REPUBLIQUE FRANCAISE

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1. ------IND- 2011 0586 F-- DE- ------ 20111124 --- --- PROJET
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Ökologie, nachhaltige
Entwicklung, Verkehr und
Wohnungswesen
Erlass vom [ ]
über die Erklärung betreffend die Umweltauswirkungen von Bau- und
Dekorationsprodukten
NOR-Nr.: […]
Die Ministerin für Ökologie, nachhaltige Entwicklung, Verkehr
Wohnungswesen und der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie,
und
gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und gestützt
auf die Notifizierung Nr. ____/___/F,
gestützt auf das Verbraucherschutzgesetzbuch, insbesondere auf dessen Artikel L.2141,
gestützt auf die Verordnung Nr. __________ über die Erklärung betreffend die
Umweltauswirkungen von Bau- und Dekorationsprodukten,
erlassen Folgendes:
Artikel 1
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf die in Artikel 2 der oben genannten
Verordnung _____ aufgeführten Produkte, mit Ausnahme von Elektro-, Elektronik- und
Klimaanlagen, anzuwenden.
Artikel 2
Die Erklärung betreffend die Umweltauswirkungen, die in Artikel 3 der oben genannten
Verordnung _____ aufgeführt sind, enthält eine Zusammenfassung, die folgende
Informationen umfasst:
-
bis zum 1. Juli 2017 die Werte der folgenden Umweltindikatoren, und zwar für den
vollständigen Lebenszyklus und für den jeweiligen Produktionsabschnitt:
-
Verbrauch von Energieressourcen – Gesamtprimärenergie
-
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte Primärenergie
1
-
-
Verbrauch von Energieressourcen – nicht erneuerbare Primärenergie
-
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene
Primärenergie
-
Verbrauch von wiedergewonnenen Stoffen
-
Erschöpfungspotenzial abiotischer Ressourcen
-
Wasserverbrauch
-
verwertete Festabfälle
-
entsorgte Festabfälle – gefährliche Abfälle
-
entsorgte Festabfälle – radioaktive Abfälle
-
entsorgte Festabfälle – nicht gefährliche Abfälle
-
entsorgte Festabfälle – Inertabfälle
-
Klimawandel
-
Versauerung der Atmosphäre
-
Luftverschmutzung
-
Wasserverschmutzung
-
photochemische Ozonbildung.
ab dem 1. Juli 2017 die Werte der folgenden Umweltindikatoren, und zwar für den
vollständigen Lebenszyklus und für den jeweiligen Produktionsabschnitt:
-
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte nicht erneuerbare
Primärenergie
-
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte erneuerbare Primärenergie
-
Verbrauch von Energieressourcen – Primärenergie aus nicht erneuerbaren Stoffen
-
Verbrauch von Energieressourcen – Primärenergie aus erneuerbaren Stoffen
-
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene
Primärenergie
-
Verbrauch von wiedergewonnenen Stoffen
-
Erschöpfungspotenzial abiotischer fossiler Ressourcen
-
Erschöpfungspotenzial abiotischer nichtfossiler Ressourcen
-
Wasserverbrauch
-
verwertete Festabfälle
-
entsorgte Festabfälle – gefährliche Abfälle
-
entsorgte Festabfälle – radioaktive Abfälle
-
entsorgte Festabfälle – nicht gefährliche Abfälle
-
entsorgte Festabfälle – Inertabfälle
-
Klimawandel
-
Versauerung der Atmosphäre
-
Luftverschmutzung
2
-
Wasserverschmutzung
-
photochemische Ozonbildung
-
Eutrophierung.
-
optional Angabe der Werte der genannten Umweltindikatoren bezüglich des Nettonutzens
und der Nettoauswirkungen über den Lebenszyklus des Erzeugnisses hinaus,
-
funktionelle Einheit, einschließlich der typischen Lebensdauer des angemeldeten
Erzeugnisses,
-
Beschreibung der Bestandteile der funktionellen Einheit (Art der Materialien und der
Komponenten), wobei anzugeben ist, ob sie zum angemeldeten Erzeugnis, zur
Verpackung oder zu den Komplementärprodukten gehören,
-
technische Eigenschaften und Maße, die von der funktionellen Einheit nicht umfasst sind,
-
Anwendungsbereich des Erzeugnisses,
-
von
der
Erklärung
umfasstes
Erzeugnis:
Art,
Beschreibung(en)
oder
Handelsbezeichnung(en), Name oder Bezeichnung des/der für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen,
-
Referenznummer und Datum der Erklärung,
-
gegebenenfalls Kontaktdaten des Prüfers (unabhängiger Dritter),
-
Kontaktdaten des Erklärenden.
Artikel 3
Unbeschadet der vertraulichen Industrie- und Handelsangaben enthält die Erklärung auch
folgende Angaben:
-
die Ergebnisse der Bestandsberechnungen,
-
die Nachweise zur typischen Lebensdauer,
-
im Falle der Verwendung allgemeiner Angaben aus öffentlichen oder privaten
Datenbanken Unterlagen bezüglich der technologischen, geographischen und zeitlichen
Repräsentativität der verwendeten allgemeinen Angaben, Referenzangaben der
Datenbanken, aus denen die Angaben entnommen wurden, und Referenzangaben der
verwendeten Datenpakete,
-
die Gesamtmasse des Inputs, der nicht in der Sachbilanz aufgeführt ist, unter Anwendung
der Schnittregel,
-
die Szenarios, die sich aus der Sachbilanz ergeben,
-
im Falle der Anwendung einer Methode zur Probenentnahme Nachweise darüber, dass es
sich um eine insbesondere aus geographischer, zeitlicher und technologischer Sicht für
die Herstellung des auf dem französischen Markt in Verkehr gebrachten Erzeugnisses
repräsentative Probe handelt.
Artikel 4
Der Erklärende hält zur ausschließlichen Verwendung durch die Aufsichtsbehörden alle
genannten Angaben bereit oder aber die Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen
Personen, die im Besitz dieser Angaben sind, so dass der Nachweis der in der Erklärung
enthaltenen Informationen geführt werden kann; dies gilt insbesondere für folgende Angaben:
3
-
die Herkunft der Rohstoffe, Materialien und Komponenten des Erzeugnisses,
-
die Identifizierung des Inputs, der nicht in der Sachbilanz aufgeführt ist, unter
Anwendung der Schnittregel,
-
der/die von der Erklärung abgedeckte(n) Produktionsstandort(e),
-
die in jedem Standort erzeugte Produktion als in der funktionellen Einheit definierte
Mengenangabe.
Artikel 5
Die Formate der funktionellen Einheiten für jede einzelne Produktkategorie sind in Anhang I
festgelegt.
Für jedes Erzeugnis ist die typische Lebensdauer unter Verwendung der in Anhang II
festgelegten Parameter zu bestimmen und nachzuweisen. Die typische Lebensdauer darf die
Lebensdauer des Bauwerks nicht übersteigen, die üblicherweise auf 100 Jahre festgesetzt
wird.
Artikel 6
Die Methoden zur Berechnung der Umweltindikatoren sind in der Norm NF P01-010
festgelegt; hiervon ausgenommen sind die folgenden Umweltindikatoren:
- Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte nicht erneuerbare
Primärenergie
-
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte erneuerbare Primärenergie
- Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene
Primärenergie
-
Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus nicht erneuerbaren Stoffen
-
Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus erneuerbaren Stoffen
-
Erschöpfungspotenzial abiotischer fossiler Ressourcen
-
Erschöpfungspotenzial abiotischer nichtfossiler Ressourcen
-
Eutrophierung
-
Nettonutzen und Nettoauswirkungen über den Lebenszyklus des Erzeugnisses hinaus
Für diese Indikatoren sind die Methoden zur Berechnung der Umweltindikatoren jeweils in
den Anhängen III bis VII zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Artikel 7
Deckt die Erklärung mehrere Produktionsstandorte ab, werden die Bestandsangaben anhand
der Mengeneinheit, die in der funktionellen Einheit festgelegt ist, oder anhand einer
physikalischen Einheit, die im direkten Zusammenhang mit der funktionellen Einheit steht,
gewichtet.
Artikel 8
Ab dem 1. Juli 2017 ist die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung durch einen
unabhängigen Dritten, und zwar insbesondere betreffend:
4
-
die Einhaltung der Methoden zur Berechnung der Umweltindikatoren, die in Artikel 6
vorgesehen sind;
-
den Nachweis der typischen Lebensdauer, der in Artikel 5 vorgesehen ist;
-
gegebenenfalls den Nachweis über die in Artikel 3 genannte Repräsentativität der
allgemeinen Angaben und der Probe und/oder über die Homogenität der
Umweltindikatoren, wie in Artikel 11 vorgesehen.
Artikel 9
Der Erklärende hinterlegt die Erklärung in der von den öffentlichen Behörden zur Verfügung
gestellten Datenbank auf der folgenden Internetseite: ______________
Artikel 10
Die Erklärung wird bei jeder bedeutenden Veränderung des Erzeugnisses, von der der
Erklärende Kenntnis hat, bzw. mindestens alle 5 Jahre aktualisiert.
Artikel 11
Abweichend hiervon kann sich die Erklärung auch auf eine gemeinsame Erklärung betreffend
ähnliche Erzeugnisse beziehen, die von verschiedenen Vermarktern in Verkehr gebracht
werden. Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall erfüllt werden:
Einerseits
-
muss die gemeinsame Erklärung ein „Modellprodukt“ betreffen. Sie wird unter
Einhaltung der in den vorstehenden Artikeln festgelegten Bedingungen erstellt.
-
Die Homogenität der Umweltindikatoren muss bei den verschiedenen Vermarktern
gewährleistet sein, und zwar gemessen an der Homogenität der Parameter, die den Wert
jedes einzelnen Umweltindikators wesentlich beeinflussen. Zu diesem Zweck muss die
gemeinsame Erklärung einen Prüfrahmen enthalten, der die folgenden Angaben umfasst:
-
die Identifizierung der beeinflussenden Parameter unter Angabe, ob diese mit Hilfe
von allgemeinen oder spezifischen Angaben erfolgt ist,
-
die Prüfintervalle für diese Parameter.
-
Der die gemeinsame Erklärung vorlegende Erklärende ist für die in ihr enthaltenen
Angaben verantwortlich.
-
Die Vermarkter sind für die Angaben verantwortlich, die sie dem oben genannten
Erklärenden übermitteln, und müssen den Prüfrahmen der gemeinsamen Erklärung
einhalten.
Andererseits
-
unterliegt die von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen erstellte Erklärung
nicht den in Artikel 3, 4, 7 und 8 enthaltenen Verpflichtungen. Sie enthält neben der in
Artikel 1 vorgesehenen Zusammenfassung den Verweis auf die gemeinsame Erklärung.
-
Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche haftet für die Übereinstimmung der
Erklärung zu seinem Erzeugnis mit der gemeinsamen Erklärung. Er verpflichtet sich in ihr
zur Einhaltung des Prüfrahmens der gemeinsamen Erklärung.
-
Nur die in der gemeinsamen Erklärung genannten Vermarkter können eine Erklärung auf
Grundlage dieser gemeinsamen Erklärung erstellen.
5
Artikel 12
Wenn die Mitteilung unter Einhaltung der in Artikel 3 der oben genannten Verordnung _____
vorgesehenen Bedingungen erfolgt, hat der für das Inverkehrbringen Verantwortliche in der
Mitteilung anzugeben, dass die Erklärung auf der in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses
genannten Internetseite verfügbar ist; weiterhin hat er die Internetseite detailliert anzugeben.
Artikel 13
Der Direktor für Wohnungswesen, Städtebau und Landschaftsplanung und der
Generaldirektor für Wettbewerbsfähigkeit, Industrie und Dienstleistungen werden in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses, der im
Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird, beauftragt.
6
ANHANG I
Nr.
Funktion
Kategorie
Tanks und
Speicherbecken
Abfluss- und
Abwassernetze
(Niederschlagsund Abwasser)
1
Format der
funktionellen
Einheit
(ausgenommen
technische
Eigenschaften,
Komplementärprodukte und
Zubehör)
bestimmte
Volumeneinheit
durchschnittliche
ml
Wegenetz /
verschiedene
Leitungsnetze
(einschließlich
innerer Netze)
(interne und
externe)
Wasserversorgungsnetze
Gasversorgungsnetze
durchschnittliche
ml
durchschnittliche
ml
Art
Nummerische
Kennzeichnung
der Art
Stahl
01.01.01
Beton
01.01.02
Kupfer
01.01.03
Messing
01.01.04
Polyester
01.01.05
Polyethylen
01.01.06
Stahl
01.02.01
Aluminium
01.02.02
Beton
01.02.03
Kupfer
01.02.04
Gusseisen
01.02.05
Messing
01.02.06
Polyester
01.02.07
Polyethylen
01.02.08
PVC
01.02.09
Zink
01.02.10
Edelstahl
01.03.01
galvanisierter Stahl
01.03.02
Kupfer
01.03.03
Gusseisen
01.03.04
Messing
01.03.05
Polybutylen
01.03.06
Polyethylen
01.03.07
PVC
01.03.08
Stahl
01.04.01
Kupfer
01.04.02
Messing
01.04.03
Polyethylen
01.04.04
Entwässerungssystem
durchschnittliche
ml
Polyethylen
01.05.01
PVC
01.05.02
Betonfertigteile
01.06.01
Massivholz
01.06.02
Wegenetz und
Bodenbeläge
m² Belag für
einen bestimmten
Verwendungszweck
(Außenterrasse,
Wegenetz für
geringe
Verkehrsauslastung,
Holzwerkstoff
01.06.03
Keramik
01.06.04
Mischgut
01.06.05
7
Parkplatz, ...)
Materialien auf Basis hydraulischer
Bindemittel
01.06.06
Naturstein
01.06.07
Verschiedenes
Ofenregler und rohre
Estrich /
schwimmender
Estrich
Tragwerk
Windverband
2
01.00.00
ml je bestimmter
interner
Rohrabschnitt
m² bei einer
bestimmten Dicke
m² Deckfläche
m² Windverband
Struktur /
Mauerwerk /
Rohbau /
Tragwerk
Platten und
Fertigplatten
horizontale
Trägerelemente
(Balken /
Eisenträger /
Zwischenbauteile/
Hohldecken /
Stürze)
vertikale
Trägerelemente
(Pfosten / Säulen
/ Pfeiler)
m²
ml je
Trägerelement
(Tragkraft und
Abschnitt
angeben)
ml je Element
(Abschnitt
angeben)
Stahl
02.01.01
Beton
02.01.02
Stahlbeton
02.01.03
Schamotteziegel
02.01.04
Terrakotta
02.01.05
Beton und Mörtel auf Zementbasis
02.02.01
Anhydridestrich
02.02.02
Gipsplatten (Trockenestrich)
02.02.03
Stahl
02.03.01
Aluminium
02.03.02
Beton
02.03.03
Massivholz
02.03.04
Holzwerkstoff
02.03.05
Stahl
02.03.01
Beton
02.03.02
Massivholz
02.03.03
Holzwerkstoff
02.03.04
Holzzement
02.03.05
Stahl
02.04.01
Porenbeton
02.04.02
Schaumbeton
02.04.03
bewehrter Festbeton
02.04.04
unbewehrter Festbeton
02.04.05
Spannbeton
02.04.06
Holzwolle
02.04.07
Stahl
02.05.01
Beton
02.05.02
Stahlbeton
02.05.03
Spannbeton
02.05.04
Massivholz
02.05.05
Holzwerkstoff
02.05.06
Polypropylen
02.05.07
Terrakotta
02.05.08
Stahl
02.06.01
Stahlbeton
02.06.02
Spannbeton
02.06.03
Massivholz
02.06.04
Holzwerkstoff
02.06.05
Naturstein
02.06.06
8
(Innen- und
Außen-) Treppen
Fundamente
kleine
Mauerwerkelemente
Fußböden
Betonschalungen
(Architekturelemente)
eine Einheit für
ein bestimmtes
Höhenmaß
m3
m² (Wärmewiderstand angeben)
m² Fußboden
(Tragfähigkeit
angeben)
m² Verschalung
(Dicke und
Wärmewiderstand
angeben)
Terrakotta
02.06.07
Stahl
02.07.01
Aluminium
02.07.02
Beton
02.07.03
Massivholz
02.07.04
Holzwerkstoff
02.07.05
Naturstein
02.07.06
Terrakotta
02.07.07
Stahl
02.08.01
Stahlbeton
02.08.02
unbewehrter Beton
02.08.03
Massivholz
02.08.04
Betonfertigteile
02.08.05
Beton
02.09.01
Schaumbeton
02.09.02
Holzbeton
02.09.03
Hanfbeton
02.09.04
Naturstein
02.09.05
Bimsstein
02.09.06
Kalksandstein
02.09.07
Lehm
02.09.08
Terrakotta
02.09.09
Stahl
02.10.01
Stahl/Beton
02.10.02
berippte Stahlpfanne
02.10.03
Stahlbeton
02.10.04
Massivholz
02.10.05
Holzwerkstoff
02.10.06
Verbundstoffe auf Holzbasis
02.10.07
Stahlbeton
02.11.01
Verschiedenes
3
Fassaden
Fassadenverkleidungen
(dämmendes
Fassadensystem
/ nicht
hinterlüftetes
Fassadensystem
/ hinterlüftetes
Fassadensystem)
02.00.00
Stahl
03.01.01
Aluminium
03.01.02
Beton
03.01.03
Massivholz
03.01.04
Holzwerkstoff
03.01.05
Kupfer und Legierungen
03.01.06
Zementfasern
03.01.07
Naturstein
03.01.08
Kunststein
03.01.09
Polykarbonat
03.01.10
m² Fassade
9
Vorhangfassade
und Glaswände
m² Fassade
(Anteil der
lichtundurchlässig
en Fläche
angeben)
Außenverkleidung
der Fassaden
m² Fassade (falls
(einschließlich der
relevant,
Verbundsysteme Wärmewiderstand
zur Dämmung der
angeben)
Außenwärme)
PVC
03.01.11
Terrakotta
03.01.12
Glas
03.01.13
Zink
03.01.14
Stahl
03.02.01
Aluminium
03.02.02
Kupfer und Legierungen
03.02.03
PVC
03.02.04
Zink
03.02.05
Mörtel aus mineralischem Putz
03.03.01
Mörtel aus organischem Putz
03.03.02
Außenfarbputz
03.03.03
mineralische Farbanstriche
03.03.04
organische Farbanstriche
03.03.05
Zubehörprodukte
03.03.06
Verschiedenes
Abdeckungselemente für
größere Einheiten
4
03.00.00
Abdichtungs- und
Imprägnierungsprodukte für
versenkte Mauern
Produkte zur
Dachabdichtung
04.01.01
Aluminium
04.01.02
Kupfer und Legierungen
04.01.03
Zementfasern
04.01.04
Messing
04.01.05
Polykarbonat
04.01.06
Polyester
04.01.07
Polymethacrylat
04.01.08
PVC
04.01.09
Zink
04.01.10
Schiefer
04.02.01
bituminöse Schindeln
04.02.02
Beton
04.02.03
Holz
04.02.04
Zementfasern
04.02.05
Stein
04.02.06
Terrakotta
04.02.07
Zink
04.02.08
bituminöser Putz
04.03.01
Folien auf Bitumenbasis
04.03.02
Betonmembran
04.03.03
synthetische Membranen (PVC,
Polyolefine, ...)
04.03.04
Asphalt
04.04.01
Flüssigabdichtung
04.04.02
Folien auf Bitumenbasis
04.04.03
m² Abdeckung
Abdeckung /
Abdichtung
Abdeckungselemente für
kleinere Einheiten
Stahl
m² Abdeckung
m² Abdeckung
m² Abdeckung
10
synthetische Membranen (PVC,
Polyolefine, ...)
Elemente für
begrünte Dächer
m² Abdeckung
(zugelassene
Vegetationsart
und, falls
relevant,
Wärmeeigenschaften
angeben)
04.05.01
Verschiedenes
Umfassung
Fenster /
Fenstertüren /
Dachfenster
5
04.00.00
ml je Umfassung
m²
Ausbauarbeiten
(offene Fläche vor
Einbau)
(Wärmedämmwert Uw,
Solarfaktor,
Klassifizierung
Luft-/ Wasser-/
Windbeständigkeit und
Lichtdurchlässigkeit angeben)
Innen- und
Außenausbau /
Verschlüsse
Geländer
(Innen- / Außen- /
Eingangs- ...)
Türen
Fensterläden /
Rollläden /
Jalousien /
Vorhänge /
Sonnenblenden
04.04.04
Stahl
05.01.01
Aluminium
05.01.02
Holz
05.01.03
Kupfer
05.01.04
Polykarbonat
05.01.05
Polymethacrylat
05.01.06
PVC
05.01.07
Stahl
05.02.01
Aluminium
05.02.02
Massivholz
05.02.03
Holzwerkstoff
05.02.04
Holz-Aluminium
05.02.05
Kupfer und Legierungen
05.02.06
Polyester
05.02.07
Polyethylen
05.02.08
PVC
05.02.09
Stahl
05.04.01
Aluminium
05.03.02
Holz
05.03.03
Kupfer und Legierungen
05.03.04
Polykarbonat
05.03.05
Polymethacrylat
05.03.06
PVC
05.03.07
Glas
05.03.08
Stahl
05.04.01
Aluminium
05.04.02
Massivholz
05.04.03
Holzwerkstoff
05.04.04
Bronze
05.04.05
PVC
05.04.06
Glas
05.04.07
Stahl
05.05.01
Aluminium
05.05.02
Massivholz
05.05.03
Holzwerkstoff
05.05.04
ml je Geländer
m² (offene Fläche
vor Einbau)
m² zu
verdunkelnde/zu
schützende
Fläche
11
Kupfer und Legierungen
05.05.05
Messing
05.05.06
PVC
05.05.07
Terrakotta
05.05.08
Textilien
05.05.09
beschichtete Textilien
05.05.10
Verschiedenes
aufgesetzte
Kästen /
Dachplatten
Aufdoppelungssy
steme
Dämmzusätze
dämmende
Zwischenbauteile/
Hohldecken
6
05.00.00
m² Dämmung
(Wärmewiderstand angeben)
m² Dämmung
(Wärmewiderstand angeben)
m² Dämmung
(Wärmewiderstand angeben)
m² Dämmung
(Wärmewiderstand angeben)
Dämmung
Wärme- und
Schalldämmstoffe
in starren Platten
und biegsamen
Tafeln
thermische und
akustische
Rolldämmung
thermische und
akustische
Schüttdämmung
m² Dämmung
(Wärme- und
Schallwiderstand
angeben)
m² Dämmung
(Wärme- und
Schallwiderstand
angeben)
m² Dämmung
(Wärme- und
Schallwiderstand
Steinwolle
06.01.01
expandiertes Polystyrol
06.01.02
extrudiertes Polystyrol
06.01.03
Polyurethan
06.01.04
Gipsplatten + Steinwolle
06.02.01
Gipsplatten + Glaswolle
06.02.02
Gipsplatten + expandiertes Polystyrol
06.02.03
Gipsplatten + extrudiertes Polystyrol
06.02.04
Gipsplatten + Polyurethan
06.02.05
Phasenwechselmaterialien
06.03.01
dünne reflektierende Dämmprodukte
06.03.02
expandiertes Polystyrol
06.04.01
Baumwollfasern
06.05.01
Flachsfasern
06.05.02
Hanfwolle
06.05.03
Schafwolle
06.05.04
Steinwolle
06.05.05
Glaswolle
06.05.06
Holzwolle und -fasern
06.05.07
expandierter Kork
06.05.08
Vakuumdämmplatten
06.05.09
Entenfedern
06.05.10
expandiertes Polystyrol
06.05.11
extrudiertes Polystyrol
06.05.12
Polyurethan
06.05.13
Schaumglas
06.05.14
Hanfwolle
06.06.01
Flachswolle
06.06.02
Schafwolle
06.06.03
Steinwolle
06.06.04
Glaswolle
06.06.05
Entenfedern
06.06.06
Schäben
06.07.01
Baumwolle
06.07.02
12
angeben)
thermische und
akustische
Dämmstoffe für
Dachterrassen
thermische und
akustische
Dämmstoffe unter
Estrich
nicht-tragende
selbstdämmende
Baustoffe
m² Dämmung
(Wärme- und
Schallwiderstand
angeben)
m² Dämmung
(Wärme- und
Schallwiderstand
angeben)
m² Dämmung
(falls relevant,
Wärme- und
Schallwiderstand
angeben)
Schlackenwolle
06.07.03
Schafwolle
06.07.04
Steinwolle
06.07.05
Glaswolle
06.07.06
Zellstoffwatte
06.07.07
Perlit
06.07.08
Vermiculit
06.07.09
Steinwolle
06.08.01
Glaswolle
06.08.02
expandiertes Perlit
06.08.03
expandiertes Polystyrol
06.08.04
extrudiertes Polystyrol
06.08.05
Polyurethan
06.08.06
Schaumglas
06.08.07
Steinwolle
06.09.01
Glaswolle
06.09.02
Polyester
06.09.03
expandiertes Polystyrol
06.09.04
extrudiertes Polystyrol
06.09.05
Polyurethan
06.09.06
Hanfbeton
06.10.01
Stroh
06.10.02
Lehm
06.10.03
Verschiedenes
Abschottung
7
06.00.00
m² Abschottung
(falls relevant,
akustische
Leistung
angeben)
Abschottung /
Hängedecken
Hängedecken /
Spanndecken
m² Hängedecke
(akustische
Leistung
angeben)
Stahl
07.01.01
Beton
07.01.02
Massivholz
07.01.03
Holzwerkstoff
07.01.04
Gipsfliesen
07.01.05
Kupfer und Legierungen
07.01.06
Zementplatten
07.01.07
Gipsplatten
07.01.08
Kalksandsteinplatten
07.01.09
Terrakotta
07.01.10
Glas
07.01.11
Stahl
07.02.01
Massivholz
07.02.02
Holzwerkstoff
07.02.03
Holzwolle
07.02.04
Steinwolle
07.02.05
Glaswolle
07.02.06
Gipsplatten
07.02.07
13
Kalksandsteinplatten
07.02.08
PVC
07.02.09
Terrakotta
07.02.10
Vermiculit
07.02.11
Verschiedenes
Malerfarben,
Lasuren und
Lacke,
Anstrichfarben
(außer
Tiefenimprägnierung)
Fußleisten
8
Boden- und
Wandverkleidungen / Malerfarben/
Dekorationsprodukte
Wand- und
Deckenverkleidungen
harte
Bodenbeläge
weiche
07.00.00
m² Deckfläche
ml je Fußleiste
m² Verkleidung
m² Belag
(Verwendungsklasse oder
UPECKlassifizierung
bezüglich des
Widerstands
gegen
trittbedingte
Abnutzung und
Eindruckspuren,
bezüglich des
Verhaltens
gegenüber
Wasser und der
Beständigkeit
gegenüber
Chemikalien
angeben)
m² Belag
lösemittelhaltige Malerfarben
08.01.01
Malerfarben auf Wasserbasis
08.01.02
andere Malerfarben
08.01.03
lösemittelhaltige Lasuren und Lacke
08.01.04
Lasuren und Lacke auf Wasserbasis
08.01.05
andere Lasuren und Lacke
08.01.06
Anstrichfarben
08.01.07
Massivholz
08.02.01
Holzwerkstoff
08.02.02
Keramik
08.02.03
Stein
08.02.04
Kunststein
08.02.05
PVC
08.02.06
Terrakotta
08.02.07
Stahl
08.03.01
Kupfer und Legierungen
08.03.02
Gipsputz
08.03.03
Täfelung aus Holz und Holzwerkstoff
08.03.04
Papiertapete
08.03.05
Naturstein
08.03.06
Kunststein
08.03.07
PVC
08.03.08
Terrakotta
08.03.09
Textilien / Vlies
08.03.10
Glasfasertapete
08.03.11
Keramik
08.04.01
Mehrschichtholzparkett
08.04.02
Massivholzparkett
08.04.03
Holzlaminat
08.04.04
Naturstein
08.04.05
Kunststein
08.04.06
Terrakotta
08.04.07
Kautschuk
08.05.01
14
Bodenbeläge
akustische
Produkte
Tiefenimprägnierung
(Verwendungsklasse oder
UPECKlassifizierung
bezüglich des
Widerstands
gegen
trittbedingte
Abnutzung und
Eindruckspuren,
bezüglich des
Verhaltens
gegenüber
Wasser und der
Beständigkeit
gegenüber
Chemikalien
angeben)
m² Belag
(Verwendungskla
sse oder UPECKlassifizierung
bezüglich des
Widerstands
gegen
trittbedingte
Abnutzung und
Eindruckspuren,
bezüglich des
Verhaltens
gegenüber
Wasser und der
Beständigkeit
gegenüber
Chemikalien
sowie akustische
Leistung
angeben)
Linoleum
08.05.02
PVC
08.05.03
textile Beläge (Teppichboden, Nadelvlies,
Flockteppich)
08.05.04
Verbund aus Textilien und PVC /
Polyurethanschaum
08.06.01
Fliesen aus Textilien und PVC /
Melaminschaum
08.06.02
m² Deckfläche
08.07.01
Verschiedenes
Leimung für das
Tragwerk
Reparatur und
Montage
9
08.00.00
kg (Dichte
angeben)
kg (Dichte
angeben)
Produkte für die
Vorbereitung und
Inbetriebnahme
Böden
m² Bodenleimung
Resorcin
09.01.01
Melamin-Harnstoff-Formaldehyd (MUF)
09.01.02
Polyurethan
09.01.03
Epoxydleim
09.02.01
Holzkleber
09.02.02
Kontaktkleber
09.02.03
Heißkleber
09.02.04
PVC-Kleber
09.02.05
lösemittelhaltiger Klebstoff
09.03.01
wasserbasierte Klebstoffe
09.03.02
reaktive Klebstoffe
09.03.03
Ausgleichen von Böden (Glätten /
Nachbearbeitung); Estrich
Grundierungen zur Vorbereitung von
Böden
09.03.04
09.03.05
Mörtel für
Mauerarbeiten
kg (Dichte
angeben)
Mörtel für Montagearbeiten
09.04.01
Dünnbettmörtel
09.04.02
Abdichtung/Imprägnierung
09.05.01
Fliesen- und
Kachelbeläge
m² geflieste/gekachelte Fläche
Grundierungen zur Vorbereitung des
Untergrunds
09.05.02
gebrauchsfertige Klebemittel
09.05.03
15
Dekoration
Polyurethankitt
und -schaum
Gebäudechemie
Produkte für
Beton
synthetische
Harze
kg (Dichte
angeben)
ml (Dämpfmasse
angeben)
kg (Dichte
angeben)
kg (Dichte
angeben)
m² (Dichte
angeben)
Klebemörtel
09.05.04
Fugenmörtel
09.05.05
Klebstoffpaste für Wandbeläge
09.06.01
pulverförmiger Wandbelagskleber
09.06.02
Putz für Vorbereitungsarbeiten
09.06.03
Befestigungskitt
09.07.01
Mauerkitt
09.07.02
Dichtstoffe für Bedachungen und
Abdeckungen
09.07.03
Sanitärkitt
09.07.04
Verglasungs- und Mehrzweckkitt
09.07.05
Fugenkitt
09.07.06
Polyurethanschaum
09.07.07
Zusatzstoffe und -mittel
09.08.01
Schutz/Abdichtung
09.08.02
Oberflächenbehandlung
09.08.03
Pflaster-, Unterfütterungs-,
Vergussmörtel
09.09.01
Reparaturmörtel
09.09.02
Glättmörtel für Wände
09.09.03
Imprägniermörtel
09.09.04
Bodenharze für Industrie und
Fußgängerwege
09.10.01
Freizeit- und Sicherheitsbodenbeläge
09.10.02
Schutz/Reparatur
09.10.03
Verschiedenes
Armaturen und
Duschhalterunge
n
Einheit (Typ
angeben)
Badewanne
Einheit
(Fassungsvermögen in
Litern und Form
angeben)
Duschwanne
10
09.00.00
Sanitäranlagen
und Badezimmer
Spülbecken
Einheit (Maße
angeben: Breite
und Länge)
Einheit (Maße
angeben: Breite,
Länge und Anzahl
der Becken)
Einheit (Maße
Handwaschbecke angeben: Breite,
n
Länge und Anzahl
der Becken)
Messing
10.01.01
emaillierter Stahl
10.02.01
Gusseisen
10.02.02
Synthetikmaterial
10.02.03
emaillierter Stahl
10.03.01
Keramik (emaillierter Sandstein und
verglastes Porzellan)
10.03.02
Synthetikmaterial
10.03.03
emaillierter Stahl
10.04.01
Edelstahl
10.04.02
Kupfer
10.04.03
Keramik (emaillierter Sandstein und
verglastes Porzellan)
10.04.04
Synthetikmaterial
10.04.05
emaillierter Stahl
10.05.01
Keramik (emaillierter Sandstein und
verglastes Porzellan)
10.05.02
Zement
10.05.03
Kupfer und Legierungen
10.05.04
Synthetikmaterial
10.05.05
16
WC - Toilette
00
Sonstige
Einheit (Maße
angeben: Breite
und Länge)
Naturstein
10.05.06
Glas
10.05.07
Stahl
10.06.01
Keramik (verglastes Porzellan)
10.06.02
Verschiedenes
10.00.00
Verschiedenes
00.00.00
ANHANG II
In der folgenden Tabelle sind die sieben Arten von Parametern aufgeführt, anhand derer die
typische Lebensdauer gemäß Artikel 5 nachzuweisen ist.
Parameter
Erklärte Eigenschaften des Erzeugnisses (bei Verlassen des Werks) und Ausführungen usw.
Theoretische Parameter für die Anwendung (wenn sie vom Hersteller vorgeschrieben werden), einschließlich Verweise auf
fachgerechte Praktiken
Vorausgesetzte Beschaffenheit der Arbeiten, wenn die Installation gemäß den Vorgaben des Herstellers erfolgt
Externe Umwelt (für Anwendungen im Außenbereich), so z. B. Witterungseinflüsse, Schadstoffe, Exposition gegenüber UVStrahlung und Wind, Ausrichtung des Gebäudes, Schattenbildung, Temperatur
Interne Umwelt (für Anwendungen im Innenbereich), so z. B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Exposition gegenüber chemischen
Erzeugnissen
Bedingungen für den Einsatz, so z. B. Einsatzhäufigkeit, mechanische Exposition
Wartung, so z. B. geforderte Regelmäßigkeit, Art und Qualität sowie Ersatz austauschbarer Komponenten
ANHANG III
Die Berechnung des Erschöpfungspotenzials abiotischer nichtfossiler Ressourcen erfolgt
durch die Konversion der Verbrauchsflüsse bezüglich der in der untenstehenden Tabelle
angegebenen Ressourcen, die in den Ergebnissen der Bestandsberechnung laut Artikel 6
enthalten sind, in einen Fluss bezüglich der Referenzressource Antimon, ausgedrückt in
Kilogramm Antimon-Äquivalent (kg Sb-Äqu.).
Wenn ein Ressourcenfluss in der Sachbilanz enthalten, jedoch nicht in der folgenden Tabelle
aufgeführt ist, ist dessen ADP-Koeffizient oder ein dem ADP-Koeffizienten äquivalenter
Koeffizient zu ermitteln.
Fluss
Konversionskoeffizient
(mit dem Wert des Flusses in kg zu multiplizieren)
Antimon (Sb)
1,00
Silber (Ag)
1,84
Ton
2,99 x 10-11
Arsen (As)
9,17 x 10-3
Bauxit (Al2O3)
1,00 x 10-8
Bentonit
2,99 x 10-11
Wismut (Bi)
7,31 x 10-2
Bor (B)
4,67 x 10-3
Cadmium (Cd)
3,30 x 10-1
Kalk
7,08 x 10-10
Natriumcarbonat (Na2CO3)
8,24 x 10-11
Natriumchlorid (NaCl)
4,86 x 10-8
17
Fluss
Konversionskoeffizient
(mit dem Wert des Flusses in kg zu multiplizieren)
Chrom (Cr)
8,58 x 10-4
Cobalt (Co)
2,62 x 10-5
Kupfer (Cu)
1,94 x 10-3
Dolomitstein
3,73 x 10-9
Zinn (Sn)
3,30 x 10-2
Feldspat
3,13 x 10-8
Eisen (Fe)
8,43 x 10-8
Fluorit (CaF2)
2,96 x 10-6
Kies
2,99 x 10-11
Lithium (Li)
9,23 x 10-6
Kaolin (Al2O3,2SiO2,H2O)
1,00 x 10-8
Magnesium (Mg)
3,73 x 10-9
Mangan (Mn)
1,38 x 10-5
Quecksilber (Hg)
4,95 x 10-1
Molybdän (Mo)
3,17 x 10-2
Nickel (Ni)
1,08 x 10-4
Gold (Au)
8,95 x 101
Palladium (Pd)
3,23 x 10-1
Siliziumdioxid (SiO2)
2,99 x 10-11
Platin (Pt)
1,29
Blei (Pb)
1,35 x 10-2
Kaliumchlorid (KCl)
3,13 x 10-8
Rhodium (Rh)
3,23 x 10-1
Rutil (TiO2)
4,40 x 10-8
Sand
2,99 x 10-11
Schwefel (S)
3,58 x 10-4
Bariumsulfat (Ba SO4)
1,06 x 10-10
Titan (Ti)
4,40 x 10-8
Wolfram (W)
1,17 x 10-2
Uran (U)
2,87 x10-3
Vanadium (V)
1,16 x 10-6
Zink (Zn)
9,92 x 10-4
Zirconium (Zr)
1,86 x 10-5
ANHANG IV
Die Berechnung des Erschöpfungspotenzials abiotischer fossiler Ressourcen erfolgt durch die
Konversion der Verbrauchsflüsse bezüglich der in der untenstehenden Tabelle angegebenen
Ressourcen, die in den Ergebnissen der Sachbilanz laut Artikel 6 enthalten sind, in einen
Energiefluss unter Verwendung des unteren Heizwerts der Ressourcen (Hu).
18
Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß
Artikel 4 zur Verfügung zu stellen sind. Diese Heizwerte können von der Beschaffungsquelle
abhängen.
Fluss
Konversionskoeffizient
Kohle
Hu
Braunkohle
Hu
Erdgas
Hu
Erdöl
Hu
ANHANG V
Die Eutrophierung bezeichnet das Ungleichgewicht, das infolge einer übermäßigen
Anreicherung von Nährstoffen in Wasser entsteht (Stickstoff, Kohlenstoff, Phosphor).
Die Berechnung des Umweltindikators im Zusammenhang mit der Eutrophierung erfolgt
durch die Konversion der Flüsse der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Stoffe, die in
den Ergebnissen der Bestandsberechnung laut Artikel 6 enthalten sind, in einen Referenzfluss
bezüglich des Phosphations PO42-, ausgedrückt in Gramm PO42--Äquivalent (g PO42--Äqu.).
Fluss
Konversionskoeffizient
(mit dem Wert des Flusses in g zu multiplizieren)
Ammoniumhydroxid (NH4+)
0,42
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
0,022
Nitrat (NO3-)
0,095
Nitrit (NO2-)
0,13
Stickoxide (NO2)
0,13
Stickstoffmonoxid (NO)
0,2
Stickstoffverbindungen (mit N)
0,42
Phosphat (PO42-)
1
Phosphorverbindungen (mit P)
1
Phosphor (P)
1
Phosphorpentoxid (P2O5)
1,336
ANHANG VI
Berechnung des Nettoumweltnutzens und der Nettoumweltauswirkungen über den
Lebenszyklus des Erzeugnisses hinaus.
Im Falle einer stofflichen Verwertung ist für einen bestimmten Fluss verwerteter Abfälle (und
somit bei einem gegebenen Stoff Lambda) die folgende Formel anzuwenden:
NutzNettoRecycl = MSverw (BEverw – BESnachg) – MS (BEun – BES)
wobei
MSverw = Masse der tatsächlich wiedergewonnenen Sekundärstoffe aus der gesammelten
Lagermasse (Fluss der wiedergewonnenen Stoffe: Lambda aus Tabelle 8 der Norm NF P01010);
BEverw = Bestand der hergestellten Menge des Stoffes (oder des Gemisches), der in dem
nachgeschalteten System durch den verwerteten Sekundärstoff Lambda ersetzt wird (es
19
handelt sich nicht um den Bestand der Menge des in der nachfolgenden Stufe hergestellten
Erzeugnisses, sondern um den Bestand der Menge des Materials, das Bestandteil des
Produkts ist, das in der nachfolgenden Stufe hergestellt wird);
BESnachg = Bestand der hergestellten Menge von Sekundärstoffen, die dem
nachgeschalteten System zur Verwendung bereitgestellt werden, auf Grundlage des
Lagerbestands;
MS = Masse der Sekundärstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, das Gegenstand der
Erklärung ist, und zwar zum Zeitpunkt der Herstellung (Fluss der wiedergewonnenen Stoffe:
Lambda aus Tabelle 4 der Norm NF P01-010);
BEun = Bestand der hergestellten Menge des unbearbeiteten Materials, das zur Herstellung
des Erzeugnisses, welches Gegenstand der Erklärung ist, verwendet wird, ohne dass eine
stoffliche Verwertung des Materials vorgenommen wird;
BES = Bestand der hergestellten Menge der bereitgestellten Sekundärstoffe, die zur
Herstellung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erklärung ist, verwendet werden.
Im Falle einer energetischen Bewertung ist für einen bestimmten Fluss verwerteter Abfälle
die folgende Formel anzuwenden:
NutzNettoVerwE = MSverw (HuSverw x ELverw x BEverw – BESnachg)
wobei
MSverw = Masse der tatsächlich wiedergewonnenen Sekundärstoffe aus der gesammelten
Lagermasse;
BEverw = Bestand der erzeugten Energiemenge, die in dem nachgeschalteten System durch
die im Rahmen der energetischen Verwertung der Sekundärstoffe wiedergewonnene Energie
ersetzt wird (es handelt sich nicht um den Bestand der im nachgeschalteten System erzeugten
Menge, sondern um den Bestand der erzeugten Energiemenge, die im nachgeschalteten
System verbraucht wird – Aufnahme je geliefertem MJ);
BESnachg = Bestand der energetischen Verwertung der Sekundärstoffe auf Grundlage des
Lagerbestands, wobei der Referenzfluss der Menge der verwerteten Sekundärstoffe
entspricht;
HuSverw = Hu der wiedergewonnenen Sekundärstoffe;
ELverw = energetische Leistung der Installation zur energetischen Verwertung der
wiedergewonnenen Sekundärstoffe.
Der Gesamtnutzen für das angemeldete Erzeugnis wird anschließend durch die Summierung
aller Nutzenwerte, die für die einzelnen Stoffe/Flüsse ermittelt wurden, berechnet.
ANHANG VII
Grundsätze der Berechnung der energetischen Indikatoren
Die Tabellen 1 und 4 der Norm NF P01-010 stellen die erforderlichen Informationen zur
Berechnung der energetischen Indikatoren bereit.
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte nicht erneuerbare Primärenergie
Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der nicht erneuerbaren
energetischen Ressourcenflüsse ermittelt, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in
Tabelle 1 als im Prozess eingesetzte Ressourcen (fossile Ressourcen und Uran) bestimmt
wurden. Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden
gemäß Artikel 3 zur Verfügung zu stellen sind.
20
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte erneuerbare Primärenergie
Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der erneuerbaren energetischen
Ressourcenflüsse, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in Tabelle 1 als im Prozess
eingesetzte Ressourcen bestimmt wurden, und den Endenergiebedarfswerten, die durch Solar, Wind- und Wasserenergie gedeckt werden, ermittelt. Die verwendeten Heizwerte gehören
zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zur Verfügung zu stellen sind.
Verbrauch von Energieressourcen – im Prozess eingesetzte wiedergewonnene Primärenergie
Dieser Indikator entspricht der Zeile „énergie récupérée“ (wiedergewonnene Energie) in
Tabelle 4 der Norm NF P01-010.
Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus nicht erneuerbaren Stoffen
Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der nicht erneuerbaren
energetischen Ressourcenflüsse, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in Tabelle 1 als
Stoffressourcen (im Wesentlichen Erdöl) bestimmt wurden, ermittelt. Die verwendeten
Heizwerte gehören zu den Angaben, die den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zur
Verfügung zu stellen sind.
Verbrauch von Energieressourcen – Energie aus erneuerbaren Stoffen
Dieser Indikator wird als Summe der unteren Heizwerte (Hu) der erneuerbaren energetischen
Ressourcenflüsse, die sich auf die Ressourcen beziehen, die in Tabelle 1 als Stoffressourcen
bestimmt wurden, ermittelt. Die verwendeten Heizwerte gehören zu den Angaben, die den
Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 3 zur Verfügung zu stellen sind.
GLOSSAR
Funktionelle Einheit (NF P01-010): mengenmäßige Angabe der Leistung eines
Produktsystems, die zur Verwendung als Referenzeinheit in einer Lebenszyklusanalyse
bestimmt ist.
Typische Lebensdauer (NF P01-010): theoretische Lebensdauer des Erzeugnisses, die auf die
funktionelle Einheit anzuwenden ist.
Komplementärprodukt (NF P01-010): allgemeine Bezeichnung für jedes Produkt, das
notwendigerweise in jeder Phase der Inbetriebnahme und während der gesamten Betriebszeit
mit dem Hauptprodukt verbunden sein muss. Es kann sich hierbei um Einbauzubehör für die
Inbetriebnahme (so z. B. um Mörtel, Befestigungen, Trennmittel usw.) oder um Produkte zur
Instandhaltung während der Betriebszeit handeln.
Geographische, technologische und zeitliche Repräsentativität der Probe: Die
geographischen, technologischen und zeitlichen von der Referenzprobe umfassten Angaben
sind vergleichbar mit denen der Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht wurden.
Schnittregel (NF P01-010): Kriterium für die Einbeziehung von Input und Output. In der
Norm NF P01-010 wird das Kriterium der spezifischen Schnittregel berücksichtigt, da es in
der Praxis leicht umzusetzen ist.
Analyse der Sachbilanz (NF P01-010): Phase in der Lebenszyklusanalyse (Analyse de Cycle
de Vie — ACV), in der Input und Output für ein bestimmtes Produktsystem im Laufe dessen
Lebenszyklus erfasst und mengenmäßig dargestellt werden.
Im Prozess eingesetzte Energie (NF P01-010): notwendige Energiezufuhr in einem
grundlegenden Verfahren zur Einleitung dieses Verfahrens oder zur Inbetriebnahme der
entsprechenden Ausrüstung, mit Ausnahme des Energieinputs für die Erzeugung und
Bereitstellung dieser Energie.
21
Stoffenergie (NF P01-010): Sie entspricht dem Teil der Primärenergie, der in den Materialien
enthalten ist, die dem System nicht mit der Eigenschaft eines Brennstoffinputs zugeführt
werden. Diese Energiemenge (unterer Heizwert) kann am Ende der Lebensdauer
wiedergewonnen werden, wenn die entsprechenden Leitungsstrukturen für die Sammlung und
Verwertung der Energie vorhanden sind.
22
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