26.BImSchV - Anwendungsfragen

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26.BImSchV - Anwendungsfragen
Dr. Christoph Dörnemann, Amprion GmbH
Essen, 05.12.2014
Frühere 26. Verordnung zum BundesimmissionsSchutzgesetz (26. BImSchV) (Fassung 01.01.1997)
Regelungen zu Schutz (§3) und Vorsorge (§4)
 Stromversorgungsanlagen (> 1kV) unterliegen den Anforderungen der 26.
BImSchV
 Schutz- und Vorsorgewerte sind nur an den Orten einzuhalten, die dem nicht
nur vorübergehendem Aufenthalt von Personen dienen
 Schutzwerte (50 Hz):
elektrisches Feld:
5 kV/m, kleinräumige Überschreitungen bis zu 100%
möglich
magnetisches Feld: 100 µT, kurzzeitige Überschreitungen bis zu 100%
möglich
 Vorsorgewerte (50 Hz):
elektrisches Feld:
5 kV/m
magnetisches Feld:
100 µT (Mikrotesla)
 Die Einhaltung der o.g. Anforderungen bezieht sich auf maximale
Anlagenauslastung!
 Durchführungsbestimmungen: siehe „Hinweise zur Durchführung der
Verordnung über elektromagnetische Felder“ des Länderausschusses für
Immissionsschutz (LAI), in NRW Ministererlass von 2004
26. BImSchV - Anwendungsfragen | C. Dörnemann (Amprion), Symposium Essen, 05.12.2014
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Veröffentlichungen der SSK
„Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der Energieversorgung und –
anwendung“, 21./22.02.2008
Hinweis in dieser Empfehlung zur Vorsorge:
Grenzwerte nicht ausschöpfen, Forschungsbedarf
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Bisherige Erfahrungen der ÜNB zu EMF
Die 26. BImSchV hat ab 1997 zur Beruhigung der öffentlichen
Diskussion im Niederfrequenzbereich beigetragen.
Differenzierung zwischen Schutz und Vorsorge in der öffentlichen
Diskussion bleibt kommunikative Herausforderung
Festhalten am bisherigen Grenzwertkonzept wiederholt zu vermitteln
(Vorwurf: Andere Anforderungen in den Ländern Europas)
Situation in anderen Ländern nicht direkt vergleichbar
– Bedingungen in den Ländern beachten, gleiche Herangehensweisen
(z.B. Wintrack in NL)?
– Keine Beschleunigung des Netzausbaus in diesen Ländern
– Niedrigere Vorsorgewerte helfen nicht in der öffentlichen Diskussion
(s. auch Akzeptanz-Studie 2013/2014)
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Neue Fassung 26. BImSchV, August 2013
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Anwendungsbereich
Stromversorgungsanlagen (50 Hz, > 1kV; Gleichstrom, > 2kV) unterliegen den
Anforderungen der 26. BImSchV
Regelungen zum Schutz (§ 3 für 50 Hz)
Bestandsanlagen (Errichtung vor Inkrafttreten der Novelle):
– Schutzwerte sind nur an den Orten einzuhalten, die dem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen.
– elektrisches Feld:
5 kV/m, kleinräumige Überschreitungen bis zu
100% möglich
– magnetisches Feld: 100 µT (Mikrotesla), kurzzeitige Überschreitungen bis
zu 100% möglich
Neue Anlagen (Errichtung nach Inkrafttreten der Novelle, bestehende
Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse bleiben unberührt)
– Schutzwerte sind nur an den Orten einzuhalten, die dem nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen.
– elektrisches Feld:
5 kV/m
– magnetisches Feld: 100 µT (Mikrotesla)
Berücksichtigung anderer NF-Anlagen sowie HF-Anlagen zwischen 9 kHz und
10 MHz
Vermeidung von erheblichen Belästigungen durch Funkenentladungen
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Neue Fassung 26. BImSchV, August 2013
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Regelungen zum Schutz (§ 3a für Gleichstrom)
Schutzwerte sind an Orten einzuhalten, die zum dauerhaften oder
vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
elektrisches Feld:
-- kV/m
magnetisches Feld: 500 µT (Mikrotesla)
Berücksichtigung aller relevanten Immissionen
Vermeidung von erheblichen Belästigungen durch Funkenentladungen
Alle Werte in §§ 3 und 3a beziehen sich auf die maximale
Anlagenauslastung.
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Neue Fassung 26. BImSchV, August 2013
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Regelungen zur Vorsorge (§4)

Vorsorgewerte (bei wesentlicher Änderung von NF-Anlagen) in der Nähe von
Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen
oder ähnlichen Einrichtungen:
elektrisches Feld:
magnetisches Feld:
5 kV/m
100 µT (Mikrotesla)

Die Einhaltung der o.g. Werte bezieht sich auf maximale Anlagenauslastung!

Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von NF- und Gleichstromanlagen sind
die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden
elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der
Technik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu
minimieren. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG.

Überspannungsverbot von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, durch 50-Hz-Anlagen zur Fortleitung von
Elektrizität und einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die in einer neuen
Trasse errichtet werden. Bestehende Genehmigungen, PF-Beschlüsse oder
beantragte PF- und Plangenehmigungsverfahren mit vollständigem Antrag bleiben
unberührt.
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Anwendungsfragen - Einschätzung der ÜNB
(1)
 Berücksichtigung von HF-Anlagen bis 10 MHz
 Materiell nicht von Bedeutung, da diese Anlagen wenig Beitrag hinsichtlich
Grenzwertausschöpfung liefern
 In diesem Frequenzbereich befinden sich auch Anlagen der Geheimdienste und
des Behördenfunks, Feldstärkewerte nicht zugänglich
 Praktische Regelung der BNetzA: Genauere Betrachtung nur von Funk-Anlagen
innerhalb eines Abstandes von 300m erforderlich. Wenn Abstand kleiner ist als
300m, muss die BNetzA durch ggf. Aufnahme neuer Messwerte eine Bewertung
vornehmen (s. auch Beispiel auf der nächsten Seite).
 Bis zur Regelung der BNetzA im April 2014 Projektverzögerungen, insgesamt
hilft sie für viele Netzausbauten im Transportnetz weiter. Im Verteilnetz wegen
der Vielzahl der Anlagen und größerer Flächenverteilung hilft sie vielfach nicht.
Die Karten im Online-Portal mit den Funkstandorten reichen hinsichtlich der
genauen Antennenstandorte in der Darstellung (Auflösung) für die erforderliche
Bewertung nicht aus.
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Beispiel: Projekt Wehrendorf – St. Hülfe und HF-Anlagen bis 10 MHz
Geplante Freileitung
Wehrendorf – St. Hülfe
Nächstgelegene zu
betrachtende Standorte
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Anwendungsfragen - Einschätzung der ÜNB
(2)
 Minimierung als Hauptpunkt mit Potenzial zur Verzögerungen im Netzausbau:
 "Minimieren" anstelle "Vermindern": mögliche Verzögerung oder Behinderung
des Netzausbaus für die Energiewende je nach Ausgestaltung der AVV
 Nach Aussagen des BMU dauert es etwa zwei Jahre bis zur AVV-Inkraftsetzung;
Länder haben andere Rechtsauffassung als der Bund: Minimierung greift sofort,
nicht erst mit der AVV.
 Folge: In jedem Projekt Diskussion über "Minimierung", die bei den Behörden
wegen fehlender konkreter Abwägungspunkte zu Unsicherheiten bei der
Beschlussfassung führen kann. Außerdem kann hier eine neue Begründungslinie
für Klagen hinsichtlich fehlerhafter Abwägung gesehen werden. Beides führt im
Ergebnis zur Verzögerung der Projekte.
 Netzbetreiber beziehen sich auf einen technischen Hinweis des „Forum
Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN)“ vom Dez. 2013, das den Stand der
Technik beschreibt.
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Abwägung verschiedener Maßnahmen (TH FNN)
26. BImSchV
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Beispiele bedarfsgerechter Netzmaßnahmen
zur Erfüllung der Transportaufgaben
Quelle: Netzentwicklungsplan 2014, 2. Entwurf der ÜNB; www.netzentwicklungsplan.de
N
V
380/220-kV-Übertragungs-
O
PTIMIERUNG
ETZ
ERSTÄRKUNG
A
USBAU
Leistungsflusssteuerung
Upgrade auf
höhere Spannungen
(220  380 kV)
Freileitung
380-kV-Leitungen
Temperaturabhängiger
Leitungsbetrieb
Hochstrom- bzw.
Hochtemperaturleiterseile
Overlay
(Perspektive)
Minimierung??
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SZENARIO B 2024*
INKLUSIVE STARTNETZ
DC-Übertragungskorridore Neubau in
Deutschland
•
•
•
Länge:
Übertragungskapazität:
nach Belgien, Dänemark, Norwegen:
2.300 km
12 GW
200 km
AC-Netz Neubau
•
Länge:
1.300 km
DC/AC-Netz Verstärkung
• Länge:
5.300 km
Investitionsvolumen:
23 Mrd. €
Quelle: Netzentwicklungsplan 2014,
2. Entwurf der ÜNB
www.netzentwicklungsplan.de
Zusammenfassung
 Anwendung knüpft an die bisherige Praxis an, siehe auch neue
Durchführungshinweise der LAI vom Sep. 2014

Missverständliche Darstellungen sollen derzeit geklärt werden
 Minimierung wirft weiterhin Fragen auf (Transport- und Verteilnetz)

Minimierungsmaßnahmen EMF und Berücksichtigung des NOVA-Prinzips

Stand der Technik niedergelegt in einem technischen Hinweis des FNN

Derzeit teilweise überzogene Forderungen in Verfahren (0,1 µT!)
 Offene Fragen zur Beurteilung der elektrischen Gleichfelder und deren
Wahrnehmbarkeit

Forschungsvorhaben zur Wahrnehmbarkeit gestartet
 Berücksichtigung von Hochfrequenzanlagen bis 10 MHz

Für Netzausbau im Transportnetz mit der 300m-Regelung der BNetzA
handhabbar

Berücksichtigung im Aus- und Umbau von Verteilnetzen wirft Probleme auf
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Das starke Netz für Energie | www.amprion.net
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