Das Urteil - GirinaIR6

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Das Urteil
Das Urteil setzt sich nach § 313 I aus folgenden Abschnitten zusammen:
1.Rubrum(S313INr.lbis3).
2. Tenor (§3131 Nr. 4)
3. Tatbestand (§ 313 I Nr. 5)
4. Entscheidungsgründe (§3131 Nr. 6).
Das Rubrum wiederum enthält die Bezeichnung der Prozeßbeteiligten (§ 313 I Nr. 1), des Gerichts und der beteiligten
Richter (§ 313 I Nr. 2) und die Angabe des Tages der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§3131 Nr. 3).
Mitunter wird in Urteilen nach dem ersten Teil des Rubrums auch der Gegenstand des Rechtsstreites
Beispiel: „wegen Werklohnforderung“
angegeben. Unserer Ansicht nach sollte eine solche Angabe, wenngleich sie unschädlich ist, weggelassen werden, da die
Kurzbezeichnung häufig ungenau ist, der Gegenstand des Rechtsstreits sich aber aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt.)
In den Fällen der §§313al, 313bll, 543 I bedarf es nicht des Tatbestandes und - gegebenenfalls - auch nicht der
Entscheidungsgründe.
Nicht üblich - wenn auch unschädlich - sind im Urteil Bezifferungen. Der Aufbau eines Urteils ergibt sich aus dem Gesetz.
Verschiedene Gedankengänge können durch Absätze kenntlich gemacht werden.
1. Rubrum
Die Form des Rubrums soll anhand eines Beispielsfalles erläutert werden.
Dabei ist vorwegzuschicken, daß diese in der Praxis übliche Form vom Gesetzgeber nicht in allen Einzelheiten vorgeschrieben ist.
Es gibt sicherlich andere Darstellungsmöglichkeiten. Wir können den Referendaren nur den Rat erteilen, sich an die übliche Form
zu halten. Das ist einmal unter Examensgesichtspunkten sinnvoll, da nicht auszuschließen ist, daß ein Prüfer eine Abweichung
von der üblichen Form nicht akzeptiert; zum anderen ist zu bedenken, daß das Urteil die Vollstreckungsgrundlage bildet. Wenn
von der auch für die Vollstreckungsorgane üblichen Form abgewichen wird, besteht die Gefahr, daß sich Schwierigkeiten im
Rahmen der Vollstreckung ergeben.
Landgericht Köln
Verkündet am: 3. 3.1999)
-29 O 311/98 -)
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Herrn Alfred Müller, Bäcker, Veilchenweg 20, 50226 Frechen,
Klägers und Widerbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Findig in Köln gegen
1. Frau Siglinde Schmitz, Maklerin, Lillenweg 2, 50226 Frechen,
,
Beklagte zu 1) und Widerklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Groß pp., Markt 5, 50226 Frechen2. die Firma Harald Meter, Hohlweg 5, 50933 Köln,
Beklagte zu 2),
3. den am 29. 5.1985 geborenen Schüler Fritz Kraus, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Franz und Maria Kraus,
alle wohnhaft: Friedrichstraße 5, 50933 Köln,
Beklagten zu 3),
- Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2) u. 3): Rechtsanwälte Klug und
Schneider aus Köln
Streithelfer) des Beklagten zu 3: Otto Gelb, Kaufmann, Großer Weg 18,
50226 Frechen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klein aus Köln hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 10. 2. 1999
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Frankel,
den Richter am Landgericht Rothe und
die Richterin Fein
(oder: durch ihre Richter Dr. Frankel, Rothe und Fein)
für Recht erkannt:
a) Aktenzeichen
Üblicherweise werden auf der ersten Seite des Urteils oben links das entscheidende Gericht und darunter das
Aktenzeichen in Parenthese angegeben. In der Praxis sind allerdings auch Vordrucke vorhanden, bei denen das entscheidende Gericht nach der Überschrift (§3111) in der Mitte gesperrt gedruckt ist und oben links lediglich das Aktenzeichen
vermerkt wird.
Das Aktenzeichen gibt Aufschluß über verschiedene Daten. Die erste Zahl links bezeichnet beim Amtsgericht die betreffende
Abteilung, in der die Sache bearbeitet wird, und beim Landgericht die Kammer, die für die Entscheidung zuständig ist. Bei den
Buchstaben handelt es sich um sogenannte Registerzeichen, die im Schönfelder im Anhang I abgedruckt sind. Anhand des
Registerzeichens können die Art des Verfahrens sowie das entscheidende Gericht bzw. die entscheidende Behörde abgelesen
werden. Danach bedeutet „C": Allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht und „O": Allgemeine Zivilsachen beim Landgericht. Die
Zahl hinter dem Strich bezeichnet das Jahr, in dem die Sache bei dem entscheidenden Gericht (bzw. bei der Behörde)
eingegangen ist. Jede eingehende Sache enthält eine fortlaufende Nummer, die vor der Jahreszahl angegeben wird.
- H O C 680/98 - = die 680ste allgemeine Zivilsache beim Amtsgericht in der Abteilung 110 im Jahr 1998.
- 29 O 311/98 - = die 31 Ite allgemeine Zivilsache beim Landgericht in der 29. Zivilkammer im Jahre 1998.)
b) Verkündungsvermerk
Nach § 315 III hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach §
310 III zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Üblicherweise wird der Verkündungsvermerk auf die erste Seite des
Urteils oben rechts gesetzt. Der Richter und damit auch der Referendar brauchen bei Abfassung des Urteils diesen Verkündungsvermerk nicht vorzubereiten. In manchen Kammern des Landgerichts bzw. Abteilungen des Amtsgerichts diktiert der
Richter allerdings den Verkündungsvermerk mit, um dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Arbeit zu erleichtern. Der
Referendar sollte sich in der praktischen Ausbildung nach seinem Ausbilder richten. In Klausuren hingegen ist der
Verkündungsvermerk wegzulassen.
c) Überschrift
An der ersten Stelle des Urteils muß die in §311 I vorgeschriebene Überschrift „IM NAMEN DES VOLKES" stehen.
Handelt es sich um eine besondere Urteilsart, wird unter dieser Überschrift die Bezeichnung des Urteils, wie „Teilurteir (§ 301),
„Vorbehaltsurteil" (§§ 302, 599), „Zwischenurteil" (§§280, 303), „Versäumnis"-, „Anerkenntnis"- oder „Verzichtsurteil" (vgl. §
313 b 12) gesetzt.
Beispiel: IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
Bei Endurteilen, mit denen die Instanz vollständig abgeschlossen wird und denen kein Urteil vorausgegangen ist, kann
auf die Bezeichnung „Urteil" verzichtet werden. Allerdings findet sich eine derartige Bezeichnung häufig in den Vordrucken
der Praxis. Da sie unschädlich ist, sollte bei Verwendung eines solchen Vordrucks auf eine Streichung verzichtet werden.
d) Bezeichnung der Prozeßbeteiligten
Im Rubrum werden die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Prozeßbevollmächtigten angegeben, die zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (noch) an dem Prozeß beteiligt sind.
Das Rubrum wird eingeleitet durch die Überschrift:
„In dem Rechtsstreit"
und soll als ein einheitlicher Satz mit den Angaben des § 313 I Nr. l bis 3 fortgesetzt werden. Daher gibt es eine
„Grammatik der Parteibezeichnungen". Der Kläger wird im Genitiv und der Beklagte bzw. die Beklagten im Akkusativ
dargestellt. Da die Prozeßbevollmächtigten nicht Parteien sind, werden sie in Parenthese gesetzt.
Wenn auch im § 313 I Nr. l nicht (mehr) ausdrücklich die Angabe der Parteistellung vorgeschrieben ist, wird diese in Anlehnung
an §§130 Nr. l, 253 IV üblicherweise rechts eingerückt unter der Bezeichnung der jeweiligen Partei in das Rubrum
aufgenommen, und zwar ebenfalls im Genitiv bzw. Akkusativ. Dabei werden alle Parteistellungen, wie Kläger, Beklagter,
Berufungskläger, angegeben. In den nachfolgenden Abschnitten des Urteils und auch im Gutachten hingegen werden die Parteien
aus Gründen der besseren Übersicht nur nach der ursprünglichen Parteirolle, d.h. nur als Kläger bzw. Beklagter, bezeichnet.
Da das Urteil die Grundlage der Vollstreckung bildet, muß die Bezeichnung der Prozeßbeteiligten so genau erfolgen, daß
Verwechslungen vermieden werden. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei angesprochen, die
erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen ist. Daher ist es auch sinnvoll, daß die bekannten Daten i. S. d. §§ 130 Nr. l, 253
IV - diese sind evtl. durch Ausübung des Fragerechts zu ermitteln - in das Rubrum aufgenommen werden. Bei natürlichen
Personen sind in jedem Fall der Vor- und Zuname sowie die genaue Adresse anzugeben. Bei juristischen Personen ist die
Angabe der vollständigen Firmen- bzw. Personenbezeichnung erforderlich. Es ist außerdem empfehlenswert, aus Höflichkeits
gründen die Anredeform „Frau" und „Herr" zu verwenden.
Sind Streitgenossen vorhanden, werden diese im Rubrum fortlaufend numeriert. Eine Zusammenfassung mehrerer
Streitgenossen unter einer fortlaufenden Nummer ist zu vermeiden, auch wenn es sich um Eheleute oder enge Verwandte
handelt. Insbesondere bei einem unterschiedlichen Ausgang des Rechtsstreits können nämlich ansonsten Verwechslungen
entstehen. Möglicherweise ergeben sich auch Schwierigkeiten bei der Vollstreckung der Kostenentscheidung. Zulässig ist es aber,
bei derselben Adresse, derselben Parteistellung oder der Prozeßvertretung durch denselben Rechtsanwalt mit einer Art
Klammerwirkung zu arbeiten und alle gemeinsamen Angaben unter die Parteibezeichnung zu setzen. In den nachfolgenden
Abschnitten werden die Streitgenossen dann mit einem Zusatz entsprechend der im Rubrum vorgenommenen Numerierung
bezeichnet.
Beispiele: Kläger zu 1), Kläger zu 2), Beklagter zu 2), Beklagter zu 3)
Wenn sich Unterschiede in der Parteistellung oder im Hinblick auf die Prozeßbevollmächtigung ergeben, empfiehlt sich eine
Darstellung wie im Ausgangsbeispiel. Scheidet ein Streitgenosse während des Rechtsstreites aus, z.B. durch Klagerücknahme
oder Teilurteil, wird er nur dann noch im Urteil erwähnt, wenn er an der Kostenentscheidung beteiligt ist.
Nach § 17 II HGB kann ein Kaufmann (vgl. § l I HGB) auch unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Ergibt sich aus
dem Firmennamen gleichzeitig deren Inhaber - dieser allein ist Partei -, reicht die Angabe der Firma aus. Wenn jedoch der
Firmeninhaber und die Firmenbezeichnung nicht identisch sind, empfiehlt sich folgende Formulierung:
„des unter der Firma Harald Meier handelnden Kaufmanns Erwin Klein,
Klägers,“
Bei Parteien kraft Amtes
Beispiele: Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker
ist neben dem Namen auch deren besondere Stellung zu erwähnen. Die Zwangsvollstreckung kann nämlich nur in das von der
Partei kraft Amtes verwaltete fremde Vermögen erfolgen. Das Rubrum lautet dann wie folgt:
„des Herrn Friedrich Schöler, Friedensweg l, 50933 Köln, in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen
der ... GmbH und Co. KG, Wiesenstraße 4, 50933 Köln,
Klägers,"
Verstirbt eine Partei während des Prozesses, wird der Rechtsstreit mit den Erben fortgesetzt. Diese sind dann Partei und
namentlich im Rubrum aufzuführen; die Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach ..." reicht hingegen nicht. Üblicherweise wird
das Rubrum in derartigen Fällen wie folgt formuliert:410)
„der Erben des am ... verstorbenen ..., nämlich 1)...
Auch die gesetzlichen Vertreter der Parteien sind entsprechend §§ 130 Nr. l, 253 IV so genau wie möglich zu bezeichnen,
zumal an sie zugestellt werden muß (vgl. §§ 171 1, 208).
Bei Minderjährigen empfiehlt sich die Angabe des Geburtsdatums, soweit dieses bekannt ist. Ansonsten ist zu formulieren:
„des minderjährigen Schülers ..."
Auch müssen bei Minderjährigen, die unter elterlicher Sorge stehen, beide Elternteile erwähnt werden, soweit ihnen die
gesetzliche Vertretungsmacht zusteht. Entsprechendes gilt bei einer Vormundschaft (vgl. S 1773 BGB), Pflegschaft (vgl. SS 1909
ff. BGB, S 53) und Betreuung (vgl. S 1896 BGB).
Bei juristischen Personen des bürgerlichen Rechts und bei Personenhandelsgesellschaften ist ebenfalls der gesetzliche Vertreter
so genau wie möglich zu bezeichnen, wobei hier, soweit die Angaben nicht vollständig sind, von dem Fragerecht Gebrauch
gemacht werden muß. In Examensarbeiten ist je nach Bearbeitervermerk mit einer Unterstellung zu arbeiten, nämlich in dem
Sinne, daß die Parteien die Namen aufgrund eines Hinweises des Gerichts genau angegeben haben. Dann sind in das Rubrum
Phantasienamen einzusetzen, und die Fiktion ist in einer Fußnote kenntlich zu machen.
Beispiele:
„der ... GmbH, Markt l, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert
Müller und Franz Simon, ebenda,
Klägerin,"
„der ... AG, Markt l, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
Herbert Müller und Franz Simon, ebenda,
Klägerin,"
„der ... OHG, Markt l, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter Herbert
Müller und Franz Simon, ebenda,
Klägerin,"
„der . . . GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert
Müller und Franz Simon, Markt l, 50933 Köln,
Klägerin,"
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts brauchen die Namen der Vertretungsberechtigten nicht angegeben zu werden. Es
empfiehlt sich jedoch, die Stelle zu bezeichnen, die nach dem Gesetz, der Satzung pp. die juristische Person vertritt.
„des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium..."
Da die Prozeßbevollmächtigten nicht Partei sind, ist es falsch, sie vor Angabe der Parteistellung zu erwähnen. In Anwaltsprozessen
können sich die Parteien nur durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78), während sie den
Rechtsstreit im Parteiprozeß durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen lassen können (§ 79). Erfolgt die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt, ist dies im Rubrum kenntlich zu machen, wobei die Bezeichnung „Rechtsanwalt" ausgeschrieben und nicht
mit „RA" abgekürzt werden sollte. Wird eine Partei durch eine Anwaltssozietät vertreten, sind entweder alle Mitglieder der betreffenden
Sozietät zu nennen - dies ist in jedem Fall zu empfehlen, wenn die Sozietät nur aus wenigen Mitgliedern besteht - oder aber es ist wie
folgt zu formulieren:
„Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Maler (= der im Briefkopf zuerst genannte
Sozius) pp." Oder:
„Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Maler und Partner ..." Hat der Prozeßbevollmächtigte bei dem entscheidenden Gericht ein
Postfach, erfolgt die Zustellung der Schriftstücke über dieses Fach. Dann reicht es aus, lediglich den Kanzleiort anzugeben, wie dies im
Ausgangsbeispiel, z. B. bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, geschehen ist. Ist kein Fach vorhanden, was der
Geschäftsstellenverwalter normalerweise durch den Vermerk „k. F." auf dem Aktendeckel kenntlich macht, wird die Zustellung per Post
vorgenommen. Dann muß die vollständige Adresse, wie es in dem Ausgangsfall bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1)
erfolgt ist, angegeben werden. Hat der Prozeßbevollmächtigte am Gerichtsort seinen Kanzleisitz, kann davon ausgegangen werden, daß
er auch ein Fach bei Gericht hat. Ist hingegen der Kanzleiort mit dem Gerichtsort nicht identisch, sollte, soweit keine anderen
Erkenntnisse vorliegen, die Zustellung per Post vorgesehen werden.
In das Rubrum sind nur die Prozeßbevollmächtigten aufzunehmen, die die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vertreten
haben. Auch ein Terminsvertreter, ein Unterbevollmächtigter oder ein Verkehrsanwalt gehören nicht in das Rubrum)
e) Bezeichnung des Gerichts und der Richter sowie Angabe des Tages der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung
Unter der Angabe des Beklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten werden jeweils durch einen Absatz getrennt folgende Angaben
gemacht:
Bezeichnung des Gerichts (hat...)
Angabe der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (auf...)
Bezeichnung der Richter (durch ...)
für Recht erkannt:
Bei der Bezeichnung des Gerichts wird der Spruchkörper angegeben. Das ist jDeim Landgericht die Kammer, die die Entscheidung trifft.
Da es beim Landgericht auch Strafkammern gibt, ist es üblich, hier von Zivilkammern zu sprechen.
Bei den Amtsgerichten hat sich keine einheitliche Praxis herausgebildet, ob auch die Abteilung zu nennen ist. Der Referendar sollte
in der praktischen Ausbildung die Handhabung seines Ausbilders übernehmen. Unseres Erachtens ist die Angabe der Abteilung
nicht zwingend erforderlich, wenn auch unschädlich, da es sich insoweit nicht um einen Spruchkörper im engeren Sinne handelt.
Daher empfehlen wir, die Abteilung in den Übungsarbeiten der Arbeitsgemeinschaft und in den Examensarbeiten wegzulassen.
Beispiele:
„hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln ..."
„hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln...
„hat das Amtsgericht Köln ..."
„hat die 110. Abteilung des Amtsgerichts Köln ..."
Um den Umfang der Rechtskraft und die Präklusionswirkung (vgl. § 767II) klarzustellen, hat der Gesetzgeber die Angabe des Tages der
letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorgeschrieben. Üblich ist die Formulierung, wie sie in dem Ausgangsbeispiel verwendet
worden ist.
Der Tag der letzten mündlichen Verhandlung wird im Fall der Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 251 a, 331 a) durch den versäumten
Termin ersetzt. In diesem Termin fand keine mündliche Verhandlung statt, da wegen der Säumnis einer oder beider Parteien die Anträge
nicht gestellt werden konnten (vgl. § 137 I). Statt „auf die mündliche Verhandlung vom ...“ wird formuliert:
„nach Lage der Akten am ..." (= Datum des versäumten Termins).
Wird ein schriftliches Verfahren gemäß § 128 II oder III angeordnet, muß das Gericht auch den Zeitpunkt bestimmen, bis zu dem
Schriftsätze eingereicht werden können (§ 128 II2, 1. Halbsatz, III2, 1. Halbsatz). Dieser Zeitpunkt entspricht dem Tag der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung. Statt „auf die mündliche Verhandlung vom ..." wird formuliert:
„im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum ..." (= Datum der gesetzten Frist) oder „nach der Sachlage am ..."
(= Datum der gesetzten Frist).
Die Namen der am Urteil mitwirkenden Richter und deren Amtsbezeichnung ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll
über die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Die Amtsbezeichnung, die richtig und vollständig sein muß, kann auch
ersetzt werden durch die Formulierung:
hat...
auf...
durch ihre Richter ...
für Recht erkannt:
Die Funktion der mitwirkenden Richter - „als Vorsitzender", „als Beisitzender" - gehört nicht in das Rubrum.
Entscheidet bei einem Kollegialgericht der Einzelrichter (§§ 348, 349 II, III, 524 III, IV), ist dies im Rubrum wie folgt zu
kennzeichnen: hat... auf...
durch den Richter am Landgericht Rothe als Einzelrichter für R e c h t erkannt:
Am Ende des Rubrums wird der Tenor wie folgt eingeleitet: „für Recht erkannt:"
f) Streithelfer
Der Nebenintervenient oder der Streitverkündete, der dem Rechtsstreit beigetreten ist - beide werden als „Streithelfer"
bezeichnet-, wird an der Kostenentscheidung beteiligt (§ 101). Außerdem kann der Streithelfer selbständig Rechtsmittel einlegen
(vgl. § 67). Daher ist er im Rubrum zu erwähnen, und zwar - wie im Ausgangsbeispiel - unter der Partei, der er beigetreten ist.
Dabei ist auch sein Prozeßbevollmächtigter anzugeben, soweit eine entsprechende Vertretung stattfindet.
Soweit kein Beitritt erfolgt, ist die Tatsache der Streitverkündung weder im Rubrum noch an einer sonstigen Stelle des Urteils
zu erwähnen. Sie kann sich erst im Nachfolgeprozeß auswirken, wenn es um die Nebeninterventionswir-kung i. S. d. §§ 68, 74 I
geht.
2. Tenor
Der Tenor, der auch als Urteilsformel oder Urteilssatz bezeichnet wird, ist äußerlich von dem übrigen Teil des Urteils
hervorzuheben. Dies ist zwar in § 313 nicht vorgeschrieben, wird aber in der Praxis in Anlehnung an die Anträge im Tatbestand
(vgl. § 313 II) allgemein so gehandhabt. Die Hervorhebung geschieht dadurch, daß der Tenor eingerückt wird. Zur inhaltlichen
Ausgestaltung des Tenors wird auf die Ausführung in dem Abschnitt „Tenorierungsstation Bezug genommen. Bei einer Relation
erscheint der Tenor an zwei Stellen, einmal am Ende der Tenorierungsstation und zum anderen im Urteilsentwurf nach dem
Rubrum.
Beispiel:
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000,- DM nebst 4 % Zinsen ab 1.1.1998 zu zahlen. Im übrigen werden Klage und
Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu V3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-DM abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Zwangsvollstrek-kung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1600,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H:kleistet."
3. Tatbestand
Nach dem Tenor folgt grundsätzlich unter der Überschrift „Tatbestand" die Darstellung des Sach- und Streitstandes. Zum
Inhalt und zur Form des Tatbestands wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. In den gesetzlich hervorgehobenen
Fällen
Beispiele: §§ 313 a, 313 b, 495 a II, 543
kann von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden. In der Praxis wird dann teilweise nach dem Tenor folgendes
vermerkt, und zwar nicht mehr wie der Tenor eingerückt:
„Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO (oder § 313 a/§ 313 b/ § 495 a II) abgesehen."
In Prüfungsarbeiten werden die in §§ 313 a, 313 b, 495 a II, 543 vorgesehenen Möglichkeiten in der Regel ausgeschlossen
sein.
4. Entscheidungsgründe
Im Anschluß an den Tatbestand ist nach einer Trennung durch einen Absatz unter der Überschrift „Entscheidungsgründe"
grundsätzlich die Entscheidung, wie sie im Tenor wiedergegeben ist, zu begründen. Nur in den gesetzlich geregelten
Ausnahmefällen
Beispiele: §§ 313 a, 313 b, 495 a II, 543
kann darauf verzichtet werden, wobei dann genau wie beim Tatbestand zu verfahren ist. Hinzuweisen ist darauf, daß im Falle des
§ 495 a II2 ein Verzicht auf die Entscheidungsgründe nur möglich ist, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll
aufgenommen wurde.
a) Inhalt der Entscheidungsgründe
aa) Allgemeines
Nach § 313 III enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung (nur) der Erwägungen, auf denen die
Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 313 III auch
dann, wenn es den Parteien erkennbar auf die Klärung einer - nicht entscheidungserheblichen - Frage ankommt. Nicht selten
wird die praktische Brauchbarkeit der Entscheidungsgründe herabgesetzt, wenn umfänglich nicht entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte erörtert werden.
Rechtsfragen, die keinen Einfluß auf den Rechtsstreit haben, sind wegzulassen. Sie müssen jedoch unter Einbeziehung von
Meinungsstreitigkeiten dargestellt werden, wenn es für die Entscheidung darauf ankommt. Dabei sind Zitate, die immer auf das
Wesentliche beschränkt werden müssen, in Klammern und nicht - wie im Gutachten - in Fußnoten zu setzen. Gibt es eine ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, reicht es aus, sich unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung
auf die letzte Entscheidung, in der erfahrungsgemäß die vorangegangenen Entscheidungen zitiert sind, zu beziehen.
„(so ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu zuletzt BGHZ ... m. w.N.)." In Klausuren können nur die Kommentare zitiert
werden, die dem Referendar zur Verfügung stehen. Ist in einem solchen Kommentar eine BGH-Entscheidung erwähnt, kann
wie folgt verfahren werden: „BGHZ ..., zitiert bei Palandt,..."
Nochmals hervorzuheben ist, daß durch ein Zitat die Entscheidung nicht begründet wird. Vielmehr muß der Referendar
zu einem Meinungsstreit eine eigene Stellungnahme abgeben, wenn es darauf ankommt. Dies wird, wohl in dem
Bestreben sich kurzzufassen, häufig übersehen.
Neben der Subsumtion des feststehenden Sachverhalts unter einzelne Tatbestandsmerkmale einschließlich der Klärung von
Rechtsfragen muß in den Entscheidungsgründen auch eine Wertung des Sachverhalts erfolgen, soweit dies nicht bereits bei der
Erstellung des Tatbestandes geschehen ist. Es ist im einzelnen klarzustellen, durch welche konkreten Tatsachen die
Tatbestandsmerkmale ausgefüllt werden. Soweit dies problematisch ist, hat der Verfasser auch die Grundlage der
Tatsachenfeststellung anzugeben. Daher sind u.U. Ausführungen zu den Fragen erforderlich, ob ein wirksames Geständnis vorliegt, welche Tatsachen bestritten oder ob Tatsachen wegen Widersprüchlichkeit, mangelnder Substantiierung, Verspätung pp.
unbeachtlich sind. Hierzu gehören auch Ausführungen i. S. d. § 286 12. Danach müssen bei einer Beweiswürdigung immer die
Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Bloße Leerformeln erfüllen diese gesetzlichen
Anforderungen nicht und führen in der Rechtsmittelinstanz sogar zur Aufhebung des Urteils. Ist hingegen eine Wertung in
tatsächlicher Hinsicht unproblematisch und bereits bei Erstellung des Tatbestandes vorgenommen worden,
Beispiele:
- Eine Tatsache ist im Tatbestand als unstreitig dargestellt worden.
- Pauschales Bestreiten ist im Tatbestand weggelassen worden.
- Überholtes Vorbringen ist in den Tatbestand nicht aufgenommen worden.
sind Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht erforderlich.
Die Entscheidungsgründe werden einschichtig aufgebaut, d.h. nicht nach 221 Stationen des Klägers bzw. Beklagten gegliedert.
Das folgt daraus, daß zum Zeitpunkt ihrer Abfassung der Sachverhalt bereits feststeht. Soweit das Vorbringen der Parteien
voneinander abweicht, muß im Rahmen des betreffenden Tatbestandsmerkmals klargestellt werden, von welchem Sachverhalt
ausgegangen wird. Dabei ist aus Gründen der besseren Übersicht der festgestellte Sachverhalt zunächst rechtlich zu würdigen, und
im Anschluß daran ist auszuführen, warum das Gericht von diesem Sachverhalt ausgeht (= tatsächliche Würdigung).
Beispiele:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz. Unstreitig wurde er von einem ihm bis dahin Unbekannten niedergeschlagen
und dabei erheblich verletzt. Unstreitig ist auch die Höhe des ihm entstandenen Schadens. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob
der Beklagte der Täter war.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ist das Gericht von der Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers überzeugt. Dann
können die Entscheidungsgründe etwa wie folgt lauten:
„Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von ... gem. § 823 I BGB zu. Der Tatbestand dieser Norm ist in
der Alternative der Körperverletzung zu bejahen. In der Nacht vom ... hat der Beklagte den Kläger niedergeschlagen und ihn dabei erheblich verletzt. Daß der Beklagte der Täter war, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge ... hat in glaubhafter
Weise bekundet,... Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht ... (Beweiswürdigung). Der Beklagte handelte ferner rechtswidrig und
schuldhaft..."
Hält das Gericht den Vortrag des Klägers nicht für bewiesen, können die Entscheidungsgründe wie folgt formuliert werden:
„Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 823 I BGB zu. Der Beklagte ist nämlich an dem Vorfall vom ... - nur
insoweit kommt eine unerlaubte Handlung in Betracht - nicht beteiligt gewesen. Davon muß das Gericht ausgehen, weil dem insoweit
beweispflichtigen Kläger nicht der Beweis gelungen ist, daß der Beklagte ihn verletzt hat. Die Aussagen der Zeugen ... sind bereits
unergiebig ... Der Aussage des Zeugen ...,..., konnte das Gericht nicht folgen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage bestehen
deshalb, weil ... Der negative Ausgang der Beweisaufnahme geht zu Lasten des Klägers, weil dieser die Beweislast trägt. Dies ergibt
sich daraus, daß ..."
bb) Prozessualer Vorrang und Offenlassen von Fragen
Fragen des prozessualen Vorranges können auch in den Entscheidungsgründen nicht offengelassen werden. Der Grundsatz des
prozessualen Vorranges gilt in folgenden Fällen:
- Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit,
- Hauptantrag vor Hilfsantrag,
- Hauptverteidigung vor Hilfsaufrechnung.
Verfehlt ist es, in derartigen Fällen wie folgt zu formulieren:
„Es kann dahinstehen,
- ob die Klage zulässig ist; in jedem Fall ist sie unbegründet.
- ob die Klage mit dem Hauptantrag begründet ist; jedenfalls ist ihr mit dem Hilfsantrag stattzugeben.
- ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustand; jedenfalls ist ein evtl. entstandener Anspruch durch die erklärte
Hilfsaufrechnung erloschen."
Soweit ein prozessualer Vorrang nicht besteht, können alle Fragen, die letzt- 223 lieh das Ergebnis nicht tragen, offengelassen
werden. Dies gilt auch für Fragen, die an sich logisch vorrangig sind.433)
Beispiele:
- Anspruch entstanden - Anspruch untergegangen.
- Rechtswidrigkeit - Verschulden (§ 823 I BGB).
Verliert der Kläger den Prozeß, interessiert ihn nicht, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten
ursprünglich einmal bestand, wenn letztlich der evtl. entstandene Anspruch wieder untergegangen ist. In derartigen 'Fällen
können die Entscheidungsgründe wie folgt formuliert werden:
»Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus ... zu.
Es kann dahinstehen, ob der Anspruch wirksam entstanden ist. Jedenfalls ist der evtl. entstandene Anspruch gemäß § 362 BGB
(= tragender Gesichtspunkt) erloschen ..."
Allerdings müssen bei der Abfassung der Entscheidungsgründe auch praktische Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Führen zwei Punkte zu demselben Ergebnis, ist grundsätzlich derjenige allein zu erörtern, der am leichtesten und am
wenigsten angreifbar abzuhandeln ist. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der kompliziertere Punkt auch für
andere Anspruchsgrundlagen maßgeblich ist, weil man dann nämlich gleichzeitig das Ergebnis zu den anderen
Anspruchsgrundlagen begründet.
Beispiel:
Schadensmerkmal bei mehreren Schadensersatzansprüchen.
cc) Begründetheit der Klage
Welche Umstände in den Entscheidungsgründen zu erörtern sind, hängt von dem Ergebnis des Rechtsstreits ab. Wird der Klage
stattgegeben, ist nur die Anspruchsgrundlage zu erörtern, die den Anspruch ergibt. Sind im Gutachten mehrere
Anspruchsgrundlagen bejaht worden, empfiehlt es sich, diejenige auszuwählen, die am leichtesten zu begründen ist. Daß auch
andere Anspruchsgrundlagen zu demselben Ergebnis führen, interessiert die Parteien hingegen nicht. Innerhalb der bejahten
Anspruchsgrundlage müssen alle Tatbestandsmerkmale, auch wenn einzelne von ihnen unproblematisch sind, erörtert werden. Nur
das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale ergibt nämlich den betreffenden Anspruch. Unproblematische Merkmale sind
allerdings so kurz wie möglich darzustellen, ggf. zusammenfassend in einem Satz. In den Entscheidungsgründen sind auch
Bezugnahmen, etwa auf frühere Entscheidungen oder auf einen bestimmten Schriftsatz, zulässig, wenn eine eindeutige
Kenntnisnahme durch die Parteien möglich war (Gegenstand der mündlichen Verhandlung) und das Gericht zu erkennen gibt,
welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren.
Hat sich der Beklagte auf Einreden im Sinne der ZPO berufen, gehört auch die Auseinandersetzung mit diesen Einreden in die
Entscheidungsgründe. Bei einem positiven Ausgang des Rechtsstreits für den Kläger ist nur das Merkmal der Einredenorm zu
behandeln, das verneint wird. Die anderen Merkmale dieser Norm gehören hingegen nicht zu den tragenden Gründen. Fehlen
mehrere Merkmale der Einredenorm, ist dasjenige zu erörtern, das am leichtesten verneint werden kann.
Verteidigt sich der Kläger seinerseits erfolgreich gegen eine Einrede des Beklagten, kann offengelassen werden, ob die
Voraussetzungen der Einredenorm des Beklagten zu bejahen sind. Hier reicht die Feststellung aus, daß der evtl. Einrede des
Beklagten die Einrede des Klägers entgegensteht. Allerdings sind alle Tatbestandsmerkmale dieser Einrede abzuhandeln.
Werden neben den Hauptansprüchen auch - materielle - Nebenansprüche bejaht, sind diese ebenfalls anhand der einzelnen
Tatbestandsmerkmale in der gebotenen Kürze zu begründen. Ausführungen, wie
„der Zinsanspruch ist gemäß § 288 IBGB gerechtfertigt."
reichen nicht. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang kurz klarzustellen, wodurch der Beklagte zu welchem Zeitpunkt in Verzug
geraten ist.
Beispiele:
- Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 I BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben des Klägers vom ..., in
dem eine Mahnung i. S.d. § 284 11 BGB enthalten ist, am ... in Verzug geraten.
- Der Zinsanspruch ist in der zuerkannten Höhe gem. § 286 I BGB gerechtfertigt. Der Beklagte ist durch das Schreiben
des Klägers vom ..., in dem eine Mahnung i.S.d. § 284 11 BGB enthalten ist, am ... in Verzug geraten. Dadurch ist dem
Kläger ein Schaden in Höhe von 8 % Zinsen von ... DM ab diesem Zeitpunkt entstanden, da er ständig mit Bankkredit in
Höhe der Klageforderung zu einem derartigen Zinssatz arbeitet und durch die rechtzeitige Bezahlung von Seiten des
Beklagten seinen Sollstand hätte ausgleichen können.
dd) Abweisung der Klage
Wird die Klage abgewiesen, müssen alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nicht jedoch die fernliegenden, behandelt
werden. Dabei ist jeweils nur das zu verneinende Tatbestandsmerkmal zu erörtern. Auch hier muß man bei mehreren negativen
Merkmalen grundsätzlich das auswählen, das am leichtesten abgehandelt werden kann.
Wird die Klage abgewiesen, weil eine Einrede im Sinne der ZPO eingreift, interessiert es grundsätzlich nicht, ob die
anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen (Ausnahme: Aufrechnung, wegen der zu prüfenden Aufrechnungslage). In diesem
Fall ist die Anspruchsgrundlage nur mit der Einredenorm zu verneinen, wobei alle einredebegründenden Merkmale erörtert
werden müssen, und zwar auch diejenigen, die unproblematisch sind.
Erhebt der Kläger seinerseits gegenüber der Einrede des Beklagten erfolglos eine Einrede, ist auch diese abzuhandeln.
Insoweit beschränken sich jedoch die Erörterungen auf das Merkmal, das verneint wird.
ee) Teilweise Begründetheit der Klage
Wird der Klage teilweise stattgegeben, werden die vorgenannten Gesichtspunkte kombiniert. Grundsätzlich beginnt man mit
dem Teil der Klage, der begründet ist - diese Reihenfolge ist allerdings nicht zwingend - und verfährt entsprechend den
Ausführungen zu cc). Im Anschluß daran muß dargelegt werden, warum die Klage im übrigen keinen Erfolg hat. Dabei ist
entsprechend dd) zu verfahren, d.h., es müssen alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erörtert werden.
b) Der Urteilsstil
Bei Abfassung der Entscheidungsgründe steht das Ergebnis bereits fest und soll nur begründet werden. Deshalb werden die
Entscheidungsgründe im Urteilsstil abgefaßt. Dieser Stil bereitet insbesondere dem Anfänger nicht unerhebliche
Schwierigkeiten, da er an der Universität mehrere Jahre fast ausschließlich den Gutachtenstil geübt hat. Wir können den
Referendaren nur den Rat geben, schwierige, umfangreiche Erörterungen jedenfalls stichwortartig im Gutachtenstil
niederzuschreiben und in den Entscheidungsgründen die Gedankengänge von hinten darzustellen. Vor dem Niederschreiben
der Entscheidungsgründe muß der Fall im übrigen immer gutachterlich durchdacht werden, weil nur dann festgestellt werden
kann, welche Gesichtspunkte die Entscheidung tragen und daher darzulegen sind.
Beim Urteilsstil steht am Anfang das Ergebnis. Es folgt eine Begründung dieses Ergebnisses. Setzt sich das Gesamtergebnis aus
mehreren Teilstücken zusammen, sind diese hintereinander wiederum im Urteilsstil abzuhandeln und jeweils mit Obersätzen
zum betreffenden Zwischenergebnis zu versehen.
aa) Gesamtergebnis
Am Anfang der Entscheidungsgründe ist immer das Gesamtergebnis darzustellen. Es kann wie folgt formuliert werden:
- Die Klage ist unzulässig.
- Die Klage ist zulässig und begründet.
- Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) unzulässig und im übrigen begründet.
- Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
- Die Klage ist begründet/unbegründet.
- Die Klage ist in Höhe von ... DM begründet, im übrigen unbegründet.
- Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) begründet, mit dem Klageantrag zu 2) unbegründet.
- Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag begründet.
- Die Klage ist unbegründet. Der Kaufpreisanspruch des Klägers in Höhe von ... ist zwar entstanden. Er ist jedoch durch
die von dem Beklagten erklärte Hilf saufrechnung erloschen.
- Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
Eine Wiederholung des Tenors, wie
„Die Klage war abzuweisen,..."
oder
„Der Klage war stattzugeben,..."
gehört hingegen nicht in die Entscheidungsgründe.
bb) Auslegung des Klageantrages
Ist der Klageantrag auslegungsbedürftig, erfolgt diese Auslegung im Anschluß an die Darstellung des Gesamtergebnisses, und
zwar vor der Zulässigkeit und der Begründetheit. Nur wenn nämlich festgestellt worden ist, über welchen Antrag zu
entscheiden war, können Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen erörtert werden. In einem solchen Fall kann wie folgt
formuliert werden:
„Die Klage ist unbegründet.
Der Antrag des Klägers ... (= wörtliche Wiedergabe des Antrages), war dahin gehend auszulegen, daß er ... Für diese
Auslegung spricht folgendes:... (= Begründung)."
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage sind nur erforderlich, wenn diese unzulässig ist oder einzelne
Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar vorliegen, aber äußerst problematisch sind. Hier gelten dieselben Grundsätze wie für das Gutachten. Ist die Zulässigkeit unproblematisch, wird sie in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt. In diesem Fall ist es auch
überflüssig, im Gesamtergebnis floskelhaft festzustellen, daß die Klage zulässig ist. Dann lautet der erste Satz der
Entscheidungsgründe vielmehr:
„Die Klage ist begründet/unbegründet/in Höhe von ... DM begründet, im übrigen unbegründet."
Wird die Zulässigkeit der Klage verneint, erfolgen im Anschluß an das Gesamtergebnis
„Die Klage ist unzulässig."
nur Erörterungen zu der Zulässigkeitsvoraussetzung, die nicht vorliegt. Sind mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen
abzulehnen - dies ist im Gutachten im einzelnen zu prüfen -, ist die Voraussetzung abzuhandeln, die am leichtesten zu verneinen
ist. Ausführungen zu anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder zur Begründetheit der Klage sind in diesem Fall verfehlt.
In Examensarbeiten kann es je nach Bearbeitervermerk erforderlich sein, zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu
nehmen.
Sind einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen problematisch, werden sie jedoch letztlich bejaht, sind (nur) diese unmittelbar
nach Darstellung des Gesamtergebnisses und in jedem Fall vor den Ausführungen zur Begründetheit zu erörtern.
Beispiel:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32. Der Kläger macht einen Anspruch aus
unerlaubter Handlung geltend, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts begangen worden sein soll.
(Denn)...
Der Beklagte ist auch prozeßfähig. Dies steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ... fest. Das Gericht folgt
diesem Gutachten, weil...
dd) Begründetheit der Klage
Im Anschluß an die Darstellung des Gesamtergebnisses und ggf. nach den Ausführungen zur Auslegung des Klageantrages
sowie zur Zulässigkeit der Klage ist in einem neuen Absatz auf die Begründetheit einzugehen.
Liegt nur ein Antrag vor, werden zunächst der Hauptanspruch und dann die Nebenansprüche abgehandelt. Bei einer objektiven
Klagenhäufung empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit, die einzelnen Klageanträge vollständig, d. h. die Haupt- und
Nebenansprüche, getrennt hintereinander darzustellen.
Am Anfang der rechtlichen Ausführungen muß immer die betreffende Anspruchsgrundlage genannt werden, die zu bejahen oder
abzulehnen ist.
Beispiele:
- Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von ... DM aus § 433 II
BGBzu. (Denn)...
Der Zinsanspruch ist gemäß § 2861BGB gerechtfertigt. (Denn)...
- Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten aus § 433 II BGB zu. (Denn)...
Das Klagebegehren ist auch nicht aus $ 812 11, L Alternative BGB gerechtfertigt.
- Die Klage ist in Höhe von ... nebst 4 % Zinsen begründet, wegen des weitergehenden
Zinsanspruches hingegen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von ... gemäß § 433 II
5G£zu. (Denn)...
Die zuerkannten Zinsen sind aus § 2881 BGB gerechtfertigt. (Denn) ...
Den weitergehenden Zinsanspruch kann der Kläger gegen den Beklagten nicht mit Erfolg
geltend machen.
Die Voraussetzungen des $ 286 I BGB sind nicht erfüllt. (Denn)...
Der Zinsanspruch ist auch nicht in Höhe von 5 % Zinsen gemäß 5 353 HGB gerechtfertigt.
(Denn)...
Wie die obigen Beispielsfälle zeigen, werden die Anspruchsgrundlagen zu den Nebenansprüchen nicht im Zusammenhang mit
dem Hauptanspruch, sondern erst an der Stelle genannt, an der die Nebenansprüche im einzelnen abgehandelt werden.
Soweit der Hauptanspruch verneint wird, braucht auf die Nebenansprüche nicht eingegangen zu werden, da es
selbstverständlich ist, daß diese ebenfalls nicht gegeben sind.
Es empfiehlt sich nicht, Hilfsnormen
(SS 346, 467 BGB (= Anspruchsgrundlage), §§ 433,459, 462 BGB (= Hilfsnormen))
im Zusammenhang mit der Anspruchsgrundlage zu zitieren. Übersichtlicher ist es, auf die Hilfsnormen erst im Zusammenhang
mit dem Tatbestandsmerkmal hinzuweisen, für das sie von Bedeutung sind. Welche Ausführungen nach Bekanntgabe der zu
erörternden Anspruchsgrundlage erforderlich sind, hängt, wie schon dargelegt, von dem Ergebnis ab.
ee) Prozessuale Nebenentscheidungen
Am Ende der Entscheidungsgründe wird zu der Kostenentscheidung und zu der Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit (= prozessuale Nebenentscheidungen) Stellung genommen. Grundsätzlich reicht hier ein Hinweis auf die
einschlägigen Vorschriften aus, die Grundlage für diese Entscheidung waren, wie
„Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf (= folgen aus) §§ 9111,1. Halbsatz, (S 281 III, 344), 7091." Oder:
„Die Kostenentscheidung folgt aus S 92 I, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.
11,709 l, 711."
Nur komplizierte prozessuale Nebenentscheidungen sollen kurz begründet werden.
Abgesehen davon ist eine Begründung zur Kostenentscheidung immer dann erforderlich, wenn diese isoliert anfechtbar ist.
Grundsätzlich ist eine isolierte Anfechtung gem. § 99 I nicht möglich. Vielmehr findet eine Überprüfung der
Kostenentscheidung nur im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache statt. Ausnahmsweise ist eine
selbständige Anfechtung eines Teils der Kostenentscheidung zulässig, und zwar z. B. in den Fällen der §§ 99 II
(Anerkenntnisurteil), 91 a II (teilweise beiderseitige Erledigungserklärung) 269III 5 (Teilrücknahme).
d) Streitwertfestsetzung
Mit den Ausführungen zu den prozessualen Nebenentscheidungen endet das Urteil. Es folgen lediglich noch die Unterschriften der
Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (§315 I). In der Praxis ist es jedoch üblich, vor den Unterschriften der Richter
den Gebührenstreitwert festzusetzen. Mit der Neufassung des § 25 II GKG hat eine endgültige Streitwertfestsetzung grundsätzlich (Ausnahme: bindende Entscheidung nach § 24 GKG) von Amts wegen zu erfolgen, und zwar nach unserer Auffassung wegen
der unterschiedlichen Fassungen der Absätze l und 2 des § 25 GKG auch bei Zahlungsklagen. Aus Praktikabilitätsgründen sollte
daher immer der Gebührenstreitwert vor den Unterschriften der Richter festgesetzt werden.
Diese Streitwertfestsetzung ist eigentlich kein Bestandteil des Urteils, da sie in Form eines Beschlusses (§ 25 II l GKG) zu
ergehen hat, der selbständig anfechtbar ist (§ 25 III GKG). Sie wird jedoch deshalb unter das Urteil vor die Unterschriften gesetzt,
weil man sich dadurch die nochmalige Angabe der Parteien und der sonstigen Förmlichkeiten - diese Angaben gehören ohnehin
zwingend ins Urteil - erspart. Üblicherweise wird die Streitwertfestsetzung, soweit sie unter das Urteil gesetzt wird, nicht
begründet; es werden lediglich die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und ggf. der Zivilprozeßordnung in Klammern
gesetzt.
Beispiel:
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus ...
Streitwert:
10 000 - DM (S 12 I GKG, § 3 ZPO, § 191 GKG).Maler Schultz Müller (= Unterschriften der Richter).
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