NyLS-Framställning - Europäische Kommission

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Provinzregierung
von Åland
GESETZENTWURF Nr. 1/2011-2012
Datum
03.11.2011
An das Regionalparlament von Åland
1. ------IND- 2011 0611 FIN DE- ------ 20111209 --- --- PROJET
Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen
Wesentlicher Inhalt
Die Provinzregierung schlägt dem Regionalparlament ein Gesetz zur
Annahme vor, das die Ausbreitung und Einbringung von genetisch
veränderten Kulturen in andere Kulturen und empfindliche Biotope
verhindern sowie die wirtschaftlichen Schäden, die eine Vermischung zur
Folge haben kann, verhüten soll. Der Entwurf hat keine negativen
Auswirkungen auf die Erhaltung der Artenvielfalt und den Schutz der
menschlichen Gesundheit.
__________________
68621553
2
INHALT
Wesentlicher Inhalt ...................................................................................... 1
Allgemeine Begründung ................................................................................ 3
1. Genetik und Gentechnik ......................................................................... 3
2. Gesetzgebung und Gesetzgebungsbefugnis .............................................. 3
3. Zulassung und Koexistenz ...................................................................... 4
4. Entwurf................................................................................................ 6
5. Auswirkungen des Entwurfs .................................................................... 6
Eingehende Begründung ............................................................................... 7
Provinzgesetz über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen .................. 7
Gesetzestext ............................................................................................. 18
P R O V I N Z G E S E T Z über die Erzeugung genetisch veränderter
Pflanzen ................................................................................................ 18
3
Allgemeine Begründung
1. Genetik und Gentechnik
Genetik ist die Vererbungslehre. Zweck der Gentechnik ist die
Hervorbringung erwünschter Eigenschaften bei Pflanzen oder Tieren,
mithilfe der Genmodifikation können gezielte Veränderungen am Erbgut
vorgenommen werden. Die Traditionelle Tier- und Pflanzenzucht hat auf
ähnliche Weise nicht natürliche Veränderungen von vererbbaren
Eigenschaften hervorgebracht, dies ist jedoch über mehrere Generationen
hinweg erfolgt.
2. Gesetzgebung und Gesetzgebungsbefugnis
Aus der Mitgliedschaft in der EG ergab sich die Notwendigkeit einer
gesetzlichen Regelung für genetisch veränderte Organismen.
Innergemeinschaftlich wurde dies durch die EG-Richtlinien 90/219/EWG über
die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen
Systemen bzw. 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch
veränderter Organismen in die Umwelt geregelt. Die EG-Richtlinie
90/220/EWG wurde 2002 durch die EG-Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und
zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates ersetzt.
Gemäß den Anforderungen an eine Regelung reichte die
Provinzverwaltung beim Regionalparlament im Oktober 1995 eine Vorlage
(FR 1/1995-96) ein, die einen Entwurf für ein direkt übernommenes Gesetz
enthielt. Es wurde vorgeschlagen, das finnische Gentechnikgesetz (FFS
377/95) in der Provinz mit bestimmten Abweichungen zur Anwendung
gelangen zu lasen. Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, dass die
Provinz im Hinblick auf die zu regelnden Fragen nicht über die
entsprechende Zuständigkeit verfügt. Diesen Standpunkt machte sich auch
der Präsident der Republik Finnland zu eigen. Diese Fragen betrafen die
Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen,
deren absichtliche Freisetzung oder deren Inverkehrbringen. Der Präsident
stellte u. a. fest, dass „aus der Verteilung der Zuständigkeiten gemäß dem
Autonomiegesetz hervorgeht, dass Finnland die Gesetzgebungsbefugnis im
Hinblick auf Umstände vorbehalten ist, die eine besondere
naturwissenschaftliche
Fachkenntnis
der
betroffenen
Behörden
voraussetzen oder welche weitgehende oder schwer zu überschauende
Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Provinz haben können.“ Schließlich wurde der Entwurf
gemäß § 27 Punkt 42 des Autonomiegesetzes der Zuständigkeit Finnlands
unterstellt, obwohl man der Ansicht war, dass die Gentechnik in
bestimmtem Maße Bereiche betrifft, die der Zuständigkeit der Provinz
zuzurechnen sind. Die finnischen Rechtsvorschriften zur Gentechnik gelten
somit in der Provinz, da sie unter die Zuständigkeit Finnlands fallen.
 Gentechnikgesetz (FFS 377/1995).
 Gentechnikverordnung (FFS 821/1995).
 Entscheidung des Sozial- und Gesundheitsministeriums über die Einstufung
genetisch veränderter Mikroorganismen und die Anwendung genetisch
veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (FFS 21/1996).
 Entscheidung des Sozial- und Gesundheitsministeriums über die Anmeldung
von Versuchen mit genetisch veränderten Organismen zu Forschungs- und
Entwicklungszwecken und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen (FFS
22/1996).
4
Die grundlegenden EG-Bestimmungen zur Gentechnik verfolgen das
Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen, es handelt sich um
die oben genannten Richtlinien 90/219/EWG und 2001/18/EG. Zu den
ergänzenden Bestimmungen über Kennzeichnung, Verfahren und
Überwachung gehören die folgenden EG-Verordnungen:
 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel,
 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch
veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie
zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG,
 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter
Organismen sowie
 65/2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer
Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen.
Die Empfehlung der EG-Kommission zur Koexistenz1 entstand unter
Berücksichtigung des Interesses der Verbraucher, zwischen Erzeugnissen
wählen zu können, die aus genetisch veränderten, konventionellen bzw.
ökologischen Kulturen stammen. Hier wird die Durchführung von
Maßnahmen empfohlen, die das unbeabsichtigte Vorhandensein von
genetisch veränderten Organismen in konventionellen und ökologischen
Kulturen verhindern. Dies kann sowohl auf nationaler als auch auf
regionaler und lokaler Ebene erfolgen.
1
Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur
Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in
konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen (2010/C 200/01).
Die Koexistenzempfehlung berücksichtigt wirtschaftliche Interessen der
Erzeuger. Es liegt im Interesse der Landwirtschaft und des Handels, den
Interessen der Verbraucher im Hinblick auf Produktpreise und
Vermarktung zu entsprechen. Hier ist ein funktionierendes System für die
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Bedeutung, das an und für
sich keine besonderen naturwissenschaftlichen Fachkenntnisse erfordert.
Die Provinzregierung ist der Ansicht, dass die Provinz in diesen
Koexistenzfragen über die Gesetzgebungsbefugnis gemäß § 18 Punkt 15
und 18 des Autonomiegesetzes verfügt. Die Fragen betreffen die Land- und
Forstwirtschaft sowie die Wahrung der Erzeugungskapazität von land- und
forstwirtschaftlichen Nutzflächen sowie der Fischereigewässer. Gemäß §
18 Punkt 7 des Autonomiegesetzes verfügt die Provinz außerdem über die
Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der gewerblichen Tätigkeit. Das
Zulassungsverfahren für den Handel mit genetisch veränderten Organismen
fällt jedoch in die Zuständigkeit Finnlands.
3. Zulassung und Koexistenz
Oben wurde festgestellt, dass die Frage der Zulassung in die Zuständigkeit
Finnlands fällt, während die Koexistenzfragen in die Zuständigkeit der
Provinz fallen.
Die EG-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel enthält grundlegende Bestimmungen mit
gemeinschaftlichen Verfahren für die Zulassung und Überwachung sowie
die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel.
Die Mitgliedstaaten können nach einem Genehmigungsverfahren zulassen,
dass ein bestimmtes Lebensmittel in Verkehr gebracht sowie in den
gemeinschaftlichen Sortenkatalog für Saatgut (vgl. EG-Richtlinie
5
70/457/EWG
über
einen
gemeinsamen
Sortenkatalog
für
landwirtschaftliche Pflanzenarten) eingetragen wird. Eine solche Zulassung
gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres
([Artikel] 12 der EG-Richtlinie 70/457/EWG).
Auf der Website der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz wurde ein
EU-Verzeichnis über genetisch veränderte und zugelassene Lebensmittel und
Futtermittel veröffentlicht. Das Verzeichnis umfasst u. a. Mais, Kartoffeln, Sojabohnen
und Zuckerrüben. Suchpfad: EUROPA > European Commission > DG Health and
Consumer
Protection
>
Overview
>
Food
and
Feed
Safety
(http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm).
Für eine Zulassung ist es erforderlich, dass „alle geeigneten Maßnahmen
getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.“ Bei dem betreffenden
Verfahren handelt es sich um eine Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl.
Artikel 7.4 der EG-Richtlinie 70/457/EWG und der EG-Richtlinie
90/220/EWG). Dies bedeutet eine „Abschätzung der Risiken für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt (einschließlich Pflanzen und
Tiere) im Zusammenhang mit der Freisetzung von GVO und GVO
enthaltenden Produkten“. Das Produkt muss danach mit dem Hinweis
versehen werden, dass es genetisch veränderte Organismen enthält oder aus
solchen besteht.
Neben den Risiken für Gesundheit und Umwelt spielen beim Anbau
genetisch veränderter Organismen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle.
Gemäß den EG-Vorschriften müssen Futtermittel, Lebensmittel oder
Zutaten, die 0,9 Prozent oder mehr genetisch veränderte Organismen
enthalten, als solche gekennzeichnet werden (Artikel 12 und 24 der EGVerordnung 1829/2003). Als genetisch verändert müssen auch Erzeugnisse
gekennzeichnet werden, in denen, ohne dass dies beabsichtigt war,
genetisch veränderte Organismen in einer Menge vorhanden sind, die den
Schwellenwert überschreitet.
Genetisch veränderte Organismen dürfen jedoch mit keinem Anteil (keine
Toleranzschwelle von 0,9 %) in der ökologischen Erzeugung verwendet
werden
(Artikel
9
der
EG-Verordnung
834/2007
über
die
ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen).
Das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Organismen kann
denjenigen, die ein Erzeugnis als frei von genetisch veränderten
Organismen vermarkten, in bestimmten Fällen wirtschaftliche Schäden
verursachen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Produktwahl des
Endverbrauchers haben. Um Kulturen voneinander zu trennen und das
Vorhandensein von genetisch veränderten Organismen zu vermeiden,
können in geographisch begrenzten Gebieten Einschränkungen
vorgenommen werden. Die zu treffenden Maßnahmen können sich auf
unterschiedliche Aspekte beziehen, wie z. B. Klima, landschaftliche
Merkmale, Anbaustrukturen, Fruchtfolge und Betriebsstrukturen. In den
Empfehlungen der EG-Kommission zur Koexistenz wird außerdem auf
Folgendes hingewiesen:
Unter bestimmten wirtschaftlichen und natürlichen Bedingungen sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Erwägung ziehen, weite Bereiche ihres
Hoheitsgebiets vom GVO-Anbau auszunehmen, um das unbeabsichtigte
Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen
zu vermeiden. Diese Ausnahmen sollten an den Nachweis der Mitgliedstaaten
gebunden sein, dass andere Maßnahmen in den betreffenden Gebieten nicht
genügen, um ausreichende Reinheitsniveaus zu erzielen. Die einschränkenden
6
Maßnahmen müssen zudem im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen,
nämlich die besonderen Bedürfnisse der Landwirte zu schützen, die
konventionellen und/oder ökologischen Anbau betreiben.
Die Kommission hat eine Mitteilung über die Durchführung der
einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz an den Rat und das
Europäische Parlament übermittelt (Bericht über die Durchführung der
einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz gentechnisch veränderter,
konventioneller und ökologischer Kulturen KOM(2006) 104 endgültig).
Laut dieser Mitteilung müssen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften, welche die Koexistenz betreffen, bei der Kommission
anmelden, welche die Anmeldungen in einer Datenbank (TRIS-Datenbank)
veröffentlicht, aus der die Behörden Informationen über Maßnahmen
anderer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Koexistenz entnehmen können.
4. Entwurf
Die Provinzregierung schlägt dem Regionalparlament ein Gesetz zur
Annahme vor, das die Ausbreitung und Einbringung von genetisch
veränderten Kulturen in andere Kulturen und empfindliche Biotope
verhindern sowie die wirtschaftlichen Schäden, die eine Vermischung zur
Folge haben kann, verhüten soll. Ziel ist die Verhinderung einer
Ausbreitung, sodass Dritte nicht infolge einer Vermischung mit genetisch
veränderten Organismen von wirtschaftlichen Verlusten betroffen sind. Der
Entwurf hat keine negativen Auswirkungen auf die Erhaltung der
Artenvielfalt und den Schutz der menschlichen Gesundheit. Durchführbare
Maßnahmen wären z. B. Verbote und Einschränkungen hinsichtlich eines
Anbaus genetisch veränderter Sorten, der im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit erfolgt. Der Entwurf enthält u. a. Bestimmungen, welche die
Betreiber dazu verpflichten, die Produktion bei der Provinzregierung
anzumelden, die Nachbarn zu informieren und bei bestimmten angebauten
Kulturen einen Schutzabstand einzuhalten. Das Gesetz enthält außerdem
Anforderungen bezüglich der Reinigung von Maschinen, Geräten,
Transportmitteln und Lagerräumen. Über solche vorbeugenden
Bestimmungen hinaus enthält der Entwurf auch Anforderungen im
Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen, die ein Betreiber durchführen muss,
der den Anbau genetisch veränderter Pflanzen einstellt. Durch Kontrollen
kann die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen auch überwacht
werden.
Der Entwurf basiert zu wesentlichen Teilen auf einem Entwurf für ein
Gesetz über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen (RP 246/2009),
den die finnische Regierung am 13. November 2009 vorgelegt hat. Das
finnische Parlament hat die Angelegenheit an den Ausschuss für Land- und
Forstwirtschaft verwiesen, dem der Umweltausschuss am 19. Januar 2011
ein Gutachten (MiUU 24/2010) übermittelt hat. Das Gesetz ist jedoch
verfallen, da es innerhalb der Legislaturperiode im Parlament nicht
abschließend behandelt wurde.
5. Auswirkungen des Entwurfs
In der Provinz gibt es weder zurzeit noch in überschaubarer Zukunft einen
Anbau genetisch veränderter Pflanzen. Durch diesen Entwurf wird jedoch
ein Regelwerk für einen solchen Anbau vorliegen, wenn dieser zukünftig
infrage kommt. Die Zahl der Fälle einer unabsichtlichen Vermischung und
dadurch verursachter wirtschaftlicher Schäden kann mit einem verfügbaren
Regelwerk begrenzt werden. Es besteht weiterhin kein Bedarf, besondere
Mittel für die Kontrolle, Registrierung und mögliche Entschädigungen für
wirtschaftliche Schäden infolge genetischen Anbaus bereitzustellen, da in
7
der Provinz zurzeit und der Einschätzung nach auch in naher Zukunft kein
Anbau genetisch veränderter Kulturen stattfindet.
Laut der Statistik von ÅSUB (Büro für Statistik und Forschung im
Bereich der Ökonomie auf Åland) für das Jahr 2010 waren 5 Prozent der
Arbeitskräfte in den Primärsektoren beschäftigt. Die Anteile von Frauen
und Männern an der Zahl der Beschäftigten waren gleich. Es gab ungefähr
550 aktive landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt 14 000 Hektar
Anbaufläche, davon 3 291 Hektar mit ökologischem Anbau. In der
Jahresmitte 2011 gab es insgesamt ungefähr 140 bio-zertifizierte Betriebe
mit
146
Erzeugern
sowie
5
anderen
bio-zertifizierten
Lebensmittelunternehmen. Die Gesamtzahl an ökologischen Erzeugern ist
seit 2010 jedoch etwas gesunken, zum Teil aus Altersgründen, zum Teil
weil einige Erzeuger nach dem Auslaufen früherer Verträge keine neuen
Verträge für ökologischen Anbau abgeschlossen haben.
In der Provinz gibt es ungefähr 40 Bienenzüchter, in allen Kommunen
außer Brändö gibt es Bienenstöcke.
Der Entwurf hat keine negativen Auswirkungen auf die Erhaltung der
Artenvielfalt und den Schutz der menschlichen Gesundheit.
Eingehende Begründung
Provinzgesetz über die Erzeugung genetisch veränderter
Pflanzen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich. Das Gesetz verfolgt über die
Vermeidung einer Ausbreitung genetisch veränderter Pflanzensorten hinaus
auch das Ziel, Fragen der wirtschaftlichen Haftung sowie Fragen der
Zuständigkeit für die Sanierung von Böden, auf denen der Anbau genetisch
veränderter Pflanzensorten eingestellt wurde, zu klären. Das Gesetz
verfolgt nicht das Ziel, Fragen hinsichtlich der Sicherheit sowie der
gesundheitlichen oder umweltbezogenen Auswirkungen genetisch
veränderter Pflanzen zu beantworten, diese Fragen wurden bereits in
Verbindung mit Verfahren geklärt, für welche die finnischen Behörden
zuständig sind.
Über die EG-Verordnung 1830/2003 hinaus enthält auch die EGVerordnung 1829/2003 Bestimmungen über die Kennzeichnung von
Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten Pflanzen
erzeugt wurden. Letztere ist dazu geeignet, den Verbrauchern eine Wahl
zwischen genetisch veränderten und anderen Produkten zu ermöglichen.
Durch die Schaffung eines Rahmens für die Koexistenz unterschiedlicher
Erzeugungsformen wird die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen
und deren Umsetzung erleichtert.
Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen für den gesamten Anbau
zugelassener genetisch veränderter Pflanzen gelten zu lassen, unabhängig
von der Größe der einzelnen Anbaufläche. Das Gesetz soll nicht für
Tätigkeiten außerhalb des Anbaus und der damit verbundenen Verfahren
gelten, da die Betreiber keine Möglichkeit haben, diese Vorgänge zu
beeinflussen. Das Gesetz soll somit nicht für den Handel mit genetisch
veränderten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Saatgut, für deren Lagerung vor
der Aussaat, für Transporte zu einer Betriebseinheit, für Transporte von
einer Betriebseinheit, wenn das Pflanzenmaterial nicht in ein Lager oder
eine Verarbeitungsanlage in einer anderen Betriebseinheit transportiert
wird, und für die Behandlung oder Lagerung der Ernte außerhalb der
Betriebseinheit gelten. Für solche Tätigkeiten liegen Bestimmungen im
Rahmen anderer Rechtsvorschriften vor, wie z. B. in Rechtsvorschriften
8
über Futtermittel und den Handel mit Saatgut. Außerdem können die
finnischen Behörden sortenspezifische Zulassungsbedingungen und
Anweisungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgeben.
Die Bestimmungen gelten für den gesamten Anbau genetisch
veränderter Pflanzen, unabhängig davon, ob dies über die Anwendung in
geschlossenen Systemen, absichtliche Freisetzung oder nach deren
Inverkehrbringen geschieht. Genauere Bestimmungen über diesbezügliche
Verfahren sind im Gentechnikgesetz (FFS 377/1995) sowie in der EGVerordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel enthalten.
§ 2 Begriffsbestimmungen. Im folgenden Paragraphen werden die
wichtigsten Begriffe des Gesetzes definiert.
Gemäß dem finnischen Gentechnikgesetz, das auch in der Provinz gilt,
ist ein genetisch veränderter Organismus ein Organismus, dessen
genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise
durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. Diese
Begriffsbestimmung basiert auf den EG-Vorschriften.
Die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen kann in bestimmten
Fällen auch den Anbau mit konventionellen oder ökologischen
Erzeugungsverfahren einschließen. Die Provinzregierung kann somit
feststellen, dass eine solche Kultur durch Vermischung eine solche Menge
an genetisch veränderten Sorten oder genetisch verändertem Material
enthält, dass der Schwellenwert gemäß Artikel 12 und 24 der EGVerordnung 1829/2003 überschritten ist. Auch der Anbau eigenen Saatguts
ist eine Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen, wenn das Saatgut eine
genetisch veränderte Sorte oder genetisch verändertes Material in einer
solchen Menge enthält, dass der Schwellenwert überschritten ist. Hierbei ist
es unerheblich, ob dies absichtlich oder unabsichtlich geschehen ist.
Die Vermischung kann entweder mechanisch, etwa durch Vermischung
von Saatgut oder Knollen derselben Pflanzenart, oder durch Kreuzung
infolge der Ausbreitung von Pollen oder Befruchtung erfolgen.
Mechanische Vermischung kann sowohl bei der Aussaat und
Bodenbearbeitung als auch durch das Verbleiben von Samen und Knollen
im Erdreich nach der Ernte auftreten.
Der Begriff „Anbaugebiet“ umfasst alle Flächen, die für den Anbau
genetisch veränderter Pflanzen oder Einzelpflanzen genutzt werden.
Der Begriff „Betreiber“ ist unabhängig von der Größe der Anbaufläche.
Er umfasst sowohl diejenigen, die gewerbsmäßigen Anbau betreiben, als
auch diejenigen, die Anbau als Hobby betreiben.
Der Schutzabstand wird zwischen den Einzelpflanzen des betreffenden
Pflanzenmaterials ermittelt, die in größter Nähe zueinander wachsen.
Kapitel 2 Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
§ 3 Allgemeine Anforderungen. Die primäre Verantwortung für die
Vermeidung der Vermischung und der daraus entstehenden
wirtschaftlichen Schäden obliegt den Betreibern, die das Pflanzenmaterial
anbauen, sowie bei den Wirtschaftsteilnehmern, die selbiges behandeln,
lagern oder transportieren. Genetisch verändertes Pflanzenmaterial ist
grundsätzlich von anderem Pflanzenmaterial getrennt zu halten. Eine
Vermischung kann jedoch als erforderlich betrachtet werden, z. B. wenn
ein Erzeuger die Ernte einer genetisch veränderten Sorte mit anderen
Ernteerträgen vermischt, um Futter für den eigenen Viehbestand zu
erhalten.
Die Sorgfaltspflicht gilt für den Betreiber und andere
Wirtschaftsteilnehmer, die an der Erzeugung beteiligt sind, wie
9
Maschinenlieferanten sowie Personen, die an der Trocknung, Lagerung und
dem Transport der Ernte beteiligt sind. Betriebsmittel, Ausrüstung und
Räumlichkeiten müssen für den betreffenden Zweck geeignet sein. Für
genetisch verändertes Pflanzenmaterial muss eine von anderem
Pflanzenmaterial getrennte Lagerungsmöglichkeit vorhanden sein.
Pflanzenreste müssen auf korrekte Weise behandelt werden.
Für genetisch verändertes Pflanzenmaterial können dieselben Geräte
und Maschinen wie für anderes Pflanzenmaterial verwendet werden, wenn
diese vor der Verwendung beim Anbau, bei der Behandlung, bei der
Lagerung oder beim Transport von anderen Gütern als genetisch
verändertem Pflanzenmaterial gereinigt werden. Abfälle aus solchen
Reinigungsvorgängen müssen vernichtet werden, sodass keine
Vermischung stattfinden kann.
§§ 4 und 5 Schutzabstand beim Anbau von sich vegetativ fortpflanzenden
genetisch veränderten Pflanzen / § 5 Schutzabstand beim Anbau von zur
Kreuzbestäubung fähigen genetisch veränderten Pflanzen. Bei vegetativer
Fortpflanzung wachsen neue Triebe aus den alten. Bei Kreuzbestäubung
wird Pollen aus der Blüte einer Pflanze auf die Blüte einer anderen,
artgleichen Pflanze übertragen.
Die Anforderung bezüglich eines Schutzabstands gilt nur für den
Abstand zwischen genetisch veränderten Pflanzen und konventionell oder
ökologisch angebauten Pflanzen, wenn die Pflanzen von zwei
verschiedenen Erzeugern angebaut werden. Sie gilt nicht für Pflanzen, die
von demselben Betreiber mit unterschiedlichen Erzeugungsverfahren
erzeugt werden. Für Ernteerträge aus diesen Kulturen gelten jedoch die
normalen Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte
Erzeugnisse, die in der EG-Verordnung 1829/2003 angegeben sind. Auch
zwischen zwei Anbauflächen mit genetisch veränderten Kulturen ist kein
Schutzabstand erforderlich.
Wurde der Schutzabstand nicht eingehalten, muss der Ernteertrag der
benachbarten Anbaufläche gemäß EG-Verordnung 1829/2003 bei der
Vermarktung als genetisch verändert gekennzeichnet werden, wenn sich
darin genetisch verändertes Material befindet. Die Kennzeichnung muss
auch dann erfolgen, wenn der Anteil an genetisch verändertem Material
geringer ist als der für die Kennzeichnung vorgeschriebene Schwellenwert.
Der Schwellenwert gilt nicht für Fälle, in denen der Schutzabstand nicht
eingehalten wurde, die Vermischung ist hier als zufällig oder
unvermeidlich im Sinne von Artikel 24 der genannten Verordnung zu
betrachten.
Erzeuger von genetisch veränderten Sorten müssen auf eigenen Flächen
den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand beachten. Der Erzeuger
muss sich darüber informieren, welche Pflanzensorten auf Flächen
angebaut werden sollen, die auf benachbarten Grundstücken liegen, sowie
bei Bedarf über die Art des Anbaus dieser Sorten. Besitzt ein Erzeuger
keine Kenntnis oder erhält er keine Informationen über die Kulturen
innerhalb des Schutzabstandes oder über die Art ihres Anbaus, muss er
davon ausgehen, dass auf den angrenzenden Flächen Pflanzensorten in
ökologischer Erzeugung angebaut werden, die sich mit der genetisch
veränderten Sorte kreuzen lassen.
Das Gesetz verpflichtet Erzeuger, die konventionelle oder ökologische
Erzeugung betreiben, nicht dazu, ihre Anbauvorhaben im Voraus
anzumelden. Diese haben das Recht, ihre Anbautätigkeit zu einem
beliebigen Zeitpunkt zu verändern, ohne den Einschränkungen der für
Betreiber geltenden Anforderungen hinsichtlich eines Schutzabstands zu
unterliegen. Betreiber, die genetisch veränderte Pflanzensorten anbauen,
sind für die Einhaltung des Schutzabstandes in der Praxis verantwortlich.
10
Der im Entwurf beschriebene Abstand berücksichtigt die geringsten
Abstände, bis zu denen das Risiko einer Ausbreitung und Vermischung
während einer Vegetationsperiode als hoch einzuschätzen ist. Die Abstände
sind somit bei vegetativer Fortpflanzung naturgemäß kürzer als bei
Fortpflanzung durch Kreuzbestäubung, bei der Pollen durch die Luft
übertragen werden kann. Der Schutzabstand von 2 000 Metern für Bienen
berücksichtigt, wie weit diese im Normalfalle fliegen können.
In § 5 werden Bienenzuchtbetriebe bzw. Standorte von
Bestäubungsbienen genannt. Der Unterschied lässt sich mithilfe der
Begriffe Heimatimkerei bzw. Orte, an welche die Bienen für einen
begrenzten Zeitraum im Sommer gebracht werden, verdeutlichen. Der
Zweck eines solchen vorübergehenden Standortes kann darin liegen, zur
Steigerung der Honigerzeugung eine Flora zu nutzen, die nährstoffreicher
ist als die der Heimatgegend. Das Ziel kann auch darin bestehen, den Ertrag
an Früchten oder Samen zu erhöhen, bei denen die Zahl der natürlichen
Bestäuber zu gering ist.
§ 6 Zustimmung des Grundeigentümers. Durch die Anforderung, dass vor
Beginn der Erzeugung die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen
ist, wird sichergestellt, dass der Grundeigentümer die Anbaubedingungen
und deren Folgen kennt.
§ 7 Prüfungen im Hinblick auf die Erzeugung genetisch veränderter
Pflanzen. Erzeuger genetisch veränderter Pflanzen müssen über die
erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen und vor
Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Prüfung abgelegt haben. Da die
Prüfung laut Entwurf für höchstens fünf Jahre gelten soll, müssen die
Kenntnisse regelmäßig durch neue Prüfungen nachgewiesen werden. Die
Provinzregierung veranstaltet die Prüfungen.
Die der Prüfung vorausgehende Schulung über die Erzeugung genetisch
veränderter Pflanzen soll sicherstellen, dass die Erzeuger über die
erforderlichen Kenntnisse sowohl hinsichtlich der Pflanzen als auch der für
den Anbau relevanten Regelwerke verfügen. Hierzu zählen Kenntnisse über
das Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Pflanzen, über die
zugelassenen
Pflanzen,
über
Kontrollmaßnahmen,
über
die
Koexistenzregeln und die Anforderungen an Erzeuger, über die
Vermischung und Ausbreitung von Pflanzenmaterial, über die
Informationspflichten sowie Kenntnisse über Maßnahmen nach
Beendigung des Anbaus und über Entschädigungsregelungen. Die
Schulung wird von der Provinzregierung veranstaltet und wird der
Einschätzung nach einen Kurstag umfassen. Sie wird mit einer Prüfung
abgeschlossen. Eine bestandene Prüfung berechtigt den Betreiber zum
Anbau genetisch veränderter Pflanzen.
§ 8 Maßnahmen nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter
Pflanzen. Zweck der Maßnahmen ist die Vermeidung der Ausbreitung von
genetisch verändertem Pflanzenmaterial oder darin enthaltenem genetisch
verändertem Material und der Vermischung solchen Materials mit anderen
Pflanzen, die später auf den Flächen angebaut werden. Eine Vermischung
kann auch nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen
auftreten, beispielsweise wenn Knollen oder Samen im Boden verbleiben
und bis zur darauffolgenden Anbausaison überleben.
Die Verpflichtungen können in einer auf den Anbau genetisch
veränderten Pflanzenmaterials folgenden Bodenbearbeitung bestehen sowie
in einer solchen Fruchtfolge, dass es zumindest in dem auf die Ernte
folgenden Kalenderjahr nicht zulässig ist, dieselbe Pflanzenart oder eine
Pflanze, die mit dieser gekreuzt werden kann, konventionell oder
11
ökologisch anzubauen. Es können auch Anforderungen hinsichtlich einer
Vernichtung von überschüssigen Pflanzen gestellt werden, die genetisch
verändertes Material enthalten und nach Beendigung des Anbaus übrig
geblieben oder anderweitig auf den betreffenden Flächen anzutreffen sind.
Unter überschüssigen Pflanzen ist gemäß dem Gesetz das gesamte
Pflanzenmaterial zu verstehen, das nach der Ernte einer genetisch
veränderten Kultur auf dem Boden oder in der Erde verbleibt und dass im
Erntejahr oder im darauffolgenden Jahr wachsen kann. Die
Provinzregierung kann für eine Art oder Sorte gesondert vorschreiben,
welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der biologischen und
anbautechnischen Eigenschaften der Pflanzensorte durchzuführen sind.
Verpflichtende Maßnahmen können sich bei bestimmten Kulturen, wie
Raps und Rübsen, über viele Jahre erstrecken und die Nutzung der Flächen
beeinträchtigen.
Die Informationspflicht bei der Übertragung von Flächen, die für die
Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen genutzt wurden, dient dazu
sicherzustellen, dass das Wissen über geltende Anbaubeschränkungen bei
einem Wechsel des Eigentümers oder des Pächters weitergegeben wird.
§ 9 Anmeldepflicht. Der Zeitpunkt der Anmeldung liegt früh (spätestens 1.
Februar) im Jahr, wodurch sichergestellt wird, dass Erzeuger mit
angrenzenden Flächen die erforderlichen Angaben rechtzeitig für die
Planung der kommenden Anbausaison erhalten.
Das System der Anmeldung der Aufnahme einer Anbautätigkeit und das
gesetzliche Kontrollregister dienen auch dazu, die Rückverfolgbarkeit von
genetisch veränderten Organismen zu erleichtern, die in der EGVerordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und
Kennzeichnung1 vorgeschrieben ist.
1
Vollständiger Titel der EG-Verordnung: EG-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten
Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten
Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung
der Richtlinie 2001/18/EG.
Die Parzellensignatur ist eine Kennnummer für die Tätigkeit, die in
einer Betriebseinheit ausgeübt wird. Die Kennnummer wird vom finnischen
Amt für die Entwicklung des ländlichen Raums (landsbygdsverket, Mavi)
auf der Grundlage des finnischen Gesetzes über das Register ländlicher
Gewerbebetriebe (FFS 1515/1994) vergeben. Der Begriff dient dem
Zweck, sowohl auf gesamtstaatlicher als auch auf Provinzebene Anträge
auf Beihilfen im Agrarsektor bearbeiten zu können.
§ 10 Informationen für Nachbarn und andere Beteiligte. Die Informationen
müssen jedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Anbaus übermittelt werden,
damit sichergestellt ist, dass die Nachbarn Kenntnis von der Erzeugung
genetisch veränderter Pflanzen erhalten, die auf den Flächen betrieben
wird. Zweck der Informationspflicht in Bezug auf die Nutzung von
gemeinsamen Maschinen, Geräten, Transportmitteln oder Räumlichkeiten
ist es, die Einhaltung der Reinigungspflicht zu befördern.
Der Schutzabstand von 5 000 Metern berücksichtigt sowohl die Strecke,
über die Pollen im Normalfalle mithilfe des Windes getragen werden
können, als auch die Strecke, die sich Bienen im Normalfalle von ihren
Stöcken entfernen können. Pollen können im Normalfalle über eine Strecke
von bis zu 2 000 Meter vom Wind getragen werden, und Bienen können im
Normalfalle eine Strecke von 2 000 Metern fliegend zurücklegen. 1 000
12
Meter bilden somit einen Pufferabstand innerhalb des Schutzabstandes von
5 000 Metern.
§ 11 Plan. Der Plan dient vor allem dazu, den Betreiber dabei zu
unterstützen, Transporte realistisch einzuschätzen und vorzubereiten und
dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende und geeignete Räumlichkeiten
vorhanden sind. Der Plan kann auch ein wichtiges Dokument für die
Kontrolle und Überwachung des Erzeugers durch die Provinzregierung
sein.
Der Begriff Anbauphase bezeichnet jeden Zeitraum, in dem auf der
Anbaufläche, auf der eine genetisch veränderte Pflanze angebaut wird,
Maßnahmen für den Pflanzenanbau durchgeführt werden. Es ist somit
unerheblich, ob es sich dabei um die Aussaat, Unkrautbekämpfung, die
Ernte oder andere vergleichbare Anlässe handelt.
§ 12 Anforderungen hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Dokumentation.
Die Pflicht, Angaben zu dokumentieren entspricht den Anforderungen
gemäß Artikel 4 Punkt A der EG-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung. Es ist erforderlich, die
regelmäßigen Aufzeichnungen über einen bestimmten Zeitraum nach
Ablauf des Anbaujahres aufzubewahren, da Anbaubeschränkungen über
mehrere Jahre nach Beendigung eines bestimmten Anbaus gelten können.
Die Angaben können auch für die Kontrolle durch die Provinzregierung
von Bedeutung sein.
Kapitel 3 Behörden
§ 13 Leitung und Aufsicht. Wie aus dem Paragraphen hervorgeht, soll die
Provinzregierung sowohl die beschlussfassende Behörde sein als auch die
Zuständigkeit für Entwicklung, Leitung und Koordination übernehmen.
Innerhalb der Provinzregierung werden die Zuständigkeitsbereiche für die
Bearbeitung und die Beschlussfassung jedoch aufgeteilt.
§ 14 Zugelassene Inspektoren. Zugelassene Inspektoren können bestellt
werden, um die Provinzregierung bei Kontrollen und der Entnahme von
Proben zu unterstützen. Unter zugelassenen Inspektoren sind ausschließlich
Personen zu verstehen, die nicht zur festen Organisationsstruktur der
Provinzregierung gehören. Gemäß § 124 der finnischen Verfassung können
andere als Behörden nur durch ein Gesetz mit öffentlichen
Verwaltungsaufgaben betraut werden, wenn dies für eine angemessene
Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und die grundlegenden Freiheiten
und Rechte, die Rechtssicherheit oder andere Anforderungen an eine gute
Verwaltung nicht gefährdet. Eine sogenannte mittelbare Verwaltung.
Zugelassene Inspektoren müssen über ausreichende Fachkenntnisse für die
Durchführung der Aufgaben verfügen.
Gemäß dem Verweis auf das Verwaltungsgesetz (2008:9) für die
Provinz Åland wird u. a. vorgeschlagen, die Befangenheitsbestimmungen
gemäß §§ 24 und 25 des Gesetzes anzuwenden. Da ein zugelassener
Inspektor behördliche Aufgaben ausführt, gilt auch das Provinzgesetz
(1977:72) über die Offenlegung amtlicher Dokumente. Strafrechtlich gilt
die Amtshaftung gemäß Kapitel 40 § 11 Punkt 5b des Strafgesetzes (FFS
39/1889) auch für Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, indem sie an
der Vorbereitung einer Entscheidung im Rahmen der öffentlichen Gewalt
beteiligt sind, beispielsweise indem sie Proben entnehmen oder
Inspektionen durchführen. Ein Inspektor haftet außerdem gemäß dem
Schadensersatzgesetz (FFS 412/1974) für Schäden, die er bei der
Ausführung seiner Aufgaben verursacht.
13
Unter einer schriftlichen Bescheinigung ist ein Dokument zu verstehen,
das die Befugnis eines Inspektors nachweist, oder ein von der
Provinzregierung erlassener Ermächtigungsbeschluss.
Kapitel 4 Kontrollmaßnahmen
§ 15 Allgemeine Grundsätze für die Organisation von Kontrollmaßnahmen.
Dieser Paragraph enthält allgemeine Grundsätze für Kontrollmaßnahmen.
Diese müssen auf einer Risikobewertung basieren sowie gerecht und
angemessen sein.
Die Bestimmungen gelten für Ernteerträge, die aufgrund einer
Vermischung genetisch verändertes Material in einem Mengenverhältnis
enthalten, das den Schwellenwert für die Kennzeichnung gemäß Artikel 12
und 24 der EG-Verordnung 1829/2003 übersteigt. Somit können
konventionell angebaute Kulturen, bei denen eine Vermischung mit
genetisch verändertem Material stattgefunden hat, als genetisch verändertes
Pflanzenmaterial betrachtet werden. Folglich müssen Proben zur
Untersuchung auf genetisch verändertes Material auch bei Erzeugern
genommen werden können, die konventionelle oder ökologische
Anbauverfahren nutzen.
§ 16 Kontrollplan. Im Kontrollplan werden die durchzuführenden
Kontrollen festgelegt. Der Plan kann wichtige Teilbereiche wie
Kommunikation und Information umfassen. Zweck des Kontrollplans ist
die Koordination der Kontrollmaßnahmen und die Förderung einer
langfristigen und systematischen Überwachung. Aus dem Plan muss die
Häufigkeit der Kontrollen für das betreffende Kontrollobjekt hervorgehen,
die unter Berücksichtung des Risikos einer Vermischung und Ausbreitung
festzulegen ist. Es müssen auch Kriterien für die Bewertung der Qualität
der Kontrollen selbst dargelegt werden, beispielsweise die Anzahl der
Kontrollen und deren Umfang.
§ 17 Inspektionsrecht und Informationsrecht. Das Inspektionsrecht soll sich
auf Angaben und Dokumente beschränken, die für die Kontrolle
erforderlich sind und die der Betreiber oder ein anderer Beteiligter auf
Verlangen vorzulegen hat. Das Inspektionsrecht umfasst auch
Verschlusssachen. Gleichzeitig gilt es auch für anderes Pflanzenmaterial als
genetisch verändertes Pflanzenmaterial und andere Flächen als solche, auf
denen genetisch verändertes Material von anderen als solchen Betreibern
angebaut wurde, in dem Umfang, der erforderlich ist, um festzustellen, ob
eine Vermischung stattgefunden hat. Die Person, welche die Inspektion
durchführt, hat das Recht, zu Kontrollzwecken Pflanzenmaterial,
Herstellungs- und Verpackungsräume, Vorrats- und Verkaufsräume,
Transportmittel, Lagerräume, die Unterlagen der Beteiligten und deren
Qualitätssicherung zu überprüfen. Außerdem müssen die Provinzregierung
und zugelassene Inspektoren die Möglichkeit haben, kostenlos die für die
Kontrolle erforderlichen Proben zu entnehmen.
§ 18 Weitergabe von Verschlusssachen. Bei Verschlusssachen handelt es
sich beispielsweise um Geschäftsgeheimnisse. Verschlusssachen dürfen für
die Untersuchung einer Straftat weitergegeben werden. Die entsprechenden
Angaben können außerdem zwischen der Provinzregierung und
zugelassenen Inspektoren ausgetauscht werden, wenn dies für die
Inspektion und Kontrolle gemäß diesem Gesetz erforderlich ist. Das Gesetz
steht der Weitergabe von Angaben an die finnische Gentechnikkommission
und die finnischen Aufsichtsbehörden, die im finnischen Gentechnikgesetz
14
genannt sind, nicht entgegen, falls dies für die Ausführung von Aufgaben
gemäß dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
§ 19 Kontrollregister. Grundlegende Angaben werden im Rahmen der
Anmeldepflicht der Betreiber eingetragen. In diesem Paragraphen ist
geregelt, wie lange Angaben gespeichert werden dürfen, hierbei sind zehn
Jahre notwendig, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Besondere
Bestimmungen über die Nutzung von personenbezogenen Daten sind im
Provinzgesetz (2007:88) über die Verarbeitung personenbezogener Daten
in der Provinz- und Kommunalverwaltung enthalten.
§ 20 Veröffentlichung, Nutzung und Weitergabe von Daten aus dem
Register. In dem auf der Website der Provinzregierung genannten
Verzeichnis sind lediglich Angaben zu den angebauten Sorten und den
Anbauflächen enthalten.
§ 21 Amtshilfe. Amtshilfe kann bei Bedarf für die Durchführung von
Kontrollen gemäß einer getroffenen Entscheidung in Anspruch genommen
werden.
§ 22 Veröffentlichung der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen. Eine
Veröffentlichung der Ergebnisse trägt zu einer größeren Transparenz der
Tätigkeiten und zu einer höheren Effizienz der Kontrollmaßnahmen bei.
Die Ergebnisse, die veröffentlicht werden müssen, sind üblicherweise
statistische Angaben, beispielsweise zu den Anbaugebieten, die unter die
Kontrollmaßnahmen fallen. Verschlusssachen dürfen jedoch nicht
veröffentlicht werden.
Kapitel 5 Verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen
§ 23 Verfügung. Eine Verfügung ist beispielsweise dann zu erlassen, wenn
der
Betreiber
seiner
Anmeldungspflicht
oder
seinen
Dokumentationspflichten nicht nachkommt.
Eine Verfügung ist die mildeste Zwangsmaßnahme, die genutzt werden
kann, wenn Aufforderungen nicht zur Behebung eines Mangels führen oder
nach wiederholten Verstößen oder bei anderen Umständen. Die
Provinzregierung muss in ihrer Entscheidung angeben, ob der betreffende
Missstand unverzüglich oder innerhalb eines bestimmten, in der
Entscheidung festgelegten Zeitraums behoben werden muss. Wurde ein
Missstand nicht behoben, kann die Provinzregierung beschließen, dass den
Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachgekommen
werden muss.
§ 24 Verbote. Wie aus Absatz 2 des Paragraphen hervorgeht, darf ein
Verbot nur ausgesprochen werden, wenn die Tätigkeit anderen ernsthafte
wirtschaftliche Schäden zufügen kann oder wenn laufende, wiederholte
oder vorsätzliche Verstöße oder andere Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen vorliegen.
§ 25 Zwangsgelder und Zwangsausführung. Die Bestimmung gemäß
Absatz 2 bezieht auf das Recht natürlicher Personen, sich nicht selbst
belasten zu müssen, das besagt, dass niemand dazu verpflichtet ist, zu
seiner strafrechtlichen Verfolgung beizutragen, indem er die Begehung
einer gesetzwidrigen Handlung zugibt. Die Weitergabe von Informationen
gemäß § 17 darf somit bei natürlichen Personen nicht mit einem
Zwangsgeld verbunden werden, wenn Anlass besteht, die Person einer
Straftat zu verdächtigen, und die Informationen sich auf den Gegenstand
15
der Verdächtigung beziehen. Damit die Bestimmung anwendbar ist, muss
ein konkreter Straftatverdacht vorliegen, dies steht jedoch nicht der
Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß anderer Gesetze entgegen.
Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, darf auch nicht dadurch
umgangen werden, dass Zwangsgelder gegen andere Beteiligte verhängt
werden.
§ 26 Strafbestimmung. Im Paragraphen wird vorgeschlagen, dass die
strafrechtliche Verantwortung zu Bußgeldern führen kann, sofern kein
anderes Gesetz strengeren Strafen für die betreffende Straftat vorschreibt.
Bei einer Tat, für die ein anderes Gesetz strengeren Strafen vorschreibt,
kann es sich zum Beispiel um Sachbeschädigung gemäß Kapitel 35 § 1 des
Strafgesetzes (FFS 39/1889) oder Umweltzerstörung gemäß Kapitel 48 § 1
des Strafgesetzes handeln. In Kapitel 44 § 9 des Strafgesetzes sind
außerdem Bestimmungen über Gentechnikvergehen enthalten. Auf der
Grundlage von Kapitel 6 § 12 Punkt 4 des Strafgesetzes kann das Gericht
auf Grund der Anhäufung von Sanktionen auf die Verhängung einer Strafe
verzichten oder gemäß Kapitel 6 § 7 Punkt 1 andere Folgen, welche die
Straftat oder das Urteils für den Täter nach sich ziehen, als strafmildernde
Umstände werten. Werden für denselben Verstoß sowohl ein Zwangsgeld
als auch eine Strafe verhängt, führt dies in vielen Fällen zu einer
unangemessenen Kumulation von Sanktionen. Ein begründeter Anlass für
einen Verzicht auf die Verhängung einer Strafe liegt jedoch nur dann vor,
wenn auch ein Zwangsgeld verhängt wurde.
Bei der Verhängung von Verfallssanktionen müssen im Hinblick auf
den wirtschaftlichen Ertrag aus Verstößen gegen das Koexistenzgesetz und
auf Gegenstände oder andere Güter, die für die Begehung der Straftat
genutzt wurden, die Bestimmungen gemäß Kapitel 10 des Strafgesetzes
beachtet werden.
Kapitel 6 Schadenersatz
§ 27 Ersetzbare Schäden. Die Bestimmungen für den Ersatz von Schäden
gelten in Fällen, in denen es beim Anbau in Koexistenz mit
unterschiedlichen Erzeugungsformen zu einer solchen Vermischung von
genetisch verändertem Pflanzenmaterial mit konventioneller oder
ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugung kommt, dass der
Schwellenwert für genetisch verändertes Material, der für die betreffenden
Erzeugnisse in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
angegeben ist, überschritten wird. Auf dieser Grundlage kann nur der
wirtschaftliche Schaden ersetzt werden. Für den Ersatz anderer Schäden,
die durch den Anbau genetisch veränderter Pflanzen entstanden sind, gilt
das Schadenersatzgesetz. Das Schadenersatzgesetz enthält Vorschriften für
den Ersatz von Personen- und Sachschäden, die vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht wurden, sowie unter besonderen Bedingungen für den Ersatz
von wirtschaftlichen Schäden.
§ 28 Haftung des Betreibers. Ein Geschädigter kann direkt aus den Mitteln
der Provinz entschädigt werden, wobei die Entschädigungssumme
nachträglich von dem Verursacher des Schadens auf die in § 31
beschriebene Weise eingetrieben wird. Dieses Vorgehen ermöglicht es,
dass der Geschädigte keine Schadenersatzklage beim Gericht einreichen
oder Beweise für das Verschulden des Betreibers vorlegen muss.
§ 29 Absenkung oder Verweigerung der Entschädigungssumme. Die
Bestimmung dient der Verhütung von Täuschungen oder eines Verhaltens,
dass
die
Erlangung
eines
Schadenersatzes
bezweckt.
Die
16
Entschädigungssumme kann in solchen Fällen gesenkt oder ganz
verweigert werden. In die Prüfung der Höhe der Entschädigung fließen z.
B. der Grad des Verschuldens durch den Betreiber der konventionellen oder
ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugung sowie die Frage ein, welche
Bedeutung dessen Vergehen oder Versäumnis als Ursache der
Vermischung besitzt.
§ 30 Bedingungen für die Haftung der Provinz. Ein Schaden kann aus
Mitteln der Provinz ersetzt werden, wenn sich nachweisen lässt, dass dieser
wahrscheinlich dadurch verursacht wurde, dass genetisch verändertes
Pflanzenmaterial auf der Betriebseinheit behandelt oder gelagert oder
innerhalb der Betriebseinheit oder zwischen Betriebseinheiten transportiert
wurde, und wenn der Schaden der Einschätzung nach nicht durch die
eigene Tätigkeit des Geschädigten verursacht wurde. Der Geschädigte muss
nicht auf der Grundlage der Bestimmung unzweifelhaft beweisen, dass der
Schaden durch den Anbau genetisch veränderter Pflanzenarten oder
Pflanzensorten in der Nähe der konventionellen oder ökologischen
Kulturen verursacht wurde, sondern es reicht für die Feststellung eines
ursächlichen Zusammenhangs aus, dass der Geschädigte aufzeigt, dass der
Schaden wahrscheinlich durch den Anbau genetisch veränderter Pflanzen
verursacht wurde. Ziel der Bestimmung ist es nicht, die Haftpflicht des
Betreibers für Schäden, die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit vorsätzlich
oder fahrlässig verursacht hat, zu negieren, sondern die Auszahlung der
Entschädigungssumme aus Sicht des Geschädigten auf einfache Weise zu
vereinheitlichen.
Anträgen auf Schadenersatz muss ein ausreichender Schadensbericht
beigefügt werden. Im Interesse der Geschädigten, die konventionelle oder
ökologische landwirtschaftliche Erzeugung betreiben, kann es als einfacher
betrachtet werden, Anträge auf Schadenersatz vorrangig an die
Provinzregierung richten zu können, anstatt eine Klage bei Gericht
einreichen zu müssen.
§ 31 Rückgriffsrecht der Provinz. Gemäß dem Rückgriffsrecht ist die
Provinz berechtigt, vom Betreiber die Entschädigungssumme einzufordern,
die dem Geschädigten aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Das
Rückgriffsrecht kann in Form einer gerichtlichen Klage gegen den
Betreiber ausgeübt werden. Das Rückgriffsrecht erlaubt lediglich
Forderungen bis zu dem Betrag, für den eine Entschädigungssumme
beschlossen wurde. Die Haftung des Betreibers kann gemäß Kapitel 2 des
Schadenersatzgesetzes angepasst werden, wenn die Haftung mit Rücksicht
auf die Umstände als unangemessene Belastung anzusehen ist.
Kapitel 7 Besondere Bestimmungen
§ 32 Beschränkungen des Anbaus genetisch veränderter Pflanzen.
Innerhalb der Zuständigkeit der Provinz sind åländische Gesetze als
einzelstaatlich zu betrachten. Laut EG-Gerichtshof steht es im Widerspruch
zum Gemeinschaftsrecht (Rechtssachen C-439/05 und C-454/05), den
Anbau genetisch veränderter Pflanzensorten, die für den Anbau innerhalb
der Gemeinschaft zugelassen und rechtmäßig in Verkehr gebracht worden
sind, auf einzelstaatlicher Ebene vollständig zu untersagen.
§ 33 Entschädigung für Umweltschäden. Dieser Paragraph enthält lediglich
Informationen über wichtige Bestimmungen zur Frage der Entschädigung
für Umweltschäden.
17
§ 34 Gebühren. Die Höhe der Gebühren, die für Kontrollen erhoben
werden, muss den Gesamtkosten entsprechen, welche die Kontrolle des
betreffenden Objekts der Provinz verursacht, d. h. es muss vollständige
Kostendeckung erreicht werden. Die Art und der Umfang der Tätigkeit
können Auswirkungen auf die Kosten haben, die der Provinz für die
Überwachung entstehen, und somit auf die Höhe der Gebühren. Eine
Risikobewertung kann sich außerdem auf den Umfang der
Kontrollmaßnahmen auswirken.
§ 35 Honorare und Kostenerstattungen. Die Provinzregierung zahlt in dem
Umfang Honorare und Kostenerstattungen an zugelassene Inspektoren, der
laut Beschluss im Haushalt der Provinz für diesen Zweck vorgesehen ist.
§ 36 Vollstreckung. Da Entscheidungen der Aufsichtsbehörde der
Schadensverhütung dienen, kann es erforderlich sein, eine Entscheidung zu
vollstrecken, obwohl ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.
§ 37 Inkrafttreten. Die Provinzregierung schlägt vor, dass das
Regionalparlament die Entscheidung über das Inkrafttreten an die
Provinzregierung überträgt und dass beschlossen werden sollte, das Gesetz
so bald wie möglich in Kraft treten zu lassen. Ein solcher Beschluss kann
jedoch erst dann gefasst werden, nachdem die EU-Kommission befunden
hat, dass das Regelwerk nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist,
und nachdem der Präsident der Republik Finnland das Regelwerk im
Rahmen einer rechtlichen Überprüfung genehmigt hat.
18
Gesetzestext
Die Provinzregierung
Verabschiedung vor.
legt
den
folgenden
Gesetzentwurf
zur
1.
P R O V I N Z G E S E T Z
über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen
Gemäß Beschluss
vorgeschrieben:
des
Regionalparlaments
wird
Folgendes
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Ausbreitung und Einbringung von
genetisch veränderten Kulturen in andere Kulturen und empfindliche
Biotope zu verhindern sowie die wirtschaftlichen Schäden, die eine
Vermischung zur Folge haben kann, zu verhüten.
Dieses Gesetz gilt für genetisch verändertes Pflanzenmaterial im
Hinblick auf
1) den Anbau,
2) die Behandlung und Lagerung auf einer Betriebseinheit,
3) Transporte innerhalb einer Betriebseinheit und zwischen
Betriebseinheiten,
4) die Entschädigung von Erzeugern, die ökologische oder
konventionelle Pflanzenerzeugung betreiben, für durch Vermischung
verursachte Schäden sowie
5) die Überwachung der Tätigkeit im Sinne von Punkt 1-3.
§2
Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz haben die nachstehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
1) genetisch veränderte Pflanzensorte eine Pflanzensorte, die durch ein
Verfahren gemäß EG-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch
veränderte Lebensmittel und Futtermittel oder gemäß dem
Gentechnikgesetz zugelassen wurde,
2) genetisch verändertes Pflanzenmaterial genetisch veränderte
Pflanzensorten oder ein Pflanzenbestand, eine Aussaat oder Ernterträge aus
einer Kultur, in denen genetisch veränderte Einzelpflanzen derselben
Pflanzenart oder genetisch veränderte Einzelpflanzen einer anderen
Pflanzenart, die sich mit der vorgenannten Pflanzenart oder dem genetisch
veränderten Material dieser Pflanzenarten kreuzen lassen, in einem
Mengenanteil vorhanden sind, der den Schwellenwert für die
Kennzeichnung gemäß Artikel 12 und 24 der EG-Verordnung (EG) Nr.
1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
übersteigt,
3) Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen Kulturen, in denen
genetisch verändertes Pflanzenmaterial angebaut wird oder in denen laut
Feststellung der Provinzregierung genetisch verändertes Pflanzenmaterial
wächst,
4) ökologische Pflanzenerzeugung ein Erzeugungsverfahren im Sinne
der EG-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
19
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, im
Folgenden als EG-Verordnung über die ökologische Produktion bezeichnet,
5) konventionelle Pflanzenerzeugung andere Pflanzenerzeugung als
Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen oder ökologische
Pflanzenerzeugung,
6) Vermischung Vermischung von genetisch verändertem
Pflanzenmaterial oder darin enthaltenem genetisch verändertem Material
mit dem Erbgut, dem Pflanzenbestand oder dem Ernteertrag einer anderen
Sorte derselben Art oder einer anderen Sorte, die sich mit dieser kreuzen
lässt und die konventionell oder ökologisch angebaut wird,
7) Anbaugebiet Äcker, andere Böden oder Gewächshausflächen, die für
den Anbau genutzt werden, daran angrenzende Gräben und Grabenränder
und der betriebliche Mittelpunkt eines Anbaubetriebs sowie der an diese
Flächen angrenzende Bereich,
8) Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen
ihrer gewerblichen Tätigkeit oder in anderem Rahmen genetisch
verändertes Pflanzenmaterial anbaut,
9) Schutzabstand der zulässige Mindestabstand zwischen einer vom
Betreiber angebauten Einzelpflanze aus genetisch verändertem
Pflanzenmaterial und einer von einem anderem Erzeuger konventionell
oder ökologisch angebauten Einzelpflanze derselben Pflanzenart oder einer
anderen, die sich mit dem genetisch veränderten Pflanzenmaterial kreuzen
lässt, sowie der zulässige Mindestabstand von spezifischen empfindlichen
Biotopen.
Kapitel 2
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
§3
Allgemeine Anforderungen
Genetisch verändertes Pflanzenmaterial muss zur Verhütung der
Vermischung und Ausbreitung sowohl von anderen Pflanzen derselben
Pflanzenart als auch von Pflanzen einer anderen Pflanzenart, die sich mit
ersterer kreuzen lassen, getrennt gehalten werden, mit Ausnahme von
Vermischungen, die für einen bestimmten Verwendungszweck
möglicherweise erforderlich sind.
Um unbeabsichtigte Vermischung und Ausbreitung zu vermeiden,
müssen der Betreiber und andere Beteiligte, die genetisch verändertes
Pflanzenmaterial behandeln, lagern oder transportieren, ausreichende
Sorgfalt und Vorsicht bei Anbau, Behandlung, Lagerung und Transport von
genetisch verändertem Pflanzenmaterial walten lassen und geeignete
Räumlichkeiten sowie geeignete Geräte und Materialien verwenden. Die
Räumlichkeiten, Geräte und Materialien, die verwendet werden, müssen
nach Benutzung so gereinigt werden, dass keine Vermischung oder
Ausbreitung stattfindet.
Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere
Bestimmungen zu Anbau, Behandlung, Lagerung und Transport von
genetisch verändertem Pflanzenmaterial sowie über die Reinigung von
Räumlichkeiten, Geräten und Materialien, die im Rahmen der Tätigkeit
genutzt werden, festlegen.
§4
Schutzabstand beim Anbau von sich vegetativ fortpflanzenden genetisch
veränderten Pflanzen
Folgende allgemeine Schutzabstände gelten beim Anbau von sich
vegetativ fortpflanzenden genetisch veränderten Pflanzen:
1) 100 Meter von konventionell angebauten vergleichbaren Kulturen.
20
2) 300 Meter von ökologisch angebauten vergleichbaren Kulturen.
3) 70 Meter von sonstigem konventionellem Anbau.
4) 200 Meter von sonstigem ökologischem Anbau.
Die Provinzregierung kann für abgegrenzte Biotope, die als besonders
empfindlich oder schützenswert gelten, Schutzabstände von mindestens
900 Metern zu Kulturen mit sich vegetativ fortpflanzenden genetisch
veränderten Pflanzen festlegen.
§5
Schutzabstand beim Anbau von zur Kreuzbestäubung fähigen genetisch
veränderten Pflanzen
Folgende allgemeine Schutzabstände gelten beim Anbau von zur
Kreuzbestäubung fähigen genetisch veränderten Pflanzen:
1) 300 Meter von konventionell angebauten vergleichbaren Kulturen.
2) 900 Meter von ökologisch angebauten vergleichbaren Kulturen.
3) 100 Meter von sonstigem konventionellem Anbau.
4) 500 Meter von sonstigem ökologischem Anbau.
5) 2 000 Meter von Bienenzuchtbetrieben oder Standorten von
Bestäubungsbienen.
Die Provinzregierung kann für abgegrenzte Biotope, die als besonders
empfindlich oder schützenswert gelten, Schutzabstände von mindestens 1
000 Metern zu Kulturen mit zur Kreuzbestäubung fähigen genetisch
veränderten Pflanzen festlegen.
§6
Zustimmung des Grundeigentümers
Der Betreiber muss für die Erzeugung von genetisch veränderten
Pflanzen die Zustimmung des Grundeigentümers einholen, wenn der
Betreiber nicht der Eigentümer der für den Anbau genutzten Flächen ist.
§7
Prüfungen im Hinblick auf die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen
Die Provinzregierung veranstaltet Prüfungen über die Erzeugung
genetisch veränderter Pflanzen.
Der Betreiber oder derjenige, der für die Anbautätigkeit verantwortlich
ist, muss eine Prüfung gemäß Absatz 1 ablegen. Die Bescheinigung über
die bestandene Prüfung bildet den Nachweis, dass derjenige, der die
Prüfung abgelegt hat, die Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen
sicher und angemessen beherrscht und Kenntnis der einschlägigen
Rechtsvorschriften besitzt. Die Prüfung gilt höchstens fünf Jahre, nachdem
sie abgelegt wurde.
Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere
Bestimmungen über die Veranstaltung, den Inhalt, das Ablegen und den
Gültigkeitszeitraum der Prüfungen im Sinne dieses Paragraphen festlegen.
§8
Maßnahmen nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter
Pflanzen
Nach Beendigung des Anbaus von genetisch veränderten Pflanzen in
einem Gebiet obliegt dem Betreiber die Verantwortung für die Fruchtfolge,
die Bearbeitung des Gebiets und die Vernichtung von überschüssigen
Pflanzen nach Beendigung der Erzeugung, um die Vermischung und
Ausbreitung von genetisch veränderten Pflanzen in dem Gebiet zu
vermeiden, falls dieses für andere Anbauformen genutzt werden soll. Die
Pflicht, für diese Maßnahmen Sorge zu tragen, geht bei Übertragung des
Eigentums auf einen neuen Betreiber über.
21
Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere artund sortenspezifische Bestimmungen im Hinblick auf die in Absatz 1
genannten Maßnahmen festlegen.
Wird die Eigentümerschaft an einem Gebiet, für das Verpflichtungen
gemäß Absatz 1 gelten, auf eine andere Person übertragen, sind der
Veräußerer und der Eigentümer des Gebietes dazu verpflichtet,
Informationen über die oben genannten Anforderungen an den neuen
Betreiber zu übermitteln, bevor das Gebiet übertragen wird. Ein Betreiber,
der das Nutzungsrecht für ein Gebiet besitzt, muss außerdem den
Grundeigentümer entsprechend informieren, wenn das Nutzungsrecht
endet.
§9
Anmeldepflicht
Der Betreiber muss seine Tätigkeit vor der Aussaat oder Einpflanzung
von genetisch verändertem Pflanzenmaterial schriftlich bei der
Provinzregierung anmelden. Die Anmeldung muss für jede Anbausaison
spätestens am 1. Februar vor Aussaat und Einpflanzung erfolgen.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben umfassen:
1) Name und Adresse des Betreibers sowie sonstige Kontaktdaten.
2) Parzellensignatur sowie Unternehmens- und Organisationsnummer
oder, falls eine solche fehlt, die Personennummer des Betreibers.
3) Die angebaute Art, Sorte und die Nummer der Basisparzelle, die in
das Basisparzellenregister eingetragen ist, oder eine andere exakt
bezeichnete Fläche, auf der genetisch verändertes Material angebaut wird,
sowie die Größe der für den Anbau von genetisch verändertem Material
genutzten Fläche.
4) Den geplanten Zeitpunkt für den Beginn des Anbaus.
5) Den Namen der Person, welche die Prüfung gemäß § 10 abgelegt hat
und Datum der Prüfung.
Entscheidet sich der Betreiber nach Einreichen der Anmeldung dafür,
auf die Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen zu verzichten, muss
der Betreiber die Provinzregierung davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere
Bestimmungen im Hinblick auf den Inhalt der Anmeldung und das in
diesem Paragraphen behandelte Antragsverfahren festlegen.
§ 10
Informationen für Nachbarn und andere Beteiligte
Der Betreiber muss jedes Jahr rechtzeitig, spätestens am 1. Februar,
bevor der Anbau beginnt, andere Erzeuger, deren Anbaugebiete innerhalb
der Schutzabstände liegen sowie Bienenzüchter, deren Bienenstöcke
innerhalb von 5 000 Meter von einer Kultur mit genetisch veränderten
Pflanzen liegen, schriftlich über die Erzeugung genetisch veränderter
Pflanzen informieren.
Der Betreiber muss auch andere als die in Absatz 1 genannten
Betroffenen über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen
informieren, nämlich solche, mit denen er Maschinen, Geräte,
Transportmittel oder Räumlichkeiten, die der Betreiber bei der Erzeugung
genetisch veränderter Pflanzen nutzt, teilt. Außerdem müssen andere
Beteiligte, deren Geräte oder Räumlichkeiten genutzt werden, informiert
werden.
Die Provinzregierung kann im Hinblick auf die in diesem Paragraphen
beschriebenen Informationen genauere Bestimmungen dahingehend
festlegen, was diese enthalten müssen und an wen sie übermittelt werden
müssen.
22
§ 11
Plan
Der Betreiber muss für jede Anbausaison einen Plan mit Maßnahmen
und Arbeitsmethoden ausarbeiten, die der Verhinderung von Vermischung
und Ausbreitung dienen und die der Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeit
mit genetisch verändertem Pflanzenmaterial bei Anbau, Behandlung und
Lagerung sowie bei Transporten innerhalb einer Betriebseinheit und
zwischen Betriebseinheiten umsetzen möchte.
Der Plan muss Maßnahmen und Arbeitsmethoden in der Phase des
Anbaus des genetisch veränderten Pflanzenmaterials sowie in der Phase der
Behandlung und Lagerung der Ernte umfassen.
§ 12
Anforderungen hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Dokumentation
Der Betreiber muss Aufzeichnungen über den Anbau, die Lagerung, die
Anschaffung und die Abgabe genetisch veränderten Materials führen. Die
Aufzeichnungen müssen Angaben enthalten, mit deren Hilfe das genetisch
veränderte Pflanzenmaterial rückverfolgt und die Einhaltung der
Verpflichtungen gemäß §§ 6, 8, und 11 überprüft werden kann.
Die Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, aus dem die Angaben stammen, aufzubewahren.
Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere
Bestimmungen zu Inhalt und Aufbewahrung der Aufzeichnungen festlegen.
Kapitel 3
Behörden
§ 13
Leitung und Aufsicht
Die Provinzregierung ist die beschlussfassende Behörde und zuständig
für Entwicklung, Leitung und Überwachung der Umsetzung diese
Gesetzes.
§ 14
Zugelassene Inspektoren
Die Provinzregierung kann Inspektoren für die Ausführung von
Kontrollmaßnahmen zulassen. Inspektoren müssen ausreichende
Fachkenntnisse über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen oder
andere für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes erforderliche
Fachkenntnisse besitzen. Das Verwaltungsgesetz (2008:9) für die Provinz
Åland gilt für die Verwaltungsaufgaben eines Inspektors im Sinne dieses
Gesetzes.
Ein zugelassener Inspektor muss eine schriftliche Bescheinigung über
seine Ermächtigung gemäß Absatz 1 vorlegen, sobald derjenige, dessen
Anbau, Behandlung und Lagerung oder Transporte überprüft werden, dies
verlangt.
Kapitel 4
Kontrollmaßnahmen
§ 15
Allgemeine Grundsätze für die Organisation von Kontrollmaßnahmen
Kontrollen müssen angemessen und objektiv sein und auf der Grundlage
einer Risikobewertung Anbau, Behandlung und Lagerung sowie Transporte
im Sinne von § 1 Punkt 1-3 einschließen.
23
§ 16
Kontrollplan
Die Provinzregierung muss jährlich einen Plan für die Organisation der
Kontrollmaßnahmen erstellen. Aus dem Kontrollplan muss hervorgehen,
was überprüft werden muss, sowie die Häufigkeit der Kontrollen.
§ 17
Inspektionsrecht und Informationsrecht
Die Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der
Provinzregierung sind dazu berechtigt, zum Zwecke der Kontrolle der
Umsetzung und Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage
erlassenen Bestimmungen Inspektionen durchzuführen, Unterlagen zu
sichten sowie Zugang zu Orten zu erhalten, an denen Kulturen angebaut,
Pflanzenteile, Aussaaten oder Ernteerträge behandelt, verwendet oder
gelagert werden oder an denen Angaben, die für die Kontrolle auf
Einhaltung dieses Gesetzes von Bedeutung sind, aufbewahrt werden. Die
Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der Provinzregierung
sind dazu berechtigt, Werkzeuge, Geräte und Räumlichkeiten, die im
Rahmen der Tätigkeit genutzt wurden, sowie Unterlagen zu inspizieren und
bei Bedarf auch Proben von den Kulturen oder der daraus
hervorgegangenen Ernte für Untersuchungszwecke zu entnehmen.
Inspektionen dürfen nicht im Räumen durchgeführt werden, die ständig
bewohnt werden. Inspektionen dürfen jedoch durchgeführt und Proben
genommen werden, wenn es zur Untersuchung der Umstände, die den
Anlass der Untersuchung bilden, notwendig ist und wenn Grund zu dem
Verdacht besteht, dass jemand sich einer gemäß Gesetz strafbaren
Handlung schuldig gemacht hat, sowie in Fällen, in denen eine Inspektion
für die Untersuchung einer Straftat erforderlich ist.
Die Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der
Provinzregierung
sind
ungeachtet
der
Bestimmungen
über
Verschlusssachen dazu berechtigt, vom Betreiber oder anderen Erzeugern
die Angaben und Unterlagen zu erhalten, die für die Kontrolle und
Überwachung im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind.
§ 18
Weitergabe von Verschlusssachen
Angaben, die während einer Kontrolle gesammelt wurden, unterliegen
der Geheimhaltungspflicht im Sinne des Provinzgesetzes (1977:72) über
die Offenlegung amtlicher Dokumente.
Über die Bestimmungen des Provinzgesetzes über die Offenlegung
amtlicher Dokumente hinaus dürfen Angaben, die während einer Kontrolle
gesammelt
wurden,
ungeachtet
der
Schweigepflicht
an
Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zum Zwecke der Untersuchung
von Straftaten weitergegeben werden.
§ 19
Kontrollregister
Die Provinzregierung führt ein Register für Kontrollzwecke, in dem die
anmeldepflichtigen Betreiber verzeichnet sind. Im Register müssen die
folgenden Angaben verzeichnet sein:
1) Name und Adresse des Betreibers sowie sonstige erforderliche
Kontaktdaten.
2) Parzellensignatur des Betreibers sowie Unternehmens- und
Organisationsnummer oder, falls eine solche fehlt, die Personennummer.
3) Die anzubauende Art und Sorte sowie die Nummer der Basisparzelle,
die in das Basisparzellenregister eingetragen ist, oder eine andere exakt
24
bezeichnete Fläche, auf der genetisch verändertes Material angebaut wird,
sowie die Größe der für den Anbau zu nutzenden Fläche.
4) Zeitpunkt des geplanten Anbaubeginns.
5) Den Namen der Person, welche die Prüfungen gemäß § 9 abgelegt
hat und Datum der Prüfungen.
6) Angaben über das Vorliegen von Verboten, Strafen oder anderen
Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen, die auf der Grundlage von §§ 23-28
gegen den Betreiber verhängt wurden.
7) Durchgeführte Kontrollmaßnahmen sowie andere für die
Überwachung notwendige Angaben gemäß diesem Gesetz oder gemäß
Bestimmungen oder Vorschriften, die auf dessen Grundlage erlassen
wurden.
8) Das Gebiet, in dem die Aufsichtsbehörde eine Erzeugung genetisch
veränderter Pflanzen festgestellt hat.
Die Aufsichtsbehörden müssen den Nutzer und den Eigentümer des
Gebietes über die gemäß Punkt 8 registrierten Angaben unterrichten.
Die Provinzregierung löscht die Angaben über den jeweiligen Betreiber
zehn Jahre nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen
aus dem Register.
§ 20
Veröffentlichung, Nutzung und Weitergabe von Daten aus dem Register
Auf der Grundlage der Anmeldungen veröffentlicht und aktualisiert die
Provinzregierung auf ihrer Website ein Verzeichnis der Orte, an denen eine
Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen betrieben wird. Aus dem
Verzeichnis müssen die Größe der Anbauflächen und die Pflanzensorten
ersichtlich sein. Über das Verzeichnis werden entsprechende Angaben auch
über solche Gebiete veröffentlicht, die für den Anbau verwendet wurden
und die die Provinzregierung gemäß § 19 Punkt 8 in das Register
eingetragen hat.
Die Kommunen sind dazu berechtigt, das in § 19 beschriebene Register
in dem für die Erfüllung ihrer vorgeschriebenen Aufgaben erforderlichen
Umfang zu nutzen.
Die Angaben aus dem Register dürfen von der Provinzregierung
weitergegeben werden.
Hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Daten gelten die
Vorschriften des Provinzgesetzes (2007:88) über die Verarbeitung
personenbezogener Daten in der Provinz- und Kommunalverwaltung.
§ 21
Amtshilfe
Die Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der
Provinzregierung sind dazu berechtigt, von den Polizeibehörden und den
Rettungsdiensten Amtshilfe bei der Ausführung von Aufgaben gemäß
diesem Gesetz sowie gemäß auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften
zu erhalten.
§ 22
Veröffentlichung der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen
Die Provinzregierung veröffentlicht jährlich einen Bericht über die
Umsetzung der Kontrollmaßnahmen. Verschlusssachen werden jedoch
nicht veröffentlicht.
Kapitel 5
Verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen
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§ 23
Verfügung
Die Provinzregierung kann beschließen, dass derjenige, der gegen dieses
Gesetz oder gegen auf dessen Grundlage erlassene Bestimmungen verstößt,
falls die Mängel nicht ein Verbot gemäß § 26 erfordern, seinen Pflichten
innerhalb eines Zeitraums nachkommen muss, der mit Rücksicht auf die
Natur der Sache ausreichend lang ist.
§ 24
Verbote
Die Provinzregierung kann zur Verhütung eine Vermischung oder
Ausbreitung Folgendes untersagen:
1) die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen in einem bestimmten
Gebiet, wenn die Erzeugung die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf
dessen Grundlage nicht erfüllt oder wenn der Betreiber oder derjenige, der
für die Anbautätigkeit verantwortlich ist, nicht die gemäß § 9
vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben,
2) die Erzeugung einer bestimmten Pflanzenart in einem Gebiet im
Sinne von § 10 Absatz 1, wenn der Betreiber oder der Nutzer des Gebiets
nicht die Anforderungen an die Fruchtfolge und die Bearbeitung des
Gebiets, die auf der Grundlage von § 10 vorgeschrieben wurden, erfüllen
sowie
3) die Behandlung, den Transport oder die Lagerung von genetisch
verändertem Pflanzenmaterial, wenn die Behandlung, der Transport oder
die Lagerung, die Behandlungs- oder Lagerräume, die für die Behandlung
genutzten Geräte oder das Material für den Transport die Anforderungen
dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage nicht erfüllen oder wenn der
Betreiber nicht die gemäß § 9 vorgeschriebene Prüfung abgelegt hat.
Ein Verbot darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Tätigkeit
anderen ernsthafte wirtschaftliche Schäden zufügen kann, wenn der
Betreiber eine auf der Grundlage von § 25 erlassene Verfügung nicht
beachtet, wenn ein Missstand, den die Verfügung zum Anlass hatte, weiter
besteht oder wiederholt wird oder wenn der Missstand vorsätzlich
herbeigeführt wird.
Das Verbot muss zeitlich befristet sein, wenn der zugrundeliegende
Mangel behoben werden kann. Das Verbot ist unverzüglich aufzuheben,
wenn der zugrundeliegende Mangel behoben wurde oder dieser für das
Verbot nicht mehr von Bedeutung ist. Das Verbot ist auch dann zu
beachten, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird, sofern die
Beschwerdekommission nicht die Vollstreckung der Entscheidung
untersagt oder beschließt, dass die Vollstreckung abgebrochen werden
muss.
Duldet die Angelegenheit keinen Aufschub, kann die Provinzregierung
ein vorübergehendes Verbot aussprechen. Das Verbot verfällt, wenn die
Provinzregierung nicht innerhalb einer Woche nach Erlass des Verbotes
eine Entscheidung gemäß Absatz 1 trifft.
§ 25
Zwangsgelder und Zwangsausführung
Die Provinzregierung kann eine auf der Grundlage von § 23 erlassene
Verfügung oder ein auf der Grundlage von § 24 erlassenes Verbot mit
einem Zwangsgeld oder mit der Androhung verbinden, dass die
unterlassene Maßnahme auf Kosten des Säumigen durchgeführt wird. In
Fällen, in denen es um Zwangsgelder und Zwangsausführung geht, ist das
Provinzgesetz (2008:10) über die Umsetzung des Gesetzes über
Zwangsgelder zu beachten.
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Die Pflicht zur Weitergabe von Informationen gemäß § 17 darf bei
natürlichen Personen nicht mit einem Zwangsgeld verbunden werden, wenn
Anlass besteht, die Person einer Straftat zu verdächtigen, und die
Informationen sich auf den Gegenstand der Verdächtigung beziehen.
§ 26
Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1) die Anforderungen im Hinblick auf Getrennthaltung, Sorgfalt und
Vorsicht oder die Anforderungen im Hinblick auf Angemessenheit oder
Reinigung von Räumlichkeiten, Geräten und Materialien gemäß § 5 oder
auf dessen Grundlage nicht einhält,
2) die Anforderungen im Hinblick auf Schutzabstände gemäß § 6 nicht
einhält,
3) die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen ohne die in § 9
beschriebene Prüfung betreibt,
4) gegen die Verpflichtung gemäß § 9 verstößt, Sorge für die
Fruchtfolge zu tragen, das Gebiet zu bearbeiten, überschüssige Pflanzen zu
vernichten oder Angaben zu übermitteln,
5) der Anmeldepflicht oder der Informationspflicht gemäß § 11 oder §
12 Absatz 2 nicht nachkommt oder
6) der Verpflichtung gemäß § 19 Absatz 3 zur Übermittlung von
Angaben nicht nachkommt oder
gegen eine auf der Grundlage von § 23 erlassene Verfügung oder ein auf
der Grundlage von § 24 erlassenes Verbot verstößt,
muss, sofern kein anderes Gesetz strengere Strafen für die betreffende
Straftat vorschreibt, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über die
Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen zu einer Geldbuße verurteilt
werden.
Die Provinzregierung erstattet für den von den zugelassenen Inspektoren
durchgeführten Teil der Kontrollen gemäß § 16 Anzeige für Vergehen
gemäß Absatz 1 zwecks Prüfung einer Klagerhebung. Anzeige muss nicht
erstattet werden, wenn das Vergehen in seiner Gesamtheit als offensichtlich
geringfügig betrachtet werden kann. In solchen Fällen kann die
Provinzregierung dem Betreiber, der sich des Vergehens schuldig gemacht
hat, eine Beanstandung übermitteln, die mit einer Aufforderung zur
Behebung des Fehlers verbunden ist.
Kapitel 6
Schadenersatz
§ 27
Ersetzbare Schäden
Als Schaden im Sinne dieses Gesetzes wird der Einnahmeausfall ersetzt,
der denjenigen, der konventionelle oder ökologische landwirtschaftliche
Erzeugung betreibt, infolge einer Vermischung von genetisch verändertem
Pflanzenmaterial mit einer konventionell oder ökologisch angebauten
Pflanzensorte trifft, sodass die angebauten Erzeugnisse oder die daraus
hergestellten Erzeugnisse die Schwellenwerte für genetisch verändertes
Material, die für die betreffenden Erzeugnisse in den Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft angegeben sind, überschritten werden und
die Erzeugnisse deshalb
1) nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder
2) nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer
Kennzeichnung versehen sind, die darauf hinweist, dass sie genetisch
verändert sind.
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Derjenige, der ökologische Erzeugung betreibt, wird auch für den
Einnahmeausfall entschädigt, der dadurch entsteht, dass für die
Ackerparzellen
oder
ökologisch
aufgezogenen
Tiere
ein
Übergangszeitraum gemäß EG-Verordnung über die ökologische
Produktion eingehalten werden muss.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden außerdem die folgenden
Kosten ersetzt:
1) Kosten, die demjenigen, der konventionelle oder ökologische
landwirtschaftliche Erzeugung betreibt, durch die Untersuchungen,
Probenentnahmen und andere entsprechende Maßnahmen entstehen, die
zum Zwecke der Schadensprüfung erforderlich sind, wenn der
Schwellenwert überschritten wurde oder die begründete Annahme bestand,
dass er überschritten wurde.
2) Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die aufgrund der
Ausbreitung
oder
Beimischung
von
genetisch
verändertem
Pflanzenmaterial von demjenigen durchgeführt werden müssen, der
konventionelle oder ökologische landwirtschaftliche Erzeugung betreibt,
um die Kulturen entsprechend den Anforderungen, die für die betreffende
Erzeugungsform gelten, zu sanieren.
§ 28
Haftung des Betreibers
Derjenige, der einen Schaden im Sinne von § 28 verursacht, indem er es
vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, die Anforderungen gemäß §§ 3, 6
oder 10, § 12 Absatz 2 oder § 14 dieses Gesetzes oder auf deren Grundlage
zu erfüllen, haftet für den Schaden.
§ 29
Absenkung oder Verweigerung der Entschädigungssumme
Hat der Geschädigte vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst zur
Entstehung des Schadens beigetragen, kann die Entschädigungssumme
gesenkt oder verweigert werden.
§ 30
Bedingungen für die Haftung der Provinz
Dem Geschädigten kann im Rahmen der im Haushalt der Provinz dafür
veranschlagten Mittel eine Entschädigung gewährt werden, wenn
nachweisbar ist, dass der Schaden wahrscheinlich durch eine Tätigkeit im
Sinne von § 2 Punkt 1-3 dieses Gesetzes verursacht wurde.
Die Entschädigung muss bei der Provinzregierung innerhalb eines
Jahres, nachdem die Ernte, auf die sich der Antrag auf Entschädigung
bezieht, eingebracht wurde oder die Behörde festgestellt hat, dass eine
Vermischung oder Ausbreitung stattgefunden hat, beantragt werden. Dem
Antrag muss ein ausreichender Schadensbericht beigefügt werden.
Die Provinzregierung entscheidet über den Ersatz des Schadens.
§ 31
Rückgriffsrecht der Provinz
Ist ein Schaden auf die in § 30 beschriebene Weise entstanden, ist die
Provinz dazu berechtigt, vom Betreiber die Entschädigungssumme
einzufordern, die aus den Mitteln der Provinz an den Geschädigten gezahlt
wurde.
Bei Anpassung der Haftpflicht gelten die Vorschriften gemäß Kapitel 2
des Schadenersatzgesetzes.
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Kapitel 7
Besondere Bestimmungen
§ 32
Beschränkungen des Anbaus genetisch veränderter Pflanzen
Der Anbau genetisch veränderter Pflanzen kann, hinsichtlich einer
bestimmten Pflanzenart oder Pflanzensorte, innerhalb eines geographisch
begrenzten Gebiets (GVO-freie Zone) untersagt werden, wenn dies für die
Saatguterzeugung von Bedeutung ist und es auf andere Weise nicht
möglich ist, die Reinheitsvorschriften des Provinzgesetzes (2001:25) über
die Umsetzung des Gesetzes über den Handel mit Saatgut in der Provinz
Åland zu erfüllen.
Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere
Bestimmungen über Beschränkungen oder Verbote eines Anbaus in
Gebieten im Sinne von Absatz 1 erlassen.
Der Anbau von genetisch verändertem Pflanzenmaterial ist in
Naturschutzgebieten und in Natura-2000-Gebieten, die Schutzmaßnahmen
im Sinne der einschlägigen EU-Bestimmungen gemäß der EG-Richtlinie
79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(Vogelrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(Habitat-Richtlinie) unterliegen, nicht zulässig. Der Anbau von genetisch
verändertem Pflanzenmaterial ist auch in unmittelbarer Nähe solcher
Gebiete nicht zulässig. Die Provinzregierung kann für einzelne dieser
Gebiete, oder für Teile solcher Gebiete, einen Schutzabstand von höchstens
2 000 Meter von Kulturen mit genetisch veränderten Pflanzen festlegen.
GVO-freie Zonen können auf der Grundlage begründeter Initiativen von
interessierten Erzeugern oder Organisationen durch eine Anmeldung bei
der Provinzregierung eingerichtet werden.
§ 33
Entschädigung für Umweltschäden
Bestimmungen über die Entschädigung für Umweltschäden sind in § 41
des Provinzgesetzes (2008:124) über den Umweltschutz enthalten.
§ 34
Gebühren
Für Leistungen gemäß diesem Gesetz erhebt die Provinz Gebühren
gemäß den Vorschriften des Provinzgesetzes (1993:27) über die
Grundlagen für die Gebührenerhebung durch die Provinz.
§ 35
Honorare und Kostenerstattungen
An zugelassene Inspektoren können auf der Grundlage einer
entsprechenden Entscheidung der Provinzregierung Honorare und
Kostenerstattungen für Kontrollen und die Entnahme von Proben gezahlt
werden.
§ 36
Vollstreckung
Im Wortlaut einer Entscheidung auf der Grundlage dieses Gesetzes kann
festgelegt werden, dass die Entscheidung umgesetzt werden muss, bevor sie
rechtskräftig geworden ist, falls die Rechtsbehelfsinstanz keine
anderslautende Entscheidung fällt.
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§ 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Maßnahmen, welche die Umsetzung dieses Gesetzes voraussetzt, dürfen
durchgeführt werden, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
__________________
Mariehamn, den 3. November 2011
R e g i e r u n g s p r ä s i d e n t i n
d e r P r o v i n z Å l a n d
Viveka Eriksson
Berichterstattender Minister
Torbjörn Eliasson
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