29072009 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Rohrnetz der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH (AGB Wasser) Fassung vom Juli 2009 1.) Allgemeine Bestimmungen: Die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH, im Folgendem kurz Lieferantin, mit Sitz in 5761 Maria Alm am Steinernen Meer, Hinterthal 19, sowie etwaige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger im Besitz der Trinkwasserversorgungsanlage, versorgen ihre Kunden nach Maßgabe der örtlichen Versorgungsanlage mit Wasser. (1) Diese AGB regeln den Anschluss von Grundstücken und Haushalten an die Versorgungsanlage der Lieferantin sowie den Bezug von Trinkwasser aus dieser Anlage. (2) Die Versorgungsanlage wurde von der Lieferantin bzw. den Rechtsvorgängern beginnend seit 1960 mit erheblichen Privatinvestitionen aufgebaut und entsprechend der Entwicklung laufend erweitert. Die Lieferantin hat einen jährlichen Erhaltungsaufwand, um eine ausreichende Wasserversorgung zu gewährleisten. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung versorgt die Eigentümerin der Anlage die Lieferantin mit Wasser. (3) Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchsbezeichnung jede bebaute oder unbebaute Liegenschaft anzusehen, die eine wirtschaftliche, zusammenhängende Einheit bildet. (4) Haushalt im Sinne dieser AGB ist jede abgeschlossene Wohneinheit auf einem Grundstück. Im Falle eines Einfamilienhauses besteht z.B. ein Haushalt auf einem Grundstück; im Falle z.B. einer Appartementwohnanlage bestehen so viele Haushalte auf diesem Grundstück als es abgeschlossene Wohneinheiten in der Appartementwohnanlage gibt. In diesem Fall wird der Wasserbezugsvertrag zwischen Lieferantin und Hausverwaltung abgeschlossen, wobei es so viele Verrechnungseinheiten gibt wie abgeschlossene Wohneinheiten. Wenn eine Liegenschaft nicht bebaut ist und Wasser von der Lieferantin bezogen werden soll, ist mit dieser eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen, für die die AGB, das Tarifsystem samt Erläuterungen und das Technische Beiblatt gelten. (5) Kunde im Sinne der AGB ist jeder, der einen Wasserbezugsvertrag abgeschlossen hat. (6) Ein Wechsel des Kunden ist von diesem binnen Monatsfrist an die Lieferantin an deren jeweils letzten Rechnungsadresse unter Hinweis auf den Rechtsvorgang, (z.B. Verkauf oder Vermietung) anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige des Wechsels des Kunden ist der bisherige Kunde bis zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch seinen Nachfolger zusätzlich neben diesem zur Zahlung des Wasserzinses verpflichtet. (7) Die AGB und deren Anlagen gelten für alle zwischen dem Kunden und der Lieferantin abgeschlossenen Vertragsverhältnisse. (8) Modus für Änderungen der AGB: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde nach Erhalt dieser Mitteilung nicht innerhalb von 8 Wochen schriftlich widerspricht. Die Lieferantin verpflichtet sich, bei Übersendung der geänderten AGB schriftlich auf die achtwöchige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Kunden hinzuweisen. 1 29072009 (9) Salvatorische Klausel: (Gilt nicht für Verträge mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz Anwendung findet) Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen AGB unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich nahe kommt. Allfällige unwirksame Bestimmungen sind nach redlicher Verkehrssitte auszulegen. Hierbei sind folgende Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen: Auf Seiten der Lieferantin das Interesse an einem längerfristigen kosten- und die Erhaltung deckenden Wasserzins inkl. eines angemessenen Gewinnzuschlages für die Verzinsung des Kapitals, Versorgung für Ersatzinvestitionen sowie das Unternehmerrisiko; auf Seiten des Kunden das Interesse an einer langfristigen gesicherten Versorgung mit Trinkwasser. (10) Die Lieferantin ist ermächtigt, ihre Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden. Davon abweichend gilt für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, dass die Lieferantin zu einer allfälligen Überbindung ihrer Rechte und Pflichten oder des gesamten Vertrages mit schuldbefreiender Wirkung an die Salzburg AG, die R & S GOURMET EXPRESS Handelsges.m.b.H. oder die Wassergenossenschaft Maria Alm ermächtigt ist. Die Kunden stimmen bereits jetzt einer allfälligen Übertragung zu. (11) Zustellungen: Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift der Lieferantin bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt werden. Zustelladresse der Lieferantin: Schriftstücke an die Lieferantin sind an die Adresse, 5071 WalsSiezenheim, Gourmetstraße 1-3, zu richten, wo die Verwaltung der Lieferantin derzeit geführt wird. Änderungen in der Zustelladresse der Lieferantin hat diese dem Kunden schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) bekannt zu geben. (12) Als Gerichtsstand wird bei Verträgen, die nicht mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossen werden, ausschließlich das für die Gemeinde Maria Alm sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für Konsumenten, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Beschäftigung in Österreich haben, gilt auch das für die Gemeinde Maria Alm sachlich zuständige Gericht gemäß der EUGVVO iVm. § 104 JN. Es ist ausschließlich materielles Österreichisches Recht anzuwenden. 2.) Vertragsabschluss, Vertragsbeginn: (1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Wasserbezugsvertrages samt Beiblätter und der AGB Wasser durch beide Vertragsteile zu Stande. (2) Im Falle der Neuerrichtung eines Hauses auf einem Grundstück, beginnt die Verpflichtung zur Bezahlung: a.) der Anschlussgebühren zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides b.) der Bereitstellungsgebühr ab Montage des Wasserzählers, spätestens jedoch ab Montage des Stromverbrauchszählers durch die Elektrizitätsgesellschaft c.) der Bauwasserpauschale zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung d.) der Mehraufwendungen gemäß Punkt 7 (9) und (10), sofort nach Zugang der Rechnung. In Fällen einer Übernahme eines Haushaltes durch den Kunden gelten diese Vertragsbedingungen ab Übernahme des Haushaltes und Wassernutzung durch den Kunden, selbst im Falle einer späteren Unterfertigung des Wasserbezugsvertrages samt Beiblätter und AGB. 3.) Verbrauchsanlage und Hausanschlussleitung des Kunden; Vollmacht: (1) Die im Eigentum des Kunden befindliche Verbrauchsanlage umfasst den Wasserzähler, alle Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach der Absperrvorrichtung und dient der Wasserversorgung des Grundstückes bzw. der Haushalte. 2 29072009 (2) Die Hausanschlussleitung ist die Verbindung zwischen der dem Lieferanten gehörenden Hauptwasserleitung und der Verbrauchsanlage des Kunden. Sie umfasst die Abzweigung von der Hauptwasserleitung inkl. Absperrvorrichtung (Schieber) und die Rohrleitung bis zum Zähler. Die Hausanschlussleitung ist im Bereich zwischen Hauptwasserleitung und Hausmauer mit einem Schieber (Sperrventil) auszustatten, welcher stets sichtbar und frei von Überlagerungen (wie Schotter, Erde, etc.) zu halten ist. Bauteile bis einschließlich dem Schieber sind vom Kunden auf eigene Kosten einzubauen und gehen sodann ab Inbetriebnahme als zusätzliche Anschlussleistung des Kunden in das Eigentum der Lieferantin über. Daran anschließend steht die Hausanschlussleitung im Eigentum des Kunden. Die Hausanschlussleitung endet unmittelbar vor Eintritt des Wassers in den Zähler (= Übergabestelle des Wassers an den Kunden). Für Zwecke der Qualitäts- und Druckkontrolle durch die Lieferantin ist unmittelbar nach dem Zähler eine Wasserentnahmestelle einzubauen. Wenn die Hausanschlussleitung über fremde Grundstücke hergestellt wird, ist es Aufgabe des Kunden, die schriftliche Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer einzuholen. Für Verbrauchsanlagen, die vor dem 01.08.2008 an die Versorgungsanlage angeschlossen worden sind, ergibt sich aus diesem Absatz 2 keine Nachbesserungspflicht. (3) Die Absperrvorrichtungen in der Anschlussleitung dürfen nur von der Lieferantin oder von einem zur Installation befugten Gewerbetreibenden im Auftrag des Kunden bedient werden. Ein solcher Vorgang ist der Lieferantin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Für die fachgerechte Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage und Hausanschlussleitung ist der Kunde verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt. Die Herstellung bzw. Instandhaltung beider Anlagen darf nur von einem zur Installation befugten Gewerbetreibenden unter Beachtung sämtlicher Normen und Vorschriften der Lieferantin erfolgen (siehe Technisches Beiblatt). Der Kunde hat nach erfolgtem Anschluss an die Hauptwasserleitung auf Anforderung einen fachmännisch ausgeführten Lageplan unter Angabe der technischen Daten (wie z.B. Rohrmaterial, Dimension, Lage des Schiebers etc.) binnen 30 Tagen der Lieferantin vorzulegen. Der Kunde haftet für die fachgerechte Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage und Hausanschlussleitung, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt. Seine gegenständliche Instandhaltungspflicht der Hausanschlussleitung beschränkt sich auf den auf seinem Grundstück befindlichen Teil, die Instandhaltung des zwischen Hauptwasserleitung und Grundstücksgrenze befindlichen Teils obliegt der Lieferantin. (5) Beide Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Störungen des Versorgungssystems der Lieferantin oder von Anlagen anderer Kunden ausgeschlossen sind. (6) Die Lieferantin ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Verbrauchsanlage und die Hausanschlussleitung - auch zur Feststellung des Umfanges der Verbrauchsanlage - zu überprüfen. Dem mit einem Ausweis ausgestatteten Beauftragten der Lieferantin ist, nach vorheriger Terminvereinbarung, das Betreten des Grundstückes bzw. der Haushalte zu den Räumlichkeiten des Kunden gestattet, soweit dies für die Überprüfung der technischen Einrichtungen beider Anlagen erforderlich ist. Bei Gefahr in Verzug (z.B. Rohrbruch) darf die Lieferantin alle Sicherungs- und Reparaturarbeiten auch auf dem Grundstück des Kunden auf dessen Rechnung sofort vornehmen. Für Zwecke der Feststellung allfälliger Ergänzungsgebühren erteilt der Kunde der Lieferantin Vollmacht, bei begründetem Anlass in den Bauakt Einsicht zu nehmen. (7) Die Kosten für die Entfernung eines Wasseranschlusses (Leitung, Zähler usw.) trägt der Kunde. (8) Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten, u. dgl. auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Kunden ist von diesem unentgeltlich zu gestatten. Die Anbringung erfolgt nach Verständigung des Termins an den Kunden zu Geschäftszeiten. (9) Der Kunde verpflichtet sich, den auf seinem Grundstück befindlichen Teil der Hausanschlussleitung instand zu halten. Er muss jeden erkennbaren Schaden und jeden hör- oder 3 29072009 sichtbaren Wasseraustritt unverzüglich durch einen zur Installation von Wasserleitungen befugten Gewerbetreibenden beheben lassen. Bei schuldhafter Unterlassung ist die Lieferantin – ungeachtet ihrer Rechte gemäß Punkt 1 (6) – berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen zur Installation von Wasserleitungen befugten Gewerbetreibenden damit auf Kosten des Kunden zu beauftragen. Die Kosten, insbesondere des Wasserverlustes, die der Lieferantin hierdurch entstanden sind, sind ihr vom Kunden zu ersetzen. Mängel in der Verbrauchsanlage sind vom Kunden innerhalb der von der Lieferantin festgesetzten angemessenen Frist zu beheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Lieferantin berechtigt, die Wasserlieferung an diesen Kunden einzustellen. Die Kosten des Wasserverbrauches sind vom Kunden zu ersetzen. Soweit diese nicht durch Wasserzähler gemessen werden können, sind diese nach der vermuteten Dauer des Gebrechens und der durchschnittlichen verflossenen Wassermenge in dieser Dauer zu schätzen. (10) Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferantin unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel in der Verbrauchsanlage oder Hausanschlussleitung zurückzuführen sind. (11) Der Einbau wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Risiko des Kunden. (12) Erweiterungen und Änderungen der bestehenden Verbrauchsanlagen sowie die Ausdehnung der Wasserversorgung auf benachbarte Grundstücke, Grundstücksteile oder Haushalte des Kunden erfordern eine schriftliche Bekanntgabe der Erweiterung oder Änderung an die Lieferantin zum Zwecke der Feststellung eines allfälligen Ergänzungsbeitrages. Es ist jedenfalls nicht gestattet, dadurch einen neuen Vertragsabschluss mit einem weiteren Haushalt zu umgehen. 4.) Einschränkungen bzw. Unterbrechung der Wasserlieferung/Haftung: (1) Die Lieferantin kann die Wasserlieferung einschränken und unterbrechen, wenn: a.) wegen Wassermangels, dessen Abwendung nicht in der Macht der Lieferantin steht, der Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch andernfalls nicht befriedigt werden kann. b.) notwendige Arbeiten an der Versorgungsanlage oder notwendige Arbeiten im Bereich dieser Anlage vorgenommen werden. c.) die Lieferantin aufgrund von behördlichen Anordnungen, höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Ereignissen an der Gewinnung und Fortleitung von Wasser gehindert wird. d.) dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig wird. (2) Darüber hinaus kann die Lieferantin die Wasserlieferung auch einschränken oder unterbrechen, wenn: a.) der Kunde trotz Abmahnung und Setzen einer angemessenen Frist zur Wiederherstellung des vertraglich vereinbarten Zustandes gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, (wie z.B. die Verbrauchsanlage in gravierendem Ausmaß nicht vertragsgerecht herstellt und erhält) die das sichere Funktionieren der Verbrauchsanlage gefährden. Schäden im Grundstück des Kunden zwischen Hauptwasserleitung und Zähler des Kunden sind immer wesentliche Mängel. b.) der Zutritt für die Überprüfung der Hausanschlussleitung und Verbrauchsanlage nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Kunden verweigert wird. c.) der Kunde eine auf das Versorgungsnetz rückwirkende Störquelle trotz schriftlicher Aufforderung in angemessener Frist nicht beseitigt, die den Gebrauch der Versorgungsanlage für die übrigen Kunden gefährden könnte. (3) Die Einschränkungen nach Absatz 1 lit. a und b sind von der Lieferantin nach Möglichkeit zeitgerecht kundzumachen. (4) Im Falle höherer Gewalt, in denen eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität nicht sichergestellt werden kann, wird das vorhandene Wasser, nach Kundmachung bei der Gemeinde 5761 Maria Alm, als Nutzwasser geliefert. 4 29072009 (5) Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme wegfällt. (6) Für Schäden, die durch das von der Lieferantin gelieferte Wasser entstehen, gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. (7) Die Lieferantin haftet gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Vermögensschäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden. (8) Die Wasserverwendung über Hydranten, öffentliche Auslaufbrunnen, Bewässerungsanlagen und für kurzzeitige Wasserabgaben erfolgt ausschließlich über gesonderte Vereinbarung. 5.) Wasserzähler: (1) Der Kunde hat spätestens beim Einbau des Stromverbrauchzählers einen Wasserzähler auf seine Kosten an einer gut zugänglichen, frostsicheren Stelle von einem zur Installation von Wasserzähler befugten Gewerbetreibenden zu installieren und funktionstüchtig zu erhalten. Die Lieferantin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Wasserzähler zu plombieren. Ist ein Wasserschacht erforderlich, z.B. bei unbebauten Grundstücken, ist dieser vom Kunden auf seine Kosten nach Angabe der Lieferantin frostsicher und wasserdicht zu errichten und zu erhalten. (2) Wasser wird ausschließlich über geeichte Wasserzähler abgegeben. Als bezogene Menge gilt die vom Wasserzähler angezeigte Menge, gleichgültig ob sie verbraucht worden oder aus einer Undichtheit bzw. Rohrgebrechen nach dem Wasserzähler oder offenstehende Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist. Vorteile aus Verrechnungsfehlern zufolge unrichtiger Zählerangaben oder bei Ausfall eines Zählers hat der daraus bereicherte Vertragspartner zurückzuerstatten. Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages sind, soweit verlässliche Angaben nicht gemacht werden können, die Verbrauchswerte vorangegangener Abrechnungsjahre vergleichsweise zu berücksichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt höchstens drei Jahre. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Eichvorschriften für Wasserzähler zu beachten sowie die mit den Eichungen und behördlichen Nachprüfungen verbundenen Kosten selbst zu tragen und die Lieferantin diesbezüglich schad -und klaglos zu halten. (4) Der Kunde hat bei Störungen, Beschädigungen oder Stillstand des Wasserzählers unverzüglich einen für die Reparatur von Wasserzähler befugten Gewerbetreibenden mit der Behebung des Mangels auf seine Kosten zu beauftragen. (5) Die Wasserentnahme ohne Zählung ist verboten. Wird Wasser unbefugt entnommen, so ist die Lieferantin berechtigt, eine Wassermenge (nach der Vorgehensweise zu Punkt 5 (2)) zu schätzen und rückwirkend für 3 Jahre zu verrechnen, soweit nicht offenkundig ist, dass die unbefugte Entnahme innerhalb eines kürzeren Zeitraumes erfolgt ist. (6) Der Kunde ist verpflichtet, in Anwesenheit der Lieferantin, den Zählertausch vorzunehmen. Die Zählerstände des alten und des neuen Zählers sind schriftlich mit Unterzeichnung beider Vertragsteile festzuhalten. (7) Dem Kunden wird empfohlen, in gewissen Abständen den Wasserzähler bzw. die Verbrauchsanzeige des Wasserzählers zu kontrollieren, um gegebenenfalls Wasserverluste in der Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigungen feststellen zu können. (8) Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferantin oder einem von der Gemeinde Beauftragten den Zutritt zum Wasserzähler zu gestatten und hat dafür zu sorgen, dass der Wasserzähler ungehindert abgelesen 5 29072009 werden kann. Ist der Zutritt nicht gestattet, kann die Lieferantin einen geschätzten Verbrauch in Rechnung stellen, und zwar bis zur Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse durch den Kunden. Erfolgt die Ablesung durch den Gemeindewart ist dieser befugt, die erhaltenen Informationen aus der Ablesung an die Lieferantin weiterzugeben. Die Entfernung von vorhandenen Frostschutzeinrichtungen vor jeder Ablesung obliegt dem Kunden, desgleichen das Öffnen zugefrorener Schachtdeckel und das Ausräumen und Auspumpen unter Wasser stehender Schächte. Wird dies vom Kunden nicht erfüllt, werden diese Arbeiten von der Lieferantin auf Kosten des Kunden durchgeführt. Die Lieferantin ist berechtigt, den Kunden aufzufordern, den Wasserzähler selbst abzulesen. (9) Die Entfernung oder Beschädigung von Plomben bzw. Plombierstellen der Lieferantin kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Kosten für die Wiederanbringung der Plombe trägt der Kunde. 6.) Art und Umfang der Versorgung: (1) Die Lieferantin liefert dem Kunden das Wasser zu jeder Tages- und Nachtzeit nach der für die Lieferantin bestehenden Möglichkeiten, wobei sich die Lieferantin verpflichtet, alle Maßnahmen einzuleiten und zu treffen, um eine gesicherte Wasserversorgung aufrecht zu halten. (2) Geschuldet wird die Lieferung von Trinkwasser in einer Qualität, die den für das Bundesland Salzburg geltenden Lebensmittelgesetzen entspricht. (3) Die Lieferantin haftet nicht für die Wasserqualität in der Verbrauchsanlage soweit eine vertragsgemäße Wasserqualität zur Schnittstelle angeliefert wurde. Schnittstelle für eine Qualitätskontrolle ist die im Punkt 3 (2) genannte Wasserentnahmestelle nach dem Zähler. Qualitätsmessungen finden nach ausreichender Spülung der Hausanschlussleitung statt. (4) Die Weiterleitung von Wasser nach dem Zähler an andere Haushalte, bebaute oder unbebaute Grundstücke, für die eine Anschluss- und Bereitstellungsgebühr nicht entrichtet wurde, ist verboten. (5) Das Wasser wird dem Kunden nur zur Versorgung eines Haushaltes geliefert. Jede andere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Lieferantin. Im Falle eines Umbaus/Umwidmung/Parifizierung eines Gebäudes (z.B. eines Hotels oder Pension in mehrere abgeschlossene Wohneinheiten), entstehen soviele Haushalte, als es abgeschlossene Einheiten gibt. (6) Ein Inverkehrbringen des von der Lieferantin gelieferten Trinkwassers als abgepacktes oder verpacktes Trink- oder Tafelwasser bedarf der schriftlichen Zustimmung der Lieferantin. (7) Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung mit Wasser aus der Versorgungsanlage der Lieferantin. Sollte die Lieferantin durch Fälle höherer Gewalt, durch unverschuldete Betriebsstörungen oder durch sonstige Umstände (z.B. Wassermangel) - deren Abwendung nicht in der Macht der Lieferantin steht - an der Gewinnung, dem Bezug oder der Fortleitung von Wasser ganz oder teilweise verhindert sein oder dieses unmöglich werden, so ruht die Verpflichtung der Lieferantin zur Versorgung bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind. Die Lieferantin ist verpflichtet, jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Versorgung so bald wie möglich zu beheben. Dauert die Unterbrechung mehr als eine Woche, ist der Kunde jedenfalls zur Vertragsauflösung berechtigt. (8) Die Lieferantin kann die weitere Lieferung von Wasser an einen Kunden wegen einer übermäßigen Beanspruchung (z.B. für das Füllen von Schwimmbecken, Klima-, Kühl- und Sprinkleranlagen), wenn dies aus versorgungstechnischen Gründen notwendig ist, einschränken, bei Wasserknappheit gänzlich untersagen. 6 29072009 (9) Die Lieferantin ist berechtigt, bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser zur Sicherung des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken mittels eingeschriebenen Briefes Einschränkungen des jeweiligen Wasserverbrauches anzuordnen. Bei Nichtbeachtung dieser Einschränkungen haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden. 7.) Entgelte und Rechnungslegung: (1) Zur Deckung des Aufwandes für die Versorgungsanlage der Lieferantin werden folgende Entgelte gemäß Wasserbezugsvertrag und dem Tarifsystem samt Erläuterungen verrechnet: a.) Anschlusskostenbeitrag in Form von Anschlussgebühren (bzw. allfälliger nachträglicher Ergänzungsgebühren) b.) Bereitstellungsgebühr c.) Bauwasserpauschale siehe auch Punkt 7 (5) d.) Wasserzins e.) Mehraufwand gemäß Punkt 7 (9) und (10) (2) Die Entgelte werden per Rechnung vorgeschrieben. Falls auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, ist diese binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es ist kein Skontoabzug zulässig; allfällige Abzüge werden eingefordert. Zu sämtlichen Nettoentgelten ist die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer sowie allfällige sonstige Abgaben hinzuzurechnen. Für jede Mahnung werden € 20,00 + USt. und Evidenzgebühren in Rechnung gestellt; bei Mahnung über einen Anwalt zusätzlich dessen Honorar laut Anwaltstarif. Dabei können nur die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfolgung auf die notwendigen Kosten zweckentsprechender Betreibungsmaßnahmen beschränkt sind, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, geltend gemacht werden. (3) Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. (4) Die Anschlussgebühr ist für die Liegenschaft des Kunden nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens jedoch ein Jahr nach Unterzeichnung der AGB, zu entrichten und ist binnen 30 Tagen fällig. Ist während der Bauphase noch kein Wasserzähler eingebaut, verrechnet die Lieferantin für den Bezug von Wasser einen Pauschalbetrag. Die sogenannte Bauwasserpauschale ist ab Einbau des Wasserzählers zur Zahlung fällig. Dieser Pauschalpreis gilt längstens bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem von der Elektrizitätsgesellschaft der Stromverbrauchszähler (nicht für Baustrom) für das Objekt montiert wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Wasserzähler eingebaut und der Einbau schriftlich der Lieferantin unter Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes gemeldet werden. Wird der Wasserzähler vor dem 30.06. installiert, wird für dieses Jahr die jährliche Bereitstellungsgebühr zur Gänze verrechnet, bei Einbau ab 01.07. kommt in diesem Jahr die Hälfte der Bereitstellungsgebühr zur Verrechnung, ab dem Folgejahr der normale Tarif. Die Ergänzungsgebühr (Tarifsystem Punkt I) fällt bei Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder Appartementhäusern bei nachträglichen Erhöhungen der maximalen Geschoßfläche (gewidmete Baulandfläche x Geschoßflächenzahl) des Grundstückes im Vergleich zur ursprünglichen, der Anschlussgebühr zugrundegelegten Geschoßfläche (gewidmete Baulandfläche x Geschoßflächenzahl) an. Bei gastgewerblichen Betrieben fällt die Ergänzungsgebühr bei nachträglicher Erhöhung der Bettenzahl, überdachten Sitzplätze oder Sitzplätze im Freien (vgl. Tarifsystem I Ziff 4) an. Im Falle von nachträglicher Vergrößerung von Schwimmbädern werden die zusätzlichen m³ Inhalt (vgl. Tarifsystem I Ziff 5) verrechnet. Dadurch sollen nachträgliche Änderungen in den Verbrauchsanlagen erfasst werden. Eine Mindestgebühr i.S. der Mindestanschlussgebühr kommt bei der Ergänzungsgebühr nicht zur Anwendung. Die Anschlussgebühr für die Herstellung des Wasseranschlusses fällt unter den Voraussetzungen des Tarifsystems samt dessen Erläuterungen an. (5) Die Bereitstellungsgebühr (Wasserbezugsvertrag und Tarifsystem Punkt III) und der Wasserzins pro m³ (Wasserbezugsvertrag und Tarifsystem Punkt IV), somit das Entgelt für den Wasserbezug, wird 7 29072009 von der Lieferantin nach Ablesung jährlich in Rechnung gestellt. Die Lieferantin ist berechtigt, den Wasserzins einmal pro Jahr abzulesen, jedoch vierteljährlich eine aliquote Vorauszahlung vorzuschreiben. (6) Sollte ein Kunde den Wasserbezug nach dem 30.06. eines Jahres abmelden, ist die volle Bereitstellungsgebühr zu verrechnen, allenfalls zuzüglich eines Mehrverbrauches an Wasser über 150 m3 hinaus. (7) Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8 % über den Basiszinssatz verrechnet. Die Verzugszinsen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß § 1336 (2) ABGB. (8) Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist die Lieferantin berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gemäß den Bestimmungen des Tarifsystems samt Erläuterungen in Rechnung zu stellen. (9) Erteilt der Kunde keinen Abbuchungsauftrag (Einzugsauftrag) zur Begleichung seiner Rechnungen bzw. Vorauszahlungen oder kann (z.B. mangels Deckung) der Betrag bei Fälligkeit nicht abgebucht werden, ist die Lieferantin berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gemäß den Bestimmungen des Tarifsystems samt Erläuterungen in Rechnung zu stellen. (10) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber der Lieferantin durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen die Lieferantin zu tilgen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Lieferantin sowie für solche Forderungen der Lieferantin die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Lieferanten anerkannt worden sind. In diesen Fällen bleibt das Recht zur Aufrechnung weiter bestehen. 8.) Indexklausel und Preisänderungen: (1) Der Wasserzins ist wertgesichert zu verstehen. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Juli 2007 von Statistik Austria errechnete und veröffentlichte Indexzahl. Die Neuberechnung des Tarifes aufgrund der Wertsicherung erfolgt einmal jährlich. Die Errechnung der Tarife für das jeweils kommende Verrechnungsjahr erfolgt aufgrund der Indexziffer des Monats Juli des Vorjahres. So wird z.B. der Wasserzins für das Jahr 2009 (Ablesung im Jahre 2008) auf der Basis Juli 2008 verrechnet. (2) Sollten während der Vertragslaufzeit durch Behörden zusätzliche Investitionen oder Auflagen vorgeschrieben werden, die für den weiteren Betrieb der Anlage notwendig sind und wodurch nachweislich Investitions- und/oder erhöhte Betriebskosten entstehen, ist die Lieferantin berechtigt, den Wasserzins entsprechend zu erhöhen (Preisanpassung).Werden aufgrund eines behördlichen Auftrages Investitionen notwendig, die aus einer mangelnden Wartung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage resultieren, führen diese zu keiner Preiserhöhung. (3) Sofern eine solche Änderung der Kostenfaktoren durch behördliche Auflagen zu einer Senkung der Kosten führt, wird diese Kostensenkung durch Reduktion des Wasserzinses an die Kunden weitergegeben. Dies geschieht nach folgendem Modus: Die Investitionskosten samt für die Finanzierung der Investition erforderlicher Kreditkosten werden auf jene Nutzungsdauer umgelegt, die sich aus dem Anhang Tabelle aus Arbeitsbehelf Nr. 16 „Grundsätze der Gebührenkalkulation in der Siedlungswasser- und Abfallwirtschaft“ des ÖWAV (Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband) in der jeweils aktuellen Fassung ergibt. 8 29072009 Der dadurch entstehende jährliche zusätzliche Kostenbedarf wird nach folgender Formel dem aktuellen Kubikmeterpreis zugeschlagen: (Beispiel: Zusätzliche Investitionskosten durch behördliche Vorschreibung: € 50.000,00; erreichbarer Zinssatz der Lieferantin im Investitionsjahr: (Annahme 6-Monats-Euribor + 1 %) = 6,145 % p.a.) Erhöhungsfaktor Investitionskosten Zusätzliche Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung Zinskosten: Zinsen für Kreditaufnahme (LZ 25 Jahre, 6-Euribor + 1%-Punkt) Kapitalkosten gesamt Nutzungsdauer (Beispiel Baunebenkosten und sonstige nicht zuordenbare Anlagen) 50.000 EUR 49.163 EUR 99.163 EUR 33 Jahre durchschnittliche zusätzliche Kapitalkosten/Jahr verrechenbare Wassermenge* (Ablesestand 2006) 3.005 104.471 EUR m³ 0,03 EUR Erhöhungsfaktor Investitionskosten pro m³ Zusätzlich anfallende Betriebskosten können gemäß nachfolgender Formel dem Kubikmeterpreis zugeschlagen werden: (Beispiel: Zusätzliche Betriebskosten durch behördliche Vorschreibung: € 1.000,-- p.a.) Erhöhungsfaktor Betriebskosten Zusätzliche Betriebskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung verrechenbare Wassermenge* (Ablesestand 2006) Erhöhungsfaktor Betriebskosten pro m³ 1.000 104.471 EUR m³ 0,01 EUR *verrechenbare Wassermenge = die nach den AGB Wasser verrechenbare Menge an Bereitstellungsgebühr (Tarifsystem Punkt III) bzw. die tatsächlich bezogene Wassermenge, wenn diese die m³ Bereitstellungsgebühr übersteigt. Es wird die verrechenbare Menge des Vorjahres für die Berechnung herangezogen. Im Beispiel werden der Ablesestand 2006 und die Bereitstellungsgebühr pro Haushalt/Betrieb/Privatzimmervermietung für alle derzeitigen Abnehmer zugrundegelegt. 9 29072009 Der Betrag, um den sich Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung verringern, wird nach folgender Formel vom aktuellen Kubikmeterpreis abgezogen: (Beispiel: Verringerung der Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung: € 10.000,00; Zinsersparnis: (Annahme 6-Monats-Euribor + 1 %) = 6,145 % p.a.) Senkungssfaktor Investitionskosten Verringerung der Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung Zinsersparnis (LZ 25 Jahre, 6-Euribor + 1%-Punkt) Kapitalkosten gesamt Restnutzungsdauer Kostenreduktion/Jahr m³ inkl. 150 MAM -10.000 -12.141 -22.141 30 -4.179 104.471 Senkungsfaktor Investitionskosten pro m³ EUR EUR EUR Jahre EUR m³ -0,04 EUR Eine Verringerung von Betriebskosten wird gemäß nachfolgender Formel vom Kubikmeterpreis abgezogen: (Beispiel: verringerte Betriebskosten durch behördliche Vorschreibung: € 1.000,-- p.a.) Senkungsfaktor Betriebskosten Verringerung Betriebskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung verrechenbare Wassermenge* (Ablesestand 2006) Erhöhungsfaktor Betriebskosten pro m³ -1.000 EUR 104.471 m³ -0,01 EUR *verrechenbare Wassermenge = die nach den AGB Wasser verrechenbare Menge an Bereitstellungsgebühr (Tarifsystem Punkt III) bzw. die tatsächlich bezogene Wassermenge, wenn diese die m³ Bereitstellungsgebühr übersteigt. Es wird die verrechenbare Menge des Vorjahres für die Berechnung herangezogen. Im Beispiel werden der Ablesestand 2006 und die Bereitstellungsgebühr pro Haushalt/Betrieb/Privatzimmervermietung für alle derzeitigen Abnehmer zugrundegelegt. 9.) Beendigung des Wasserbezugs: (1) Der Vertrag kann vom Kunden unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des 30.06. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (2) Die Lieferantin kann den gegenständlichen Wasserbezugsvertrag unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zu jedem 31.12. eines Jahres, jedoch erstmals per 31.12.2020, aufkündigen. Im Falle des Bestehens eines Kontrahierungszwanges ist eine Aufkündigung nur aus wichtigem Grund möglich. (3) Vorzeitige Vertragsauflösung: Die Lieferantin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist mit schriftlicher Erklärung aufzulösen, wenn 10 29072009 der Kunde mit zumindest einem fälligen Entgelt trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Vertragsrücktritts mehr als 30 Tage ganz oder teilweise im Rückstand bleibt. (4) Nach Beendigung des Wasserbezugsverhältnisses wird die Hausanschlussleitung durch einen befugten Gewerbetreibenden auf Auftrag der Lieferantin auf Kosten des Kunden außer Betrieb genommen. Anhang: Tabelle aus Arbeitsbehelf Nr. 16 „Grundsätze der Gebührenkalkulation in der Siedlungswasser- und Abfallwirtschaft“ des ÖWAV (Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband): Nutzungsdauer 1. bauliche Anlagen Unter diesen Titel fallen sämtliche Baumeisterarbeiten, die gemäß einer ordnungsgemäßen Ausschreibung und Abrechnung ermittelt werden können, wie Hoch- und Tiefbauten, z.B. Hausanschlüsse, Ortsnetze, Transportleitungen, Haupt- und Nebenpumpwerke, Betriebsgebäude, alle baulichen Anlagen für Kläranlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen 40 J. 2. maschinelle Anlagen Pumpstationen, Räumerbrücken, Entwässerungsmaschinen, Zerkleinerungseinrichtungen, mechanischer Schieber und dgl. 10 J. 3. elektrische Anlagen Sämtliche hoch- und niederspannungsmäßigen Verteil-, Messund Regeleinrichtungen 12 J. 4. Betriebsausstattung Werkstatteinrichtungen, Laboreinrichtung und Laborgeräte, mechanische und elektrische Werkzeuge, Hochdruckspülgeräte und andere Reinigungsgeräte 5. Amtsausstattung Büroeinrichtungen, Mobiliar, Rechenmaschinen und dgl. Schreibmaschinen, 12 J. 7 J. 6. Fahrzeuge Alle für den Betrieb und die Erhaltung notwendigen Fahrzeuge 7 J. 7. Baunebenkosten und sonstige nicht zuordenbare Anlagen 33 J. Hinterthal, im Juli 2009 11 29072009 Tarifsystem samt Erläuterungen Fassung Juli 2009 Im Sinne einer Transparenz und Vertrags-Gerechtigkeit werden alle Wasserbezugsverträge nach denselben Kriterien ausgerichtet. I. Anschlussgebühren (auch nachträgliche Ergänzungsgebühren): 1. Einfamilienhaus: gemäß Formel (siehe „ Erläuterungen zum Tarifsystem“).Es ist eine Mindestanschlussgebühr zu entrichten. 2. Mehrfamilienhaus (z.B. Doppelwohnhaus): gemäß Formel (siehe „Erläuterungen zum Tarifsystem“), mindestens jedoch die Mindestanschlussgebühr für ein Einfamilienhaus gemäß Ziff 1. Betroffen sind Häuser mit maximal 4 Wohneinheiten in einem Haus, welche einen eigenen Haus- und Wohnungseingang besitzen. 3. Appartementhaus: wie Ziff 1 Einfamilienhaus zzgl. einen Erhöhungsbetrag von 30,5 % der Mindestanschlussgebühr für ein Einfamilienhaus pro jeden weiteren Haushalt (wesentliches Merkmal: ein gemeinsamer Hauseingang für ein Haus ab 5 Haushalten). z.B.: Appartementhaus mit 11 Einheiten: Anschlussgebühr für ein Einfamilienhaus plus 10-mal der Erhöhungsbetrag 4. Gastgewerbliche Betriebe: pro Bett ………………………………………………………… . 3 Punkte pro Sitzplatz überdacht ....………………………………………... 1 Punkt pro Sitzplatz im Freien ………………………………………….0,5 Punkte Mindestanschlussgebühr pro Betrieb: …………………………...70 Punkte 5. Schwimmbäder: pro m³ Inhalt …………………………………………………….0,5 Punkte gemessen bei maximaler Füllmenge II. Einmalige Bauwasserpauschale ab Bauplatzerklärung: 1. Einfamilienhaus: ........................................................................ 3 Punkte zzgl. für jede weitere Wohneinheit ............................................ 0,5 Punkte 2. Gastgewerbliche Bauten: bis zu 50 Sitzplätze und/oder 100 Betten………………………… 4 Punkte darüberhinaus wird pro Sitzplatz und Bett ein Betrag im Ausmaß von ………………………..…………….………….0,1 Punkten verrechnet. III. Bereitstellungsgebühr: pro Haushalt 150 m³ Wasser/Jahr bei Privatzimmervermietung pro zur Vermietung bereitstehendes Zimmer zusätzlich 25 m³ pro Jahr. Gewerblicher Betrieb: 300 m³ Wasser pro Jahr IV. Der Wasserzins pro m3 Wasser wird als Hauptleistung im Vertragsverhältnis Wasserlieferant – Kunde im Vertrag mit dem Kunden festgelegt. Bei Überschreiten der Bereitstellungsgebühr ist der tatsächliche gesamte Wasserverbrauch (unter Berücksichtigung der Bereitstellungsgebühr) zu bezahlen. 12 29072009 V. Kosten für nicht automatisierbare Verbuchungen: Betragen pro Einzahlung………………………………………………………….EUR 2,50 Erläuterungen zum Tarifsystem: Die Entgeltvereinbarungen: Berechnungsfaktor Anschlussgebühr, Entgelt pro Punkt (Tarifsystem I Ziff 4, 5; II Ziff 1, 2) und die Höhe des Wasserzinses pro m³ Wasser werden als Hauptleistungen der Wasserlieferantin im Vertrag mit den einzelnen Kunden festgelegt. Anschlussgebühren, nachträgliche Ergänzungsgebühren: Der Kunde hat zur Herstellung des Wasseranschlusses eine einmalige und nicht rückzahlbare Anschlusskostengebühr entsprechend nachstehender Formel in Abhängigkeit der Baulandfläche eines Grundstückes zu entrichten. Insoweit eine Anschlussgebühr vom Rechtsvorgänger geleistet wurde, fällt diese für die damals zugrundegelegte Fläche nicht an. Formel: Gewidmete Baulandfläche x Geschoßflächenzahl x Berechnungsfaktor Anschlussgebühr = Anschlussgebühr Beispiel: Grundstücksgröße: 2000 m2 gewidmete Baulandfläche: 1000 m2 x 0,3 x Berechnungsfaktor Anschlussgebühr Anschlussgebühr: 300 m² x Berechnungsfaktor Anschlussgebühr Mindestanschlussgebühr: gemäß Wasserbezugsvertrag Bauwasserpauschale: siehe Punkt 7 (5) der AGB Bereitstellungsgebühr: Die Bereitstellungsgebühr begründet sich daraus, dass die Wasserversorgungsanlage ausschließlich in schlecht aufgeschlossenem ländlichem Gebirgsraum gelegen ist und im Verhältnis zu den Anschlüssen ein weitläufiges Versorgungsnetz aufweist. Besonders durch die hohe Anzahl von Zweitwohnsitzen kommt es vorwiegend in Saisonzeiten zu einem Spitzenwasserverbrauch. Die Lieferantin muss dafür Sorge tragen, dass auch in dieser Zeit die Wasserversorgung im erforderlichen Ausmaß sichergestellt wird. Der dadurch entstehende hohe Bereitstellungsaufwand stellt für die Lieferantin eine ungünstige Kostenstruktur dar, welche von dieser abzudecken ist. Die Verrechnung der einzelnen Haushalte orientiert sich einerseits an den Durchschnittsverbrauchmengen (arithmetische Mittel) und anderseits an den Medianwerten der Hauptwohnsitze. Der Median (Zentralwert) ist jener Wert, der in der Mitte der nach ihrer Größe geordneten Reihe der Wasserverbrauchsmenge liegt, d.h. das Medianobjekt ist jenes Objekt, dessen Wasserverbrauch größer ist als der Wasserverbrauch der einen Hälfte aller angeschlossenen Objekte, aber kleiner als der Verbrauch der anderen Hälfte dieser Objekte. Bei der Ermittlung dieses Wertes ist ausschließlich von den Hauptwohnsitzen auszugehen, weil es jedem Zweitwohnungsbesitzer freisteht, die Liegenschaft ständig zu bewohnen. Dadurch wird sowohl dem Sachlichkeitsprinzip, als auch dem Gleichheitsgrundsatz in der Tarifkalkulation für Leistungen Rechnung getragen. 13 29072009 Wertsicherung des Berechnungsfaktors Anschlussgebühr und des Entgeltes pro Punkt: Der Berechnungsfaktor für die Anschlussgebühr und das Entgelt pro Punkt (Tarifsystem I Ziff 4, 5; II Ziff 1, 2) sind wertgesichert zu verstehen. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Juli 2007 von Statistik Austria errechnete und veröffentlichte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gegebene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Durch die Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung können sich die Anschlussgebühr und das Entgelt pro Punkt daher sowohl nominell erhöhen als auch vermindern. Rechnungslegung: Siehe AGB Wasser Punkt 7 (6) Vierteljährliche Akontozahlungen können vorgeschrieben werden; Endabrechnung zum Jahresende. Kosten für nicht automatisierbare Verbuchungen: Siehe AGB Wasser Punkt 7 (9) und (10). Diese Kosten fallen nicht an, wenn die Abbuchung über Einziehungsauftrag ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. …………………., am X Kunde Lieferantin 14