Handbuch zum Genehmigungsverfahren nach IPPC-Gesetz

Werbung
Twinning Project RO2004/IB/EN-09
Implementation and Enforcement of the Environmental Acquis at
National Level and Coordination of the 8 Regional Twinning Projects
Leitfaden
fuer die
Festlegung und Anwendung des BAT
in Genehmigungsverfahren
Bucharest, Loerrach
April 2006
Leitfaden fuer die Festlegung und Anwendung des BAT in
Genehigungsverfahren
Impressum
Dieses Handbuch wurde erarbeitet von:
Dr. Georg Lutz
(Umweltverwaltung Baden-Württemberg, Lörrach)
Ansgar Drost
(Umweltverwaltung Baden-Württemberg, Lörrach)
Bucharest, Loerrach
April 2006
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 2 von 30
Gliederung für einen Leitfaden zur Festlegung und Anwendung des BAT im
Genehmigungsverfahren
0.
Aufgabenstellung
1.
Einleitung
1.1
1.2
Die IPPC-Richtlinie
BAT-Reference Documents (BREF)
2.
Begrifferklärungen
3.
Aufgaben im Genehmigungsverfahren
3.1
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
Aufgaben des Antragstellers
Aufgaben der Behörden
Methodische Vorgehensweise zur Festlegung des BAT
Prüfschema (branchenspezifisch, lokal, Bewertung der Auswirkungen)
Bewertung der Schutzgüter
Berücksichtigung anderer Vorgaben
4.
Festlegung von BAT mit BREF / Anwendung eines BREFs
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
Aufbau eines BREFs
Wie benutzt man ein BREF?
Ablaufdiagramm: Prozessabläufe in der Textilveredlungsindustrie
Ablaufdiagramm: Prozessabläufe bei der Papierherstellung
Übersicht Massenströme in der Textilveredlungsindustrie
Übersicht Massenströme bei der Papierherstellung
4.2.5 Festlegung von BAT ohne BREF
5.
Anwendung des BAT im Genehmigungsverfahren / IPPC-konformer
Genehmigungsbescheid
5.1
5.2
5.3
Allgemeines
Konkrete Umsetzung von Prüfergebnissen in einen Bescheid
Integrierter Bescheid
6.
Beispielteil für durchgeführte Maßnahmen nach Anhang IV der IPPCRichtlinie
6.1
6.1.1
6.1.2
6.2
6.2.1
6.2.2
Leiterplattenfertigung
Ausgangslage
Realisierte (Verbesserungs-)Massnahmen / Anhang IV—BAT-Prüfkriterien
Textilveredlungsindustrie
Ausgangslage
Realisierte Massnahmen
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 3 von 30
6.3
Chemische Industrie
6.3.1 Ausgangslage
6.3.2 Realisierte Massnahmen
7.
Beispielteil für medienübergreifende Abwägungsprozesse
7.1
7.2
7.3
Papierindustrie
Lederindustrie
Rauchgasreinigung
8.
Zusammenfassung
9.
Literatur
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 4 von 30
0.
Aufgabenstellung
Mit der IPPC-Richtlinie (Council Directive 96/61/EC) hat Europa Neuland betreten. Die für die
Anlagengenehmigung zuständigen Behörden müssen nun die Auswirkungen industrieller
Tätigkeiten auf die Umwelt “integriert”, d.h. medienübergreifend betrachten und mit Hilfe der besten
verfügbaren Techniken (BAT) die Emissionen vermeiden oder verringern. Dieser Leitfaden soll
Behörden helfen, die BAT aus der Vielzahl der verwendeten Produktionstechniken herauszufinden.
Auch Anlagenbetreibern kann dieser Leitfaden helfen, bei Planungen auf beste verfügbare
Techniken zu achten oder die bereits eingesetzten Techniken im Hinblick auf BAT besser
einschätzen zu können.
1.
Einleitung
1.1
Die IPPC-Richtlinie
Die IPPC-Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung in Folge der im Anhang I der Richtlinie genannten Kategorien von
industriellen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Sie sieht Massnahmen zur Vermeidung und ,
sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus diesen Tätigkeiten in Luft,
Wasser, Boden – darunter auch den Abfall betreffende Massnahmen – vor, um ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Entsprechend der Richtlinie müssen die im
Anhang I genannten Tätigkeiten einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden. Die
integrierten Genehmigungen sollen Anforderungen und Emissionsgrenzwerte enthalten, die
sicherstellen, dass alle geeigneten Vorsorgemassnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen
werden. Die Emissionsgrenzwerte sollen auf Basis der besten verfügbaren Techniken festgelegt
werden.
1.2
BAT-Reference Documents (BREF)
Um die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung der IPPC-Richtlinie zu unterstützen, findet zwischen
den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie ein Informationsaustausch zu den besten
verfügbaren Techniken (BAT) statt. Ziel dieses Informationsaustausches ist es, das Ungleichgewicht
auf technologischer Ebene in der Gemeinschaft auszugleichen (“Harmonisierung von Standards”)
und die weltweite Verbreitung der in der Gemeinschaft festgelegten Grenzwerte und der
angewandten Techniken zu fördern.
Das Ergebnis des Informationsaustausches wird in den BAT Reference Documents (BREF)
veröffentlicht. Die BREFs sind zwar unverbindlich, sollen aber bei der Festlegung von BAT und den
daraus resultierenden Anforderungen in Genehmigungen berücksichtigt werden (Anhang IV, Ziffer
12 der IPPC-Richtlinie).
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 5 von 30
2.

Begriffserklärungen
„ Beste verfügbare Techniken " ( IPPC-Richtlinie, Artikel 2 Absatz 11):
Der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und Betriebs-methoden,
bei welchen die Eignung von speziellen Techniken in der Praxis bewiesen ist.
Die besten verfügbaren Techniken dienen grundsätzlich als Grundlage für die Festsetzung von
Emissionsgrenzwerten, um die Auswirkungen von Emissionen auf die Umwelt insgesamt zu
vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.
Auf zwei Punkte wird besonders hingewiesen:
a.) Beste verfügbare Techniken sind einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess unterworfen. Was heute als beste verfügbare Technik gilt, kann durch Wissensfortschritt und
technologische Verbesserungen morgen schon überholt sein.
b.) Beste verfügbare Techniken beziehen sich im Zusammenhang mit Produktionsanlagen und
deren Emissionen zum einen auf prozess- und produktionsintegrierte
Verbesserungsmassnahmen. Zum anderen sind mit „ besten verfügbaren Techniken " aber
auch “End-of-pipe”-Massnahmen gemeint. Grundsätzlich sind die besten verfügbaren
Techniken einer Rangfolge unterworfen:
- Zuerst müssen Umweltauswirkungen vermieden werden (z.B. durch Auswahl eines
anderen Produktionsverfahrens).
- Danach sind unvermeidbare stoffliche Emissionen sind zunächst zu verringern und, falls
möglich, zu verwerten (z.B. durch Erhöhung der Ausbeute oder durch internes Recycling).
- Erst nachdem all diese Massnahmen durchgeführt sind, dürfen verbleibende Emissionen /
Abfälle möglichst schadlos entsorgt werden.

„Techniken":
Techniken meint sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die
Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird.

“verfügbar”:
Als „verfügbar" werden Techniken dann bezeichnet, wenn sie in einem Maßstab entwickelt sind,
der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung in der betroffenen
Industriebranche allgemein unter wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen
ermöglicht. Dabei ist es unerheblich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden
Mitgliedstaats verfügbar sind oder im Ausland hergestellt werden. Sie müssen jedoch zu
vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sein. Dabei können im konkreten
Einzelfall neben der ökonomische Situation des Betriebes auch das Alter bzw. die Lebensdauer
von Anlagen(-teilen) berücksichtigt werden.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 6 von 30



3.
“beste”:
Eine Technik ist dann die „beste", wenn mit ihr am wirksamsten ein allgemein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Anhang IV der IPPC-Richtlinie enthält eine
Liste von Kriterien, die bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen
sind. Diese Punkte schließen jene Informationen ein, die von der Kommission gemäß Artikel 16
Absatz 2 der IPPC-Richtlinie veröffentlicht werden (also die BREFs).
“Integriert”:
Massnahmen sind dann integriert, wenn mit ihnen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt erreicht wird und die Auswirkungen auf die einzelnen Umweltmedien übergreifend
gegeneinander abgewogen sind.
“Integriertes Ansatz” ( IPPC-Richtlinie, Artikel 7):
Der im Artikel 7 genannte integrierte Ansatz meint ein vollständig koordiniertes Genehmigungsverfahren, in welchem die Stellungnahmen verschiedener Behörden und deren unterschiedlichen Genehmigungsauflagen gegeneinander abgewogen sind. Letztendlich soll mit „integriert“
und dem „integrierten Ansatz“ für einen konkreten Standort die optimale Anlage/Produktion/Art
der jeweiligen industriellen Tätigkeit gefunden werden.
Aufgaben im Genehmigungsverfahren
3.1
Aufgaben des Betreibers der Anlage / des Antragstellers
Vom Anlagenbetreiber sind für das Genehmigungsverfahren Unterlagen vorzulegen, welche einen
vollständigen Überblick über die eingesetzten Verfahrenstechniken und die resultierenden
Massenströme ermöglichen.
3.2
Aufgaben der Verwaltungsbehörde (Staatsverwaltung und fachtechnisch prüfende
Behörde)
Die Aufgaben der Mitgliedsstaaten bzw. deren Behörden sind in den Artikeln 4 und 5 der IPPCRichtlinie eindeutig definiert. Die Behörden stellen sicher, dass keine IPPC-Anlage ohne
Genehmigung entsprechend den Vorgaben der IPPC-Richtlinie betrieben wird.
Der Kern der Anforderungen besteht darin, bei Errichtung und Betrieb von Industrieanlagen die
Umwelt insgesamt so gering wie möglich zu belasten. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass
nur technologische Verfahren und Betriebsmethoden nach dem Stand der Technik (beste
verfügbare Techniken, BAT) zum Einsatz kommen (siehe unter 2. „Begriffserklärungen“).
Dies fachlich zu überprüfen ist Aufgabe der staatlichen Behörden selbst (Fachbehörden) oder von
staatlich beauftragten Sachverständigen. Die Genehmigungen erteilen dann die entsprechenden
staatlichen Verwaltungsbehörden.
3.2.1 Methodische Vorgehensweise zur Festlegung des BAT
Für Behörden heisst dies, dass Informationen über üblicherweise in der betreffenden Branche
vorkommende technologische Verfahren und Betriebsmethoden vorhanden sein müssen. Diese
Informationen machen einen Vergleich der technologischen Verfahren unter dem Aspekt der
Minimierung der Umweltauswirkungen möglich. Eine Liste der Aspekte für den Vergleich findet sich
im
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 7 von 30
Anhang IV der IPPC-Richtlinie. Dort sind die massgeblichen Kriterien benannt, die zu bewerten und
gegeneinander abzuwägen sind.
Grundsätzlich kann zur Bewertung und Abwägung entweder einen qualitativer, semi-quantitativer
oder ein quantitativer Ansatz versucht werden. Erfahrungsgemäss ist eine qualitative bzw. eine
semi-quantitative Bewertung und Abwägung ausreichend. Für eine tatsächlich quantitative
Bewertung und Abwägung fehlen – neben geeigneten Methoden - immer mehr oder weniger viele
Daten, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beschaffen sind. Daneben sind die realen
Situationen (fast) immer so komplex, daß weder alle Einflußparameter klar erfaßt werden können
noch deren gegenseitige Abhängigkeiten. Grundsätzlich gilt aber: Je mehr Daten vorliegen, je
richtiger und objektiver diese bewertet werden, desto mehr geht der Ansatz in Richtung „quantitativ“
und die objektive Richtigkeit der Ergebnisse verbessert sich.
Folgendes Beispiel soll zeigen, daß man mit einem „nur“ qualitativen bzw. semi-quantitativen Ansatz
zur vernünftigen und ausreichend präzisen Aussagen kommt:
Konkreter Fall: Eine Papierfabrik will ihre Abwässer nach Abwasserbehandlung in ein Gewässer
ableiten.
Vereinfacht könnte die rein qualitative Beurteilung der Sachlage wie folgt lauten:
 Die Papierfabrik leitet nur 5000 m3/Tag ab, das Gewässer führt eine Wassermenge von 1000
m3/sec: Also ist die Einleitungsmenge unbedeutend.
 Abwasser von Papierfabriken ist in der Regel nur mit üblichen, unkritischen organischen
Schadstoffen belastet: Also ist die Einleitung auch hinsichtlich der Schadstoffe für das
Gewässer nicht kritisch. Daraus folgt: Die Einleitung wird genehmigt.
 Mit einer so einfachen Beurteilung kann man nicht zufrieden sein.
Semi-quantitativ beurteilt, läge die Sachlage so:
 Die Papierfabrik leitet nur 5000 m3/Tag ab, das Gewässer führt eine Wassermenge von 1000
m3/sec: Also ist die Einleitungsmenge unbedeutend.
 Das Abwasser der Papierfabrik ist wie folgt belastet: Temperatur maximal 28°C,
TOC 2000 kg/Tag, Stickstoff-Verbindungen 70 kg/Tag, Sulfat 5000 kg/Tag,
schwerabbaubare Komplexbildner (EDTA, DTPA) 60 kg/Tag.
 Das Gewässer hat eine Durchschnittstemperatur von 15 °C, eine TOC-Konzentration von
2 mg/Liter ( = 172.800 kg/Tag), die Vorbelastung an Komplexbildnern beträgt 10 kg/Tag.
 Ergebnis: Die Schadstoffe, die die Papierfabrik einleiten will, sind – abgesehen von der
deutlichen Erhöhung der Komplexbildner-Fracht – nicht signifikant. Die Wirkung der
Komplexbildner auf Flora und Fauna sind in den vorliegenden Konzentrationen nach
vorliegenden Informationen aber nicht kritisch. Die Einleitung wird somit genehmigt.
 Mit einer solchen Beurteilung wären viele Fachleute einverstanden, da die Einschätzungen realistisch und die Schlußfolgerungen auf ausreichend fundierter Basis stehen.
Eine tatsächlich quantitative Beurteilung würde folgendes voraussetzen:
 Alle Daten des Gewässers sind bekannt.
 Alle Daten des Abwassers der Papierfabrik sind bekannt.
 Die Wirkungen aller Stoffe, die die Papierfabrik in das Gewässer einleiten will, sind bekannt.
 Man erkennt sofort, daß dieser Ansatz in der Realität illusorisch ist – eine solche komplette Datenlage wird man nicht annähernd mit angemessenem Aufwand erhalten können.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 8 von 30
3.2.2 Prüfschema (branchenspezifisch, lokal, Bewertung der Auswirkungen)
Um Anlagentechnologien und Betriebsmethoden, zu vergleichen, zu bewerten und gegeneinander
abzuwägen, bietet sich folgendes Prüfschema an. Die einzelnen Schritte sind nacheinander
abzuarbeiten, wobei immer mit der branchenspezifischen Prüfung zu beginnen ist. Daran schliesst
sich die Prüfung der lokalen Aspekte an.
a.)





b.)







Branchenspezifische Prüfung
Ermittlung der Input - /Output - Massenströme (absolute Frachten)
Vergleich der Input/Output - Massenströme verschiedener Verfahren und Betriebs-methoden
Bewertung des Resourcenverbrauchs inklusive der Energie (Input) verschiedener Ver-fahren
und Betriebsmethoden
Bewertung der Emissionen (Abluft, Abwasser, Abfall, Abwärme, Lärm) in ihren schädlichen
Auswirkungen bei verschiedenen Verfahren und Betriebsmethoden anhand bestimmter,
gewichteter Kriterien (z.B. Gesundheits- und Arbeitsschutz, CO2-Minderung, ozonschichtschädigendes Potential, Bioakkumulierbarkeit, Versauerung von Wasser und Boden, Gewässer- und Grundwasserschutz, Trinkwasserrelevanz, ....)
Darstellung des branchenspezifischen Prüfergebnisses
Prüfung der lokalen Aspekte
Ermittlung der Situation, im wesentlichen:
- Nutzung des Gebietes (Industrie, Wohngebiet, Landwirtschaft, ...)
- Qualität des Gebietes (Wasser, Boden , Luft, Natur, ...)
- Besonderheiten des Gebietes (Naturschutz-/Wasserschutzgebiet, Erholungsgebiet, ...)
Sicherheit und Unfallschutz, Vorsorge bei Havarien
Standortwahl, Standort-Alternativen
Ökonomische Kriterien:
- für den Betreiber (Preise für Anlagentechnologie)
- für die Region (Arbeitsplätze, Nutzung vorhandener Infrastruktur, qualifiziertes
Personal, ...)
Bewertung möglicher ökologische Auswirkungen:
Schwere und Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit, Reversibilität, ...
Bewertung möglicher ökonomischer Auswirkungen
Darstellung des lokalen Prüfergebnisses
c.)
Zusammenfassende Beurteilung
Die Prüfung, Bewertung und Abwägung der branchenspezifischen und lokalen Prüfergebnisse liefert
das Gesamtergebnis.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 9 von 30
3.2.3 Bewertung der Schutzgüter
Als Schutzgut werden allgemein alle Objekte bezeichnet, die im Zusammenhang mit
Umweltauswirkungen/Emissionen geschützt werden müssen. An allererster Stelle steht natürlich der
Mensch, die menschliche Gesundheit. Danach kommen die direkt mit der menschlichen Gesundheit
verbundenen Schutzgüter wie sauberes Trinkwasser oder gesunde Atemluft. Alle anderen
Naturgüter (Flora, Fauna, Ressourcen, intakte Ozonschicht...) sind ebenfalls Schutzgüter im
genannten Sinne. Neben der eindeutigen Priorität des Menschen und der menschlichen Gesundheit
kann eine Bewertung bzw. Abwägung der Schutzgüter nur im konkreten Einzelfall erfolgen.
3.2.4 Berücksichtigung internationaler Vorgaben
Seit vielen Jahren gibt es internationale Abkommen, in denen sich Staaten zu gemeinsamen
Aktivitäten z.B. zum Schutz von Nord- und Ostsee (OSPAR-COM, HEL-COM) oder zum Schutz des
Rheins (IKSR) oder der Elbe (MKOL) verpflichtet haben. Die zuständigen Behörden sollen solche
Abkommen bei entsprechenden Genehmigungsverfahren von IPPC-Anlagen berücksichtigen und
prüfen, ob sich daraus für den konkreten Fall Folgerungen ergeben.
4.
Festlegung von BAT mit BREF / Anwendung eines BREF
Zwischen den Mitgliedsstaaten und den betroffenen Industrien findet ein Informationsaustausch
über die derzeit besten verfügbaren Techniken statt (vergleiche Artikel 16 der IPPC-Richtlinie). Dazu
wurde in Sevilla ein international besetztes Expertenbüro (European Integrated Pollution Prevention
and Control Bureau) eingerichtet. Dort sammeln von den einzelnen Mitgliedsstaaten entsandte
Experten branchenspezifische Stand-der-Technik-Informationen, die von den Verwaltungen, den
entsprechenden nationalen und internationalen Industrieverbänden und sonstigen, nicht-staatlichen
Organisationen (NGOs) stammen. Das Ergebnis dieses Informationsaustausches wird in den „BAT
Reference Documents (BREFs)“ veröffentlicht. Laut IPPC-Richtlinie sind die in den BREFs
formulierten Anforderung zwar rechtlich unverbindlich, müssen aber der Erteilung von Genehmigung
berücksichtigt werden. Eine Aktualisierung dieser Information ist von der Kommission alle drei Jahre
vorgesehen.
(Originalinformationen / Liste der BREFs: http://eippcb.jrc.es)
Die in einem BREF gesammelten Informationen liefern also in erster Linie Hilfestellung bei der
Festlegung von BAT. Bei der Bestimmung des BAT und der Festlegung der auf BAT gestützten
Genehmigungsauflagen ist stets vom Gesamtziel, das heißt, einem insgesamt hohen
Umweltschutzniveau, auszugehen.
4.1
Aufbau eines BREF
Die ersten beiden Kapitel („Allgemeine Informationen“ und „Angewandte Prozesse und
Techniken“) geben allgemeine Informationen über die Branche und über die in der Branche
angewandten industriellen Verfahren.
Das Kapitel „übliche Emissions- und Verbrauchswerte“ enthält Angaben zu den Emissions- und
Verbrauchswerten in bestehenden Anlagen. Sie geben den Stand zum Zeitpunkt der Erarbeitung
des Dokumentes wieder.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 10 von 30
Im Kapitel „Techniken, die bei der Bestimmung von BAT zu berücksichtigen sind”, werden
Verfahren zur Emissionsverminderung und andere Methoden eingehend beschrieben, die als die
wichtigsten für die Bestimmung des BAT sowohl allgemein als auch bei der Festlegung der auf BAT
gestützten Genehmigungsauflagen betrachtet werden. Diese Information schließt die Verbrauchsund Emissionswerte ein, die beim Einsatz des Verfahrens als erreichbar betrachtet werden. Dazu
gehören auch Angaben zu den mit der jeweiligen Technik verbundenen Kosten und den
medienübergreifenden Aspekten. Verfahren, die allgemein als veraltet gelten, finden keine
Berücksichtigung.
Im Kapitel „Beste Verfügbare Techniken (BAT)“ werden die Verfahren mit den jeweiligen
Emissions- und Verbrauchswerte aufgeführt, die allgemein den Anforderungen an die besten
verfügbaren Techniken entsprechen und als Referenzwerte dienen sollen. Jedoch muss darauf
hingewiesen werden, dass es sich in diesem Kapitel nicht um Vorschläge für Emissionsgrenzwerte
handelt. Bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerten sind
standortspezifische Faktoren wie die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr
geografischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Ferner ist bei
bestehenden Anlagen die wirtschaftliche und technische Vertretbarkeit von Modernisierungen zu
beachten.
Im Kapitel „Techniken in der Entwicklung“ werden vielversprechende neue, noch in der
Entwicklung befindliche Techniken beschrieben, die möglicherweise zukünftig BAT sein können.
Im Kapitel „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ sind die wichtigsten Schlussfolgerungen und
Empfehlungen zusammengefasst. Es werden die Bereiche genannt, in denen Informationen fehlen
und in denen weitere Forschung notwendig ist.
In den Anhängen finden sich das Glossar, das die verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe
nennt und definiert, dann die Literaturliste und eine Zusammenfassung der existierenden nationalen
und internationalen Gesetzgebung.
4.2
Wie benutzt man ein BREF?
Folgende Vorgehensweise für die Benutzung / Anwendung eines BREF bietet sich an:
Aus einem vorliegenden, vollständigen Antrag mit den darin enthaltenen kompletten Daten müssen
zunächst zwei Kernaspekte herausgearbeitet werden:
a) Ablaufdiagramm der einzelnen Verfahrensschritte (vergleiche Ziffer 4.2.1 und 4.2.2):
Daraus wird der gesamte Stofffluss einschliesslich vorhandener interner Kreisläufe und die konkrete
Verfahrens- und Produktionstechnik nachvollziehbar.
b) Eine formalisierte Übersicht der Massenströme (Input/Output) (vgl. Ziffer 4.2.3 und 4.2.4):
Auf der Einsatzstoffseite sind alle Roh- und Hilfsstoffe einschliesslich der Energie (Input) zu
bilanzieren. Auf der Output-Seite sind neben den Produkten alle Emissionen (Abluft, Abwasser,
Abwärme, Abfall, Lärm) - aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Schadstoffen - zu bilanzieren.
c) Danach kommt der Vergleich der Informationen aus a) und b) mit den entsprechenden
Informationen und Daten aus den BREFs (vgl. Ziffer 4.1)
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 11 von 30
4.2.1 Ablaufdiagramm: Prozessabläufe in der Textilveredlungsindustrie









Vorbehandlung
Bleichen mit Wasserstoffperoxid
Mercerisieren im Natronlaugebad
Waschen



Ausrüstung
Weichmacher aufbringen
Trocknen
Färberei
Reaktivfarbstoff semikontinuierlich
aufbringen
Auswaschen



Druckerei
Drucken
durch Dämpfen fixieren
Auswaschen
Produkt
4.2.2 Ablaufdiagramm: Prozessabläufe bei der Papierherstellung





Stoffaufbereitung /
Stoffherstellung
Schleifen von Holz
Auflösen von Zellstoff
Auflösen von Altpapier
…
Beschichtung
 Aufbringen von optischen
Aufhellern
 Aufbringen von Streichmassen für
spezielle Anwendungen
(Thermo-papier, Selbstdurchschreibepapier…)






Bleichen
Oxidativ mit Wasserstoffperoxid
Reduktiv mit Natriumdithionit
Einsatz von Komplexbildnern
(DTPA)
Papiermaschine
Blattbildung
Trocknung
Produkt
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 12 von 30
4.2.3 Übersicht: Massenströme in der Textilveredlungsindustrie
2.2 Energie
Allg.
Informationen
2.3
- Bezugsjahr:
- Alter des Standorts [a]:
- Anzahl Beschäftigte:
- Jahresumsatz [€/a]:
- Arbeitstage [d/a]:
- kürzeste Entfernung zur
Nachbarschaft [m]:
2.1
Textilsubstrate
- Öl [t/a]:……………………………
- Kohle
[t/a]:………..........................
- Gas [m3/a]:……………………….
Wasser
- Elektrizität [kWh/a]:………….......
- Dampferzeugung
- Jährl. [kWh/a]:……….
Verbrauch [m3/a]:……………….
- eigene Brunnen/Versorgung [%]:……...
- Art der
Wasseraufbereitung....................
2.4
Chemikalien/Hilfsmittel
1.
Textilveredlungsbetrieb
mit bestimmten,
definierten
Mengen [t/a]:
- Farbstoffe und
Pigmente:...........
- organische
Textilhilfsmittel:.......
Grundchemikalien:.....................
Verfahrensschritten
3.2 Abwärme
Arten und Mengen [t/a]:
- Co:…… PES:……...
- Co/PES:… PA:……….
- Wo....….. CV.............
- PUR........ PAN...........
- ................................
- ................................
Aufmachungsarten [%]3.5
- Gewebe:…...........
- Maschenware:…..
- Garn:…................
- Flocke:….............
3.3
Art und Menge
[t/a]:
- ...........................
- ...........................
- ...........................
- ...........................
in [kWh/a]:
Abgas Abgas:…………
Abwasser:……..
Quellen
- und Mengen [t/a] von SO2, NOx, org.C,
andere
:
weitere:………..
3.4 Abfall
Abwasser
3.1
Produkte
- ...............................................................
- ...............................................................
- ...............................................................
Art und
Mengen [t/a]:
- ....................................
- ....................................
- ....................................
- ....................................
- Menge [m3/a]:
- Belastung [t/a] an CSB:……. BSB5:……. AOX:…….
Cu:……………
Ni:……. Cr:……. Abf.St:……. Gesamt-N:……. GesamtP:……........
- Indirekt-/Direkteinleitung:….........……......
- Separate Ableitung von Kühlwasser [ja/nein]:..... wenn ja
[m3/a].................
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 13 von 30
4.2.4 Übersicht Massenströme in der Papierindustrie
2.2 Energie
- Öl [t/a]:…………:…………………
2.3
Allg.
Informationen
- Bezugsjahr:
- Alter des Standorts [a]:
- Anzahl Beschäftigte:
- Jahresumsatz [€/a]:
- Arbeitstage [d/a]:
- kürzeste Entfernung zur
Nachbarschaft [m]:
2.1 wichtige
Einsatzstoffe
- Holz
- Altpapier
- Zellstoff
- Füllstoffe
- Beschichtungsmittel
- Farbstoffe
- Binder
- Leimungsmittel
3.6
- Kohle
[t/a]:………...........................
- Gas
[m3/a]:………………………..
Wasser
- Elektrizität
- Jährl. Verbrauch
[m3/a]:……………….
[kWh/a]:…………........
- Prozesswasser
[m3/a] ……
- Dampferzeugung
- Kühlwasser[kWh/a]:………..
[m3/a]:.............................
2.4
Chemikalien/Hilfsmittel
Mengen [t/a]:
Tenside.....................
1. Papierfabrik
..
Retentionsmittel........
- Auflösen, Reinigen und Mahlen des
..
Stoffes
- optional: Leimen
Antischaummittel......
- optional: Beschichten
..
- optional: Färben
3.1
Produkte
Biozide......................
Nebenbetriebe:
.
- Kesselhaus
- Art und Menge
- Abwasserreinigungsanlage
[t/a]:
Flockungshilfsmittel..
3.2
. verschiedene
Abwärme
- Papiere:
in [kWh/a]:
z.B.
Nassfestmittel...........
Abgas:………… .. Hygienepapier,
3.3 Abgas
- Feinpapier,
Abwasser:……..
Thermopapier,...
Farbstoffe..................
Quellen
und Mengen [t/a]
.
-weitere:………..
von SO2, NOx, org.C, andere
Lärm
3.4 Abfall
- optische
organische
Aufheller.......
Stoffe...............................
3.5 Abwasser
- von
Geruch........................................
- von sichtbarem
Rauch.......................
Mengen
[t/a]:
Art und
- Schlamm aus Abwasserreinigung
- Reste aus der Stoffaufbereitung
- Abfälle aus Energieerzeugung
(Flugstaub, Asche etc.)
- Menge [m3/a]:
- Belastung [t/a] an CSB:…….
BSB5:……. AOX:…….
- ....................................
Cu:…….
Ni:……. Cr:……. Abf.St:……. Gesamt-N:……. GesamtP:…….
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 14 von 30
4.2.5 Festlegung von BAT ohne BREF
Wie in Kap. 2, Begriffserklärungen, formuliert, sind der Stand der Technik und die damit
zusammenhängenden besten verfügbaren Techniken immer ein Ergebnis einer Entwicklung: Am
Anfang steht das Erkennen des Problems, danach schließt sich die genaue Analyse des Problems
an. Dann werden die Teilaspekte des Problems nach ihrer Schwere, nach ihrem Gewicht bewertet.
Nach der Gewichtung werden die dringlichsten Aspekte vorrangig gelöst. Der Gesetzgeber beginnt,
durch Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelungen die technische Problemlösung zu
unterstützen, manchmal sogar zu erzwingen. Weitere technische Verbesserungen/Teillösungen des
Problems entwickeln sich. Dabei kann auf bereits in BREFs zu vergleichbaren Problemen und deren
Lösungen vorhandene Informationen zurückgegriffen werden.
Die Festlegung von BAT ohne BREF unterliegt also einer einfachen, vernünftigen Vorgehensweise.
Sie unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Vorgehensweise mit BREF. Das BREF ist
letztlich nur eine weitere Erkenntnisquelle, die – das ist der wesentliche neue Aspekt – die
Umweltauswirkungen insgesamt berücksichtigt. Teilaspekte dieser Art der Betrachtung von
zusammen-hängenden Umweltauswirkungen und deren gegenseitigen Bewertung sind – wie die
beiden oben beschriebenen Beispiele zeigen - aber auch in der traditionellen medialen Betrachtung
und Bear-beitung in den Mitgliedsaaten seit langem bekannt.
Wichtig – mit oder ohne BREF – ist eine systematische, transparente und nachvollziehbare
Analyse der Situation und der (möglichen) Umweltauswirkungen einer Industrieanlage. Daran muß
sich eine kompetente Beurteilung und Bewertung der Auswirkungen anschließen. Daraus resultiert
letztlich ein Genehmigungsbescheid, der über entsprechende Auflagen und Bedingungen den
ordnungsgemäßen, gesetzeskonformen Betrieb der Anlage sicherstellt.
Der große Vorteil bei Verfahren bzw. Industrieanlagen, für die bereits ein BREF vorliegt, liegt darin,
daß eine Vielzahl von Experten bereits sehr viel Vorarbeit geleistet haben. Diese Experten haben
alle (europa- und weltweit) verfügbaren Kenntnisse zusammengetragen, bewertet und hinsichtlich
der Umweltauswirkungen gegeneinander abgewogen. Für die Behörden kann bzw. muß dies eine
Richtschnur sein.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 15 von 30
5.
Anwendung des BAT im Genehmigungsverfahren / IPPC-konformer Genehmigungsbescheid
5.1
Allgemeines
Basis für den Genehmigungsbescheid ist die zusammenfassende Beurteilung, die aufgrund der im
Kapitel 3 beschriebenen Vorgehensweise erarbeitet wurde. Eine weitere, wichtige Erkenntnisquelle
ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen bei
der Festlegung von Emissionsbegrenzungen / Grenzwerten und Auflagen für einen
ordnungsgemässen Betrieb der Anlage berücksichtigt werden.
Einen Überblick über die Vorgehensweise vom Eingang des Genehmigungsantrags bis zum
Genehmigungsbescheid findet sich in den Abbildungen 1 und 2. Abbildung 1 zeigt den Ablauf der
branchenspezifischen Prüfung und Abbildung 2 den weiteren Fortgang mit der Prüfung lokaler
Aspekte. Die Zusammenführung von branchenspezischen und lokalen Aspekten und deren
gegenseitige Abwägung ergibt eine zusammenfassende Beurteilung als Grundlage für den
Genehmigungsbescheid. Die einzelnen Schritte dieses Prozesses sollten von der zuständigen
Genehmigungsbehörde umfassend und transparent – mit allen Stellungnahmen der fachlich
zuständigen Stellen - dokumentiert werden, um nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher
Daten und Abwägungen die zusammenfassende Beurteilung zustande gekommen ist. Mit einer
solchen Vorgehensweise lässt sich jederzeit nachvollziehen, wie die Festlegung des BAT im
jeweiligen konkreten Einzelfall erfolgt ist. Damit ist die erste, wesentliche Runde der Prüfung des
fachlich / technischen Teiles abgeschlossen.
Danach hat die Genehmigungsbehörde ihre Koordinierungsfunktion wahrzunehmen: In einem
Verfahren - insbesondere mit Öffentlichkeitsbeteiligung - werden weitere zuständige Behörden,
weitere, vom Verfahren berührte Bürger und Institutionen (Bürgerinitiativen, Umweltschutzverbände...) gehört. Diese äussern sich zum Vorhaben und machen Vorschläge zu den aus ihrer
Sicht wichtigen Aspekte (zum Beispiel zum Gewässerschutz, zu Biotop- und sonstigen
Naturschutzbelangen, zu Aspekten des Gesundheitsschutzes, zur Luftreinhaltung, zum
Bodenschutz, zu Fragen der Sicherheit (Brand- und Unfallschutz), zu Lärmschutz, zu Fragen des
Denkmalschutzes). Alle diese eingebrachten Belange müssen danach bewertet und gegeneinander
abgewogen werden.
Daraus ergibt sich der Genehmigungsbescheid mit Emissionsbegrenzungen und weiteren Auflagen
und Bedingungen.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 16 von 30
Abb. 1:
Ablaufschema
Genehmigungsbescheid:
Branchenspezifische Prüfung
Antrag
Vollständigkeitsprüfung
Zurück zur Ergänzung
FACHTECHNISCHE PRÜFUNG
Erstellung eines Ablaufdiagramms
Erstellung einer Massenstromübersicht oder
Bilanz der Emissionen bezogen auf ein Jahr
Vergleich mit anderen Techniken /
Verfahren zur Ermittlung des BAT
Gibt es ein BREF?
ja
Kapitel „übliche
Emissions- und
Verbrauchswerte“
(meist Kapitel 3)
nein
nein
ja
Kapitel: “Techniken, die bei
der Bestimmung von BAT zu
berücksichtigen sind” und
„Beste Verfügbare Techniken
(BAT)“ meist Kapitel 4
Prüfung der
Anwendbarkeit im
konkreten Fall
Abgleich Antragsdaten –
BREF-Daten
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Versuchs- / Pilotanlage
Siehe „Techniken in der
Entwicklung“
(meist Kapitel 5)
nein
Abweichungen
dokumentieren
ja
BAT
gleichwertig
oder
übertroffen
Andere
Erkenntnisquellen:
Branchenvergleich
Konkurrenzbetriebe
Informationen von
Verbänden
Bestes Verfahren /
beste Technik
für diese Produktion
Seite 17 von 30
Abb. 2:
Ablaufschema
Genehmigungsbescheid:
Prüfung der lokalen Aspekte

Prüfung
lokaler
Aspekte
(auch
ökonomischer)
Bewertung der
Konflikte
Auswertung der Ergebnisse der
Umweltverträglichkeitsprüfung
und anderer Informationsquellen
Alternativen im Prod.-Verfahren
möglich
ja
nein
Benennung von Konfliktpunkten
bei den Schutzgütern
Reinigungsanlage (“end-of-pipe”)
möglich
ja
nein
Keine Konflikte vorhanden
übergeordnete Aspekte lassen
die Produktion doch zu
ja
nein
Anlage an diesem Ort nicht
genehmigungsfähig
Berücksichtigung von internationalen
Abkommen und Regelungen
z.B. HELCOM, OSPAR, …
Gesamturteil
aus branchenspezifischer
lokaler Prüfung
und
Bestes Verfahren für diese
industrielle Tätigkeit an diesem
Standort
IPPC-konformer Genehmigungsbescheid
-
mit maximal zulässigen Emissionen
Sanierungsplänen
Zeitplan zur Durchführung kontinuierlicher Verbesserungen
Regelungen
zur Überwachung
Dokument: 2004_09_5240
(www.anpm.ro)
Seite 18 von 30
5.2
Konkrete Umsetzung von Prüfergebnissen in einen Bescheid
Nachdem nun der BAT für die beantragte Anlage feststeht, wobei die branchenspezifischen, lokalen
und firmenspezifischen Aspekte und Besonderheiten berücksichtigt sind, ist der wichtigste Aspekt
die Festschreibung zulässiger Emissionsgrenzwerte. Die Umsetzung einzelner Anforderungen bei
Neuanlagen kann beispielsweise zeitlich gestreckt werden, da nicht alle aus dem BAT
resultierenden Anforderungen gleichzeitig realisiert werden können (Priorisierung auch unter
ökonomischen Aspekten).
Bei bestehenden Anlagen benötigt die Anpassung an den BAT Zeit, um zum Beispiel Verfahren
umzustellen, Anlagenteile zu modernisieren oder Reinigungsanlagen (End-of-pipe-Anlagen) zu
installieren. Die Verwirklichung der notwendigen Massnahmen wird in einem Sanierungsplan mit
angemessenen und verbindlichen Fristen festgelegt.
5.3
Integrierte Genehmigung
Ein Genehmigungsbescheid, welcher auf Basis der oben beschriebenen Aspekte und Kriterien
erarbeitet wurde – und somit im Einklang mit der IPPC-Richtlinie 96/61/EC steht - , soll in der Regel
die folgenden Punkte enthalten:


Teil 1: Art und Umfang der Genehmigung
Hier findet sich die Aufzählung der wichtigsten Anlagenteile mit Angabe der maximal
zulässigen Produktionskapazität und sonstige wesentliche Kenndaten von Anlagen /
Anlagenteilen, einschliesslich möglicher zeitlicher Befristungen
Teil 2: Emissionsgrenzwerte, BAT-Anforderungen
 Festlegung der zulässigen Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen. Hier werden die
Grenzwerte in Konzentration und Fracht (Massenstrom) aller relevanter Luftschadstoffe
festgeschrieben (vergleiche Liste der Stoffe im Anhang III der IPPC-Richtlinie). Zu den
einzelnen Stoffen ist dabei die Angabe der jeweiligen Mess- und Beurteilungsbedingungen
erforderlich.
 Festlegung der zulässigen Emissionen in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation.
Hier werden die Grenzwerte in Konzentration und Fracht (Massenstrom) aller
gewässerrelevanter Stoffe festgeschrieben (vergleiche Liste der Stoffe im Anhang III der
IPPC-Richtlinie). In der Regel werden auch maximal zulässige Abwassermengen, maximal
zulässige Abwassertemperatur, pH-Wert und weitere, das Gewässer oder die Kläranlage
beeinflussende Parameter, begrenzt. Bei den einzelnen Stoffen ist jeweils die Angabe der
jeweiligen Mess- und Beurteilungsbedingungen erforderlich.
 Regelungen zum Abfall
Festlegung von Art und Menge der Abfälle mit den zulässigen Entsorgungswegen und
Nachweispflichten, Minimierungs- und Vermeidungsvorgaben
 Festlegung der zulässigen Lärmemissionen
Grenzwerte an festgelegten Messpunkten (an der Anlage selbst oder am Immissionsort)
 Regelungen zur Lagerung und zum Umgang mit gefährlichen und/oder wassergefährdenden Stoffe
 Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmassnahmen (z.B. Auffangvorrichtungen, Löschwasserrückhaltung, Hochwasserschutz, Brandschutz)
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 19 von 30




Teil 3: Überwachung
Festlegung von Art und Häufigkeit externer / behördlicher Überwachung für alle relevanten
Emissionen (im wesentlichen Abluft, Abwasser und Abfall)
Eigenüberwachung:
Festlegung von Art und Häufigkeit interner Überwachungs- und Kontrollmassnahmen zur
Dokumentation des genehmigungskonformen Betriebs und zum frühzeitigen Erkennen von
Betriebsstörungen
Melde- und Informationspflichten bei Betriebsstörungen
Teil 4: Berichtspflichten
 Information der Behörden über die Emissionen in definierten Zeitabständen mit Auswertung
der Messergebnisse der Eigenüberwachung (Umweltberichte)
Teil 5: Regelungen zur weiteren Verbesserungen der Umweltsituation
 Zeit- und Sanierungspläne zur Erreichung des BAT
 Weitere Massnahmen, zum Beispiel Einführung von Umweltmanagementsystemen,
Bestellung von Betriebsbeauftragten (für Gewässerschutz, Sicherheit, Luftreinhaltung,
Abfall…)
Teil 6: Begründung
 Rechtliche Grundlagen darlegen
 Fachliche Grundlagen (Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung aller relevanter
Aspekte) darlegen
Teil 7: Gebührenregelung
Teil 8: Hinweise für den Antragsteller über die rechtliche Situation im Zusammenhang mit
der erteilten Genehmigung
6.
Beispielteil für durchgeführte Maßnahmen nach Anhang IV der IPPC-Richtlinie über
die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Bei der Bestimmung und der Festlegung des BAT geben die IPPC-Richtlinie über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung die Berücksichtigung der Prüfung und
Abwägung folgender Kriterien vor:
1. Einsatz abfallarmer Technologie
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren
erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle
4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen
Maßstab erprobt wurden
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen
7.
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 20 von 30
8. Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit
9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe
(einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz
10. Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit
wie möglich zu vermeiden oder zu verringern
11. Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern
12. Die von der Kommission gemäss Artikel 16 Absatz 2 oder von internationalen Organisationen
veröffentlichten Informationen
6.1
Leiterplattenfertigung
Bei diesem Beispiel handelt es sich quasi um eine komplette Neuanlage. Nur in den Bereich
Energieversorgung und Abwasserbehandlung wird aus logistischen Gründen auf (Teil-)Anlagen des
bestehenden Betriebes zurückgegriffen. Hier kann gut gezeigt werden, welche Maßnahmen und
Anforderungen an den Betrieb die Prüfung aller 12 Kriterien nach sich gezogen haben. Bei
bestehenden Anlagen werden in der Regel über Sanierungspläne/Sanierungsfristen die einzelnen
Maßnahmen nacheinander abgearbeitet.
6.1.1 Ausgangslage




Bestehende Leiterplattenfertigung soll durch einen Neubau in der Kapazität verdoppelt
werden (7.100 m2/Woche)
Gebietsausweisung: Gewerbegebiet, Wohnbebauung in direkter Nachbarschaft (besondere
Lärmproblematik)
Neubau im Wasserschutzgebiet (besondere Anforderungen an den Umgang und die
Lagerung wassergefährdender Stoffe)
Umweltrelevante Prozesse: Schneiden, Bohren, Verpressen von Multilayern,
Lochwandmetallisierung, Ätzen, Siebdruck, Lötstoppmaske, Nickel-/Goldschicht-Auftrag,
Heißluft-Verzinnung, Chemisches Verzinnen, Aufbringen von organischer Schutzschicht,
Mechanische Endbearbeitung
Umweltauswirkungen:
a) Luft
 Staub (Glasfasern, Epoxidharz),
 Lösungsmittel, NOx, CO aus der Abluftverbrennung,
 NH3 und NOx aus saurer und alkalischer Abluft
b) Abfall
 Metallische Abfälle
 Plastikabfälle/Mischung Metall/Plastik
 Filtermassen
 schwermetallhaltige Fällschlämme
 Resistschlämme (kunststoffhaltig)
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 21 von 30
c) Abwasser
 260 m3/d (TOC, AOX, Cr, Ni, Cu, Sn, Zn)
 Fällschlämme aus der Abwasserbehandlung (vgl. b)
d) Lärm
 Produktionsanlagen (Ventilatoren...)
 Abluftreinigungsanlagen/Gebläse
 Anlieferung/Auslieferung (Verkehr, insbesondere LkW)
 Parkplatz (insbesondere in der Nacht bei Schichtwechsel)
e) Grundwasser/Boden
 Lageranlagen für gefährliche/wassergefährdende Stoffe, Tanks, Rohrleitungen...
 Über Luft-Emissionen
 Abwasseranlagen
6.1.2 Realisierte (Verbesserungs-)Maßnahmen/BAT-Prüfkriterien:
1. Abfallarme Technologie: Kupfer-Recycling, Lösemittel-Recycling (vgl. 3.), optimales
Schneiden der Rohlinge
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe: EDTA-Verbot, als Ersatz Salze der Weinsäure;
Ersatz eines kritischen Lösungsmittels
3. Stoffrecycling: Rückgewinnung von Metallen (Ni, Au, Cu) aus Bädern (vgl. 1.)
4. Vergleichbare Anlagen/Verfahren (Leistungsdaten): Eingeschränkt aus der bestehenden
Anlage verfügbar
5. Fortschritte in der Technologie/wissenschaftliche Erkenntnisse: Nur wenige Informationen
aus der technischen/wissenschaftlichen Literatur (Produktionstechnik ist „high-tech“, deshalb
quasi „Betriebsgeheimnis“)
6. Art, Menge, Auswirkung der Emissionen:
Staub:
85 kg/a
VOC:
123 kg/a
Abwasser:
89.000 m³/a (Cu/Ni: 44,5 kg/a, Sn: 178 kg/a,
Abfall:
6000 t/a (Verwertung 5.600, Beseitigung 400 t/a)
7. Zeitplan der Umsetzung: Für die Neuanlage sofort. Für den bestehenden Teil der Anlage
wurde ein Sanierungsplan mit Realisierungsfristen festgelegt
8. Frist für die Sanierung der Abluftbehandlung 1 Jahr, Lärmreduzierung bei der Altanlage
6 Monate
9. Rohstoffverbrauch, incl. Wasserverbrauch: Standzeitverlängerung, Badpflege,
Mehrfachnutzung von Spülwässern, Kaskadenspültechnik, Rückgewinnung von
Badinhaltstoffen
Energieeffizienz: Abwärmenutzung aus der Abluftverbrennung, Wärmedämmung an den
Gebäuden
10. Vermeiden und Verringern von Emissionen und Umweltgefahren: Durch BAT wie
Abluftverbrennung, Rauchgaswäsche, Abwasserbehandlungsanlagen,
neue Staubabsaugung, BAT-Lagerung von gefährlichen / wassergefährdenden Stoffen,
Energie-Einsparung durch Wärmedämmung und Abwärmenutzung,
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 22 von 30
Lärmminderungsmaßnahmen (Schalldämmung von besonders lauten Produktionsbereichen,
Kapselung von Maschinen, Beschränkung des Lieferverkehrs durch LKW auf 6 Uhr bis
22 Uhr / Nachbarschaftsschutz)
11. Unfallvorsorge/Havarievorsorge (insbesondere Grundwasserschutz):
Doppelwandige Behälter und Rohrleitungen, Kellergeschoss als „Auffangwanne“ zur
Löschwasserrückhaltung
6.2
Textilveredlungsindustrie
6.2.1. Ausgangslage
Bei dem beispielhaft beschriebenen Betrieb, in dem Gewebe aus Viskose veredelt werden, lässt
sich der Produktionsprozess in drei wesentliche Schritte einteilen:
a) Vorbehandlung
Verringerung der Fracht an organischen Stoffen im Abwasser, Wiederverwendung von
Schlichtemitteln (siehe Kapitel 6, Kriterien 3, 9 und 10)
b) Färberei
Verringerung der Abwasserbelastung durch schwer abbaubare Stoffe, sparsamer
Umgang mit Chemikalien (siehe Kapitel 6, Kriterien 5 und 9)
c) Ausrüstung
rechnerische Ermittlung von Luftemissionen, gezielt Vermeidung von Emissionen auf
der Einsatzstoffseite (siehe Kapitel 6, Kriterien 2, 6 und 9)
Umweltauswirkungen:
a) Luft
 Staub
 Organische Kohlenstoffverbindungen aus Einsatzstoffen bei thermischen Prozessen
 Krebserzeugende Stoffe
b) Abfall
 Klärschlämme aus der Abwasserreinigung
c) Abwasser
 TOC, AOX, Cr, Ni, Cu…
 Klärschlämme aus der Abwasserbehandlung (vgl. b)
d) Lärm
 Produktionsanlagen (Ventilatoren...)
 Abluftreinigungsanlagen/Gebläse
 Anlieferung/Auslieferung (Verkehr, insbesondere LkW)
 Parkplatz (insbesondere in der Nacht bei Schichtwechsel)
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 23 von 30
e) Grundwasser/Boden
 Lageranlagen für gefährliche/wassergefährdende Stoffe, Tanks, Rohrleitungen...
6.2.2. Realisierte (Verbesserungs-)Massnahmen
Es werden Teilaspekte herausgezogen, an denen deutlich wird, welche Massnahmen zu
nachweisbaren Verbesserungen für die Umwelt geführt haben. Diese Massnahmen waren
auch ökonomisch vorteilhaft.
zu a) Vorbehandlung
Schlichtemittel werden vor dem Weben auf das Garn aufgebracht, damit das Garn während des
Webprozesses geschützt ist. Nach dem Weben müssen die Schlichtemittel vollständig entfernt
werden, da sie die nachfolgenden Veredlungsschritte wie Färben und Drucken stören. Bei GewebeVeredlern verursachen die entfernten Schlichtemittel 40 – 70% der organischen Fracht (TOC) im
Abwasser.
Bei der Verwendung von wasserlöslichen, synthetischen Schlichtemitteln können diese unter
Verwendung geeigneter Tenside ausgewaschen und mit Hilfe eines Membranverfahrens (in der
Regel der Ultrafiltration) aus dem Waschwasser der Entschlichtungsanlage zurückgewonnen und in
der Weberei wieder eingesetzt werden. Dieses Recycling ist allerdings nur dann möglich, wenn die
Weberei und der Veredlungsbetrieb räumlich nahe beieinander liegen, da die zurückgewonnenen
Schlichtemittel nicht abkühlen dürfen (Ausflockungen, Verkleben der Schlichte) und ein Transport
nur mit Thermofahrzeugen möglich ist.
In diesem Fall konnte die in die öffentliche Kläranlage abgeleitete TOC-Fracht um 500 kg/Tag
verringert werden (Verringerung des Energieeinsatzes zur Belüftung, Verringerung der
Klärschlamm-Menge). Die Investitionskosten der Ultrafiltrationsanlage amortisierten sich innerhalb
von 2,5 Jahren.
zu b) Färberei
Beim halbkontinuierlichen Färben von Gewebe wird die Ware durch einen Trog gezogen, in
welchem sich ein wässriger Ansatz aus Farbstoffen, Tensiden, Dispergier- und Egalisiermitteln
(Färbeflotte) befindet. Anschliessend wird die überflüssige Farbeflotte abgequetscht. Dieses
Verfahren kommt im wesentlichen beim Färben mit Reaktivfarbstoffen zum Einsatz.
Nachdem die Färbung beendet ist, muss die nicht verbrauchte Färbeflotte, einschliesslich der in
Ansatzbehältern und Leitungen enthaltenen Resten über das Abwasser entsorgt werden.
Zur Minimierung dieser Verluste muss die Ansatzmenge möglichst genau dem erwarteten
Verbrauch entsprechen. Als erste Massnahme wurde das Volumen des Troges mit der Färbeflotte
verkleinert. Weiterhin wurden die Ansatzbehälter mit konischem Boden (weniger Restinhalt) sehr
nahe an der Färbemaschine installiert (Minimierung der Leitungsinhalte). Durch die Installation einer
Online-Messung zur Bestimmung des Verbrauchs an Färbeflotte und der durchgesetzten
Warenmenge werden Daten ermittelt und gespeichert, welche es erlauben, bei der nächsten vergleichbaren Partie den Verbrauch exakter vorherzusagen. Eine weitere Verbesserung ist dadurch
möglich, dass das Ansetzen der Färbe- und Hilfsmittellösung automatisiert wird, und schrittweise
über die Verbrauchsmessung im laufenden Produktionsprozess benötigte Mengen nachdosiert
werden (Fortschritte in der Technologie).
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 24 von 30
zu c) Ausrüstung
Um dem fertigen Textil, Weißware oder gefärbte und/oder bedruckte Ware, bestimmte
Eigenschaften (bezüglich Aussehen, Glanz, Griff, Gebrauchstüchtigkeit, Pflege...) zu geben,
kommen in der Ausrüstung mehr als 2000 verschiedene Textilhilfsmittel zum Einsatz. Ein
Großteil dieser Produkte wird über einen Trog, in welchem diese Produkte in wässriger
Lösung vorliegen, auf die Ware aufgebracht. Im nachgeschalteten Trocknungsaggregat, dem
sogenannten Spannrahmen, werden sie fixiert. Teilweise reagieren die verschiedenen
Komponenten einer Rezeptur in der Wärme miteinander bzw. mit der Ware. Anschließend
erfolgt in den weiteren Feldern des Spannrahmens der eigentliche Trocknungsvorgang. Die
Einsatzstoffe („Rezepturen“), welche vor thermischen Behandlungsprozessen aufgebracht
werden, haben einen wesentlichen Einfluss auf Art und Menge der luftverunreinigenden
Stoffe im Abgas.
Durch die Vielzahl der verwendeten Textilhilfsmittel ist es sehr schwierig zu erkennen, bei welchen
Rezepturen hohe Emissionen auftreten und wie eine solche Rezeptur optimiert werden kann.
Daher müssen Informationen über das Emissionsverhalten von einzelnen Textilhilfsmitteln
bzw. von den daraus zusammengesetzten Rezepturen vorliegen.
Durch die Optimierung der Rezepturen durch den Textilveredler, insbesondere durch Verringerung
von Komponenten, welche einen hohen Emissionsanteil haben, kann - einschliesslich der
Verbesserungen durch den Hersteller - erreicht werden, dass die Rezepturen insgesamt
emissionsärmer werden und in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine
Abgasreinigungsanlage entbehrlich ist.
Die Idee des sog. „Bausteinekonzeptes“ (Bausteine über die Regelungen für die Luftreinhaltung an
Textilveredlungsanlagen und deren Begründung) besteht darin, die zu erwartenden Emissionen der
einzelnen Rezepturen zu berechnen. Grundlage hierfür ist, dass die sogenannten
„Emissionsfaktoren“ für jedes Textilhilfsmittel bekannt sind. Die Addition der Substanzemissionsfaktoren jedes einzelnen in einer Rezeptur eingesetzten Textilhilfsmittel sollen die Frachten an
emittierten Stoffen beschreiben, welche bei definierten Prozessbedingungen in Gramm pro Kilo
veredelte Ware in die Abluft gelangen.
Unterschieden wird zwischen zwei Arten:
- Gramm chemisch genau definierter Einzelstoff pro kg textiles Produkt (krebserzeugende Stoffe
und bestimmte organische Stoffe nach TA-Luft)
- Gramm organischer Kohlenstoff pro kg textiles Produkt (Summenparameter organische Stoffe
allgemein)
Die Substanzemissionsfaktoren müssen von den Textilhilfsmittelherstellern für jedes Textilhilfsmittel
deklariert werden.
Somit werden nicht, wie sonst üblich, maximale zulässige Konzentrationen für einzelne Stoffe
festgelegt, sondern bezogen auf die veredelte Ware maximal zulässige Frachten.
6.3
Chemische Industrie
Dieses Beispiel soll zeigen, was in der Chemie-Industrie getan wird, um Unfällen vorzubeugen und
deren Folgen für die Umwelt zu verringern (siehe Kapitel 6, Kriterium Nr. 11).
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 25 von 30
6.3.1 Ausgangslage:
An dem beschriebenen Standort werden in verschiedenen Produktionsgebäuden unterschiedliche
Produkte hergestellt. Jedem dieser Gebäude ist ein Tanklager für flüssige Rohstoffe zugeordnet.
Die Energie-, Dampf- und Wasserversorgung erfolgt zentral.
Im Falle einer Havarie und/oder eines Brandes muss verhindert werden, dass gefährliche und/oder
wassergefährdende Stoffe unkontrolliert in das Gewässer, in den Boden, ins Grundwasser und die
betriebliche Abwasserreinigungsanlagen gelangen. Beispielsweise laufen bei einer Havarie sogar
sehr grosse Becken schnell voll, wenn sämtliche Abwässer des Standortes einschliesslich der
Kühlwässer aus der Durchlaufkühlung aufgefangen werden müssen.
6.3.2 Realisierte Massnahmen:
Das gesamte Areal wird in annähernd gleich grosse Sektoren aufgeteilt. Zentral am tiefsten Punkt
des Areals werden mehrere getrennt befüllbare Becken errichtet, die das gesamte Abwasser
einschliesslich des Löschwassers für mindestens zwei Stunden aufnehmen können. Diese setzt
voraus, dass in der Kanalisation entsprechende Absperrschieber vorhanden sind. Im Falle eines
grösseren Ereignisses in einem Sektor können weitere Becken befüllt werden oder freie Volumina in
der Kanalisation oder der Kläranlage genutzt werden.
Tanklager werden durch Auffangwannen geschützt, welche mindestens den Inhalt des grössten
Behälters und 10% des Gesamtvolumens des Lagers auffangen können. Die Behälter selbst sind
mit Überfüllsicherungen und Leckanzeigeräten ausgestattet. Der Überlauf der Wanne wird ebenfalls
in das dem Sektor zugeordnete Becken geleitet.
Das Vorgehen im Havarie- bzw. Brandfall ist in einem Ablaufplan (Teil des Gefahrenabwehrplanes)
beschrieben und wird mit der Belegschaft und den Einsatz- und Rettungskräften in regelmässigen
Abständen geprobt und verbessert.
7.
Beispielteil für Abwägungsprozesse
Wie in Kap. 3.2.1 näher ausgeführt, sind medienübergreifende Abwägungsprozesse von
Umweltauswirkungen schwierig, da zum einen anerkannte Methoden fehlen, zum anderen nur in
Ausnahmefällen ausreichend abgesicherte, vollständige Datenbestände vorliegen. Dies gilt
insbesondere für den Bereich der branchenspezifischen BAT-Bestimmung. So ist beispielsweise
häufig strittig, ob die zusätzliche Reinigungsleistung einer aufwendigen Rauchgasreinigung bei
Verbrennungsanlagen in angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht.
Auf lokaler Ebene sind die Abwägungsprozesse häufig deshalb einfacher, da ganz konkrete
Probleme/Aspekte prioritär zu berücksichtigen sind. Soll zum Beispiel eine Abluft-relevante Anlage
in einem bereits stark vorbelasteten Gebiet erstellt werden, wird man die Anlage mit allen zur
Verfügung stehenden Abluftreinigungstechniken ausstatten. Den Bereichen Wasser/Abwasser oder
Abfall wird man deshalb „vernünftigerweise“ nicht soviel Gewicht beimessen und die Anforderungen
hierzu abschwächen (ggfs. Sogar bis unterhalb des BAT-Niveaus).
Mit den nachfolgenden Beispielen sollen die Konflikte (grundsätzliche und konkrete) und die
Lösungswege aufgezeigt werden.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 26 von 30
7.1
Papierindustrie
In einem Genehmigungsverfahren für die Einleitung von Abwässern aus einer Papierfabrik war
abzuwägen, welche Emissionsminderungsmassnahmen für das betroffene Gewässer unter
Berücksichtigung des technischen und finanziellen Aufwandes die vorteilhafteste Lösung ergäben.
In einen kleinen Fluss mit einer durchschnittlichen Wassermenge von 2 m3/sec werden 57 Liter/sec
Abwasser aus der betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage und 400 Liter/sec Kühlwasser
eingeleitet. Durch die hohen Wärmefrachten kam es im Sommer an heissen Tagen immer wieder zu
Fischsterben.
Der Sauerstoffhaushalt des Gewässers wurde einerseits durch hohe Temperaturen und anderseits
durch die Einleitung organischer Stoffe negativ beeinflusst.
Zunächst wurde zur Lösung des Problems die Installation eines Kühlturmes zur Senkung der
eingeleiteten Wärmefracht vorgeschlagen. Der Nachteil lag darin, dass mit hohem Kostenaufwand
ein Gerät mit hohem Energieverbrauch für nur wenige kritische Tage im Jahr bereitgehalten werden
musste.
Folgende Alternativlösung wurde gemeinsam zwischen Betreiber und Behörde erarbeitet:
 Minimierung der eingeleiteten Wärmefracht durch Installation einer Kälteabsorptionsanlage,
welche zusätzlich den Vorteil einer Verbesserung in der Produktion (gleichmässig, kühle
Temperatur der Streichmassen) hatte
 Nutzung eines Speicherbeckens für Löschwasser als Vorratsbecken für kaltes Wasser,
welches beim Überschreiten einer Grenztemperatur in das Gewässer geleitet wird
 Verbesserung der Situation am Gewässer durch den Umbau von Wehranlagen, durch die
Entfernung von Schwellen und durch Beschattungsmassnahmen, um die Erwärmung des
Gewässers zu verringern
 Optimierung der zweistufigen Abwasserreinigungsanlage zur Verringerung der einge-leiteten
TOC-Fracht
Trotz aller dieser Massnahmen ist es nicht möglich, die Vorgaben zur Einleitung von Wärme
einzuhalten, was im wesentlichen mit dem stark schwankenden Dampfbedarf in der Produktion
zusammenhängt (Kondensationsstrom-Erzeugung).
Im Genehmigungsverfahren war also abzuwägen, ob unter Berücksichtigung eines sinnvollen
Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Emissionen so begrenzt werden können, dass die Auswirkung der
unvermeidbaren Wärmeeinleitung zumindest keine Fischsterben zur Folge haben würden. Daher
wurde im Genehmigungsbescheid eine höhere Wärmefracht zugelassen, jedoch die maximal
zulässigen TOC-Fracht „scharf“ begrenzt. Als BAT gilt derzeit für die Herstellung der Papiere dieses
Betriebes eine spezifische TOC-Fracht von 1,0 kg/Tonne Papier. Zugelassen wurden in disem
konkreten Fall nur 0,4 kg/Tonne. Bei der Wärmefracht sind 400 Liter/sec mit einer Temperatur von
maximal 35 C zulässig.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 27 von 30
7.2
Lederindustrie
In der Herstellung und Verarbeitung von Leder steht aus Sicht des Umweltschutzes ein Stoff, das
Schwermetall Chrom, im Vordergrund. Der ganze Herstellungsprozess von der Tierhaut bis zum
fertigen Leder findet in wässrigem Medium statt. Maßgeblicher Schritt dabei ist die Gerbung der
aufbereiteten Tierhäute mit Chrom-III-Salzen. Insgesamt ist das Abwasser von lederherstellenden
Betrieben/Gerbereien produktionsbedingt sehr hoch mit organischen Stoffen belastet (bis mehrere
tausend Milligramm/Liter). Die eigentlich einfache Behandlung des Chroms im Abwasser mit
Fällungs- und Flockungschemikalien wird dadurch zum Problem: Um einen Grenzwert für Chrom
von 1 mg/Liter in diesem stark organisch belasteten Abwasser einzuhalten, müssen unverhältnismäßig große Mengen Fällungschemikalien eingesetzt werden, da ein großer Teil des Fällmittels für
die Fällung der organischen Stoffe verbraucht wird. Dazu müssen aufwendige Behandlungsan-lagen
(Becken, Ansatz-/Dosieranlagen, Filterpressen...) installiert werden. Im Ergebnis werden also große
Mengen Chrom-haltiger Fällschlämme produziert, die als Abfälle teuer zu entsorgen sind (zum Teil
Transport zu entfernt liegenden Sondermüll-Deponien).
Auf der anderen Seite ist bekannt, dass Chrom-haltiges Abwasser aus Gerbereien sehr gut über
konventionelle kommunale Abwasserreinigungsanlagen (biologische Reinigungsanlagen) gerei-nigt
wird. Dabei werden die organischen Inhaltsstoffe sehr gut biologisch abgebaut und die Einhal-tung
des Chrom-Grenzwertes ist kein Problem, da das Chrom - neben dem Vedünnungseffekt durch das
kommunale Abwasser - sehr gut am Klärschlamm adsorbiert wird.
Der Zielkonflikt ist somit folgender: Große Mengen Chrom-haltiger Fällschlämme beim
Lederbetrieb (hoher Chemikalien-Einsatz, hohe Kosten) – oder Chrom-haltiger kommunaler Klärschlamm mit insgesamt etwas höheren Chrom-Emissionen im Gewässer.
Abwägung/Lösung des Konflikts: Die Mitbehandlung von Gerbereiabwasser auf kommunalen
Kläranlagen kann als BAT akzeptiert werden. Etwas höhere Chrom-Emissionen in die Gewässer
werden geringer bewertet, als hoher Ressourcenverbrauch (Fällchemikalien, Energie...), hohe
Abfallmengen und unzumutbar hohe Kosten (Transport- und Deponiekosten).
7.3
Rauchgasreinigung
Eine seit knapp 20 Jahren bestehende Feuerungsanlage, die mit schwerem Heizöl betrieben wird,
soll an den Stand der Technik angepasst, beziehungsweise saniert werden. Besonders die
Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und die Schwefeldioxid stellen ein grosses
Problem dar. Zur Sanierung kommen folgende Massnahmen in Frage:



Einbau einer Abluftreinigungsanlage mit Gewebefilter zur Verminderung der Staubemissionen
und die Behandlung des Rohgases mit Calciumhydroxid zur Verminderung der sauren
Komponenten (SO2, NOx) im Abgas
Umstellung auf leichtes, schwefelarmes Heizöl mit Einbau spezieller Brenner zur NOx-Reduktion
und Umbau der vorhandenen Schweröltanks
Abriss der bestehenden Feuerungsanlage und Neubau einer erdgasbefeuerten Anlage
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 28 von 30
Abzuwägen waren folgende Aspekte:
 Die bestehende Anlage hat eine prognostizierte weitere Laufzeit von ungefähr 15 Jahren
 Vorrang der Vermeidungsmassnahmen von Emissionen vor Verminderungsmassnahmen
 Berücksichtigung der Kosten für die Sanierung
Lösung des Konfliktes:
Da der Betreiber nicht in der Lage war, eine sofortige Sanierung zu realisieren, wurde ein
stufenweises Vorgehen vereinbart. Die Anlage kann maximal weitere 5 Jahre in der heutigen Form
betrieben werden. Nach Ablauf von 2 Jahren muss ein genehmigungsfähiger Antrag auf Umbau der
Anlage auf leichtes Heizöl oder auf einen Neubau mit Erdgasfeuerung vorliegen. Die Bau/
Umbauzeit wird auf weitere 3 Jahre veranschlagt. Über dieses Sanierungskonzept wurde dem
Weiterbetrieb und damit Emissionen, welche nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen,
zugestimmt.
8.
Zusammenfassung
Die IPPC-Richtlinie konfrontiert die Mitgliedstaaten in Europa mit einem neuen Ansatz in Sachen
Umweltschutz: Mit der Umsetzung der BAT bei industriellen Tätigkeiten (entsprechend Anhang I
der IPPC-Richtlinie) soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht werden („...high
level of protection of the environment as a whole...“). Die BAT werden im Zuge eines Informationsaustausches als sogenannte BREFs veröffentlicht. In den Mitgliedstaaten sind die Inhalte der
BREFs bei der Genehmigung von IPPC-Anlagen zu berücksichtigen („einheitliche Standards“).
Der vorliegende Leitfaden soll helfen, die BAT aus der Vielzahl von verwendeten Anlagen und
Produktionstechniken herauszufinden. Dabei geht es zum einen um das Herausfinden der BAT auf
branchenspezifischer Ebene. Hierzu wir allgemein dargelegt, welche Informationen in einem
BREF enthalten sind und wie diese zu nutzen sind. Zum anderen wird im Leitfaden erläutert, wie die
Umsetzung der BAT in konkreten Genehmigungsverfahren – also auf lokaler Ebene – erfolgen
kann.
Der Leitfaden enthält neben Hinweisen zum methodischen Vorgehen Vorschläge/Ablaufschemata
zu den verschiedenen Arbeits- und Prüfschritten.
Durch Beispiele aus verschiedenen Industriebranchen werden die einzelnen Prüf-, Abwägungs- und
Bewertungsschritte erläutert. Daraus soll insbesondere klar werden, was „integrierte“ Betrach-tung
von Umweltauswirkungen am konkreten Fall bedeutet.
Im Leitfaden findet sich auch ein beispielhafter Vorschlag eines IPPC-konformen Genehmigungsbescheides mit Nennung der wesentlichen Bescheidsinhalte.
Insgesamt belegt der Leitfaden mit den dargelegten Inhalten, dass die Umsetzung der IPPCRichtlinie für alle Mitgliedstaaten eine sehr anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Diese Aufgabe kann
nur mit ausreichendem und vor allem qualifizierten Personal im von der EU vorgegebenen
Zeitrahmen erledigt werden.
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 29 von 30
9.
Literatur / Internet-Adressen
a) Council Directive 96/61/EC of 24. September 1996 concerning integrated pollution prevention
and control
b) http://eippcb.jrc.es
Dokument: 2004_09_5240 (www.anpm.ro)
Seite 30 von 30
Herunterladen