1. ------IND- 2011 0586 F-- DE- ------ 20111124 --- --- PROJET FRANZÖSISCHE REPUBLIK Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Verkehr und Wohnungswesen Erlass vom [ ] über die Erklärung betreffend die Umweltauswirkungen von Bau- und Dekorationsprodukten NOR-Nr.: […] Die Ministerin für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Verkehr Wohnungswesen und der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, und gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und gestützt auf die Notifizierung Nr. ____/___/F, gestützt auf das Verbraucherschutzgesetzbuch, insbesondere auf dessen Artikel L.2141, gestützt auf die Verordnung Nr. __________ über die Erklärung betreffend die Umweltauswirkungen von Bau- und Dekorationsprodukten, erlassen Folgendes: Artikel 1 Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf die in Artikel 2 der oben genannten Verordnung _____ aufgeführten Produkte, mit Ausnahme von Elektro-, Elektronik- und Klimaanlagen, anzuwenden. Artikel 2 Die Erklärung betreffend die Umweltauswirkungen, die in Artikel 3 der oben genannten Verordnung _____ aufgeführt sind, enthält eine Zusammenfassung, die folgende Informationen umfasst: - bis zum 1. Juli 2017 die Werte der folgenden Umweltindikatoren, und zwar für den vollständigen Lebenszyklus und für den jeweiligen Produktionsabschnitt: - Verbrauch von Energieressourcen – Gesamtprimärenergie - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte Primärenergie 1 - - Verbrauch von Energieressourcen – nicht erneuerbare Primärenergie - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene Primärenergie - Verbrauch von wiedergewonnenen Stoffen - Erschöpfungspotenzial abiotischer Ressourcen - Wasserverbrauch - verwertete Festabfälle - entsorgte Festabfälle – gefährliche Abfälle - entsorgte Festabfälle – radioaktive Abfälle - entsorgte Festabfälle – nicht gefährliche Abfälle - entsorgte Festabfälle – Inertabfälle - Klimawandel - Versauerung der Atmosphäre - Luftverschmutzung - Wasserverschmutzung - photochemische Ozonbildung. ab dem 1. Juli 2017 die Werte der folgenden Umweltindikatoren, und zwar für den vollständigen Lebenszyklus und für den jeweiligen Produktionsabschnitt: - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte nicht erneuerbare Primärenergie - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte erneuerbare Primärenergie - Verbrauch von Energieressourcen – Primärenergie aus nicht erneuerbaren Stoffen - Verbrauch von Energieressourcen – Primärenergie aus erneuerbaren Stoffen - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene Primärenergie - Verbrauch von wiedergewonnenen Stoffen - Erschöpfungspotenzial abiotischer fossiler Ressourcen - Erschöpfungspotenzial abiotischer nichtfossiler Ressourcen - Wasserverbrauch - verwertete Festabfälle - entsorgte Festabfälle – gefährliche Abfälle - entsorgte Festabfälle – radioaktive Abfälle - entsorgte Festabfälle – nicht gefährliche Abfälle - entsorgte Festabfälle – Inertabfälle - Klimawandel - Versauerung der Atmosphäre - Luftverschmutzung 2 - Wasserverschmutzung - photochemische Ozonbildung - Eutrophierung. - optional Angabe der Werte der genannten Umweltindikatoren bezüglich des Nettonutzens und der Nettoauswirkungen über den Lebenszyklus des Erzeugnisses hinaus, - funktionelle Einheit, einschließlich der typischen Lebensdauer des angemeldeten Erzeugnisses, - Beschreibung der Bestandteile der funktionellen Einheit (Art der Materialien und der Komponenten), wobei anzugeben ist, ob sie zum angemeldeten Erzeugnis, zur Verpackung oder zu den Komplementärprodukten gehören, - technische Eigenschaften und Maße, die von der funktionellen Einheit nicht umfasst sind, - Anwendungsbereich des Erzeugnisses, - von der Erklärung umfasstes Erzeugnis: Art, Beschreibung(en) oder Handelsbezeichnung(en), Name oder Bezeichnung des/der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, - Referenznummer und Datum der Erklärung, - gegebenenfalls Kontaktdaten des Prüfers (unabhängiger Dritter), - Kontaktdaten des Erklärenden. Artikel 3 Unbeschadet der vertraulichen Industrie- und Handelsangaben enthält die Erklärung auch folgende Angaben: - die Ergebnisse der Bestandsberechnungen, - die Nachweise zur typischen Lebensdauer, - im Falle der Verwendung allgemeiner Angaben aus öffentlichen oder privaten Datenbanken Unterlagen bezüglich der technologischen, geographischen und zeitlichen Repräsentativität der verwendeten allgemeinen Angaben, Referenzangaben der Datenbanken, aus denen die Angaben entnommen wurden, und Referenzangaben der verwendeten Datenpakete, - die Gesamtmasse des Inputs, der nicht in der Sachbilanz aufgeführt ist, unter Anwendung der Schnittregel, - die Szenarios, die sich aus der Sachbilanz ergeben, - im Falle der Anwendung einer Methode zur Probenentnahme Nachweise darüber, dass es sich um eine insbesondere aus geographischer, zeitlicher und technologischer Sicht für die Herstellung des auf dem französischen Markt in Verkehr gebrachten Erzeugnisses repräsentative Probe handelt. Artikel 4 Der Erklärende hält zur ausschließlichen Verwendung durch die Aufsichtsbehörden alle genannten Angaben bereit oder aber die Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Personen, die im Besitz dieser Angaben sind, so dass der Nachweis der in der Erklärung enthaltenen Informationen geführt werden kann; dies gilt insbesondere für folgende Angaben: 3 - die Herkunft der Rohstoffe, Materialien und Komponenten des Erzeugnisses, - die Identifizierung des Inputs, der nicht in der Sachbilanz aufgeführt ist, unter Anwendung der Schnittregel, - der/die von der Erklärung abgedeckte(n) Produktionsstandort(e), - die in jedem Standort erzeugte Produktion als in der funktionellen Einheit definierte Mengenangabe. Artikel 5 Die Formate der funktionellen Einheiten für jede einzelne Produktkategorie sind in Anhang I festgelegt. Für jedes Erzeugnis ist die typische Lebensdauer unter Verwendung der in Anhang II festgelegten Parameter zu bestimmen und nachzuweisen. Die typische Lebensdauer darf die Lebensdauer des Bauwerks nicht übersteigen, die üblicherweise auf 100 Jahre festgesetzt wird. Artikel 6 Die Methoden zur Berechnung der Umweltindikatoren sind in der Norm NF P01-010 festgelegt; hiervon ausgenommen sind die folgenden Umweltindikatoren: - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte nicht erneuerbare Primärenergie - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte erneuerbare Primärenergie - Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene Primärenergie - Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus nicht erneuerbaren Stoffen - Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus erneuerbaren Stoffen - Erschöpfungspotenzial abiotischer fossiler Ressourcen - Erschöpfungspotenzial abiotischer nichtfossiler Ressourcen - Eutrophierung - Nettonutzen und Nettoauswirkungen über den Lebenszyklus des Erzeugnisses hinaus Für diese Indikatoren sind die Methoden zur Berechnung der Umweltindikatoren jeweils in den Anhängen III bis VII zum vorliegenden Erlass festgelegt. Artikel 7 Deckt die Erklärung mehrere Produktionsstandorte ab, werden die Bestandsangaben anhand der Mengeneinheit, die in der funktionellen Einheit festgelegt ist, oder anhand einer physikalischen Einheit, die im direkten Zusammenhang mit der funktionellen Einheit steht, gewichtet. Artikel 8 Ab dem 1. Juli 2017 ist die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten, und zwar insbesondere betreffend: 4 - die Einhaltung der Methoden zur Berechnung der Umweltindikatoren, die in Artikel 6 vorgesehen sind; - den Nachweis der typischen Lebensdauer, der in Artikel 5 vorgesehen ist; - gegebenenfalls den Nachweis über die in Artikel 3 genannte Repräsentativität der allgemeinen Angaben und der Probe und/oder über die Homogenität der Umweltindikatoren, wie in Artikel 11 vorgesehen. Artikel 9 Der Erklärende hinterlegt die Erklärung in der von den öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellten Datenbank auf der folgenden Internetseite: ______________ Artikel 10 Die Erklärung wird bei jeder bedeutenden Veränderung des Erzeugnisses, von der der Erklärende Kenntnis hat, bzw. mindestens alle 5 Jahre aktualisiert. Artikel 11 Abweichend hiervon kann sich die Erklärung auch auf eine gemeinsame Erklärung betreffend ähnliche Erzeugnisse beziehen, die von verschiedenen Vermarktern in Verkehr gebracht werden. Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall erfüllt werden: Einerseits - muss die gemeinsame Erklärung ein „Modellprodukt“ betreffen. Sie wird unter Einhaltung der in den vorstehenden Artikeln festgelegten Bedingungen erstellt. - Die Homogenität der Umweltindikatoren muss bei den verschiedenen Vermarktern gewährleistet sein, und zwar gemessen an der Homogenität der Parameter, die den Wert jedes einzelnen Umweltindikators wesentlich beeinflussen. Zu diesem Zweck muss die gemeinsame Erklärung einen Prüfrahmen enthalten, der die folgenden Angaben umfasst: - die Identifizierung der beeinflussenden Parameter unter Angabe, ob diese mit Hilfe von allgemeinen oder spezifischen Angaben erfolgt ist, - die Prüfintervalle für diese Parameter. - Der die gemeinsame Erklärung vorlegende Erklärende ist für die in ihr enthaltenen Angaben verantwortlich. - Die Vermarkter sind für die Angaben verantwortlich, die sie dem oben genannten Erklärenden übermitteln, und müssen den Prüfrahmen der gemeinsamen Erklärung einhalten. Andererseits - unterliegt die von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen erstellte Erklärung nicht den in Artikel 3, 4, 7 und 8 enthaltenen Verpflichtungen. Sie enthält neben der in Artikel 1 vorgesehenen Zusammenfassung den Verweis auf die gemeinsame Erklärung. - Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche haftet für die Übereinstimmung der Erklärung zu seinem Erzeugnis mit der gemeinsamen Erklärung. Er verpflichtet sich in ihr zur Einhaltung des Prüfrahmens der gemeinsamen Erklärung. - Nur die in der gemeinsamen Erklärung genannten Vermarkter können eine Erklärung auf Grundlage dieser gemeinsamen Erklärung erstellen. 5 Artikel 12 Wenn die Mitteilung unter Einhaltung der in Artikel 3 der oben genannten Verordnung _____ vorgesehenen Bedingungen erfolgt, hat der für das Inverkehrbringen Verantwortliche in der Mitteilung anzugeben, dass die Erklärung auf der in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses genannten Internetseite verfügbar ist; weiterhin hat er die Internetseite detailliert anzugeben. Artikel 13 Der Direktor für Wohnungswesen, Städtebau und Landschaftsplanung und der Generaldirektor für Wettbewerbsfähigkeit, Industrie und Dienstleistungen werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses, der im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird, beauftragt. 6 ANHANG I Nr. Funktion Kategorie Tanks und Speicherbecken Abfluss- und Abwassernetze (Niederschlagsund Abwasser) 1 Format der funktionellen Einheit (ausgenommen technische Eigenschaften, Komplementärprodukte und Zubehör) bestimmte Volumeneinheit durchschnittliche ml Wegenetz / verschiedene Leitungsnetze (einschließlich innerer Netze) (interne und externe) Wasserversorgungsnetze Gasversorgungsnetze durchschnittliche ml durchschnittliche ml Art Nummerische Kennzeichnung der Art Stahl 01.01.01 Beton 01.01.02 Kupfer 01.01.03 Messing 01.01.04 Polyester 01.01.05 Polyethylen 01.01.06 Stahl 01.02.01 Aluminium 01.02.02 Beton 01.02.03 Kupfer 01.02.04 Gusseisen 01.02.05 Messing 01.02.06 Polyester 01.02.07 Polyethylen 01.02.08 PVC 01.02.09 Zink 01.02.10 Edelstahl 01.03.01 galvanisierter Stahl 01.03.02 Kupfer 01.03.03 Gusseisen 01.03.04 Messing 01.03.05 Polybutylen 01.03.06 Polyethylen 01.03.07 PVC 01.03.08 Stahl 01.04.01 Kupfer 01.04.02 Messing 01.04.03 Polyethylen 01.04.04 Entwässerungssystem durchschnittliche ml Polyethylen 01.05.01 PVC 01.05.02 Betonfertigteile 01.06.01 Massivholz 01.06.02 Wegenetz und Bodenbeläge m² Belag für einen bestimmten Verwendungszweck (Außenterrasse, Wegenetz für geringe Verkehrsauslastung, Holzwerkstoff 01.06.03 Keramik 01.06.04 Mischgut 01.06.05 7 Parkplatz, ...) Materialien auf Basis hydraulischer Bindemittel 01.06.06 Naturstein 01.06.07 Verschiedenes Ofenregler und rohre Estrich / schwimmender Estrich Tragwerk Windverband 2 01.00.00 ml je bestimmter interner Rohrabschnitt m² bei einer bestimmten Dicke m² Deckfläche m² Windverband Struktur / Mauerwerk / Rohbau / Tragwerk Platten und Fertigplatten horizontale Trägerelemente (Balken / Eisenträger / Zwischenbauteile/ Hohldecken / Stürze) vertikale Trägerelemente (Pfosten / Säulen / Pfeiler) m² ml je Trägerelement (Tragkraft und Abschnitt angeben) ml je Element (Abschnitt angeben) Stahl 02.01.01 Beton 02.01.02 Stahlbeton 02.01.03 Schamotteziegel 02.01.04 Terrakotta 02.01.05 Beton und Mörtel auf Zementbasis 02.02.01 Anhydridestrich 02.02.02 Gipsplatten (Trockenestrich) 02.02.03 Stahl 02.03.01 Aluminium 02.03.02 Beton 02.03.03 Massivholz 02.03.04 Holzwerkstoff 02.03.05 Stahl 02.03.01 Beton 02.03.02 Massivholz 02.03.03 Holzwerkstoff 02.03.04 Holzzement 02.03.05 Stahl 02.04.01 Porenbeton 02.04.02 Schaumbeton 02.04.03 bewehrter Festbeton 02.04.04 unbewehrter Festbeton 02.04.05 Spannbeton 02.04.06 Holzwolle 02.04.07 Stahl 02.05.01 Beton 02.05.02 Stahlbeton 02.05.03 Spannbeton 02.05.04 Massivholz 02.05.05 Holzwerkstoff 02.05.06 Polypropylen 02.05.07 Terrakotta 02.05.08 Stahl 02.06.01 Stahlbeton 02.06.02 Spannbeton 02.06.03 Massivholz 02.06.04 Holzwerkstoff 02.06.05 Naturstein 02.06.06 8 (Innen- und Außen-) Treppen Fundamente kleine Mauerwerkelemente Fußböden Betonschalungen (Architekturelemente) eine Einheit für ein bestimmtes Höhenmaß m3 m² (Wärmewiderstand angeben) m² Fußboden (Tragfähigkeit angeben) m² Verschalung (Dicke und Wärmewiderstand angeben) Terrakotta 02.06.07 Stahl 02.07.01 Aluminium 02.07.02 Beton 02.07.03 Massivholz 02.07.04 Holzwerkstoff 02.07.05 Naturstein 02.07.06 Terrakotta 02.07.07 Stahl 02.08.01 Stahlbeton 02.08.02 unbewehrter Beton 02.08.03 Massivholz 02.08.04 Betonfertigteile 02.08.05 Beton 02.09.01 Schaumbeton 02.09.02 Holzbeton 02.09.03 Hanfbeton 02.09.04 Naturstein 02.09.05 Bimsstein 02.09.06 Kalksandstein 02.09.07 Lehm 02.09.08 Terrakotta 02.09.09 Stahl 02.10.01 Stahl/Beton 02.10.02 berippte Stahlpfanne 02.10.03 Stahlbeton 02.10.04 Massivholz 02.10.05 Holzwerkstoff 02.10.06 Verbundstoffe auf Holzbasis 02.10.07 Stahlbeton 02.11.01 Verschiedenes 3 Fassaden Fassadenverkleidungen (dämmendes Fassadensystem / nicht hinterlüftetes Fassadensystem / hinterlüftetes Fassadensystem) 02.00.00 Stahl 03.01.01 Aluminium 03.01.02 Beton 03.01.03 Massivholz 03.01.04 Holzwerkstoff 03.01.05 Kupfer und Legierungen 03.01.06 Zementfasern 03.01.07 Naturstein 03.01.08 Kunststein 03.01.09 Polykarbonat 03.01.10 m² Fassade 9 Vorhangfassade und Glaswände m² Fassade (Anteil der lichtundurchlässig en Fläche angeben) Außenverkleidung der Fassaden m² Fassade (falls (einschließlich der relevant, Verbundsysteme Wärmewiderstand zur Dämmung der angeben) Außenwärme) PVC 03.01.11 Terrakotta 03.01.12 Glas 03.01.13 Zink 03.01.14 Stahl 03.02.01 Aluminium 03.02.02 Kupfer und Legierungen 03.02.03 PVC 03.02.04 Zink 03.02.05 Mörtel aus mineralischem Putz 03.03.01 Mörtel aus organischem Putz 03.03.02 Außenfarbputz 03.03.03 mineralische Farbanstriche 03.03.04 organische Farbanstriche 03.03.05 Zubehörprodukte 03.03.06 Verschiedenes Abdeckungselemente für größere Einheiten 4 03.00.00 Abdichtungs- und Imprägnierungsprodukte für versenkte Mauern Produkte zur Dachabdichtung 04.01.01 Aluminium 04.01.02 Kupfer und Legierungen 04.01.03 Zementfasern 04.01.04 Messing 04.01.05 Polykarbonat 04.01.06 Polyester 04.01.07 Polymethacrylat 04.01.08 PVC 04.01.09 Zink 04.01.10 Schiefer 04.02.01 bituminöse Schindeln 04.02.02 Beton 04.02.03 Holz 04.02.04 Zementfasern 04.02.05 Stein 04.02.06 Terrakotta 04.02.07 Zink 04.02.08 bituminöser Putz 04.03.01 Folien auf Bitumenbasis 04.03.02 Betonmembran 04.03.03 synthetische Membranen (PVC, Polyolefine, ...) 04.03.04 Asphalt 04.04.01 Flüssigabdichtung 04.04.02 Folien auf Bitumenbasis 04.04.03 m² Abdeckung Abdeckung / Abdichtung Abdeckungselemente für kleinere Einheiten Stahl m² Abdeckung m² Abdeckung m² Abdeckung 10 synthetische Membranen (PVC, Polyolefine, ...) Elemente für begrünte Dächer m² Abdeckung (zugelassene Vegetationsart und, falls relevant, Wärmeeigenschaften angeben) 04.05.01 Verschiedenes Umfassung Fenster / Fenstertüren / Dachfenster 5 04.00.00 ml je Umfassung m² Ausbauarbeiten (offene Fläche vor Einbau) (Wärmedämmwert Uw, Solarfaktor, Klassifizierung Luft-/ Wasser-/ Windbeständigkeit und Lichtdurchlässigkeit angeben) Innen- und Außenausbau / Verschlüsse Geländer (Innen- / Außen- / Eingangs- ...) Türen Fensterläden / Rollläden / Jalousien / Vorhänge / Sonnenblenden 04.04.04 Stahl 05.01.01 Aluminium 05.01.02 Holz 05.01.03 Kupfer 05.01.04 Polykarbonat 05.01.05 Polymethacrylat 05.01.06 PVC 05.01.07 Stahl 05.02.01 Aluminium 05.02.02 Massivholz 05.02.03 Holzwerkstoff 05.02.04 Holz-Aluminium 05.02.05 Kupfer und Legierungen 05.02.06 Polyester 05.02.07 Polyethylen 05.02.08 PVC 05.02.09 Stahl 05.04.01 Aluminium 05.03.02 Holz 05.03.03 Kupfer und Legierungen 05.03.04 Polykarbonat 05.03.05 Polymethacrylat 05.03.06 PVC 05.03.07 Glas 05.03.08 Stahl 05.04.01 Aluminium 05.04.02 Massivholz 05.04.03 Holzwerkstoff 05.04.04 Bronze 05.04.05 PVC 05.04.06 Glas 05.04.07 Stahl 05.05.01 Aluminium 05.05.02 Massivholz 05.05.03 Holzwerkstoff 05.05.04 ml je Geländer m² (offene Fläche vor Einbau) m² zu verdunkelnde/zu schützende Fläche 11 Kupfer und Legierungen 05.05.05 Messing 05.05.06 PVC 05.05.07 Terrakotta 05.05.08 Textilien 05.05.09 beschichtete Textilien 05.05.10 Verschiedenes aufgesetzte Kästen / Dachplatten Aufdoppelungssy steme Dämmzusätze dämmende Zwischenbauteile/ Hohldecken 6 05.00.00 m² Dämmung (Wärmewiderstand angeben) m² Dämmung (Wärmewiderstand angeben) m² Dämmung (Wärmewiderstand angeben) m² Dämmung (Wärmewiderstand angeben) Dämmung Wärme- und Schalldämmstoffe in starren Platten und biegsamen Tafeln thermische und akustische Rolldämmung thermische und akustische Schüttdämmung m² Dämmung (Wärme- und Schallwiderstand angeben) m² Dämmung (Wärme- und Schallwiderstand angeben) m² Dämmung (Wärme- und Schallwiderstand Steinwolle 06.01.01 expandiertes Polystyrol 06.01.02 extrudiertes Polystyrol 06.01.03 Polyurethan 06.01.04 Gipsplatten + Steinwolle 06.02.01 Gipsplatten + Glaswolle 06.02.02 Gipsplatten + expandiertes Polystyrol 06.02.03 Gipsplatten + extrudiertes Polystyrol 06.02.04 Gipsplatten + Polyurethan 06.02.05 Phasenwechselmaterialien 06.03.01 dünne reflektierende Dämmprodukte 06.03.02 expandiertes Polystyrol 06.04.01 Baumwollfasern 06.05.01 Flachsfasern 06.05.02 Hanfwolle 06.05.03 Schafwolle 06.05.04 Steinwolle 06.05.05 Glaswolle 06.05.06 Holzwolle und -fasern 06.05.07 expandierter Kork 06.05.08 Vakuumdämmplatten 06.05.09 Entenfedern 06.05.10 expandiertes Polystyrol 06.05.11 extrudiertes Polystyrol 06.05.12 Polyurethan 06.05.13 Schaumglas 06.05.14 Hanfwolle 06.06.01 Flachswolle 06.06.02 Schafwolle 06.06.03 Steinwolle 06.06.04 Glaswolle 06.06.05 Entenfedern 06.06.06 Schäben 06.07.01 Baumwolle 06.07.02 12 angeben) thermische und akustische Dämmstoffe für Dachterrassen thermische und akustische Dämmstoffe unter Estrich nicht-tragende selbstdämmende Baustoffe m² Dämmung (Wärme- und Schallwiderstand angeben) m² Dämmung (Wärme- und Schallwiderstand angeben) m² Dämmung (falls relevant, Wärme- und Schallwiderstand angeben) Schlackenwolle 06.07.03 Schafwolle 06.07.04 Steinwolle 06.07.05 Glaswolle 06.07.06 Zellstoffwatte 06.07.07 Perlit 06.07.08 Vermiculit 06.07.09 Steinwolle 06.08.01 Glaswolle 06.08.02 expandiertes Perlit 06.08.03 expandiertes Polystyrol 06.08.04 extrudiertes Polystyrol 06.08.05 Polyurethan 06.08.06 Schaumglas 06.08.07 Steinwolle 06.09.01 Glaswolle 06.09.02 Polyester 06.09.03 expandiertes Polystyrol 06.09.04 extrudiertes Polystyrol 06.09.05 Polyurethan 06.09.06 Hanfbeton 06.10.01 Stroh 06.10.02 Lehm 06.10.03 Verschiedenes Abschottung 7 06.00.00 m² Abschottung (falls relevant, akustische Leistung angeben) Abschottung / Hängedecken Hängedecken / Spanndecken m² Hängedecke (akustische Leistung angeben) Stahl 07.01.01 Beton 07.01.02 Massivholz 07.01.03 Holzwerkstoff 07.01.04 Gipsfliesen 07.01.05 Kupfer und Legierungen 07.01.06 Zementplatten 07.01.07 Gipsplatten 07.01.08 Kalksandsteinplatten 07.01.09 Terrakotta 07.01.10 Glas 07.01.11 Stahl 07.02.01 Massivholz 07.02.02 Holzwerkstoff 07.02.03 Holzwolle 07.02.04 Steinwolle 07.02.05 Glaswolle 07.02.06 Gipsplatten 07.02.07 13 Kalksandsteinplatten 07.02.08 PVC 07.02.09 Terrakotta 07.02.10 Vermiculit 07.02.11 Verschiedenes Malerfarben, Lasuren und Lacke, Anstrichfarben (außer Tiefenimprägnierung) Fußleisten 8 Boden- und Wandverkleidungen / Malerfarben/ Dekorationsprodukte Wand- und Deckenverkleidungen harte Bodenbeläge weiche 07.00.00 m² Deckfläche ml je Fußleiste m² Verkleidung m² Belag (Verwendungsklasse oder UPECKlassifizierung bezüglich des Widerstands gegen trittbedingte Abnutzung und Eindruckspuren, bezüglich des Verhaltens gegenüber Wasser und der Beständigkeit gegenüber Chemikalien angeben) m² Belag lösemittelhaltige Malerfarben 08.01.01 Malerfarben auf Wasserbasis 08.01.02 andere Malerfarben 08.01.03 lösemittelhaltige Lasuren und Lacke 08.01.04 Lasuren und Lacke auf Wasserbasis 08.01.05 andere Lasuren und Lacke 08.01.06 Anstrichfarben 08.01.07 Massivholz 08.02.01 Holzwerkstoff 08.02.02 Keramik 08.02.03 Stein 08.02.04 Kunststein 08.02.05 PVC 08.02.06 Terrakotta 08.02.07 Stahl 08.03.01 Kupfer und Legierungen 08.03.02 Gipsputz 08.03.03 Täfelung aus Holz und Holzwerkstoff 08.03.04 Papiertapete 08.03.05 Naturstein 08.03.06 Kunststein 08.03.07 PVC 08.03.08 Terrakotta 08.03.09 Textilien / Vlies 08.03.10 Glasfasertapete 08.03.11 Keramik 08.04.01 Mehrschichtholzparkett 08.04.02 Massivholzparkett 08.04.03 Holzlaminat 08.04.04 Naturstein 08.04.05 Kunststein 08.04.06 Terrakotta 08.04.07 Kautschuk 08.05.01 14 Bodenbeläge akustische Produkte Tiefenimprägnierung (Verwendungsklasse oder UPECKlassifizierung bezüglich des Widerstands gegen trittbedingte Abnutzung und Eindruckspuren, bezüglich des Verhaltens gegenüber Wasser und der Beständigkeit gegenüber Chemikalien angeben) m² Belag (Verwendungskla sse oder UPECKlassifizierung bezüglich des Widerstands gegen trittbedingte Abnutzung und Eindruckspuren, bezüglich des Verhaltens gegenüber Wasser und der Beständigkeit gegenüber Chemikalien sowie akustische Leistung angeben) Linoleum 08.05.02 PVC 08.05.03 textile Beläge (Teppichboden, Nadelvlies, Flockteppich) 08.05.04 Verbund aus Textilien und PVC / Polyurethanschaum 08.06.01 Fliesen aus Textilien und PVC / Melaminschaum 08.06.02 m² Deckfläche 08.07.01 Verschiedenes Leimung für das Tragwerk Reparatur und Montage 9 08.00.00 kg (Dichte angeben) kg (Dichte angeben) Produkte für die Vorbereitung und Inbetriebnahme Böden m² Bodenleimung Resorcin 09.01.01 Melamin-Harnstoff-Formaldehyd (MUF) 09.01.02 Polyurethan 09.01.03 Epoxydleim 09.02.01 Holzkleber 09.02.02 Kontaktkleber 09.02.03 Heißkleber 09.02.04 PVC-Kleber 09.02.05 lösemittelhaltiger Klebstoff 09.03.01 wasserbasierte Klebstoffe 09.03.02 reaktive Klebstoffe 09.03.03 Ausgleichen von Böden (Glätten / Nachbearbeitung); Estrich Grundierungen zur Vorbereitung von Böden 09.03.04 09.03.05 Mörtel für Mauerarbeiten kg (Dichte angeben) Mörtel für Montagearbeiten 09.04.01 Dünnbettmörtel 09.04.02 Abdichtung/Imprägnierung 09.05.01 Fliesen- und Kachelbeläge m² geflieste/gekachelte Fläche Grundierungen zur Vorbereitung des Untergrunds 09.05.02 gebrauchsfertige Klebemittel 09.05.03 15 Dekoration Polyurethankitt und -schaum Gebäudechemie Produkte für Beton synthetische Harze kg (Dichte angeben) ml (Dämpfmasse angeben) kg (Dichte angeben) kg (Dichte angeben) m² (Dichte angeben) Klebemörtel 09.05.04 Fugenmörtel 09.05.05 Klebstoffpaste für Wandbeläge 09.06.01 pulverförmiger Wandbelagskleber 09.06.02 Putz für Vorbereitungsarbeiten 09.06.03 Befestigungskitt 09.07.01 Mauerkitt 09.07.02 Dichtstoffe für Bedachungen und Abdeckungen 09.07.03 Sanitärkitt 09.07.04 Verglasungs- und Mehrzweckkitt 09.07.05 Fugenkitt 09.07.06 Polyurethanschaum 09.07.07 Zusatzstoffe und -mittel 09.08.01 Schutz/Abdichtung 09.08.02 Oberflächenbehandlung 09.08.03 Pflaster-, Unterfütterungs-, Vergussmörtel 09.09.01 Reparaturmörtel 09.09.02 Glättmörtel für Wände 09.09.03 Imprägniermörtel 09.09.04 Bodenharze für Industrie und Fußgängerwege 09.10.01 Freizeit- und Sicherheitsbodenbeläge 09.10.02 Schutz/Reparatur 09.10.03 Verschiedenes Armaturen und Duschhalterunge n Einheit (Typ angeben) Badewanne Einheit (Fassungsvermögen in Litern und Form angeben) Duschwanne 10 09.00.00 Sanitäranlagen und Badezimmer Spülbecken Einheit (Maße angeben: Breite und Länge) Einheit (Maße angeben: Breite, Länge und Anzahl der Becken) Einheit (Maße Handwaschbecke angeben: Breite, n Länge und Anzahl der Becken) Messing 10.01.01 emaillierter Stahl 10.02.01 Gusseisen 10.02.02 Synthetikmaterial 10.02.03 emaillierter Stahl 10.03.01 Keramik (emaillierter Sandstein und verglastes Porzellan) 10.03.02 Synthetikmaterial 10.03.03 emaillierter Stahl 10.04.01 Edelstahl 10.04.02 Kupfer 10.04.03 Keramik (emaillierter Sandstein und verglastes Porzellan) 10.04.04 Synthetikmaterial 10.04.05 emaillierter Stahl 10.05.01 Keramik (emaillierter Sandstein und verglastes Porzellan) 10.05.02 Zement 10.05.03 Kupfer und Legierungen 10.05.04 Synthetikmaterial 10.05.05 16 WC - Toilette 00 Sonstige Einheit (Maße angeben: Breite und Länge) Naturstein 10.05.06 Glas 10.05.07 Stahl 10.06.01 Keramik (verglastes Porzellan) 10.06.02 Verschiedenes 10.00.00 Verschiedenes 00.00.00 ANHANG II In der folgenden Tabelle sind die sieben Arten von Parametern aufgeführt, anhand derer die typische Lebensdauer gemäß Artikel 5 nachzuweisen ist. Parameter Erklärte Eigenschaften des Erzeugnisses (bei Verlassen des Werks) und Ausführungen usw. Theoretische Parameter für die Anwendung (wenn sie vom Hersteller vorgeschrieben werden), einschließlich Verweise auf fachgerechte Praktiken Vorausgesetzte Beschaffenheit der Arbeiten, wenn die Installation gemäß den Vorgaben des Herstellers erfolgt Externe Umwelt (für Anwendungen im Außenbereich), so z. B. Witterungseinflüsse, Schadstoffe, Exposition gegenüber UVStrahlung und Wind, Ausrichtung des Gebäudes, Schattenbildung, Temperatur Interne Umwelt (für Anwendungen im Innenbereich), so z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Exposition gegenüber chemischen Erzeugnissen Bedingungen für den Einsatz, so z. B. Einsatzhäufigkeit, mechanische Exposition Wartung, so z. B. geforderte Regelmäßigkeit, Art und Qualität sowie Ersatz austauschbarer Komponenten ANHANG III Die Berechnung des Erschöpfungspotenzials abiotischer nichtfossiler Ressourcen erfolgt durch die Konversion der Verbrauchsflüsse bezüglich der in der untenstehenden Tabelle angegebenen Ressourcen, die in den Ergebnissen der Bestandsberechnung laut Artikel 6 enthalten sind, in einen Fluss bezüglich der Referenzressource Antimon, ausgedrückt in Kilogramm Antimon-Äquivalent (kg Sb-Äqu.). Wenn ein Ressourcenfluss in der Sachbilanz enthalten, jedoch nicht in der folgenden Tabelle aufgeführt ist, ist dessen ADP-Koeffizient oder ein dem ADP-Koeffizienten äquivalenter Koeffizient zu ermitteln. Fluss Konversionskoeffizient (mit dem Wert des Flusses in kg zu multiplizieren) Antimon (Sb) 1,00 Silber (Ag) 1,84 Ton 2,99 x 10-11 Arsen (As) 9,17 x 10-3 Bauxit (Al2O3) 1,00 x 10-8 Bentonit 2,99 x 10-11 Wismut (Bi) 7,31 x 10-2 Bor (B) 4,67 x 10-3 Cadmium (Cd) 3,30 x 10-1 Kalk 7,08 x 10-10 Natriumcarbonat (Na2CO3) 8,24 x 10-11 Natriumchlorid (NaCl) 4,86 x 10-8 17 Fluss Konversionskoeffizient (mit dem Wert des Flusses in kg zu multiplizieren) Chrom (Cr) 8,58 x 10-4 Cobalt (Co) 2,62 x 10-5 Kupfer (Cu) 1,94 x 10-3 Dolomitstein 3,73 x 10-9 Zinn (Sn) 3,30 x 10-2 Feldspat 3,13 x 10-8 Eisen (Fe) 8,43 x 10-8 Fluorit (CaF2) 2,96 x 10-6 Kies 2,99 x 10-11 Lithium (Li) 9,23 x 10-6 Kaolin (Al2O3,2SiO2,H2O) 1,00 x 10-8 Magnesium (Mg) 3,73 x 10-9 Mangan (Mn) 1,38 x 10-5 Quecksilber (Hg) 4,95 x 10-1 Molybdän (Mo) 3,17 x 10-2 Nickel (Ni) 1,08 x 10-4 Gold (Au) 8,95 x 101 Palladium (Pd) 3,23 x 10-1 Siliziumdioxid (SiO2) 2,99 x 10-11 Platin (Pt) 1,29 Blei (Pb) 1,35 x 10-2 Kaliumchlorid (KCl) 3,13 x 10-8 Rhodium (Rh) 3,23 x 10-1 Rutil (TiO2) 4,40 x 10-8 Sand 2,99 x 10-11 Schwefel (S) 3,58 x 10-4 Bariumsulfat (Ba SO4) 1,06 x 10-10 Titan (Ti) 4,40 x 10-8 Wolfram (W) 1,17 x 10-2 Uran (U) 2,87 x10-3 Vanadium (V) 1,16 x 10-6 Zink (Zn) 9,92 x 10-4 Zirconium (Zr) 1,86 x 10-5 ANHANG IV Die Berechnung des Erschöpfungspotenzials abiotischer fossiler Ressourcen erfolgt durch die Konversion der Verbrauchsflüsse bezüglich der in der untenstehenden Tabelle angegebenen Ressourcen, die in den Ergebnissen der Sachbilanz laut Artikel 6 enthalten sind, in einen Energiefluss unter Verwendung des unteren Heizwerts der Ressourcen (Hu). 18 Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 4 zur Verfügung zu stellen sind. Diese Heizwerte können von der Beschaffungsquelle abhängen. Fluss Konversionskoeffizient Kohle Hu Braunkohle Hu Erdgas Hu Erdöl Hu ANHANG V Die Eutrophierung bezeichnet das Ungleichgewicht, das infolge einer übermäßigen Anreicherung von Nährstoffen in Wasser entsteht (Stickstoff, Kohlenstoff, Phosphor). Die Berechnung des Umweltindikators im Zusammenhang mit der Eutrophierung erfolgt durch die Konversion der Flüsse der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Stoffe, die in den Ergebnissen der Bestandsberechnung laut Artikel 6 enthalten sind, in einen Referenzfluss bezüglich des Phosphations PO42-, ausgedrückt in Gramm PO42--Äquivalent (g PO42--Äqu.). Fluss Konversionskoeffizient (mit dem Wert des Flusses in g zu multiplizieren) Ammoniumhydroxid (NH4+) 0,42 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 0,022 Nitrat (NO3-) 0,095 Nitrit (NO2-) 0,13 Stickoxide (NO2) 0,13 Stickstoffmonoxid (NO) 0,2 Stickstoffverbindungen (mit N) 0,42 Phosphat (PO42-) 1 Phosphorverbindungen (mit P) 1 Phosphor (P) 1 Phosphorpentoxid (P2O5) 1,336 ANHANG VI Berechnung des Nettoumweltnutzens und der Nettoumweltauswirkungen über den Lebenszyklus des Erzeugnisses hinaus. Im Falle einer stofflichen Verwertung ist für einen bestimmten Fluss verwerteter Abfälle (und somit bei einem gegebenen Stoff Lambda) die folgende Formel anzuwenden: NutzNettoRecycl = MSverw (BEverw – BESnachg) – MS (BEun – BES) wobei MSverw = Masse der tatsächlich wiedergewonnenen Sekundärstoffe aus der gesammelten Lagermasse (Fluss der wiedergewonnenen Stoffe: Lambda aus Tabelle 8 der Norm NF P01010); BEverw = Bestand der hergestellten Menge des Stoffes (oder des Gemisches), der in dem nachgeschalteten System durch den verwerteten Sekundärstoff Lambda ersetzt wird (es 19 handelt sich nicht um den Bestand der Menge des in der nachfolgenden Stufe hergestellten Erzeugnisses, sondern um den Bestand der Menge des Materials, das Bestandteil des Produkts ist, das in der nachfolgenden Stufe hergestellt wird); BESnachg = Bestand der hergestellten Menge von Sekundärstoffen, die dem nachgeschalteten System zur Verwendung bereitgestellt werden, auf Grundlage des Lagerbestands; MS = Masse der Sekundärstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, das Gegenstand der Erklärung ist, und zwar zum Zeitpunkt der Herstellung (Fluss der wiedergewonnenen Stoffe: Lambda aus Tabelle 4 der Norm NF P01-010); BEun = Bestand der hergestellten Menge des unbearbeiteten Materials, das zur Herstellung des Erzeugnisses, welches Gegenstand der Erklärung ist, verwendet wird, ohne dass eine stoffliche Verwertung des Materials vorgenommen wird; BES = Bestand der hergestellten Menge der bereitgestellten Sekundärstoffe, die zur Herstellung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erklärung ist, verwendet werden. Im Falle einer energetischen Bewertung ist für einen bestimmten Fluss verwerteter Abfälle die folgende Formel anzuwenden: NutzNettoVerwE = MSverw (HuSverw x ELverw x BEverw – BESnachg) wobei MSverw = Masse der tatsächlich wiedergewonnenen Sekundärstoffe aus der gesammelten Lagermasse; BEverw = Bestand der erzeugten Energiemenge, die in dem nachgeschalteten System durch die im Rahmen der energetischen Verwertung der Sekundärstoffe wiedergewonnene Energie ersetzt wird (es handelt sich nicht um den Bestand der im nachgeschalteten System erzeugten Menge, sondern um den Bestand der erzeugten Energiemenge, die im nachgeschalteten System verbraucht wird – Aufnahme je geliefertem MJ); BESnachg = Bestand der energetischen Verwertung der Sekundärstoffe auf Grundlage des Lagerbestands, wobei der Referenzfluss der Menge der verwerteten Sekundärstoffe entspricht; HuSverw = Hu der wiedergewonnenen Sekundärstoffe; ELverw = energetische Leistung der Installation zur energetischen Verwertung der wiedergewonnenen Sekundärstoffe. Der Gesamtnutzen für das angemeldete Erzeugnis wird anschließend durch die Summierung aller Nutzenwerte, die für die einzelnen Stoffe/Flüsse ermittelt wurden, berechnet. ANHANG VII Grundsätze der Berechnung der energetischen Indikatoren Die Tabellen 1 und 4 der Norm NF P01-010 stellen die erforderlichen Informationen zur Berechnung der energetischen Indikatoren bereit. Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte nicht erneuerbare Primärenergie Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der nicht erneuerbaren energetischen Ressourcenflüsse ermittelt, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in Tabelle 1 als im Prozess eingesetzte Ressourcen (fossile Ressourcen und Uran) bestimmt wurden. Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zur Verfügung zu stellen sind. 20 Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte erneuerbare Primärenergie Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der erneuerbaren energetischen Ressourcenflüsse, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in Tabelle 1 als im Prozess eingesetzte Ressourcen bestimmt wurden, und den Endenergiebedarfswerten, die durch Solar, Wind- und Wasserenergie gedeckt werden, ermittelt. Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zur Verfügung zu stellen sind. Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene Primärenergie Dieser Indikator entspricht der Zeile „énergie récupérée“ (wiedergewonnene Energie) in Tabelle 4 der Norm NF P01-010. Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus nicht erneuerbaren Stoffen Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der nicht erneuerbaren energetischen Ressourcenflüsse, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in Tabelle 1 als Stoffressourcen (im Wesentlichen Erdöl) bestimmt wurden, ermittelt. Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zur Verfügung zu stellen sind. Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus erneuerbaren Stoffen Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der erneuerbaren energetischen Ressourcenflüsse, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in Tabelle 1 als Stoffressourcen bestimmt wurden, ermittelt. Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zur Verfügung zu stellen sind. GLOSSAR Funktionelle Einheit (NF P01-010): mengenmäßige Angabe der Leistung eines Produktsystems, die zur Verwendung als Referenzeinheit in einer Lebenszyklusanalyse bestimmt ist. Typische Lebensdauer (NF P01-010): theoretische Lebensdauer des Erzeugnisses, die auf die funktionelle Einheit anzuwenden ist. Komplementärprodukt (NF P01-010): allgemeine Bezeichnung für jedes Produkt, das notwendigerweise in jeder Phase der Inbetriebnahme und während der gesamten Betriebszeit mit dem Hauptprodukt verbunden sein muss. Es kann sich hierbei um Einbauzubehör für die Inbetriebnahme (so z. B. um Mörtel, Befestigungen, Trennmittel usw.) oder um Produkte zur Instandhaltung während der Betriebszeit handeln. Geographische, technologische und zeitliche Repräsentativität der Probe: Die geographischen, technologischen und zeitlichen von der Referenzprobe umfassten Angaben sind vergleichbar mit denen der Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht wurden. Schnittregel (NF P01-010): Kriterium für die Einbeziehung von Input und Output. In der Norm NF P01-010 wird das Kriterium der spezifischen Schnittregel berücksichtigt, da es in der Praxis leicht umzusetzen ist. Analyse der Sachbilanz (NF P01-010): Phase in der Lebenszyklusanalyse (Analyse de Cycle de Vie — ACV), in der Input und Output für ein bestimmtes Produktsystem im Laufe dessen Lebenszyklus erfasst und mengenmäßig dargestellt werden. Im Prozess eingesetzte Energie (NF P01-010): notwendige Energiezufuhr in einem grundlegenden Verfahren zur Einleitung dieses Verfahrens oder zur Inbetriebnahme der entsprechenden Ausrüstung, mit Ausnahme des Energieinputs für die Erzeugung und Bereitstellung dieser Energie. 21 Stoffenergie (NF P01-010): Sie entspricht dem Teil der Primärenergie, der in den Materialien enthalten ist, die dem System nicht mit der Eigenschaft eines Brennstoffinputs zugeführt werden. Diese Energiemenge (unterer Heizwert) kann am Ende der Lebensdauer wiedergewonnen werden, wenn die entsprechenden Leitungsstrukturen für die Sammlung und Verwertung der Energie vorhanden sind. 22