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1. ------IND- 2014 0394 UK- DE- ------ 20140814 --- --- PROJET
RECHTSVORSCHRIFTEN VON NORDIRLAND
2014 Nr.
TIERE
Verordnung über die Ausrottung der Bovinen Virusdiarrhö
(Nordirland) von 2014
Ausgefertigt
-
2014
Inkrafttreten
-
2014
Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Department of Agriculture and
Rural Development a) erlässt hiermit in Ausübung der ihm durch Artikel 8 Absätze 1 und 2 der
Verordnung über Tierkrankheiten (Nordirland) von 1981 (b) übertragenen Befugnisse und mit
Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Arbeitskräfte (Department of Finance and
Personnel c) folgende Verordnung.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung wurden diejenigen Gremien konsultiert, die nach
Erachten des Ministeriums die betreffenden Belange maßgeblich vertreten.
Zitierweise und Inkrafttreten
1. Diese Verordnung kann als Verordnung über die Ausrottung der Bovinen Virusdiarrhö
(Nordirland) von 2014 zitiert werden und tritt am
2014 in Kraft.
Zweck der Ausrottung der Bovinen Virusdiarrhö
2. Das Ministerium erlässt das im Anhang dargestellte Programm zur Ausrottung der Bovinen
Virusdiarrhö, um die Anzahl der Neuerkrankungen zu reduzieren und Rinder weitestmöglich vor
dem Befall mit dem Erreger der Bovinen Virusdiarrhö zu schützen.
(a) Das Ministerium für Landwirtschaft in Nordirland erhielt die Bezeichnung Ministerium für Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über die Dienststellen (Nordirland) von 1999 (Rechtsverordnung
S.I. 1999/283 (N.I. 1)
(b) Rechtsverordnung S.I. 1981/1115 (N.I. 22), geändert durch Rechtsverordnung S.I. 1984/702 (N.I. 2) Artikel 17,
Rechtsverordnung S.I. 1994/1891 (N.I. 6) den Artikeln 20, 22 und 23, S.R. Nr. 11 von 1994, S.R. Nr. 362 von 2004, S.R.
Nr. 41 von 2006 und dem Gesetz über Tierkrankheiten (Nordirland) von 2010 (Kap. 1) (N.I.)
(c) Vormals Ministerium für Finanzen, siehe S.I. 1982/338 (N.I. 6) Artikel 3 (aufgehoben) und Rechtsverordnung S.I.1999/283
(N.I. 1) Artikel 3 und die Anhänge 1 und 3.
Versehen mit dem Amtssiegel des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung am
2014.
Geraldine Fee
Leitende Beamtin des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Versehen mit dem Amtssiegel des Ministeriums für Finanzen und Arbeitskräfte am
2014.
Ministerium für Finanzen und Arbeitskräfte, Grad 5
Leitender Beamter des Ministeriums für Finanzen und Arbeitskräfte
ANHANG
Artikel 2
Ausrottung der Bovinen Virusdiarrhö (Nordirland) von 2014
Zitierweise
1. Diese Rechtsverordnung kann als die Verordnung über die Ausrottung der Bovinen
Virusdiarrhö (Nordirland) von 2014 zitiert werden.
Begriffsbestimmungen
2. In der vorliegenden Verordnung bezeichnet–
„zugelassenes Laboratorium“ ein Laboratorium, das vom Ministerium für die Zwecke dieser
Verordnung genehmigt wurde.
„Blutprobe“ eine Blutprobe, die von einem Tierarzt entnommen wurde.
„bovin“ Rinder, unter anderem Tiere der Arten Bison bison oder Bubalus bubalis.
„BVD“ die Bovine Virusdiarrhö.
„BVDV“ den Erreger der Bovinen Virusdiarrhö.
„Ministerium“ das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Nordirland.
„Bestand“ eines oder mehrere Rinder eines Halters, dem vom Ministerium eine individuelle
Herdenkennnummer zugeteilt wurde.
„Betrieb“ jede Einrichtung, jede Anlage bzw. – im Falle der Freilufthaltung – jeden Ort, in der
bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder verladen werden.
„Halter“ eine Person, die für einen Bestand an Tieren verantwortlich ist.
„markiert“ die Befestigung der zugelassenen Ohrmarken gemäß Vorschrift 3 der Rinder
Kennzeichnung (Nr. 2) (Nordirland) von 1998 (a).
„Gewebeprobe“ die Gewebeprobe eines Rindes vermittels einer Gewebemarke und
(a) Rechtsverordnung S.R. Nr. 279 von 1998, geändert durch Rechtsverordnung S.R. Nr. 324 von 1999, S.R. Nr. 420 von 2004
und S.R. Nr. 416 von 2012.
2
„Gewebemarke“ eine offizielle Marke, mit der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine
Gewebeprobe für den Test auf den Erreger der Bovinen Virusdiarrhö entnommen werden
kann.
Lebende Kälber
3. Der Halter eines Kalbs, das am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
geboren wurde, stellt sicher, dass dem Kalb schnellstmöglich nach der Geburt und in jedem Fall
20 Tage nach der Geburt–
(a) eine Gewebeprobe entnommen wird und
(b) dass die Gewebeprobe innerhalb von 7 Tagen nach der Entnahme an ein zugelassenes
Labor versandt wird.
Abgetriebene Rinderfeten, tot geborene oder vor der Kennzeichnung verstorbene Kälber
4. Der Halter eines abgetriebenen Rinderfetus, eines tot geborenen oder vor der Kennzeichnung
verstorbenen Kalbs, das am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geboren
wurde, stellt sicher, dass schnellstmöglich nach dem Auffinden des Tieres–
(a) eine Gewebeprobe des Tieres entnommen wird,
(b) dem Ministerium die Geburt des Tieres mitgeteilt wird und
(c) dass die Gewebeprobe innerhalb von 7 Tagen nach der Entnahme an ein zugelassenes
Labor versandt wird.
Kontrollen nach der Einfuhr
5.–(1) Der Halter eines nach Irland importierten Rindes, das am Tag oder nach dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung geboren wurde, stellt sicher, dass innerhalb von 20 Tagen nach
der Einfuhr–
(a) eine Gewebeprobe des Tieres entnommen wird bzw.
(b) die Entnahme einer Blutprobe bei diesem Tier veranlasst wird und
(c) stellt sicher, dass die Gewebeprobe innerhalb von 7 Tagen nach der Entnahme an ein
zugelassenes Labor versandt wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für–
(a) Rinder, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geboren wurden,
(b) importierte Rinder, für die ein gültiges, negatives Ergebnis für den Test auf BVDV von
einem zugelassenen Labor vorliegt, oder
(c) für Rinder, die innerhalb von 24 Stunden zur Schlachtung vorgesehen sind.
Wiederholung der Analyse nach einem positiven oder nicht eindeutigen Ergebnis
6.–(1) Der Halter eines Tieres mit einem positiven oder nicht eindeutigen Testergebnis wird
durch keine Bestimmung dieser Verordnung gehindert, zur Kontrolle die Entnahme einer
Blutprobe zu veranlassen und diese zum Test auf BVDV bei einem zugelassenen Labor
einzureichen.
(2) Falls die Entnahme einer Kontrollprobe nicht veranlasst wird, ist das letzte Testergebnis für
die Zwecke dieser Verordnung maßgeblich.
Ungenügende Gewebeproben
7.–(1) Wenn dem Ministerium bzw. der vom Ministerium beauftragten Behörde von einem
zugelassenen Labor mitgeteilt wird, dass eine nach Absatz 3, 4 oder 5 eingereichte Probe nicht den
Anforderungen einer Analyse genügt, fordert das Ministerium bzw. die vom Ministerium
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beauftragte Behörde den Halter mittels einer Benachrichtigung auf, innerhalb von 7 Tagen nach
Erhalt der Benachrichtigung eine weitere Probe einzureichen.
2) Der Halter eines gemäß Absatz 1 benachrichtigten Rindes–
(a) veranlasst die Entnahme einer Gewebeprobe bei diesem Tier bzw.
(b) die Entnahme einer Blutprobe bei diesem Tier und
(c) stellt sicher, dass die Gewebeprobe innerhalb von 7 Tagen nach der Entnahme an ein
zugelassenes Labor versandt wird.
Rinderstatus
8. Das Ministerium bzw. die vom Ministerium beauftragte Behörde weist einem Rind den Status
„BVD negativ“zu, wenn das von einem zugelassenen Labor ermittelte Testergebnis bestätigt, dass
das Tier entweder direkt oder indirekt negativ auf BVDV getestet wurde.
Mitteilung einer vermuteten Infektion mit dem BVDV
9. Das Ministerium bzw. die vom Ministerium beauftragte Behörde unterrichtet den Halter
durch eine Mitteilung über die vermutete Infektion eines Tieres mit dem BVDV.
Isolierung infektiöser oder potenziell infektiöser Rinder
10. Der Halter eines Rindes–
(a) der vom Ministerium bzw. der vom Ministerium beauftragten Behörde über die vermutete
Infektion eines Tieres seiner Herde mit BVDV unterrichtet wurde,
(b) der von einem zugelassenen Labor ein nicht eindeutiges Testergebnis für dieses Tier
erhalten hat oder
(c) der von einem zugelassenen Labor ein positives Testergebnis für dieses Tier erhalten hat,
stellt sicher, dass das Rind im Stall isoliert wird, um den direkten oder indirekten Kontakt mit
anderen Rindern und weiteren gefährdeten Tieren zu verhindern.
Nachkontrollen
11. Ein Halter, der vom Ministerium bzw. der vom Ministerium beauftragten Behörde über die
vermutete BVDV-Infektion eines Rindes seiner Herde unterrichtet wurde,–
(a) veranlasst die Entnahme einer Blutprobe bei diesem Tier und
(b) stellt sicher, dass die Gewebeprobe innerhalb von 7 Tagen nach der Entnahme an ein
zugelassenes Labor versandt wird.
Wenn die Entnahme oder die erneute Entnahme einer Probe nicht möglich ist
12. Wenn es dem Halter eines Rindes, dem nach Absatz 3, 4, 5 oder 7 eine Probe zu entnehmen
ist, nicht möglich ist, diesem Tier eine Probe zu entnehmen, setzt der Halter das Ministerium bzw.
die vom Ministerium beauftragte Behörde unverzüglich von dieser Tatsache in Kenntnis.
Manipulation der Proben
13. Eine Probe darf weder manipuliert, noch so behandelt werden, dass das Ergebnis der im
Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Tests wahrscheinlich beeinträchtigt wird.
Mitteilungen
14.–(1) Mitteilungen an einen Halter im Rahmen dieser Verordnung werden übermittelt–
(a) durch Aushändigen an die betreffende Person,
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(b) durch Hinterlassen an der regulären Adresse der betreffenden Person,
(c) durch Postzustellung an die betreffende Person an diese Adresse oder
(d) durch die Übermittlung an die betreffende Person auf elektronischem Wege, vorbehaltlich
Unterabsatz 2.
(2) Wenn eine an den Halter auszustellende Mitteilung vom Ministerium bzw. der vom
Ministerium beauftragte Behörde auf elektronischem Wege versandt wird, gilt diese nur dann als
übermittelt, wenn–
(a) der betreffende Halter dem Ministerium bzw. der vom Ministerium beauftragten Behörde
seine Bereitschaft zum Erhalt von Mitteilungen auf elektronischem Wege angezeigt und
eine für diesen Zweck geeignete elektronische Adresse hinterlegt hat und
(b) die Mitteilung an die vom Halter hinterlegte elektronische Adresse versandt wird.
(3) In diesem Absatz hat „elektronisch“ bzw. „elektronische Kommunikation“ die gleiche
Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Kommunikation
(Nordirland) von 2001.a
(4) Ein Halter hat die Anforderungen einer nach dieser Verordnung ergangenen Mitteilung zu
erfüllen.
Verbringungssperren für Rinder
15.–(1) Ein Rind, dem gemäß Absatz 3, 4, 5, 7 oder 11 eine Probe zu entnehmen ist, darf nur
dann von dem Betrieb, in dem es geboren oder von dem es importiert wurde, verbracht werden,
wenn eine Gewebe- oder Blutprobe gemäß Absatz 3, 4, 5, 7 oder 11 entnommen wurde und für
diese Probe ein negatives Testergebnis von einem zugelassenen Labor vorliegt.
(2) Wenn das Ministerium bzw. die vom Ministerium beauftragte Behörde triftige Gründe für
die Annahme hat, dass eine Herde vom BVDV betroffen ist, kann das Ministerium durch eine
Mitteilung an den Halter die Verbringung eines Rindes aus der Herde des Betriebs des Halters
untersagen.
(3) Einen nach Unterabsatz 2 ausgestellte Mitteilung kann weitere Beschränkungen zum Betrieb
oder etwaigen Transportmitteln sowie zu Personen, Tieren, Kadavern, Geräten oder sonstigen
Gegenständen am Standort oder Transportmitteln enthalten, die das Ministerium als notwendig
erachtet, um die Verbreitung des BVDV zu verhindern.
(4) Ein Halter darf ein Rind, das einer Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 oder 2 unterliegt,
nicht von seinem Betrieb verbringen bzw. dessen Verbringung durch eine andere Person
veranlassen oder zulassen, es sei denn–
(a) zur Entsorgung als ein tierisches Nebenerzeugnis,
(b) mit einer vom Ministerium erteilten Genehmigung oder
(c) bei Vorliegen eines positiven oder nicht eindeutigen Testergebnisses aus einer Probe
gemäß Absatz 3, 4, 5, 7 oder 11 zur direkten Verbringung des Tieres an einen
Schlachthof.
(5) Eine Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe b–
(a) ergeht schriftlich,
(b) kann vorbehaltlich bestimmter Bedingungen erteilt werden und
(c) jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den betreffenden Halter geändert,
aufgehoben oder widerrufen werden.
(6) Es ist untersagt–
(a) im Besitz eines Tieres zu sein,
(b) die Herrschaft über ein Tier zu haben oder
(a) 2001 Kap. 9 (N.I.), Artikel 4 Absatz 1 wurde geändert durch Artikel 406 Absatz 1 und Absatz 170 von Anhang 17 des
Gesetzes über Kommunikation von 2003 (Kap. 21).
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(c) ein Tier zu verkaufen oder liefern,
das entgegen Unterabsatz 1 oder 2 verbracht wurde.
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ERLÄUTERUNG
(Diese Begründung ist nicht Bestandteil der Verordnung.)
Die vorliegende Verordnung sieht die Ausrottung der Bovinen Virusdiarrhö in Nordirland nach
dem im Anhang dargestellten Programm vor.
Die Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung schreiben bei neugeborenen Kälbern, abgetriebenen Feten,
tot geborenen Kälbern, vor der Kennzeichnung verstorbenen Kälbern und importierten Rindern
die Entnahme einer Gewebeprobe zum Test auf Bovine Virusdiarrhö vor.
Die Absätze 6 und 7 behandeln die Wiederholung von Analysen und ungenügende
Gewebeproben.
Absatz 8 schreibt vor, dass das Ministerium bzw. die vom Ministerium beauftragte Behörde einem
Rind, das negativ auf BVDV getestet wurde, den Status „BVD negativ“ zuteilt.
Absatz 9 erfordert, dass das Ministerium bzw. die vom Ministerium beauftragte Behörde den
Halter von Tieren, die im Verdacht einer Infektion mit dem BVDV stehen, eine entsprechende
Mitteilung zukommen lässt.
Absatz 10 erfordert vom Halter die Isolierung infektiöser oder potenziell infektiöser Tiere.
Absatz 11 sieht Nachkontrollen für Rinder vor, bei denen eine Infektion mit dem BVDV
nachgewiesen ist bzw. vermutet wird.
Absatz 12 erfordert vom Halter die Benachrichtigung des Ministeriums bzw. der vom Ministerium
beauftragten Behörde, wenn eine (erneute) Probenentnahme nicht möglich ist.
Absatz 13 erklärt die Manipulation einer Probe als Verstoß.
Absatz 14 enthält die Bestimmung zu Mitteilungen.
Absatz 15 schreibt eine Verbringungssperre bei infektiösen oder potenziell infektiösen Rindern
vor.
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