Landratsamt Heilbronn Umweltschutzamt 74064 Heilbronn 21.07.2005 Wasserrechtliche Erlaubnis für GKN Block 1 Ihr Schreiben vom 21.06.2005, Az.: 32.2/692.211/700.720 Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, wir danken für die Übersendung der Planunterlagen im wasserrechtlichen Verfahren für GKN Block 1 und nehmen dazu wie folgt Stellung: 1. Für die wasserrechtliche Genehmigung wird eine Befristung bis Ende des atomrechtlichen Leistungsbetriebs plus 5 Jahre beantragt (Ziffer 1.4 des Antrags). Für die Nachbetriebsphase werden die Entnahme- und Einleitungsmengen nicht reduziert. Wir erwarten, 1.1 dass eine wasserrechtliche Genehmigung, falls sie erteilt wird, bis maximal 2010 befristet wird, 1.2 dass für die Nachbetriebsphase deutlich geringere Entnahme- und Einleitungsmengen festgesetzt werden als für den Leistungsbetrieb. Begründung: Der Leistungsbetrieb von GKN Block 1 wird nach der Vereinbarung zwischen Energieerzeugern und Bundesregierung 2009, spätestens 2010, beendet. In der Nachbetriebsphase wird wesentlich weniger Kühlwasser benötigt. Da die durch GKN Block 1 verursachte Erwärmung des Neckarwassers einen unnatürlichen Zustand aufrecht erhält, wie die UVP deutlich zeigt, ist die Befristung der Gewässerbenutzung und die Mengenreduktion während der Nachbetriebsphase im Sinn des Minimierungsgebots geboten. Außerdem vermeidet die Befristung Konflikte mit dem Ziel der WRRL, bis 2015 einen ökologisch guten Zustand bzw. ein ökologisch gutes Potential herzustellen (s. Ziffer 2). 2 2. Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis verstößt gegen die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und kann daher nach unserer Auffassung in dieser Form nicht erteilt werden: 2.1 Die beantragte Erhöhung der Stickstoffkonzentration im Abwasser des Kontrollbereichs und die beantragte Erhöhung der maximalen Verdunstungswassermenge verstoßen gegen das Verschlechterungsgebot (Artikel 4 Absatz 1 a) i) WRRL). 2.1.1 Nachdem die Belastung der Flüsse, auch des Neckars, mit organischen Abwässern durch den Bau biologischer Kläranlagen in erfreulichem Umfang gesenkt werden konnte, spielt die „Sekundär-Belastung“ durch die eutrophierende Wirkung von Pflanzennährstoffen eine zunehmende Rolle. Eine Erhöhung der Einleitung von anorganischen Stickstoffverbindungen – im vorliegenden Fall überwiegend Ammoniumverbindungen, die noch erheblich problematischer sind als Nitrat – kann vor diesem Hintergrund eine empfindliche Verschlechterung darstellen (siehe auch Ziffer 3). 2.1.2 Die geplante Erhöhung der Verdunstungswassermenge im Niedrigwasserfall – statt bisher 0,60,8 m³/s nunmehr bis zu 1,3 m³/s – bedeutet ein ungefähre Verdopplung der Maximalwassermengen am Standort GKN. Diese Erhöhung ist mit Sicherheit nicht unerheblich und bedeutet in Anbetracht der heute schon kritischen Wärmebelastung des Neckars in der Staustufe Lauffen eine gravierende Verschlechterung. Ein Ausgleich mehrere Dutzend km entfernt kann diese Verschlechterung nicht ungeschehen machen. 2.2 Die beantragte zeitlich unbefristete Erlaubnis für die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser führt dazu, einen unnatürlichen Zustand aufrecht zu erhalten, während die Beendigung der Einleitung die Lebensbedingungen im Neckar für einheimische Arten zumindest lokal deutlich verbessern würde (Gutachten „Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaft des Makrozoobenthon und die Gewässergüte“, ALF & STEINECK, S. 32). Das „ökologisch gute Potential“ nach WWRL ist noch nicht abschließend definiert. Trotzdem liegt auf der Hand, dass ein derartig naturferner Zustand der Gewässerfauna, wie ihn das Gutachten für den Einleitungsbereich beschreibt, nicht mit dem in der WRRL geforderten 3 „ökologisch guten Potential“ vereinbar ist, geschweige denn mit dem „ökologisch guten Zustand“. 2.3 Die beantragte Wasserentnahme überschreitet das Kriterium für signifikante Belastungen von 1/3 MNQ. Die Argumentation, in einer Stauhaltung greife dieses Kriterium nicht, überzeugt nicht vollständig. Richtig ist, dass in einer Stauhaltung die Auswirkungen der Wasserentnahme auf Wasserspiegel und auf die Durchwanderbarkeit für Fische wesentlich weniger gravierend sind als bei einer Ausleitung aus einem frei abfließenden Gewässerabschnitt. Trotzdem müsste diskutiert werden, ob es nicht ebenfalls eine signifikante Belastung des Gewässers darstellt, wenn die Strömung durch die Entnahme zeitweise gegen Null geht oder stromauf gerichtet ist (Gutachten zu abiotischen Randbedingungen, S. 46). 3. Der Einfluss anorganischer Stickstoff- und Phosphorverbindungen aus den Einleitungen wird von vorne herein als unbedeutend betrachtet, ohne die eutrophierende Wirkung näher abzuschätzen (S. 17 Zusammenfassung), obwohl beantragt wird, die zulässige Konzentration für Stickstoff im Abwasser aus dem Kontrollbereich auf das Dreifache zu erhöhen, und obwohl die zulässige Konzentration für Phosphor mit 3 mg/l schon heute sehr hoch angesetzt ist. Das betrachten wir als schwerwiegenden Mangel. 3.1 Die Angaben zum anorganischen Stickstoff sind unklar. Mehrfach, z.B. auf S. 48 des Gutachtens zu den abiotischen Randbedingungen, steht in den Unterlagen, dass der Summenparameter Gesamt-N allein auf Ammonium bezogen werden kann. Dagegen geht aus Tab. 12 „Hydrochemische Grenzwerte von GKNAbwässern und Neckar“ hervor, dass im konventionellen Betriebsabwasser bis zu 30 mg/l und im Betriebsabwasser aus dem Kontrollbereich bis zu 2 mg/l NitratStickstoff festgestellt wurden. Die genannte Maximalkonzentration an NitratStickstoff im Betriebsabwasser beträgt also das Dreifache (bzw. 300%) des 4 bisher geltenden Grenzwerts für Gesamt-N. Der Nitrat-Stickstoff kann daher nicht vernachlässigt werden. 3.2 Die Beurteilung der N-Einleitung im Abiotik-Gutachten, S. 48, geht davon aus, dass die Gesamt-Stickstoff-Konzentration im Neckarwasser sehr klein ist und bei der Vermischungsrechnung vernachlässigt werden kann. Das ist sie aber nicht. Tab. 12 gibt die Nitrat-N-Konzentration im Neckar unter Berufung auf die LfU mit „meist 4-6 mg/l“ an. Eigene Messungen zeigen, dass die Konzentration an NitratN im Neckar gelegentlich auch bis 10 mg/l betragen kann. 3.3 Eine Beurteilung der durch die Phosphat-Einleitung bedingten Eutrophierung im Neckar fehlt in den Unterlagen. Da Phosphat im Wasser im Allgemeinen der produktionsbegrenzende Faktor ist (wegen der schlechteren Wasserlöslichkeit gegenüber anorganischen N-Verbindungen) und da in der Staustufe Lauffen einem Stillgewässer ähnliche Verhältnisse herrschen ist davon auszugehen, dass eine Einleitung von Phosphat dort eine erhebliche eutrophierende Wirkung hat. Diese Wirkung tritt bereits im µg/l-Bereich auf – das Bodenseewasser enthielt auf dem Höhepunkt der Eutrophierung 1979 im Durchschnitt ca. 85 µg/l Phosphat-P. Der Einleitungsgrenzwert von 3 mg/l (= 3000 µg/l) beträgt das 35fache davon (3500%). 3.4 Beim Phosphat fällt weiter auf, dass der Einleitungsgrenzwert von 3 mg/l laut Tabelle 12 bei weitem nicht erreicht wird. Die Konzentrationen im konventionellen Betriebsabwasser werden mit maximal 0,44 mg/l (440 µg/l) angegeben, im Betriebsabwasser aus dem Kontrollbereich mit maximal 0,06 mg/l (60 µg/l). Die Einhaltung eines deutlich strengeren Grenzwerts erscheint also technisch durchaus möglich. Im Sinn des Minimierungsgebots fordern wir, bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Einleitung auf 0,5 mg/l Gesamt-P zu begrenzen. 5 4. Die Belastung durch die Einleitung organischer Substanzen wird in der UVP nicht untersucht. In diesem Zusammenhang wird lediglich auf die erhebliche Vorbelastung durch verschiedene kommunale Kläranlagen und auf die günstigen Vermischungsverhältnisse der GKN-Abwässer schon vor dem Einleitungsbauwerk verwiesen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich werden nicht vorgeschlagen. Dabei ist ein Einleitungsgrenzwert von 100 mg/l CSB beantragt! Ein Atomkraftwerk ist kein Schlachthof, keine Zuckerraffinerie und keine Brauerei. Es ist nicht zu verstehen, warum von diesem Einleiter eine derartig hohe organische Belastung ausgehen muss. Wir erwarten, dass ein deutlich niedriger Grenzwert für den chemischen Sauerstoffbedarf festgesetzt wird und dass die Auswirkungen der Einleitung organischer Substanz in der UVP diskutiert wird. 5. Der Einfluss der Abwasser- und Kühlwassereinleitung auf die hygienische Situation sowie auf eine mögliche Verkeimung wird als ökologisch und pathologisch unbedeutend eingestuft. Dabei wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass aus jeder kommunalen Kläranlage mehr Keime, auch pathogene, eingeleitet werden als aus dem GKN. Es wird aber nicht berücksichtigt, dass die Einleitungstemperatur des Kühlwassers bis 35°C betragen kann, was schon in der Nähe der menschlichen Körpertemperatur liegt. Es ist damit zu rechnen, dass dadurch die Lebens- und Vermehrungsbedingungen für die – im Neckar zweifellos vorhandenen – pathogenen Keime erheblich verbessert werden. Diese Frage wird in den vorliegenden Unterlagen nicht behandelt, obwohl sie beim Scoping-Termin ausdrücklich angesprochen wurde. Die in den UVP-Unterlagen, S. 45, Ziffer 6.1.2.2 „Hygienische Situation“ aufgeführten Ergebnisse von Beprobungen auf verschiedene Bakterien zeigen, dass im Neckar alle untersuchten Indikatoren für humanpathogene Keime über den Richtwerten für Badegewässer liegen und 2-3 Größenordnungen (also um das 100 – 1000 fache) höher, als bei einem hygienisch hinreichend einwandfreien Fluss zu erwarten wäre. Selbst Salmonellen werden regelmäßig nachgewiesen. 6 Bei der dichten Besiedlung des Einzugsgebiets und der Vielzahl an kommunalen Kläranlagen und Überläufen aus Kanalisationen ist das auch kein Wunder. Dass das Neckartal trotzdem kein Seuchenpfuhl ist, liegt unter anderem daran, dass die meisten pathogenen Keime bei Temperaturen weit unter der menschlichen Körpertemperatur nur kurze Zeit überlebensfähig sind. Durch die Einleitung von Kühlwasser mit einer Temperatur von 35°C, also knapp unter der menschlichen Körpertemperatur, kann sich das grundlegend ändern. Dabei ist zu beachten, dass Temperatur im Wasser eine „konservative Größe“ ist – Wassermassen unterschiedlicher Temperatur mischen sich nur sehr langsam. Die Untersuchung dieses Problems ist für die Beurteilung der Auswirkung der Kühlwassereinleitung auf die hygienische Situation von entscheidender Bedeutung. 6. Die Darstellungen der Auswirkungen der Einleitung, insbesondere durch Erwärmung, auf das Makrozoobenthon sind widersprüchlich, wobei die Darstellung in der allgemein verständlichen Zusammenfassung (AVZ) im Vergleich zur Darstellung in Anlage 3 eher bagatellisierend wirkt: - in der Tabelle „Zusammenfassung Makrozoobenthon“ (C.1 AVZ, S.19) steht in Spalte 2, Zeile 3, „negative Auswirkungen der Kühlwassereinleitung auf die vorliegende Lebensgemeinschaft des untersuchten Neckar-Abschnitts konnten nicht nachgewiesen werden“. - direkt darunter steht in Spalte 2, Zeile 4 „Nach den vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Kühlwasserzuleitung einen, wenn auch gegenüber anderen Einleitungen nicht abgrenzbaren Anteil dazu beiträgt, dass sich im mittleren Neckar eine überwiegend aus wärmetoleranten Adventivarten zusammengesetzte Lebensgemeinschaft halten kann“. - direkt neben dieser Feststellung steht in Spalte 3, Zeile 4, Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen seien nicht erforderlich. - links daneben steht in Spalte 1, der Neckar weise eine stark von eingewanderten Arten geprägte Lebensgemeinschaft auf, was maßgeblich auf die Zuleitung von Kühlwasser aus mehreren Großkraftwerken sowie Firmen zurückzuführen sei. Dass GKN Block 1 unter diesen Wärmeeinleitern der größte ist, wird nicht erwähnt. - zwei Absätze unter der Tabelle steht auf S.19 als Zusammenfassung, ein Nachweis für die Beeinträchtigung des Makrozoobenthon durch Entnahme von Kühl- und Brauchwasser durch das GKN konnte nicht geführt werden. 7 - Das Gutachten „Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaft des Makrozoobenthon und die Gewässergüte“ (Anlage 3) zeigt sehr deutlich, dass die Lebensgemeinschaft im Neckar im seit 27 Jahren vom GKN genutzten Einleitungsbereich eine naturferne Zusammensetzung mit sehr viel wärmeliebenden Adventivarten aufweist. - in diesem Gutachten steht auf S. 31f., die Kühlwassereinleitungen tragen – zu einem gegenüber anderen Zuleitungen und Nutzungen nicht abgrenzbaren Anteil - dazu bei, die unnatürlichen Zustände im betroffenen Neckarabschnitt aufrecht zu erhalten. Weiter steht dort: „Es ist davon auszugehen, dass sich nach Beendigung der Zuleitung die Lebensbedingungen zumindest lokal deutlich verbessern.“ - trotz dieser ziemlich klaren Aussagen im Fachgutachten steht in Ziffer 7.1.2.6 „Zusammenfassung abiotische Randbedingungen“, S. 94 der UVP-Unterlagen „Somit ist auch dem bestehenden Temperaturregime eine gewässerökologisch geringe Bedeutung beizumessen, zumindest hinsichtlich der Wirbellosenfauna“. Versucht man, unter diesen teilweise widersprüchlichen Aussagen Fakten und Interpretation zu trennen, bleiben als Fakten: - Die Lebensgemeinschaft im Einleitungsbereich weist eine naturferne Zusammensetzung mit vielen wärmeliebenden Adventivarten auf - Der Neckar wird durch zahlreiche Einleitungen von Kühlwasser erheblich über das natürliche Maß hinaus aufgewärmt - der größte einzelne Wärmeeinleiter ist GKN Block 1. Daraus ergibt sich die naheliegende Schlussfolgerung, dass die Abwärmeeinleitung von GKN Block 1 ursächlich für die naturferne Zusammensetzung der benthischen Lebensgemeinschaft (mindestens mit-) verantwortlich ist. Mangels anderer Vorschläge für Maßnahmen zur Verminderung, zur Vermeidung oder zum Ausgleich dieser Beeinträchtigung folgt daraus, dass ein ökologisch guter Zustand im Neckar nur erreicht werden kann, wenn diese Einleitung beendet wird. 7. In den Unterlagen wird in einer Häufigkeit, die schon beinahe aufdringlich wirkt, die Feststellung wiederholt, dass es sogar im extrem heißen Sommer 2003 kein 8 Fischsterben im Neckar gab. Dagegen wird in keinem der Gutachten das Massensterben von Körbchenmuscheln im selben Sommer 2003 erwähnt (dieses Ereignis wurde beim Scopingtermin angesprochen). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei diesem Katastrophenereignis die geringe Wasserführung und die übermäßige Erwärmung des Neckars – direkt oder mittelbar über den durch die Erwärmung verringerten Sauerstoffgehalt (geringere physikalische Löslichkeit, höherer Verbrauch) – als Ursachen beteiligt waren. Zum Zeitpunkt des Muschelsterbens im Sommer 2003 lag die Wasserführung am Pegel Lauffen noch knapp über 25 m³/s, so dass GKN die Leistung noch nicht drosseln musste. Daraus ziehen wir den Schluss, dass diese Grenze erheblich zu niedrig angesetzt ist. Dieser Fehler muss bei der Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung korrigiert werden. 8. Die als „Ergebnis Fische“ auf S. 21 AVZ festgehaltene Aussage „es gibt keinen Nachweis für eine erhebliche Beeinträchtigung der Fische durch die Entnahme von Kühlwasser und die Einleitung von Kühl- und Abwasser durch das GKN“ gibt den Inhalt des Gutachtens zur Fischbiologie verkürzend und entstellend wieder: 8.1 In Tabelle 1, S. 7, fällt auf, dass die Arten Meerforelle, Elritze, Mühlkoppe, Schneider, Bachssaibling und Trüsche als aktuell wieder im Neckar vorkommend genannt, aber für die Staustufen Besigheim, Lauffen und Horkheim nicht aufgeführt werden. Für die Äsche enthält Tab. 2 lediglich einen Einzelnachweis aus dem Jahr 1990. Für anadrome Wanderfische und rheophile Arten wie Meerforelle und Mühlkoppe mag das an der zu geringen Fließgeschwindigkeit in diesen Staustufen liegen. Die Trüsche ist jedoch keine rheophile Art - sie lebt auch in Seen - und auch kein typischer Wanderfisch. Sie ist aber ein Winterlaicher, deren Eier empfindlich gegen höhere Temperaturen sind, was im Gutachten korrekt dargestellt wird. Es liegt nahe, ihr Fehlen in den genannten Staustufen auf die Wärmeeinleitungen zurückzuführen. 9 8.2 Im Gutachten wird plausibel dargestellt, dass neben der Trüsche auch Äsche, Hasel, Nase und Barbe durch Erwärmung während ihrer Laichzeit Schaden nehmen können. 8.3 Obwohl im Scopingtermin Schäden an Fischen im Bereich des Einlaufbauwerks angesprochen wurden, wurden anscheinend keine Untersuchungen über das Ausmaß dieser Beeinträchtigung durchgeführt. Die Ausführungen unter Ziffer 6.2 enthalten lediglich theoretische Erwägungen über Strömungsgeschwindigkeiten, Impulsfrequenzen etc. Obwohl Untersuchungen an zwei mit fossilen Brennstoffen betriebenen und zwei Atomkraftwerken angeführt werden, die hohe Fischschäden belegen (S. 21), wurde es anscheinend nicht für notwendig gehalten, die Fischschäden am GKN konkret zu untersuchen. Ohne eine derartige empirische Untersuchung entbehrt die Behauptung, es gebe keine erhebliche Beeinträchtigung der Fische durch die Entnahme von Kühlwasser, jeder Grundlage. Wir betrachten das als schwerwiegenden Mangel. 9. Die Belastung des Neckars mit Radionukliden aus nuklearmedizinischen Behandlungen scheint ein besonderes Anliegen der Gutachter zu sein. Leider ist die Minimierung dieser Belastung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Versuch, die Belastung mit Radionukliden aus dem GKN mit Hinweis auf diese Immissionen zu bagatellisieren, ist nicht nur deshalb abwegig, weil er nach dem Prinzip des „Lumpenbeweises“ erfolgt („der andere ist der größere Lump“), sondern auch mit zahlreichen Fehlern behaftet: 9.1 Zur Abschätzung der Belastung des Neckars mit Jod 131 wird einfach ein Wert von 40 kBq/l mit der Zahl der Einwohner im Einzugsgebiet multipliziert. Nuklearmedizinische Behandlungen finden aber in der Regel in speziellen Kliniken statt. Eine Berücksichtigung der Fachkliniken im Einzugsgebiet und der Zahl der entsprechend behandelten Patienten würde vermutlich eine realistischere Abschätzung erlauben. 10 Ohne Kenntnis von Unterlagen über Zahl und Ort nuklearmedizinischer Behandlungen liegt die Annahme nahe, dass diese überwiegend in Universitätskliniken durchgeführt werden. Von den großen Universitätskliniken des Landes liegt Ulm an der Donau, Freiburg entwässert in den Rhein und Heidelberg liegt am untersten Neckar. Würzburg, wo erfahrungsgemäß viele Einwohner von Baden-Württemberg behandelt werden, liegt am Main. Lediglich Tübingen liegt am Neckar oberhalb von Neckarwestheim. Das spricht dafür, dass eine Abschätzung aufgrund von Einwohnerzahlen im Einzugsgebiet zu einem zu hohen Ergebnis führt. 9.2 Selbst wenn man die Abschätzung aufgrund der Einwohnerzahlen akzeptiert, sind die Annahmen fehlerhaft. Die Einwohner von Regionen, welche nur teilweise in den Neckar entwässen, werden vollständig seinem Einzugsgebiet zugeschlagen: Die Region Schwarzwald-Baar-Heuberg entwässert zu erheblichen Teilen in die Donau und (über Wutach, Elz und Kinzig) in den Rhein, aber nur zu ca. 1/3 in den Neckar. Die Region Ostwürttemberg entwässert zu fast 40% in die Donau (über Brenz, Egau und Sechta). Das Wasser, das über Jagst und Kocher fließt, erreicht den Neckar erst bei Bad Friedrichshall. Lediglich eine relativ kleine Teilfläche im Raum Schwäbisch Gmünd entwässert über die Rems und erreicht die Staufstufe Lauffen. Die Region Nordschwarzwald entwässert zum Teil über Kinzig, Murg, Alb, Pfinz und Saalbach in den Rhein. Die Region Neckar-Alb entwässert zu etwa 1/3 über Bära, Schmiecha, Lauchert, Zwiefaltener Ach und Große Lauter in die Donau. Aus der Region Franken entwässert der Main-Tauber-Kreis in den Main. Das Wasser aus der übrigen Region erreicht den Neckar erst unterhalb der Staustufe Lauffen – Neckarwestheim ist (außer Teilflächen von Beilstein und Wüstenrot, welche über die Murr entwässern) die einzige Gemeinde dieser Region, deren Abwasser wenigstens in der Nähe des GKN eingeleitet wird. 9.3 Als Leit-Isotop für nuklearmedizinische Anwendungen wird das in diesem Bereich häufig eingesetzte Jod 131 genommen. Dieses Isotop hat eine Halbwertszeit von lediglich ca. 8 Tagen. In Anlage 4 wird die Fließzeit im Neckar von Altbach bis Neckarwestheim unter Niedrigwasserverhältnissen mit 4 Tagen angegeben, die Fließzeit von Schwenningen in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg dürfte noch wesentlich länger sein. Wenn aus Einleitungen im gesamten Einzugsbereich des Neckars auf radioaktive Belastungen in der Staustufe Lauffen umgerechnet wird, muss der radioaktive Zerfall während des Aufenthalts in 11 Kanalisation und Kläranlage und während der Fließzeit im Neckar und seinen Nebenflüssen mit berücksichtigt werden. 9.4 Jod bildet verschiedene Verbindungen unterschiedlicher Wasserlöslichkeit. Wenn Schlüsse von nuklearmedizinischen Anwendungen im Einzugsgebiet auf Konzentrationen in der Staustufe Lauffen gezogen werden, muss zuvor untersucht werden, in welchen Verbindungen das Jod 131 vorliegt, wieviel davon im Sediment festgelegt wird und wieviel überhaupt die Staustufe Lauffen erreicht. 9.5 Abgesehen von den genannten methodischen Fehlern scheint die Abschätzung auch einen Rechenfehler zu enthalten: Es wird behauptet, die geschätzten 230 GBq/a betrügen ca. 400% der Aktivität der für den Standort GKN1 und GKN2 geltenden Emissionsbegrenzungen für Spalt- und aktivierte Korrosionsprodukte. Diese werden mit 1,85x1010 Bq/a für GKN1 und 6,0x1010 Bq/a für GKN2 angegeben. Das gibt in der Summe 7,85 x1010 Bq/a, also 78,5 GBq/a. Davon ist 230 nicht 400 % sondern 293%. 9.6 Der Vergleich der Vorbelastung aus nuklearmedizinischer Anwendung mit den Emissionen des Atomkraftwerks bezieht sich (wohlweislich) nur auf den Ableitungswert für radioaktive Isotope außer Tritium. Die genehmigten Tritiumeinleitungen betragen für beide Kraftwerksblöcke 8,85 x 10 13 Bq/a, also 88 500 GBq/a. Das ist ca. das 385-fache der (viel zu hoch geschätzten) Belastung aus nuklearmedizinischen Anwendungen oder, um in der Sprache des Gutachtens zu bleiben, 38 500% dieser Aktivität! Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tritium eine Halbwertszeit von 12,3 Jahren hat und daher längst nicht so schnell verschwindet wie Jod 131 und dass es als Wasserstoff-Isotop praktisch in jedes Molekül jedes lebendigen Organismus, egal ob Pflanze, Tier oder Mensch, eingebaut werden kann. Schließlich ist zu beachten, dass die Grenzwerte für Tritium in den letzten Jahren in der Regel zu 1/3 bis 2/3 ausgeschöpft wurden im Gegensatz zu den Grenzwerten für andere Nuklide (Anlage 1, S. 6, Ziffer 2.3.2 „Abgegebene Aktivität“). 12 10. Ein Einfluss des Kühlturmschwadens auf den Befall von Weizen, Zuckerrüben und Weinreben mit Pilzkrankheiten wird für möglich gehalten, kann aber nicht quantifiziert werden (Ziffer4.3.11 AVZa, S. 34/35). Trotzdem werden keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich dieser Beeinträchtigung für erforderlich gehalten. Wir betrachten das als schwerwiegenden Mangel. 10.1 In Ziffer 7.2 der UVP-Unterlagen „Klima/Luft“ wird auf die Gutachten verwiesen, die im Rahmen der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zu den Auswirkungen der Kühlturmschwaden erstellt wurden, um geringe Auswirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen zu belegen. Diese Gutachten weisen gravierende Fehler auf, wie z.B. bei der Erörterung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Kühlturm von GKN 2 deutlich wurde. Unter anderem wurde dort die – in der Praxis relativ häufig zu beobachtende – Rekondensation von Kühlturmschwaden nicht berücksichtigt. 10.2 Aus den Ausführungen zur Agrarmeteorologie (UVP-Unterlagen S. 110) geht hervor, dass ein Unterschied in der Globalstrahlung von 7-9% als „gering“ eingestuft wurde. Der Gutachter wird vermutlich nicht ausprobiert haben, was 9% weniger Sonne aus einem Qualitätswein machen kann. 11. In der AVZ wird beim Schutzgut Landschaft die schwerwiegendste Beeinträchtigung des Landschaftsbilds, nämlich die durch die über Berg und Tal weithin sichtbaren Kühlturmschwaden, überhaupt nicht erwähnt. Wir betrachten das als schwerwiegenden Mangel. 11.1In Ziffer 7.8 „Landschaft“, S. 124 der UVP-Unterlagen, wird eine gewisse landschaftliche Relevanz der Kühlturmschwadens eingeräumt. Es wird auch eingeräumt, dass die Schwaden bei bewölktem Wetter vom geübten Betrachter, bei schönem Wetter auch vom ungeübten Betrachter als anthropogen verursacht erkennbar sind. Trotzdem werden die Schwaden nicht als landschaftliches Fremdelement eingestuft. Das ist nicht nachvollziehbar. Ein Kühlturmschwaden, der sich in Form, Größe, Höhe und Ausbreitung derartig massiv von natürlichen Wolkenbildungen unterscheidet, muss als Fremdelement betrachtet werden, auch wenn er nicht aus einem 13 Festkörper besteht. Es gibt in der Region Franken kein anderes von Menschenhand geschaffenes Objekt, das aus annähernd so weiter Entfernung wahrgenommen werden könnte wie die Kühlturmschwaden des GKN und des EnBW-Kohlekraftwerks Heilbronn. 11.2 Das Argument, die Kühlturmschwaden der beiden Kraftwerksblöcke könnten nicht sinnvoll auseinandergehalten werden, trifft zwar zu, ist aber kein Grund, den Gesamtschwaden nicht als Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu betrachten. 11.3 Der geübte Betrachter mit Hintergrund, der weiß, dass die beiden Blöcke von GKN zusammen 88,5 Billionen Bq/a Tritium in den Neckar einleiten dürfen, kann sich vorstellen, was in den Kühlturmschwaden an Tritium enthalten ist – eine Überlegung, die geeignet ist, die subjektive Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens zu steigern. 12. Das Eigengutachten „radioökologische Bewertung des Abgabepfads Wasser“ der EnBW versucht den Beweis zu führen, die radioaktive Belastung durch Einleitungen des GKN sei irrelevant - durch Vergleich mit Immissionen aus nuklearmedizinischen Anwendungen (vgl. Ziffer 8 dieser Stellungnahme) - durch Vergleich mit den Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung. In der AVZ wird daraus der Schluss gezogen, Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich seien nicht erforderlich. Diesen Schluss halten wir für nicht berechtigt. 12.1 Der Vergleich mit der Strahlenbelastung, die der Gesetzgeber der Bevölkerung zumuten zu können glaubt, sagt wenig über tatsächliche gesundheitlicheRisiken aus. Da die genehmigten Einleitungsmengen für Tritium das 1000-fache derjenigen für radioaktive Spaltstoffe und aktivierte Korrosionsprodukte betragen, die tatsächlich eingeleiteten Mengen sogar das millionenfache davon (Ziffer 2.3.2 „Abgegebene Aktivität“, S. 6), konzentrieren wir uns in unseren Ausführungen zu diesem Punkt auf Tritium – obwohl andere radioaktive Isotope wie Strontium90 möglicherweise spezifisch noch gefährlicher sein mögen: Die allein für Block 1 genehmigte Einleitung von 1,85 x 1013 Bq/a entspricht 18,5 14 Billionen radioaktive Zerfällen pro Jahr. Bei einer Halbwertszeit von 12,3 Jahren entstehen aus dieser Menge nach gut 12 Jahren immer noch 9,25 Billionen Zerfälle/Jahr, nach 100 Jahren werden es immer noch gut 70 Milliarden radioaktive Zerfälle/Jahr sein. Solange GKN Block 1 in Betrieb ist, dürfen jedes Jahr aufs Neue 18,5 Billionen dazu kommen. Jedes einzelne Tritium-Atom kann in praktisch jedes Molekül jedes lebendigen Organismus eingebaut werden. Jeder einzelne Zerfall kann zu einem Fehler führen, der Erbschäden, Mutationen oder Krebs auslösen kann. Der größte Teil dieser Zerfälle wird glücklicherweise in der relativ menschenleeren Nordsee stattfinden. Trotzdem gelangt ein Teil des Tritiums über Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen, über Gewinnung von Trinkwasser aus Uferfiltrat und über verschlungenere Pfade der Biosphäre wieder zum Schutzgut Mensch. Vor diesem Hintergrund wirkt jeder Versuch, die Belastungen herunterzurechnen, reichlich hilflos. 12.2 Abgesehen vom grundsätzlich problematischen Ansatz enthält das EnBWGutachten mehrere Unstimmigkeiten: 12.2.1: Die deutlich erhöhte Tritium-Einleitung im 3. und 4. Quartal 2003 wird mit den extrem niedrigen Neckarabflüssen erklärt (S.14). Bezogen auf das 3. Quartal ist das sicher richtig. Der Oktober war im Jahr 2003 jedoch der einzige Monat, in dem die Niederschläge deutlich über dem langjährigen Mittel lagen. Entsprechend führte der Neckar im 4. Quartal 2003 ordentlich Wasser. Die im Vergleich zum 3. Quartal noch einmal auf fast 200% erhöhten Tritium-Einleitungen müssen also einen anderen Grund haben. 12.2.2: Das im Neckar-Sediment nachgewiesene Caesium 137 wird „auf fallout- und washoutVorgänge hauptsächlich in folge des Tschernobyl-Ereignisses“ zurückgeführt (S. 17). Bei der Expositionsberechnung in Ziffer 4.1.2 wird aber von einem Radionuklidgemisch ausgegangen, bei dem Cs 137 30% der Gesamtaktivität ohne Tritium darstellt (S.25). Alle anderen Isotope sind in diesem Gemisch mit einer geringeren Aktivität repräsentiert. Falls dieses Gemisch die Zusammensetzung der Einleitung aus den GKN-Blöcken halbwegs realistisch wiedergibt, ist es nicht statthaft, die Cs-137-Gehalte im Neckarsediment auf Tschernobyl zu schieben. Falls das Gemisch die Einleitungen nicht zutreffend darstellt, sind die darauf basierenden Berechnungen fehlerhaft. 15 13. Äußerst erstaunlich ist es, dass die Ergebnisse der Untersuchungen der Wirbellosenfauna im Neckar vom Beginn des Leistungsbetriebs von GKN1 bis 1994 nicht vorliegen sollen (UVP-Unterlagen S.47, Gutachten zum Makrozoobenthon S. 2). Dieses Gutachten wurde nicht etwa von einem kleinen, inzwischen aufgelösten privaten Büro oder von einem Privatgelehrten erstellt, sondern von der Landesanstalt für Umweltschutz, also der obersten UmweltFachbehörde im Land, und von einem der führenden Fachleute für aquatische Wirbellose und Gewässergütefragen im Land. Wenn ein Autor dieses Kalibers ein Gutachten im Bereich eines der größten – und dazu noch politisch äußerst umstrittenen – Abwärmeemittenten erstellt und dieses Gutachten nicht mehr auffindbar ist, fällt es schwer, keine Absicht zu vermuten. 14. In Tabelle 10 „Zusammenfassung der Vitalität (der Bäume) im Untersuchungsgebiet“, S. 65 der UVP-Unterlagen, fällt auf, dass nur im Bereich der Flusskilometer 128-129 am rechten Ufer abgestorbene Erlen festgestellt werden konnten. Das ist genau der Bereich direkt unterhalb der Einleitung des erwärmten Kühlwassers. Wenn also ein Effekt dieser Einleitung auf die Vitalität von Bäume besteht, müsste er genau an der beobachteten Stelle auftreten. Trotzdem wird dieser Beobachtung nicht weiter nachgegangen und keine Beeinträchtigung des Schutzguts Pflanzen durch die Kühlwassereinleitung festgestellt. Wir betrachten das als schwerwiegenden Mangel. Die Argumentation „Da auf der gegenüberliegenden Seite aber keine Totbäume festgestellt wurden, kann dies nicht in den direkten Zusammenhang mit der Kühlwassereinleitung gebracht werden“, UVP-Unterlagen Ziffer 7.5, S. 115, ist nicht nachvollziehbar. Wasserfahnen unterschiedlicher Temperatur mischen sich sehr langsam. In der Staustufe dürften in der Regel keine turbulenten Strömungen auftreten, die die Vermischung unterstützen würden. Daher ist anzunehmen, dass die Warmwasserfahne aus dem GKN am rechten Ufer entlang zieht (außer bei extremen Niedrigwasserlagen, während derer Rückströmungen auftreten) – genau dort, wo die geschädigten Bäume beobachtet wurden. 16 15. Die Unterlagen enthalten eine Reihe von kleineren Unstimmigkeiten: 15.1Nach Tab. 6, „Anteile häufiger Benthonarten an der Gesamtpopulation“,S. 49 der UVPUnterlagen, ist Corophium curvispinum die häufigste Art, Jaera istri liegt auf dem zweiten und Ancylus fluviatilis auf dem dritten Platz. Nach Abb. 6, S. 50, sind die Plätze 1 und 3 vertauscht. Auch die Prozentzahlen stimmen nicht überein. Möglicherweise ist dies dadurch erklärbar, dass Abb. 6 sich auf eine einzelne Probestelle bezieht. Das müsste aber angegeben werden. 15.2Im Gutachten zum Makrozoobenthon steht auf S. 7 die seltsame Angabe, 5-6 der festgestellen Taxa seien bedrohte Formen gemäß den Roten Listen. In Tab. 2 „Benthontaxa“ sind 5 Rote-ListeArten genannt. Die unscharfe Angabe „5-6“ wird nicht erklärt. Handelt es sich um ungenaue Artbestimmung, um strittige Einordnung in die Rote Liste oder um strittige Beurteilung der Eigenschaft einheimische Art? 15.3Das Gutachten zur Fischbiologie folgt partiell dem Prinzip des Lumpenbeweises, indem es feststellt, dass strukturelle Probleme des Neckars wie fehlende Durchgängigkeit, Stauhaltungen und fehlende kiesige Laichgründe für Winterlaicher gravierender sind als die Wärmeeinleitung. Die genannten Probleme müssen mittelfristig gelöst bzw. entschärft werden – nicht zuletzt aufgrund der WRRL. Teilweise gibt es dafür schon konkrete Planungen, z.B. für die Herstellung der Durchgängigkeit von Wehren und bei IKONE-Maßnahmen. Strukturelle Probleme bedeuten aber nicht, dass die Wärmeeinleitung die Winterlaicher nicht beeinträchtigen würde – im Gegenteil: es kann zu Summationseffekten kommen (bei kaltem Wasser ist suboptimales Sohlsubstrat eher zu verschmerzen). 15.4 Im Gutachten zu den abiotischen Randbedingungen steht unter Ziffer 6.2 „Abwasserwirkungen im Wasserkörper des Neckar“, S. 23, die in Tab. 11 angegebenen Überwachungswerte lägen im Bereich der von vielen öffentlichen Kläranlagen emittierten Restverschmutzungen. Das mag für eine Reihe der genannten Stoffe zutreffen, aber sicher nicht für Tritium und Nuklide außer Tritium. Es trifft auch sicher nicht zu für Hydrazin, das in einer Konzentration von immerhin 2 mg/l eingeleitet werden darf. Hydrazin ist hochgiftig, sehr reaktionsfreudig und steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Im Bereich von Haushalt und Kleingewerbe wird es in der Regel nicht eingesetzt, so dass kaum anzunehmen ist, dass dieser Stoff von kommunalen Kläranlagen in die Vorfluter emittiert wird. 15.5 Im Gutachten zu den abiotischen Randbedingungen wird in Tab. 12 „Hydrochemische Messwerte von GKN-Abwässern und Neckar“ eine Konzentration von bis zu 3400 mg/l Chlorid im konventionellen Betriebsabwasser genannt. Dies wird weder begründet noch werden die 17 Auswirkungen der Einleitungen derartiger Chlorid-Konzentrationen in den Neckar genannt. Mit der Diskussion über die Aufkonzentrierung von Salzen bei Kreislauf- und Mischkühlung auf S. 27 hat die Chloridkonzentration im Betriebsabwasser wohl nichts zu tun. Wir haben in den Unterlagen keine Angaben über die Begrenzung der Chlorid-Einleitung gefunden. Wenn im Abwasser derartig hohe Chloridkonzentrationen nachgewiesen werden wie in Tab. 12 genannt, ist es notwendig, bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Chlorid-Konzentration zu begrenzen. Zusammenfassung: Wir halten den vorliegenden Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für nicht genehmigungsfähig Falls der Antrag weiterverfolgt wird, ist die UVP unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins und der in dieser Stellungnahme vorgebrachten Kritikpunkte gründlich zu überarbeiten Eine aufgrund von überarbeiteten UVP-Unterlagen eventuell zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis ist zeitlich zu befristen Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind die bei Niedrigwasser zur Entnahme und Einleitung zugelassenen Wassermengen im Vergleich zum IstZustand deutlich zu reduzieren. Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind die Einleitungs-Grenzwerte für CSB und P im Vergleich zum Ist-Zustand, für Gesamt-N im Vergleich zum Antrag deutlich zu reduzieren. Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind die Einleitungs-Grenzwerte für Radionuklide, insbesondere für Tritium, erheblich zu reduzieren. Mit freundlichen Grüßen Gottfried May-Stürmer Elektropost: [email protected]