Naturschutzbund Deutschland (NABU) Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Anhörung am 23. Mai 2000 1 ÖKOLOGISCHE ZUSAMMENHÄNGE .......................................................................... 1 2 ANFORDERUNGEN IM UMWELTPOLITISCHEN KONTEXT ....................................... 1 2.1 2.2 2.3 2.4 Nicht Stand der Technik .............................................................................................................. 2 Vernachlässigbarer Umweltbelastungsbeitrag im Vergleich mit anderen Verursachern ............ 3 Die Anforderungen sind kostenseitig nicht darstellbar und führen dazu, dass ........ .................. 3 Gesamtbewertung der bisherigen Diskussion zum Anforderungspaket des BMU ..................... 4 3 NACHBESSERUNGEN ZU EINZELNEN REGELUNGEN DES VERORDNUNGSPAKETS ERFORDERLICH ....................................................................... 5 3.1 Mitverbrennung hochkalorische Fraktion (29. BImSchV) ............................................................ 5 3.2 Heizwertregelung (AbfAblV) ........................................................................................................ 6 3.3 Kunststoffadditive (AbfAblV) ........................................................................................................ 8 3.4 Frachtbegrenzungen für den Immissionsschutz (29. BImSchV) ................................................. 9 3.4.1 FCKW ................................................................................................................................ 10 3.4.2 CKW .................................................................................................................................. 11 3.4.3 Aromaten ........................................................................................................................... 12 3.4.4 Weitere leichtflüchtige organische Stoffe .......................................................................... 14 3.4.5 Schwerflüchtige und wasserlösliche organische Stoffe (AbfAblV) .................................... 15 3.4.6 Störfälle .............................................................................................................................. 16 3.4.7 NMVOC ............................................................................................................................. 16 3.5 Schnittstelle Hauptrotte / Nachrotte (29. BImSchV) .................................................................. 17 3.6 Ausnahmen (29. BImSchV / AbfAblV) ....................................................................................... 17 4 GESAMTBEWERTUNG UND FORDERUNGEN DES NABU .......................................19 5 REFERENZEN ..............................................................................................................21 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 1 Ökologische Zusammenhänge Der Begriff der Nachhaltigkeit gilt seit einigen Jahren als Leitbild für eine zukunftsfähige Entwicklung („sustainable development“) der Menschheit. Die Brundtland-Kommission hat in ihrem Bericht „Unsere gemeinsame Zukunft“ (Our common future) zukunftsfähige Entwicklung definiert als eine Entwicklung, „die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensstil zu wählen.“ Die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (UNCED) definiert sie dergestalt, dass „die Bedürfnisse der Gegenwart gedeckt werden, ohne zukünftigen Generationen die Grundlagen für deren Bedürfnisbefriedigung zu nehmen“. Übertragen auf die Abfallwirtschaft heißt dies, dass sowohl das Entstehen von Altlasten von morgen verhindert als auch die Umweltauswirkungen der jetzigen Abfallwirtschaft auf ein ökologisch verträgliches Maß gesenkt werden muß. Wichtige Stichworte der ökologischen Verträglichkeit sind im Zusammenhang mit Abfallbeseitigung der Verbrauch oder die Substitution von Primärenergie, die Zerstörung oder Freisetzung von klimarelevanten und anderen Schadgasen (CO2, FCKW) und die Verteilung oder sichere Ausschleusung persistenter und toxischer Stoffe (u.a. Schwermetalle). An diesen Prüfpunkten müssen sich abfallwirtschaftliche Maßnahmen messen lassen. Dies galt lange Zeit für die Müllverbrennung, und dies heute und jetzt auch für ihre Alternativen. Fazit: Es ist erforderlich, die Öffnung der TA Siedlungsabfall für die MechanischBiologische Abfallbehandlung (MBA), die von einigen Umweltschutzgruppen als Alternative zur Müllverbrennung positioniert wurde, auf hohem ökologischem Niveau zu realisieren. Daher begrüßt der NABU das Verordnungspaket des BMU grundsätzlich, insbesondere die Bemühungen, diesen hohen Standard festschreiben zu wollen. 2 Anforderungen im umweltpolitischen Kontext Für die MBA, die als eine Regelvariante der Restabfallbehandlung eingeführt werden soll, muß daher eine ökologischer Mindeststandard festgelegt werden. In dieser Diskussion wird, wie dies bei allen uns bekannten Anhörungsverfahren über höhere Umweltschutzanforderungen an Industriebranchen der Fall war (und zukünftig sein wird), im umweltpolitischen Kontext argumentiert werden. Dieses Argumentarium, auch wenn es zuweilen etwas ritualhaft anmutet, soll hiermit nicht diskreditiert werden, weil es nützlich ist, um immer wieder die Frage zu stellen: Wird von einer Branche nicht zu viel verlangt? 1 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Dennoch ist es gerade beim vorliegenden Verordnungspaket sinnvoll, auch die Erfahrungssätze in der Auseinandersetzung mit diesen Argumenten, wie sie sich seitens der Umweltverbände angesammelt haben, einmal zu aggregieren. 2.1 Nicht Stand der Technik Es wird regelmäßig in Anhörungsverfahren vorgetragen, dass eine von Umweltschutzseite geforderte Verbesserung des Umweltschutzniveaus noch nicht Stand der Technik sei. Hierbei ist die Betreiberseite bzw. die Seite der Betroffenen Kreise im Vorteil, weil nur sie letztlich über das Wissenspotential verfügt, den Nachweis zu führen, ob ein Standard machbar ist, oder nicht. Zu diesem Komplex hat die kritische Literatur schon in den 70er Jahren den Begriff „das Schweigekartell der Oberingenieure“ geprägt. Der NABU kann sich an keine Anhörung über erhöhte Umweltschutzanforderungen erinnern, in der nicht von betroffener Seite bezweifelt wurde, dass eine Anforderung schon Stand der Technik sei. In § 12 Abs. 3 KrW-/AfbG wird der Stand der Technik beschrieben als „Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Betriebsweisen, die die praktische Eignung einer Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung als gesichert erscheinen läßt.“. Dabei sind bei der Bestimmung des Standes der Technik vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. Eine vergleichbare Regelung enthält das BImSchG. Im Betrieb erprobt heißt aber nicht, „ohne Probleme“ umsetzbar, sondern es soll schon ein gewisser technologischer Fortschritt erreichen werden. Außerdem muß immer mit berücksichtigt werden, dass jede technische Regel eine gewisse zeitliche Komponente hat: Die Regelung soll ja nicht schon nach kurzer Zeit wieder geändert, d.h. an die technische Entwicklung angepaßt werden. Von daher muß eine neue technische Norm schon ein Anforderungsprofil enthalten, das aktuelle Möglichkeiten ausschöpft. Ein von allen (bereits jetzt) leicht erreichbares Anforderungsprofil wird diesem Anspruch nicht gerecht. Fazit: Unsere langjährige Erfahrung lehrt uns, dass bisher alle Behauptungen, etwas sei nicht Stand der Technik, nicht gestimmt hat. Wenn der Gesetzgeber sich von diesem Argument einmal nicht beeindruckt gezeigt (und eine entsprechende Verschärfung beschlossen) hat dann konnte binnen kurzer Zeit von den betroffenen Industriekreisen diese auch umgesetzt werden. Uns sind keine Ausnahmen von dieser Regel bekannt. 2 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 2.2 Vernachlässigbarer Umweltbelastungsbeitrag im Vergleich mit anderen Verursachern In Anhörungsverfahren wird regelmäßig vorgetragen, dass eine von Umweltschutzseite geforderte Verbesserung des Umweltschutzniveaus überzogen sei, da der eigene Beitrag zur insgesamten Umweltbelastung vernachlässigbar gering sei. Eine Untervariante dieses Arguments lautet: die staatlich geplante Anforderung sei zu hoch und wissenschaftlich nicht gerechtfertigt (abgeleitet oder begründet etc.). Nun zeigt die ökologische Analyse von Umweltschutzproblemen wie Klimaveränderung, Sommersmog oder Waldschäden, um drei ausgewählte Fragestellungen zu bemühen, dass die Verursacher in aller Regel nicht einzelne isolierte Großverursacher, sondern viele kleine Mitverursacher sind. Diese Mitverursachung geht bis hin zu ganz alltäglichen Handlungen, Kaufentscheidungen oder Konsumgewohnheiten. Alles zusammen macht den beklagenswerten Effekt aus, die einzelnen Quellen stellen, wenn man so will, jeweils beinahe vernachlässigbare Beiträge dar. Daher hat sich bei vielen Umweltschutzverbänden die Sichtweise durchgesetzt, sich nicht auf die Diskussion zwischen großen, mittleren und kleineren Mitverursachern einzulassen, weil aller Erfahrung nach – dieses Entlastungsargument konsequent zu Ende gedacht – kein regulierungswilliger Verursacher übrig bleibt, das Umweltproblem aber nicht gemindert geschweige denn gelöst ist. Fazit: Jeder Verursachungskreis von Umweltschutzproblemen muß für sich betrachtet seinen Beitrag zur Umweltproblemlösung leisten. 2.3 Die Anforderungen sind kostenseitig nicht darstellbar und führen dazu, dass ........ In Anhörungsverfahren wird regelmäßig vorgetragen, dass eine von Umweltschutzseite geforderte Verbesserung des Umweltschutzniveaus zu nicht darstellbaren Kostenbelastungen führen. Umweltschutzmaßnahmen kosten natürlich Geldmittel. Aber vermiedene Emissionen oder Umweltverbräuche sparen auch Geldmittel für Umweltreparaturen an anderer Stelle ein. Die Erfahrung mit diesen Argumenten lehrt, dass die vorgetragenen Kostenbelastungen regelmäßig übertrieben sind. Sie stellen häufig worst case-Betrachtungen dar. Insbesondere ist es in derartigen Kostenabschätzungen schwierig zu prognostizieren, wie sich der Markt 3 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV für Techniken entwickelt, wenn durch den Gesetzgeber die Vorgaben schließlich fixiert sind. In der Regel führt dann die gestiegene Nachfrage (inkl. des Konkurrenzdruckes) dazu, dass der Markt kostenoptimierte Lösungen hervorbringt. In der Abfallwirtschaft bei thermischen Verfahren (MVA) lag der Investanteil für Umweltschutztechnik in den 70er und 80er Jahren unter 10% (vor der ökologischen Intervention der 17. BImSchV); heute liegt der Investanteil bei rund 50% (und zum Teil darüber). Bei technisierten MBAs liegt der Investanteil für Umweltschutz gegenwärtig unter 5%, bei low-levelAnlagen unter 1% (1). Fazit: Kostenoptimierte Lösungen zur Umsetzung von Umweltschutzanforderungen stellen sich regelmäßig dann ein, wenn die staatlichen Vorgaben fixiert sind und hierdurch Investitionssicherheit und Markt gegeben ist. 2.4 Gesamtbewertung der bisherigen Diskussion zum Anforderungspaket des BMU Die Erfolge im Umweltschutz wurden immer im zähen Ringen zwischen den Interessen bzw. Interessensgruppen erreicht. Der NABU als Umweltschutzverband sieht seine Aufgabe nicht in der Förderung einzelner Anlagenanbieter, Techniken oder Konzepte. Er sieht seine Aufgabe vielmehr darin, vorurteilsfrei die Auswirkungen derartiger Anlagen, Konzepte oder Verfahren zu analysieren und aus der Sicht des jeweiligen Umweltgutes die notwendigen Forderungen abzuleiten. Fazit: Aus Sicht des NABU ist es richtig, dass an die MBA die hohen Anforderungen gestellt werden, wie sie der BMU vorschlägt. In Einzelbereichen sind weitere Verschärfungen angezeigt (s.u.). 4 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 3 Nachbesserungen zu einzelnen Regelungen des Verordnungspakets erforderlich Die folgenden Punkte stellen aus Sicht des NABU Nachbesserungsbedarfe dar. 3.1 Mitverbrennung hochkalorische Fraktion (29. BImSchV) In der Begründung zur Ablagerungsverordnung wird bereits umfänglich auf die Probleme verwiesen, die mit der Entsorgung der hochkalorischen Fraktion aus der MBA verbunden sein können. Es ist davon auszugehen, dass viele Kommunen gerade in den neuen Bundesländern den MBA-Weg gegenüber der Müllverbrennung (in MVAs) vorziehen werden. Die Verordnungen werden daher dazu führen, dass ab 2005 zwischen 3 bis 8 Mio. Tonnen an hochkalorischer MBA-Fraktion auf den Markt drängen, je nachdem, wie stark dieser Weg gegangen wird . Nur in wenigen Fällen werden die MBA-Investitionen zu einer Investition in eine energetische Verwertungsanlage nach 17. BImSchV führen. Es ist daher zu befürchten, dass der größere Teil dieser Fraktion in die industrielle Mitverbrennung geht, ggf. europaweit vermarktet wird. Diese Möglichkeit der energetischen Verwertung in Industrieanlagen stellt ökologisch das entscheidende Defizit des MBA-Weges dar. In der Begründung zur Ablagerungsverordnung wird indirekt auf die in diesem Zusammenhang anzusprechende unterschiedliche Praxis der Bundesländer bei Auslegung der Mischungsregel (§ 5 Abs. 3 der 17. BImSchV) verwiesen. Wir nennen als Beispiel Genehmigungen zur Abfallmitverbrennung in Zementwerken in Baden-Württemberg. Aktuell arbeitet eine Bundesgütegemeinschaft daran, sich eigene Regeln für die industrielle Mitverbrennung zu geben. Dies kann aber nicht staatliche Regeln ersetzen. So wird auf europäischer Ebene das Thema von der Kommission selbst bearbeitet. Fazit: Der BMU ist aufgefordert, nach der Sommerpause einen Vorschlag vorzulegen, wie er gedenkt, die dann vorliegende EU-Abfallverbrennungsrichtlinie in deutsches Recht zu überführen und hierbei das skizzierte Defizit der energetischen Verwertung von MBA-Fraktionen zu regeln. 5 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 3.2 Heizwertregelung (AbfAblV) Unter Gesichtspunkten der Ressourcenschonung und der Nachhaltigkeit ist die Regelung betreffend den oberen Heizwert (Ho) im Ablagerungsgut (Ho < 6.000 MJ/Mg) der wichtigste Parameter in dem gesamten Verordnungspaket. Er führt dazu, dass Heizwertträger von der Deponie ferngehalten werden müssen und dadurch unter Umweltschutzsicht ein hohes Verwertungsniveau erreicht werden würde. Da im Restabfall der Kohlenstoff zu rund 60% regenerativen Ursprungs ist, deckt sich dieser Anspruch auch mit den Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). In der Begründung des EEG wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit mindestens eine Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 erreicht werden soll. „Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. “ Im EEG ist die Eingrenzung, welche Stoffe und technische Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nicht erfolgt, vielmehr soll der BMU eine dem Bundestag eine diesbezügliche Rechtsverordnung zur Zustimmung vorlegen. Der Entwurf für die „Biomasseverordnung – BiomasseV“ vom 18.4.2000 sieht vor: „Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Brennstoffe aus Phyto- und Zoomasse (Anm. NABU: d.h. pflanzliche und tierische Masse), aus Phyto- und Zoomasse resultierende Rückstände, Abfälle sowie Neben- und Folgenprodukte, soweit ihr Heizwert aus der Phyto- oder Zoomasse stammt. “ Eingeschlossen sind sog. Bioabfälle (also solche Abfälle, die bislang kompostiert oder vergoren wurden und Althölzer zur Verwertung. Explizit ausgenommen sind Althölzer zur Beseitigung, Papier/Pappe/Karton, Textilien sowie „fossile Brennstoffe (Kohle, Mineralöl, Erdgas, Torf) sowie darauf hergestellte Neben- und Folgeprodukte“. Dieser vorgesehene Regelungsbereich der BiomasseV führt dazu, dass die hochkalorische Fraktion aus der MBA, obwohl ca. 60% des Kohlenstoffs aus erneuerbaren Quellen (Phytound Zoomasse) stammt, nicht in den Geltungsbereich des EEG fallen wird. Wir halten dieses für eine zu korrigierende Auslassung. Fazit: Die hochkalorische Fraktion aus der MBA sollte ebenfalls in die in Beratung befindliche Biomasseverordnung aufgenommen werden (Förderung entsprechend des Anteils an regenerativen Kohlenstoffs). 6 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Eine aktuelle Umfrage aus Österreich zeigt, dass die dortigen MBA-Betreiber eine für Österreich seit Jahren geltende gleichlautende Ho-Regelung entweder bereits umgesetzt haben (MBA Kufstein), heute einhalten können (zwei MBAs) oder in Planung zur Umrüstung (die restlichen MBAs) sind. Daher ist dieser Parameter nicht nur sinnvoll, sondern auch einhaltbar. Die folgende Tabelle zeigt aktuelle Forschungsergebnisse aus Österreich (2). Man erkennt aus den statistischen Auswertungen von Ringversuchen mit insgesamt elf Laboratorien und Einrichtungen, dass der obere Heizwert Ho (gegenüber dem Glühverlust und dem TOC) eine deutlich geringere Streubreite hat, also analytisch zuverlässiger zu bestimmen ist. Tab. 1: Auswertung der Ergebnisse aus den Ringversuchen mit elf Labors – Oberer Heizwert, Glühverlust und TOC (2) Ho Einheit [kJ/kg TS] [kJ/kg TS] [% ges.] Probe A 6.208 543 8,8 Probe D 5.845 253 4,3 Probe B 6.071 496 8,2 Probe E 6.112 108 1,8 Mittelwert Standardabweichung Standardabweichung TOC [% TS] [% TS] [% ges.] Probe A 30,7 3,4 11,0 Probe D 29,1 1,2 4,2 Probe B 30,0 3,4 11,2 Probe E 30,1 1,3 4,2 Mittelwert Standardabweichung Standardabweichung [% TS] [% TS] [% ges.] Probe A 15,2 2,3 15,4 Probe D 15,1 1,5 9,9 Probe B 14,4 2,3 15,9 Probe E 14,9 2,0 13,5 Mittelwert Standardabweichung Standardabweichung Glühverlust Ho Einheit Probe C Probe F Probe G Probe H Probe I [kJ/kg TS] [kJ/kg TS] [% ges.] 7.996 700 8,8 7.870 149 1,9 5.717 528 9,2 6.102 489 8,0 6.677 348 5,2 Mittelwert Standardabweichung Standardabweichung TOC [% TS] [% TS] [% ges.] Probe C 39,4 4,8 12,1 Probe F 37,3 1,4 3,7 Probe G 27,8 3,1 11,1 Probe H 29,2 2,4 8,1 Probe I 33,3 2,5 7,6 Probe C Probe F Mittelwert Standardabweichung Standardabweichung [% TS] [% TS] [% ges.] 18,6 4,3 23,0 17,9 3,8 21,2 Mittelwert Standardabweichung Standardabweichung Glühverlust 7 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Fazit: Daher sollte der obere Heizwert (Ho-Wert) als Überwachungsleitparameter festgelegt werden, weil er am zuverlässigsten zu bestimmen ist und weil er alle anderen relevanten Feststoff-Parameter (AT4, GB21, TOC, Glühverlust) einschließt. Die anderen Parameter sollten zur Qualitätskontrolle in regelmäßigen Abständen ebenfalls in die Überwachung einbezogen werden. Dadurch könnte der Überwachungsaufwand erheblich gesenkt werden. Hinzu kommt, dass die Inplausibilitäten (z.B. korreliert der GB21-Wert (Gasbildungspotential) von 20 l/kg nicht mit AT4-Wert (Atmungsaktivität) von 5 mg O2/g TS) in der Praxis keine Probleme verursachen würden. 3.3 Kunststoffadditive (AbfAblV) Die Kunststoffe bzw. Kunststoffprodukte bestehen in der Regel nicht nur aus dem reinen Polymer bzw. einem Polymergemisch, sondern enthalten eine Vielzahl von sog. Additiven, die die Verarbeitung der Kunststoffe erleichtern und/oder die Materialeigenschaften verbessern sollen. Tab. 2 gibt einen Überblick über Kunststoffadditive. Exakte Angaben über Mengen und Einsatzbereiche sind nicht verfügbar. Da das Mengenverhältnis Polymer : Additiv, je nach Kunststoff im Bereich von > 10 : 1 bis < 1 : 1 (z.B. Weich-PVC) schwankt, kann allenfalls eine Bandbreite des Eintrags in den Abfall abgeschätzt werden, die von wenigen Tausend bis > 100.000 Mg/a reicht (Bezug: 6,9 Mio. Mg Kunststoff-Werkstoffe pro Jahr). Für den Bereich Restabfallbehandlung stellt sich die Frage des Verbleibs nicht nur der Polymere, sondern insbesondere der Additive. Während die Polymere als nicht auslaugbar und überwiegend als biologisch nur langsam abbaubar einzustufen sind, gilt dies nicht gleichermaßen auch für die Additive. Sie können durch physikalische und/oder andere Prozesse aus dem Kunststoff migrieren und stehen dann einem Transfer ins Sickerwasser beispielsweise einer Deponie zur Verfügung. So untersuchten Mersiowsky und Stegmann (3) im Auftrag verschiedener Verbände (u.a. ECVM, European Council of Vinyl Manufacturers) das Verhalten weichgemachter und stabilisierter PVC-Produkte im Verlauf der Ablagerung. Bei mit DINA (Diisononyladipat) und DIDP (Diisodecylphthalat) weichgemachten und mit Bleisulfat stabilisierten Kabeln konnten nach siebenmonatiger Inkubation keine Alterungserscheinungen festgestellt werden. Demhingegen zeigten Fußbodenbeläge, die mit DEHP und BBP (n-Butylbenzylphthalat) weichgemacht und sowohl mit Ca/Zn und epoxidiertem Sojaöl als auch mit Butylzinn-Verbindungen stabilisiert waren, deutliche Weichmacher-Freisetzungen. Nach sieben Monaten Inkubation betrugen die Weichmacherverluste 10% beim DEHP und 12% beim BBP, bezogen auf den Ausgangsgehalt. Insbesondere das weniger lipophile BBP war in deutlich erhöhten Konzentrationen (im Vergleich zum Blindwert) im Eluat des Lysimeters nachweisbar. 8 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Auch die Organozinn-Stabilisatoren waren in der Größenordnung von Mikrogramm pro Liter im Eluat nachweisbar. Tab. 2: Kunststoffadditive - eine Auswahl Additiv Weichmacher Stoffe (Beispiel) Ester der Phthalsäure (DOP/DEHP) Ester der Phosphorsäure (Trichlorethylphosphat) Extender Fettsäureester, Chlorparaffine, auch PCB Flammschutzmittel Organobromverbindungen (Tetrabrombisphenol A), Antimontrioxid, HET-Säure, Phosphorsäureverbindungen (Tricresylphosphat), Chlorparaffine Farbstoffe anorganische Pigmente, organische Farbstoffe Antistatika Polyglykolether, quartäre Ammoniumverbindungen Treibmittel Halogenalkane (R11) Kohlenwasserstoffe (Pentan, Petrolether) Die Freisetzung von Weichmachern und anderen Kunststoffadditiven unter Deponiebedingungen wurde kürzlich durch eine weitere Untersuchung im Auftrag der Europäischen Kommission bestätigt. Die ARGUS in Verbindung mit der Universität Rostock (Prof. Spillmann) hat am Beispiel des Kunststoffes PVC den Nachweis erbracht, dass Kunststoffadditive während der Rotte, aber auch im Deponiekörper anteilig mobilisiert werden können (4). Diese Erkenntnis ist ein weiteres Argument für die Forderung, Kunststoffe nicht zu deponieren. Fazit: Es sind alle, auch die nicht-regenerativen Kohlenstoffverbindungen, soweit technisch möglich, vor der Deponierung abzutrennen (siehe Ho-Regelung). 3.4 Frachtbegrenzungen für den Immissionsschutz (29. BImSchV) Es wird begrüßt, dass mit der Frachtbegrenzung für Staub und NMVOC eine sehr alte Forderung des Umweltschutzes, nämlich Frachtbegrenzungen einzuführen, erstmals in Deutschland in eine Verordnung Eingang finden soll. Immissionsschutz ist eine politische Aufgabe, die vom Vorsorgegedanken geprägt sein sollte. Im folgenden werden daher einige Daten zusammengestellt, die das Schadstoffpotential von Restabfällen illustrieren (nach (5)). 9 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Restabfall stellt ein relativ heterogenes Abfallgemisch dar. Mengenmäßig und toxikologisch/ökotoxikologisch bedeutsame Stoffgruppen, die auch unter Immissionsschutzaspekten relevant sind, sind u.a.: FCKW CKW Aromaten leichtflüchtige organische Stoffe schwerflüchtige und wasserlösliche organische Stoffe. 3.4.1 FCKW FCKW wurden in der Vergangenheit in großem Umfang (> 20.000 Mg/a) im Bereich der Schaumstoffherstellung als Treibgas eingesetzt. Man unterscheidet offen- und geschlossenzellige Schaumstoffe. Bei letzteren sind die Zellen mit Luft oder mit dem Treibmittel gefüllt. Dieses wird erst freigesetzt, wenn die Zellstruktur zerstört wird, wie z.B. bei mechanischer Zerkleinerung (in einer MBA bzw. in einem Shredder). Das Potential an FCKW-Schäumen, welches gegenwärtig aus Altmaterialien in die Abfallbehandlung eintritt bzw. demnächst eintreten wird, ist schwer abzuschätzen. Auch bei weitgehendem Verzicht auf die FCKW-Verwendung sind noch über Jahrzehnte aus den Produkten mit längerer Lebensdauer (Sperrmüll: Möbel und im Gewerbeabfall: Baumaterialien, Geräte) anteilige Einträge in die Abfallwirtschaft zu erwarten. FCKW wurden insbesondere für die Herstellung folgender Schaumstoffe eingesetzt: PUR-Weichschaum, PUR-Hartschaum, sonstige PUR-Schäume (Montage, ...), Extrudierter Polystyrolschaum (XPS), PolystyrolSchaum für Verpackungen und Polyethylen-Schaum, 1986 insgesamt ca. 24.000 Mg FCKW (6). Über diese Kunststoffprodukte gelangen die FCKW anteilig auch in den Restabfall. Die folgende Tabelle zeigt diesbezügliche Analysenergebnisse. Tab. 3: FCKW im (Rest)Abfall (7) R11 R12 R 21 R 22 R113 Substanz Trichlorfluormethan Dichlordifluormethan Dichlorfluormethan Chlordifluormethan 1,1,2-Trichlortrifluorethan Konzentrationsbereich 1 - 10.790 mg/Mg TS 6 - 220 mg/Mg TS 2 - 80 mg/Mg TS n.n. - 890 mg/Mg TS 5 - 240 mg/Mg TS 10 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Für die Zukunft ist mit einem Anstieg der teilhalogenierten FCKW/FKW zu rechnen, da diese in vielen Einsatzbereichen die vollhalogenierten Vertreter ersetzen. Diese Substitution ist die Folge der bekannten politischen Entscheidungen und Beschlüsse zum Schutz der Ozonschicht. Allerdings wird der von der deutschen Bundesregierung verkündete freiwillige Verzicht auf FCKW für 1995 bei der 4. Vertragsstaatenkonferenz des Montrealer Protokolls nach Ansicht des Sachverständigenrates für Umweltfragen (8) bewirken, dass es zum Einsatz chemisch verwandter Ersatzstoffe kommt, die zwar ein geringeres Ozonzerstörungs-, aber ein ähnliches Treibhauspotential haben, darunter vorwiegend teilhalogenierte FCKW und teilfluorierte FKW. Aus diesem Grund kann auch für die Zukunft das Thema „sehr stark flüchtige Schadstoffe“ für die Abfallwirtschaft nicht als entschärft angesehen werden. So werden PU-Montageschäume im Heimwerkerbereich eingesetzt, die Fluorkohlenwasserstoffe als Treibmittel enthalten (z.B. R134a, R125). Bei der Verwendung dieser Produkte werden sofort 50% der Treibgase emittiert und der Rest diffundiert über die Jahre heraus. Der Restgehalt in den Dosen wird mit rund 10% angegeben und wird über den Restabfall entsorgt (9). 3.4.2 CKW CKW finden sich nicht nur in der Gruppe der stark flüchtigen, sondern auch der flüchtigen und schwer flüchtigen Schadstoffe. Zudem bestehen Überschneidungen zu separat erfaßten Gruppen von Schadstoffen wie Chloraromaten und Pestizide. Bei den sehr stark flüchtigen CKW stehen die chlorierten Lösemittel im Vordergrund des Interesses, da sie zum einen toxikologisch und ökotoxikologisch kritisch gesehen werden, zum anderen aber auch biologisch und physikalisch relativ stabil sind. Hierzu zählen Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid). Bei ihnen ist aufgrund ihres jeweiligen Anwendungsspektrums nicht mit einem nennenswerten Eintrag in den Hausmüll zu rechnen. Von den stark flüchtigen CKW (Siedepunkt zwischen 25 und 80°C) haben in der Vergangenheit nur Dichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan eine gewichtige Rolle gespielt. Untersuchungen von Restabfällen auf stark flüchtige CKW wurden nur im geringem Umfang durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der folgenden Tabelle zusammengefaßt. Tab. 4: Stark flüchtige CKW in Restabfällen (7) Substanz Methylenchlorid cis-1,2-Dichlorethen Chloroform 1,1,1-Trichlorethan Konzentrationsbereich 6- 2.680 mg/Mg TS n.n. - 4.990 mg/Mg TS 1 - 70 mg/Mg TS 8 - 3.650 mg/Mg TS 11 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Auch für diese Stoffgruppe wurde insgesamt ebenfalls eine hohe Schwankungsbreite der Konzentrationen im Restabfall festgestellt (s.o.). Restabfall-relevante flüchtige CKW sind insbesondere die Lösemittel TRI und PER sowie Organochlorpestizide. Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI) ist ein sehr starkes Lösemittel für Fette, Schmierstoffe und Wachse und wurde daher überwiegend in chemischen Reinigungen und zur Metallentfettung eingesetzt. Außerdem wurde TRI als Komponente von Druckereitinte, Farben, Klebemitteln, Fleckentfernern u.a. verwendet. TRI ist in Deutschland als krebserzeugend (A1 der MAK-Werte-Liste) eingestuft. Tetrachlorethen (Tetrachlorethylen, PER) ist ebenfalls ein sehr starkes Lösemittel für Fette und Schmierstoffe und wurde daher überwiegend zur Metallentfettung und in chemischen Reinigungen sowie u.a. auch in Fleckentfernern oder Imprägniermitteln für Textilien eingesetzt. Während in der Metallentfettung heute CKW-freie organische Verbindungen oder aber wäßrige Systeme (Tensid-Basis) PER ersetzen, ist es nach wie vor der am häufigsten in der Chemischreinigung eingesetzte leichtflüchtige Kohlenwasserstoff. PER unterliegt in Deutschland aber keinerlei Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes in Publikumsprodukten, sondern ist nur kennzeichnungspflichtig nach GefahrstoffV. Chloraromaten erreichten in der Vergangenheit zumeist nur als Verunreinigung in anderen Produkten wie z.B. Holzschutzmittel (z.B. Pentachlorphenol, Lindan) den Endverbraucher. Diese Verbindungen können heute noch über die Entsorgung dieser „Altlasten“ in den Restabfall gelangen bzw. sind mittlerweile als ubiquitär anzusehen (z.B. DDT). Ein gezielter Einsatz von Chloraromaten in Endverbraucherprodukten erfolgte früher, neben den Pestiziden und genannten Holzschutzmitteln, nur in wenigen Produktgruppen, z.B. in Fleckentfernern (Monochlorbenzol) und Urinalsteinen (para-Dichlorbenzol). Von den Pestiziden hat heute insbesondere noch der Chloraliphat Dichlorvos (DDVP) als Insektenspray und -strip sowie als Mottenschutzmittel seine Bedeutung. 3.4.3 Aromaten Benzol ist die einfachste aromatische Kohlenwasserstoffverbindung. Sie ist als krebserzeugend eingestuft. In Deutschland ist seit 1982 die Verwendung von Benzol als Reinigungs- und Entfettungsmittel sowie als Löse- und Verdünnungsmittel für bestimmte Anwendungen nicht mehr erlaubt; Benzol und Produkte mit mehr als 0,1% (Masse) Benzol dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Treibstoffe und deren 12 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Rohstoffe sowie Produkte für die Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen. Treibstoffe enthalten im allgemeinen 2 - 5% Benzol. Im gewerblichen Bereich wurden Toluol, Xylole und Ethylbenzole zumeist als Gemisch bzw. im Gemisch mit anderen Lösemitteln eingesetzt (z.B. Gummi- und Plastikindustrie). Die Anwendung der reinen Lösemittel war auf wenige gewerbliche Anwendungen beschränkt (Toluol: Tiefdruck; Xylole: Malerei, Druckerei, Gummiherstellung). Diese Aromaten wurden in der Vergangenheit auch direkt in Publikumsprodukten eingesetzt, Toluol z.B. in Klebstoffen, gelösten Styrolharzen und Nagellackentfernern, Xylole als Lösemittel in Lacken, Holzschutzmitteln und Klebstoffen sowie in Möbelpflegemitteln. Diese und andere Aromaten können ebenfalls als Verunreinigung in organischen Lösemitteln („Testbenzin“) enthalten sein. Umfangreiche Untersuchungen über die Quellen und die Emissionsfrachten von flüchtigen Abfallbestandteilen in einer aktuellen Laboruntersuchung im Auftrag der US-EPA zeigte, dass die genannten Aromaten im wesentlichen aus der Misch-Papierfraktion des Restabfalls stammen. Die Autoren stellen dar, dass sich diese Quelle aus den Druckfarben und ggf. dem Papierherstellungsprozess erkären (10). Styrol wird als Lösemittel und Reaktionspartner für ungesättigte Polyesterharze (UP-Harze) und zur Herstellung von Polystyrol und Styrol-Copolymeren eingesetzt. Ein besonderer gewerblicher Einsatzbereich ist die Produktion von großflächigen glasfaserverstärkten Kunststoffteilen. Der Kunststoff Polystyrol zeigt nur eine relativ niedrige Wärmebeständigkeit (78 82 C). Bei der thermischen Zersetzung wird wieder Styrol freigesetzt. Ein Einsatz des Monomers in endverbrauchernahen Produkten ist nicht bekannt. Untersuchungen von Restabfällen auf flüchtige Aromaten wurden nur in geringem Umfang durchgeführt. Die folgende Tabelle gibt die Ergebnisse wieder. Tab. 5: Restabfallbelastung mit flüchtigen Aromaten (7) Aromatischer Kohlenwasserstoff Benzol Toluol Ethylbenzol Xylole Styrol Beispiele für Konzentrationsbereiche 24 -680 mg/Mg TS 103 - 2.076 mg/Mg TS n.n. - 388 mg/Mg TS 4 - 4.149 mg/Mg TS unbekannt 13 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 3.4.4 Weitere leichtflüchtige organische Stoffe Die wichtigsten Einsatzbereiche flüchtiger Kohlenwasserstoffe sind nachstehend zusammengestellt. Butanon-2 (= Methylethylketon): Lösemittel für Öle, Fette, Wachse und Pigmente sowie natürliche und synthetische Harze (vor allem Vinylpolymere) sowie acrylische Beschichtungen; Herstellung von Farben und Lacken; Verwendung in Zelluloid-, Gummi- und Kunstlederherstellung; Einsatz bei Metallreinigung, Entfettung, Entwachsung; in Hydraulikflüssigkeiten. Hexanon (= 1-Butylmethylketon): Kleber, Kitte, Farblösungen für Möbel-, Schuhindustrie, Druckereien, Kunststoffverarbeitung. Hexan: Einsatz in Klebern. Terpene sind natürliche Bestandteile von Pflanzen, insbesondere von Nadelhölzern und Zitrusschalen (insbesondere Monoterpene). Terpene dampfen z.B. aus Hölzern und anderen Baustoffen schnell wieder aus. Auch die im Restabfall (Holz wie auch andere Produkte) enthaltenen Monoterpene dürften im Verlauf der Restabfallbehandlung relativ schnell ausgasen. Technisch kommen Terpene als Ersatzstoffe für CKW- und andere organische Lösemittel zur Anwendung. Terpentinöle und Citrusterpene werden u.a. als Lösemittel in Lacken, Farben, Bohnerwachsen und Schuhpflegemitteln eingesetzt, in der Kosmetikindustrie ebenso wie als Bauhilfsmittel, beim Siebdruck sowie als Entfettungs- und Reinigungsmittel z.B. für Leiterplatten. Glykolether (u.a. Ethoxy- und Methoxyethanol), auch als Cellosolve bezeichnet, wurden intensiv als Lösemittel für Harze, Lacke, Farben, Reinigungsmittel und Emulsifikatoren (Enteisungsmittel) verwendet. Sie können mit Toluol, Xylolen, Propanol und Butanol verunreinigt sein. Sie wurden u.a. zur Oberflächenbehandlung (Halbleiterfertigung) eingesetzt. Die Abgabe speziell von Ethoxy- und Methoxyethanol an den Endverbraucher ist in Deutschland verboten (ChemVerbotsV). Andere Glykole und Glykolether dürfen dagegen in einem weiten Spektrum eingesetzt werden. Weitere organischen Kohlenwasserstoffe dienen oftmals als Lösemittel in Lacken, Farben, Klebstoffen, Fleckentfernern, Putz- und Reinigungsmitteln oder Kosmetika (Deodorants, Nagellack, etc.). 14 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 3.4.5 Schwerflüchtige und wasserlösliche organische Stoffe (AbfAblV) Schwerflüchtige Stoffe werden aufgrund ihrer mangelnden Flüchtigkeit nur in geringem Umfang in die Abluft verlagert. Das Stoffpotential an relevanten Einzelverbindungen geht in die Tausende. Von toxikologischer und ökotoxikologischer Bedeutung sind hier Einzelstoffe aus der Gruppe der Organochlorverbindungen (PCB, PCDD/F, Chlorparaffine etc.) und der Organo-Schwermetallverbindungen (z.B. Organo-Zinnverbindungen aus PVC-Kunststoffen) sowie weitere Kunststoffadditive. Weitere insbesondere für den Wasserpfad potentiell relevante Schadstoffgruppen im Restabfall zeigt die folgende Tabelle. Tab. 6: Weitere insbesondere für den Wasserpfad potentiell relevante Schadstoffgruppen im Restabfall, zusammengestellt nach (11) Stoffgruppe Pestizide Aromatische Sulfonate Beispiele Glyphosat, s-Triazine, Phenylharnstoffherbizide, Phenoxycarbonsäureester Naphthalindi- und -trisulfonate, höhermolekulare kondensierte Naphthalinsulfonate Aliphatische Isopropanol, Isobutanol Alkohole und Ether Phenylsulfo- n-Buthylphenylsulfonamid namide Aliphatische Amine und Aminoalkohole Synthetische organische Komplexbildner Ethanolamin EDTA, NTA Diethylentrinitrilopentaacetat Poly- und Aminopolyphosphonsäuren Anmerkungen Bisher wurde hauptsächlich das Vorkommen sog. Altpestiziden untersucht. Aktuell im Einsatz befindliche PBSM (siehe vorige Spalte) wurden kaum erfaßt. Ausgangsstoffe für optische Aufheller, organische Farbstoffe, Kunststoffadditive. Über 20 dieser Verbindungen konnten in europäischen Flüssen nachgewiesen werden, einige gelangen bis ins Trinkwasser. Lösemittel für Farben und Lacke eingesetzt, sie haben auch eine Bedeutung als Kunststoffadditiv, Korrosionsschutz- und Kühlmittel Einzelne Sulfonamide sind in Publikumsprodukten enthalten, spezielle Sulfonamide kommen als Weichmacher von Kunststoffen (n-Buthylphenylsulfonamid) oder als Zusatz von Korrosionsschutzmitteln (HPS) zum Einsatz. sehr weit verbreitet als Papier- und Textilhilfsmittel, Pharmazeutika, Korrosionsschutzmittel, Photochemikalie uvm. EDTA und NTA sind in diversen Publikumsprodukten, aber auch industriellen Vorprodukten enthalten. wie EDTA, speziell Papierfabriken (Bleichen, DeInken) Zusatz zu Wasch- und Reinigungsmitteln, Stabilisierung von Peroxidverbindungen, als Antioxidans in Stückseifen und Zahnpasta 15 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV Fazit: Vom Restabfall geht das Risikopotential eines Vielstoffgemisches aus, was u.a. einige Hundert bis Tausend toxische, chronisch toxische (wie carcinogene Wirkungen) oder persistente Einzelsubstanzen erfaßt. Daher begrüßt der NABU das vorgelegte Paket an Verordnungen (AbfAblV / 29. BImSchV), weil diese zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung der Freiräume nachfolgender Generationen in das Stoffstrommanagement der Abfallwirtschaft eingreifen. 3.4.6 Störfälle Neben der übliche Grundbelastung der Abfälle sind sog. Störfälle einzubeziehen. Aus der „Wegwerfsituation“ der Abfallentstehung heraus ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch „Sonderabfälle“, Chemikalien und Produktreste in den Abfall irregulär gegeben werden. Bei den in der MBA in der biologischen Stufe auftretenden Temperaturen von 50 bis 85 ° C und den hohen Durchlüftungsraten wird das Schadstoffpotential anteilig freigesetzt. Eine Abgasreinigung für die MBA muß daher die typischen Emissionen, aber auch Extremsituationen beherrschen (Vorsorge). Daher kann die Frachtbegrenzung gerade für die flüchtigen organischen Schadstoffe nicht danach festgelegt werden, was die heute existierenden Biofilter hinter MBAs noch an Reinigungsleistung erbringen. Fazit: Unter Vorsorgegesichtspunkten ist der Biofilter nicht für die Abgasreinigung der Hauptemissionen aus der MBA geeignet, da die Schadstoffe großen Schwankungen unterworfen sind und teilweise aus biologisch schwer abbaubaren Einzelstoffen bestehen. 3.4.7 NMVOC Der festgelegte Grenzwert von 55 g an NMVOC je Mg MBA-Input stellt genaugenommen einen Kompromiß dar zwischen ökonomischen Aspekten (Betriebskosten) und dem, was unter Vorsorgegesichtspunkten wünschenswert wäre. Fazit: Der vorgeschlagene Grenzwert von 55 g an NMVOC je Mg MBA-Input erscheint aus Sicht des NABU als ein akzeptabler Kompromiß. Unter ökologischen Gesichtspunkten wäre eine Frachtbegrenzung von 55 g/Mg inkl. Methan (=TOC) wünschenswert. 16 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 3.5 Schnittstelle Hauptrotte / Nachrotte (29. BImSchV) Es ist nicht sinnvoll, die gesamte Rottezeit eingehaust durchzuführen. Zum Ende der Rottezeit sind die im Abfall enthaltenen flüchtigen Schadstoffe weitgehend ausgetragen und das Emissionsniveau hat sich deutlich gesenkt. In dieser Phase können offene Verfahren eingesetzt werden. Dies führt zu entsprechenden Kosteneinsparungen. Allerdings sollte die Schnittstelle zwischen Hauptrotte und Nachrotte über einen Wert definiert werden, damit es nicht in der Praxis zum Mißbrauch zu Lasten des Umweltschutzes kommen kann. Fazit: Die Schnittstelle zwischen Hauptrotte und Nachrotte sollte nach Auffassung des NABU nicht, wie bisher vorgesehen, über Einzelfallbetrachtungen in Abhängigkeit vom Standort, sondern über einen einheitlichen Grenzwert definiert werden. Dieser Wert wurde vom Umweltbundesamt mit einem AT4 (Atmungsaktivität) von 20 mg O2/g TS vorgeschlagen. 3.6 Ausnahmen (29. BImSchV / AbfAblV) Die Verordnungsentwürfe enthalten zu viele Schlupflöcher, was den Wert der Regelungen schmälert und den praktischen Vollzug erschweren wird. 29. BImSchV, § 17:: „3. Abweichend von § 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für organische Stoffe ohne Methan, angegeben als Gesamtkohlenstoff, zulassen, soweit von der Anlage Gefahren für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit insbesondere durch krebserzeugende Stoffe oder Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential nicht hervorgerufen werden können. “ Die vorgesehene Ausnahmeregelung ist nicht einmal zeitlich oder nach oben begrenzt. Dies hält der NABU allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anlagenbetreiber und mit Blick auf den Stand der Technik der Abluftreinigung für nicht akzeptabel. Der Passus ist zu streichen. Gleiches gilt für die Punkte 1 und 2 des § 17. 17 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV AbfAblV, § 6 Abs. 1 Punkt 2 Satz 1: „Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren organischen Anteilen längstens bis 01. Juni 2005 auch dann abgelagert werden können, wenn die Anforderungen an Abfälle gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 nicht erfüllt sind. “ Die gewährte Übergangsfrist ist nach Ansicht des NABU zu lang; sie ist identisch mit der Frist der alten TASi, die ja bekanntlich zum Auffüllen nicht TASi-gerechter Deponien geführt hat und noch weitere fünf Jahre führen wird. Wir empfehlen die Übernahme der Frist wie für Bauschutt: 1. Juni 2001. AbfAblV, § 6 Abs. 1 Punkt 2 Satz 2: „Die Ablagerung der Abfälle kann auf gesonderten Abschnitten von Deponien der Klasse II erfolgen oder auf Altdeponien, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 nicht einhalten. “ Die Ablagerung auf ungedichteten Altdeponien ist nicht erst in fünf Jahren, sondern baldmöglichst zu beenden. Frist: s.o. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, möglichst kurzfristig die nicht-TASigerechten Deponien zu schließen. In einzelnen Bundesländern sind mehr Deponien ohne Basisabdichtungen im Betrieb als mit Basisabdichtung. Weiter sollten alle Anstrengungen unternommen werden, möglichst kurzfristig die Ablagerung von unbehandelten Abfällen zu beenden. Fazit: Der NABU fordert, insbesondere den § 17 der 29. BImSchV ersatzlos zu streichen. In der Abfallablagerungsverordnung sollte dies insbesondere für den Punkt 2 des § 6 Abs. 1 gelten. 18 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 4 Gesamtbewertung und Forderungen des NABU Der NABU begrüßt die Verordnungsentwürfe. Er begrüßt sowohl die Öffnung der Abfallwirtschaft für die MBA als auch die Öffnung auf hohem ökologischem Niveau. Besonders positiv erscheint die vorgenommene „Aufwertung“ der TA Siedlungsabfall von einer Technischen Anleitung mit mangelnder Bindewirkung zu einer unmittelbar geltenden und rechtsverbindlichen Rechtsverordnung. Der NABU ist weiterhin der Ansicht, dass die vorgelegten Entwürfe „im Paket“ verabschiedet werden sollten, damit keine ungewollte Schieflage der Regelungsdichte auf diesem Sektor entsteht. Der NABU mahnt vordringlich eine Ergänzung der Regelungen um eine novellierte 17. BImSchV für die industrielle Mitverbrennung der hochkalorischen MBA-Fraktion an. Weitere Forderungen des NABU im einzelnen: 1. Öffnung für die Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung (MBA) auf hohem ökologischem Niveau. 2. Stand der Technik auch für die MBA. 3. Auch MBA muß ihren Beitrag zur Umweltproblemlösung leisten. 4. Staatliche Vorgaben bieten Investitionssicherheit und Markt und ermöglichen kostengünstige Lösungen. 5. In Einzelbereichen sind weitere Verschärfungen angezeigt: (a) Aufhebung des Defizits bei der energetischen Verwertung von MBA-Fraktionen im Rahmen der Umsetzung der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie in deutsches Recht. (b) Aufnahme der hochkalorische Fraktion aus der MBA in die in Beratung befindliche Biomasseverordnung (Förderung entsprechend des Anteils an regenerativen Kohlenstoffs). (c) Festlegung des oberen Heizwerts (Ho-Wert) als ÜberwachungsLEITparameter . (d) Abtrennung auch der nicht-regenerativen Kohlenstoffverbindungen vor der Deponierung (siehe Ho-Regelung). (e) Vielstoffgemisch Restabfall zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung der Freiräume nachfolgender Generationen angemessen reglementieren. (f) Biofilter für Abgasreinigung der Hauptemissionen aus der MBA nicht geeignet. (g) Frachtbegrenzung von 55 g Kohlenstoff pro Mg Abfallinput, inkl. Methan (=TOC). (h) Schnittstelle zwischen Hauptrotte und Nachrotte über einen einheitlichen Grenzwert definieren, z.B. wie vom Umweltbundesamt vorgeschlagen (AT4 (Atmungsaktivität) von 20 mg O2/g TS). (i) § 17 der 29. BImSchV ersatzlos streichen (keine Abweichung vom TOC-Grenzwert) 19 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV (j) § 6 Abs. 1 Punkt 2 AbfAblV: Satz 1: Frist verkürzen (weitere Zulassung der Ablagerung unbehandelten oder nicht ausreichend behandelten Abfalls auf Deponien bis maximal 2001, nicht 2005); Satz 2: ersatzlos streichen (überhaupt keine Ausnahmegenehmigungen mehr für Ablagerung auf ungedichteten Deponien). Zusätzlich zu den vorgelegten Entwürfen für eine Gleichwertigkeit von „heißen“ und „kalten“ Verfahren der Abfallwirtschaft empfiehlt der NABU dem BMU, weitere zusätzlichen Maßnahmen zum Ressourcenmanagement und zur Stoffstromreduzierung zu ergreifen. Das verabschiedete Erneuerbare-Energien-Gesetz und die vorgelegte Biomasseverordnung sind hierbei Schritte in die richtige Richtung, denen andere folgen müssen. 20 Stellungnahme zur Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und 29. BImSchV 5 Referenzen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 VKS e.V., A.S.A. e.V. (Hrsg.): Mechanisch-biologische Abfallbehandlung in Europa. Blackwell Wissenschafts-Verlag, Berlin, 2000 Scheidl K. et al.: Projekt „Bestimmung des oberen Heizwertes nach Deponieverordnung“: Für die Ausarbeitung eines Normvorschlages wurde vom BMUJF in Abstimmung mit der AG 224a.05 „Oberer Heizwert laut Deponieverordnung“ des österreichischen Normungsinstitutes ein Projekt vergeben, wobei Bestimmungen des oberen Heizwertes an mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen nach unterschiedlichen Methoden ausgeführt werden, um eine ausreichende Datenbasis zu erarbeiten. Mesiowsky I., Stegmann R.: Long-term behaviour of PVC-products under soil-buried and landfill conditions. TU Hamburg-Harburg, 1997 ARGUS in association with Universitiy Rostock – Prof. Spillmann und Carl Bro and Sigma Plan S.A.: The Behaviour of PVC in Landfill. European Commission DGXI.E.3; Final Report February 2000 Lahl U., Zeschmar-Lahl B., Scheidl K., Scharf W. Konrad W.: Abluftemissionen aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung in Österreich. Hrsg.: BMUJF, UBAMonographien Bd. 104, Wien, 1998 Plehn W.: FCKW zur Kunststoffverschäumung. In: UBA (Hrsg.): Verzicht aus Verantwortung. Maßnahmen zur Rettung der Ozonschicht. UBA-Berichte 7/89, hier: Kap. 4.2) Reinhardt T., Jager J.: Schadstoffbelastung der Abluft bei der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung und anschließenden Deponierung. Wiemer K., Kern M. (Hrsg.): Biologische Abfallbehandlung III. Kompostierung - Anaerobtechnik - Mechanischbiologische Abfallbehandlung - Klärschlammverwertung. Witzenhausen 1996, 845 906 Sachverständigenrat für Umweltfragen: Umweltgutachten 1996: Zur Umsetzung einer dauerhaft-umweltverträglichen Entwicklung, hier Textziffer 1175 Werenskiold, W., Unterberger, S.: Abschätzung der tatsächlichen und potenziellen treibhauswirksamen Emissionen von H-FKW, P-FKW und SF6 für Österreich. Umweltbundesamt. IB-624 (2000) Ham R. K., Komilis, D.: A Laboratory Study to investigate gaseous Emissions and solid Decomposition during Composting of Municipal Solid Waste. U.S. Environmental Protection Agency. Research Triangle Park, NC 27711 (July 1999). TOC-Grenzwerte (Eluat) für das nachsorgearme Deponieren von Restabfällen. Bewertung von Eluaten und Sickerwässern (organische Stoffe) aus der mechanischbiologischen Abfallbehandlung und der anschließenden Deponierung der Reststoffe/vorbehandelten Abfälle. ATV-Projekt Nr. 26/97, Dezember 1997 21