§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 1. Funktion der Vorschrift >rz=1< Die Vorschrift ist durch das Richtliniengesetz 2007 neu in das Gesetz eingeführt worden. Sie ersetzt den bis dahin geltenden § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F., der die Grundlage für die Verweisung des Asylsuchenden an einen anderen Staat, der aufgrund völkerrechtlicher Zuständigkeitsabkommen für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig war, bildete. § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F. war durch das ÄnderungsG 1993 in das Gesetz eingefügt worden und stand im engen Zusammenhang mit der in Art. 16a Abs. 2 und 5, § 26a, § 34a geregelten Drittstaatenkonzeption. Allerdings wurde der Antrag nach § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F. als „unbeachtlicher Asylantrag“ behandelt. Voraussetzung für die Feststellung der Unbeachtlichkeit war, dass der Staat, in den zurückgeführt werden soll, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zuständig war oder die Zuständigkeit übernahm. Nach der Rechtsprechung des BVerfG trat insoweit die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG hinter völkerrechtliche Vereinbarungen im Sinne des Art. 16a V GG zurück (BVerfGE 94, 49 (86) = NVwZ 1996, 700 (702) = EZAR 208 Nr. 7). Das betraf nach sachgerechtem Verständnis nicht nur die Fälle, in denen der sichere Drittstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig war, sondern auch die Asylanträge, für deren Prüfung die Bundesrepublik völkerrechtlich verantwortlich war. Auf die innerstaatliche Verankerung unionsrechtlicher Verpflichtungen waren daher weder Art. 16a Abs. 5 GG noch § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F. gemünzt. Gleichwohl wurde in der Bundesrepublik bis 2007 der bilaterale Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Vorschriften geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 galt kraft Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaften aber ohnehin unmittelbar, ohne dass es eines innerstaatlichen Umsetzungsbefehls bedurft hätte. >rz=2< Für das geltende Recht enthält § 27a die Rechtsgrundlage für die Verweisung von Asylsuchenden an einen anderen Staat aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen oder von Unionsrecht. Anders als § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F., wonach die Verweisung an den zuständigen Drittstaat durch eine Abschiebungsandrohung nach § 35 Satz 2 AsylVfG durchgesetzt wurde, gegen die Eilrechtsschutz nach § 36 Abs. 3 gegeben war (vgl. § 36 Abs. 1), wird nach Zustimmung des zuständigen Drittstaates die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 erlassen mit der Folge, dass bis 2013 der Eilrechtsschutz entfiel (§ 34a Abs. 2 AsylVfG a.F.). Seit dem 6. September 2013 wird Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 AsylVfG n.F. wieder zugelassen. Völkerrechtliche Verträge, die zunächst im Rahmen von § 29 Abs. 3 AsylVfG a.F. Anwendung fanden, waren insbesondere das Dubliner Übereinkommen (DÜ) vom 15. Juni 1990 (BGBl. II 1994 S. 792) und das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993 S. 1010). Dies war die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG im Jahre 1996 (BVerfGE 94, 49 (86) = NVwZ 1996, 700 (702) = EZAR 208 Nr. 7)). Das SDÜ war am 26. März 1996 für die Erstunterzeichnerstaaten Bundesrepublik, Frankreich und die Benelux-Staaten sowie die später hinzugekommenen Staaten Spanien und Portugal in Kraft getreten (BGBl. II S. 242). Die Zuständigkeitskriterien des SDÜ waren nahezu identisch mit denen des Dubliner Übereinkommens. Die Kommission hatte 2001 den Vorschlag für eine Verordnung zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt (BR1 Drs. 959/01, 8. 11. 2001). Dieser Vorschlag beruhte auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 a EGV und löste das multilaterale System des DÜ ab. Die hierauf aufbauende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) war auf alle Asylanträge anwendbar, die nach dem 1. September 2003 gestellt wurden (Art. 29 Abs. 2). Dänemark beteiligte sich nicht an der Verordnung. Daher regelte sich der bilaterale Verkehr nach der DÜ (Erwägungsgrund Nr. 18 u. 19).. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2003 (Dublin III-VO) hat die Dublin II-VO abgelöst (s. hierzu Marx, ZAR 2014, 5). Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wurde aufgehoben (Art. 48 1). Auch diese Verordnung ist auf Dänemark nicht anwendbar (Erwägungsgrund Nr. 42), während sich das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen (Erwägungsgrund Nr. 41). Das völkerrechtliche Zuständigkeitssystem, das bis 2003 durch völkerrechtliche Verträge geregelt war, wurde zwar vergemeinschaftet. Für Dänemark gilt aber weiterhin das DÜ. Norwegen und die Schweiz nehmen als mit der Union assoziierte Staaten am Dubliner Zuständigkeitssystem teil. Mit diesen Staaten regelt sich der Rechtsverkehr damit auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge. >rz=3< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist auf alle Asylanträge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Art. 49 Abs. 2). Werden der Asylantrag und das Übernahmeersuchen nach diesem Zeitpunkt gestellt, gilt die neue Verordnung. Wurde der Asylantrag und das Übernahmeersuchen vorher gestellt, ist die alte Verordnung anwendbar. Nach Auffassung der Kommission gilt für den Fall, dass der Antrag vor, das Übernahmeersuchen jedoch erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, hinsichtlich der Verfahrens (Fristen, Überstellungen und Rechtsschutz) die neue Verordnung, die Zuständigkeit wird jedoch nach der alten Verordnung bestimmt. Bedeutung hat dies insbesondere für die Ersuchensfrist im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Das Zuständigkeitssystem der Verordnung beruht auf dem Prinzip, das ein Asylantrag in der Union nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden („one chance only“). Um dieses in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegte Prinzip umzusetzen, legt die Verordnung die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fest. Diese stehen in einem hierarchischen Verhältnis. Für die Zuständigkeitsbestimmung wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals der Asylantrag gestellt wird (Art. 7 Abs. 2). Der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, prüft zunächst die Zuständigkeit. Zu diesem Zweck führt er ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller durch (Art. 5). Die Zuständigkeitsprüfung unterliegt dem Beschleunigungsgrundsatz. Der prüfende Mitgliedstaat hat darauf zu achten, dass die unsichere Situation des Antragstellers nicht durch ein unangemessenes langes Verfahren verschlimmert wird (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420) Rdn. 98 – N.S.; EuGH, U. v. 14. 11. 2013 – Rs. C-4/11 Rdn. 35 - Puid). Nach vorbehaltlosen Eintritt in die Sachprüfung soll deshalb keine Unterbrechung durch Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat mehr stattfinden, sodass in der Sachprüfung ein stillschweigender Eintritt in das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 liegt (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 64). >rz=4< Die Bezeichnung „unzulässiger Antrag“ ist aus unionsrechtlicher Sicht nicht zielführend. Der Begriff unzulässiger Antrag bezeichnet im Unionsrecht nicht einen Antrag, für dessen Bearbeitung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sondern u.a. Anträge, die im Rahmen von nationalen Drittstaatenregelungen behandelt werden, also die Abschiebung in Nicht-Mitgliedstaaten zulassen (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a) bis c) RL 2005/85/EG (ab 15. Juli 2015 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) bis c) RL 2013/32/EU). Die Verfahrensrichtlinie findet erst Anwendung, wenn im zuständigen Mitgliedstaat das Asylverfahren eingeleitet wird. Der davor gelagerten Phase der Zuständigkeitsbestimmung liegt zwar auch ein Asylantrag zugrunde, weil dieser ja erst den Klärungsprozess in Gang setzt, in dem der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. Das Unionsrecht verwendet für diese Phase jedoch keinen besonderen Antragsbegriff (§ 29 Rdn. 4) 2 >rz=5< Insbesondere NGOs haben das Dubliner System in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, weil es lediglich als abstraktes Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung konzipiert wurde, mit dem im Rahmen des europäischen Asylsystems ausschließlich die Frage der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung eines Asylantrags festgelegt wird. Maßgebend für die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeit für Asylsuchende ist das nachrangige Zuständigkeitskriterium der illegalen Einreise (Art. 13 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Dieses grundlegende Prinzip prägte bereits die vorangegangene Verordnung und die vorgängigen multilateralen Verträge. Dort wo der Flüchtling erstmals illegal in das Unionsgebiet einreist, wird sein Asylantrag bearbeitet, wenn nicht vorrangige Zuständigkeitskriterien - unbegleitete Minderjährige, familiäre Bindungen, Besitz des Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates - zu berücksichtigen sind oder der um Schutz ersuchte Mitgliedstaat von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. In der Regel entscheidet aber mangels Relevanz vorrangiger Kriterien und mangels Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts das nachrangige Kriterium die Zuständigkeit des Mitgliedstaates (Rdn. 34 ff.). Da seit nahezu drei Jahrzehnten als Folge der gemeinsamen Politik der Bekämpfung der irregulären Einreise die ganz überwiegende Mehrzahl der Flüchtlinge in Europa illegal und ohne Personaldokumente einreist, führt dies in der Praxis dazu, dass die Flüchtlinge über die grenznahen Mitgliedstaaten, derzeit insbesondere über Griechenland, Malta, Italien; Bulgarien und Ungarn nach Europa einreist. >rz=6< Die Mitgliedstaaten halten ungeachtet der absehbaren Folgen, die das Festhalten am Kriterium der irregulären Einreise hervorruft, an der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien fest. Weder das Schengener noch das Dubliner System wurde ungeachtet primärrechtlicher Verpflichtungen (Art. 80 AEUV) als System der Solidarität konzipiert und kann daher auch nicht in diesem Sinne gehandhabt werden. Die Folge ist eine willkürliche Aufteilung der Flüchtlinge in der Union. Der Ort der irregulären Einreise ist Folge der von den Flüchtlingen nicht beeinflussbaren Fluchtrouten. Diese wiederum ändern sich in Abhängigkeit von den jahrzehntelangen, letztlich aber wirkungslosen Anstrengungen der Union zur Verhinderung des Zugangs von Asylsuchenden und Flüchtlingen nach Europa. Das Zuständigkeitssystem der Union macht sich damit von bloßen Zufälligkeiten abhängig. Das Versäumnis der Union, ein solidarisches System der Aufteilung von Verantwortlichkeit aufzubauen, hat also handfeste politische Folgen. Da das Dubliner System lediglich als abstraktes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren konzipiert wurde, setzt seine operative Umsetzung weder ein gemeinsames Asylverfahren noch einen einheitlichen Status in allen Mitgliedstaaten voraus. Der Lisabonner Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einheitliche Standards in allen Mitgliedstaaten zu schaffen (Art. 78 AEUV). Jedoch machte weder die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 noch macht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dies zur Voraussetzung für ihre Anwendung. Dieser Prozess begann erst nach dem Inkrafttreten der ersten Verordnung und ist bis heute nicht abgeschlossen. Die Kommission kritisiert, dass die Unterschiede in der Behandlung von Asylbegehren zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen. Grund hierfür seien die mangelhafte Umsetzung der Rechtsakte sowie unterschiedliche Ansätze bei der praktischen Durchführung (Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künftige Asylstrategie – Ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz, KOM(2008) 360, 17. Juni 2008, S. 3) >rz=7< Die Verordnung (EU) Nr. 343/2013 will zwar das Dubliner System verbessern sowie insbesondere sicherstellen, dass die individuellen Bedürfnisse der Asylsuchenden vollständig berücksichtigt werden. Die immanenten Strukturmängel werden jedoch nicht angegangen. Ob die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (EuGH , NVwZ 2012, 417 – N.S.) notwendig gewordene Ausnahmeklausel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wonach die Überstellung an einen Mitgliedstaat, in dem „systemische Schwachstellen“ im 3 Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen vorherrschen, diesen Mängel entgegen wirken wird, erscheint höchst zweifelhaft. Angesichts der stillschweigend unterstellten Sicherheitsvermutung ist etwa die deutsche Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf einige Mitgliedstaaten gespalten. Das angestrebte Ziel, für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen nachvollziehbare und gerechte Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu schaffen (Erwägungsgrund Nr. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013), wird dadurch unterlaufen, dass eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Dubliner Systems nicht erfüllt ist, nämlich, dass Asylsuchende auf Grund einheitlicher gesetzlicher Grundlagen und Praxis in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich in der Lage sind, ein gleichwertiges Schutzniveau in verfahrens- wie materiellrechtlicher Hinsicht zu finden (UNHCR, Analyse der vorgeschlagenen Neufassung für die Dublin II-Verordnung und die Eurodac-Verordnung, März 2009, S. 3). Alle Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, menschenrechtliche Standards beim Aufbau ihrer Asylsysteme zu beachten. Die Praxis ist jedoch weit von diesem Ziel entfernt. >rz=8< Die Zuständigkeitskriterien des Dubliner Systems beruhen auf dem Verursacherprinzip. Derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel erteilt oder seine Grenzen nicht wirksam kontrolliert, hat die Verantwortung für die Aufnahme des Flüchtlings. Dies birgt die Gefahr in sich, dass die betroffenen Grenzstaaten Maßnahmen anwenden, die darauf abzielen, den Zugang zu ihrem Territorium oder zum Asylverfahren zu verhindern (ECRE, Sharing Responsibility for Refugee Protection in Europe: Dublin Reconsidered, March 2008, S. 16; Weinzierl, Flüchtlinge: Schutz und Abwehr in der erweiterten EU, 2005, S.160; s. auch Blake, The Dublin Convention and Rights of Asylum Seekers in the European Union, in: Implementing Amsterdam (Guild/Harlow), 2001, S. 94 (108 ff.; Marx, EJML 2001, 7 (18 f.); Schröder, ZAR 2003, 126 (130)). In den vergangenen drei Jahrzehnten hat sich ein Politikmuster herausgebildet, dass auf Defizite bei der Regelung der Einreise der Flüchtlinge in die Union und deren Verteilung innerhalb der Union zuallererst mit Maßnahmen zur Verschärfung der Grenzkontrolle reagiert wird, ohne wirksam sicherzustellen, dass schutzbedürftige Flüchtlinge identifiziert werden und einreisen dürfen. So wurde z.B. bei den langjährigen Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 der Widerstand von Italien und Griechenland gegen das Zuständigkeitskriterium der illegalen Einreise dadurch aufgehoben, dass diesen Staaten verstärkte Hilfen bei der Grenzkontrolle versprochen wurden. Gleichzeitig wird der Druck auf die grenznahen Mitgliedstaaten verstärkt, wirksame Grenzkontrollen durchzuführen. >rz=9< Politische Folge des Verursacherprinzips ist also eine nachhaltige Beschädigung des grundlegenden Prinzips des Refoulementschutzes für Flüchtlinge (Art. 33 Abs. 1 GFK). Das Verursacherprinzip bringt darüber hinaus eine flüchtlingsfeindliche Einstellung in den überlasteten Aufnahmegesellschaften hervor, die das europäische Asylsystem zu vergiften droht. Haben Fehler bei der Immigrationskontrolle die Verantwortung für die Aufnahme der Asylsuchenden zur Folge, werden Flüchtlinge von der Gesellschaft als „Strafe“ für „nationales Versagen“ wahrgenommen und nationalistische, den Menschenrechten, Demokratie und dem Integrationsprozess zuwiderlaufende Tendenzen hervorgebracht und verfestigt. Der Flüchtlingsschutz darf bereits deshalb nicht nach der Systemlogik der Immigrationskontrolle praktiziert werden. Vielmehr ist er nach Maßgabe der Regeln für völkerrechtlich geschützte Personen zu verwirklichen. Das Dubliner System hat von Anfang an diese grundlegende Verantwortung nach dem Völkerrecht negiert und ein europäisches Asylsystem hervorgebracht, das in erster Linie den systemlogischen Sachzwängen der Immigrationskontrolle folgte. 4 2. Anwendungsbereich der Vorschrift >rz=10< Anders als die frühere Verordnung, die nur auf Anträge anwendbar war, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wurde (Art. 1, 2 Buchst. c) Verordnung (EG) Nr. 3 343/2003), bezeichnet der in Art. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verwandte Begriff „Asylantrag“ alle Anträge auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. h) RL 2011/95/EU, schließt also auch den unionsrechtlichen subsidiären Schutz ein. Die Verordnung findet auf alle Anträge Anwendung, die ab dem 1. Januar 2014 in der Union gestellt werden (Art. 49 Abs. 2; Rdn. 3). War früher das unionsrechtliche Zuständigkeitssystem nicht anwendbar, wenn der Asylantrag vor Erteilung der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zurückgenommen und auf den subsidiären Schutz beschränkt wurde (EuGH, InfAuslR 2012, 296 (297) = NVwZ 2012, 817 Rdn. 39, 42, 47 - Kastrati; VG Frankfurt am Main, InfAuslR 2011, 366 (367) = AuAS 2011, 189; Sigmaringen, InfAuslR 2012, 237; VG München, U. v. 8. 9. 2010 – M 2 K 09.50582; Hailbronner/Thiery, ZAR 1997, 55 (58); Löper, ZAR 2000, 16 (17); a.A. Nieders.OVG, AuAS 2008, 114; VG Regensburg, NVwZ-RR 2004, 692 (693) = AuAS 2004, 213); VG Regensburg, B. v. 9. 2. 2012 – RO 9 E 12.30035; VG Saarlouis, B. v. 14. 6. 2010 – 10 L 528/10), kann nach geltendem Recht diese Wirkung durch Beschränkung des Antrags auf den unionsrechtlichen Schutz nicht mehr erzielt werden. Wird der Asylantrag jedoch von vornherein oder nachträglich vor der Erteilung der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat auf den nationalen subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, Art. 3 EMRK) beschränkt, findet die Verordnung keine Anwendung. Für die ursprüngliche Beschränkung legt die Rechtsprechung den Antrag zwar objektiv aus, sodass ungeachtet der Erklärungen des Antragstellers der mit flüchtlingsrelevanten Umständen begründete Antrag als Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 ausgelegt wird (§ 13 Rdn. 16). Eine nachträgliche Beschränkung auf nationalen Abschiebungsverbote unterliegt jedoch der freien Disposition des Antragstellers und bewirkt, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 keine Anwendung findet, wenn die Beschränkung vor Erteilung der Zustimmung erfolgt. Insoweit ist aber auch die fiktive Zustimmung (Art. 22 Abs. 7, Art. 25 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) zu beachten. Im Übrigen ist fraglich, ob die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 auf den autonom zu bestimmenden unionsrechtlichen Antragsbegriff nach Art. 1, Art. 2 Buchst. b), Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist. Beantragt der Antragsteller ausdrücklich keinen internationalen Schutz, kann unabhängig vom Antragsinhalt sein Begehren nicht als Antrag im unionsrechtlichen Sinne ausgelegt werden. Der Antragsteller wird nicht an den anderen Mitgliedstaat überstellt, sondern sein Antrag im Bundesgebiet behandelt. Hat er zuvor einen Asylantrag gestellt, bleibt das Bundesamt zuständig (§ 24 Abs. 2). Beschränkt er von vornherein den Antrag auf dieses Ziel, ist die Ausländerbehörde originär zuständig, hat aber das Bundesamt zu beteiligen (§ 72 Abs. 2 AufenthG). >rz=11< Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf die Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Flüchtlings- oder subsidiären Schutz erhalten haben und wegen der dortigen systemischen Mängel in den sozialen Bedingungen oder aus anderen Gründen weiterreisen und im Bundesgebiet den Asylantrag erneut stellen. Dies betrifft derzeit insbesondere Flüchtlinge aus Italien und stellt die Verwaltungspraxis vor bislang nicht geklärte Probleme. Art. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wie die gleichlautende Vorläufernorm, dass die Verordnung die Kriterien für die Bestimmung des Mitgliedstaates festlegt, „der für Prüfung“ des Asylsuchenden in einem Mitgliedstaat „gestellten Antrags auf internationalem Schutz zuständig ist. Da diese Prüfung bereits in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, richtet sich die Rückführung dieser Personen nach Maßgabe bilateraler Rückübernahmeabkommen (Pelzer, Beilage zum Asylmagazin 7-8, S. 29 (31)). Andererseits verwehrt es Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht (Art. 25 Abs. 2 Bucht. a) RL 2005/85/EG, Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU), diese Anträge nach Maßgabe ihres nationalen 5 Rechts zu behandeln (Art. 25 Abs. 2 Bucht. a) RL 2005/85/EG, Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) RL 2013/32/EU; s. hierzu im Einzelnen § 71a Rdn. ???). 3. Zuständigkeitskriterien (Art. 7 bis 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) 3.1. Funktion der Zuständigkeitskriterien >rz=12< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Behandlung des Asylantrags zunächst wie früher vorrangig nach Maßgabe der Grundsatzes der Familieneinheit (BVerfG (Kammer), AuAS 2001, 7 (8) = InfAuslR 2000, 364; VG Gießen, AuAS 2005, 70) und im Übrigen nach dem Verursacherprinzip (Dörr, DÖV 1993, 696 (701)), d.h. vorrangig wird geprüft, ob der Asylsuchende einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates besitzt. Ist dies nicht der Fall, kommt es auf die illegale Einreise an. Zielsetzung der Verordnung ist, dass immer nur ein Staat für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist (Art. 3 Abs. 1). Damit soll verhindert werden, dass der Asylsuchende von einem Mitgliedstaat in den anderen abgeschoben wird, ohne dass sich einer dieser Staaten für zuständig erklärt (BVerfGE 94, 49 (86) = EZAR 208 Nr. 7 = NVwZ 1996, 700). An dieser Zielsetzung hat sich die Interpretation der Zuständigkeitskriterien und damit auch die Auslegung und Anwendung von § 27a auszurichten. Dieser Zielsetzung waren auch die vorangegangene Verordnung wie auch die früheren völkerrechtlichen Abkommen verpflichtet. Entsprechend dem Verursacherprinzip errichten die Zuständigkeitskriterien einen hierarchisch gestaffelten Kriterienkatalog (Hailbronner/Thiery, ZAR 1997, 55 (57); Huber, NVwZ 1998, 150 (151)). Dabei sind die in Art. 8 bis 15 genannten Kriterien in der im Kapitel III bezeichneten Reihenfolge anzuwenden (Art. 7 Abs. 1). Nach Art. 7 Abs. 2 wird von der Situation ausgegangen, die in dem Zeitpunkt gegeben ist, in dem der Antragsteller seinen Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand der Kriterien der Verordnung die Zuständigkeit nicht feststellen, ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, zuständig (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Diese Auffangzuständigkeit war früher in Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2013 geregelt >rz=13<Erweist es sich wegen systemischer Mängel als unmöglich, die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu vollziehen, wird die Zuständigkeitsprüfung fortgesetzt und hat der Mitgliedstaat die Zuständigkeit zu übernehmen, wenn kein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3). Der prüfende Mitgliedstaat kann jedoch stets aufgrund der Ermessensklauseln nach Art. 17 die Zuständigkeit anstelle des zuständigen Mitgliedstaates übernehmen. Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten, welche die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Asylsuchenden gewährleistet, die sich insbesondere auf die Zuständigkeitsprüfung beziehen, besteht ein subjektives Recht auf sachgerechte Zuständigkeitsprüfung (Marx, NVwZ 2014, 198 (199)). Das betrifft die Zuständigkeitskriterien, die aus dem Verlauf der Reiseroute folgen. Der ersuchte Staat stimmt zu, wenn die für seine Zuständigkeit sprechenden Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind (Art. 22 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Überprüfungen werden auch anhand der Erklärungen des Antragstellers vorgenommen (Art. 21 Abs. 3 UAbs. 1) und fügt der ersuchende Mitgliedstaat zweckmäßigerweise die Niederschrift des persönlichen Gesprächs (Art. 5 Abs. 7), in dem der Reiseweg aufgeklärt wird, bei. „Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern,“ hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf persönliche Anhörung (Art. 5 Abs. 1), das zeitnah zu führen ist und den Zweck verfolgt, die für die sachgerechte Anwendung der Verordnung maßgebenden Umstände aufzuklären. 6 >rz=14< Die alte Verordnung verwies lediglich auf die Möglichkeit, nach nationalem Recht einen Rechtsbehelf zuzulassen (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003). Umstritten war, ob aufgrund dieser Norm im nationalen Rechtsbehelfsverfahren Einfluss auf die sachgerechte Durchführung der Zuständigkeitsprüfung genommen werden konnte. Dies hat der EuGH mit dem Hinweis, dass die Zuständigkeitskriterien die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln (EuGH, NVwZ 2014, 208 (210) Rdn. 56 - Abdullahi), wohl verneint. Nach der geltenden Verordnung ist jedoch wirksamer Rechtsschutz einschließlich transparenter Verfahren unter Zulassung von Eilrechtsschutz (Art. 27 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) zu gewährleisten und folgt aus Art. 5 Abs. 1, dass das subjektive Recht des Asylsuchenden sich unmittelbar auf das bilaterale Zustimmungsverfahren bezieht. Daher darf dem Asylsuchenden für die Durchführung der Verordnung nicht mehr ein Recht auf Mitwirkung verwehrt werden. Täuschungshandlungen des ersuchenden gegenüber dem ersuchten Staat verletzen dieses Recht. Zwar kann Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn Rechte bestehen. Der Gerichtshof weist in Abdullahi aber darauf hin, dass die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und daher schon ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts nach Rechte der Einzelnen begründen kann, die die nationalen Gerichte schützen müssen (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 48 – Abdullahi). Andererseits ist dem ersuchenden Mitgliedstaat die Berufung auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens verwehrt, wenn er den ersuchten Staat täuscht, dessen Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit des mit dem Ersuchen mitgeteilten Sachverhalts also missbraucht. Die mit der geltenden Verordnung verstärkten Mitwirkungsrechte des Einzelnen dienen daher auch dem Zweck, Täuschungshandlungen im gegenseitigen Rechtsverkehr der Mitgliedstaaten zu verhindern. Werden die Erklärungen des Einzelnen dem ersuchten Staat nicht vorgelegt, wird nicht nur das Vertrauen des Asylsuchenden, sondern auch das des ersuchten Staates verletzt (Marx, NVwZ 2014, 198 (200). >rz=15< In Puid hat der Gerichtshof die Ansicht des Hess.VGH, dass nach Ausfall des an sich zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung eine Verpflichtung zum Selbsteintrittrecht bestehe, zurückgewiesen und lapidar erklärt, Art. 3 Abs. 2 könne eine solche Annahme nicht rechtfertigen. Wie in N.S. bereits festgestellt, sei vielmehr die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen (EuGH, NVwZ 2013, 129 Rdn. 34 f. - Puid). In Abdullahi ging es darum, ob der Asylsuchende mit dem in Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Verfügung stehendem Rechtsbehelf eine sachgerechte Durchführung der Zuständigkeitsprüfung durchsetzen kann. Rechtsschutz und Vertrauensprinzip stehen in einem engen Zusammenhang. Zwar kann der Einzelne die Anwendung der Zuständigkeitskriterien nur unter dem Vorbehalt systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im nationalen Rechtsbehelfsverfahren rügen. Er kann darüber hinaus aber mit dem wirksamen Rechtsbehelf des Art. 27 Abs. 1 insbesondere seine ihm in der Verordnung gewährten Rechte bei der Gestaltung des Zustimmungsverfahrens durchsetzen und eine sachund fristgerechte Anwendung der Zuständigkeitskriterien durchsetzen. Fristvorschriften dienen dem Schutz des Einzelnen. Mitwirkungsrechte und Fristvorschriften zusammen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Verordnung Grundrechte nicht verletzt werden. Da der EuGH in inzwischen gefestigter Rechtsprechung auf beschleunigte Durchführung der Prüfung drängt und in Abdullahi erneut auf das „Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge“ und insbesondere darauf hinweist, dass das Beschleunigungsgebot auch im „Interesse der Asylbewerber“ (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 53, 59 – Abdullah) ist, darf der ersuchende Mitgliedstaat nicht ohne Not die Zwei- oder Dreimonatsfrist (Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ausschöpfen. Kann der ersuchende Staat keine überzeugenden Gründe für eine Verzögerung angeben, verletzt er Rechte des Asylsuchenden und geht die Zuständigkeit wegen Fristverletzung auf diesen über. 7 >rz=16< Beruft sich der ersuchende Staat auf die Zustimmungsfiktion nach Art. 22 Abs. 7, hat er aber unter Verletzung der Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden den ersuchten Staat nicht zutreffend informiert, setzt er sich über geltendes Unionsrecht hinweg, wenn er dennoch die Überstellung vollzieht. Das Ersuchen hat Mitwirkungsrechte des Asylsuchenden und das Vertrauen des ersuchten Mitgliedstaates verletzt und ist unwirksam. Damit ist die Ersuchensfrist des Art. 21 Abs. 1 überschritten und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Staat über. Ebenso stellt sich die Rechtslage dar, wenn der ersuchende den ersuchten Staat unter Verletzung von Mitwirkungsrechten täuscht und dieser zustimmt. Eine Täuschungshandlung, also ein unzureichendes, bewusst fehlerhaftes und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gestelltes Ersuchen ist unwirksam und hat stets zur Folge, dass die Ersuchensfrist überschritten und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Zuständigkeit des ersuchten Staates nur angenommen werden kann, wenn er „richtig und vollständig“ über den gesamten Reiseweg des Asylsuchenden informiert wird. Andernfalls werde für den ersuchten Staat nicht ersichtlich, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei (VG Saarland, B. v. 11. 2. 2014 – 3 L 95/14). 3.2 Vorrang familiärer Bindungen (Art. 8 bis 11 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) 3.2.1 Funktion des Vorrangs >rz=17< Finden auf familiäre Bindungen beruhende Kriterien Anwendung, haben diese bei der Zuständigkeitsbestimmung Vorrang gegenüber anderen Kriterien. Weder der Besitz eines Aufenthaltstitels noch die illegale Einreise sind daher für die Frage, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, maßgebend. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 behält zwar die frühere restriktive Praxis der Zusammenführung bei, lässt aber für die Anwendung behutsame Lockerungen zu. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zusammenführung ist darauf zu achten, dass diese im Einklang mit der EMRK und der Charta erfolgt. Daher ist die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung (Erwägungsgrund 14). Ferner sollen Anträge von Familienangehörigen möglichst gemeinsam, also durch einen Mitgliedstaat geprüft werden, um sicherzustellen, dass diese sorgfältig geprüft werden, Entscheidungen kohärent sind und die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (Erwägungsgrund 15). Wie früher wird die Familie nur zusammengeführt, wenn im angestrebten Mitgliedstaat bereits ein Familienmitglied eine Aufenthaltsrecht aufgrund der Statuszuerkennung besitzt oder über den Asylantrag eines Familienmitglieds noch keine erste Sachentscheidung getroffen ist (Art. 7 und 8 Verordnung (EG) Nr. 343/2003). Ergänzend gewinnt aber die humanitäre Klausel in Art. 17 Abs. 2 besondere Bedeutung (Rdn. 27 ff.). Darüber hinaus wird durch die Erweiterung der Verordnung auf den subsidiären Schutz der Begünstigtenkreis dadurch erweitert, dass ein Familienmitglied, das aufgrund des subsidiären Schutzstatus einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hat, die Zusammenführung vermittelt. Art. 9 bis 11 regeln im Einzelnen die Frage der Zusammenführung von Familienangehörigen. >rz=18< Besonderes Gewicht legt die Verordnung auf den Schutz Minderjähriger, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger und räumt dabei dem Kindeswohl (EuGH, NVwZRR 2013, 735 (736) Rdn. 59 – MA, BT, DA) hohe Priorität ein (Art. 6 und 8). Die Zuständigkeit für begleitete Minderjährige ist untrennbar mit der Zuständigkeit des Elternteils, mit dem der Minderjährige eingereist ist, verbunden (Art. 11). Für unbegleitete Minderjährige bestimmt sich die Zuständigkeit danach, wo sich ein Familienangehöriger rechtmäßig aufhält. Dabei wird dieser Begriff auf weitere Personen (Onkel, Tanten, Großeltern) erweitert. Im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 6, 8 und 10 genannten Kriterien sind alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers 8 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen, sofern sie vom Antragsteller vorgebracht werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Ersuchen stattgegeben hat (Art. 7 EuGH, NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 59 – MA, BT, DA) 3). Zu diesem Zweck ist ein persönliches Gespräch durchzuführen (Art. 5 Abs. 1). 3.3.1. Unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=19< Ist das auf unbegleitete Minderjährige bezogene Kriterium anwendbar, sind andere Kriterien nachrangig. Ein unbegleiteter Minderjähriger ist ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des Aufnahmestaates verantwortlichen Erwachsenen in diesen einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. Erfasst werden auch Minderjährige, die nach der Einreise dort ohne Begleitung zurückgelassen werden (Art. 2 Buchst. j) Verordnung (EU) Nr. 604/2013). In diesen Fällen, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Kindeswohl entspricht (Art. 8 Abs. 1). Da es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (Art. 7 Abs. 2), ist die spätere Inobhutnahme unerheblich (VG Minden, B. v.19. 11. 2013 – 10 L705/13.A; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 65). Ein rechtmäßiger Aufenthalt der Bezugsperson besteht auch, wenn diese einen noch nicht entschiedenen Asylantrag gestellt hat. In diesem Zusammenhang erlegt Art. 6 den Behörden zum Schutze und zur wirksamen Rechtsvertretung des Minderjährigen eine Reihe von Verpflichtungen auf. Insbesondere hat der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige den Asylantrag stellt, so bald wie möglich von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, um geeignete Bezugspersonen in den Mitgliedstaaten zu ermitteln (Art. 6 Abs. 4). Es gilt der primärrechtlich entwickelte Grundsatz, dass Minderjährige nach Möglichkeit nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind (EuGH, NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 55 – MA, BT, DA). Durchgängig stehen alle Regelungen unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Die Verordnung ist danach so zu verstehen, dass es für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zwar nicht auf die Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen ankommt, es im Regelfall aber seinem Wohl entspricht, wenn er mit der Überstellung einverstanden ist. >rz=20< Für die Zuständigkeit des Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylantrags des unbegleiteten Minderjährigen legt die Verordnung ein differenziertes Konzept fest: Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig in der Union aufhält, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Aufenthaltsstaates für den Minderjährigen verantwortlich ist, oder eines seiner Geschwister aufhält (Art. 8 Abs. 1), sofern es dem Kindeswohl dient. Rechtmäßig ist auch der Aufenthalt eines Asylbewerbers (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., S. 89; Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 47; a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 71) wie auch der geduldete Aufenthalt (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 47). Die Erklärung des Vaters, aufgrund der Trennung der Eltern sei das Verhältnis zwischen ihm und den Minderjährigen derzeit schwierig, steht der Annahme, dass die Zusammenführung mit diesem dem Kindeswohl dient, nicht entgegen (VG Hannover, B. v. 10. 12. 2009 – 13 B 6047/09). Auch Stiefgeschwister sind zu berücksichtigen. Es kommt nicht mehr wie nach früherem Recht (VG Saarlouis, B. v. 31. 5. 2011 – 2 L 458/11) darauf an, dass der Bruder zum Vormund bestellt ist. Auch minderjährige Geschwister vermitteln die Zusammenführung. Sind derartige Bezugspersonen nicht vorhanden, hält sich aber ein Verwandter rechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf und wird festgestellt, dass der Verwandte für den unbegleiteten Minderjährigen sorgen kann, wird dieser mit dem Verwandten zusammengeführt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Der Aufnahmestaat des Verwandten wird damit zuständiger Mitgliedstaat (Art. 8 Abs. 2). Verwandte sind der volljähriger Onkel, die volljährige Tante 9 oder ein Großelternteil (Art. 2 Buchst. h)). Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 3). Dem Kindeswohl entspricht es, insbesondere auf die Geeignetheit zur Betreuung des Minderjährigen, frühere Bindungen und den Grad der verwandtschaftlichen Nähe und auf das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines persönlichen Hintergrunds abzustellen (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b)). >rz=21< Sind derartige Bezugspersonen nicht vorhanden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, sofern es dem Kindeswohl entspricht (Art. 8 Abs. 4). Dies gilt, wenn die Bezugsperson keinen rechtmäßigen Aufenthalt hat. In der Rechtsprechung des EuGH, wurde diese im alten Recht umstrittene Frage kurz vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in diesem Sinne entschieden (EuGH, NVwZRR 2013, 735 (736) Rdn. 60, 66 – MA, BT, DA). Wurde etwa im Mitgliedstaat der Einreise kein Asylantrag gestellt, darf dieser nicht wegen der Einreise als zuständiger Mitgliedstaat behandelt werden. Vielmehr folgt aus der Vorrangigkeit von Art. 8 Abs. 4 gegenüber Art. 13, dass der erstmals im Bundesgebiet gestellte Asylantrag die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet (VG Braunschweig, InfAuslR 2012, 200). Ist der im Staat der Einreise durch einen 14 Jahre alten Minderjährigen gestellte Asylantrag mangels Bestellung eines Vertreters nicht wirksam, kommt es auf den ersten wirksam gestellten Asylantrag im Bundesgebiet an (VG München, B. v. 8. 12. 2012 – M 23 K 12.30477; a.A. München, B. v. 21. 2. 2011 – M 11 K 11.30057; VG Saarlouis, B. v. 22. 8. 2011 – 5 L 744/11). Nach der Gegenmeinung hätte ein Vormund in Italien den Asylantrag stellen müssen (München, B. v. 21. 2. 2011 – M 11 K 11.30057). Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung kommt es jedoch nicht auf die Möglichkeit, sondern darauf an, dass der Antrag tatsächlich gestellt wurde. Der Einwand, es sei auch dann nicht Sache deutscher Behörden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausländischer Staaten zu überprüfen oder in Frage zu stellen, wenn im Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, kein Vormund für die Antragstellung bestellt worden war (VG Saarlouis, B. v. 22. 8. 2011 – 5 L 744/11), verkennt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen einschließlich der Bestellung eines Vormunds zu ergreifen haben (Art. 6 Abs. 4). Selbst dann, wenn der erste Asylantrag wirksam war, sollen unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden und darf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht länger als unbedingt nötig verzögert werden (EuGH, NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 55 – MA, BT, DA). Ferner hat der ersuchende Staat nach Art. 10 Abs. 2 RL 2008/115/EG sich vor der Vollstreckung zu vergewissern, ob der Minderjährige im ersuchten Staat einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden (Hess.VGH, InfAuslR 2013, 82 (83) = AuAS 2013, 18). 3.2.3 Zusammenführung von Familienangehörigen (Art. 9 bis 11 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=22< Die Vorschriften zur Zusammenführung in Art. 9 bis 11 beruhen auf dem Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 Buchst. g). Dieser setzt begrifflich grundsätzlich voraus, dass die Mitglieder der Familie bereits im Herkunftsland zusammengelebt haben (krit. hierzu Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69 (73)).. Danach kann zunächst der Antragsteller mit seinem Ehegatten oder nicht verheirateten Partner, sofern dieser mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt und mit dem nicht verheirateten Partner, sofern nach nationalem Recht nicht Paare ausländerrechtlich wie verheiratete Paare behandelt werden, zusammengeführt werden (Art. 2 Buchst. h) erster Spiegelstrich). Ob der Antragsteller mit einem nichtverheirateten oder gleichgeschlechtlichen Partner zusammengeführt werden kann, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, dessen Zuständigkeit geprüft wird (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 79). Ist der bereits im Bundesgebiet lebende Familienangehörige in seiner 10 Eigenschaft als international Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt (§ 25 Abs. 2 AufenthG), ist die Bundesrepublik für die Behandlung des Asylantrags der Familienangehörigen zuständig, sofern die Betroffenen dies schriftlich beantragen (Art. 9). Verlässt der Partner den Antragsteller oder reist er aus dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, aus, bleibt es bei der Zuständigkeit nach Art. 9. Das gilt auch im Falle des Art. 10 (a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 87). Die Gegenmeinung hält in diesem Fall die Zusammenführung nicht mehr für möglich, verkennt indes, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (Art. 7 Abs. 2). Findet Art. 9 Anwendung, kommt es nicht darauf an, ob die Partner bereits im Herkunftsland zusammengelebt haben. Nur für diesen Fall macht die Verordnung von diesem Erfordernis eine Ausnahme. Die Rechtsprechung hat die Vorläufernorm auch in dem Fall angewandt, in dem der im Bundesgebiet lebende Angehörige als Kontingentflüchtling im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG war (VG Meiningen, U. v. 21. 10. 2010 – 3 K20127/10 Me), nicht jedoch, wenn der Ehegatte lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften war. >rz=23< Für die Zusammenführung der Angehörigen zu einem Mitglied, der im Aufnahmemitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, über den noch keine Erstentscheidung getroffen wurde, gilt dies grundsätzlich nicht (Art. 10). Da der EuGH für die Auslegung sekundärrechtlicher Vorschriften primärrechtliche Grundsätze heranzieht und dabei die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt, der EGMR den „ausländerrechtlichen Status“ wie den „Flüchtlingsstatus“ als „sonstigen Status“ im Sinne von Art. 14 EMRK versteht und für die Diskriminierung auf die Situation vergleichbarer Gruppen mit einem derartigen Status abstellt (EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 47 ff. – Hode and Abdi), ist Art. 10 Abs. 1 grundrechtskonform auszulegen und darf deshalb das Erfordernis des Zusammenlebens im Herkunftsland der Zusammenführung nicht entgegen stehen (Rdn. 33). Mit Erstentscheidung ist die erst inhaltliche Sachentscheidung gemeint (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 54; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 95). Soweit auf die Entscheidung, bei einem Zweit- oder Folgeantrag keine weiteres Verfahren durchzuführen, verwiesen wird (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 71), ist die nur bei einem Zweitantrag zutreffend. Bei einem Folgeantrag wurde jedoch bereits im Erstverfahren eine erste Sachentscheidung getroffen. >rz=24< Leben minderjährige Kinder im Bundesgebiet, kommt eine Zusammenführung der Eltern oder eines Erwachsenen, der nach nationalem Recht oder den Gepflogenheiten mit diesen gleichbehandelt wird, mit den Kindern in Betracht, sofern diese ledig sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt (Art. 2 Buchst. h) zweiter Spiegelstrich). Halten sich der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Aufenthaltsstaates für den Minderjährigen verantwortlich ist, im Bundesgebiet auf, kann der ledige minderjährige Antragsteller mit diesen zusammengeführt werden (Art. 2 Buchst. h) dritter Spiegelstrich). Umgekehrt können diese Bezugsperson mit dem ledigen Minderjährigen, dem im Aufnahmemitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, zusammengeführt werden (Art. 2 Buchst. h) vierter Spiegelstrich). Besitzt der ledige Minderjährige diese Rechtsstellung nicht, richtete sich die Zusammenführung nach den Regelungen für unbegleitete Minderjährige. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung ist die Trennung mehrer Familienmitglieder und/oder unverheirateter minderjährige Geschwister, die gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag in demselben Mitgliedstaat stellen, zu vermeiden, und ist deshalb der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Zuständigkeitskriterien für den größten Teil von ihnen zuständig ist. Für den Begriff der zeitlichen Nähe ist nicht allein die Verfahrensrationalität, sondern auch der Grundsatz maßgebend, dass Familienmitglieder möglichst nicht getrennt werden sollen (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 56). Auch wenn daher nicht mehr die Möglichkeit besteht, 11 ein gemeinsames Verfahren durchzuführen, soll die Trennung vermieden werden: Andernfalls ist nach Buchst. b) der Mitgliedstaat zuständig, der hiernach für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Asylantrags zuständig ist. Damit ist die frühere Rechtsprechung, die gegen die Trennung der Familienmitglieder keine rechtlichen Bedenken hatte (BVerfG (Kammer), B. v. 24. 7. 1998 - 2 BvR 99/97; VG Frankfurt/M, InfAuslR 1996, 331; VG Gießen, NVwZ-Beil. 1996, 27; VG Berlin, B. v. 25. 4. 1996 - VG 33 X 138/96; VG Ansbach, NVwZ-Beil. 2001, 61 = InfAuslR 2001, 247; zust. Huber, NVwZ 1996, 1069 (1074); Hailbronner/Thiery, ZAR 1997, 55 (57); Löper, ZAR 2000, 16 (22); dagegen Achermann, Schengen und Asyl, S. 79 (112); Marx, EJML 2001, 7 (22)), überholt. >rz=25< Liegen weder die Voraussetzungen nach Art. 9 bis 11 noch nach Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 nicht vor, kann aus inlandsbezogenen Erwägungen die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aus rechtlichen Gründen unzulässig sein. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Überstellung rechtlich unzulässig ist, wenn eine häusliche Gemeinschaft des Antragstellers mit einem Elternteil im Bundesgebiet besteht (Nieders.OVG, B. v. 13. 10. 2010 – 4 ME 14/10, 4 B 4/10) oder einem Elternteil das gemeinsame Sorgerecht zusteht (VG Kassel, B. v. 10. 7. 2013 – 1 L 656/13.KS.A) oder persönliche Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Kindern bestehen (VG Magdeburg, B. v. 20. 2. 2008 – 9 B 434/07 MD; VG Würzburg, U. v. 26. 7. 2007 – W 5 K 07.30121). In derartigen Fällen ist aber - etwa bei einem Kleinkind oder bei hohem Alter eines Familienangehörigen, Schwangerschaft oder schwerwiegenden Krankheitsgründen einschließlich psychischer Erkrankungen wegen der gemeinsamen Verfolgungs- und Fluchterlebnisse - zu prüfen, ob die Voraussetzungen der humanitären Klausel des Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen. 3.2.4. Anwendung der humanitären Klauseln (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=26< Zusätzlich sind die humanitären Klauseln nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 343/2013, welche die humanitären Klauseln des Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 3434/2004 abgelöst haben, zu beachten. Auch wenn diese im Ermessen stehen, darf die Behörde nicht ohne nähere Prüfung ihrer Voraussetzungen lediglich formal auf die vorrangigen Kriterien verweisen. Vielmehr hat sie entsprechend dem primärrechtlich verankerten Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorrangig die Zusammenführung zu erwägen (Erwägungsgrund 14). Es besteht damit eine besondere Prüfungs- und Begründungspflicht. Die Behörde hat stichhaltige Gründe dafür zu bezeichnen, warum sie auf der Trennung der Angehörigen besteht oder eine Zusammenführung nicht für erforderlich erachtet. Auch sollen Anträge von Familienangehörigen möglichst gemeinsam, also durch einen Mitgliedstaat geprüft werden, um die Mitglieder einer Familie nicht voneinander zu trennen (Erwägungsgrund 15). War bislang streitig, ob die humanitäre Klausel nur auf die Zusammenführung anwendbar war oder auch die Trennung der Angehörigen verhindern sollte, regelt nunmehr Art. 17 Abs. 2 die Zusammenführung und Art. 16 sowohl die Zusammenführung wie auch die Vermeidung der Trennung. Dies beruht auf der Rechtsprechung des EuGH, der Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht nur auf die Zusammenführung, sondern auch auf die Fälle angewandt hat, in denen sich der Antragsteller bereits im unzuständigen Aufnahmemitgliedstaat befunden hatte (EuGH, NVwZ-RR 2013, 69 (70) Rdn. 31 – K.) >rz=27< Wie früher nach Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kann danach der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus den familiären oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen. In Betracht für die Anwendung kommen Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung. Einschränkend wurde abweichend von Art. 15 Abs. 1 12 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingeführt, dass das Ersuchen nur vor der Erstentscheidung über den Antrag des Antragstellers gestellt werden darf. Der Verwandtschaftsgrad ist also ebenso wie die maßgeblichen Gründe sehr weit gefasst und insbesondere nicht auf die Kernfamilie begrenzt (VG Braunschweig, B. v. 3. 12. 2013 – 8 B 590/13; VG Braunschweig, B. v. 6. 2. 2014 – 8 A 589/13). Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Ferner können die Familienangehörigen nach Art. 16 Abs. 1 für die Zusammenführung wie auch gegen ihre Trennung einwenden, dass sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit (VG Braunschweig, B. v. 3. 12. 2013 – 8 B 590/13; VG Braunschweig, B. v. 6. 2. 2014 – 8 A 589/13, beide: chronische Hepatitis C, Leberzirrhose), ernsthafter Behinderung oder hohen Alters aufeinander angewiesen sind. Hier sind insbesondere auch psychische Erkrankungen (VG Karlsruhe, B. v. 25. 10. 2008 – A 3 K 1165/06; VG Cottbus, B. v. 17. 2. 2014 – VG 3 L 315/13.A) wegen der gemeinsamen Verfolgungs- und Fluchterlebnisse zu berücksichtigen. Im wechselseitigen Verhältnis können sich – auch volljährige - Kinder und Eltern sowie Geschwister untereinander auf diese Vorschrift berufen. Ferner kommen auch andere Verwandtschaftsverhältnisse, wie etwa die Beziehung zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter (EuGH, NVwZ-RR 2013, 69 (70) Rdn. 39 ff, – K.) oder generell Beziehungen zwischen verschwägerten Verwandten und auch Verwandtschaftsverhältnisse nicht ersten Grades für die Anwendung der humanitären Klausel in Betracht. Vorauszusetzen ist ein intensives Abhängigkeitsverhältnis (VG Braunschweig, B. v. 6. 2. 2014 – 8 A 589/13). Der Verwandte, von dem der Antragsteller nicht getrennt oder mit dem er zusammen geführt werden will, muss sich rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhalten. Die beteiligten Personen müssen im Herkunftsland zusammen gelebt haben und schriftlich zustimmen. Dem Antrag ist nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung in der Regel stattzugeben. Es bedarf zur Zurückweisung also der Angabe besonderer Gründe. >rz=28< Bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 folgt, dass es auf ein Ersuchen des an sich zuständigen Mitgliedstaates zur Übernahme der Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates nicht ankommt. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zu Art. 17 Abs. 2, der ein solches Ersuchen voraussetzt. Für die Vorläufernorm von Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hat der EuGH festgestellt, es komme allein auf die Darlegung der Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an. Liegt diese vor, dürfen die zuständigen Behörden das Vorliegen dieser besonderen Situation nicht außer Acht lassen, sodass ein Ersuchen gegenstandslos geworden wäre. Unter diesen Umständen hätte ein solches Ersuchen „rein formalen Charakter“ (EuGH, NVwZ-RR 2013, 69 (70) Rdn. 51 – K.). Die Rechtsprechung zur alten Verordnung hatte bei der Notwendigkeit familiärer Unterstützung auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 343/2003 zurückgegriffen und eine Ermessensverdichtung angenommen (Nieders.OVG, InfAuslR 2012, 383 (384); VG Karlsruhe, B. v. 25. 10. 2006 – A 3 K 1165/06). >rz=29< Die Voraussetzung, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen bereits im Herkunftsland bestanden haben müssen, erscheint nicht gerechtfertigt (Janetzek, Asylmagazin 2013, 2 (7)). Im Blick auf miteinander verheiratete Flüchtlinge hat der EGMR unter Hinweis auf Art. 8 und 14 EMRK festgestellt, es dürfe bei deren Zusammenführung nicht danach unterschieden werden, ob diese bereits im Herkunftsland verheiratet waren oder nicht (EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 55 – Hode and Abdi). Aus der Begründung dieser Entscheidung folgt, dass der EGMR den „ausländerrechtlichen Status“ wie den „Flüchtlingsstatus“ als „sonstigen Status“ im Sinne von Art. 14 EMRK versteht und für die Diskriminierung auf die Situation vergleichbarer Gruppen mit einem derartigen Status abstellt (EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 47 ff. – Hode and Abdi). Es gibt danach keinen sachlich gerechtfertigten Grund, für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung, danach zu unterscheiden, ob die Familienangehörigen bereits im Herkunftsland zusammen gelebt haben oder nicht. Zweck der Vorschrift ist, wegen einer aktuellen 13 Hilfsbedürftigkeit der abhängigen Personen dem Familienmitglied die Hilfeleistung, Unterstützung und familiäre Fürsorge zu ermöglichen. Diese wiederum ist nicht deshalb weniger wirksam, weil die Verwandten im Herkunftsland nicht zusammen gelebt haben. Da der EuGH für die Auslegung sekundärrechtlicher Vorschriften primärrechtliche Grundsätze heranzieht und dabei die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt, ist Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 grundrechtskonform auszulegen und darf deshalb nicht das Erfordernis des Zusammenlebens die Anwendung sperren. >rz=30< Die Rechtsprechung zur alten Verordnung hatte bei der Notwendigkeit familiärer Unterstützung auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zurückgegriffen und eine Ermessensverdichtung angenommen (Nieders.OVG, InfAuslR 2012, 383 (384); VG Karlsruhe, B. v. 25. 10. 2006 – A 3 K 1165/06). Diesen nunmehr nach Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 möglichen Weg werden diejenigen einschlagen müssen, die Art. 16 Abs. 1 nicht grundrechtskonform auslegen und auf das Erfordernis des familiären Bestands im Herkunftsland bestehen. Ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 kommt auch dann in Betracht, wenn für einen Familienangehörigen mangels Erteilung der Zustimmung die Überstellung nicht möglich ist, für die anderen, später eingereisten jedoch die Zustimmung erteilt wird (VG Ansbach, U. v. 28. 11. 2011 – AN 10 K 11.30345). Hier kann allerdings bei einem Kleinkind auch die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 in Betracht kommen. 3.3. Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Art. 12 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=31< Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 und 2). Aufenthaltstitel ist jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in seinem Hoheitsgebiet gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann (Art. 2 Buchst. l 1. Hs.). Die Ausstellung der Duldung reicht also aus. Da es auf die Gültigkeit der Duldung im Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt (Art. 7 Abs. 2), begründet eine durch die Bundesrepublik ausgestellte Duldung jedenfalls nicht ihre Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 1, da nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Ausreise die Duldung erlischt (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98). Zumeist dürfte hier die Bundesrepublik aber zuständig sein, weil vorher ein Asylverfahren im Bundesgebiet betrieben wurde, es sei denn, der erfolglose Asylsuchende ist ausgereist und erst nach Ablauf von drei Monaten erneut in das Unionsgebiet eingereist (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2). In diesem Fall kommen die Zuständigkeitskriterien unabhängig von den Umständen des früheren Aufenthaltes im Unionsgebiet zur Anwendung. >rz=32< Ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Zuständigkeitsbestimmung des Mitgliedstaates entsprechend der Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Asylantrags erteilt wurden (Art. 2 Buchst. l 2. Hs.). Visum ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaates, die im Hinblick auf die Einreise zum Zwecke der Durchreise oder Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird (Art. 2 Buchst. m)). Grundsätzlich reicht damit auch ein Flughafentransitvisum aus (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 35; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 100, 100; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 98). Wird jedoch im Transitbereich eines Flughafens des Mitgliedstaats ein Asylantrag gestellt, ist dieser zuständig (Art. 15), wenn weder ein Visum einschließlich Transitvisum vorgelegt wird noch die illegale Einreise über einen anderen Mitgliedstaat nachgewiesen werden kann. Das für alle Schengen14 Staaten gültige Schengen-Visum ist in der Praxis der häufigste Fall der Zuständigkeitsbegründung (BayVGH, NVwZ-Beil. 2001, 13 (14)). Hat der Mitgliedstaat jedoch im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung nach Art. 8 Visakodex das Visum ausgestellt, ist der vertretene Mitgliedstaat zuständig (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). >rz=33< Das Zuständigkeitskriterium nach Art. 12 beruht wie auch das nachrangige Kriterium der illegalen Einreise auf dem Verursacherprinzip. Es soll dem das Visum ausstellenden Mitgliedstaat Veranlassung geben, die Visumvergabepraxis nach Möglichkeit so zu gestalten, dass Missbrauch ausgeschlossen wird. Dies bedeutet im Einzelnen, dass Art. 12 nicht anwendbar ist, wenn der Antragsteller mit einem gefälschten oder ungültigen Visum einreist, das nicht durch den Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der auf dem Visum bezeichnet ist. Das gilt auch, wenn ein gefälschtes Visum verwendet wird, das missbräuchlich durch einen Dritten derart hergestellt wurde, dass ein bestimmter Mitgliedstaat als Ausstellerstaat bezeichnet wird, ohne dass dieser das Visum ausgestellt hat. Hingegen steht der Umstand, dass Aufenthaltstitel oder Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, der Zuständigkeitszuweisung an den ausstellenden Mitgliedstaat nicht entgegen. Kann dieser allerdings nachweisen, dass die betrügerische Handlung, beispielsweise die Fälschung oder Änderung des Dokumentes, erst nach der Ausstellung vorgenommen wurde, entfällt seine Zuständigkeit (Art. 12 Abs. 5). Ebenso ist Art. 12 nicht anwendbar, wenn das Visum im Zeitpunkt der Asylantragstellung (Art. 7 Abs. 2) ungültig ist (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 100; Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 98). Das Veruracherprinzip rechtfertigt die Annahme der Zuständigkeit zwar aufgrund unzureichender Prüfung im Visumverfahren, nicht aber in dem Fall, in dem der Ausstellerstaat überhaupt keine Handlung vorgenommen hat. Kann nach den Kriterien des Art. 12 die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, finden nachrangige Kriterien Anwendung, zumeist der Auffangtatbestand der Asylantragstellung (Art. 3 Abs. 2), es sei denn, der Staat der illegalen Einreise steht fest (Art. 13). >rz=34< Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa, ist der Mitgliedstaat zuständig, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Geltungsdauer erteilt hat, oder bei gleichzeitiger Geltungsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a)). Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, ist der Mitgliedstaat zuständig, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt (Art. 12 Abs. 3 Buchst. b)). Gleichartige Visa sind Langzeit- Kurzzeit-, Transit- oder Flughafentransitvisa (Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 99). Bei nicht gleichartigen Visa ist der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum mit der längsten Geltungsdauer erteilt hat, oder bei gleichzeitiger Geltungsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 3 Buchst. c)). Hat der Antragsteller mehrere Visa gleichen Typs von verschiedenen Mitgliedstaaten, die zur gleichen Zeit ablaufen, wird in analoger Anwendung von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a)) der Mitgliedstaat als zuständiger angesehen, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer ausgestellt hat (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 99; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 105). >rz=35< Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, gelten die in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) - c) festgelegten Grundsätze, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 9 Abs. 4 UAbs. 1).Es muss also nicht geklärt werden, ob der Antragsteller tatsächlich aufgrund des Aufenthaltstitels oder Visums in den Aufenthaltsstaat einreisen durfte. Grundsätzlich muss 15 der maßgebende Zweck also nicht ermittelt werden (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 111; Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 36). Besitzt er einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wird (Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2). In der Praxis bedeutet dies, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, immer dann zuständig ist, wenn der Aufenthaltstitel mehr als zwei Jahre oder das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 108). Für die Fristberechnung ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen (VG Ansbach, NVwZ-Beil. 2001, 61 = InfAuslR 2001, 247; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 108)). >rz=36< Hat der Asylbewerber das Unionsgebiet verlassen, gelten für den erneut gestellten Asylantrag die allgemeinen Zuständigkeitskriterien. Jeder auch der nur kurzfristige Fall der Ausreise aus dem Unionsgebiet ist relevant. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 ist eindeutig. Es wird weder eine Ausnahme bei lediglich kurzfristiger Ausreise noch bei der kurzfristigen Ausreise über internationale Gewässer, um einen anderen Mitgliedstaat zu erreichen, gemacht (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 112; Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 101; a.A. Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 37). Die Regelung des Art. 12 Abs. 4 steht selbständig neben Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2), setzt also keine mindestens drei Monate dauernde Ausreise voraus. Die früher erteilten Aufenthaltstitel und Visa fallen als zuständigkeitsbegründende Kriterien im Falle der erneuten Einreise des Asylsuchenden weg. Zumeist wird in diesem Fall das Kriterium der illegalen Einreise die Zuständigkeit begründen. 3.4. Illegale Einreise oder Aufenthalt (Art. 13 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=37< Reist der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend über die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats ein, ist der Mitgliedstaat zuständig, in den er illegal eingereist ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1). Die irreguläre Binnenwanderung, die heute weit verbreitet ist, wird in Art. 13 Abs. 2 geregelt. Dies ist das in der Praxis häufigste Zuständigkeitskriterium Entsprechende Feststellungen werden anhand der in Art. 22 Abs. 3 bezeichneten Verzeichnisse einschließlich der Daten nach der Eurodac-Verordnung getroffen. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Satz 2). Ist ein Mitgliedstaat nicht länger zuständig oder kann nach Art. 13 Abs. 1 die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, wird jedoch festgestellt, dass der Antragsteller illegal in das Unionsgebiet eingereist ist oder können die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Antragsteller aufgrund von Beweismitteln oder Indizien nach den beiden in Art. 22 Abs. 3 bezeichneten Verzeichnissen vor dem Zeitpunkt der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, ist dieser Mitgliedstaat zuständig (Art. 13 Abs. 2 UAbs. 2). Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, ist der Mitgliedstaat, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat, zuständig (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 2). Dieses Kriterium ist wegen der seit den 1980er Jahren typischen irregulären Einreise von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Europa dasjenige, das zumeist die Zuständigkeit des Mitgliedstaats bestimmt. >rz=38< Die Illegalität der Einreise wird grundsätzlich nach unionsrechtlichen Vorschriften und ergänzend nach nationalem Recht bewertet, insbesondere nach Maßgabe des Visa- und Grenzkodex. Ein illegaler Grenzübertritt liegt daher vor, wenn der Antragsteller bei der Einreise kein nach Unionsrecht erforderliches Visum besitzt oder mittels eines gefälschten Visums (Rdn. 37) einreist oder wenn die allgemeinen, für die Einreise erforderlichen Dokumente beim Grenzübertritt nicht vorliegen. Ein bloßer ordnungsrechtlicher Verstoß, z.B. 16 die Grenzüberschreitung außerhalb zugelassener Zeiten, reicht nicht aus. Für den Grenzübertritt selbst reicht der faktischen Vorgang aus. Auch ist unerheblich, ob dieser Vorgang selbst unter Strafe steht (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 104; a.A. Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 38; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 98, 117). Reist der Antragsteller nach illegaler Einreise in das Unionsgebiet wieder aus, ohne zuvor einen Asylantrag gestellt zu haben, und reist er erneut nach kurzer Frist in das Unionsgebiet über einen anderen Mitgliedstaat illegal ein, ist der letzter Einreisestaat zuständiger Mitgliedstaat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, weil bei der ersten Einreise mangels Asylantragstellung (Art. 3 Abs. 1) kein zuständigkeitsbegründender Vorgang nach der Verordnung eingetreten war und daher auch die Dreimonatsregel des Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 nicht Anwendung findet (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 107; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 118). >rz=39< Sind nach dem illegalen Grenzübertritt mindestens zwölf Monate vergangen, erlischt das Zuständigkeitskriterium. Regelmäßig regelt sich in diesem Fall, die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 13 Abs. 2 und kommt es daher in der Regel auf die Asylantragstellung für die Zuständigkeitsbegründung an (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1). Reist der Antragsteller nach Erteilung der Zustimmung durch den Einreisestaat weiter, bleiben dessen Verpflichtungen auch nach Ablauf von zwölf Monaten nach Grenzübertritt bestehen (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 107), vorausgesetzt, das illegale Überschreiten von dessen Grenze wurde innerhalb von zwölf Monaten festgestellt und das Ersuchen um Übernahme gestellt. Unter diesen Voraussetzungen erlischt das Zuständigkeitskriterium nach Art. 13 Abs. 1 auch dann nicht, wenn der Antragsteller nach Ablauf von zwölf Monaten weiterreist. Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 knüpft Folgen an den illegalen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat. Diesem Kriterium liegen zwei unterschiedliche Fallgestaltungen zugrunde: Entweder kann mangels Nachweises der Einreisestaat nicht identifiziert werden oder wegen der Zwölfmonatsregel ist die Zuständigkeit dieses Staates erloschen. Wird zwischenzeitlich durch einen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel – etwa aus humanitären Gründen – erteilt, ist dieser nach Art. 12 der Verordnung zuständig. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 2 muss ein mindestens ununterbrochener Aufenthalt von fünf Monaten in einem Mitgliedstaat derart nachgewiesen werden, dass die zuständigen Behörden von dem Aufenthalt des Asylsuchenden Kenntnis hatten oder gar den Aufenthalt wissentlich hingenommen oder geduldet haben (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 120 f.; Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 39). Die in der Kommentarliteratur angestellten Überlegungen zur Länge der Aufenthalte in zwischenzeitlichen Transitstaaten und zum Abreißen der Anknüpfungskette werfen komplizierte Fragen auf (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 124), können aber dahinstehen, weil in aller Regel wegen der fehlenden Nachweisbarkeit der Aufenthalte in Drittstaaten und deren jeweiliger Länge der Auffangtatbestand der Asylantragstellung Anwendung findet (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 39). >rz=40< Hat der Antragsteller nach der nicht identifizierbaren Einreise oder nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist in einem der Transitstaaten im Unionsgebiet jedoch einen Asylantrag gestellt, wird die Zuständigkeit dieses Transitstaates nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 begründet. Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 findet also nur Anwendung, wenn der Antragsteller in das Unionsgebiet illegal eingereist ist, der Einreisestaat nicht identifiziert werden kann oder die Frist von zwölf Monaten überschritten ist, der Asylsuchende in einem Transitstaat sich nachweislich mindestens ununterbrochen fünf Monate aufgehalten hat, ohne einen Asylantrag zu stellen, anschließend innerhalb des Unionsgebiets verbleibt und in einen anderen Mitgliedstaat illegal einreist und dort einen Asylantrag stellt. In diesem Fall wird der Staat, in dem erstmals der Asylantrag gestellt wurde, nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 zuständig, 17 sondern kann auf den Transitstaat verweisen, in dem sich der Antragsteller länger als fünf Monate aufgehalten hat. 3.5. Visafreie Einreise (Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=41< Reist der Antragsteller in einen Mitgliedstaat ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, ist dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art. 14 Abs. 1). Maßgebend für die visumfreie Einreise sind unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EGVisaVO). Angesichts der gemeinschaftlichen Verantwortung der Union für die visafreie Einreise ist die Betonung des Verursacherprinzips in der Kommentarliteratur (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 40; a.A. FunkeKaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 127) wenig überzeugend. Bei Zugrundelegung des Verursacherprinzips wäre die Union als Ganzes verantwortlich. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Unionsrecht Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die aus einem vom Visumzwang befreiten Staat stammen und in das Unionsgebiet einreisen, grundsätzlich nicht die Einreise verweigern. Der typische Fall von Art. 14 Abs. 1 ist die Einreise in das Unionsgebiet über einen Mitgliedstaat, in dem für den Antragsteller kein Visumzwang besteht. Stellt er in diesem einen Asylantrag ist dieser für die Behandlung zuständig, sofern nicht eine Zuständigkeit nach vorrangigen Kriterien, hier als Art. 8 bis 11, in Betracht kommt. Reist der Asylsuchende nach Einreise über einen visumfreien Mitgliedstaat weiter und stellt er anschließend in einem Mitgliedstaat, in dem für ihn Visumpflicht besteht, den Asylantrag, ist der visumfreie Einreisemitgliedstaat nach Art. 14 Abs. 1 zuständig (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 100). Da die Herkunftsländer, die von der Visumpflicht befreit sind, jedoch grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten einheitlich bestimmt werden (s. hierzu Westphal/Stoppa, ZAR 2002, 315 (316), nur das Vereinigte Königreich und die Republik Irland beteiligen sich nicht an der gemeinsamen Visumpolitik), kommt ein derartiger Fall sehr selten vor. Weil der Antragsteller zumeist in beiden Mitgliedstaaten visumfrei ist, kommt in den Fällen der Weiterreise Art. 14 Abs. 2 zur Anwendung. >rz=42< Der Grundsatz nach Art. 14 Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Asylsuchende in einem anderen als den visumfreien Einreisestaat, in dem er ebenfalls von der Visumpflicht befreit ist, den Asylantrag stellt. In diesem Fall ist der zweite Mitgliedstaat zuständig (Art. 14 Abs. 2). Das gilt ungeachtet dessen, dass der Einreisestaat für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig ist. Denn diesem kann nicht vorgeworfen werden, dass der legal einreisende Asylsuchende später im Unionsgebiet in irgendeinem Mitgliedstaat einen Asylantrag stellt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 110). Danach kann sich ein Asylsuchender aus einem visumfreien Herkunftsland grundsätzlich den Mitgliedstaat aussuchen, in dem er den Asylantrag stellen will. Antragsteller aus visumfreien Staaten sind indes in der Verwaltungspraxis kaum festzustellen. Reist der Asylsuchende aber über die Außengrenzen zunächst in einen Mitgliedstaat ein, in dem er nicht von der Visumpflicht befreit ist, und reist er anschließend in einen Mitgliedstaat weiter, in dem er vom Visumzwang befreit ist, ist wegen der Nachrangigkeit von Art. 14 gegenüber Art. 13 der Einreisestaat zuständiger Mitgliedstaat (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 130). In der Praxis wird sich eine derartige Reiseroute durch die Union kaum nachweisen lassen. 3.6. Asylantrag im Flughafentransitbereich (Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=43< Stellt der Antragsteller den Antrag im internationalen Transitbereich des Flughafens eines Mitgliedstaats, ist dieser zuständig (Art. 15). Die Einreise in diesen Mitgliedstaat wird nicht vorausgesetzt. Was als Transitbereich anzusehen ist, richtet sich nach innerstaatlichen Gegebenheiten. Eine räumliche Absperrung ist nicht zwingend (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 43; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 132). Aufgrund des Vorrangprinzips begründet der im Transitbereich gestellte Asylantrag indes nur die Zuständigkeit des entsprechenden Mitgliedstaats, wenn die Zuständigkeit eines anderen 18 Mitgliedstaates nach den vorrangigen Kriterien nicht festgestellt werden kann. Die Vorschrift bekräftigt den bereits in Art. 13 aufgestellten Grundsatz der Zuständigkeitsbegründung aufgrund illegaler Einreise. Ihr kommt keine eigenständige Bedeutung zu (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 111). Vorrangige Kriterien, insbesondere Art. 8 bis 12, sind zu beachten. Stellt der Asylsuchende nicht im Transitbereich den Asylantrag, sondern reist er illegal ein und stellt er diesen erst in einem anderen Mitgliedstaat, wird sich regelmäßig die Einreise über den Transitbereich des Ersteinreisestaates nicht nachweisen lassen. Dann ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wird (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1). 3.7. Auffangtatbestand der Asylantragstellung (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=44< Kann nach den in Art. 8 bis 15 bis 15 bezeichneten Kriterien der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1). Dieser Mitgliedstaat bleibt auch für weitere Asylanträge des Antragstellers zuständig (VG Wiesbaden, AuAS 2008, 57 (58)). Verlässt der Antragsteller den zuständigen Mitgliedstaat und hält er sich anschließend länger als drei Monate außerhalb des Unionsgebietes auf, erlischt die Zuständigkeit des bisherigen Mitgliedstaates (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2). Bei erneuter Einreise wird die Zuständigkeit nach Maßgabe der entsprechenden Kriterien in Art. 8 bis 15 und Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 neu bestimmt. Bereits in den vorstehenden Ausführungen wurde im Einzelnen auf die Situationen hingewiesen, in denen der Auffangtatbestand relevant wird. Der häufigste Anwendungsfall ist der, in dem die illegale Einreise über die Außengrenzen und die irreguläre Weiterwanderung innerhalb der Union nicht nachvollzogen und nachgewiesen werden kann (Rdn. 45). In diesem Fall ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem im Verlaufe der irregulären Binnenwanderung erstmals der Asylantrag gestellt wird. Wird aber festgestellt, dass der Asylsuchende sich in einem Transitstaat länger als fünf Monate ununterbrochen aufgehalten hat, ist dieser nach Art. 13 Abs. 2 zuständig (FunkeKaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 134), da Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 nachrangig gegenüber Art. 13 Abs. 2 ist. Praktisch bedeutsam ist dies wegen der zumeist fehlenden Beweise zum Zwischenaufenthalt nicht. 3.8. Systemische Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=45< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 regelt erstmals das Problem systemischer „Schwächen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ im an sich zuständigen Mitgliedstaat. Die Übernahme der Verantwortung der Zuständigkeit nach Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung steht nicht im Ermessen des prüfenden Mitgliedstaates, vielmehr wird diese kraft Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 angeordnet. Traditionell wurden die Zuständigkeitsbestimmungen so gehandhabt, dass es allein auf die tatsächliche Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates ankam. Für die Prüfung der Zuständigkeit kam es insbesondere nicht darauf an, ob im ersuchte Mitgliedstaat die unionsrechtlichen Mindeststandards eingehalten wurden (VG Schwerin, NVwZ-Beil. 2002, 95 = AuAS 2002, 177). Diese Praxis hat wegen systemischer Mängel der Schutzstandards insbesondere Auswirkungen auf die Überstellungen in Griechenland, ferner in Italien, Malta, Ungarn, Bulgarien und Polen. Bezogen auf Griechenland werden seit Januar 2011 durch Erlass des BMI Überstellungen ausgesetzt. Nach Ansicht des EuGH dürfen Überstellungen nicht auf der Grundlage einer unwiderleglichen Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, durchgeführt werden, weil dies mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zur grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 unvereinbar“ ist (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420 f.) Rdn. 99 ff – N.S.; EuGH, U. v. 14. 11. 19 2013 – Rs. C-4/11 Rdn. 30 - Puid; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406; Marx, NVwZ 2012, 409). Da die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in dieser Frage nicht eindeutig war, berief sich der EuGH auf den Grundsatz der grundrechtskonformen Auslegung des Sekundärrechts. Die Besorgnis um den „Daseinsgrund der Union“ veranlasst den EuGH zwar zu der Feststellung, dass der Verordnungsgeber ein „gegenseitiges Vertrauen“ vorausgesetzt hat, aber eben kein blindes, das Asylsuchende in ihrer Not an der Rechtsfiktion der „Sicherheit“ scheitern lässt. Die Grundrechte überlagern damit nationale Handlungsspielräume. Dies gilt auch für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. >rz=46< Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG erklärt zwar die Mitgliedstaaten verfassungsunmittelbar für sicher. Als Folge der Übertragung der Zuständigkeit für das Asylund Flüchtlingsrecht auf die Union ist jedoch Art. 23 Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundlage für den Flüchtlingsschutz (Zimmermann, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 2009, C Art. 16a, Rdn. 236 f; Zimmermann, NVwZ 1998, 450 (454); Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz. Kommentar, 10. Aufl., 2009, Art. 16a Rdn. 37; Becker, in: v. Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, 2005, Art. 16a Abs. 5 Rdn. 229; Schmahl, ZAR 2001, 3 (11); a.A. Pagenkopf, in: Sachs, Grundgesetz. Kommentar, 5. Aufl., 2009, Art. 16a Rdn. 106). Auch legt das Schweigen des Art. 16a Abs. 5 GG zur Zulässigkeit einer Übertragung des Asylrechts auf die Union die uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 23 Abs. 1 GG nahe (Fröhlich, Das Asylrecht im Rahmen des Unionsrechts, 2011, S. 105 ff.). Mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaates verbundene transnationale Probleme“ sind daher nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG, sondern vornehmlich auf der Ebene der Union zu lösen (BVerfGE 128, 224 (226)). >rz=47< Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt, dass der Antragsteller nicht an den in sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn es „wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung“ im Sinne von Art. 4 GRCh (Art. 3 EMRK) mit sich bringen. Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ, sondern können auch alternativ vorliegen. Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen wird nicht dadurch zu einer Nichtverletzung, weil das Asylverfahren keine derartigen Mängel aufweist. Vielmehr kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten auch nach der Verordnung auf ein tatsächliches Risiko an, nach der Überstellung wegen des Asylverfahren oder der Aufnahmebedingungen einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden (UK Supreme Court, (2014) UKSC 12 Rdn. 42 ff., 52 ff., 66 ff.; Schweiz BVerwG, U. v. 9. 12. 2013 – Abteilung IV D-2408/2012; Rdn. 482 ff.). Die Überstellung ist dann zwar nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, wohl aber nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung unzulässig (Rdn. 63). Liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 vor, sind die anderen Kriterien zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein kann. Kann die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, wird der prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat (Rdn. 13 ff.). Diese Anordnung der Übernahme der Zuständigkeit ist zwingend. Die Verordnung regelt unmittelbar die Folgen einer nicht durchführbaren Überstellung, wenn in den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel nicht überstellt werden darf. Die Rechtsprechung hatte diesen Fall über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gelöst und dabei das Ermessen reduziert. Allerdings bleibt jedem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Art. 35 ff. RL 2013/32/EU das Recht vorbehalten, den Antragsteller in einen sicheren Drittstaat abzuschieben (Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Der Antragsteller kann also nach Maßgabe von § 29 in einen sonstigen Drittstaat abgeschoben werden. Diese Vorschrift ist aber auf den Fall des anderweitigen ausreichenden Schutzes beschränkt, da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 allein das Konzept des ersten 20 Asylstaates umgesetzt (BVerwGE 144, 127 (132) Rdn. 16) und damit dessen Awendungsbereich auf das Konzept des ersten Asylstaates eingeschränkt hat (§ 29 Rdn. 5). Diese Vorschrift wird derzeit in der Verwaltungspraxis nicht angewandt. >rz=48< Der EuGH geht von einer widerleglichen Vermutungswirkung der Sicherheit der Mitgliedstaaten aus. Wann diese Vermutung zerstört wird, wird in Zukunft zu klären sein. Der Antragsteller kann im Widerlegungsvortrag nicht jegliche Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat (EuGH, NVwZ 2012, 417 (419) Rdn. 82 f., 84, 94 – N.S,) jedoch „systemische Mängel“ des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen rügen. Es müssen also strukturelle Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylsystems haben, nicht aber planmäßige oder absichtlich herbeigeführte Funktionsstörungen aufgezeigt werden (Marx, NVwZ 2012, 409 (411)). Nicht jede Zuwiderhandlung gegen einzelne Bestimmungen des Asylsystems, selbst nicht jede Grundrechtsverletzung zerstört die Vermutungswirkung. Das bedeutet jedoch nicht, dass der EuGH bei Verletzungen von Art. 4 GRCh, die nicht systemisch bedingt sind, im konkreten Einzelfall die Vermutungswirkung unberührt hat lassen wollen (UK Supreme Court, (2014) UKSC 12 Rdn. 42 ff., 52 ff., 66 ff.; Rdn. 47). Mit dem Hinweis auf systemische Mängel verweist er auf strukturelle Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Es müssen also nicht „planmäßige“ und „absichtlich“ herbeigeführte Funktionsstörungen aufgezeigt werden. Damit ist diese Frage aber nicht erschöpfend geregelt. >rz=49< Vielmehr ist dem Sachvorbringen des Antragstellers, in seinem konkreten Fall drohe ihm im Falle der Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche Behandlung, nachzugehen. Systemische Mängel zeigen lediglich einen eindeutigen Fall hierfür auf. Beruht die Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auf systemischen Mängeln, hat der Mitgliedstaat Art. 17 Abs. 1 in Betracht zu ziehen und reduziert sich das Ermessen zum Selbsteintritt (Rdn. ???). Der Erheblichkeit von Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh (Art. 3 EMRK) aufgrund systemischer Mängel liegt die Rechtsprechung des EGMR zugrunde. Dieser hatte erstmals in M.S.S. aus dem Zusammenhang von Art. 13 und Art. 3 EMRK abgeleitet, dass der Asylsuchende, der sich gegenüber dem seinen Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat auf die Gefahr der Verletzung des Refoulementverbotes nach Art. 3 EMRK durch den zuständigen Mitgliedstaat beruft, nicht belegen muss, dass dort in seinem Fall tatsächlich dieses Verbot verletzt wird. Seien den Behörden schwerwiegende Mängel des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund zuverlässiger und sachbezogener Berichte internationaler und nichtstaatlicher Organisationen bekannt, dürfe dem Asylsuchenden nicht die vollständige Beweislast dafür auferlegt werden, dass das dortige Asylsystem in seinem Fall nicht wirksam sei. Der ersuchende Mitgliedstaat hätte vielmehr zu prüfen, auf welche Weise dort in der Praxis die Gesetzgebung angewandt werde. Komme er dieser Verpflichtung nach, werde ihm bei einer solchen Ausgangslage bekannt werden, dass der Asylsuchende im Falle der Überstellung ein tatsächliches und individuelles Risiko, Art. 3 EMRK zuwider behandelt zu werden, ausgesetzt sein. Der Umstand, dass eine große Anzahl von Asylsuchenden derselben Situation wie der Antragsteller ausgesetzt sei, verringere ein konkretes Risiko in keiner Weise (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, Rdn. 351 ff. (359) – M.S.S., in NVwZ 2011, 413 (417 f.) nicht vollständig abgedruckt). >rz=50< Im Ergebnis verschiebt der EGMR bei systemischen Mängeln des Asylverfahrens im Zielstaat, die aufgrund zuverlässiger und konkreter sachbezogener Erkenntnisquellen bekannt sind, lediglich die Beweislast vom Asylsuchenden auf die Behörde. In anderen Fällen bedarf es der Darlegung eines tatsächlichen Risikos. Auch im Blick auf die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende bezieht sich der EuGH auf M.S.S. Seit 1997 entwickelt sich der Beweisstandard zu Art. 3 EMRK dynamisch: 1997 hatte der EGMR in D v. UK am Beispiel eines an AIDS erkrankten Drogenkuriers Art. 3 EMRK vom Erfordernis eines gezielten, vorsätzlichen Handlungsbegriffs entkoppelt, vielmehr ausschließlich auf die gesundheitlichen 21 Folgen der Abschiebung abgestellt, diesen Ansatz aber auf ganz außergewöhnliche Ausnahmefälle begrenzt EGMR, EZAR 933 Nr. 6 = NVwZ 1998, 163 = InfAuslR 1997, 381 (383) = NVwZ 1997, 1127 Rdn. 49 – D. v. U. K.). Elf Jahre später bestätigte die Große Kammer den besonderen Ausnahmecharakter dieses Ansatzes, der es nur zulasse, dem Vertragsstaat die Verantwortung für die medizinische Behandlung aufzuerlegen, wenn die „humanitären Gründe zwingend“ gegen eine Abschiebung sprechen würden (EGMR, HRLJ 2008, 289 (295) = NVwZ 2008, 1334 Rdn. 44 – N.v.U.K.). Wenige Monate nach M.S.S. nutzte der EGMR aber die Gelegenheit, am Beispiel der Unterbringung von Rückkehrern in Lagern für Binnenvertriebene in Somalia den M.S.S.-Standard auch in Abgrenzung zum Beweisstandard in D.v.U.K. zu konkretisieren und auf den hierfür maßgeblichen Unterschied hinzuweisen: Danach wird die erforderliche Prüfung deshalb nicht nach Maßgabe des D.v.U.K.-Tests EGMR, EZAR 933 Nr. 6 = NVwZ 1998, 163 = InfAuslR 1997, 381 (383) = NVwZ 1997, 1127 Rdn. 49 – D. v. U. K.), sondern anhand der in M.S.S. entwickelten Kriterien (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 Rdn. 254 ff., NVwZ 2011, 413 (415 ff.) – M.S.S.) durchgeführt, weil die humanitäre Krise durch die Konfliktparteien verursacht worden ist (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 8319/07, 11449/07 Rdn. 267 bis 292, 296 – Sufi and Elmi). >rz=51< Für den denkbar weitreichendsten Fall, dass die Grundrechte aller Antragsteller in vergleichbarer Lage bedroht sind, hat der EuGH eine Klärung herbeigeführt: Ohne dass es auf die besonderen Umstände des Asylsuchenden ankommt, muss dieser eine Zuwiderhandlung gegen Art. 4 GRCh befürchten, wenn „systemische Mängel“ des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber“ hervorrufen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 8319/07, 11449/07 Rdn. 267 bis 292, 296 – Sufi and Elmi). Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen sind unter diesen Voraussetzungen Gefährdungsfaktoren, die sich zu einem tatsächlichen Risiko verdichten, dass der konkrete Asylsuchende in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt werden wird. Die Gefahrenprognose löst sich damit von der Person des Antragstellers ab und entlastet ihn von der Darlegung konkreter Bedrohungen, die gezielt gegen seine Person gerichtet sind. Ist letzteres der Fall, kommt es aber auf systemische Mängel des Verfahrens oder der Aufnahmebedingungen nicht an (Marx, NVwZ 2012, 410 (411 f.); UK Supreme Court, (2014) UKSC 12 Rdn. 42 ff., 52 ff., 66 ff.; Rdn. 47). Eine Beschränkung der Widerlegungsmöglichkeit der Vermutungswirkung lediglich auf systemische Mängel unter Außerachtlassung eines ernsthaften personenspezifischen Gefährdungsrisikos, das seine Ursache nicht in derart systemischen Mängeln hat, würde Art. 3 EMRK und damit Art. 4 GRCh verletzen. Art. 3 EMRK steht nicht unter dem Vorbehalt „struktureller“, „systembedingter“ Verletzungen, sondern allein unter dem Vorbehalt der Darlegung eines »ernsthaften Risikos« seiner Verletzung, unabhängig davon, auf welchen Gründen die drohende Zuwiderhandlung beruht. Eine hiervon abweichende Auslegung würde nicht mit der Rechtsprechung des EuGH übereinstimmen, weil dieser Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der Charta in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR zu den entsprechenden Konventionsrechten bestimmt (EuGH, NVwZ 2012, 97 (100) Rdn. 70 – Derici). Der Mitgliedstaat muss keine Stellungnahme von UNHCR einholen, wenn aus den Dokumenten von UNHCR hervorgeht, dass der an sich zuständige Mitgliedstaat gegen unionsrechtliche Asylvorschriften verstößt (EuGH, NVwZ 2013, 660 (662) Rdn. 47 – Halaf). Daraus folgt zugleich, dass eine Stellungnahme von UNHCR einzuholen ist, wenn aus seinen Berichten, Richtlinien und sonstigen Verlautbarungen keine Informationen hierzu entnommen werden können. 3.9. Ermessensklauseln (Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) 3.9.1. Funktion der Ermessensklauseln 22 >rz=52< Die Verordnung (EU) hat das frühere in Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 enthaltene Konzept der Ermessensklauseln grundlegend umgestaltet. Die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird nunmehr in Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aufgegriffen, die Drittstaatenregelung des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die in Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 enthaltene humanitäre Klausel wird nunmehr durch Art. 17 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die frühere Regelung des Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 übernommen (s. hierzu im Einzelnen Rdn. 23 bis 27). Im letzteren Falle ist die Norm zur Regelanordnung ausgestaltet worden. Bei abhängigen Personen wird in der Regel die Zuständigkeit übernommen. Nur in atypischen Ausnahmesituationen kann diese verneint werden. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der prüfende Mitgliedstaat. Bei Übernahme der Zuständigkeit für abhängige Personen nach Art. 16 Abs. 1 kommt es nicht auf die Zustimmung des an sich zuständigen Mitgliedstaates, wohl aber auf die des Antragstellers an. >rz=53< Art. 16 Abs. 1 regelt den Fall, in dem sich der Antragsteller bereits im gewünschten Mitgliedstaat aufhält. Zwar wird dort auch der Fall der Zusammenführung angesprochen. Dies hat aber wohl eher die Funktion, den zuvor beschriebenen Kreis der abhängigen Personen und die Vermeidung der Trennung wie die Zusammenführung einheitlich im Kontext darzustellen. Schwerpunkt von Art. 16 Abs. 1 ist die Vermeidung der Trennung, während die näheren mit der Zusammenführung verbundenen Probleme eigenständig in Art. 16 Abs. 2 geregelt werden. Würde man dem Hinweis auf die Zusammenführung in Art. 16 Abs. 1 keine Bedeutung beimessen und diese ausschließlich im Kontext von Art. 16 Abs. 2 verorten, fehlte das Erfordernis des familiären Bestands bei der Zusammenführung, weil dieses im Text des Art. 16 Abs. 2 nicht, wohl aber in Art. 16 Abs. 1 erwähnt wird. Andererseits kommt es aus primärrechtlichen Gründen auf dieses Erfordernis nicht an (Rdn 25). Nach Art. 16 Abs. 1 wird der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller mit dem abhängigen Familienmitglied bzw. der von einem Familienmitglied abhängige Antragsteller bereits aufhält, im Regelfall zuständig. Dies wird zwar anders als in Art. 17 Abs. 2 UAbs. 4 nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber aus dem Kontext der Norm. Demgegenüber wird in Art. 16 Abs. 2 ausdrücklich angeordnet, dass der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller mit seinem Familienangehörigen zusammengeführt wird, zuständiger Mitgliedstaat wird. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Gesundheitszustand den Antragsteller nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. Eine vorübergehende Krankheit oder kurzfristige Reiseunfähigkeit ist unerheblich. Ausdrücklich regelt Art. 16 Abs. 2 Satz 3, dass der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller aufgrund seiner längerfristigen Krankheit verbleiben muss, nicht dazu verpflichtet werden kann, einen der Familienangehörigen in sein Hoheitsgebiet zu verbringen. Das schließt jedoch eine rechtliche Ermöglichung der Zusammenführung in diesem Mitgliedstaat nicht aus. Ein aktives Tun kann in diesem Zusammenhang aber nicht zum Gegenstand der Verpflichtung dieses Staates gemacht werden. 3.9.2. Selbsteintritttsrecht (Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=54< Wie früher nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kann nach Art. 17 Abs. 1 abweichend von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 jeder Mitgliedstaat den von einem Asylsuchenden gestellten Asylantrag nach Ermessen in der Sache prüfen, auch wenn er nicht für diese Prüfung zuständig ist. Hieraus folgt, dass auch von dem Grundsatz, dass der Antrag nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 1) abgewichen werden kann. Der Umstand, dass im bislang zuständigen Mitgliedstaat das Asylverfahren bereits abgeschlossen war, steht deshalb der Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts nicht entgegen. Das ist nur der Fall, wenn dort internationaler Schutz gewährt wurde, weil in diesem Fall die Verordnung nicht mehr anwendbar ist. Auch Art. 7 Abs. 2 steht der Ausübung 23 des Selbsteintrittsrechts nicht entgegen, weil diese Norm im engen Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 steht und es daher auf die Situation im Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung nicht ankommt. Abzugrenzen hiervon ist die Ermessensklausel nach Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Hier überstellt der prüfende Mitgliedstaat nicht den an sich zuständigen Mitgliedstaat, prüft den Asylantrag aber auch nicht in der Sache, sondern wendet seine nationale Drittstaatenregelung an. Die Kommission begründete im Vorschlag zur alten Verordnung die Einführung des Selbsteintrittsrechts mit „politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen“, die einem Mitgliedstaat das Recht einräumten, abweichend von den Zuständigkeitskriterien die Zuständigkeit für einen bestimmten Asylsuchenden zu übernehmen. Die Übernahme nach dieser Klausel stehe im Ermessen des Mitgliedstaates. Die Klausel soll den Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Verordnung eine gewisse Flexibilität ermöglichen. >rz=55< Obwohl die Zustimmung des Antragstellers zur Übernahme der Zuständigkeit nicht für erforderlich erachtet wird (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 76; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 151), dürfte dies zumeist in seinem Interesse liegen, es sei denn, er verfolgt aus den Gründen des Art. 17 Abs. 2 oder Art. 16 Abs. 1 die Zusammenführung mit Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat. Die frühere Streitfrage, ob dem Asylsuchenden der zuständige Mitgliedstaat aufgezwungen werden kann, kann aber nunmehr sachgerecht gelöst werden. Die Kommission hält es nicht in jedem Fall für sachgerecht, allein in der Tatsache der Asylantragstellung einen Wunsch des Asylsuchenden zu erblicken, dass er damit zugleich auch um Übernahme der Zuständigkeit des angesprochenen Mitgliedstaates ersucht. Dies könne etwa der Fall sein, wenn Hinweise ersichtlich seien, dass er mit seinen in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Familienangehörigen zusammenleben möchte (Commission of the European Communities, Commission Staff Working Document. Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the evaluation of the Dublin system, SEC (2007) 742, 6. Juni 2007, S. 21). Bringt der Asylsuchende in Verbindung mit seinem Asylantrag zum Ausdruck, dass er mit seinen Verwandten zusammengeführt werden möchte, wird man aber das in Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 jeweils vorausgesetzte Erfordernis der schriftlichen Zustimmung als Ersuchen zur Anwendung dieser Bestimmungen verstehen müssen. Diesem Ersuchen muss der prüfende Mitgliedstaat im Falle des Art. 16 Abs. 1 in der Regel nachgehen. Im Falle des Art. 17 Abs. 2 muss er diesem ebenfalls nachgehen und kann sich dieser Verpflichtung nicht durch – stillschweigende - Ausübung des Selbsteintrittsrechts entziehen. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist nicht davon abhängig, dass der an sich zuständige Mitgliedstaat zustimmt oder überhaupt auf das Ersuchen eingeht (EuGH, NVwZ 2013, 660 Rdn. 39 - Halaf). >rz=56< Übt der prüfende Mitgliedstaat das Selbsteintrittsrecht aus, geht die Zuständigkeit in einem umfassenden Sinne auf ihn über, ohne dass es noch eines weiteren Aktes des bislang zuständigen Mitgliedstaats bedarf (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 146). Er wird zuständiger Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden, insbesondere in Art. 18 Abs. 1 vorgesehenen Pflichten (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2). Auch wenn im früher zuständigen Mitgliedstaat das Asylverfahren bereits abgeschlossen wurde, erlischt damit dessen Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) auf Wiederaufnahme des Antragstellers. Die Zustimmung zur Zuständigkeitsübernahme durch diesen Mitgliedstaat ist nicht erforderlich. Vielmehr hat er diesen lediglich über die Übernahme der Zuständigkeit zu unterrichten (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2). Ob eine förmliche Übernahme der Zuständigkeit ergehen muss oder diese auch stillschweigend erfolgen (so Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 148) oder nur in eindeutigen Fällen bejaht werden kann (so Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 76), ist umstritten. Insbesondere wird kritisiert, dass 24 eine inhaltliche Sachprüfung nicht ohne Weiteres in eine stillschweigende Übernahme der Zuständigkeit umgedeutet werden könne (VG Schwerin, AuAS 1996, 227 (228); VG Arnsberg, U. v. 15. 12. 2009 – 4 K 1756/09.A; VG Hamburg, B. v. 2. 3. 2010 – 15 AE 44/10; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 76; Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 64). Demgegenüber wird eingewandt, es komme auf die Art der Anhörung an. Werde der Antragsteller nicht bloß routinemäßig zu den Umständen des Reisewegs und die Einreise, sondern auch zu den Asylgründen befragt, folge hieraus eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BayVGH, InfAuslR 2010, 467 (468); Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 148;). Diese Streitfrage ist nunmehr geklärt. Die Behörde hat den Antragsteller im Rahmen der Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats persönlich dazu anzuhören, ob sich Familienmitglieder, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten aufhalten, um diese Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigen zu können (Art. 5 Abs. 1 in Verb. mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. c)). Beschränkt sich die Anhörung auf diesen Prüfungsgegenstand, wird man hierin keine stillschweigende Übernahme erkennen können. >rz=57< Setzt der prüfende Mitgliedstaat sich über die persönlichen Wünsche des Antragstellers entgegen Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 hinweg, muss er diesem Gelegenheit geben, seine dort geregelten Rechte durchzusetzen. Rechtsmittel sind zwar nur gegen eine Überstellung, nicht aber gegen eine stillschweigende Übernahme der Zuständigkeit gegeben (Art. 27). Da die Verordnung, insbesondere die humanitären Klauseln und das Selbsteintrittsrecht jedoch subjektiven Rechtscharakter hat (Rdn. 56), was insbesondere auch durch die Regelanordnung in Art. 16 Abs. 1 bestätigt wird, muss der Mitgliedstaat dem Antragsteller nach seinem nationalen Recht Gelegenheit zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die stillschweigende Übernahme der Zuständigkeit geben. Andererseits wird man weiterhin in der inhaltlichen Prüfung der Asylgründe im Einverständnis des Antragstellers eine zulässige stillschweigende Übernahme der Zuständigkeit sehen können. Die früher umstrittene Frage, ob nur der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylsuchende aufhält, vom Selbsteintritsrecht Gebrauch machen kann (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 76), dürfte durch den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 hinreichend geklärt sein. Danach kann ein Mitgliedstaat nur für einen bei ihm gestellten Asylantrag die Zuständigkeit übernehmen. Die Verordnung ist im Lichte des Völkerrechts und damit des Grundsatzes des territorialen Asylrechts auszulegen. Ein Asylantrag setzt daher einen territorialen Kontakt zum Mitgliedstaat voraus. Leben die Bezugspersonen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 2 im Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich der Antragsteller aufhält, entscheidet dieser in eigener Zuständigkeit. Begehrt der Antragsteller die Zusammenführung mit diesen in einem anderen Mitgliedstaat, hat dieser nach Art. 16 Abs. 2 der Übernahme zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 erfüllt sind. Wird diese Frage von den beteiligten Mitgliedstaaten unterschiedlich bewertet, muss der Antragsteller seine Rechte gegen den Mitgliedstaat durchsetzen, der die Zusammenführung verweigert. Der Aufenthaltsstaat sollte während dieses Verfahrens sein Prüfungsverfahren aussetzen. >rz=58< Grundsätzlich liegt es im Ermessen des prüfenden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen er sein Selbsteintrittsrecht ausübt. Die Rechtsprechung interpretiert Abdullahi dahin, dass Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und somit auch Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zukomme. Der Gerichtshof habe nunmehr im Sinne eines „acte clair“ entschieden, dass sämtliche nicht grundrechtlich aufgeladenen Zuständigkeitsnormen (Art. 8 bis 11) gerichtlich nicht durchgesetzt werden könnten (VG Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 A 12 K 383/14). Ermessensklauseln vermittelten deshalb keine Rechte, weil sie jenseits der regulären Zuständigkeitskriterien niedergelegt seien (Thym, NVwZ 2013, 130 (131)) Eine derart 25 eindeutige Aussage kann der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung und kann daher schon ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts nach Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 48 - Abdullahi). Ob dies nur bei grundrechtlich relevanten Zuständigkeitsnormen angenommen werden kann, ist zweifelhaft. Auch wenn dies zuträfe, kann im modernen Rechtstaat staatliches Ermessen nicht ohne Berücksichtigung subjektiver Interessen zweckgemäß und sachgerecht ausgeübt werden. Der Gerichtshof hebt zwar hervor, dass das Selbsteintrittsrecht an keine besonderen Bedingungen geknüpft ist. Andererseits könne es der Mitgliedstaat aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen in Anspruch nehmen (EuGH, NVwZ 2013, 660 Rdn. 37 - Halaf). Humanitäre Erwägungen dienen aber rechtlich geschützten Interessen des Einzelnen. Ferner fördern objektive Kriterien entgegen einem etatistischen Rechtsverständnis nicht ausschließlich staatliche, sondern auch Interessen des Einzelnen (Marx, NVwZ 2014, 198 (200)). Dies erweist bereits das die Zuständigkeitsprüfung beherrschende Beschleunigungsprinzip, das einer Situation entgegenwirken soll, in der Grundrechte der Asylsuchenden verletzt werden (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420 f.) Rdn. 98, 108 ff – N.S.; EuGH, NVwZ 2013, 129 Rdn. 34 f. – Puid). Die Anwendung objektiver Zuständigkeitskriterien schützt damit auch Interessen des Einzelnen, wie auch Erwägungsgrund Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und Erwägungsgrund Nr. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erweisen. >rz=59< In Puid hat der Gerichtshof die Ansicht des Hess.VGH, dass nach Ausfall des an sich zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eine Verpflichtung zum Selbsteintrittrecht bestehe, zurückgewiesen und lapidar erklärt, diese Norm könne eine solche Annahme nicht rechtfertigen. Wie in N.S. bereits festgestellt, sei vielmehr die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen (EuGH, NVwZ 2013, 129 Rdn. 26 f. – Puid). In Abdullahi geht es hingegen nicht um das Selbsteintrittsrecht, sondern darum, ob der Asylsuchende mit dem in Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Verfügung stehendem Rechtsbehelf eine sachgerechte Durchführung der Zuständigkeitsprüfung durchsetzen kann. Vor der Antwort auf diese Frage macht der Gerichtshof zunächst deutlich, wie er die Vorlagefrage versteht. Grundsätzlich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (EuGH, NVwZ-RR 2013, 735 (736) Rdn. 37 – Ma, BT, DA; EuGH, NVwZ 2013, 660 Rdn. 28 Halaf). Dementsprechend stellt er fest, es sei zu klären, „in welchem Umfang“ die Zuständigkeitskriterien „tatsächlich Rechte der Asylbewerber begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen.“ Was die Reichweite des in Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Rechtsbehelfs angehe, sei zu bedenken, dass die Verordnung gerade aufgrund des gegenseitigen Vertrauens erlassen worden sei. Dadurch solle die Behandlung der Asylanträge rationalisiert und verhindert werden, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssten und das System dadurch stocke. Im vorliegenden Fall gehe es um die Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wurde, diesen nicht zu prüfen und die Antragstellerin in den zweiten Staat zu überstellen (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 49, 51 bis 54, 60 – Abdullahi). Die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts war aber nicht Gegenstand der Vorlagefragen. Aus diesem Überblick über die Rechtsprechung des Gerichtshofs wird zwar deutlich, dass er dem Zuständigkeitskriterium der illegalen Einreise eine besondere Bedeutung beimisst. Haben die Minderjährige und familiäre Bindungen schützenden Bestimmungen aus grundrechtlichen Erwägungen Vorrang gegenüber dem Kriterium der illegalen Einreise einzuräumen, können aber auch grundrechtlich geschützte Rechte wie die physische und psychische Unversehrtheit über das Selbsteintrittsrecht objektiven Zuständigkeitskriterien entgegen gehalten werden. Die 26 Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht derart eindeutig jenseits vernünftiger Zweifel, dass das Selbsteintrittsrecht keine grundrechtlich geschützten Interessen. Das Selbsteintrittsrecht kann vielmehr als Norm verstanden werden, die nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sondern als eine Zuständigkeitsnorm mit materiellem Gehalt (VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 18 K 718/09.A). >rz=60< Zur Bezeichnung des Selbsteintrittsrechts wird häufig der Begriff „Souveränitätsklausel“ verwandt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten rechtlich ungebunden, kraft eigener Souveränität den Asylantrag behandeln könnten. Der Begriff der Souveränität ist insbesondere nicht gegen die Union gerichtet (Terhechte, EuZW 2009, 724 (728, 731)). Vielmehr vollzieht die Wahrnehmung der Kompetenzen nach der Souveränitätsklausel sich als ein an Regeln und Vorgaben des Unionsrechts gebundener mitgliedschaftlicher Akt, der insbesondere im Interesse und zur Förderung des Unionsrechts auszuüben ist. Die Verfassung enthält ihrerseits durch die Leitidee der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 /346) – Lissabon; kritisch hierzu Terhechte, EuZW 2009, 724 (728); Dingemann, ZEuS 2009, 491 (527); Bergmann/Karpenstein, ZEuS 2009, 529 (531 ff.)), welche die Bundesrepublik Deutschland zur Mitwirkung an der europäischen Integration verpflichtet (Voßkuhle, NVwZ 2010, 1 (5); Selmayr, ZEuS 2009637 (644 ff.)) den Auftrag, die Souveränitätsklausel im Interesse der Förderung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anzuwenden (im Einzelnen Marx, Rechtsgutachten zu den verfassungs- und europarechtlichen Fragen im Hinblick auf Überstellungen an Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, 2010, S. 81 ff.). Nach dem Überprüfungsbericht der Kommission haben die Mitgliedstaaten die Souveränitätsklausel aus unterschiedlichen Gründen in Anspruch genommen. Einige Mitgliedstaaten, etwa Finnland, Irland und Österreich, wendeten diese an, wenn eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, d.h. sofern die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat als solche zu einer unmenschlichen Behandlung führen könnte. Mitgliedstaaten könnten darüber hinaus auch für den Fall die Zuständigkeit übernehmen, in dem die strenge Anwendung der Zuständigkeitsregelungen zu einem Auseinanderreißen der Familienangehörigen führen würde. Schließlich werde die Souveränitätsklausel manchmal auch in dem Fall angewandt, in dem die Überstellung unter Verletzung des Refoulementverbotes zu einer Kettenabschiebung führen würde. Andere Mitgliedstaaten, wie z.B. Deutschland und Italien, übten ihr Souveränitätsrecht aus mehr praktischen Erwägungen aus, z.B. in Fällen, in denen die beschleunigte Durchführung eines Asylverfahrens weniger Ressourcen erfordere als die Durchführung eines Verfahrens im Dubliner System (Commission of the European Communities, Commission Staff Working Document. Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the evaluation of the Dublin system, SEC (2007) 742, 6. Juni 2007, S. 21). In ihrem Vorschlag für die nunmehr geltende Verordnung hält die Kommission zwar am bloßen Ermessenscharakter der Souveränitätsklausel fest, die Klausel solle jedoch um Härtegründe („compassionate reasons“) erweitert werden (Commission of the European Communities, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible for examining an application for international protection logded in one of the Member States by a third-country-national or a stateless person, COM(2008)820, S. 35.). Im weiteren Gesetzgebungsprozess wurde dieser Vorschlag nicht aufgegriffen. Er entspricht jedoch einer weit verbreiteten Verwaltungspraxis, die auch unions- und konventionsrechtlich gefordert ist. >rz=61< Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine extensive Auslegung des Selbsteintrittsrechts unionsrechtswidrig wäre, bloße Verletzungen der in den Richtlinien geregelten Standards hierfür nicht ausreichten, sondern erst eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 74 f.). Auch dürfe 27 das Selbsteintrittsrecht nicht als eine Generalklausel für eine Zuständigkeitsübernahme angewandt werden, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Überstellung wegen unzureichender Aufnahme- und Verfahrensbedingungen zu erwarten seien (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 63; gegen OVG NW, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 8 B 1433/09.A, NVwZ 2009, 1571 (1573) = AuAS 2009, 273; OVG Saarland, Beschluss vom 20. August 2009 –3 A 253/09, NVwZ-RR 2010, 31). Dieser Kritik ist nunmehr mit Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 (Rdn. 45 ff.) der Boden entzogen worden. Zutreffend ist, dass der Gerichtshof das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten hervorgehoben und daraus die Vermutung abgeleitet hat, dass die Behandlung der Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Charta, der GFK und der EMRK steht (EuGH, NVwZ 2012, 417 (419) Rdn. 79, 81 – N.S.; EuGH, NVwZ 2013, 129 Rdn. 34 f. – Puid; EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 45 – Abdullahi). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur bei Verletzungen im Sinne von Art. 4 GrCh die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht kommen könnte. Andererseits ist in diesen Fällen das Ermessen nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 stets reduziert, wobei es nicht auf eine systemisch bedingte Grundrechtsverletzung, sondern auf eine tatsächliche Gefahr im Einzelfall, Art. 4 GRCh zuwider behandelt zu werden, ankommt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 75 K11). Der Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 geht jedoch weit über diesen engen Ansatz hinaus. Die auf die Rechtsprechung des EuGH zurückgehende enge Auslegung hat ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Rechtsverletzung aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im zuständigen Mitgliedstaat droht. Hier hilft Art. 3 UAbs. 2 bei systemisch bedingten Verletzungen und eine Auslegung von Art. 17 Abs. 1, die auch eine im Einzelfall drohende, nicht systemisch bedingte Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GRCh erfasst. Liegen jedoch in der Person des Asylsuchenden und/oder in seinem persönlichen oder familiären Umfeld dringende Umstände vor, ist das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gar nicht angesprochen, sondern vorrangig der Schutz des Einzelnen. >rz=62< So drängt sich die Ausübung des Selbsteintrittsrechts auf, wenn die Überstellung humanitären Interessen des Asylsuchenden zuwiderläuft, weil besonders schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 21 RL 2013/33/EU, etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Personen, Schwangere, erkrankte Personen mit Unterstützungsbedarf, Personen mit psychischen Störungen, ältere Personen, unterstützungsbedürftige Frauen, Familien mit kleinen Kindern, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt einschließlich Geschlechtsverstümmelungen oder andere schwere Gewalttaten im Herkunftsland oder auf der Flucht erlitten haben (Hailbronner, AuslR B 2 § 27a AsylVfG Rdn. 62; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 145). Nach der Rechtsprechung ist etwa bei einer ärztlich nachgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörung, Suizidalität oder einer depressiven Episode das Ermessen reduziert (VG Frankfurt am Main, NVwZ 2011, 764; VG Minden, B. v. 3. 1. 2014 – 8 L 841/13.A; VG Würzburg, U. v. 17. 12. 2013 – W 3 K 11.30312). In diesem Fall wären sie bei der Überstellung mit besonderen Schwierigkeiten im an sich zuständigen Mitgliedstaat konfrontiert, also gegenüber anderen Asylsuchenden in vergleichbarer Lage in einer besonders schutzbedürftigen Situation. In diesen Fällen spricht Vieles für eine Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers, wenn nicht sogar für eine Ermessensreduktion. Auch bei unangemessener Verzögerung des Ersuchens wird eine Verpflichtung zum Selbsteintritt angenommen (VG Gelsenkirchen, B. v. 30. 12. 2013 – 5a L 1726/13.A). Art. 17 Abs. 1 hat insoweit auch eine Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ergänzende Funktion, insbesondere wird die Ausübung von Art. 17 Abs. 1 nicht dadurch gesperrt, dass die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 nicht vorliegen (EuGH, NVwZ 2013, 660 Rdn. 39 - Halaf). Liegen die dort geregelten Voraussetzungen vor, kommt eine unmittelbare Anwendung dieser Normen in Betracht. Bestehen jedoch keine für 28 die Anwendung dieser Normen erforderlichen verwandtschaftlichen Beziehungen im prüfenden Mitgliedstaat, greift ergänzend Art. 17 Abs. 1 ein. Gerade die besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Aufnahmerichtlinie haben einen Anspruch auf unverzüglich einsetzende Fürsorge, deren Wirksamkeit nicht durch belastende und ihre Not verschärfende Zuständigkeitsprüfungen und Überstellungen hinausgeschoben werden darf. >rz=63< Bestehen zwar keine systemischen Schwächen im zuständigen Mitgliedstaat, droht aber im Blick auf die dortige mehrmonatige Inhaftierung und Misshandlung des Asylsuchenden eine Art. 3 Abs. 2 EMRK zuwiderlaufende Behandlung im Einzelfall ist die Überstellung nach Art. 17 Abs. 1 unzulässig (Schweiz BVerwG, U. v. 9. 12. 2013 – Abteilung IV D-2408/2012; Rdn. 4.9.1; Rdn. 47). Schließlich können ausländerrechtliche Gründe Anlass geben, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Heiratet der Antragsteller nach Einreise und erwirbt er dadurch dem Grunde nach ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 Abs. 1 AufenthG und hält seinen Asylantrag aufrecht, kann er sich zwar nicht auf Art. 9 und 10 der Verordnung berufen, wenn der Ehegatte den dort bezeichneten Aufenthaltsstatus nicht besitzt (Rdn. 19). Allein der in der Rechtsprechung übliche Verweis auf die formalen Zuständigkeitskriterien der Verordnung wird deren Zweck jedoch nicht gerecht. Es gibt keinen sachlich gerechtfertigten Grund, dem Antragsteller wegen seiner Eheschließung den Verzicht auf seinen internationalen Schutzanspruch zuzumuten. Andererseits ist es weder mit Art. 8 EMRK noch mit Art. 9 GRCh noch mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, dem Ehegatten allein aus formalen Gründen eine durch die Überstellung bedingte ungewisse Dauer der Trennung zuzumuten. Die Frage des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet kann in diesen Fällen nicht die Ausländerbehörde, sondern im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 allein das Bundesamt entscheiden (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 150). Allein der unterschiedliche „ausländerrechtliche Status“ des Ehegatten rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung beider Fälle (EGMR, U. v. 6. 11. 2012 – Nr. 22341/09, Rdn. 47 ff. – Hode and Abdi). Es gibt danach keinen sachlich gerechtfertigten Grund, bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung, danach zu unterscheiden, ob die Familienangehörigen bereits im Herkunftsland zusammen gelebt haben. Verfassungs-, unions- und konventionsrechtliche Gründe sprechen in diesem Fall für eine Übernahme der Zuständigkeit im Rahmen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1. Das Gleiche gilt, wenn etwa nach der Einreise im Bundesgebiet ein Kind geboren wird oder dort bereits lebt, für das der Antragsteller elterliche Verantwortung übernimmt. Liegen in diesem Fall die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 (Rdn. 22 ff.) nicht vor, ist das Ermessen nach Art. 17 Abs. 1 zugunsten des Antragstellers reduziert. 3.9.3. Drittstaatenregelung (Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=64< Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lässt die Abschiebung des Antragstellers in Drittstaaten nach Maßgabe von Art. 35 ff RL 2013/32/EU zu. Für die Überstellung in Mitgliedstaaten ist diese Norm jedoch nicht vorgesehen. Bereits das Dubliner Übereinkommen regelte, dass im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die Regelungen des Übereinkommens den nationalen Drittstaatenregelungen vorgehen (Löper, ZAR 2000, 16 (19). Diese Praxis wurde mit Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 fortgesetzt. Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten gelten die Zuständigkeitskriterien der Art. 8 bis 17 und Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2. Will der Mitgliedstaat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht vollziehen, kann er entweder von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Gebrauch machen oder in den sicheren Drittstaat abschieben. Nach nationalem Rech kommen zwar sowohl „sichere Drittstaaten“ (§ 26a) wie auch „sonstige Drittstaaten (§ 29) für die Anwendung dieser Klausel in Betracht. Allerdings sind derzeit keine „sicheren Drittstaaten“ gelistet (§ 26a Rdn. 1). Der Antragsteller kann aber nach Maßgabe von § 29 in einen sonstigen Drittstaat abgeschoben werden. Diese Vorschrift ist auf den Fall des anderweitigen ausreichenden Schutzes 29 beschränkt, da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 allein das Konzept des ersten Asylstaates umgesetzt (BVerwGE 144, 127 (132) Rdn. 16) und damit dessen Awendungsbereich auf dieses Konzept eingeschränkt hat (§ 29 Rdn. 5). Die Vorschrift wird derzeit in der Verwaltungspraxis nicht angewandt. >rz=65< In der Literatur wurde zu Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vertreten, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verweis auf einen Drittstaat erfolgen könne, werde allein nach nationalem Recht geregelt (Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 77). Dies war aus primärrechtlichen Gründen schon damals nicht zutreffend und wird mit Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch den Verweis auf die Schutzgarantien der Richtlinie 2013/32/EU auch für das geltende Recht nochmals ausdrücklich klargestellt. Die Mitgliedstaaten haben vielmehr ihre Drittstaatenregelungen in Übereinstimmung mit Unionsrecht auszuüben. Sie dürfen dabei aber von der Befugnis des Art. 39 Abs. 1 RL 2013/32/EU, die Sicherheit im Drittstaat nicht zu prüfen, aus primärrechtlichen Gründen keinen Gebrauch machen. Auch bei der Anwendung der Drittstaatenregelungen ist eine unwiderlegliche Sicherheitsvermutung mit Unionsrecht unvereinbar. Eine derartige nationale Regelung stellt die Garantien in Frage, mit denen der Schutz und die Beachtung der Grundrechte durch die Union und ihre Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollen (EuGH, NVwZ 2012, 417 (421) Rdn. 100 bis 103 – N.S.; s. hierzu Marx, NVwZ 2012, 409). Der EuGH bezog sich dabei auf Art. 36 RL 2005/85/EG, der den Mitgliedstaaten die Option einräumt, „keine oder keine umfassende“ Prüfung der Sicherheit im Drittsstaat vorzunehmen. Damit stellte er klar, dass derartige Klauseln nur nach Maßgabe des Unionsrechts beansprucht werden dürfen. Obwohl Art. 36 Abs. 1 RL 2005/85/EG (ab 20. Juli 2015 Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU) die unwiderlegliche Sicherheitsvermutung zulässt, ist sie aufgrund der Vorgaben des EuGH grundrechtskonform im Sinne einer widerleglichen Vermutung zu korrigieren. 4. Verfahren zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates 4.1. Ablauf des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens >rz=66< Das Verfahren zur Zuständigkeitsprüfung wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1). Dementsprechend prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, der in ihrem Hoheitsgebiet an ihrer Grenze oder in den Transitzonen gestellt wird (Art. 3). Der Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Geltendmachung des Asylersuchens und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein (Art. 20 Abs. 2). Danach ist für die Antragstellung aus unionsrechtlicher Sicht die Meldung als Asylsuchender nach § 22 Abs. 1 und nicht erst die förmliche Antragstellung nach § 23 Abs. 1 maßgebend. Sobald der Antrag gestellt wird, unterrichten die zuständigen Behörden den Antragsteller über die Anwendung der Verordnung und insbesondere über deren Ziele, die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Folgen eines Umzugs in den zuständigen Mitgliedstaat, über die Kriterien, die für diese Prüfung maßgebend sind, das persönliche Gespräch in diesem Verfahren und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, einschließlich der (Glaubhaftmachungs- und Beweis-) Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben machen kann, die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung des Verfahrens (Art. 4 Abs. 2). Dieser Unterrichtungspflicht kann auch im Rahmen des persönlichen Gesprächs genügt werden (Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2). Informationspflichten und 30 persönliches Gespräch (Art. 5 Abs. 1) dienen dem Ziel, alle für die Durchführung der Zuständigkeitsprüfung erforderlichen Informationen und Beweismittel möglichst zeitnah und erschöpfend zu erhalten. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ist das persönliche Gespräch zwingend und kann nicht durch ein schriftliches Anhörungsverfahren ersetzt werden. Das folgt auch aus der Verpflichtung, eine Niederschrift über das persönliche Gespräch aufzunehmen (Art. 5 Abs. 6). >rz=67< Die Verordnung unterscheidet in die Übertragung (Art. 19) und Übernahme der Zuständigkeit im Rahmen des Aufnahme- (Art. 21 und 22) und Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis 25). Die Übertragung erfolgt kraft Verordnung wegen Erlöschens der Pflichten des bislang zuständigen Mitgliedstaates aus Art. 18 Abs. 1. Die Übernahme setzt die Angabe einer Willenserklärung des zuständigen Mitgliedstaats im Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren voraus. Im Aufnahmeverfahren prüft der Mitgliedstaat, bei dem erstmals der Asylantrag gestellt wird, welcher Mitgliedstaat für dessen Prüfung zuständig ist. Hingegen prüft im Wiederaufnahmeverfahren der Mitgliedstaat, bei dem ein erneuter Asylantrag gestellt wurde oder in dessen Gebiet der Betroffene sich unrechtmäßig aufhält, ob er ein Ersuchen an den zuständigen Mitgliedststaat um Wiederaufnahme des Antragstellers stellen kann (Art. 23 Abs. 1). In beiden Fällen führt der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller durch (Rdn. 66). Dieses ist zwingend und zeitnah, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung entschieden wird, zu führen (Art. 5 Abs. 1 und 3). Nur wenn der Antragsteller flüchtig ist oder aufgrund der Unterrichtung bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat bestimmt werden kann, kann auf das persönliche Gespräch verzichtet werden. Dem Antragsteller ist aber abschließend Gelegenheit gegeben, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, bevor über die Zuständigkeit entschieden wird (Art 5 Abs. 2). Wie bei der Anhörung im Asylverfahren ist auch das persönliche Gespräch im Zuständigkeitsprüfungsverfahren in einer Sprache zu führen, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher zuziehen (Art. 5 Abs. 4). Es ist die Vertraulichkeit zu wahren (Art. 5 Abs. 5; s. hierzu § 25 Rdn. 14). Anschließend ist eine Niederschrift aufzunehmen und dem Antragsteller oder dem Rechtsbeistand oder sonstigen Berater zuzustellen (Art. 5 Abs. 6). 4.2. Übertragung der Zuständigkeit (Art. 19 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) 4.2.1. Funktion der Übertragung der Zuständigkeit >rz=68< Wurde früher die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund eines Aufenthaltstitels, der freiwilligen Ausreise von mehr als drei Monaten aus dem Unionsgebiet oder der behördlich veranlassten Ausreise (Art. 16 Abs. 2 bis 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003) im Rahmen des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 geregelt, wird nunmehr die Übertragung in Kapitel V der Übernahme der Zuständigkeit im Rahmen des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens (Kapitel VI) vorangestellt. Damit wird bereits in systematischer Hinsicht klargestellt, dass die Übertragung nicht Teil des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach Maßgabe der Kriterien nach Art. 7 ff. sind. Vielmehr wird in einem Fall die Zuständigkeit kraft Verordnung auf den Ausstellerstaat des Aufenthaltstitels übertragen. Für die anderen Fällen wird angeordnet, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht aufgrund der sich aus der früheren Einreise und dem früheren Aufenthalt ergebenden Kriterien, sondern wegen Erlöschens der sich aus dem Voraufenthalt ergebenden Verpflichtungen unabhängig hiervon erneut zu bestimmen ist. 31 4.2.2. Erteilung eines Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=69< Erteilt der nicht zuständige Mitgliedstaat dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, obliegen diesem die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, d.h. er wird kraft der Verordnung wegen der Erteilung zuständiger Mitgliedstaat. Die Pflichten des an sich zuständigen Mitgliedstaats erlöschen. Das Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren wird nicht eingeleitet. Art. 19 Abs. 1 enthält wie die Vorläufernorm keine Regelungen zur Art des Aufenthaltstitels insbesondere zur Dauer. Maßgebend ist die Begriffsbestimmung der Verordnung (Art. 2 Buchst. l)). Danach ist ein „Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Asylsuchenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausreise hindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann (1. Hs.). Da es sich um eine behördliche Genehmigung handelt, bleiben gesetzliche Erlaubnisse wie die Erlaubnis- und Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) und auch die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) unberücksichtigt (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 185). Im Blick auf die Aufenthaltsgestattung wird dies durch den zweiten Halbsatz der Norm bekräftigt, wonach Visa und Aufenthaltstitel zum Zwecke der Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens oder eines Asylverfahrens erteilt wurden, ausgenommen sind.. >rz=70< Der Fortgeltungsfiktion voran geht allerdings die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sodass aufgrund der Erteilung die Zuständigkeit auf den Ausstellerstaat übertragen wurde. Im Falle der Erlaubnisfiktion dürfte zumeist der Fall der visumfreien Einreise vorliegen, sodass die Regeln des Art. 14 Anwendung finden (Rdn. 41). Art. 19 Abs. 1 enthält keine Bestimmungen zu Art und zur Dauer des Aufenthaltstitels. Daher kommt es weder auf den rechtlichen Charakter des Aufenthaltstitels noch auf dessen Dauer an (Funke-Kaiser, in: GKAsylVfG II – 27a Rdn. 185). Dies wird durch die Begriffsbestimmung der Verordnung bekräftigt, wonach auch die Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) – also das Dokument, durch das der erlaubte Aufenthalt aufgrund der die Ausreise hindernde Umstände nachgewiesen wird – als Aufenthaltstitel anzusehen ist. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Folge hat, dass der Ausstellerstaat umfassend und endgültig in die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 eintritt und der an sich zuständige Mitgliedstaat aufgrund dessen von diesen Pflichten verbindlich freigestellt wird. Daher kann auch die Rücknahme wegen eines erschlichenen Aufenthaltstitels, auch wenn sie die Wirksamkeit des erteilten Aufenthaltstitels nach nationalem Recht rückwirkend beseitigt, die einmal nach Unionsrecht angeordnete Befreiung des an sich zuständigen Mitgliedstaates von den Pflichten des Art. 18 Abs. 1 nicht nachträglich wieder aufleben lassen. Dies würde auch dem Zweck der Verordnung, die Zuständigkeit rasch zu klären, zuwiderlaufen (Funke-Kaiser, in: GKAsylVfG II – 27a Rdn. 185). Reist der Asylsuchende nach Erteilung des Aufenthaltstitels erneut in den an sich zuständigen Mitgliedstaat ein, ist dieser wegen Erlöschens der Pflichten aus Art. 18 Abs. 1 nicht zur Weiterführung des früheren Asylverfahrens verpflichtet (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 132). Vielmehr kann er den Asylsuchenden an den Ausstellerstaat verweisen, aber auch von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. 4.2.3. Ausreise für mindestens drei Monate (Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=71< Die Pflichten des bislang zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 erlöschen, wenn er nachweisen kann, dass der Antragsteller nach Einleitung des Asylverfahrens, Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Unionsgebiet für mindestens drei Monate 32 verlassen hat (Art. 19 Abs. 2). Bislang war aus. Art. 16 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 abgeleitet worden, dass der Antragsteller nach dem auch für das Asylvorbringen maßgebenden Beweismaß der Glaubhaftmachung den Aufenthalt außerhalb des Unionsgebiets glaubhaft machen kann, wozu bereits der Tatsachenvortrag ausreichen kann (VG Minden, U. v. 21. 9. 2010 – 10 K2080/10.A; VG Düsseldorf, B. v. 1. 10. 2013 – 25 L 1872/13.A; VG Lüneburg, B. v. 25. 10. 2013 – 4 B 57/13). Demgegenüber erlegt eine vereinzelte Mindermeinung dem Antragsteller auf, Nachweise über den Aufenthalt außerhalb des Unionsgebiets vorzulegen (VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)). Art. 19 Abs. 2 erlegt dem (bislang) zuständigen Mitgliedstaat die Nachweispflicht hierfür auf. Der prüfende hat dem früher zuständigen Mitgliedstaat die entsprechenden Erklärungen des Asylsuchenden einschließlich etwaiger Beweismittel (Meldbescheinigungen, Reisetickets, Lichtbilder mit Datumsanzeigen etc), die er im Rahmen der Informationspflichten und des persönlichen Gesprächs (Art. 4 und 5) ermittelt hat, nach Art. 31 vorzulegen, damit der früher zuständige Staat seiner Nachweispflicht genügen kann. Im Eilrechtsschutzverfahren ist zu prüfen, ob der ersuchende Mitgliedstaat diesen Pflichten nachgekommen ist und der ersuchte Mitgliedstaat prüfen konnte, ob der Asylsuchende sich mindestens drei Monaten außerhalb des Unionsgebiets aufgehalten hat. Unterlässt der ersuchende Mitgliedstaat die Mitteilung, dass sich der Antragsteller nach seinen Erklärungen länger als drei Monate außerhalb des Unionsgebiets aufgehalten hat, genügt das Ersuchen nicht den Formerfordernissen und rechtfertigt dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (VG Lüneburg, B. v. 25. 10. 2013 – 4 B 57/13). >rz=72< Aus der Systematik von Abs. 2 und Abs. 3 des Art. 19 folgt, dass nur eine freiwillige Ausreise die Erlöschenswirkung des Art. 19 Abs. 2 auslöst (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 265; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 133). Abs. 3 regelt im Verhältnis zu Abs. 2 die Ausreise aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsandrohung. Abs. 3 UAbs. 2 stellt ausdrücklich klar, dass die vollzogene Abschiebung ein neues Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung auslöst. Im Falle des Verlassens des Hoheitsgebiets ordnet Abs. 2 UAbs. 2 diese Rechtsfolge an. Daraus wird geschlossen, dass die Dreimonatsregelung in jedem Fall der freiwilligen Ausreise zur Anwendung kommt, auch wenn sie nach einer Abschiebungsandrohung erfolgt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 133 f.). Aus der Verweisung in Abs. 2 auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) und d) folgt jedoch, dass nur für die Asylsuchenden, die nach Rücknahme oder Ablehnung ihres Asylantrags im zuständigen Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet verlassen haben, die Dreimonatsregel gilt. Eine Rücknahme wird zumeist wegen Verlassens des zuständigen Mitgliedstaats in Form der stillschweigenden Rücknahme (Art. 20 RL 2005/85/EG, ab 20. Juli 2015 Art. 28 RL 3013/32/EU) erfolgt sein. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Verordnung (EU) Nr. 343/2013 verwendet den Begriff „zurückgezogen hat“ und schließt damit auch die Antragsteller ein, die ihren Antrag „stillschweigend“ zurückgezogen haben. Kann der Mitgliedstaat nachweisen, dass er gemäß Art. 20 RL 2005/85/EG, ab 20. Juli 2015 Art. 28 RL 3013/32/EU das Asylverfahren eingestellt hat, handelt es sich im Falle der Wiedereinreise nach drei Monaten um einen Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c), sodass Art. 19 Abs. 2 auf diesen Anwendung findet. Hat der früher zuständige Mitgliedstaat nach Rücknahme oder Ablehnung des Asylantrags einen Rückführungsbeschluss oder eine Abschiebungsandrohung erlassen, findet nicht Abs. 2, sondern Abs. 3 UAbs. 1 von Art. 19 Anwendung, der keine Fristregelung für die Dauer der Abwesenheit vom Unionsgebiet enthält (Rdn. 72 ff.). >rz=73< Reist der Asylsuchende in das Unionsgebiet ein, ohne einen Asylantrag zu stellen, und verlässt er es anschließend wieder, und reist nach Ablauf von drei Monaten erneut in das Unionsgebiet ein, ist die frühere Einreise unerheblich, weil kein Asylantrag gestellt wurde und deshalb die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 nicht ausgelöst werden konnten. Daher sind die 33 Umstände der erneuten Einreise und der daran anschließende Aufenthalt maßgebend für die Zuständigkeitsbestimmung (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 267; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 133). Ist der Antragsteller bei erneuter Einreise im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ist der Ausstellerstaat zuständig. Die Erlöschenswirkung wegen der freiwilligen Ausreise findet keine Anwendung. Der Titel muss noch gültig, darf also nicht aufgrund der Dauer des Aufenthalts außerhalb des Ausstellerstaates erloschen sein. 4.2.3. Erlass einer Abschiebungsanordnung (Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=74< Die Pflichten des bislang zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 erlöschen ferner, wenn dieser nachweisen kann, dass der Antragsteller nach Rücknahme oder Ablehnung des Asylantrags auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordung das Unionsgebiet verlassen hat. Diese Regelung weicht von der Vorläufernorm des Art. 16 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 insoweit ab, dass nicht mehr gefordert wird, dass der Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen getroffen und auch tatsächlich umgesetzt haben muss, damit der Betroffene aufgrund der behördlichen Entscheidung in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben konnte, zurückkehrt. Letzterer Staat konnte auch ein Mitgliedstaat sein. Nach geltendem Recht kommt es hingegen allein auf eine behördliche Entscheidung und den Nachweis an, dass der Betroffene aufgrund dessen das Unionsgebiet insgesamt verlassen hat. Wurde er zwangsweise abgeschoben, ordnet Abs. 3 UAbs. 2 an, dass ein neues Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Anwendung findet, also auf die früher maßgebenden Kriterien nicht mehr zurückgegriffen werden darf. Hat der Betroffene das Unionsgebiet aufgrund der behördlichen Entscheidung freiwillig verlassen, findet nicht Abs. 2 Anwendung, sondern Abs. 3 UAbs. 1 von Art. 19 (Rdn. 72). Insoweit wird angeordnet, dass in diesem Fall die Pflichten des früher zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) und d) erloschen sind (Rdn. 76). >rz=75< Aus einer systematischen Betrachtung von Art. 19 Abs. 3 und 4 folgt damit, dass nur bei einer freiwilligen Ausreise, die nicht aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung erfolgt, Abs. 2 und damit die Dreimonatsregelung Anwendung findet. Dies sind typischerweise die Fälle, in denen der Asylsuchende nach Einleitung des Asylverfahrens aus dem zuständigen Mitgliedstaat ausgereist und in einen anderen Mitgliedstaat eingereist war, sich dort illegal aufgehalten oder nach erneuter Antragstellung von dort das Unionsgebiet verlassen hatte, ohne dass in einen der Mitgliedstaaten gegen ihn eine Abschiebungsanordnung ergangen war. In diesem Fall findet Art. 19 Abs. 2 Anwendung und hat nur die Wiedereinreise, die nach Ablauf von drei Monaten in das Unionsgebiet erfolgt, das Erlöschen der früheren Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 zur Folge. Da im Bundesgebiet, in allen Fällen der Ausreise während eines Asylverfahrens die fiktive Rücknahmeregelung (§ 33) angewandt wird, findet Art. 19 Abs. 2 auf Asylsuchende, die sich nach Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat zuletzt im Bundesgebiet aufgehalten und dort erneut Asyl beantragt hatten, keine Anwendung. Die Dreimonatsfrist gilt für diese Antragsteller nicht, vielmehr Art. 19 Abs. 3 in Verb. mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. c)und d). >rz=76< Wird im ersten oder im zweiten Mitgliedstaat eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verfügt und reist der Asylsuchende aufgrund dessen aus dem Unionsgebiet aus, erlöschen stets die Pflichten des früher zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 18 Abs. 1, im Falle der Abschiebung kraft Anordnung nach Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2. Im Falle der freiwilligen Ausreise nach behördlicher Anordnung erlöschen nur die Pflichten des früher zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) und d). Für die Antragsteller, die während der 34 Prüfung des Antrags den früher zuständigen Mitgliedstaat verlassen und einen anderen Mitgliedstaat aufgesucht hatten, ohne zuvor im zuständigen Staat den Antrag zurückzunehmen oder vor einer Entscheidung über diesen, bleiben die Pflichten aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) und b) nach erneuter Wiedereinreise des Betroffenen bestehen. Die Dreimonatsregel des Art. 19 Abs. 2 findet keine Anwendung. Relevant bleibt hier Art. 18 Abs. 2 Buchst. b), d.h. nach Wiedereinreise in das Unionsgebiet ist der früher zuständige Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass er nach Ausreise des Asylsuchenden nach Art. 20 RL 2005/85/EG (ab 20. Juli 2015 Art. 28 RL 3013/32/EU) vorgegangen ist, das Asylverfahren also wegen stillschweigender Rücknahme beendet hat (§ 33 AsylVfG). Dieses komplizierte Regelungsgeflecht verstetigt also die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der aus der Ausreise keinen verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen hat. >rz=77< Dem früher zuständigen Mitgliedstaat bleibt jedoch die Beweisführung vorbehalten, dass der Antragsteller aufgrund eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung das Unionsgebiet erlassen hat. Diese kann auch der zweite oder weitere Mitgliedstaat erlassen haben. Art. 19 Abs. 3 UAbs. 1 enthält keine auf den früher zuständigen Mitgliedstaat bezogene Einschränkung. Gelingt ihm diese Beweisführung, was im Blick auf § 33 AsylVfG bezogen auf den letzten Aufenthalt im Bundesgebiet keine Probleme bereiten dürfte, bleiben nur seine Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) und b) bestehen. Von dieser Verpflichtung kann er sich durch eine Verfahrensbeendigung nach Art. 20 RL 2005/85/EG (ab 20. Juli 2015 Art. 28 RL 3013/32/EU) befreien. Geht der früher zuständige Mitgliedstaat in dieser Weise vor, ist das Ergebnis in allen Fällen der freiwilligen wie zwangsweise durchgesetzten Ausreise das Erlöschen der Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1. Der erneute Asylantrag nach Wiedereinreise in das Unionsgebiet gilt als neuer Antrag, der ein neues Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auslöst. Eine bestimmte Dauer der Abwesenheit ist nicht vorgesehen. Es kann prognostiziert werden, dass diese extrem komplizierte und unübersichtliche Regelungssystematik noch viel Streit zwischen Mitgliedstaaten und in der Rechtsprechung verursachen wird 4.3. Aufnahmeverfahren (Art. 21 und 22 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=78< Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für zuständig, kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten, im Falle eines Eurodac-Treffermeldung zwei Monate nach Antragstellung den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (Art 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2). Die Frist beginnt mit der Antragstellung, also in dem Zeitpunkt, in dem den zuständigen Behörden ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist, also im Fall der Meldung nach § 22 Abs. 1. Bei einem nicht schriftlich gestellten Antrag ist die Frist zwischen Geltendmachung des Asylersuchens und Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich zu halten (Art. 20 Abs. 2), in Haftfällen nach Möglichkeit noch am selben Tag (§ 18 Rdn. 102 ff.). Wird ein Eurodactreffer (Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 603/2013) gemeldet, ist das Ersuchen nach Erhalt dieser Meldung gemäß Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 innerhalb von zwei Monaten zu stellen (Art. 21 Abs. 1 UAbs.2). Wird das Ersuchen nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist gestellt, ist der die Zuständigkeitsprüfung durchführende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Die Verordnung enthält keine Regelungen zur Frist zwischen Geltendmachung des Asylersuchens und dem Abgleich mit dem Eurodac-System, sondern überlässt die Verfahrensgestaltung insoweit den Mitgliedstaaten. Aber auch hier gilt der Beschleunigungsgrundsatz (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420) Rdn. 96 – N.S.). Wird aufgrund mangelnder Vorkehrungen im nationalen Verfahren das Asylersuchen nicht alsbald als Asylantrag registriert und 35 unverzüglich eine Eurodacrecherche unternommen, muss sich der Mitgliedstaat Verzögerungen bei der Fristberechnung zurechnen lassen. Mangels entsprechender Regelungen wird man zwar keine starren Fristen festlegen können. Die Zweimonatsfrist für Eurodactreffer kann jedoch einen Hinweis geben. Die Zweimonatsfrist lässt erkennen, dass es dem Verordnungsgeber aufgrund der Rechtsprechung des EuGH auf eine zügige Durchführung des Verfahrens ankommt ( Erwägungsgrund Nr. 5). Allerdings ist sie angesichts der durch den Eurodactreffer erzielten Eindeutigkeit ohnehin viel zu großzügig bemessen. Müssen erst noch Beweismittel geprüft werden, mag man hierfür eine derartige Frist noch für angemessen erachten. Zu bedenken ist jedoch, dass es beim maßgebenden Fristbeginn noch gar nicht um die Zuständigkeitsprüfung geht, sondern um die dieser vorangehenden Phase, in der der Antrag, durch den erst die Prüfungspflichten ausgelöst werden, gestellt wird. Hier treffen den Mitgliedstaat unmittelbar im Zusammenhang mit der Antragstellung Informationspflichten (Erwägungsgrund Nr. 18). Daher ist auch die Antragstellung unverzüglich zu ermöglichen. >rz=79< Im Dringlichkeitsverfahren, d.h. in einem Verfahren, in dem der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert, der Asylsuchende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, sind in dem Aufnahmegesuch die Gründe zu bezeichnen, die eine dringende Antwort rechtfertigen und anzugeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Die Frist beträgt mindestens eine Woche (Art. 21 Abs. 2). In diesem Fall unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung des Ersuchens besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist, auf jeden Fall hat er sie jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist innerhalb der vorgegebenen Frist zu informieren, dass diese nicht eingehalten werden kann (Art. 22 Abs. 6). Hat das Bundesamt kein Dringlichkeitsverfahren beantragt und erlässt es vor Ablauf der Verschweigensfrist von zwei Monaten(Art. 22 Abs. 7) die Abschiebungsanordnung, ist diese rechtswidrig, weil noch nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (VG Oldenburg, B. v. 11. 3. 2014 – 3 B 462/14; Rdn. 99). >rz=80<Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Ersuchen um Aufnahme innerhalb von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 1). Die Überprüfungen werden anhand des vom ersuchenden Mitgliedstaates vorgelegten Formblatts und der Beweismittel und Indizien nach Art. 22 Abs. 3 einschließlich der Erklärungen des Antragstellers vorgenommen (Art. 21 Abs. 3 UAbs. 1). Der ersuchende Staat fügt zweckmäßigerweise die Niederschrift des persönlichen Gesprächs (Art. 5 Abs. 6) bei. Art. 22 Abs. 3 unterscheidet in Beweismittel und Indizien. Können keine förmlichen Beweismittel, die nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden können, vorgelegt werden, ist das Ersuchen anhand der vorgelegten Indizien zu prüfen. Obwohl sie anfechtbar sind, können sie in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen, wenn sie kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 5). Ihre Beweiskraft ist von Fall zu Fall zu bewerten (Art. 22 (Abs. 3). Es muss also eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat aufgrund der vorgelegten Indizien nach Maßgabe der Kriterien der Verordnung zuständig ist. Dies ist kein unionsrechtswidriges Beweismaß (so aber Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 145), sondern wird durch Unionsrecht gefordert (Art. 22 Abs. 5). Wird innerhalb der Frist von drei Monaten im normalen, innerhalb von zwei Monaten im Verfahren mit Eurodactreffer oder innerhalb von einem Monat im Dringlichkeitsverfahren keine Antwort erteilt, gilt das Ersuchen als stattgegeben (Zustimmungsfiktion) und hat dies die Verpflichtung zur Folge, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7). Hierbei handelt es sich um eine absolute Frist. Es muss also eine 36 beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat aufgrund der vorgelegten Indizien nach Maßgabe der Kriterien der Verordnung zuständig ist. 4.4. Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 bis 23 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=81< Das Wiederaufnahmeverfahren wurde durch die geltende Verordnung grundlegend neu gestaltet und weitgehend dem Aufnahmeverfahren, insbesondere hinsichtlich der maßgebenden Fristen angepasst. Dem Verfahren liegt im typischen Ausgangsfall des Art. 23 ein Antrag zugrunde, der durch einen Antragsteller gestellt wurde, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Der ersuchende Mitgliedstaat legt dem Ersuchen Beweismittel und Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 (Rdn. 80) und/oder sachdienliche Angaben aus den Erklärungen des Asylsuchenden bei (Art. 23 Abs. 4 UAbs. 1 Verordnung (EU Nr. 604/2013, Art. 2 Verordnung (EU Nr. 118/2014). Aufgrund der Kriterien für die Zuständigkeit, insbesondere der in Art. 8 bis 11 sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 kann aber auch ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung in Betracht kommen. Der Antragsteller hat entweder im prüfenden Mitgliedstaat einen – neuen - Asylantrag gestellt oder hält sich dort ohne Aufenthaltstitel auf, ohne einen Asylantrag zu stellen. Dabei unterscheidet die Verordnung drei verschiedene Fallgruppen von Antragstellern, nämlich jene, die während der Antragsprüfung den zuständigen Mitgliedstaat verlassen, während der Antragsprüfung ihren Antrag zurückgezogen oder nach Ablehnung des Antrags diesen Mitgliedstaat verlassen haben (Art. 23 Abs. 1 in Verb. mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis c)). Art. 23 regelt das Verfahren für die Antragsteller, die einen – erneuten – Asylantrag gestellt haben, Art. 24 hingegen behandelt die Antragsteller, die sich, ohne einen Asylantrag zu stellen, dort ohne Aufenthaltstitel aufhalten. >rz=82< Wird ein erneuter Asylantrag gestellt, stellt der Mitgliedstaat für den Fall, dass ein Eurodactreffer nach Art. 9 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erzielt wird, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Treffermeldung das Wideraufnahmeersuchen (Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1). Wird das Wiederaufnahmeersuchen auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Asylantrag gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Da die Verordnung keine Regelungen zur Frist zwischen Geltendmachung des Asylersuchens und dem Abgleich mit dem Eurodacsystem enthält (Rdn. 78), muss sich der Mitgliedstaat Verzögerungen bei der Ermöglichung der Asylantragstellung im Rahmen der Fristberechnung zurechnen lassen. Zwar können hierfür keine starren Fristen festgelegt werden. Die Zweimonatsfrist für Eurodactreffer kann jedoch einen Hinweis dafür geben. Wird dem Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist die förmliche Asylantragstellung ermöglicht, tritt daher die Rechtsfolge des Art. 23 Abs. 3 ein und geht die Zuständigkeit auf den säumigen Mitgliedstaat über. Da eine dem Art. 21 Abs. 2 korrespondierende Regelung im Wiederaufnahmeverfahren nicht vorgesehen ist, gibt es kein Dringlichkeitsverfahren. >rz=83< Wird das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist gestellt, wird der prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 23 Abs. 3). Die Auffassung, die mangels einer entsprechenden Regelung in Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eine analoge Anwendung der für das Aufnahmeersuchen geltenden Fristregelung (Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003) abgelehnt hatte, vielmehr insoweit ein fristungebundenes Ersuchen für zulässig erachtete (VG Regensburg, B. v. 10. 10. 2012 – RN 9 E 12.30323; VG Regensburg, B. v. 5. 7. 2013 – RN 5 S 13.30273; VG Trier, B. v. 30. 7. 2013 – 1 L 891/13.TR; VG Karlsruhe, B. v. 11. 7. 2013 – 3 K 1276/13; VG Hannover, B. v. 27. 1. 2014 – 5 B 7017/13; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 171; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 210). Dagegen wurde bei unangemessener Verzögerung die Zuständigkeit der Bundesrepublik angenommen (VG Düsseldorf, B. v. 1. 10. 37 2013 – 26 L 1872/13.A; VG Düsseldorf, U. v. 29. 11. 2013 – 25 K 7488/13.A; VG Hannover, B. v. 22. 11. 2013 – 1 B 7304/13; VG Hannover, B. v. 20. 1. 2014 – 1 B 200/14; VG Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 – A 12 K 383/14) ist überholt. Für das Ersuchen sind ein Formblatt und Beweismittel und Indizien nach Art. 22 Abs. 3 einschließlich der Erklärungen des Antragstellers zu verwenden (Art. 23 Abs. 4). Zweckmäßigerweise fügt der ersuchende Mitgliedstaat die Niederschrift des persönlichen Gesprächs (Art. 5 Abs. 7) bei (Rdn. 69) bei. Art. 22 Abs. 3 unterscheidet in Beweismittel und Indizien. Zumeist werden unter Hinweis auf den Eurodactreffer Beweismittel vorgelegt werden. Andernfalls sind Indizien vorzulegen. Obwohl sie anfechtbar sind, können sie in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen, wenn sie kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 5). Ihre Beweiskraft ist von Fall zu Fall zu bewerten (Art. 22 Abs. 3). Es muss beachtlich wahrscheinlich sein, dass der ersuchte Mitgliedstaat aufgrund der vorgelegten Indizien zuständig ist (Rdn. 79). >rz=84< Vor der Stellung des Ersuchens hat der prüfende Mitgliedstaat jedoch zu prüfen, ob er selbst oder ein anderer als der bislang zuständige Mitgliedstaat aufgrund der vorrangigen Kriterien in Art. 8 bis 11 sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 zuständig ist. Insoweit können zwischen dem Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung und dem der erneuten Antragstellung neue Ereignisse etwa durch die Einreise von Familienmitgliedern oder Verwandten in das Unionsgebiet, durch Krankheiten und dadurch bedingten Betreuungsbedarf oder aufgrund anderer Umstände aufgetreten sein. Art. 23 Abs. 1 regelt insoweit, dass der Mitgliedstaat prüfen muss, ob ein „anderer“ Mitgliedstaat zuständig ist. Die Norm geht also davon aus, dass der prüfende Mitgliedstaat nicht lediglich prüft, ob der früher zuständige Mitgliedstaat weiterhin zuständig ist, sondern, welcher Mitgliedstaat nach Maßgabe der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien für die Prüfung des jetzt in seinem Gebiet gestellten Antrags zuständig ist. Der bislang zuständige Mitgliedstaat bleibt als erster Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, nur dann zuständig, wenn sich aufgrund der Kriterien der Verordnung die Zuständigkeit nicht bestimmen lässt (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1). Vorrangig sind daher insbesondere die Kriterien nach Art. 8 bis 11 und die Regelanordnung nach Art. 16 Abs. 1. Ferner verpflichten Art. 17 Abs. 1 und 2 zur sachgemäßen Ermessensprüfung. >rz=85< Neu geregelt wurde in Art. 24 der Fall, dass sich der Antragsteller nach der Antragstellung, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort keinen Asylantrag stellt. Stellt er im Falle des behördlichen Aufgreifens oder später einen Asylantrag, wird der Asylantrag nach Maßgabe des Art. 23 behandelt (Rdn. 84 bis 85). Art. 24 Abs. 1 enthält keine Frist für die Antragstellung. Dieser kann also jederzeit gestellt werden. Wird kein Asylantrag gestellt, richtet sich das Verfahren nach Art. 24. Ist der Betreffende noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung des bisherigen Aufenthaltsstaates, ist er verpflichtet, sich unverzüglich in diesen zu begeben. Die noch gültige Bescheinigung über das asylverfahrensgebundene Aufenthaltsrecht (Art. 8 Abs. 1 RL 2005/85/EG, ab 15. Juli 2015 Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU) wird als „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ gewertet. Kommt der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wird eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Abweichend hiervon kann der Mitgliedstaat jedoch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber binnen zwei Monate nach Erhalt des Eurodactreffers im Sinne von Art. 17 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 603/2013, ein Ersuchen um Wiederaufnahme an den zuständigen Mitgliedstaat richten. Stützt sich das Ersuchen auf andere Beweismittel, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Staat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für den Antragsteller zuständig sein könnte, an diesen zu richten (Art. 24 Abs. 2). 38 >rz=86< Wird das Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der jeweils maßgebenden Frist gestellt, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, den Asylantrag zu stellen (Art. 24 Abs. 3). Der Regelung des Art. 24 Abs. 3 enthält aber keine Sperrwirkung gegen einen früheren Asylantrag (Rdn. 83). Sie enthält eine Verpflichtung an den Mitgliedstaat, schließt aber eine Berufung des Antragstellers auf Art. 24 Abs. 1 und damit auf die fristungebundene Möglichkeit der Antragstellung nicht aus. Es ist daher dem Antragsteller zu jedem Zeitpunkt nach seinem Aufgreifen zu ermöglichen, einen Asylantrag mit der Folge zu stellen, dass in diesem Fall das in Art. 23 geregelte Verfahren (Rdn. 83 bis 84) anzuwenden ist. Ist der Asylantrag des Betroffenen im ersten Mitgliedstaat „durch eine rechtskräftige Entscheidung“ abgelehnt worden, kann der Aufenthaltsstaat diesen entweder um Wiederaufnahme ersuchen oder ein Rückkehrverfahren durchführen. Wird ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt, finden die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung (Art. 20 Abs. 4), sondern richtet sich das Verfahren nach Art. 24 Abs. 2 und 3. Auch in diesem Fall ist dem Betroffenen jederzeit zu ermöglichen, einen Asylantrag zu stellen. >rz=87< Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Ersuchen befasst wurde, über dieses. Stützt das Ersuchen sich auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen (Art. 25 Abs. 1). Dies gilt in beiden Fällen, also sowohl für das Wiederaufnahmeverfahren nach Antragstellung im zweiten oder weiteren Mitgliedstaat wie auch in dem Fall, in dem dieser beschließt, nicht nach der Rückführungsrichtlinie, sondern im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 24 Abs. 2) vorzugehen. Wird innerhalb der jeweils maßgebenden Frist keine Antwort erteilt, findet die Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Anwendung und ist der Mitgliedstaat verpflichtet, den Betroffenen wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Erlässt das Bundesamt vor Ablauf der Verschweigensfrist von einem Monaten oder zwei Wochen (Art. 25 Abs. 2) die Abschiebungsanordnung, ist diese rechtswidrig, weil noch nicht feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (VG Oldenburg, B. v. 11. 3. 2014 – 3 B 462/14; Rdn. 79, 99). 4.5. Überstellung (Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) 4.5.1. Anforderungen an die Überstellungsentscheidung (Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=88< Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Antragstellers zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat diesen von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den ersuchten Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen. Anstelle des Asylsuchenden kann auch der Rechtsanwalt oder –beistand informiert werden (Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Die Entscheidung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich des Rechts, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der maßgebenden Rechtsbehelfsfristen sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichen Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich der Asylsuchende zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt, zu enthalten (Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1). Es ist sicherzustellen, dass der Antragsteller zusammen mit der Überstellungsentscheidung Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern diese Angaben nicht bereits erteilt wurden (Art. 26 Abs. 2 UAbs. 2). Wird der Antragsteller nicht durch einen Anwalt oder Beistand vertreten, ist er in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Rechtsbehelfsfristen, zu informieren (Art. 26 Abs. 3). 39 Zweckmäßigerweise hat die Behörde in diesen Fällen also die Zustellung durch Zuziehung eines Dolmetschers und vorheriger Ladung des Antragstellers durchzuführen. >rz=89< Im Bundesgebiet wird nach § 31 Abs. 1 Satz 4 vorgegangen und die Entscheidung unmittelbar an den Antragsteller zugestellt. Dem Anwalt oder Beistand soll und wird in der Verwaltungspraxis ein Abdruck zugeleitet (§ 31 Abs. 1 Satz 6). Die maßgebenden Fristen beginnen jedoch mit der Zustellung an den Antragsteller. Die weiteren unionsrechtlichen Pflichten sind bislang nicht gesetzlich umgesetzt worden. § 31 Abs. 1 ist daher richtlinienkonform im Sinne der bezeichneten Pflichten anzuwenden. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung die vorgegebenen Hinweise, die für die Einlegung des Rechtsbehelfs einschließlich des Eilrechtsschutzantrags erforderlich sind, nicht, ist sie unrichtig erteilt und setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang (BVerwG, NVwZ-RR 2000, 325; Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 5; OVG NW, NVwZ-RR 1998, 595; OVG NW, InfAuslR 2005, 123; OVG MV, NVwZ-RR 2005, 578 (579)). Das Bundesamt ist also gut beraten, in der Rechtsbehelfsbelehrung die erforderlichen Hinweise zu geben und/oder durch Zuziehung eines Dolmetschers die Zustellung an den Antragsteller persönlich durchzuführen und über die Rechtsbehelfsbelehrung eine Niederschrift aufzunehmen. >rz=90< Der die Überstellung durchführende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten des Antragstellers, soweit dies sachdienlich und relevant ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, allein zu dem Zweck, um es den zuständigen Behörden im ersuchten Mitgliedstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, den Antragsteller in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die zum Schutze ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten – und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte nach der Verordnung und anderer einschlägiger Bestimmungen der asylrechtlichen Rechtsakte sicherzustellen. Diese Daten sind dem ersuchten Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist vor der Überstellung zu übermitteln, damit die dort zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen (Art. 31 Abs. 1). Ferner übermittelt der ersuchende dem ersuchten Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die wesentlich für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse des Antragstellers sind. Hierzu zählen insbesondere alle unmittelbaren Maßnahmen, die der ersuchte Staat ergreifen muss, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers angemessen Rechnung getragen wird, einschließlich der gegebenenfalls unmittelbar erforderlichen medizinischen Versorgung, Kontaktdaten von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung im ersuchten Staat (Art. 31 Abs. 2). >rz=91< Der die Überstellung durchführende Mitgliedstaat darf es also nicht allein bei der korrekten Zustellung der Überstellungsentscheidung belassen. Vielmehr hat er den ersuchten Mitgliedstaat rechtzeitig über alle für die zum Schutze des Antragstellers erforderlichen Daten, aber auch nur über diese, umfassend zu informieren. Dies gilt in Besonderheit im Blick auf die medizinische Versorgung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 will ersichtlich die bisherige Praxis, bei der die zu überstellenden Personen weitgehend auf sich allein angewiesen waren, im Wege des besseren Verwaltungskooperation zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten verbessern. Im Falle der zwangsweisen Durchführung der Überstellung wird der Mitgliedstaat diese Daten im Wege der kontrollierten oder begleiteten Ausreise an die Behörden des Zielstaates übermitteln, sodass sichergestellt ist, dass bei der Ankunft im Zielstaat die dort zuständigen Behörden umfassend informiert sind. Der vollziehende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Überstellung in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt wird (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2). Erforderlichenfalls stellt ein Laissez-passer aus. Der zuständige teilt 40 dem vollziehenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Antragsteller eingetroffen oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 3 und 4). >rz=92< Nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 118/2014 stehen die freiwillige, kontrollierte und begleitete Ausreise gleichrangig nebeneinander. Anders als nach Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird in Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich die freiwillige Ausreise hervorgehoben. Daraus kann gefolgert werden, dass stets zunächst die freiwillige Ausreise zu ermöglichen ist und den ersuchenden Mitgliedstaat insoweit die Informationspflichten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 31 im besonderen Maße treffen. Kann er nicht nachweisen, dass er diesen Verpflichtungen nicht angemessen Rechnung getragen hat, hat das zuständige Verwaltungsgericht die Durchführung der Überstellung auf Antrag auszusetzen. Wird Eilrechtsschutz beantragt, hat der ersuchende Mitgliedstaat nach unanfechtbarem Abschluss dieses Verfahrens rechtzeitig über die Durchführung der Überstellung zu unterrichten. Etwaige vor Beantragung des Eilrechtsschutzes übermittelte Informationen stellen nicht sicher, dass der ersuchte Mitgliedstaat aktuell auf die Ankunft des Antragstellers vorbereitet ist (Art. 31 Abs. 1). 4.5.2. Durchführung der Überstellung (Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) >rz=93< Die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden in den ersuchten Mitgliedstaat erfolgt nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Staaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmeoder Wiederaufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hat. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers nicht erfolgen konnte, oder höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylantragsteller flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Er wird von seinen Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 befreit. Die Zuständigkeit und damit auch die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 gehen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2). Dasselbe gilt, wenn die Jahresfrist bei inhaftierten oder die Achtzehnmonatefrist bei flüchtigen Antragstellern abgelaufen ist. Wurde der Antragsteller irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person wieder auf (Art. 29 Abs. 3) und wird damit zuständiger Mitgliedstaat. >rz=94< Mit den Überstellungsfristen enthält die Verordnung eine weiteres Zuständigkeitskriterium für den Fall, dass ein Überstellungsverfahren entgegen dem Gebot, das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zügig durchzuführen (Erwägungsgrund Nr. 4), nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt wird (VG Aachen, U. v. 25. 7. 2007 – 8 K 1913/05.A). Dies folgt aus Art. 19 Abs. 2 Satz 1. Die Frist beginnt mit der Annahme des Ersuchens (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – 27a Rdn. 192), also nicht erst mit der Zustellung an den Antragsteller. Regelmäßig wird das Datum der Zustimmung im behördlichen Bescheid mitgeteilt. Im Zweifel ist der maßgebende Zeitpunkt durch Akteneinsichnahme festzustellen. Die Annahme wird vor dem Erlass der Überstellungsentscheidung gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat erklärt. Die Fristverlängerung setzt eine ausdrückliche Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates über die Verlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist voraus, die er im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem ersuchten Mitgliedstaat zu treffen hat. Die Frist wird auch bei Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen also nicht automatisch verlängert (Thür.OVG, 41 B. v. 28. 12. 2009 – 3 EO 469/09; VG Münster, InfAuslR 2008, 372; VG Münster, B. v. 30. 12. 2010 – 2 L 576/10.A; VG Braunschweig, B. v. 5. 10. 2010 – 1 B 172/10; VG Hamburg, U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – § 27a Rdn. 197). Es reicht nicht aus, dass der ersuchende den ersuchten Mitgliedstaat vor Fristablauf die Verzögerungsgründe mitteilt und eine Fristverlängerung geltend macht, wenn der ersuchte Mitgliedstaat hierauf schweigt (VG Hamburg, U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11; VG Braunschweig, B. v. 5. 10. 2010 – 1 B 172/10; a.A. VG Berlin, B. v. 14. 12. 2009 – VG 33 L 260.09.A; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II – § 27a Rdn. 233; a.A.; offen gelassen Thür.OVG, B. v. 28. 12. 2009 – 3 EO 469/09; VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)). >rz=95< Wird ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, dem aufschiebende Wirkung zukommt, eingelegt, beginnt die Überstellungsfrist erst nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf zu laufen (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 letzter Hs.). Zwar hat der Rechtsbehelf gegen die Überstellung nach § 75 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 letzter Hs. nimmt aber entgegen seinem Wortlaut Art. 27 Abs. 3 insgesamt und damit alle drei Optionsklauseln in Bezug. Mit § 34a Abs. 2 hat der Gesetzgeber die Option nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) gewählt, sodass anders als bislang durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs und die Beantragung von Eilrechtsschutz die Überstellungsfrist unterbrochen wird und erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Hauptsacheverfahren erneut zu laufen beginnt. Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Frist nicht bereits mit dem Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren beginnt, mit dem die Durchführung der Überstellung ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die damit der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, NVwZ 2009, 139 (140) = InfAuslR 2009, 139 = EZAR NF 96 Nr. 2 Rdn. 42, 46 - Petrosian; Hess.VGH, AuAS 2011, 269 (270); VGH BW, AuAS 20012, 213 (215); VG Oldenburg, B. v. 21. 1. 2014 – 3 B 7136/13; Funke-Kaiser, in: GKAsylVfG II – 27a Rdn. 227; (OVG SA, U. v. 2. 10. 2013 – 3 L 643/12; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 165). Mit dem Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils beginnt daher die Frist zu laufen. Wird aber der Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen und die Überstellung nicht vollzogen und später der Klage stattgegeben, beginnt die Frist mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats (VG Potsdam, B. v. 18. 2. 2014 – VG 6 L 57/14.A; VG Oldenburg, B. v. 21. 1. 2014 – 3 B 7136/13; a.A. VG Stuttgart, U. v. 8. 4. 2010 – A 12 K 3445/09). Für die Gegenmeinung, die für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Zustellung des zurückweisenden Beschlusses im Eilrechtsschutzverfahren abstellt, ist Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 kein Anhalt zu entnehmen. >rz=96< Im Falle der Inhaftierung des Asylsuchenden beträgt die Überstellungsfrist ein Jahr, wenn die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1). Die Frist wird nach Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht um weitere zwölf Monate, sondern „auf“ maximal zwölf Monate verlängert. Inhaftierung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 ist nicht die Abschiebungshaft (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., 2010, S. 168). Die Verordnung enthält keinen Anreiz für die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit der Haftanordnung zum Zwecke der Verlängerung der Überstellungfrist zu missbrauchen. Unter Inhaftierung können daher nur Untersuchungshaft und Strafvollzug verstanden werden. Da die Zuständigkeitsbestimmungsverfahren so rasch wie möglich abgeschlossen werden sollen (Erwägungsgrund Nr. 4), wird bei länger dauernder Inhaftierung entweder die Ausübung des Selbsteintrittsrecht in Betracht kommen oder aber es kann dem an sich zuständigen Mitgliedstaat in diesen Fällen nicht verwehrt werden, die Fristverlängerung unter Hinweis auf die durch eine derartige Inhaftierung bedingte erhebliche Verzögerung einerseits und die Möglichkeit des ersuchten Mitgliedstaates, das Verfahren zügig in der Sache durchzuführen, andererseits, abzulehnen. 42 >rz=97< Ist der Asylsuchende flüchtig, beträgt die Überstellungsfrist 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2). Dies führt aber nicht zu einem späteren Beginn der Sechsmonatsfrist. Vielmehr berechtigt dies lediglich zu einer Verlängerung auf 18 Monate nach Zustimmung der ersuchten Mitgliedstaats (VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)). Die Frist wird nicht um weitere 18 Monate, sondern „auf“ maximal 18 Monate verlängert. Ist der Betroffene nicht mehr flüchtig, berechtigt dies zu einer Fristverlängerung auf zunächst sechs Monate, berechnet vom Zeitpunkt des Wiederauftauchens. Die Maximalfrist von 18 Monaten deutet darauf hin, dass im Falle des Untertauchens eine Fristverlängerung auf bis zu sechs Monaten zulässig ist. Ist diese Frist jedoch verstrichen und der Betroffene erst anschließend „flüchtig“, ist die Überstellungsfrist bereits abgelaufen (VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (374)) und nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen. Ausgangspunkt ist die grundsätzliche Frist von sechs Monaten. In dieser Zeitspanne hat der vollziehende Mitgliedstaat ausreichend Gelegenheit die Überstellung durchzuführen (EuGH, NVwZ 2009, 139 (140) = InfAuslR 2009, 139 = EZAR NF 96 Nr. 2 Rdn. 42, 46 – Petrosian).. >rz=98< Die Maximalfrist von 18 Monaten hat danach die Funktion, innerhalb dieses Zeitrahmens die Überstellung durchzuführen Nach dem Wiederauftauchen darf aber zunächst nur eine Verlängerung um sechs Monate vereinbart werden. Ist der Betroffene innerhalb dieser Zeit für die Behörde erreichbar und führt diese die Überstellung nicht durch, kann sie sich nach Ablauf der vereinbarten sechs Monate Verlängerung nicht auf die Frist von 18 Monaten berufen. „Flüchtig“ im Sinne dieser Norm ist, wer sich vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung entzieht. Dies ist nicht der Fall, wenn er für die Behörden auffindbar ist, sein Aufenthaltsort also bekannt ist ((Filzwieser/Sprung, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., 2010, S. 168). Wird ewa den Behörden die Aufnahme des Asylsuchenden im Kirchenasyl gemeldet, ist er nicht flüchtig. Auch wer etwa aus Krankheitsgründen am Tag der Überstellung stationär behandelt wird und dies den Behörden nicht mitteilt, ist nicht flüchtig. Dabei ist unerheblich, dass der Betroffene sich die der stationären Behandlung bedürftigen Verletzungen aus psychischen Krankheitsgründen selbst zugefügt hat (VG Hamburg, U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11). Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich zum festgesetzten Termin nicht bei der zuständigen Behörde selbst gestellt hat, berechtigt nicht zur Annahme eines Untertauchens, wenn er durchgehend unter der der Behörde bekannten Adresse gemeldet war, dort auch tatsächlich gewohnt hat und auch im Übrigen andere Termine bei dieser stets wahrgenommen wurden (VG Berlin, B. v. 14. 12. 2009 – VG 33 L 260/09.A). Auch wenn sich der Antragsteller bereits einmal dem Versuch der Überstellung entzogen hat, ist er nicht „flüchtig“, wenn er sich am vorgesehenen Tag des erneuten Überstellungsversuchs in der ihm zugewiesenen Unterkunft zurück gemeldet hat (VG Braunschweig, B. v. 5. 10. 2010 – 1 B 172/10). 4.5.3. Inlandsbezogene Überstellungshindernisse >rz=99< Die Abschiebungsanordnung darf erst erlassen werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1). Die Abschiebungsanordnung – als Festsetzung eines Zwangsmittels – darf damit erst ergehen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a oder § 27a erfüllt sind. Denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels – hier der Abschiebung. Dies bedeutet, dass vor Erlass der Abschiebungsanordnung sowohl zielstaatsbezogene Aspekte wie auch der Abschiebung entgegenstehende inländische Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen, mitunter auch zu prüfen ist, ob die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Betroffenen liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (VGH BW, B. v. 31. 5. 2011 – A 11 S 1523/11, openJur 2012, 64252), mit weiteren Hinweisen ; OVG MV, B. v. 29. 11. 2004 – 2 M 299/04; Nieders.OVG, Asylmagazin 2012, 254 (255); 43 VGH BW, InfAuslR 2011, 310 (311)). Daher darf im Rahmen der Abschiebungsanordnung die Prüfungskompetenz nicht in zielstaats- und inlandsbezogene Hindernisse aufgespalten werden. In der Rechtsprechung wird dementsprechend geprüft, ob schwerwiegende Krankheitsgründe (VG Sigmaringen, B. v. 9. 1. 2014 – A 4 K 2775/13; VG Sigmaringen, B. v. 13. 1. 2014 – A 4 K 2827/13), eine bestehende Schwangerschaft (zweifelnd VG Augsburg, B. v. 16. 1. 2014 – Au 2 S 13.30459) oder z.B. eine bevorstehende Eheschließung als inlandsbezogene Vollstreckungshemmnisse in seine Prüfung einbezogen hat. Regelmäßig beruhen die Hindernisse auf Gründen, die die Reiseunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben, insbesondere infolge schwerwiegender psychischer Symptome (VG Weimar, B. v. 11. 12. 2009 – 7 E 20173/09 We; VG Düsseldorf, B. v. 4. 4. 2013 – 27 L 2497/12.A; VG Düsseldorf, B. v. 30. 10. 2007 – 21 K 3831/07; VG Stuttgart, B. v. 8. 11. 2013 – A 3 K 4088/13; VG Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 – A 12 K 383/14; VG Meiningen, B. v. 23. 1. 2014 – 8 E 20250/13 Me) oder einer Risikoschwangerschaft (Nieders.OVG, Asylmagazin 2012, 254 (256)). Für die Familienangehörigen folgt unter diesen Voraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 GG die Zuständigkeit der Bundesrepublik (VG Sigmaringen, B. v. 9. 1. 2014 – A 4 K 2775/13; VG Sigmaringen, B. v. 13. 1. 2014 – A 4 K 2827/13). Unabhängig hiervon wird auch dann aus Art. 6 Abs. 1 GG ein inlandsbezogenes Überstellungshindernis abgeleitet, wenn die Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wegen der zeitlich nicht absehbaren Dauer dieses Verfahrens dem Betroffenen unzumutbare Belastung auferlegt (OVG Hamburg, B. v. 3. 12. 2010 – 4 Bs 223/10). >rz=100< Überwiegend behandelt die Rechtsprechung nicht die dauerhaften rechtlichen Folgen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses. Teilweise wird festgestellt, das Ermessen zum Selbsteintritt werde in diesen Fällen reduziert (OVG Hamburg, B. v. 3. 12. 2010 – 4 Bs 223/10). Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass auch ein nur vorübergehendes Hindernis (OVG MV, B. v. 29. 11. 2004 – 2 M 299/04) zu berücksichtigen sei, ohne die rechtlichen Folgen einer gerichtlichen Aussetzung der Durchführung der Überstellung näher zu behandeln. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 darf die Abschiebungsanordnung erst ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchführbar ist. Solange Vollstreckungshindernisse nicht ausgeräumt werden können, darf die Abschiebungsanordnung nicht erlassen werden. Für diese Prüfung ist nicht die vollstreckende Behörde, sondern das Bundesamt zuständig (OVG MV, B. v. 29. 11. 2004 – 2 M 299/04; OVG Hamburg, B. v. 3. 12. 2010 – 4 Bs 223/10; VGH BW, InfAuslR 2011, 310 (311); Nieders.OVG, Asylmagazin 2012, 254 (255); VG Düsseldorf, B. v. 30. 10. 2007 – 21 K 3831/07.A; VG Weimar, B. v. 11. 12. 2009 – 7 E 20173/09 We; VG Trier, B. v. 5. 3. 2013 – 5 L 971/11.TR; VG Düsseldorf, B. v. 4. 4. 2013 – 27 L 2497/12.A; VG Weimar, B. v. 11. 12. 2009 – 7 E 20173/09 We; a.A. VG Hamburg, B. v. 2. 3. 2010 – 15 AE 44/10; VG Düsseldorf, B. v. 12. 5. 2010 – 13 L 761/10; VG Trier, B. v. 30. 7. 2013 – 1 L 891/13.TR.). Der vorübergehende Charakter des Vollstreckungshindernisses kann je nach Dauer zu Folge haben, dass die maximal auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – beginnend mit der Annahme des Ersuchens – abläuft und dadurch die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags auf die Bundesrepublik übergeht (Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Diese Rechtsfolge ist dem Rechtscharakter der Abschiebungsanordnung als letzte Stufe des Vollstreckungsverfahrens geschuldet. Sie darf nicht ergehen, wenn nicht geprüft wurde, ob gegebenenfalls zielstaatsbezogene Aspekte oder inländische Vollstreckungshindernisse der Abschiebung entgegenstehen, auch wenn bereits das Ersuchen angenommen wurde. Die CDU/CSU-Fraktion hatte bei den Beratungen des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2013 bewusst darauf bestanden, dass trotz Zulassung des Eilrechtsschutzes als nationales Vollstreckungsmittel der unionsrechtlichen Überstellung nicht die erste Stufe, die Abschiebungsandrohung, sondern weiterhin die letzte Stufe, die Abschiebungsanordnung, beibehalten werden sollte. Damit werden auch die Folgen für die 44 behördliche Zuständigkeit und die Durchführbarkeit der Verordnung in Kauf genommen. Das Bundesamt mag sich bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auf die Sicherheitsvermutung zurückziehen. Diese ist jedoch widerleglich (EuGH, NVwZ 2012, 417 (419 f.) Rdn. 81 86 – N.S.; EuGH, U. v. 14. 11. 2013 – Rs. C-4/11 Rdn. 29 ff. – Puid; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406; Marx, NVwZ 2012, 409). Bei inlandsbezogenen Hindernissen können aber häufig einzelfallbezogene und nicht der Sicherheitsvermutung zuzuordnende Umstände relevant werden. 5. Rechtsschutz 5.1. Funktion des Rechtsschutzes >rz=101< Gegen die Abschiebungsanordnung kann Klage erhoben werden. Der früher geltende Ausschluss des Eilrechtsschutzes ist mit Wirkung vom 6. September 2013 aufgehoben worden. § 34a Abs. 2 gewährleistet nach geltendem Recht in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Eilrechtsschutz aufgehoben (s. hierzu im Einzelnen dort). Umstritten ist, ob bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 subjektive Rechte verletzt werden können. Da das Bundesamt häufig nicht zur Sache angehört hat und nunmehr wegen des eingeschränkten Zwecks des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung diese Praxis zur Vermeidung der Zuständigkeitsbegründung nach Art. 17 Abs. 1 zur Regelpraxis werden dürfte, entscheiden die Verwaltungsgerichte – wie bereits überwiegend nach bisherigem Recht – im Hauptsacheverfahren nicht durch, sondern verpflichten das Bundesamt, das Asylverfahren durchzuführen. Dies ist jedoch umstritten. Rechtliche Beratung wird auf Antrag unentgeltlich (Art. 27 Abs. 6) im Rahmen des BerHG gewährt. Die unentgeltliche rechtliche Vertretung kann von einer Erfolgskontrolle des Rechtsbehelfs abhängig gemacht werden (Art. 27 Abs. 6 UAbs. 2; s. hierzu § 74 Rdn.???). >rz=102< Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verfolgt durch konkrete Zuständigkeitsbestimmungen das Ziel, durch den Zugang zu einem Asylverfahren die schutzbedürftige Notlage der Asylsuchenden zu identifizieren und zu diesem Zweck innerhalb der Union zunächst ein verfahrensabhängiges Verbleibsrecht (Art. 7 RL 2005/85/EG/ Art. 9 RL 2013/32/EU) und nach endgültiger Klärung der Schutzbedürftigkeit ein Aufnahmerecht (Art. 24 RL 2013/32/EU) sicherzustellen. Umstritten ist seit Abdullahi, ob es ein subjektives Recht auf sachgerechte Anwendung der objektiven Zuständigkeitskriterien gibt. Dies dürfte wohl mit der insoweit klaren Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht vereinbar sein. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hat jedoch mit der Gewährleistung weitreichender Mitwirkungspflichten, die sich insbesondere auf die Zuständigkeitsprüfung beziehen, die Rechtslage verändert und gewährt ein subjektives Recht auf sachgerechte Zuständigkeitsprüfung (Marx, NVwZ 2014, 198 (199); Rdn. 13). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und daher schon ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts nach Rechte der Einzelnen begründen kann, die die nationalen Gerichte schützen müssen (EuGH, NVwZ 2014, 208 (209) Rdn. 48 – Abdullahi). Objektive Kriterien dienen entgegen einem etatistischen Rechtsverständnis nicht ausschließlich staatlichen Interessen, sondern auch denen des Einzelnen. Dies erweist bereits das die Zuständigkeitsprüfung beherrschende Beschleunigungsprinzip, das einer Situation entgegenwirken soll, in der Grundrechte der Asylsuchenden verletzt werden (EuGH, NVwZ 2012, 417 (420 f.) Rdn. 98, 108 ff – N.S.; EuGH, NVwZ 2013, Rdn. 34 f.– Puid). Die Anwendung objektiver Zuständigkeitskriterien schützt damit auch Interessen des Einzelnen, wie auch Erwägungsgrund Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und Erwägungsgrund Nr. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erweisen. 45 >rz=103< Die Rechtsprechung des EuGH befördert insbesondere den Streit um die Bedeutung des Selbsteintrittsrechts. Gegen die Ansicht, der Gerichtshof habe im Sinne eines „acte clair“ entschieden, dass sämtliche nicht grundrechtlich aufgeladenen Zuständigkeitsnormen (Art. 8 bis 11) gerichtlich nicht durchgesetzt werden können (VG Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 A 12 K 383/14), ist einzuwenden, dass sich eine derart eindeutige Aussage der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entnehmen lässt. Zunächst folgt aus seiner Rechtsprechung, dass in allen Fällen, in denen aufgrund der Zuständigkeitsbestimmungen typische Individualschutzgüter in Frage stehen und diese eine klare und eindeutige unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthalten, Asylsuchende in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte gegenüber Gerichten geltend machen zu können (EuGH, Urt. vom 30. 51991, Rs. C361/88, Rdn. 16 – Kommission gegen Bundesrepublik). Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen Art. 8 bis 11 Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Auch der für die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 maßgebende „familiäre oder kulturelle Kontext“ und die in Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung angesprochene Abhängigkeit der Familienangehörigen voneinander bringen subjektive Interessen ins Spiel. Nur wer weiterhin die etatistische Rechtsansicht des 19. Jahrhunderts pflegt, bei der Ermessensausübung sei der Staat an keinerlei subjektive Interessen gebunden, wird keine Mühe haben, den subjektiven Rechtscharakter des Selbsteintrittsrechts zu verneinen Da im modernen Rechtsstaat staatliches Ermessen stets auch subjektive Interessen jedenfalls mit zu berücksichtigen hat, der Staat je gerade nicht um seiner selbst willen, sondern zum Wohle der Einzelnen besteht, fehlt es dieser Ansicht an der erforderlichen Plausibilität. Mit dem Selbsteintrittsrecht können vielmehr auch subjektive Interessen geltend gemacht werden, die in den Normen der Art. 8 bis 11, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 der Verordnung nicht zum Ausdruck kommen (OVG SA, U. v. 2. 10. 2013 – 3 L 643/12), insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall Schweiz BVerwG, U. v. 9. 12. 2013 – Abteilung IV D-2408/2012; Rdn. 4.9.1; Rdn. 47, 63). >rz=104< Typische Beispiele für abstrakte Normen, die auch Interessen der Einzelnen dienen, stellen die Fristbestimmungen nach Art. 21 ff. und Art. 29 der Verordnung dar. Diese verfolgen zunächst das Ziel, es den betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung des Asylsuchenden abzustimmen und zu diesem Zweck eine Frist zu bestimmen. Zugleich weist der Gerichtshof aber auch darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge „den gerichtlichen Schutz zu opfern“. Die Auslegung des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 dürfe folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zuerkennen würden, im Rahmen der Einhaltung des Unionsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müssten (EuGH, NVwZ 2009, 139 (140) = InfAuslR 2009, 139 = EZAR NF 96 Nr. 2 Rdn. 40, 44. 48 - 51 – Petrosian). Hier wird der Zusammenhang zwischen den eher allgemeine Interessen der Mitgliedstaaten befördernden Fristbestimmungen und dem individuellen Rechtsschutz evident. Die Verordnung gibt weitere Hinweise für den subjektiven Rechtscharakter der Fristbestimmungen. So geht im Falle des Fristablaufs die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2). Folgerichtig erkennt die Rechtsprechung eine subjektive Rechtsverletzung in den Fällen an, in denen die Voraussetzungen für die Fristverlängerung nach diesen Normen nicht erfüllt sind (Thür.OVG, B. v. 28. 12. 2009 – 3 EO 469/09; VG Ansbach, U. v. 16. April 2009 – AN 3 K 09.30012; VG Hannover, B. v. 22. 11. 2013 – 1 B 7304/13; VG Meiningen, Beschluss vom 8. Februar 2010 – 8 E 20009/10 Me; VG Meiningen, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 5 E 20022/10 Me; VG Münster, InfAuslR 2008, 372 (375); VG Sigmaringen, AuAS 2009, 152 (154 f.); VG 46 Stuttgart, B. v. 18. 12. 2012 – A 7 K 4330/12; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG II - § 27a Rdn. 199). >rz=105< Unabhängig davon, ob der Verordnung primär der Zweck der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten oder primär der Zweck zugeschrieben wird, jedem Asylsuchenden nach Maßgabe des Rechtsstaatsprinzips und der internationalen Abkommen zum Schutze der Menschenrechte und Flüchtlinge den Zugang sowie die Durchführung eines Asylverfahrens zu sichern, wird in jedem Einzelfall der Asylsuchende durch eine an ihn gerichtete Überstellungsentscheidung stets unmittelbar persönlich betroffen und hat deshalb einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die rechtmäßige Anwendung der Verordnung (Weinzierl/Hruschka, NVwZ 2009, 1540 (1542 f.)). Bekräftigt wird dies durch Erwägungsgrund Nr. 19 und dem darin eingeschlossenen Hinweis auf das primärrechtliche Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 EUV in Verb. mit Art. 47 GRCh). Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung beruhen auf „einer klaren und praktikablen Formel“ für die Bestimmung des für die Behandlung des Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaates (Erwägungsgrund Nr. 4) und sind damit eindeutig, genau und unbedingt. Sie sind nicht um ihrer selbst willen, sondern zur raschen Identifizierung des zuständigen Mitgliedstaates und Durchführung eines Asylverfahrens zum Schutzes des Asylsuchenden erlassen worden. Daher kann sich der einzelne Asylsuchende vor den nationalen Gerichten auf die auch zu seinem Schutze erlassenen Zuständigkeitsbestimmungen berufen. Nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts begründet die Verordnung also Rechte des Einzelnen, welche die nationalen Gerichte schützen müssen (EuGH, Urt. vom 17. September 2002, Rs. C-253/00, Rdn. 27 – Munoz und Superior Fruiticola). Diese Rechte verkörpern europarechtliche Rechtspositionen, die nach allgemeinen europarechtlichen Grundsätzen sowie nach Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 Buchst. e) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unbeschränkt vor nationalen Gerichten überprüfbar sein müssen. Eine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat kann deshalb die volle Wirksamkeit eines etwaigen Rechts, ein Asylverfahren in dem überstellenden Mitgliedstaat durchzuführen, hindern (Weinzierl/Hruschka, NVwZ 2009, 1540 (1542)). 5.2. Klageanträge >rz=106< Die Klage ist grundsätzlich als isolierte Anfechtungsklage statthaft (OVG SA, U. v. 2. 10. 2013 – 3 L 643/12; VG Hamburg, U. v. 15. 3. 2012 – 10 A 227/11; VG Düsseldorf, U. v. 15. 1. 2010 – 11 K 9136/09.A; VG Karlsruhe, U. v. 3. 3. 2010 – A 4 K 4052/08; VG Trier, U. v. 18. 5. 2011 – 5 K 198/11.TR; VG Wiesbaden, U. v. 2. 10. 2012 7 K 1278/11.WI.A; VG Braunschweig, U. v.6. 12. 2012 – 1 A 125/11; VG Gießen, U. v. 24. 1. 2013 – 6 K 1329/12.GI.A - AuAS 2013, 144 (nur LS); VG München, U. v. 19. 7. 2013 – M 1 K 13.30169; VG Würzburg, U. v. 17. 12. 2013 - W 3 K 11.30312; VG Stuttgart, U. v. 28. 2. 2014 – A 12 K 383/14; a.A. VGH BW, AuAS 2012, 213 (???); VGH BW, B. v. 5. 2. 2014 – A 3 S 2564/13). Zwar ist im Falle der Klage gegen die Versagung eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat (BVerwGE 106, 171 (173) = NVwZ 1998, 861 (862) = EZAR 631 Nr. 45 =AuAS 1998, 149). Grundsätzlich gilt dieser Grundsatz auch im Asylverfahren, kann im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im Sinne von § 27a jedoch grundsätzlich keine Anwendung finden, weil das Bundesamt im bisherigen Verfahren wegen des eingeschränkten Zwecks des persönlichen Gesprächs (Art. 5) grundsätzlich noch nicht zur Sache angehört hat. Da das Bundesamt aber seine Zuständigkeit für die begehrte Prüfung verneint und dementsprechend auch entsprechende Übermittlungen unterlassen hat, liefe es grundsätzlich der Aufgabenverteilung 47 zwischen Exekutive und Judikative zuwider, letzterer nunmehr allein die vollständige Aufklärungslast zu übertragen. Dies liefe darauf hinaus, dass das Verwaltungsgericht anstelle der Behörde selbst entscheiden würde. Hat das Bundesamt allerdings in der Sache angehört, mag eine andere prozessuale Betrachtung geboten sein. >rz=107< Grundsätzlich kann sich der Kläger auf die Anfechtungsklage beschränken. Wird aber mit der Klage die Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung verbunden, ist ein entsprechende Verpflichtungsantrag zu stellen (VG Wiesbaden, U. v. 2. 10. 2012 7 K 1278/11.WI.A; VG München, U. v. 19. 7. 2013 – M 1 K 13.30169/12). In diesem Fall könnte das Rechtsschutzziel mit der isolierten Anfechtungsklage nicht durchgesetzt werden, wenn sich nicht von Amts wegen eine Ermessensreduktion oder die Regelanordnung nach Art. 16 Abs. 1 aufdrängt. Die herrschende Ansicht verkennt die prozessuale Auswirkung unionsrechtlich vorgegebener subjektiver Rechte. Sind diese als klare Ansprüche wie in Art. 8 bis 11 oder als Regelanspruch wie in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung geregelt, erlangen diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids rechtliche Wirksamkeit. Steht aber die Übernahme der Verantwortung im Ermessen des Bundesamtes wie in Art. 17 Abs. 1 und 2 ist die Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erheben. In den Fällen jedoch, in denen die Zuständigkeit wegen Fristüberschreitung (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2) oder systemischer Mängel im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2) und mangels Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats kraft der Verordnung auf die Bundesrepublik übergeht, hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsfolge auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen auszusprechen. Verfolgt der Kläger mit seiner Klage die Zusammenführung mit Familienangehörigen, Verwandten oder vergleichbaren Bezugspersonen in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 16 Abs. 1 und 2 oder Art. 17 Abs. 2 der Verordnung, muss er einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellen. >rz=108< Die Klage ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zu erheben (§ 74 Abs. 1 1. Hs.). Der Gesetzgeber hat in § 74 Abs. 1 2. Hs. nicht auf § 34a Abs. 2 hingewiesen. Im Blick auf die Folgen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrungen wird daher in der Verwaltungspraxis des Bundesamts auf die Zweiwochenfrist hingewiesen. Dagegen ist wegen der klaren Anordnung des § 34a Abs. 2 Satz 1 der Eilrechtsschutzantrag innerhalb der Wochenfrist zu stellen. Da dieser Antrag ohnehin innerhalb einer Woche zu stellen ist, empfiehlt es sich, diesen mit der Klage zu verbinden. Wurde jedoch die Wochenfrist versäumt, kann es gleichwohl sinnvoll sein, die Klage zu erheben. Die Überstellung kann etwa wegen Reiseunfähigkeit oder Nichtberücksichtigung inlandsbezogener Vollstreckungshemmnisse oder wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht durchführbar sein. In diesen Fällen hat der Asylsuchende ungeachtet der Versäumnis der Frist für den Eilrechtsschutz mit der Klage ein wirksames Mittel, seine Rechte durchzusetzen. Will die Behörde ungeachtet der bestehenden Reiseunfähigkeit die Überstellung vollziehen, steht § 34a Abs. 2 Satz 1 nicht der Zulässigkeit des fristungebundenen vorbeugenden Vollstreckungsschutzes nach § 123 VwGO entgegen. 48