Provinzregierung von Åland GESETZENTWURF Nr. 1/2011-2012 Datum 03.11.2011 An das Regionalparlament von Åland 1. ------IND- 2011 0611 FIN DE- ------ 20111209 --- --- PROJET Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen Wesentlicher Inhalt Die Provinzregierung schlägt dem Regionalparlament ein Gesetz zur Annahme vor, das die Ausbreitung und Einbringung von genetisch veränderten Kulturen in andere Kulturen und empfindliche Biotope verhindern sowie die wirtschaftlichen Schäden, die eine Vermischung zur Folge haben kann, verhüten soll. Der Entwurf hat keine negativen Auswirkungen auf die Erhaltung der Artenvielfalt und den Schutz der menschlichen Gesundheit. __________________ 68621553 2 INHALT Wesentlicher Inhalt ...................................................................................... 1 Allgemeine Begründung ................................................................................ 3 1. Genetik und Gentechnik ......................................................................... 3 2. Gesetzgebung und Gesetzgebungsbefugnis .............................................. 3 3. Zulassung und Koexistenz ...................................................................... 4 4. Entwurf................................................................................................ 6 5. Auswirkungen des Entwurfs .................................................................... 6 Eingehende Begründung ............................................................................... 7 Provinzgesetz über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen .................. 7 Gesetzestext ............................................................................................. 18 P R O V I N Z G E S E T Z über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen ................................................................................................ 18 3 Allgemeine Begründung 1. Genetik und Gentechnik Genetik ist die Vererbungslehre. Zweck der Gentechnik ist die Hervorbringung erwünschter Eigenschaften bei Pflanzen oder Tieren, mithilfe der Genmodifikation können gezielte Veränderungen am Erbgut vorgenommen werden. Die Traditionelle Tier- und Pflanzenzucht hat auf ähnliche Weise nicht natürliche Veränderungen von vererbbaren Eigenschaften hervorgebracht, dies ist jedoch über mehrere Generationen hinweg erfolgt. 2. Gesetzgebung und Gesetzgebungsbefugnis Aus der Mitgliedschaft in der EG ergab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für genetisch veränderte Organismen. Innergemeinschaftlich wurde dies durch die EG-Richtlinien 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen bzw. 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt geregelt. Die EG-Richtlinie 90/220/EWG wurde 2002 durch die EG-Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates ersetzt. Gemäß den Anforderungen an eine Regelung reichte die Provinzverwaltung beim Regionalparlament im Oktober 1995 eine Vorlage (FR 1/1995-96) ein, die einen Entwurf für ein direkt übernommenes Gesetz enthielt. Es wurde vorgeschlagen, das finnische Gentechnikgesetz (FFS 377/95) in der Provinz mit bestimmten Abweichungen zur Anwendung gelangen zu lasen. Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, dass die Provinz im Hinblick auf die zu regelnden Fragen nicht über die entsprechende Zuständigkeit verfügt. Diesen Standpunkt machte sich auch der Präsident der Republik Finnland zu eigen. Diese Fragen betrafen die Anwendung genetisch veränderter Organismen in geschlossenen Systemen, deren absichtliche Freisetzung oder deren Inverkehrbringen. Der Präsident stellte u. a. fest, dass „aus der Verteilung der Zuständigkeiten gemäß dem Autonomiegesetz hervorgeht, dass Finnland die Gesetzgebungsbefugnis im Hinblick auf Umstände vorbehalten ist, die eine besondere naturwissenschaftliche Fachkenntnis der betroffenen Behörden voraussetzen oder welche weitgehende oder schwer zu überschauende Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit sowohl innerhalb als auch außerhalb der Provinz haben können.“ Schließlich wurde der Entwurf gemäß § 27 Punkt 42 des Autonomiegesetzes der Zuständigkeit Finnlands unterstellt, obwohl man der Ansicht war, dass die Gentechnik in bestimmtem Maße Bereiche betrifft, die der Zuständigkeit der Provinz zuzurechnen sind. Die finnischen Rechtsvorschriften zur Gentechnik gelten somit in der Provinz, da sie unter die Zuständigkeit Finnlands fallen. Gentechnikgesetz (FFS 377/1995). Gentechnikverordnung (FFS 821/1995). Entscheidung des Sozial- und Gesundheitsministeriums über die Einstufung genetisch veränderter Mikroorganismen und die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (FFS 21/1996). Entscheidung des Sozial- und Gesundheitsministeriums über die Anmeldung von Versuchen mit genetisch veränderten Organismen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen (FFS 22/1996). 4 Die grundlegenden EG-Bestimmungen zur Gentechnik verfolgen das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen, es handelt sich um die oben genannten Richtlinien 90/219/EWG und 2001/18/EG. Zu den ergänzenden Bestimmungen über Kennzeichnung, Verfahren und Überwachung gehören die folgenden EG-Verordnungen: 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen sowie 65/2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen. Die Empfehlung der EG-Kommission zur Koexistenz1 entstand unter Berücksichtigung des Interesses der Verbraucher, zwischen Erzeugnissen wählen zu können, die aus genetisch veränderten, konventionellen bzw. ökologischen Kulturen stammen. Hier wird die Durchführung von Maßnahmen empfohlen, die das unbeabsichtigte Vorhandensein von genetisch veränderten Organismen in konventionellen und ökologischen Kulturen verhindern. Dies kann sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und lokaler Ebene erfolgen. 1 Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen (2010/C 200/01). Die Koexistenzempfehlung berücksichtigt wirtschaftliche Interessen der Erzeuger. Es liegt im Interesse der Landwirtschaft und des Handels, den Interessen der Verbraucher im Hinblick auf Produktpreise und Vermarktung zu entsprechen. Hier ist ein funktionierendes System für die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Bedeutung, das an und für sich keine besonderen naturwissenschaftlichen Fachkenntnisse erfordert. Die Provinzregierung ist der Ansicht, dass die Provinz in diesen Koexistenzfragen über die Gesetzgebungsbefugnis gemäß § 18 Punkt 15 und 18 des Autonomiegesetzes verfügt. Die Fragen betreffen die Land- und Forstwirtschaft sowie die Wahrung der Erzeugungskapazität von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sowie der Fischereigewässer. Gemäß § 18 Punkt 7 des Autonomiegesetzes verfügt die Provinz außerdem über die Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der gewerblichen Tätigkeit. Das Zulassungsverfahren für den Handel mit genetisch veränderten Organismen fällt jedoch in die Zuständigkeit Finnlands. 3. Zulassung und Koexistenz Oben wurde festgestellt, dass die Frage der Zulassung in die Zuständigkeit Finnlands fällt, während die Koexistenzfragen in die Zuständigkeit der Provinz fallen. Die EG-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel enthält grundlegende Bestimmungen mit gemeinschaftlichen Verfahren für die Zulassung und Überwachung sowie die Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel. Die Mitgliedstaaten können nach einem Genehmigungsverfahren zulassen, dass ein bestimmtes Lebensmittel in Verkehr gebracht sowie in den gemeinschaftlichen Sortenkatalog für Saatgut (vgl. EG-Richtlinie 5 70/457/EWG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten) eingetragen wird. Eine solche Zulassung gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres ([Artikel] 12 der EG-Richtlinie 70/457/EWG). Auf der Website der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz wurde ein EU-Verzeichnis über genetisch veränderte und zugelassene Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht. Das Verzeichnis umfasst u. a. Mais, Kartoffeln, Sojabohnen und Zuckerrüben. Suchpfad: EUROPA > European Commission > DG Health and Consumer Protection > Overview > Food and Feed Safety (http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm). Für eine Zulassung ist es erforderlich, dass „alle geeigneten Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.“ Bei dem betreffenden Verfahren handelt es sich um eine Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Artikel 7.4 der EG-Richtlinie 70/457/EWG und der EG-Richtlinie 90/220/EWG). Dies bedeutet eine „Abschätzung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt (einschließlich Pflanzen und Tiere) im Zusammenhang mit der Freisetzung von GVO und GVO enthaltenden Produkten“. Das Produkt muss danach mit dem Hinweis versehen werden, dass es genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht. Neben den Risiken für Gesundheit und Umwelt spielen beim Anbau genetisch veränderter Organismen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. Gemäß den EG-Vorschriften müssen Futtermittel, Lebensmittel oder Zutaten, die 0,9 Prozent oder mehr genetisch veränderte Organismen enthalten, als solche gekennzeichnet werden (Artikel 12 und 24 der EGVerordnung 1829/2003). Als genetisch verändert müssen auch Erzeugnisse gekennzeichnet werden, in denen, ohne dass dies beabsichtigt war, genetisch veränderte Organismen in einer Menge vorhanden sind, die den Schwellenwert überschreitet. Genetisch veränderte Organismen dürfen jedoch mit keinem Anteil (keine Toleranzschwelle von 0,9 %) in der ökologischen Erzeugung verwendet werden (Artikel 9 der EG-Verordnung 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen). Das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Organismen kann denjenigen, die ein Erzeugnis als frei von genetisch veränderten Organismen vermarkten, in bestimmten Fällen wirtschaftliche Schäden verursachen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Produktwahl des Endverbrauchers haben. Um Kulturen voneinander zu trennen und das Vorhandensein von genetisch veränderten Organismen zu vermeiden, können in geographisch begrenzten Gebieten Einschränkungen vorgenommen werden. Die zu treffenden Maßnahmen können sich auf unterschiedliche Aspekte beziehen, wie z. B. Klima, landschaftliche Merkmale, Anbaustrukturen, Fruchtfolge und Betriebsstrukturen. In den Empfehlungen der EG-Kommission zur Koexistenz wird außerdem auf Folgendes hingewiesen: Unter bestimmten wirtschaftlichen und natürlichen Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Erwägung ziehen, weite Bereiche ihres Hoheitsgebiets vom GVO-Anbau auszunehmen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen zu vermeiden. Diese Ausnahmen sollten an den Nachweis der Mitgliedstaaten gebunden sein, dass andere Maßnahmen in den betreffenden Gebieten nicht genügen, um ausreichende Reinheitsniveaus zu erzielen. Die einschränkenden 6 Maßnahmen müssen zudem im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, nämlich die besonderen Bedürfnisse der Landwirte zu schützen, die konventionellen und/oder ökologischen Anbau betreiben. Die Kommission hat eine Mitteilung über die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz an den Rat und das Europäische Parlament übermittelt (Bericht über die Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen KOM(2006) 104 endgültig). Laut dieser Mitteilung müssen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, welche die Koexistenz betreffen, bei der Kommission anmelden, welche die Anmeldungen in einer Datenbank (TRIS-Datenbank) veröffentlicht, aus der die Behörden Informationen über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Koexistenz entnehmen können. 4. Entwurf Die Provinzregierung schlägt dem Regionalparlament ein Gesetz zur Annahme vor, das die Ausbreitung und Einbringung von genetisch veränderten Kulturen in andere Kulturen und empfindliche Biotope verhindern sowie die wirtschaftlichen Schäden, die eine Vermischung zur Folge haben kann, verhüten soll. Ziel ist die Verhinderung einer Ausbreitung, sodass Dritte nicht infolge einer Vermischung mit genetisch veränderten Organismen von wirtschaftlichen Verlusten betroffen sind. Der Entwurf hat keine negativen Auswirkungen auf die Erhaltung der Artenvielfalt und den Schutz der menschlichen Gesundheit. Durchführbare Maßnahmen wären z. B. Verbote und Einschränkungen hinsichtlich eines Anbaus genetisch veränderter Sorten, der im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Der Entwurf enthält u. a. Bestimmungen, welche die Betreiber dazu verpflichten, die Produktion bei der Provinzregierung anzumelden, die Nachbarn zu informieren und bei bestimmten angebauten Kulturen einen Schutzabstand einzuhalten. Das Gesetz enthält außerdem Anforderungen bezüglich der Reinigung von Maschinen, Geräten, Transportmitteln und Lagerräumen. Über solche vorbeugenden Bestimmungen hinaus enthält der Entwurf auch Anforderungen im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen, die ein Betreiber durchführen muss, der den Anbau genetisch veränderter Pflanzen einstellt. Durch Kontrollen kann die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen auch überwacht werden. Der Entwurf basiert zu wesentlichen Teilen auf einem Entwurf für ein Gesetz über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen (RP 246/2009), den die finnische Regierung am 13. November 2009 vorgelegt hat. Das finnische Parlament hat die Angelegenheit an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft verwiesen, dem der Umweltausschuss am 19. Januar 2011 ein Gutachten (MiUU 24/2010) übermittelt hat. Das Gesetz ist jedoch verfallen, da es innerhalb der Legislaturperiode im Parlament nicht abschließend behandelt wurde. 5. Auswirkungen des Entwurfs In der Provinz gibt es weder zurzeit noch in überschaubarer Zukunft einen Anbau genetisch veränderter Pflanzen. Durch diesen Entwurf wird jedoch ein Regelwerk für einen solchen Anbau vorliegen, wenn dieser zukünftig infrage kommt. Die Zahl der Fälle einer unabsichtlichen Vermischung und dadurch verursachter wirtschaftlicher Schäden kann mit einem verfügbaren Regelwerk begrenzt werden. Es besteht weiterhin kein Bedarf, besondere Mittel für die Kontrolle, Registrierung und mögliche Entschädigungen für wirtschaftliche Schäden infolge genetischen Anbaus bereitzustellen, da in 7 der Provinz zurzeit und der Einschätzung nach auch in naher Zukunft kein Anbau genetisch veränderter Kulturen stattfindet. Laut der Statistik von ÅSUB (Büro für Statistik und Forschung im Bereich der Ökonomie auf Åland) für das Jahr 2010 waren 5 Prozent der Arbeitskräfte in den Primärsektoren beschäftigt. Die Anteile von Frauen und Männern an der Zahl der Beschäftigten waren gleich. Es gab ungefähr 550 aktive landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt 14 000 Hektar Anbaufläche, davon 3 291 Hektar mit ökologischem Anbau. In der Jahresmitte 2011 gab es insgesamt ungefähr 140 bio-zertifizierte Betriebe mit 146 Erzeugern sowie 5 anderen bio-zertifizierten Lebensmittelunternehmen. Die Gesamtzahl an ökologischen Erzeugern ist seit 2010 jedoch etwas gesunken, zum Teil aus Altersgründen, zum Teil weil einige Erzeuger nach dem Auslaufen früherer Verträge keine neuen Verträge für ökologischen Anbau abgeschlossen haben. In der Provinz gibt es ungefähr 40 Bienenzüchter, in allen Kommunen außer Brändö gibt es Bienenstöcke. Der Entwurf hat keine negativen Auswirkungen auf die Erhaltung der Artenvielfalt und den Schutz der menschlichen Gesundheit. Eingehende Begründung Provinzgesetz über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich. Das Gesetz verfolgt über die Vermeidung einer Ausbreitung genetisch veränderter Pflanzensorten hinaus auch das Ziel, Fragen der wirtschaftlichen Haftung sowie Fragen der Zuständigkeit für die Sanierung von Böden, auf denen der Anbau genetisch veränderter Pflanzensorten eingestellt wurde, zu klären. Das Gesetz verfolgt nicht das Ziel, Fragen hinsichtlich der Sicherheit sowie der gesundheitlichen oder umweltbezogenen Auswirkungen genetisch veränderter Pflanzen zu beantworten, diese Fragen wurden bereits in Verbindung mit Verfahren geklärt, für welche die finnischen Behörden zuständig sind. Über die EG-Verordnung 1830/2003 hinaus enthält auch die EGVerordnung 1829/2003 Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten Pflanzen erzeugt wurden. Letztere ist dazu geeignet, den Verbrauchern eine Wahl zwischen genetisch veränderten und anderen Produkten zu ermöglichen. Durch die Schaffung eines Rahmens für die Koexistenz unterschiedlicher Erzeugungsformen wird die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen und deren Umsetzung erleichtert. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen für den gesamten Anbau zugelassener genetisch veränderter Pflanzen gelten zu lassen, unabhängig von der Größe der einzelnen Anbaufläche. Das Gesetz soll nicht für Tätigkeiten außerhalb des Anbaus und der damit verbundenen Verfahren gelten, da die Betreiber keine Möglichkeit haben, diese Vorgänge zu beeinflussen. Das Gesetz soll somit nicht für den Handel mit genetisch veränderten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Saatgut, für deren Lagerung vor der Aussaat, für Transporte zu einer Betriebseinheit, für Transporte von einer Betriebseinheit, wenn das Pflanzenmaterial nicht in ein Lager oder eine Verarbeitungsanlage in einer anderen Betriebseinheit transportiert wird, und für die Behandlung oder Lagerung der Ernte außerhalb der Betriebseinheit gelten. Für solche Tätigkeiten liegen Bestimmungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften vor, wie z. B. in Rechtsvorschriften 8 über Futtermittel und den Handel mit Saatgut. Außerdem können die finnischen Behörden sortenspezifische Zulassungsbedingungen und Anweisungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgeben. Die Bestimmungen gelten für den gesamten Anbau genetisch veränderter Pflanzen, unabhängig davon, ob dies über die Anwendung in geschlossenen Systemen, absichtliche Freisetzung oder nach deren Inverkehrbringen geschieht. Genauere Bestimmungen über diesbezügliche Verfahren sind im Gentechnikgesetz (FFS 377/1995) sowie in der EGVerordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel enthalten. § 2 Begriffsbestimmungen. Im folgenden Paragraphen werden die wichtigsten Begriffe des Gesetzes definiert. Gemäß dem finnischen Gentechnikgesetz, das auch in der Provinz gilt, ist ein genetisch veränderter Organismus ein Organismus, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. Diese Begriffsbestimmung basiert auf den EG-Vorschriften. Die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen kann in bestimmten Fällen auch den Anbau mit konventionellen oder ökologischen Erzeugungsverfahren einschließen. Die Provinzregierung kann somit feststellen, dass eine solche Kultur durch Vermischung eine solche Menge an genetisch veränderten Sorten oder genetisch verändertem Material enthält, dass der Schwellenwert gemäß Artikel 12 und 24 der EGVerordnung 1829/2003 überschritten ist. Auch der Anbau eigenen Saatguts ist eine Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen, wenn das Saatgut eine genetisch veränderte Sorte oder genetisch verändertes Material in einer solchen Menge enthält, dass der Schwellenwert überschritten ist. Hierbei ist es unerheblich, ob dies absichtlich oder unabsichtlich geschehen ist. Die Vermischung kann entweder mechanisch, etwa durch Vermischung von Saatgut oder Knollen derselben Pflanzenart, oder durch Kreuzung infolge der Ausbreitung von Pollen oder Befruchtung erfolgen. Mechanische Vermischung kann sowohl bei der Aussaat und Bodenbearbeitung als auch durch das Verbleiben von Samen und Knollen im Erdreich nach der Ernte auftreten. Der Begriff „Anbaugebiet“ umfasst alle Flächen, die für den Anbau genetisch veränderter Pflanzen oder Einzelpflanzen genutzt werden. Der Begriff „Betreiber“ ist unabhängig von der Größe der Anbaufläche. Er umfasst sowohl diejenigen, die gewerbsmäßigen Anbau betreiben, als auch diejenigen, die Anbau als Hobby betreiben. Der Schutzabstand wird zwischen den Einzelpflanzen des betreffenden Pflanzenmaterials ermittelt, die in größter Nähe zueinander wachsen. Kapitel 2 Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit § 3 Allgemeine Anforderungen. Die primäre Verantwortung für die Vermeidung der Vermischung und der daraus entstehenden wirtschaftlichen Schäden obliegt den Betreibern, die das Pflanzenmaterial anbauen, sowie bei den Wirtschaftsteilnehmern, die selbiges behandeln, lagern oder transportieren. Genetisch verändertes Pflanzenmaterial ist grundsätzlich von anderem Pflanzenmaterial getrennt zu halten. Eine Vermischung kann jedoch als erforderlich betrachtet werden, z. B. wenn ein Erzeuger die Ernte einer genetisch veränderten Sorte mit anderen Ernteerträgen vermischt, um Futter für den eigenen Viehbestand zu erhalten. Die Sorgfaltspflicht gilt für den Betreiber und andere Wirtschaftsteilnehmer, die an der Erzeugung beteiligt sind, wie 9 Maschinenlieferanten sowie Personen, die an der Trocknung, Lagerung und dem Transport der Ernte beteiligt sind. Betriebsmittel, Ausrüstung und Räumlichkeiten müssen für den betreffenden Zweck geeignet sein. Für genetisch verändertes Pflanzenmaterial muss eine von anderem Pflanzenmaterial getrennte Lagerungsmöglichkeit vorhanden sein. Pflanzenreste müssen auf korrekte Weise behandelt werden. Für genetisch verändertes Pflanzenmaterial können dieselben Geräte und Maschinen wie für anderes Pflanzenmaterial verwendet werden, wenn diese vor der Verwendung beim Anbau, bei der Behandlung, bei der Lagerung oder beim Transport von anderen Gütern als genetisch verändertem Pflanzenmaterial gereinigt werden. Abfälle aus solchen Reinigungsvorgängen müssen vernichtet werden, sodass keine Vermischung stattfinden kann. §§ 4 und 5 Schutzabstand beim Anbau von sich vegetativ fortpflanzenden genetisch veränderten Pflanzen / § 5 Schutzabstand beim Anbau von zur Kreuzbestäubung fähigen genetisch veränderten Pflanzen. Bei vegetativer Fortpflanzung wachsen neue Triebe aus den alten. Bei Kreuzbestäubung wird Pollen aus der Blüte einer Pflanze auf die Blüte einer anderen, artgleichen Pflanze übertragen. Die Anforderung bezüglich eines Schutzabstands gilt nur für den Abstand zwischen genetisch veränderten Pflanzen und konventionell oder ökologisch angebauten Pflanzen, wenn die Pflanzen von zwei verschiedenen Erzeugern angebaut werden. Sie gilt nicht für Pflanzen, die von demselben Betreiber mit unterschiedlichen Erzeugungsverfahren erzeugt werden. Für Ernteerträge aus diesen Kulturen gelten jedoch die normalen Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Erzeugnisse, die in der EG-Verordnung 1829/2003 angegeben sind. Auch zwischen zwei Anbauflächen mit genetisch veränderten Kulturen ist kein Schutzabstand erforderlich. Wurde der Schutzabstand nicht eingehalten, muss der Ernteertrag der benachbarten Anbaufläche gemäß EG-Verordnung 1829/2003 bei der Vermarktung als genetisch verändert gekennzeichnet werden, wenn sich darin genetisch verändertes Material befindet. Die Kennzeichnung muss auch dann erfolgen, wenn der Anteil an genetisch verändertem Material geringer ist als der für die Kennzeichnung vorgeschriebene Schwellenwert. Der Schwellenwert gilt nicht für Fälle, in denen der Schutzabstand nicht eingehalten wurde, die Vermischung ist hier als zufällig oder unvermeidlich im Sinne von Artikel 24 der genannten Verordnung zu betrachten. Erzeuger von genetisch veränderten Sorten müssen auf eigenen Flächen den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand beachten. Der Erzeuger muss sich darüber informieren, welche Pflanzensorten auf Flächen angebaut werden sollen, die auf benachbarten Grundstücken liegen, sowie bei Bedarf über die Art des Anbaus dieser Sorten. Besitzt ein Erzeuger keine Kenntnis oder erhält er keine Informationen über die Kulturen innerhalb des Schutzabstandes oder über die Art ihres Anbaus, muss er davon ausgehen, dass auf den angrenzenden Flächen Pflanzensorten in ökologischer Erzeugung angebaut werden, die sich mit der genetisch veränderten Sorte kreuzen lassen. Das Gesetz verpflichtet Erzeuger, die konventionelle oder ökologische Erzeugung betreiben, nicht dazu, ihre Anbauvorhaben im Voraus anzumelden. Diese haben das Recht, ihre Anbautätigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt zu verändern, ohne den Einschränkungen der für Betreiber geltenden Anforderungen hinsichtlich eines Schutzabstands zu unterliegen. Betreiber, die genetisch veränderte Pflanzensorten anbauen, sind für die Einhaltung des Schutzabstandes in der Praxis verantwortlich. 10 Der im Entwurf beschriebene Abstand berücksichtigt die geringsten Abstände, bis zu denen das Risiko einer Ausbreitung und Vermischung während einer Vegetationsperiode als hoch einzuschätzen ist. Die Abstände sind somit bei vegetativer Fortpflanzung naturgemäß kürzer als bei Fortpflanzung durch Kreuzbestäubung, bei der Pollen durch die Luft übertragen werden kann. Der Schutzabstand von 2 000 Metern für Bienen berücksichtigt, wie weit diese im Normalfalle fliegen können. In § 5 werden Bienenzuchtbetriebe bzw. Standorte von Bestäubungsbienen genannt. Der Unterschied lässt sich mithilfe der Begriffe Heimatimkerei bzw. Orte, an welche die Bienen für einen begrenzten Zeitraum im Sommer gebracht werden, verdeutlichen. Der Zweck eines solchen vorübergehenden Standortes kann darin liegen, zur Steigerung der Honigerzeugung eine Flora zu nutzen, die nährstoffreicher ist als die der Heimatgegend. Das Ziel kann auch darin bestehen, den Ertrag an Früchten oder Samen zu erhöhen, bei denen die Zahl der natürlichen Bestäuber zu gering ist. § 6 Zustimmung des Grundeigentümers. Durch die Anforderung, dass vor Beginn der Erzeugung die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen ist, wird sichergestellt, dass der Grundeigentümer die Anbaubedingungen und deren Folgen kennt. § 7 Prüfungen im Hinblick auf die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen. Erzeuger genetisch veränderter Pflanzen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen und vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Prüfung abgelegt haben. Da die Prüfung laut Entwurf für höchstens fünf Jahre gelten soll, müssen die Kenntnisse regelmäßig durch neue Prüfungen nachgewiesen werden. Die Provinzregierung veranstaltet die Prüfungen. Die der Prüfung vorausgehende Schulung über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen soll sicherstellen, dass die Erzeuger über die erforderlichen Kenntnisse sowohl hinsichtlich der Pflanzen als auch der für den Anbau relevanten Regelwerke verfügen. Hierzu zählen Kenntnisse über das Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Pflanzen, über die zugelassenen Pflanzen, über Kontrollmaßnahmen, über die Koexistenzregeln und die Anforderungen an Erzeuger, über die Vermischung und Ausbreitung von Pflanzenmaterial, über die Informationspflichten sowie Kenntnisse über Maßnahmen nach Beendigung des Anbaus und über Entschädigungsregelungen. Die Schulung wird von der Provinzregierung veranstaltet und wird der Einschätzung nach einen Kurstag umfassen. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Eine bestandene Prüfung berechtigt den Betreiber zum Anbau genetisch veränderter Pflanzen. § 8 Maßnahmen nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen. Zweck der Maßnahmen ist die Vermeidung der Ausbreitung von genetisch verändertem Pflanzenmaterial oder darin enthaltenem genetisch verändertem Material und der Vermischung solchen Materials mit anderen Pflanzen, die später auf den Flächen angebaut werden. Eine Vermischung kann auch nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen auftreten, beispielsweise wenn Knollen oder Samen im Boden verbleiben und bis zur darauffolgenden Anbausaison überleben. Die Verpflichtungen können in einer auf den Anbau genetisch veränderten Pflanzenmaterials folgenden Bodenbearbeitung bestehen sowie in einer solchen Fruchtfolge, dass es zumindest in dem auf die Ernte folgenden Kalenderjahr nicht zulässig ist, dieselbe Pflanzenart oder eine Pflanze, die mit dieser gekreuzt werden kann, konventionell oder 11 ökologisch anzubauen. Es können auch Anforderungen hinsichtlich einer Vernichtung von überschüssigen Pflanzen gestellt werden, die genetisch verändertes Material enthalten und nach Beendigung des Anbaus übrig geblieben oder anderweitig auf den betreffenden Flächen anzutreffen sind. Unter überschüssigen Pflanzen ist gemäß dem Gesetz das gesamte Pflanzenmaterial zu verstehen, das nach der Ernte einer genetisch veränderten Kultur auf dem Boden oder in der Erde verbleibt und dass im Erntejahr oder im darauffolgenden Jahr wachsen kann. Die Provinzregierung kann für eine Art oder Sorte gesondert vorschreiben, welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der biologischen und anbautechnischen Eigenschaften der Pflanzensorte durchzuführen sind. Verpflichtende Maßnahmen können sich bei bestimmten Kulturen, wie Raps und Rübsen, über viele Jahre erstrecken und die Nutzung der Flächen beeinträchtigen. Die Informationspflicht bei der Übertragung von Flächen, die für die Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen genutzt wurden, dient dazu sicherzustellen, dass das Wissen über geltende Anbaubeschränkungen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Pächters weitergegeben wird. § 9 Anmeldepflicht. Der Zeitpunkt der Anmeldung liegt früh (spätestens 1. Februar) im Jahr, wodurch sichergestellt wird, dass Erzeuger mit angrenzenden Flächen die erforderlichen Angaben rechtzeitig für die Planung der kommenden Anbausaison erhalten. Das System der Anmeldung der Aufnahme einer Anbautätigkeit und das gesetzliche Kontrollregister dienen auch dazu, die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Organismen zu erleichtern, die in der EGVerordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung1 vorgeschrieben ist. 1 Vollständiger Titel der EG-Verordnung: EG-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG. Die Parzellensignatur ist eine Kennnummer für die Tätigkeit, die in einer Betriebseinheit ausgeübt wird. Die Kennnummer wird vom finnischen Amt für die Entwicklung des ländlichen Raums (landsbygdsverket, Mavi) auf der Grundlage des finnischen Gesetzes über das Register ländlicher Gewerbebetriebe (FFS 1515/1994) vergeben. Der Begriff dient dem Zweck, sowohl auf gesamtstaatlicher als auch auf Provinzebene Anträge auf Beihilfen im Agrarsektor bearbeiten zu können. § 10 Informationen für Nachbarn und andere Beteiligte. Die Informationen müssen jedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Anbaus übermittelt werden, damit sichergestellt ist, dass die Nachbarn Kenntnis von der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen erhalten, die auf den Flächen betrieben wird. Zweck der Informationspflicht in Bezug auf die Nutzung von gemeinsamen Maschinen, Geräten, Transportmitteln oder Räumlichkeiten ist es, die Einhaltung der Reinigungspflicht zu befördern. Der Schutzabstand von 5 000 Metern berücksichtigt sowohl die Strecke, über die Pollen im Normalfalle mithilfe des Windes getragen werden können, als auch die Strecke, die sich Bienen im Normalfalle von ihren Stöcken entfernen können. Pollen können im Normalfalle über eine Strecke von bis zu 2 000 Meter vom Wind getragen werden, und Bienen können im Normalfalle eine Strecke von 2 000 Metern fliegend zurücklegen. 1 000 12 Meter bilden somit einen Pufferabstand innerhalb des Schutzabstandes von 5 000 Metern. § 11 Plan. Der Plan dient vor allem dazu, den Betreiber dabei zu unterstützen, Transporte realistisch einzuschätzen und vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende und geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind. Der Plan kann auch ein wichtiges Dokument für die Kontrolle und Überwachung des Erzeugers durch die Provinzregierung sein. Der Begriff Anbauphase bezeichnet jeden Zeitraum, in dem auf der Anbaufläche, auf der eine genetisch veränderte Pflanze angebaut wird, Maßnahmen für den Pflanzenanbau durchgeführt werden. Es ist somit unerheblich, ob es sich dabei um die Aussaat, Unkrautbekämpfung, die Ernte oder andere vergleichbare Anlässe handelt. § 12 Anforderungen hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Dokumentation. Die Pflicht, Angaben zu dokumentieren entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 4 Punkt A der EG-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung. Es ist erforderlich, die regelmäßigen Aufzeichnungen über einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf des Anbaujahres aufzubewahren, da Anbaubeschränkungen über mehrere Jahre nach Beendigung eines bestimmten Anbaus gelten können. Die Angaben können auch für die Kontrolle durch die Provinzregierung von Bedeutung sein. Kapitel 3 Behörden § 13 Leitung und Aufsicht. Wie aus dem Paragraphen hervorgeht, soll die Provinzregierung sowohl die beschlussfassende Behörde sein als auch die Zuständigkeit für Entwicklung, Leitung und Koordination übernehmen. Innerhalb der Provinzregierung werden die Zuständigkeitsbereiche für die Bearbeitung und die Beschlussfassung jedoch aufgeteilt. § 14 Zugelassene Inspektoren. Zugelassene Inspektoren können bestellt werden, um die Provinzregierung bei Kontrollen und der Entnahme von Proben zu unterstützen. Unter zugelassenen Inspektoren sind ausschließlich Personen zu verstehen, die nicht zur festen Organisationsstruktur der Provinzregierung gehören. Gemäß § 124 der finnischen Verfassung können andere als Behörden nur durch ein Gesetz mit öffentlichen Verwaltungsaufgaben betraut werden, wenn dies für eine angemessene Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und die grundlegenden Freiheiten und Rechte, die Rechtssicherheit oder andere Anforderungen an eine gute Verwaltung nicht gefährdet. Eine sogenannte mittelbare Verwaltung. Zugelassene Inspektoren müssen über ausreichende Fachkenntnisse für die Durchführung der Aufgaben verfügen. Gemäß dem Verweis auf das Verwaltungsgesetz (2008:9) für die Provinz Åland wird u. a. vorgeschlagen, die Befangenheitsbestimmungen gemäß §§ 24 und 25 des Gesetzes anzuwenden. Da ein zugelassener Inspektor behördliche Aufgaben ausführt, gilt auch das Provinzgesetz (1977:72) über die Offenlegung amtlicher Dokumente. Strafrechtlich gilt die Amtshaftung gemäß Kapitel 40 § 11 Punkt 5b des Strafgesetzes (FFS 39/1889) auch für Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, indem sie an der Vorbereitung einer Entscheidung im Rahmen der öffentlichen Gewalt beteiligt sind, beispielsweise indem sie Proben entnehmen oder Inspektionen durchführen. Ein Inspektor haftet außerdem gemäß dem Schadensersatzgesetz (FFS 412/1974) für Schäden, die er bei der Ausführung seiner Aufgaben verursacht. 13 Unter einer schriftlichen Bescheinigung ist ein Dokument zu verstehen, das die Befugnis eines Inspektors nachweist, oder ein von der Provinzregierung erlassener Ermächtigungsbeschluss. Kapitel 4 Kontrollmaßnahmen § 15 Allgemeine Grundsätze für die Organisation von Kontrollmaßnahmen. Dieser Paragraph enthält allgemeine Grundsätze für Kontrollmaßnahmen. Diese müssen auf einer Risikobewertung basieren sowie gerecht und angemessen sein. Die Bestimmungen gelten für Ernteerträge, die aufgrund einer Vermischung genetisch verändertes Material in einem Mengenverhältnis enthalten, das den Schwellenwert für die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 und 24 der EG-Verordnung 1829/2003 übersteigt. Somit können konventionell angebaute Kulturen, bei denen eine Vermischung mit genetisch verändertem Material stattgefunden hat, als genetisch verändertes Pflanzenmaterial betrachtet werden. Folglich müssen Proben zur Untersuchung auf genetisch verändertes Material auch bei Erzeugern genommen werden können, die konventionelle oder ökologische Anbauverfahren nutzen. § 16 Kontrollplan. Im Kontrollplan werden die durchzuführenden Kontrollen festgelegt. Der Plan kann wichtige Teilbereiche wie Kommunikation und Information umfassen. Zweck des Kontrollplans ist die Koordination der Kontrollmaßnahmen und die Förderung einer langfristigen und systematischen Überwachung. Aus dem Plan muss die Häufigkeit der Kontrollen für das betreffende Kontrollobjekt hervorgehen, die unter Berücksichtung des Risikos einer Vermischung und Ausbreitung festzulegen ist. Es müssen auch Kriterien für die Bewertung der Qualität der Kontrollen selbst dargelegt werden, beispielsweise die Anzahl der Kontrollen und deren Umfang. § 17 Inspektionsrecht und Informationsrecht. Das Inspektionsrecht soll sich auf Angaben und Dokumente beschränken, die für die Kontrolle erforderlich sind und die der Betreiber oder ein anderer Beteiligter auf Verlangen vorzulegen hat. Das Inspektionsrecht umfasst auch Verschlusssachen. Gleichzeitig gilt es auch für anderes Pflanzenmaterial als genetisch verändertes Pflanzenmaterial und andere Flächen als solche, auf denen genetisch verändertes Material von anderen als solchen Betreibern angebaut wurde, in dem Umfang, der erforderlich ist, um festzustellen, ob eine Vermischung stattgefunden hat. Die Person, welche die Inspektion durchführt, hat das Recht, zu Kontrollzwecken Pflanzenmaterial, Herstellungs- und Verpackungsräume, Vorrats- und Verkaufsräume, Transportmittel, Lagerräume, die Unterlagen der Beteiligten und deren Qualitätssicherung zu überprüfen. Außerdem müssen die Provinzregierung und zugelassene Inspektoren die Möglichkeit haben, kostenlos die für die Kontrolle erforderlichen Proben zu entnehmen. § 18 Weitergabe von Verschlusssachen. Bei Verschlusssachen handelt es sich beispielsweise um Geschäftsgeheimnisse. Verschlusssachen dürfen für die Untersuchung einer Straftat weitergegeben werden. Die entsprechenden Angaben können außerdem zwischen der Provinzregierung und zugelassenen Inspektoren ausgetauscht werden, wenn dies für die Inspektion und Kontrolle gemäß diesem Gesetz erforderlich ist. Das Gesetz steht der Weitergabe von Angaben an die finnische Gentechnikkommission und die finnischen Aufsichtsbehörden, die im finnischen Gentechnikgesetz 14 genannt sind, nicht entgegen, falls dies für die Ausführung von Aufgaben gemäß dem Gentechnikgesetz erforderlich ist. § 19 Kontrollregister. Grundlegende Angaben werden im Rahmen der Anmeldepflicht der Betreiber eingetragen. In diesem Paragraphen ist geregelt, wie lange Angaben gespeichert werden dürfen, hierbei sind zehn Jahre notwendig, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Besondere Bestimmungen über die Nutzung von personenbezogenen Daten sind im Provinzgesetz (2007:88) über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Provinz- und Kommunalverwaltung enthalten. § 20 Veröffentlichung, Nutzung und Weitergabe von Daten aus dem Register. In dem auf der Website der Provinzregierung genannten Verzeichnis sind lediglich Angaben zu den angebauten Sorten und den Anbauflächen enthalten. § 21 Amtshilfe. Amtshilfe kann bei Bedarf für die Durchführung von Kontrollen gemäß einer getroffenen Entscheidung in Anspruch genommen werden. § 22 Veröffentlichung der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse trägt zu einer größeren Transparenz der Tätigkeiten und zu einer höheren Effizienz der Kontrollmaßnahmen bei. Die Ergebnisse, die veröffentlicht werden müssen, sind üblicherweise statistische Angaben, beispielsweise zu den Anbaugebieten, die unter die Kontrollmaßnahmen fallen. Verschlusssachen dürfen jedoch nicht veröffentlicht werden. Kapitel 5 Verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen § 23 Verfügung. Eine Verfügung ist beispielsweise dann zu erlassen, wenn der Betreiber seiner Anmeldungspflicht oder seinen Dokumentationspflichten nicht nachkommt. Eine Verfügung ist die mildeste Zwangsmaßnahme, die genutzt werden kann, wenn Aufforderungen nicht zur Behebung eines Mangels führen oder nach wiederholten Verstößen oder bei anderen Umständen. Die Provinzregierung muss in ihrer Entscheidung angeben, ob der betreffende Missstand unverzüglich oder innerhalb eines bestimmten, in der Entscheidung festgelegten Zeitraums behoben werden muss. Wurde ein Missstand nicht behoben, kann die Provinzregierung beschließen, dass den Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachgekommen werden muss. § 24 Verbote. Wie aus Absatz 2 des Paragraphen hervorgeht, darf ein Verbot nur ausgesprochen werden, wenn die Tätigkeit anderen ernsthafte wirtschaftliche Schäden zufügen kann oder wenn laufende, wiederholte oder vorsätzliche Verstöße oder andere Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen vorliegen. § 25 Zwangsgelder und Zwangsausführung. Die Bestimmung gemäß Absatz 2 bezieht auf das Recht natürlicher Personen, sich nicht selbst belasten zu müssen, das besagt, dass niemand dazu verpflichtet ist, zu seiner strafrechtlichen Verfolgung beizutragen, indem er die Begehung einer gesetzwidrigen Handlung zugibt. Die Weitergabe von Informationen gemäß § 17 darf somit bei natürlichen Personen nicht mit einem Zwangsgeld verbunden werden, wenn Anlass besteht, die Person einer Straftat zu verdächtigen, und die Informationen sich auf den Gegenstand 15 der Verdächtigung beziehen. Damit die Bestimmung anwendbar ist, muss ein konkreter Straftatverdacht vorliegen, dies steht jedoch nicht der Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß anderer Gesetze entgegen. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass Zwangsgelder gegen andere Beteiligte verhängt werden. § 26 Strafbestimmung. Im Paragraphen wird vorgeschlagen, dass die strafrechtliche Verantwortung zu Bußgeldern führen kann, sofern kein anderes Gesetz strengeren Strafen für die betreffende Straftat vorschreibt. Bei einer Tat, für die ein anderes Gesetz strengeren Strafen vorschreibt, kann es sich zum Beispiel um Sachbeschädigung gemäß Kapitel 35 § 1 des Strafgesetzes (FFS 39/1889) oder Umweltzerstörung gemäß Kapitel 48 § 1 des Strafgesetzes handeln. In Kapitel 44 § 9 des Strafgesetzes sind außerdem Bestimmungen über Gentechnikvergehen enthalten. Auf der Grundlage von Kapitel 6 § 12 Punkt 4 des Strafgesetzes kann das Gericht auf Grund der Anhäufung von Sanktionen auf die Verhängung einer Strafe verzichten oder gemäß Kapitel 6 § 7 Punkt 1 andere Folgen, welche die Straftat oder das Urteils für den Täter nach sich ziehen, als strafmildernde Umstände werten. Werden für denselben Verstoß sowohl ein Zwangsgeld als auch eine Strafe verhängt, führt dies in vielen Fällen zu einer unangemessenen Kumulation von Sanktionen. Ein begründeter Anlass für einen Verzicht auf die Verhängung einer Strafe liegt jedoch nur dann vor, wenn auch ein Zwangsgeld verhängt wurde. Bei der Verhängung von Verfallssanktionen müssen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag aus Verstößen gegen das Koexistenzgesetz und auf Gegenstände oder andere Güter, die für die Begehung der Straftat genutzt wurden, die Bestimmungen gemäß Kapitel 10 des Strafgesetzes beachtet werden. Kapitel 6 Schadenersatz § 27 Ersetzbare Schäden. Die Bestimmungen für den Ersatz von Schäden gelten in Fällen, in denen es beim Anbau in Koexistenz mit unterschiedlichen Erzeugungsformen zu einer solchen Vermischung von genetisch verändertem Pflanzenmaterial mit konventioneller oder ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugung kommt, dass der Schwellenwert für genetisch verändertes Material, der für die betreffenden Erzeugnisse in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft angegeben ist, überschritten wird. Auf dieser Grundlage kann nur der wirtschaftliche Schaden ersetzt werden. Für den Ersatz anderer Schäden, die durch den Anbau genetisch veränderter Pflanzen entstanden sind, gilt das Schadenersatzgesetz. Das Schadenersatzgesetz enthält Vorschriften für den Ersatz von Personen- und Sachschäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, sowie unter besonderen Bedingungen für den Ersatz von wirtschaftlichen Schäden. § 28 Haftung des Betreibers. Ein Geschädigter kann direkt aus den Mitteln der Provinz entschädigt werden, wobei die Entschädigungssumme nachträglich von dem Verursacher des Schadens auf die in § 31 beschriebene Weise eingetrieben wird. Dieses Vorgehen ermöglicht es, dass der Geschädigte keine Schadenersatzklage beim Gericht einreichen oder Beweise für das Verschulden des Betreibers vorlegen muss. § 29 Absenkung oder Verweigerung der Entschädigungssumme. Die Bestimmung dient der Verhütung von Täuschungen oder eines Verhaltens, dass die Erlangung eines Schadenersatzes bezweckt. Die 16 Entschädigungssumme kann in solchen Fällen gesenkt oder ganz verweigert werden. In die Prüfung der Höhe der Entschädigung fließen z. B. der Grad des Verschuldens durch den Betreiber der konventionellen oder ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugung sowie die Frage ein, welche Bedeutung dessen Vergehen oder Versäumnis als Ursache der Vermischung besitzt. § 30 Bedingungen für die Haftung der Provinz. Ein Schaden kann aus Mitteln der Provinz ersetzt werden, wenn sich nachweisen lässt, dass dieser wahrscheinlich dadurch verursacht wurde, dass genetisch verändertes Pflanzenmaterial auf der Betriebseinheit behandelt oder gelagert oder innerhalb der Betriebseinheit oder zwischen Betriebseinheiten transportiert wurde, und wenn der Schaden der Einschätzung nach nicht durch die eigene Tätigkeit des Geschädigten verursacht wurde. Der Geschädigte muss nicht auf der Grundlage der Bestimmung unzweifelhaft beweisen, dass der Schaden durch den Anbau genetisch veränderter Pflanzenarten oder Pflanzensorten in der Nähe der konventionellen oder ökologischen Kulturen verursacht wurde, sondern es reicht für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs aus, dass der Geschädigte aufzeigt, dass der Schaden wahrscheinlich durch den Anbau genetisch veränderter Pflanzen verursacht wurde. Ziel der Bestimmung ist es nicht, die Haftpflicht des Betreibers für Schäden, die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, zu negieren, sondern die Auszahlung der Entschädigungssumme aus Sicht des Geschädigten auf einfache Weise zu vereinheitlichen. Anträgen auf Schadenersatz muss ein ausreichender Schadensbericht beigefügt werden. Im Interesse der Geschädigten, die konventionelle oder ökologische landwirtschaftliche Erzeugung betreiben, kann es als einfacher betrachtet werden, Anträge auf Schadenersatz vorrangig an die Provinzregierung richten zu können, anstatt eine Klage bei Gericht einreichen zu müssen. § 31 Rückgriffsrecht der Provinz. Gemäß dem Rückgriffsrecht ist die Provinz berechtigt, vom Betreiber die Entschädigungssumme einzufordern, die dem Geschädigten aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Das Rückgriffsrecht kann in Form einer gerichtlichen Klage gegen den Betreiber ausgeübt werden. Das Rückgriffsrecht erlaubt lediglich Forderungen bis zu dem Betrag, für den eine Entschädigungssumme beschlossen wurde. Die Haftung des Betreibers kann gemäß Kapitel 2 des Schadenersatzgesetzes angepasst werden, wenn die Haftung mit Rücksicht auf die Umstände als unangemessene Belastung anzusehen ist. Kapitel 7 Besondere Bestimmungen § 32 Beschränkungen des Anbaus genetisch veränderter Pflanzen. Innerhalb der Zuständigkeit der Provinz sind åländische Gesetze als einzelstaatlich zu betrachten. Laut EG-Gerichtshof steht es im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht (Rechtssachen C-439/05 und C-454/05), den Anbau genetisch veränderter Pflanzensorten, die für den Anbau innerhalb der Gemeinschaft zugelassen und rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, auf einzelstaatlicher Ebene vollständig zu untersagen. § 33 Entschädigung für Umweltschäden. Dieser Paragraph enthält lediglich Informationen über wichtige Bestimmungen zur Frage der Entschädigung für Umweltschäden. 17 § 34 Gebühren. Die Höhe der Gebühren, die für Kontrollen erhoben werden, muss den Gesamtkosten entsprechen, welche die Kontrolle des betreffenden Objekts der Provinz verursacht, d. h. es muss vollständige Kostendeckung erreicht werden. Die Art und der Umfang der Tätigkeit können Auswirkungen auf die Kosten haben, die der Provinz für die Überwachung entstehen, und somit auf die Höhe der Gebühren. Eine Risikobewertung kann sich außerdem auf den Umfang der Kontrollmaßnahmen auswirken. § 35 Honorare und Kostenerstattungen. Die Provinzregierung zahlt in dem Umfang Honorare und Kostenerstattungen an zugelassene Inspektoren, der laut Beschluss im Haushalt der Provinz für diesen Zweck vorgesehen ist. § 36 Vollstreckung. Da Entscheidungen der Aufsichtsbehörde der Schadensverhütung dienen, kann es erforderlich sein, eine Entscheidung zu vollstrecken, obwohl ein Rechtsbehelf eingelegt wurde. § 37 Inkrafttreten. Die Provinzregierung schlägt vor, dass das Regionalparlament die Entscheidung über das Inkrafttreten an die Provinzregierung überträgt und dass beschlossen werden sollte, das Gesetz so bald wie möglich in Kraft treten zu lassen. Ein solcher Beschluss kann jedoch erst dann gefasst werden, nachdem die EU-Kommission befunden hat, dass das Regelwerk nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, und nachdem der Präsident der Republik Finnland das Regelwerk im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung genehmigt hat. 18 Gesetzestext Die Provinzregierung Verabschiedung vor. legt den folgenden Gesetzentwurf zur 1. P R O V I N Z G E S E T Z über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen Gemäß Beschluss vorgeschrieben: des Regionalparlaments wird Folgendes Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Gegenstand und Anwendungsbereich Zweck dieses Gesetzes ist es, die Ausbreitung und Einbringung von genetisch veränderten Kulturen in andere Kulturen und empfindliche Biotope zu verhindern sowie die wirtschaftlichen Schäden, die eine Vermischung zur Folge haben kann, zu verhüten. Dieses Gesetz gilt für genetisch verändertes Pflanzenmaterial im Hinblick auf 1) den Anbau, 2) die Behandlung und Lagerung auf einer Betriebseinheit, 3) Transporte innerhalb einer Betriebseinheit und zwischen Betriebseinheiten, 4) die Entschädigung von Erzeugern, die ökologische oder konventionelle Pflanzenerzeugung betreiben, für durch Vermischung verursachte Schäden sowie 5) die Überwachung der Tätigkeit im Sinne von Punkt 1-3. §2 Begriffsbestimmungen In diesem Gesetz haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1) genetisch veränderte Pflanzensorte eine Pflanzensorte, die durch ein Verfahren gemäß EG-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel oder gemäß dem Gentechnikgesetz zugelassen wurde, 2) genetisch verändertes Pflanzenmaterial genetisch veränderte Pflanzensorten oder ein Pflanzenbestand, eine Aussaat oder Ernterträge aus einer Kultur, in denen genetisch veränderte Einzelpflanzen derselben Pflanzenart oder genetisch veränderte Einzelpflanzen einer anderen Pflanzenart, die sich mit der vorgenannten Pflanzenart oder dem genetisch veränderten Material dieser Pflanzenarten kreuzen lassen, in einem Mengenanteil vorhanden sind, der den Schwellenwert für die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 und 24 der EG-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel übersteigt, 3) Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen Kulturen, in denen genetisch verändertes Pflanzenmaterial angebaut wird oder in denen laut Feststellung der Provinzregierung genetisch verändertes Pflanzenmaterial wächst, 4) ökologische Pflanzenerzeugung ein Erzeugungsverfahren im Sinne der EG-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen 19 Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, im Folgenden als EG-Verordnung über die ökologische Produktion bezeichnet, 5) konventionelle Pflanzenerzeugung andere Pflanzenerzeugung als Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen oder ökologische Pflanzenerzeugung, 6) Vermischung Vermischung von genetisch verändertem Pflanzenmaterial oder darin enthaltenem genetisch verändertem Material mit dem Erbgut, dem Pflanzenbestand oder dem Ernteertrag einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Sorte, die sich mit dieser kreuzen lässt und die konventionell oder ökologisch angebaut wird, 7) Anbaugebiet Äcker, andere Böden oder Gewächshausflächen, die für den Anbau genutzt werden, daran angrenzende Gräben und Grabenränder und der betriebliche Mittelpunkt eines Anbaubetriebs sowie der an diese Flächen angrenzende Bereich, 8) Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit oder in anderem Rahmen genetisch verändertes Pflanzenmaterial anbaut, 9) Schutzabstand der zulässige Mindestabstand zwischen einer vom Betreiber angebauten Einzelpflanze aus genetisch verändertem Pflanzenmaterial und einer von einem anderem Erzeuger konventionell oder ökologisch angebauten Einzelpflanze derselben Pflanzenart oder einer anderen, die sich mit dem genetisch veränderten Pflanzenmaterial kreuzen lässt, sowie der zulässige Mindestabstand von spezifischen empfindlichen Biotopen. Kapitel 2 Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit §3 Allgemeine Anforderungen Genetisch verändertes Pflanzenmaterial muss zur Verhütung der Vermischung und Ausbreitung sowohl von anderen Pflanzen derselben Pflanzenart als auch von Pflanzen einer anderen Pflanzenart, die sich mit ersterer kreuzen lassen, getrennt gehalten werden, mit Ausnahme von Vermischungen, die für einen bestimmten Verwendungszweck möglicherweise erforderlich sind. Um unbeabsichtigte Vermischung und Ausbreitung zu vermeiden, müssen der Betreiber und andere Beteiligte, die genetisch verändertes Pflanzenmaterial behandeln, lagern oder transportieren, ausreichende Sorgfalt und Vorsicht bei Anbau, Behandlung, Lagerung und Transport von genetisch verändertem Pflanzenmaterial walten lassen und geeignete Räumlichkeiten sowie geeignete Geräte und Materialien verwenden. Die Räumlichkeiten, Geräte und Materialien, die verwendet werden, müssen nach Benutzung so gereinigt werden, dass keine Vermischung oder Ausbreitung stattfindet. Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere Bestimmungen zu Anbau, Behandlung, Lagerung und Transport von genetisch verändertem Pflanzenmaterial sowie über die Reinigung von Räumlichkeiten, Geräten und Materialien, die im Rahmen der Tätigkeit genutzt werden, festlegen. §4 Schutzabstand beim Anbau von sich vegetativ fortpflanzenden genetisch veränderten Pflanzen Folgende allgemeine Schutzabstände gelten beim Anbau von sich vegetativ fortpflanzenden genetisch veränderten Pflanzen: 1) 100 Meter von konventionell angebauten vergleichbaren Kulturen. 20 2) 300 Meter von ökologisch angebauten vergleichbaren Kulturen. 3) 70 Meter von sonstigem konventionellem Anbau. 4) 200 Meter von sonstigem ökologischem Anbau. Die Provinzregierung kann für abgegrenzte Biotope, die als besonders empfindlich oder schützenswert gelten, Schutzabstände von mindestens 900 Metern zu Kulturen mit sich vegetativ fortpflanzenden genetisch veränderten Pflanzen festlegen. §5 Schutzabstand beim Anbau von zur Kreuzbestäubung fähigen genetisch veränderten Pflanzen Folgende allgemeine Schutzabstände gelten beim Anbau von zur Kreuzbestäubung fähigen genetisch veränderten Pflanzen: 1) 300 Meter von konventionell angebauten vergleichbaren Kulturen. 2) 900 Meter von ökologisch angebauten vergleichbaren Kulturen. 3) 100 Meter von sonstigem konventionellem Anbau. 4) 500 Meter von sonstigem ökologischem Anbau. 5) 2 000 Meter von Bienenzuchtbetrieben oder Standorten von Bestäubungsbienen. Die Provinzregierung kann für abgegrenzte Biotope, die als besonders empfindlich oder schützenswert gelten, Schutzabstände von mindestens 1 000 Metern zu Kulturen mit zur Kreuzbestäubung fähigen genetisch veränderten Pflanzen festlegen. §6 Zustimmung des Grundeigentümers Der Betreiber muss für die Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen die Zustimmung des Grundeigentümers einholen, wenn der Betreiber nicht der Eigentümer der für den Anbau genutzten Flächen ist. §7 Prüfungen im Hinblick auf die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen Die Provinzregierung veranstaltet Prüfungen über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen. Der Betreiber oder derjenige, der für die Anbautätigkeit verantwortlich ist, muss eine Prüfung gemäß Absatz 1 ablegen. Die Bescheinigung über die bestandene Prüfung bildet den Nachweis, dass derjenige, der die Prüfung abgelegt hat, die Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen sicher und angemessen beherrscht und Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften besitzt. Die Prüfung gilt höchstens fünf Jahre, nachdem sie abgelegt wurde. Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere Bestimmungen über die Veranstaltung, den Inhalt, das Ablegen und den Gültigkeitszeitraum der Prüfungen im Sinne dieses Paragraphen festlegen. §8 Maßnahmen nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen Nach Beendigung des Anbaus von genetisch veränderten Pflanzen in einem Gebiet obliegt dem Betreiber die Verantwortung für die Fruchtfolge, die Bearbeitung des Gebiets und die Vernichtung von überschüssigen Pflanzen nach Beendigung der Erzeugung, um die Vermischung und Ausbreitung von genetisch veränderten Pflanzen in dem Gebiet zu vermeiden, falls dieses für andere Anbauformen genutzt werden soll. Die Pflicht, für diese Maßnahmen Sorge zu tragen, geht bei Übertragung des Eigentums auf einen neuen Betreiber über. 21 Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere artund sortenspezifische Bestimmungen im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen festlegen. Wird die Eigentümerschaft an einem Gebiet, für das Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten, auf eine andere Person übertragen, sind der Veräußerer und der Eigentümer des Gebietes dazu verpflichtet, Informationen über die oben genannten Anforderungen an den neuen Betreiber zu übermitteln, bevor das Gebiet übertragen wird. Ein Betreiber, der das Nutzungsrecht für ein Gebiet besitzt, muss außerdem den Grundeigentümer entsprechend informieren, wenn das Nutzungsrecht endet. §9 Anmeldepflicht Der Betreiber muss seine Tätigkeit vor der Aussaat oder Einpflanzung von genetisch verändertem Pflanzenmaterial schriftlich bei der Provinzregierung anmelden. Die Anmeldung muss für jede Anbausaison spätestens am 1. Februar vor Aussaat und Einpflanzung erfolgen. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1) Name und Adresse des Betreibers sowie sonstige Kontaktdaten. 2) Parzellensignatur sowie Unternehmens- und Organisationsnummer oder, falls eine solche fehlt, die Personennummer des Betreibers. 3) Die angebaute Art, Sorte und die Nummer der Basisparzelle, die in das Basisparzellenregister eingetragen ist, oder eine andere exakt bezeichnete Fläche, auf der genetisch verändertes Material angebaut wird, sowie die Größe der für den Anbau von genetisch verändertem Material genutzten Fläche. 4) Den geplanten Zeitpunkt für den Beginn des Anbaus. 5) Den Namen der Person, welche die Prüfung gemäß § 10 abgelegt hat und Datum der Prüfung. Entscheidet sich der Betreiber nach Einreichen der Anmeldung dafür, auf die Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen zu verzichten, muss der Betreiber die Provinzregierung davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere Bestimmungen im Hinblick auf den Inhalt der Anmeldung und das in diesem Paragraphen behandelte Antragsverfahren festlegen. § 10 Informationen für Nachbarn und andere Beteiligte Der Betreiber muss jedes Jahr rechtzeitig, spätestens am 1. Februar, bevor der Anbau beginnt, andere Erzeuger, deren Anbaugebiete innerhalb der Schutzabstände liegen sowie Bienenzüchter, deren Bienenstöcke innerhalb von 5 000 Meter von einer Kultur mit genetisch veränderten Pflanzen liegen, schriftlich über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen informieren. Der Betreiber muss auch andere als die in Absatz 1 genannten Betroffenen über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen informieren, nämlich solche, mit denen er Maschinen, Geräte, Transportmittel oder Räumlichkeiten, die der Betreiber bei der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen nutzt, teilt. Außerdem müssen andere Beteiligte, deren Geräte oder Räumlichkeiten genutzt werden, informiert werden. Die Provinzregierung kann im Hinblick auf die in diesem Paragraphen beschriebenen Informationen genauere Bestimmungen dahingehend festlegen, was diese enthalten müssen und an wen sie übermittelt werden müssen. 22 § 11 Plan Der Betreiber muss für jede Anbausaison einen Plan mit Maßnahmen und Arbeitsmethoden ausarbeiten, die der Verhinderung von Vermischung und Ausbreitung dienen und die der Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeit mit genetisch verändertem Pflanzenmaterial bei Anbau, Behandlung und Lagerung sowie bei Transporten innerhalb einer Betriebseinheit und zwischen Betriebseinheiten umsetzen möchte. Der Plan muss Maßnahmen und Arbeitsmethoden in der Phase des Anbaus des genetisch veränderten Pflanzenmaterials sowie in der Phase der Behandlung und Lagerung der Ernte umfassen. § 12 Anforderungen hinsichtlich Rückverfolgbarkeit und Dokumentation Der Betreiber muss Aufzeichnungen über den Anbau, die Lagerung, die Anschaffung und die Abgabe genetisch veränderten Materials führen. Die Aufzeichnungen müssen Angaben enthalten, mit deren Hilfe das genetisch veränderte Pflanzenmaterial rückverfolgt und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß §§ 6, 8, und 11 überprüft werden kann. Die Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, aus dem die Angaben stammen, aufzubewahren. Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbewahrung der Aufzeichnungen festlegen. Kapitel 3 Behörden § 13 Leitung und Aufsicht Die Provinzregierung ist die beschlussfassende Behörde und zuständig für Entwicklung, Leitung und Überwachung der Umsetzung diese Gesetzes. § 14 Zugelassene Inspektoren Die Provinzregierung kann Inspektoren für die Ausführung von Kontrollmaßnahmen zulassen. Inspektoren müssen ausreichende Fachkenntnisse über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen oder andere für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes erforderliche Fachkenntnisse besitzen. Das Verwaltungsgesetz (2008:9) für die Provinz Åland gilt für die Verwaltungsaufgaben eines Inspektors im Sinne dieses Gesetzes. Ein zugelassener Inspektor muss eine schriftliche Bescheinigung über seine Ermächtigung gemäß Absatz 1 vorlegen, sobald derjenige, dessen Anbau, Behandlung und Lagerung oder Transporte überprüft werden, dies verlangt. Kapitel 4 Kontrollmaßnahmen § 15 Allgemeine Grundsätze für die Organisation von Kontrollmaßnahmen Kontrollen müssen angemessen und objektiv sein und auf der Grundlage einer Risikobewertung Anbau, Behandlung und Lagerung sowie Transporte im Sinne von § 1 Punkt 1-3 einschließen. 23 § 16 Kontrollplan Die Provinzregierung muss jährlich einen Plan für die Organisation der Kontrollmaßnahmen erstellen. Aus dem Kontrollplan muss hervorgehen, was überprüft werden muss, sowie die Häufigkeit der Kontrollen. § 17 Inspektionsrecht und Informationsrecht Die Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der Provinzregierung sind dazu berechtigt, zum Zwecke der Kontrolle der Umsetzung und Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen Inspektionen durchzuführen, Unterlagen zu sichten sowie Zugang zu Orten zu erhalten, an denen Kulturen angebaut, Pflanzenteile, Aussaaten oder Ernteerträge behandelt, verwendet oder gelagert werden oder an denen Angaben, die für die Kontrolle auf Einhaltung dieses Gesetzes von Bedeutung sind, aufbewahrt werden. Die Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der Provinzregierung sind dazu berechtigt, Werkzeuge, Geräte und Räumlichkeiten, die im Rahmen der Tätigkeit genutzt wurden, sowie Unterlagen zu inspizieren und bei Bedarf auch Proben von den Kulturen oder der daraus hervorgegangenen Ernte für Untersuchungszwecke zu entnehmen. Inspektionen dürfen nicht im Räumen durchgeführt werden, die ständig bewohnt werden. Inspektionen dürfen jedoch durchgeführt und Proben genommen werden, wenn es zur Untersuchung der Umstände, die den Anlass der Untersuchung bilden, notwendig ist und wenn Grund zu dem Verdacht besteht, dass jemand sich einer gemäß Gesetz strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, sowie in Fällen, in denen eine Inspektion für die Untersuchung einer Straftat erforderlich ist. Die Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der Provinzregierung sind ungeachtet der Bestimmungen über Verschlusssachen dazu berechtigt, vom Betreiber oder anderen Erzeugern die Angaben und Unterlagen zu erhalten, die für die Kontrolle und Überwachung im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind. § 18 Weitergabe von Verschlusssachen Angaben, die während einer Kontrolle gesammelt wurden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht im Sinne des Provinzgesetzes (1977:72) über die Offenlegung amtlicher Dokumente. Über die Bestimmungen des Provinzgesetzes über die Offenlegung amtlicher Dokumente hinaus dürfen Angaben, die während einer Kontrolle gesammelt wurden, ungeachtet der Schweigepflicht an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zum Zwecke der Untersuchung von Straftaten weitergegeben werden. § 19 Kontrollregister Die Provinzregierung führt ein Register für Kontrollzwecke, in dem die anmeldepflichtigen Betreiber verzeichnet sind. Im Register müssen die folgenden Angaben verzeichnet sein: 1) Name und Adresse des Betreibers sowie sonstige erforderliche Kontaktdaten. 2) Parzellensignatur des Betreibers sowie Unternehmens- und Organisationsnummer oder, falls eine solche fehlt, die Personennummer. 3) Die anzubauende Art und Sorte sowie die Nummer der Basisparzelle, die in das Basisparzellenregister eingetragen ist, oder eine andere exakt 24 bezeichnete Fläche, auf der genetisch verändertes Material angebaut wird, sowie die Größe der für den Anbau zu nutzenden Fläche. 4) Zeitpunkt des geplanten Anbaubeginns. 5) Den Namen der Person, welche die Prüfungen gemäß § 9 abgelegt hat und Datum der Prüfungen. 6) Angaben über das Vorliegen von Verboten, Strafen oder anderen Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen, die auf der Grundlage von §§ 23-28 gegen den Betreiber verhängt wurden. 7) Durchgeführte Kontrollmaßnahmen sowie andere für die Überwachung notwendige Angaben gemäß diesem Gesetz oder gemäß Bestimmungen oder Vorschriften, die auf dessen Grundlage erlassen wurden. 8) Das Gebiet, in dem die Aufsichtsbehörde eine Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen festgestellt hat. Die Aufsichtsbehörden müssen den Nutzer und den Eigentümer des Gebietes über die gemäß Punkt 8 registrierten Angaben unterrichten. Die Provinzregierung löscht die Angaben über den jeweiligen Betreiber zehn Jahre nach Beendigung der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen aus dem Register. § 20 Veröffentlichung, Nutzung und Weitergabe von Daten aus dem Register Auf der Grundlage der Anmeldungen veröffentlicht und aktualisiert die Provinzregierung auf ihrer Website ein Verzeichnis der Orte, an denen eine Erzeugung von genetisch veränderten Pflanzen betrieben wird. Aus dem Verzeichnis müssen die Größe der Anbauflächen und die Pflanzensorten ersichtlich sein. Über das Verzeichnis werden entsprechende Angaben auch über solche Gebiete veröffentlicht, die für den Anbau verwendet wurden und die die Provinzregierung gemäß § 19 Punkt 8 in das Register eingetragen hat. Die Kommunen sind dazu berechtigt, das in § 19 beschriebene Register in dem für die Erfüllung ihrer vorgeschriebenen Aufgaben erforderlichen Umfang zu nutzen. Die Angaben aus dem Register dürfen von der Provinzregierung weitergegeben werden. Hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Daten gelten die Vorschriften des Provinzgesetzes (2007:88) über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Provinz- und Kommunalverwaltung. § 21 Amtshilfe Die Provinzregierung und die zugelassenen Inspektoren der Provinzregierung sind dazu berechtigt, von den Polizeibehörden und den Rettungsdiensten Amtshilfe bei der Ausführung von Aufgaben gemäß diesem Gesetz sowie gemäß auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu erhalten. § 22 Veröffentlichung der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen Die Provinzregierung veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen. Verschlusssachen werden jedoch nicht veröffentlicht. Kapitel 5 Verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen 25 § 23 Verfügung Die Provinzregierung kann beschließen, dass derjenige, der gegen dieses Gesetz oder gegen auf dessen Grundlage erlassene Bestimmungen verstößt, falls die Mängel nicht ein Verbot gemäß § 26 erfordern, seinen Pflichten innerhalb eines Zeitraums nachkommen muss, der mit Rücksicht auf die Natur der Sache ausreichend lang ist. § 24 Verbote Die Provinzregierung kann zur Verhütung eine Vermischung oder Ausbreitung Folgendes untersagen: 1) die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen in einem bestimmten Gebiet, wenn die Erzeugung die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage nicht erfüllt oder wenn der Betreiber oder derjenige, der für die Anbautätigkeit verantwortlich ist, nicht die gemäß § 9 vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben, 2) die Erzeugung einer bestimmten Pflanzenart in einem Gebiet im Sinne von § 10 Absatz 1, wenn der Betreiber oder der Nutzer des Gebiets nicht die Anforderungen an die Fruchtfolge und die Bearbeitung des Gebiets, die auf der Grundlage von § 10 vorgeschrieben wurden, erfüllen sowie 3) die Behandlung, den Transport oder die Lagerung von genetisch verändertem Pflanzenmaterial, wenn die Behandlung, der Transport oder die Lagerung, die Behandlungs- oder Lagerräume, die für die Behandlung genutzten Geräte oder das Material für den Transport die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage nicht erfüllen oder wenn der Betreiber nicht die gemäß § 9 vorgeschriebene Prüfung abgelegt hat. Ein Verbot darf nur dann ausgesprochen werden, wenn die Tätigkeit anderen ernsthafte wirtschaftliche Schäden zufügen kann, wenn der Betreiber eine auf der Grundlage von § 25 erlassene Verfügung nicht beachtet, wenn ein Missstand, den die Verfügung zum Anlass hatte, weiter besteht oder wiederholt wird oder wenn der Missstand vorsätzlich herbeigeführt wird. Das Verbot muss zeitlich befristet sein, wenn der zugrundeliegende Mangel behoben werden kann. Das Verbot ist unverzüglich aufzuheben, wenn der zugrundeliegende Mangel behoben wurde oder dieser für das Verbot nicht mehr von Bedeutung ist. Das Verbot ist auch dann zu beachten, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird, sofern die Beschwerdekommission nicht die Vollstreckung der Entscheidung untersagt oder beschließt, dass die Vollstreckung abgebrochen werden muss. Duldet die Angelegenheit keinen Aufschub, kann die Provinzregierung ein vorübergehendes Verbot aussprechen. Das Verbot verfällt, wenn die Provinzregierung nicht innerhalb einer Woche nach Erlass des Verbotes eine Entscheidung gemäß Absatz 1 trifft. § 25 Zwangsgelder und Zwangsausführung Die Provinzregierung kann eine auf der Grundlage von § 23 erlassene Verfügung oder ein auf der Grundlage von § 24 erlassenes Verbot mit einem Zwangsgeld oder mit der Androhung verbinden, dass die unterlassene Maßnahme auf Kosten des Säumigen durchgeführt wird. In Fällen, in denen es um Zwangsgelder und Zwangsausführung geht, ist das Provinzgesetz (2008:10) über die Umsetzung des Gesetzes über Zwangsgelder zu beachten. 26 Die Pflicht zur Weitergabe von Informationen gemäß § 17 darf bei natürlichen Personen nicht mit einem Zwangsgeld verbunden werden, wenn Anlass besteht, die Person einer Straftat zu verdächtigen, und die Informationen sich auf den Gegenstand der Verdächtigung beziehen. § 26 Strafbestimmung Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig 1) die Anforderungen im Hinblick auf Getrennthaltung, Sorgfalt und Vorsicht oder die Anforderungen im Hinblick auf Angemessenheit oder Reinigung von Räumlichkeiten, Geräten und Materialien gemäß § 5 oder auf dessen Grundlage nicht einhält, 2) die Anforderungen im Hinblick auf Schutzabstände gemäß § 6 nicht einhält, 3) die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen ohne die in § 9 beschriebene Prüfung betreibt, 4) gegen die Verpflichtung gemäß § 9 verstößt, Sorge für die Fruchtfolge zu tragen, das Gebiet zu bearbeiten, überschüssige Pflanzen zu vernichten oder Angaben zu übermitteln, 5) der Anmeldepflicht oder der Informationspflicht gemäß § 11 oder § 12 Absatz 2 nicht nachkommt oder 6) der Verpflichtung gemäß § 19 Absatz 3 zur Übermittlung von Angaben nicht nachkommt oder gegen eine auf der Grundlage von § 23 erlassene Verfügung oder ein auf der Grundlage von § 24 erlassenes Verbot verstößt, muss, sofern kein anderes Gesetz strengere Strafen für die betreffende Straftat vorschreibt, wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen zu einer Geldbuße verurteilt werden. Die Provinzregierung erstattet für den von den zugelassenen Inspektoren durchgeführten Teil der Kontrollen gemäß § 16 Anzeige für Vergehen gemäß Absatz 1 zwecks Prüfung einer Klagerhebung. Anzeige muss nicht erstattet werden, wenn das Vergehen in seiner Gesamtheit als offensichtlich geringfügig betrachtet werden kann. In solchen Fällen kann die Provinzregierung dem Betreiber, der sich des Vergehens schuldig gemacht hat, eine Beanstandung übermitteln, die mit einer Aufforderung zur Behebung des Fehlers verbunden ist. Kapitel 6 Schadenersatz § 27 Ersetzbare Schäden Als Schaden im Sinne dieses Gesetzes wird der Einnahmeausfall ersetzt, der denjenigen, der konventionelle oder ökologische landwirtschaftliche Erzeugung betreibt, infolge einer Vermischung von genetisch verändertem Pflanzenmaterial mit einer konventionell oder ökologisch angebauten Pflanzensorte trifft, sodass die angebauten Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Erzeugnisse die Schwellenwerte für genetisch verändertes Material, die für die betreffenden Erzeugnisse in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft angegeben sind, überschritten werden und die Erzeugnisse deshalb 1) nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder 2) nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Kennzeichnung versehen sind, die darauf hinweist, dass sie genetisch verändert sind. 27 Derjenige, der ökologische Erzeugung betreibt, wird auch für den Einnahmeausfall entschädigt, der dadurch entsteht, dass für die Ackerparzellen oder ökologisch aufgezogenen Tiere ein Übergangszeitraum gemäß EG-Verordnung über die ökologische Produktion eingehalten werden muss. Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden außerdem die folgenden Kosten ersetzt: 1) Kosten, die demjenigen, der konventionelle oder ökologische landwirtschaftliche Erzeugung betreibt, durch die Untersuchungen, Probenentnahmen und andere entsprechende Maßnahmen entstehen, die zum Zwecke der Schadensprüfung erforderlich sind, wenn der Schwellenwert überschritten wurde oder die begründete Annahme bestand, dass er überschritten wurde. 2) Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die aufgrund der Ausbreitung oder Beimischung von genetisch verändertem Pflanzenmaterial von demjenigen durchgeführt werden müssen, der konventionelle oder ökologische landwirtschaftliche Erzeugung betreibt, um die Kulturen entsprechend den Anforderungen, die für die betreffende Erzeugungsform gelten, zu sanieren. § 28 Haftung des Betreibers Derjenige, der einen Schaden im Sinne von § 28 verursacht, indem er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, die Anforderungen gemäß §§ 3, 6 oder 10, § 12 Absatz 2 oder § 14 dieses Gesetzes oder auf deren Grundlage zu erfüllen, haftet für den Schaden. § 29 Absenkung oder Verweigerung der Entschädigungssumme Hat der Geschädigte vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen, kann die Entschädigungssumme gesenkt oder verweigert werden. § 30 Bedingungen für die Haftung der Provinz Dem Geschädigten kann im Rahmen der im Haushalt der Provinz dafür veranschlagten Mittel eine Entschädigung gewährt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Schaden wahrscheinlich durch eine Tätigkeit im Sinne von § 2 Punkt 1-3 dieses Gesetzes verursacht wurde. Die Entschädigung muss bei der Provinzregierung innerhalb eines Jahres, nachdem die Ernte, auf die sich der Antrag auf Entschädigung bezieht, eingebracht wurde oder die Behörde festgestellt hat, dass eine Vermischung oder Ausbreitung stattgefunden hat, beantragt werden. Dem Antrag muss ein ausreichender Schadensbericht beigefügt werden. Die Provinzregierung entscheidet über den Ersatz des Schadens. § 31 Rückgriffsrecht der Provinz Ist ein Schaden auf die in § 30 beschriebene Weise entstanden, ist die Provinz dazu berechtigt, vom Betreiber die Entschädigungssumme einzufordern, die aus den Mitteln der Provinz an den Geschädigten gezahlt wurde. Bei Anpassung der Haftpflicht gelten die Vorschriften gemäß Kapitel 2 des Schadenersatzgesetzes. 28 Kapitel 7 Besondere Bestimmungen § 32 Beschränkungen des Anbaus genetisch veränderter Pflanzen Der Anbau genetisch veränderter Pflanzen kann, hinsichtlich einer bestimmten Pflanzenart oder Pflanzensorte, innerhalb eines geographisch begrenzten Gebiets (GVO-freie Zone) untersagt werden, wenn dies für die Saatguterzeugung von Bedeutung ist und es auf andere Weise nicht möglich ist, die Reinheitsvorschriften des Provinzgesetzes (2001:25) über die Umsetzung des Gesetzes über den Handel mit Saatgut in der Provinz Åland zu erfüllen. Die Provinzregierung kann im Rahmen einer Verordnung genauere Bestimmungen über Beschränkungen oder Verbote eines Anbaus in Gebieten im Sinne von Absatz 1 erlassen. Der Anbau von genetisch verändertem Pflanzenmaterial ist in Naturschutzgebieten und in Natura-2000-Gebieten, die Schutzmaßnahmen im Sinne der einschlägigen EU-Bestimmungen gemäß der EG-Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) unterliegen, nicht zulässig. Der Anbau von genetisch verändertem Pflanzenmaterial ist auch in unmittelbarer Nähe solcher Gebiete nicht zulässig. Die Provinzregierung kann für einzelne dieser Gebiete, oder für Teile solcher Gebiete, einen Schutzabstand von höchstens 2 000 Meter von Kulturen mit genetisch veränderten Pflanzen festlegen. GVO-freie Zonen können auf der Grundlage begründeter Initiativen von interessierten Erzeugern oder Organisationen durch eine Anmeldung bei der Provinzregierung eingerichtet werden. § 33 Entschädigung für Umweltschäden Bestimmungen über die Entschädigung für Umweltschäden sind in § 41 des Provinzgesetzes (2008:124) über den Umweltschutz enthalten. § 34 Gebühren Für Leistungen gemäß diesem Gesetz erhebt die Provinz Gebühren gemäß den Vorschriften des Provinzgesetzes (1993:27) über die Grundlagen für die Gebührenerhebung durch die Provinz. § 35 Honorare und Kostenerstattungen An zugelassene Inspektoren können auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung der Provinzregierung Honorare und Kostenerstattungen für Kontrollen und die Entnahme von Proben gezahlt werden. § 36 Vollstreckung Im Wortlaut einer Entscheidung auf der Grundlage dieses Gesetzes kann festgelegt werden, dass die Entscheidung umgesetzt werden muss, bevor sie rechtskräftig geworden ist, falls die Rechtsbehelfsinstanz keine anderslautende Entscheidung fällt. 29 § 37 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … in Kraft. Maßnahmen, welche die Umsetzung dieses Gesetzes voraussetzt, dürfen durchgeführt werden, bevor das Gesetz in Kraft tritt. __________________ Mariehamn, den 3. November 2011 R e g i e r u n g s p r ä s i d e n t i n d e r P r o v i n z Å l a n d Viveka Eriksson Berichterstattender Minister Torbjörn Eliasson