§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates

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§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
1. Funktion der Vorschrift
>rz=1< Die Vorschrift ist durch das Richtliniengesetz 2007 neu in das Gesetz eingeführt
worden. Sie ersetzt den bis dahin geltenden § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F., der die Grundlage für
die Verweisung des Asylsuchenden an einen anderen Staat, der aufgrund völkerrechtlicher
Zuständigkeitsabkommen für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig war, bildete. § 29
Abs. 3 AsylVfG a.F. war durch das ÄnderungsG 1993 in das Gesetz eingefügt worden und
stand im engen Zusammenhang mit der in Art. 16a Abs. 2 und 5, § 26a, § 34a geregelten
Drittstaatenkonzeption. Allerdings wurde der Antrag nach § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F. als
„unbeachtlicher Asylantrag“ behandelt. Voraussetzung für die Feststellung der
Unbeachtlichkeit war, dass der Staat, in den zurückgeführt werden soll, ein sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags
zuständig war oder die Zuständigkeit übernahm. Nach der Rechtsprechung des BVerfG trat
insoweit die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG hinter völkerrechtliche
Vereinbarungen im Sinne des Art. 16a V GG zurück (BVerfGE 94, 49 (86) = NVwZ 1996,
700 (702) = EZAR 208 Nr. 7). Das betraf nach sachgerechtem Verständnis nicht nur die Fälle,
in denen der sichere Drittstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig war, sondern
auch die Asylanträge, für deren Prüfung die Bundesrepublik völkerrechtlich verantwortlich
war. Auf die innerstaatliche Verankerung unionsrechtlicher Verpflichtungen waren daher
weder Art. 16a Abs. 5 GG noch § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F. gemünzt. Gleichwohl wurde in der
Bundesrepublik bis 2007 der bilaterale Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund dieser
Vorschriften geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 galt kraft Veröffentlichung im
Amtsblatt der Gemeinschaften aber ohnehin unmittelbar, ohne dass es eines innerstaatlichen
Umsetzungsbefehls bedurft hätte.
>rz=2< Für das geltende Recht enthält § 27a die Rechtsgrundlage für die Verweisung von
Asylsuchenden an einen anderen Staat aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen oder von
Unionsrecht. Anders als § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F., wonach die Verweisung an den
zuständigen Drittstaat durch eine Abschiebungsandrohung nach § 35 Satz 2 AsylVfG
durchgesetzt wurde, gegen die Eilrechtsschutz nach § 36 Abs. 3 gegeben war (vgl. § 36 Abs.
1), wird nach Zustimmung des zuständigen Drittstaates die Abschiebungsanordnung nach §
34a Abs. 1 Satz 1 erlassen mit der Folge, dass bis 2013 der Eilrechtsschutz entfiel (§ 34a Abs.
2 AsylVfG a.F.). Seit dem 6. September 2013 wird Eilrechtsschutz gegen die
Abschiebungsanordnung nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 AsylVfG n.F. wieder zugelassen.
Völkerrechtliche Verträge, die zunächst im Rahmen von § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F.
Anwendung fanden, waren insbesondere das Dubliner Übereinkommen (DÜ) vom 15. Juni
1990 (BGBl. II 1994 S. 792) und das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom
19. Juni 1990 (BGBl. II 1993 S. 1010). Dies war die Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung des BVerfG im Jahre 1996 (BVerfGE 94, 49 (86) = NVwZ 1996, 700 (702) =
EZAR 208 Nr. 7)). Das SDÜ war am 26. März 1996 für die Erstunterzeichnerstaaten
Bundesrepublik, Frankreich und die Benelux-Staaten sowie die später hinzugekommenen
Staaten Spanien und Portugal in Kraft getreten (BGBl. II S. 242). Die Zuständigkeitskriterien
des SDÜ waren nahezu identisch mit denen des Dubliner Übereinkommens. Die Kommission
hatte 2001 den Vorschlag für eine Verordnung zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt (BR1
Drs. 959/01, 8. 11. 2001). Dieser Vorschlag beruhte auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 a EGV und löste
das multilaterale System des DÜ ab. Die hierauf aufbauende Verordnung (EG) Nr. 343/2003
(Dublin II-VO) war auf alle Asylanträge anwendbar, die nach dem 1. September 2003 gestellt
wurden (Art. 29 Abs. 2). Dänemark beteiligte sich nicht an der Verordnung. Daher regelte
sich der bilaterale Verkehr nach der DÜ (Erwägungsgrund Nr. 18 u. 19).. Die Verordnung
(EU) Nr. 604/2003 (Dublin III-VO) hat die Dublin II-VO abgelöst (s. hierzu Marx, ZAR
2014, 5). Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 1). Die Verordnung (EG) Nr.
343/2003 wurde aufgehoben (Art. 48 1). Auch diese Verordnung ist auf Dänemark nicht
anwendbar (Erwägungsgrund Nr. 42), während sich das Vereinigte Königreich und Irland
beteiligen (Erwägungsgrund Nr. 41). Das völkerrechtliche Zuständigkeitssystem, das bis 2003
durch völkerrechtliche Verträge geregelt war, wurde zwar vergemeinschaftet. Für Dänemark
gilt aber weiterhin das DÜ. Norwegen und die Schweiz nehmen als mit der Union assoziierte
Staaten am Dubliner Zuständigkeitssystem teil. Mit diesen Staaten regelt sich der
Rechtsverkehr damit auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge.
>rz=3< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist auf alle Asylanträge anwendbar, die ab dem 1.
Januar 2014 gestellt werden (Art. 49 Abs. 2). Werden der Asylantrag und das
Übernahmeersuchen nach diesem Zeitpunkt gestellt, gilt die neue Verordnung. Wurde der
Asylantrag und das Übernahmeersuchen vorher gestellt, ist die alte Verordnung anwendbar.
Nach Auffassung der Kommission gilt für den Fall, dass der Antrag vor, das
Übernahmeersuchen jedoch erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, hinsichtlich der
Verfahrens (Fristen, Überstellungen und Rechtsschutz) die neue Verordnung, die
Zuständigkeit wird jedoch nach der alten Verordnung bestimmt. Bedeutung hat dies
insbesondere für die Ersuchensfrist im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 Abs. 2 Verordnung
(EU) Nr. 604/2013). Das Zuständigkeitssystem der Verordnung beruht auf dem Prinzip, das
ein Asylantrag in der Union nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden („one chance only“).
Um dieses in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegte Prinzip
umzusetzen, legt die Verordnung die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates fest. Diese stehen in einem hierarchischen Verhältnis. Für die
Zuständigkeitsbestimmung wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt
besteht, in dem erstmals der Asylantrag gestellt wird (Art. 7 Abs. 2). Der Mitgliedstaat, in
dem der Asylantrag gestellt wurde, prüft zunächst die Zuständigkeit. Zu diesem Zweck führt
er ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller durch (Art. 5). Die Zuständigkeitsprüfung
unterliegt dem Beschleunigungsgrundsatz. Der prüfende Mitgliedstaat hat darauf zu achten,
dass die unsichere Situation des Antragstellers nicht durch ein unangemessenes langes
Verfahren verschlimmert wird (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420) Rdn. 98 – N.S.; EuGH, U. v.
14. 11. 2013 – Rs. C-4/11 Rdn. 35 - Puid). Nach vorbehaltlosen Eintritt in die Sachprüfung
soll deshalb keine Unterbrechung durch Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat mehr
stattfinden, sodass in der Sachprüfung ein stillschweigender Eintritt in das Selbsteintrittsrecht
nach Art. 17 Abs. 1 liegt (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 64).
>rz=4< Die Bezeichnung „unzulässiger Antrag“ ist aus unionsrechtlicher Sicht nicht
zielführend. Der Begriff unzulässiger Antrag bezeichnet im Unionsrecht nicht einen Antrag,
für dessen Bearbeitung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sondern u.a. Anträge, die im
Rahmen von nationalen Drittstaatenregelungen behandelt werden, also die Abschiebung in
Nicht-Mitgliedstaaten zulassen (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a) bis c) RL 2005/85/EG (ab 15. Juli
2015 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) bis c) RL 2013/32/EU). Die Verfahrensrichtlinie findet erst
Anwendung, wenn im zuständigen Mitgliedstaat das Asylverfahren eingeleitet wird. Der
davor gelagerten Phase der Zuständigkeitsbestimmung liegt zwar auch ein Asylantrag
zugrunde, weil dieser ja erst den Klärungsprozess in Gang setzt, in dem der zuständige
Mitgliedstaat bestimmt wird. Das Unionsrecht verwendet für diese Phase jedoch keinen
besonderen Antragsbegriff (§ 29 Rdn. 4)
2
>rz=5< Insbesondere NGOs haben das Dubliner System in der Vergangenheit wiederholt
kritisiert, weil es lediglich als abstraktes Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung konzipiert
wurde, mit dem im Rahmen des europäischen Asylsystems ausschließlich die Frage der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung eines Asylantrags festgelegt wird.
Maßgebend für die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeit für Asylsuchende ist das
nachrangige Zuständigkeitskriterium der illegalen Einreise (Art. 13 Verordnung (EU) Nr.
604/2013). Dieses grundlegende Prinzip prägte bereits die vorangegangene Verordnung und
die vorgängigen multilateralen Verträge. Dort wo der Flüchtling erstmals illegal in das
Unionsgebiet einreist, wird sein Asylantrag bearbeitet, wenn nicht vorrangige
Zuständigkeitskriterien - unbegleitete Minderjährige, familiäre Bindungen, Besitz des
Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates - zu berücksichtigen sind oder der um Schutz ersuchte
Mitgliedstaat von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. In der Regel entscheidet aber
mangels Relevanz vorrangiger Kriterien und mangels Inanspruchnahme des
Selbsteintrittsrechts das nachrangige Kriterium die Zuständigkeit des Mitgliedstaates (Rdn. 34
ff.). Da seit nahezu drei Jahrzehnten als Folge der gemeinsamen Politik der Bekämpfung der
irregulären Einreise die ganz überwiegende Mehrzahl der Flüchtlinge in Europa illegal und
ohne Personaldokumente einreist, führt dies in der Praxis dazu, dass die Flüchtlinge über die
grenznahen Mitgliedstaaten, derzeit insbesondere über Griechenland, Malta, Italien; Bulgarien
und Ungarn nach Europa einreist.
>rz=6< Die Mitgliedstaaten halten ungeachtet der absehbaren Folgen, die das Festhalten am
Kriterium der irregulären Einreise hervorruft, an der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien
fest. Weder das Schengener noch das Dubliner System wurde ungeachtet primärrechtlicher
Verpflichtungen (Art. 80 AEUV) als System der Solidarität konzipiert und kann daher auch
nicht in diesem Sinne gehandhabt werden. Die Folge ist eine willkürliche Aufteilung der
Flüchtlinge in der Union. Der Ort der irregulären Einreise ist Folge der von den Flüchtlingen
nicht beeinflussbaren Fluchtrouten. Diese wiederum ändern sich in Abhängigkeit von den
jahrzehntelangen, letztlich aber wirkungslosen Anstrengungen der Union zur Verhinderung
des Zugangs von Asylsuchenden und Flüchtlingen nach Europa. Das Zuständigkeitssystem
der Union macht sich damit von bloßen Zufälligkeiten abhängig. Das Versäumnis der Union,
ein solidarisches System der Aufteilung von Verantwortlichkeit aufzubauen, hat also
handfeste politische Folgen. Da das Dubliner System lediglich als abstraktes
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren konzipiert wurde, setzt seine operative Umsetzung
weder ein gemeinsames Asylverfahren noch einen einheitlichen Status in allen
Mitgliedstaaten voraus. Der Lisabonner Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu,
einheitliche Standards in allen Mitgliedstaaten zu schaffen (Art. 78 AEUV). Jedoch machte
weder die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 noch macht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013
dies zur Voraussetzung für ihre Anwendung. Dieser Prozess begann erst nach dem
Inkrafttreten der ersten Verordnung und ist bis heute nicht abgeschlossen. Die Kommission
kritisiert, dass die Unterschiede in der Behandlung von Asylbegehren zwischen den
Mitgliedstaaten fortbestehen. Grund hierfür seien die mangelhafte Umsetzung der Rechtsakte
sowie unterschiedliche Ansätze bei der praktischen Durchführung (Mitteilung an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Künftige Asylstrategie – Ein integriertes Konzept für EU-weiten
Schutz, KOM(2008) 360, 17. Juni 2008, S. 3)
>rz=7< Die Verordnung (EU) Nr. 343/2013 will zwar das Dubliner System verbessern sowie
insbesondere sicherstellen, dass die individuellen Bedürfnisse der Asylsuchenden vollständig
berücksichtigt werden. Die immanenten Strukturmängel werden jedoch nicht angegangen. Ob
die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH , NVwZ 2012, 417 – N.S.) notwendig
gewordene Ausnahmeklausel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
wonach die Überstellung an einen Mitgliedstaat, in dem „systemische Schwachstellen“ im
3
Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen vorherrschen, diesen Mängel entgegen wirken
wird, erscheint höchst zweifelhaft. Angesichts der stillschweigend unterstellten
Sicherheitsvermutung ist etwa die deutsche Rechtsprechung bei der Anwendung dieser
Ausnahmeregelung auf einige Mitgliedstaaten gespalten. Das angestrebte Ziel, für die
Mitgliedstaaten und die Betroffenen nachvollziehbare und gerechte Kriterien für die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu schaffen (Erwägungsgrund Nr. 5 Verordnung
(EU) Nr. 604/2013), wird dadurch unterlaufen, dass eine Grundvoraussetzung für das
Funktionieren des Dubliner Systems nicht erfüllt ist, nämlich, dass Asylsuchende auf Grund
einheitlicher gesetzlicher Grundlagen und Praxis in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich in der
Lage sind, ein gleichwertiges Schutzniveau in verfahrens- wie materiellrechtlicher Hinsicht zu
finden (UNHCR, Analyse der vorgeschlagenen Neufassung für die Dublin II-Verordnung und
die Eurodac-Verordnung, März 2009, S. 3). Alle Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet,
menschenrechtliche Standards beim Aufbau ihrer Asylsysteme zu beachten. Die Praxis ist
jedoch weit von diesem Ziel entfernt.
>rz=8< Die Zuständigkeitskriterien des Dubliner Systems beruhen auf dem
Verursacherprinzip. Derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel erteilt oder seine
Grenzen nicht wirksam kontrolliert, hat die Verantwortung für die Aufnahme des Flüchtlings.
Dies birgt die Gefahr in sich, dass die betroffenen Grenzstaaten Maßnahmen anwenden, die
darauf abzielen, den Zugang zu ihrem Territorium oder zum Asylverfahren zu verhindern
(ECRE, Sharing Responsibility for Refugee Protection in Europe: Dublin Reconsidered,
March 2008, S. 16; Weinzierl, Flüchtlinge: Schutz und Abwehr in der erweiterten EU, 2005,
S.160; s. auch Blake, The Dublin Convention and Rights of Asylum Seekers in the European
Union, in: Implementing Amsterdam (Guild/Harlow), 2001, S. 94 (108 ff.; Marx, EJML
2001, 7 (18 f.); Schröder, ZAR 2003, 126 (130)). In den vergangenen drei Jahrzehnten hat
sich ein Politikmuster herausgebildet, dass auf Defizite bei der Regelung der Einreise der
Flüchtlinge in die Union und deren Verteilung innerhalb der Union zuallererst mit
Maßnahmen zur Verschärfung der Grenzkontrolle reagiert wird, ohne wirksam
sicherzustellen, dass schutzbedürftige Flüchtlinge identifiziert werden und einreisen dürfen.
So wurde z.B. bei den langjährigen Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 343/2003
der Widerstand von Italien und Griechenland gegen das Zuständigkeitskriterium der illegalen
Einreise dadurch aufgehoben, dass diesen Staaten verstärkte Hilfen bei der Grenzkontrolle
versprochen wurden. Gleichzeitig wird der Druck auf die grenznahen Mitgliedstaaten
verstärkt, wirksame Grenzkontrollen durchzuführen.
>rz=9< Politische Folge des Verursacherprinzips ist also eine nachhaltige Beschädigung des
grundlegenden Prinzips des Refoulementschutzes für Flüchtlinge (Art. 33 Abs. 1 GFK). Das
Verursacherprinzip bringt darüber hinaus eine flüchtlingsfeindliche Einstellung in den
überlasteten Aufnahmegesellschaften hervor, die das europäische Asylsystem zu vergiften
droht. Haben Fehler bei der Immigrationskontrolle die Verantwortung für die Aufnahme der
Asylsuchenden zur Folge, werden Flüchtlinge von der Gesellschaft als „Strafe“ für
„nationales Versagen“ wahrgenommen und nationalistische, den Menschenrechten,
Demokratie und dem Integrationsprozess zuwiderlaufende Tendenzen hervorgebracht und
verfestigt. Der Flüchtlingsschutz darf bereits deshalb nicht nach der Systemlogik der
Immigrationskontrolle praktiziert werden. Vielmehr ist er nach Maßgabe der Regeln für
völkerrechtlich geschützte Personen zu verwirklichen. Das Dubliner System hat von Anfang
an diese grundlegende Verantwortung nach dem Völkerrecht negiert und ein europäisches
Asylsystem hervorgebracht, das in erster Linie den systemlogischen Sachzwängen der
Immigrationskontrolle folgte.
4
2.
Anwendungsbereich der Vorschrift
>rz=10< Anders als die frühere Verordnung, die nur auf Anträge anwendbar war, mit denen
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wurde (Art. 1, 2 Buchst. c) Verordnung
(EG) Nr. 3 343/2003), bezeichnet der in Art. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verwandte
Begriff „Asylantrag“ alle Anträge auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. h)
RL 2011/95/EU, schließt also auch den unionsrechtlichen subsidiären Schutz ein. Die
Verordnung findet auf alle Anträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2014 in der Union
gestellt werden (Art. 49 Abs. 2; Rdn. 3). War früher das unionsrechtliche
Zuständigkeitssystem nicht anwendbar, wenn der Asylantrag vor Erteilung der Zustimmung
des ersuchten Mitgliedstaates zurückgenommen und auf den subsidiären Schutz beschränkt
wurde (EuGH, InfAuslR 2012, 296 (297) = NVwZ 2012, 817 Rdn. 39, 42, 47 - Kastrati; VG
Frankfurt am Main, InfAuslR 2011, 366 (367) = AuAS 2011, 189; Sigmaringen, InfAuslR
2012, 237; VG München, U. v. 8. 9. 2010 – M 2 K 09.50582; Hailbronner/Thiery, ZAR 1997,
55 (58); Löper, ZAR 2000, 16 (17); a.A. Nieders.OVG, AuAS 2008, 114; VG Regensburg,
NVwZ-RR 2004, 692 (693) = AuAS 2004, 213); VG Regensburg, B. v. 9. 2. 2012 – RO 9 E
12.30035; VG Saarlouis, B. v. 14. 6. 2010 – 10 L 528/10), kann nach geltendem Recht diese
Wirkung durch Beschränkung des Antrags auf den unionsrechtlichen Schutz nicht mehr
erzielt werden. Wird der Asylantrag jedoch von vornherein oder nachträglich vor der
Erteilung der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat auf den nationalen subsidiären
Schutz (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Art. 3 EMRK) beschränkt, findet die Verordnung keine
Anwendung. Für die ursprüngliche Beschränkung legt die Rechtsprechung den Antrag zwar
objektiv aus, sodass ungeachtet der Erklärungen des Antragstellers der mit
flüchtlingsrelevanten Umständen begründete Antrag als Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1
ausgelegt wird (§ 13 Rdn. 16). Eine nachträgliche Beschränkung auf nationalen
Abschiebungsverbote unterliegt jedoch der freien Disposition des Antragstellers und bewirkt,
dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 keine Anwendung findet, wenn die Beschränkung
vor Erteilung der Zustimmung erfolgt. Insoweit ist aber auch die fiktive Zustimmung (Art. 22
Abs. 7, Art. 25 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) zu beachten. Im Übrigen ist fraglich,
ob die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 auf den autonom zu bestimmenden
unionsrechtlichen Antragsbegriff nach Art. 1, Art. 2 Buchst. b), Art. 3 Abs. 1 Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist. Beantragt der Antragsteller ausdrücklich keinen
internationalen Schutz, kann unabhängig vom Antragsinhalt sein Begehren nicht als Antrag
im unionsrechtlichen Sinne ausgelegt werden. Der Antragsteller wird nicht an den anderen
Mitgliedstaat überstellt, sondern sein Antrag im Bundesgebiet behandelt. Hat er zuvor einen
Asylantrag gestellt, bleibt das Bundesamt zuständig (§ 24 Abs. 2). Beschränkt er von
vornherein den Antrag auf dieses Ziel, ist die Ausländerbehörde originär zuständig, hat aber
das Bundesamt zu beteiligen (§ 72 Abs. 2 AufenthG).
>rz=11< Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf die Asylanträge von Personen, die bereits in
einem anderen Mitgliedstaat Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten haben und wegen
der dortigen systemischen Mängel in den sozialen Bedingungen oder aus anderen Gründen
weiterreisen und im Bundesgebiet den Asylantrag erneut stellen. Dies betrifft derzeit
insbesondere Flüchtlinge aus Italien und stellt die Verwaltungspraxis vor bislang nicht
geklärte Probleme. Art. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wie die gleichlautende
Vorläufernorm, dass die Verordnung die Kriterien für die Bestimmung des Mitgliedstaates
festlegt, „der für Prüfung“ des Asylsuchenden in einem Mitgliedstaat „gestellten Antrags auf
internationalem Schutz zuständig ist. Da diese Prüfung bereits in einem Mitgliedstaat
durchgeführt wurde, richtet sich die Rückführung dieser Personen nach Maßgabe bilateraler
Rückübernahmeabkommen (Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 7-8, S. 29 (31)). Andererseits
verwehrt es Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht (Art. 25 Abs. 2 Bucht. a) RL 2005/85/EG,
Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU), diese Anträge nach Maßgabe ihres nationalen
5
Rechts zu behandeln (Art. 25 Abs. 2 Bucht. a) RL 2005/85/EG, Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) RL
2013/32/EU; s. hierzu im Einzelnen § 71a Rdn. ???).
3. Zuständigkeitskriterien (Art. 7 bis 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
3.1. Funktion der Zuständigkeitskriterien
>rz=12< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt die Kriterien zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedsstaats zur Behandlung des Asylantrags zunächst wie früher vorrangig
nach Maßgabe der Grundsatzes der Familieneinheit (BVerfG (Kammer), AuAS 2001, 7 (8) =
InfAuslR 2000, 364; VG Gießen, AuAS 2005, 70) und im Übrigen nach dem
Verursacherprinzip (Dörr, DÖV 1993, 696 (701)), d.h. vorrangig wird geprüft, ob der
Asylsuchende einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates besitzt. Ist dies nicht der Fall,
kommt es auf die illegale Einreise an. Zielsetzung der Verordnung ist, dass immer nur ein
Staat für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist (Art. 3 Abs. 1). Damit soll verhindert
werden, dass der Asylsuchende von einem Mitgliedstaat in den anderen abgeschoben wird,
ohne dass sich einer dieser Staaten für zuständig erklärt (BVerfGE 94, 49 (86) = EZAR 208
Nr. 7 = NVwZ 1996, 700). An dieser Zielsetzung hat sich die Interpretation der
Zuständigkeitskriterien und damit auch die Auslegung und Anwendung von § 27a
auszurichten. Dieser Zielsetzung waren auch die vorangegangene Verordnung wie auch die
früheren völkerrechtlichen Abkommen verpflichtet. Entsprechend dem Verursacherprinzip
errichten die Zuständigkeitskriterien einen hierarchisch gestaffelten Kriterienkatalog
(Hailbronner/Thiery, ZAR 1997, 55 (57); Huber, NVwZ 1998, 150 (151)). Dabei sind die in
Art. 8 bis 15 genannten Kriterien in der im Kapitel III bezeichneten Reihenfolge anzuwenden
(Art. 7 Abs. 1). Nach Art. 7 Abs. 2 wird von der Situation ausgegangen, die in dem Zeitpunkt
gegeben ist, in dem der Antragsteller seinen Asylantrag zum ersten Mal in einem
Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand der Kriterien der Verordnung die Zuständigkeit nicht
feststellen, ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, zuständig (Art. 3
Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Diese Auffangzuständigkeit war früher in
Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2013 geregelt
>rz=13<Erweist es sich wegen systemischer Mängel als unmöglich, die Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat zu vollziehen, wird die Zuständigkeitsprüfung fortgesetzt und hat
der Mitgliedstaat die Zuständigkeit zu übernehmen, wenn kein anderer Mitgliedstaat bestimmt
werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3). Der prüfende Mitgliedstaat kann jedoch stets
aufgrund der Ermessensklauseln nach Art. 17 die Zuständigkeit anstelle des zuständigen
Mitgliedstaates übernehmen. Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten, welche die
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Asylsuchenden gewährleistet, die sich insbesondere auf die
Zuständigkeitsprüfung beziehen, besteht ein subjektives Recht auf sachgerechte
Zuständigkeitsprüfung (Marx, NVwZ 2014, 198 (199)). Das betrifft die
Zuständigkeitskriterien, die aus dem Verlauf der Reiseroute folgen. Der ersuchte Staat stimmt
zu, wenn die für seine Zuständigkeit sprechenden Indizien kohärent, nachprüfbar und
hinreichend detailliert sind (Art. 22 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die
Überprüfungen werden auch anhand der Erklärungen des Antragstellers vorgenommen (Art.
21 Abs. 3 UAbs. 1) und fügt der ersuchende Mitgliedstaat zweckmäßigerweise die
Niederschrift des persönlichen Gesprächs (Art. 5 Abs. 7), in dem der Reiseweg aufgeklärt
wird, bei. „Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern,“
hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf persönliche Anhörung (Art. 5 Abs. 1), das
zeitnah zu führen ist und den Zweck verfolgt, die für die sachgerechte Anwendung der
Verordnung maßgebenden Umstände aufzuklären.
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>rz=14< Die alte Verordnung verwies lediglich auf die Möglichkeit, nach nationalem Recht
einen Rechtsbehelf zuzulassen (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003).
Umstritten war, ob aufgrund dieser Norm im nationalen Rechtsbehelfsverfahren Einfluss auf
die sachgerechte Durchführung der Zuständigkeitsprüfung genommen werden konnte. Dies
hat der EuGH mit dem Hinweis, dass die Zuständigkeitskriterien die Beziehungen zwischen
den Mitgliedstaaten regeln (EuGH, NVwZ 2014, 208 (210) Rdn. 56 - Abdullahi), wohl
verneint. Nach der geltenden Verordnung ist jedoch wirksamer Rechtsschutz einschließlich
transparenter Verfahren unter Zulassung von Eilrechtsschutz (Art. 27 Abs. 3 Verordnung
(EU) Nr. 604/2013) zu gewährleisten und folgt aus Art. 5 Abs. 1, dass das subjektive Recht
des Asylsuchenden sich unmittelbar auf das bilaterale Zustimmungsverfahren bezieht. Daher
darf dem Asylsuchenden für die Durchführung der Verordnung nicht mehr ein Recht auf
Mitwirkung verwehrt werden. Täuschungshandlungen des ersuchenden gegenüber dem
ersuchten Staat verletzen dieses Recht. Zwar kann Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn
Rechte bestehen. Der Gerichtshof weist in Abdullahi aber darauf hin, dass die Verordnung
gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und daher schon ihrer Rechtsnatur und
ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts nach Rechte der Einzelnen
begründen kann, die die nationalen Gerichte schützen müssen (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209)
Rdn. 48 – Abdullahi). Andererseits ist dem ersuchenden Mitgliedstaat die Berufung auf das
Prinzip gegenseitigen Vertrauens verwehrt, wenn er den ersuchten Staat täuscht, dessen
Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit des mit dem Ersuchen mitgeteilten
Sachverhalts also missbraucht. Die mit der geltenden Verordnung verstärkten
Mitwirkungsrechte des Einzelnen dienen daher auch dem Zweck, Täuschungshandlungen im
gegenseitigen Rechtsverkehr der Mitgliedstaaten zu verhindern. Werden die Erklärungen des
Einzelnen dem ersuchten Staat nicht vorgelegt, wird nicht nur das Vertrauen des
Asylsuchenden, sondern auch das des ersuchten Staates verletzt (Marx, NVwZ 2014, 198
(200).
>rz=15< In Puid hat der Gerichtshof die Ansicht des Hess.VGH, dass nach Ausfall des an
sich zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung eine Verpflichtung zum
Selbsteintrittrecht bestehe, zurückgewiesen und lapidar erklärt, Art. 3 Abs. 2 könne eine
solche Annahme nicht rechtfertigen. Wie in N.S. bereits festgestellt, sei vielmehr die
Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen (EuGH, NVwZ 2013, 129 Rdn. 34 f. - Puid). In Abdullahi
ging es darum, ob der Asylsuchende mit dem in Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
343/2003 zur Verfügung stehendem Rechtsbehelf eine sachgerechte Durchführung der
Zuständigkeitsprüfung durchsetzen kann. Rechtsschutz und Vertrauensprinzip stehen in einem
engen Zusammenhang. Zwar kann der Einzelne die Anwendung der Zuständigkeitskriterien
nur unter dem Vorbehalt systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 im nationalen Rechtsbehelfsverfahren rügen. Er kann darüber hinaus aber mit
dem wirksamen Rechtsbehelf des Art. 27 Abs. 1 insbesondere seine ihm in der Verordnung
gewährten Rechte bei der Gestaltung des Zustimmungsverfahrens durchsetzen und eine sachund fristgerechte Anwendung der Zuständigkeitskriterien durchsetzen. Fristvorschriften
dienen dem Schutz des Einzelnen. Mitwirkungsrechte und Fristvorschriften zusammen
gewährleisten, dass bei der Durchführung der Verordnung Grundrechte nicht verletzt werden.
Da der EuGH in inzwischen gefestigter Rechtsprechung auf beschleunigte Durchführung der
Prüfung drängt und in Abdullahi erneut auf das „Ziel einer zügigen Bearbeitung der
Asylanträge“ und insbesondere darauf hinweist, dass das Beschleunigungsgebot auch im
„Interesse der Asylbewerber“ (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 53, 59 – Abdullah) ist,
darf der ersuchende Mitgliedstaat nicht ohne Not die Zwei- oder Dreimonatsfrist (Art. 21 Abs.
1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ausschöpfen. Kann der ersuchende Staat keine
überzeugenden Gründe für eine Verzögerung angeben, verletzt er Rechte des Asylsuchenden
und geht die Zuständigkeit wegen Fristverletzung auf diesen über.
7
>rz=16< Beruft sich der ersuchende Staat auf die Zustimmungsfiktion nach Art. 22 Abs. 7,
hat er aber unter Verletzung der Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden den ersuchten Staat
nicht zutreffend informiert, setzt er sich über geltendes Unionsrecht hinweg, wenn er dennoch
die Überstellung vollzieht. Das Ersuchen hat Mitwirkungsrechte des Asylsuchenden und das
Vertrauen des ersuchten Mitgliedstaates verletzt und ist unwirksam. Damit ist die
Ersuchensfrist des Art. 21 Abs. 1 überschritten und die Zuständigkeit geht auf den
ersuchenden Staat über. Ebenso stellt sich die Rechtslage dar, wenn der ersuchende den
ersuchten Staat unter Verletzung von Mitwirkungsrechten täuscht und dieser zustimmt. Eine
Täuschungshandlung, also ein unzureichendes, bewusst fehlerhaftes und unter Verletzung von
Verfahrensvorschriften gestelltes Ersuchen ist unwirksam und hat stets zur Folge, dass die
Ersuchensfrist überschritten und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht. Auch
die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Zuständigkeit des ersuchten Staates nur
angenommen werden kann, wenn er „richtig und vollständig“ über den gesamten Reiseweg
des Asylsuchenden informiert wird. Andernfalls werde für den ersuchten Staat nicht
ersichtlich, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei (VG Saarland, B. v. 11. 2. 2014 – 3 L
95/14).
3.2 Vorrang familiärer Bindungen (Art. 8 bis 11 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
3.2.1 Funktion des Vorrangs
>rz=17< Finden auf familiäre Bindungen beruhende Kriterien Anwendung, haben diese bei
der Zuständigkeitsbestimmung Vorrang gegenüber anderen Kriterien. Weder der Besitz eines
Aufenthaltstitels noch die illegale Einreise sind daher für die Frage, welcher Mitgliedstaat
zuständig ist, maßgebend. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 behält zwar die frühere
restriktive Praxis der Zusammenführung bei, lässt aber für die Anwendung behutsame
Lockerungen zu. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die
Zusammenführung ist darauf zu achten, dass diese im Einklang mit der EMRK und der Charta
erfolgt. Daher ist die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung
(Erwägungsgrund 14). Ferner sollen Anträge von Familienangehörigen möglichst gemeinsam,
also durch einen Mitgliedstaat geprüft werden, um sicherzustellen, dass diese sorgfältig
geprüft werden, Entscheidungen kohärent sind und die Mitglieder einer Familie nicht
voneinander getrennt werden (Erwägungsgrund 15). Wie früher wird die Familie nur
zusammengeführt, wenn im angestrebten Mitgliedstaat bereits ein Familienmitglied eine
Aufenthaltsrecht aufgrund der Statuszuerkennung besitzt oder über den Asylantrag eines
Familienmitglieds noch keine erste Sachentscheidung getroffen ist (Art. 7 und 8 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003). Ergänzend gewinnt aber die humanitäre Klausel in Art. 17 Abs. 2
besondere Bedeutung (Rdn. 27 ff.). Darüber hinaus wird durch die Erweiterung der
Verordnung auf den subsidiären Schutz der Begünstigtenkreis dadurch erweitert, dass ein
Familienmitglied, das aufgrund des subsidiären Schutzstatus einen rechtmäßigen Aufenthalt
im Aufnahmemitgliedstaat hat, die Zusammenführung vermittelt. Art. 9 bis 11 regeln im
Einzelnen die Frage der Zusammenführung von Familienangehörigen.
>rz=18< Besonderes Gewicht legt die Verordnung auf den Schutz Minderjähriger,
insbesondere unbegleiteter Minderjähriger und räumt dabei dem Kindeswohl (EuGH, NVwZRR 2013, 735 (736) Rdn. 59 – MA, BT, DA) hohe Priorität ein (Art. 6 und 8). Die
Zuständigkeit für begleitete Minderjährige ist untrennbar mit der Zuständigkeit des
Elternteils, mit dem der Minderjährige eingereist ist, verbunden (Art. 11). Für unbegleitete
Minderjährige bestimmt sich die Zuständigkeit danach, wo sich ein Familienangehöriger
rechtmäßig aufhält. Dabei wird dieser Begriff auf weitere Personen (Onkel, Tanten,
Großeltern) erweitert. Im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 6, 8 und 10 genannten
Kriterien sind alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen,
Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers
8
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen, sofern sie vom Antragsteller
vorgebracht werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Ersuchen stattgegeben hat (Art. 7
EuGH, NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 59 – MA, BT, DA) 3). Zu diesem Zweck ist ein
persönliches Gespräch durchzuführen (Art. 5 Abs. 1).
3.3.1. Unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=19< Ist das auf unbegleitete Minderjährige bezogene Kriterium anwendbar, sind andere
Kriterien nachrangig. Ein unbegleiteter Minderjähriger ist ein Minderjähriger, der ohne
Begleitung eines für ihn nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des
Aufnahmestaates verantwortlichen Erwachsenen in diesen einreist, solange er sich nicht
tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. Erfasst werden auch
Minderjährige, die nach der Einreise dort ohne Begleitung zurückgelassen werden (Art. 2
Buchst. j) Verordnung (EU) Nr. 604/2013). In diesen Fällen, ist der Mitgliedstaat zuständig,
in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten
Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Kindeswohl entspricht (Art. 8 Abs. 1).
Da es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (Art. 7 Abs. 2), ist die spätere
Inobhutnahme unerheblich (VG Minden, B. v.19. 11. 2013 – 10 L705/13.A; Funke-Kaiser, in:
GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 65). Ein rechtmäßiger Aufenthalt der Bezugsperson besteht auch,
wenn diese einen noch nicht entschiedenen Asylantrag gestellt hat. In diesem Zusammenhang
erlegt Art. 6 den Behörden zum Schutze und zur wirksamen Rechtsvertretung des
Minderjährigen eine Reihe von Verpflichtungen auf. Insbesondere hat der Mitgliedstaat, in
dem der unbegleitete Minderjährige den Asylantrag stellt, so bald wie möglich von Amts
wegen Ermittlungen durchzuführen, um geeignete Bezugspersonen in den Mitgliedstaaten zu
ermitteln (Art. 6 Abs. 4). Es gilt der primärrechtlich entwickelte Grundsatz, dass
Minderjährige nach Möglichkeit nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind
(EuGH, NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 55 – MA, BT, DA). Durchgängig stehen alle
Regelungen unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Die Verordnung ist danach so zu
verstehen, dass es für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zwar nicht auf die
Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen ankommt, es im Regelfall aber seinem Wohl
entspricht, wenn er mit der Überstellung einverstanden ist.
>rz=20< Für die Zuständigkeit des Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylantrags des
unbegleiteten Minderjährigen legt die Verordnung ein differenziertes Konzept fest: Ist der
Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig in der
Union aufhält, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Vater, die Mutter oder ein
anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Aufenthaltsstaates
für den Minderjährigen verantwortlich ist, oder eines seiner Geschwister aufhält (Art. 8 Abs.
1), sofern es dem Kindeswohl dient. Rechtmäßig ist auch der Aufenthalt eines Asylbewerbers
(Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., S. 89; Hailbronner, AuslR B 2 § 27a
AsylVfG Rdn. 47; a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 71) wie auch der
geduldete Aufenthalt (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 47). Die Erklärung des
Vaters, aufgrund der Trennung der Eltern sei das Verhältnis zwischen ihm und den
Minderjährigen derzeit schwierig, steht der Annahme, dass die Zusammenführung mit diesem
dem Kindeswohl dient, nicht entgegen (VG Hannover, B. v. 10. 12. 2009 – 13 B 6047/09).
Auch Stiefgeschwister sind zu berücksichtigen. Es kommt nicht mehr wie nach früherem
Recht (VG Saarlouis, B. v. 31. 5. 2011 – 2 L 458/11) darauf an, dass der Bruder zum
Vormund bestellt ist. Auch minderjährige Geschwister vermitteln die Zusammenführung.
Sind derartige Bezugspersonen nicht vorhanden, hält sich aber ein Verwandter rechtmäßig in
einem Mitgliedstaat auf und wird festgestellt, dass der Verwandte für den unbegleiteten
Minderjährigen sorgen kann, wird dieser mit dem Verwandten zusammengeführt, wenn dies
dem Kindeswohl entspricht. Der Aufnahmestaat des Verwandten wird damit zuständiger
Mitgliedstaat (Art. 8 Abs. 2). Verwandte sind der volljähriger Onkel, die volljährige Tante
9
oder ein Großelternteil (Art. 2 Buchst. h)). Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder
Verwandte in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach
bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 3). Dem
Kindeswohl entspricht es, insbesondere auf die Geeignetheit zur Betreuung des
Minderjährigen, frühere Bindungen und den Grad der verwandtschaftlichen Nähe und auf das
Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer
Berücksichtigung seines persönlichen Hintergrunds abzustellen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b)).
>rz=21< Sind derartige Bezugspersonen nicht vorhanden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in
dem der unbegleitete Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, sofern es dem Kindeswohl
entspricht (Art. 8 Abs. 4). Dies gilt, wenn die Bezugsperson keinen rechtmäßigen Aufenthalt
hat. In der Rechtsprechung des EuGH, wurde diese im alten Recht umstrittene Frage kurz vor
Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in diesem Sinne entschieden (EuGH, NVwZRR 2013, 735 (736) Rdn. 60, 66 – MA, BT, DA). Wurde etwa im Mitgliedstaat der Einreise
kein Asylantrag gestellt, darf dieser nicht wegen der Einreise als zuständiger Mitgliedstaat
behandelt werden. Vielmehr folgt aus der Vorrangigkeit von Art. 8 Abs. 4 gegenüber Art. 13,
dass der erstmals im Bundesgebiet gestellte Asylantrag die Zuständigkeit der Bundesrepublik
begründet (VG Braunschweig, InfAuslR 2012, 200). Ist der im Staat der Einreise durch einen
14 Jahre alten Minderjährigen gestellte Asylantrag mangels Bestellung eines Vertreters nicht
wirksam, kommt es auf den ersten wirksam gestellten Asylantrag im Bundesgebiet an (VG
München, B. v. 8. 12. 2012 – M 23 K 12.30477; a.A. München, B. v. 21. 2. 2011 – M 11 K
11.30057; VG Saarlouis, B. v. 22. 8. 2011 – 5 L 744/11). Nach der Gegenmeinung hätte ein
Vormund in Italien den Asylantrag stellen müssen (München, B. v. 21. 2. 2011 – M 11 K
11.30057). Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung kommt es jedoch nicht auf die Möglichkeit,
sondern darauf an, dass der Antrag tatsächlich gestellt wurde. Der Einwand, es sei auch dann
nicht Sache deutscher Behörden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausländischer Staaten
zu überprüfen oder in Frage zu stellen, wenn im Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt
wurde, kein Vormund für die Antragstellung bestellt worden war (VG Saarlouis, B. v. 22. 8.
2011 – 5 L 744/11), verkennt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen
einschließlich der Bestellung eines Vormunds zu ergreifen haben (Art. 6 Abs. 4). Selbst dann,
wenn der erste Asylantrag wirksam war, sollen unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht
in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden und darf das
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht länger als unbedingt nötig verzögert werden
(EuGH, NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 55 – MA, BT, DA). Ferner hat der ersuchende Staat
nach Art. 10 Abs. 2 RL 2008/115/EG sich vor der Vollstreckung zu vergewissern, ob der
Minderjährige im ersuchten Staat einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund
oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden (Hess.VGH, InfAuslR 2013,
82 (83) = AuAS 2013, 18).
3.2.3 Zusammenführung von Familienangehörigen (Art. 9 bis 11 Verordnung (EU) Nr.
604/2013)
>rz=22< Die Vorschriften zur Zusammenführung in Art. 9 bis 11 beruhen auf dem Begriff
des Familienangehörigen nach Art. 2 Buchst. g). Dieser setzt begrifflich grundsätzlich voraus,
dass die Mitglieder der Familie bereits im Herkunftsland zusammengelebt haben (krit. hierzu
Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69 (73)).. Danach kann zunächst der Antragsteller mit seinem
Ehegatten oder nicht verheirateten Partner, sofern dieser mit ihm eine dauerhafte Beziehung
führt und mit dem nicht verheirateten Partner, sofern nach nationalem Recht nicht Paare
ausländerrechtlich wie verheiratete Paare behandelt werden, zusammengeführt werden (Art. 2
Buchst. h) erster Spiegelstrich). Ob der Antragsteller mit einem nichtverheirateten oder
gleichgeschlechtlichen Partner zusammengeführt werden kann, richtet sich nach dem Recht
des Mitgliedstaates, dessen Zuständigkeit geprüft wird (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II –
27a Rdn. 79). Ist der bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige in seiner
10
Eigenschaft als international Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt (§ 25 Abs. 2 AufenthG),
ist die Bundesrepublik für die Behandlung des Asylantrags der Familienangehörigen
zuständig, sofern die Betroffenen dies schriftlich beantragen (Art. 9). Verlässt der Partner den
Antragsteller oder reist er aus dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, aus, bleibt
es bei der Zuständigkeit nach Art. 9. Das gilt auch im Falle des Art. 10 (a.A. Funke-Kaiser,
in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 87). Die Gegenmeinung hält in diesem Fall die
Zusammenführung nicht mehr für möglich, verkennt indes, dass es auf den Zeitpunkt der
Antragstellung ankommt (Art. 7 Abs. 2). Findet Art. 9 Anwendung, kommt es nicht darauf an,
ob die Partner bereits im Herkunftsland zusammengelebt haben. Nur für diesen Fall macht die
Verordnung von diesem Erfordernis eine Ausnahme. Die Rechtsprechung hat die
Vorläufernorm auch in dem Fall angewandt, in dem der im Bundesgebiet lebende Angehörige
als Kontingentflüchtling im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
war (VG Meiningen, U. v. 21. 10. 2010 – 3 K20127/10 Me), nicht jedoch, wenn der Ehegatte
lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften war.
>rz=23< Für die Zusammenführung der Angehörigen zu einem Mitglied, der im
Aufnahmemitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, über den noch keine Erstentscheidung
getroffen wurde, gilt dies grundsätzlich nicht (Art. 10). Da der EuGH für die Auslegung
sekundärrechtlicher Vorschriften primärrechtliche Grundsätze heranzieht und dabei die
Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt, der EGMR den „ausländerrechtlichen Status“ wie
den „Flüchtlingsstatus“ als „sonstigen Status“ im Sinne von Art. 14 EMRK versteht und für
die Diskriminierung auf die Situation vergleichbarer Gruppen mit einem derartigen Status
abstellt (EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 47 ff. – Hode and Abdi), ist Art. 10
Abs. 1 grundrechtskonform auszulegen und darf deshalb das Erfordernis des
Zusammenlebens im Herkunftsland der Zusammenführung nicht entgegen stehen (Rdn. 33).
Mit Erstentscheidung ist die erst inhaltliche Sachentscheidung gemeint (Hailbronner, AuslR
B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 54; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 95). Soweit auf
die Entscheidung, bei einem Zweit- oder Folgeantrag keine weiteres Verfahren
durchzuführen, verwiesen wird (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 71), ist die nur
bei einem Zweitantrag zutreffend. Bei einem Folgeantrag wurde jedoch bereits im
Erstverfahren eine erste Sachentscheidung getroffen.
>rz=24< Leben minderjährige Kinder im Bundesgebiet, kommt eine Zusammenführung der
Eltern oder eines Erwachsenen, der nach nationalem Recht oder den Gepflogenheiten mit
diesen gleichbehandelt wird, mit den Kindern in Betracht, sofern diese ledig sind,
gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene
oder adoptierte Kinder handelt (Art. 2 Buchst. h) zweiter Spiegelstrich). Halten sich der Vater,
die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des
Aufenthaltsstaates für den Minderjährigen verantwortlich ist, im Bundesgebiet auf, kann der
ledige minderjährige Antragsteller mit diesen zusammengeführt werden (Art. 2 Buchst. h)
dritter Spiegelstrich). Umgekehrt können diese Bezugsperson mit dem ledigen
Minderjährigen, dem im Aufnahmemitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde,
zusammengeführt werden (Art. 2 Buchst. h) vierter Spiegelstrich). Besitzt der ledige
Minderjährige diese Rechtsstellung nicht, richtete sich die Zusammenführung nach den
Regelungen für unbegleitete Minderjährige. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung
ist die Trennung mehrer Familienmitglieder und/oder unverheirateter minderjährige
Geschwister, die gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag in demselben
Mitgliedstaat stellen, zu vermeiden, und ist deshalb der Mitgliedstaat zuständig, der nach den
Zuständigkeitskriterien für den größten Teil von ihnen zuständig ist. Für den Begriff der
zeitlichen Nähe ist nicht allein die Verfahrensrationalität, sondern auch der Grundsatz
maßgebend, dass Familienmitglieder möglichst nicht getrennt werden sollen (Hailbronner,
AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 56). Auch wenn daher nicht mehr die Möglichkeit besteht,
11
ein gemeinsames Verfahren durchzuführen, soll die Trennung vermieden werden: Andernfalls
ist nach Buchst. b) der Mitgliedstaat zuständig, der hiernach für die Prüfung des von dem
ältesten von ihnen gestellten Asylantrags zuständig ist. Damit ist die frühere Rechtsprechung,
die gegen die Trennung der Familienmitglieder keine rechtlichen Bedenken hatte (BVerfG
(Kammer), B. v. 24. 7. 1998 - 2 BvR 99/97; VG Frankfurt/M, InfAuslR 1996, 331; VG
Gießen, NVwZ-Beil. 1996, 27; VG Berlin, B. v. 25. 4. 1996 - VG 33 X 138/96; VG Ansbach,
NVwZ-Beil. 2001, 61 = InfAuslR 2001, 247; zust. Huber, NVwZ 1996, 1069 (1074);
Hailbronner/Thiery, ZAR 1997, 55 (57); Löper, ZAR 2000, 16 (22); dagegen Achermann,
Schengen und Asyl, S. 79 (112); Marx, EJML 2001, 7 (22)), überholt.
>rz=25< Liegen weder die Voraussetzungen nach Art. 9 bis 11 noch nach Art. 16 Abs. 1 und
17 Abs. 2 nicht vor, kann aus inlandsbezogenen Erwägungen die Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat aus rechtlichen Gründen unzulässig sein. So geht die
Rechtsprechung davon aus, dass die Überstellung rechtlich unzulässig ist, wenn eine
häusliche Gemeinschaft des Antragstellers mit einem Elternteil im Bundesgebiet besteht
(Nieders.OVG, B. v. 13. 10. 2010 – 4 ME 14/10, 4 B 4/10) oder einem Elternteil das
gemeinsame Sorgerecht zusteht (VG Kassel, B. v. 10. 7. 2013 – 1 L 656/13.KS.A) oder
persönliche Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Kindern bestehen (VG Magdeburg,
B. v. 20. 2. 2008 – 9 B 434/07 MD; VG Würzburg, U. v. 26. 7. 2007 – W 5 K 07.30121). In
derartigen Fällen ist aber - etwa bei einem Kleinkind oder bei hohem Alter eines
Familienangehörigen, Schwangerschaft oder schwerwiegenden Krankheitsgründen
einschließlich psychischer Erkrankungen wegen der gemeinsamen Verfolgungs- und
Fluchterlebnisse - zu prüfen, ob die Voraussetzungen der humanitären Klausel des Art. 16
Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.
3.2.4. Anwendung der humanitären Klauseln (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2
Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=26< Zusätzlich sind die humanitären Klauseln nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Verordnung (EU) Nr. 343/2013, welche die humanitären Klauseln des Art. 15 Verordnung
(EG) Nr. 3434/2004 abgelöst haben, zu beachten. Auch wenn diese im Ermessen stehen, darf
die Behörde nicht ohne nähere Prüfung ihrer Voraussetzungen lediglich formal auf die
vorrangigen Kriterien verweisen. Vielmehr hat sie entsprechend dem primärrechtlich
verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorrangig die Zusammenführung zu
erwägen (Erwägungsgrund 14). Es besteht damit eine besondere Prüfungs- und
Begründungspflicht. Die Behörde hat stichhaltige Gründe dafür zu bezeichnen, warum sie auf
der Trennung der Angehörigen besteht oder eine Zusammenführung nicht für erforderlich
erachtet. Auch sollen Anträge von Familienangehörigen möglichst gemeinsam, also durch
einen Mitgliedstaat geprüft werden, um die Mitglieder einer Familie nicht voneinander zu
trennen (Erwägungsgrund 15). War bislang streitig, ob die humanitäre Klausel nur auf die
Zusammenführung anwendbar war oder auch die Trennung der Angehörigen verhindern
sollte, regelt nunmehr Art. 17 Abs. 2 die Zusammenführung und Art. 16 sowohl die
Zusammenführung wie auch die Vermeidung der Trennung. Dies beruht auf der
Rechtsprechung des EuGH, der Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht nur auf
die Zusammenführung, sondern auch auf die Fälle angewandt hat, in denen sich der
Antragsteller bereits im unzuständigen Aufnahmemitgliedstaat befunden hatte (EuGH,
NVwZ-RR 2013, 69 (70) Rdn. 31 – K.)
>rz=27< Wie früher nach Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kann danach der
Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus den familiären oder
kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen. In Betracht für die Anwendung kommen Personen
jeder verwandtschaftlichen Beziehung. Einschränkend wurde abweichend von Art. 15 Abs. 1
12
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingeführt, dass das Ersuchen nur vor der Erstentscheidung
über den Antrag des Antragstellers gestellt werden darf. Der Verwandtschaftsgrad ist also
ebenso wie die maßgeblichen Gründe sehr weit gefasst und insbesondere nicht auf die
Kernfamilie begrenzt (VG Braunschweig, B. v. 3. 12. 2013 – 8 B 590/13; VG Braunschweig,
B. v. 6. 2. 2014 – 8 A 589/13). Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Ferner können die Familienangehörigen nach Art. 16 Abs. 1 für die Zusammenführung wie
auch gegen ihre Trennung einwenden, dass sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen
Kindes, schwerer Krankheit (VG Braunschweig, B. v. 3. 12. 2013 – 8 B 590/13; VG
Braunschweig, B. v. 6. 2. 2014 – 8 A 589/13, beide: chronische Hepatitis C, Leberzirrhose),
ernsthafter Behinderung oder hohen Alters aufeinander angewiesen sind. Hier sind
insbesondere auch psychische Erkrankungen (VG Karlsruhe, B. v. 25. 10. 2008 – A 3 K
1165/06; VG Cottbus, B. v. 17. 2. 2014 – VG 3 L 315/13.A) wegen der gemeinsamen
Verfolgungs- und Fluchterlebnisse zu berücksichtigen. Im wechselseitigen Verhältnis können
sich – auch volljährige - Kinder und Eltern sowie Geschwister untereinander auf diese
Vorschrift berufen. Ferner kommen auch andere Verwandtschaftsverhältnisse, wie etwa die
Beziehung zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter (EuGH, NVwZ-RR 2013, 69
(70) Rdn. 39 ff, – K.) oder generell Beziehungen zwischen verschwägerten Verwandten und
auch Verwandtschaftsverhältnisse nicht ersten Grades für die Anwendung der humanitären
Klausel in Betracht. Vorauszusetzen ist ein intensives Abhängigkeitsverhältnis (VG
Braunschweig, B. v. 6. 2. 2014 – 8 A 589/13). Der Verwandte, von dem der Antragsteller
nicht getrennt oder mit dem er zusammen geführt werden will, muss sich rechtmäßig im
Mitgliedstaat aufhalten. Die beteiligten Personen müssen im Herkunftsland zusammen gelebt
haben und schriftlich zustimmen. Dem Antrag ist nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung in der
Regel stattzugeben. Es bedarf zur Zurückweisung also der Angabe besonderer Gründe.
>rz=28< Bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 folgt, dass es auf ein Ersuchen des an
sich zuständigen Mitgliedstaates zur Übernahme der Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates
nicht ankommt. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zu Art. 17 Abs. 2, der ein solches
Ersuchen voraussetzt. Für die Vorläufernorm von Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr.
604/2013 hat der EuGH festgestellt, es komme allein auf die Darlegung der Hilfsbedürftigkeit
im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an. Liegt diese vor, dürfen die
zuständigen Behörden das Vorliegen dieser besonderen Situation nicht außer Acht lassen,
sodass ein Ersuchen gegenstandslos geworden wäre. Unter diesen Umständen hätte ein
solches Ersuchen „rein formalen Charakter“ (EuGH, NVwZ-RR 2013, 69 (70) Rdn. 51 – K.).
Die Rechtsprechung zur alten Verordnung hatte bei der Notwendigkeit familiärer
Unterstützung auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 343/2003 zurückgegriffen
und eine Ermessensverdichtung angenommen (Nieders.OVG, InfAuslR 2012, 383 (384); VG
Karlsruhe, B. v. 25. 10. 2006 – A 3 K 1165/06).
>rz=29< Die Voraussetzung, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen bereits im
Herkunftsland bestanden haben müssen, erscheint nicht gerechtfertigt (Janetzek, Asylmagazin
2013, 2 (7)). Im Blick auf miteinander verheiratete Flüchtlinge hat der EGMR unter Hinweis
auf Art. 8 und 14 EMRK festgestellt, es dürfe bei deren Zusammenführung nicht danach
unterschieden werden, ob diese bereits im Herkunftsland verheiratet waren oder nicht
(EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 55 – Hode and Abdi). Aus der Begründung
dieser Entscheidung folgt, dass der EGMR den „ausländerrechtlichen Status“ wie den
„Flüchtlingsstatus“ als „sonstigen Status“ im Sinne von Art. 14 EMRK versteht und für die
Diskriminierung auf die Situation vergleichbarer Gruppen mit einem derartigen Status abstellt
(EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 47 ff. – Hode and Abdi). Es gibt danach
keinen sachlich gerechtfertigten Grund, für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der
Verordnung, danach zu unterscheiden, ob die Familienangehörigen bereits im Herkunftsland
zusammen gelebt haben oder nicht. Zweck der Vorschrift ist, wegen einer aktuellen
13
Hilfsbedürftigkeit der abhängigen Personen dem Familienmitglied die Hilfeleistung,
Unterstützung und familiäre Fürsorge zu ermöglichen. Diese wiederum ist nicht deshalb
weniger wirksam, weil die Verwandten im Herkunftsland nicht zusammen gelebt haben. Da
der EuGH für die Auslegung sekundärrechtlicher Vorschriften primärrechtliche Grundsätze
heranzieht und dabei die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt, ist Art. 16 Abs. 1
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 grundrechtskonform auszulegen und darf deshalb nicht das
Erfordernis des Zusammenlebens die Anwendung sperren.
>rz=30< Die Rechtsprechung zur alten Verordnung hatte bei der Notwendigkeit familiärer
Unterstützung auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003
zurückgegriffen und eine Ermessensverdichtung angenommen (Nieders.OVG, InfAuslR
2012, 383 (384); VG Karlsruhe, B. v. 25. 10. 2006 – A 3 K 1165/06). Diesen nunmehr nach
Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 möglichen Weg werden diejenigen einschlagen
müssen, die Art. 16 Abs. 1 nicht grundrechtskonform auslegen und auf das Erfordernis des
familiären Bestands im Herkunftsland bestehen. Ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 kommt
auch dann in Betracht, wenn für einen Familienangehörigen mangels Erteilung der
Zustimmung die Überstellung nicht möglich ist, für die anderen, später eingereisten jedoch
die Zustimmung erteilt wird (VG Ansbach, U. v. 28. 11. 2011 – AN 10 K 11.30345). Hier
kann allerdings bei einem Kleinkind auch die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 in Betracht
kommen.
3.3. Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Art. 12 Verordnung (EU) Nr.
604/2013)
>rz=31< Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, ist
der Mitgliedstaat zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 und 2).
Aufenthaltstitel ist jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der
Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in seinem Hoheitsgebiet gestattet
wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im
Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind,
nachgewiesen werden kann (Art. 2 Buchst. l 1. Hs.). Die Ausstellung der Duldung reicht also
aus. Da es auf die Gültigkeit der Duldung im Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt (Art.
7 Abs. 2), begründet eine durch die Bundesrepublik ausgestellte Duldung jedenfalls nicht ihre
Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 1, da nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Ausreise die Duldung
erlischt (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98). Zumeist dürfte hier die
Bundesrepublik aber zuständig sein, weil vorher ein Asylverfahren im Bundesgebiet betrieben
wurde, es sei denn, der erfolglose Asylsuchende ist ausgereist und erst nach Ablauf von drei
Monaten erneut in das Unionsgebiet eingereist (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2). In diesem Fall
kommen die Zuständigkeitskriterien unabhängig von den Umständen des früheren
Aufenthaltes im Unionsgebiet zur Anwendung.
>rz=32< Ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur
Zuständigkeitsbestimmung des Mitgliedstaates entsprechend der Verordnung erforderlichen
Frist oder während der Prüfung eines Asylantrags erteilt wurden (Art. 2 Buchst. l 2. Hs.).
Visum ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaates, die im Hinblick auf die
Einreise zum Zwecke der Durchreise oder Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem
Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird (Art. 2 Buchst. m)).
Grundsätzlich reicht damit auch ein Flughafentransitvisum aus (Hailbronner, AuslR B 2 §
27a AsylVfG Rdn. 35; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 100, 100;
Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 98). Wird jedoch im
Transitbereich eines Flughafens des Mitgliedstaats ein Asylantrag gestellt, ist dieser zuständig
(Art. 15), wenn weder ein Visum einschließlich Transitvisum vorgelegt wird noch die illegale
Einreise über einen anderen Mitgliedstaat nachgewiesen werden kann. Das für alle Schengen14
Staaten gültige Schengen-Visum ist in der Praxis der häufigste Fall der
Zuständigkeitsbegründung (BayVGH, NVwZ-Beil. 2001, 13 (14)). Hat der Mitgliedstaat
jedoch im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
nach Art. 8 Visakodex das Visum ausgestellt, ist der vertretene Mitgliedstaat zuständig (Art. 8
Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013).
>rz=33< Das Zuständigkeitskriterium nach Art. 12 beruht wie auch das nachrangige
Kriterium der illegalen Einreise auf dem Verursacherprinzip. Es soll dem das Visum
ausstellenden Mitgliedstaat Veranlassung geben, die Visumvergabepraxis nach Möglichkeit
so zu gestalten, dass Missbrauch ausgeschlossen wird. Dies bedeutet im Einzelnen, dass
Art. 12 nicht anwendbar ist, wenn der Antragsteller mit einem gefälschten oder ungültigen
Visum einreist, das nicht durch den Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der auf dem Visum
bezeichnet ist. Das gilt auch, wenn ein gefälschtes Visum verwendet wird, das missbräuchlich
durch einen Dritten derart hergestellt wurde, dass ein bestimmter Mitgliedstaat als
Ausstellerstaat bezeichnet wird, ohne dass dieser das Visum ausgestellt hat. Hingegen steht
der Umstand, dass Aufenthaltstitel oder Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich
verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen
Dokumenten erteilt wurde, der Zuständigkeitszuweisung an den ausstellenden Mitgliedstaat
nicht entgegen. Kann dieser allerdings nachweisen, dass die betrügerische Handlung,
beispielsweise die Fälschung oder Änderung des Dokumentes, erst nach der Ausstellung
vorgenommen wurde, entfällt seine Zuständigkeit (Art. 12 Abs. 5). Ebenso ist Art. 12 nicht
anwendbar, wenn das Visum im Zeitpunkt der Asylantragstellung (Art. 7 Abs. 2) ungültig ist
(Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 100; Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 98). Das Veruracherprinzip rechtfertigt die Annahme der
Zuständigkeit zwar aufgrund unzureichender Prüfung im Visumverfahren, nicht aber in dem
Fall, in dem der Ausstellerstaat überhaupt keine Handlung vorgenommen hat. Kann nach den
Kriterien des Art. 12 die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, finden nachrangige Kriterien
Anwendung, zumeist der Auffangtatbestand der Asylantragstellung (Art. 3 Abs. 2), es sei
denn, der Staat der illegalen Einreise steht fest (Art. 13).
>rz=34< Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa, ist der
Mitgliedstaat zuständig, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Geltungsdauer erteilt hat,
oder bei gleichzeitiger Geltungsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden
Aufenthaltstitel erteilt hat (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a)). Kann danach die Zuständigkeit nicht
festgestellt werden, ist der Mitgliedstaat zuständig, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt
hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt (Art. 12 Abs. 3 Buchst. b)). Gleichartige Visa
sind Langzeit- Kurzzeit-, Transit- oder Flughafentransitvisa (Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 99). Bei nicht gleichartigen Visa ist der Mitgliedstaat
zuständig, der das Visum mit der längsten Geltungsdauer erteilt hat, oder bei gleichzeitiger
Geltungsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 3
Buchst. c)). Hat der Antragsteller mehrere Visa gleichen Typs von verschiedenen
Mitgliedstaaten, die zur gleichen Zeit ablaufen, wird in analoger Anwendung von Art. 12 Abs.
3 Buchst. a)) der Mitgliedstaat als zuständiger angesehen, der das Visum mit der längsten
Gültigkeitsdauer ausgestellt hat (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S.
99; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 105).
>rz=35< Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei
Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten
abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen
konnte, gelten die in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) - c) festgelegten Grundsätze, solange der
Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 9 Abs. 4 UAbs.
1).Es muss also nicht geklärt werden, ob der Antragsteller tatsächlich aufgrund des
Aufenthaltstitels oder Visums in den Aufenthaltsstaat einreisen durfte. Grundsätzlich muss
15
der maßgebende Zweck also nicht ermittelt werden (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a
Rdn. 98, 111; Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 36). Besitzt er einen oder
mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre abgelaufen sind, oder ein oder mehrere
Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates einreisen konnte, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag
gestellt wird (Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2). In der Praxis bedeutet dies, dass der Mitgliedstaat, in
dem der Asylantrag gestellt wird, immer dann zuständig ist, wenn der Aufenthaltstitel mehr
als zwei Jahre oder das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (Funke-Kaiser, in:
GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 108). Für die Fristberechnung ist auf den Zeitpunkt der
Asylantragstellung abzustellen (VG Ansbach, NVwZ-Beil. 2001, 61 = InfAuslR 2001, 247;
Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 108)).
>rz=36< Hat der Asylbewerber das Unionsgebiet verlassen, gelten für den erneut gestellten
Asylantrag die allgemeinen Zuständigkeitskriterien. Jeder auch der nur kurzfristige Fall der
Ausreise aus dem Unionsgebiet ist relevant. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 ist eindeutig. Es
wird weder eine Ausnahme bei lediglich kurzfristiger Ausreise noch bei der kurzfristigen
Ausreise über internationale Gewässer, um einen anderen Mitgliedstaat zu erreichen, gemacht
(Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 112; Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 101; a.A. Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 37).
Die Regelung des Art. 12 Abs. 4 steht selbständig neben Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2), setzt also
keine mindestens drei Monate dauernde Ausreise voraus. Die früher erteilten Aufenthaltstitel
und Visa fallen als zuständigkeitsbegründende Kriterien im Falle der erneuten Einreise des
Asylsuchenden weg. Zumeist wird in diesem Fall das Kriterium der illegalen Einreise die
Zuständigkeit begründen.
3.4. Illegale Einreise oder Aufenthalt (Art. 13 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=37< Reist der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend über die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats ein, ist der Mitgliedstaat zuständig, in den er illegal eingereist
ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1). Die irreguläre Binnenwanderung, die heute weit verbreitet ist, wird
in Art. 13 Abs. 2 geregelt. Dies ist das in der Praxis häufigste Zuständigkeitskriterium
Entsprechende Feststellungen werden anhand der in Art. 22 Abs. 3 bezeichneten
Verzeichnisse einschließlich der Daten nach der Eurodac-Verordnung getroffen. Die
Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1
Satz 2). Ist ein Mitgliedstaat nicht länger zuständig oder kann nach Art. 13 Abs. 1 die
Zuständigkeit nicht festgestellt werden, wird jedoch festgestellt, dass der Antragsteller illegal
in das Unionsgebiet eingereist ist oder können die Umstände der Einreise nicht festgestellt
werden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Antragsteller aufgrund von
Beweismitteln oder Indizien nach den beiden in Art. 22 Abs. 3 bezeichneten Verzeichnissen
vor dem Zeitpunkt der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von
mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, ist dieser Mitgliedstaat
zuständig (Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2). Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens
fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, ist der Mitgliedstaat, in dem er
sich zuletzt aufgehalten hat, zuständig (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 2). Dieses Kriterium ist wegen
der seit den 1980er Jahren typischen irregulären Einreise von Flüchtlingen und
Asylsuchenden in Europa dasjenige, das zumeist die Zuständigkeit des Mitgliedstaats
bestimmt.
>rz=38< Die Illegalität der Einreise wird grundsätzlich nach unionsrechtlichen Vorschriften
und ergänzend nach nationalem Recht bewertet, insbesondere nach Maßgabe des Visa- und
Grenzkodex. Ein illegaler Grenzübertritt liegt daher vor, wenn der Antragsteller bei der
Einreise kein nach Unionsrecht erforderliches Visum besitzt oder mittels eines gefälschten
Visums (Rdn. 37) einreist oder wenn die allgemeinen, für die Einreise erforderlichen
Dokumente beim Grenzübertritt nicht vorliegen. Ein bloßer ordnungsrechtlicher Verstoß, z.B.
16
die Grenzüberschreitung außerhalb zugelassener Zeiten, reicht nicht aus. Für den
Grenzübertritt selbst reicht der faktischen Vorgang aus. Auch ist unerheblich, ob dieser
Vorgang selbst unter Strafe steht (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S.
104; a.A. Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 38; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II
– 27a Rdn. 98, 117). Reist der Antragsteller nach illegaler Einreise in das Unionsgebiet
wieder aus, ohne zuvor einen Asylantrag gestellt zu haben, und reist er erneut nach kurzer
Frist in das Unionsgebiet über einen anderen Mitgliedstaat illegal ein, ist der letzter
Einreisestaat zuständiger Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, weil bei der ersten Einreise
mangels Asylantragstellung (Art. 3 Abs. 1) kein zuständigkeitsbegründender Vorgang nach
der Verordnung eingetreten war und daher auch die Dreimonatsregel des Art. 20 Abs. 5
UAbs. 2 nicht Anwendung findet (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010,
S. 107; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 118).
>rz=39< Sind nach dem illegalen Grenzübertritt mindestens zwölf Monate vergangen, erlischt
das Zuständigkeitskriterium. Regelmäßig regelt sich in diesem Fall, die
Zuständigkeitsbegründung nach Art. 13 Abs. 2 und kommt es daher in der Regel auf die
Asylantragstellung für die Zuständigkeitsbegründung an (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1). Reist der
Antragsteller nach Erteilung der Zustimmung durch den Einreisestaat weiter, bleiben dessen
Verpflichtungen auch nach Ablauf von zwölf Monaten nach Grenzübertritt bestehen
(Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 107), vorausgesetzt, das illegale
Überschreiten von dessen Grenze wurde innerhalb von zwölf Monaten festgestellt und das
Ersuchen um Übernahme gestellt. Unter diesen Voraussetzungen erlischt das
Zuständigkeitskriterium nach Art. 13 Abs. 1 auch dann nicht, wenn der Antragsteller nach
Ablauf von zwölf Monaten weiterreist. Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 knüpft Folgen an den illegalen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat. Diesem Kriterium liegen zwei unterschiedliche
Fallgestaltungen zugrunde: Entweder kann mangels Nachweises der Einreisestaat nicht
identifiziert werden oder wegen der Zwölfmonatsregel ist die Zuständigkeit dieses Staates
erloschen. Wird zwischenzeitlich durch einen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel – etwa aus
humanitären Gründen – erteilt, ist dieser nach Art. 12 der Verordnung zuständig. Für die
Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 2 muss ein mindestens ununterbrochener
Aufenthalt von fünf Monaten in einem Mitgliedstaat derart nachgewiesen werden, dass die
zuständigen Behörden von dem Aufenthalt des Asylsuchenden Kenntnis hatten oder gar den
Aufenthalt wissentlich hingenommen oder geduldet haben (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II
– 27a Rdn. 120 f.; Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 39). Die in der
Kommentarliteratur angestellten Überlegungen zur Länge der Aufenthalte in
zwischenzeitlichen Transitstaaten und zum Abreißen der Anknüpfungskette werfen
komplizierte Fragen auf (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 124), können aber
dahinstehen, weil in aller Regel wegen der fehlenden Nachweisbarkeit der Aufenthalte in
Drittstaaten und deren jeweiliger Länge der Auffangtatbestand der Asylantragstellung
Anwendung findet (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 39).
>rz=40< Hat der Antragsteller nach der nicht identifizierbaren Einreise oder nach Ablauf der
Zwölfmonatsfrist in einem der Transitstaaten im Unionsgebiet jedoch einen Asylantrag
gestellt, wird die Zuständigkeit dieses Transitstaates nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 begründet.
Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 findet also nur Anwendung, wenn der Antragsteller in das
Unionsgebiet illegal eingereist ist, der Einreisestaat nicht identifiziert werden kann oder die
Frist von zwölf Monaten überschritten ist, der Asylsuchende in einem Transitstaat sich
nachweislich mindestens ununterbrochen fünf Monate aufgehalten hat, ohne einen Asylantrag
zu stellen, anschließend innerhalb des Unionsgebiets verbleibt und in einen anderen
Mitgliedstaat illegal einreist und dort einen Asylantrag stellt. In diesem Fall wird der Staat, in
dem erstmals der Asylantrag gestellt wurde, nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 zuständig,
17
sondern kann auf den Transitstaat verweisen, in dem sich der Antragsteller länger als fünf
Monate aufgehalten hat.
3.5. Visafreie Einreise (Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=41< Reist der Antragsteller in einen Mitgliedstaat ein, in dem für ihn kein Visumzwang
besteht, ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art. 14 Abs. 1). Maßgebend für
die visumfreie Einreise sind unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EGVisaVO). Angesichts der gemeinschaftlichen
Verantwortung der Union für die visafreie Einreise ist die Betonung des Verursacherprinzips
in der Kommentarliteratur (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 40; a.A. FunkeKaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 127) wenig überzeugend. Bei Zugrundelegung des
Verursacherprinzips wäre die Union als Ganzes verantwortlich. Die Mitgliedstaaten dürfen
nach Unionsrecht Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die aus einem vom Visumzwang
befreiten Staat stammen und in das Unionsgebiet einreisen, grundsätzlich nicht die Einreise
verweigern. Der typische Fall von Art. 14 Abs. 1 ist die Einreise in das Unionsgebiet über
einen Mitgliedstaat, in dem für den Antragsteller kein Visumzwang besteht. Stellt er in
diesem einen Asylantrag ist dieser für die Behandlung zuständig, sofern nicht eine
Zuständigkeit nach vorrangigen Kriterien, hier als Art. 8 bis 11, in Betracht kommt. Reist der
Asylsuchende nach Einreise über einen visumfreien Mitgliedstaat weiter und stellt er
anschließend in einem Mitgliedstaat, in dem für ihn Visumpflicht besteht, den Asylantrag, ist
der visumfreie Einreisemitgliedstaat nach Art. 14 Abs. 1 zuständig (Filzwieser/Sprung,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 100). Da die Herkunftsländer, die von der
Visumpflicht befreit sind, jedoch grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten einheitlich bestimmt
werden (s. hierzu Westphal/Stoppa, ZAR 2002, 315 (316), nur das Vereinigte Königreich und
die Republik Irland beteiligen sich nicht an der gemeinsamen Visumpolitik), kommt ein
derartiger Fall sehr selten vor. Weil der Antragsteller zumeist in beiden Mitgliedstaaten
visumfrei ist, kommt in den Fällen der Weiterreise Art. 14 Abs. 2 zur Anwendung.
>rz=42< Der Grundsatz nach Art. 14 Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der
Asylsuchende in einem anderen als den visumfreien Einreisestaat, in dem er ebenfalls von der
Visumpflicht befreit ist, den Asylantrag stellt. In diesem Fall ist der zweite Mitgliedstaat
zuständig (Art. 14 Abs. 2). Das gilt ungeachtet dessen, dass der Einreisestaat für die Kontrolle
der Außengrenzen zuständig ist. Denn diesem kann nicht vorgeworfen werden, dass der legal
einreisende Asylsuchende später im Unionsgebiet in irgendeinem Mitgliedstaat einen
Asylantrag stellt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 110). Danach
kann sich ein Asylsuchender aus einem visumfreien Herkunftsland grundsätzlich den
Mitgliedstaat aussuchen, in dem er den Asylantrag stellen will. Antragsteller aus visumfreien
Staaten sind indes in der Verwaltungspraxis kaum festzustellen. Reist der Asylsuchende aber
über die Außengrenzen zunächst in einen Mitgliedstaat ein, in dem er nicht von der
Visumpflicht befreit ist, und reist er anschließend in einen Mitgliedstaat weiter, in dem er
vom Visumzwang befreit ist, ist wegen der Nachrangigkeit von Art. 14 gegenüber Art. 13 der
Einreisestaat zuständiger Mitgliedstaat (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 130). In
der Praxis wird sich eine derartige Reiseroute durch die Union kaum nachweisen lassen.
3.6. Asylantrag im Flughafentransitbereich (Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=43< Stellt der Antragsteller den Antrag im internationalen Transitbereich des Flughafens
eines Mitgliedstaats, ist dieser zuständig (Art. 15). Die Einreise in diesen Mitgliedstaat wird
nicht vorausgesetzt. Was als Transitbereich anzusehen ist, richtet sich nach innerstaatlichen
Gegebenheiten. Eine räumliche Absperrung ist nicht zwingend (Hailbronner, AuslR B 2 §
27a AsylVfG Rdn. 43; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 132). Aufgrund des
Vorrangprinzips begründet der im Transitbereich gestellte Asylantrag indes nur die
Zuständigkeit des entsprechenden Mitgliedstaats, wenn die Zuständigkeit eines anderen
18
Mitgliedstaates nach den vorrangigen Kriterien nicht festgestellt werden kann. Die Vorschrift
bekräftigt den bereits in Art. 13 aufgestellten Grundsatz der Zuständigkeitsbegründung
aufgrund illegaler Einreise. Ihr kommt keine eigenständige Bedeutung zu (Filzwieser/Sprung,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 111). Vorrangige Kriterien, insbesondere Art. 8 bis
12, sind zu beachten. Stellt der Asylsuchende nicht im Transitbereich den Asylantrag, sondern
reist er illegal ein und stellt er diesen erst in einem anderen Mitgliedstaat, wird sich
regelmäßig die Einreise über den Transitbereich des Ersteinreisestaates nicht nachweisen
lassen. Dann ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wird (Art. 3 Abs.
2 UAbs. 1).
3.7. Auffangtatbestand der Asylantragstellung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU)
Nr. 604/2013)
>rz=44< Kann nach den in Art. 8 bis 15 bis 15 bezeichneten Kriterien der zuständige
Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag
gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1). Dieser
Mitgliedstaat bleibt auch für weitere Asylanträge des Antragstellers zuständig (VG
Wiesbaden, AuAS 2008, 57 (58)). Verlässt der Antragsteller den zuständigen Mitgliedstaat
und hält er sich anschließend länger als drei Monate außerhalb des Unionsgebietes auf,
erlischt die Zuständigkeit des bisherigen Mitgliedstaates (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2). Bei
erneuter Einreise wird die Zuständigkeit nach Maßgabe der entsprechenden Kriterien in Art. 8
bis 15 und Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 neu bestimmt. Bereits in den vorstehenden Ausführungen
wurde im Einzelnen auf die Situationen hingewiesen, in denen der Auffangtatbestand relevant
wird. Der häufigste Anwendungsfall ist der, in dem die illegale Einreise über die
Außengrenzen und die irreguläre Weiterwanderung innerhalb der Union nicht nachvollzogen
und nachgewiesen werden kann (Rdn. 45). In diesem Fall ist der Mitgliedstaat zuständig, in
dem im Verlaufe der irregulären Binnenwanderung erstmals der Asylantrag gestellt wird.
Wird aber festgestellt, dass der Asylsuchende sich in einem Transitstaat länger als fünf
Monate ununterbrochen aufgehalten hat, ist dieser nach Art. 13 Abs. 2 zuständig (FunkeKaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 134), da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 nachrangig gegenüber
Art. 13 Abs. 2 ist. Praktisch bedeutsam ist dies wegen der zumeist fehlenden Beweise zum
Zwischenaufenthalt nicht.
3.8. Systemische Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=45< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 regelt erstmals das Problem systemischer
„Schwächen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ im an sich zuständigen
Mitgliedstaat. Die Übernahme der Verantwortung der Zuständigkeit nach Fortsetzung der
Zuständigkeitsprüfung steht nicht im Ermessen des prüfenden Mitgliedstaates, vielmehr wird
diese kraft Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 angeordnet. Traditionell
wurden die Zuständigkeitsbestimmungen so gehandhabt, dass es allein auf die tatsächliche
Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates ankam. Für die Prüfung der Zuständigkeit kam es
insbesondere nicht darauf an, ob im ersuchte Mitgliedstaat die unionsrechtlichen
Mindeststandards eingehalten wurden (VG Schwerin, NVwZ-Beil. 2002, 95 = AuAS 2002,
177). Diese Praxis hat wegen systemischer Mängel der Schutzstandards insbesondere
Auswirkungen auf die Überstellungen in Griechenland, ferner in Italien, Malta, Ungarn,
Bulgarien und Polen. Bezogen auf Griechenland werden seit Januar 2011 durch Erlass des
BMI Überstellungen ausgesetzt. Nach Ansicht des EuGH dürfen Überstellungen nicht auf der
Grundlage einer unwiderleglichen Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in
dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat
beachtet werden, durchgeführt werden, weil dies mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zur
grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003
unvereinbar“ ist (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420 f.) Rdn. 99 ff – N.S.; EuGH, U. v. 14. 11.
19
2013 – Rs. C-4/11 Rdn. 30 - Puid; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406; Marx, NVwZ 2012,
409). Da die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in dieser Frage nicht eindeutig war, berief sich
der EuGH auf den Grundsatz der grundrechtskonformen Auslegung des Sekundärrechts. Die
Besorgnis um den „Daseinsgrund der Union“ veranlasst den EuGH zwar zu der Feststellung,
dass der Verordnungsgeber ein „gegenseitiges Vertrauen“ vorausgesetzt hat, aber eben kein
blindes, das Asylsuchende in ihrer Not an der Rechtsfiktion der „Sicherheit“ scheitern lässt.
Die Grundrechte überlagern damit nationale Handlungsspielräume. Dies gilt auch für die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates.
>rz=46< Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG erklärt zwar die Mitgliedstaaten
verfassungsunmittelbar für sicher. Als Folge der Übertragung der Zuständigkeit für das Asylund Flüchtlingsrecht auf die Union ist jedoch Art. 23 Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche
Grundlage für den Flüchtlingsschutz (Zimmermann, in: Berliner Kommentar zum
Grundgesetz, Band 2, 2009, C Art. 16a, Rdn. 236 f; Zimmermann, NVwZ 1998, 450 (454);
Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz. Kommentar, 10. Aufl., 2009, Art. 16a Rdn. 37;
Becker, in: v. Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, 2005, Art. 16a Abs. 5
Rdn. 229; Schmahl, ZAR 2001, 3 (11); a.A. Pagenkopf, in: Sachs, Grundgesetz. Kommentar,
5. Aufl., 2009, Art. 16a Rdn. 106). Auch legt das Schweigen des Art. 16a Abs. 5 GG zur
Zulässigkeit einer Übertragung des Asylrechts auf die Union die uneingeschränkte
Anwendbarkeit des Art. 23 Abs. 1 GG nahe (Fröhlich, Das Asylrecht im Rahmen des
Unionsrechts, 2011, S. 105 ff.). Mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaates
verbundene transnationale Probleme“ sind daher nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG, sondern
vornehmlich auf der Ebene der Union zu lösen (BVerfGE 128, 224 (226)).
>rz=47< Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt, dass der
Antragsteller nicht an den in sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn es
„wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die die Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung“ im Sinne von
Art. 4 GRCh (Art. 3 EMRK) mit sich bringen. Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ,
sondern können auch alternativ vorliegen. Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh
wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen wird nicht dadurch zu einer
Nichtverletzung, weil das Asylverfahren keine derartigen Mängel aufweist. Vielmehr kommt
es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten auch nach der
Verordnung auf ein tatsächliches Risiko an, nach der Überstellung wegen des Asylverfahren
oder der Aufnahmebedingungen einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt
zu werden (UK Supreme Court, (2014) UKSC 12 Rdn. 42 ff., 52 ff., 66 ff.; Schweiz BVerwG,
U. v. 9. 12. 2013 – Abteilung IV D-2408/2012; Rdn. 482 ff.). Die Überstellung ist dann zwar
nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, wohl aber nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung unzulässig
(Rdn. 63). Liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 vor, sind die anderen
Kriterien zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein kann. Kann die Zuständigkeit
nicht bestimmt werden, wird der prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat (Rdn. 13
ff.). Diese Anordnung der Übernahme der Zuständigkeit ist zwingend. Die Verordnung regelt
unmittelbar die Folgen einer nicht durchführbaren Überstellung, wenn in den an sich
zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel nicht überstellt werden darf. Die
Rechtsprechung hatte diesen Fall über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 gelöst und dabei das Ermessen reduziert. Allerdings bleibt jedem
Mitgliedstaat nach Maßgabe der Art. 35 ff. RL 2013/32/EU das Recht vorbehalten, den
Antragsteller in einen sicheren Drittstaat abzuschieben (Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr.
604/2013). Der Antragsteller kann also nach Maßgabe von § 29 in einen sonstigen Drittstaat
abgeschoben werden. Diese Vorschrift ist aber auf den Fall des anderweitigen ausreichenden
Schutzes beschränkt, da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 allein das Konzept des ersten
20
Asylstaates umgesetzt (BVerwGE 144, 127 (132) Rdn. 16) und damit dessen
Awendungsbereich auf das Konzept des ersten Asylstaates eingeschränkt hat (§ 29 Rdn. 5).
Diese Vorschrift wird derzeit in der Verwaltungspraxis nicht angewandt.
>rz=48< Der EuGH geht von einer widerleglichen Vermutungswirkung der Sicherheit der
Mitgliedstaaten aus. Wann diese Vermutung zerstört wird, wird in Zukunft zu klären sein. Der
Antragsteller kann im Widerlegungsvortrag nicht jegliche Verletzung eines Grundrechts
durch den zuständigen Mitgliedstaat (EuGH, NVwZ 2012, 417 (419) Rdn. 82 f., 84, 94 –
N.S,) jedoch „systemische Mängel“ des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen
rügen. Es müssen also strukturelle Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des
nationalen Asylsystems haben, nicht aber planmäßige oder absichtlich herbeigeführte
Funktionsstörungen aufgezeigt werden (Marx, NVwZ 2012, 409 (411)). Nicht jede
Zuwiderhandlung gegen einzelne Bestimmungen des Asylsystems, selbst nicht jede
Grundrechtsverletzung zerstört die Vermutungswirkung. Das bedeutet jedoch nicht, dass der
EuGH bei Verletzungen von Art. 4 GRCh, die nicht systemisch bedingt sind, im konkreten
Einzelfall die Vermutungswirkung unberührt hat lassen wollen (UK Supreme Court, (2014)
UKSC 12 Rdn. 42 ff., 52 ff., 66 ff.; Rdn. 47). Mit dem Hinweis auf systemische Mängel
verweist er auf strukturelle Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen
Asylverfahrens haben. Es müssen also nicht „planmäßige“ und „absichtlich“ herbeigeführte
Funktionsstörungen aufgezeigt werden. Damit ist diese Frage aber nicht erschöpfend geregelt.
>rz=49< Vielmehr ist dem Sachvorbringen des Antragstellers, in seinem konkreten Fall drohe
ihm im Falle der Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche
Behandlung, nachzugehen. Systemische Mängel zeigen lediglich einen eindeutigen Fall
hierfür auf. Beruht die Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auf systemischen Mängeln, hat der
Mitgliedstaat Art. 17 Abs. 1 in Betracht zu ziehen und reduziert sich das Ermessen zum
Selbsteintritt (Rdn. ???). Der Erheblichkeit von Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh
(Art. 3 EMRK) aufgrund systemischer Mängel liegt die Rechtsprechung des EGMR
zugrunde. Dieser hatte erstmals in M.S.S. aus dem Zusammenhang von Art. 13 und Art. 3
EMRK abgeleitet, dass der Asylsuchende, der sich gegenüber dem seinen Asylantrag
prüfenden Mitgliedstaat auf die Gefahr der Verletzung des Refoulementverbotes nach Art. 3
EMRK durch den zuständigen Mitgliedstaat beruft, nicht belegen muss, dass dort in seinem
Fall tatsächlich dieses Verbot verletzt wird. Seien den Behörden schwerwiegende Mängel des
Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund zuverlässiger und sachbezogener
Berichte internationaler und nichtstaatlicher Organisationen bekannt, dürfe dem
Asylsuchenden nicht die vollständige Beweislast dafür auferlegt werden, dass das dortige
Asylsystem in seinem Fall nicht wirksam sei. Der ersuchende Mitgliedstaat hätte vielmehr zu
prüfen, auf welche Weise dort in der Praxis die Gesetzgebung angewandt werde. Komme er
dieser Verpflichtung nach, werde ihm bei einer solchen Ausgangslage bekannt werden, dass
der Asylsuchende im Falle der Überstellung ein tatsächliches und individuelles Risiko, Art. 3
EMRK zuwider behandelt zu werden, ausgesetzt sein. Der Umstand, dass eine große Anzahl
von Asylsuchenden derselben Situation wie der Antragsteller ausgesetzt sei, verringere ein
konkretes Risiko in keiner Weise (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, Rdn.
351 ff. (359) – M.S.S., in NVwZ 2011, 413 (417 f.) nicht vollständig abgedruckt).
>rz=50< Im Ergebnis verschiebt der EGMR bei systemischen Mängeln des Asylverfahrens im
Zielstaat, die aufgrund zuverlässiger und konkreter sachbezogener Erkenntnisquellen bekannt
sind, lediglich die Beweislast vom Asylsuchenden auf die Behörde. In anderen Fällen bedarf
es der Darlegung eines tatsächlichen Risikos. Auch im Blick auf die Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende bezieht sich der EuGH auf M.S.S. Seit 1997 entwickelt sich der
Beweisstandard zu Art. 3 EMRK dynamisch: 1997 hatte der EGMR in D v. UK am Beispiel
eines an AIDS erkrankten Drogenkuriers Art. 3 EMRK vom Erfordernis eines gezielten,
vorsätzlichen Handlungsbegriffs entkoppelt, vielmehr ausschließlich auf die gesundheitlichen
21
Folgen der Abschiebung abgestellt, diesen Ansatz aber auf ganz außergewöhnliche
Ausnahmefälle begrenzt EGMR, EZAR 933 Nr. 6 = NVwZ 1998, 163 = InfAuslR 1997, 381
(383) = NVwZ 1997, 1127 Rdn. 49 – D. v. U. K.). Elf Jahre später bestätigte die Große
Kammer den besonderen Ausnahmecharakter dieses Ansatzes, der es nur zulasse, dem
Vertragsstaat die Verantwortung für die medizinische Behandlung aufzuerlegen, wenn die
„humanitären Gründe zwingend“ gegen eine Abschiebung sprechen würden (EGMR, HRLJ
2008, 289 (295) = NVwZ 2008, 1334 Rdn. 44 – N.v.U.K.). Wenige Monate nach M.S.S.
nutzte der EGMR aber die Gelegenheit, am Beispiel der Unterbringung von Rückkehrern in
Lagern für Binnenvertriebene in Somalia den M.S.S.-Standard auch in Abgrenzung zum
Beweisstandard in D.v.U.K. zu konkretisieren und auf den hierfür maßgeblichen Unterschied
hinzuweisen: Danach wird die erforderliche Prüfung deshalb nicht nach Maßgabe des
D.v.U.K.-Tests EGMR, EZAR 933 Nr. 6 = NVwZ 1998, 163 = InfAuslR 1997, 381 (383) =
NVwZ 1997, 1127 Rdn. 49 – D. v. U. K.), sondern anhand der in M.S.S. entwickelten
Kriterien (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 Rdn. 254 ff., NVwZ 2011, 413
(415 ff.) – M.S.S.) durchgeführt, weil die humanitäre Krise durch die Konfliktparteien
verursacht worden ist (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 8319/07, 11449/07 Rdn.
267 bis 292, 296 – Sufi and Elmi).
>rz=51< Für den denkbar weitreichendsten Fall, dass die Grundrechte aller Antragsteller in
vergleichbarer Lage bedroht sind, hat der EuGH eine Klärung herbeigeführt: Ohne dass es
auf die besonderen Umstände des Asylsuchenden ankommt, muss dieser eine
Zuwiderhandlung gegen Art. 4 GRCh befürchten, wenn „systemische Mängel“ des
Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine „unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber“ hervorrufen (EGMR,
Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 8319/07, 11449/07 Rdn. 267 bis 292, 296 – Sufi and Elmi).
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen sind unter diesen Voraussetzungen
Gefährdungsfaktoren, die sich zu einem tatsächlichen Risiko verdichten, dass der konkrete
Asylsuchende in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt werden wird. Die
Gefahrenprognose löst sich damit von der Person des Antragstellers ab und entlastet ihn von
der Darlegung konkreter Bedrohungen, die gezielt gegen seine Person gerichtet sind. Ist
letzteres der Fall, kommt es aber auf systemische Mängel des Verfahrens oder der
Aufnahmebedingungen nicht an (Marx, NVwZ 2012, 410 (411 f.); UK Supreme Court,
(2014) UKSC 12 Rdn. 42 ff., 52 ff., 66 ff.; Rdn. 47). Eine Beschränkung der
Widerlegungsmöglichkeit der Vermutungswirkung lediglich auf systemische Mängel unter
Außerachtlassung eines ernsthaften personenspezifischen Gefährdungsrisikos, das seine
Ursache nicht in derart systemischen Mängeln hat, würde Art. 3 EMRK und damit Art. 4
GRCh verletzen. Art. 3 EMRK steht nicht unter dem Vorbehalt „struktureller“,
„systembedingter“ Verletzungen, sondern allein unter dem Vorbehalt der Darlegung eines
»ernsthaften Risikos« seiner Verletzung, unabhängig davon, auf welchen Gründen die
drohende Zuwiderhandlung beruht. Eine hiervon abweichende Auslegung würde nicht mit der
Rechtsprechung des EuGH übereinstimmen, weil dieser Bedeutung und Tragweite der
Grundrechte der Charta in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR zu den
entsprechenden Konventionsrechten bestimmt (EuGH, NVwZ 2012, 97 (100) Rdn. 70 –
Derici). Der Mitgliedstaat muss keine Stellungnahme von UNHCR einholen, wenn aus den
Dokumenten von UNHCR hervorgeht, dass der an sich zuständige Mitgliedstaat gegen
unionsrechtliche Asylvorschriften verstößt (EuGH, NVwZ 2013, 660 (662) Rdn. 47 – Halaf).
Daraus folgt zugleich, dass eine Stellungnahme von UNHCR einzuholen ist, wenn aus seinen
Berichten, Richtlinien und sonstigen Verlautbarungen keine Informationen hierzu entnommen
werden können.
3.9. Ermessensklauseln (Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
3.9.1. Funktion der Ermessensklauseln
22
>rz=52< Die Verordnung (EU) hat das frühere in Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 enthaltene Konzept der Ermessensklauseln grundlegend umgestaltet. Die
Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird nunmehr in Art.
17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aufgegriffen, die Drittstaatenregelung des Art. 3
Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die in
Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 enthaltene humanitäre Klausel wird nunmehr
durch Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die frühere Regelung des Art. 15 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013
übernommen (s. hierzu im Einzelnen Rdn. 23 bis 27). Im letzteren Falle ist die Norm zur
Regelanordnung ausgestaltet worden. Bei abhängigen Personen wird in der Regel die
Zuständigkeit übernommen. Nur in atypischen Ausnahmesituationen kann diese verneint
werden. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der prüfende Mitgliedstaat. Bei
Übernahme der Zuständigkeit für abhängige Personen nach Art. 16 Abs. 1 kommt es nicht auf
die Zustimmung des an sich zuständigen Mitgliedstaates, wohl aber auf die des Antragstellers
an.
>rz=53< Art. 16 Abs. 1 regelt den Fall, in dem sich der Antragsteller bereits im gewünschten
Mitgliedstaat aufhält. Zwar wird dort auch der Fall der Zusammenführung angesprochen. Dies
hat aber wohl eher die Funktion, den zuvor beschriebenen Kreis der abhängigen Personen und
die Vermeidung der Trennung wie die Zusammenführung einheitlich im Kontext darzustellen.
Schwerpunkt von Art. 16 Abs. 1 ist die Vermeidung der Trennung, während die näheren mit
der Zusammenführung verbundenen Probleme eigenständig in Art. 16 Abs. 2 geregelt
werden. Würde man dem Hinweis auf die Zusammenführung in Art. 16 Abs. 1 keine
Bedeutung beimessen und diese ausschließlich im Kontext von Art. 16 Abs. 2 verorten, fehlte
das Erfordernis des familiären Bestands bei der Zusammenführung, weil dieses im Text des
Art. 16 Abs. 2 nicht, wohl aber in Art. 16 Abs. 1 erwähnt wird. Andererseits kommt es aus
primärrechtlichen Gründen auf dieses Erfordernis nicht an (Rdn 25). Nach Art. 16 Abs. 1 wird
der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller mit dem abhängigen Familienmitglied bzw.
der von einem Familienmitglied abhängige Antragsteller bereits aufhält, im Regelfall
zuständig. Dies wird zwar anders als in Art. 17 Abs. 2 UAbs. 4 nicht ausdrücklich geregelt,
folgt aber aus dem Kontext der Norm. Demgegenüber wird in Art. 16 Abs. 2 ausdrücklich
angeordnet, dass der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller mit seinem Familienangehörigen
zusammengeführt wird, zuständiger Mitgliedstaat wird. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der
Gesundheitszustand den Antragsteller nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat
zu reisen. Eine vorübergehende Krankheit oder kurzfristige Reiseunfähigkeit ist unerheblich.
Ausdrücklich regelt Art. 16 Abs. 2 Satz 3, dass der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller
aufgrund seiner längerfristigen Krankheit verbleiben muss, nicht dazu verpflichtet werden
kann, einen der Familienangehörigen in sein Hoheitsgebiet zu verbringen. Das schließt jedoch
eine rechtliche Ermöglichung der Zusammenführung in diesem Mitgliedstaat nicht aus. Ein
aktives Tun kann in diesem Zusammenhang aber nicht zum Gegenstand der Verpflichtung
dieses Staates gemacht werden.
3.9.2. Selbsteintritttsrecht (Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=54< Wie früher nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kann nach Art. 17
Abs. 1 abweichend von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 jeder Mitgliedstaat den
von einem Asylsuchenden gestellten Asylantrag nach Ermessen in der Sache prüfen, auch
wenn er nicht für diese Prüfung zuständig ist. Hieraus folgt, dass auch von dem Grundsatz,
dass der Antrag nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 1) abgewichen
werden kann. Der Umstand, dass im bislang zuständigen Mitgliedstaat das Asylverfahren
bereits abgeschlossen war, steht deshalb der Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts nicht
entgegen. Das ist nur der Fall, wenn dort internationaler Schutz gewährt wurde, weil in
diesem Fall die Verordnung nicht mehr anwendbar ist. Auch Art. 7 Abs. 2 steht der Ausübung
23
des Selbsteintrittsrechts nicht entgegen, weil diese Norm im engen Zusammenhang mit Art. 3
Abs. 1 steht und es daher auf die Situation im Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung
nicht ankommt. Abzugrenzen hiervon ist die Ermessensklausel nach Art. 3 Abs. 3
Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Hier überstellt der prüfende Mitgliedstaat nicht den an sich
zuständigen Mitgliedstaat, prüft den Asylantrag aber auch nicht in der Sache, sondern wendet
seine nationale Drittstaatenregelung an. Die Kommission begründete im Vorschlag zur alten
Verordnung die Einführung des Selbsteintrittsrechts mit „politischen, humanitären oder
praktischen Erwägungen“, die einem Mitgliedstaat das Recht einräumten, abweichend von
den Zuständigkeitskriterien die Zuständigkeit für einen bestimmten Asylsuchenden zu
übernehmen. Die Übernahme nach dieser Klausel stehe im Ermessen des Mitgliedstaates. Die
Klausel soll den Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeitskriterien der
Verordnung eine gewisse Flexibilität ermöglichen.
>rz=55< Obwohl die Zustimmung des Antragstellers zur Übernahme der Zuständigkeit nicht
für erforderlich erachtet wird (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S.
76; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 151), dürfte dies zumeist in seinem
Interesse liegen, es sei denn, er verfolgt aus den Gründen des Art. 17 Abs. 2 oder Art. 16 Abs.
1 die Zusammenführung mit Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat. Die
frühere Streitfrage, ob dem Asylsuchenden der zuständige Mitgliedstaat aufgezwungen
werden kann, kann aber nunmehr sachgerecht gelöst werden. Die Kommission hält es nicht in
jedem Fall für sachgerecht, allein in der Tatsache der Asylantragstellung einen Wunsch des
Asylsuchenden zu erblicken, dass er damit zugleich auch um Übernahme der Zuständigkeit
des angesprochenen Mitgliedstaates ersucht. Dies könne etwa der Fall sein, wenn Hinweise
ersichtlich seien, dass er mit seinen in einem anderen Mitgliedstaat lebenden
Familienangehörigen zusammenleben möchte (Commission of the European Communities,
Commission Staff Working Document. Report from the Commission to the European
Parliament and the Council on the evaluation of the Dublin system, SEC (2007) 742, 6. Juni
2007, S. 21). Bringt der Asylsuchende in Verbindung mit seinem Asylantrag zum Ausdruck,
dass er mit seinen Verwandten zusammengeführt werden möchte, wird man aber das in Art.
16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 jeweils vorausgesetzte Erfordernis der schriftlichen
Zustimmung als Ersuchen zur Anwendung dieser Bestimmungen verstehen müssen. Diesem
Ersuchen muss der prüfende Mitgliedstaat im Falle des Art. 16 Abs. 1 in der Regel
nachgehen. Im Falle des Art. 17 Abs. 2 muss er diesem ebenfalls nachgehen und kann sich
dieser Verpflichtung nicht durch – stillschweigende - Ausübung des Selbsteintrittsrechts
entziehen. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist nicht davon abhängig, dass der an sich
zuständige Mitgliedstaat zustimmt oder überhaupt auf das Ersuchen eingeht (EuGH, NVwZ
2013, 660 Rdn. 39 - Halaf).
>rz=56< Übt der prüfende Mitgliedstaat das Selbsteintrittsrecht aus, geht die Zuständigkeit in
einem umfassenden Sinne auf ihn über, ohne dass es noch eines weiteren Aktes des bislang
zuständigen Mitgliedstaats bedarf (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 146). Er
wird zuständiger Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden,
insbesondere in Art. 18 Abs. 1 vorgesehenen Pflichten (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2). Auch wenn
im früher zuständigen Mitgliedstaat das Asylverfahren bereits abgeschlossen wurde, erlischt
damit dessen Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) auf Wiederaufnahme des
Antragstellers. Die Zustimmung zur Zuständigkeitsübernahme durch diesen Mitgliedstaat ist
nicht erforderlich. Vielmehr hat er diesen lediglich über die Übernahme der Zuständigkeit zu
unterrichten (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2). Ob eine förmliche Übernahme der Zuständigkeit
ergehen muss oder diese auch stillschweigend erfolgen (so Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II
– 27a Rdn. 148) oder nur in eindeutigen Fällen bejaht werden kann (so Filzwieser/Sprung,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 76), ist umstritten. Insbesondere wird kritisiert, dass
24
eine inhaltliche Sachprüfung nicht ohne Weiteres in eine stillschweigende Übernahme der
Zuständigkeit umgedeutet werden könne (VG Schwerin, AuAS 1996, 227 (228); VG
Arnsberg, U. v. 15. 12. 2009 – 4 K 1756/09.A; VG Hamburg, B. v. 2. 3. 2010 – 15 AE 44/10;
Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 76; Hailbronner, AuslR B 2 §
27a AsylVfG Rdn. 64). Demgegenüber wird eingewandt, es komme auf die Art der Anhörung
an. Werde der Antragsteller nicht bloß routinemäßig zu den Umständen des Reisewegs und
die Einreise, sondern auch zu den Asylgründen befragt, folge hieraus eine konkludente
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BayVGH, InfAuslR 2010, 467 (468); Funke-Kaiser, in:
GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 148;). Diese Streitfrage ist nunmehr geklärt. Die Behörde hat den
Antragsteller im Rahmen der Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats persönlich dazu
anzuhören, ob sich Familienmitglieder, Verwandte oder Personen jeder anderen
verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten aufhalten, um diese Umstände bei
seiner Entscheidung berücksichtigen zu können (Art. 5 Abs. 1 in Verb. mit Art. 4 Abs. 1
Buchst. c)). Beschränkt sich die Anhörung auf diesen Prüfungsgegenstand, wird man hierin
keine stillschweigende Übernahme erkennen können.
>rz=57< Setzt der prüfende Mitgliedstaat sich über die persönlichen Wünsche des
Antragstellers entgegen Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 hinweg, muss er diesem Gelegenheit
geben, seine dort geregelten Rechte durchzusetzen. Rechtsmittel sind zwar nur gegen eine
Überstellung, nicht aber gegen eine stillschweigende Übernahme der Zuständigkeit gegeben
(Art. 27). Da die Verordnung, insbesondere die humanitären Klauseln und das
Selbsteintrittsrecht jedoch subjektiven Rechtscharakter hat (Rdn. 56), was insbesondere auch
durch die Regelanordnung in Art. 16 Abs. 1 bestätigt wird, muss der Mitgliedstaat dem
Antragsteller nach seinem nationalen Recht Gelegenheit zur Einlegung von Rechtsmitteln
gegen die stillschweigende Übernahme der Zuständigkeit geben. Andererseits wird man
weiterhin in der inhaltlichen Prüfung der Asylgründe im Einverständnis des Antragstellers
eine zulässige stillschweigende Übernahme der Zuständigkeit sehen können. Die früher
umstrittene Frage, ob nur der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylsuchende aufhält, vom
Selbsteintritsrecht Gebrauch machen kann (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3.
Aufl., 2010, S. 76), dürfte durch den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 hinreichend geklärt sein.
Danach kann ein Mitgliedstaat nur für einen bei ihm gestellten Asylantrag die Zuständigkeit
übernehmen. Die Verordnung ist im Lichte des Völkerrechts und damit des Grundsatzes des
territorialen Asylrechts auszulegen. Ein Asylantrag setzt daher einen territorialen Kontakt
zum Mitgliedstaat voraus. Leben die Bezugspersonen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 und 17
Abs. 2 im Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich der Antragsteller aufhält, entscheidet dieser
in eigener Zuständigkeit. Begehrt der Antragsteller die Zusammenführung mit diesen in
einem anderen Mitgliedstaat, hat dieser nach Art. 16 Abs. 2 der Übernahme zuzustimmen,
wenn die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 erfüllt sind. Wird diese Frage von den
beteiligten Mitgliedstaaten unterschiedlich bewertet, muss der Antragsteller seine Rechte
gegen den Mitgliedstaat durchsetzen, der die Zusammenführung verweigert. Der
Aufenthaltsstaat sollte während dieses Verfahrens sein Prüfungsverfahren aussetzen.
>rz=58< Grundsätzlich liegt es im Ermessen des prüfenden Mitgliedstaats, unter welchen
Voraussetzungen er sein Selbsteintrittsrecht ausübt. Die Rechtsprechung interpretiert
Abdullahi dahin, dass Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und somit auch Art. 17
Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 grundsätzlich keine drittschützende Wirkung
zukomme. Der Gerichtshof habe nunmehr im Sinne eines „acte clair“ entschieden, dass
sämtliche nicht grundrechtlich aufgeladenen Zuständigkeitsnormen (Art. 8 bis 11) gerichtlich
nicht durchgesetzt werden könnten (VG Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 A 12 K 383/14).
Ermessensklauseln vermittelten deshalb keine Rechte, weil sie jenseits der regulären
Zuständigkeitskriterien niedergelegt seien (Thym, NVwZ 2013, 130 (131)) Eine derart
25
eindeutige Aussage kann der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entnommen werden.
Vielmehr hat die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung und kann
daher schon ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts
nach Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (EuGH,
NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 48 - Abdullahi). Ob dies nur bei grundrechtlich relevanten
Zuständigkeitsnormen angenommen werden kann, ist zweifelhaft. Auch wenn dies zuträfe,
kann im modernen Rechtstaat staatliches Ermessen nicht ohne Berücksichtigung subjektiver
Interessen zweckgemäß und sachgerecht ausgeübt werden. Der Gerichtshof hebt zwar hervor,
dass das Selbsteintrittsrecht an keine besonderen Bedingungen geknüpft ist. Andererseits
könne es der Mitgliedstaat aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in
Anspruch nehmen (EuGH, NVwZ 2013, 660 Rdn. 37 - Halaf). Humanitäre Erwägungen
dienen aber rechtlich geschützten Interessen des Einzelnen. Ferner fördern objektive Kriterien
entgegen einem etatistischen Rechtsverständnis nicht ausschließlich staatliche, sondern auch
Interessen des Einzelnen (Marx, NVwZ 2014, 198 (200)). Dies erweist bereits das die
Zuständigkeitsprüfung beherrschende Beschleunigungsprinzip, das einer Situation
entgegenwirken soll, in der Grundrechte der Asylsuchenden verletzt werden (EuGH, NVwZ
2012, 417 (420 f.) Rdn. 98, 108 ff – N.S.; EuGH, NVwZ 2013, 129 Rdn. 34 f. – Puid). Die
Anwendung objektiver Zuständigkeitskriterien schützt damit auch Interessen des Einzelnen,
wie auch Erwägungsgrund Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und Erwägungsgrund Nr. 5
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erweisen.
>rz=59< In Puid hat der Gerichtshof die Ansicht des Hess.VGH, dass nach Ausfall des an
sich zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eine
Verpflichtung zum Selbsteintrittrecht bestehe, zurückgewiesen und lapidar erklärt, diese
Norm könne eine solche Annahme nicht rechtfertigen. Wie in N.S. bereits festgestellt, sei
vielmehr die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen (EuGH, NVwZ 2013, 129 Rdn. 26 f. –
Puid). In Abdullahi geht es hingegen nicht um das Selbsteintrittsrecht, sondern darum, ob der
Asylsuchende mit dem in Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Verfügung
stehendem Rechtsbehelf eine sachgerechte Durchführung der Zuständigkeitsprüfung
durchsetzen kann. Vor der Antwort auf diese Frage macht der Gerichtshof zunächst deutlich,
wie er die Vorlagefrage versteht. Grundsätzlich spricht eine Vermutung für die
Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des
Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener
Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (EuGH,
NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 37 – Ma, BT, DA; EuGH, NVwZ 2013, 660 Rdn. 28 Halaf). Dementsprechend stellt er fest, es sei zu klären, „in welchem Umfang“ die
Zuständigkeitskriterien „tatsächlich Rechte der Asylbewerber begründen, die die nationalen
Gerichte schützen müssen.“ Was die Reichweite des in Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
343/2003 vorgesehenen Rechtsbehelfs angehe, sei zu bedenken, dass die Verordnung gerade
aufgrund des gegenseitigen Vertrauens erlassen worden sei. Dadurch solle die Behandlung
der Asylanträge rationalisiert und verhindert werden, dass die staatlichen Behörden mehrere
Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssten und das System dadurch stocke. Im
vorliegenden Fall gehe es um die Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag
gestellt wurde, diesen nicht zu prüfen und die Antragstellerin in den zweiten Staat zu
überstellen (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 49, 51 bis 54, 60 – Abdullahi). Die
Bedeutung des Selbsteintrittsrechts war aber nicht Gegenstand der Vorlagefragen. Aus diesem
Überblick über die Rechtsprechung des Gerichtshofs wird zwar deutlich, dass er dem
Zuständigkeitskriterium der illegalen Einreise eine besondere Bedeutung beimisst. Haben die
Minderjährige und familiäre Bindungen schützenden Bestimmungen aus grundrechtlichen
Erwägungen Vorrang gegenüber dem Kriterium der illegalen Einreise einzuräumen, können
aber auch grundrechtlich geschützte Rechte wie die physische und psychische Unversehrtheit
über das Selbsteintrittsrecht objektiven Zuständigkeitskriterien entgegen gehalten werden. Die
26
Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht derart eindeutig jenseits vernünftiger Zweifel, dass
das Selbsteintrittsrecht keine grundrechtlich geschützten Interessen. Das Selbsteintrittsrecht
kann vielmehr als Norm verstanden werden, die nicht lediglich verfahrensrechtliche
Bedeutung hat, sondern als eine Zuständigkeitsnorm mit materiellem Gehalt (VG Düsseldorf,
Urteil vom 10. Dezember 2009 – 18 K 718/09.A).
>rz=60< Zur Bezeichnung des Selbsteintrittsrechts wird häufig der Begriff
„Souveränitätsklausel“ verwandt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten
rechtlich ungebunden, kraft eigener Souveränität den Asylantrag behandeln könnten. Der
Begriff der Souveränität ist insbesondere nicht gegen die Union gerichtet (Terhechte, EuZW
2009, 724 (728, 731)). Vielmehr vollzieht die Wahrnehmung der Kompetenzen nach der
Souveränitätsklausel sich als ein an Regeln und Vorgaben des Unionsrechts gebundener
mitgliedschaftlicher Akt, der insbesondere im Interesse und zur Förderung des Unionsrechts
auszuüben ist. Die Verfassung enthält ihrerseits durch die Leitidee der
Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 /346) – Lissabon; kritisch
hierzu Terhechte, EuZW 2009, 724 (728); Dingemann, ZEuS 2009, 491 (527);
Bergmann/Karpenstein, ZEuS 2009, 529 (531 ff.)), welche die Bundesrepublik Deutschland
zur Mitwirkung an der europäischen Integration verpflichtet (Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (5);
Selmayr, ZEuS 2009637 (644 ff.)) den Auftrag, die Souveränitätsklausel im Interesse der
Förderung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anzuwenden (im Einzelnen Marx,
Rechtsgutachten zu den verfassungs- und europarechtlichen Fragen im Hinblick auf
Überstellungen an Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, 2010, S.
81 ff.). Nach dem Überprüfungsbericht der Kommission haben die Mitgliedstaaten die
Souveränitätsklausel aus unterschiedlichen Gründen in Anspruch genommen. Einige
Mitgliedstaaten, etwa Finnland, Irland und Österreich, wendeten diese an, wenn eine Gefahr
der Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, d.h. sofern die Abschiebung in den anderen
Mitgliedstaat als solche zu einer unmenschlichen Behandlung führen könnte. Mitgliedstaaten
könnten darüber hinaus auch für den Fall die Zuständigkeit übernehmen, in dem die strenge
Anwendung der Zuständigkeitsregelungen zu einem Auseinanderreißen der
Familienangehörigen führen würde. Schließlich werde die Souveränitätsklausel manchmal
auch in dem Fall angewandt, in dem die Überstellung unter Verletzung des
Refoulementverbotes zu einer Kettenabschiebung führen würde. Andere Mitgliedstaaten, wie
z.B. Deutschland und Italien, übten ihr Souveränitätsrecht aus mehr praktischen Erwägungen
aus, z.B. in Fällen, in denen die beschleunigte Durchführung eines Asylverfahrens weniger
Ressourcen erfordere als die Durchführung eines Verfahrens im Dubliner System
(Commission of the European Communities, Commission Staff Working Document. Report
from the Commission to the European Parliament and the Council on the evaluation of the
Dublin system, SEC (2007) 742, 6. Juni 2007, S. 21). In ihrem Vorschlag für die nunmehr
geltende Verordnung hält die Kommission zwar am bloßen Ermessenscharakter der
Souveränitätsklausel fest, die Klausel solle jedoch um Härtegründe („compassionate
reasons“) erweitert werden (Commission of the European Communities, Proposal for a
Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and
mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for
international protection logded in one of the Member States by a third-country-national or a
stateless person, COM(2008)820, S. 35.). Im weiteren Gesetzgebungsprozess wurde dieser
Vorschlag nicht aufgegriffen. Er entspricht jedoch einer weit verbreiteten Verwaltungspraxis,
die auch unions- und konventionsrechtlich gefordert ist.
>rz=61< Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine extensive Auslegung des
Selbsteintrittsrechts unionsrechtswidrig wäre, bloße Verletzungen der in den Richtlinien
geregelten Standards hierfür nicht ausreichten, sondern erst eine drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 74 f.). Auch dürfe
27
das Selbsteintrittsrecht nicht als eine Generalklausel für eine Zuständigkeitsübernahme
angewandt werden, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Überstellung wegen
unzureichender Aufnahme- und Verfahrensbedingungen zu erwarten seien (Hailbronner,
AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 63; gegen OVG NW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 8 B
1433/09.A, NVwZ 2009, 1571 (1573) = AuAS 2009, 273; OVG Saarland, Beschluss vom 20.
August 2009 –3 A 253/09, NVwZ-RR 2010, 31). Dieser Kritik ist nunmehr mit Art. 3 Abs. 2
UAbs. 2 (Rdn. 45 ff.) der Boden entzogen worden. Zutreffend ist, dass der Gerichtshof das
Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten hervorgehoben und daraus die
Vermutung abgeleitet hat, dass die Behandlung der Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten
grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Charta, der GFK und der
EMRK steht (EuGH, NVwZ 2012, 417 (419) Rdn. 79, 81 – N.S.; EuGH, NVwZ 2013, 129
Rdn. 34 f. – Puid; EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 45 – Abdullahi). Daraus kann jedoch
nicht geschlossen werden, dass nur bei Verletzungen im Sinne von Art. 4 GrCh die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts in Betracht kommen könnte. Andererseits ist in diesen Fällen das
Ermessen nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 stets reduziert, wobei es nicht auf eine systemisch
bedingte Grundrechtsverletzung, sondern auf eine tatsächliche Gefahr im Einzelfall, Art. 4
GRCh zuwider behandelt zu werden, ankommt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3.
Aufl., 2010, S. 75 K11). Der Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 geht jedoch weit über
diesen engen Ansatz hinaus. Die auf die Rechtsprechung des EuGH zurückgehende enge
Auslegung hat ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Rechtsverletzung aufgrund der
allgemeinen Verhältnisse im zuständigen Mitgliedstaat droht. Hier hilft Art. 3 UAbs. 2 bei
systemisch bedingten Verletzungen und eine Auslegung von Art. 17 Abs. 1, die auch eine im
Einzelfall drohende, nicht systemisch bedingte Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GRCh
erfasst. Liegen jedoch in der Person des Asylsuchenden und/oder in seinem persönlichen oder
familiären Umfeld dringende Umstände vor, ist das gegenseitige Vertrauen der
Mitgliedstaaten gar nicht angesprochen, sondern vorrangig der Schutz des Einzelnen.
>rz=62< So drängt sich die Ausübung des Selbsteintrittsrechts auf, wenn die Überstellung
humanitären Interessen des Asylsuchenden zuwiderläuft, weil besonders schutzbedürftige
Personen im Sinne von Art. 21 RL 2013/33/EU, etwa Minderjährige, unbegleitete
Minderjährige, Behinderte, ältere Personen, Schwangere, erkrankte Personen mit
Unterstützungsbedarf, Personen mit psychischen Störungen, ältere Personen,
unterstützungsbedürftige Frauen, Familien mit kleinen Kindern, Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die Folter, Vergewaltigung
oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt einschließlich
Geschlechtsverstümmelungen oder andere schwere Gewalttaten im Herkunftsland oder auf
der Flucht erlitten haben (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 62; Funke-Kaiser, in:
GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 145). Nach der Rechtsprechung ist etwa bei einer ärztlich
nachgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung, Suizidalität oder einer depressiven
Episode das Ermessen reduziert (VG Frankfurt am Main, NVwZ 2011, 764; VG Minden, B.
v. 3. 1. 2014 – 8 L 841/13.A; VG Würzburg, U. v. 17. 12. 2013 – W 3 K 11.30312). In diesem
Fall wären sie bei der Überstellung mit besonderen Schwierigkeiten im an sich zuständigen
Mitgliedstaat konfrontiert, also gegenüber anderen Asylsuchenden in vergleichbarer Lage in
einer besonders schutzbedürftigen Situation. In diesen Fällen spricht Vieles für eine
Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers, wenn nicht sogar für eine
Ermessensreduktion. Auch bei unangemessener Verzögerung des Ersuchens wird eine
Verpflichtung zum Selbsteintritt angenommen (VG Gelsenkirchen, B. v. 30. 12. 2013 – 5a L
1726/13.A). Art. 17 Abs. 1 hat insoweit auch eine Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2
ergänzende Funktion, insbesondere wird die Ausübung von Art. 17 Abs. 1 nicht dadurch
gesperrt, dass die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 nicht vorliegen
(EuGH, NVwZ 2013, 660 Rdn. 39 - Halaf). Liegen die dort geregelten Voraussetzungen vor,
kommt eine unmittelbare Anwendung dieser Normen in Betracht. Bestehen jedoch keine für
28
die Anwendung dieser Normen erforderlichen verwandtschaftlichen Beziehungen im
prüfenden Mitgliedstaat, greift ergänzend Art. 17 Abs. 1 ein. Gerade die besonders
schutzbedürftigen Personen im Sinne der Aufnahmerichtlinie haben einen Anspruch auf
unverzüglich einsetzende Fürsorge, deren Wirksamkeit nicht durch belastende und ihre Not
verschärfende Zuständigkeitsprüfungen und Überstellungen hinausgeschoben werden darf.
>rz=63< Bestehen zwar keine systemischen Schwächen im zuständigen Mitgliedstaat, droht
aber im Blick auf die dortige mehrmonatige Inhaftierung und Misshandlung des
Asylsuchenden eine Art. 3 Abs. 2 EMRK zuwiderlaufende Behandlung im Einzelfall ist die
Überstellung nach Art. 17 Abs. 1 unzulässig (Schweiz BVerwG, U. v. 9. 12. 2013 – Abteilung
IV D-2408/2012; Rdn. 4.9.1; Rdn. 47). Schließlich können ausländerrechtliche Gründe Anlass
geben, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Heiratet der Antragsteller nach Einreise und erwirbt
er dadurch dem Grunde nach ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30
Abs. 1 AufenthG und hält seinen Asylantrag aufrecht, kann er sich zwar nicht auf Art. 9 und
10 der Verordnung berufen, wenn der Ehegatte den dort bezeichneten Aufenthaltsstatus nicht
besitzt (Rdn. 19). Allein der in der Rechtsprechung übliche Verweis auf die formalen
Zuständigkeitskriterien der Verordnung wird deren Zweck jedoch nicht gerecht. Es gibt
keinen sachlich gerechtfertigten Grund, dem Antragsteller wegen seiner Eheschließung den
Verzicht auf seinen internationalen Schutzanspruch zuzumuten. Andererseits ist es weder mit
Art. 8 EMRK noch mit Art. 9 GRCh noch mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, dem
Ehegatten allein aus formalen Gründen eine durch die Überstellung bedingte ungewisse Dauer
der Trennung zuzumuten. Die Frage des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet kann in diesen
Fällen nicht die Ausländerbehörde, sondern im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 allein das
Bundesamt entscheiden (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 150). Allein der
unterschiedliche „ausländerrechtliche Status“ des Ehegatten rechtfertigt keine
unterschiedliche Behandlung beider Fälle (EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 47
ff. – Hode and Abdi). Es gibt danach keinen sachlich gerechtfertigten Grund, bei der
Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung, danach zu unterscheiden, ob die
Familienangehörigen bereits im Herkunftsland zusammen gelebt haben. Verfassungs-,
unions- und konventionsrechtliche Gründe sprechen in diesem Fall für eine Übernahme der
Zuständigkeit im Rahmen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1. Das Gleiche gilt,
wenn etwa nach der Einreise im Bundesgebiet ein Kind geboren wird oder dort bereits lebt,
für das der Antragsteller elterliche Verantwortung übernimmt. Liegen in diesem Fall die
Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 (Rdn. 22 ff.) nicht vor, ist das Ermessen nach Art. 17
Abs. 1 zugunsten des Antragstellers reduziert.
3.9.3. Drittstaatenregelung (Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=64< Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lässt die Abschiebung des
Antragstellers in Drittstaaten nach Maßgabe von Art. 35 ff RL 2013/32/EU zu. Für die
Überstellung in Mitgliedstaaten ist diese Norm jedoch nicht vorgesehen. Bereits das Dubliner
Übereinkommen regelte, dass im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die
Regelungen des Übereinkommens den nationalen Drittstaatenregelungen vorgehen (Löper,
ZAR 2000, 16 (19). Diese Praxis wurde mit Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und
Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 fortgesetzt. Im Verhältnis zu den
Mitgliedstaaten gelten die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 17 und Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2.
Will der Mitgliedstaat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht vollziehen,
kann er entweder von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Gebrauch machen oder
in den sicheren Drittstaat abschieben. Nach nationalem Rech kommen zwar sowohl „sichere
Drittstaaten“ (§ 26a) wie auch „sonstige Drittstaaten (§ 29) für die Anwendung dieser Klausel
in Betracht. Allerdings sind derzeit keine „sicheren Drittstaaten“ gelistet (§ 26a Rdn. 1). Der
Antragsteller kann aber nach Maßgabe von § 29 in einen sonstigen Drittstaat abgeschoben
werden. Diese Vorschrift ist auf den Fall des anderweitigen ausreichenden Schutzes
29
beschränkt, da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 allein das Konzept des ersten Asylstaates
umgesetzt (BVerwGE 144, 127 (132) Rdn. 16) und damit dessen Awendungsbereich auf
dieses Konzept eingeschränkt hat (§ 29 Rdn. 5). Die Vorschrift wird derzeit in der
Verwaltungspraxis nicht angewandt.
>rz=65< In der Literatur wurde zu Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vertreten, die
Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verweis auf einen Drittstaat erfolgen
könne, werde allein nach nationalem Recht geregelt (Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 77). Dies war aus primärrechtlichen Gründen schon damals
nicht zutreffend und wird mit Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch den
Verweis auf die Schutzgarantien der Richtlinie 2013/32/EU auch für das geltende Recht
nochmals ausdrücklich klargestellt. Die Mitgliedstaaten haben vielmehr ihre
Drittstaatenregelungen in Übereinstimmung mit Unionsrecht auszuüben. Sie dürfen dabei
aber von der Befugnis des Art. 39 Abs. 1 RL 2013/32/EU, die Sicherheit im Drittstaat nicht zu
prüfen, aus primärrechtlichen Gründen keinen Gebrauch machen. Auch bei der Anwendung
der Drittstaatenregelungen ist eine unwiderlegliche Sicherheitsvermutung mit Unionsrecht
unvereinbar. Eine derartige nationale Regelung stellt die Garantien in Frage, mit denen der
Schutz und die Beachtung der Grundrechte durch die Union und ihre Mitgliedstaaten
sichergestellt werden sollen (EuGH, NVwZ 2012, 417 (421) Rdn. 100 bis 103 – N.S.; s.
hierzu Marx, NVwZ 2012, 409). Der EuGH bezog sich dabei auf Art. 36 RL 2005/85/EG, der
den Mitgliedstaaten die Option einräumt, „keine oder keine umfassende“ Prüfung der
Sicherheit im Drittsstaat vorzunehmen. Damit stellte er klar, dass derartige Klauseln nur nach
Maßgabe des Unionsrechts beansprucht werden dürfen. Obwohl Art. 36 Abs. 1 RL
2005/85/EG (ab 20. Juli 2015 Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU) die unwiderlegliche
Sicherheitsvermutung zulässt, ist sie aufgrund der Vorgaben des EuGH grundrechtskonform
im Sinne einer widerleglichen Vermutung zu korrigieren.
4. Verfahren zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates
4.1. Ablauf des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens
>rz=66< Das Verfahren zur Zuständigkeitsprüfung wird eingeleitet, sobald in einem
Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1). Dementsprechend prüfen
die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, der in ihrem Hoheitsgebiet an ihrer Grenze oder in den
Transitzonen gestellt wird (Art. 3). Der Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen
Behörden ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll
zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der
Geltendmachung des Asylersuchens und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich
sein (Art. 20 Abs. 2). Danach ist für die Antragstellung aus unionsrechtlicher Sicht die
Meldung als Asylsuchender nach § 22 Abs. 1 und nicht erst die förmliche Antragstellung nach
§ 23 Abs. 1 maßgebend. Sobald der Antrag gestellt wird, unterrichten die zuständigen
Behörden den Antragsteller über die Anwendung der Verordnung und insbesondere über
deren Ziele, die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat sowie
die Folgen eines Umzugs in den zuständigen Mitgliedstaat, über die Kriterien, die für diese
Prüfung maßgebend sind, das persönliche Gespräch in diesem Verfahren und die Möglichkeit,
Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder
anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, einschließlich
der (Glaubhaftmachungs- und Beweis-) Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben
machen kann, die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine
Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung des
Verfahrens (Art. 4 Abs. 2). Dieser Unterrichtungspflicht kann auch im Rahmen des
persönlichen Gesprächs genügt werden (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2). Informationspflichten und
30
persönliches Gespräch (Art. 5 Abs. 1) dienen dem Ziel, alle für die Durchführung der
Zuständigkeitsprüfung erforderlichen Informationen und Beweismittel möglichst zeitnah und
erschöpfend zu erhalten. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ist das persönliche Gespräch zwingend
und kann nicht durch ein schriftliches Anhörungsverfahren ersetzt werden. Das folgt auch aus
der Verpflichtung, eine Niederschrift über das persönliche Gespräch aufzunehmen (Art. 5
Abs. 6).
>rz=67< Die Verordnung unterscheidet in die Übertragung (Art. 19) und Übernahme der
Zuständigkeit im Rahmen des Aufnahme- (Art. 21 und 22) und Wiederaufnahmeverfahrens
(Art. 23 bis 25). Die Übertragung erfolgt kraft Verordnung wegen Erlöschens der Pflichten
des bislang zuständigen Mitgliedstaates aus Art. 18 Abs. 1. Die Übernahme setzt die Angabe
einer Willenserklärung des zuständigen Mitgliedstaats im Aufnahme- oder
Wiederaufnahmeverfahren voraus. Im Aufnahmeverfahren prüft der Mitgliedstaat, bei dem
erstmals der Asylantrag gestellt wird, welcher Mitgliedstaat für dessen Prüfung zuständig ist.
Hingegen prüft im Wiederaufnahmeverfahren der Mitgliedstaat, bei dem ein erneuter
Asylantrag gestellt wurde oder in dessen Gebiet der Betroffene sich unrechtmäßig aufhält, ob
er ein Ersuchen an den zuständigen Mitgliedststaat um Wiederaufnahme des Antragstellers
stellen kann (Art. 23 Abs. 1). In beiden Fällen führt der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag
gestellt wird, ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller durch (Rdn. 66). Dieses ist
zwingend und zeitnah, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung entschieden wird, zu
führen (Art. 5 Abs. 1 und 3). Nur wenn der Antragsteller flüchtig ist oder aufgrund der
Unterrichtung bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, sodass der zuständige
Mitgliedstaat bestimmt werden kann, kann auf das persönliche Gespräch verzichtet werden.
Dem Antragsteller ist aber abschließend Gelegenheit gegeben, alle erforderlichen
Informationen vorzulegen, bevor über die Zuständigkeit entschieden wird (Art 5 Abs. 2). Wie
bei der Anhörung im Asylverfahren ist auch das persönliche Gespräch im
Zuständigkeitsprüfungsverfahren in einer Sprache zu führen, die der Antragsteller versteht
oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.
Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher zuziehen (Art. 5 Abs. 4). Es ist die Vertraulichkeit zu
wahren (Art. 5 Abs. 5; s. hierzu § 25 Rdn. 14). Anschließend ist eine Niederschrift
aufzunehmen und dem Antragsteller oder dem Rechtsbeistand oder sonstigen Berater
zuzustellen (Art. 5 Abs. 6).
4.2. Übertragung der Zuständigkeit (Art. 19 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
4.2.1. Funktion der Übertragung der Zuständigkeit
>rz=68< Wurde früher die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund eines Aufenthaltstitels,
der freiwilligen Ausreise von mehr als drei Monaten aus dem Unionsgebiet oder der
behördlich veranlassten Ausreise (Art. 16 Abs. 2 bis 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003) im
Rahmen des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren in Kapitel V der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 geregelt, wird nunmehr die Übertragung in Kapitel V der Übernahme der
Zuständigkeit im Rahmen des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens (Kapitel VI)
vorangestellt. Damit wird bereits in systematischer Hinsicht klargestellt, dass die Übertragung
nicht Teil des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach Maßgabe der Kriterien nach Art. 7
ff. sind. Vielmehr wird in einem Fall die Zuständigkeit kraft Verordnung auf den
Ausstellerstaat des Aufenthaltstitels übertragen. Für die anderen Fällen wird angeordnet, dass
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht aufgrund der sich aus
der früheren Einreise und dem früheren Aufenthalt ergebenden Kriterien, sondern wegen
Erlöschens der sich aus dem Voraufenthalt ergebenden Verpflichtungen unabhängig hiervon
erneut zu bestimmen ist.
31
4.2.2. Erteilung eines Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=69< Erteilt der nicht zuständige Mitgliedstaat dem Antragsteller eine
Aufenthaltserlaubnis, obliegen diesem die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, d.h. er wird kraft der
Verordnung wegen der Erteilung zuständiger Mitgliedstaat. Die Pflichten des an sich
zuständigen Mitgliedstaats erlöschen. Das Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren wird
nicht eingeleitet. Art. 19 Abs. 1 enthält wie die Vorläufernorm keine Regelungen zur Art des
Aufenthaltstitels insbesondere zur Dauer. Maßgebend ist die Begriffsbestimmung der
Verordnung (Art. 2 Buchst. l)). Danach ist ein „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden
erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Asylsuchenden im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des
Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausreise hindernden Umstände nicht mehr gegeben
sind, nachgewiesen werden kann (1. Hs.). Da es sich um eine behördliche Genehmigung
handelt, bleiben gesetzliche Erlaubnisse wie die Erlaubnis- und Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs.
3 und 4 AufenthG) und auch die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) unberücksichtigt
(Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 185). Im Blick auf die Aufenthaltsgestattung
wird dies durch den zweiten Halbsatz der Norm bekräftigt, wonach Visa und Aufenthaltstitel
zum Zwecke der Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens oder eines
Asylverfahrens erteilt wurden, ausgenommen sind..
>rz=70< Der Fortgeltungsfiktion voran geht allerdings die Erteilung eines Aufenthaltstitels,
sodass aufgrund der Erteilung die Zuständigkeit auf den Ausstellerstaat übertragen wurde. Im
Falle der Erlaubnisfiktion dürfte zumeist der Fall der visumfreien Einreise vorliegen, sodass
die Regeln des Art. 14 Anwendung finden (Rdn. 41). Art. 19 Abs. 1 enthält keine
Bestimmungen zu Art und zur Dauer des Aufenthaltstitels. Daher kommt es weder auf den
rechtlichen Charakter des Aufenthaltstitels noch auf dessen Dauer an (Funke-Kaiser, in: GKAsylVfG II – 27a Rdn. 185). Dies wird durch die Begriffsbestimmung der Verordnung
bekräftigt, wonach auch die Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) – also das
Dokument, durch das der erlaubte Aufenthalt aufgrund der die Ausreise hindernde Umstände
nachgewiesen wird – als Aufenthaltstitel anzusehen ist. Daraus folgt, dass die Erteilung eines
Aufenthaltstitels zur Folge hat, dass der Ausstellerstaat umfassend und endgültig in die
Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 eintritt und der an sich zuständige Mitgliedstaat aufgrund dessen
von diesen Pflichten verbindlich freigestellt wird. Daher kann auch die Rücknahme wegen
eines erschlichenen Aufenthaltstitels, auch wenn sie die Wirksamkeit des erteilten
Aufenthaltstitels nach nationalem Recht rückwirkend beseitigt, die einmal nach Unionsrecht
angeordnete Befreiung des an sich zuständigen Mitgliedstaates von den Pflichten des Art. 18
Abs. 1 nicht nachträglich wieder aufleben lassen. Dies würde auch dem Zweck der
Verordnung, die Zuständigkeit rasch zu klären, zuwiderlaufen (Funke-Kaiser, in: GKAsylVfG II – 27a Rdn. 185). Reist der Asylsuchende nach Erteilung des Aufenthaltstitels
erneut in den an sich zuständigen Mitgliedstaat ein, ist dieser wegen Erlöschens der Pflichten
aus Art. 18 Abs. 1 nicht zur Weiterführung des früheren Asylverfahrens verpflichtet
(Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 132). Vielmehr kann er den
Asylsuchenden an den Ausstellerstaat verweisen, aber auch von seinem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch machen.
4.2.3. Ausreise für mindestens drei Monate (Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr.
604/2013)
>rz=71< Die Pflichten des bislang zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 erlöschen,
wenn er nachweisen kann, dass der Antragsteller nach Einleitung des Asylverfahrens,
Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Unionsgebiet für mindestens drei Monate
32
verlassen hat (Art. 19 Abs. 2). Bislang war aus. Art. 16 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003
abgeleitet worden, dass der Antragsteller nach dem auch für das Asylvorbringen
maßgebenden Beweismaß der Glaubhaftmachung den Aufenthalt außerhalb des
Unionsgebiets glaubhaft machen kann, wozu bereits der Tatsachenvortrag ausreichen kann
(VG Minden, U. v. 21. 9. 2010 – 10 K2080/10.A; VG Düsseldorf, B. v. 1. 10. 2013 – 25 L
1872/13.A; VG Lüneburg, B. v. 25. 10. 2013 – 4 B 57/13). Demgegenüber erlegt eine
vereinzelte Mindermeinung dem Antragsteller auf, Nachweise über den Aufenthalt außerhalb
des Unionsgebiets vorzulegen (VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)). Art. 19 Abs. 2 erlegt
dem (bislang) zuständigen Mitgliedstaat die Nachweispflicht hierfür auf. Der prüfende hat
dem früher zuständigen Mitgliedstaat die entsprechenden Erklärungen des Asylsuchenden
einschließlich etwaiger Beweismittel (Meldbescheinigungen, Reisetickets, Lichtbilder mit
Datumsanzeigen etc), die er im Rahmen der Informationspflichten und des persönlichen
Gesprächs (Art. 4 und 5) ermittelt hat, nach Art. 31 vorzulegen, damit der früher zuständige
Staat seiner Nachweispflicht genügen kann. Im Eilrechtsschutzverfahren ist zu prüfen, ob der
ersuchende Mitgliedstaat diesen Pflichten nachgekommen ist und der ersuchte Mitgliedstaat
prüfen konnte, ob der Asylsuchende sich mindestens drei Monaten außerhalb des
Unionsgebiets aufgehalten hat. Unterlässt der ersuchende Mitgliedstaat die Mitteilung, dass
sich der Antragsteller nach seinen Erklärungen länger als drei Monate außerhalb des
Unionsgebiets aufgehalten hat, genügt das Ersuchen nicht den Formerfordernissen und
rechtfertigt dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (VG Lüneburg, B. v. 25. 10.
2013 – 4 B 57/13).
>rz=72< Aus der Systematik von Abs. 2 und Abs. 3 des Art. 19 folgt, dass nur eine freiwillige
Ausreise die Erlöschenswirkung des Art. 19 Abs. 2 auslöst (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II
– 27a Rdn. 265; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 133). Abs. 3
regelt im Verhältnis zu Abs. 2 die Ausreise aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder
einer Abschiebungsandrohung. Abs. 3 UAbs. 2 stellt ausdrücklich klar, dass die vollzogene
Abschiebung ein neues Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung auslöst. Im Falle des
Verlassens des Hoheitsgebiets ordnet Abs. 2 UAbs. 2 diese Rechtsfolge an. Daraus wird
geschlossen, dass die Dreimonatsregelung in jedem Fall der freiwilligen Ausreise zur
Anwendung kommt, auch wenn sie nach einer Abschiebungsandrohung erfolgt
(Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 133 f.). Aus der Verweisung in
Abs. 2 auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) und d) folgt jedoch, dass nur für die Asylsuchenden, die
nach Rücknahme oder Ablehnung ihres Asylantrags im zuständigen Mitgliedstaat das
Hoheitsgebiet verlassen haben, die Dreimonatsregel gilt. Eine Rücknahme wird zumeist
wegen Verlassens des zuständigen Mitgliedstaats in Form der stillschweigenden Rücknahme
(Art. 20 RL 2005/85/EG, ab 20. Juli 2015 Art. 28 RL 3013/32/EU) erfolgt sein. Art. 18 Abs. 1
Buchst. c) Verordnung (EU) Nr. 343/2013 verwendet den Begriff „zurückgezogen hat“ und
schließt damit auch die Antragsteller ein, die ihren Antrag „stillschweigend“ zurückgezogen
haben. Kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass er gemäß Art. 20 RL 2005/85/EG, ab 20. Juli
2015 Art. 28 RL 3013/32/EU das Asylverfahren eingestellt hat, handelt es sich im Falle der
Wiedereinreise nach drei Monaten um einen Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c),
sodass Art. 19 Abs. 2 auf diesen Anwendung findet. Hat der früher zuständige Mitgliedstaat
nach Rücknahme oder Ablehnung des Asylantrags einen Rückführungsbeschluss oder eine
Abschiebungsandrohung erlassen, findet nicht Abs. 2, sondern Abs. 3 UAbs. 1 von Art. 19
Anwendung, der keine Fristregelung für die Dauer der Abwesenheit vom Unionsgebiet
enthält (Rdn. 72 ff.).
>rz=73< Reist der Asylsuchende in das Unionsgebiet ein, ohne einen Asylantrag zu stellen,
und verlässt er es anschließend wieder, und reist nach Ablauf von drei Monaten erneut in das
Unionsgebiet ein, ist die frühere Einreise unerheblich, weil kein Asylantrag gestellt wurde
und deshalb die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 nicht ausgelöst werden konnten. Daher sind die
33
Umstände der erneuten Einreise und der daran anschließende Aufenthalt maßgebend für die
Zuständigkeitsbestimmung (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 267;
Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 133). Ist der Antragsteller bei
erneuter Einreise im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ist der Ausstellerstaat zuständig.
Die Erlöschenswirkung wegen der freiwilligen Ausreise findet keine Anwendung. Der Titel
muss noch gültig, darf also nicht aufgrund der Dauer des Aufenthalts außerhalb des
Ausstellerstaates erloschen sein.
4.2.3. Erlass einer Abschiebungsanordnung (Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr.
604/2013)
>rz=74< Die Pflichten des bislang zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 erlöschen
ferner, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller nach Rücknahme oder
Ablehnung des Asylantrags auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer
Abschiebungsanordung das Unionsgebiet verlassen hat. Diese Regelung weicht von der
Vorläufernorm des Art. 16 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 insoweit ab, dass nicht
mehr gefordert wird, dass der Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen getroffen und
auch tatsächlich umgesetzt haben muss, damit der Betroffene aufgrund der behördlichen
Entscheidung in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig
begeben konnte, zurückkehrt. Letzterer Staat konnte auch ein Mitgliedstaat sein. Nach
geltendem Recht kommt es hingegen allein auf eine behördliche Entscheidung und den
Nachweis an, dass der Betroffene aufgrund dessen das Unionsgebiet insgesamt verlassen hat.
Wurde er zwangsweise abgeschoben, ordnet Abs. 3 UAbs. 2 an, dass ein neues
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Anwendung findet, also auf die früher maßgebenden
Kriterien nicht mehr zurückgegriffen werden darf. Hat der Betroffene das Unionsgebiet
aufgrund der behördlichen Entscheidung freiwillig verlassen, findet nicht Abs. 2 Anwendung,
sondern Abs. 3 UAbs. 1 von Art. 19 (Rdn. 72). Insoweit wird angeordnet, dass in diesem Fall
die Pflichten des früher zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) und d)
erloschen sind (Rdn. 76).
>rz=75< Aus einer systematischen Betrachtung von Art. 19 Abs. 3 und 4 folgt damit, dass nur
bei einer freiwilligen Ausreise, die nicht aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer
Abschiebungsanordnung erfolgt, Abs. 2 und damit die Dreimonatsregelung Anwendung
findet. Dies sind typischerweise die Fälle, in denen der Asylsuchende nach Einleitung des
Asylverfahrens aus dem zuständigen Mitgliedstaat ausgereist und in einen anderen
Mitgliedstaat eingereist war, sich dort illegal aufgehalten oder nach erneuter Antragstellung
von dort das Unionsgebiet verlassen hatte, ohne dass in einen der Mitgliedstaaten gegen ihn
eine Abschiebungsanordnung ergangen war. In diesem Fall findet Art. 19 Abs. 2 Anwendung
und hat nur die Wiedereinreise, die nach Ablauf von drei Monaten in das Unionsgebiet
erfolgt, das Erlöschen der früheren Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 zur Folge. Da im
Bundesgebiet, in allen Fällen der Ausreise während eines Asylverfahrens die fiktive
Rücknahmeregelung (§ 33) angewandt wird, findet Art. 19 Abs. 2 auf Asylsuchende, die sich
nach Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat zuletzt im Bundesgebiet aufgehalten und dort
erneut Asyl beantragt hatten, keine Anwendung. Die Dreimonatsfrist gilt für diese
Antragsteller nicht, vielmehr Art. 19 Abs. 3 in Verb. mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. c)und d).
>rz=76< Wird im ersten oder im zweiten Mitgliedstaat eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
verfügt und reist der Asylsuchende aufgrund dessen aus dem Unionsgebiet aus, erlöschen
stets die Pflichten des früher zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 18 Abs. 1, im Falle der
Abschiebung kraft Anordnung nach Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2. Im Falle der freiwilligen
Ausreise nach behördlicher Anordnung erlöschen nur die Pflichten des früher zuständigen
Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) und d). Für die Antragsteller, die während der
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Prüfung des Antrags den früher zuständigen Mitgliedstaat verlassen und einen anderen
Mitgliedstaat aufgesucht hatten, ohne zuvor im zuständigen Staat den Antrag
zurückzunehmen oder vor einer Entscheidung über diesen, bleiben die Pflichten aus Art. 18
Abs. 1 Buchst. a) und b) nach erneuter Wiedereinreise des Betroffenen bestehen. Die
Dreimonatsregel des Art. 19 Abs. 2 findet keine Anwendung. Relevant bleibt hier Art. 18
Abs. 2 Buchst. b), d.h. nach Wiedereinreise in das Unionsgebiet ist der früher zuständige
Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass er nach
Ausreise des Asylsuchenden nach Art. 20 RL 2005/85/EG (ab 20. Juli 2015 Art. 28 RL
3013/32/EU) vorgegangen ist, das Asylverfahren also wegen stillschweigender Rücknahme
beendet hat (§ 33 AsylVfG). Dieses komplizierte Regelungsgeflecht verstetigt also die
Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der aus der Ausreise keinen verfahrensrechtlichen
Konsequenzen gezogen hat.
>rz=77< Dem früher zuständigen Mitgliedstaat bleibt jedoch die Beweisführung vorbehalten,
dass der Antragsteller aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer
Abschiebungsanordnung das Unionsgebiet erlassen hat. Diese kann auch der zweite oder
weitere Mitgliedstaat erlassen haben. Art. 19 Abs. 3 UAbs. 1 enthält keine auf den früher
zuständigen Mitgliedstaat bezogene Einschränkung. Gelingt ihm diese Beweisführung, was
im Blick auf § 33 AsylVfG bezogen auf den letzten Aufenthalt im Bundesgebiet keine
Probleme bereiten dürfte, bleiben nur seine Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) und b)
bestehen. Von dieser Verpflichtung kann er sich durch eine Verfahrensbeendigung nach Art.
20 RL 2005/85/EG (ab 20. Juli 2015 Art. 28 RL 3013/32/EU) befreien. Geht der früher
zuständige Mitgliedstaat in dieser Weise vor, ist das Ergebnis in allen Fällen der freiwilligen
wie zwangsweise durchgesetzten Ausreise das Erlöschen der Zuständigkeit nach Art. 18 Abs.
1. Der erneute Asylantrag nach Wiedereinreise in das Unionsgebiet gilt als neuer Antrag, der
ein neues Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auslöst. Eine bestimmte Dauer der
Abwesenheit ist nicht vorgesehen. Es kann prognostiziert werden, dass diese extrem
komplizierte und unübersichtliche Regelungssystematik noch viel Streit zwischen
Mitgliedstaaten und in der Rechtsprechung verursachen wird
4.3. Aufnahmeverfahren (Art. 21 und 22 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=78< Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen
Mitgliedstaat für zuständig, kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
drei Monaten, im Falle eines Eurodac-Treffermeldung zwei Monate nach Antragstellung den
anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (Art 21 Abs. 1 UAbs. 1 und
2). Die Frist beginnt mit der Antragstellung, also in dem Zeitpunkt, in dem den zuständigen
Behörden ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll
zugegangen ist, also im Fall der Meldung nach § 22 Abs. 1. Bei einem nicht schriftlich
gestellten Antrag ist die Frist zwischen Geltendmachung des Asylersuchens und Erstellung
eines Protokolls so kurz wie möglich zu halten (Art. 20 Abs. 2), in Haftfällen nach
Möglichkeit noch am selben Tag (§ 18 Rdn. 102 ff.). Wird ein Eurodactreffer (Art. 14
Verordnung (EU) Nr. 603/2013) gemeldet, ist das Ersuchen nach Erhalt dieser Meldung
gemäß Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 innerhalb von zwei Monaten zu stellen
(Art. 21 Abs. 1 UAbs.2). Wird das Ersuchen nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist
gestellt, ist der die Zuständigkeitsprüfung durchführende Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Die
Verordnung enthält keine Regelungen zur Frist zwischen Geltendmachung des Asylersuchens
und dem Abgleich mit dem Eurodac-System, sondern überlässt die Verfahrensgestaltung
insoweit den Mitgliedstaaten. Aber auch hier gilt der Beschleunigungsgrundsatz (EuGH,
NVwZ 2012, 417 (420) Rdn. 96 – N.S.). Wird aufgrund mangelnder Vorkehrungen im
nationalen Verfahren das Asylersuchen nicht alsbald als Asylantrag registriert und
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unverzüglich eine Eurodacrecherche unternommen, muss sich der Mitgliedstaat
Verzögerungen bei der Fristberechnung zurechnen lassen. Mangels entsprechender
Regelungen wird man zwar keine starren Fristen festlegen können. Die Zweimonatsfrist für
Eurodactreffer kann jedoch einen Hinweis geben. Die Zweimonatsfrist lässt erkennen, dass es
dem Verordnungsgeber aufgrund der Rechtsprechung des EuGH auf eine zügige
Durchführung des Verfahrens ankommt ( Erwägungsgrund Nr. 5). Allerdings ist sie
angesichts der durch den Eurodactreffer erzielten Eindeutigkeit ohnehin viel zu großzügig
bemessen. Müssen erst noch Beweismittel geprüft werden, mag man hierfür eine derartige
Frist noch für angemessen erachten. Zu bedenken ist jedoch, dass es beim maßgebenden
Fristbeginn noch gar nicht um die Zuständigkeitsprüfung geht, sondern um die dieser
vorangehenden Phase, in der der Antrag, durch den erst die Prüfungspflichten ausgelöst
werden, gestellt wird. Hier treffen den Mitgliedstaat unmittelbar im Zusammenhang mit der
Antragstellung Informationspflichten (Erwägungsgrund Nr. 18). Daher ist auch die
Antragstellung unverzüglich zu ermöglichen.
>rz=79< Im Dringlichkeitsverfahren, d.h. in einem Verfahren, in dem der Asylantrag gestellt
wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert, der Asylsuchende wegen illegalen
Aufenthalts festgenommen oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt
wurde, sind in dem Aufnahmegesuch die Gründe zu bezeichnen, die eine dringende Antwort
rechtfertigen und anzugeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Die Frist
beträgt mindestens eine Woche (Art. 21 Abs. 2). In diesem Fall unternimmt der ersuchte
Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen,
in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung des Ersuchens besonders kompliziert
ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist, auf
jeden Fall hat er sie jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist
innerhalb der vorgegebenen Frist zu informieren, dass diese nicht eingehalten werden kann
(Art. 22 Abs. 6). Hat das Bundesamt kein Dringlichkeitsverfahren beantragt und erlässt es vor
Ablauf der Verschweigensfrist von zwei Monaten(Art. 22 Abs. 7) die
Abschiebungsanordnung, ist diese rechtswidrig, weil noch nicht feststeht, dass sie
durchgeführt werden kann (VG Oldenburg, B. v. 11. 3. 2014 – 3 B 462/14; Rdn. 99).
>rz=80<Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und
entscheidet über das Ersuchen um Aufnahme innerhalb von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 1).
Die Überprüfungen werden anhand des vom ersuchenden Mitgliedstaates vorgelegten
Formblatts und der Beweismittel und Indizien nach Art. 22 Abs. 3 einschließlich der
Erklärungen des Antragstellers vorgenommen (Art. 21 Abs. 3 UAbs. 1). Der ersuchende Staat
fügt zweckmäßigerweise die Niederschrift des persönlichen Gesprächs (Art. 5 Abs. 6) bei.
Art. 22 Abs. 3 unterscheidet in Beweismittel und Indizien. Können keine förmlichen
Beweismittel, die nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden können, vorgelegt werden, ist
das Ersuchen anhand der vorgelegten Indizien zu prüfen. Obwohl sie anfechtbar sind, können
sie in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen, wenn sie kohärent,
nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs.
5). Ihre Beweiskraft ist von Fall zu Fall zu bewerten (Art. 22 (Abs. 3). Es muss also eine
beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat aufgrund der
vorgelegten Indizien nach Maßgabe der Kriterien der Verordnung zuständig ist. Dies ist kein
unionsrechtswidriges Beweismaß (so aber Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
2010, S. 145), sondern wird durch Unionsrecht gefordert (Art. 22 Abs. 5). Wird innerhalb der
Frist von drei Monaten im normalen, innerhalb von zwei Monaten im Verfahren mit
Eurodactreffer oder innerhalb von einem Monat im Dringlichkeitsverfahren keine Antwort
erteilt, gilt das Ersuchen als stattgegeben (Zustimmungsfiktion) und hat dies die Verpflichtung
zur Folge, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft
zu treffen (Art. 22 Abs. 7). Hierbei handelt es sich um eine absolute Frist. Es muss also eine
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beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat aufgrund der
vorgelegten Indizien nach Maßgabe der Kriterien der Verordnung zuständig ist.
4.4. Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 bis 23 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=81< Das Wiederaufnahmeverfahren wurde durch die geltende Verordnung grundlegend
neu gestaltet und weitgehend dem Aufnahmeverfahren, insbesondere hinsichtlich der
maßgebenden Fristen angepasst. Dem Verfahren liegt im typischen Ausgangsfall des Art. 23
ein Antrag zugrunde, der durch einen Antragsteller gestellt wurde, der bereits in einem
anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Der ersuchende Mitgliedstaat legt dem
Ersuchen Beweismittel und Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 (Rdn. 80) und/oder
sachdienliche Angaben aus den Erklärungen des Asylsuchenden bei (Art. 23 Abs. 4 UAbs. 1
Verordnung (EU Nr. 604/2013, Art. 2 Verordnung (EU Nr. 118/2014). Aufgrund der
Kriterien für die Zuständigkeit, insbesondere der in Art. 8 bis 11 sowie Art. 16 Abs. 1 und
Art. 17 Abs. 2 kann aber auch ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung in Betracht kommen.
Der Antragsteller hat entweder im prüfenden Mitgliedstaat einen – neuen - Asylantrag gestellt
oder hält sich dort ohne Aufenthaltstitel auf, ohne einen Asylantrag zu stellen. Dabei
unterscheidet die Verordnung drei verschiedene Fallgruppen von Antragstellern, nämlich
jene, die während der Antragsprüfung den zuständigen Mitgliedstaat verlassen, während der
Antragsprüfung ihren Antrag zurückgezogen oder nach Ablehnung des Antrags diesen
Mitgliedstaat verlassen haben (Art. 23 Abs. 1 in Verb. mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis c)).
Art. 23 regelt das Verfahren für die Antragsteller, die einen – erneuten – Asylantrag gestellt
haben, Art. 24 hingegen behandelt die Antragsteller, die sich, ohne einen Asylantrag zu
stellen, dort ohne Aufenthaltstitel aufhalten.
>rz=82< Wird ein erneuter Asylantrag gestellt, stellt der Mitgliedstaat für den Fall, dass ein
Eurodactreffer nach Art. 9 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erzielt wird, so bald wie
möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Treffermeldung das
Wideraufnahmeersuchen (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1). Wird das Wiederaufnahmeersuchen auf
andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt, ist es innerhalb von drei
Monaten, nachdem der Asylantrag gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
Da die Verordnung keine Regelungen zur Frist zwischen Geltendmachung des Asylersuchens
und dem Abgleich mit dem Eurodacsystem enthält (Rdn. 78), muss sich der Mitgliedstaat
Verzögerungen bei der Ermöglichung der Asylantragstellung im Rahmen der Fristberechnung
zurechnen lassen. Zwar können hierfür keine starren Fristen festgelegt werden. Die
Zweimonatsfrist für Eurodactreffer kann jedoch einen Hinweis dafür geben. Wird dem
Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist die förmliche Asylantragstellung ermöglicht, tritt
daher die Rechtsfolge des Art. 23 Abs. 3 ein und geht die Zuständigkeit auf den säumigen
Mitgliedstaat über. Da eine dem Art. 21 Abs. 2 korrespondierende Regelung im
Wiederaufnahmeverfahren nicht vorgesehen ist, gibt es kein Dringlichkeitsverfahren.
>rz=83< Wird das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist
gestellt, wird der prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 23 Abs. 3). Die Auffassung, die
mangels einer entsprechenden Regelung in Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eine
analoge Anwendung der für das Aufnahmeersuchen geltenden Fristregelung (Art. 17 Abs. 1
UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003) abgelehnt hatte, vielmehr insoweit ein
fristungebundenes Ersuchen für zulässig erachtete (VG Regensburg, B. v. 10. 10. 2012 – RN
9 E 12.30323; VG Regensburg, B. v. 5. 7. 2013 – RN 5 S 13.30273; VG Trier, B. v. 30. 7.
2013 – 1 L 891/13.TR; VG Karlsruhe, B. v. 11. 7. 2013 – 3 K 1276/13; VG Hannover, B. v.
27. 1. 2014 – 5 B 7017/13; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 171;
Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 210). Dagegen wurde bei unangemessener
Verzögerung die Zuständigkeit der Bundesrepublik angenommen (VG Düsseldorf, B. v. 1. 10.
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2013 – 26 L 1872/13.A; VG Düsseldorf, U. v. 29. 11. 2013 – 25 K 7488/13.A; VG Hannover,
B. v. 22. 11. 2013 – 1 B 7304/13; VG Hannover, B. v. 20. 1. 2014 – 1 B 200/14; VG
Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 – A 12 K 383/14) ist überholt. Für das Ersuchen sind ein Formblatt
und Beweismittel und Indizien nach Art. 22 Abs. 3 einschließlich der Erklärungen des
Antragstellers zu verwenden (Art. 23 Abs. 4). Zweckmäßigerweise fügt der ersuchende
Mitgliedstaat die Niederschrift des persönlichen Gesprächs (Art. 5 Abs. 7) bei (Rdn. 69) bei.
Art. 22 Abs. 3 unterscheidet in Beweismittel und Indizien. Zumeist werden unter Hinweis auf
den Eurodactreffer Beweismittel vorgelegt werden. Andernfalls sind Indizien vorzulegen.
Obwohl sie anfechtbar sind, können sie in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten
Beweiskraft ausreichen, wenn sie kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um
die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 5). Ihre Beweiskraft ist von Fall zu Fall zu
bewerten (Art. 22 Abs. 3). Es muss beachtlich wahrscheinlich sein, dass der ersuchte
Mitgliedstaat aufgrund der vorgelegten Indizien zuständig ist (Rdn. 79).
>rz=84< Vor der Stellung des Ersuchens hat der prüfende Mitgliedstaat jedoch zu prüfen, ob
er selbst oder ein anderer als der bislang zuständige Mitgliedstaat aufgrund der vorrangigen
Kriterien in Art. 8 bis 11 sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 zuständig ist. Insoweit
können zwischen dem Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung und dem der erneuten
Antragstellung neue Ereignisse etwa durch die Einreise von Familienmitgliedern oder
Verwandten in das Unionsgebiet, durch Krankheiten und dadurch bedingten
Betreuungsbedarf oder aufgrund anderer Umstände aufgetreten sein. Art. 23 Abs. 1 regelt
insoweit, dass der Mitgliedstaat prüfen muss, ob ein „anderer“ Mitgliedstaat zuständig ist.
Die Norm geht also davon aus, dass der prüfende Mitgliedstaat nicht lediglich prüft, ob der
früher zuständige Mitgliedstaat weiterhin zuständig ist, sondern, welcher Mitgliedstaat nach
Maßgabe der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien für die Prüfung des jetzt in seinem Gebiet
gestellten Antrags zuständig ist. Der bislang zuständige Mitgliedstaat bleibt als erster
Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, nur dann zuständig, wenn sich aufgrund
der Kriterien der Verordnung die Zuständigkeit nicht bestimmen lässt (Art. 3 Abs. 2 UAbs.
1). Vorrangig sind daher insbesondere die Kriterien nach Art. 8 bis 11 und die
Regelanordnung nach Art. 16 Abs. 1. Ferner verpflichten Art. 17 Abs. 1 und 2 zur
sachgemäßen Ermessensprüfung.
>rz=85< Neu geregelt wurde in Art. 24 der Fall, dass sich der Antragsteller nach der
Antragstellung, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, in einem anderen Mitgliedstaat
aufhält und dort keinen Asylantrag stellt. Stellt er im Falle des behördlichen Aufgreifens oder
später einen Asylantrag, wird der Asylantrag nach Maßgabe des Art. 23 behandelt (Rdn. 84
bis 85). Art. 24 Abs. 1 enthält keine Frist für die Antragstellung. Dieser kann also jederzeit
gestellt werden. Wird kein Asylantrag gestellt, richtet sich das Verfahren nach Art. 24. Ist der
Betreffende noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen
Aufenthaltsberechtigung des bisherigen Aufenthaltsstaates, ist er verpflichtet, sich
unverzüglich in diesen zu begeben. Die noch gültige Bescheinigung über das
asylverfahrensgebundene Aufenthaltsrecht (Art. 8 Abs. 1 RL 2005/85/EG, ab 15. Juli 2015
Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU) wird als „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ gewertet. Kommt
der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wird eine Rückkehrentscheidung
gegen ihn erlassen. Abweichend hiervon kann der Mitgliedstaat jedoch so bald wie möglich,
auf jeden Fall aber binnen zwei Monate nach Erhalt des Eurodactreffers im Sinne von Art. 17
Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 603/2013, ein Ersuchen um Wiederaufnahme an den zuständigen
Mitgliedstaat richten. Stützt sich das Ersuchen auf andere Beweismittel, ist es innerhalb von
drei Monaten, nachdem der ersuchende Staat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat
für den Antragsteller zuständig sein könnte, an diesen zu richten (Art. 24 Abs. 2).
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>rz=86< Wird das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist
gestellt, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, den Asylantrag zu stellen (Art. 24 Abs. 3).
Der Regelung des Art. 24 Abs. 3 enthält aber keine Sperrwirkung gegen einen früheren
Asylantrag (Rdn. 83). Sie enthält eine Verpflichtung an den Mitgliedstaat, schließt aber eine
Berufung des Antragstellers auf Art. 24 Abs. 1 und damit auf die fristungebundene
Möglichkeit der Antragstellung nicht aus. Es ist daher dem Antragsteller zu jedem Zeitpunkt
nach seinem Aufgreifen zu ermöglichen, einen Asylantrag mit der Folge zu stellen, dass in
diesem Fall das in Art. 23 geregelte Verfahren (Rdn. 83 bis 84) anzuwenden ist. Ist der
Asylantrag des Betroffenen im ersten Mitgliedstaat „durch eine rechtskräftige Entscheidung“
abgelehnt worden, kann der Aufenthaltsstaat diesen entweder um Wiederaufnahme ersuchen
oder ein Rückkehrverfahren durchführen. Wird ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt, finden
die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung (Art. 20 Abs. 4), sondern
richtet sich das Verfahren nach Art. 24 Abs. 2 und 3. Auch in diesem Fall ist dem Betroffenen
jederzeit zu ermöglichen, einen Asylantrag zu stellen.
>rz=87< Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und
entscheidet so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er
mit dem Ersuchen befasst wurde, über dieses. Stützt das Ersuchen sich auf Angaben aus dem
Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1). Dies gilt in
beiden Fällen, also sowohl für das Wiederaufnahmeverfahren nach Antragstellung im zweiten
oder weiteren Mitgliedstaat wie auch in dem Fall, in dem dieser beschließt, nicht nach der
Rückführungsrichtlinie, sondern im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 24 Abs. 2)
vorzugehen. Wird innerhalb der jeweils maßgebenden Frist keine Antwort erteilt, findet die
Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Anwendung und ist der Mitgliedstaat verpflichtet, den
Betroffenen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Erlässt das Bundesamt vor Ablauf der Verschweigensfrist von einem Monaten oder zwei
Wochen (Art. 25 Abs. 2) die Abschiebungsanordnung, ist diese rechtswidrig, weil noch nicht
feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (VG Oldenburg, B. v. 11. 3. 2014 – 3 B 462/14;
Rdn. 79, 99).
4.5. Überstellung (Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
4.5.1. Anforderungen an die Überstellungsentscheidung (Art. 26 Verordnung (EU) Nr.
604/2013)
>rz=88< Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme des
Antragstellers zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat diesen von der Entscheidung in
Kenntnis, sie in den ersuchten Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der
Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen. Anstelle des Asylsuchenden kann auch der
Rechtsanwalt oder –beistand informiert werden (Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr.
604/2013). Die Entscheidung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Rechts, die
aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der maßgebenden Rechtsbehelfsfristen sowie
Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichen
Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich der Asylsuchende zu
melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt, zu
enthalten (Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1). Es ist sicherzustellen, dass der Antragsteller zusammen
mit der Überstellungsentscheidung Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie
rechtlich beraten können, sofern diese Angaben nicht bereits erteilt wurden (Art. 26 Abs. 2
UAbs. 2). Wird der Antragsteller nicht durch einen Anwalt oder Beistand vertreten, ist er in
einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass
er sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über
mögliche Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen, zu informieren (Art. 26 Abs. 3).
39
Zweckmäßigerweise hat die Behörde in diesen Fällen also die Zustellung durch Zuziehung
eines Dolmetschers und vorheriger Ladung des Antragstellers durchzuführen.
>rz=89< Im Bundesgebiet wird nach § 31 Abs. 1 Satz 4 vorgegangen und die Entscheidung
unmittelbar an den Antragsteller zugestellt. Dem Anwalt oder Beistand soll und wird in der
Verwaltungspraxis ein Abdruck zugeleitet (§ 31 Abs. 1 Satz 6). Die maßgebenden Fristen
beginnen jedoch mit der Zustellung an den Antragsteller. Die weiteren unionsrechtlichen
Pflichten sind bislang nicht gesetzlich umgesetzt worden. § 31 Abs. 1 ist daher
richtlinienkonform im Sinne der bezeichneten Pflichten anzuwenden. Enthält die
Rechtsbehelfsbelehrung die vorgegebenen Hinweise, die für die Einlegung des Rechtsbehelfs
einschließlich des Eilrechtsschutzantrags erforderlich sind, nicht, ist sie unrichtig erteilt und
setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang (BVerwG, NVwZ-RR 2000, 325; Hess.VGH,
EZAR 633 Nr. 5; OVG NW, NVwZ-RR 1998, 595; OVG NW, InfAuslR 2005, 123; OVG
MV, NVwZ-RR 2005, 578 (579)). Das Bundesamt ist also gut beraten, in der
Rechtsbehelfsbelehrung die erforderlichen Hinweise zu geben und/oder durch Zuziehung
eines Dolmetschers die Zustellung an den Antragsteller persönlich durchzuführen und über
die Rechtsbehelfsbelehrung eine Niederschrift aufzunehmen.
>rz=90< Der die Überstellung durchführende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen
Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten des Antragstellers, soweit dies sachdienlich und
relevant ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, allein zu dem Zweck, um es den
zuständigen Behörden im ersuchten Mitgliedstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu
ermöglichen, den Antragsteller in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die zum
Schutze ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung
zu leisten – und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte nach der Verordnung und
anderer einschlägiger Bestimmungen der asylrechtlichen Rechtsakte sicherzustellen. Diese
Daten sind dem ersuchten Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Überstellung zu übermitteln, damit die dort zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben,
erforderliche Maßnahmen zu ergreifen (Art. 31 Abs. 1). Ferner übermittelt der ersuchende
dem ersuchten Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die wesentlich für den Schutz der
Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse des Antragstellers sind. Hierzu zählen
insbesondere alle unmittelbaren Maßnahmen, die der ersuchte Staat ergreifen muss, um
sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers angemessen Rechnung
getragen wird, einschließlich der gegebenenfalls unmittelbar erforderlichen medizinischen
Versorgung, Kontaktdaten von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder
anderen verwandtschaftlichen Beziehung im ersuchten Staat (Art. 31 Abs. 2).
>rz=91< Der die Überstellung durchführende Mitgliedstaat darf es also nicht allein bei der
korrekten Zustellung der Überstellungsentscheidung belassen. Vielmehr hat er den ersuchten
Mitgliedstaat rechtzeitig über alle für die zum Schutze des Antragstellers erforderlichen
Daten, aber auch nur über diese, umfassend zu informieren. Dies gilt in Besonderheit im Blick
auf die medizinische Versorgung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 will ersichtlich die
bisherige Praxis, bei der die zu überstellenden Personen weitgehend auf sich allein
angewiesen waren, im Wege des besseren Verwaltungskooperation zwischen den beteiligten
Mitgliedstaaten verbessern. Im Falle der zwangsweisen Durchführung der Überstellung wird
der Mitgliedstaat diese Daten im Wege der kontrollierten oder begleiteten Ausreise an die
Behörden des Zielstaates übermitteln, sodass sichergestellt ist, dass bei der Ankunft im
Zielstaat die dort zuständigen Behörden umfassend informiert sind. Der vollziehende
Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Überstellung in humaner Weise und unter
uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt wird
(Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2). Erforderlichenfalls stellt ein Laissez-passer aus. Der zuständige teilt
40
dem vollziehenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Antragsteller eingetroffen oder
nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 3 und 4).
>rz=92< Nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 118/2014 stehen die freiwillige, kontrollierte und
begleitete Ausreise gleichrangig nebeneinander. Anders als nach Art. 19 Abs. 3 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 wird in Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013
ausdrücklich die freiwillige Ausreise hervorgehoben. Daraus kann gefolgert werden, dass
stets zunächst die freiwillige Ausreise zu ermöglichen ist und den ersuchenden Mitgliedstaat
insoweit die Informationspflichten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 31 im
besonderen Maße treffen. Kann er nicht nachweisen, dass er diesen Verpflichtungen nicht
angemessen Rechnung getragen hat, hat das zuständige Verwaltungsgericht die Durchführung
der Überstellung auf Antrag auszusetzen. Wird Eilrechtsschutz beantragt, hat der ersuchende
Mitgliedstaat nach unanfechtbarem Abschluss dieses Verfahrens rechtzeitig über die
Durchführung der Überstellung zu unterrichten. Etwaige vor Beantragung des
Eilrechtsschutzes übermittelte Informationen stellen nicht sicher, dass der ersuchte
Mitgliedstaat aktuell auf die Ankunft des Antragstellers vorbereitet ist (Art. 31 Abs. 1).
4.5.2. Durchführung der Überstellung (Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 604/2013)
>rz=93< Die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden in den ersuchten
Mitgliedstaat erfolgt nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden
Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Staaten, sobald dies praktisch möglich ist
und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmeoder Wiederaufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat oder der endgültigen
Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende
Wirkung gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hat. Die Frist kann
höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung
des Antragstellers nicht erfolgen konnte, oder höchstens achtzehn Monate, wenn der
Asylantragsteller flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2). Wird die Überstellung nicht innerhalb
der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur
Aufnahme oder Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Er wird von seinen Pflichten
nach Art. 18 Abs. 1 befreit. Die Zuständigkeit und damit auch die Pflichten nach Art. 18 Abs.
1 gehen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2). Dasselbe gilt, wenn die
Jahresfrist bei inhaftierten oder die Achtzehnmonatefrist bei flüchtigen Antragstellern
abgelaufen ist. Wurde der Antragsteller irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf
gegen eine Überstellungsentscheidung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die
Überstellung durchgeführt hat, die Person wieder auf (Art. 29 Abs. 3) und wird damit
zuständiger Mitgliedstaat.
>rz=94< Mit den Überstellungsfristen enthält die Verordnung eine weiteres
Zuständigkeitskriterium für den Fall, dass ein Überstellungsverfahren entgegen dem Gebot,
das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zügig durchzuführen (Erwägungsgrund Nr. 4), nicht
innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt wird (VG Aachen, U. v. 25. 7. 2007 – 8 K
1913/05.A). Dies folgt aus Art. 19 Abs. 2 Satz 1. Die Frist beginnt mit der Annahme des
Ersuchens (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 192), also nicht erst mit der
Zustellung an den Antragsteller. Regelmäßig wird das Datum der Zustimmung im
behördlichen Bescheid mitgeteilt. Im Zweifel ist der maßgebende Zeitpunkt durch
Akteneinsichnahme festzustellen. Die Annahme wird vor dem Erlass der
Überstellungsentscheidung gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat erklärt. Die
Fristverlängerung setzt eine ausdrückliche Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates
über die Verlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist voraus, die er im ausdrücklichen
Einvernehmen mit dem ersuchten Mitgliedstaat zu treffen hat. Die Frist wird auch bei
Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen also nicht automatisch verlängert (Thür.OVG,
41
B. v. 28. 12. 2009 – 3 EO 469/09; VG Münster, InfAuslR 2008, 372; VG Münster, B. v. 30.
12. 2010 – 2 L 576/10.A; VG Braunschweig, B. v. 5. 10. 2010 – 1 B 172/10; VG Hamburg,
U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – § 27a Rdn. 197). Es
reicht nicht aus, dass der ersuchende den ersuchten Mitgliedstaat vor Fristablauf die
Verzögerungsgründe mitteilt und eine Fristverlängerung geltend macht, wenn der ersuchte
Mitgliedstaat hierauf schweigt (VG Hamburg, U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11; VG
Braunschweig, B. v. 5. 10. 2010 – 1 B 172/10; a.A. VG Berlin, B. v. 14. 12. 2009 – VG 33 L
260.09.A; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – § 27a Rdn. 233; a.A.; offen gelassen
Thür.OVG, B. v. 28. 12. 2009 – 3 EO 469/09; VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)).
>rz=95< Wird ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, dem aufschiebende
Wirkung zukommt, eingelegt, beginnt die Überstellungsfrist erst nach der endgültigen
Entscheidung über den Rechtsbehelf zu laufen (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 letzter Hs.). Zwar hat
der Rechtsbehelf gegen die Überstellung nach § 75 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung. Art.
29 Abs. 1 UAbs. 1 letzter Hs. nimmt aber entgegen seinem Wortlaut Art. 27 Abs. 3 insgesamt
und damit alle drei Optionsklauseln in Bezug. Mit § 34a Abs. 2 hat der Gesetzgeber die
Option nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) gewählt, sodass anders als bislang durch die Einlegung
eines Rechtsbehelfs und die Beantragung von Eilrechtsschutz die Überstellungsfrist
unterbrochen wird und erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Hauptsacheverfahren erneut
zu laufen beginnt. Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Frist nicht
bereits mit dem Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren beginnt, mit dem die Durchführung
der Überstellung ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über
die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die damit der Durchführung nicht
mehr entgegenstehen kann (EuGH, NVwZ 2009, 139 (140) = InfAuslR 2009, 139 = EZAR
NF 96 Nr. 2 Rdn. 42, 46 - Petrosian; Hess.VGH, AuAS 2011, 269 (270); VGH BW, AuAS
20012, 213 (215); VG Oldenburg, B. v. 21. 1. 2014 – 3 B 7136/13; Funke-Kaiser, in: GKAsylVfG II – 27a Rdn. 227; (OVG SA, U. v. 2. 10. 2013 – 3 L 643/12; Filzwieser/Sprung,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 165). Mit dem Eintritt der Rechtskraft des
klageabweisenden Urteils beginnt daher die Frist zu laufen. Wird aber der
Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen und die Überstellung nicht vollzogen und später der
Klage stattgegeben, beginnt die Frist mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats (VG
Potsdam, B. v. 18. 2. 2014 – VG 6 L 57/14.A; VG Oldenburg, B. v. 21. 1. 2014 – 3 B
7136/13; a.A. VG Stuttgart, U. v. 8. 4. 2010 – A 12 K 3445/09). Für die Gegenmeinung, die
für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Zustellung des zurückweisenden Beschlusses im
Eilrechtsschutzverfahren abstellt, ist Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013
kein Anhalt zu entnehmen.
>rz=96< Im Falle der Inhaftierung des Asylsuchenden beträgt die Überstellungsfrist ein Jahr,
wenn die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1). Die Frist wird nach
Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht um weitere zwölf Monate, sondern „auf“
maximal zwölf Monate verlängert. Inhaftierung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 ist
nicht die Abschiebungshaft (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S.
168). Die Verordnung enthält keinen Anreiz für die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit der
Haftanordnung zum Zwecke der Verlängerung der Überstellungfrist zu missbrauchen. Unter
Inhaftierung können daher nur Untersuchungshaft und Strafvollzug verstanden werden. Da
die Zuständigkeitsbestimmungsverfahren so rasch wie möglich abgeschlossen werden sollen
(Erwägungsgrund Nr. 4), wird bei länger dauernder Inhaftierung entweder die Ausübung des
Selbsteintrittsrecht in Betracht kommen oder aber es kann dem an sich zuständigen
Mitgliedstaat in diesen Fällen nicht verwehrt werden, die Fristverlängerung unter Hinweis auf
die durch eine derartige Inhaftierung bedingte erhebliche Verzögerung einerseits und die
Möglichkeit des ersuchten Mitgliedstaates, das Verfahren zügig in der Sache durchzuführen,
andererseits, abzulehnen.
42
>rz=97< Ist der Asylsuchende flüchtig, beträgt die Überstellungsfrist 18 Monate (Art. 29 Abs.
2 Satz 2 Alt. 2). Dies führt aber nicht zu einem späteren Beginn der Sechsmonatsfrist.
Vielmehr berechtigt dies lediglich zu einer Verlängerung auf 18 Monate nach Zustimmung
der ersuchten Mitgliedstaats (VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)). Die Frist wird nicht
um weitere 18 Monate, sondern „auf“ maximal 18 Monate verlängert. Ist der Betroffene nicht
mehr flüchtig, berechtigt dies zu einer Fristverlängerung auf zunächst sechs Monate,
berechnet vom Zeitpunkt des Wiederauftauchens. Die Maximalfrist von 18 Monaten deutet
darauf hin, dass im Falle des Untertauchens eine Fristverlängerung auf bis zu sechs Monaten
zulässig ist. Ist diese Frist jedoch verstrichen und der Betroffene erst anschließend „flüchtig“,
ist die Überstellungsfrist bereits abgelaufen (VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)) und
nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat
übergegangen. Ausgangspunkt ist die grundsätzliche Frist von sechs Monaten. In dieser
Zeitspanne hat der vollziehende Mitgliedstaat ausreichend Gelegenheit die Überstellung
durchzuführen (EuGH, NVwZ 2009, 139 (140) = InfAuslR 2009, 139 = EZAR NF 96 Nr. 2
Rdn. 42, 46 – Petrosian)..
>rz=98< Die Maximalfrist von 18 Monaten hat danach die Funktion, innerhalb dieses
Zeitrahmens die Überstellung durchzuführen Nach dem Wiederauftauchen darf aber zunächst
nur eine Verlängerung um sechs Monate vereinbart werden. Ist der Betroffene innerhalb
dieser Zeit für die Behörde erreichbar und führt diese die Überstellung nicht durch, kann sie
sich nach Ablauf der vereinbarten sechs Monate Verlängerung nicht auf die Frist von 18
Monaten berufen. „Flüchtig“ im Sinne dieser Norm ist, wer sich vorsätzlich und
unentschuldigt der Abschiebung entzieht. Dies ist nicht der Fall, wenn er für die Behörden
auffindbar ist, sein Aufenthaltsort also bekannt ist ((Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 168). Wird ewa den Behörden die Aufnahme des
Asylsuchenden im Kirchenasyl gemeldet, ist er nicht flüchtig. Auch wer etwa aus
Krankheitsgründen am Tag der Überstellung stationär behandelt wird und dies den Behörden
nicht mitteilt, ist nicht flüchtig. Dabei ist unerheblich, dass der Betroffene sich die der
stationären Behandlung bedürftigen Verletzungen aus psychischen Krankheitsgründen selbst
zugefügt hat (VG Hamburg, U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11). Allein die Tatsache, dass der
Betroffene sich zum festgesetzten Termin nicht bei der zuständigen Behörde selbst gestellt
hat, berechtigt nicht zur Annahme eines Untertauchens, wenn er durchgehend unter der der
Behörde bekannten Adresse gemeldet war, dort auch tatsächlich gewohnt hat und auch im
Übrigen andere Termine bei dieser stets wahrgenommen wurden (VG Berlin, B. v. 14. 12.
2009 – VG 33 L 260/09.A). Auch wenn sich der Antragsteller bereits einmal dem Versuch der
Überstellung entzogen hat, ist er nicht „flüchtig“, wenn er sich am vorgesehenen Tag des
erneuten Überstellungsversuchs in der ihm zugewiesenen Unterkunft zurück gemeldet hat
(VG Braunschweig, B. v. 5. 10. 2010 – 1 B 172/10).
4.5.3. Inlandsbezogene Überstellungshindernisse
>rz=99< Die Abschiebungsanordnung darf erst erlassen werden, wenn feststeht, dass die
Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1). Die Abschiebungsanordnung –
als Festsetzung eines Zwangsmittels – darf damit erst ergehen, wenn die
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a erfüllt sind. Denn sie
ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels – hier der Abschiebung.
Dies bedeutet, dass vor Erlass der Abschiebungsanordnung sowohl zielstaatsbezogene
Aspekte wie auch der Abschiebung entgegenstehende inländische Vollstreckungshindernisse
zu berücksichtigen, mitunter auch zu prüfen ist, ob die Abschiebung in den anderen
Mitgliedstaat oder Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Betroffenen liegenden
Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (VGH
BW, B. v. 31. 5. 2011 – A 11 S 1523/11, openJur 2012, 64252), mit weiteren Hinweisen ;
OVG MV, B. v. 29. 11. 2004 – 2 M 299/04; Nieders.OVG, Asylmagazin 2012, 254 (255);
43
VGH BW, InfAuslR 2011, 310 (311)). Daher darf im Rahmen der Abschiebungsanordnung
die Prüfungskompetenz nicht in zielstaats- und inlandsbezogene Hindernisse aufgespalten
werden. In der Rechtsprechung wird dementsprechend geprüft, ob schwerwiegende
Krankheitsgründe (VG Sigmaringen, B. v. 9. 1. 2014 – A 4 K 2775/13; VG Sigmaringen, B.
v. 13. 1. 2014 – A 4 K 2827/13), eine bestehende Schwangerschaft (zweifelnd VG Augsburg,
B. v. 16. 1. 2014 – Au 2 S 13.30459) oder z.B. eine bevorstehende Eheschließung als
inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse in seine Prüfung einbezogen hat. Regelmäßig
beruhen die Hindernisse auf Gründen, die die Reiseunfähigkeit des Betroffenen zur Folge
haben, insbesondere infolge schwerwiegender psychischer Symptome (VG Weimar, B. v. 11.
12. 2009 – 7 E 20173/09 We; VG Düsseldorf, B. v. 4. 4. 2013 – 27 L 2497/12.A; VG
Düsseldorf, B. v. 30. 10. 2007 – 21 K 3831/07; VG Stuttgart, B. v. 8. 11. 2013 – A 3 K
4088/13; VG Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 – A 12 K 383/14; VG Meiningen, B. v. 23. 1. 2014 –
8 E 20250/13 Me) oder einer Risikoschwangerschaft (Nieders.OVG, Asylmagazin 2012, 254
(256)). Für die Familienangehörigen folgt unter diesen Voraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 GG
die Zuständigkeit der Bundesrepublik (VG Sigmaringen, B. v. 9. 1. 2014 – A 4 K 2775/13;
VG Sigmaringen, B. v. 13. 1. 2014 – A 4 K 2827/13). Unabhängig hiervon wird auch dann
aus Art. 6 Abs. 1 GG ein inlandsbezogenes Überstellungshindernis abgeleitet, wenn die
Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen der zeitlich nicht
absehbaren Dauer dieses Verfahrens dem Betroffenen unzumutbare Belastung auferlegt
(OVG Hamburg, B. v. 3. 12. 2010 – 4 Bs 223/10).
>rz=100< Überwiegend behandelt die Rechtsprechung nicht die dauerhaften rechtlichen
Folgen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses. Teilweise wird festgestellt, das
Ermessen zum Selbsteintritt werde in diesen Fällen reduziert (OVG Hamburg, B. v. 3. 12.
2010 – 4 Bs 223/10). Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass auch ein nur vorübergehendes
Hindernis (OVG MV, B. v. 29. 11. 2004 – 2 M 299/04) zu berücksichtigen sei, ohne die
rechtlichen Folgen einer gerichtlichen Aussetzung der Durchführung der Überstellung näher
zu behandeln. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 darf die Abschiebungsanordnung erst ergehen, wenn
feststeht, dass die Abschiebung durchführbar ist. Solange Vollstreckungshindernisse nicht
ausgeräumt werden können, darf die Abschiebungsanordnung nicht erlassen werden. Für
diese Prüfung ist nicht die vollstreckende Behörde, sondern das Bundesamt zuständig (OVG
MV, B. v. 29. 11. 2004 – 2 M 299/04; OVG Hamburg, B. v. 3. 12. 2010 – 4 Bs 223/10; VGH
BW, InfAuslR 2011, 310 (311); Nieders.OVG, Asylmagazin 2012, 254 (255); VG
Düsseldorf, B. v. 30. 10. 2007 – 21 K 3831/07.A; VG Weimar, B. v. 11. 12. 2009 – 7 E
20173/09 We; VG Trier, B. v. 5. 3. 2013 – 5 L 971/11.TR; VG Düsseldorf, B. v. 4. 4. 2013 –
27 L 2497/12.A; VG Weimar, B. v. 11. 12. 2009 – 7 E 20173/09 We; a.A. VG Hamburg, B.
v. 2. 3. 2010 – 15 AE 44/10; VG Düsseldorf, B. v. 12. 5. 2010 – 13 L 761/10; VG Trier, B. v.
30. 7. 2013 – 1 L 891/13.TR.). Der vorübergehende Charakter des Vollstreckungshindernisses
kann je nach Dauer zu Folge haben, dass die maximal auf sechs Monate begrenzte
Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – beginnend
mit der Annahme des Ersuchens – abläuft und dadurch die Zuständigkeit für die Behandlung
des Asylantrags auf die Bundesrepublik übergeht (Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr.
604/2013). Diese Rechtsfolge ist dem Rechtscharakter der Abschiebungsanordnung als letzte
Stufe des Vollstreckungsverfahrens geschuldet. Sie darf nicht ergehen, wenn nicht geprüft
wurde, ob gegebenenfalls zielstaatsbezogene Aspekte oder inländische
Vollstreckungshindernisse der Abschiebung entgegenstehen, auch wenn bereits das Ersuchen
angenommen wurde. Die CDU/CSU-Fraktion hatte bei den Beratungen des
Richtlinienumsetzungsgesetzes 2013 bewusst darauf bestanden, dass trotz Zulassung des
Eilrechtsschutzes als nationales Vollstreckungsmittel der unionsrechtlichen Überstellung nicht
die erste Stufe, die Abschiebungsandrohung, sondern weiterhin die letzte Stufe, die
Abschiebungsanordnung, beibehalten werden sollte. Damit werden auch die Folgen für die
44
behördliche Zuständigkeit und die Durchführbarkeit der Verordnung in Kauf genommen. Das
Bundesamt mag sich bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auf die
Sicherheitsvermutung zurückziehen. Diese ist jedoch widerleglich (EuGH, NVwZ 2012, 417
(419 f.) Rdn. 81 86 – N.S.; EuGH, U. v. 14. 11. 2013 – Rs. C-4/11 Rdn. 29 ff. – Puid;
Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406; Marx, NVwZ 2012, 409). Bei inlandsbezogenen
Hindernissen können aber häufig einzelfallbezogene und nicht der Sicherheitsvermutung
zuzuordnende Umstände relevant werden.
5. Rechtsschutz
5.1. Funktion des Rechtsschutzes
>rz=101< Gegen die Abschiebungsanordnung kann Klage erhoben werden. Der früher
geltende Ausschluss des Eilrechtsschutzes ist mit Wirkung vom 6. September 2013
aufgehoben worden. § 34a Abs. 2 gewährleistet nach geltendem Recht in Übereinstimmung
mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Eilrechtsschutz aufgehoben (s.
hierzu im Einzelnen dort). Umstritten ist, ob bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 subjektive Rechte verletzt werden können. Da das Bundesamt häufig nicht zur
Sache angehört hat und nunmehr wegen des eingeschränkten Zwecks des persönlichen
Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung diese Praxis zur Vermeidung der
Zuständigkeitsbegründung nach Art. 17 Abs. 1 zur Regelpraxis werden dürfte, entscheiden
die Verwaltungsgerichte – wie bereits überwiegend nach bisherigem Recht – im
Hauptsacheverfahren nicht durch, sondern verpflichten das Bundesamt, das Asylverfahren
durchzuführen. Dies ist jedoch umstritten. Rechtliche Beratung wird auf Antrag unentgeltlich
(Art. 27 Abs. 6) im Rahmen des BerHG gewährt. Die unentgeltliche rechtliche Vertretung
kann von einer Erfolgskontrolle des Rechtsbehelfs abhängig gemacht werden (Art. 27 Abs. 6
UAbs. 2; s. hierzu § 74 Rdn.???).
>rz=102< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verfolgt durch konkrete
Zuständigkeitsbestimmungen das Ziel, durch den Zugang zu einem Asylverfahren die
schutzbedürftige Notlage der Asylsuchenden zu identifizieren und zu diesem Zweck innerhalb
der Union zunächst ein verfahrensabhängiges Verbleibsrecht (Art. 7 RL 2005/85/EG/ Art. 9
RL 2013/32/EU) und nach endgültiger Klärung der Schutzbedürftigkeit ein Aufnahmerecht
(Art. 24 RL 2013/32/EU) sicherzustellen. Umstritten ist seit Abdullahi, ob es ein subjektives
Recht auf sachgerechte Anwendung der objektiven Zuständigkeitskriterien gibt. Dies dürfte
wohl mit der insoweit klaren Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003
nicht vereinbar sein. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hat jedoch mit der Gewährleistung
weitreichender Mitwirkungspflichten, die sich insbesondere auf die Zuständigkeitsprüfung
beziehen, die Rechtslage verändert und gewährt ein subjektives Recht auf sachgerechte
Zuständigkeitsprüfung (Marx, NVwZ 2014, 198 (199); Rdn. 13). Der Gerichtshof weist
darauf hin, dass die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und
daher schon ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts
nach Rechte der Einzelnen begründen kann, die die nationalen Gerichte schützen müssen
(EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 48 – Abdullahi). Objektive Kriterien dienen entgegen
einem etatistischen Rechtsverständnis nicht ausschließlich staatlichen Interessen, sondern
auch denen des Einzelnen. Dies erweist bereits das die Zuständigkeitsprüfung beherrschende
Beschleunigungsprinzip, das einer Situation entgegenwirken soll, in der Grundrechte der
Asylsuchenden verletzt werden (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420 f.) Rdn. 98, 108 ff – N.S.;
EuGH, NVwZ 2013, Rdn. 34 f.– Puid). Die Anwendung objektiver Zuständigkeitskriterien
schützt damit auch Interessen des Einzelnen, wie auch Erwägungsgrund Nr. 4 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 und Erwägungsgrund Nr. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erweisen.
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>rz=103< Die Rechtsprechung des EuGH befördert insbesondere den Streit um die
Bedeutung des Selbsteintrittsrechts. Gegen die Ansicht, der Gerichtshof habe im Sinne eines
„acte clair“ entschieden, dass sämtliche nicht grundrechtlich aufgeladenen
Zuständigkeitsnormen (Art. 8 bis 11) gerichtlich nicht durchgesetzt werden können (VG
Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 A 12 K 383/14), ist einzuwenden, dass sich eine derart eindeutige
Aussage der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entnehmen lässt. Zunächst folgt aus
seiner Rechtsprechung, dass in allen Fällen, in denen aufgrund der
Zuständigkeitsbestimmungen typische Individualschutzgüter in Frage stehen und diese eine
klare und eindeutige unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthalten,
Asylsuchende in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre
Rechte gegenüber Gerichten geltend machen zu können (EuGH, Urt. vom 30. 51991, Rs. C361/88, Rdn. 16 – Kommission gegen Bundesrepublik). Dies betrifft insbesondere die
Bestimmungen Art. 8 bis 11 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Auch der für die Auslegung
von Art. 17 Abs. 2 maßgebende „familiäre oder kulturelle Kontext“ und die in Art. 16 Abs. 1
und 2 der Verordnung angesprochene Abhängigkeit der Familienangehörigen voneinander
bringen subjektive Interessen ins Spiel. Nur wer weiterhin die etatistische Rechtsansicht des
19. Jahrhunderts pflegt, bei der Ermessensausübung sei der Staat an keinerlei subjektive
Interessen gebunden, wird keine Mühe haben, den subjektiven Rechtscharakter des
Selbsteintrittsrechts zu verneinen Da im modernen Rechtsstaat staatliches Ermessen stets
auch subjektive Interessen jedenfalls mit zu berücksichtigen hat, der Staat je gerade nicht um
seiner selbst willen, sondern zum Wohle der Einzelnen besteht, fehlt es dieser Ansicht an der
erforderlichen Plausibilität. Mit dem Selbsteintrittsrecht können vielmehr auch subjektive
Interessen geltend gemacht werden, die in den Normen der Art. 8 bis 11, Art. 16 Abs. 1 und 2,
Art. 17 Abs. 2 der Verordnung nicht zum Ausdruck kommen (OVG SA, U. v. 2. 10. 2013 – 3
L 643/12), insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall Schweiz
BVerwG, U. v. 9. 12. 2013 – Abteilung IV D-2408/2012; Rdn. 4.9.1; Rdn. 47, 63).
>rz=104< Typische Beispiele für abstrakte Normen, die auch Interessen der Einzelnen dienen,
stellen die Fristbestimmungen nach Art. 21 ff. und Art. 29 der Verordnung dar. Diese
verfolgen zunächst das Ziel, es den betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im
Hinblick auf die Durchführung der Überstellung des Asylsuchenden abzustimmen und zu
diesem Zweck eine Frist zu bestimmen. Zugleich weist der Gerichtshof aber auch darauf hin,
dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, dem Erfordernis der zügigen
Bearbeitung der Asylanträge „den gerichtlichen Schutz zu opfern“. Die Auslegung des Art. 20
Abs. 1 Buchst. d) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 dürfe folglich nicht zu dem Ergebnis
führen, dass sich die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zuerkennen
würden, im Rahmen der Einhaltung des Unionsrechts über die aufschiebende Wirkung der
vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müssten (EuGH, NVwZ 2009, 139
(140) = InfAuslR 2009, 139 = EZAR NF 96 Nr. 2 Rdn. 40, 44. 48 - 51 – Petrosian). Hier
wird der Zusammenhang zwischen den eher allgemeine Interessen der Mitgliedstaaten
befördernden Fristbestimmungen und dem individuellen Rechtsschutz evident. Die
Verordnung gibt weitere Hinweise für den subjektiven Rechtscharakter der
Fristbestimmungen. So geht im Falle des Fristablaufs die Zuständigkeit auf den ersuchenden
Mitgliedstaat über (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2). Folgerichtig
erkennt die Rechtsprechung eine subjektive Rechtsverletzung in den Fällen an, in denen die
Voraussetzungen für die Fristverlängerung nach diesen Normen nicht erfüllt sind (Thür.OVG,
B. v. 28. 12. 2009 – 3 EO 469/09; VG Ansbach, U. v. 16. April 2009 – AN 3 K 09.30012; VG
Hannover, B. v. 22. 11. 2013 – 1 B 7304/13; VG Meiningen, Beschluss vom 8. Februar 2010
– 8 E 20009/10 Me; VG Meiningen, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 5 E 20022/10 Me;
VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (375); VG Sigmaringen, AuAS 2009, 152 (154 f.); VG
46
Stuttgart, B. v. 18. 12. 2012 – A 7 K 4330/12; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II - § 27a Rdn.
199).
>rz=105< Unabhängig davon, ob der Verordnung primär der Zweck der
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten oder primär der Zweck zugeschrieben
wird, jedem Asylsuchenden nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips und der internationalen
Abkommen zum Schutze der Menschenrechte und Flüchtlinge den Zugang sowie die
Durchführung eines Asylverfahrens zu sichern, wird in jedem Einzelfall der Asylsuchende
durch eine an ihn gerichtete Überstellungsentscheidung stets unmittelbar persönlich betroffen
und hat deshalb einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die rechtmäßige Anwendung
der Verordnung (Weinzierl/Hruschka, NVwZ 2009, 1540 (1542 f.)). Bekräftigt wird dies
durch Erwägungsgrund Nr. 19 und dem darin eingeschlossenen Hinweis auf das
primärrechtliche Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 EUV in Verb. mit Art.
47 GRCh). Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung beruhen auf „einer klaren und
praktikablen Formel“ für die Bestimmung des für die Behandlung des Asylbegehrens
zuständigen Mitgliedstaates (Erwägungsgrund Nr. 4) und sind damit eindeutig, genau und
unbedingt. Sie sind nicht um ihrer selbst willen, sondern zur raschen Identifizierung des
zuständigen Mitgliedstaates und Durchführung eines Asylverfahrens zum Schutzes des
Asylsuchenden erlassen worden. Daher kann sich der einzelne Asylsuchende vor den
nationalen Gerichten auf die auch zu seinem Schutze erlassenen Zuständigkeitsbestimmungen
berufen. Nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts
begründet die Verordnung also Rechte des Einzelnen, welche die nationalen Gerichte
schützen müssen (EuGH, Urt. vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, Rdn. 27 – Munoz und
Superior Fruiticola). Diese Rechte verkörpern europarechtliche Rechtspositionen, die nach
allgemeinen europarechtlichen Grundsätzen sowie nach Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 Buchst.
e) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unbeschränkt vor nationalen Gerichten überprüfbar sein
müssen. Eine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat kann deshalb die volle
Wirksamkeit eines etwaigen Rechts, ein Asylverfahren in dem überstellenden Mitgliedstaat
durchzuführen, hindern (Weinzierl/Hruschka, NVwZ 2009, 1540 (1542)).
5.2. Klageanträge
>rz=106< Die Klage ist grundsätzlich als isolierte Anfechtungsklage statthaft (OVG SA, U. v.
2. 10. 2013 – 3 L 643/12; VG Hamburg, U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11; VG Düsseldorf, U.
v. 15. 1. 2010 – 11 K 9136/09.A; VG Karlsruhe, U. v. 3. 3. 2010 – A 4 K 4052/08; VG Trier,
U. v. 18. 5. 2011 – 5 K 198/11.TR; VG Wiesbaden, U. v. 2. 10. 2012 7 K 1278/11.WI.A; VG
Braunschweig, U. v.6. 12. 2012 – 1 A 125/11; VG Gießen, U. v. 24. 1. 2013 – 6 K
1329/12.GI.A - AuAS 2013, 144 (nur LS); VG München, U. v. 19. 7. 2013 – M 1 K
13.30169; VG Würzburg, U. v. 17. 12. 2013 - W 3 K 11.30312; VG Stuttgart, U. v. 28. 2.
2014 – A 12 K 383/14; a.A. VGH BW, AuAS 2012, 213 (???); VGH BW, B. v. 5. 2. 2014 –
A 3 S 2564/13). Zwar ist im Falle der Klage gegen die Versagung eines gebundenen
begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers
allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das
Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat (BVerwGE 106, 171 (173) = NVwZ
1998, 861 (862) = EZAR 631 Nr. 45 =AuAS 1998, 149). Grundsätzlich gilt dieser Grundsatz
auch im Asylverfahren, kann im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als
unzulässig im Sinne von § 27a jedoch grundsätzlich keine Anwendung finden, weil das
Bundesamt im bisherigen Verfahren wegen des eingeschränkten Zwecks des persönlichen
Gesprächs (Art. 5) grundsätzlich noch nicht zur Sache angehört hat. Da das Bundesamt aber
seine Zuständigkeit für die begehrte Prüfung verneint und dementsprechend auch
entsprechende Übermittlungen unterlassen hat, liefe es grundsätzlich der Aufgabenverteilung
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zwischen Exekutive und Judikative zuwider, letzterer nunmehr allein die vollständige
Aufklärungslast zu übertragen. Dies liefe darauf hinaus, dass das Verwaltungsgericht anstelle
der Behörde selbst entscheiden würde. Hat das Bundesamt allerdings in der Sache angehört,
mag eine andere prozessuale Betrachtung geboten sein.
>rz=107< Grundsätzlich kann sich der Kläger auf die Anfechtungsklage beschränken. Wird
aber mit der Klage die Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder die Anwendung der
Ermessensklauseln nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung verbunden, ist ein
entsprechende Verpflichtungsantrag zu stellen (VG Wiesbaden, U. v. 2. 10. 2012 7 K
1278/11.WI.A; VG München, U. v. 19. 7. 2013 – M 1 K 13.30169/12). In diesem Fall könnte
das Rechtsschutzziel mit der isolierten Anfechtungsklage nicht durchgesetzt werden, wenn
sich nicht von Amts wegen eine Ermessensreduktion oder die Regelanordnung nach Art. 16
Abs. 1 aufdrängt. Die herrschende Ansicht verkennt die prozessuale Auswirkung
unionsrechtlich vorgegebener subjektiver Rechte. Sind diese als klare Ansprüche wie in Art. 8
bis 11 oder als Regelanspruch wie in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung geregelt, erlangen diese
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids rechtliche Wirksamkeit. Steht aber die
Übernahme der Verantwortung im Ermessen des Bundesamtes wie in Art. 17 Abs. 1 und 2 ist
die Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erheben. In den Fällen jedoch, in
denen die Zuständigkeit wegen Fristüberschreitung (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 2) oder systemischer Mängel im Asylverfahren oder bei den
Aufnahmebedingungen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2) und mangels Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaats kraft der Verordnung auf die Bundesrepublik übergeht, hat das
Verwaltungsgericht diese Rechtsfolge auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen
auszusprechen. Verfolgt der Kläger mit seiner Klage die Zusammenführung mit
Familienangehörigen, Verwandten oder vergleichbaren Bezugspersonen in einem anderen
Mitgliedstaat nach Art. 16 Abs. 1 und 2 oder Art. 17 Abs. 2 der Verordnung, muss er einen
entsprechenden Verpflichtungsantrag stellen.
>rz=108< Die Klage ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zu erheben (§ 74 Abs.
1 1. Hs.). Der Gesetzgeber hat in § 74 Abs. 1 2. Hs. nicht auf § 34a Abs. 2 hingewiesen. Im
Blick auf die Folgen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrungen wird daher in der
Verwaltungspraxis des Bundesamts auf die Zweiwochenfrist hingewiesen. Dagegen ist wegen
der klaren Anordnung des § 34a Abs. 2 Satz 1 der Eilrechtsschutzantrag innerhalb der
Wochenfrist zu stellen. Da dieser Antrag ohnehin innerhalb einer Woche zu stellen ist,
empfiehlt es sich, diesen mit der Klage zu verbinden. Wurde jedoch die Wochenfrist
versäumt, kann es gleichwohl sinnvoll sein, die Klage zu erheben. Die Überstellung kann
etwa wegen Reiseunfähigkeit oder Nichtberücksichtigung inlandsbezogener
Vollstreckungshemmnisse oder wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht durchführbar sein.
In diesen Fällen hat der Asylsuchende ungeachtet der Versäumnis der Frist für den
Eilrechtsschutz mit der Klage ein wirksames Mittel, seine Rechte durchzusetzen. Will die
Behörde ungeachtet der bestehenden Reiseunfähigkeit die Überstellung vollziehen, steht §
34a Abs. 2 Satz 1 nicht der Zulässigkeit des fristungebundenen vorbeugenden
Vollstreckungsschutzes nach § 123 VwGO entgegen.
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