Fachschaftsordnung des FB Wirtschaft § 1 Regelungsgegenstand Diese Ordnung regelt die Arbeit der Fachschaft des FB Wirtschaft der Fachhochschule Eberswalde (FH Eberswalde), nachstehend „Fachschaft“ genannt. § 2 Fachschaft (1) Die Studierenden des FB Wirtschaft der FH Eberswalde bilden die Fachschaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Einschreibung und endet mit der Exmatrikulation. (2) Aufgaben der Fachschaft sind - die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden, - die Förderung der politischen Bildung sowie der geistigen und musischen Interessen ihrer Mitglieder, - die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereiches - die Unterstützung der sozialen Belange ihrer Mitglieder, - die Zusammenarbeit mit den anderen Fachschaften der FH Eberswalde unter dem Dach des AStA (4) Sitz der Fachschaft ist die FH Eberswalde. (5) Die Fachschaft organisiert sich auf demokratischer, überkonfessioneller und überparteilicher Grundlage. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Fachschaft Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, - an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Fachschaft und ihrer Organe uneingeschränkt mitzuwirken, insbesondere durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Abstimmungen, an Wahlen zu den Organen der Fachschaft sowie durch Anträge, - sich über alle Angelegenheiten der Fachschaft zu informieren und wahrheitsgemäß informiert zu werden, - zu allen Fachschaftsangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, dazu Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Organe der Fachschaft zu stellen, - im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Sitzungen der Organe der Fachschaft teilzunehmen und Rederecht zu beantragen, - innerhalb der Fachschaft das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen, - an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe der Fachschaft mitzuwirken. § 4 Organe und weitere Zusammenschlüsse (1) Organe der Fachschaft sind - die Fachschaftsversammlung (FV) und - der Fachschaftsrat (FR). (2) Für die Organe werden Geschäftsordnungen aufgestellt, die den Bestimmungen der Rahmengeschäftsordnung der Studierendenschaft der FH Eberswalde nicht widersprechen dürfen (3) Die Sitzungen der Organe der Fachschaft sind öffentlich. Nur bei Personalentscheidungen ist die Öffentlichkeit auszuschließen. (4) Mitglieder der Fachschaft haben das Recht, außerhalb der Organe sich in studentischen Arbeitsgruppen und sonstigen Vereinigungen zusammen zu schließen oder an diesen zu beteiligen, die sich auf der Basis von gemeinsamen spezifischen sozialen und politischen Interessen, bestimmten Themen- und Tätigkeitsfeldern oder Weltanschauungen bilden. § 5 Beschlüsse Alle Beschlüsse der Organe der Fachschaft sind schriftlich zu dokumentieren und innerhalb von vierzehn Tagen fachbereichsöffentlich bekannt zu machen. Verantwortlich für die Dokumentation und Bekanntmachung ist der FR. Auf Verlangen sind die Beschlüsse Mitgliedern der Fachschaft auch auszuhändigen. Die fachbereichsöffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen erfolgt durch Aushang im Fachbereichsgebäude. § 6 Fachschaftsversammlung (1) Die FV ist das höchste beschlußfassende Gremium der Fachschaft und setzt sich aus den Mitgliedern der Fachschaft zusammen. Ihre Leitung obliegt dem Vorsitzenden des FR oder seinem Stellvertreter. (2) Die FV beschließt über die Ordnung der Fachschaft mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie über Änderungen der Satzung der Fachschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (3) Eine FV findet mindestens einmal pro Jahr zu Beginn des Wintersemesters, spätestens am 30. November, statt. Sie ist vom FR spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch fachbereichsöffentliche Bekanntgabe einzuberufen. Die FV darf nur in der Vorlesungszeit einberufen werden. Auf dieser FV berichtet der scheidende FR über seine Tätigkeit und erfolgt die Wahl des neuen FR (4) Eine FV findet auch statt auf Beschluss des FR, der mit absoluter Mehrheit gefasst wird, oder auf Verlangen von fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft statt. (5) Jedes Mitglied der Fachschaft ist auf der FV rede-, antrags- und stimmberechtigt. (6) Die FV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn von Hundert der Mitglieder der Fachschaft anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann eine Empfehlung ausgesprochen werden. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist die nächste SVV innerhalb von drei Wochen einzuberufen. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. § 7 Fachschaftsrat (1) Der FR ist das ausführende Organ der Fachschaft. Er vertritt die Fachschaft gegenüber den Organen des Fachbereiches und dem AStA der FH Eberswalde, führt die Beschlüsse der FV aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Der FR ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit den anderen Fachschaften der FH Eberswalde und den Fachschaften der FB Wirtschaft anderer Hochschulen. (2) Er besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, die einzeln von der FV gewählt werden. (3) Die Mitglieder des FR wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (4) Ein Mitglied scheidet - am Ende der Amtsperiode, - durch Exmatrikulation, - durch Rücktritt, der dem FR schriftlich anzuzeigen ist, oder - durch Abwahl aus dem Amt. Die Abwahl ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum auf einer FV möglich. (5) Die Amtsperiode der Mitglieder des FR beträgt ein Jahr, beginnend mit der Wahl auf der FV gemäß §6 (4). Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des FR findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt, falls sonst die Mitgliederzahl von vier unterschritten wird. (6) Der FR hält während der Vorlesungszeit Sitzungen ab, die in der Regel alle vier Wochen stattfinden. Die von den FR-Mitgliedern vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte werden in der Regel drei Tage vor der Sitzung fachbereichsöffentlich bekannt gemacht. (7) Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das spätestens zwei Wochen nach der Sitzung fachbereichsöffentlich bekannt gemacht wird. Nichtöffentliche Sitzungsteile werden nicht bekannt gemacht. (8) Die Sitzungen des FR sind nach § 4(3) öffentlich. Nur bei Personalentscheidungen oder wichtigen internen Angelegenheiten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. (9) Der FR kann einen Finanzplan der Fachschaft aufstellen, der dem AStA anzuzeigen ist. Die Aufstellung und Anzeige des Finanzplanes ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel aus dem Haushalt der Studierendenschaft § 8 Übergangsbestimmung Soweit und solange die Fachschaft keine Geschäftsordnungen für ihre Organe hat, finden die Grundsätze der Geschäftsordnung des AStA des FH Eberswalde sinngemäß Anwendung. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer fachbereichsöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 10 Exkursionszuschuss Der Fachschaftsrat Wirtschaft kann 20% der Exkursionskosten übernehmen (Hotel- und Fahrtkosten). Bei einer höheren Bezuschussung muß mind. 2/3 des gewählten Fachschaftsrates Wirtschaft zustimmen. Jeder Antrag benötigt die Unterschrift des Studiengangsleiters und dessen Einverständnis. Der Antrag muß innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Exkursion abgegeben werden. Der Fachschaftsrat Wirtschaft ist nicht verpflichtet den Personen eine Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen ihr Antrag abgelehnt wurde. Der Fachschaftsrat Wirtschaft behält sich vor, bei mehreren Anträgen den Zuschusssatz zu senken. Bei Studiengängen die an mehreren Fachbereichen sind, kann nur bei einem Fachschaftsrat der Antrag Exkursionszuschüsse gestellt werden. Der Fachschaftsrat Wirtschaft hält sich vor, den Antrag sofort abzulehnen, wenn dieser schon bei einem anderen Fachschaftsrat gestellt wurde. § 11 Bachelorballzuschuss Der Fachschaftsratvorsitzende kann den Bachelorball in einer Höhe von 500 Euro finanziell unterstützen, ohne dass dies auf einer Sitzung abgestimmt werden muss, wenn die nächstmögliche Sitzung nicht innerhalb von 2 Wochen stattfinden kann (Bsp. Prüfungszeitraum oder Semesterferien). Die 500 EUR können nur von 2 ehemaligen Mitgliedern des Fachschaftsrates der letzten Mitgliederperiode beantragt werden. Diese Auszahlung ist durch den Kassenwart zu bestätigen und bei der nächsten Sitzung öffentlich zu machen. Eine höhere Unterstützung kann nur auf der nächsten Sitzung durch den Fachschaftsrat zugestimmt werden.