Twinning Project RO2004/IB/EN-09 Implementation and Enforcement of the Environmental Acquis at National Level and Coordination of the 8 Regional Twinning Projects Leitfaden fuer die Festlegung und Anwendung des BAT in Genehmigungsverfahren Bucharest, Loerrach April 2006 Leitfaden fuer die Festlegung und Anwendung des BAT in Genehigungsverfahren Impressum Dieses Handbuch wurde erarbeitet von: Dr. Georg Lutz (Umweltverwaltung Baden-Württemberg, Lörrach) Ansgar Drost (Umweltverwaltung Baden-Württemberg, Lörrach) Bucharest, Loerrach April 2006 Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 2 von 30 Gliederung für einen Leitfaden zur Festlegung und Anwendung des BAT im Genehmigungsverfahren 0. Aufgabenstellung 1. Einleitung 1.1 1.2 Die IPPC-Richtlinie BAT-Reference Documents (BREF) 2. Begrifferklärungen 3. Aufgaben im Genehmigungsverfahren 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 Aufgaben des Antragstellers Aufgaben der Behörden Methodische Vorgehensweise zur Festlegung des BAT Prüfschema (branchenspezifisch, lokal, Bewertung der Auswirkungen) Bewertung der Schutzgüter Berücksichtigung anderer Vorgaben 4. Festlegung von BAT mit BREF / Anwendung eines BREFs 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 Aufbau eines BREFs Wie benutzt man ein BREF? Ablaufdiagramm: Prozessabläufe in der Textilveredlungsindustrie Ablaufdiagramm: Prozessabläufe bei der Papierherstellung Übersicht Massenströme in der Textilveredlungsindustrie Übersicht Massenströme bei der Papierherstellung 4.2.5 Festlegung von BAT ohne BREF 5. Anwendung des BAT im Genehmigungsverfahren / IPPC-konformer Genehmigungsbescheid 5.1 5.2 5.3 Allgemeines Konkrete Umsetzung von Prüfergebnissen in einen Bescheid Integrierter Bescheid 6. Beispielteil für durchgeführte Maßnahmen nach Anhang IV der IPPCRichtlinie 6.1 6.1.1 6.1.2 6.2 6.2.1 6.2.2 Leiterplattenfertigung Ausgangslage Realisierte (Verbesserungs-)Massnahmen / Anhang IV—BAT-Prüfkriterien Textilveredlungsindustrie Ausgangslage Realisierte Massnahmen Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 3 von 30 6.3 Chemische Industrie 6.3.1 Ausgangslage 6.3.2 Realisierte Massnahmen 7. Beispielteil für medienübergreifende Abwägungsprozesse 7.1 7.2 7.3 Papierindustrie Lederindustrie Rauchgasreinigung 8. Zusammenfassung 9. Literatur Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 4 von 30 0. Aufgabenstellung Mit der IPPC-Richtlinie (Council Directive 96/61/EC) hat Europa Neuland betreten. Die für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörden müssen nun die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten auf die Umwelt “integriert”, d.h. medienübergreifend betrachten und mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken (BAT) die Emissionen vermeiden oder verringern. Dieser Leitfaden soll Behörden helfen, die BAT aus der Vielzahl der verwendeten Produktionstechniken herauszufinden. Auch Anlagenbetreibern kann dieser Leitfaden helfen, bei Planungen auf beste verfügbare Techniken zu achten oder die bereits eingesetzten Techniken im Hinblick auf BAT besser einschätzen zu können. 1. Einleitung 1.1 Die IPPC-Richtlinie Die IPPC-Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Folge der im Anhang I der Richtlinie genannten Kategorien von industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Sie sieht Massnahmen zur Vermeidung und , sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus diesen Tätigkeiten in Luft, Wasser, Boden – darunter auch den Abfall betreffende Massnahmen – vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Entsprechend der Richtlinie müssen die im Anhang I genannten Tätigkeiten einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden. Die integrierten Genehmigungen sollen Anforderungen und Emissionsgrenzwerte enthalten, die sicherstellen, dass alle geeigneten Vorsorgemassnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. Die Emissionsgrenzwerte sollen auf Basis der besten verfügbaren Techniken festgelegt werden. 1.2 BAT-Reference Documents (BREF) Um die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung der IPPC-Richtlinie zu unterstützen, findet zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie ein Informationsaustausch zu den besten verfügbaren Techniken (BAT) statt. Ziel dieses Informationsaustausches ist es, das Ungleichgewicht auf technologischer Ebene in der Gemeinschaft auszugleichen (“Harmonisierung von Standards”) und die weltweite Verbreitung der in der Gemeinschaft festgelegten Grenzwerte und der angewandten Techniken zu fördern. Das Ergebnis des Informationsaustausches wird in den BAT Reference Documents (BREF) veröffentlicht. Die BREFs sind zwar unverbindlich, sollen aber bei der Festlegung von BAT und den daraus resultierenden Anforderungen in Genehmigungen berücksichtigt werden (Anhang IV, Ziffer 12 der IPPC-Richtlinie). Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 5 von 30 2. Begriffserklärungen „ Beste verfügbare Techniken " ( IPPC-Richtlinie, Artikel 2 Absatz 11): Der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und Betriebs-methoden, bei welchen die Eignung von speziellen Techniken in der Praxis bewiesen ist. Die besten verfügbaren Techniken dienen grundsätzlich als Grundlage für die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, um die Auswirkungen von Emissionen auf die Umwelt insgesamt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. Auf zwei Punkte wird besonders hingewiesen: a.) Beste verfügbare Techniken sind einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterworfen. Was heute als beste verfügbare Technik gilt, kann durch Wissensfortschritt und technologische Verbesserungen morgen schon überholt sein. b.) Beste verfügbare Techniken beziehen sich im Zusammenhang mit Produktionsanlagen und deren Emissionen zum einen auf prozess- und produktionsintegrierte Verbesserungsmassnahmen. Zum anderen sind mit „ besten verfügbaren Techniken " aber auch “End-of-pipe”-Massnahmen gemeint. Grundsätzlich sind die besten verfügbaren Techniken einer Rangfolge unterworfen: - Zuerst müssen Umweltauswirkungen vermieden werden (z.B. durch Auswahl eines anderen Produktionsverfahrens). - Danach sind unvermeidbare stoffliche Emissionen sind zunächst zu verringern und, falls möglich, zu verwerten (z.B. durch Erhöhung der Ausbeute oder durch internes Recycling). - Erst nachdem all diese Massnahmen durchgeführt sind, dürfen verbleibende Emissionen / Abfälle möglichst schadlos entsorgt werden. „Techniken": Techniken meint sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. “verfügbar”: Als „verfügbar" werden Techniken dann bezeichnet, wenn sie in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung in der betroffenen Industriebranche allgemein unter wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht. Dabei ist es unerheblich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sind oder im Ausland hergestellt werden. Sie müssen jedoch zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sein. Dabei können im konkreten Einzelfall neben der ökonomische Situation des Betriebes auch das Alter bzw. die Lebensdauer von Anlagen(-teilen) berücksichtigt werden. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 6 von 30 3. “beste”: Eine Technik ist dann die „beste", wenn mit ihr am wirksamsten ein allgemein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Anhang IV der IPPC-Richtlinie enthält eine Liste von Kriterien, die bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen sind. Diese Punkte schließen jene Informationen ein, die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der IPPC-Richtlinie veröffentlicht werden (also die BREFs). “Integriert”: Massnahmen sind dann integriert, wenn mit ihnen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird und die Auswirkungen auf die einzelnen Umweltmedien übergreifend gegeneinander abgewogen sind. “Integriertes Ansatz” ( IPPC-Richtlinie, Artikel 7): Der im Artikel 7 genannte integrierte Ansatz meint ein vollständig koordiniertes Genehmigungsverfahren, in welchem die Stellungnahmen verschiedener Behörden und deren unterschiedlichen Genehmigungsauflagen gegeneinander abgewogen sind. Letztendlich soll mit „integriert“ und dem „integrierten Ansatz“ für einen konkreten Standort die optimale Anlage/Produktion/Art der jeweiligen industriellen Tätigkeit gefunden werden. Aufgaben im Genehmigungsverfahren 3.1 Aufgaben des Betreibers der Anlage / des Antragstellers Vom Anlagenbetreiber sind für das Genehmigungsverfahren Unterlagen vorzulegen, welche einen vollständigen Überblick über die eingesetzten Verfahrenstechniken und die resultierenden Massenströme ermöglichen. 3.2 Aufgaben der Verwaltungsbehörde (Staatsverwaltung und fachtechnisch prüfende Behörde) Die Aufgaben der Mitgliedsstaaten bzw. deren Behörden sind in den Artikeln 4 und 5 der IPPCRichtlinie eindeutig definiert. Die Behörden stellen sicher, dass keine IPPC-Anlage ohne Genehmigung entsprechend den Vorgaben der IPPC-Richtlinie betrieben wird. Der Kern der Anforderungen besteht darin, bei Errichtung und Betrieb von Industrieanlagen die Umwelt insgesamt so gering wie möglich zu belasten. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass nur technologische Verfahren und Betriebsmethoden nach dem Stand der Technik (beste verfügbare Techniken, BAT) zum Einsatz kommen (siehe unter 2. „Begriffserklärungen“). Dies fachlich zu überprüfen ist Aufgabe der staatlichen Behörden selbst (Fachbehörden) oder von staatlich beauftragten Sachverständigen. Die Genehmigungen erteilen dann die entsprechenden staatlichen Verwaltungsbehörden. 3.2.1 Methodische Vorgehensweise zur Festlegung des BAT Für Behörden heisst dies, dass Informationen über üblicherweise in der betreffenden Branche vorkommende technologische Verfahren und Betriebsmethoden vorhanden sein müssen. Diese Informationen machen einen Vergleich der technologischen Verfahren unter dem Aspekt der Minimierung der Umweltauswirkungen möglich. Eine Liste der Aspekte für den Vergleich findet sich im Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 7 von 30 Anhang IV der IPPC-Richtlinie. Dort sind die massgeblichen Kriterien benannt, die zu bewerten und gegeneinander abzuwägen sind. Grundsätzlich kann zur Bewertung und Abwägung entweder einen qualitativer, semi-quantitativer oder ein quantitativer Ansatz versucht werden. Erfahrungsgemäss ist eine qualitative bzw. eine semi-quantitative Bewertung und Abwägung ausreichend. Für eine tatsächlich quantitative Bewertung und Abwägung fehlen – neben geeigneten Methoden - immer mehr oder weniger viele Daten, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beschaffen sind. Daneben sind die realen Situationen (fast) immer so komplex, daß weder alle Einflußparameter klar erfaßt werden können noch deren gegenseitige Abhängigkeiten. Grundsätzlich gilt aber: Je mehr Daten vorliegen, je richtiger und objektiver diese bewertet werden, desto mehr geht der Ansatz in Richtung „quantitativ“ und die objektive Richtigkeit der Ergebnisse verbessert sich. Folgendes Beispiel soll zeigen, daß man mit einem „nur“ qualitativen bzw. semi-quantitativen Ansatz zur vernünftigen und ausreichend präzisen Aussagen kommt: Konkreter Fall: Eine Papierfabrik will ihre Abwässer nach Abwasserbehandlung in ein Gewässer ableiten. Vereinfacht könnte die rein qualitative Beurteilung der Sachlage wie folgt lauten: Die Papierfabrik leitet nur 5000 m3/Tag ab, das Gewässer führt eine Wassermenge von 1000 m3/sec: Also ist die Einleitungsmenge unbedeutend. Abwasser von Papierfabriken ist in der Regel nur mit üblichen, unkritischen organischen Schadstoffen belastet: Also ist die Einleitung auch hinsichtlich der Schadstoffe für das Gewässer nicht kritisch. Daraus folgt: Die Einleitung wird genehmigt. Mit einer so einfachen Beurteilung kann man nicht zufrieden sein. Semi-quantitativ beurteilt, läge die Sachlage so: Die Papierfabrik leitet nur 5000 m3/Tag ab, das Gewässer führt eine Wassermenge von 1000 m3/sec: Also ist die Einleitungsmenge unbedeutend. Das Abwasser der Papierfabrik ist wie folgt belastet: Temperatur maximal 28°C, TOC 2000 kg/Tag, Stickstoff-Verbindungen 70 kg/Tag, Sulfat 5000 kg/Tag, schwerabbaubare Komplexbildner (EDTA, DTPA) 60 kg/Tag. Das Gewässer hat eine Durchschnittstemperatur von 15 °C, eine TOC-Konzentration von 2 mg/Liter ( = 172.800 kg/Tag), die Vorbelastung an Komplexbildnern beträgt 10 kg/Tag. Ergebnis: Die Schadstoffe, die die Papierfabrik einleiten will, sind – abgesehen von der deutlichen Erhöhung der Komplexbildner-Fracht – nicht signifikant. Die Wirkung der Komplexbildner auf Flora und Fauna sind in den vorliegenden Konzentrationen nach vorliegenden Informationen aber nicht kritisch. Die Einleitung wird somit genehmigt. Mit einer solchen Beurteilung wären viele Fachleute einverstanden, da die Einschätzungen realistisch und die Schlußfolgerungen auf ausreichend fundierter Basis stehen. Eine tatsächlich quantitative Beurteilung würde folgendes voraussetzen: Alle Daten des Gewässers sind bekannt. Alle Daten des Abwassers der Papierfabrik sind bekannt. Die Wirkungen aller Stoffe, die die Papierfabrik in das Gewässer einleiten will, sind bekannt. Man erkennt sofort, daß dieser Ansatz in der Realität illusorisch ist – eine solche komplette Datenlage wird man nicht annähernd mit angemessenem Aufwand erhalten können. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 8 von 30 3.2.2 Prüfschema (branchenspezifisch, lokal, Bewertung der Auswirkungen) Um Anlagentechnologien und Betriebsmethoden, zu vergleichen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen, bietet sich folgendes Prüfschema an. Die einzelnen Schritte sind nacheinander abzuarbeiten, wobei immer mit der branchenspezifischen Prüfung zu beginnen ist. Daran schliesst sich die Prüfung der lokalen Aspekte an. a.) b.) Branchenspezifische Prüfung Ermittlung der Input - /Output - Massenströme (absolute Frachten) Vergleich der Input/Output - Massenströme verschiedener Verfahren und Betriebs-methoden Bewertung des Resourcenverbrauchs inklusive der Energie (Input) verschiedener Ver-fahren und Betriebsmethoden Bewertung der Emissionen (Abluft, Abwasser, Abfall, Abwärme, Lärm) in ihren schädlichen Auswirkungen bei verschiedenen Verfahren und Betriebsmethoden anhand bestimmter, gewichteter Kriterien (z.B. Gesundheits- und Arbeitsschutz, CO2-Minderung, ozonschichtschädigendes Potential, Bioakkumulierbarkeit, Versauerung von Wasser und Boden, Gewässer- und Grundwasserschutz, Trinkwasserrelevanz, ....) Darstellung des branchenspezifischen Prüfergebnisses Prüfung der lokalen Aspekte Ermittlung der Situation, im wesentlichen: - Nutzung des Gebietes (Industrie, Wohngebiet, Landwirtschaft, ...) - Qualität des Gebietes (Wasser, Boden , Luft, Natur, ...) - Besonderheiten des Gebietes (Naturschutz-/Wasserschutzgebiet, Erholungsgebiet, ...) Sicherheit und Unfallschutz, Vorsorge bei Havarien Standortwahl, Standort-Alternativen Ökonomische Kriterien: - für den Betreiber (Preise für Anlagentechnologie) - für die Region (Arbeitsplätze, Nutzung vorhandener Infrastruktur, qualifiziertes Personal, ...) Bewertung möglicher ökologische Auswirkungen: Schwere und Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Reversibilität, ... Bewertung möglicher ökonomischer Auswirkungen Darstellung des lokalen Prüfergebnisses c.) Zusammenfassende Beurteilung Die Prüfung, Bewertung und Abwägung der branchenspezifischen und lokalen Prüfergebnisse liefert das Gesamtergebnis. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 9 von 30 3.2.3 Bewertung der Schutzgüter Als Schutzgut werden allgemein alle Objekte bezeichnet, die im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen/Emissionen geschützt werden müssen. An allererster Stelle steht natürlich der Mensch, die menschliche Gesundheit. Danach kommen die direkt mit der menschlichen Gesundheit verbundenen Schutzgüter wie sauberes Trinkwasser oder gesunde Atemluft. Alle anderen Naturgüter (Flora, Fauna, Ressourcen, intakte Ozonschicht...) sind ebenfalls Schutzgüter im genannten Sinne. Neben der eindeutigen Priorität des Menschen und der menschlichen Gesundheit kann eine Bewertung bzw. Abwägung der Schutzgüter nur im konkreten Einzelfall erfolgen. 3.2.4 Berücksichtigung internationaler Vorgaben Seit vielen Jahren gibt es internationale Abkommen, in denen sich Staaten zu gemeinsamen Aktivitäten z.B. zum Schutz von Nord- und Ostsee (OSPAR-COM, HEL-COM) oder zum Schutz des Rheins (IKSR) oder der Elbe (MKOL) verpflichtet haben. Die zuständigen Behörden sollen solche Abkommen bei entsprechenden Genehmigungsverfahren von IPPC-Anlagen berücksichtigen und prüfen, ob sich daraus für den konkreten Fall Folgerungen ergeben. 4. Festlegung von BAT mit BREF / Anwendung eines BREF Zwischen den Mitgliedsstaaten und den betroffenen Industrien findet ein Informationsaustausch über die derzeit besten verfügbaren Techniken statt (vergleiche Artikel 16 der IPPC-Richtlinie). Dazu wurde in Sevilla ein international besetztes Expertenbüro (European Integrated Pollution Prevention and Control Bureau) eingerichtet. Dort sammeln von den einzelnen Mitgliedsstaaten entsandte Experten branchenspezifische Stand-der-Technik-Informationen, die von den Verwaltungen, den entsprechenden nationalen und internationalen Industrieverbänden und sonstigen, nicht-staatlichen Organisationen (NGOs) stammen. Das Ergebnis dieses Informationsaustausches wird in den „BAT Reference Documents (BREFs)“ veröffentlicht. Laut IPPC-Richtlinie sind die in den BREFs formulierten Anforderung zwar rechtlich unverbindlich, müssen aber der Erteilung von Genehmigung berücksichtigt werden. Eine Aktualisierung dieser Information ist von der Kommission alle drei Jahre vorgesehen. (Originalinformationen / Liste der BREFs: http://eippcb.jrc.es) Die in einem BREF gesammelten Informationen liefern also in erster Linie Hilfestellung bei der Festlegung von BAT. Bei der Bestimmung des BAT und der Festlegung der auf BAT gestützten Genehmigungsauflagen ist stets vom Gesamtziel, das heißt, einem insgesamt hohen Umweltschutzniveau, auszugehen. 4.1 Aufbau eines BREF Die ersten beiden Kapitel („Allgemeine Informationen“ und „Angewandte Prozesse und Techniken“) geben allgemeine Informationen über die Branche und über die in der Branche angewandten industriellen Verfahren. Das Kapitel „übliche Emissions- und Verbrauchswerte“ enthält Angaben zu den Emissions- und Verbrauchswerten in bestehenden Anlagen. Sie geben den Stand zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Dokumentes wieder. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 10 von 30 Im Kapitel „Techniken, die bei der Bestimmung von BAT zu berücksichtigen sind”, werden Verfahren zur Emissionsverminderung und andere Methoden eingehend beschrieben, die als die wichtigsten für die Bestimmung des BAT sowohl allgemein als auch bei der Festlegung der auf BAT gestützten Genehmigungsauflagen betrachtet werden. Diese Information schließt die Verbrauchsund Emissionswerte ein, die beim Einsatz des Verfahrens als erreichbar betrachtet werden. Dazu gehören auch Angaben zu den mit der jeweiligen Technik verbundenen Kosten und den medienübergreifenden Aspekten. Verfahren, die allgemein als veraltet gelten, finden keine Berücksichtigung. Im Kapitel „Beste Verfügbare Techniken (BAT)“ werden die Verfahren mit den jeweiligen Emissions- und Verbrauchswerte aufgeführt, die allgemein den Anforderungen an die besten verfügbaren Techniken entsprechen und als Referenzwerte dienen sollen. Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass es sich in diesem Kapitel nicht um Vorschläge für Emissionsgrenzwerte handelt. Bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerten sind standortspezifische Faktoren wie die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Ferner ist bei bestehenden Anlagen die wirtschaftliche und technische Vertretbarkeit von Modernisierungen zu beachten. Im Kapitel „Techniken in der Entwicklung“ werden vielversprechende neue, noch in der Entwicklung befindliche Techniken beschrieben, die möglicherweise zukünftig BAT sein können. Im Kapitel „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ sind die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen zusammengefasst. Es werden die Bereiche genannt, in denen Informationen fehlen und in denen weitere Forschung notwendig ist. In den Anhängen finden sich das Glossar, das die verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe nennt und definiert, dann die Literaturliste und eine Zusammenfassung der existierenden nationalen und internationalen Gesetzgebung. 4.2 Wie benutzt man ein BREF? Folgende Vorgehensweise für die Benutzung / Anwendung eines BREF bietet sich an: Aus einem vorliegenden, vollständigen Antrag mit den darin enthaltenen kompletten Daten müssen zunächst zwei Kernaspekte herausgearbeitet werden: a) Ablaufdiagramm der einzelnen Verfahrensschritte (vergleiche Ziffer 4.2.1 und 4.2.2): Daraus wird der gesamte Stofffluss einschliesslich vorhandener interner Kreisläufe und die konkrete Verfahrens- und Produktionstechnik nachvollziehbar. b) Eine formalisierte Übersicht der Massenströme (Input/Output) (vgl. Ziffer 4.2.3 und 4.2.4): Auf der Einsatzstoffseite sind alle Roh- und Hilfsstoffe einschliesslich der Energie (Input) zu bilanzieren. Auf der Output-Seite sind neben den Produkten alle Emissionen (Abluft, Abwasser, Abwärme, Abfall, Lärm) - aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Schadstoffen - zu bilanzieren. c) Danach kommt der Vergleich der Informationen aus a) und b) mit den entsprechenden Informationen und Daten aus den BREFs (vgl. Ziffer 4.1) Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 11 von 30 4.2.1 Ablaufdiagramm: Prozessabläufe in der Textilveredlungsindustrie Vorbehandlung Bleichen mit Wasserstoffperoxid Mercerisieren im Natronlaugebad Waschen Ausrüstung Weichmacher aufbringen Trocknen Färberei Reaktivfarbstoff semikontinuierlich aufbringen Auswaschen Druckerei Drucken durch Dämpfen fixieren Auswaschen Produkt 4.2.2 Ablaufdiagramm: Prozessabläufe bei der Papierherstellung Stoffaufbereitung / Stoffherstellung Schleifen von Holz Auflösen von Zellstoff Auflösen von Altpapier … Beschichtung Aufbringen von optischen Aufhellern Aufbringen von Streichmassen für spezielle Anwendungen (Thermo-papier, Selbstdurchschreibepapier…) Bleichen Oxidativ mit Wasserstoffperoxid Reduktiv mit Natriumdithionit Einsatz von Komplexbildnern (DTPA) Papiermaschine Blattbildung Trocknung Produkt Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 12 von 30 4.2.3 Übersicht: Massenströme in der Textilveredlungsindustrie 2.2 Energie Allg. Informationen 2.3 - Bezugsjahr: - Alter des Standorts [a]: - Anzahl Beschäftigte: - Jahresumsatz [€/a]: - Arbeitstage [d/a]: - kürzeste Entfernung zur Nachbarschaft [m]: 2.1 Textilsubstrate - Öl [t/a]:…………………………… - Kohle [t/a]:……….......................... - Gas [m3/a]:………………………. Wasser - Elektrizität [kWh/a]:…………....... - Dampferzeugung - Jährl. [kWh/a]:………. Verbrauch [m3/a]:………………. - eigene Brunnen/Versorgung [%]:……... - Art der Wasseraufbereitung.................... 2.4 Chemikalien/Hilfsmittel 1. Textilveredlungsbetrieb mit bestimmten, definierten Mengen [t/a]: - Farbstoffe und Pigmente:........... - organische Textilhilfsmittel:....... Grundchemikalien:..................... Verfahrensschritten 3.2 Abwärme Arten und Mengen [t/a]: - Co:…… PES:……... - Co/PES:… PA:………. - Wo....….. CV............. - PUR........ PAN........... - ................................ - ................................ Aufmachungsarten [%]3.5 - Gewebe:…........... - Maschenware:….. - Garn:…................ - Flocke:…............. 3.3 Art und Menge [t/a]: - ........................... - ........................... - ........................... - ........................... in [kWh/a]: Abgas Abgas:………… Abwasser:…….. Quellen - und Mengen [t/a] von SO2, NOx, org.C, andere : weitere:……….. 3.4 Abfall Abwasser 3.1 Produkte - ............................................................... - ............................................................... - ............................................................... Art und Mengen [t/a]: - .................................... - .................................... - .................................... - .................................... - Menge [m3/a]: - Belastung [t/a] an CSB:……. BSB5:……. AOX:……. Cu:…………… Ni:……. Cr:……. Abf.St:……. Gesamt-N:……. GesamtP:……........ - Indirekt-/Direkteinleitung:….........……...... - Separate Ableitung von Kühlwasser [ja/nein]:..... wenn ja [m3/a]................. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 13 von 30 4.2.4 Übersicht Massenströme in der Papierindustrie 2.2 Energie - Öl [t/a]:…………:………………… 2.3 Allg. Informationen - Bezugsjahr: - Alter des Standorts [a]: - Anzahl Beschäftigte: - Jahresumsatz [€/a]: - Arbeitstage [d/a]: - kürzeste Entfernung zur Nachbarschaft [m]: 2.1 wichtige Einsatzstoffe - Holz - Altpapier - Zellstoff - Füllstoffe - Beschichtungsmittel - Farbstoffe - Binder - Leimungsmittel 3.6 - Kohle [t/a]:………........................... - Gas [m3/a]:……………………….. Wasser - Elektrizität - Jährl. Verbrauch [m3/a]:………………. [kWh/a]:…………........ - Prozesswasser [m3/a] …… - Dampferzeugung - Kühlwasser[kWh/a]:……….. [m3/a]:............................. 2.4 Chemikalien/Hilfsmittel Mengen [t/a]: Tenside..................... 1. Papierfabrik .. Retentionsmittel........ - Auflösen, Reinigen und Mahlen des .. Stoffes - optional: Leimen Antischaummittel...... - optional: Beschichten .. - optional: Färben 3.1 Produkte Biozide...................... Nebenbetriebe: . - Kesselhaus - Art und Menge - Abwasserreinigungsanlage [t/a]: Flockungshilfsmittel.. 3.2 . verschiedene Abwärme - Papiere: in [kWh/a]: z.B. Nassfestmittel........... Abgas:………… .. Hygienepapier, 3.3 Abgas - Feinpapier, Abwasser:…….. Thermopapier,... Farbstoffe.................. Quellen und Mengen [t/a] . -weitere:……….. von SO2, NOx, org.C, andere Lärm 3.4 Abfall - optische organische Aufheller....... Stoffe............................... 3.5 Abwasser - von Geruch........................................ - von sichtbarem Rauch....................... Mengen [t/a]: Art und - Schlamm aus Abwasserreinigung - Reste aus der Stoffaufbereitung - Abfälle aus Energieerzeugung (Flugstaub, Asche etc.) - Menge [m3/a]: - Belastung [t/a] an CSB:……. BSB5:……. AOX:……. - .................................... Cu:……. Ni:……. Cr:……. Abf.St:……. Gesamt-N:……. GesamtP:……. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 14 von 30 4.2.5 Festlegung von BAT ohne BREF Wie in Kap. 2, Begriffserklärungen, formuliert, sind der Stand der Technik und die damit zusammenhängenden besten verfügbaren Techniken immer ein Ergebnis einer Entwicklung: Am Anfang steht das Erkennen des Problems, danach schließt sich die genaue Analyse des Problems an. Dann werden die Teilaspekte des Problems nach ihrer Schwere, nach ihrem Gewicht bewertet. Nach der Gewichtung werden die dringlichsten Aspekte vorrangig gelöst. Der Gesetzgeber beginnt, durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelungen die technische Problemlösung zu unterstützen, manchmal sogar zu erzwingen. Weitere technische Verbesserungen/Teillösungen des Problems entwickeln sich. Dabei kann auf bereits in BREFs zu vergleichbaren Problemen und deren Lösungen vorhandene Informationen zurückgegriffen werden. Die Festlegung von BAT ohne BREF unterliegt also einer einfachen, vernünftigen Vorgehensweise. Sie unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Vorgehensweise mit BREF. Das BREF ist letztlich nur eine weitere Erkenntnisquelle, die – das ist der wesentliche neue Aspekt – die Umweltauswirkungen insgesamt berücksichtigt. Teilaspekte dieser Art der Betrachtung von zusammen-hängenden Umweltauswirkungen und deren gegenseitigen Bewertung sind – wie die beiden oben beschriebenen Beispiele zeigen - aber auch in der traditionellen medialen Betrachtung und Bear-beitung in den Mitgliedsaaten seit langem bekannt. Wichtig – mit oder ohne BREF – ist eine systematische, transparente und nachvollziehbare Analyse der Situation und der (möglichen) Umweltauswirkungen einer Industrieanlage. Daran muß sich eine kompetente Beurteilung und Bewertung der Auswirkungen anschließen. Daraus resultiert letztlich ein Genehmigungsbescheid, der über entsprechende Auflagen und Bedingungen den ordnungsgemäßen, gesetzeskonformen Betrieb der Anlage sicherstellt. Der große Vorteil bei Verfahren bzw. Industrieanlagen, für die bereits ein BREF vorliegt, liegt darin, daß eine Vielzahl von Experten bereits sehr viel Vorarbeit geleistet haben. Diese Experten haben alle (europa- und weltweit) verfügbaren Kenntnisse zusammengetragen, bewertet und hinsichtlich der Umweltauswirkungen gegeneinander abgewogen. Für die Behörden kann bzw. muß dies eine Richtschnur sein. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 15 von 30 5. Anwendung des BAT im Genehmigungsverfahren / IPPC-konformer Genehmigungsbescheid 5.1 Allgemeines Basis für den Genehmigungsbescheid ist die zusammenfassende Beurteilung, die aufgrund der im Kapitel 3 beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet wurde. Eine weitere, wichtige Erkenntnisquelle ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen / Grenzwerten und Auflagen für einen ordnungsgemässen Betrieb der Anlage berücksichtigt werden. Einen Überblick über die Vorgehensweise vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zum Genehmigungsbescheid findet sich in den Abbildungen 1 und 2. Abbildung 1 zeigt den Ablauf der branchenspezifischen Prüfung und Abbildung 2 den weiteren Fortgang mit der Prüfung lokaler Aspekte. Die Zusammenführung von branchenspezischen und lokalen Aspekten und deren gegenseitige Abwägung ergibt eine zusammenfassende Beurteilung als Grundlage für den Genehmigungsbescheid. Die einzelnen Schritte dieses Prozesses sollten von der zuständigen Genehmigungsbehörde umfassend und transparent – mit allen Stellungnahmen der fachlich zuständigen Stellen - dokumentiert werden, um nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Daten und Abwägungen die zusammenfassende Beurteilung zustande gekommen ist. Mit einer solchen Vorgehensweise lässt sich jederzeit nachvollziehen, wie die Festlegung des BAT im jeweiligen konkreten Einzelfall erfolgt ist. Damit ist die erste, wesentliche Runde der Prüfung des fachlich / technischen Teiles abgeschlossen. Danach hat die Genehmigungsbehörde ihre Koordinierungsfunktion wahrzunehmen: In einem Verfahren - insbesondere mit Öffentlichkeitsbeteiligung - werden weitere zuständige Behörden, weitere, vom Verfahren berührte Bürger und Institutionen (Bürgerinitiativen, Umweltschutzverbände...) gehört. Diese äussern sich zum Vorhaben und machen Vorschläge zu den aus ihrer Sicht wichtigen Aspekte (zum Beispiel zum Gewässerschutz, zu Biotop- und sonstigen Naturschutzbelangen, zu Aspekten des Gesundheitsschutzes, zur Luftreinhaltung, zum Bodenschutz, zu Fragen der Sicherheit (Brand- und Unfallschutz), zu Lärmschutz, zu Fragen des Denkmalschutzes). Alle diese eingebrachten Belange müssen danach bewertet und gegeneinander abgewogen werden. Daraus ergibt sich der Genehmigungsbescheid mit Emissionsbegrenzungen und weiteren Auflagen und Bedingungen. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 16 von 30 Abb. 1: Ablaufschema Genehmigungsbescheid: Branchenspezifische Prüfung Antrag Vollständigkeitsprüfung Zurück zur Ergänzung FACHTECHNISCHE PRÜFUNG Erstellung eines Ablaufdiagramms Erstellung einer Massenstromübersicht oder Bilanz der Emissionen bezogen auf ein Jahr Vergleich mit anderen Techniken / Verfahren zur Ermittlung des BAT Gibt es ein BREF? ja Kapitel „übliche Emissions- und Verbrauchswerte“ (meist Kapitel 3) nein nein ja Kapitel: “Techniken, die bei der Bestimmung von BAT zu berücksichtigen sind” und „Beste Verfügbare Techniken (BAT)“ meist Kapitel 4 Prüfung der Anwendbarkeit im konkreten Fall Abgleich Antragsdaten – BREF-Daten Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Versuchs- / Pilotanlage Siehe „Techniken in der Entwicklung“ (meist Kapitel 5) nein Abweichungen dokumentieren ja BAT gleichwertig oder übertroffen Andere Erkenntnisquellen: Branchenvergleich Konkurrenzbetriebe Informationen von Verbänden Bestes Verfahren / beste Technik für diese Produktion Seite 17 von 30 Abb. 2: Ablaufschema Genehmigungsbescheid: Prüfung der lokalen Aspekte Prüfung lokaler Aspekte (auch ökonomischer) Bewertung der Konflikte Auswertung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Informationsquellen Alternativen im Prod.-Verfahren möglich ja nein Benennung von Konfliktpunkten bei den Schutzgütern Reinigungsanlage (“end-of-pipe”) möglich ja nein Keine Konflikte vorhanden übergeordnete Aspekte lassen die Produktion doch zu ja nein Anlage an diesem Ort nicht genehmigungsfähig Berücksichtigung von internationalen Abkommen und Regelungen z.B. HELCOM, OSPAR, … Gesamturteil aus branchenspezifischer lokaler Prüfung und Bestes Verfahren für diese industrielle Tätigkeit an diesem Standort IPPC-konformer Genehmigungsbescheid - mit maximal zulässigen Emissionen Sanierungsplänen Zeitplan zur Durchführung kontinuierlicher Verbesserungen Regelungen zur Überwachung Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 18 von 30 5.2 Konkrete Umsetzung von Prüfergebnissen in einen Bescheid Nachdem nun der BAT für die beantragte Anlage feststeht, wobei die branchenspezifischen, lokalen und firmenspezifischen Aspekte und Besonderheiten berücksichtigt sind, ist der wichtigste Aspekt die Festschreibung zulässiger Emissionsgrenzwerte. Die Umsetzung einzelner Anforderungen bei Neuanlagen kann beispielsweise zeitlich gestreckt werden, da nicht alle aus dem BAT resultierenden Anforderungen gleichzeitig realisiert werden können (Priorisierung auch unter ökonomischen Aspekten). Bei bestehenden Anlagen benötigt die Anpassung an den BAT Zeit, um zum Beispiel Verfahren umzustellen, Anlagenteile zu modernisieren oder Reinigungsanlagen (End-of-pipe-Anlagen) zu installieren. Die Verwirklichung der notwendigen Massnahmen wird in einem Sanierungsplan mit angemessenen und verbindlichen Fristen festgelegt. 5.3 Integrierte Genehmigung Ein Genehmigungsbescheid, welcher auf Basis der oben beschriebenen Aspekte und Kriterien erarbeitet wurde – und somit im Einklang mit der IPPC-Richtlinie 96/61/EC steht - , soll in der Regel die folgenden Punkte enthalten: Teil 1: Art und Umfang der Genehmigung Hier findet sich die Aufzählung der wichtigsten Anlagenteile mit Angabe der maximal zulässigen Produktionskapazität und sonstige wesentliche Kenndaten von Anlagen / Anlagenteilen, einschliesslich möglicher zeitlicher Befristungen Teil 2: Emissionsgrenzwerte, BAT-Anforderungen Festlegung der zulässigen Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen. Hier werden die Grenzwerte in Konzentration und Fracht (Massenstrom) aller relevanter Luftschadstoffe festgeschrieben (vergleiche Liste der Stoffe im Anhang III der IPPC-Richtlinie). Zu den einzelnen Stoffen ist dabei die Angabe der jeweiligen Mess- und Beurteilungsbedingungen erforderlich. Festlegung der zulässigen Emissionen in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation. Hier werden die Grenzwerte in Konzentration und Fracht (Massenstrom) aller gewässerrelevanter Stoffe festgeschrieben (vergleiche Liste der Stoffe im Anhang III der IPPC-Richtlinie). In der Regel werden auch maximal zulässige Abwassermengen, maximal zulässige Abwassertemperatur, pH-Wert und weitere, das Gewässer oder die Kläranlage beeinflussende Parameter, begrenzt. Bei den einzelnen Stoffen ist jeweils die Angabe der jeweiligen Mess- und Beurteilungsbedingungen erforderlich. Regelungen zum Abfall Festlegung von Art und Menge der Abfälle mit den zulässigen Entsorgungswegen und Nachweispflichten, Minimierungs- und Vermeidungsvorgaben Festlegung der zulässigen Lärmemissionen Grenzwerte an festgelegten Messpunkten (an der Anlage selbst oder am Immissionsort) Regelungen zur Lagerung und zum Umgang mit gefährlichen und/oder wassergefährdenden Stoffe Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmassnahmen (z.B. Auffangvorrichtungen, Löschwasserrückhaltung, Hochwasserschutz, Brandschutz) Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 19 von 30 Teil 3: Überwachung Festlegung von Art und Häufigkeit externer / behördlicher Überwachung für alle relevanten Emissionen (im wesentlichen Abluft, Abwasser und Abfall) Eigenüberwachung: Festlegung von Art und Häufigkeit interner Überwachungs- und Kontrollmassnahmen zur Dokumentation des genehmigungskonformen Betriebs und zum frühzeitigen Erkennen von Betriebsstörungen Melde- und Informationspflichten bei Betriebsstörungen Teil 4: Berichtspflichten Information der Behörden über die Emissionen in definierten Zeitabständen mit Auswertung der Messergebnisse der Eigenüberwachung (Umweltberichte) Teil 5: Regelungen zur weiteren Verbesserungen der Umweltsituation Zeit- und Sanierungspläne zur Erreichung des BAT Weitere Massnahmen, zum Beispiel Einführung von Umweltmanagementsystemen, Bestellung von Betriebsbeauftragten (für Gewässerschutz, Sicherheit, Luftreinhaltung, Abfall…) Teil 6: Begründung Rechtliche Grundlagen darlegen Fachliche Grundlagen (Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung aller relevanter Aspekte) darlegen Teil 7: Gebührenregelung Teil 8: Hinweise für den Antragsteller über die rechtliche Situation im Zusammenhang mit der erteilten Genehmigung 6. Beispielteil für durchgeführte Maßnahmen nach Anhang IV der IPPC-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Bei der Bestimmung und der Festlegung des BAT geben die IPPC-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung die Berücksichtigung der Prüfung und Abwägung folgender Kriterien vor: 1. Einsatz abfallarmer Technologie 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle 4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 20 von 30 8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz 10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern 11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern 12. Die von der Kommission gemäss Artikel 16 Absatz 2 oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen 6.1 Leiterplattenfertigung Bei diesem Beispiel handelt es sich quasi um eine komplette Neuanlage. Nur in den Bereich Energieversorgung und Abwasserbehandlung wird aus logistischen Gründen auf (Teil-)Anlagen des bestehenden Betriebes zurückgegriffen. Hier kann gut gezeigt werden, welche Maßnahmen und Anforderungen an den Betrieb die Prüfung aller 12 Kriterien nach sich gezogen haben. Bei bestehenden Anlagen werden in der Regel über Sanierungspläne/Sanierungsfristen die einzelnen Maßnahmen nacheinander abgearbeitet. 6.1.1 Ausgangslage Bestehende Leiterplattenfertigung soll durch einen Neubau in der Kapazität verdoppelt werden (7.100 m2/Woche) Gebietsausweisung: Gewerbegebiet, Wohnbebauung in direkter Nachbarschaft (besondere Lärmproblematik) Neubau im Wasserschutzgebiet (besondere Anforderungen an den Umgang und die Lagerung wassergefährdender Stoffe) Umweltrelevante Prozesse: Schneiden, Bohren, Verpressen von Multilayern, Lochwandmetallisierung, Ätzen, Siebdruck, Lötstoppmaske, Nickel-/Goldschicht-Auftrag, Heißluft-Verzinnung, Chemisches Verzinnen, Aufbringen von organischer Schutzschicht, Mechanische Endbearbeitung Umweltauswirkungen: a) Luft Staub (Glasfasern, Epoxidharz), Lösungsmittel, NOx, CO aus der Abluftverbrennung, NH3 und NOx aus saurer und alkalischer Abluft b) Abfall Metallische Abfälle Plastikabfälle/Mischung Metall/Plastik Filtermassen schwermetallhaltige Fällschlämme Resistschlämme (kunststoffhaltig) Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 21 von 30 c) Abwasser 260 m3/d (TOC, AOX, Cr, Ni, Cu, Sn, Zn) Fällschlämme aus der Abwasserbehandlung (vgl. b) d) Lärm Produktionsanlagen (Ventilatoren...) Abluftreinigungsanlagen/Gebläse Anlieferung/Auslieferung (Verkehr, insbesondere LkW) Parkplatz (insbesondere in der Nacht bei Schichtwechsel) e) Grundwasser/Boden Lageranlagen für gefährliche/wassergefährdende Stoffe, Tanks, Rohrleitungen... Über Luft-Emissionen Abwasseranlagen 6.1.2 Realisierte (Verbesserungs-)Maßnahmen/BAT-Prüfkriterien: 1. Abfallarme Technologie: Kupfer-Recycling, Lösemittel-Recycling (vgl. 3.), optimales Schneiden der Rohlinge 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe: EDTA-Verbot, als Ersatz Salze der Weinsäure; Ersatz eines kritischen Lösungsmittels 3. Stoffrecycling: Rückgewinnung von Metallen (Ni, Au, Cu) aus Bädern (vgl. 1.) 4. Vergleichbare Anlagen/Verfahren (Leistungsdaten): Eingeschränkt aus der bestehenden Anlage verfügbar 5. Fortschritte in der Technologie/wissenschaftliche Erkenntnisse: Nur wenige Informationen aus der technischen/wissenschaftlichen Literatur (Produktionstechnik ist „high-tech“, deshalb quasi „Betriebsgeheimnis“) 6. Art, Menge, Auswirkung der Emissionen: Staub: 85 kg/a VOC: 123 kg/a Abwasser: 89.000 m³/a (Cu/Ni: 44,5 kg/a, Sn: 178 kg/a, Abfall: 6000 t/a (Verwertung 5.600, Beseitigung 400 t/a) 7. Zeitplan der Umsetzung: Für die Neuanlage sofort. Für den bestehenden Teil der Anlage wurde ein Sanierungsplan mit Realisierungsfristen festgelegt 8. Frist für die Sanierung der Abluftbehandlung 1 Jahr, Lärmreduzierung bei der Altanlage 6 Monate 9. Rohstoffverbrauch, incl. Wasserverbrauch: Standzeitverlängerung, Badpflege, Mehrfachnutzung von Spülwässern, Kaskadenspültechnik, Rückgewinnung von Badinhaltstoffen Energieeffizienz: Abwärmenutzung aus der Abluftverbrennung, Wärmedämmung an den Gebäuden 10. Vermeiden und Verringern von Emissionen und Umweltgefahren: Durch BAT wie Abluftverbrennung, Rauchgaswäsche, Abwasserbehandlungsanlagen, neue Staubabsaugung, BAT-Lagerung von gefährlichen / wassergefährdenden Stoffen, Energie-Einsparung durch Wärmedämmung und Abwärmenutzung, Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 22 von 30 Lärmminderungsmaßnahmen (Schalldämmung von besonders lauten Produktionsbereichen, Kapselung von Maschinen, Beschränkung des Lieferverkehrs durch LKW auf 6 Uhr bis 22 Uhr / Nachbarschaftsschutz) 11. Unfallvorsorge/Havarievorsorge (insbesondere Grundwasserschutz): Doppelwandige Behälter und Rohrleitungen, Kellergeschoss als „Auffangwanne“ zur Löschwasserrückhaltung 6.2 Textilveredlungsindustrie 6.2.1. Ausgangslage Bei dem beispielhaft beschriebenen Betrieb, in dem Gewebe aus Viskose veredelt werden, lässt sich der Produktionsprozess in drei wesentliche Schritte einteilen: a) Vorbehandlung Verringerung der Fracht an organischen Stoffen im Abwasser, Wiederverwendung von Schlichtemitteln (siehe Kapitel 6, Kriterien 3, 9 und 10) b) Färberei Verringerung der Abwasserbelastung durch schwer abbaubare Stoffe, sparsamer Umgang mit Chemikalien (siehe Kapitel 6, Kriterien 5 und 9) c) Ausrüstung rechnerische Ermittlung von Luftemissionen, gezielt Vermeidung von Emissionen auf der Einsatzstoffseite (siehe Kapitel 6, Kriterien 2, 6 und 9) Umweltauswirkungen: a) Luft Staub Organische Kohlenstoffverbindungen aus Einsatzstoffen bei thermischen Prozessen Krebserzeugende Stoffe b) Abfall Klärschlämme aus der Abwasserreinigung c) Abwasser TOC, AOX, Cr, Ni, Cu… Klärschlämme aus der Abwasserbehandlung (vgl. b) d) Lärm Produktionsanlagen (Ventilatoren...) Abluftreinigungsanlagen/Gebläse Anlieferung/Auslieferung (Verkehr, insbesondere LkW) Parkplatz (insbesondere in der Nacht bei Schichtwechsel) Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 23 von 30 e) Grundwasser/Boden Lageranlagen für gefährliche/wassergefährdende Stoffe, Tanks, Rohrleitungen... 6.2.2. Realisierte (Verbesserungs-)Massnahmen Es werden Teilaspekte herausgezogen, an denen deutlich wird, welche Massnahmen zu nachweisbaren Verbesserungen für die Umwelt geführt haben. Diese Massnahmen waren auch ökonomisch vorteilhaft. zu a) Vorbehandlung Schlichtemittel werden vor dem Weben auf das Garn aufgebracht, damit das Garn während des Webprozesses geschützt ist. Nach dem Weben müssen die Schlichtemittel vollständig entfernt werden, da sie die nachfolgenden Veredlungsschritte wie Färben und Drucken stören. Bei GewebeVeredlern verursachen die entfernten Schlichtemittel 40 – 70% der organischen Fracht (TOC) im Abwasser. Bei der Verwendung von wasserlöslichen, synthetischen Schlichtemitteln können diese unter Verwendung geeigneter Tenside ausgewaschen und mit Hilfe eines Membranverfahrens (in der Regel der Ultrafiltration) aus dem Waschwasser der Entschlichtungsanlage zurückgewonnen und in der Weberei wieder eingesetzt werden. Dieses Recycling ist allerdings nur dann möglich, wenn die Weberei und der Veredlungsbetrieb räumlich nahe beieinander liegen, da die zurückgewonnenen Schlichtemittel nicht abkühlen dürfen (Ausflockungen, Verkleben der Schlichte) und ein Transport nur mit Thermofahrzeugen möglich ist. In diesem Fall konnte die in die öffentliche Kläranlage abgeleitete TOC-Fracht um 500 kg/Tag verringert werden (Verringerung des Energieeinsatzes zur Belüftung, Verringerung der Klärschlamm-Menge). Die Investitionskosten der Ultrafiltrationsanlage amortisierten sich innerhalb von 2,5 Jahren. zu b) Färberei Beim halbkontinuierlichen Färben von Gewebe wird die Ware durch einen Trog gezogen, in welchem sich ein wässriger Ansatz aus Farbstoffen, Tensiden, Dispergier- und Egalisiermitteln (Färbeflotte) befindet. Anschliessend wird die überflüssige Farbeflotte abgequetscht. Dieses Verfahren kommt im wesentlichen beim Färben mit Reaktivfarbstoffen zum Einsatz. Nachdem die Färbung beendet ist, muss die nicht verbrauchte Färbeflotte, einschliesslich der in Ansatzbehältern und Leitungen enthaltenen Resten über das Abwasser entsorgt werden. Zur Minimierung dieser Verluste muss die Ansatzmenge möglichst genau dem erwarteten Verbrauch entsprechen. Als erste Massnahme wurde das Volumen des Troges mit der Färbeflotte verkleinert. Weiterhin wurden die Ansatzbehälter mit konischem Boden (weniger Restinhalt) sehr nahe an der Färbemaschine installiert (Minimierung der Leitungsinhalte). Durch die Installation einer Online-Messung zur Bestimmung des Verbrauchs an Färbeflotte und der durchgesetzten Warenmenge werden Daten ermittelt und gespeichert, welche es erlauben, bei der nächsten vergleichbaren Partie den Verbrauch exakter vorherzusagen. Eine weitere Verbesserung ist dadurch möglich, dass das Ansetzen der Färbe- und Hilfsmittellösung automatisiert wird, und schrittweise über die Verbrauchsmessung im laufenden Produktionsprozess benötigte Mengen nachdosiert werden (Fortschritte in der Technologie). Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 24 von 30 zu c) Ausrüstung Um dem fertigen Textil, Weißware oder gefärbte und/oder bedruckte Ware, bestimmte Eigenschaften (bezüglich Aussehen, Glanz, Griff, Gebrauchstüchtigkeit, Pflege...) zu geben, kommen in der Ausrüstung mehr als 2000 verschiedene Textilhilfsmittel zum Einsatz. Ein Großteil dieser Produkte wird über einen Trog, in welchem diese Produkte in wässriger Lösung vorliegen, auf die Ware aufgebracht. Im nachgeschalteten Trocknungsaggregat, dem sogenannten Spannrahmen, werden sie fixiert. Teilweise reagieren die verschiedenen Komponenten einer Rezeptur in der Wärme miteinander bzw. mit der Ware. Anschließend erfolgt in den weiteren Feldern des Spannrahmens der eigentliche Trocknungsvorgang. Die Einsatzstoffe („Rezepturen“), welche vor thermischen Behandlungsprozessen aufgebracht werden, haben einen wesentlichen Einfluss auf Art und Menge der luftverunreinigenden Stoffe im Abgas. Durch die Vielzahl der verwendeten Textilhilfsmittel ist es sehr schwierig zu erkennen, bei welchen Rezepturen hohe Emissionen auftreten und wie eine solche Rezeptur optimiert werden kann. Daher müssen Informationen über das Emissionsverhalten von einzelnen Textilhilfsmitteln bzw. von den daraus zusammengesetzten Rezepturen vorliegen. Durch die Optimierung der Rezepturen durch den Textilveredler, insbesondere durch Verringerung von Komponenten, welche einen hohen Emissionsanteil haben, kann - einschliesslich der Verbesserungen durch den Hersteller - erreicht werden, dass die Rezepturen insgesamt emissionsärmer werden und in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Abgasreinigungsanlage entbehrlich ist. Die Idee des sog. „Bausteinekonzeptes“ (Bausteine über die Regelungen für die Luftreinhaltung an Textilveredlungsanlagen und deren Begründung) besteht darin, die zu erwartenden Emissionen der einzelnen Rezepturen zu berechnen. Grundlage hierfür ist, dass die sogenannten „Emissionsfaktoren“ für jedes Textilhilfsmittel bekannt sind. Die Addition der Substanzemissionsfaktoren jedes einzelnen in einer Rezeptur eingesetzten Textilhilfsmittel sollen die Frachten an emittierten Stoffen beschreiben, welche bei definierten Prozessbedingungen in Gramm pro Kilo veredelte Ware in die Abluft gelangen. Unterschieden wird zwischen zwei Arten: - Gramm chemisch genau definierter Einzelstoff pro kg textiles Produkt (krebserzeugende Stoffe und bestimmte organische Stoffe nach TA-Luft) - Gramm organischer Kohlenstoff pro kg textiles Produkt (Summenparameter organische Stoffe allgemein) Die Substanzemissionsfaktoren müssen von den Textilhilfsmittelherstellern für jedes Textilhilfsmittel deklariert werden. Somit werden nicht, wie sonst üblich, maximale zulässige Konzentrationen für einzelne Stoffe festgelegt, sondern bezogen auf die veredelte Ware maximal zulässige Frachten. 6.3 Chemische Industrie Dieses Beispiel soll zeigen, was in der Chemie-Industrie getan wird, um Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern (siehe Kapitel 6, Kriterium Nr. 11). Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 25 von 30 6.3.1 Ausgangslage: An dem beschriebenen Standort werden in verschiedenen Produktionsgebäuden unterschiedliche Produkte hergestellt. Jedem dieser Gebäude ist ein Tanklager für flüssige Rohstoffe zugeordnet. Die Energie-, Dampf- und Wasserversorgung erfolgt zentral. Im Falle einer Havarie und/oder eines Brandes muss verhindert werden, dass gefährliche und/oder wassergefährdende Stoffe unkontrolliert in das Gewässer, in den Boden, ins Grundwasser und die betriebliche Abwasserreinigungsanlagen gelangen. Beispielsweise laufen bei einer Havarie sogar sehr grosse Becken schnell voll, wenn sämtliche Abwässer des Standortes einschliesslich der Kühlwässer aus der Durchlaufkühlung aufgefangen werden müssen. 6.3.2 Realisierte Massnahmen: Das gesamte Areal wird in annähernd gleich grosse Sektoren aufgeteilt. Zentral am tiefsten Punkt des Areals werden mehrere getrennt befüllbare Becken errichtet, die das gesamte Abwasser einschliesslich des Löschwassers für mindestens zwei Stunden aufnehmen können. Diese setzt voraus, dass in der Kanalisation entsprechende Absperrschieber vorhanden sind. Im Falle eines grösseren Ereignisses in einem Sektor können weitere Becken befüllt werden oder freie Volumina in der Kanalisation oder der Kläranlage genutzt werden. Tanklager werden durch Auffangwannen geschützt, welche mindestens den Inhalt des grössten Behälters und 10% des Gesamtvolumens des Lagers auffangen können. Die Behälter selbst sind mit Überfüllsicherungen und Leckanzeigeräten ausgestattet. Der Überlauf der Wanne wird ebenfalls in das dem Sektor zugeordnete Becken geleitet. Das Vorgehen im Havarie- bzw. Brandfall ist in einem Ablaufplan (Teil des Gefahrenabwehrplanes) beschrieben und wird mit der Belegschaft und den Einsatz- und Rettungskräften in regelmässigen Abständen geprobt und verbessert. 7. Beispielteil für Abwägungsprozesse Wie in Kap. 3.2.1 näher ausgeführt, sind medienübergreifende Abwägungsprozesse von Umweltauswirkungen schwierig, da zum einen anerkannte Methoden fehlen, zum anderen nur in Ausnahmefällen ausreichend abgesicherte, vollständige Datenbestände vorliegen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der branchenspezifischen BAT-Bestimmung. So ist beispielsweise häufig strittig, ob die zusätzliche Reinigungsleistung einer aufwendigen Rauchgasreinigung bei Verbrennungsanlagen in angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht. Auf lokaler Ebene sind die Abwägungsprozesse häufig deshalb einfacher, da ganz konkrete Probleme/Aspekte prioritär zu berücksichtigen sind. Soll zum Beispiel eine Abluft-relevante Anlage in einem bereits stark vorbelasteten Gebiet erstellt werden, wird man die Anlage mit allen zur Verfügung stehenden Abluftreinigungstechniken ausstatten. Den Bereichen Wasser/Abwasser oder Abfall wird man deshalb „vernünftigerweise“ nicht soviel Gewicht beimessen und die Anforderungen hierzu abschwächen (ggfs. Sogar bis unterhalb des BAT-Niveaus). Mit den nachfolgenden Beispielen sollen die Konflikte (grundsätzliche und konkrete) und die Lösungswege aufgezeigt werden. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 26 von 30 7.1 Papierindustrie In einem Genehmigungsverfahren für die Einleitung von Abwässern aus einer Papierfabrik war abzuwägen, welche Emissionsminderungsmassnahmen für das betroffene Gewässer unter Berücksichtigung des technischen und finanziellen Aufwandes die vorteilhafteste Lösung ergäben. In einen kleinen Fluss mit einer durchschnittlichen Wassermenge von 2 m3/sec werden 57 Liter/sec Abwasser aus der betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage und 400 Liter/sec Kühlwasser eingeleitet. Durch die hohen Wärmefrachten kam es im Sommer an heissen Tagen immer wieder zu Fischsterben. Der Sauerstoffhaushalt des Gewässers wurde einerseits durch hohe Temperaturen und anderseits durch die Einleitung organischer Stoffe negativ beeinflusst. Zunächst wurde zur Lösung des Problems die Installation eines Kühlturmes zur Senkung der eingeleiteten Wärmefracht vorgeschlagen. Der Nachteil lag darin, dass mit hohem Kostenaufwand ein Gerät mit hohem Energieverbrauch für nur wenige kritische Tage im Jahr bereitgehalten werden musste. Folgende Alternativlösung wurde gemeinsam zwischen Betreiber und Behörde erarbeitet: Minimierung der eingeleiteten Wärmefracht durch Installation einer Kälteabsorptionsanlage, welche zusätzlich den Vorteil einer Verbesserung in der Produktion (gleichmässig, kühle Temperatur der Streichmassen) hatte Nutzung eines Speicherbeckens für Löschwasser als Vorratsbecken für kaltes Wasser, welches beim Überschreiten einer Grenztemperatur in das Gewässer geleitet wird Verbesserung der Situation am Gewässer durch den Umbau von Wehranlagen, durch die Entfernung von Schwellen und durch Beschattungsmassnahmen, um die Erwärmung des Gewässers zu verringern Optimierung der zweistufigen Abwasserreinigungsanlage zur Verringerung der einge-leiteten TOC-Fracht Trotz aller dieser Massnahmen ist es nicht möglich, die Vorgaben zur Einleitung von Wärme einzuhalten, was im wesentlichen mit dem stark schwankenden Dampfbedarf in der Produktion zusammenhängt (Kondensationsstrom-Erzeugung). Im Genehmigungsverfahren war also abzuwägen, ob unter Berücksichtigung eines sinnvollen Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Emissionen so begrenzt werden können, dass die Auswirkung der unvermeidbaren Wärmeeinleitung zumindest keine Fischsterben zur Folge haben würden. Daher wurde im Genehmigungsbescheid eine höhere Wärmefracht zugelassen, jedoch die maximal zulässigen TOC-Fracht „scharf“ begrenzt. Als BAT gilt derzeit für die Herstellung der Papiere dieses Betriebes eine spezifische TOC-Fracht von 1,0 kg/Tonne Papier. Zugelassen wurden in disem konkreten Fall nur 0,4 kg/Tonne. Bei der Wärmefracht sind 400 Liter/sec mit einer Temperatur von maximal 35 C zulässig. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 27 von 30 7.2 Lederindustrie In der Herstellung und Verarbeitung von Leder steht aus Sicht des Umweltschutzes ein Stoff, das Schwermetall Chrom, im Vordergrund. Der ganze Herstellungsprozess von der Tierhaut bis zum fertigen Leder findet in wässrigem Medium statt. Maßgeblicher Schritt dabei ist die Gerbung der aufbereiteten Tierhäute mit Chrom-III-Salzen. Insgesamt ist das Abwasser von lederherstellenden Betrieben/Gerbereien produktionsbedingt sehr hoch mit organischen Stoffen belastet (bis mehrere tausend Milligramm/Liter). Die eigentlich einfache Behandlung des Chroms im Abwasser mit Fällungs- und Flockungschemikalien wird dadurch zum Problem: Um einen Grenzwert für Chrom von 1 mg/Liter in diesem stark organisch belasteten Abwasser einzuhalten, müssen unverhältnismäßig große Mengen Fällungschemikalien eingesetzt werden, da ein großer Teil des Fällmittels für die Fällung der organischen Stoffe verbraucht wird. Dazu müssen aufwendige Behandlungsan-lagen (Becken, Ansatz-/Dosieranlagen, Filterpressen...) installiert werden. Im Ergebnis werden also große Mengen Chrom-haltiger Fällschlämme produziert, die als Abfälle teuer zu entsorgen sind (zum Teil Transport zu entfernt liegenden Sondermüll-Deponien). Auf der anderen Seite ist bekannt, dass Chrom-haltiges Abwasser aus Gerbereien sehr gut über konventionelle kommunale Abwasserreinigungsanlagen (biologische Reinigungsanlagen) gerei-nigt wird. Dabei werden die organischen Inhaltsstoffe sehr gut biologisch abgebaut und die Einhal-tung des Chrom-Grenzwertes ist kein Problem, da das Chrom - neben dem Vedünnungseffekt durch das kommunale Abwasser - sehr gut am Klärschlamm adsorbiert wird. Der Zielkonflikt ist somit folgender: Große Mengen Chrom-haltiger Fällschlämme beim Lederbetrieb (hoher Chemikalien-Einsatz, hohe Kosten) – oder Chrom-haltiger kommunaler Klärschlamm mit insgesamt etwas höheren Chrom-Emissionen im Gewässer. Abwägung/Lösung des Konflikts: Die Mitbehandlung von Gerbereiabwasser auf kommunalen Kläranlagen kann als BAT akzeptiert werden. Etwas höhere Chrom-Emissionen in die Gewässer werden geringer bewertet, als hoher Ressourcenverbrauch (Fällchemikalien, Energie...), hohe Abfallmengen und unzumutbar hohe Kosten (Transport- und Deponiekosten). 7.3 Rauchgasreinigung Eine seit knapp 20 Jahren bestehende Feuerungsanlage, die mit schwerem Heizöl betrieben wird, soll an den Stand der Technik angepasst, beziehungsweise saniert werden. Besonders die Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und die Schwefeldioxid stellen ein grosses Problem dar. Zur Sanierung kommen folgende Massnahmen in Frage: Einbau einer Abluftreinigungsanlage mit Gewebefilter zur Verminderung der Staubemissionen und die Behandlung des Rohgases mit Calciumhydroxid zur Verminderung der sauren Komponenten (SO2, NOx) im Abgas Umstellung auf leichtes, schwefelarmes Heizöl mit Einbau spezieller Brenner zur NOx-Reduktion und Umbau der vorhandenen Schweröltanks Abriss der bestehenden Feuerungsanlage und Neubau einer erdgasbefeuerten Anlage Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 28 von 30 Abzuwägen waren folgende Aspekte: Die bestehende Anlage hat eine prognostizierte weitere Laufzeit von ungefähr 15 Jahren Vorrang der Vermeidungsmassnahmen von Emissionen vor Verminderungsmassnahmen Berücksichtigung der Kosten für die Sanierung Lösung des Konfliktes: Da der Betreiber nicht in der Lage war, eine sofortige Sanierung zu realisieren, wurde ein stufenweises Vorgehen vereinbart. Die Anlage kann maximal weitere 5 Jahre in der heutigen Form betrieben werden. Nach Ablauf von 2 Jahren muss ein genehmigungsfähiger Antrag auf Umbau der Anlage auf leichtes Heizöl oder auf einen Neubau mit Erdgasfeuerung vorliegen. Die Bau/ Umbauzeit wird auf weitere 3 Jahre veranschlagt. Über dieses Sanierungskonzept wurde dem Weiterbetrieb und damit Emissionen, welche nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, zugestimmt. 8. Zusammenfassung Die IPPC-Richtlinie konfrontiert die Mitgliedstaaten in Europa mit einem neuen Ansatz in Sachen Umweltschutz: Mit der Umsetzung der BAT bei industriellen Tätigkeiten (entsprechend Anhang I der IPPC-Richtlinie) soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht werden („...high level of protection of the environment as a whole...“). Die BAT werden im Zuge eines Informationsaustausches als sogenannte BREFs veröffentlicht. In den Mitgliedstaaten sind die Inhalte der BREFs bei der Genehmigung von IPPC-Anlagen zu berücksichtigen („einheitliche Standards“). Der vorliegende Leitfaden soll helfen, die BAT aus der Vielzahl von verwendeten Anlagen und Produktionstechniken herauszufinden. Dabei geht es zum einen um das Herausfinden der BAT auf branchenspezifischer Ebene. Hierzu wir allgemein dargelegt, welche Informationen in einem BREF enthalten sind und wie diese zu nutzen sind. Zum anderen wird im Leitfaden erläutert, wie die Umsetzung der BAT in konkreten Genehmigungsverfahren – also auf lokaler Ebene – erfolgen kann. Der Leitfaden enthält neben Hinweisen zum methodischen Vorgehen Vorschläge/Ablaufschemata zu den verschiedenen Arbeits- und Prüfschritten. Durch Beispiele aus verschiedenen Industriebranchen werden die einzelnen Prüf-, Abwägungs- und Bewertungsschritte erläutert. Daraus soll insbesondere klar werden, was „integrierte“ Betrach-tung von Umweltauswirkungen am konkreten Fall bedeutet. Im Leitfaden findet sich auch ein beispielhafter Vorschlag eines IPPC-konformen Genehmigungsbescheides mit Nennung der wesentlichen Bescheidsinhalte. Insgesamt belegt der Leitfaden mit den dargelegten Inhalten, dass die Umsetzung der IPPCRichtlinie für alle Mitgliedstaaten eine sehr anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Diese Aufgabe kann nur mit ausreichendem und vor allem qualifizierten Personal im von der EU vorgegebenen Zeitrahmen erledigt werden. Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 29 von 30 9. Literatur / Internet-Adressen a) Council Directive 96/61/EC of 24. September 1996 concerning integrated pollution prevention and control b) http://eippcb.jrc.es Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro) Seite 30 von 30