Brauereien – effizient und sicher führen. Branchenleitfaden für gute Arbeitsgestaltung Seite 1 von 3 Arbeitshilfe zur Feststellung der "maßgeblichen Gefährdungsstufe" nach VAwS Die länderspezifischen Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kurz VAwS) enthalten eine Reihe von Vorgaben technischer und organisatorischer Art, um den Umgang mit solchen Stoffen sicher und umweltgerecht zu gestalten. Der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen hängt dabei von zwei grundlegenden Größen ab: a) dem Grad der Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe für die Umwelt Dieser wird ausgedrückt als Wassergefährdungsklasse – WGK mit folgenden Abstufungen: WGK 1 – schwach wassergefährdend WGK 2 – wassergefährdend WGK 3 – stark wassergefährdend Welche WGK der jeweils betrachtete Stoff hat, kann im Normalfall dem Abschnitt 15 des jeweiligen EG-Sicherheitsdatenblattes entnommen werden. Achtung: Stoffe mit unbekannter WGK müssen nach VAwS wie Stoffe der WGK 3 angesetzt werden. Dies führt schnell zu erhöhtem Aufwand. Es ist also empfehlenswert, nur Stoffe mit bekannter WGK einzusetzen. b) der in der betrachteten Anlage vorhandenen Menge Dabei ist zu beachten, dass – unabhängig vom aktuellen Füllungsgrad – immer der gesamte Inhalt des Behälters/der Anlage anzusetzen ist. Zusammengefasst ergeben diese beiden Größen vier Gefährdungsstufen von A–D gemäß folgendem Schema: WGK 1 2 3 < 0,1 A A A 0,1 –1,0 A A B 1,0 – 10 A B C 10 – 100 A C D 100 – 1000 B D D > 1000 C D D Menge [m3 bzw. t] Brauereien – effizient und sicher führen. Branchenleitfaden für gute Arbeitsgestaltung Seite 2 von 3 Da in realen Anlagen (zum Beispiel Gebindelägern) meist Gemische von Stoffen unterschiedlicher WGK'en vorhanden sind, muss in diesen Fällen die sogenannte "maßgebliche Wassergefährdungsklasse" ermittelt werden. Dabei gilt, dass der Stoff mit der höchsten WGK, sofern er einen Anteil von > 3 % an der Gesamtmenge aufweist, als WGK der Gesamtmenge anzusetzen ist. Weist er einen Anteil von < 3 % auf gilt die nächst niedrigere WGK für die gesamte Menge. Zur Verdeutlichung der Mischungsregel nachfolgend ein Beispiel: Fall a) Gebindelager mit folgenden Mengen an Stoffen gleicher WGK WGK 1: 4 x 5 L, 8 x 10 L und 2 x 200 L insges. 500 L entspr. 51% WGK 2: 4 x 55 L und 2 x 120 L insges. 460 L entspr. 46,5 % WGK 3: 1 x 5 L und 1 x 20 L insges. 25 L entspr. 2,5 % das Gebindelager ist als Anlage mit 0,985 m3 der WGK 2 anzusehen und fällt damit noch unter die Gefährdungsstufe A. Damit wird es als Anlage "einfacher oder herkömmlicher Art" gewertet und muss nur die Grundanforderungen der VAwS erfüllen (siehe unten). Fall b) Gebindelager mit folgenden Mengen an Stoffen gleicher WGK WGK 1: 4 x 5 L, 8 x 10 L und 2 x 200 L insges. 500 L entspr. 49 % WGK 2: 4 x 55 L und 2 x 120 L insges. 460 L entspr. 45,5 % WGK 3: 3 x 5 L und 2 x 20L insges. 55 L entspr. 5,5 % das Gebindelager ist jetzt als Anlage mit 1,015 m 3 der WGK 3 anzusehen, da der WGK 3-Anteil über 3 % liegt. Damit ist die Anlage nicht mehr "einfacher oder herkömmlicher Art" und fällt in die Gefährdungsstufe C. Entsprechend sind über die Grundanforderungen der VAwS hinaus noch weitere Vorgaben zu erfüllen (siehe unten). Sofern betrieblich möglich empfiehlt es sich, Anlagengrößen und Lagerkapazitäten innerhalb der Gefährdungsstufe A zu halten. Dann gelten diese Anlagen grundsätzlich als "einfacher oder herkömmlicher Bauart" und es sind nur die Grundsatzanforderungen zu beachten (siehe § 3 VAwS). Diese sind im Wesentlichen: Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein, sodass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Brauereien – effizient und sicher führen. Branchenleitfaden für gute Arbeitsgestaltung Seite 3 von 3 Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Dies gilt auch für den Schadensfall. Eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan wird für solche Anlagen empfohlen. Bei Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und insbesondere D können weitere Pflichten wie das Erstellen von Betriebsanweisungen, das zwangsweise Beauftragen von Fachbetrieben nach §19 l Wasserhaushaltsgesetz, den Einbau selbsttätiger Störmeldeeinrichtungen, regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige oder das Abstimmen der Notfallmaßnahmen mit den örtlichen Behörden hinzukommen. Tipp: Bei der konkreten Planung von VAwS-Anlagen empfiehlt es sich, rechtzeitig eine/n Fachberater/in hinzuzuziehen. Dies hilft, alle wichtigen Aspekte dieser komplexen Materie rechtzeitig zu berücksichtigen und sich nachträglichen Aufwand und Ärger zu ersparen. BC Forschung/BGN/Deutscher Brauer-Bund e. V./Private Brauereien Deutschland e. V. – Mai 2009