4.) Einschränkungen bzw. Unterbrechung der Wasserlieferung

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29072009
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Versorgung mit Wasser aus dem Rohrnetz der Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH (AGB
Wasser)
Fassung vom Juli 2009
1.) Allgemeine Bestimmungen:
Die Hinterthaler Wasserbetriebs GmbH, im Folgendem kurz Lieferantin, mit Sitz in 5761 Maria Alm
am Steinernen Meer, Hinterthal 19, sowie etwaige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger im Besitz der
Trinkwasserversorgungsanlage, versorgen ihre Kunden nach Maßgabe der örtlichen
Versorgungsanlage mit Wasser.
(1) Diese AGB regeln den Anschluss von Grundstücken und Haushalten an die Versorgungsanlage der
Lieferantin sowie den Bezug von Trinkwasser aus dieser Anlage.
(2) Die Versorgungsanlage wurde von der Lieferantin bzw. den Rechtsvorgängern beginnend seit
1960 mit erheblichen Privatinvestitionen aufgebaut und entsprechend der Entwicklung laufend
erweitert. Die Lieferantin hat einen jährlichen Erhaltungsaufwand, um eine ausreichende
Wasserversorgung zu gewährleisten.
Aufgrund vertraglicher Vereinbarung versorgt die Eigentümerin der Anlage die Lieferantin mit
Wasser.
(3) Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchsbezeichnung jede bebaute oder unbebaute
Liegenschaft anzusehen, die eine wirtschaftliche, zusammenhängende Einheit bildet.
(4) Haushalt im Sinne dieser AGB ist jede abgeschlossene Wohneinheit auf einem Grundstück. Im
Falle eines Einfamilienhauses besteht z.B. ein Haushalt auf einem Grundstück; im Falle z.B. einer
Appartementwohnanlage bestehen so viele Haushalte auf diesem Grundstück als es abgeschlossene
Wohneinheiten in der Appartementwohnanlage gibt. In diesem Fall wird der Wasserbezugsvertrag
zwischen Lieferantin und Hausverwaltung abgeschlossen, wobei es so viele Verrechnungseinheiten
gibt wie abgeschlossene Wohneinheiten. Wenn eine Liegenschaft nicht bebaut ist und Wasser von der
Lieferantin bezogen werden soll, ist mit dieser eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen, für die die
AGB, das Tarifsystem samt Erläuterungen und das Technische Beiblatt gelten.
(5) Kunde im Sinne der AGB ist jeder, der einen Wasserbezugsvertrag abgeschlossen hat.
(6) Ein Wechsel des Kunden ist von diesem binnen Monatsfrist an die Lieferantin an deren jeweils
letzten Rechnungsadresse unter Hinweis auf den Rechtsvorgang, (z.B. Verkauf oder Vermietung)
anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige des Wechsels des Kunden ist der bisherige Kunde bis
zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch seinen Nachfolger zusätzlich neben diesem zur
Zahlung des Wasserzinses verpflichtet.
(7) Die AGB und deren Anlagen gelten für alle zwischen dem Kunden und der Lieferantin
abgeschlossenen Vertragsverhältnisse.
(8) Modus für Änderungen der AGB:
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als
vereinbart, wenn der Kunde nach Erhalt dieser Mitteilung nicht innerhalb von 8 Wochen schriftlich
widerspricht. Die Lieferantin verpflichtet sich, bei Übersendung der geänderten AGB schriftlich auf die
achtwöchige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Kunden hinzuweisen.
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(9) Salvatorische Klausel: (Gilt nicht für Verträge mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz
Anwendung findet) Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der
übrigen AGB unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame
Bestimmung, die der unwirksamen nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich nahe kommt. Allfällige
unwirksame Bestimmungen sind nach redlicher Verkehrssitte auszulegen. Hierbei sind folgende
Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen: Auf Seiten der Lieferantin das Interesse an einem
längerfristigen kosten- und die Erhaltung deckenden Wasserzins inkl. eines angemessenen
Gewinnzuschlages für die Verzinsung des Kapitals, Versorgung für Ersatzinvestitionen sowie das
Unternehmerrisiko; auf Seiten des Kunden das Interesse an einer langfristigen gesicherten Versorgung
mit Trinkwasser.
(10) Die Lieferantin ist ermächtigt, ihre Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender
Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden. Davon
abweichend gilt für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, dass die Lieferantin zu
einer allfälligen Überbindung ihrer Rechte und Pflichten oder des gesamten Vertrages mit
schuldbefreiender Wirkung an die Salzburg AG, die R & S GOURMET EXPRESS Handelsges.m.b.H.
oder die Wassergenossenschaft Maria Alm ermächtigt ist. Die Kunden stimmen bereits jetzt einer
allfälligen Übertragung zu.
(11) Zustellungen: Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift der Lieferantin bekannt zu geben.
Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene
Anschrift gesandt werden.
Zustelladresse der Lieferantin: Schriftstücke an die Lieferantin sind an die Adresse, 5071 WalsSiezenheim, Gourmetstraße 1-3, zu richten, wo die Verwaltung der Lieferantin derzeit geführt wird.
Änderungen in der Zustelladresse der Lieferantin hat diese dem Kunden schriftlich oder fernschriftlich
(Telefax) bekannt zu geben.
(12) Als Gerichtsstand wird bei Verträgen, die nicht mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossen werden, ausschließlich das für die Gemeinde Maria Alm sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Für Konsumenten, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Beschäftigung in Österreich haben, gilt auch das für die Gemeinde Maria Alm sachlich zuständige
Gericht gemäß der EUGVVO iVm. § 104 JN.
Es ist ausschließlich materielles Österreichisches Recht anzuwenden.
2.) Vertragsabschluss, Vertragsbeginn:
(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Wasserbezugsvertrages samt Beiblätter und der
AGB Wasser durch beide Vertragsteile zu Stande.
(2) Im Falle der Neuerrichtung eines Hauses auf einem Grundstück, beginnt die Verpflichtung
zur Bezahlung:
a.) der Anschlussgebühren zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides
b.) der Bereitstellungsgebühr ab Montage des Wasserzählers, spätestens jedoch ab Montage des
Stromverbrauchszählers durch die Elektrizitätsgesellschaft
c.) der Bauwasserpauschale zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Bauplatzerklärung
d.) der Mehraufwendungen gemäß Punkt 7 (9) und (10), sofort nach Zugang der Rechnung.
In Fällen einer Übernahme eines Haushaltes durch den Kunden gelten diese Vertragsbedingungen ab
Übernahme des Haushaltes und Wassernutzung durch den Kunden, selbst im Falle einer späteren
Unterfertigung des Wasserbezugsvertrages samt Beiblätter und AGB.
3.) Verbrauchsanlage und Hausanschlussleitung des Kunden; Vollmacht:
(1) Die im Eigentum des Kunden befindliche Verbrauchsanlage umfasst den Wasserzähler, alle
Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach der Absperrvorrichtung und dient der Wasserversorgung
des Grundstückes bzw. der Haushalte.
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(2) Die Hausanschlussleitung ist die Verbindung zwischen der dem Lieferanten gehörenden
Hauptwasserleitung und der Verbrauchsanlage des Kunden. Sie umfasst die Abzweigung von der
Hauptwasserleitung inkl. Absperrvorrichtung (Schieber) und die Rohrleitung bis zum Zähler. Die
Hausanschlussleitung ist im Bereich zwischen Hauptwasserleitung und Hausmauer mit einem Schieber
(Sperrventil) auszustatten, welcher stets sichtbar und frei von Überlagerungen (wie Schotter, Erde, etc.)
zu halten ist. Bauteile bis einschließlich dem Schieber sind vom Kunden auf eigene Kosten einzubauen
und gehen sodann ab Inbetriebnahme als zusätzliche Anschlussleistung des Kunden in das Eigentum
der Lieferantin über. Daran anschließend steht die Hausanschlussleitung im Eigentum des Kunden.
Die Hausanschlussleitung endet unmittelbar vor Eintritt des Wassers in den Zähler (= Übergabestelle
des Wassers an den Kunden). Für Zwecke der Qualitäts- und Druckkontrolle durch die Lieferantin ist
unmittelbar nach dem Zähler eine Wasserentnahmestelle einzubauen.
Wenn die Hausanschlussleitung über fremde Grundstücke hergestellt wird, ist es Aufgabe des Kunden,
die schriftliche Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer einzuholen.
Für Verbrauchsanlagen, die vor dem 01.08.2008 an die Versorgungsanlage angeschlossen worden sind,
ergibt sich aus diesem Absatz 2 keine Nachbesserungspflicht.
(3) Die Absperrvorrichtungen in der Anschlussleitung dürfen nur von der Lieferantin oder von einem
zur Installation befugten Gewerbetreibenden im Auftrag des Kunden bedient werden. Ein solcher
Vorgang ist der Lieferantin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Für die fachgerechte Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage und Hausanschlussleitung ist
der Kunde verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt.
Die Herstellung bzw. Instandhaltung beider Anlagen darf nur von einem zur Installation befugten
Gewerbetreibenden unter Beachtung sämtlicher Normen und Vorschriften der Lieferantin erfolgen
(siehe Technisches Beiblatt).
Der Kunde hat nach erfolgtem Anschluss an die Hauptwasserleitung auf Anforderung einen
fachmännisch ausgeführten Lageplan unter Angabe der technischen Daten (wie z.B. Rohrmaterial,
Dimension, Lage des Schiebers etc.) binnen 30 Tagen der Lieferantin vorzulegen.
Der Kunde haftet für die fachgerechte Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage und
Hausanschlussleitung, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt. Seine gegenständliche
Instandhaltungspflicht der Hausanschlussleitung beschränkt sich auf den auf seinem Grundstück
befindlichen Teil, die Instandhaltung des zwischen Hauptwasserleitung und Grundstücksgrenze
befindlichen Teils obliegt der Lieferantin.
(5) Beide Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Störungen des Versorgungssystems der Lieferantin
oder von Anlagen anderer Kunden ausgeschlossen sind.
(6) Die Lieferantin ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer angemessenen
Frist die Verbrauchsanlage und die Hausanschlussleitung - auch zur Feststellung des Umfanges der
Verbrauchsanlage - zu überprüfen. Dem mit einem Ausweis ausgestatteten Beauftragten der
Lieferantin ist, nach vorheriger Terminvereinbarung, das Betreten des Grundstückes bzw. der
Haushalte zu den Räumlichkeiten des Kunden gestattet, soweit dies für die Überprüfung der
technischen Einrichtungen beider Anlagen erforderlich ist. Bei Gefahr in Verzug (z.B. Rohrbruch) darf
die Lieferantin alle Sicherungs- und Reparaturarbeiten auch auf dem Grundstück des Kunden auf
dessen Rechnung sofort vornehmen.
Für Zwecke der Feststellung allfälliger Ergänzungsgebühren erteilt der Kunde der Lieferantin
Vollmacht, bei begründetem Anlass in den Bauakt Einsicht zu nehmen.
(7) Die Kosten für die Entfernung eines Wasseranschlusses (Leitung, Zähler usw.) trägt der Kunde.
(8) Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten, u. dgl. auf Anlagen, Zäunen und
Objekten des Kunden ist von diesem unentgeltlich zu gestatten. Die Anbringung erfolgt nach
Verständigung des Termins an den Kunden zu Geschäftszeiten.
(9) Der Kunde verpflichtet sich, den auf seinem Grundstück befindlichen Teil der
Hausanschlussleitung instand zu halten. Er muss jeden erkennbaren Schaden und jeden hör- oder
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sichtbaren Wasseraustritt unverzüglich durch einen zur Installation von Wasserleitungen befugten
Gewerbetreibenden beheben lassen. Bei schuldhafter Unterlassung ist die Lieferantin – ungeachtet
ihrer Rechte gemäß Punkt 1 (6) – berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen zur Installation von
Wasserleitungen befugten Gewerbetreibenden damit auf Kosten des Kunden zu beauftragen. Die
Kosten, insbesondere des Wasserverlustes, die der Lieferantin hierdurch entstanden sind, sind ihr vom
Kunden zu ersetzen. Mängel in der Verbrauchsanlage sind vom Kunden innerhalb der von der
Lieferantin festgesetzten angemessenen Frist zu beheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die
Lieferantin berechtigt, die Wasserlieferung an diesen Kunden einzustellen. Die Kosten des
Wasserverbrauches sind vom Kunden zu ersetzen. Soweit diese nicht durch Wasserzähler gemessen
werden können, sind diese nach der vermuteten Dauer des Gebrechens und der durchschnittlichen
verflossenen Wassermenge in dieser Dauer zu schätzen.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferantin unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der
Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel in der Verbrauchsanlage oder
Hausanschlussleitung zurückzuführen sind.
(11) Der Einbau wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Risiko des Kunden.
(12) Erweiterungen und Änderungen der bestehenden Verbrauchsanlagen sowie die Ausdehnung der
Wasserversorgung auf benachbarte Grundstücke, Grundstücksteile oder Haushalte des Kunden
erfordern eine schriftliche Bekanntgabe der Erweiterung oder Änderung an die Lieferantin zum
Zwecke der Feststellung eines allfälligen Ergänzungsbeitrages. Es ist jedenfalls nicht gestattet, dadurch
einen neuen Vertragsabschluss mit einem weiteren Haushalt zu umgehen.
4.) Einschränkungen bzw. Unterbrechung der Wasserlieferung/Haftung:
(1) Die Lieferantin kann die Wasserlieferung einschränken und unterbrechen, wenn:
a.)
wegen Wassermangels, dessen Abwendung nicht in der Macht der Lieferantin steht, der
Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch andernfalls nicht befriedigt werden
kann.
b.)
notwendige Arbeiten an der Versorgungsanlage oder notwendige Arbeiten im Bereich dieser
Anlage vorgenommen werden.
c.)
die Lieferantin aufgrund von behördlichen Anordnungen, höherer Gewalt oder anderen
unabwendbaren Ereignissen an der Gewinnung und Fortleitung von Wasser gehindert wird.
d.)
dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig wird.
(2) Darüber hinaus kann die Lieferantin die Wasserlieferung auch einschränken oder
unterbrechen, wenn:
a.)
der Kunde trotz Abmahnung und Setzen einer angemessenen Frist zur Wiederherstellung des
vertraglich vereinbarten Zustandes gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, (wie z.B. die
Verbrauchsanlage in gravierendem Ausmaß nicht vertragsgerecht herstellt und erhält) die das
sichere Funktionieren der Verbrauchsanlage gefährden. Schäden im Grundstück des Kunden
zwischen Hauptwasserleitung und Zähler des Kunden sind immer wesentliche Mängel.
b.)
der Zutritt für die Überprüfung der Hausanschlussleitung und Verbrauchsanlage nach
vorheriger Terminvereinbarung mit dem Kunden verweigert wird.
c.)
der Kunde eine auf das Versorgungsnetz rückwirkende Störquelle trotz schriftlicher
Aufforderung in angemessener Frist nicht beseitigt, die den Gebrauch der Versorgungsanlage
für die übrigen Kunden gefährden könnte.
(3) Die Einschränkungen nach Absatz 1 lit. a und b sind von der Lieferantin nach Möglichkeit
zeitgerecht kundzumachen.
(4) Im Falle höherer Gewalt, in denen eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität nicht sichergestellt
werden kann, wird das vorhandene Wasser, nach Kundmachung bei der Gemeinde 5761 Maria Alm,
als Nutzwasser geliefert.
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(5) Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung ist aufzuheben, wenn der Grund für
diese Maßnahme wegfällt.
(6) Für Schäden, die durch das von der Lieferantin gelieferte Wasser entstehen, gelten die
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
(7) Die Lieferantin haftet gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Vermögensschäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht
wurden.
(8) Die Wasserverwendung über Hydranten, öffentliche Auslaufbrunnen, Bewässerungsanlagen und
für kurzzeitige Wasserabgaben erfolgt ausschließlich über gesonderte Vereinbarung.
5.) Wasserzähler:
(1) Der Kunde hat spätestens beim Einbau des Stromverbrauchzählers einen Wasserzähler auf seine
Kosten an einer gut zugänglichen, frostsicheren Stelle von einem zur Installation von Wasserzähler
befugten Gewerbetreibenden zu installieren und funktionstüchtig zu erhalten. Die Lieferantin ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Wasserzähler zu plombieren.
Ist ein Wasserschacht erforderlich, z.B. bei unbebauten Grundstücken, ist dieser vom Kunden auf seine
Kosten nach Angabe der Lieferantin frostsicher und wasserdicht zu errichten und zu erhalten.
(2) Wasser wird ausschließlich über geeichte Wasserzähler abgegeben. Als bezogene Menge gilt die
vom Wasserzähler angezeigte Menge, gleichgültig ob sie verbraucht worden oder aus einer Undichtheit
bzw. Rohrgebrechen nach dem Wasserzähler oder offenstehende Entnahmestellen ungenützt
ausgeflossen ist.
Vorteile aus Verrechnungsfehlern zufolge unrichtiger Zählerangaben oder bei Ausfall eines Zählers hat
der daraus bereicherte Vertragspartner zurückzuerstatten. Bei der Ermittlung des zu erstattenden
Betrages sind, soweit verlässliche Angaben nicht gemacht werden können, die Verbrauchswerte
vorangegangener Abrechnungsjahre vergleichsweise zu berücksichtigen. Der Berichtigungszeitraum
beträgt höchstens drei Jahre.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Eichvorschriften für Wasserzähler zu beachten sowie
die mit den Eichungen und behördlichen Nachprüfungen verbundenen Kosten selbst zu tragen und die
Lieferantin diesbezüglich schad -und klaglos zu halten.
(4) Der Kunde hat bei Störungen, Beschädigungen oder Stillstand des Wasserzählers unverzüglich
einen für die Reparatur von Wasserzähler befugten Gewerbetreibenden mit der Behebung des Mangels
auf seine Kosten zu beauftragen.
(5) Die Wasserentnahme ohne Zählung ist verboten. Wird Wasser unbefugt entnommen, so ist die
Lieferantin berechtigt, eine Wassermenge (nach der Vorgehensweise zu Punkt 5 (2)) zu schätzen und
rückwirkend für 3 Jahre zu verrechnen, soweit nicht offenkundig ist, dass die unbefugte Entnahme
innerhalb eines kürzeren Zeitraumes erfolgt ist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, in Anwesenheit der Lieferantin, den Zählertausch vorzunehmen. Die
Zählerstände des alten und des neuen Zählers sind schriftlich mit Unterzeichnung beider Vertragsteile
festzuhalten.
(7) Dem Kunden wird empfohlen, in gewissen Abständen den Wasserzähler bzw. die
Verbrauchsanzeige des Wasserzählers zu kontrollieren, um gegebenenfalls Wasserverluste in der
Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigungen feststellen zu können.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferantin oder einem von der Gemeinde Beauftragten den Zutritt
zum Wasserzähler zu gestatten und hat dafür zu sorgen, dass der Wasserzähler ungehindert abgelesen
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werden kann. Ist der Zutritt nicht gestattet, kann die Lieferantin einen geschätzten Verbrauch in
Rechnung stellen, und zwar bis zur Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse durch den Kunden.
Erfolgt die Ablesung durch den Gemeindewart ist dieser befugt, die erhaltenen Informationen aus der
Ablesung an die Lieferantin weiterzugeben.
Die Entfernung von vorhandenen Frostschutzeinrichtungen vor jeder Ablesung obliegt dem Kunden,
desgleichen das Öffnen zugefrorener Schachtdeckel und das Ausräumen und Auspumpen unter Wasser
stehender Schächte. Wird dies vom Kunden nicht erfüllt, werden diese Arbeiten von der Lieferantin auf
Kosten des Kunden durchgeführt.
Die Lieferantin ist berechtigt, den Kunden aufzufordern, den Wasserzähler selbst abzulesen.
(9) Die Entfernung oder Beschädigung von Plomben bzw. Plombierstellen der Lieferantin kann
strafrechtlich verfolgt werden. Die Kosten für die Wiederanbringung der Plombe trägt der Kunde.
6.) Art und Umfang der Versorgung:
(1) Die Lieferantin liefert dem Kunden das Wasser zu jeder Tages- und Nachtzeit nach der für die
Lieferantin bestehenden Möglichkeiten, wobei sich die Lieferantin verpflichtet, alle Maßnahmen
einzuleiten und zu treffen, um eine gesicherte Wasserversorgung aufrecht zu halten.
(2) Geschuldet wird die Lieferung von Trinkwasser in einer Qualität, die den für das Bundesland
Salzburg geltenden Lebensmittelgesetzen entspricht.
(3) Die Lieferantin haftet nicht für die Wasserqualität in der Verbrauchsanlage soweit eine
vertragsgemäße Wasserqualität zur Schnittstelle angeliefert wurde. Schnittstelle für eine
Qualitätskontrolle ist die im Punkt 3 (2) genannte Wasserentnahmestelle nach dem Zähler.
Qualitätsmessungen finden nach ausreichender Spülung der Hausanschlussleitung statt.
(4) Die Weiterleitung von Wasser nach dem Zähler an andere Haushalte, bebaute oder unbebaute
Grundstücke, für die eine Anschluss- und Bereitstellungsgebühr nicht entrichtet wurde, ist verboten.
(5) Das Wasser wird dem Kunden nur zur Versorgung eines Haushaltes geliefert. Jede andere
Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Lieferantin.
Im Falle eines Umbaus/Umwidmung/Parifizierung eines Gebäudes (z.B. eines Hotels oder Pension in
mehrere abgeschlossene Wohneinheiten), entstehen soviele Haushalte, als es abgeschlossene Einheiten
gibt.
(6) Ein Inverkehrbringen des von der Lieferantin gelieferten Trinkwassers als abgepacktes oder
verpacktes Trink- oder Tafelwasser bedarf der schriftlichen Zustimmung der Lieferantin.
(7) Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung mit Wasser aus der Versorgungsanlage der
Lieferantin. Sollte die Lieferantin durch Fälle höherer Gewalt, durch unverschuldete Betriebsstörungen
oder durch sonstige Umstände (z.B. Wassermangel) - deren Abwendung nicht in der Macht der
Lieferantin steht - an der Gewinnung, dem Bezug oder der Fortleitung von Wasser ganz oder teilweise
verhindert sein oder dieses unmöglich werden, so ruht die Verpflichtung der Lieferantin zur
Versorgung bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind.
Die Lieferantin ist verpflichtet, jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Versorgung so bald
wie möglich zu beheben. Dauert die Unterbrechung mehr als eine Woche, ist der Kunde jedenfalls zur
Vertragsauflösung berechtigt.
(8) Die Lieferantin kann die weitere Lieferung von Wasser an einen Kunden wegen einer übermäßigen
Beanspruchung (z.B. für das Füllen von Schwimmbecken, Klima-, Kühl- und Sprinkleranlagen), wenn
dies aus versorgungstechnischen Gründen notwendig ist, einschränken, bei Wasserknappheit gänzlich
untersagen.
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(9) Die Lieferantin ist berechtigt, bei Mangel an gesundheitlich einwandfreiem Wasser zur Sicherung
des Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwecken mittels eingeschriebenen Briefes
Einschränkungen des jeweiligen Wasserverbrauches anzuordnen. Bei Nichtbeachtung dieser
Einschränkungen haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden.
7.) Entgelte und Rechnungslegung:
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Versorgungsanlage der Lieferantin werden folgende Entgelte
gemäß Wasserbezugsvertrag und dem Tarifsystem samt Erläuterungen verrechnet:
a.) Anschlusskostenbeitrag in Form von Anschlussgebühren (bzw. allfälliger nachträglicher
Ergänzungsgebühren)
b.) Bereitstellungsgebühr
c.) Bauwasserpauschale siehe auch Punkt 7 (5)
d.) Wasserzins
e.) Mehraufwand gemäß Punkt 7 (9) und (10)
(2) Die Entgelte werden per Rechnung vorgeschrieben. Falls auf der Rechnung nichts anderes
angegeben ist, ist diese binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es ist kein
Skontoabzug zulässig; allfällige Abzüge werden eingefordert. Zu sämtlichen Nettoentgelten ist die
gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer sowie allfällige sonstige Abgaben hinzuzurechnen. Für jede
Mahnung werden € 20,00 + USt. und Evidenzgebühren in Rechnung gestellt; bei Mahnung über einen
Anwalt zusätzlich dessen Honorar laut Anwaltstarif. Dabei können nur die Kosten, die im
Zusammenhang mit der Verfolgung auf die notwendigen Kosten zweckentsprechender
Betreibungsmaßnahmen beschränkt sind, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur
betriebenen Forderung stehen, geltend gemacht werden.
(3) Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Die Anschlussgebühr ist für die Liegenschaft des Kunden nach Erteilung der Baugenehmigung,
spätestens jedoch ein Jahr nach Unterzeichnung der AGB, zu entrichten und ist binnen 30 Tagen fällig.
Ist während der Bauphase noch kein Wasserzähler eingebaut, verrechnet die Lieferantin für den Bezug
von Wasser einen Pauschalbetrag. Die sogenannte Bauwasserpauschale ist ab Einbau des
Wasserzählers zur Zahlung fällig.
Dieser Pauschalpreis gilt längstens bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem von der
Elektrizitätsgesellschaft der Stromverbrauchszähler (nicht für Baustrom) für das Objekt montiert wird.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Wasserzähler eingebaut und der Einbau schriftlich der
Lieferantin unter Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes gemeldet werden. Wird der
Wasserzähler vor dem 30.06. installiert, wird für dieses Jahr die jährliche Bereitstellungsgebühr zur
Gänze verrechnet, bei Einbau ab 01.07. kommt in diesem Jahr die Hälfte der Bereitstellungsgebühr zur
Verrechnung, ab dem Folgejahr der normale Tarif.
Die Ergänzungsgebühr (Tarifsystem Punkt I) fällt bei Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder
Appartementhäusern bei nachträglichen Erhöhungen der maximalen Geschoßfläche (gewidmete
Baulandfläche x Geschoßflächenzahl) des Grundstückes im Vergleich zur ursprünglichen, der
Anschlussgebühr zugrundegelegten Geschoßfläche (gewidmete Baulandfläche x Geschoßflächenzahl)
an. Bei gastgewerblichen Betrieben fällt die Ergänzungsgebühr bei nachträglicher Erhöhung der
Bettenzahl, überdachten Sitzplätze oder Sitzplätze im Freien (vgl. Tarifsystem I Ziff 4) an. Im Falle
von nachträglicher Vergrößerung von Schwimmbädern werden die zusätzlichen m³ Inhalt (vgl.
Tarifsystem I Ziff 5) verrechnet. Dadurch sollen nachträgliche Änderungen in den Verbrauchsanlagen
erfasst werden.
Eine Mindestgebühr i.S. der Mindestanschlussgebühr kommt bei der Ergänzungsgebühr nicht zur
Anwendung.
Die Anschlussgebühr für die Herstellung des Wasseranschlusses fällt unter den Voraussetzungen des
Tarifsystems samt dessen Erläuterungen an.
(5) Die Bereitstellungsgebühr (Wasserbezugsvertrag und Tarifsystem Punkt III) und der Wasserzins
pro m³ (Wasserbezugsvertrag und Tarifsystem Punkt IV), somit das Entgelt für den Wasserbezug, wird
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von der Lieferantin nach Ablesung jährlich in Rechnung gestellt. Die Lieferantin ist berechtigt, den
Wasserzins einmal pro Jahr abzulesen, jedoch vierteljährlich eine aliquote Vorauszahlung
vorzuschreiben.
(6) Sollte ein Kunde den Wasserbezug nach dem 30.06. eines Jahres abmelden, ist die volle
Bereitstellungsgebühr zu verrechnen, allenfalls zuzüglich eines Mehrverbrauches an Wasser über 150
m3 hinaus.
(7) Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von
8 % über den Basiszinssatz verrechnet. Die Verzugszinsen unterliegen dem richterlichen
Mäßigungsrecht gemäß § 1336 (2) ABGB.
(8) Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht
EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist die
Lieferantin berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gemäß den
Bestimmungen des Tarifsystems samt Erläuterungen in Rechnung zu stellen.
(9) Erteilt der Kunde keinen Abbuchungsauftrag (Einzugsauftrag) zur Begleichung seiner Rechnungen
bzw. Vorauszahlungen oder kann (z.B. mangels Deckung) der Betrag bei Fälligkeit nicht abgebucht
werden, ist die Lieferantin berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag
gemäß den Bestimmungen des Tarifsystems samt Erläuterungen in Rechnung zu stellen.
(10) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber der Lieferantin durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen die Lieferantin zu tilgen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit der Lieferantin sowie für solche Forderungen der Lieferantin die im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom
Lieferanten anerkannt worden sind. In diesen Fällen bleibt das Recht zur Aufrechnung weiter bestehen.
8.) Indexklausel und Preisänderungen:
(1) Der Wasserzins ist wertgesichert zu verstehen. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit
dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an seine
Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Juli 2007 von
Statistik Austria errechnete und veröffentlichte Indexzahl. Die Neuberechnung des Tarifes aufgrund
der Wertsicherung erfolgt einmal jährlich. Die Errechnung der Tarife für das jeweils kommende
Verrechnungsjahr erfolgt aufgrund der Indexziffer des Monats Juli des Vorjahres. So wird z.B. der
Wasserzins für das Jahr 2009 (Ablesung im Jahre 2008) auf der Basis Juli 2008 verrechnet.
(2) Sollten während der Vertragslaufzeit durch Behörden zusätzliche Investitionen oder Auflagen
vorgeschrieben werden, die für den weiteren Betrieb der Anlage notwendig sind und wodurch
nachweislich Investitions- und/oder erhöhte Betriebskosten entstehen, ist die Lieferantin berechtigt,
den Wasserzins entsprechend zu erhöhen (Preisanpassung).Werden aufgrund eines behördlichen
Auftrages Investitionen notwendig, die aus einer mangelnden Wartung und Erhaltung der
Wasserversorgungsanlage resultieren, führen diese zu keiner Preiserhöhung.
(3) Sofern eine solche Änderung der Kostenfaktoren durch behördliche Auflagen zu einer Senkung der
Kosten führt, wird diese Kostensenkung durch Reduktion des Wasserzinses an die Kunden
weitergegeben.
Dies geschieht nach folgendem Modus:
Die Investitionskosten samt für die Finanzierung der Investition erforderlicher Kreditkosten werden
auf jene Nutzungsdauer umgelegt, die sich aus dem Anhang Tabelle aus Arbeitsbehelf Nr. 16
„Grundsätze der Gebührenkalkulation in der Siedlungswasser- und Abfallwirtschaft“ des
ÖWAV (Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband) in der jeweils aktuellen Fassung
ergibt.
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Der dadurch entstehende jährliche zusätzliche Kostenbedarf wird nach folgender Formel dem aktuellen
Kubikmeterpreis zugeschlagen:
(Beispiel: Zusätzliche Investitionskosten durch behördliche Vorschreibung: € 50.000,00; erreichbarer
Zinssatz der Lieferantin im Investitionsjahr: (Annahme 6-Monats-Euribor + 1 %) = 6,145 % p.a.)
Erhöhungsfaktor Investitionskosten
Zusätzliche Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung
Zinskosten: Zinsen für Kreditaufnahme (LZ 25 Jahre, 6-Euribor +
1%-Punkt)
Kapitalkosten gesamt
Nutzungsdauer (Beispiel Baunebenkosten und sonstige nicht zuordenbare
Anlagen)
50.000
EUR
49.163
EUR
99.163
EUR
33 Jahre
durchschnittliche zusätzliche Kapitalkosten/Jahr
verrechenbare Wassermenge* (Ablesestand 2006)
3.005
104.471
EUR
m³
0,03
EUR
Erhöhungsfaktor Investitionskosten pro m³
Zusätzlich anfallende Betriebskosten können gemäß nachfolgender Formel dem Kubikmeterpreis
zugeschlagen werden:
(Beispiel: Zusätzliche Betriebskosten durch behördliche Vorschreibung: € 1.000,-- p.a.)
Erhöhungsfaktor Betriebskosten
Zusätzliche Betriebskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung
verrechenbare Wassermenge* (Ablesestand 2006)
Erhöhungsfaktor Betriebskosten pro m³
1.000
104.471
EUR
m³
0,01
EUR
*verrechenbare Wassermenge = die nach den AGB Wasser verrechenbare Menge an
Bereitstellungsgebühr (Tarifsystem Punkt III) bzw. die tatsächlich bezogene Wassermenge, wenn diese
die m³ Bereitstellungsgebühr übersteigt. Es wird die verrechenbare Menge des Vorjahres für die
Berechnung herangezogen. Im Beispiel werden der Ablesestand 2006 und die Bereitstellungsgebühr
pro Haushalt/Betrieb/Privatzimmervermietung für alle derzeitigen Abnehmer zugrundegelegt.
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Der Betrag, um den sich Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung verringern, wird
nach folgender Formel vom aktuellen Kubikmeterpreis abgezogen:
(Beispiel: Verringerung der Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung: € 10.000,00;
Zinsersparnis: (Annahme 6-Monats-Euribor + 1 %) = 6,145 % p.a.)
Senkungssfaktor Investitionskosten
Verringerung der Investitionskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung
Zinsersparnis (LZ 25 Jahre, 6-Euribor + 1%-Punkt)
Kapitalkosten gesamt
Restnutzungsdauer
Kostenreduktion/Jahr
m³ inkl. 150 MAM
-10.000
-12.141
-22.141
30
-4.179
104.471
Senkungsfaktor Investitionskosten pro m³
EUR
EUR
EUR
Jahre
EUR
m³
-0,04 EUR
Eine Verringerung von Betriebskosten wird gemäß nachfolgender Formel vom Kubikmeterpreis
abgezogen:
(Beispiel: verringerte Betriebskosten durch behördliche Vorschreibung: € 1.000,-- p.a.)
Senkungsfaktor Betriebskosten
Verringerung Betriebskosten aufgrund behördlicher Vorschreibung
verrechenbare Wassermenge* (Ablesestand 2006)
Erhöhungsfaktor Betriebskosten pro m³
-1.000 EUR
104.471 m³
-0,01 EUR
*verrechenbare Wassermenge = die nach den AGB Wasser verrechenbare Menge an
Bereitstellungsgebühr (Tarifsystem Punkt III) bzw. die tatsächlich bezogene Wassermenge, wenn diese
die m³ Bereitstellungsgebühr übersteigt. Es wird die verrechenbare Menge des Vorjahres für die
Berechnung herangezogen. Im Beispiel werden der Ablesestand 2006 und die Bereitstellungsgebühr
pro Haushalt/Betrieb/Privatzimmervermietung für alle derzeitigen Abnehmer zugrundegelegt.
9.) Beendigung des Wasserbezugs:
(1) Der Vertrag kann vom Kunden unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des 30.06.
und 31.12. eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Lieferantin kann den gegenständlichen Wasserbezugsvertrag unter Einhaltung einer
zweijährigen Kündigungsfrist zu jedem 31.12. eines Jahres, jedoch erstmals per 31.12.2020,
aufkündigen. Im Falle des Bestehens eines Kontrahierungszwanges ist eine Aufkündigung nur aus
wichtigem Grund möglich.
(3) Vorzeitige Vertragsauflösung: Die Lieferantin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter
Einhaltung einer 30-tägigen Frist mit schriftlicher Erklärung aufzulösen, wenn
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der Kunde mit zumindest einem fälligen Entgelt trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des
Vertragsrücktritts mehr als 30 Tage ganz oder teilweise im Rückstand bleibt.
(4) Nach Beendigung des Wasserbezugsverhältnisses wird die Hausanschlussleitung durch einen
befugten Gewerbetreibenden auf Auftrag der Lieferantin auf Kosten des Kunden außer Betrieb
genommen.
Anhang:
Tabelle aus Arbeitsbehelf Nr. 16 „Grundsätze der Gebührenkalkulation in der Siedlungswasser- und
Abfallwirtschaft“ des ÖWAV (Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband):
Nutzungsdauer
1. bauliche Anlagen
Unter diesen Titel fallen sämtliche Baumeisterarbeiten, die
gemäß einer ordnungsgemäßen Ausschreibung und Abrechnung
ermittelt werden können, wie Hoch- und Tiefbauten, z.B.
Hausanschlüsse, Ortsnetze, Transportleitungen, Haupt- und
Nebenpumpwerke, Betriebsgebäude, alle baulichen Anlagen für
Kläranlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen
40 J.
2. maschinelle Anlagen
Pumpstationen, Räumerbrücken, Entwässerungsmaschinen,
Zerkleinerungseinrichtungen, mechanischer Schieber und dgl.
10 J.
3. elektrische Anlagen
Sämtliche hoch- und niederspannungsmäßigen Verteil-, Messund Regeleinrichtungen
12 J.
4. Betriebsausstattung
Werkstatteinrichtungen, Laboreinrichtung und Laborgeräte,
mechanische und elektrische Werkzeuge, Hochdruckspülgeräte
und andere Reinigungsgeräte
5. Amtsausstattung
Büroeinrichtungen,
Mobiliar,
Rechenmaschinen und dgl.
Schreibmaschinen,
12 J.
7 J.
6. Fahrzeuge
Alle für den Betrieb und die Erhaltung notwendigen Fahrzeuge
7 J.
7. Baunebenkosten und sonstige nicht zuordenbare Anlagen
33 J.
Hinterthal, im Juli 2009
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Tarifsystem
samt Erläuterungen
Fassung Juli 2009
Im Sinne einer Transparenz und Vertrags-Gerechtigkeit werden alle
Wasserbezugsverträge nach denselben Kriterien ausgerichtet.
I. Anschlussgebühren (auch nachträgliche Ergänzungsgebühren):
1. Einfamilienhaus: gemäß Formel (siehe „ Erläuterungen zum Tarifsystem“).Es
ist eine Mindestanschlussgebühr zu entrichten.
2. Mehrfamilienhaus (z.B. Doppelwohnhaus): gemäß Formel (siehe
„Erläuterungen zum Tarifsystem“), mindestens jedoch die
Mindestanschlussgebühr für ein Einfamilienhaus gemäß Ziff 1. Betroffen sind
Häuser mit maximal 4 Wohneinheiten in einem Haus, welche einen eigenen
Haus- und Wohnungseingang besitzen.
3. Appartementhaus: wie Ziff 1 Einfamilienhaus zzgl. einen Erhöhungsbetrag
von 30,5 % der Mindestanschlussgebühr für ein Einfamilienhaus pro jeden
weiteren Haushalt (wesentliches Merkmal: ein gemeinsamer Hauseingang für
ein Haus ab 5 Haushalten).
z.B.: Appartementhaus mit 11 Einheiten:
Anschlussgebühr für ein Einfamilienhaus plus 10-mal der Erhöhungsbetrag
4. Gastgewerbliche Betriebe:
pro Bett ………………………………………………………… . 3 Punkte
pro Sitzplatz überdacht ....………………………………………... 1 Punkt
pro Sitzplatz im Freien ………………………………………….0,5 Punkte
Mindestanschlussgebühr pro Betrieb: …………………………...70 Punkte
5. Schwimmbäder:
pro m³ Inhalt …………………………………………………….0,5 Punkte
gemessen bei maximaler Füllmenge
II. Einmalige Bauwasserpauschale ab Bauplatzerklärung:
1. Einfamilienhaus: ........................................................................ 3 Punkte
zzgl. für jede weitere Wohneinheit ............................................ 0,5 Punkte
2. Gastgewerbliche Bauten:
bis zu 50 Sitzplätze und/oder 100 Betten………………………… 4 Punkte
darüberhinaus wird pro Sitzplatz und Bett ein Betrag
im Ausmaß von ………………………..…………….………….0,1 Punkten
verrechnet.
III. Bereitstellungsgebühr:
pro Haushalt 150 m³ Wasser/Jahr
bei Privatzimmervermietung pro zur Vermietung bereitstehendes Zimmer zusätzlich 25
m³ pro Jahr.
Gewerblicher Betrieb: 300 m³ Wasser pro Jahr
IV. Der Wasserzins pro m3 Wasser wird als Hauptleistung im Vertragsverhältnis
Wasserlieferant – Kunde im Vertrag mit dem Kunden festgelegt.
Bei Überschreiten der Bereitstellungsgebühr ist der tatsächliche gesamte
Wasserverbrauch (unter Berücksichtigung der Bereitstellungsgebühr) zu bezahlen.
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V. Kosten für nicht automatisierbare Verbuchungen:
Betragen pro Einzahlung………………………………………………………….EUR 2,50
Erläuterungen zum Tarifsystem:
Die Entgeltvereinbarungen:
 Berechnungsfaktor Anschlussgebühr,
 Entgelt pro Punkt (Tarifsystem I Ziff 4, 5; II Ziff 1, 2) und die
 Höhe des Wasserzinses pro m³ Wasser
werden als Hauptleistungen der Wasserlieferantin im Vertrag mit den einzelnen Kunden
festgelegt.
Anschlussgebühren, nachträgliche Ergänzungsgebühren:
Der Kunde hat zur Herstellung des Wasseranschlusses eine einmalige und nicht rückzahlbare
Anschlusskostengebühr entsprechend nachstehender Formel in Abhängigkeit der
Baulandfläche eines Grundstückes zu entrichten. Insoweit eine Anschlussgebühr vom
Rechtsvorgänger geleistet wurde, fällt diese für die damals zugrundegelegte Fläche nicht an.
Formel: Gewidmete Baulandfläche x Geschoßflächenzahl x Berechnungsfaktor
Anschlussgebühr = Anschlussgebühr
Beispiel:
Grundstücksgröße: 2000 m2
gewidmete Baulandfläche: 1000 m2 x 0,3 x Berechnungsfaktor Anschlussgebühr
Anschlussgebühr: 300 m² x Berechnungsfaktor Anschlussgebühr
Mindestanschlussgebühr: gemäß Wasserbezugsvertrag
Bauwasserpauschale: siehe Punkt 7 (5) der AGB
Bereitstellungsgebühr:
Die Bereitstellungsgebühr begründet sich daraus, dass die Wasserversorgungsanlage
ausschließlich in schlecht aufgeschlossenem ländlichem Gebirgsraum gelegen ist und im
Verhältnis zu den Anschlüssen ein weitläufiges Versorgungsnetz aufweist. Besonders durch
die hohe Anzahl von Zweitwohnsitzen kommt es vorwiegend in Saisonzeiten zu einem
Spitzenwasserverbrauch. Die Lieferantin muss dafür Sorge tragen, dass auch in dieser Zeit die
Wasserversorgung im erforderlichen Ausmaß sichergestellt wird. Der dadurch entstehende
hohe Bereitstellungsaufwand stellt für die Lieferantin eine ungünstige Kostenstruktur dar,
welche von dieser abzudecken ist.
Die Verrechnung der einzelnen Haushalte orientiert sich einerseits an den
Durchschnittsverbrauchmengen (arithmetische Mittel) und anderseits an den Medianwerten
der Hauptwohnsitze. Der Median (Zentralwert) ist jener Wert, der in der Mitte der nach ihrer
Größe geordneten Reihe der Wasserverbrauchsmenge liegt, d.h. das Medianobjekt ist jenes
Objekt, dessen Wasserverbrauch größer ist als der Wasserverbrauch der einen Hälfte aller
angeschlossenen Objekte, aber kleiner als der Verbrauch der anderen Hälfte dieser Objekte.
Bei der Ermittlung dieses Wertes ist ausschließlich von den Hauptwohnsitzen auszugehen,
weil es jedem Zweitwohnungsbesitzer freisteht, die Liegenschaft ständig zu bewohnen.
Dadurch wird sowohl dem Sachlichkeitsprinzip, als auch dem Gleichheitsgrundsatz in der
Tarifkalkulation für Leistungen Rechnung getragen.
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Wertsicherung des Berechnungsfaktors Anschlussgebühr und des Entgeltes pro Punkt:
Der Berechnungsfaktor für die Anschlussgebühr und das Entgelt pro Punkt (Tarifsystem I Ziff
4, 5; II Ziff 1, 2) sind wertgesichert zu verstehen. Als Maß zur Berechnung der
Wertbeständigkeit
dient
der
von
Statistik
Austria
monatlich
verlautbarte
Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für
diesen Vertrag dient die für den Monat Juli 2007 von Statistik Austria errechnete und
veröffentlichte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis
ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten
nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden
Spielraums gegebene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des
Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Durch
die Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung können sich die Anschlussgebühr und das
Entgelt pro Punkt daher sowohl nominell erhöhen als auch vermindern.
Rechnungslegung:
Siehe AGB Wasser Punkt 7 (6)
Vierteljährliche Akontozahlungen können vorgeschrieben werden; Endabrechnung zum
Jahresende.
Kosten für nicht automatisierbare Verbuchungen:
Siehe AGB Wasser Punkt 7 (9) und (10).
Diese Kosten fallen nicht an, wenn die Abbuchung über Einziehungsauftrag ordnungsgemäß
durchgeführt werden kann.
…………………., am
X
Kunde
Lieferantin
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