Fahrgastzahlen im Einzelnen zu überprüfen. Dabei soll
besonderes Gewicht auf die in der Diskussion immer wieder zu hörenden Aspekte gelegt werden. Dies sind neben
der Akzeptanz der hohen Umbucher-Gebühren die Auswirkungen auf Gelegenheitspendler, die grundsätzliche Reduzierung des Rabattes auf 25 % im Regionalverkehr, die
Größe der Kontingente für die Plan & Spar-Tarife und die
Erfahrungen mit Anschlussverlusten, die durch die Angebote der DB AG oder die Angebote von Bewerbern bedingt
sind.
STÄDTEBAULICHE STUDIENREISE SYRIEN
Der neue Bericht soll im Herbst 2003 vorliegen.
451. Kurs, 2. bis 11. Oktober 2003
Teilnahmegebühr: 2 150,00 €
Erfordernisse des Schienengüterverkehrs angesichts der
prognostizierten Verdoppelung des Güterverkehrs bis 2015
Vorschau auf das weitere Kursprogramm:
452. Städtebau und Recht, Berlin, 06. bis 10.10.2003
453. Stadterneuerung, Berlin, 03. bis 05.11.2003
454. Wertermittlung nach dem Baugesetzbuch, Berlin,
12. bis 14.11.2003
455. Naturschutz und Baurecht, Berlin, 24. bis 26.11.2003
456. Stadtumbau, Verkehr und Infrastruktur, Berlin, 26. bis
28.11.2003
Weitere Informationen sind beim Institut für Städtebau
Berlin, Stresemannstraße 90, 10963 Berlin, Tel.:
030/230822-0, Fax: 030/230822-22, Internet: www.staedtebau-berlin.de erhältlich.
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
61.01.85
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Verkehr und Energie
Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz vom 05.
und 06.03.2003
Die Verkehrsministerkonferenz hat sich in zahlreichen
Beschlüssen am 05. und 06.03.2003 eindeutig für eine
Stärkung der Räume außerhalb der Ballungsgebiete ausgesprochen, damit es nicht zu einem Missverhältnis zwischen der Verkehrsversorgung in den Ballungsgebieten
und außerhalb der Ballungsgebiete kommt. Desgleichen
hat sie sich für eine verstärkte Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzaspekten in der Verkehrspolitik ausgesprochen. Weitere Beschlüsse betreffen die Finanzierung des Verkehrswegebaus und die Verkehrssicherheit.
Die Tagesordnung der Verkehrsministerkonferenz vom 5.
und 6. März 2003 war gekennzeichnet durch einen sehr
hohen Anteil an Tagesordnungspunkten, die der näheren
Die Verkehrsminister und –senatoren begrüßen zunächst
die Absicht der Bundesregierung, den Schiengüterverkehrsanteil bis zum Jahr 2015 zu verdoppeln. Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund gebeten darüber zu
berichten, wie die verkehrlichen Zielsetzungen tatsächlich
erreicht werden sollen. Die DB AG wird in diesem Zusammenhang darum gebeten, bei ihren Neu- und Ausbauvorhaben von Schieneninfrastruktur sowie bei der Trassenund Fahrplangestaltung die Erfordernisse eines erheblich
verstärkten Schienengüterverkehrs besonders zu berücksichtigen. Auch die Einrichtung von ausschließlichen Güterverkehrsstrecken soll geprüft werden.
Die Verkehrsminister und –senatoren weisen ergänzend
darauf hin, dass bei einer Verdoppelung des Schienengüterverkehrs bis zum Jahr 2015 besonders die Schieneninfrastruktur für den Güterverkehr in der Fläche zu sichern ist
und dass ein weiterer Ausbau der Hauptverkehrsstrecken
nicht ausreichen wird. In diesem Zusammenhang stellt die
VMK fest, dass die Politik der Ausdünnung von Angeboten
und Stilllegung von Nebenstrecken, die ausschließlich für
den Güterverkehr genutzt werden, dem Ziel einer Stärkung
des Güterschienenverkehrs entgegenläuft. Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Förderprogramm für Gleisanschlüsse möglichst kurzfristig zu verabschieden.
Ausschreibungen im SPNV
Die Verkehrsministerkonferenz fasst keinen Beschluss zu
diesem Tagesordnungspunkt, sondern nimmt den Bericht
des Arbeitskreises „Bahnpolitik“ zur Kenntnis und lässt sich
einen erneuten Erfahrungsbericht zu späterer Zeit vorlegen.
Begrenzung steigender Kohlendioxidemissionen im Verkehr
Die Verkehrsminister und –senatoren halten eine zügige
Senkung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen für erforderlich. Die VMK weist darauf hin, dass Klimaschutzkonzepte von Bund und Ländern für die Realisierung weiterer
Maßnahmen zur Verfügung stehen, auch wenn Maßnah-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 42 –
men und Initiativen der Länder intensiviert werden müssen.
Im Übrigen weist die VMK darauf hin, dass auch mittel- und
langfristig wirkende Maßnahmen wie im Bereich der verkehrsvermeidenden Siedlungsstrukturen verfolgt werden
müssen.
Begleitetes Fahren ab 17
Die Verkehrsministerkonferenz bekräftigt, dass die Ausbildung der Gruppe von sehr jungen Fahranfängern verbessert werden muss. Die Verkehrsministerkonferenz nimmt
ein mögliches deutsches Modell für ein begleitetes Fahren
ab 17 unter der Einführung einer zweiten Ausbildungsstufe
zur Kenntnis. In eine zukünftige Prüfung des begleiteten
Fahrens soll besonders die Frage der Übertragbarkeit aus
Erfahrungen anderer Länder, die Anforderungen an die
Begleiter, Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung von Missbrauch und die Fragen einer einheitlichen Verwaltungspraxis geprüft werden. Eine erneute Befassung mit dem Thema ist für den Herbst vorgesehen.
Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplanes
Die Länder fordern eine umfassende Beteiligung bei der
Festlegung von Projekten des vordringlichen Bedarfes
durch den Bund an und verlangen hierfür eine angemessene Zeitspanne. Die Verkehrsministerkonferenz betont, dass
die neu eingeführte Umweltrisikoeinschätzung auf der
Generalplanungsebene des Bundesverkehrsplanes kein
Ausschlusskriterium bezüglich der Aufnahme von Projekten
in den Bundesverkehrswegeplan sein darf. Dieses sei
rechtlich nicht geboten. Zudem müsse auch der grundsätzlich mögliche Weg einer Ausnahmeregelung gemäß § 34
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege erhalten bleiben.
Das vom Bund vorgelegte Verfahren zur Berücksichtigung
raumordnerischer Belange wird mit der Feststellung zur
Kenntnis genommen, dass dieses Verfahren die Möglichkeit eröffnet, die Raumwirksamkeit insbesondere bei kleineren Projekten zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Finanzierung hält die Verkehrsministerkonferenz die umgehende Bekanntgabe des Finanzrahmens
für den Bundesverkehrswegeplan sowie die Bereitstellung
der nötigen Mittel für erforderlich. Dabei soll der Finanzierungsrahmen für die Projekte des vordringlichen Bedarfs
um bis zu 30 % erweitert werden. Ziel dieser Erweiterung
des Finanzierungsrahmens ist es, einen flexiblen und unbürokratischen Austausch von Projekten für den Fall zu
gewährleisten, dass einzelne Vorhaben des vordringlichen
Bedarfs zur Umsetzung kommen. Damit soll vermieden
werden, ein Gesetzesänderungsverfahren bzw. ein Verfahren nach § 6 Fernstraßengesetz einzuleiten, wenn ein
Projekt des vordringlichen Bedarfs nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann.
Hinsichtlich des Schienenpersonennahverkehrs bittet die
Verkehrsministerkonferenz das BMWBW, bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes einen pauschalen Investitionsansatz in Höhe von 10 % der Finanzmittel für den Schienenverkehr als Baukostenzuschüsse für
Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen für den
Schienenpersonennahverkehr vorzusehen.
Schließlich lehnt es die Verkehrsministerkonferenz ab, als
Voraussetzung für eine anschließende Abstufung autobahnparalleler Bundesstraßen alle disponiblen Bedarfsplanprojekte auf diesen Strecken aufzugeben und dem
Gesetzgeber bei einer Bedarfsplanfortschreibung ihre
Streichung vorzuschlagen. Ein derartiges Anliegen hat das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
vorgetragen.
Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
Die Verkehrsministerkonferenz fasst keinen Beschluss zur
Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren, da das laufende Beratungsverfahren zur Lkw-Maut noch nicht abgeschlossen ist.
Finanzierung der Bundesverkehrswege ab dem Jahr 2003
Die Verkehrsministerkonferenz stellt fest, dass die Finanzplanung für den Zeitraum 2003 bis 2006 für Investitionen in
die Bundesverkehrswege allenfalls eine Verstetigung der
Verkehrswegefinanzierung vorsieht. Sie stellen eine Diskrepanz zu den politischen Zusagen im Zusammenhang
der Erhebung von Mautgebühren ab August 2003 und im
Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren für das
Autobahnmautgesetz fest. Die Verkehrsminister und –
senatoren der Länder weisen darauf hin, dass sie bereits
im Jahre 2001 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der
so genannten Pällmann-Kommission eine nachhaltige
Aufstockung der Verkehrswegeinvestitionen für erforderlich
gehalten haben, um einen bedarfsgerechten Ausbau der
Verkehrsinfrastruktur sicher zu stellen.
Transeuropäisches Verkehrsnetz
Die Verkehrsministerkonferenz zeigt sich im Hinblick auf
den Beitritt von zehn neuen Mitgliedsstaaten zum 1. Mai
2004 besorgt über die Verzögerung bei der Revision der
Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz. Sie bittet
die Bundesregierung deshalb, nach Abschluss der Bundesverkehrswegeplanung verstärkt auf ein zeitnahes Zustandekommen eines ausgewogenen Kompromissvorschlags für die Überarbeitung der Leitlinien hinzuwirken.
Dabei soll sich die Bundesregierung für die Aufnahme der
deutschen Projekte aussprechen. Ergänzend soll sich die
Bundesregierung um die Verbindungen zu den Verkehrsnetzen der Beitrittsländer bemühen.
Sicherheit des Luftrechts
Die Länder bitten darum, dass das BMVMW abgestimmte,
einheitliche Bewertungen und abgestimmte Maßnahmen
für die präventive Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen
an kleinen Flugplätzen vorgibt. Dabei soll der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
Liberalisierung bilateraler Luftverkehrsabkommen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Regionen innerhalb der EU
Die Verkehrsministerkonferenz begrüßt, dass der Bundesregierung trotz der derzeitigen Abschwächung im Luftverkehr an ihren Leitlinien für eine wettbewerbsorientierte
Öffnungspolitik im Luftverkehr festhält. Die Bundesregierung soll deshalb den Marktzutritt hemmende Regelungen
im Rahmen von bilateralen und multilateralen Abkommen
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 43 –
möglichst rasch abbauen. Die Länder stimmen der Auffassung des BMVBW zu, dass die Zulassung mehrerer konkurrierender Unternehmen, der Abbau von Kapazitäts- und
Streckenbeschränkungen, die Freigabe der Flugpreise und
die freie Wahl der anzufliegenden Städte in Deutschland
und im Zielland grundsätzlich geeignete Maßnahmen der
Liberalisierung sind. Über die weiteren Liberalisierungsschritte soll das BMVBW auf Bitten der Länder im Abstand
von zwei Jahren berichten.
Dennoch gab es bei einer regionalen Betrachtung nach
Ländern auch Länder, in denen die Zahl der Verkehrstoten
gestiegen ist. Hiervon betroffen sind Berlin mit +36 %,
Rheinland-Pfalz mit +17 %, Baden-Württemberg +5 % und
Niedersachsen +3 %.
Fluglärm
Bundeskabinett hat Lkw-Mauthöhe-Verordnung beschlossen
Die Verkehrsministerkonferenz geht davon aus, dass eine
angestrebte Änderung des Fluglärmgesetzes auf der
Grundlage des zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Ländern abgestimmten Entwurfes für ein Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes sowie eines Entwurfes zur Änderung des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erfolgen wird. Die
VMK fordert den Bund auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf noch in diesem Jahr vorzulegen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
32.21.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Das Bundeskabinett hat die Lkw-Mauthöhe-Verordnung
beschlossen. Die vom Kabinett beschlossene Verordnung
unterscheidet sich vom Entwurf insoweit, als eine Regelung
fehlt, die eine Ermäßigung der Mautzahlung in Höhe der in
Deutschland gezahlten Mineralölsteuern vorsieht. Es ist
beabsichtigt, die beschlossene Verordnung um eine derartige Regelung zu ergänzen, sobald die Bedenken der Europäischen Kommission hiergegen ausgeräumt sind. Das
Ermäßigungsvolumen soll bei 300 Mio. € pro Jahr liegen.
Verkehrssicherheit – Unfallrisiko bei Kleintransportern
Kleintransporter bzw. „Leicht-Lkw“ haben ein auffällig hohes Verkehrsunfallrisiko. Der Bund-Länder-Fachausschuss-StVO hat dazu eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die
ein Maßnahmenpaket erarbeitet hat. Die Verkehrsabteilungsleiterkonferenz wird durch die Verkehrsministerkonferenz gebeten, für die nächste Sitzung der Verkehrsministerkonferenz ein abgestimmtes Maßnahmenpaket vorzulegen, welches die Grundlage für konkrete gesetzgeberische
Schritte darstellen soll.
Nachmeldung von FFH-Gebieten
Die Verkehrsminister und –senatoren der Länder halten
den von der EU-Kommission vorgesehenen Zeitplan zur
Nachmeldung von FFH-Gebieten für zu knapp. Die Nachforderungen der EU-Kommission bedürfen einer intensiven
Prüfung. Die VMK wird sich mit dem Thema FFH-Gebiete
insgesamt in der Frühjahrskonferenz 2004 befassen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
66.00.11
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Straßenverkehrsunfallbilanz 2002: Entwicklung positiv
Alle maßgeblichen statistischen Werte im Zusammenhang
mit der Straßenverkehrsunfallbilanz im Jahr 2002 sind
rückläufig. Nach einer Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 20. Februar 2003 sind mit 6.828 Toten 2,1 %
weniger Menschen im Straßenverkehr gestorben als im
Jahr 2001. Die Anzahl der Verletzten gingen prozentual
noch stärker, nämlich um 3,7 % auf 476.500 zurück. Sogar
die Anzahl der polizeilich registrierten Unfälle insgesamt ist
um 3,9 % auf 2,28 Millionen zurückgegangen.
Besonders der Rückgang der absoluten Unfallzahlen und
der verletzten Verkehrsteilnehmer lässt hoffen, da diese
Werte in den letzten Jahren immer noch leicht gestiegen
sind oder sich kaum verändert hatten. Der Trend zu einer
Reduzierung der Verkehrstoten ist glücklicherweise schon
seit längerem ein dauerhafter Trend.
Die Bedenken der Europäischen Kommission richten sich
darauf, dass hier eine Marktverzerrung zu ungunsten der
nicht deutschen Unternehmen vorliegen könnte. Die Bundesregierung sah die Notwendigkeit für ein derartiges Ermäßigungsvolumen, um Wettbewerbsverzerrungen durch
die Liberalisierung des europäischen Transportmarktes
auszugleichen.
Die Lkw-Maut soll dazu beitragen, dass die von schweren
Lastkraftwagen verursachten Wegekosten von den Benutzern (Speditionen) teilweise selbst getragen werden. In der
weiteren Folge soll die Maut dazu beitragen, dass mehr
Güter mit der Eisenbahn bzw. dem Binnenschiff transportiert werden. Hintergrund dieser Zielsetzung ist die Güterverkehrsprognose der Bundesregierung, die von einem
Anstieg des Güterverkehrs auf der Straße um 64 % bis
zum Jahr 2015 ausgeht. Die Straße, so die Auffassung, sei
nicht in der Lage, einen derartigen Anstieg des Güterverkehrs zu bewältigen.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund kritisiert an der
Lkw-Maut, dass sie allein auf Bundesautobahnen und in
Ausnahmefällen auch auf bestimmten Abschnitten von
Bundesstraßen erhoben werden soll. Wegekosten, die auf
Straßen der gemeindlichen Baulastträger anfallen, werden
dabei nicht berücksichtigt. Auch die Einnahmeverwendung
der Lkw-Maut wird kritisiert, da allein die Verkehrswege des
Bundes mit den Mauteinnahmen saniert bzw. ausgebaut
werden sollen. Die Kritik lautet daher, dass der Bund weder
für eine Kostenentlastung im kommunalen Straßennetz,
noch für eine Einnahmeerhöhung zur Sanierung des kommunalen Straßennetzes beiträgt. Damit lässt der Bund
unberücksichtigt, dass die Nutzung des Autobahnnetzes in
Deutschland für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern zwingend auf die Benutzung der Straßen der untergeordneten Baulastträger angewiesen ist.
Die Mauthöhe-Verordnung bedarf noch der Zustimmung
des Bundesrates.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
80.11.22
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 44 –
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
Der Bundesrat spricht sich für eine deutliche Verlängerung
der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes aus. Die parlamentarischen Aktivitäten zur
Verlängerung
des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes steigen in ihrer Intensität. Ein neuer Gesetzesantrag vom Februar 2003 hat zum Ziel, die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31.12.2019 zu verlängern.
Der Bundesrat hat diesem Gesetzesantrag zugestimmt und
ihn sofort dem Bundestag zugeleitet.
Die Länder Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben Anfang Februar 2003 einen Gesetzesantrag zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in den Bundesrat eingebracht. Das derzeit noch geltende Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz wird am 31.12.2004 seine Geltung
verlieren.
Das Gesetz hat zum Ziel, die Voraussetzungen für ein
zügiges Planungsverfahren in den ostdeutschen Bundesländern zu verbessern, damit die Verkehrsinfrastruktur
schnell den gestiegenen Verkehrsbedürfnissen angepasst
werden konnte.
chen Vertragsbedingungen aus dem Jahre 2000 fortgeschrieben und überarbeitet.
Die ZVB/E-StB 2002 unterscheiden sich im Aufbau nicht
von den alten ZVB/E-StB 2000. Folgende Änderungen
wurden vorgenommen:
Teil A
Nr. 3.1:
Die Übergabe der Preisermittlungsunterlagen
auf Verlangen des Auftragsgebers gilt auch für
Nachunternehmerleistungen
Nr. 14.2: Der Auftragnehmer hat die förmliche Abnahme
gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu verlangen und an dem vereinbarten Termin dieser
Abnahme mitzuwirken.
Nr. 20.2: Erweiterung der bisherigen Regelung und Anpassung an die Rechtsprechung sowie das neue
Verjährungs- und Schuldrecht des BGB.
Nr. 22.1: Der Begriff Gewährleistung wird durch den Begriff Mängelansprüche ersetzt (durchgängig im
gesamten Text).
Bereits die letzte Verlängerung der Geltungsdauer durch
Gesetz vom 29.12.1999 war ein Kompromiss. Die ursprünglich von den Ländern Sachsen, Berlin und Thüringen
gestartete Initiative sah eine Geltungsdauer bis zum 31.
Dezember 2010 vor. Dieses Datum war auch im Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vorgesehen, die ein entsprechendes Änderungsgesetz im Dezember 2002 eingebracht
hat.
Weitere Änderungen enthalten lediglich sprachliche Verbesserungen bzw. die Klarheit, dass Zahlungen nunmehr in
Euro geleistet werden. Verschiedene weitere Nummern
(Nr. 23.4, 23.5, 23.6, 23.7 sind entfallen oder entsprechen
anderen Nummern der Vertragsbedingungen).
Der vorliegende Gesetzesantrag der Länder Thüringen,
Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und SachsenAnhalt sieht nun eine Verlängerung der Geltungsdauer bis
zum 31.12.2019 vor. Dies ist auch der Zeitpunkt des Ablaufes des Solidarpaktes II. Eine Koppelung mit den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Bundesländer zum Abbau teilungsbedingter Infrastrukturdefizite im Rahmen des Solidarpaktes II ist von den
Initianten durchaus beabsichtigt. Eine Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Gesetzes auf das gesamte Bundesgebiet ist hingegen nicht mehr vorgesehen.
Nr. 100:
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
66.00.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit seinem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2003 zusätzliche Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückbau herausgegeben.
Das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen hat neue zusätzliche Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2002 (ZVB/E-StB 2002) herausgegeben. Mit
diesem ZVB/E-StB 2002 wurden die bisherigen zusätzli-
In Teil B der ZVB/E-StB 2002 sind die für den Straßenbau
fachspezifischen Regelungen aufgenommen worden.
Neue Regelung zur Abrechnung von Teilleistungen, die Kostenteile enthalten, die kalkulatorisch
anderen Teilleistungen zuzuordnen sind.
Nr. 116.2: Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung.
Nr. 116.3: Neue Regelung wegen der Öffnungsklausel in §
17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B.
Des Weiteren sind Neunummerierungen vorgenommen
worden bzw. es sind Nummern weggefallen, die an anderer
Stelle bereits geregelt sind oder an anderer Stelle Eingang
gefunden haben. Das „Handbuch für die Vergabe und
Ausführung von Bauleistungen (HVA B-StB)“ ist aufgrund
der Änderungen der ZVB/E-StB 2002 mit der Maßgaben
weiterhin anzuwenden, dass im Vordruck „HVB B-StBAngebot 2“ (11/01) unter Nr. 5 im 3. Spiegelstrich das Jahr
2000 in Jahr 2002 zu ändern ist. Die neue ZVB/E-StB 2002
sollen ab dem 15.02.2003 im Bereich der Bundesfernstraßen angewandt werden im Zuge des In-Kraft-Tretens der
zweiten Verordnung zur Veränderung der Vergabeverordnung.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen empfiehlt im Interesse einer einheitlichen Handhabung die Anwendung der ZVB/E-StB 2002 auch im Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Straßenbaubehörden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
66.11.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 45 –
2,32 Mrd. € Schieneninvestitionen in 2001
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht zum Ausbau der
Schienenwege dargelegt, dass sie im Jahr 2001 2,32 Mrd.
€ Gesamtausgaben für Schienenprojekte nach dem Bedarfsplan aufgewendet hat. Davon sind 355 Mio. € Schienenbauprojekte in den neuen Ländern investiert worden.
Für den Streckenausbau, die Streckenerneuerung und die
Anhebung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auf bis zu
200 km/h wurden im Jahr 2001 355 Mio. € im Rahmen der
Verkehrsprojekte Deutsche Einheit für den Schienenbau
verwendet. Aus dem Bericht der Regierung zum Ausbau
der Schienenwege geht weiter hervor, dass für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main 641 Mio. €, für die Strecke
Nürnberg-Ingolstadt-München 395 Mio. € sowie die Knotenpunktprojekte in Berlin 263 Mio. € verausgabt wurden.
Insgesamt wurden für Schienenprojekte 2,32 Mrd. € ausgegeben. Diese Summe verteilt sich im Schwerpunkt auf
Maßnahmen des vordringlichen Bedarfs (1,46 Mrd. €) und
auf neue Vorhaben, für die 864 Mio. € aufgebracht wurden.
Für reine Nahverkehrsvorhaben wurden im Zeitraum von
sieben Jahren (1995 – 2003) insgesamt 1,7 Mrd. € zur
Verfügung gestellt.
Mit Blick auf die Zukunft erklärt die Bundesregierung in
ihrem Bericht, dass 2002 erstmals ein Bundesprogramm
des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
für die neuen Bundesländer aufgelegt wurde. Bis zum
Programmende im Jahr 2006 sollen im Rahmen dieses
Programms 1,37 Mrd. € im Schienenbereich investiert
werden. Die Europäische Union trägt davon 680 Mio. €.
Der Bericht zum Ausbau der Schienenwege 2001 ist im
Internet unter der Adresse www.bmvbw.de/ausbaubericht2001-.793.htm einsehbar. Ferner ist er auch unter
www.bmvbw.de/architektur-baukultur/download
/bericht
2001.pdf herunterzuladen. Allerdings hat er mit 10MB eine
bemerkenswerte Größe.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
80.10.55
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden
bei der Beseitigung höhengleicher Bahnübergänge1
Problemstellung
Der geplante Ausbau der Strecke Hamburg-Berlin, der für
diese Strecke Geschwindigkeit von 230 km/h vorsieht,
macht i.d.R. die Beseitigung der in vielen Städten und
Gemeinden noch immer bestehenden höhengleichen
Bahnübergänge erforderlich. Dieses Erfordernis ergibt sich
aus § 11 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(EBO), wonach höhengleiche Bahnübergänge auf Strecken
mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160
km/h unzulässig ist. Dies kann etwa dazu führen, dass
seitens der Bahn eine ersatzlose Schließung geplant ist,
die Gemeinde jedoch einen Ersatzbau für erforderlich hält.
Es ist aber auch denkbar, dass die Bahn eine Ersatzquerung für erforderlich hält (Tunnel oder Brücke), die Ge1
Der folgende Beitrag ist verfasst von Rechtsanwältin Dr.
Angelika Leppin, Kanzlei Weißleder & Ewer, Kiel.
meinde mit Blick auf die Kostenbeteiligung nach § 13 Abs.
2 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) dies jedoch ablehnt.
Rechtsschutzmöglichkeiten der Städte und Gemeinden
Für die Rechtsschutzmöglichkeiten der Städte und Gemeinden ist entscheidend, ob sie die Verletzung eigener
Rechtspositionen geltend machen können.
Kommunale Planungshoheit
Die Gemeinde kann sich unter dem Gesichtspunkt Verletzung gemeindlicher Planungshoheit gegen eine Fachplanung - und nichts anderes ist die Schließung eines Bahnübergangs - auf ihrem Gebiet wehren, wenn eine hinreichend konkrete Planung nachhaltig gestört oder wenn das
Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile
des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht.2 Die Störung einer hinreichend konkreten Planung ist
etwa gegeben, wenn die Gemeinde in dem Bereich, in dem
die Schließung des Bahnübergangs geplant ist, bereits ein
Wohngebiet durch rechtskräftigen B-Plan ausgewiesen hat
oder ein B-Plan bereits im Anhörungsverfahren3 war. Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverwaltungsgericht
indes, ob bereits ein Aufstellungsbeschluss zum Erlass
eines Flächennutzungsplanes geeignet ist, eine "hinreichend konkrete Planung" zu begründen.4 Nach einer obergerichtlichen Entscheidung5 soll bereits ein Entwurf eines
F-Plans geeignet sein, eine hinreichend konkrete Planung
zu dokumentieren. In jedem Falle muss die von der Gemeinde geltend gemachte hinreichend konkrete Planung
bereits vor der Auslegung der Planunterlagen der Bahn im
Anhörungsverfahren vorliegen. 6 Aus diesem Grund empfiehlt es sich für die Gemeinde, so sie eine Fachplanung
befürchtet, die ihre Interessen beeinträchtigen könnte,
rechtzeitig "Positionen" etwa in Form der Einleitung von
konkreten B-Planverfahren aufzubauen, bevor die Bahn mit
ihrer Planung der Gemeinde zuvor kommt. Eine nachhaltige Störung ist gegeben, wenn die Schließung des Bahnübergangs unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf
die Planung der Gemeinde hat. Sofern die Gemeinde keine
hinreichend konkrete Planung aufweisen kann, ist nach der
Rechtsprechung7 eine Verletzung der Planungshoheit (nur)
dann gegeben, wenn die Realisierung des Vorhabens der
Bahn tatsächlich jede Entwicklungschance nähme und ihr
gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede
denkbare Planung entzöge. Diese Voraussetzung wird in
der Praxis selten vorkommen.
2
Beschluss des BVerwG vom 18.09.1998 - 4 VR
11/98 - NuR 1999, 631, 633.
3
Urteil des BVerwG vom 27.08.1997 - 11 A
18/96 - NVwZ-RR 1998, S. 290, 292.
4
Urteil des BVerwG vom 27.08.1997 - 11 A
18/96 - NVwZ-RR 1998, S. 290, 292.
5
Urteil des VGH Mannheim vom 26.10.1989 - 10 S
2177/88 - NVwZ 1990, S. 487, 488.
6
Urteil des BVerwG vom 27.08.1997 - 11 A
18/96 - NVwZ-RR 1998, S. 290, 292.
7
Urteil des BVerwG vom 23.04.1997 - 11 A 28/96 - veröff.
ausschl. in juris.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 46 –
Kommunale Infrastruktur (Recht auf Planung des örtlichen
Verkehrsnetzes)
Wirtschaft und kommunale Unternehmen
Gerade im Zusammenhang mit der ersatzlosen Schließung
eines Bahnübergangs könnte man auf die frühe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts8, wonach den
Gemeinden auch das "Recht auf Planung des örtlichen
Verkehrsnetzes" zusteht, rekurrieren. Diese Rechtsprechung findet auch in neuerer Zeit ihre Weiterführung9, in
dem eine Beeinträchtigung der Verkehrsinfrastruktur infolge eines innerörtlichen "Verkehrsinfarktes" möglich sein
soll. Welche Anforderungen hieran zu stellen sind, wird von
der Rechtsprechung weiter konkretisiert.
BMF: Gemeinnützigkeit bei Handeln als Hilfsperson
Kommunale Einrichtungen
Im Rahmen der Problematik einer ersatzlosen Schließung
eines Bahnübergangs wäre auch daran zu denken, dass
ohne die Querung kommunale Einrichtungen wie etwa
Schulen, Kindergärten, etc. nicht mehr erreichbar wären.10
Verletzung der gemeindlichen Finanzhoheit
Sofern die Gemeinde einen Ersatzbau nicht für erforderlich
hält, ist es im Ergebnis schwierig, eine Position der Gemeinde "aufzubauen". Hält eine Gemeinde einer solchen
Fachplanung eine Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit
entgegen, so setzt dies die Darlegung voraus, dass der
finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht
mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird.11 Zum Teil findet sich die Ansicht, angesichts der
Förder- und Ausgleichsregelungen des Bundes wäre eine
Verletzung der Finanzhoheit kaum darzulegen. Dennoch
"lohnt" es sich auch in diesen Fällen seitens der Gemeinden eine substantiierte Stellungnahme abzugeben, weil
auch die Bahn ein wirtschaftliches Interesse an einer Kostenreduktion hat.
Abschließend ist damit festzuhalten, dass die Gemeinden
im Rahmen des Anhörungsverfahrens in jedem Fall gehalten sind, ihre Betroffenheit substantiiert geltend zu machen,
um sich ggf. in einem späteren gerichtlichen Verfahren
nicht dem Einwand der sog. "Präklusion" also des verspäteten Einwandes ausgesetzt zu sehen.
66.00.01
NStVbSH Nr. 2-3/2003
8
Urteil des BVerwG vom 14.02.1969 - IV C
215.65 - BVerwGE 31, S. 263, 265.
9
Urteil des BVerwG vom 26.02.1996 - 11 VR
33/95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12.
10
Zur Geltendmachung der Beeinträchtigung kommunaler
Einrichtungen vgl. den Beschluss des BVerwG vom
15.04.1999 - 4 VR 18/98 - BRS 62 Nr. 6.
11
Urteil des BVerwG vom 18.06.1997 - BVerwG 11 A
65.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27.
Mit Schreiben vom 17.12.2002 hat das BMF die Anwendung der neuen Gemeinnützigkeitsregeln weiter erläutert.
Es sieht eine erleichternde Übergangsregelung vor. Im
Einzelnen heißt es in diesem Schreiben:
„Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 2
Satz 2 zu § 57 AO, in der Fassung meines Schreibens vom
10. September 2002 (BStBl. I S. 867) begründet ein Handeln als Hilfsperson keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Diese Auffassung ist neu. Im Hinblick darauf gilt im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung dieser Anweisung Folgendes:
Bei Körperschaften, die bisher ausschließlich aufgrund
einer Tätigkeit als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1
Satz 2 AO nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit waren, reicht die Tätigkeit als Hilfsperson bis zum Veranlagungszeitraum 2003 einschließlich zur
Begründung der Steuerbegünstigung aus. Vom Veranlagungszeitraum 2004 an ist auch bei diesen Körperschaften
nach der o.a. Anweisung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu verfahren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.“
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
64.30.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Sparkassen und Landesbanken bauen Marktanteil bei
der Mittelstandsfinanzierung aus
Trotz sinkender Investitionen der Unternehmen hat die
Sparkassen-Finanzgruppe als einzige kreditwirtschaftliche
Gruppe in 2002 die Kreditvergabe an Unternehmen und
Selbständige ausgeweitet, nämlich um drei Milliarden Euro.
Die Sparkassen-Finanzgruppe verfügt jetzt in diesem auch
unter dem Gesichtspunkt finanzwirtschaftlicher Dienstleistungen der Daseinsvorsorge wichtigen Bereich über einen
Marktanteil von 41,9 %.
“Sparkassen und Landesbanken haben angesichts der
schwierigen konjunkturellen Lage ihre Leistungsfähigkeit
klar unter Beweis gestellt. Ihre Geschäftsergebnisse sind
gemessen an der Gesamtbranche ordentlich“, sagte Dr.
Dietrich H. Hoppenstedt, Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes in dieser Woche bei der Bilanzpressekonferenz der Sparkassen-Finanzgruppe. „Während sich Wettbewerber aus dem Kreditgeschäft immer
mehr zurückziehen, weiten wir unsere Marktanteile aus. Als
einzige kreditwirtschaftliche Gruppe haben Sparkassen und
Landesbanken die Kreditvergabe an Unternehmen und
Selbständige ausgedehnt. Damit konnten sie den Rückzug
insbesondere der privaten Banken teilweise ausgleichen.
Die Sparkassen-Finanzgruppe spielt immer mehr eine
entscheidende Rolle bei der Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen.“
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 47 –
Die gesamte Rede von Dr. Hoppenstedt auf der Bilanzpressekonferenz ist auf der Startseite des Internetauftritts
des DSGV ( www.dsgv.de ) nachzulesen. Der DSGV hat
auf seiner Pressekonferenz die folgenden Zahlen zum
Geschäftsjahr 2002 veröffentlicht:
„In diesem Jahr haben die 519 Sparkassen ihr operatives
Ergebnis um 12 % auf 9,2 Mrd. Euro gesteigert. Auch bei
den Landesbanken konnte nach den vorläufigen Zahlen
das Ergebnis vor Bewertung leicht gesteigert werden. Die
Bilanzsumme der Sparkassen stieg in 2002 um 12,4 Mrd.
Euro oder 1,3 % auf 997,9 Mrd. Euro. Dabei erhöhten sich
die Kundeneinlagen um 10,2 Mrd. Euro oder 1,5 % auf 675
Mrd. Euro. Das operative Ergebnis der Sparkassen stieg in
2002 deutlich um 12 %. Beim Zinsüberschuss, der sich von
2,22 % auf 2,31 % der DBS entspannte, zeigte sich erstmals seit 1994 eine Trendumkehr. Der Provisionsüberschuss konnte mit 4,8 Mrd. Euro konstant gehalten werden
und entsprach 0,49 % der DBS.
Beim Verwaltungsaufwand, der auf 1,88 % der DBS gesenkt werden konnte, zeigten sich erste Erfolge der eingeleiteten Kostensenkungsmaßnahmen. So konnten die
Sachaufwendungen auf 0,75 % der DBS und damit wieder
auf den Stand von 1992 gesenkt werden. Die Personalaufwendungen stiegen um 1,5 %; die Personalaufwandsquote
sank damit auf 1,13 % der DBS. Aufgrund des verbesserten operativen Ergebnisses konnten die Sparkassen das
auf -0,67 % der DBS gestiegene Bewertungsergebnis verkraften. Das Ergebnis vor Steuern beläuft sich auf rund 3,7
Mrd. Euro oder 0,37 % der DBS. Rund 1,6 Mrd. Euro an
gewinnabhängigen Steuern zahlten die Sparkassen für das
Geschäftsjahr 2002. Mit 2,1 Mrd. Euro bzw. 0,21 % der
DBS liegt der Jahresüberschuss auf Vorjahresniveau.
Die Eigenkapitalrentabilität der Sparkassen liegt mit rund
9 % etwa auf Höhe des Vorjahres. Die Aufwands-/Ertragsrelation konnte deutlich von 69,6 % auf 66,5 % verbessert werden.“
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
83.00.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Deutschlandtourismus 2003
Der Deutsche Tourismusverband sieht in seiner Prognose
für das Jahr 2003 die Chance, Deutschland als kundenfreundliches und serviceorientiertes Reiseland zu positionieren. Hierfür müssen die Qualitätsverbesserung und der
Ausbau von Serviceleistungen in den Mittelpunkt der Anstrengungen gestellt werden. Daneben müssen innovative
und individuell auf den Kunden zugeschnittene Produkte
angeboten werden. Trotz der Einbußen im letzten Jahr -so
der Tourismusverband- berge der Tourismus langfristig
enorme Potenziale.
Das letzte Jahr war für den Tourismus in Deutschland ein
schwieriges Jahr. Neben der misslichen konjunkturellen
Wirtschaftsentwicklung in Deutschland hat die Hochwasserkatastrophe rund um die Elbe und ihre Nebenflüsse zu
schlimmen Einbußen beim touristischen Gewerbe geführt.
Besonders betroffen waren davon die Anbieter in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg, die nach
der Flutwelle auch von einer Stornowelle getroffen wurden.
Völlig unbeeindruckt von der wirtschaftlich schwierigen
Lage konnten sich die Anbieter in MecklenburgVorpommern und in Hamburg entwickeln. Hier gab es bei
den Übernachtungen ein Plus von über 7 % in Mecklenburg-Vorpommern und in Hamburg von 5,6 %.
Im gesamten Bundesgebiet gab es nach Erkenntnissen
des statistischen Bundesamtes mit 299,7 Mio. Gästeübernachtungen von Januar bis November 2002 ca. 3 % weniger Übernachtungen als im Vorjahr. Bei den Statistiken des
Statistischen Bundesamtes werden Beherbergungsstätten
mit 9 oder mehr Betten berücksichtigt. Die Anzahl der ausländischen Gäste sank zwar auch, allerdings erheblich
geringer nämlich um 1 % auf 35,3 Mio. Übernachtungen.
Bei der Verteilung auf die Angebotskategorien muss festgestellt werden, dass hochpreisige Angebote, wie z. B. der
Wellnessbereich zwar auch auf eine rege Nachfrage verweisen können, allerdings gilt dies nur, wenn die Qualität
des Angebotes auch deutlich überzeugen. Im Bereich der
4- und 5-Sterneangebote hat es hingegen erhebliche Umsatzeinbrüche gegeben, die sich durch einen Rückgang
des Geschäfts- und Tagungstourismus erklären. Zuwächse
waren hingegen bei der Benutzung von Campingplätzen
festzustellen. Ein leichtes Plus zeichnet die Gästezahlen
aus, die im Jahr 2002 auf 5,6 Mio. stiegen.
Die Aussichten für das Jahr 2003 sind schwierig. Einerseits
ist nach aktuellen Umfragen der Anteil derjenigen gestiegen, die für 2003 überhaupt keine Urlaubsreise planen.
Dieser Anteil lag in den letzten Jahren bei ca. 24 %, für
2003 liegt er bei 27 %. Für die Unternehmen erschwerend
kommen die aktuellen Sommerferienregelungen hinzu, die
faktisch eine saisonverkürzende Wirkung haben. Dämpfend wird weiter wirken, dass es bisher nicht gelungen ist,
die Sozialabgaben für die Angestellten im Tourismussektor
zu senken.
Andererseits entsprechen die touristischen Angebote in
Deutschland dem weltweiten Trend zum Kultur-, Eventund Erlebnistourismus. Der ebenfalls auszumachende
Trend zum Natur- und Wellnessurlaub findet genauso eine
ausreichende Zahl von Zielen in Deutschland.
In dieser Situation kommt es, so der Präsident des Deutschen Tourismusverbandes, darauf an, Qualitätsverbesserung und Ausbau der Serviceleistungen in das Zentrum der
Anstrengungen touristischer Institutionen und Leistungsträgern zu stellen, damit die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands ausgebaut wird. Zudem verlangen die modernen
Urlauber ein noch stärker individuell zugeschnittenes und
innovatives Produkt.
Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
sollten die Städte und Gemeinden der Information große
Aufmerksamkeit entgegenbringen, dass es beim Großstadttourismus Einbußen von 3,4 % gegeben hat. Berücksichtigt man, dass die Hochwasserkatastrophe neben
Dresden in großem Umfang Regionen außerhalb der Ballungsräume getroffen hat, so zeigt dies, dass die Touristen
in hohem Maße ihren Urlaub in ländlicheren Regionen
verbringen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
80.71.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 48 –
Ferienreiseverordnung
Auf Grund der Ferienreiseverordnung werden in Deutschland Fahrzeitenbeschränkungen für Lkw vom 1. Juli bis
zum 31. August 2003 ausgesprochen. Ausgenommen von
den Beschränkungen sind die kombinierten Verkehre von
und zu den Seehäfen und Häfen der Binnenwasserstraßen
sowie die kombinierten Verkehre auf Schiene und Straße.
Die gesetzlichen Grundlagen der Ferienreiseverordnung
sind in der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom12.09.1997
festgelegt. Der Gesetzeswortlaut lautet wie folgt:
"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. S.
2028)
Auf Grund
-
-
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24.
August 1965 (BGBl. I S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des
Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt durch
das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des
§ 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S
2090) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch
Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBl. l S. 2089), verordnen das Bundesministerium für und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 2
Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 30.
März 1992 (BGBl. I S. 743) geändert worden ist, wird nach
Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
1a kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen
Hafen (An- oder Abfuhr)."
Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass im Jahr
2002 rd. 1 Mio. Personen im Gastgewerbe beschäftigt
waren. Dies waren 2,5 % weniger als im Vorjahr. 1995 war
die Anzahl der Beschäftigten im Gastgewerbe noch um rd.
150.000 Personen höher. Mit 14,4 % Rückgang in diesem
7-Jahreszeitraum waren die Vollzeitarbeitsplätze etwas
weniger vom Abbau betroffen als die Teilzeitarbeitsplätze
mit -16,1 %. Etwas weniger als die Hälfte, 45,6 % aller
Arbeitsverträge im Gastgewerbe sind Teilzeitarbeitsverträge. 54,4 % hingegen sind Vollzeitarbeitsverträge. Die Flutkatastrophe des letzten Jahres ist auch in der Entwicklung
des Arbeitsplatzabbaus im Gastgewerbe zu erkennen.
Während im I. Quartal 2002 die Beschäftigung lediglich um
1,6 % sank, wurde im IV. Quartal 3,4 % des Personals
abgebaut. Besonders kritisch dabei: Der Rückgang der
Vollzeitbeschäftigten betrug fast 5 % (-4,8 %), der Abbau
der Teilzeitbeschäftigten ist während des gesamten Jahres
in etwa konstant geblieben (I. Quartal -1,3 %, IV. Quartal 1,7 %).
Fast die Hälfte aller Beschäftigten (46 %) arbeiten im Gastronomiebereich. In diesem Bereich wurde die Zahl der
Arbeitsplätze um 2,8 % reduziert. In Bereich des Beherbergungswesens ist der Personalbestand um 1,7 % zurückgegangen. In diesem Bereich arbeiten rd. 28 % aller Beschäftigten im Gastgewerbe.
Einen Überblick über die Entwicklung seit 1995 gibt die
nachfolgende Tabelle:
Beschäftigungsentwicklung im Gastgewerbe
Veränderung gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum in %
Jahr
Beschäftigte Vollzeitbeinsgesamt
schäftigte
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
1. Quartal 2002
2. Quartal 2002
3. Quartal 2002
4. Quartal 2002
– 1,9
– 2,3
– 1,4
– 1,6
– 6,3
– 3,2
1,2
– 2,5
– 1,6
– 1,8
– 3,1
– 3,4
– 3,3
– 4,0
– 4,1
– 2,9
– 1,1
– 1,4
1,0
– 3,5
– 1,9
– 3,1
– 4,2
– 4,8
Teilzeitbeschäftigte
– 0,3
– 0,3
1,6
– 0,3
– 11,8
– 5,1
1,5
– 1,2
– 1,3
– 0,2
– 1,7
– 1,7
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
32.30.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
80.71.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Jobmotor und Tourismus?
Ergebnisse des Tourismusbarometer 2003
Der Arbeitsplatzabbau im Gastgewerbe hat sich 2002 erneut fortgesetzt. Seit 1995 hat es einen Rückgang um
insgesamt 15,2 % gegeben. Besonders stark vom Arbeitsplatzabbau war die Gastronomie betroffen. Im Gastgewerbe blieb der Arbeitsplatzabbau unter 2 %.
Das Sparkassen-Tourismusbarometer ist ein Instrument
zur Beobachtung der Tourismusentwicklung, das seit 1998
in Ostdeutschland eingesetzt wird. Strukturelle Veränderungen der Tourismusentwicklung können erkannt werden.
Die wesentlichen Ergebnisse für das Jahr 2003 lauten in
Stichworten Qualität, Konzentration, Kooperation.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 49 –
Das Sparkassen-Tourismusbarometer ist gedacht als eine
Art Monitoring-System, das durch die permanente Beobachtung der Entwicklungen auf dem Tourismusmarkt als
Frühwarnsystem vor Fehlentwicklungen eingesetzt werden
kann. Gleichzeitig liefert es die Datengrundlagen für Entscheidungen und stellt somit in gewisser Weise eine Absicherung von investiven Entscheidungen für die Leistungsanbieter, die Kommunen und die Sparkassen dar.
2002 war für die Tourismusbranche kein leichtes Jahr.
Umsatzrückgänge von 7,3 % des Gastgewerbes zeigen
dies. Auch Preissteigerungen im Bereich der Gastronomie
konnten diese Rückgänge nicht ausgleichen. Auch für 2003
sind die Aussichten vor dem Hintergrund der angespannten
wirtschaftlichen Lage und der Höhe der Arbeitslosenzahlen
gedämpft.
In den ostdeutschen Bundesländern sind die Umsatzrückgänge recht eindeutig auf das Hochwasser zurückzuführen.
Bis zum Juli sind die Besucherzahlen in den beobachteten
touristischen Einrichtungen lediglich um 1,1 % gesunken.
Der Rest des Jahres bewirkte dann jedoch Einbußen bei
den Besucherzahlen um 17,3 %. Die Vorausschau für das
Jahr 2003 erbrachte eine zunehmende Bedeutung der
Übernachtungen bei Einrichtungen, die nicht in der amtlichen Statistik erfasst sind. Hier geht es vorrangig um Privatzimmer und Ferienwohnungen. 12,3 Mio. Übernachtungsmöglichkeiten gibt es in diesem Bereich. Die Erwartungshaltung der Gäste, die in den klassifizierten Übernachtungsbetrieben in Richtung Qualität geht, wird auch
auf das Angebot der Privatzimmervermieter und Ferienwohnungsvermieter Auswirkungen haben. Hier kommt den
Städten und Gemeinden als Träger der Tourismusorganisation eine wichtige unterstützende Rolle für die Beherbergungsbetriebe zu, in dem sie Hilfen bei der Themen- bzw.
Zielgruppenorientierung, bei der Vermarktungsstrategie
sowie bei der Organisation des Marketings leisten.
Die Hilfestellung der Tourismusorganisationen muss jedoch
klar auf den Aufbau von wenigen Marken ausgerichtet
werden. Nur die Marke kann sich am Markt durchsetzen,
die bundesweit oder darüber hinaus je nach Zielgruppe
auch international wieder erkannt wird. Die Befragung der
Gäste zeigt für Ostdeutschland, dass es hier zwischen vier
und acht wieder erkennbare Destinationen mit einem eigenen Image gibt. Allein im Land Brandenburg gibt es
jedoch über ein Duzend Tourismusregionen. Es ist ausgeschlossen, diese große Vielfalt an Regionen bundesweit
wirkungsvoll zu vermarkten.
Neben dieser Konzentration auf das Wesentliche und der
Kooperation verspricht die thematische Schwerpunktsetzung Erfolge. Hierbei sollte auch der Kulturtourismus nicht
übersehen werden. Problematisch ist am Kulturtourismus
allerdings, dass er stark von öffentlichen Zuschüssen abhängig ist. Mehr als die Hälfte (60 %) der kulturellen Angebote befinden sich in einer schwierigen wirtschaftlichen
Situation und die wichtigste Finanzierungsquelle, Zuschüsse der öffentlichen Hand, wird zukünftig tendenziell geringer werden.
Weitere Informationen zum S-Tourismusbarometer, das
sich grundsätzlich auch für die Anwendung in den alten
Bundesländern eignet, sind erhältlich beim Ostdeutschen
Sparkassen- und Giroverband, Tel: 030/2069-1545, beim
Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Institut für Frem-
denverkehr der Universität München, Tel: 030/7579490
(wissenschaftliche Betreuung durch das dwif-Consulting
GmbH Berlin/München) oder im Internet unter www.stourismusbarometer.de.
Das S-Tourismusbarometer 2003 ist zum Preis von 50,- €
zzgl. 3,- € Versandkosten erhältlich.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
80.71.10.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Pilotversuch „Neues Strukturkonzept für eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Telefonstellen
(Ötel)“
Die Deutsche Telekom hat kürzlich ein neues Konzept für
das schon seit längerem geplante Pilotprojekt zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen
Telefonstellen (Ötel) vorgelegt. Das Konzept, das in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und inzwischen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post genehmigt wurde, ist nach Auffassung des DStGB gut geeignet, eine flächendeckende
Versorgung mit so genannten Basistelefonen sicherzustellen. Das Pilotprojekt soll in Kürze mit der Akquirierung
geeigneter Standorte beginnen. Es wird von einem Projektbeirat begleitet, in dem auch die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Die kommunalen Spitzenverbände
bitten um Unterstützung des Pilotprojektes.
Gemäß § 97 des Telekommunikationsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung obliegt der Deutschen Telekom AG
die „flächendeckende Bereitstellung von öffentliche Telefonstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf“. Dieser Bedarf ist mit der rasanten Verbreitung von Mobiltelefonen inzwischen sind in Deutschland ca. 58 Mio. Handys in
Gebrauch – erheblich zurückgegangen; immer mehr Ötel
werden unrentabel. Vor diesem Hintergrund suchte die
Deutsche Telekom in Abstimmung mit den kommunalen
Spitzenverbänden nach einer Lösung, die einerseits die
betriebswirtschaftlichen Interessen der Deutschen Telekom
berücksichtigt, andererseits der Universaldienstverpflichtung nach § 17 TKG Rechnung trägt.
Das jetzt vorgeschlagene neue Strukturkonzept sieht vor,
dass das derzeitige Netz von ca. 100.000 Ötel grundsätzlich erhalten bleibt. Die unwirtschaftlichsten Ötel mit Umsätzen von weniger als 125 €/Monat sollen durch sog.
Basistelefone mit ähnlichem Funktionsumfang wie die
bisherigen Telefone ersetzt werden, allerdings nicht mehr
die Bezahlung mit Münzen oder Telefonkarten ermöglichen. In dem Segment der extrem unwirtschaftlichen Ötel
mit Umsätzen von weniger 62,5 €/Monat und dem Segment
mit Umsätzen zwischen 62,5 und 125 €/Monat sollen je
7500 Ötel abgebaut und durch die Basistelefone ersetzt
werden. Die neuen Basistelefone sollen über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren auf ihre Akzeptanz in der Bevölkerung getestet werden. Nach Abschluss des Pilotprojekts erfolgt eine Bewertung durch den Projektbeirat mit
einer Empfehlung an die RegTP, die ggf. die Eignung des
Baistelefons als allgemeine öffentliche Telefonzelle feststellt. Sollte sich das neue Strukturkonzept in der Praxis
bewähren, soll es auf Dauer – ggf. in modifizierter Form eingeführt werden.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 50 –
Das Basistelefon entspricht in seinen Grundfunktionen
(Telefonieren, Notruf) den herkömmlichen Ötel (Telefonzellen, Stelen). Es bietet jedoch weniger Komfort, ist sehr
kompakt und für eine einfache Montage konstruiert, ohne
Zelle und eigene Beleuchtung. Doch sollen möglichst
Standorte gewählt werden, die einen gewissen Wetterschutz (z.B. unterhalb von Gebäudeüberdachungen) bieten
und vorhandene Beleuchtungsquellen (z.B. Straßenlaternen) nutzen. Bezahlt werden kann mit CallingCard (z.B. der
T-Card der Telekom) und Kreditkarte; darüber hinaus sind
auch R-Gespräche möglich – eine Zusatzfunktion, die in
der ursprünglichen Konzeption für ein Basistelefons nicht
vorgesehen war. Es gelten die Minutenpreise der öffentlichen Telefone. Mit zusätzlichen Zielwahltasten wird man
direkt den Notruf oder kostenfreie 0800-Rufnummern anwählen können. Die ansonsten vorhandene Möglichkeit bei
den jetzigen Ötel, mit Münzen oder mit Telefonkarten zu
bezahlen, entfällt. Dadurch wird allerdings die Störanfälligkeit der Ötel erheblich verringert und eine jahrelange, nahezu wartungsfreie Nutzung gewährleistet.
Wie der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag begrüßt der Deutsche Städte- und Gemeindebund,
dass zur Klärung der Eignung und Akzeptanz des Basistelefons das o. g. Pilotprojekt in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt wird. Das Basistelefon in der konzipierten Form ist - unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Pilotprojektes - ein tragfähiger
Kompromiss zwischen den betriebswirtschaftlichen Interessen der Deutschen Telekom und dem kommunalen
Interesse an einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Telephonie.
Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003
72.10.42
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung
Die Herausforderungen und Probleme, die die Aufgaben
der städtischen Wirtschaftsförderung bestimmen, haben
sich angesichts bedeutender Veränderungen der Rahmenbedingungen in den letzten Jahren gewandelt. Die zunehmende Globalisierung im internationalen Standortwettbewerb hat erheblichen Einfluss auf den Wirtschaftsstandort
Stadt. Sie führt zur Zentralisierung und zu anonymen Entscheidungen zur Standortwahl und den Standortveränderungen. Auch der Strukturwandel vom produzierenden
Gewerbe zum Dienstleistungsbereich stellt die Wirtschaftsförderung vor neue Herausforderungen. Anpassungsdruck
entsteht durch die neuen Entwicklungen im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der
Innovations- und Technologiepolitik. Darüber hinaus zeigen
sich trotz der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit an vielen
Standorten akute Vermittlungsprobleme von Arbeitskräften.
Die Anforderungen an die Ausstattung von Wirtschaftsfördereinrichtungen sind nicht zuletzt aufgrund der Einführung
neuer Kommunikationsformen, aber auch hinsichtlich der
Ansprüche und Erwartungen der Wirtschaft gegenüber der
Verwaltung in Bezug auf Schnelligkeit und Flexibilität erheblich gestiegen.
Diese Veränderungen der externen Rahmenbedingungen
führen zur Notwendigkeit, die Wirtschaftsförderung in den
Städten neu zu gestalten und entsprechende Maßnahmen
und Instrumente zu entwickeln. Mit der nun vorliegenden
Veröffentlichung will der Deutsche Städtetag diese vielfältigen Initiativen, Strategien und Neuorientierungen im Bereich der Wirtschaftsförderung dokumentieren, die sich im
Zuge der Globalisierung und des Strukturwandels ergeben
haben. So gilt es beispielsweise Standortentwicklungsprogramme zu entwickeln, die den Wirtschaftsstandort Stadt
besonders positionieren können. Um die Wachstumsbranchen zu unterstützen, sind die unterschiedlichen Standortpotenziale zu stärken und Kompetenzfeldstrategien zu
entwickeln. Neue Entwicklungen und Märkte sind zielgruppenorientiert zum Beispiel durch themenorientierte Technologie- und Gründerzentren zu fördern. Gleichzeitig sind bei
allen Angeboten auch die neuen Kommunikationsformen
zum Beispiel durch Online-Projekte einzuführen. Insbesondere in den alten Ländern führt der Mangel an Gewerbeflächen zu einem flexiblen Flächenmanagement. Unternehmensnachfolge, Existenzgründung und Mittelstandsförderung sind zunehmend Tätigkeitsfelder der Wirtschaftsförderung, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Gleichzeitig ist die
Qualifikation der Arbeitskräfte zu fördern. Nicht zuletzt
müssen Strategien entwickelt werden, wie die Städte sich
im Ausland besser vermarkten können. Im Mittelpunkt der
aktuellen Aufgaben der Wirtschaftsförderung steht die
Aufnahme der Erwartungen der Unternehmen an die Verwaltung und speziell an die Wirtschaftsförderung. Es gilt,
diese aufzunehmen und die städtische Wirtschaftspolitik
auf die Unternehmensbedürfnisse auszurichten. Die Städte
können dabei nur bestehen, wenn sie auch im Rahmen der
interkommunalen Zusammenarbeit nicht nur einzelne Städte, sondern auch die Region in ihr Handeln einbeziehen.
Die in dem DST-Beitrag „Innovative Projekte der Wirtschaftsförderung" dargestellten Beispiele aus den Städten,
die in der Fachkommission Wirtschaftsförderung des Deutschen Städtetages vertreten sind, dokumentieren eindrucksvoll, wie die städtische Wirtschaftsförderung auf die
veränderten Herausforderungen reagiert und damit Weichen für eine erfolgreiche Positionierung des Standortes
Stadt in der Zukunft stellt.
Der Beitrag ist in der Reihe "DST-Beiträge" als Heft 13
erschienen, umfasst 74 Seiten und kann zum Preis von
15,30 Euro/Stück einschließlich Porto und Verpackung
zzgl. 7% Mehrwertsteuer beim Deutschen Städtetag, Bereich wG, Lindenallee 13-17, 50968 Köln, E-Mail:
[email protected], bestellt werden.
Quelle: SchrbDST vom 25.02.2003
80.40.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Natur und Umweltschutz
Betriebssteuerungsrelevante Kennzahlen in der Abwasserwirtschaft
Die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH plant
für Ende März die Versendung der Fragebögen zur Erhebung der Kennzahlen in der Abwasserwirtschaft. Das Angebot richtet sich an alle Betriebe und Abwasserzweckverbände
in
Schleswig-Holstein
und
MecklenburgVorpommern.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 51 –
Kennzahlenvergleich sind u.a. aus den folgenden Gründen
für Betriebe interessant:
-
Blick "über den eigenen Tellerrand" hinaus,
-
Bestimmung des eigenen Standorts abseits der üblichen Gebührenvergleiche, die nur wenig über die Wirtschaftlichkeit aussagen,
-
Aufspüren von Schwachstellen, bevor andere dazu
zwingen,
-
Betrachtung und Analyse der eigenen Kosten
Die Ergebnisse können aktiv für die eigene Arbeit und im
Umgang mit Politik und Öffentlichkeit genutzt werden. Die
Anonymität verhindert den Vorführeffekt.
Holstein vorzulegen. Er enthält Zahlen, Daten und Fakten
zur Qualität von Boden, Wasser, Luft, Natur und Landschaft, macht Aussagen zu Abwasser, Abfallwirtschaft,
Lärm und Umwelterkrankungen sowie zur Strahlenbelastung, zu Chemikalien und Schadstoffen und zur Gentechnologie. Neben einer Situationsbeschreibung werden die
Hauptprobleme mit Ursachen, Wirkungen, Entwicklungsabläufen und Tendenzen benannt sowie Belastungen und
Gefährdungen anhand objektiver und fachlicher Kriterien
analysiert und bewertet. Bei den einzelnen Themenfeldern
wird auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Umsetzungsstrategie und die durchgeführten Maßnahmen eingegangen.
Weitere Informationen sind beim Ministerium für Umwelt,
Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, Tel.:
0431/988-0, erhältlich.
36.00.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Folgender Zeitplan ist vorgesehen:
-
Versand der Fragebögen in der 13. KW. (Ende März
2003),
Veranstaltungsprogramm 2003 der Akademie für Natur
und Umwelt
-
Rücklauf der Fragebögen bis zur 21. KW (Ende Mai
2003),
-
Aufbereitung, Erfassung und Analyse der Daten und
Kennzahlen bis einschließlich Juli 2003,
Die Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein hat im zehnten Jahr ihres Bestehens das
Veranstaltungsprogramm für das Jahr 2003 herausgegeben.
-
Präsentationsveranstaltung inkl. Evaluation.
Der Bericht geht den Teilnehmern im August 2003 zu und
ein Termin für die Präsentation ist im Spätsommer 2003
avisiert.
Kosten:
-
bis 10.000 Einwohner
bis 20.000 Einwohner
bis 30.000 Einwohner
bis 50.000 Einwohner
über 50.000 Einwohner
1.000,00 €
1.500,00 €
2.000,00 €
2.500,00 €
3.500,00 €
Betriebe und Abwasserzweckverbände, die bereits im
letzten Jahr aktiv teilgenommen haben, erhalten einen
Nachlass von 10 %. Die o.a. Beträge verstehen sich zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Nähere Informationen erteilt die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Peter Stafforst und Claudia Walden-Bergmann, Tel.: 0385/3031-251 (-262), Internet:
www.kubus-mv.de.
36.20.60
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Umweltzustandsbericht für Schleswig-Holstein
Mit der Landtags-Drucksache 15/1948 vom 01.03.2003 hat
das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes
Schleswig-Holstein
den
Umweltzustandsbericht
für
Schleswig-Holstein vorgelegt.
Mit diesem Bericht wird dem Landtagsbeschluss vom
21.06.2002 entsprochen, in dem die Landesregierung
gebeten wird, einen Umweltzustandsbericht für Schleswig-
Auch mit diesem Programm möchte die Umweltakademie
die amtliche, ehrenamtliche und private Natur- und Umweltschutzarbeit und die Arbeit an einem zukunftsfähigem
Schleswig-Holstein unterstützen. Mit ca. vielen Veranstaltungen, diversen Arbeitskreisen, Gesprächsforen und vielen neuen Themen sollen wieder Akteure aus den verschiedensten Bereichen informiert und miteinander in Kontakt gebracht werden.
Weitere Informationen sind erhältlich bei der Akademie für
Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Carlstraße 16, 24537 Neumünster, Tel.: 04321/9071-0, Fax:
04321/9071-32, E-Mail: [email protected],
Internet: www.umweltakademie-sh.de.
36.01.25
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Globales Denken lokal verankern
Befragung 2002 der Kommunen und Nichtregierungsorganisationen zum Stand der lokalen Agenda 21 und
der Eine-Welt-Arbeit in Deutschland
Die Servicestelle Kommunen in der Einen Welt/InWEnt
GmbH hat gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden
und Regionen Europas (RGRE) und dem Verband Entwicklungspolitik
deutscher
Nichtregierungsorganisationen
(VENRO) zwischen Juli und August 2002 ihre erste Befragung zum Thema Eine Welt und Agenda 21 mit dem Titel
"Globales Handeln lokal verankern" durchgeführt. An der.
Das Ergebnis dieser Umfrage liegt nunmehr in Form der
o.a. Broschüre vor.
Mit einer Rücklaufquote von 23 % konnte erstmals ein
bundesweites Bild der lokalen Agenda 21 und der EineWelt-Arbeit vor Ort gezeichnet werden. Dabei standen die
Erfassung ihrer Strukturen und Potenziale im Vordergrund.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 52 –
Durch die Umfrage wurde nicht nur reines Zahlenmaterial
erhoben, sondern es ist vielmehr eine tiefer gehende qualitative Analyse entstanden. Die erhobenen Daten wurden
mit einem Programmsystem zur statistischen Datenanalyse
ausgewertet. Auf diese Weise war es möglich, auch komplexere Zusammenhänge aus den Daten zu erkennen und
darzustellen.
Die EU-Kommission hat Deutschland ein sog. Aufforderungsschreiben, welches als erste Mahnung zu werten
ist, zugeleitet, da in der deutschen Düngerordnung zu
hohe Höchstmengen nitrathaltiger Düngemittel festgelegt worden seien.
-
Verstoß gegen die EU-Badegewässer-Richtlinie:
Eine mit Gründen versehene Stellungnahme, d. h. eine
letzte schriftliche Mahnung, hat die Kommission
Deutschland zugestellt, da bereits 1999 vom EuGH
festgestellt worden war, dass die alten Bundesländer
die Anforderungen der EU-Richtlinie über die Badegewässerqualität nicht vollständig umgesetzt haben.
-
Verstoß gegen die sog. Projekt-UVP-Richtlinie:
Auch in diesem Fall hat Deutschland als letzte schriftliche Mahnung eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet bekommen, da nach Auffassung der
EU-Kommission die meisten Bundesländer es unterlassen hätten, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Straßenbauprojekte (konkret) in deutsches Recht umzusetzen.
Weitere Informationen erteilt die Servicestelle Kommunen
in der Einen Welt/InWEnt GmbH, Tulpenfeld 6, 53113
Bonn, Tel.: 0228/2434-630, Fax: 0228/2434-635, E-Mail:
[email protected], www.service-eine-welt.de.
36.00.18
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bessere Luft für Europas Städte
Die Luft in vielen europäischen Großstädten ist vor allem
im Winter schlecht. Die Europäische Kommission will nun
die Luftverschmutzung mit modernsten Mitteln ermitteln.
"Wir müssen die Luftverschmutzung messen und Änderungen der Verschmutzungsmuster aufmerksam beobachten",
erklärte Forschungskommissar Philippe Busquin dazu in
Brüssel. Die Luftverschmutzung in Europas Städten erfordere zudem rasches Handeln. Deshalb führt die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission nun eine innovative Pilotstudie mit einer regionalen
italienischen Umweltschutzagentur durch: Im Januar und
Februar wird die Luftverschmutzung in Mailand gemessen.
Laut einer neueren Studie der GFS zählt der Verschmutzungsgrad in Norditalien zu den höchsten in Europa. Die
Studie soll nun die Quelle der gefährlichen Schadstoffe
ermitteln und nutzt als erste die neueste GFSTechnologie das Single Particle Analysis and Sizing System (SPASS).
Ziel der EU-Umweltforschung ist es, durch die vollständige
Bestimmung und Messung der unterschiedlichen Arten von
Luftverschmutzung (etwa durch Verkehr, Heizungsanlagen
oder Industrie) in ganz Europa eine annehmbare Luftqualität zu erreichen.
Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.02.2003
36.12.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
EU-Kommission leitet mehrere Vertragsstrafeverfahren
gegen Deutschland ein
Die EU-Kommission hat wegen Verstoßes gegen EUVorgaben des Gewässerschutzes und der Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Konkret von der Kommission angemahnt werden deutsche
Regelungen der Düngeordnung, die Umsetzung der EURichtlinie über die Badegewässerqualität sowie die Umsetzung der sog. Projekt-UVP-Richtlinie. Betroffen sind jeweils
Regelungen, die auch Auswirkungen auf die Städte und
Gemeinden haben.
Vertragsstrafeverfahren
Die Vertragsstrafeverfahren gegen Deutschland betreffen
im Einzelnen folgende Regelungen:
-
Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes:
Vertragsstrafeverfahren
Nach Art. 226 EGV ist die Kommission befugt, rechtlich
gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der gegen seine
Verpflichtungen verstößt.
Ist die Kommission daher der Ansicht, dass ein Verstoß
gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte, der die
Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt,
richtet sie zunächst – wie nunmehr wegen des Verstoßes
gegen die Nitratrichtlinie erfolgt – ein „Aufforderungsschreiben“ an den jeweiligen Mitgliedstaat, in dem dieser aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist (in der
Regel binnen zwei Monaten) dazu zu äußern. Dieses Aufforderungsschreiben ist als erstes Mahnschreiben zu werten.
Auf der Grundlage der Antwort des Mitgliedstaates bzw. bei
Nichtübermittlung einer solchen, kann die Kommission eine
„mit Gründen versehene Stellungnahme“ an den Mitgliedstaat richten. In diesem letzten Mahnschreiben legt die
Kommission klar und eindeutig dar, weshalb ihrer Ansicht
nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt
und fordert den Mitgliedstaat zugleich auf, seiner Verpflichtung innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel 2
Monate) nachzukommen.
Beantwortet der Mitgliedstaat diese mit Gründen versehene
Stellungnahme nicht, kann die Kommission beschließen,
den Mitgliedstaat vor dem Europäischen Gerichtshof zu
verklagen. Ein mögliches Urteil des EuGH, in welchem der
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bejaht wird, hat nicht
nur deklaratorischen Charakter. Vielmehr ist der Mitgliedstaat auf der Grundlage dieses Urteil verpflichtet, das nationale Recht entsprechend anzupassen. Zugleich ist der
EuGH befugt, den Mitgliedstaat bis zur vollständigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht zu
einer sehr hohen Geldstrafe zu verurteilen.
Verstoß gegen die EU-Nitrat-Richtlinie:
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 53 –
Badegewässer-Richtlinie
Umsetzung der Vorgaben der WRRL:
Im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschland wegen einer nicht ordnungsgemäßen
Umsetzung der EU-Badegewässer-Richtlinie ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission mit Datum
vom 25.10.2002 einen Vorschlag für eine überarbeitete
Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vorgelegt
hatte. Diese novellierte Badegewässer-Richtlinie soll an die
Stelle der bisherigen Richtlinie treten, welche seit über 25
Jahren in Kraft ist und nach Auffassung der Kommission
bis heute nicht ordnungsgemäß von Deutschland umgesetzt wurde. Neben weiteren Änderungen sieht der Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über die Qualität der
Badegewässer insbesondere eine deutliche Reduzierung
der Parameter zur Messung der Verschmutzung durch
Fäkalien vor. Mit dieser Absenkung der Anzahl der Parameter ist zugleich eine deutliche Absenkung der Grenzwerte dieser Parameter (Fäkal-Streptokokken und EKolibakterien) verbunden. Eine derartige Grenzwertabsenkung wäre nicht nur für kommunale Kläranlagen problematisch, vielmehr wären zahlreiche ausgewiesene Badestellen/Strandbäder bspw. aufgrund ihres hohen Wasservogelbesatzes nicht mehr EU-konform.
WATECO-Dokumente:
Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003
36.00.30/36.20.50
NStVbSH Nr. 2-3/2003
EU-Wasserrahmen-Richtlinie – Handlungsanleitung zur
wirtschaftlichen Analyse
Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet
derzeit „Handlungsanleitungen zur wirtschaftlichen Analyse
nach der Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL)“, die im April
dieses Jahres veröffentlicht werden sollen. Die Arbeithilfe
soll sich dabei auf das zur wirtschaftlichen Analyse notwendige Minimum der Datenerhebung beschränken; jedem
Bundesland bleibt es jedoch freigestellt, weitere Daten
abzufragen und in die Analyse einzubringen. Grundlage
der Datenerhebung werden die jeweiligen Flussgebietseinheiten sein.
Ökonomische Anforderungen der Wasserrahmen-Richtlinie:
Gemäß Art. 9 WRRL ist bis zum Jahre 2010 bei der Gestaltung der Wasserpreise für Wasserdienstleistungen der
Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Zugleich sind die kosteneffizientesten Kombinationen von
Maßnahmen im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung zu
beurteilen.
Als Grundlage hierfür fordert die WRRL gemäß Art. 5 im
Rahmen der Beschreibung der Flussgebietseinheiten die
Durchführung einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung bis 2004. Bis dahin ist ein sog. „baseline scenario“ zu erstellen, welches alle wirtschaftlichen Faktoren, die
einen wichtigen Einfluss auf die Entwicklung des Gewässerzustandes bis 2015 haben, einbezieht. Zu diesem baseline scenario gehören z. B. Informationen zu Wasserangebot und –nachfrage, vorgesehene Investitionen, Angaben
zu den Wasserdienstleistungen und deren Kostendeckung,
Informationen zur Kosteneffizienz von Maßnahmenkombinationen sowie zu weiteren erforderlichen Maßnahmen.
Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Umsetzungsprozesses der WRRL wurden in der Arbeitsgruppe
WATECO (Water Framework Directive Economics) unter
der Leitung von Frankreich und der EU-Kommission die
Anforderungen der Richtlinie an die ökonomische Analyse
konkretisiert. Diese „guidance documents“ wurden bereits
im Juni 2002 verabschiedet, haben jedoch keinen rechtlich
bindenden Charakter. Vielmehr sollen sie als Grundlage für
eine einheitliche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in
den Mitgliedstaaten dienen.
LAWA-Arbeitshilfe:
Auf der Grundlage dieses „guidance documents“ erarbeitet
die LAWA derzeit eine Arbeitshilfe. Im Rahmen der Arbeitshilfe sollen zunächst die Arbeitsschritte identifiziert
werden, die grundsätzlich zur praktischen Durchführung
der ökonomischen Analyse angegangen werden müssen.
Als Ergebnis ist eine „Checkliste der zu erfassenden relevanten Datenkategorien“ vorgesehen. Für die Beschreibung der Wassernutzungen und –dienstleistungen soll
nach Auffassung der LAWA bis auf wenige Ausnahmen auf
Daten der Landesämter für Datenverarbeitung und Statistik
(LDS) zurückgegriffen werden. Die LDS wiederum soll die
statistischen Daten mit wasserwirtschaftlichem Bezug den
jeweiligen Flusseinzugsgebieten zuordnen. Grundsätzlich
sind die Bundesländer für die Abfrage der notwendigen
Daten für die wirtschaftliche Analyse verantwortlich. Aus
Effizienzgründen ist jedoch geplant, dass möglichst eine
Institution für alle Bundesländer die Daten bei den jeweiligen Landesämtern abfragt, sammelt und den jeweiligen
Flusseinzugsgebieten zuordnet. Die Möglichkeit der Einrichtung einer entsprechenden Institution wird derzeit ebenfalls von der LAWA geprüft.
Anmerkung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes:
Im Hinblick auf die ökonomischen Anforderungen der
WRRL ist aus Sicht des DStGB nochmals darauf hinzuweisen, dass über die bestehenden gesetzlichen Regelungen
hinaus insbesondere zur Umsetzung der in Art. 9 der
WRRL vorgesehenen Einführung kostendeckender Wasserpreise keine weiteren Regelungen notwendig sind.
Zwar macht das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) weder
Aussagen zur Umlage der Kosten der zur Umsetzung der
WRRL erforderlichen Arbeiten noch zur Gestaltung von
Wasserpreise bzw. Gebühren und Beiträgen. Auch bleibt
abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Novellierungen der Landeswassergesetze, die bis Ende 2003 durchzuführen sind, in diesem Zusammenhang Änderungen zur
Umlage von Kosten vorsehen werden.
Nach Auffassung des DStGB schreiben jedoch die bereits
bestehenden Kommunalabgabengesetze der Länder das
Kostendeckungsprinzip vor, so dass weitergehende Regelungen nicht notwendig sind. Bereits heute ist in den KAGs
festgelegt, dass alle betriebsbedingten Kosten der Wasserversorgung über die Wassergebühren/-entgelte abgedeckt
werden. Auch die auf der Grundlage der WRRL einzurechnenden sog. umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 54 –
werden aufgrund unterschiedlicher vorhabenbezogener
Ausgleichsmaßnahmen bereits heute weitgehend berücksichtigt.
Die Arbeitshilfe der LAWA soll voraussichtlich im Anschluss
an deren Vollversammlung am 10./11.04.2003 veröffentlicht werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
65.00.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Ausschreibungswettbewerb durch die DSD AG
Die Ausschreibung der DSD-Leistungsverträge durch die
DSD AG hat am 07.03.2003 mit der Vorinformation im
Bundesausschreibungsblatt sowie in nationalen überregionalen Tageszeitungen und Fachzeitschriften begonnen.
Zwischen dem 10. und dem 20.03.2003 war die Auftragsbekanntmachung auf der Internetseite der DSD AG abrufbar (www.gruener-punkt.de). Zwischen dem 10. und dem
21.03.2003 können die Vergabeunterlagen angefordert
werden. Ab dem 04.04.2003 werden die Vergabeunterlagen an alle Bieter versandt; Abgabefrist der Angebotsunterlagen ist bis zum 19.05.2003. Die Laufzeit der neuen Verträge wird am 01.01.2004 beginnen und auf drei Jahre
befristet sein.
Nach den dem DStGB vorliegenden Eckpunkten der DSD
AG für die Ausschreibung der Leistungsverträge werden
die Materialfraktionen Leichtverpackungen sowie Glas
ausgeschrieben. Nach Auskunft der DSD AG seien die
Ausschreibungsmodalitäten zusammen mit dem Bundeskartellamt festgelegt worden.
Einzelheiten des Verfahrens, die Inhalte sowie der
Zeitplan können von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe der
NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.
Es handelt sich bei diesem Papier lediglich um Eckpunkte.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
70.13.41
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Novellierung der 17. BImSchV
rung innerhalb Deutschlands zwischen Mono- und Mitverbrennungsanlagen führen würde. Ein gegenläufiger Antrag
des Freistaates Bayern im Umweltausschuss wird daher
von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unterstützt.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat schon in
seiner ersten Einschätzung zu den EuGH-Urteilen zum
Abfallrecht deutlich gemacht, dass zum Ziele einer umweltgerechten Entsorgung schnellstens eine Angleichung der
Standards für industrielle Mitverbrennungsanlagen an die
hohen Standards der kommunalen Müllverbrennungsanlagen zu erfolgen hat.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
hat in ihrem Schreiben, wiederholt die Forderungen erhoben, höhere Schadstoffimmissionen zu vermeiden, Chancengleichheit im Wettbewerb und Akzeptanz in der Bevölkerung zu gewährleisten sowie die 17. BImSchV nachzubessern.
Insbesondere aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofes könnte durch einen weitgefassten Verwertungsbegriff die Möglichkeit eröffnet werden, dass Abfälle
EU-weit in Anlagen mit niedrigem Umweltstandard gelangen.
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen EuGHRechtsprechung müssen im Rahmen der Umsetzung der
EU-Abfallverbrennungsrichtlinie in deutsches Recht gleichhohe ökologische und technische Standards für Müllverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen der Industrie geschaffen werden.
Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Bärbel Höhn, hat in einem Schreiben vom 09.02.2003 auf
die u. a. an die Umweltminister gerichtete Stellungnahme
der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
zur Novellierung der 17. BImSchV geantwortet. Die Ministerin spricht sich in ihrer Antwort für eine Gleichbehandlung
von Monoverbrennung und Mitverbrennung aus. Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 14.03.2003 mit der
Novellierung befasst.
Die Ministerin macht in diesem Schreiben deutlich, dass sie
sich am Ziel der Gleichbehandlung orientieren werde, wenn
es um die Bestimmung einer einheitlichen Position innerhalb der Landesregierung im kommenden Bundesratsverfahren gehe.
Die Umsetzung der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie in
deutsches Recht – Novelle der 17. BImSchV – befindet
sich momentan in der Diskussion in den Ausschüssen des
Bundesrates. Die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände hat wiederholt deutlich gemacht, dass die
Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen an das bereits
geltende Niveau für Monoverbrennungsanlagen angeglichen werden muss. Insbesondere die Urteile des Europäischen Gerichtshofes zum Abfallrecht in Sachen Abgrenzung Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung machen
es erforderlich, diese Forderung erneut zu stellen.
Das Schreiben der Ministerin ist im Folgenden wiedergegeben:
Außerdem zeichnen sich in den Beratungen der zuständigen Bundesratsausschüsse Tendenzen ab hin zur Privilegierung von Anlagen zum Brennen von Zementklinker,
Zementen und Kalkstein, was zu einer Wettbewerbsverzer-
Mein Haus hat sowohl den Prozess der Gestaltung der
Abfallverbrennungs-Richtlinie auf europäischer Ebene als
auch die Entwicklung der Novelle der 17. BlmSchV durch
den Bund verfolgt und aktiv mitgestaltet. Aber auch auf
„In Ihrem Schreiben vom 21. Januar erläutern Sie mir Ihre
Position im Zusammenhang mit der Novellierung der 17.
BlmSchV und hier insbesondere zum Thema der Gleichbehandlung von Monoverbrennung und Mitverbrennung.
Durch die intensive Befassung mit diesem Thema sind Ihre
vorgetragenen Argumente und die jeweils damit verbundene Problematik hier bereits bekannt und werden bei meinem weiteren Handeln volle Berücksichtigung finden.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 55 –
nordrhein-westfälischer Ebene haben wir durch Aktivitäten
wie die Einführung der Stoffflussanalyse oder die Erstellung eines Leitfadens zur energetischen Verwertung, auf
allen politischen und Verwaltungsebenen die Thematik
Gleichbehandlung von Monoverbrennung und Mitverbrennung - wie ich glaube in Ihrem Sinne - aufgegriffen und auf
den richtigen Weg gebracht.
Mein primäres Ziel ist bei allen o. a. Aktivitäten immer gewesen, die gleichen hohen Standards für die Mitverbrennung von Abfällen zu gewährleisten wie bei der thermischen Behandlung in Müllverbrennungsanlagen. An diesem Ziel werde ich mich auch orientieren, wenn es um die
Bestimmung einer einheitlichen Position innerhalb der
Landesregierung im kommenden Bundesratsverfahren
geht."
Quelle: DStGB-Aktuell 08/1003 vom 21.02./07.03.2003
70.13.30
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Dosenpfand – Novellierung der Verpackungsverordnung – Aktuelle Entwicklung
Seit dem 01.01.2003 wird - nach letztinstanzlichem Abschluss der gerichtlichen Verfahren auf nationaler Ebene in Deutschland auf bestimmte Einweg-Getränkeverpackungen zum Schutz von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen ein Pfand erhoben (vgl. §§ 8, 9 VerpackV). Das Pfand betrifft die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure und
gilt unabhängig vom Verpackungsmaterial, d. h. für Dosen,
Einweg-Glas und Einweg-Plastikflaschen. Zur Zeit wird das
Pfand nur auf der Letztvertreiberstufe, d. h. bei Abgabe an
den Endverbraucher erhoben und erstattet sowie i. d. R.
nur Leergut zurückgenommen, das die beim jeweiligen
Einzelhändler verkauften Getränke umfasst; damit wird auf
die nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen
Mehrstufigkeit der Pfanderhebung beim Abfüller und den
vorgelagerten Vertreiberstufen zumindest zeitweilig verzichtet.
Diese Lösung wurde von Bund und Ländern für hinnehmbar gehalten unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Unternehmen sich selber oder über ihre Verbände
aktiv am Aufbau des Rücknahmesystems beteiligen und
der vorliegende Zeitplan, bis spätestens 01.10.2003 ein
bundesweites, wettbewerbsoffenes Pfand-/Rücknahmeund Clearingsystem für Einweggetränkeverpackungen zu
installieren, welches den Vorschriften der Verpackungsverordnung im vollen Umfang entspricht, eingehalten wird. Der
Nachweis für eine aktive Beteiligung beim Aufbau des
Rücknahmesystems kann nach Auffassung der Umweltministerien dadurch erbracht werden, dass die Unternehmen
entweder direkt oder über ihre Verbände im Exekutivausschuss von Handel und Getränkeindustrie in der Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt (AGVU) vertreten
sind.
Um allerdings eine einheitliche, mehrstufige und den Verbrauchern nachvollziehbare Pfandregelung zu realisieren,
ist eine Novelle der Verpackungsverordnung erforderlich.
Zu diesem Zweck trafen sich die Umweltminister des Bundes und der Länder am 16.02.2003 in Berlin und haben
sich auf folgende Eckpunkte geeinigt, die Grundlage für
den Novellierungsentwurf sein sollen:
1. Pfandpflicht soll künftig für alle Einweggetränkeverpackungen mit folgenden Ausnahmen gelten: - Ökologisch
vorteilhafte Einwegverpackungen; hierzu gehören der
Getränkekarton, der Schlauchbeutel für Milch, aber
auch der Standbodenbeutel.
-
Wein, Spirituosen, alle Mixgetränke mit einem
überwiegenden Anteil von Wein und Spirituosen.
-
Diätetische Lebensmittel wie beispielsweise Trinkjoghurt oder Kefir.
2. Auf eine Mehrwegquote als auslösendes Element für
die Pfandpflicht soll - nachdem die Pfandpflicht in Kraft
getreten ist - verzichtet werden.
3. In die Verpackungsverordnung soll als abfallwirtschaftliches Ziel aufgenommen werden, dass der Anteil der in
ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen (Mehrweg und ökologisch gleichwertige Einwegverpackungen) abgefüllten Getränke mindestens 80 % aufweisen
soll. Ein Zeitpunkt, bis zu dem dieses Ziel erreicht werden soll, ist ausdrücklich nicht vorzusehen, ebenso wenig eine Sanktion, falls das Ziel verfehlt wird.
4. Außerdem soll in der Verpackungsverordnung neu
geregelt werden, dass die Bundesregierung den Anteil
der in einem Kalenderjahr in ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen abgefüllte Getränke jährlich im
Bundesanzeiger bekannt gibt. Der Mehrweganteil soll
dabei gesondert ausgewiesen werden.
Klärungsbedürftig geblieben ist die Frage, ob es zur Festlegung eines einheitliches Pfandes in Höhe von 25 Cent
(anstelle eines differenzierten 25 bzw. 50 Cent) kommen
soll und ob die Pfandpflicht bei einer Verpackungsgröße
von 3 l enden soll. Regelungsbedürftig ist ebenfalls, unter
welchen konkreten Voraussetzungen die ökologische
Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, wer dies tut und
mit welchem politischen Verfahren dies verknüpft wird.
Offen geblieben ist auch, ob die Bundesregierung die Bedenken des Kartellamtes gegen die Übernahme der PfandClearing-Stelle durch das DSD ausräumen kann bzw. will.
Ist eine zügige Lösung dieses Problems nicht möglich,
könnte es zu einer verzögerten Einführung des Pfandsystems nach dem 01.10.2003 kommen. Außerdem bleibt
abzuwarten, ob nicht im Zuge der Beratung dieser „kleinen
Novelle" der Verpackungsverordnung weitere Änderungswünsche angemeldet werden, die in das parlamentarische
Verfahren eingespeist werden sollen.
Quelle: Schrb.DST vom 04.03.2003
70.13.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Auswirkungen des Dosenpfandes auf den Grenzhandel
Der DStGB ist über seine Mitgliedsverbände in SchleswigHolstein auf die Auswirkungen des Dosenpfandes auf den
deutsch-dänischen Grenzhandel aufmerksam gemacht
worden. Nach Auskunft einer nahe der dänischen Grenze
gelegenen Gemeinde wirke sich die Einführung des Dosenpfandes zum 01.01.2003 nachteilig auf das umsatzstärkste Warensortiment im Bereich des dortigen Grenzhandels aus, nämlich auf den Handel mit Dosenbier. Der
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 56 –
Grenzhandel zählt – an der deutsch-dänischen Grenze –
zu den bedeutendsten Strukturfaktoren für die Wirtschaftskraft und den Arbeitsmarkt.
Der Grenzhandel auf deutscher Seite ist ausschließlich auf
dänische und skandinavische Käuferkreise ausgerichtet
und hat sich mittlerweile zu einem bedeutsamen Wirtschaftszweig, gerade im strukturschwachen deutschdänischen Grenzraum, entwickelt. Gewerbesteuereinnahmen aus dem Grenzhandel sowie zahlreiche Arbeitsplätze
in den Grenzhandelsbetrieben, Zulieferindustrie und logistisches Gewerbe sind hiervon betroffen.
Im dänisch-deutschen Grenzbereich ist günstiges Dosenbier die Ware, die die Kunden aus ganz Dänemark und den
skandinavischen Ländern an die Grenze zieht. Die nunmehr nicht vorhandene Möglichkeit, in Deutschland gekaufte Dosen gegen Pfanderstattung in Dänemark einlösen zu
können, verteuert die Dose zurzeit faktisch um 0,25 € und
macht den Einkauf, der bis zu 300 Dosen pro Kunde beträgt, nach Auffassung der betroffenen Kommunen finanziell uninteressant. Allein die Einführung des Dosenpfandes
dürfte laut Prognose des Grenzhandels einen Umsatzrückgang von bis zu 30% ausmachen, was gleichbedeutend
wäre mit der Höhe der bisherigen Gewinnmargen durch
den Grenzhandel. Die Folgen wären dramatische Einbrüche bei den örtlichen, regionalen und überregionalen Steuereinnahmen aus dem Grenzhandel, darüber hinaus wäre
die Existenz von Arbeitsplätzen betroffen.
Die Grenzhändler verkaufen momentan unter Hinweis auf
eine „vernünftige Auslegung der Verpackungsverordnung“
Getränke in Dosen an Dänen ohne Pfanderhebung, was
rechtlich nicht unumstritten ist.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
70.13.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
DStGB zum LAWA-Bericht „Verknüpfung der kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung“
Der LAWA-Unterausschuss „Verknüpfung der kommunalen
und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung“ erarbeitet
derzeit einen Bericht nebst Handlungsempfehlungen mit
dem Ziel, Verknüpfungspotentiale und Möglichkeiten der
Zusammenarbeit bei der Indirekteinleiterüberwachung
durch kommunale Stellen und staatliche Behörden aufzuzeigen. Der DStGB hat unter Einbindung der Mitgliedsverbände und auf der Grundlage deren Anregungen in einer
ersten Stellungnahme den vom LAWA-Unterausschuss
verfolgten Ansatz grundsätzlich begrüßt und eine möglichst
rasche Umsetzung befürwortet.
Die Überwachung der Indirekteinleiter ist in den einzelnen
Bundesländern derzeit sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Während in einigen Ländern bereits eine Verknüpfung der
kommunalen und staatlichen Indirekteinleiterüberwachung
existiert, kommt es in anderen Bundesländern zu – z. T.
erheblichen – Kompetenzüberschneidungen, die in der
Praxis zu Problemen geführt haben und führen. Hierzu
zählt nicht nur eine (unnötige) Doppelbelastung der beteiligten Stellen. Auch sind Probleme und Unklarheiten der
Anlagenbetreiber / Einleiter festzustellen, da die beteiligten
Stellen nicht selten unterschiedliche Überwachungsparameter und -zyklen vorgeben. Ferner ist häufig unklar, wel-
che Standards einzuhalten sind und welche Behörde konkret für welche Frage zuständig ist.
Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass zum Teil auf lokaler Ebene bereits Abstimmungen zwischen den beteiligten
Stellen getroffen wurden. Solche Vereinbarungen bzw.
Abstimmungen sind jedoch nicht die Regel. Auch war bislang aufgrund mangelnder (rechtlicher) Vorgaben nicht
sicher, ob eine solche freiwillige Vereinbarung überhaupt
rechtmäßig ist.
Stellungnahme des DStGB
a) Vor diesem Hintergrund begrüßt der DStGB in seiner
Stellungnahme ausdrücklich den vom LAWAUnterausschuss „Verknüpfung der kommunalen und
staatlichen Indirekteinleiterüberwachung“ in seinem Berichtsentwurf verfolgten Ansatz und befürwortet eine
möglichst rasche Umsetzung.
Eine doppelte Überwachung der Indirekteinleiter durch
die staatlichen Behörden einerseits und der kommunalen Körperschaften andererseits ist aus Sicht der Kommunen nicht erforderlich und sollte weitestgehend vermieden werden. Die Zusammenfassung der Indirekteinleiterüberwachung kann zu einer erheblichen Reduktion
des Aufwandes und der Kosten beitragen, ohne dass
Abstriche bei der Überwachungsqualität gemacht werden müssen. Aus kommunaler Sicht stellt der vorgelegte Berichtsentwurf hierzu einen geeigneten Weg dar, im
Rahmen der behördlichen Überwachung effektiv auf die
Belange der (kommunalen) Abwasserreinigung und
damit auf den Gewässerschutz einwirken zu können.
Durch Kooperation der beteiligten Stellen können nicht
nur Kosten gespart, sondern auch Missständen und
Mängeln wirkungsvoll und gezielt entgegengetreten
werden.
b) Um eine auf Dauer tragfähige Zusammenarbeit sicherzustellen, ist aus kommunaler Sicht jedoch zu gewährleisten, dass eine „verursachergerechte Aufteilung“ des
Überwachungsaufwandes, d. h. insbesondere der daraus resultierenden Kosten, sichergestellt wird. Ein entsprechender dezidierter Hinweis im Konzeptpapier hält
der DStGB daher für zwingend erforderlich.
Ferner sollte dafür Sorge getragen werden, dass zwischen dem Bericht des LAWA-Unterausschusses und
dem ATV-DVWK-Merkblatt M 115 (Indirekteinleitung
nichthäuslichen Abwassers), welches gegenwärtig
überarbeitet wird, eine inhaltliche Übereinstimmung besteht. Beide sollten aus Gründen der praktischen
Handhabbarkeit und zur Vermeidung unnötiger Fragen
insoweit übereinstimmen und sich ggf. ergänzen.
Quelle: DStGB-Aktuell 1003 vom 07.03.2003
36.20.07
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bundesrat greift DStGB-Forderung nach längeren Betriebszeiten bei der Müllentsorgung auf
Das Land Niedersachsen hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Drucksache 897/02) dem Bundesrat unterbreitet. Der nun vorliegende Verordnungsentwurf des Bundes-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 57 –
rates (Drs. 897/02 (Beschluss)) entspricht den Forderungen des DStGB.
eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) lösen lassen.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung enthält
zeitliche Betriebseinschränkungen. Danach sind auch die
Abfallentsorgung und die Straßenreinigung nur werktags
von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt. Auch das Befüllen
rollbarer Müllbehälter durch Privatpersonen und das Bereitstellen dieser Behälter am Straßenrand ist danach außerhalb der genannten Zeiten verboten. Für einige Geräte
und Maschinen gelten weitere zeitliche Einschränkungen.
In dieser Angelegenheit hat die Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände eine Stellungnahme abgegeben mit dem Inhalt, dass durch die Regelungen in unzumutbarer Weise in die Notwendigkeiten der kommunalen
Daseinsvorsorge eingegriffen werde.
Der Entwurf der Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung wird ihrem hohen Anspruch einer Vollzugshilfe –
schon allein was die Lesbarkeit dieser angelangt - in keiner
Weise gerecht. Hier ist eine komplette Überarbeitung der
Vollzugshinweise dringend erforderlich. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist dennoch bei
ihrer Stellungnahme der unübersichtlichen Auflistung des
Entwurfes der Vollzugshinweise gefolgt und hat diese
sozusagen „Schritt für Schritt“ abgearbeitet.
Der Bundesrat hat sich in seiner 785. Sitzung vom
14.02.2003 mit dieser Angelegenheit befasst. Er hat der
Bundesregierung die entsprechende Vorlage für den Erlass
der Verordnung zugeleitet. Danach ist der die Betriebseinschränkungen regelnde § 7 der 32. BImSchV vom
29.08.2002 zu ändern. Die zeitlichen Betriebseinschränkungen nach § 7 Abs. 1 sollen nicht für den Betrieb von
rollbaren Müllbehältern gelten. Abweichend von § 7 Abs. 1
soll für die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Endsorgungsträger nach § 15 KrW-/AbfG und die Straßenreinigung der Betrieb von erforderlichen Geräten und Maschinen an Werktagen von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt
sein (Drs. 897/02 (Beschluss)).
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) und
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHs)
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
36.11.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall hat zwecks Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung, die zum 01.01.2003 in
Kraft getreten ist, eine ad-hoc-Arbeitsgruppe „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ unter Vorsitz von
Rheinland-Pfalz eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat
einen Entwurf für Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung mit der Bitte um Stellungnahme auch an die kommunalen Spitzenverbände versandt. Ebenfalls mit der Bitte
um Stellungnahme liegen zwei Versionen zur Anwendung
der Verordnung bei grenzüberschreitender Verbringung
vor.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
hat nunmehr in dieser Angelegenheit ihre Stellungnahme
gegenüber der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
abgegeben.
Dabei hat die Bundesvereinigung neben Hinweisen für eine
effizienten Vollzug darauf hingewiesen, dass gerade der
Disput über die Anwendbarkeit der Gewerbeabfallverordnung auf Abfallexporte zeigt, dass es richtiger gewesen
wäre, diese Problematik in der Gewerbeabfallverordnung
selbst zu regeln, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Weiterhin wurde deutlich gemacht, dass nicht nur
die Gewerbeabfallverordnung sondern auch der Entwurf
der Vollzugshinweise wiederholt exemplarisch zeigen, dass
sich die bekannten Probleme bei der Abfallentsorgung
gerade nicht durch eine Verordnung, sondern nur durch
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
70.10.01
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Das Europäische Parlament hat im Mitentscheidungsverfahren zu den Richtlinien über Elektro- und ElektronikAltgeräte (WEEE) und zur Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHs) die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses
in der dritten Lesung am 17.12.2002 akzeptiert.
Dem Bericht des Berichterstatters des Europaparlaments
Karl-Heinz Florenz (EVP-ED, D) ist zu entnehmen, dass es
an mehreren Punkten in der Ratsvorlage noch Änderungen
gegeben hat. Dies betrifft in der WEEE-Richtlinie z.B. die
verbindliche Sammelquote, die ab dem Jahr 2006 auf 4 kg
pro Einwohner und Jahr festgelegt wurde. Hinzu kommt,
dass eine Reihe von Einzelquoten für die Verwertung bei
besonderen Altgerätekategorien vereinbart wurde. Bei der
Finanzierung von Altgeräten aus privaten Haushalten wurde beibehalten, dass grundsätzlich die Hersteller für die
Finanzierung der Sammlung und Entsorgung dieser Altgeräte verantwortlich sind. Diese tragen die anfallenden Kosten der Sammlung, Verwertung und Entsorgung zumindest
ab Rücknahmestelle. Eine Präzisierung des Begriffs „zumindest" ist damit durch den nationalen Gesetzgeber vorzunehmen. Die Diskussion über die Kostentragung zur
Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott wird deshalb
auf der nationalen Ebene fortgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Hersteller die Unterstützung des Bundesumweltministeriums dafür haben werden, den Kommunen
die Kosten bis einschließlich Übergabepunkt anzulasten.
Außerdem ist nicht auszuschließen, dass das BMU die
Vorgaben für die Sammlung und die Ausgestaltung der
Übergabepunkte in für die Kommunen kostenträchtiger
Weise präzisiert, aber bei den Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung der Altgeräte auf nicht näher
definierte Wettbewerbslösungen setzt.
Es ist davon auszugehen, dass nach der dritten Lesung im
Europäischen Parlament auch die Zustimmung des Rates
in Kürze erfolgt. Das Bundesumweltministerium hat bereits
angekündigt, bis zur Sommerpause einen Arbeitsentwurf
zur Umsetzung in deutsches Recht vorzulegen.
Quelle: Schrb.DST vom 20.12.2002
70.13.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 58 –
15. Kasseler Abfallforum des Witzenhausen-Instituts
für Abfall, Umwelt und Energie
Das Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie
GmbH veranstaltet vom 08. bis 10.04.2003 das 15. Kasseler Abfallforum unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Seit 1990 findet das Abfallforum ein Mal im Jahr in Kassel
statt. Das Fachpublikum kommt dabei vorwiegend aus der
Industrie, der öffentlichen Verwaltung sowie aus dem wissenschaftlichen Bereich. Themenschwerpunkte sind am
08.04.2003 die Abfallwirtschaftspolitik, Perspektiven der
Abfallwirtschaft, Abfallrecht sowie die Gewerbeabfallverordnung. In diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben ist eine Podiumsdiskussion zur Thematik Chancen
und Risiken der Gewerbeabfallverordnung sowohl aus
Sicht der privaten als auch der kommunalen Entsorgungswirtschaft.
Themenschwerpunkte am 09.04.2003 sind Elektronikschrott, Stoffströme und EuGH-Entscheidungen, Sekundärrohstoffdünger und biologische Abfallbehandlung in Europa. In diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben
ist die Vorstellung von Praxisbeispielen kommunaler Lösungsansätze im Verbund. Themenschwerpunkte am letzten Tag, den 10.04.2003 ist insbesondere die Restabfallbehandlung, Kosten, Ablagerung sowie Deponiesicherung
und –nachsorge. Die Teilnahmegebühr für das Abfallforum
beträgt 280 € (zzgl. MWSt) bzw. für Behörden und Hochschulen 230 € (zzgl. MWSt). Die Tagungsgebühr schließt
jeweils den Zugang zur Fachausstellung, den Veranstaltungen des Kongressprogrammes, die Teilnahme am Geselligen Abend, den Tagungsband sowie die kostenlose
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Kassel ein.
Schriftliche Anmeldungen sind zu richten an das Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH –
Tagungsbüro – Kirchstraße 8, 37213 Witzenhausen oder
über E-Mail an [email protected]. Nach Eingang der
Anmeldung erhalten die Teilnehmer eine Anmeldebestätigung sowie Eintrittkarte, Wegbeschreibung und Rechnung.
Weitere
Informationen
sind
www.abfallforum.de zu entnehmen.
dem
Internetforum
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
70.15.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommission entwirft neue Strategie zur Umweltpolitik
für die östlichen Nachbarn der Union
Die Europäische Union hat eine Strategie zur gesamteuropäischen Umweltzusammenarbeit festgelegt, die über den
geografischen Rahmen derjenigen Staaten hinausgeht, die
im Jahre 2004 der Europäischen Union angehören werden.
Sie hat hierbei insbesondere die Umweltprobleme in den
Balkanstaaten südlich der Slowenisch-Kroatischen bis zur
Griechischen Grenze, sowie in den östlich von Polen und
Ungarn liegenden Staaten im Auge.
Zur Erarbeitung diese Strategie wird sie vom 21. bis zum
23. Mai eine Konferenz in Kiew einberufen, die die bisherigen Konsultationen auf eine grundsätzlich andere Basis
stellen sollen. Es ist damit zu rechnen, dass im Mai drei
Protokolle unterzeichnet werden, die sich mit den Themen
„strategische Umweltabschätzung (SEA), Haftpflicht und
Freisetzung von Schadstoffen“ beschäftigen.
Ferner plant die Kommission, einen Bericht über den Zustand der gesamten Europäischen Umwelt vorzulegen, der
als so genannte Kiew-Abschätzung in die öffentliche Diskussion eingeführt werden soll. Außerdem wird es aller
Voraussicht nach zur Unterzeichnung und damit zur völkerrechtlichen Anerkennung mehrer subregionaler Initiativen
kommen, insbesondere zur Wasserinitiative für die Neuen
Unabhängigen Staaten (NUS), zu einer EU-Initiative im
Energiebereich, zu den Karpaten- und Dnepr-Abkommen
sowie zur Charta der Gebirge Zentralasiens.
Zu den generellen Zielen der Kommissionsstrategie in den
Nachbarnländern der Union gehört eine Förderung der
nachhaltigen Entwicklung, die bekanntlich den Gesamtschutz der Umwelt in das Zentrum stellt. Insbesondere
fasst die Kommission hier die Umsetzung der in Johannesberg (Umweltweltgipfel) getroffenen Vereinbarungen ins
Auge.
Weiteres Instrument der o.g. Zusammenarbeit soll die
fachliche Unterstützung bei einer Verbesserung der Umweltgesetze sein. Allerdings plant die Kommission auch,
die von ihr ratifizierten Bestimmungen zur Verknüpfung von
Handel und Umweltschutz (Entwicklungsagenda von
Dohna) in die Verhandlungen einzubringen. Hierbei spielen
die erst kürzlich im DStGB Aktuell genannten Themen zu
den sog. GATS-Abkommen (z.B. Liberalisierung der Wasserwirtschaft) eine entscheidende Rolle.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
36.00.14
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Blauer Engel-Aktion zum Tag der Umwelt für Kommunen
Aus Anlass des 25. Geburtstags des Blauen Engels stellten
das Bundesumweltministerium und die Länderumweltminister-Kon-ferenz den diesjährigen Tag der Umwelt am 5. Juni
unter das Motto "Umweltbewusst konsumieren, 25 Jahre
Blauer Engel".
Das Umweltbundesamt initiiert zum Jubiläum des ältesten
und erfolgreichsten Umweltzeichens eine breit angelegte
Kampagne. Kommunen können die "Aktion Blau" mit relativ
geringem Aufwand und großer Wirkung am Tag der Umwelt und im Vorfeld vor Ort veranstalten. Bei dieser virtuellen Umweltdemonstration lassen sich von April bis zum
Tag der Umwelt bundesweit tausende Bürgerinnen und
Bürger mit einem Produkt, das den Blauen Engel trägt,
fotografieren. Die Fotos werden im Internet unter
www.blauer-engel.de veröffentlicht und am Tag der Umwelt
auf einem Mega-Plakat in Berlin präsentiert. Materialien
und Anleitungen zur eigenständigen Durchführung der
"Aktion Blau" finden sich auf den Seiten www.blauerengel.de/aktionblau.htm unter der Rubrik "Kommunen".
Info: Projektbüro Blauer Engel, Martin Lichtl, Fon:
069/789976-43,
Fax:
069/789976-16,
eMail:
[email protected]
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
36.02.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 59 –
Gewerbesteuer
Ernährungs- und agrarpolitischer Bericht 2003 der
Bundesregierung online
Die Bundesregierung hat den "Ernährungs- und Agrarpolitischen Bericht 2003" vorgelegt. Zusammenfassung, Textband, Tabellenanhang, Begriffsdefinitionen und Abkürzungen sind online verfügbar.
Der Textband ist zudem mit einem Stichwortregister recherchierbar. Die Daten der Buchführungsergebnisse stehen als gepackte Excel-Dateien zum Herunterladen bereit.
http://www.agrarbericht.de
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
80.60.05
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Finanzen und Steuern
Erschreckende Prognose zur kommunalen Haushaltslage in 2003
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
hat für das Jahr 2003 wieder eine Finanzprognose erstellt
und bisherige Schätzungen für 2002 aktualisiert. Wie in
den vergangenen Jahren beruht die Prognose auf einer
eigenen Umfrage zu den Haushaltsergebnissen bzw.
Haushaltsplanungen der Kommunen, auf den neuesten
Zahlen der Kassenstatistik sowie auf einer aktualisierten
Fortschreibung der Steuerschätzung aus November 2002.
Die außergewöhnliche Dramatik der kommunalen Finanzkrise zeigt bereits der dramatische Anstieg des kommunalen Finanzierungsdefizits von -3,95 Mrd. € in 2001 über 6,65 Mrd. € in 2002 auf schätzungsweise -9,9 Mrd. € in
2003! Während das Ergebnis für 2002 noch im Bereich der
bisherigen Schätzungen (-6 1/2 Mrd. €) liegt, übertrifft der
Wert für 2003 die bisherigen Schätzungen (8 Mrd. €) erheblich. Dies ist vor allem auf das 9 Mrd.-€-Defizit der Gemeinden in den alten Ländern zurückzuführen, wo die
Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen deutlicher zurückgehen als in den Gemeinden der neuen Länder. Die
Ergebnistabellen für die kommunalen Haushalte - getrennt
nach alten und neuen Ländern sowie bundesweit - können
unter www.dstgb.de unter der Rubrik „Kommunalreport“
herunter geladen werden.
Die Entwicklung der Einnahmen
Die Gesamteinnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte waren 2002 in den alten Bundesländern weiterhin rückläufig (-0,7 %), während sie in den neuen Ländern
stagnierten. Der Unterschied ist auf die Steuerentwicklung
in 2002 zurückzuführen, die in den alten Ländern weiter
negativ (-4 %) und in den neuen Ländern durch einen Einmaleffekt positiv verlief (+2 %). Für 2003 wird wieder mit
stärker sinkenden Gesamteinnahmen gerechnet (-2,2 % im
Westen; -1,3 % im Osten, bundesweit -2 %). Die Summe
der Einnahmen aus den kommunalen Verwaltungs- und
den Vermögenshaushalten war 2002 bundesweit rückläufig
(-0,6 %) und wird 2003 weiter sinken (-2,3%). Im Einzelnen
zeigt sich:
Das Nettoaufkommen aus der Gewerbesteuer befindet sich
nach dem tiefen Absturz um 11,5 % in 2001 bundesweit
auf einem sehr niedrigen Niveau. In 2002 muss mit einem
weiteren Rückgang um 9,1 % gerechnet werden, der sich
auch 2003 in geringeren Raten fortsetzt (-3,3 %). In den
alten Ländern würde der Rückgang (-9,7 %) in 2002 noch
höher ausfallen, wenn nicht im vierten Quartal in einzelnen
Städten überraschende Einnahmenzuwächse zu verzeichnen gewesen wären. Ob diese Quartalswerte von einzelnen Städten eine bundesweite Trendumkehr anzeigen, ist
vor dem Hintergrund der anhaltend schlechten gesamtwirtschaftlichen Entwicklung keineswegs sicher. Wenn auch
für 2003 bei der Bruttogewerbesteuer im Westen mit einer
Stagnation und im Osten sogar mit einem leichten Plus
gerechnet werden kann, so wird auch in diesem Jahr weniger an Gewerbesteuer in den Kommunen ankommen, da
die Sätze für die Gewerbesteuerumlage weiter gestiegen
sind. Die Tabelle weist daher aus, dass die Nettogewerbesteuereinnahmen 2003 mit Minderungen um 3,5 % im
Westen und 0,8 % im Osten rückläufig bleiben.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Nachdem der Einkommensteueranteil 2001 um 4,1 % verringerte Einnahmen erbracht hatte, müssen die Gemeinden
bundesweit von diesem niedrigen Niveau weitere Einnahmeeinbußen um 0,9 % in 2002 und 0,7 % in 2003 hinnehmen. Dass in 2002 ein Rückgang in den Einnahmen der
westlichen Kommunen um 1,3 % mit einem Zuwachs der
Einnahmen in den östlichen Kommunen um 6,2 % einhergeht, ist auf eine 2001 erfolgte Veränderung der Zerlegungsgrundsätze zurückzuführen, die größtenteils erst in
2002 kassenwirksam geworden ist. Dieser einmalige Zuwachs bleibt in den neuen Ländern 2003 aus, was den
überdurchschnittlichen Rückgang in diesem Jahr von 3,5 %
im Osten erklärt. Abgesehen von diesem Sondereffekt ist
auch bundesweit ein Ende von der leichten Abwärtstendenz nicht absehbar.
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Bei dem Umsatzsteueranteil wurde für 2002 ein leichter
Rückgang (-1,3 %) und für 2003 ein leichter Zuwachs (2,3
%) geschätzt. Die 2002 zu beobachtende Kaufzurückhaltung insbesondere bei höherwertigen Gütern, die mit 16 %
besteuert werden, hat das Aufkommensniveau unter das
übliche Maß hinaus abgesenkt. Für 2003 wird trotz
schlechter Konjunkturaussichten jedenfalls von einem
Anstieg auf das Niveau von 2001 ausgegangen.
Laufende Zuweisungen von Bund und Ländern
Bei den laufenden Zuweisungen wird der leichte Rückgang
von 2000 auf 2001 in 2002 zwar wieder aufgeholt (+1 %).
2003 schlagen sich aber die Steuermindereinnahmen der
Länder in den Rückgängen der laufenden Zuweisungen um
bundesweit 3,8 % nieder. Somit dürften allein in 2003 Mindereinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. € an die Gemeinden
weitergegeben werden. Der Rückgang ist mit 4,5 % (gleich
1,3 Mrd. €) im Westen größer als im Osten mit -1,8 %
(gleich 0,2 Mrd. €). Schätzungen der Länder gehen sogar
von noch größeren Rückgängen in diesem Bereich aus. In
unserer Tabelle wird die Kompensation des Bundes für die
Übernahme von Grundsicherungsleistungen durch die
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 60 –
Kommunen in dieser Zeile als „Zahlungen von Bund, Land“
mitgerechnet. Nicht berücksichtigt sind jedoch mögliche
Effekte des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, über
dessen finanziellen Wirkungen zum Zeitpunkt der Prognose keine belastbaren Daten zur Verfügung standen.
2003 einen Zuwachs um 1,9 % ergeben, was angesichts
des jüngsten Tarifabschlusses ohne Personalabbau nicht
vorstellbar ist. Die Summe der Ausgaben aus den kommunalen Verwaltungs- und Vermögenshaushalten stieg 2002
bundesweit um 0,9 % und wird 2003 um
0,1 % sinken. Im Einzelnen zeigt sich:
Gebühren
Investitionen
Bei den Gebühren zeigt sich bundesweit für 2002 ein leichter Rückgang ab (-2,4 %). Da das Ausmaß an Ausgliederungen aus den Kernhaushalten inzwischen erheblich abgenommen hat, ist dieser Rückgang nicht hierdurch, sondern vor allem auf eine maßvolle Gebührenpolitik der
Kommunen zurückzuführen. Die Euroumstellung wurde
vielerorts sogar zu einer leichten Gebührensenkung genutzt, weil sich die DM-Euro-Umstellung mit 2:1 vielfach als
die praktikabelste Lösung erwiesen hatte. Mit Rücksicht auf
die Kostendeckungsgerade muss jedoch mittelfristig mit
leichten Gebührenanhebungen gerechnet werden, die sich
in den alten Ländern mit einem Zuwachs von 0,6 % in 2003
zeigen. Die Stagnation in den neuen Bundesländern ist auf
leichte Ausgliederungseffekte zurückzuführen.
Einnahmen aus Veräußerungserlösen
Die in den 90er Jahren zu beobachtende Welle von Vermögensverkäufen ebbt langsam ab. Während wir von 1992
bis 1998 jährliche Werte von 4 1/2 Mrd. € ansteigend auf 8
1/2 Mrd. € zu verzeichnen hatten, können wir seit 1998
einen abwärts gerichteten Trend feststellen. Das „Tafelsilber“ ist weitgehend veräußert. Die jährlichen Werte dürften
nun um 6,1 Mrd. € schwanken, wobei freilich wenige Großverkäufe schnell die bundesweite Prognose ins Wanken
bringen könnten. Solche Einmaleffekte haben jedoch seit
1998 an dem mittelfristigen Abwärtstrend bei Veräußerungserlösen nichts ändern können. Auf diesem Trend
schwenkt unsere Schätzung mit einer für 2003 unterstellten
Stagnation wieder ein, nachdem im Vorjahr überraschen
große Rückgänge bei den Veräußerungserlösen festzustellen waren
(-11,5 %).
Investitionszahlungen von Bund, Land
Bei den Investitionszuweisungen setzt sich 2002 ein bundesweiter Abwärtstrend fort, der die Zahlungen in diesem
Bereich von 11,5 Mrd. € in 1993 auf 8,1 Mrd. € in 2002
reduziert. Sieht man von dem die Grundtendenz verfälschenden Einmaleffekt der Fluthilfezahlungen ab, setzt sich
der Abwärtstrend auch 2003 fort (-6,2 %). (In den neuen
Ländern sind bereits 2002 die ersten 100 Mio. € aus der
Fluthilfeaktion ausgezahlt worden. Die übrigen Fluthilfemittel in Höhe von 1,6 Mrd. € werden erst im Jahr 2003 zu
einem einmaligen Anstieg der Investitionsmittelzuflüsse in
den neuen Ländern führen, der fälschlich den Anschein
einer Trendumkehr bei den Investitionszuweisungen erwecken könnte und daher in der Tabelle herausgerechnet
worden ist).
Die Entwicklung der Ausgaben
Bei den gesamten Ausgaben des Verwaltungshaushalts
sind bundesweite Zuwächse von 2,4 % in diesem wie im
vergangenen Jahr vor allem auf steigende Ausgaben für
soziale Leistungen zurückzuführen (5 % in 2002, 5,6 % in
2003). Bei den Personalausgaben hat die Umfrage für
Entsprechend der Entwicklung bei den Investitionszuweisungen setzt sich der bundesweite langfristige Trend zu
Investitionsrückgängen fort, wenn man auch hier wie bei
den Zuweisungen von den Sondereffekten der flutbedingten Investitionen absieht, soweit sie aus den einmalig zur
Verfügung stehenden Fluthilfemitteln finanziert werden.
(Sonst müsste auch hier damit gerechnet werden, dass aus
den Fluthilfemitteln bereits 2002 100 Mio. € in die Baumaßnahmen von Kommunen in den neuen Ländern geflossen sind und die restlichen 1,6 Mrd. € in 2003 folgen). Da
dieser Einmaleffekt eine Trendumkehr bei den Investitionsmaßnahmen vortäuschen würde, wurde er exakt aus
den Werten der Tabelle herausgerechnet. Dass die (übrigen) Baumaßnahmen wie auch der Erwerb von Sachvermögen 2003 besonders stark gekürzt werden mussten, hat
vor allem zwei Gründe: Zum einen müssen durch die Vordringlichkeit der Flutfolgenbeseitigung andere Sachinvestitionen zurückgestellt werden. Zum anderen erklärt sich
diese Entwicklung durch den fortgesetzten Zwang der
Kommunen, sinkende Einnahmen und steigende Pflichtausgaben teilweise durch Investitionskürzungen zu kompensieren. Dies hat seit 1992 zu Investitionsrückgängen
von über 10 Mrd. € geführt, die kommunale Finanzkrise
besonders plastisch offen gelegt und schon seit längerem
die DStGB-Forderungen nach Investitionshilfen durch den
Bund und anderen finanzpolitischen Sofortmaßnahmen
begründet.
Personal- und laufende Sachausgaben
Bundesweit zeigte sich 2002 ein maßvoller Anstieg bei den
Personal- und laufenden Sachausgaben, dessen geringe
Werte im Durchschnitt jedoch nur durch einen Personalabbau möglich waren, der im besondern Maße in den neuen
Ländern zu verzeichnen war. Der Rückgang in den neuen
Ländern um 1,1 % zeigt diesen Personalabbaueffekt besonders deutlich, weil hier vor dem Hintergrund der stufenweise erfolgenden Ost-West-Angleichung bei den Löhnen
eigentlich mit einem Anstieg zu rechnen gewesen wäre.
Für 2003 wird schließlich mit einem bundesweiten Anstieg
der Personalausgaben um 1,9 % gerechnet, im Westen um
2,1 % und im Osten um 0,7 %. Dies ergibt sich aus der
Hochrechnung der Ergebnisse unserer kommunalen Haushaltsumfrage. Bei gleichem Personalstock würde diese
Anhebung um 750 Mio. € niemals reichen, um die Auswirkungen des jüngsten Tarifabschlusses zu finanzieren.
Daraus wird deutlich, dass in den Kommunen nun mit einem verschärften Personalabbau gerechnet wird. Dieses
Ergebnis der Umfrage unterstreicht unsere Haltung bei den
Tarifverhandlungen, wonach für die Umsetzung des
Schlichterspruches das Personalbudget der kommunalen
Haushalte nicht ausreiche und Personalabbau die Folge
sein werde. Soweit trotz Personalabbaus zusätzliche 750
Mio. € eingeplant werden, reflektiert dieses die Tatsache,
dass nach den vergangenen Personalabbaurunden vielerorts die kommunalen Aufgaben bereits mit einem Minimal-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 61 –
bestand an Personal erledigt werden, was dort weiteren
Abbau ausschließt.
cklung-der-Laenderhaushalte-bis-Dezember-2002.pdf
Verfügung.
Ausgaben für soziale Leistungen
Im Einzelnen heißt es in dem BMF-Text:
Der Pflegeversicherungseffekt, der sich nach 1996 senkend auf die kommunalen Sozialausgaben ausgewirkt hat,
ist inzwischen aufgebraucht. So wird nach einem bundesweiten Zuwachs um 5 % in 2002 und einem weiteren Zuwachs um 5,6 % in 2003 der Wert von 30,3 Mrd. €. erreicht, der den Betrag von 1996 (vor Einführung der Pflegeversicherung) deutlich übersteigt. Wie in den letzten
Jahren lagen die Zuwachsraten in den neuen Ländern über
dem Bundesdurchschnitt und zeigen damit eine Entwicklung auf, die allmählich zu den höheren Pro-KopfAusgaben in den alten Ländern führt. Bundesweit reflektieren die Sozialleistungszuwächse die mit der Arbeitslosigkeit ansteigende Inanspruchnahme (ergänzender) Hilfe
zum Lebensunterhalt, steigende Ausgaben für die Jugendhilfe sowie ab 2003 die Ausgaben für die Grundsicherungsleistungen, die die bei den „Zahlungen von Bund und Ländern“ enthaltende Kompensation übersteigen dürfte.
„Die Situation der Länderhaushalte hat sich nach den vorläufigen Abschlussdaten im Jahr 2002 im Vergleich zum
Vorjahr (endgültiges Ergebnis 2001) erneut verschlechtert.
Der Ausgabenanstieg konnte zwar auf 0,6 % begrenzt
werden. Er lag damit wesentlich niedriger als in den Vorjahren und auch die Empfehlung des Finanzplanungsrats, das
jährliche Ausgabenwachstum auf 2 % zu begrenzen, wurde
deutlich unterschritten. Allerdings gingen im selben Zeitraum die Einnahmen der Länder um -0,8 % zurück. Ursächlich hierfür war der Rückgang der Steuereinnahmen
um -2,1 %. Die Ansätze in den Haushaltsplanungen einschließlich Nachtragshaushalte der Länder wurden hier um
rund 7 Mrd. € unterschritten. Das Gesamtdefizit der Länderhaushalte erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um
rund 5,1 Mrd. € auf 30,8 Mrd. € und übertraf die Planungen
um 6,5 Mrd. €.
Zum methodischen Vorgehen
Insgesamt ist zu dieser Prognose der kommunalen Spitzenverbände darauf hinzuweisen, dass in ihr - im Gegensatz zur Steuerschätzung vom November 2002 - die Daten
für die Stadtstaaten nicht enthalten sind. Bei der Darstellung um eine kassenmäßige Abgrenzung sollten die voraussichtlichen Entwicklungen möglichst realistisch dargestellt werden. Extreme Einmaleffekte wie z. B. die Fluthilfemittelzuweisungen und deren Verausgabung sowie ein
Beteiligungsverkauf der Stadt Stuttgart tauchen zwar in den
absoluten Werten der Tabelle auf, wurden jedoch durch
Bereinigung der Datenbasis zum Zweck der Berechnung
von Veränderungsraten herausgerechnet, um die normalen
Veränderungstrends möglichst aussagekräftig darstellen zu
können. Hiermit soll lediglich die Brauchbarkeit der Tabelle
als Orientierungshilfe in der kommunalen Finanzpraxis
erhöht werden.
Im Ergebnis ändern diese Bereinigungen nichts an der
erschreckenden Tatsache, dass sich das kommunale Finanzierungsdefizit - wie eingangs dargestellt - katastrophal
erhöht hat, obwohl bei allen kommunalautonom gestaltbaren Ausgabeposten scharf auf die Bremse getreten wird.
Die Daten belegen erneut, dass die kommunalen Einnahmen gestärkt und die Pflichtaufgaben begrenzt werden
müssen und dass vor einer umfassenden Gemeindefinanzreform finanzpolitische Sofortmaßnahmen von Nöten sind.
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
20.10.50
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Vorläufige Abschlussergebnisse der Länderhaushalte
im Jahr 2002
Die Haushaltsentwicklung der Länder ist für die Kommunen
vor allem wegen ihrer Beteiligung an den Ländereinnahmen über den kommunalen Finanzausgleich relevant. Das
BMF hat vorläufige Abschlussergebnisse der Länderhaushalte im Jahr 2002 mitgeteilt und aus seiner Sicht kommentiert. Die Tabellen stellt das BMF auf seiner Website unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage16827/Entwi
zur
In den westdeutschen Flächenländern wuchsen die Ausgaben gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 0,8 % und
damit deutlich schwächer als im Vorjahr (3,1 %). Die Haushaltsplanungen wurden um 0,4 Mrd. € unterschritten. Einem überproportionalen Anstieg der Personalausgaben um
3,3 % steht ein deutlicher Rückgang der Bauausgaben um
-9,2 % gegenüber. Die Einnahmeentwicklung der Flächenländer West fiel deutlich günstiger aus als insbesondere die
der ostdeutschen Flächenländer. Mit einem Rückgang der
Einnahmen um -0,1 % im Vergleich zum Vorjahr wurden
die Haushaltsplanungen jedoch um rund 3,3 Mrd. € verfehlt. Damit fiel das Finanzierungsdefizit mit 18,3 Mrd. €
rund 2,9 Mrd. € höher als geplant aus und lag etwa 2,3
Mrd. € über dem Wert des Vorjahres.
Nachdem die ostdeutschen Flächenländer in den vergangenen Jahren jeweils einen unterdurchschnittlichen Ausgabenanstieg beziehungsweise sogar einen Ausgabenrückgang verzeichneten, stiegen die Ausgaben im Jahr 2002
mit 1 % überproportional, blieben aber knapp unter den
Haushaltsplanungen. Auch hier waren die Bauausgaben
mit -12,1 % stark rückläufig. Die Einnahmen sanken um 4,8 % und blieben um 3,3 Mrd. € hinter den Erwartungen
zurück. Dies war insbesondere auf den starken Einbruch
der Steuereinnahmen zurückzuführen, die um -9,3 % unter
dem Vorjahreswert lagen. Das Finanzierungsdefizit der
Flächenländer Ost erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr
um 3,7 Mrd. € auf 6,5 Mrd. € und fiel um 3,1 Mrd. € höher
aus als im Soll veranschlagt.
In den Stadtstaaten lagen die Ausgaben 2002 - auch aufgrund von Sonderfaktoren im vergangenen Jahr - um 3,4 %
niedriger als im Vorjahr. Die Haushaltsplanungen für das
Jahr 2002 wurden um knapp 0,3 Mrd. € überschritten. Der
Einnahmerückgang fiel mit -0,4 % unterproportional aus
und auch die Sollansätze wurden nur geringfügig um 0,2
Mrd. € unterschritten. Dementsprechend konnten die
Stadtstaaten ihr - aufgrund von Sonderfaktoren überhöhtes
- Defizit von 6,9 Mrd. € im Jahr 2001 auf 6,0 Mrd. € im Jahr
2002 verringern."
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 62 –
Die Einnahmen und Ausgaben der Länder bis Dezember
2002, die im Einzelnen in den Tabellen am Ende des Berichts aufgeführt sind, stellen sich zusammengefasst wie
folgt dar:
in Mio. €
Flächen- Flächen- (Stadtländer
länder
staaten)
(West)
(Ost)
Bereinigte
Einnahmen
darunter:
Steuereinnahmen
übrige
Einnahmen
Bereinigte
Ausgaben
darunter:
Personalausgaben
Bauausgaben
übrige
gaben
156.601
122.200
46.392
22.606
28.890
16.155
226.308
160.961
34.401
23.787
12.734
65.347
174.941
52.893
34.897
257.156
71.120
13.814
11.937
96.872
2.530
1.511
834
4.874
37.567
22.127
155.410
Aus- 101.291
Finanzierungssaldo
Länder
insgesamt
-18.341
-6.501
-6.007
-30.849
(Länderzusammenfassungen ohne Zahlungen der Länder untereinander)
Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003
NStVbSH Nr. 2-3/2003
BMF konkretisiert die erwarteten Auswirkungen der
Neuregelung der Zinsbesteuerung
Im Rahmen einer Presseerklärung hat das BMF seine
Prognose zu den durch die Neuregelung der Zinsbesteuerung erwarteten Mehreinnahmen von Bund, Ländern und
Gemeinden konkretisiert. Danach rechnet das BMF für
2003 mit kommunalen Mehreinnahmen in Höhe von 750
Mio. €.
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Neuregelung der
Zinsbesteuerung - auch im europäischen Rahmen - und
vor dem Hintergrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen soll Bürgern, die in der Vergangenheit ihre
steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben, eine befristete
Möglichkeit geboten werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Bundesregierung erwartet, dass im
Rahmen dieser gesetzlichen Maßnahme rd. 20 Mrd. EUR
in 2003 in Deutschland nacherklärt werden. Die Nacherklärung eines solchen Volumens führt zu Steuermehreinnahmen von rd. 5 Mrd. EUR für den Gesamtstaat. Dies bedeutet für den Bund und die Länder jeweils Mehreinnahmen
von rd. 2 Mrd. EUR, für die Kommunen von 750 Mio. EUR
(ohne Berücksichtung der Verbundwirkungen in den kommunalen Finanzausgleichen).
Die Eckwerte der Neuregelung, die das Bundeskabinett am
19. Februar 2003 beschlossen hat, lauten wie folgt:
Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, kann durch
Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung
einer pauschalen, als Einkommensteuer zu behandelnden
Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen
erlangen.
In der strafbefreienden Erklärung ist das Vermögen anzugeben, das infolge der Steuerverkürzungen zu Unrecht
nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde (z. B. unversteuerte Kapitalerträge und ggf. unversteuerter Kapitalstock). Für die Bewertung dieses Vermögens sind die Verhältnisse am 01. Januar 2003 zu Grunde zu legen. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert.
Mit Zahlung der Abgabe erlöschen alle entstandenen, aber
noch nicht festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit die strafbefreiende Erklärung sich
auf diese Ansprüche bezieht.
Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung
ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der
Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken.
Der Bürger hat es in der Hand, durch umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch insgesamt
straffrei zu werden. Soweit die Erklärung nicht das gesamte
auf Steuerverkürzungen beruhende Vermögen umfasst,
bleibt es hinsichtlich des nicht erklärten Vermögens beim
geltenden Recht.
Der Staat verzichtet auf Nachweise des Bürgers und Ermittlungen der Finanzbehörden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung. Werden allerdings später Steuerverkürzungen entdeckt, trifft den Bürger im Besteuerungsverfahren die Beweislast, dass seine Erklärung auch diese
Steuerverkürzungen umfasst hat.
Eine strafbefreiende Erklärung kann - wie bei der Selbstanzeige nach § 371 AO - nicht mehr abgegeben werden,
wenn die Tat bereits entdeckt oder mit ihrer Entdeckung zu
rechnen war.
Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten:
Bei einer Erklärung bis Ende 2003 soll ein Steuersatz von
25 % auf das erklärte Vermögen gelten. Wer sich danach
bis zum 30. Juni 2004 erklärt, soll 35 % Steuern auf das
erklärte Vermögen zahlen.
Die Brücke zur Steuerehrlichkeit darf in ihrer konkreten
Ausgestaltung nicht in Konflikt geraten mit der Bekämpfung
der Geldwäsche und der organisierten Kriminalität.
Das zur Einführung einer Abgeltungssteuer auf Zinsen und
der Brücke zur Steuerehrlichkeit erforderliche Gesetzgebungsverfahren wird derzeit vom Bundesfinanzministerium
vorbereitet. Es soll bis zur Sommerpause abgeschlossen
werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes im Juli wird es
dann möglich sein, strafbefreiende Erklärungen abgeben
zu können.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
20.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 63 –
Besteuerung geringfügiger Beschäftigung ab 01. April
2003 neu geregelt
Das BMF hat Änderungen erläutert, die die steuerliche
Behandlung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab dem 01.04.2003 betreffen. Durch die
Neuregelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wird die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 3 Nr. 39 EStG ab dem 01.04.2003 aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume ab
dem 01.04.2003 ist damit stets steuerpflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkt letztmals für Arbeitsentgelte
der vor dem 01.04.2003 endenden Lohnzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige
Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal oder
nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Im
Einzelnen führt das BMF aus:
Lohnsteuerpauschalierung
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden
zwischen der neuen einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 %
(§ 40a Abs. 2 EStG n.F.) und der pauschalen Lohnsteuer wie bisher - mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG n.F.). In beiden Fällen der
Lohnsteuerpauschalierung ist nunmehr Voraussetzung,
dass eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des SGB IV
vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des SGB IV an.
Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2%
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus
einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs.1 Nr.1
(geringfügige Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten), für das er
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v.
12 % oder 5 % nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172
Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)
SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen
Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts
erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG
n.F.). In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der
Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von
2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner
erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20%
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a
SGB IV den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
i.H.v. 12 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des
Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach
dem jeweiligen Landesrecht.
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung
im Sinne des SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Die
Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III
und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens
400 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch
bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Das Verfahren für die Anmeldung und die Abführung der
Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich
danach, ob die einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 % erhoben wird. In diesem Fall ist ab dem 01. April 2003 stets wie für die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Rentenund Krankenversicherung - die Bundesknappschaft zuständig. Wird die Lohnsteuer nicht mit der einheitlichen
Pauschsteuer i.H.v. 2 % erhoben, so ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (Lohnsteuer-Anmeldung).
Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %
Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % des
Arbeitsentgelts ist stets die Bundesknappschaft zuständig.
Das gilt sowohl für den Privathaushalt als auch für andere
Arbeitgeber.
Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ab
dem 01. April 2003 ausschließlich der Haushaltsscheck zu
verwenden. Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber
das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Bundesknappschaft berechnet die einheitliche Pauschsteuer und
zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur
gesetzlichen Sozialversicherung jeweils am 15. Juli und
zum 15. Januar vom Arbeitgeber ein.
Andere
Arbeitgeber
berechnen
die
einheitliche
Pauschsteuer und teilen der Bundesknappschaft den Betrag mit dem Beitragsnachweis mit.
Pauschale Lohnsteuer i.H.v. 20 %, Lohnsteuer nach Lohnsteuerkarte
Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 % des
Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der
vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als
Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt, für andere
Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.
Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Ggf.
ist eine sog. Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber
braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er
im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer
einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeits-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 64 –
lohn nicht steuerbelastet ist (zur Lohnsteuer-Anmeldung
Hinweis auf § 41a EStG, R 133 LStR).
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
11.20.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Finanzreformvorschlag der Bertelsmann Stiftung für
gestärkte Autonomie der Gemeinden
Am 11.02.2003 stellte die Bertelsmann Stiftung ihr Konzept
vor, wie der kommunalen Finanzkrise begegnet werden
könnte. Das Positionspapier weist einige Parallelen zu den
Gemeindefinanzreformvorschlägen des Deutschen Städteund Gemeindebundes auf, wenn auch Unterschiede verbleiben. Herzstück des Papiers ist eine Kombination aus
einer kommunalen Bürgersteuer und einer lokalen Wirtschaftssteuer. Das 38seitige Positionspapier über
http://www.bertelsmann-stiftung.de/documents/Reformder
Gemeindefinanzen.pdf im Internet verfügbar.
Eine kommunale Bürgersteuer
Die Bertelsmann Stiftung schlägt eine kommunale Bürgersteuer vor, die an die Stelle des 15 %igen Einkommensteueranteils tritt. Die steuerliche Bemessungsgrundlage setzt
an dem zu versteuernden Einkommen der Bürger an, wobei das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Die Steuer sieht
einen für alle Bürger gleichen und kommunalpolitisch festzulegenden Steuersatz vor. Jedem Steuerpflichtigen soll
dabei - wie jetzt bei der Gewerbesteuer - ein Steuerbescheid von der Gemeinde zugesandt werden, der ihm verdeutlicht, mit welchem Betrag er zur Finanzierung kommunaler Leistungen herangezogen wird. Dies stärkt die Wahrnehmung der Bürger für die Kosten kommunaler Dienstleistungen und lässt das Interesse an der kommunalen Politik
wachsen. Mit ihrer Wahlentscheidung könnten die Bürger
dann bei jeder Kommunalwahl zusammen mit ihrem Votum
für eines der von den Parteien und Wählervereinigungen
vorgestellten Pakete auch die Höhe der Steuerbelastung
mitbestimmen und innerhalb der Legislaturperioden unter
Nutzung verschiedener Beteiligungsformen Prioritäten für
den Einsatz der Mittel setzen.
Das Papier der Stiftung verweist darauf, dass in anderen
Ländern bei der Steuerquelle der Gemeinden bereits jetzt
auf eine direkt vor Ort verwurzelte Steuerquelle Wert gelegt
wird:
-
Schweiz: Die Kommunen erheben entsprechend ihren
Ausgaben einen von ihnen selbst festzulegenden Zuschlag auf die progressiven kantonalen Einkommensteuern der natürlichen Personen. Auf gleiche Weise
besteuern sie deren Vermögen.
-
Belgien: Die Kommunen erheben einen Zuschlag auf
die progressive staatliche Einkommensteuer.
-
Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland: Die
Kommunen erheben einen proportionalen Steuersatz
auf das Einkommen; diese Einnahmequelle bildet das
Rückgrat der Gemeindefinanzierung. Hierzu verweist
die Stiftung darauf, dass in diesem Land mit vergleichsweise hohen Steuersätzen rd. 75 % der Bevölkerung mit dem demokratischen System zufrieden sind,
während es in Deutschland derzeit lediglich rd. 50 %
seien.
-
Japan: In der als Trennsystem eingerichteten Einkommensbesteuerung können die Kommunen auf der
Grundlage einer für alle staatlichen Ebenen einheitlichen Bemessungsgrundlage eigene Steuern erheben.
-
USA: Es besteht kein bundesweit einheitliches System.
Die Besteuerung der Einkommen von Bürgern durch
die Kommunen ist individuell und ausdifferenziert, im
Volumen und Verbreitung eher von geringer, aber langsam zunehmender Bedeutung.
Eine lokale Wirtschaftssteuer
Die Bürgersteuer soll nach dem Vorschlag der Stiftung nur
in Verbindung mit Änderungen bei Gewerbe- und Grundsteuern realisiert werden. Um mehr Steuergerechtigkeit zu
erzielen, soll die Gewerbesteuer durch eine lokale Wirtschaftssteuer ersetzt werden, die alle wirtschaftlich Tätigen
angemessen an der Finanzierung der von ihnen in Anspruch genommenen kommunalen Infrastruktur beteiligt,
also auch Freiberufler und Landwirte. Die Grundsteuer A
für Landwirte soll entfallen, bei der Grundsteuer B soll die
Bemessungsgrundlage aktualisiert werden.
Neben dem Kreis der Steuerpflichtigen soll die Bemessungsgrundlage der lokalen Wirtschaftssteuer gegenüber
der der Gewerbesteuer erweitert werden. Die Stiftung plädiert für eine Einbeziehung „gewinnunabhängiger Wertschöpfungsbestandteile“. Denn die alleinige Besteuerung
von Gewinn bzw. Einkommen setze die kommunalen Steuereinnahmen stärkeren Konjunkturschwankungen aus und
führe zur Unsicherheit der Finanzierung der kommunalen
Infrastruktur, an der die Unternehmen wiederum ein Interesse haben. Das Beispiel der Körperschaftsteuer, deren
Aufkommen im Jahr 2001 um 24 Mrd. Euro auf einen Minusbetrag abgerutscht ist, zeige, welche Einschnitte Kommunen im schlimmsten Fall erwarten müssen. Der einseitige Bezug auf den Gewinn könne deshalb keine hinreichende Basis für eine kommunale Wirtschaftssteuer sein.
Vorteilhaft für eine stetige Finanzierung der Kommunen sei
dagegen, gewinnunabhängige Wertschöpfungsbestandteile
in die Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen.
Hinsichtlich einer lokalen Wirtschaftssteuer verweist die
Bertelsmann Stiftung darauf, dass kommunale Steuern im
internationalen Vergleich in unterschiedlicher Ausprägung
anzutreffen sind:
-
Österreich: Als betriebliche Kommunalsteuer wird eine
Lohnsummensteuer erhoben. Steuerpflichtig sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte und
Vermieter. Die Kommunen haben allerdings kein Hebesatzrecht.
-
Frankreich: Es besteht eine Gemeindewirtschaftsteuer
für Gewerbetreibende und Freiberufler (taxe professionelle). Besteuert werden der Katastermietwert (tatsächlicher oder fiktiver Miet- oder Pachtzins der Wirtschaftsgüter) und 18 % der Lohnsumme. Die Besteuerung der
Lohnsumme ist seit 1999 gemindert und wird ab 2003
entfallen.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 65 –
-
Italien: Es besteht eine Steuer auf produktive Tätigkeiten (IRAP). Besteuert wird die Wertschöpfung (Betriebserfolg) laut Handelsbilanz im Inland.
-
Großbritannien: Für eine lokale Wirtschaftssteuer wird
der fiktive Nettojahresmietwert der betrieblich genutzten
Grundstücke, der Maschinen und des Inventars als Besteuerungsgrundlage herangezogen (business rate).
-
Norwegen: Es wird eine Investitionssteuer für die Inbetriebnahme dauerhafter Betriebsmittel erhoben.
-
USA: Es bestehen in einigen Bundesstaaten gewerbesteuerähnliche Steuern, bei denen der Gewinn, Kapital,
Art des konzessionierten Geschäftsbetriebs und die
Lohnsumme, teilweise differenziert nach Unternehmensarten, besteuert werden.
Korrektur bei übertragenen Aufgaben, vor allem im Sozialund Jugendhilfebereich
Die Bertelsmann Stiftung schildert die Ausgabenanstiege
im Sozial- und Jugendhilfebereich, die regionalen Differenzierungen und die Bedeutung der wirtschaftlichen Entwicklung hierbei. Wenngleich in einzelnen Projekten gezeigt
werden kann, dass Kommunen und andere lokale Akteure
durch innovative Strategien und Konzepte Erfolge bei der
Eingliederung von Empfängern von Sozialhilfe in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt erzielen können, liege die
grundsätzliche Verantwortung und Entscheidungskompetenz beim Bund. Solange dieser aber nicht von den finanziellen Folgen seiner Entscheidungen (direkt) betroffen ist,
seien die Anreize zur Erarbeitung innovativer Lösungen
und grundsätzlicher Reformen für die strukturellen Grundprobleme eher gering einzustufen. Dass derartige Lösungen möglich sind, zeigten die Entwicklungen in anderen
Staaten: die Umsetzung des Prinzips „Fördern und Fordern“, der Systemwandel der arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Institutionen durch Verringerung der Schnittstellen
der Teilsysteme und Flexibilisierung, die Integration von
Leistungen oder auch die Einführung neuer Managementmethoden. Beispielhaft wird verwiesen auf:
-
Niederlande: u.a. Privatisierung der Arbeitsvermittlung,
-
Dänemark: u.a. Verkürzung der Bezugszeiten von Hilfeleistungen,
-
Spanien: Stärkung des Versicherungssystems,
-
Schweiz, Großbritannien, USA: u.a. Kombilohnmodelle,
-
Singapur: Weiterbildungsfonds
-
Österreich: Drei-Zonen-Modell der Betreuung - Kunden(strom)-Management (Selbstinformation der Kunden, Normalbetreuung und -beratung, Betreuung von
Problemkunden).
Die Bertelsmann Stiftung sieht das originäre Hartz-Papier
als richtungweisend an und verweist auf ihr eigenständiges
Positionspapier hierzu (vom Juni 2002).
Strukturverbessernde Elemente (Konnexität / Konsultation /
innovative Verwaltungspraxis)
Der Vorschlag geht davon aus, dass zu einer wirksamen
Gemeindefinanzreform das sog. Konnexitätsprinzip gehört.
Es soll also der Grundsatz gelten: Wer bestimmte Aufgaben bestellt, muss sie auch bezahlen. Danach dürfen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Ausgaben der
Kommunen nur bei gleichzeitiger Klärung der Finanzierungsfrage getroffen werden. Die Kommunen sollten keine
Kosten übernehmen, deren Höhe sie politisch nicht beeinflussen können. Ferner fordert das Positionspapier, dass
Aufgaben, die Bund und Länder auf die Gemeinden übertragen haben, nur in ihrer Grundstruktur einheitlich geregelt
werden dürfen. Bei der Ausführung müssen den Kommunen deutlich erweiterte Handlungsspielräume gewährt
werden.
Eine deutliche Parallele zu der Position des DStGB zeigt
die Forderung der Stiftung nach einem „Konsultationsmechanismus“. Hinsichtlich der Aufgabenverteilung in einem
föderativen Bundesstaat mit fiskalisch verwobenen Staatsebenen sei grundsätzlich eine stärkere Einbindung der
kommunalen Ebene in die Entscheidung über die Aufgabenverteilung notwendig, so die Stiftung. Die derzeitige
Regelung, die den Kommunen lediglich begrenzte Anhörungsrechte gewährt, werde deren Stellung und Aufgabenverantwortung nicht gerecht. Hier sei ein Konsultationsausschuss, wie er z. B. in Österreich besteht, eine sinnvolle
und notwendige Weiterentwicklung des staatlichen Abstimmungsprozesses.
Außerdem sei für eine Reform der Verwaltungsstrukturen
die Einführung einer dezentralen Ressourcenverantwortung ein wesentliches Element. Dazu gehören eine Verringerung der Regelungsdichte und eine Verkürzung der
Entscheidungswege. Die Kommunen müssten den Wandel
vom aufgabenorientierten Denken zum zielorientierten
Handeln massiv vorantreiben. Die Reform des kommunalen Finanzmanagements müsse die Reform der Verwaltungsstrukturen ergänzen und unterstützen. Dazu sei ein
Rechnungswesen einzuführen, das den Ressourcenverbrauch offen lege und damit ineffizientes Verwaltungshandeln sichtbar mache. Letztendlich sei das Dienstrecht zu
flexibilisieren, um Änderungen in der Verwaltungsorganisation zu unterstützen und Motivation sowie Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern.
Bereicherung der Diskussion um die Reform der Gemeindefinanzen
Die Reformideen der Bertelsmann Stiftung gehen zum Teil
weit über die derzeit in der GemeindefinanzreformKommission der Bundesregierung beratenen Vorschläge
hinaus. Das Positionspapier gibt auch hilfreiche Anregungen zur Vertiefung der Gemeindefinanzreformvorschläge
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Dieser hat
in vielen Punkten durchaus vergleichbare Vorschläge in die
Diskussion eingebracht. Das Ziel, die Finanzkraft der
Kommunen zu stärken und auf eine breite und solide Basis
zu stellen, spielt dabei eine zentrale Rolle. Die Finanzautonomie und verbesserte Anreizstrukturen führen auch in
Kreisen der Städte- und Gemeinden zu einer lebhaften
Diskussion über gemeindeautonom gestaltbare Elemente
im Bereich der Einkommensbesteuerung. Neben Verbesserungen auf der Seite der Steuereinnahmen, nehmen
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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auch Entlastungen bei den Sozialausgaben und die Neuordnung des Verhältnisses von Bund, Ländern und Gemeinden eine wichtige Stellung in den Reformvorschlägen
des Deutschen Städte- und Gemeindebunds ein. Zu letzterem gehört vor allem die Einführung von Konnexitätsprinzip
und Konsultationsmechanismus. Von deren Notwendigkeit
ist die Bertelsmann Stiftung überzeugt, während die Bundesregierung derzeit noch nicht bereit ist, sich hierfür einzusetzen.
Insgesamt kann man der Bertelsmann Stiftung bescheinigen, dass sie der Diskussion um die Reform der Gemeindefinanzen mit ihrem sorgsam ausgearbeiteten Papier ein
umfangreiches Paket von Anregungen hinzugefügt hat.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
20.10.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Auf dem Weg zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte
Das Bundesfinanzministerium plant derzeit zusammen mit
den Ländern Maßnahmen zur Steuervereinfachung und
zählt hierzu auch Überlegungen, die Lohnsteuerkarte bis
2005 abzuschaffen. Würde das Lohnsteuerverfahren auf
elektronische Form umgestellt, wären künftig weniger Arbeitsschritte erforderlich: Statt bislang elf Schritte vom
Ausstellen der Lohnsteuerkarte bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung sollen künftig nur noch sechs
Schritte notwendig sein. Die Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer werden dann vom Arbeitgeber direkt den
Finanzämtern gemeldet - mit Kontrollausdruck für den
Arbeitnehmer. Um den Arbeitgebern Zeit zur Anschaffung
der notwendigen Software zu geben, soll das Gesetz erst
2005 in Kraft treten. Der DStGB hat sich zu vorbereitenden
Verordnungsentwürfen bisher vor allem in Hinblick auf die
Kosten der Umstellung kritisch geäußert.
Das traditionelle Lohnsteuer-Verfahren soll unter massivem
Einsatz elektronischer Kommunikation so modernisiert
werden, dass insbesondere Lohnsteuer-Karten, Lohnsteuer-Anmeldungen und Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung
entfallen können, die Kommunikation elektronisch abgewickelt wird und Antragsveranlagungen stark vereinfacht
werden. Dazu sind noch viele Fragen zu klären, um einen
reibungslosen Ablauf sicher zu stellen. Schließlich geht es
um eine große Zahl von Verfahren, die unter vor Ort sehr
unterschiedlichen Bedingungen erledigt werden müssen.
Einige Zahlen sollen dies verdeutlichen:
Zahl der Arbeitgeber
ca. 2,8 Mio.
Zahl der Lohnsteuer-Anmeldungen rd. 19 Mio.
Zahl der Lohnsteuer-Karten
über 36 Mio.
StKl. VI nicht enthalten
Zahl der Gemeinden
rd. 16.000
Zahl der Finanzämter
rd. 650
Der DStGB hat sich in mehreren Schreiben an das BMF für
die Belange der Gemeinden im Zusammenhang mit dem
Entwurf der so genannten Steuerdaten-Abrufverordnung
(StDAV) eingesetzt. Insbesondere wurde kritisch zu den im
Falle der Umsetzung der Verordnung entstehenden Kosten
im Zusammenhang mit einer programmgesteuerten Aufzeichnung Stellung genommen. Der Verordnungsentwurf
bezeichnet die für die Gemeinden entstehenden Kosten als
derzeit nicht näher bestimmbar. Kosten werden insbeson-
dere durch Kauf, Anpassung und Wartung der Software
entstehen, die im Rahmen der „automatisierten Aufzeichnung“ zusätzlich erforderlich sein werden. Der Aufwand zur
Umsetzung der neuen Verordnung steht insbesondere bei
kleinen Gemeinden in einem besonders ungünstigen Verhältnis zu dem Nutzen der automatisierten Aufzeichnung.
Der DStGB hat daher das BMF gebeten, vorzusehen, dass
jedenfalls bei kleineren Gemeinden die automatisierte
Aufzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern die
handschriftliche Aufzeichnung wahlweise ermöglicht wird.
Auch bei den Ländern gibt es im Einzelnen noch keinen
Konsens über die Abschaffung der Lohnsteuerkarte: Umstritten ist z. B., ob die Karte nicht aus systematischen
Gründen weiterhin benötigt wird, zum Beispiel um Freibeträge und die Lohnsteuerklasse einzutragen. In der Diskussion sind auch Datenschutzerwägungen, die Sicherheitsmaßnahmen bei der Übertragung von Daten im öffentlichen
Netz erforderlich machen. Immerhin kann darauf verwiesen
werden, dass eine solche Umstellung in Österreich bereits
erprobt ist, wo die Meldebehörden seit 1998 hierdurch
keine Lohnsteuerkarten mehr ausstellen und in diesem
Zusammenhang überwiegend von guten Erfahrungen gesprochen wird. Einige Schritte auf dem Weg zur Automatisierung in der Steuerverwaltung sind dagegen auch in
Deutschland bereits erfolgt:
Die elektronische Unterschrift für Steuererklärungen ist
bereits
jetzt
durch
die
neue
SteuerdatenÜbermittlungsverordnung möglich. Diese Verordnung erlaubt die rechtsverbindliche Abgabe von elektronisch
übermittelten Steuererklärungen. Eine erste praktische
Anwendung bietet das von der Steuerverwaltung kostenlos
zur Verfügung gestellte Programm ElsterFormular 2002,
mit dem bereits jetzt elektronisch signierte Einkommensteuererklärungen an die Finanzämter übermittelt werden
können.
Unkompliziert sind auch weitere Punkte, über die soeben
zwischen Bund und Ländern beraten wurde:
-
Alle Länder haben bereits einem Vorschlag des Bundesfinanzministeriums zugestimmt, durch Generalerlasse die unmittelbare Geltung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten BMF-Schreiben anzuordnen. Damit soll die Normenflut im Bereich des Steuerrechts für
die Zukunft eingedämmt werden. Darüber hinaus wird
diskutiert, dass der Altbestand an inhaltsgleichen Ländererlassen und OFD-Verfügungen durchgeforstet und
zu einem bestimmten Stichtag mit Wirkung für die Zukunft aufhoben wird. In Kürze werde auch ein Vorschlag
zur Aktualisierung, Überarbeitung und Zusammenfassung von BMF-Schreiben vorgelegt.
-
Die Länder haben auch einem BMF-Vorschlag zugestimmt, die Vordrucke für Steuererklärungen zu vereinheitlichen. Eine Arbeitsgruppe bereitet die praktische
Umsetzung vor. Für die Übergangszeit haben sich die
Länder bereit erklärt, die Steuererklärungsvordrucke
anderer Länder zu akzeptieren. Die Länder wollen zudem das Bundesfinanzministerium beim Aufbau einer
Webseite für Steuererklärungsvordrucke unterstützen.
-
Die Erweiterung des Download-Angebotes des Bundesfinanzministeriums ist allerdings nur ein ergänzender
Service. Im Zentrum steht demnächst die Diskussion
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 67 –
um die Einführung eines vollelektronischen Lohn- und
Einkommensteuerverfahrens.
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.01.2003
(BGBl. I S 139) sowie zwei erläuternde Schreiben vom
05.02.2003 (IV D – 4 O 2250 – 38/03 und IV D 4 – O 2200
– 15/03) sind auf der Homepage des BMF unter
www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles einzusehen.
Die Schreiben geben weitere Erläuterungen zu § 1 Abs. 2
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung und nehmen zur
elektronischen Übermittlung von Unterlagen Stellung, die
als von Mitteilungen im Sinne von § 45d Einkommensteuergesetz, insbesondere zur Übermittlung von Sammelanträgen oder zusammenfassenden Meldungen an das Bundesamt für Finanzen, zu übersenden sind.
Quelle: DStGB-Aktuell 08/0903 vom 21./28.02.2003
22.00.00
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Europa und sonstige Auslandsangelegenheiten
Gesetzesbestand der EU soll um 25 % reduziert werden
Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt,
den gemeinsamen Bestand an Rechtsakten zu verschlanken und zu vereinfachen. Dadurch soll der Bestand für
Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmen zugänglicher und
benutzerfreundlicher werden. Ende 2002 betrug der Umfang der gültigen sekundären EU-Rechtsakte circa 97.000
Seiten im Amtsblatt. Die Kommission ist der Auffassung,
dass diese Menge um etwa 25 % reduziert werden kann,
ohne dass inhaltliche Abstriche an den Regelungen gemacht werden müssen.
Die Kommission möchte mit dieser Initiative zur Verwirklichung der „Lissabon-Strategie" beitragen - des Plans, die
EU bis zum Jahre 2010 zum dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Weit zu gestalten. Hindernisse
sind die Menge und die schwierige Zugänglichkeit des EURechts. Trotz vieler elektronischer Datenbanken und
Suchmöglichkeiten fällt es auch Juristen schwer, bei ihrer
Recherche nach einschlägigen Vorschriften zufriedenstellende Antworten zu erlangen.
Die Kommission möchte dem Problem mit einem „konzertierten Konsolidierungs- und Kodifikationsprogramm" entgegentreten. Verstreute und sich ergänzende Rechtsakte
sollen in einheitliche Texte gefasst und neu kodifiziert werden, so dass die neuen Versionen Rechtsverbindlichkeit
erlangen. Schwerpunkte der Vereinfachung sollen die Bereiche industrielle Erzeugnisse, Landwirtschaft, Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit, Besteuerung und Zölle, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Wettbewerb und
Binnenmarkt sein. Als eindeutig überholt hat die Kommission bereits etwa 450 Rechtsakte ausgemacht, die förmlich
gestrichen werden sollen. Es handelt sich meist um technisch geprägte Regelwerke. Europaparlamentarier haben
sich grundsätzlich positiv zu dem Plan geäußert, mahnten
aber davor, nur eine kosmetische Übung durchzuführen. Im
übrigen werde die europäische Wirtschaft in mindestens
gleichem Maße von verworrenen nationalen Rechtsvorschriften behindert. Bei dieser Argumentation scheint aber
Vorsicht angebracht: der Ruf nach einer Vereinfachung
nationaler Rechtsvorschriften kann auch in dem Sinne
verstanden werden, unterschiedliche Regeln in den Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen. Dies könnte gegen den
Grundsatz der Subsidiarität verstoßen und zu mehr Regelungstätigkeit auf EU-Ebene führen. Geringere Bürgernähe
wäre die Folge.
Quelle: EuropaNEWS DST vom 14.03.2003
10.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
"Eurobarometer“-Befragungen für Deutschland
Seit 1973 führt die Europäische Kommission zweimal jährlich die sog. "Eurobarometer"-Umfragen durch. In der neuesten "Eurobarometer 58"-Befragung wurde besonders auf
die Einstellungen der Bürger zur Europäischen Union, ihrer
Politik und Institutionen und zur Erweiterung um die mittelund osteuropäischen Länder eingegangen. Es gibt z.Zt.
einen leichten Stimmungswandel zugunsten der EU, wobei
allerdings vor allem beim Thema der EU-Erweiterung
(noch?) kein mehrheitlicher Zuspruch zu verzeichnen ist.
Im Oktober 2002 wurden rund 16.000 Europäer ab 15
Jahren in den EU-Mitgliedstaaten befragt. Darunter waren
1.018 Befragte in West- und 1.016 Befragte in Ostdeutschland.
Der Anteil der Deutschen, die die Mitgliedschaft des eigenen Landes in der Europäischen Union für eine gute Sache
hält steigt um sieben Prozentpunkte auf 59% und ist damit
größer als der EU-Durchschnitt. Vor allem anhand konkreter Aktionen, wie der schnellen Soforthilfe bei den Überschwemmungen im Sommer 2002, sehen viele Deutsche
einen Vorteil in der EU-Mitgliedschaft.
In der deutschen Bevölkerung findet, trotz der Uneinigkeit
der europäischen Regierungen, eine gemeinsame Außen-,
Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach den Befragungsergebnissen eine deutliche Unterstützung. Fast vier
von fünf Befragten (79%) unterstützen eine gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik und 74% eine gemeinsame Außenpolitik. Was die Wahrung des Friedens
und der Sicherheit in Europa betrifft, wird der EU von 77%
der deutschen Bevölkerung eine ziemlich wirksame Politik
bescheinigt.
Die Europäische Kommission geht auch davon aus, dass
sich die Einstellung der Bundesbürger zur EU-Erweiterung
verbessert, nach einem kurzen Zustimmungstief im vergangenen Frühjahr. Sowohl die grundsätzliche Zustimmung (46%) als auch die Befürwortung des Beitritts nach
Ländern hat sich zwischen April und Oktober 2002 positiv
entwickelt. Dennoch ist sie in Deutschland nach wie vor
geringer als im EU-Durchschnitt (52%). Die Zunahme beruht auf einer erhöhten Zustimmung in Westdeutschland
(April 42%, Oktober 46%), während sie in Ostdeutschland
von 48% auf 45% zurückging. Nur in Frankreich (41%) und
Großbritannien (42%) ist die Zustimmung zu einer Erweiterung geringer.
Gefragt nach ihrer aktuellen persönlichen Situation und
ihren Zukunftserwartungen zeigen die Deutschen beim
Ausblick auf das Jahr 2003 wieder verhaltenen Optimismus. So sind vier von fünf Bundesbürgern (78%) mit ihrem
Leben sehr oder ziemlich zufrieden. Die größte Zufrieden-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 68 –
heit herrscht unter den 15-24jährigen und den über
55jährigen. Nachdem in Deutschland von Januar bis Dezember 2001 der Anteil derjenigen, die eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage erwarteten, von 28% auf
53% gestiegen war, geht er bis Oktober 2002 wieder auf
49% zurück.
Die Mehrheit der Deutschen wie auch der EU-Bürger ist
nach wie vor für die Europäische Währungsunion. Jedoch
meinen 9 von 10 Deutschen, wie auch alle übrigen EUBürger, dass es im Zuge der Währungsumstellung zu
Preiserhöhungen gekommen sei.
Interessant ist auch das Ergebnis einer erstmals erhobenen Beziehung: Ihrer eigenen Einschätzung nach gehören
die Deutschen zu den am Besten über Europa informierten
EU-Bürgern. Objektiv betrachtet ist diese Selbsteinschätzung jedoch nicht zutreffend. Anhand 5 konkreter Fragen
wurde ihr Wissen über die EU abgefragt und danach gehört
Deutschland zu den 5 Ländern mit dem niedrigsten Wissensstand. Nur in Großbritannien und den Niederlanden ist
das Wissen geringer, in Irland und Italien auf dem gleichen
Stand. Spitzenreiter sind Luxemburg und Portugal. Besonders alarmierend ist, dass nur 38% der Deutschen und
43% der EU-Bürger wissen, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments von den Bürgern direkt gewählt werden.
Weitere Informationen zur Durchführung sowie das Fragenprogramm sind im vollständigen Länderbericht Eurobarometer 58.1 unter der Adresse www.eu-kommission.
de/pdf/dokumente/EB58.1_Länderbericht_Deutschland.pdf
dokumentiert.
Neben den Ergebnissen der Umfrage stellt die Kommission
ferner fest, dass die Dienstleitungen von allgemeinem
Interesse (Daseinvorsorge) den EU-Verbrauchern leicht
zugänglich sind. Vier der acht untersuchten Dienstleitungen
(Wasserversorgung, Post, Stromversorgung, Festnetztelefon) stehen 85% der Bevölkerung ohne Weiteres (i.e. direkter Zugang) zur Verfügung. Was den erst in jüngster Zeit
hinzugekommenen Bereich des Mobilfunks betrifft, so halten 75% der Verbraucher den Zugang zu den Netzen für
problemlos.
Weitere Informationen sind unter der Internet-Adresse:
http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/library/surv
eys/index_en.html zu erhalten.
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
80.40.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Vorschläge des Konvents zum Subsidiaritätsprotokoll:
Stärkung der Kommunen und des Ausschusses der
Regionen
Das Präsidium des EU-Konvents hat einen Entwurf für das
sog. Protokoll über die Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit sowie der Rolle der einzelstaatlichen Parlamente vorgelegt, das auch die kommunalen und
regionalen Rechte in der zukünftigen EU konkretisiert und
ausbaut.
Das Subsidiaritätsprotokoll, das in Ausführung des Art. 8
einer Europäischen Verfassung in rechtsverbindlicher Form
ergehen soll, sieht, vor allem aus der kommunalen Sicht
vor, dass:
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
10.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
-
alle Organe der EU verpflichtet sind, die Grundsätze
der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu verwirklichen,
Europäische Bevölkerung mit Leistungen der Daseinsvorsorge zufrieden
-
vor dem Vorschlag von Rechtsakten eine umfassende
Konsultation durchzuführen ist, wobei der regionalen
und lokalen Dimension der in Betracht gezogenen
Maßnahmen Rechnung zu tragen ist,
-
die Europäische Kommission verpflichtet wird, ihre
Vorschläge mit einer detaillierten Begründung zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu versehen und außerdem die finanziellen und administrativen Folgen u.a.
auch für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wie für den Bürger dargelegt und so gering wie
möglich gehalten werden müssen,
-
der Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente das Recht erhalten, vor dem EuGH Klage wegen
einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu erheben,
-
die Europäische Kommission verpflichtet wird, einen
jährlichen Subsidiaritätsbericht zu erstellen, der auch
dem Ausschuss der Regionen zur Stellungnahme
übermittelt werden muss,
-
die Kommission verpflichtet ist, Vorschläge für Rechtsakte gleichzeitig an die nationalen Parlamente wie auch
den Unionsgesetzgeber (Rat und Parlament) zu übermitteln, die nationalen Parlament binnen sechs Wochen
nach der Übermittlung des Vorschlags darlegen sollen,
Nach Untersuchungen der Europäischen Kommission sind
die Verbraucher mit den Leistungen der Daseinsvorsorge
grundsätzlich zufrieden. Dies hat eine Umfrage zu Tage
gebracht, die vom irischen Kommissar für Verbraucherschutz und Gesundheit, David Byrne, in Auftrag gegeben
wurde. Zwar variiert das Maß der Zufriedenheit je nach
Dienstleistung. Zudem halten 40% der europäischen Bevölkerung die Preise für die entsprechenden Dienstleistungen für zu hoch, doch befinden sich die Zustimmungsraten
zwischen 81 und 78% in Luxemburg und Großbritannien
sowie 65 und 56% in Deutschland und Italien meist im
positiven 2/3-Bereich. Seit dem Jahr 2000 ist außerdem
keine wesentliche Änderung der „Zustimmungsraten“ festzustellen.
Am zufriedensten sind die Verbraucher in Europa mit den
Dienstleitungen der Post (74%), der Elektrizitäts- (73%)
und – für die kommunale Seite besonders wichtig – mit der
Wasserversorgung (71%). Negativ werden die Leistungen
des städtischen Nahverkehrs (59%) und des IntercitySchienenverkehrs (52%) betrachtet. Innerhalb der einzelnen Kategorien sind die Verbraucher der Meinung, dass
Ihre Anforderungen hinsichtlich „Qualität (81%), Information
(71%), Kundendienst (67%) und Vertragsgestaltung (63%)“
meist erfüllt werden.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 69 –
warum dieser nicht mit dem Subsidiaritätsprinzips vereinbar sei, wobei es den nationalen Parlamenten obliegt, zu klären, welche Kammer oder regionales Parlament mit Gesetzgebungsbefugnissen hierfür zuständig
ist. Gibt mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente eine begründete Stellungnahme zur Verletzung des
Subsidiaritätsprinzip ab, so muss die Europäische
Kommission ihren Vorschlag prüfen, wobei sie an dem
Vorschlag festhalten kann, ihn ändern order zurückziehen kann.
Vorläufige Bewertung des DStGB
In einer vorläufigen Bewertung ist festzuhalten, dass der
Entwurf des Konventspräsidiums eine Anzahl begrüßenswerter Vorschläge enthält, die auch zentralen Forderungen
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes in der Konventsdebatte entsprechen. Dies bezieht sich vor allem auf
die Durchführung von umfassenden Konsultationen und die
gesonderte Hervorhebung der lokalen und regionalen Dimension, die Einführung eines Verfahrens der Gesetzesfolgenabschätzung, vor allem auch unter Beachtung der
finanziellen und administrativen Belastung der regionalen
und kommunalen Gebietskörperschaften, und nicht zuletzt
auf die Stärkung des Ausschusses der regionalen und
lokalen Gebietskörperschaften der EU (kurz AdR) mit einem Klagerecht vor dem EuGH in den Fällen, in denen er
zuvor angehört wurde.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
10.10.32
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Plenartagung des AdR der Regionen – Bayerischer Europaminister Bocklet neuer 1. Vizepräsident des AdR
Der Ausschuss der Regionen hielt am 12./13.02.2003 seine 48. Plenartagung ab. Als Ehrengast stellte sich Romano
Prodi, Präsident der Europäischen Kommission, einem
Meinungsaustausch mit den regionalen und kommunalen
Delegierten des AdR. Themenschwerpunkte waren dabei
vor allem der Europäische Konvent und die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen
Aufbauwerk sowie das Arbeitsprogramm der Kommission
für das laufende sowie ihre voraussichtlichen Prioritäten für
das nächste Jahr. Weiterer Gast war zudem der Präsident
des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas
(KGRE), Herwig van Staa, der mit den AdR-Delegierten
über Perspektiven der gemeinsamen Arbeit der beiden
großen europäischen Vertretungen der Kommunen und
Regionen sprach.
Folgende inhaltliche Stellungnahmen wurden verabschiedet, die auf Anfrage von der Geschäftsstelle gerne übermittelt werden:
1. "Produktivität: Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Volkswirtschaften und Unternehmen" Berichterstatter: Herr MOORE (Liberaldemokratisches
Mitglied des Rates des Großraumbezirks Sheffield,
UK/ELDR)
2. "Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik" - Berichterstatter: Sir DAY (Vorsitzender des Grafschaftsrats von
Devon, UK/EVP)
3. "eEurope Benchmarking-Bericht" und "eEurope 2005:
Eine Informationsgesellschaft für alle" - Berichterstatter:
Herr MYLLYVIRTA (Bürgermeister von Mikkeli,
FIN/EVP)
4. "Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005)
zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur
Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung
der
Netzund
Informationssicherheit
(MODINIS)" – Berichterstatter: Herr SCHIFFMANN
(Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz, D/SPE)
5. "Gemeinschaftsaktion für die Berggebiete" - Berichterstatter: Herr BORGHI (Bürgermeister von Vogogna,
I/EVP)
6. "Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)" - Berichterstatter: Herr DURNWALDER (Landeshauptmann der
Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, I/EVP)
7. "Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs im Energiebinnenmarkt" Berichterstatterin: Frau EYBALIN (Mitglied des Regionalrates Rhône-Alpes, F/SPE)
8. "Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie" Berichterstatter: Herr McCHORD (Vorsitzender des
Stadtrats von Stirling, UK/SPE)
Bocklet neuer 1. Vizepräsident
Während der Plenartagung wurde zudem der neue 1. Vizepräsident des AdR bestimmt. Als einhelliger Kandidat
wurde dabei im Plenum der bayerische EuropaStaatsminister Reinhold Bocklet gewählt, der damit auch
der Kandidat für das Amt des Präsidenten des AdR in der
zweiten Hälfte der laufenden Mandatsperiode im Zeitraum
2004 bis 2006 ist. Der bisherige 1. Vizepräsident des AdR,
Eduardo Zaplana, hatte dieses Amt niedergelegt, weil er in
Spanien als Minister für Arbeit in das Kabinett berufen
worden war.
Forum der Städte
Die Bürgermeister der Hauptstädte der fünfzehn gegenwärtigen und der zehn künftigen Mitgliedstaaten sowie der drei
Bewerberstaaten waren zur Teilnahme an sämtlichen Arbeiten der Plenartagung eingeladen. Am Rande der Plenartagung stellten diese Städte Beispiele für empfehlenswerte Verfahren u.a. in den Bereichen Verkehr, Umwelt
und Sozialpolitik vor. Am zweiten Plenartag wurde zudem
mit ihnen ein Forum über die Zusammenarbeit der europäischen Städte veranstaltet.
9. "Binnenmarktstrategie für den Zeitraum 2003-2006" Berichterstatterin: Frau RODUST (Mitglied des Landtags von Schleswig-Holstein, D/SPE)
10. "Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum
Beitritt" und "Erläuterungen zur Erweiterung Europas" Berichterstatterin: Frau LUND (Gemeinderatsmitglied,
Gemeinde Farum, DK/SPE)
Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003
10.10.40
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 70 –
EU-Kommission präsentiert Vorschläge zur Anpassung
des Finanzrahmens für die Osterweiterung
Die für das Budget der Europäischen Union zuständige
deutsche Kommissarin Michaela Schreyer hat am 11. Februar ihren Vorschlag zur „erweiterungsbedingten Anpassung des Finanzrahmens 2004 bis 2006“ vorgestellt. Er ist
von der Kommissarsrunde bereits angenommen worden
und spiegelt die Entscheidungen des letzten Gipfels in
Kopenhagen wider. Somit ist ab dem Jahr 2004 von einem
Haushalt auszugehen, der statt für 15 nun für 25 Mitgliedstaaten gilt. Konkret wird der Haushalt im Jahre 2004 folgende Eckpunkte haben:
a) Begrenzung auf 1,12 % des jeweiligen Bruttonationalaufkommens bei den Verpflichtungen und 1,08% bei
den Zahlungen;
b) Umfang des Budgets von 115 Mill. Euro bei den Verpflichtungen (bisher 97,5 Mill. Euro) und 111 Mill. Euro
bei den Zahlungen ;
c) 1,8 Mill. Euro mehr für die Landwirtschaftspolitik (bisher
schon 44,78 Mill. Euro);
d) 6,07 Mill. Euro mehr für die Strukturpolitik (bisher schon
33,14 Mill. Euro).
Auffallend bei diesen Vorschlägen ist, dass die EU trotz
des z.T. erheblichen wirtschaftlichen Gefälles zwischen
den bisherigen und den neuen EU-Ländern und der Tatsache, dass die EU ca. 60 Mio. „Neubürger“ erhält, nur eine
Steigerung des Haushaltes um ca. 18% vorschlägt. Ferner
sieht die Kommission in den Ausgaben zur Strukturpolitik
ein Schwergewicht ihrer Politik. So sind die Steigerungsraten für die Strukturpolitik höher als die für die Landwirtschaftspolitik.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
10.10.51
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Europa-Legende: 80 % der Europäer leben in Städten?
Fakt: Nur 20 % der Europäer leben in größeren Städten!
Die förder- und strukturpolitischen Instrumente der Europäischen Union sind in einer Reformdiskussion. Vor allem
wegen der anstehenden EU-Osterweiterung hat in Brüssel
längst ein Verteilungskampf begonnen: Um Geld, um Fördermittel und um Einfluss bei den politischen Entscheidungen. Was dabei oft übersehen wird: Europa ist klein- und
mittelstädtisch geprägt.
Es gibt kaum einen Vortrag, ein Positionspapier oder eine
Konferenz rund um dieses Thema in Brüssel, in dem nicht
die Legende rezitiert wird: „80 % der Europäer leben in
Städten!“. Wobei hier unausgesprochen die Behauptung
transportiert wird, dass hiermit Großstädte gemeint sind,
wie z. B. solche mit mehr als 250.000 Einwohnern. Denn
nach der Satzung von Eurocities, einem Netz der urbanen
Metropolen in der EU, ist dies die Mindesteinwohnerzahl,
um dort überhaupt Mitglied werden zu können.
Die 80-Prozent-Legende
Worauf beruht diese Behauptung, die zwischenzeitlich
schon als „Legende“ in der Europäischen Union bezeichnet
werden kann?
Die Antwort: Diese Information geht auf Untersuchungen
der Europäischen Kommission zurück, die in der Kommissionsmitteilung „Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union“ (KOM (1997) 197 endg.) und der Mitteilung
„Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union:
Ein Aktionsrahmen“ (KOM (1998) 605 endg.) veröffentlicht
wurden. Und in diesen zitierten Papieren findet sich auch
tatsächlich der Satz „80 % der Europäer leben in Städten“.
Nur: Qua Definition ist eine „Stadt“ im Sprachgebrauch der
Europäischen Kommission jede Gebietskörperschaft mit
mindestens 10.000 Einwohnern!
Reale Bevölkerungsverteilung
Nach den Untersuchungen der Europäischen Kommission
verteilt sich die Bevölkerung in der Europäischen Union in
Wirklichkeit wie folgt:
Gemeinden und Städte bis
10.000 Einwohner
Städte und Gemeinden mit
10.000 bis 50.000 Einwohner
Städte mit 50.000 bis
250.000 Einwohnern
Städte mit mehr als 250.000
Einwohnern
20 % der EU-Bevölkerung
40 % der EU- Bevölkerung
20 % der EU- Bevölkerung
20 % der EU-Bevölkerung
Das heißt: In den Gemeinden bis 10.000 Einwohnern leben
20 % der EU-Einwohner, also eben so viele wie in den
größeren Städten ab 250.000 Einwohnern! 60 % der Europäer, also eine deutliche Mehrheit, leben in Städten und
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl mit bis zu 50.000
Menschen, weitere 20 % in Städten von 50.000 bis
250.000 Einwohnern.
In den Großstädten, die z.B. von dem Netzwerk Eurocities
vertreten werden, leben also nicht, wie immer wieder suggeriert wird, 80 % der EU-Bürger, sondern lediglich 20 %.
Wobei sich dieser Anteil noch überwiegend aus nur zwei
urbanen Metropolen rekrutiert, nämlich London und Paris.
Fazit: Europa ist mittel-/kleinstädtisch und gemeindlich
geprägt, dieser Zusammenhang muss bei der Ausrichtung
der EU-Förderinstrumente immer wieder verdeutlicht und in
die Diskussion eingebracht werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
12.00.25/10.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Konferenz des AdR zur Zukunft der Strukturpolitik
Der Ausschuss der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union (AdR) veranstaltet am
05./06.05.2003 in Leipzig eine Konferenz zum Thema „Die
Zukunft der Europäischen Strukturpolitik“.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 71 –
Insbesondere in einer erweiterten Europäischen Union
stellt sich die Frage, wie die Struktur- und Kohäsionspolitik
fortgesetzt werden wird. Die gegenwärtig laufende Strukturfondsförderperiode endet im Jahr 2006. Danach wird die
Europäische Union zehn neue Mitglieder haben und sich
Fragen stellen, wie Strukturpolitik auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene fortgeführt werden
kann.
Die vom AdR veranstaltete Konferenz in Leipzig wird sich
inhaltlich in sechs Workshops mit folgenden Themen befassen:
Workshop 1:
Territoriale Kohäsion
Ein Konzept für eine größere Europäische Union
Workshop 2:
Städtische Entwicklung Städte:
Aktive Partner für eine europäische Kohäsionspolitik
Workshop 3:
Arbeitsplätze schaffen
Die Rolle der Strukturfonds bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze
Informations- und Kommunikationstechnik (IT)
Einführung der „eu“.domaine
Die Europäische Kommission plant momentan für das
Internet eine „eu“-domaine (bezieht sich auf die Endungen
der Internetadresse wie „com, de oder org“) einzurichten.
Zur technischen Abwicklung hat sie hierfür einen Dienstleister beauftragt.
Für die kommunale Seite ist das Vorhaben deshalb von
großem Interesse, weil sich unter der neuen „eu“-domaine
kommunale Gebietskörperschaften unter der Adresse
www.Staedtename.eu bevorrechtigt registrieren lassen
können. Hierfür sieht die Kommission eine besondere Anmeldungsperiode vor („sun rise period“). Diese wird in
Änderung des bisherigen Zeitplans aller Voraussicht nach
im September beginnen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
10.70.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Angebote/"Rechnungen" der Fa. Telekommunikation
Branchenonline, Telefonbuch Verlag Akalan, Postfach
1332, 85543 Kirchheim
Workshop 4:
Europäische Integration durch regionale Kooperation
Brücken bauen zwischen Regionen und Städten
Workshop 5:
Die Verbesserung des Managements der Regionalpolitik
Die Übernahme von New Governance-Prinzipien in die
Europäischen Strukturfonds
Workshop 6:
Migration und Mobilität der Arbeit gestalten
Eine Balance zwischen Kooperation und Kontrolle finden.
Im Rahmen der Konferenz werden den Teilnehmern zudem
praktische Beispiele in Leipzig und Umgebung vorgeführt,
in denen die Instrumente der europäischen Strukturfonds
erfolgreich eingesetzt werden konnten.
Die Teilnehmer müssen eigene Fahrt- und Unterbringungskosten selbst tragen.
Das Veranstaltungsprogramm und ein Anmeldebogen
können von interessierten Mitgliedskörperschaften
unter
Bezugnahme
auf
diese
Ausgabe
der
NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-MailAdresse als pdf-Datei - angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
80.00.10/10.10.40
NStVbSH Nr. 1/2003
Die o.a. Firma hat sich inzwischen an eine Vielzahl von
Kommunen in Baden-Württemberg gewandt und diesen
einen "hervorgehobenen" Eintrag in deren OnlineDatenbank
unter
der
Domainadresse
www.telebranchenportal.de angeboten.
Dieses Angebot ist wie eine Rechnung aufgemacht (fettgedruckte Aussage: "Den Betrag von 498,80 € bitten wir
rechtzeitig zu begleichen"). Dass es sich nur um ein Angebot (für einen Anzeigenauftrag) handelt, steht lediglich im
"Kleingedruckten". Der "unbefangene Leser" hat somit den
Eindruck, er habe noch eine Rechnung zu begleichen.
Die Mitgliedskörperschaften werden um erhöhte Vorsicht
gebeten, es ist davon auszugehen, dass auch künftig noch
andere Firmen/Personen versuchen werden, sich auf diese
Weise Aufträge (bzw. Geld) zu verschaffen.
Quelle: Gt-Info Nr. 04/03 vom 05.03.2003
01.00.90
NStVbSH Nr. 2-3/2003
"Wo ist der Schlüssel zum digitalen Rathaus?"
Die Einführung des eGovernment in der deutschen Kommunalverwaltung schreitet zügig voran. Nachdem sich der
Arbeitskreis "Digitales Rathaus" des Deutschen Städtetages bereits vor zwei Jahren mit Grundsatzfragen der Umsetzung des eGovernment befasst hatte, wurden und werden in der Folge Detailfragen bei der Umsetzung des
eGovernment in die kommunale Praxis behandelt.
So hat die Arbeitsgruppe 2 des Arbeitskreises "Digitales
Rathaus" nunmehr ihr Arbeitsergebnis "Wo ist der Schlüssel zum digitalen Rathaus?" vorgelegt.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 72 –
In dieser Ausarbeitung werden speziell Fragen des KeyManagements und der Infrastrukturen im kommunalen
eGovernment behandelt.
Weitere Informationen sind erhältlich beim Deutschen
Städtetag, Peter te Reh, Lindenallee 13-17, 50968 Köln,
Tel.: 0221/3771-152, E-Mail: [email protected].
Quelle: Schrb.DST vom 24.01.2003
10.70.16
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Aus der Rechtsprechung
EuGH Urteile zum Abfallrecht – Alle (Un-)Klarheiten
beseitigt?
Der Europäische Gerichtshof hat mit zwei Urteilen zum
Abfallrecht den Anstoß für eine erneute abfallpolitische
Diskussion sowohl auf EG-Ebene als auch auf Bundesebene gegeben.
Rechtssache C-458/00: Klageverfahren der Kommission
gegen Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vertragsverletzungsverfahren (C-458/00) gegen Luxemburg entschieden,
dass die Abfallverbrennung von Hausmüll u. ä. Abfällen in
einer Müllverbrennungsanlage mit Energierückgewinnung
ein Beseitigungsverfahren darstellt. Nach dem EuGH stellt
die Verbrennung von Abfällen nur dann eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für
einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung
einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu
ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage
bestehe nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn
die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz
oder teilweise zurückgewonnen werde. Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme –
wie vorliegend - nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme
darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht
sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen.
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland („Belgische Zementfabrik“)
In dem Klageverfahren der Kommission gegen Deutschland (C-228/00) geht der Europäische Gerichtshof jedoch
von einer Abfallverwertung aus und teilt der Rechtsauffassung Deutschlands, welches eine Verbringung unterschiedlicher Abfälle, die (als Ersatzbrennstoff konstituiniert) in
Belgischen Zementöfen (Verbrennung von Abfällen in einem industriellen Prozess) verbrannt werden, als Abfallbeseitigung ansehen, eine Abfuhr. Der Europäische Gerichtshof stellt hier klar, dass die Hauptverwendung des Abfalls
als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
nach der Richtlinie ein Abfallverwertungsverfahren darstellt.
Der Begriff der Hauptverwendung in der Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen
dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich
die Energieerzeugung, einzusetzen.
Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck ist, die
Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt
werden müssen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben
sind, käme es auf andere Kriterien wie den Heizwert der
Abfälle (darauf hatten sich insbesondere die deutschen
Behörden bezogen), den Schadstoffgehalt der verbrannten
Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle nicht
an. Die Bundesrepublik Deutschland habe daher gegen die
Verordnung des Rates zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, da sie unberechtigte Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in
andere Mitgliedstaaten zur Hauptverwendung als Brennstoff erhoben habe.
Bewertung des DStGB
Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes tragen aus
kommunaler Sicht nicht zur Klärung der offenen Fragen
bei.
Es ist zwar durch das Luxemburg-Urteil eindeutig klargestellt, dass Hausmüll, der in Müllverbrennungsanlagen
verbrannt wird, grundsätzlich Abfall zur Beseitigung darstellt und in die kommunale Überlassungspflicht fällt. Da
jedoch das Urteil in Sachen „Belgische Zementfabriken“
eine Verbrennung von Abfällen auf geringem ökologischem
Standard als Verwertung ansieht, ist zu befürchten, dass
den Kommunen zukünftig die gewerblichen Abfälle insgesamt entzogen werden. Aufgrund der Urteile wird sich der
Bundesgesetzgeber nunmehr der Frage der klaren Abgrenzung Verwertung und Beseitigung von Abfällen stellen
müssen. Hierfür ist aus Rechtssicherheitsgründen eine
ausdrückliche Klarstellung im Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz erforderlich. Der DStGB fordert in diesem
Zusammenhang wiederholt ausdrücklich eine Novellierung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Dazu gehört
eine eindeutige Definition der „Überlassungspflicht der
Abfälle“ an die Kommunen, ein absolutes Getrennthaltegebot der Abfälle bereits am Anfallort durch eine klare Abgrenzung der Stoffströme (Abfall zur Verwertung/Abfall zur
Beseitigung) sowie eine Überwachung der Abfallentsorgung unmittelbar beim Abfallerzeuger/-besitzer. Insbesondere muss auch eine Verwertung des hausmüllähnlichen
Gewerbeabfalls den Kommunen nach dem EuGH-Urteil
weiter ermöglicht werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund warnt daher
davor, die heutigen Urteile zum Anlass zu nehmen, den
Kommunen nunmehr aufzugeben, sich auf die Entsorgung
von Abfall aus privaten Haushalten zu beschränken, ihr
operatives Geschäft zu reduzieren und sich nur noch auf
die Ausschreibung der Entsorgungsdienstleistungen sowie
die Kontrolle der Entsorgung zu konzentrieren.
Weiter muss auf der Grundlage des Urteils in Sachen „Belgische Zementfabriken“ zum Ziele einer umweltgerechten
Entsorgung schnellstens eine Angleichung der Standards
für industrielle Mitverbrennungsanlagen an die hohen
Standards der kommunalen Müllverbrennungsanlagen und
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 73 –
damit eine Novellierung des Bundesimmissionsschutzrechts erfolgen.
Die Kommunen benötigen für ihre Müllverbrennungsmaßnahmen weiterhin dringend Rechts-, Kosten- und Planungssicherheit. Sonst sind die Bürger wegen weiter wegbrechender Abfallmengen und daraus resultierend steigender Müllgebühren die Leittragenden. Jetzt ist der Bundesgesetzgeber in der Pflicht.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
70.10.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
EuGH: Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt geben
In einem durch den VergabekontroIlsenat in Wien initiierten
Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH (Urt. v.
12.12.2002) einige bemerkenswerte Ausführungen zum
Vergaberecht gemacht.
Zunächst stellt er fest, dass auch die nachträgliche Übernahme von Aufgaben der Daseinsvorsorge dazu führen
kann, dass aus einem Rechtssubjekt, das zunächst nicht
als öffentlicher Auftraggeber einzuordnen war, ein solcher
wird. Es komme auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten
an, nicht jedoch auf die rechtlichen Gegebenheiten. So
ändere es z. B. an der Einordnung als öffentlicher Auftraggeber nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag im Zuge der
nachträglichen Übernahme von Aufgaben der Daseinvorsorge nicht angepasst wurde.
Ein zweites Thema, das der EuGH behandelt, ist die Frage
der sog. Präklusion. Rügt ein Bieter Rechtsverstöße im
Vergabeverfahren nicht innerhalb einer angemessenen
Frist, so kann er mit seinem Vorbringen nicht mehr gehört
werden. In Österreich gibt es eine dem § 107 III GWB vergleichbare Regelung. Sie wird vom EuGH als mit den Zielen der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar angesehen, da auch
der Bieter gehalten sein müsse, eine rasche Klärung der
Beanstandungen herbeizuführen. Dass zu langes Warten
mit der Präklusion sanktioniert werde, sei rechtens, solange die Fristen angemessen seien.
EuG: Auf Solidarität beruhende und ohne Gewinnzweck ausgeübte Einrichtungen sind keine Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts des EGVertrages
Das Europäische Gericht erster Instanz hat mit Urteil vom
04.03.2003 (Rechtssache T-319/99) bestätigt, dass Einrichtungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich soziale Aufgaben erfüllen und auf dem Grundsatz der
Solidarität beruhen, nicht unter den Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft fallen. Es fehlt ihnen an der für den Unternehmensbegriff erforderlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, da keine
Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt
angeboten werden. Aus einer erheblichen, möglicherweise
sogar den Markt dominierende Einkaufstätigkeit allein kann
nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit geschlossen werden,
da auch hier die spätere rein soziale Verwendung im Hintergrund steht. Der Charakter der Einkaufstätigkeit richtet
sich nach dem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen
Charakter der späteren Verwendung.
Das EuG hat die Klage eines spanischen Herstellerverbandes für medizinische Geräte (FENIN) abgewiesen, welcher
sich gegen die marktbeherrschende Stellung der Einkaufseinrichtung des spanischen Gesundheitssystems, Sistema
Nacional de Salud (SNS), richtete. Das SNS kauft sämtliche für das spanische Gesundheitssystem erforderlichen
medizinischen Geräte ein und hat daher eine dominierende
Stellung auf dem spanischen Markt inne. Da das spanische
Gesundheitssystem jedoch durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert ist und mithin auf dem Grundsatz der Solidarität basiert, liegt mit dem SNS kein Unternehmen vor.
Die Einkaufstätigkeit des SNS ist im Hinblick auf die spätere ausschließlich soziale Verwendung zu werten. Das europarechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist dementsprechend nicht anwendbar.
Der dritte Komplex bezieht sich auf die Frage der Bekanntgabe der Gewichtungen der Eignungs- und Zuschlagskriterien. Der EuGH geht über die in den Richtlinien enthaltene
Formel „möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten, Bedeutung" hinaus und sagt, dass die genaue prozentuale Gewichtung der Kriterien in den Bekanntmachungen
oder spätestens in den Teilnahme- bzw. Verdingungsunterlagen anzugeben seien. Damit sind die Vergabestellen im
Interesse der Transparenz und zur Vorbeugung gegen den
Vorwurf von Manipulation gehalten, die Kriterien vorher
genau festzulegen und auch bekannt zu geben. Der EuGH
scheint mit diesem Urteil die nächste Richtliniengeneration
vorwegnehmen zu wollen, die eine verbindliche Bekanntmachung der Gewichtung der Kriterien ohnehin vorschreiben soll.
Der Unternehmensbegriff im Rahmen des Wettbewerbsrechts des EG-Vertrages (z. B. im Art. 87 Abs. 1 EGVertrag) umfasst grundsätzlich jede, eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübende Einrichtung, unabhängig von ihrer
Rechtsform und ihrer Finanzierung. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder die Organisationsform der Einrichtung als juristische Person des öffentlichen Rechts stehen
dem Unternehmensbegriff nicht entgegen. Entscheidendes
Kriterium ist die wirtschaftliche Tätigkeit, d.h. das Anbieten
von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten
Markt. Eine solche wirtschaftliche Tätigkeit liegt nach der
Rechtsprechung des EuG jedoch immer dann nicht vor,
wenn die Einrichtung ausschließlich soziale Aufgaben
erfüllt, diese auf dem Grundsatz der Solidarität beruhen
und kein Gewinnzweck gegeben ist. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kommt unabhängig von der
Marktstellung der Einrichtung das Wettbewerbsrecht der
Gemeinschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt selbst dann,
wenn die Einrichtung über ihre Einkaufstätigkeit eine dominierende Marktstellung erreicht, da auch die Einkaufstätigkeit ausschließlich im Hinblick auf die spätere soziale und
damit nichtwirtschaftliche Verwendung zu werten ist.
Quelle: DStGB-Aktuell 0703 vom 14.02.2003
60.20.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
80.40.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 74 –
EuG: Investition öffentlicher Mittel in ein rentables
Unternehmen kann rechtswidrige staatliche Beihilfe
sein
sene Vergütung festzustellen, die das Land NRW für die
Zufuhr öffentlicher Mittel an die WestLB hätte erhalten
müssen.
Das Europäische Gericht erster Instanz hat im so genannten WestLB-Fall (verbundene Rechtssachen T-228/99 und
T-233/99) entschieden, dass eine rechtswidrige staatliche
Beihilfe auch dann vorliegen kann, wenn öffentliche Mittel
in ein rentables Unternehmen investiert werden. Eine solche Beihilfe liegt nach Auffassung des Gerichts dann vor,
wenn die vom Staat für eine solche Anlage geforderte
Rendite niedriger ist als diejenige, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für eine vergleichbare Anlage verlangt hätte.
Das Gericht stellt jedoch auch fest, dass die Kommission
entgegen ihrer Begründungspflicht den Renditesatz von 9,3
%, den sie konkret als angemessene Vergütung angibt,
hinsichtlich zweier Aspekte nicht ausreichend begründet
hat. Dies betrifft zum einen die Höhe des Grundrenditesatzes, d. h. die Durchschnittsrendite für Anlagen im Bankensektor, und zum anderen den Aufschlag, der auf diesen
Satz vorgenommen worden ist, um den Besonderheiten
der Transaktion Rechnung zu tragen. Zum Grundrenditesatz führt das Gericht aus, die Kommission habe nur die
ihrer Wahl zugrunde liegenden Informationsquellen aufgezählt, ohne aber die wesentlichen Erwägungen darzulegen,
die sie zu dieser Wahl veranlasst hätten. Die Entscheidung
lasse auch die Überlegungen der Kommission in Bezug auf
die Wahl der Höhe des Aufschlagsatzes nicht klar erkennen. Das Gericht erklärt deshalb die Entscheidung der
Kommission angesichts der wesentlichen Bedeutung, die
diesen Aspekten darin zukomme, für nichtig.
Trotzdem hat das EuG die Entscheidung der Europäischen
Kommission für nichtig erklärt, wonach von der WestLB
807.700.000 Euro als rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern sein sollten. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission den Bezugssatz, anhand dessen sie die von der
WestLB an das Land NRW gezahlte Vergütung als unangemessen eingestuft hat, nicht hinreichend begründet.
Durch Gesetz vom 18.12.1991 übertrug das Land NRW die
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes (.WfA“), eine
Anstalt des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Anteilseigner das Land NRW war und deren Aufgabe es war, finanzielle Hilfen für den Wohnungsbau zu gewähren, auf die
Westdeutsche Landesbank Girozentrale (.WestLB), eine
Kreditanstalt des öffentlichen Rechts. Mit der Übertragung
ging keine Erhöhung der Beteiligung des Landes NRW an
der WestLB einher; es war jedoch vorgesehen, dass das
Land NRW ab Januar 1992 ein Entgelt für das eingebrachte Kapital erhalten sollte, das auf einen Satz von 0,6 %
nach Steuern pro Jahr festgesetzt wurde. Aufgrund einer
Beschwerde des Bundesverbandes deutscher Banken
stufte die Europäische Kommission am 08.07.1999 die
beanstandete Transaktion als rechtswidrige und mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe ein.
Sie hielt insbesondere die Vergütung, die das Land NRW
als Gegenleistung für die WfA-Übertragung erhielt, für nicht
angemessen. Ihrer Ansicht nach hätte sich eine marktkonforme Vergütung für einen Teil des der WestLB übertragenen Vermögens auf 9,3 % nach Steuern pro Jahr belaufen
müssen. Für den Zeitraum 1992 - 1998 setzte sie den
Unterschied zwischen der marktkonformen Vergütung und
derjenigen, die das Land NRW tatsächlich erhalten habe,
auf insgesamt 1 579 700 000 DM (807 700 000 Euro) an.
Nach Auffassung der Kommission stellt diese Zahl somit
den Gesamtbetrag der Beihilfe dar, die Deutschland von
der WestLB zurückfordern müsse.
Das Gericht geht in seinem Urteil u.a. der Frage nach, ob
die Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen der Auffassung sein durfte, dass die WfAÜbertragung eine staatliche Beihilfe darstellt. Es geht in
seiner Entscheidung davon aus, dass eine rechtswidrige
staatliche Beihilfe auch dann vorliegen kann, wenn öffentliche Mittel in ein rentables Unternehmen investiert werden.
Eine solche Beihilfe liegt dann vor, wenn die vom Staat für
eine solche Anlage geforderte Rendite niedriger ist als
diejenige, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder
Kapitalgeber für eine vergleichbare Anlage verlangt hätte
(sog. market-economy-invester-test). Die Kommission habe
insoweit die Durchschnittsrendite für Anlagen in dem betroffenen Sektor berücksichtigen dürfen, um die angemes-
Das
Urteil
kann
im
Internet
unter
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de mit Hilfe der
Eingabe des Aktenzeichens T-228/99 abgerufen werden.
Der für das Beihilferecht zuständige Wettbewerbskommissar Monti kündigt nach dem Urteil eine neue Entscheidung
der Europäischen Kommission im Verfahren WestLB an.
Außerdem ist nach seiner Auffassung nunmehr der Weg
frei, um die Fälle von ähnlich gelagerten Kapitaleinlagen in
sechs weiteren deutschen Landebanken zu entscheiden.
Quelle: DStGB-Aktuell 1103 vom 14.03.2003
10.11.30
NStVbSH Nr. 2-3/2003
BGH zur Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei (privatrechtlichen) städtebaulichen
Verträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 29.11.2002 (Az. V ZR 105/02) erstmals mit der
Frage der Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf (privatrechtliche) städtebauliche Verträge
befasst. Danach unterliegen Verträge, mit denen Grundstücke zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen sog.
Einheimischen-Modelle an Ortsansässige veräußert werden – zumindest nicht unmittelbar – der Inhaltskontrolle der
§§ 307 bis 309 BGB (vormals §§ 9 – 11 AGBG). Dies betrifft zunächst nur Verträge, die vor dem 31. 12. 1994, d. h.
vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie über
missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, abgeschlossen wurden. Das Urteil ist aus kommunaler Sicht zu
begrüßen, da hiernach die im Rahmen von EinheimischenModellen häufig verwendeten Vertragsklauseln, wonach
bei Weiterveräußerung des Grundstücks die Differenz
zwischen Ankaufspreis und Bodenwert an die Kommune
abzuführen ist, zulässig ist.
Die beklagten Grundstückseigentümer kauften 1988 von
einer von der klagenden Gemeinde mit der Veräußerung
der Neubaugrundstücke beauftragten GmbH ein Baugrundstück. Im Rahmen des Kaufvertrages verpflichteten
sich die Käufer, im Falle einer Weiterveräußerung des
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 75 –
Grundstücks innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Ankaufspreis an die Kommune abzuführen. Die Beklagten bauten auf dem Grundstück ein
größeres Einfamilienhaus und verkauften dies im Jahr
1993, also fünf Jahre nach Vertragsschluss, weiter. Nach
einer Verkehrswertermittlung belief sich die Differenz zwischen Ankaufspreis und dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung auf knapp
132.000 DM. Die klagende Gemeinde reduzierte diesen
Betrag für jedes Jahr des bestehenden Eigentums der
Beklagten um 10% und nahm die Grundstückseigentümer
auf Zahlung eines Abschöpfungsbetrages in Höhe von
knapp 66.000 DM (ca. 34.000 €) in Anspruch.
Während die Klage der Stadt in erster und zweiter Instanz
abgewiesen worden war, gab der BGH der Kommune
Recht.
Nach Auffassung des BGH ist eine Vertragsklausel, die
Grundstückskäufer dazu verpflichtet, im Falle einer Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb der ersten 10
Jahre die Differenz zwischen Ankaufs- und Bodenwert an
die Kommune abzuführen, eine zulässige Vertragsklausel.
Eine Veräußerung im Rahmen des Einheimischen-Modells
erfolge in der Regel zu einem Kaufpreis (weit) unter dem
objektiven Verkehrswert. Eine solche Veräußerung sei den
Gemeinden aus haushaltsrechtlichen Gründen wegen des
Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur
dann gestattet, wenn dies der Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben – wie etwa der Förderung des (Einheimischen-)Wohnungsbaus – diene und darüber hinaus die
zweckentsprechende Mittelverwendung sichergestellt werde. Die Kommune – so der BGH – sei daher nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet gewesen, für eine
vertragliche Absicherung des den verbilligten Grundstücksverkauf rechtfertigenden Zwecks der EinheimischenFörderung zu sorgen. Hierzu habe die Gemeinde sicherzustellen, dass die bevorzugten ortsansässigen Käufer die
Grundstücke zumindest für einen bestimmten Zeitraum
tatsächlich selbst nutzten und nicht auf Kosten der Allgemeinheit Spekulationsgewinne erzielten, indem sie das
verbilligte Bauland alsbald zum Verkehrswert weiterveräußerten. Eine entsprechende Klausel – so das Gericht –
stelle somit keine unverhältnismäßige Belastung der Käufer
dar. Vielmehr werde durch sie erst die rechtliche Voraussetzung für die Vergabe preisgünstigen Baulands geschaffen.
Nach der Entscheidung des BGH steht dieser Einschätzung auch nicht das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Insbesondere unterliege eine solche
Klausel in einem (privatrechtlichen) städtebaulichen Vertrag nicht unmittelbar den §§ 307 – 309 BGB (vormals §§ 9
– 11 AGBG). § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB habe hier als speziellere Norm Vorrang. Danach unterliegen städtebauliche
Verträge dem Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit könne zwar
auf die den §§ 307 – 309 BGB zugrunde liegenden Wertungen zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zu einer
direkten Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaube das öffentliche Recht jedoch
eine weitergehende Kompensation einzelner Vertragsklauseln dergestalt, dass einzelne unangemessene Vertragsklauseln (hier: Bindungsfrist zehn Jahre) durch vorteilhafte
Bestimmungen im übrigen Vertrag (hier: verbilligter Kaufpreis) kompensiert werden können.
Nach Auffassung des BGH kann eine Bindungsfrist von
etwa 15 Jahren wirksam vereinbart werden, da eine solche
Frist der regelmäßigen Bewertungsdauer eines Bebauungsplanes entspricht und somit der Sicherung der - mit
der Bauleitplanung in zulässiger Weise verfolgten - Ziele
diene.
Anmerkungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Das Urteil des BGH ist aus Sicht der Städte und Gemeinden grundsätzlich zu begrüßen, da das Gericht erstmals zu
der umstrittenen Frage Stellung nimmt, ob neben dem
Angemessenheitsgebot des § 11 Abs. 2 BauGB auch das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§
307 – 309 BGB auf städtebauliche Verträge anzuwenden
ist. Während bislang insbesondere die Rechtsprechung der
ersten und zweiten Instanz eine solche Anwendbarkeit
bejaht hatte, sah die herrschende Meinung in der Literatur
§ 11 BauGB als vorrangige Norm an. Letztgenannter Auffassung hat sich der BGH nunmehr angeschlossen. Da die
meisten Kaufverträge im Rahmen von EinheimischenModellen entsprechende Bindungsfristen beinhalten, wird
diese Entscheidung des BGH zu größerer Rechtssicherheit
in den Städten und Gemeinden führen.
Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der
BGH die Frage offen lässt, ob seine Einschätzung auch für
städtebauliche Verträge gilt, die nach dem 31. Dezember
1994 abgeschlossen worden sind. Zum 01. Januar 1995 ist
infolge der Umsetzung der EG-Richtlinie zwar das Recht
der AGBs um den Verbraucherschutz erweitert worden.
Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist jedoch die
Frage, ob unter den Anwendungsbereich der EG-Richtlinie
bzw. des § 310 Abs. 3 BGB auch die öffentliche Hand –
jedenfalls soweit sie privatrechtliche Verträge schließt –
fällt. Nur wenn man dies verneint, wären die dargelegten
Grundsätze des BGH auch auf Verträge, die nach dem 31.
Dezember 1994 abgeschlossen worden sind, anwendbar.
Das Urteil des BGH vom 29.11.2002 (Az. V ZR 105/02) ist
unter Eingabe von Datum und Aktenzeichen über die
Homepage des BGH (www.bundesgerichtshof.de) zu beziehen.
Es kann darüber hinaus von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese Ausgabe
der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der EMail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert
werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
60.00.05
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen
steuerfrei
Urteil des BFH vom 27.8.2002 (VI R 64/96)
Im Streitfall gewährte die Klägerin, eine kreisfreie Stadt,
ihren Angestellten bei Rufbereitschaft auf tarifvertragliche
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 76 –
Regelungen eine Entschädigung von damals 2,52 DM je
angefangene Stunde. Hierauf wurde ein Zuschlag an Sonntagen von 30 % und an Feiertagen von 100 % gezahlt, der
nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Nach einer
Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt die diesbezügliche Lohnsteuer nach.
Bei der für die Rufbereitschaft gezahlten Entschädigung
handelt es sich ebenso wie bei dem Zuschlag zu den Einnahmen um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Diese Vergütungen sind im weitesten Sinne Ertrag der
Arbeit, nämlich Entgelte dafür, dass sich die Arbeitnehmer wie arbeitsvertraglich geschuldet - bereit gehalten haben.
Folglich haben die Arbeitnehmer im Sinne von § 3b Einkommensteuergesetz eine tatsächliche Arbeitsleistung
erbracht. Die Vorschrift des § 3b Einkommensteuergesetz
besteht darin, eine Entlastung dafür zu gewähren, dass
Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu erbringen sind.
Allerdings besteht bei Rufbereitschaft lediglich die Verpflichtung, sich bereit zu halten, um auf Abruf die Arbeit
aufnehmen zu können. Indessen ist auch dieses Bereithalten mit Beeinträchtigung in der privaten Lebensgestaltung
verbunden, da sich der Arbeitnehmer nur soweit entfernen
darf, dass eine Arbeitsaufnahme nach Abruf in angemessener Zeit möglich ist und auch sonst von Verhaltensweisen Abstand nehmen muss, die einer alsbaldigen Arbeitsaufnahme entgegenstehen (z.B. Alkoholkonsum).
Der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber der bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn
zu orientieren sind, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist.
Da diese Grenzen im Streitfall bei den Zuschlägen zum
Rufbereitschaftsentgelt eingehalten sind, hat die Klägerin
für die Zuschläge zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten.
keit eines schlüssigen Plankonzepts bei der Ausweisung
von Vorrangflächen bzw. der Nichtausweisung weiterer
Flächen (dazu unter 3.). Zusätzlich greift das Gericht die
von der Vorinstanz häufig gewählte Formulierung der „restriktiven Steuerung“ der Standorte von Windenergieanlagen
auf, die in der Öffentlichkeit zu erheblichen Missverständnissen geführt hat (dazu unter 4.).
§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB:
Nach der Auslegung des BVerwG ist § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB als ein die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB flankierendes Instrument zu verstehen, durch das
die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern. So bringe
der Gesetzgeber durch die Privilegierung zwar einerseits
zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handle, die
dem Außenbereich adäquat sind. Andererseits verschließe
er sich aber nicht der Einsicht, dass dies vielfach zu „Massenphänomenen“ führen könne, die ohne Planung nicht zu
bewältigen seien.
Dies habe den Gesetzgeber veranlasst, die privilegierten
Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB unter den
„Planvorbehalt“ des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellen.
Die Gemeinde bekomme damit ein Instrument an die Hand,
das es ihr ermögliche, durch eine Kanalisierung der in § 35
Abs. 1 Nrn. 2 – 6 aufgeführten Vorhaben die städtebauliche
Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen
zu lenken. Dabei greife der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB das Konzept auf, eine positive Ausweisung
an einer bestimmten Stelle mit einer Ausschlusswirkung für
den übrigen Planungsraum zu kombinieren. § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB biete daher der Gemeinde die Möglichkeit,
Windenergieanlagen ebenso wie die sonstigen in § 35 Abs.
1 Nrn. 2 – 6 genannten Vorhaben auf bestimmte Standorte
zu konzentrieren.
Anforderung an eine Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
Quelle: wibera-aktuell
22.01.30
NStVbSH Nr. 2-3/2003
BVerwG bestätigt OVG Münster zur Frage der planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil
vom 17.12.2002 (4 C 15.01) die Entscheidung des OVG
Münster v. 04.12.2001 (7 A 4857/00) bestätigt. In den
nunmehr veröffentlichten Entscheidungsgründen bestätigt
das BVerwG nicht nur das Recht der Gemeinden zur Ausweisung entsprechender Vorrangflächen, sondern erläutert
zugleich die Gesetzessystematik des § 35 Abs. 1 und Abs.
3 BauGB sowie die Anforderungen an eine Abwägung
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Aus diesem Grund hat die Entscheidung des BVerwG – und hierauf weist das Gericht
selbst mehrfach hin – nicht nur Bedeutung für die Gebietsauswahl beim Bau von Windenergieanlagen, sondern kann
entsprechend auf alle privilegierten Vorhaben gemäß § 35
Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB angewendet werden.
Das BVerwG verweist ausführlich auf die Gesetzessystematik der §§ 35 Abs. 1 und 35 Abs. 3 BauGB (dazu unter
1.), erläutert die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bei privilegierten
Vorhaben (dazu unter 2.) und verweist auf die Notwendig-
Daraus folge jedoch nicht, dass die Kommunen durch eine
sog. Negativplanung Windenergieanlagen vollständig ausschließen können. Ebenfalls nicht zulässig sei die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen, die
jedoch objektiv für diese Anlagen nicht geeignet ist (sog.
„Alibi-Ausweisung“), um die Errichtung von Windenergieanlagen tatsächlich zu verhindern bzw. auf ein „rechtlich unabdingbares Minimum zu beschränken“.
Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verlaufe, lasse
sich – so das Gericht – jedoch nicht abstrakt bestimmen.
Beschränke sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone auszuweisen, so sei dies für sich genommen ebenso wenig ein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung wie die Beschränkung
auf Größenangaben. Die ausgewiesene Fläche sei nicht
nur in Relation zu setzen zur Gemeindegröße, sondern
auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine
Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer,
nicht in Betracht kommen.
Auch der Umstand, dass es im Gemeindegebiet möglicherweise weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen
Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen, deuten nach
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 77 –
Auffassung des BVerwG nicht schon als solche auf eine
Verhinderungsplanung hin. Die Feststellung, dass sich
diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eigne, sei ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen
Abwägung gebührend zu berücksichtigen sei, bei der
Standortfrage aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben müsse. Die Eignungsfrage sei vielmehr nur einer der
für die Abwägungsentscheidung relevanten Gesichtpunkte.
Auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, können nach der Entscheidung
des BVerwG daher unberücksichtigt bleiben, wenn das
Gewicht der entgegenstehenden Belange dies rechtfertigt.
Notwendigkeit eines schlüssigen Plankonzepts
Das BVerwG weist in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Plankonzepts hin. Die Darstellung einer Konzentrationszone und
der damit verbundene Ausschluss weiterer Flächen muss
auf einem schlüssigen städtebaulichen Konzept der Gemeinde beruhen. Die gemeindliche Entscheidung muss
dabei nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird,
vielmehr ist auch deutlich zu machen, welche Gründe es
rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten.
Daher müsse die mit der positiven Standortzuweisung
verbundene Ausschlusswirkung anderer Flächen durch
städtebauliche Gründe legitimiert sein. Dabei sei auf die in
§ 1 Abs. 5 BauGB sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Gesichtspunkte abzustellen. In Betracht kämen
bspw. Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz,
Schutz von Rohstoffvorkommen oder militärische Einrichtungen. Berücksichtigt werden können darüber hinaus nicht
nur Bereiche, die bereits als Wohnbaufläche dargestellt,
sondern auch Flächen, die für Wohngebietserweiterungen
zukünftig vorgesehen sind. Die Gemeinde dürfe in diesem
Zusammenhang so vorgehen, dass sie sich etwaige von ihr
ins Auge gefasste Entwicklungsmöglichkeiten in der Nachbarschaft nicht von vornherein abschneide. Eine Grenze
sieht das BVerwG hier lediglich beim sog. „Etikettenschwindel“. Veränderungen der baulichen Struktur, die
nicht ernsthaft berücksichtigt sondern nur vorgeschoben
seien, dürfen daher nicht als entgegenstehende Belange
vorgebracht werden.
Möglichkeit einer „restriktiven Steuerung“
In seiner Entscheidung geht das BVerwG zusätzlich auf die
von der Vorinstanz (OVG Münster vom 04.12.2001, Az. 7 A
4857-00) gewählte Formulierung der „restriktiven Steuerung“ von Standorten für Windenergieanlagen ein. Diese
vom OVG NW gewählte Formulierung hatte in der Öffentlichkeit zu erheblichen Missverständnissen geführt, was
das BVerwG zu einer Klarstellung veranlasst hat: Gemeint
sei nicht die Möglichkeit einer Verhinderungsplanung.
Vielmehr habe das OVG NW lediglich klarstellen wollen,
dass es der Gemeinde nicht verwehrt sei, den Stellenwert
der Windenergienutzung in der Konkurrenz mit anderen
Belangen als einen Abwägungsposten zu behandeln, der –
je nachdem welches Gewicht ihm in der konkreten Planungssituation zukomme – nach den zum Abwägungsgebot entwickelten allgemeinen Grundsätzen überwindbar
sei.
Anmerkungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Das Urteil des BVerwG ist aus kommunaler Sicht in vollem
Umfang zu begrüßen, da es den Städten und Gemeinden
nunmehr auch letztinstanzlich das Recht und die Möglichkeit gibt, die Ansiedlung von Windenergieanlagen aktiv zu
steuern.
Der DStGB weist vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidung nochmals auf die besondere Bedeutung des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan
hin. Nur durch eine entsprechende Darlegung des Abwägungsergebnisses im Erläuterungsbericht auf der Grundlage des vom BVerwG beschriebenen Verfahrens ist es der
Kommune möglich, im Streitfall auf die Rechtmäßigkeit der
Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Nichtausweisung
weiterer Flächen rechtsverbindlich zu verweisen. Zugleich
kann auf der Grundlage entsprechender Erläuterungen
verhindert werden, dass bei Volllaufen einer Vorrangfläche
eine Neuausweisung weiterer Flächen gefordert wird.
Darüber hinaus hat die ergangene Entscheidung des
BVerwG grundsätzliche Bedeutung, da die getroffenen
Aussagen in aller Regel nicht nur für Windenergieanlagen,
sondern für alle privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1
Nrn. 2 – 6 BauGB gelten – worauf das Gericht selbst mehrfach hinweist.
Das Urteil des BVerwG kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf diese
Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle
des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei - angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
82.14.11
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Personen, die
einen Beamten der Korruption bezichtigt haben
Urteil des BVerwG vom 27.02.2003 (2 C 10.02)
Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn nachweislich
wider besseres Wissen oder leichtfertig der Korruption
bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten
nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert
worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute
entschieden.
Einem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle wurde 1995
von der Personaldezernentin eröffnet, es gebe Hinweise
aus der Bevölkerung, dass er Fahrerlaubnisse gegen Geld
erteile. Das Disziplinarverfahren endete mit der Feststellung, der Verdacht eines Dienstvergehens lasse sich nicht
aufrechterhalten. Der Beamte bat seinen Dienstherrn vergeblich, ihm den Informanten zu nennen sowie der Dezernentin für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung eine
Aussagegenehmigung für die Namensnennung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 78 –
Das Interesse des Dienstherrn, aus der Bevölkerung vertrauliche Hinweise zur Korruptionsbekämpfung zu erhalten,
muss zurücktreten, wenn der Informant den Beamten
leichtfertig oder wider besseres Wissen beschuldigt hat. Ob
das der Fall ist, hat das Oberverwaltungsgericht in einem
besonderen Verfahren unter Ausschluss der Parteien festzustellen.
11.10.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
rin habe den Mangel geheilt und die schwebende Unwirksamkeit beseitigt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.11.2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.12.1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Dienstherrenübergreifende Versetzung eines Beamten
gemäß § 123 Abs. 2 BRRG
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2002
(BVerwG 2 C 1.02)
1. Für die Versetzung bedarf es einer Einigung zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn über den Dienstherrenwechsel und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 18 Abs. 4
BRRG).
2. Diese Einigung soll im Interesse aller Beteiligten,
insbesondere des betroffenen Beamten, vor dem
Ausspruch der Versetzung herbeigeführt und dokumentiert werden.
3. Eine ohne schriftliche Einverständniserklärung des
aufnehmenden Dienstherrn verfügte Versetzung ist
nichtig.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen:
Der 1960 geborene Beigeladene wurde 1996 als Stadtinspektor z.A. in den Dienst der Beklagten eingestellt und am
08.12.1998 mit Wirkung vom 01.01.1999 unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor
ernannt. Mit Verfügung vom 15.12.1998 versetzte die Beklagte ihm mit Wirkung vom 01.02.1999 zur Klägerin. Die
Verfügung enthält den Satz: "Die Landeshauptstadt S. hat
zu der Versetzung ihr schriftliches Einverständnis erklärt."
Sie wurde dem Beigeladenen am selben Tag ausgehändigt.
Der Beigeladene nahm am 01.02.1999 seinen Dienst bei
der Klägerin auf. Am 09.02.meldete er sich arbeitsunfähig
krank und leistete fortan keinen Dienst mehr.
Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Versetzungsverfügung sei
nichtig. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das nach § 123 Abs. 2 BRRG erforderliche schriftliche
Einverständnis der Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen in ihren Dienstbereich habe zwar bei Erlass der
Versetzungsverfügung noch nicht vorgelegen, doch habe
dieser Mangel nicht zu unheilbarer Nichtigkeit, sondern
nach dem anzuwendenden materiellen Recht zunächst nur
zur schwebenden Unwirksamkeit der Verfügung geführt.
Das noch vor d e m Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Verfügung (01.02.1999) erklärte Einverständnis der Kläge-
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Auffassung der Revision.
Die Revision der Klägerin ist begründet.. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht. hat zu Recht festgestellt, dass die Versetzung
des Beigeladenen zur Klägerin nichtig ist.
Ein Beamter kann über den Bereich eines Landes hinaus
zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des
Beamtenrechtsrahmengesetzes nur mit dem schriftlich zu
erklärenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn versetzt werden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG). Die
schriftliche Einverständniserklärung ist materielles Wirksamkeitserfordernis des Verwaltungsakts (vgl. Beschlüsse
vom 06.11.1987 – BVerwG 6 P 2.85 – BVerwGE 78, 257
<261>, vom 05.12.1988 – BVerwG 6 P 6.86 – Buchholz
251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 5 S. 9 ff., vom 19.07.1994 –
BVerwG 6 P 33.92 – Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr.
1 S. 2). Ohne sie kann der abgebende Dienstherr die Versetzung eines Beamten in den Geschäftsbereich eines
anderen Dienstherrn mit eigener Personalhoheit nicht
rechtswirksam verfügen (Beschluss vom 06.11.1987,
a.a.O. S. 262).
Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn muss dem abgebenden Dienstherrn bereits im Zeitpunkt des Erlasses seiner Versetzungsverfügung in der
gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen sein.
Das folgt unmittelbar aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BRRG ist in der
Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen, dass das
Einverständnis vorliegt. Diese vom Gesetz zwingend gebotene Erklärung kann der abgebende Dienstherr in seine
Versetzungsverfügung wahrheitsgemäß nur aufnehmen,
wenn ihm vor deren Erlass die schriftliche Einverständniserklärung tatsächlich bereits zugegangen ist. Das entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie
dient der Rechtssicherheit. Für die Versetzung bedarf es
einer Einigung zwischen abgebendem und aufnehmendem
Dienstherrn über den Dienstherrenwechsel und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 18 Abs. 4 BRRG).
Diese Einigung soll im Interesse aller Beteiligten, insbesondere des betroffenen Beamten, vor dem Ausspruch der
Versetzung herbeigeführt und dokumentiert werden. Deswegen ist die Einverständniserklärung schriftlich zu erteilen
und ihr Vorhandensein in der Versetzungsverfügung zum
Ausdruck zu bringen.
Eine ohne schriftliche Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn verfügte Versetzung ist nichtig.
Das ergibt sich aus § 123 Abs. 2 BRRG. § 44 Abs. 3 Nr. 4
und § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG (LVwVfG BW) finden keine
Anwendung. Die für die Versetzung getroffene spezielle
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 79 –
Regelung des Beamtenrechts schließt die Anwendbarkeit
der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts und die Heilung von
Verfahrens- und Formfehlern (§§ 44, 45 VwVfG) aus (vgl.
auch Urteil vom 23.02.1989 – BVerwG 2 C 25.87 –
BVerwGE 81, 282 <284>). § 123 Abs. 2 BRRG regelt im
Interesse der Rechtssicherheit und Ämterstabilität abschließend, dass der abgebende Dienstherr die Versetzung
ohne vorherige Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn nicht wirksam aussprechen kann. Der
Mangel dieser materiell-rechtlich zwingend erforderlichen
Wirksamkeitsvoraussetzung kann nicht geheilt werden.
Eine nachträgliche Zustimmung des aufnehmenden
Dienstherrn mit der Folge, dass die Versetzung als wirksam anzusehen ist, lässt § 123 Abs. 2 BRRG im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BRRG
gerade nicht zu.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO),
hatte die Klägerin sich mit der Versetzung des Beigeladenen in ihren Geschäftsbereich im maßgeblichen Zeitpunkt
der Verfügung der Beklagten nicht schriftlich einverstanden
erklärt. Dementsprechend ist die Nichtigkeit der Versetzungsverfügung festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs.
3 VwGO.
11.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bereitschaftsdienste und Arbeitszeitrecht: Bundesrecht verstößt gegen EU-Recht
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstößt das
deutsche Arbeitszeitgesetz insofern gegen die EGArbeitszeitrichtlinie 93/104, als es Zeiten des Bereitschaftsdienstes, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet, der Ruhezeit zurechnet und nicht als Arbeitszeit wertet (Beschluss vom 18.02.2003, Az.: 1 ABR 2/02).
Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom
03.10.2000 („SIMAP“) im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden, dass Bereitschaftsdienst, während dessen der Arbeitnehmer in den
Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend sein muss, in
vollem zeitlichen Umfang Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie
ist. Auf die gemäß EG-Richtlinie höchstzulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden sind also
auch die während des Bereitschaftsdienstes anfallenden
Ruhezeiten anzurechnen, in denen keine Arbeitsleistung
erbracht wird. Dem BAG-Urteil zufolge muss das Arbeitszeitgesetz geändert werden.
Die Rechtsfrage hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die Krankenhäuser, aber auch auf andere Bereiche,
in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird. Bei der Anrechnung der Ruhezeiten als Arbeitszeit ginge nach bisheriger Praxis die tatsächliche Wochenleistung vieler Krankenhausärzte deutlich über die zulässige 48-StundenGrenze hinaus und wäre damit unzulässig. Nach Auffassung der Deutschen Krankenhausgesellschaft müssten bei
einer lückenlosen Umsetzung des EG-Rechts 27.000 Ärzte
und 14.000 weitere Mitarbeiter der Pflege und des technischen Dienstes neu eingestellt werden, was zu Personal-
mehrkosten in Höhe von 1,75 Mrd. Euro jährlich führen
würde. Betroffen wären im Ergebnis aber alle Bereiche, in
denen Bereitschaftsdienste in den Räumen des Arbeitgebers geleistet werden und die Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers einschl. der gesamten Bereitschaftszeit 48
Stunden pro Woche durchschnittlich überschreiten würde.
Ausnahmen lässt die EG-Richtlinie nur für wenige bestimmte Bereiche zu.
Wie dringlich eine Änderung des Bundesrechts ist, wird
sich ferner aus einem noch im Jahre 2003 zu erwartenden
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache
Jaeger (Az.: C-151/02) ergeben. Das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein hat dem EuGH im Verfahren der Vorabentscheidung u.a. die Fragen vorgelegt, ob § 5 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz insofern gegen EG-Recht verstößt, als
die Vorschrift Bereitschaftsdienst, soweit nicht eine Heranziehung erfolgte, als Ruhezeit bewertet und ob es sich bei
einem Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer im Krankenhaus leistet, generell um Arbeitszeit im Sinne der EGRichtlinie handelt und zwar auch insoweit, als der Arbeitnehmer in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen
wird, schlafen darf. Die Bundesregierung hat angekündigt,
dieses EuGH-Urteil abzuwarten, bevor Entscheidungen
über eine Änderung des deutschen Rechts getroffen werden.
In dem Fall, der der nun ergangenen Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, stritten sich die Beteiligten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur
Schicht- und Dienstplanung zwischen dem Kreisverband
des Deutschen Roten Kreuzes als Arbeitgeber und dem
Betriebsrat. In der Vereinbarung waren Arbeitszeiten vorgesehen, die sich unter Einbeziehung von Bereitschaftsdienst auf mehr als 48 Stunden in der Woche belaufen. Der
Betriebsrat hatte die Feststellung begehrt, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Eine Wochenarbeitszeit
von mehr als 48 Stunden sei unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren aber letztlich
abgewiesen, da trotz ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der EG-Richtlinie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes weiterhin anzuwenden seien und das Gesetz keinen
Spielraum für eine europarechtskonforme Auslegung lasse.
Eine EG-Richtlinie begründet Umsetzungspflichten für die
Mitgliedsstaaten; im Verhältnis zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien sei sie nicht unmittelbar abwendbar. Etwas anderes käme nur im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber in Betracht. Ein solcher sei das Deutsche Rote
Kreuz aber nicht.
Anmerkung des DStGB:
Die Umsetzung dieses Urteils für den Krankenhausbereich
ist weiter strittig. Während die Krankenhausgesellschaft mit
zusätzlichen Personalkosten von 1,75 Mrd. Euro rechnet,
verlangen z. B. die Krankenkassen organisatorische und
personelle Umstellungen ohne Mehrausgaben ohne allerdings Wege aufzuzeigen, wie das möglich sein soll. Die
Bundesregierung will vor einem Tätigwerden erst die Entscheidungsgründe abwarten sowie eine weitere Entscheidung des EuGH. Dieses Abwarten könnte jedoch zu massiven Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen privaten
und öffentlichen Krankenhäusern führen. Angestellte des
öffentlichen Dienstes können sich nach Aussagen von
Europarechtsexperten unmittelbar auf das Europarecht
berufen. Damit müssten kommunale Krankenhäuser unab-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 80 –
hängig von einer finanziellen Unterstützung durch den
Bund gezwungen werden, die EG-Arbeitszeitrichtlinie einzuhalten. Dies würde aber zu erheblichen finanziellen
Mehrbelastungen bei den kommunalen Krankenhausträgern führen, unabhängig davon, ob die notwendigen Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung stehen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
54.01.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Einstweilige Anordnungen gegen Beitragssicherungsgesetz gescheitert
Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge von Zahntechnikern, Apothekern und des pharmazeutischen Großhandels auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherung der Beiträge in
der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz)
abgelehnt. Im Rahmen der Abwägung der negativen Folgen hat das Bundesverfassungsgericht dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum den Vorrang gegenüber den
wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer eingeräumt. Die Anrufung des Gerichts dürfe nicht zu einem
Mittel werden, mit dem Betroffene, deren Anliegen beim
Gesetzgeber kein Gehör fanden, das In-Kraft-Treten eines
Gesetzes verzögern könnten. Zwar räumt das Gericht
durchaus ein, dass den Antragsstellern wirtschaftliche
Nachteile erwachsen könnten. Es käme jedoch nicht zu
einem endgültigen und auf Dauer nicht ausgleichbaren
Schaden. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass mit
den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts lediglich
über die beantragten einstweiligen Anordnungen gegen
das Beitragssicherungsgesetz entschieden worden ist. Die
materiell-rechtliche Entscheidung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Ebenfalls ist nicht von einem Präjudiz für
das parallel beim Bundesverfassungsgericht anhängende
Normenkontrollantrag des Landes Baden-Württemberg
gegen das Beitragssicherungsgesetz auszugehen.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der Begründung
seiner Entscheidung (1 BvQ 51/02, 53/02) unter anderem
folgendes aus:
Der Ausgang der eingelegten bzw. beabsichtigten Verfassungsbeschwerden (Vb) ist offen. Die im Rahmen eines
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile für das gemeine Wohl
bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen
schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen für die ASt bei
deren Ablehnung.
Jeder einzelnen Einsparungsmaßnahme des Gesetzgebers
kommt für das Gemeinwohl gleiches Gewicht zu. Erst die
Summe aller Sparmaßnahmen entlastet die Krankenkassen spürbar. Bei Erlass der einstweiligen Anordnungen
würde ein Teil der finanziellen Entlastung der Krankenkassen nicht erreicht. Die Mehrausgaben müssten unter Umständen mit Beitragserhöhungen, der Belastung anderer
Gruppen oder mit Leistungskürzungen ausgeglichen werden.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich das
Gesetz aber später im Hauptsachverfahren als verfas-
sungswidrig, drohen den Zahntechnikern und dem Pharmagroßhandel jedenfalls bis zur Hauptsacheentscheidung
wirtschaftliche Nachteile. Zu einem endgültigen und auf
Dauer nicht ausgleichbaren Schaden kommt es jedoch
nicht. Die Großhändler wollen den ihnen auferlegten Abschlag mit den bisher gewährten Großhandelsrabatten
verrechnen und damit die Belastung an die Apotheken
weitergeben. Deshalb werden sie lediglich geringfügige
finanzielle Einbußen erleiden, die wirtschaftlich nicht erheblich sind. Die von den Zahntechnikern für den ganzen Berufsstand geltend gemachte Existenzbedrohung ist anhand
der vorgelegten Daten nicht anzunehmen. Die Durchschnittszahlen sind angesichts der Streubreite bei den
Geschäftsergebnissen und Unternehmerlöhnen für die
Situation der Branche kein geeigneter Indikator. Weder den
antragsstellenden Apothekern noch den Apotheken insgesamt drohen - jedenfalls vorläufig - schwere Nachteile.
Aussagekräftige Unterlagen über das Gewicht der durch
das BSSichG ausgelösten finanziellen Einbußen der Apotheken liegen nicht vor. Bei hochpreisigen Medikamenten
werden die Erlöse um ein Drittel bis ein Halb zurückgehen.
Es fehlt aber an Angaben zu ihrem Anteil am Gesamtumsatz der Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Pauschale Durchschnittsrechnungen lassen
insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Senat weist darauf
hin, dass die Höhe der Umsätze mit der gesetzlichen Krankenversicherung und das Geschäftsergebnis aus dem
Verkauf hochpreisiger Medikamente durch Lage und Kundenkreis der jeweiligen Apotheke bestimmt werden und es
keine Anhaltspunkte für signifikante Beziehungen zwischen
dem Umsatz mit den gesetzlichen Krankenversicherungen
und den Rohgewinnen der Apotheken gibt. Im Übrigen
verbleibt dem Apotheker auch unter Abzug der Rabatte an
die gesetzliche Krankenversicherung eine nicht unerhebliche Handelsspanne.
Im Rahmen der Abwägung der negativen Folgen in den
jeweiligen Fallkonstellationen kommt den Nachteilen für die
ASt und ihren Berufsstand insgesamt nicht das Gewicht zu,
um ein Gesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen und sein
In-Kraft-Treten zu verhindern. Das Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die gesetzliche Krankenversicherung unter Einbeziehung zahlreicher Gruppen
sofort finanziell zu entlasten, wiegt schwer. Die negativen
Folgen für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung treten bei einer vorläufigen Aussetzung
des Gesetzes sofort ein, können später kaum oder nur
unzureichend ausgeglichen werden und beeinflussen die
wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Infolge der
Maßnahmen der BSSichG ist auch das gemeine Wohl nicht
gefährdet. Eine ausreichende und qualitativ hochstehende
Versorgung der Versicherten mit zahntechnischen Leistungen und Arzneimitteln ist nicht gefährdet, auch wenn die
Zahl gewerblicher zahntechnischer Labore zurückgehen
und die Apothekendichte sich verringern sollte. Ebenso
kann eine generelle Gefährdung der Arzneimittelverteilung
und eine Minderversorgung der Kranken infolge der dem
Großhandel abverlangten Abschläge ausgeschlossen werden. Das BSSichG verändert die Rahmenbedingungen für
die Preisvereinbarungen in der Handelskette zwischen
Pharmaunternehmen, Großhändlern und Apotheken. Es
verkleinert sich der Spielraum, den die Arzneimittelpreisverordnung dem Großhandel belässt und der bisher den
Apotheken und dem Großhandel zugute kam. Das Gesamtgefüge des Pharmahandels wird sich voraussichtlich
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 81 –
ändern, ohne dass derzeit absehbar wäre, wie sich letztlich
die Belastungen des BSSichG verteilen werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
35.30.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen verfassungsgemäß
Nach einem nun veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2002 (2 BvR 1053/98)
gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Artikel 33
Abs. 5 Grundgesetz) nicht, einem Beamten Wahlleistungen
in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Damit
verstößt es nicht gegen die Rechte von Beamten, dass in
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen,
Saarland und Schleswig-Holstein die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen (insbesondere die Behandlung durch den Chefarzt und die Unterkunft
im Ein- oder Zweibettzimmer) ausgeschlossen sind. Damit
wurde die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Richters
zurückgewiesen. Der Bescheid kann auf der Homepage
des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de eingesehen werden.
Zur Begründung heißt es, die Beihilfe werde in ihrer gegenwärtigen Gestalt von den hergebrachten Grundsätzen
des Berufsbeamtentums nicht umfasst. Die Beihilfe soll die
zumutbare Eigenvorsorge ergänzen und den Beamten von
den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen
Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen fordere die
Fürsorgepflicht jedoch nicht. Das Alimentationsprinzip
verlange vom Gesetzgeber, für den amtsangemessenen
Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dies
umfasse von Verfassungswegen lediglich die Kosten eines
Krankenversicherungsschutzes, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich sind.
Die Inanspruchnahme von Krankenhauswahlleistungen sei
aber für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung im Krankheitsfall regelmäßig nicht notwendig.
Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes
und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes wird vom
Bundesverfassungsgericht verneint.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
11.02.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bundesverfassungsgericht
Familienversicherung
bestätigt
Regelung
zur
Der Ausschluss von Kindern besser verdienender Ehepaare von der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 624/01) rechtens. Mit der am 12.
Februar 2003 verkündeten Entscheidung lehnte der Erste
Senat die Verfassungsbeschwerde einer Mutter und ihres
Sohnes ab, die die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig angegriffen hatte. Die Mutter wollte erreichen, dass
ihr Kind kostenfrei in ihrer gesetzlichen Krankenversiche-
rung mitversichert wird, obwohl ihr Mann privat versichert
ist und über mehr als 3.375 € Monatseinkommen verfügt.
Ein anders lautendes Urteil hätte erhebliche finanzielle
Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenkasse bedeutet.
In der Regel sind Kinder verheirateter Eltern kostenfrei mit
diesen in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, es sei denn, einer der Eheleute ist privat versichert und verfügt über mehr als 3.373 € Monatseinkommen. Für diese Kinder – insgesamt rund 160.0000 in
Deutschland- müssen die Eltern dann eigenständige Beiträge bezahlen.
Ein privat versicherter Beamter, dessen Ehefrau gesetzlich
versichert ist, hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil
er sich gegenüber nicht verheirateten Ehepaaren benachteiligt sieht. Für die in Deutschland lebenden 7000 Kinder
aus nicht ehelichen Lebensgemeinschaften gilt diese Ausnahmeregelung nämlich nicht. Sie sind auch dann gesetzlich mitversichert, wenn ein Elternteil Besserverdiener und
privat versichert ist.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
35.30.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
BGH: Gebietsabsprachen in Gaslieferungsverträgen
sind kartellrechtswidrig
In zwei Beschlüssen vom 18. Februar 2003 (KVR 24/01
und KVR 25/01) hat der Bundesgerichtshof entschieden,
dass Absprachen zwischen Ferngasunternehmen, die
private und gewerbliche Endverbraucher mit Gas versorgen, und Lieferanten von Erdgas, auf Grund derer in den
traditionellen Versorgungsgebieten der Ferngasunternehmen andere Kunden nicht beliefert werden dürfen, ein
verbotenes Kartell darstellen können. Dies gilt auch für den
Fall, dass als Gegenleistung für das Versorgungsverbot
eine Mindestabnahmemenge vereinbart wurde.
In einer Presseerklärung des Bundesgerichtshofes wird
dazu ausgeführt:
VNG und EVG sind Ferngasunternehmen, die private und
gewerbliche Endverbraucher in den neuen Bundesländern
mit Gas versorgen. Die vom Bundeskartellamt beanstandeten Vereinbarungen waren bereits Anfang 1994 mit einer
Laufzeit von zwanzig Jahren abgeschlossen worden. In
ihnen hatten sich VNG und EVG gegenüber Lieferanten
von russischem Erdgas - der Wingas GmbH und der Wintershall Erdgas Handelshaus GmbH (WIEH), die beide
Gemeinschaftsunternehmen der zur BASF-Gruppe gehörenden Wintershall AG und des russischen Energiekonzerns Gazprom sind - zur Abnahme bestimmter Mengen
russischen Erdgases verpflichtet. WIEH und Wingas hatten
in diesem Vertrag ihrerseits die Verpflichtung übernommen,
Kunden - von namentlich benannten Ausnahmen abgesehen - in den traditionellen Versorgungsgebieten von VNG
und EVG nicht zu beliefern. Zuvor hatten Wingas und
WIEH Lieferbeziehungen zu Abnehmern entlang der durch
die neuen Bundesländer führenden konzerneigenen Ferngasleitung mit abzweigenden Stichleitungen aufgebaut.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschieden, dass eine
solche Vereinbarung - unabhängig davon, ob sie schon
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 82 –
unter altem Recht als ein Missbrauch der Freistellung anzusehen wäre - ein verbotenes Kartell darstellt. Der Senat
hat klargestellt, dass das Kartellverbot, das wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen miteinander im
Wettbewerb stehenden Unternehmen untersagt, auch auf
Austauschverträge wie die hier in Rede stehenden Gaslieferungsverträge Anwendung finden kann, für die normalerweise eine großzügigere Regelung gilt. Wenn es sich um
einen Lieferungsvertrag zwischen Wettbewerbern handele,
seien wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden nur gestattet, soweit für sie ein berechtigtes Interesse bestehe.
Das sei vorliegend zu verneinen.
eigenen Gleiskörpers, da dieser unter Umständen die Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücken erschwert. Im
konkreten Fall führt der eigene Gleiskörper dazu, dass die
bisherige Durchgangsstraße auf den Anliegerverkehr beschränkt werden musste, weil die verbleibenden Restverkehrsflächen den Durchgangsverkehr nicht mehr hätten
aufnehmen können. Hierdurch sah sich ein angrenzender
Tankstellenbesitzer in seiner Existenzgrundlage bedroht
und erhob Normkontrollklage gegen den Bebauungsplan.
Von dem eigenen Gleiskörper hängt unter anderem die
Zuschussfähigkeit neuer Straßenbahnlinien nach dem
GVFG ab.
Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass Gebietsabsprachen (oder Demarkationen) den Wettbewerb in leitungsgebundenen Märkten erheblich beschränkten. Dies
gelte jedenfalls dann, wenn der Energielieferant zugleich in
der Versorgung der Endabnehmer tätig sei. Der durch die
Gebietsabsprache verhinderte Wettbewerb sei im Streitfall
um so höher einzuschätzen, als VNG und EVG in ihren
Versorgungsgebieten aufgrund der Verfügungsgewalt über
die Leitungsnetze gegenüber anderen Anbietern bevorzugt
seien, die sich häufig den Weg zu ihren Kunden erst durch
mühsame Auseinandersetzungen um eine Durchleitung
durch das fremde Leitungsnetz freikämpfen müssten. Die
Gebietsabsprachen seien weder funktionsnotwendig für die
in Rede stehenden Energielieferungsverträge, noch seien
sie mit Blick auf die Mindestabnahmeverpflichtung, die
VNG und EVG eingegangen seien (sog. “take-or-pay”Verpflichtungen), zu rechtfertigen. Zwar bestehe zwischen
Gebietsabsprache und Mindestabnahmeverpflichtung ein
Zusammenhang, der aber nicht dazu führen könne, dass
die Gebietsabrede hinzunehmen sei. Vielmehr werde die
Mindestabnahmeverpflichtung unter Umständen von der
Unwirksamkeit der Gebietsabsprache erfasst.
Der VGH Baden-Württemberg hält einen Verzicht auf einen
eigenen Gleiskörper für keine „ernsthaft erwägenswerte
Möglichkeit" den Belangen des Antragstellers Rechnung zu
tragen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass der VGH
allein die fehlende Förderung des Straßenbahnausbaus
nach GVFG als Grund für einen eigenen Gleiskörper ausreichen lässt. Lediglich ergänzend weist der VGH darauf
hin, dass ein eigener Gleiskörper auch im Interesse der
Beschleunigung und Verlässlichkeit des Straßenbahnverkehrs sowie im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit grundsätzlich erforderlich sei.
Der Bundesgerichtshof hat schließlich betont, dass die
beanstandeten Gebietsabsprachen der Zielrichtung des
Gesetzes widersprächen. Mit der Aufhebung der bis 1998
geltenden Freistellung der Energielieferungsverträge sei
deutlich geworden, dass sich die vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfolgte Zielrichtung eines freien
Wettbewerbs nunmehr uneingeschränkt auch auf die frühere Bereichsausnahme der Energieversorgung richte. Mit
dieser Zielrichtung sei die Abgrenzung der räumlichen
Tätigkeitsbereiche von Wettbewerbern nicht zu vereinbaren.“
Quelle: DStGB-Aktuell 0803 vom 21.02.2003
82.12.15
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Urteil zur Zulässigkeit einer Straßenbahntrasse auf
eigenem Gleiskörper
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) BadenWürttemberg zur Zulässigkeit einer Straßenbahntrasse auf
einem eigenen Gleiskörper könnte möglicherweise wegen
der - knappen - Ausführungen des VGH zur Zulässigkeit
eines eigenen Gleiskörpers von überregionalem Interesse
sein.
Das Straßenbahnnetz Freiburgs ist in den zurückliegenden
Jahren umfangreich erweitert worden und soll in den kommenden Jahren weiter ausgebaut werden. Ein häufiger
Streitpunkt mit den Anliegern war dabei die Frage eines
Quelle: MittDST vom 04.03.2003
66.11.30
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze führt nicht
zwingend zum Ausschluss
Der Vergabesenat beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart
hat sich in seinem Beschluss vom 18.11.2002 (2 Verg
14/02) u. a. mit der Behandlung von Angeboten in VOFVergabeverfahren, deren Preise sich nicht im durch die
Gebühren- oder Honorarordnung vorgegebenen Rahmen
halten, auseinandergesetzt (Quelle: Vergabe News Februar 2003, S. 14 f.).
Die VSt schrieb die Vergabe der Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Hallenbades europaweit als
Verhandlungsverfahren nach VOF aus. Als Auftragskriterien war u.a. das Honorar bzw. der Preis genannt. Sowohl
die Antragstellerin (Ast) als auch die Beigeladene hatten
sich präqualifiziert. Die VSt hatte im Zuge des Vergabeverfahrens den Preis als Vergabekriterium aus der Wertung
herausgenommen. Die ASt wandte sich gegen die Entscheidung der VSt, die Generalplanerleistungen der Beigeladenen zu übertragen mit der Begründung, dass das Honorar als Kriterium fallengelassen worden sei und dass das
Angebot der Beigeladenen unzulässige Honoraransätze
beinhalte. Sie beantrage u. a. den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen. Die Vergabekammer (VK) gab der
VSt auf, erneut Honorarangebote bei den Bietern einzuholen, über diese ggf. zu verhandeln und die Angebotssumme sodann im Rahmen der Wertung im vorgeschriebenen
Rahmen zu berücksichtigen. Dagegen wandten sich sowohl die VSt als auch die ASt mit der sofortigen Beschwerde zum Vergabesenat des OLG Stuttgart.
Der Senat beim OLG Stuttgart bestätigt im Wesentlichen
die Entscheidung der VK. Er stellt fest, dass die Änderung
des Vergabekriteriums (Unbeachtlichkeit des Honorars)
vergaberechtswidrig ist. Gemäß § 16 Abs. 3 VOF sind
sämtliche Auftragskriterien anzugeben. Der einmal ange-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 83 –
gebene Kriterienkatalog darf nicht geändert werden. Bei
der Entscheidung dürfen auch nicht andere als die bekannt
gegebenen Kriterien zugrunde gelegt werden, da die VSt
sich selbst gebunden hat. Deshalb ist es auch vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes
Merkmal nachträglich wieder entfallen zu lassen. Denn
damit würden Veränderungen im Anforderungsprofil ermöglicht, wodurch der Anbieter in unvereinbarer Weise der
Willkür der VSt ausgesetzt wäre.
In Abänderung der Entscheidung der VK hält es der Senat
nicht für erforderlich, neue Angebote einzuholen. Vielmehr
genügt es, die - ohne Vergabeverstoß - in die engere Wahl
gekommenen, vorhandenen Angebote unter Berücksichtigung des Preises neu zu werten und wenn erforderlich
oder wünschenswert, darüber neu zu verhandeln.
3. Ein Angebot, dessen Preis auch nach Nachverhandlungen unterhalb der vorgeschriebenen Mindestsätze liegt,
darf nicht zum Zuge kommen.
Auch das Angebot der Beigeladenen ist - wie bereits die
VK erkannt hatte - nicht auszuschließen. Dies begründet
der Senat damit, dass wenn - wie hier – nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten ist und
darin ein zwingender Rahmen vorgesehen ist, der Preis nur
innerhalb dieses Rahmens Berücksichtigung finden darf
(§ 16 Abs. 2 S. 2 VOF). Ein Angebot, dessen Preis sich
nicht im durch die Gebühren- oder Honorarordnung vorgegebenen Rahmen hält, insbesondere unterhalb der vorgeschriebenen Mindestsätze liegt, darf nicht zum Zuge kommen, auch wenn es im Übrigen die Zuschlagskriterien
erfüllt. Ein solches Angebot ist jedoch in der Regel nur
nach dem Scheitern von Nachverhandlungen über die
verordnungswidrigen Angebotsteile auszuschließen. Denn
nur diese Wertung wird dem Wortlaut und der Interessenlage gerecht. § 16 Abs. 2 S. 2 VOF gibt (bloß) vor, dass auf
honorarwidrige Angebote im Ergebnis der Zuschlag nicht
erteilt werden darf. Der Wortlaut enthält aber gerade keine
Formulierung „ist auszuschließen" oder gar „ist von vornherein auszuschließen". Es entspräche dem Sinn des Vergaberechts, ein faires Verfahren für einen Wettbewerb zu
schaffen, der auch der Erzielung günstiger Preise für die
öffentliche Hand dient. Bieter a priori auszuschließen, die
leistungsfähig und signifikant günstiger sind, nur weil sie in
einem marginalen Randbereich Mindestsätze einer Gebührenordnung unterschritten haben, liefe diesem Sinn zuwider. Dies gilt umso mehr, weil die VOF ein Nachverhandlungsverbot nicht kennt und das Verhandlungsverfahren
Nachverhandlungen auch über den Preis eröffnet.
Fordert die Vergabestelle Angaben zu Art und Umfang der
durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen, so ist
ein Angebot mit der Erklärung „Wird im Auftragsfalle nachgereicht" im „Einheitlichen Verdingungsmuster zu den
Nachunternehmerleistungen - EVM NU" auszuschließen
(§ 25 Nr. 1 I lit. b i. V. m. § 21 Nr. 1 I VOB/A). Das Fehlen
geforderter Angaben und Erklärungen führt dann zum Ausschluss des Angebots, wenn die Ergänzung der fehlenden
Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters
ändern würde. Die Art und der Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes ist eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt. Wegen dieser Preiswirksamkeit sind bereits im Angebot die Art und der Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes eindeutig zu erklären.
Dort, wo ein Angebot Verstöße gegen die Honorare aufweist, ist zunächst in Nachverhandlungen darüber einzutreten. Erst wenn sich dieser Bieter einer gebotenen Korrektur
verschließen würde, wäre sein Angebot endgültig auszuschließen.
Hinweise des DStGB
1. Die Unterschreitung der Mindesthonorarsätze löst eine
Nachverhandlungspflicht in Bezug auf den Bieter aus.
2. Allenfalls eine Fülle von Verstößen gegen die Honorarordnung kann einen systematischen Verletzungswillen
erkennen lassen und damit zugleich auf eine mangelnde fachliche oder persönliche Eignung hinweisen. Ein
solches Angebot wäre auszuschließen.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
60.20.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Vergaberecht: Kein Nachreichen von Nachunternehmererklärung
Im Rahmen der Überprüfung eines Verfahrens zur Vergabe
von Erd- und Oberbauarbeiten für einen Neubau stellt die
Vergabekammer Nordbayern in ihrem Leitsatz folgendes
fest:
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
60.20.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
OLG Brandenburg:
Vergabe
Aufhebung
wegen
In-House-
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat in
seinem Beschluss vom 19.12.2002 (AZ: Verg W 9/02) die
Aufhebung eines Vergabeverfahrens für rechtmäßig erklärt,
weil die Vergabestelle (VSt) von der Vergabe gänzlich
Abstand nehmen will. Das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb war zum Zeitpunkt seiner Aufhebung
lediglich bis zum Stadium des Teilnahmewettbewerbs gediehen (Quelle: Vergabe News Februar 2003, S. 13 f.).
Die VSt schrieb europaweit die Vergabe einer Beteiligung
an einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung seiner Person im Verhandlungsverfahren
mit Teilnahmewettbewerb nach VOL/A aus. Die zu gründende Gesellschaft sollte mit Entsorgungsleistungen beauftragt werden. Noch während des laufenden Teilnahmewettbewerbs wurde die VSt aufgrund eines Kreistagsbeschlusses angewiesen, die Ausschreibung aufzuheben und
eine Eigengesellschaft, eine bereits bestehende GmbH, in
der die VSt alleiniger Gesellschafter ist, mit der Entsorgung
zu beauftragen. Der Kreistagsbeschluss wurde mit der
Ineffizienz einer gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaft
unter finanziellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
begründet.
Die Vergabekammer (VK) hat die Entscheidung der VSt
betreffend die Aufhebung der Ausschreibung aufgehoben
und diese angewiesen, die im Rahmen des Teilnahme-
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 84 –
wettbewerbs eingereichten Bieterunterlagen zu prüfen.
Dagegen wandte sich die VSt mit der sofortigen Beschwerde zum Vergabesenat des Brandenburgischen OLG.
Das Brandenburgische OLG hebt daraufhin den Beschluss
der VK auf und verwirft den Nachprüfungsantrag.
Da auch der öffentliche Teilnahmewettbewerb Bestandteil
des förmlichen Vergabeverfahrens ist, unterliegt er bieterschützenden Vorschriften. Daher kann auch die Aufhebung
eines Vergabeverfahrens, das lediglich bis zum Stadium
des Teilnahmewettbewerbs gediehen war, Gegenstand
eines Nachprüfungsverfahrens sein.
Anders als das OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2002;
AZ.: W Verg 15/02 erkennt das Brandenburgische OLG die
Antragsbefugnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Aufhebung einer Ausschreibung an, unabhängig davon, ob die Aufhebung vor Eingang des Nachprüfungsantrages bei der VK, vor Zustellung an die VSt oder vor verfahrensabschließender Entscheidung der VK erfolgt ist.
Begründet wird dies mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.06.2002 (Rs. C-92/00),
wonach die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Ausschreibung aus europarechtlichen Gesichtspunkten der Nachprüfung im Vergabeverfahren unterliegt. Das Nachprüfungsverfahren sei im Fall der Aufhebung der Ausschreibung bei
richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vergabevorschriften eröffnet. Die Auslegung, wonach das Vergabeverfahren nur dann beendet ist, wenn die Aufhebung des
Vergabeverfahrens rechtmäßig war, so dass sie selbst als
Gegenstand von geeigneten Maßnahmen der VK im Sinne
von § 114 Abs. 1 S. 1 GWB ausscheidet, widerspricht nicht
dem gesetzgeberischen Willen. Nach Ansicht des Senats
ist auch der Gesetzgeber nicht von einer Unabänderbarkeit
der Aufhebungsentscheidung ausgegangen. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Dresden
erfolgt nicht.
Nach Ansicht des Senats ist die sofortige Beschwerde des
Antragstellers (Ast) jedoch unbegründet, mit der Aufhebung
der Ausschreibung seien keine bieterschützenden Vorschriften verletzt worden. Begründet wird dies damit, dass
die VSt endgültig auf die Vergabe der ausgeschriebenen
Leistungen verzichtet hat. Die VSt will nun die Entsorgungsleistungen mit eigenen persönlichen und sachlichen
Mitteln bewirken, so dass es an einem dem Vergaberecht
unterfallenden Beschaffungsvorgang fehlt. Die beabsichtigte Beauftragung ist einem internen Organisationsakt des
Auftraggebers gleichzusetzen. Das Unternehmen befindet
sich als „Eigengesellschaft" in gänzlicher Hand der VSt und
wird wie eine eigene Dienststelle beherrscht. Es erbringt
seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber. Ein
solches „In-House-Geschäft“ unterfällt nicht dem Vergaberecht. Da das europäische Vergaberecht keinen Kontrahierungszwang begründet, kann es keine Rolle spielen, dass
dem öffentlichen Auftraggeber bei Beginn des Vergabeverfahrens sämtliche Umstände, die ihn nun zur Aufhebung
veranlassen, bereits bekannt waren. Hinsichtlich der abändernden Bewertung durch die VSt stützt sich diese bei
objektiver Betrachtung nicht auf unsachliche Erwägungen,
so dass es der VSt freistehen muss, auf die Vergabe zu
verzichten.
Hinweise des DStGB
1. Der Senat begründet in überzeugender Weise die Zulässigkeit der Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften. Mit Spannung ist daher die Entscheidung der
Vorlagefrage des OLG Dresden durch den BGH zu erwarten.
2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist, soweit die
VSt endgültig vom Beschaffungsvorgang Abstand
nimmt, auch nach § 26 VOL/A gedeckt. Unabhängig
davon ist die VSt den Bewerbern/Bietern jedoch zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn sie die Aufhebungsgründe schuldhaft herbeigeführt hat. Dies könnte auch
in diesem Fall gegeben sein, weil die VSt die Möglichkeit der In-House-Vergabe von Anfang an kannte bzw.
kennen musste.
Quelle: DStGB-Aktuell 0903 vom 28.02.2003
10.53.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
OVG Sachsen-Anhalt zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
hat sich in einer Entscheidung vom 12. Dezember 2002
(Az: 2 L 456/00) ausführlich mit der Zulässigkeit einzelner
Windkraftanlagen im Außenbereich und möglichen entgegenstehenden öffentlichen Belangen befasst. Das Gericht
weist ausdrücklich darauf hin, dass auch einzelne Windkraftanlagen und nicht nur Windfarmen „raumbedeutsame
Vorhaben“ darstellen können, die im Außenbereich unzulässig sind, da eine Ausweisung durch Festlegung sog.
Eignungsgebiete im Sinne des Raumordnungsgesetzes
(ROG) im regionalen Entwicklungsplan erfolgt ist. Aus
kommunaler Sicht ist diese Entscheidung von besonderer
Bedeutung, da sie nicht nur kommunale Steuerungsmöglichkeiten bei der Errichtung von Windkraftanlagen darlegt,
sondern zugleich die grundlegenden Voraussetzungen der
Regional- und Raumordnungsplanung erläutert.
Die Klägerin beantragte beim beklagten Landkreis die
Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von
anfangs 3, später 2 Windkraftanlagen mit einer jeweiligen
Nennleistung von 1.500 kW. Diese Anlagen sollten ca. 1,2
km im Außenbereich der betroffenen Stadt errichtet werden. Der beklagte Landkreis als Untere Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag unter Hinweis darauf ab, dass
die betroffene Stadt ihr Einvernehmen versagt hatte. Der
hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom zuständigen
Regierungspräsidium abgewiesen. Die daraufhin erhobene
Klage wurde vom OVG in 2. Instanz abgewiesen, da die
Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung der beiden Windkraftanlagen habe.
Im Rahmen der Entscheidungsgründe erläutert das OVG
Sachsen-Anhalt ausführlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines privilegierten (raumbedeutsamen) Vorhabens im
Außenbereich nach § 35 BauGB.
So führe die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35
Abs. 1 BauGB nicht dazu, dass sich ein geplantes Vorhaben grundsätzlich gegen alle öffentlichen Belange, die
diesem Vorhaben entgegenstehen könnten, durchsetzt.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 85 –
Vielmehr habe eine solche Privilegierung lediglich zur Folge, dass diesem Vorhaben eine stärkere Gewichtung als
einem „normalen“ Vorhaben zukomme. Dies bedeute lediglich, dass privilegierte Vorhaben nicht schon dann unzulässig seien, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen,
sondern erst dann, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen.
Dies – so das Gericht – sei insbesondere dann gegeben,
wenn – wie im vorliegenden Fall - für raumbedeutsame
Vorhaben eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei.
Dabei weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass auch
einzelne Windkraftanlagen und nicht nur Windfarmen
„raumbedeutsame Vorhaben“ im Sinne des § 35 BauGB
darstellen können. Raumbedeutsame Planung und Maßnahmen seien grundsätzlich solche, durch die Raum in
Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder
Funktion eines Gebietes beeinflusst werde. Dazu müsse
das geplante Vorhaben über den unmittelbaren Nahbereich
hinausgehende Auswirkungen aufweisen und eine gewisse
Größe – die jedoch nicht in Meterangaben festzulegen sei
– aufweisen. Für die beiden Einzelanlagen, die jeweils
knapp 100 m hoch sind und deren Rotorblätter eine Fläche
von ca. 3,4 km überstreichen, hat das Gericht in o. g. Entscheidung die Raumbedeutsamkeit angenommen.
Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen sind nach
der Entscheidung des Gerichts als raumbedeutsame Vorhaben am vorgesehenen Standort im Außenbereich unzulässig, da im regionalen Entwicklungsprogramm für den
Regierungsbezirk eine Ausweisung sog. Eignungsgebiete
im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG erfolgt war. Dabei seien
- so das Gericht - die geplanten 2 Windkraftanlagen auch
nicht etwa deshalb außerhalb dieser Eignungsgebiete
zulässig, weil diese nicht schlechthin für Windkraftanlagen,
sondern lediglich für Windparks ab 20 ha Raumbedarf
festgelegt sei, mit der Folge, dass Anlagen mit weniger
Raumbedarf dort ausgeschlossen wären. Vielmehr gelte
die Festlegung eines entsprechenden Eignungsgebiets
auch dann als entgegenstehender öffentlicher Belang,
wenn das Vorhaben hinter der festgelegten Größenordnung zurückbleibe. Dies ergebe sich allein schon daraus,
dass ansonsten eine räumliche Konzentration von Windkraftanlagen und eine angestrebte Vermeidung von einer
Vielzahl von Einzelanlagen nicht erreicht werden könne.
Anmerkungen des DStGB
Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt macht nochmals deutlich, dass die Kommunen durch aktive Steuerung
dem „Wildwuchs“ von Windkraftanlagen entgegenwirken
können und zeigt zugleich die entsprechenden Voraussetzungen einer Steuerung über die Landes- und Regionalplanung auf. Sofern entsprechende Flächenausweisungen
in der Regionalplanung nicht erfolgt sind, bietet sich für die
Kommune die Darstellung geeigneter Flächen im Rahmen
des Flächennutzungsplans an. Erfolgt zugleich im Rahmen
der Begründung zum Flächennutzungsplan der „Ausschluss“ weiterer Flächen, kann auch auf diesem Wege
eine aktive Steuerung bei der Errichtung von Windenergieanlagen erzielt werden, da auch die Darstellung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB ein
einem privilegierten Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang ist.
Der DStGB weist in diesem Zusammenhang auch auf Folgendes hin: Die unabhängige Expertenkommission zur
Novellierung des BauGB hat dem Bundesgesetzgeber zur
Sicherung der gemeindlichen Planungsmöglichkeiten auf
der Ebene der Flächennutzungspläne die Einführung einer
Zurückstellungsmöglichkeit durch eine dem § 245 b BauGB
vergleichbare Regelung empfohlen. Diese Empfehlung wird
von Seiten des DStGB in vollem Umfang unterstützt. Angesichts der aktuellen Entwicklungen in der kommunalen
Planungspraxis ist es aus Sicht der Städte und Gemeinden
zwingend erforderlich, den Kommunen bereits mit dem
Aufstellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanes die
Möglichkeit der Zurückstellung eingehender Baugesuche
einzuräumen, um so die Steuerungsmöglichkeiten durch
einen Flächennutzungsplan tatsächlich ausschöpfen zu
können. Die Zurückstellungsmöglichkeit sollte dabei nicht
auf einzelne Arten wie bspw. Windenergieanlagen beschränkt sein, sondern für alle privilegierten Vorhaben
gelten und auch nicht befristet sein.
Das Urteil des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom
12. Dezember 2002 (Az: 2 L 456/00) kann von interessierten Mitgliedskörperschaften unter Bezugnahme auf
diese Ausgabe der NACHRICHTEN bei der Geschäftsstelle des Städteverbandes Schleswig-Holstein - unter
Angabe der E-Mail-Adresse gerne auch als pdf-Datei angefordert werden.
Quelle: DStGB-Aktuell 0503 vom 31.01.2003
82.14.11
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Vergaberechtliche
Zulässigkeit
von
In-HouseGeschäften: Vorlagebeschluss des OLG Naumburg
zum EuGH
Mit Beschluss vom 08. Januar 2003 (1 Verg 7/02) hat das
OLG Naumburg dem Europäischen Gerichtshof eine
Grundsatzfrage des Vergaberechts zur Entscheidung vorgelegt. Diese lautet: Unter welchen Voraussetzungen sind
In-House-Geschäfte mit gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften ohne ein Vergabeverfahren zulässig?
Anlass für das Verfahren vor dem OLG Naumburg war ein
Beschluss der Vergabekammer Halle (VKHal 03/02) vom
27. Mai 2002. In diesem Beschluss hatte die Vergabekammer Halle Vertragsverhandlungen der Stadt Halle zu
überprüfen, welche die Behandlung der städtischen
Restabfälle ohne Vergabeverfahren an eine Gesellschaft
vergeben wollte, an der sie selbst 75,1 % der Geschäftsanteile hält. Die weiteren 24,9 % der Geschäftsanteile hält ein
privates Entsorgungsunternehmen.
Ein Konkurrent dieses Unternehmens hatte die Auftragsvergabe angegriffen und bei der Vergabekammer Halle
einen Nachprüfungsantrag gestellt. Die Vergabekammer
hatte dem Antrag stattgegeben. Sie ist davon ausgegangen, dass spätestens ab einer privaten Minderheitsbeteiligung von 10 % der Geschäftsanteile ein sog. In-HouseGeschäft nicht mehr in Betracht komme. Bislang ist die
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Vergabekammern zu der aufgeworfenen Frage uneinheitlich, was
zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit auf Anwenderseite
führt. Grundlage der Rechtsprechung und Literatur zu
vergabefreien In-House-Geschäften ist das Teckal-Urteil
des EuGH (Urteil vom 18. November 1999 – Rs. C-107/98,
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 86 –
NZBau 2000, S. 90 f.). Danach unterfallen dem Anwendungsbereich des Vergaberechts keine Leistungsverträge
mit Gesellschaften, an denen ein öffentlicher Auftraggeber
beteiligt ist, über die der öffentliche Auftraggeber eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt, so dass
dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keine
eigene Entscheidungsgewalt zukommt und die ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die
Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
Das OLG Naumburg hat sich nunmehr entschlossen, die
vorliegend offenen Fragen zu In-House-Geschäften vom
EuGH klären zu lassen. Es möchte wissen, ob vergabefreie
In-House-Geschäfte stets durch die bloße gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines privaten Unternehmens am
Vertragspartner ausgeschlossen sind, wenn nein, ob unter
dem Aspekt der Ausgestaltung und Intensität der Kontrolle
eine „Beherrschung im Konzern“ – vergleichbar den Regelungen im Sektorenbereich – oder ein umfassendes Weisungsrechts des öffentlichen Auftraggebers allein im Hinblick auf die Entscheidungen des konkreten Beschaffungsvorgangs genügt. In diesem Zusammenhang stellt der
Vergabesenat zudem die Frage, ob jede rechtlich mögliche
Einflussnahme eines privaten Mitgesellschafters auf strategische Ziele oder Einzelentscheidungen bei der Leitung
eines Unternehmens ein In-House-Geschäft ausschließt.
Der EuGH soll abschließend klären, ob eine Beteiligungsgesellschaft der öffentlichen Hand bereits dann im „Wesentlichen“ für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist, wenn
sie mindestens 80 % ihres durchschnittlichen europaweiten
Umsatzes im Dienstleistungssektor für den öffentlichen
Auftraggeber bzw. mit ihm verbundene Unternehmen erzielt.
Nach Auffassung des DStGB ist die Entscheidung des
Vergabesenats des OLG Naumburg zu begrüßen, da es
nach wie vor zu den Voraussetzungen eines In-HouseGeschäfts bei der Vergabe eines Auftrags an eine gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft keine eindeutigen Regelungen in den EU-Vergaberichtlinien bzw. eine klarstellende Entscheidung des EuGH gibt. Vor diesem Hintergrund dient die Vorlagefrage des OLG Naumburg zu InHouse-Geschäften der Rechtssicherheit, insbesondere bei
Beschaffungsvorgängen im kommunalen Sektor.
Quelle: DStGB-Aktuell 0603 vom 07.02.2003
10.53.20
NStVbSH Nr. 2-3/2003
VG Sigmaringen bestätigt Anspruch auf Kostenersatz
für Feuerwehreinsatz wegen Brandverursachung durch
Neunjährigen
Im Oktober 2000 war es im Gemeindegebiet H. zu einem
Schadenfeuer gekommen, bei dem ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Es entstand ein Gebäudeschaden von
800.000 DM. Das Gebäude wurde in der Folgezeit abgerissen. Das Feuer wurde durch den zum Rechtsstreit beigeladenen neunjährigen Jungen verursacht. Dieser spielte
gemeinsam mit seinem fünfjährigen Bruder und einem
zehnjährigen Freund im ehemaligen Ökonomieteil des
landwirtschaftlichen Anwesens. Die Kinder bauten mit
Strohballen eine "Höhle". Der Beigeladene entzündete im
Verlauf des Spielens ein Feuerzeug, wodurch es zu dem
Brand kam. Die klagende Gemeinde verlangte von dem
Kind für die Leistungen der Gemeindefeuerwehr 12.587,00
DM (6.435,63 EUR). Auf seinen Widerspruch hob das
Landratsamt den Kostenbescheid auf, weil weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit gegeben sei. Die Polizeidirektion
Sigmaringen sei abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beigeladene die Strohballen im Schuppen
versehentlich in Brand gesetzt habe.
Anders als das Landratsamt hält das Gericht den Kostenbescheid für rechtmäßig und hat der Klage der Gemeinde
gegen den aufhebenden Widerspruchsbescheid jetzt stattgegeben (VG Sigmaringen, Urteil vom 05.02.2003, Az. 5 K
310/02). Rechtsgrundlage sei § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Feuerwehrgesetz i.V.m. der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Klägerin. Hiernach sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr von dem Verursacher Ersatz der Kosten verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Gericht ist der
Auffassung, der Beigeladene habe den Brand zwar nicht
vorsätzlich, jedoch in zurechenbarer Weise grob fahrlässig
herbeigeführt, weswegen er bzw. seine Haftpflichtversicherung ersatzpflichtig sei. Bei einem neunjährigen Kind sei
davon auszugehen, dass es die von Feuer und leicht entflammbaren Gegenständen ausgehenden Gefahren kenne
und sich auch demgemäss verhalte, jedenfalls dann, wenn
- wie hier - eine altersgerechte Entwicklung vorliege. Beim
beigeladenen Kind seien keine Anhaltspunkte ersichtlich
oder vorgetragen, dass ihm diese grundsätzliche intellektuelle Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. Es hätte erkennen
können, dass der Umgang mit einem Feuerzeug in einer
Scheune mit Strohballen habe gefährlich werden können.
Nach den eigenen Angaben des Jungen in der mündlichen
Verhandlung habe er trotz des ausdrücklichen Verbotes
der Eltern gemeinsam mit einem anderen Kind und später
auch mit dem fünfjährigen Bruder in der Scheune gespielt.
Es sei ihm verboten gewesen, mit dem Feuerzeug umzugehen und es sei ihm bewusst gewesen, dass es "irgendwie" gefährlich sei, mit Feuer im Stroh zu sein. Angesichts
der Enge des Strohloches, in dem ein Weiterkommen nicht
möglich gewesen sei, der bewussten Wahrnehmung, dass
es sich um eine Höhle aus Stroh gehandelt habe und des
Wissens um die Gefährlichkeit offenen Feuers insbesondere in der Nähe von Stroh, stelle das Entzünden eines Feuerzeuges zum Lichtmachen auch durch einen neunjährigen
wie den Beigeladenen in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße einen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Der
Beigeladene habe außer Acht gelassen, was angesichts
der Situation und Lage, in welcher er sich befunden habe,
naheliegend gewesen sei und unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen, nämlich, dass
sich das in unmittelbarer Nähe befindliche Stroh sofort
entzünden konnte, wie es dann auch geschehen sei. Dabei
sei auch zu berücksichtigen, dass sogar der fünf Jahre alte
Bruder "das mit dem Feuerzeug nicht so gut" gefunden und
lieber gewollt habe, dass man eine Taschenlampe hole.
Quelle: GT-info Nr. 4/03 vom 05.03.2003
37.10.10
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 87 –
Land
Bundes- und Landesgesetzgebung
Bund
Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
vom 20.01.2003
BGBl. I 2003 Nr. 4 S. 102
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes
und des Tierseuchengesetzes
vom 15.01.2003
BGBl. I 2003 Nr. 4 S. 129
Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung
fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
vom 15.01.2003
BGBl. I 2003 Nr. 4 S. 129
Neufassung der BHV1-Verordnung
vom 03.02.2003
BGBl. I 2003 Nr. 6 S. 159
Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
vom 11.02.2003
BGBl. I 2003 Nr. 6 S. 168
Neufassung der Vergabeverordnung
vom 11.02.2003
BGBl. I 2003 Nr. 6 S. 169
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003)
vom 25.02.2003
BGBl. I 2003 Nr. 8 S. 276
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.02.2003
BGBl. I 2003 Nr. 8 S. 276
Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
vom 20.02.2003
BGBl. I 2003 Nr. 9 S. 286
Zweite Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
vom 26.02.2003
BGBl. I 2003 Nr. 9 S. 302
Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 05.03.2003
BGBl. I 2003 Nr. 10 S. 310
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur
Änderung der BSE-Verordnung
vom 14.03.2003
BGBl. I 2003 Nr. 10 S. 362
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
vom 18.12.2002
GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 2
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
vom 10.12.2002
GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 2
Landesverordnung zur Änderung der Hafensicherheitsverordnung
vom 18.12.2002
GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 4
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
vom 23.12.2002
GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 6
Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung)
vom 24.01.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 7
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Berichtigung –
vom 28.01.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 1 S. 15
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung
vom 21.02.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 18
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
vom 06.02.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 35
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach
dem Schornsteinfegergesetz
vom 10.02.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 42
Landesverordnung über die Einleitung von Abwasser
aus der Verbrennung von Abfällen
(Abwasserverordnung-Abfallverbrennung-AbwAbfVO)
vom 10.02.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 43
Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
(Beglaubigungsverordnung)
vom 12.02.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 45
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 88 –
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebühren – Berichtigung
GVOBl. SH 2003 Nr. 2 S. 48
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
vom 25.02.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 3 S. 52
Landesverordnung zur Durchführung der Kreisordnung
vom 25.02.2003
GVOBl. SH 2003 Nr. 3 S. 55
Bekanntmachung der geltenden Fassung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
vom 28.02.2003
GVOBl. SH Nr. 3 S. 57
Bekanntmachung der geltenden Fassung der Kreisordnung für Schleswig-Holstein
vom 28.02.2003
GVOBl. SH Nr. 3 S. 94
Bekanntmachung der geltenden Fassung der Amtsordnung für Schleswig-Holstein
vom 28.02.2003
GVOBl. SH Nr. 3 S. 112
Bekanntmachung der geltenden Fassung des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit
vom 28.02.2003
GVOBl. SH Nr. 3 S. 122
Bekanntmachung der geltenden Fassung des Kommunalprüfungsgesetzes
vom 28.02.2003
GVOBl. SH Nr. 3 S. 129
Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens (§ 31
FAG)
Bekanntmachung des Innenministeriums
vom 14.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 74
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zum Landesmeldegesetz
Runderlass des Innenministeriums
vom 21.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 77
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für
die Arbeit von Naturschutzverbänden in SchleswigHolstein
Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Natur und
Forsten
vom 20.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 77
Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände
Runderlass des Innenministeriums
vom 23.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 6 S. 98
Mustersatzungen für einen Kreis- und einen Stadtfeuerwehrverband, für unfreiwillige Feuerwehren, Musterordnung für die Jugendabteilung einer Freiwilligen
Feuerwehr, 2. Änderung
Erlass des Innenministeriums
vom 31.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 6 S. 125
Änderung der Richtlinien zum Investitionsfonds für
Informationstechnologie in Kommunen
(IT-Investitionsfonds)
Bekanntmachung des Innenministeriums
vom 17.02.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 8 S. 148
Bekämpfung der Korruption
Runderlass des Innenministeriums
vom 26.02.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 10 S. 175
Förderung des sozialen Wohnungsbaus in SchleswigHolstein – Finanzierungsrichtlinien (FiRL)
Erlass des Innenministeriums
vom 21.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 11 S. 186
Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein –
Wohnraumförderprogramm 2003/2004 (Programmerlass 2003/2004)
Erlass des Innenministeriums
vom 24.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 11 S. 190
Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein;
Modernisierung von Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen durch Nachrüstung mit Aufzügen
Erlass des Innenministeriums
vom 18.02.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 11 S. 194
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für
Naturerlebnisräume
Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft
vom 28.02.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 12 S. 202
Änderung der Richtlinie zur Förderung von Informations- und Kommunikationstechnologien
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
vom 21.01.2003
Amtsbl. SH 2003 Nr. 5 S. 80
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 89 –
Die Landesausgabe Schleswig-Holstein, 317. Nachlieferung, ist im Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co.,
Postfach 3629, 65026 Wiesbaden, erschienen und kann
zum Preis von 53,60 € bezogen werden.
Bücher und Zeitschriften
Praxis der Kommunalverwaltung, 315. Nachlieferung
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und
Landkreisen (Loseblattsammlung)
Schriftleitung:
Klaus-Dieter Dehn, Stellv. Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages a.D.
Die 317. Nachlieferung enthält:
-
Das Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein unter besonderer Berücksichtigung der Kommunalbeamten
Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein
Förderprogramme für Kommunen in Schleswig-Holstein
Versorgungsrecht aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes
Das Personenstandswesen
Das Namensrecht
Die Landesausgabe Schleswig-Holstein, 315. Nachlieferung, ist im Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co.,
Postfach 3629, 65026 Wiesbaden, erschienen und kann
zum Preis von 53,60 € bezogen werden.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Die 315. Nachlieferung enthält:
-
Das kommunale Kassenwesen in Schleswig-Holstein
Verwaltungsmodernisierung/Neue Steuerungsmodelle
Das Melderecht in Schleswig-Holstein
Baunutzungsverordnung
Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des
deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes
mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Praxis der Kommunalverwaltung, 316. Nachlieferung
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und
Landkreisen (Loseblattsammlung)
Schriftleitung:
Klaus-Dieter Dehn, Stellv. Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages a.D.
Die Landesausgabe Schleswig-Holstein, 316. Nachlieferung, ist im Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co.,
Postfach 3629, 65026 Wiesbaden, erschienen und kann
zum Preis von 53,60 € bezogen werden.
Die 316. Nachlieferung enthält:
-
-
Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen in
Schleswig-Holstein unter besonderer Berücksichtigung
des Eigenbetriebsrechts
Die Sozialversicherung
Landespflegegesetz (Ausführungsbestimmungen zur
Pflegeversicherung in Schleswig-Holstein)
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Praxis der Kommunalverwaltung, 317. Nachlieferung
Ratgeber für die tägliche Arbeit aller Kommunalpolitiker und der Bediensteten in Gemeinden, Städten und
Landkreisen (Loseblattsammlung)
Prof. Dr. jur Hans Carl Fickert, Dipl.-Ing. Herbert Fieseler,
Dipl.-Ing. Dietrich Determann, Dr. Hans-Ulrich Stühler
10. überarbeitere und ergänzte Auflage
1.348 Seiten, 130,00 €
ISBN 3-17-017280-8
Reihe Kohlhammer Kommentare
W. Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart
Der Fickert/Fieseler mit seiner gründlichen und ausführlichen Kommentierung, der umfassenden Berücksichtigung
rechtlicher, planerischer und technischer Aspekte sowie
der Behandlung aktueller Schwerpunktthemen ist ein wertvolles Hilfsmittel für die Bauleitplanung und Zulassung von
Vorhaben. Die Neubearbeitung berücksichtigt insbesondere die auf Grund von europarechtlichen Vorgaben inzwischen erfolgten Änderungen im deutschen Bauplanungs-,
Umwelt- und Immissionsschutzrecht und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die neuere Rechtsprechung einschließlich der des Europäischen Gerichtshofs. Aktuelle Probleme, wie Fragen der Gesundheitsbeeinträchtigung durch Mobilfunkanlagen, die Einflussnahme
der TA Lärm auf gewerbliche Anlagen, die Behandlung der
neu gefassten und erweiterten Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen industrieller Vorhaben und der Sondergebiete - beispielsweise der „Dauerbrenner" Einkaufszentren,
Factory Outlet Center und großflächige Einzelhandelsbetriebe - werden in bewährter Gründlichkeit und Ausführlichkeit, zum Teil auch kritisch behandelt. Dabei sind die neuen
Erkenntnisse und Erfahrungen über den Boden- und örtlichen Klimaschutz, Themen des Immissionsschutzes, wie
Gemengelagen, Luftverunreinigung und Geruchsprobleme
in Dorfgebieten, als seither besonderes Anliegen des
Kommentars nicht zu kurz gekommen.
Schriftleitung:
Klaus-Dieter Dehn, Stellv. Geschäftsführer des SchleswigHolsteinischen Landkreistages a.D.
Der sorgfältig zusammengestellte und um neue, umweltbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergänzte
Anhang erleichtert den Gebrauch des Werkes erheblich.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 90 –
Damit ist der Kommentar für alle, die mit der Baunutzungsverordnung arbeiten eine wichtige Fundgrube für die tägliche Praxis und wird auf viele Einzelfragen Antwort geben.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung in Schleswig-Holstein
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz MecklenburgVorpommern
Kommentar
Dr. Olaf von Brevern
2002, 380 Seiten, 19,00 €
ISBN 3-8293-0470-6
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Kommentar
Roland Neukamm/Harald Stender
Stand 2002, 276 Seiten, 28,60 €
ISBN 3-86115-665-2
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Mit dem Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GS
Schl.-H. II, GI. Nr. 2120-6, GVOBI.S.302) hat der Landtag
ergänzendes Landesrecht im Bereich der Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung geschaffen. Dem
daraus resultierenden Bedürfnis der gesamten Krankenhauspraxis in Schleswig-Holstein nach einem aktuellen
Erläuterungswerk hat der Verlag mit seinem Kommentar
Krankenhausversorgung und Krankenhausfinanzierung in
Schleswig-Holstein Rechnung getragen. Diese informative
Praxis-Ausgabe schlägt eine Brücke zwischen dem bereits
aus dem Jahr 1986 stammenden Landesgesetz und der
aktuellen Entwicklung im Gesundheitswesen in SchleswigHolstein. Nach der zuvor erfolgten ausführlichen Überarbeitung insbesondere der Pauschalförderung (§ 8) und der
dazu erlassenen Landesverordnung, wurde mit der letzten
Aktualisierung vor allem der neueste Stand in der Krankenhausplanung thematisiert. Die Verfasser des Werkes
können auf jahrzehntelangen Umgang und weitreichende
Erfahrungen auf diesem Rechtsgebiet zurückblicken. Ihre
praktische Tätigkeit im Landesdienst und auf Seiten der
Träger hat zu einer Kommentierung geführt, die sowohl die
Aspekte der Landesregierung als auch die Perspektiven
der Verwaltung und Krankenhäuser berücksichtigt.
Der Kommentar zeigt vor allem auch die unterschiedlichen
Anforderungen an die Praxis bei der Stellung von Anträgen
zur Aufnahme in den Krankenhausplan, der Änderung der
Planbettenzahl sowie der Förderung von Neubau-, Ersatzund Erweiterungsmaßnahmen auf und hilft diese sachkundig zu bewältigen. Wichtige Verfahrenshinweise vereinfachen die Antragsstellung; Musteranträge unterstützen den
Praktiker bei der Formulierung des hauseigenen Anliegens.
Ein systematisch gegliedertes Inhaltsverzeichnis, ein übersichtliches Abkürzungsverzeichnis und ein ausführliches
Stichwortverzeichnis führen zielsicher zu den jeweils gewünschten Informationen.
Der Kommentar richtet sich vor allem an die Verwaltungsbehörden, Krankenhäuser, Krankenkassen, ärztlichen
Vereinigungen, Fachverbände und Institutionen in Schleswig-Holstein. In seiner ebenso straffen und präzisen wie
aussagefähigen und leicht verständlichen Darstelllungsform ist dieser Praxis-Kommentar für das gesamte Krankenhauswesen eine wichtige und zuverlässige Arbeitshilfe.
Wie die Zahl gefährlicher Brand- und Katastrophenfälle
zeigt, ist die gesetzliche Regelung des Brandschutzes und
der Hilfeleistungen der Feuerwehren eines der wichtigsten
Themen unserer Zeit. Im Feuerwehrbereich hat in den
letzten Jahren eine zunehmende Verlagerung der Aufgabenschwerpunkte - wie z.B. Zurücktreten der Brandschutzeinsätze gegenüber technischer Hilfeleistung - stattgefunden. Ebenso hat die Neukonzeption des Zivilschutzes des
Bundes auch eine Neuordnung des Landeskatastrophenschutzes bewirkt.
Mit dem aktuellen, vollständigen und informativen PraxisKommentar Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) wird den Anforderungen der
Verwaltungsbehörden und Feuerwehren in MecklenburgVorpommern nach einer kompetenten und zuverlässigen
Orientierungs- und Arbeitshilfe voll und ganz Rechnung
getragen. Der Verfasser verfügt über ein profundes Fachwissen und weit reichende Erfahrungen, auch in fachübergreifenden Angelegenheiten.
Orientiert an den Abschnitten des Gesetzes gliedert sich
die Kommentierung wie folgt:
Erster Abschnitt: Aufgaben und Träger
Zweiter Abschnitt: Feuerwehren (allgemeine Vorschriften)
Dritter Abschnitt: Vorbeugender Brandschutz
Vierter Abschnitt: Pflichten im Brandschutz
Fünfter Abschnitt:Kosten, Entschädigungen und
Schadensersatz
Sechster Abschnitt: Aufsicht
Siebenter Abschnitt: Schlussvorschriften
Ein tief gegliedertes Inhaltsverzeichnis, ein übersichtliches
Abkürzungsverzeichnis und ein ausführliches Stichwortverzeichnis führen zielsicher zu den jeweils gewünschten
Informationen. Ein praxisdienlicher Anhang enthält alle
wesentlichen begleitenden Rechtsvorschriften.
Ansprechend aufgemacht und gut lesbar präsentiert das
Handbuch den gesamten Brandschutz betont praxisnah,
anschaulich und leicht verständlich.
Wer aktuell, kompetent und zuverlässig über dieses
Rechtsgebiet informiert sein will - zu denken ist hier an alle
mit dem Brand- und Katastrophenschutz befassten Institutionen, Behörden und Einzelpersonen, sei es in der Ausbildung oder Schulung, im Dienst oder im Fachgespräch, bei
der Obung oder im Ernstfall, im Einsatz oder in der Verwaltung -, sollte den neuen Kommentar Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG)
unbedingt zur Hand haben.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
NStVbSH Nr. 2-3/2003
- 91 –
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Ergänzbarer Kommentar mit weiterführenden Vorschriften
Albrecht Quecke/Prof. Hansdieter Schmid/Ulrich Menke/
Heinrich Rehak/Dr. Andreas Wahl/Harald Vinke/Peter
Blazek
22. Nachlieferung
2.730 Seiten, 96,00 € (einschl. 2 Ordnern)
ISBN 3-503-03407-2
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Viktoria 44 A, 33602
Bielefeld
Der Kommentar enthält den Text aller grundlegenden Bestimmungen für das Kommunalverfassungsrecht und die
kommunale Finanzwirtschaft. Die kommunalen Praktiker
finden vielfältige Hinweise zu den gemeindeverfassungspolitischen und -rechtlichen Zusammenhängen, zur Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und zu finanzpolitischen Verhaltensregeln. Erläutert sind bereits die §§ 1-16, 20, 27-29,
39, 48-51, 59, 6o, 62 und 72-120. Das schwierige und
komplexe Gebiet des Eigenbetriebsrechts bei § 95 wird
umfassend kommentiert. Die Rechtsfragen sind bis in Einzelfragen gründlich, praxisgerecht und gut verständlich
erläutert. Viele praktische Beispiele gestalten die schwierige Materie anschaulich. Die maßgebliche Rechtsprechung
und Literatur sind auf den aktuellen Stand gebracht.
Das kommunale Wirtschaftsrecht ist nun auf rund 1.200
Seiten intensiv kommentiert und deckt in Breite und Tiefe
diesen Bereich vorbildlich ab.
Die 22. Lieferung beinhaltet die Neufassung der KomHVO,
die an die Stelle der GemHVO getreten ist, sowie die Änderungen der SdchsEigBV0 und der KomPrO. Ferner wird der
Textteil um die Bestimmungen des SächsGrKrZuG und der
SdchsGrKrZuV0 erweitert. In der Erläuterungen zu §§ 72
und 73 sind die Haushaltsstrukturdaten erneuert. Die Erläuterungen der §§ 75, 82, 84, 86 bis 88 und 103 wurden
überarbeitet und an die aktuellen Entwicklungen angepasst. Bei § 11g sind die neueste Rechtsprechung und die
Prüfungsergebnisse des Sächsischen Rechnungshofes
eingearbeitet.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein
Gemeindeordnung, Kreisordnung, Amtsordnung, Gesetz über kommunale Zusammenarbeit, Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz
Kommentare
Borchert/Buschmann/Galette/Lütje/von Scheliha/Schliesky/
Sprenger-Bracker/Conrad/Dehn/Erps-Asmussen/Thiel
13. Nachlieferung, November 2002
572 Seiten, 64,00 € (Gesamtwerk: 2.750 Seiten, 126,80 €)
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO)
Die Kommentierung zur Amtsordnung wurde entsprechend
der Änderung vom 25.06.2002 überarbeitet. Daneben
wurde der Text der Amtsordnung in der Fassung, die nach
Verkündung bzw. am 01.04.2003 in Kraft tritt, aufgenommen.
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Das GkZ wurde durch Gesetz vom 19.11.2001 geändert.
Betroffen von dieser Änderung ist § 5 (Errichtung des
Zweckverbandes, Verbandssatzung). Überarbeitet wurde
außerdem die Erläuterung der §§ 1, 7, 13, 15 und 20. Die
Texte im Anhang wurden auf den neuesten Stand gebracht.
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in
Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz
GKWG)
Mit dieser Lieferung wird die Kommentierung zum Gemeinde- und Kreiswahlgesetz in das Werk aufgenommen. Als
Anhang wurde der Text der Gemeinde- und Kreiswahlordnung aufgenommen.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Kommentar
Reimer Bracker/Klaus-Dieter Dehn
2002, 598 Seiten, 56,00 €
ISBN 3-8293-0561-3
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Das Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein ist
durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 25.06.2002 grundlegend umgestaltet worden. Dem Änderungsgesetz liegen vor allem die seit der
Einführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und
Landräte in Schleswig-Holstein gesammelten Erfahrungen
zugrunde.
Die Neuregelungen sind zum Teil bereits in Kraft; andere
werden am 01.04.2003 wirksam. Sie ändern eine Reihe
von Verfahren und Abläufen in der kommunalen Willensbildung und erfordern auch eine Anpassung der Hauptsatzungen. Dem daraus resultierenden Bedürfnis der Praxis
nach einem aktuellen Druckwerk der Gemeindeordnung
hat der Verlag mit der durchgehend überarbeiteten Neuauflage des Kommentars Gemeindeordnung für SchleswigHolstein (Gemeindeordnung) Rechnung getragen. Damit
steht - nicht nur- der gesamten kommunalen Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein eine aktuelle Fassung der Gemeindeordnung zur Verfügung, die aufbauend auf den
bewährten Vorauflagen als Standard-Kommentar bezeichnet werden darf.
Die in den Kommentar eingearbeiteten Neuregelungen
betreffen insbesondere das Verhältnis der Einwohnerinnen
und Einwohner zu ihrer Gemeinde, die Rechtsstellung der
ehrenamtlich Tätigen, die Rechte und Pflichten der Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die Fachausschüsse
sowie die Rechtsstellung und Zuständigkeiten der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Weitere
bedeutsame Rechtsänderungen betreffen die Gemeindevertretungen und Hauptausschüsse sowie ihr Verhältnis
zur Gemeindeverwaltung und das Berichtswesen.
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 92 –
Die Autoren setzen sich mit allen aktuellen rechtlichen und
verfahrensmäßigen Fragen in den Gemeinden und Städten
auseinander und verhelfen der Praxis somit zu einer sicheren Bewältigung dieser wichtigen Rechtsmaterie. Sie vermitteln weiter einen geschlossenen Überblick über die
vorliegende Verwaltungs- und Verfahrensrechtsprechung
zur Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie zu
vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer.
Aus praktischen Erwägungen wurde der Kommentierung
der Gesetzestext im Zusammenhang vorangestellt. Ein
systematisch gegliedertes Inhaltsverzeichnis, ein übersichtliches Abkürzungs- und Literaturverzeichnis sowie ein
ausführliches Stichwortverzeichnis führen zielsicher zu den
jeweils gewünschten Informationen. Ein praxisdienlicher
Anhang enthält neben den Vorschriften des Gemeindewahlrechts und der Amtsordnung alle für die Gemeindeverfassung weiteren wesentlichen Rechtsvorschriften.
Im Hinblick auf die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung in Staat und Gesellschaft richtet sich der Kommentar sowohl an alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie sämtliche Gemeinde-, Stadt- und Amtsverwaltungen als auch an Institutionen und Verbände, (Verwaltungs-)Gerichte, Anwälte, Lehrkräfte, Studierende, Auszubildende und jede interessierte Privatperson.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
Handbuch
Dr. Gerhard Pfohl
1. Auflage, 565 Seiten, 59,00 €
ISBN 3-17-017279-4
Kohlhammer Handbücher
W. Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart
Das Handbuch trägt zum Verständnis für das Arbeitsrecht
des öffentlichen Dienstes sowie für dessen Besonderheiten
und Unterschiede zum allgemeinen Arbeitsrecht bei. Der
Bundesangestelltentarifvertrag als der bedeutendste Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gilt nicht nur für den gesamten öffentlichen Dienst in Deutschland, sondern auch
für viele Unternehmen, die Aufgaben ähnlich dem öffentlichen Dienst wahrnehmen. Daher ist auch das Betriebsverfassungsrecht berücksichtigt. Das Werk, welches die umfangreiche Rechtsprechung und die jüngsten Gesetzesänderungen berücksichtigt, ist eine für die Praxis umfassende
und sehr hilfreiche Darstellung.
Das Werk richtet sich an Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes und privater Unternehmen, die Aufgaben ähnlich
dem öffentlichen Dienst wahrnehmen, Personal- und Betriebsräte, Rechtsanwälte, Arbeitsgerichte.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommunale Rechnungsprüfung
Grundlagen, Aufgaben, Organisation
Helmut Fiebig
3. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2002
368 Seiten, 69,80 €
ISBN 3-503-06696-9
Reihe: Finanzwesen der Gemeinden, Band 4
Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld
Die vorliegende dritte Auflage des Buches setzt den in der
Erstausgabe bestrittenen Weg fort. zusätzlich zu den
Grundtatbeständen der kommunalen Rechnungsprüfung
wird auf die aktualisierten Bestimmungen der Gemeindeordnungen in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen.
Neue Bestimmungen in der GemHVO NRW werden ebenso beleuchtet wie Besonderheiten im Haushaltsrecht anderer Bundesländer. Gleichzeitig sind bestehende Kapitel
überarbeitet und erweitert worden. Dabei wird auf Fragestellungen, die sich aus Diskussionen über die 2. Auflage,
aber auch aus interkommunalem Erfahrungsaustausch
ergeben, besonders eingegangen.
Darüber hinaus geht diese Veröffentlichung bereits auf das
Neue Kommunale Finanzwesen (NKF) ein, das 2005 eingeführt werden soll. Mit dem NKF wird die Kameralistik
abgeschafft und durch ein Buchführungssystem ersetzt,
das auf der doppelten kaufmännischen Buchführung basiert. Die kommunalen Rechnungsämter werden sich bereits im Laufe des Jahres 2004 auf die Aufgabe, die Eröffnungsbilanz zu prüfen, einstellen müssen. Daher widmet
die Neuauflage dieser geplanten Rechtslage ein eigenes
Kapitel.
Ziel des Buches ist es, praxisorientiertes Prüfen darzustellen, d. h. die methodische Darstellung, wie Prüfungsaufgaben angepackt und gelöst werden. Im Vordergrund stehen
die Prüfungspraxis und die damit verbundenen Probleme.
Infolgedessen war es erforderlich, den Anhang umfangreich zu gestalten, um die Umsetzung der Prüfungsaufgaben noch einfacher zu ermöglichen. Zur Arbeitserleichterung tragen die Tabellen bei, die die notwendigen Befehlsstrukturen erhalten.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Immissionsschutz
Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und
Textsammlung
Horst Peter Weber
Dr. Hans Schmatz (verst.)/Matthias Nöthlichs
2.118 Seiten (einschließlich 35. und 36. Nachlieferung)
86,00 € (einschließlich Ordner)
ISBN 3-503-01762-3
Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Dieser ergänzbare Kommentar arbeitet die Auflagen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Praktiker verständlich auf. Übersichtlich und umfassend sind außerdem
die einschlägigen Vorschriften des Immissionsschutzrechts
zusammengestellt.
Das Werk richtet sich an Alle, die mit der Vergabe von
freiberuflichen Leistungen befasst sind.
Die 35. Ergänzungslieferung enthält u.a. das neu gefasste
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die neuen
Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die Anpassung
der
Kommentierung
des
BundesImmissionsschutzgesetzes an die geänderten Immissionsschutzvorschriften.
Polizei- und Ordnungsrecht in Schleswig-Holstein
Die 36. Lieferung bringt die Neufassung des BundesImmissionsschutzgesetzes, die neue Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sowie die Anpassung der
§§ 5, 12 und 17 an den neuesten Rechts- und Sachstand.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg
Kommentare
Ade/Faiß/Waibel/Stehle
6. Nachlieferung, November 2002
244 Seiten, 31,80 €, Gesamtwerk: 1.206 Seiten, 86,00 €
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Mit der 6. Nachlieferung wurde die neueste Rechtsprechung zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg berücksichtigt. Die Kommentierung zur Landkreisordnung für
Baden-Württemberg wurde aktualisiert und die neueste
Rechtsprechung eingearbeitet. Die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung zum Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg sowie verschiedene Gesetzesänderungen, die Einfluss auf das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) haben, wurden ebenfalls berücksichtigt.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
VOL Ausgabe 2002
Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen
Bauleistungen
VOL Teil A, VOL Teil B, Ausgabe 2002
Deutscher Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL)
256 Seiten, 14,00 €
ISBN 3-89817-257-0
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH, Postfach 10 05 34,
50445 Köln
Mit der Neufassung der VOL wurde die EU-Richtlinie über
die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in deutsches Recht umgesetzt.
Weitere Änderungen in den Abschnitten 1 bis 3 der VOL/A
sind lediglich redaktioneller Art. Des weiteren wurden die
Erläuterungen zur VOL/A ergänzt.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
unter Berücksichtigung des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Vollzugsrechts
Dieter Schipper/Klaus Bock/Hartmut Brenneisen/Wolfgang
Schneider/Michael Wilksen
2003, 4. neu bearbeitete Auflage
400 Seiten, 32,00 € (Mengenpreise)
ISBN 3-415-03031-8
Richard Boorberg Verlag, Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart
bzw. Levelingstraße 6a, 81673 München
Das eingeführte Standardwerk bietet eine umfassende
Darstellung des Polizei- und Ordnungsrechts in SchleswigHolstein. Stets die Anforderungen von Ausbildung, Studium
und Praxis im Blick, vermitteln die Autoren anschaulich die
grundlegenden Kenntnisse dieses Rechtsbereichs.
Nach einer Einführung in die Grundlagen des Polizei- und
Ordnungsrechts folgen klar strukturierte Ausführungen zu
den Gefahrenabwehrbehörden. Hier behandeln die Verfasser eingehend Organisation, Zuständigkeit und Zusammenarbeit verschiedener Gefahrenabwehrbehörden. Eigene Kapitel widmen sich den unterschiedlichen Mitteln der
Gefahrenabwehr und den Besonderheiten des Verwaltungszwangs.
Schwerpunkt des Werkes sind die polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse, die die Autoren Schritt für
Schritt erläutern. Einprägsame Definitionen, anschauliche
Beispiele und die systematische Prüfung der einzelnen
Maßnahmen hinsichtlich ihrer formellen und materiellen
Voraussetzungen erleichtern Klausurbearbeitung und Praxisentscheidungen.
Die 4. Auflage trägt den zahlreichen Änderungen und Ergänzungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen sowie den organisatorischen Umgestaltungen Rechnung.
Außerdem berücksichtigt sie die Entwicklungen im Bereich
der organisierten Kriminalität und die so genannten »Sicherheitspakete«, die infolge zunehmender terroristischer
Bedrohungen beschlossen wurden.
Ein kompetentes Arbeitsmittel für Ausbildung, Fortbildung
und Praxis der Polizei und Ordnungsverwaltung.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommunalverfassungsrecht Hessen
Kommentare
Brennemann/Beinlich/Brodbeck/Daneke/Gerhold/Meiß/
Simon/Teschke/Unger/Zahradnik-Borchmann/Schön-Dieter
8. Nachlieferung, Dezember 2002
360 Seiten, 45,60 €, Gesamtwerk: 2.566 Seiten, 134,00 €
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Mit dieser Lieferung wurde die Kommentierung um die §§
67 bis 69 und 72 des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils,
§ 121 (Wirtschaftliche Unternehmen), § 127 (Eigenbetriebe) und um eine Vorbemerkung zum Dritten Abschnitt
(Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden) erweitert.
Im übrigen wurde die Kommentierung zu den §§ 5, 50, 51,
56, 66, 71, 97, 98, 99, 199, 101, 102, 106 und 108 u.a.
wegen der letzten Änderung der Gemeindeordnung vom
Juni 2002 aktualisiert.
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Mit dieser Lieferung erfolgte eine Neukommentierung des §
8 HKO, da die bisherige Kommentierung aufgrund von
Änderungen des Hessischen Kommunalrechts und dem
der anderen Länder zu aktualisieren war. Darüber hinaus
wurden die Kommentierungen zu den anderen Paragrafen
auf den neuesten Stand gebracht.
Hessisches Kommunalwahlrecht (KWG)
Die letzten Änderungen des Kommunalwahlgesetzes und
der Kommunalwahlordnung aus dem Jahr 2002 wurden bei
der Überarbeitung des Beitrags berücksichtigt.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Handbuch der Leitungs- und Wegerechte (HLW)
Benutzung privater und öffentlicher Grundstücke
durch Energie- und Wasserversorgungsunternehmen
Erläuterungen, Rechtsprechung, Materialien
Klaus-Dieter Morell
2.400 Seiten (einschließlich 4. Nachlieferung)
188,00 € (einschließlich 2 Ordner)
ISBN 3-503-03841-8
Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld
Dieses Werk bietet erstmals eine umfassende und übersichtliche Information zum Recht der Versorgungsunternehmen, Versorgungseinrichtungen auf fremden Grundstücken zu errichten oder zu verlegen. Das Werk gliedert sich
in drei Teile: Im Erläuterungsteil werden die Fragen behandelt, denen in der Praxis besondere Bedeutung zukommt.
Anhand der Rechtsprechung wird deutlich gemacht, welche
Rechte der Versorgungsunternehmen bei der Benutzung
von Straßen auf der Grundlage von Gestattungs- und Konzessionsverträgen existieren. Ferner wird erläutert, welche
Ansprüche der Versorgungsunternehmen bestehen, wenn
Leitungen in Privatgrundstücken durch Straßenbaumaßnahmen betroffen werden.
Den Schwerpunkt des Handbuches bildet die Entscheidungssammlung mit nahezu 200 Urteilen. Systematisch
geordnet nach der Benutzung öffentlicher und privater
Grundstücke werden die wichtigsten Entscheidungen der
Zivil- und Verwaltungsgerichte wiedergegeben. Abgerundet
wird das Handbuch durch eine Materialsammlung. Hier
finden sich die einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die von den Versorgungsunternehmen
bei der Benutzung von Grundstücken zu beachten sind.
Mit der 4. Ergänzungslieferung aus Dezember 2002 wird
das Handbuch der Leitungs- und Wegerechte auf den
neuesten Stand gebracht.
Haushaltskonsolidierung in Kommunen
Leitfaden für Rat und Verwaltung
Prof. Gunnar Schwarting
2003, 151 Seiten, 26,80 €
ISBN 3-503-07028-1
Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld
Unausgeglichene Haushalte sind in vielen Kommunen zum
Dauerthema geworden. In einigen Kommunen nehmen die
Defizite besorgniserregende Größen an. Haushaltskonsolidierung ist längst nicht mehr ein Sonderproblem, sondern
bundesweit kommunalpolitischer Alltag.
Konsolidierungsvorschläge gibt es in großer Zahl. Sie reichen von der Ausschöpfung der kommunalen Gebühren
über die Reduzierung von Personal, die Rationalisierung
durch Technik-Einsatz, die Schließung öffentlicher Einrichtungen bis- hin zur Privatisierung kommunaler Unternehmen. Aber sind diese Ratschläge auch praxistauglich?
Wird den Kommunen eine vernünftige Haushaltsführung
durch immer neue Gesetze und Standards sowie eine
Politik der Steuersenkungen genommen?
Trotz der überragenden Bedeutung des Themas gab es
bisher keine Darstellung, die sich mit der Haushaltskonsolidierung in den Kommunen befasst. Die Veröffentlichung
schließt diese Lücke. Der Autor stellt die haushaltsrechtlichen Details leicht verständlich dar, damit sich auch der im
Haushaltsrecht nicht versierte kommunalpolitisch interessierte Leser mit den finanzpolitischen Fragestellungen
(s)einer Konsolidierungsstrategie befassen kann.
Der Leitfaden wendet sich vor allem an die politischen
Entscheidungsträger, die bestimmen müssen, welche Konsolidierungsanstrengungen notwendig und welche Maßnahmen dazu geboten sind. Zielsetzung des Buches ist es,
die für das Verständnis des Haushaltsausgleichs wesentlichen Zusammenhänge und die wichtigsten für Konsolidierungsmaßnahmen relevanten Erwägungen zu präsentieren.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung
Leitfaden für die Praxis
Helmut Fiebig
2. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2003
136 Seiten, 24,80 €
ISBN 3-503-07048-6
Erich Schmidt Verlag, Viktoriastraße 44 A, 33602 Bielefeld
Dieser Leitfaden verschafft einen Überblick über die Prüfung der kommunalen Hauswirtschaft. Das Buch richtet
sich vornehmlich an alle diejenigen, die als Prüfbeamte
erstmalig die Jahresrechnung zu prüfen haben und an alle
ehrenamtlich tätigen Kommunalpolitiker, die neu in ihren
Gemeinderat gewählt worden sind. Aber auch langjährige
Ratsmitglieder, die ihre Kontrollaufgaben intensivieren
wollen, finden wertvolle Hinweise für ihre Praxis.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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Das kommunale Haushaltsrecht ist in vielen Bereichen
grundlegend geändert worden. Drei Jahre nach dem erstmaligen Erscheinen dieses erfolgreichen Leitfadens liegt
nun die Neuauflage vor. Für Ratsmitglieder, insbesondere
für diejenigen in den Rechnungsprüfungsausschüssen,
ergibt sich durch die Vielzahl der Änderungen eine neue
politische Situation. Durch die in einigen Bundesländern
großzügig eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten können
politische Diskussionen über Haushaltsmittel zu Phantomdiskussionen werden. Kaum ein Ratsmitglied wird auf Anhieb sämtliche Entscheidungsbefugnisse über Investitionen, zur Verfügung stehende Mittel, Beginn und Durchführung von Investitionen durchschauen.
Ratsmitglieder müssen wissen, wie sie die Hoheit über die
städtischen Finanzen behalten können. Daher liegt ein
Schwerpunkt dieses Buches auf der Darstellung des neuen
Rechts, so wie es sich überwiegend in NordrheinWestfalen darstellt. Nachdem jedoch die meisten anderen
Bundesländer diese „Modernisierung" noch nicht vollzogen
haben, werden die Standardregeln ebenfalls erläutert.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern
Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Amtsordnung,
Kommunale Zusammenarbeit
Kommentare
Schröder/Willner/Wollenteit/Skeries/Vieweg/Bracker/Münter
Herbrand/Glaser
10. Nachlieferung, Dezember 2002
126 Seiten, 16,80 €, Gesamtwerk: 1.240 Seiten, 90,20 €
Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co., Postfach 36
29, 65026 Wiesbaden
Teil 1: Gemeindeordnung
Die Überbeitung der Kommentierung der Gemeindeordnung umfasst Aktualisierungen bei den §§ 37 bis 40, 44, 46
und 56 bis 59. Diese Paragrafen treffen u.a. Regelungen
zu der Wahl und der Amtszeit des Bürgermeisters, zu den
Grundsätzen der Einnahmebeschaffung und zum Haushaltsplan.
Teil 3: Amtsordnung
Die Kommentierung zu § 132 (Zusammensetzung des
Amtsausschusses) wurde aktualisiert und u.a. um neue
Rechtsprechung ergänzt.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Personalien
Oberbürgermeisterwahlen in Neumünster
Oberbürgermeister Hartmut Unterlehberg wurde als Oberbürgermeister der Stadt Neumünster wiedergewählt.
Der Städtetag Schleswig-Holstein
Unterlehberg zu seiner Wiederwahl.
gratulierte
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bürgermeisterwahlen in Krempe
Matthias Di Meglio wurde zum neuen Bürgermeister der
Stadt Krempe gewählt.
Der Städtebund Schleswig-Holstein gratulierte Herrn Di
Meglio zu seiner Wahl.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bürgermeisterwahlen in Fehmarn
Otto-Uwe Schmiedt wurde zum Bürgermeister der Stadt
Fehmarn gewählt.
Der Städtebund Schleswig-Holstein
Schmiedt zu seiner Wahl.
gratulierte
Zur neuen Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Kiel
wurde Angelika Volquartz gewählt.
Der Städtetag Schleswig-Holstein
Volquartz zu ihrer Wahl.
gratulierte
Frau
Herrn
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Bürgermeisterwahlen in Westerland
Bürgermeisterin Petra Reiber wurde als Bürgermeisterin
der Stadt Westerland wiedergewählt.
Der Städtebund Schleswig-Holstein gratulierte Frau Reiber
zu ihrer Wiederwahl.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
Zu guter Letzt
Was fällt Ihnen ein?
Der Rathaus-Chef ist sehr verstört,
fand es nun wirklich unerhört,
dass seine Leute den Routinen
nur folgten wie die Arbeitsbienen.
„Das muss sich ändern", rief er laut.
„Was nutzt es, wenn Ihr wiederkaut,
was andere schon vorgedacht?
Die Konkurrenz das besser macht.
Oberbürgermeisterwahlen in Kiel
Herrn
And're Städte mit Ideen,
das kann man doch tagtäglich sehen,
sind fündig und sehr kreativ,
während bei uns man viel verschlief.
NStVbSH Nr. 2-3/2003
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 96 –
Wir sollten uns ein Beispiel nehmen
und endlich uns dazu bequemen,
was Neues in die Welt zu setzen
und nicht nur and'ren nachzuhetzen."
So steigert sich der Chef hinein,
erzeugt bei allen Scham und Pein,
die nur gehorchen statt zu handeln:
„Wir sollten schuldbewusst uns wandeln."
Und während aufmerksam sie lauschten,
zustimmend ihre Blicke tauschten,
erwarteten sie voller Reue
die Offenbarung, sprich: das Neue.
Wie gerne wollten Sie bedenken,
was nun der Boss gleich sollte schenken
an Weitblick, der den Geist beflügelt
und den Erfolg schon bald besiegelt.
Mit Scheppern bei den Konsonanten
und Pausen, die sie auch schon kannten,
hob dann der Chef zu sprechen an:
„Ich sag' das als entschloss'ner Mann.
So geht es wirklich nicht mehr weiter:
Nun werden endlich wir gescheiter,
jetzt sollen die Ideen trudeln,
Innovationen sollen sprudeln.
Ich musste nämlich, wie Sie wissen,
Impulse leider sehr vermissen,
die Ihnen ganz primär oblagen,
ich muss das einmal deutlich sagen.
Appelle blieben folgenlos,
ich frage mich, wie kam das bloß?
Drum habe ich mich selbst bemüht,
damit Verwaltung wieder blüht.
Fürs kommunale Neukonzept
fand endlich selbst ich das Rezept.
Ich werd' es morgen früh verkünden
und bitte Sie, sich einzufinden."
Am nächsten Morgen um Punkt neun,
wollte der Chef sein Team erfreu'n.
Erwartungsvoll lauschte die Crew,
hörte dem Boss gespannt dann zu.
Auf sein Konzept war man begierig:
ganz einfach war's und gar nicht schwierig:
„Wir werden künftig nicht mehr passen,
Sie müssen sich was einfall'n lassen!"
Quelle: Oberbürgermeister Dr. Rudolf Köppler, Günzburg
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
- 97 –
Presseausblick
Aus organisatorischen Gründen ist der Presseausblick lediglich in der gedruckten Fassung wiedergegeben!
NACHRICHTEN des Städteverbandes Schleswig-Holstein
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