nach VAwS - Brauereien - effizient und sicher führen

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Brauereien – effizient und sicher führen. Branchenleitfaden für gute Arbeitsgestaltung
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Arbeitshilfe zur Feststellung der
"maßgeblichen Gefährdungsstufe" nach VAwS
Die länderspezifischen Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(kurz VAwS) enthalten eine Reihe von Vorgaben technischer und organisatorischer
Art, um den Umgang mit solchen Stoffen sicher und umweltgerecht zu gestalten.
Der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen hängt dabei von zwei grundlegenden
Größen ab:
a) dem Grad der Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe für die Umwelt
Dieser wird ausgedrückt als Wassergefährdungsklasse – WGK mit folgenden
Abstufungen:
WGK 1 – schwach wassergefährdend
WGK 2 – wassergefährdend
WGK 3 – stark wassergefährdend
Welche WGK der jeweils betrachtete Stoff hat, kann im Normalfall dem Abschnitt
15 des jeweiligen EG-Sicherheitsdatenblattes entnommen werden.
Achtung: Stoffe mit unbekannter WGK müssen nach VAwS wie Stoffe der WGK 3
angesetzt werden. Dies führt schnell zu erhöhtem Aufwand. Es ist also
empfehlenswert, nur Stoffe mit bekannter WGK einzusetzen.
b) der in der betrachteten Anlage vorhandenen Menge
Dabei ist zu beachten, dass – unabhängig vom aktuellen Füllungsgrad – immer
der gesamte Inhalt des Behälters/der Anlage anzusetzen ist.
Zusammengefasst ergeben diese beiden Größen vier Gefährdungsstufen von A–D
gemäß folgendem Schema:
WGK
1
2
3
< 0,1
A
A
A
0,1 –1,0
A
A
B
1,0 – 10
A
B
C
10 – 100
A
C
D
100 – 1000
B
D
D
> 1000
C
D
D
Menge [m3 bzw. t]
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Da in realen Anlagen (zum Beispiel Gebindelägern) meist Gemische von Stoffen
unterschiedlicher WGK'en vorhanden sind, muss in diesen Fällen die sogenannte
"maßgebliche Wassergefährdungsklasse" ermittelt werden. Dabei gilt, dass der Stoff
mit der höchsten WGK, sofern er einen Anteil von > 3 % an der Gesamtmenge
aufweist, als WGK der Gesamtmenge anzusetzen ist. Weist er einen Anteil von < 3
% auf gilt die nächst niedrigere WGK für die gesamte Menge.
Zur Verdeutlichung der Mischungsregel nachfolgend ein Beispiel:
Fall a) Gebindelager mit folgenden Mengen an Stoffen gleicher WGK
WGK 1: 4 x 5 L, 8 x 10 L und 2 x 200 L
insges. 500 L entspr. 51%
WGK 2: 4 x 55 L und 2 x 120 L
insges. 460 L entspr. 46,5 %
WGK 3: 1 x 5 L und 1 x 20 L
insges.
25 L entspr. 2,5 %
 das Gebindelager ist als Anlage mit 0,985 m3 der WGK 2 anzusehen und fällt
damit noch unter die Gefährdungsstufe A. Damit wird es als Anlage "einfacher
oder herkömmlicher Art" gewertet und muss nur die Grundanforderungen der
VAwS erfüllen (siehe unten).
Fall b) Gebindelager mit folgenden Mengen an Stoffen gleicher WGK
WGK 1: 4 x 5 L, 8 x 10 L und 2 x 200 L
insges. 500 L entspr. 49 %
WGK 2: 4 x 55 L und 2 x 120 L
insges. 460 L entspr. 45,5 %
WGK 3: 3 x 5 L und 2 x 20L
insges.
55 L entspr. 5,5 %
 das Gebindelager ist jetzt als Anlage mit 1,015 m 3 der WGK 3 anzusehen, da
der WGK 3-Anteil über 3 % liegt. Damit ist die Anlage nicht mehr "einfacher
oder herkömmlicher Art" und fällt in die Gefährdungsstufe C. Entsprechend
sind über die Grundanforderungen der VAwS hinaus noch weitere Vorgaben
zu erfüllen (siehe unten).
Sofern betrieblich möglich empfiehlt es sich, Anlagengrößen und Lagerkapazitäten
innerhalb der Gefährdungsstufe A zu halten. Dann gelten diese Anlagen grundsätzlich als "einfacher oder herkömmlicher Bauart" und es sind nur die Grundsatzanforderungen zu beachten (siehe § 3 VAwS). Diese sind im Wesentlichen:

Die Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden
mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend
widerstandsfähig sein, sodass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.
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
Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum
ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät
versehen sind. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in
Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt,
zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt
werden. Dies gilt auch für den Schadensfall.
Eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan wird
für solche Anlagen empfohlen.
Bei Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und insbesondere D können weitere
Pflichten wie das Erstellen von Betriebsanweisungen, das zwangsweise Beauftragen
von Fachbetrieben nach §19 l Wasserhaushaltsgesetz, den Einbau selbsttätiger
Störmeldeeinrichtungen, regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige oder das
Abstimmen der Notfallmaßnahmen mit den örtlichen Behörden hinzukommen.
Tipp: Bei der konkreten Planung von VAwS-Anlagen empfiehlt es sich, rechtzeitig
eine/n Fachberater/in hinzuzuziehen. Dies hilft, alle wichtigen Aspekte dieser
komplexen Materie rechtzeitig zu berücksichtigen und sich nachträglichen
Aufwand und Ärger zu ersparen.
 BC Forschung/BGN/Deutscher Brauer-Bund e. V./Private Brauereien Deutschland e. V. – Mai 2009
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